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C-5346/2014

C-5346/2014

Bundesverwaltungsgericht · 2015-02-02 · Deutsch CH

Schengen-Visum

Sachverhalt

A. Am 3. Juli 2014 stellte der 1966 geborene dominikanische Gesuchsteller Z._______ bei der Schweizerischen Botschaft in Santo Domingo ein Gesuch um Ausstellung eines Visums für einen dreimonatigen Aufenthalt (vom 14. Juli 2014 bis 14. Oktober 2014) bei der im Kanton Zürich lebenden Beschwerdeführerin. Zuvor hatte sich diese mit einem Einladungsschreiben, datiert vom 12. Juni 2014, an die schweizerische Vertretung gewandt. B. Mit Formularentscheid vom 3. Juli 2014 lehnte es die Schweizer Vertretung alsdann ab, das gewünschte Visum auszustellen, da die Absicht des Gesuchstellers, den Schengen-Raum vor Ablauf des Visums wieder zu verlassen, nicht habe festgestellt werden können. C. Gegen diese Verfügung erhob die Beschwerdeführerin am 22. Juli 2014 Einsprache beim BFM (seit 1. Januar 2015: SEM). In der Folge liess die Vorinstanz bei der Gastgeberin durch die zuständige kantonale Migrationsbehörde schriftliche Auskünfte und weitere Unterlagen einholen. D. Mit Verfügung vom 3. September 2014 wies die Vorinstanz die Einsprache ab. Zur Begründung machte sie im Wesentlichen geltend, aufgrund der allgemeinen Lage in der Dominikanischen Republik sowie der persönlichen Situation des Gesuchstellers erscheine seine fristgerechte Wiederausreise als nicht gesichert. E. Mit Beschwerde vom 19. September 2014 beantragt die Beschwerdeführerin die angefochtene Verfügung vom 3. September 2014 sei aufzuheben und das Verfahren zu neuem Entscheid (Bewilligung des Visums) an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei dem Gesuchsteller ein Visum zu Besuchszwecken zu erteilen. F. Mit bewilligter Beschwerdeergänzung vom 24. Oktober 2014 stellt die Beschwerdeführerin nochmals ihre Sichtweise dar und erläutert insbesondere ihre Beziehung zum Gesuchsteller sowie ihre Motivation bezüglich der Einladung ihres Gastes in die Schweiz. G. Mit Vernehmlassung vom 5. November 2014 beantragt die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. H. In ihrer Replik vom 13. November 2014 hält die Beschwerdeführerin an ihren Anträgen und deren Begründung fest. Ergänzend führt sie aus, ihr Gast würde nach einem Besuchsaufenthalt hierzulande spätestens nach vier Wochen wieder abreisen. I. Mit Brief vom 18. November 2014 wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerdeführerin darauf hin, dass mit einem Urteil in vorliegender Sache nicht vor dem ersten Quartal des Jahres 2015 gerechnet werden könne. J. Auf den übrigen Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägungen eingegangen.

Erwägungen (7 Absätze)

E. 2 Mit Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und - sofern nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit gerügt werden (vgl. Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG nicht an die Begründung der Begehren gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen; massgebend sind grundsätzlich die tatsächlichen Verhältnisse zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2014/1 E. 2 m.H.).

E. 3 Der angefochtenen Verfügung liegt das Gesuch eines dominikanischen Staatsangehörigen um Erteilung eines Visums für einen Aufenthalt von drei Monaten bzw. maximal vier Wochen (vgl. Replik vom 13. November 2014) in der Schweiz zugrunde. Da sich der Gesuchsteller nicht auf die EU/EFTA-Personenfreizügigkeitsabkommen berufen kann und die beabsichtigte Aufenthaltsdauer 90 Tage nicht überschreitet, fällt die vorliegende Streitsache in den persönlichen und sachlichen Anwendungsbereich der Schengen-Assoziierungsabkommen, mit denen die Schweiz den Schengen-Besitzstand und die dazugehörigen gemeinschaftsrechtlichen Rechtsakte übernommen hat. Das Ausländergesetz (AuG, SR 142.20) und seine Ausführungsbestimmungen gelangen nur soweit zur Anwendung, als die Schengen-Assoziierungsabkommen keine abweichenden Bestimmungen enthalten (vgl. Art. 2 Abs. 2 - 5 AuG).

