Schengen-Visum
Sachverhalt
A. Die aus Kambodscha stammende B._____ (geb. [...]) reichte am 6. Januar 2014 bei der Schweizerischen Vertretung in Bangkok (nachfolgend: Botschaft) ein Visumsgesuch ein. Zuvor hatte der Gastgeber bereits am 14. November 2013 einen Visumsantrag für die Gesuchstellerin zusammen mit einem persönlichen Brief sowie diversen Unterlagen (Einladungsbrief, Kopien der Flugtickets, Passkopien, Kontoauszüge, Versicherungsnachweis etc.) an die Botschaft geschickt. Das Gesuch wurde per Formularverfügung am 10. Januar abgewiesen mit der Begründung, dass der Zweck und die Umstände des Besuchs zu wenig belegt seien und die termingerechte Wiederausreise der Gesuchstellerin zu wenig gesichert sei. Die Abweisung lautete fälschlicherweise auf den Namen C._____, statt wie im Antrag angegeben auf B_____. B. Gegen diese Verfügung erhoben Gast und Gastgeber noch am selben Tag Einsprache beim BFM. Der Visumsantrag sei vollständig und korrekt abgegeben worden. Zudem umschrieb der Gastgeber sehr ausführlich die angeblich prekären Zustände und Abfertigungsabläufe in der Botschaft und brachte den Verdacht auf eine Verwechslung aufgrund des falschen Vornamens in der Formularverfügung vor. In einer Schilderung sämtlicher Abläufe während der Gesuchstellung, den Emotionen nach der Abweisung sowie geplanter zukünftiger Szenarien wurde nochmals auf die intensive Beziehung zwischen Gastgeber und Gesuchstellerin hingewiesen. C. Daraufhin liess die Vorinstanz durch das Migrationsamt des Kantons Zürich weitere Abklärungen zum Sachverhalt durchführen. Nach der Vornahme dieser Inlandabklärungen wies das BFM die Einsprache mit Verfügung vom 18. Februar 2014 ab. Begründend wurde festgestellt, dass kein genereller Anspruch auf Erteilung eines Visums bestünde. Aufgrund des starken Zuwanderungsdrucks aus der Herkunftsregion sei grundsätzlich von einem hohen Risiko einer nicht fristgerechten und anstandslosen Rückkehr auszugehen. Von dieser Einschätzung sei nur abzuweichen, wenn der Gesuchstellerin über das übliche Mass hinausgehende Verpflichtungen im Aufenthaltsland oblägen, was hier (die Gesuchstellerin wird als junge, verwitwete und kinderlose Person beschrieben, die in keinem Arbeitsverhältnis stehe) nicht der Fall sei. Überdies könne der Gastgeber nicht für die Handlungen und Absichten der Gäste garantieren, weshalb man sich auf Prognosen abstützen müsse. D. Gegen diese Verfügung erhob der Gastgeber am 14. März 2014 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er betont seine Rechtschaffenheit (als hart arbeitender, pünktlicher Steuerzahler) und die Erschütterung seines Rechtsempfindens durch einen negativen Entscheid. Zudem erläutert er den Zweck des Besuchsaufenthalts, nämlich dass die Gesuchstellerin bei seiner Mutter italienische Kochkünste erlernen solle, mit denen sie sich in Kambodscha durch seine finanzielle Hilfe eine Existenz aufbauen könne. Der Beschwerdeführer kritisiert, dass die Vorinstanz entgegen den tatsächlichen Verhältnissen angenommen habe, die Gesuchstellerin sei kinderlos. Als Beweis wird die Geburtsurkunde der Tochter beigelegt (geb. 2008). Es wird aufgrund der Fehlerhaftigkeit der Begründung der Verdacht auf Willkür geäussert. Die Schulpflicht der Tochter sowie die übrigen familiären Verhältnisse (Brüder und Schwestern, Mutter, alle leben gemeinsam in einer Hütte) werden als Verpflichtungen angeführt, welche sicherstellen sollen, dass die Gesuchstellerin die Schweiz mit Ablauf der Visumsdauer wieder anstandslos verlassen würde. Sinngemäss wird auf Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie auf Erteilung des ersuchten Visums geschlossen. E. Die Vorinstanz erläutert in der Vernehmlassung vom 2. Mai 2014, dass die fälschlicherweise angenommene Kinderlosigkeit der Gesuchstellerin keinen Einfluss auf den Entscheid gehabt habe. Sie betont nochmals den stark anhaltenden Zuwanderungsdruck aus der Herkunftsregion der Gesuchstellerin und hebt hervor, dass auch jüngere Leute ihre Kinder in der Heimat zurückliessen um sich im Ausland eine bessere Zukunft aufzubauen und die Kinder in einem späteren Schritt nachzögen. Aufgrund der fehlenden Sprachkenntnisse und der übrigen sozialen Faktoren sieht die Vorinstanz den Zweck des Aufenthalts (das Erlernen von italienischen Kochrezepten in der Schweiz) als eher nicht realisierbar an. Des Weiteren könne ein solcher Kochunterricht auch problemlos im Heimatland erteilt werden. Somit überwiege das Risiko einer nicht fristgerechten Wiederausreise aus dem Schengen-Raum eindeutig, weshalb eine Abweisung der Beschwerde beantragt werde. F. Der Beschwerdeführer bemerkt dazu in seiner Replik vom 26. Mai 2014, dass bei einer solchen Praxis zur Visavergabe (Menge der Kriterien) kaum jemand reisen könnte. Er stellt die Möglichkeit, in Kambodscha Unterricht in italienischer Küche nehmen zu können, vehement in Frage. Ebenso bemängelt er die Erstellung von Prognosen (da jemandem nicht aufgrund von Annahmen eine Einreise verweigert werden dürfe) und die angeblich allgemeinverbindlichen Erklärungen in den Entscheidbegründungen. Der Beschwerdeführer hält nochmals fest, dass ein lückenlos und korrekt eingereichter Visumsantrag zu bewilligen sei. Aufgrund des negativen Entscheids stellt er die Rechtsstaatlichkeit der Schweiz in Frage und beantragt, das besagte Visumsgesuch zu bewilligen. G. Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägungen eingegangen.