E. 4 Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines Recht auf Einreise noch gewährt es einen besonderen Anspruch auf Erteilung eines Visums. Die Schweiz ist daher - wie andere Staaten auch - grundsätzlich nicht verpflichtet, ausländischen Personen die Einreise zu gestatten. Vorbehältlich völkerrechtlicher Verpflichtungen handelt es sich dabei um einen autonomen Entscheid (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3774; BGE 135 II 1 E. 1.1). Das Schengen-Recht schränkt die nationalstaatlichen Befugnisse insoweit ein, als es einheitliche Voraussetzungen für Einreise und Visum aufstellt und die Mitgliedstaaten verpflichtet, die Einreise bzw. das Visum zu verweigern, wenn die Voraussetzungen nicht erfüllt sind. Einen Anspruch auf Einreise bzw. Visum vermittelt jedoch auch das Schengen-Recht nicht (vgl. BVGE 2014/1 E. 4.1.5). 5.1 Drittstaatsangehörige benötigen zur Einreise in die Schweiz bzw. den Schengen-Raum für einen Aufenthalt von höchstens 90 Tagen innerhalb eines Zeitraums von 180 Tagen gültige Reisedokumente, die zum Grenzübertritt berechtigen, und ein Visum, sofern dieses erforderlich ist. Im Weiteren müssen Drittstaatsangehörige den Zweck und die Umstände ihres beabsichtigten Aufenthalts belegen und hierfür über ausreichende finanzielle Mittel verfügen. Namentlich haben sie zu belegen, dass sie den Schengen-Raum vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des beantragten Visums wieder verlassen bzw. Gewähr für ihre fristgerechte Wiederausreise bieten. Ferner dürfen Drittstaatsangehörige nicht im Schengener Informationssystem (SIS) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellen (vgl. zu den Einreisevoraussetzungen: Art. 5 Abs. 1 und Abs. 2 AuG; Art. 2 Abs. 1 der Verordnung vom 22. Oktober 2008 über die Einreise und die Visumerteilung [VEV, SR 142.204] i.V.m. Art. 5 Abs. 1 der Verordnung [EG] Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und Rates vom 15. März 2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen [nachfolgend: Schengener Grenzkodex bzw. SGK], ABl. L 105/1 vom 13.04.2006; Art. 14 Abs. 1 Bst. a c und Art. 21 Abs. 1 der Verordnung [EG] Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft [Visakodex] [nachfolgend: Visakodex], ABl. L 243/1 vom 15.09.2009; vgl. zum Personenkreis: Art. 2 Ziff. 5 und Ziff. 6 SGK). 5.2 Sind die Voraussetzungen für die rechtmässige Einreise nicht erfüllt, darf ein für den gesamten Schengen-Raum geltendes "einheitliches Visum" nicht erteilt werden. Allerdings kann ein Mitgliedstaat in Ausnahmefällen ein sog. "Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit" erteilen, das nur für das Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats gilt. Unter anderem kann der betroffene Mitgliedstaat von dieser Möglichkeit Gebrauch machen, wenn er es aus humanitären Gründen, aus Gründen des nationalen Interesses oder aufgrund internationaler Verpflichtungen für erforderlich hält (vgl. Art. 25 Abs. 1 Bst. a Visakodex; ebenso Art. 5 Abs. 4 Bst. c SGK; BVGE 2014/1 E. 4.5, 2011/48 E. 4.6). 5.3 Anhang I zur Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März 2001 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Aussengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind (ABl. L 81/1 vom 21.03.2001; zum vollständigen Quellennachweis vgl. Fussnote zu Art. 4 Abs. 1 VEV) listet diejenigen Staaten auf, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Aussengrenzen der Schengen-Mitgliedstaaten im Besitze eines Visums sein müssen. Da die dominikanische Republik in dieser Liste aufgeführt ist, unterliegt der Gesuchsteller der Visumspflicht. 6.1 Die Vorinstanz begründet die Abweisung der Einsprache im Wesentlichen damit, dass die Wiederausreise des Gesuchstellers nach einem Besuchsaufenthalt in der Schweiz nicht gewährleistet sei. Bei der Beurteilung des Kriteriums der gesicherten Wiederausreise muss ein zukünftiges Verhalten beurteilt werden. Hierzu sind lediglich Prognosen möglich, wobei jedoch sämtliche Umstände des konkreten Einzelfalles zu würdigen sind. Dabei ist einerseits die allgemeine Lage im Herkunftsland und andererseits die individuelle Situation der gesuchstellenden Person in die Beurteilung mit einzubeziehen. 6.2 Die dominikanische Wirtschaft zeichnete sich über Jahre hinweg durch ein starkes Wachstum von durchschnittlich 5 Prozent jährlich aus; seit 2011 ging dieses jedoch kontinuierlich zurück und betrug 2013 noch 4.1 Prozent, was zwar regional gesehen weiterhin eine gute Platzierung ist. Allerdings ist die Einkommensverteilung sehr ungleich, da sich dieses Wachstum nicht in einer quer durch die Gesamtgesellschaft gehenden Wohlstandsentwicklung auswirkt und die Armut nach wie vor bei 40% liegt. Die wichtigsten Einnahmequellen sind weiterhin der Tourismus, die Exportgewinne aus den Freihandelszonen, die Landwirtschaft und die Transferzahlungen der im Ausland lebenden Dominikaner. Die Netto-Transferzahlungen der im Ausland lebenden Dominikaner machen rund 6% des Bruttoinlandprodukts aus und sind seit einigen Jahren auf einem konstanten Niveau. Der überwiegende Teil der Zahlungen stammt aus den USA (ca. 80%) und Europa (Quelle: Webseite des deutschen Auswärtigen Amtes: www.auswaertiges-amt.de, Aussen- und Europapolitik Länderinformationen Dominikanische Republik Wirtschaft, Stand: Mai 2014, besucht im Dezember 2014). In der Dominikanischen Republik sind somit zweifellos breite Bevölkerungsschichten von vergleichsweise schwierigen wirtschaftlichen Lebensbedingungen betroffen. Im Falle der Schweiz wird die Tendenz zur Immigration erfahrungsge­mäss dort noch begünstigt, wo durch die Anwesenheit von Verwandten oder Bekannten bereits ein minimales soziales Beziehungsnetz besteht. Angesichts der restriktiven Zulassungsregelung werden dabei nicht selten ausländerrechtliche Bestimmungen umgangen, indem - einmal eingereist - versucht wird, den Aufenthalt auf eine ganz andere rechtliche oder faktische Basis zu stellen und sich so der Pflicht zur Wiederausreise zu ent­ziehen. Solche Umstände und Erfahrungen sind beim Entscheid über die Erteilung eines Visums mit zu berücksichtigen. 6.3 Angesichts der geschilderten allgemeinen Umstände ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz das Risiko einer nicht fristgerechten Wiederausreise von Besuchern aus der dominikanischen Republik allgemein als hoch einschätzt. Bei der Risikoanalyse sind allerdings nicht nur solch allgemeine Umstände und Erfahrungen, sondern auch sämtliche Gesichtspunkte des konkreten Einzelfalles zu berücksichtigen. Obliegt einer gesuchstellenden Person im Heimatland beispielsweise eine besondere berufliche, gesellschaftliche oder familiäre Verantwortung, kann dieser Umstand durchaus die Prognose für eine anstandslose Wiederausreise begünstigen. Andererseits muss bei Personen, die in ihrer Heimat keine besonderen Verpflichtungen haben, das Risiko eines ausländerrechtlich nicht regelkonformen Verhaltens nach einer bewilligten Einreise als hoch eingeschätzt werden. 