Erwägungen (24 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen im Sinne von Art. 5 VwVG, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 VGG genannten Behörden. Dazu gehört das BFM, das mit der Abweisung der Einsprache betreffend Verweigerung eines Schengen-Visums eine Verfügung im erwähnten Sinne und daher ein zulässiges Anfechtungsobjekt erlassen hat. Eine Ausnahme nach Art. 32 VGG liegt nicht vor.
E. 1.2 Das Rechtsmittelverfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (vgl. Art. 37 VGG).
E. 1.3 Der Beschwerdeführer ist gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG zur Beschwerde berechtigt (vgl. BVGE 2014/1 E.1.3 - 1.3.2). Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (vgl. Art. 50 und 52 VwVG).
E. 1.4 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in der vorliegenden Angelegenheit endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG).
E. 2 Mit Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und - sofern nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit gerügt werden (vgl. Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG nicht an die Begründung der Begehren gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen; massgebend sind grundsätzlich die tatsächlichen Verhältnisse zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2014/1 E. 2 mit Hinweisen).
E. 3 Der angefochtenen Verfügung liegt das Gesuch einer kambodschanischen Staatsangehörigen um Erteilung eines Visums für einen 83-tägigen Aufenthalt in der Schweiz zugrunde. Da sich die Gesuchstellerin nicht auf die EU/EFTA-Personenfreizügigkeitsabkommen berufen kann und die beabsichtigte Aufenthaltsdauer 90 Tage nicht überschreitet, fällt die vorliegende Streitsache in den persönlichen und sachlichen Anwendungsbereich der Schengen-Assoziierungsabkommen, mit denen die Schweiz den Schengen-Besitzstand und die dazugehörigen gemeinschaftsrechtlichen Rechtsakte übernommen hat. Das Ausländergesetz (AuG, SR 142.20) und seine Ausführungsbestimmungen gelangen nur soweit zur Anwendung, als die Schengen-Assoziierungsabkommen keine abweichenden Bestimmungen enthalten (vgl. Art. 2 Abs. 2 - 5 AuG).
E. 4 Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines Recht auf Einreise noch gewährt es einen besonderen Anspruch auf Erteilung eines Visums. Die Schweiz ist daher - wie andere Staaten auch - grundsätzlich nicht verpflichtet, ausländischen Personen die Einreise zu gestatten. Vorbehältlich völkerrechtlicher Verpflichtungen handelt es sich dabei um einen autonomen Entscheid (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3774; BGE 135 II 1 E. 1.1). Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers zieht ein korrekt ausgefüllter und vollständiger Visumsantrag somit nicht automatisch die Erteilung des ersuchten Visums mit sich. Das Schengen-Recht schränkt die nationalstaatlichen Befugnisse insoweit ein, als es einheitliche Voraussetzungen für Einreise und Visum aufstellt und die Mitgliedstaaten verpflichtet, die Einreise bzw. das Visum zu verweigern, wenn die Voraussetzungen nicht erfüllt sind. Einen Anspruch auf Einreise bzw. Visum vermittelt jedoch auch das Schengen-Recht nicht (vgl. BVGE 2014/1 E. 4.1.5).
E. 5.1 Drittstaatsangehörige benötigen zur Einreise in die Schweiz bzw. den Schengen-Raum für einen Aufenthalt von höchstens 90 Tagen innerhalb eines Zeitraums von 180 Tagen gültige Reisedokumente, die zum Grenzübertritt berechtigen, und ein Visum, sofern dieses erforderlich ist. Im Weiteren müssen Drittstaatsangehörige den Zweck und die Umstände ihres beabsichtigten Aufenthalts belegen und hierfür über ausreichende finanzielle Mittel verfügen. Namentlich haben sie zu belegen, dass sie den Schengen-Raum vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des beantragten Visums wieder verlassen bzw. Gewähr für ihre fristgerechte Wiederausreise bieten. Ferner dürfen Drittstaatsangehörige nicht im Schengener Informationssystem (SIS) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellen (vgl. zu den Einreisevoraussetzungen: Art. 5 Abs. 1 und Abs. 2 AuG; Art. 2 Abs. 1 der Verordnung vom 22. Oktober 2008 über die Einreise und die Visumserteilung [VEV, SR 142.204] i.V.m. Art. 5 Abs. 1 der Verordnung [EG] Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und Rates vom 15. März 2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen [nachfolgend: Schengener Grenzkodex bzw. SGK], ABl. L 105/1 vom 13.04.2006; Art. 14 Abs. 1 Bst. a c und Art. 21 Abs. 1 der Verordnung [EG] Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft [Visakodex] [nachfolgend: Visakodex], ABl. L 243/1 vom 15.09.2009; vgl. zum Personenkreis: Art. 2 Ziff. 5 und Ziff. 6 SGK).
E. 5.2 Sind - abgesehen vom Visum selbst - die Voraussetzungen für die rechtmässige Einreise nicht erfüllt, darf ein für den gesamten Schengen-Raum geltendes "einheitliches Visum" nicht erteilt werden. Allerdings kann ein Mitgliedstaat in Ausnahmefällen ein sog. "Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit" erteilen, das nur für das Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats gilt. Unter anderem kann der betreffende Mitgliedstaat von dieser Möglichkeit Gebrauch machen, wenn er es aus humanitären Gründen, aus Gründen des nationalen Interesses oder aufgrund internationaler Verpflichtungen für erforderlich hält (vgl. Art. 25 Abs. 1 Bst. a Visakodex; ebenso Art. 5 Abs. 4 Bst. c SGK; BVGE 2011/48 E. 4.6).