7.1 Beschwerdeweise wird geltend gemacht, der 48-jährige Gesuchsteller sei Vater dreier Kinder, wovon zwei bereits erwachsen seien, eine eigene Familie gegründet hätten und in gefestigten Verhältnissen leben würden. Der jüngste Sohn L._______ (geb. 2000) lebe noch bei seinem Vater, da sich seine Eltern getrennt hätten, als er 2½ Jahre alt gewesen sei (die beiden älteren Geschwister seien zur Mutter gezogen). Während der besuchsbedingten Abwesenheit des Gesuchstellers würde die Mutter des Sohnes vorübergehend in seinem Haus leben und für L._______ sorgen. Der Junge besuche noch ein bis zwei Jahre die obligatorische Schule in der Dominikanischen Republik. Es mache den Anschein, dass er anschliessend eine Sportlerkarriere in seiner Heimat oder in Nordamerika anstreben werde. Der Vater sei für sein Wohlergehen verantwortlich. Er lasse seinen Sohn nicht im Stich, um als Besucher Hals über Kopf in die Schweiz zu verreisen. Schon wegen L.________ werde der Gesuchsteller nach zwei bis drei Monaten wieder in sein Heimatland zurückkehren, denn die Betreuung durch die Mutter des Sohnes sei nur provisorisch, solange der Gesuchsteller in der Schweiz sei. L._______ hange sehr an seinem Vater. Sollte er nach dem Schulabschluss eine Profikarriere als Basketballer beginnen, werde er sich am Heimatland orientieren, weil dort der Basketballsport stärker verbreitet sei und ein Profi gut verdienen könne. In Ergänzung zur Beschwerde teilte die Gastgeberin mit Schreiben vom 24. Oktober 2014 mit, L._______ besuche seit dem 22. September 2014 eine Sportschule, welche unter der Woche im Internatsbetrieb geführt werde. Er könne nun nur noch die Wochenenden bei seinem Vater verbringen, habe sich aber bereits gut in die neue Situation eingelebt. Alle drei Kinder seien fest in die heimatlichen Verhältnisse verwurzelt. 7.2 Allein der Umstand, dass der Gesuchsteller Vater dreier Kinder ist, lässt hingegen nicht schon darauf schliessen, er wäre in seinem Heimatland familiär stark eingebunden, zumal die beiden älteren Kinder volljährig sind und eine eigene Familie haben und der jüngste, 14-jährige Sohn unter der Woche in einem Internat lebt. Zudem wäre eine Vertretungsmöglichkeit während des ursprünglich für drei Monate geplanten Besuchsaufenthalts des Gesuchstellers in der Schweiz durch die Mutter des Jungen ohne Weiteres gewährleistet gewesen, weshalb nicht darauf zu schliessen ist, der Junge sei zwingend auf die persönliche Betreuung durch seinen Vaters angewiesen. Ohnehin ist unklar, ob der Sohn vor seinem Eintritt in die Internatsschule tatsächlich bei seinem Vater gelebt hat, wie es beschwerdeweise geltend gemacht wird, führt doch die Gastgeberin noch in einem an die kantonale Migrationsbehörde gerichteten Schreiben aus, der minderjährige Sohn lebe bei seiner Mutter (vgl. Fragebogen vom 22. August 2014, Antwort auf Frage Nr. 4). Fest steht hingegen, dass die Verpflichtungen des Gesuchstellers gegenüber seinem jüngsten Sohn hauptsächlich noch finanzieller Art zu sein scheinen. Diesbezüglich kann nicht ausser Acht gelassen werden, dass der Entscheid zur Emigration vielfach vom Wunsch getrieben ist, im Zielland wirtschaftlich Fuss zu fassen, um die zurückgelassenen Angehörigen finanziell besser zu unterstützen. Aus den Akten geht zudem hervor, dass auch vier Schwestern des Gesuchstellers nach Europa (Spanien und Deutschland) emigriert sind (vgl. Fragebogen vom 22. August 2014, Antwort auf Frage Nr. 4). 7.3 In wirtschaftlicher Hinsicht wird ausgeführt, der Gesuchsteller betreibe einen Souvenir-Shop in einem Hotel in R._______. Er biete Bilder und Holzwaren an und stelle diese teils selbst her. Er sei somit selbständig und könne mit dem Shop während der Touristensaison (Hotelöffnungszeit vom 20. November bis anfangs Mai) ein für dortige Verhältnisse gutes Einkommen erzielen. Im Winterhalbjahr sei damit sein Erwerbseinkommen sichergestellt. Im Sommerhalbjahr verhelfe er sich wie viele andere mit Aushilfsjobs zum nötigen Einkommen (Service, Bars). Nur im laufenden Jahr habe die Gesuchstellerin ihren Gast unterstützen müssen, weil sich das hängige Visumverfahren in die Länge