E. 5.3 Anhang I zur Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März 2001 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Aussengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind (ABl. L 81/1 vom 21.03.2001; zum vollständigen Quellennachweis vgl. Fussnote zu Art. 4 Abs. 1 VEV) zeigen diejenigen Staaten auf, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Aussengrenzen der Schengen-Mitgliedstaaten im Besitze eines Visums sein müssen. Da Kambodscha in dieser Liste aufgeführt ist, unterliegt die Gesuchstellerin der Visumspflicht.
E. 6.1 Die Vorinstanz begründet die Abweisung der Einsprache im Wesentlichen damit, dass der Zweck des Aufenthalts zu wenig belegt und die Wiederausreise der Gesuchstellerin nicht gewährleistet sei. Bei der Beurteilung des Kriteriums der gesicherten Wiederausreise muss ein zukünftiges Verhalten beurteilt werden. Hierzu sind lediglich Prognosen möglich, wobei jedoch sämtliche Umstände des konkreten Einzelfalles zu würdigen sind. Dabei ist einerseits die allgemeine Lage im Herkunftsland und andererseits die individuelle Situation der gesuchstellenden Person in die Beurteilung mit einzubeziehen. Insbesondere ist die Ausstellung eines Visums zu verweigern, wenn der Aufenthaltszweck und die Umstände des geplanten Aufenthalts nicht genügend belegt wurden (Art. 32 Visakodex i.V. Art. 12 VEV).
E. 6.2.1 Kambodscha konnte aufgrund hoher Wachstumszahlen die Armutsquote von rund 53% im Jahr 2004 auf 19.8% im Jahr 2011 reduzieren. Dennoch gehört es nach wie vor zur Gruppe der Least Developed Countries (LDC). Bestimmend für die Gruppe der LDCs sind Entwicklungsdefizite bei Gesundheitsversorgung, Ernährung und Bildung, sowie eine geringe Diversifizierung der auf einzelne Exportprodukte beschränkten Volkswirtschaft. Über 50% der Bevölkerung sind unter 25 Jahre alt. Weitere Negativeinflüsse auf die Wirtschaft stellen Korruption, mangelhafte Infrastruktur, hohe Energiekosten, niedriges Ausbildungsniveau, Rechtsunsicherheit und ungeklärte Eigentumsverhältnisse an Grund und Boden dar. Die Analphabetenrate liegt bei 26%, wobei sie in den ländlichen Gebieten deutlich höher ist (Quellen: Deutsches Auswärtiges Amt, www.auswaertiges-amt.de > Reise & Sicherheit Reise- und Sicherheitshinweise: Länder A Z > Kambodscha , Stand September 2014, abgerufen im November 2014).
E. 6.2.2 Im Hinblick auf die dargelegte wirtschaftliche Lage und den grossen Migrationsdruck in Kambodscha ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz das Risiko einer nicht fristgerechten Wiederausreise von Besuchern aus Kambodscha allgemein als hoch einschätzt.
E. 6.2.3 Bei der Risikoanalyse sind allerdings nicht nur solch allgemeine Umstände und Erfahrungen, sondern auch sämtliche Gesichtspunkte des konkreten Einzelfalles zu berücksichtigen. Obliegt einer gesuchstellenden Person im Heimatland beispielsweise eine besondere berufliche, gesellschaftliche oder familiäre Verantwortung, kann dieser Umstand durchaus die Prognose für eine anstandslose Wiederausreise begünstigen. Andererseits muss bei Personen, die in ihrer Heimat keine besonderen Verpflichtungen haben, das Risiko eines ausländerrechtlich nicht regelkonformen Verhaltens nach einer bewilligten Einreise als hoch eingeschätzt werden.
E. 6.2.4 Die Gesuchstellerin verfügt über ein unregelmässiges, niedriges Einkommen. Die ganze Familie (Schwester, Bruder, Tochter) lebt gemeinsam in einer Hütte. Alle (bis auf die Tochter) haben Jobs als Hilfskräfte. Das Einkommen des Haushalts setzt sich zusammen aus mehrerer dieser kleinen Einkommen als Hilfskräfte. Zudem überweist der Beschwerdeführer der Gesuchstellerin monatlich einen fixen Betrag zur Unterstützung. Die finanzielle Lage der Gesuchstellerin kann somit als kritisch betrachtet werden. Für die Kosten des Besuchsaufenthalts tritt der Beschwerdeführer als Garant ein, was jedoch das Risiko einer nicht regelkonformen Ausreise nicht vermindert.
E. 6.2.5 Die Gesuchstellerin ist verwitwet und lebt in Kambodscha mit ihrer Familie - wie bereits dargelegt - in einem gemeinsamen Haushalt. Die Tochter der Gesuchstellerin (geb. 2008) geht mit Hilfe der finanziellen Unterstützung des Beschwerdeführers zur Schule. Die Gesuchstellerin selbst besucht eine Englischschule, welche ebenfalls vom Beschwerdeführer finanziert wird. Sowohl die Familie als auch die Nachbarn untereinander halten angeblich zusammen und helfen sich gegenseitig aus, sodass die Gesuchstellerin sozial eingebunden sei. Dennoch ist auch die Argumentation der Vorinstanz zu beachten, nach welcher es häufig vorkomme, dass junge Leute auch ohne ihre Kinder auswandern, um sich in Europa ein besseres Leben aufzubauen, mit dem Ziel, die Kinder später nachzuziehen. Aufgrund der familiären Bande in Kambodscha würde die Tochter während eines Auslandsaufenthalts ihrer Mutter von den nächsten Angehörigen weiterbetreut. Die Vorbringen der sozialen Verpflichtungen der Gesuchstellerin in Kambodscha vermögen somit die Prognose für eine anstandslose und fristgerechte Wiederausreise ebenfalls nicht zu begünstigen.