gezogen habe, sodass er - in ständiger Erwartung eines Ferienaufenthalts in der Schweiz - nicht rechtzeitig einen Aushilfsjob gesucht und gefunden habe. Es sei selbstverständlich, dass zwei Menschen, die sich liebten, einander auch finanziell unterstützen würden. Deswegen habe die Beschwerdeführerin auch keine Probleme damit, für den Unterhalt ihres Gastes in der Schweiz aufzukommen und ihm die Flugtickets zu bezahlen. Sie könne selber darauf achten, dass man sie nicht finanziell ausnütze. Das Geschäft sei dem Gesuchsteller so wichtig, dass er spätestens zum Weihnachtsgeschäft wieder zurückkehren werde, bis sie längerfristig planen könnten. Auch nach der Heirat werde er möglicherweise die Touristensaison in der Dominikanischen Republik verbringen, um das Geschäft weiterzuführen, oder Verwandte könnten das Geschäft übernehmen und er suche sich hier eine Arbeit. Da die Beschwerdeführerin über ein genügendes Einkommen verfüge, um für einen Ehepartner und sich selber aufzukommen, würden die beiden gemeinsam entscheiden, wer arbeite und wer den Haushalt mache. In wirtschaftlicher Hinsicht könne jedenfalls nicht gesagt werden, der Gesuchsteller hätte in der Heimat kein Einkommen und keine Perspektive, dies treffe in der Touristensaison von November bis Mai klar nicht zu. 7.4 Der Gesuchsteller soll zwar jeweils von November bis Mai über eine Arbeitsstelle verfügen, nichtsdestotrotz lassen die geschilderten Umstände nicht auf finanziell gute Verhältnisse schliessen, zumal die Beschwerdeführerin weder genaue Angaben zum Einkommen ihres Freundes gemacht noch Belege zu dessen konkreter finanzieller Situation eingereicht hat. Kommt hinzu, dass der Gesuchsteller im Sommerhalbjahr über keine feste Anstellung verfügt, sondern darauf angewiesen ist, in dieser Zeit einen Aushilfsjob zu finden, wobei an dieser Stelle nicht unbeachtet bleiben darf, dass eine unsichere wirtschaftliche Situation vor allem dort verschärft wird, wo es noch - wie vorliegend - Kinder finanziell zu unterstützen gilt (vgl. E. 7.3). Kommt hinzu, dass der Shop des Gesuchstellers ohne weiteres von Drittpersonen betrieben werden kann, macht doch die Beschwerdeführerin replikweise geltend, in seiner (drei- oder vierwöchigen) Abwesenheit werde der Laden von Verwandten geführt. Es sind somit weder zwingende berufliche Verpflichtungen ersichtlich noch lässt sich mit den obgenannten Ausführungen darauf schliessen, der Gesuchsteller lebe in guten finanziellen Verhältnissen, welche die Prognose einer fristgerechten und anstandslosen Wiederausreise nach einem Besuchsaufenthalt begünstigen könnten. 7.5 Der Wunsch der Beschwerdeführerin, ihren Gast im Rahmen gegenseitiger Gastfreundschaft in die Schweiz einzuladen, um ihn in ihrem heimatlichen Umfeld besser kennenzulernen und den "Alltag" mit ihm zu erleben sowie ihn ihren Geschwistern und Bekannten vorstellen zu können, ist absolut verständlich und nachvollziehbar, kann hingegen im vorliegenden Verfahren nicht berücksichtigt werden. Es ist denn auch nicht ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin in ihrem Recht auf Ehe nach Art. 14 BV eingeschränkt sein soll, wie sie es geltend macht. Die hier anzuwendenden ausländerrechtlichen Normen sehen mithin keine Verpflichtung eines Staates vor, Paaren im Rahmen von Tourismusaufenhalten das gegenseitige Kennenlernen auf schweizerischem Boden zu ermöglichen. Auch räumen sie der Beschwerdeführerin kein Recht ein, ihren Freund in der Schweiz zu treffen (vgl. Urteil des BVGer C-1043/2014 vom 2. Juni 2014 E. 6.5). Es bleibt ihr bzw. ihrem Partner hingegen die Möglichkeit offen, ein Einreisegesuch zwecks Eheabschluss zu stellen (vgl. Art. 10 Abs. 2 und Art. 17 AuG bzw. Art. 42 AuG).