E. 6.2.6 Eine weitere wichtige Voraussetzung bezüglich des Visavergabeverfahrens ist die Bekanntgabe und genügende Belegung des Zwecks und der Umstände des geplanten Aufenthaltes. Der Beschwerdeführer macht geltend, dass die Gesuchstellerin - abgesehen von den emotionalen Gründen eines gemeinsamen Aufenthalts - bei der Mutter des Beschwerdeführers die Kunst der italienischen Küche erlernen solle. Danach würde sie in ihrer Heimat einen fahrenden Take-Away mit italienischen Speisen betreiben wollen, den ihr - sowie Küche, Haus und Betrieb - der Beschwerdeführer finanzieren möchte. Auf diese Weise solle Hilfe zur Selbsthilfe geleistet werden und der Familie zukünftig ein höheres und sichereres Einkommen beschert werden. So verständlich dieses Anliegen auch sein mag, stellt sich trotz allem die Frage - die bereits durch die Vorinstanz aufgebracht wurde - ob die Gesuchstellerin für dieses Vorhaben in der Schweiz anwesend sein muss. Ebenso könnte man sich vorstellen, dass die Mutter des Beschwerdeführers nach Kambodscha reiste, um der Gesuchstellerin dort Kochunterricht zu erteilen. Die Gesuchstellerin müsste ohnehin den Umgang mit den dortigen Produkten und Gegebenheiten erlernen und könnte sich für ihr späteres Unternehmen nicht auf die Produkte und Gegebenheiten in der Schweiz abstützen. Ausserdem ist mit der heutigen Technologie (Skype usw., was wie vom Beschwerdeführer erwähnt, bereits genutzt wird) ein Kochkurs auch über weite Distanzen ohne grosse Umstände möglich.
E. 7.1 Somit ergibt sich, dass sowohl die Situation der Gesuchstellerin im Heimatland als auch der geltend gemachte Zweck des Besuchsaufenthalts nicht geeignet sind, die aufgrund der allgemeinen Lage in Kambodscha negativ ausgefallene Prognose (E. 6.2.1) zu Gunsten der Gesuchstellerin zu beeinflussen.
E. 7.2 Insgesamt ist die Schlussfolgerung der Vorinstanz, wonach die Wiederausreise der Gesuchstellerin angesichts der allgemeinen Lage in Kambodscha und ihrer individuellen Situation (E. 6.2.4 - 6.2.6) zu wenig gesichert sei, nicht zu beanstanden. Mithin ist die über weite Strecken appellatorische Kritik durch den Beschwerdeführer unbegründet.
E. 7.3 An der Richtigkeit dieser Einschätzung ändert auch die Tatsache nichts, dass der Beschwerdeführer über einen guten Leumund verfügt und er seine finanziellen Verhältnisse offengelegt hat. Die Integrität des Beschwerdeführers in seiner Eigenschaft als Gastgeber wird denn in keiner Weise in Zweifel gezogen. Indessen sind bei der Abwägung des Risikos einer nicht fristgerechten Wiederausreise nicht so sehr die Einstellung und die Absichten des Gastgebers, sondern in erster Linie das mögliche Verhalten der eingeladenen Person selbst von Bedeutung. Nur Letztere ist in der Lage, hinreichend Gewähr für eine fristgerechte und anstandslose Wiederausreise zu bieten. Der Gastgeber kann denn auch nicht - mangels rechtlicher und faktischer Durchsetzbarkeit - für ein bestimmtes Verhalten des Gastes Garantie leisten (zum Ganzen siehe Entscheid des BVGer C-1043/2014 vom 2. Januar 2014 E.6.4 mit Hinweisen).
E. 7.4 Die Gesuchstellerin und der Beschwerdeführer sind seit bald zwei Jahren befreundet und haben sich bis anhin nur in Kambodscha gesehen. Der Wunsch des Gastgebers, seine Freundin besser kennen zu lernen sowie ihr die Schweizer Kultur näher zu bringen, ist verständlich, aufgrund der vorgenommenen Beurteilung hat er sie aber - zumindest vorderhand - in deren Heimat zu treffen. Aus den hier zur Anwendung gelangenden ausländerrechtlichen Normen kann keine Verpflichtung des Staates zu Massnahmen abgeleitet werden, Paaren im Rahmen von Tourismusaufenthalten die Möglichkeit einzuräumen, ihr Zusammenleben vorweg auf schweizerischem Territorium zu erproben. Sollte zu gegebener Zeit ein Eheschluss ins Auge gefasst werden, so wäre über die Einreise des Gastes - nach Abschluss der hierzu erforderlichen zivilstandsamtlichen Vorkehren - unter einem anderen Aspekt sowie in einem andersartigen Verfahren zu befinden (vgl. Art. 10 und 17 AuG bzw. Art. 42 AuG). Vorliegend wurde, wie angetönt, ein Visum für einen befristeten Besuchsaufenthalt beantragt, weshalb die Erteilung zwingend an eine fristgerechte Wiederausreise geknüpft ist. Kann hierfür keine Gewähr geboten werden, darf das beantragte Visum nicht erteilt werden.
E. 7.5 Mit der fehlenden Gewähr für eine anstandslose Wiederausreise ist eine unabdingbare Voraussetzung zur Erteilung eines Schengen-Visums nicht erfüllt. Gründe für die Ausstellung eines Visums mit räumlich beschränkter Gültigkeit (vgl. dazu Ziffer 4.2 hiervor) liegen nicht vor.
E. 8 Aus vorstehenden Erwägungen folgt, dass die angefochtene Verfügung im Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
E. 9 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv auf der nächsten Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 900.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie sind durch den am 7. April 2014 geleisteten Kostenvorschuss gedeckt.
- Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer - die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]) - Migrationsamt des Kantons Zürich (Referenznummer: ZH [...] ) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Antonio Imoberdorf Daniel Grimm Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung III C-1381/2014 Urteil vom 8. Dezember 2014 Besetzung Richter Antonio Imoberdorf (Vorsitz), Richter Andreas Trommer, Richter Blaise Vuille, Gerichtsschreiber Daniel Grimm. Parteien A._______, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Schengen-Visum zu Besuchszwecken. Sachverhalt: A. Die aus Kambodscha stammende B._____ (geb. [...]) reichte am 6. Januar 2014 bei der Schweizerischen Vertretung in Bangkok (nachfolgend: Botschaft) ein Visumsgesuch ein. Zuvor hatte der Gastgeber bereits am 14. November 2013 einen Visumsantrag für die Gesuchstellerin zusammen mit einem persönlichen Brief sowie diversen Unterlagen (Einladungsbrief, Kopien der Flugtickets, Passkopien, Kontoauszüge, Versicherungsnachweis etc.) an die Botschaft geschickt. Das Gesuch wurde per Formularverfügung am 10. Januar abgewiesen mit der Begründung, dass der Zweck und die Umstände des Besuchs zu wenig belegt seien und die termingerechte Wiederausreise der Gesuchstellerin zu wenig gesichert sei. Die Abweisung lautete fälschlicherweise auf den Namen C._____, statt wie im Antrag angegeben auf B_____. B. Gegen diese Verfügung erhoben Gast und Gastgeber noch am selben Tag Einsprache beim BFM. Der Visumsantrag sei vollständig und korrekt abgegeben worden. Zudem umschrieb der Gastgeber sehr ausführlich die angeblich prekären Zustände und Abfertigungsabläufe in der Botschaft und brachte den Verdacht auf eine Verwechslung aufgrund des falschen Vornamens in der Formularverfügung vor. In einer Schilderung sämtlicher Abläufe während der Gesuchstellung, den Emotionen nach der Abweisung sowie geplanter zukünftiger Szenarien wurde nochmals auf die intensive Beziehung zwischen Gastgeber und Gesuchstellerin hingewiesen. C. Daraufhin liess die Vorinstanz durch das Migrationsamt des Kantons Zürich weitere Abklärungen zum Sachverhalt durchführen. Nach der Vornahme dieser Inlandabklärungen wies das BFM die Einsprache mit Verfügung vom 18. Februar 2014 ab. Begründend wurde festgestellt, dass kein genereller Anspruch auf Erteilung eines Visums bestünde. Aufgrund des starken Zuwanderungsdrucks aus der Herkunftsregion sei grundsätzlich von einem hohen Risiko einer nicht fristgerechten und anstandslosen Rückkehr auszugehen. Von dieser Einschätzung sei nur abzuweichen, wenn der Gesuchstellerin über das übliche Mass hinausgehende Verpflichtungen im Aufenthaltsland oblägen, was hier (die Gesuchstellerin wird als junge, verwitwete und kinderlose Person beschrieben, die in keinem Arbeitsverhältnis stehe) nicht der Fall sei. Überdies könne der Gastgeber nicht für die Handlungen und Absichten der Gäste garantieren, weshalb man sich auf Prognosen abstützen müsse. D. Gegen diese Verfügung erhob der Gastgeber am 14. März 2014 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er betont seine Rechtschaffenheit (als hart arbeitender, pünktlicher Steuerzahler) und die Erschütterung seines Rechtsempfindens durch einen negativen Entscheid. Zudem erläutert er den Zweck des Besuchsaufenthalts, nämlich dass die Gesuchstellerin bei seiner Mutter italienische Kochkünste erlernen solle, mit denen sie sich in Kambodscha durch seine finanzielle Hilfe eine Existenz aufbauen könne. Der Beschwerdeführer kritisiert, dass die Vorinstanz entgegen den tatsächlichen Verhältnissen angenommen habe, die Gesuchstellerin sei kinderlos. Als Beweis wird die Geburtsurkunde der Tochter beigelegt (geb. 2008). Es wird aufgrund der Fehlerhaftigkeit der Begründung der Verdacht auf Willkür geäussert. Die Schulpflicht der Tochter sowie die übrigen familiären Verhältnisse (Brüder und Schwestern, Mutter, alle leben gemeinsam in einer Hütte) werden als Verpflichtungen angeführt, welche sicherstellen sollen, dass die Gesuchstellerin die Schweiz mit Ablauf der Visumsdauer wieder anstandslos verlassen würde. Sinngemäss wird auf Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie auf Erteilung des ersuchten Visums geschlossen. E. Die Vorinstanz erläutert in der Vernehmlassung vom 2. Mai 2014, dass die fälschlicherweise angenommene Kinderlosigkeit der Gesuchstellerin keinen Einfluss auf den Entscheid gehabt habe. Sie betont nochmals den stark anhaltenden Zuwanderungsdruck aus der Herkunftsregion der Gesuchstellerin und hebt hervor, dass auch jüngere Leute ihre Kinder in der Heimat zurückliessen um sich im Ausland eine bessere Zukunft aufzubauen und die Kinder in einem späteren Schritt nachzögen. Aufgrund der fehlenden Sprachkenntnisse und der übrigen sozialen Faktoren sieht die Vorinstanz den Zweck des Aufenthalts (das Erlernen von italienischen Kochrezepten in der Schweiz) als eher nicht realisierbar an. Des Weiteren könne ein solcher Kochunterricht auch problemlos im Heimatland erteilt werden. Somit überwiege das Risiko einer nicht fristgerechten Wiederausreise aus dem Schengen-Raum eindeutig, weshalb eine Abweisung der Beschwerde beantragt werde. F. Der Beschwerdeführer bemerkt dazu in seiner Replik vom 26. Mai 2014, dass bei einer solchen Praxis zur Visavergabe (Menge der Kriterien) kaum jemand reisen könnte. Er stellt die Möglichkeit, in Kambodscha Unterricht in italienischer Küche nehmen zu können, vehement in Frage. Ebenso bemängelt er die Erstellung von Prognosen (da jemandem nicht aufgrund von Annahmen eine Einreise verweigert werden dürfe) und die angeblich allgemeinverbindlichen Erklärungen in den Entscheidbegründungen. Der Beschwerdeführer hält nochmals fest, dass ein lückenlos und korrekt eingereichter Visumsantrag zu bewilligen sei. Aufgrund des negativen Entscheids stellt er die Rechtsstaatlichkeit der Schweiz in Frage und beantragt, das besagte Visumsgesuch zu bewilligen. G. Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen im Sinne von Art. 5 VwVG, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 VGG genannten Behörden. Dazu gehört das BFM, das mit der Abweisung der Einsprache betreffend Verweigerung eines Schengen-Visums eine Verfügung im erwähnten Sinne und daher ein zulässiges Anfechtungsobjekt erlassen hat. Eine Ausnahme nach Art. 32 VGG liegt nicht vor. 1.2 Das Rechtsmittelverfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (vgl. Art. 37 VGG). 1.3 Der Beschwerdeführer ist gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG zur Beschwerde berechtigt (vgl. BVGE 2014/1 E.1.3 - 1.3.2). Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (vgl. Art. 50 und 52 VwVG). 1.4 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in der vorliegenden Angelegenheit endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG).
2. Mit Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und - sofern nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit gerügt werden (vgl. Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG nicht an die Begründung der Begehren gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen; massgebend sind grundsätzlich die tatsächlichen Verhältnisse zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2014/1 E. 2 mit Hinweisen).
3. Der angefochtenen Verfügung liegt das Gesuch einer kambodschanischen Staatsangehörigen um Erteilung eines Visums für einen 83-tägigen Aufenthalt in der Schweiz zugrunde. Da sich die Gesuchstellerin nicht auf die EU/EFTA-Personenfreizügigkeitsabkommen berufen kann und die beabsichtigte Aufenthaltsdauer 90 Tage nicht überschreitet, fällt die vorliegende Streitsache in den persönlichen und sachlichen Anwendungsbereich der Schengen-Assoziierungsabkommen, mit denen die Schweiz den Schengen-Besitzstand und die dazugehörigen gemeinschaftsrechtlichen Rechtsakte übernommen hat. Das Ausländergesetz (AuG, SR 142.20) und seine Ausführungsbestimmungen gelangen nur soweit zur Anwendung, als die Schengen-Assoziierungsabkommen keine abweichenden Bestimmungen enthalten (vgl. Art. 2 Abs. 2 - 5 AuG).
4. Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines Recht auf Einreise noch gewährt es einen besonderen Anspruch auf Erteilung eines Visums. Die Schweiz ist daher - wie andere Staaten auch - grundsätzlich nicht verpflichtet, ausländischen Personen die Einreise zu gestatten. Vorbehältlich völkerrechtlicher Verpflichtungen handelt es sich dabei um einen autonomen Entscheid (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3774; BGE 135 II 1 E. 1.1). Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers zieht ein korrekt ausgefüllter und vollständiger Visumsantrag somit nicht automatisch die Erteilung des ersuchten Visums mit sich. Das Schengen-Recht schränkt die nationalstaatlichen Befugnisse insoweit ein, als es einheitliche Voraussetzungen für Einreise und Visum aufstellt und die Mitgliedstaaten verpflichtet, die Einreise bzw. das Visum zu verweigern, wenn die Voraussetzungen nicht erfüllt sind. Einen Anspruch auf Einreise bzw. Visum vermittelt jedoch auch das Schengen-Recht nicht (vgl. BVGE 2014/1 E. 4.1.5). 5. 5.1 Drittstaatsangehörige benötigen zur Einreise in die Schweiz bzw. den Schengen-Raum für einen Aufenthalt von höchstens 90 Tagen innerhalb eines Zeitraums von 180 Tagen gültige Reisedokumente, die zum Grenzübertritt berechtigen, und ein Visum, sofern dieses erforderlich ist. Im Weiteren müssen Drittstaatsangehörige den Zweck und die Umstände ihres beabsichtigten Aufenthalts belegen und hierfür über ausreichende finanzielle Mittel verfügen. Namentlich haben sie zu belegen, dass sie den Schengen-Raum vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des beantragten Visums wieder verlassen bzw. Gewähr für ihre fristgerechte Wiederausreise bieten. Ferner dürfen Drittstaatsangehörige nicht im Schengener Informationssystem (SIS) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellen (vgl. zu den Einreisevoraussetzungen: Art. 5 Abs. 1 und Abs. 2 AuG; Art. 2 Abs. 1 der Verordnung vom 22. Oktober 2008 über die Einreise und die Visumserteilung [VEV, SR 142.204] i.V.m. Art. 5 Abs. 1 der Verordnung [EG] Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und Rates vom 15. März 2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen [nachfolgend: Schengener Grenzkodex bzw. SGK], ABl. L 105/1 vom 13.04.2006; Art. 14 Abs. 1 Bst. a c und Art. 21 Abs. 1 der Verordnung [EG] Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft [Visakodex] [nachfolgend: Visakodex], ABl. L 243/1 vom 15.09.2009; vgl. zum Personenkreis: Art. 2 Ziff. 5 und Ziff. 6 SGK). 5.2 Sind - abgesehen vom Visum selbst - die Voraussetzungen für die rechtmässige Einreise nicht erfüllt, darf ein für den gesamten Schengen-Raum geltendes "einheitliches Visum" nicht erteilt werden. Allerdings kann ein Mitgliedstaat in Ausnahmefällen ein sog. "Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit" erteilen, das nur für das Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats gilt. Unter anderem kann der betreffende Mitgliedstaat von dieser Möglichkeit Gebrauch machen, wenn er es aus humanitären Gründen, aus Gründen des nationalen Interesses oder aufgrund internationaler Verpflichtungen für erforderlich hält (vgl. Art. 25 Abs. 1 Bst. a Visakodex; ebenso Art. 5 Abs. 4 Bst. c SGK; BVGE 2011/48 E. 4.6). 5.3 Anhang I zur Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März 2001 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Aussengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind (ABl. L 81/1 vom 21.03.2001; zum vollständigen Quellennachweis vgl. Fussnote zu Art. 4 Abs. 1 VEV) zeigen diejenigen Staaten auf, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Aussengrenzen der Schengen-Mitgliedstaaten im Besitze eines Visums sein müssen. Da Kambodscha in dieser Liste aufgeführt ist, unterliegt die Gesuchstellerin der Visumspflicht. 