E. 8 Vor dem allgemeinen und persönlichen Hintergrund durfte das BFM davon ausgehen, dass keine hinreichende Gewähr für eine fristgerechte und anstandslose Wiederausreise des Gesuchstellers nach einem Besuchsaufenthalt besteht. An dieser Stelle soll aber mit Nachdruck betont werden, dass die ausführlichen Angaben der Beschwerdeführerin zu ihrer Person, den Motiven sowie zu ihren Gefühlen für ihren Gast in keiner Weise in Zweifel gezogen werden und auch ihre Integrität nicht in Frage gestellt wird. Entsprechend wird auch ihr zu den Akten gereichtes Zwischenzeugnis ihres Arbeitgebers gewürdigt. Allerdings sind bei der Abwägung des Risikos einer fristgerechten Wiederausreise nicht so sehr die Einstellung und die Absicht des Gastgebers, sondern in erster Linie das mögliche Verhalten der eingeladenen Person von Bedeutung. Nur der Gesuchsteller selbst ist denn auch in der Lage, hinreichend Gewähr für eine fristgerechte und anstandslose Wiederausreise zu bieten. Wenn nun die Beschwerdeführerin geltend macht, sie stehe mit ihrem Namen, ihrer Ehre und der gewährten finanziellen Garantieleistung über Fr. 30'000.- für die vereinbarte pünktliche Rückkehr des Gesuchstellers in sein Heimatland ein (vgl. Beschwerde vom 19. September 2014 sowie Verpflichtungserklärung vom 20. August 2014), so ist diesbezüglich darauf hinzuweisen, dass sie selbst - mangels faktischer und rechtlicher Durchsetzbarkeit - gerade nicht für ein bestimmtes Verhalten ihres Gastes Garantie leisten kann (vgl. dazu BVGE 2009/27). Damit erübrigt es sich auch, weitergehende telefonische Auskünfte bei ihr einzuholen, wie sie es in ihrer Rechtsmitteleingabe vom 19. September 2014 anerboten hat. Abschliessend bleibt festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin den Gesuchsteller lediglich seit dem Februar 2014 kennt und die beiden erst zwei gemeinsame Ferienaufenthalte in der Dominikanischen Republik verbracht haben (vom 11. bis 25. Februar 2014 sowie vom 28. Juli bis 4. August 2014; vgl. Beschwerde vom 19. September 2014). Vor diesem Hintergrund erscheinen gewisse Vorbehalte in Bezug auf die beabsichtigte weitere Lebensplanung des Gesuchstellers angemessen, zumal seine persönlichen Verhältnisse gemäss obgenannter Ausführungen nicht auf besondere Verpflichtungen in seinem Heimatland hinweisen.

E. 9 Mit der fehlenden Gewähr für eine anstandslose Wiederausreise ist eine zwingende Voraussetzung zur Erteilung eines Schengen-Visums nicht erfüllt. Ebenso wenig sind Gründe für die Ausstellung eines Visums nur für die Schweiz ersichtlich.

E. 10 Aus diesen Darlegungen folgt, dass die angefochtene Verfügung im Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist demzufolge abzuweisen.

E. 11 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Sie sind durch den einbezahlten Kostenvorschuss gedeckt.
  3. Dieses Urteil