6. 6.1 Die Vorinstanz begründet die Abweisung der Einsprache im Wesentlichen damit, dass der Zweck des Aufenthalts zu wenig belegt und die Wiederausreise der Gesuchstellerin nicht gewährleistet sei. Bei der Beurteilung des Kriteriums der gesicherten Wiederausreise muss ein zukünftiges Verhalten beurteilt werden. Hierzu sind lediglich Prognosen möglich, wobei jedoch sämtliche Umstände des konkreten Einzelfalles zu würdigen sind. Dabei ist einerseits die allgemeine Lage im Herkunftsland und andererseits die individuelle Situation der gesuchstellenden Person in die Beurteilung mit einzubeziehen. Insbesondere ist die Ausstellung eines Visums zu verweigern, wenn der Aufenthaltszweck und die Umstände des geplanten Aufenthalts nicht genügend belegt wurden (Art. 32 Visakodex i.V. Art. 12 VEV). 6.2 6.2.1 Kambodscha konnte aufgrund hoher Wachstumszahlen die Armutsquote von rund 53% im Jahr 2004 auf 19.8% im Jahr 2011 reduzieren. Dennoch gehört es nach wie vor zur Gruppe der Least Developed Countries (LDC). Bestimmend für die Gruppe der LDCs sind Entwicklungsdefizite bei Gesundheitsversorgung, Ernährung und Bildung, sowie eine geringe Diversifizierung der auf einzelne Exportprodukte beschränkten Volkswirtschaft. Über 50% der Bevölkerung sind unter 25 Jahre alt. Weitere Negativeinflüsse auf die Wirtschaft stellen Korruption, mangelhafte Infrastruktur, hohe Energiekosten, niedriges Ausbildungsniveau, Rechtsunsicherheit und ungeklärte Eigentumsverhältnisse an Grund und Boden dar. Die Analphabetenrate liegt bei 26%, wobei sie in den ländlichen Gebieten deutlich höher ist (Quellen: Deutsches Auswärtiges Amt, www.auswaertiges-amt.de > Reise & Sicherheit Reise- und Sicherheitshinweise: Länder A Z > Kambodscha , Stand September 2014, abgerufen im November 2014). 6.2.2 Im Hinblick auf die dargelegte wirtschaftliche Lage und den grossen Migrationsdruck in Kambodscha ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz das Risiko einer nicht fristgerechten Wiederausreise von Besuchern aus Kambodscha allgemein als hoch einschätzt. 6.2.3 Bei der Risikoanalyse sind allerdings nicht nur solch allgemeine Umstände und Erfahrungen, sondern auch sämtliche Gesichtspunkte des konkreten Einzelfalles zu berücksichtigen. Obliegt einer gesuchstellenden Person im Heimatland beispielsweise eine besondere berufliche, gesellschaftliche oder familiäre Verantwortung, kann dieser Umstand durchaus die Prognose für eine anstandslose Wiederausreise begünstigen. Andererseits muss bei Personen, die in ihrer Heimat keine besonderen Verpflichtungen haben, das Risiko eines ausländerrechtlich nicht regelkonformen Verhaltens nach einer bewilligten Einreise als hoch eingeschätzt werden. 6.2.4 Die Gesuchstellerin verfügt über ein unregelmässiges, niedriges Einkommen. Die ganze Familie (Schwester, Bruder, Tochter) lebt gemeinsam in einer Hütte. Alle (bis auf die Tochter) haben Jobs als Hilfskräfte. Das Einkommen des Haushalts setzt sich zusammen aus mehrerer dieser kleinen Einkommen als Hilfskräfte. Zudem überweist der Beschwerdeführer der Gesuchstellerin monatlich einen fixen Betrag zur Unterstützung. Die finanzielle Lage der Gesuchstellerin kann somit als kritisch betrachtet werden. Für die Kosten des Besuchsaufenthalts tritt der Beschwerdeführer als Garant ein, was jedoch das Risiko einer nicht regelkonformen Ausreise nicht vermindert. 6.2.5 Die Gesuchstellerin ist verwitwet und lebt in Kambodscha mit ihrer Familie - wie bereits dargelegt - in einem gemeinsamen Haushalt. Die Tochter der Gesuchstellerin (geb. 2008) geht mit Hilfe der finanziellen Unterstützung des Beschwerdeführers zur Schule. Die Gesuchstellerin selbst besucht eine Englischschule, welche ebenfalls vom Beschwerdeführer finanziert wird. Sowohl die Familie als auch die Nachbarn untereinander halten angeblich zusammen und helfen sich gegenseitig aus, sodass die Gesuchstellerin sozial eingebunden sei. Dennoch ist auch die Argumentation der Vorinstanz zu beachten, nach welcher es häufig vorkomme, dass junge Leute auch ohne ihre Kinder auswandern, um sich in Europa ein besseres Leben aufzubauen, mit dem Ziel, die Kinder später nachzuziehen. Aufgrund der familiären Bande in Kambodscha würde die Tochter während eines Auslandsaufenthalts ihrer Mutter von den nächsten Angehörigen weiterbetreut. Die Vorbringen der sozialen Verpflichtungen der Gesuchstellerin in Kambodscha vermögen somit die Prognose für eine anstandslose und fristgerechte Wiederausreise ebenfalls nicht zu begünstigen. 6.2.6 Eine weitere wichtige Voraussetzung bezüglich des Visavergabeverfahrens ist die Bekanntgabe und genügende Belegung des Zwecks und der Umstände des geplanten Aufenthaltes. Der Beschwerdeführer macht geltend, dass die Gesuchstellerin - abgesehen von den emotionalen Gründen eines gemeinsamen Aufenthalts - bei der Mutter des Beschwerdeführers die Kunst der italienischen Küche erlernen solle. Danach würde sie in ihrer Heimat einen fahrenden Take-Away mit italienischen Speisen betreiben wollen, den ihr - sowie Küche, Haus und Betrieb - der Beschwerdeführer finanzieren möchte. Auf diese Weise solle Hilfe zur Selbsthilfe geleistet werden und der Familie zukünftig ein höheres und sichereres Einkommen beschert werden. So verständlich dieses Anliegen auch sein mag, stellt sich trotz allem die Frage - die bereits durch die Vorinstanz aufgebracht wurde - ob die Gesuchstellerin für dieses Vorhaben in der Schweiz anwesend sein muss. Ebenso könnte man sich vorstellen, dass die Mutter des Beschwerdeführers nach Kambodscha reiste, um der Gesuchstellerin dort Kochunterricht zu erteilen. Die Gesuchstellerin müsste ohnehin den Umgang mit den dortigen Produkten und Gegebenheiten erlernen und könnte sich für ihr späteres Unternehmen nicht auf die Produkte und Gegebenheiten in der Schweiz abstützen. Ausserdem ist mit der heutigen Technologie (Skype usw., was wie vom Beschwerdeführer erwähnt, bereits genutzt wird) ein Kochkurs auch über weite Distanzen ohne grosse Umstände möglich. 7. 7.1 Somit ergibt sich, dass sowohl die Situation der Gesuchstellerin im Heimatland als auch der geltend gemachte Zweck des Besuchsaufenthalts nicht geeignet sind, die aufgrund der allgemeinen Lage in Kambodscha negativ ausgefallene Prognose (E. 6.2.1) zu Gunsten der Gesuchstellerin zu beeinflussen. 7.2 Insgesamt ist die Schlussfolgerung der Vorinstanz, wonach die Wiederausreise der Gesuchstellerin angesichts der allgemeinen Lage in Kambodscha und ihrer individuellen Situation (E. 6.2.4 - 6.2.6) zu wenig gesichert sei, nicht zu beanstanden. Mithin ist die über weite Strecken appellatorische Kritik durch den Beschwerdeführer unbegründet. 7.3 An der Richtigkeit dieser Einschätzung ändert auch die Tatsache nichts, dass der Beschwerdeführer über einen guten Leumund verfügt und er seine finanziellen Verhältnisse offengelegt hat. Die Integrität des Beschwerdeführers in seiner Eigenschaft als Gastgeber wird denn in keiner Weise in Zweifel gezogen. Indessen sind bei der Abwägung des Risikos einer nicht fristgerechten Wiederausreise nicht so sehr die Einstellung und die Absichten des Gastgebers, sondern in erster Linie das mögliche Verhalten der eingeladenen Person selbst von Bedeutung. Nur Letztere ist in der Lage, hinreichend Gewähr für eine fristgerechte und anstandslose Wiederausreise zu bieten. Der Gastgeber kann denn auch nicht - mangels rechtlicher und faktischer Durchsetzbarkeit - für ein bestimmtes Verhalten des Gastes Garantie leisten (zum Ganzen siehe Entscheid des BVGer C-1043/2014 vom 2. Januar 2014 E.6.4 mit Hinweisen). 7.4 Die Gesuchstellerin und der Beschwerdeführer sind seit bald zwei Jahren befreundet und haben sich bis anhin nur in Kambodscha gesehen. Der Wunsch des Gastgebers, seine Freundin besser kennen zu lernen sowie ihr die Schweizer Kultur näher zu bringen, ist verständlich, aufgrund der vorgenommenen Beurteilung hat er sie aber - zumindest vorderhand - in deren Heimat zu treffen. Aus den hier zur Anwendung gelangenden ausländerrechtlichen Normen kann keine Verpflichtung des Staates zu Massnahmen abgeleitet werden, Paaren im Rahmen von Tourismusaufenthalten die Möglichkeit einzuräumen, ihr Zusammenleben vorweg auf schweizerischem Territorium zu erproben. Sollte zu gegebener Zeit ein Eheschluss ins Auge gefasst werden, so wäre über die Einreise des Gastes - nach Abschluss der hierzu erforderlichen zivilstandsamtlichen Vorkehren - unter einem anderen Aspekt sowie in einem andersartigen Verfahren zu befinden (vgl. Art. 10 und 17 AuG bzw. Art. 42 AuG). Vorliegend wurde, wie angetönt, ein Visum für einen befristeten Besuchsaufenthalt beantragt, weshalb die Erteilung zwingend an eine fristgerechte Wiederausreise geknüpft ist. Kann hierfür keine Gewähr geboten werden, darf das beantragte Visum nicht erteilt werden. 7.5 Mit der fehlenden Gewähr für eine anstandslose Wiederausreise ist eine unabdingbare Voraussetzung zur Erteilung eines Schengen-Visums nicht erfüllt. Gründe für die Ausstellung eines Visums mit räumlich beschränkter Gültigkeit (vgl. dazu Ziffer 4.2 hiervor) liegen nicht vor.
8. Aus vorstehenden Erwägungen folgt, dass die angefochtene Verfügung im Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv auf der nächsten Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 900.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie sind durch den am 7. April 2014 geleisteten Kostenvorschuss gedeckt.
3. Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer
- die Vorinstanz (Ref-Nr. [...])
- Migrationsamt des Kantons Zürich (Referenznummer: ZH [...] ) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Antonio Imoberdorf Daniel Grimm Versand: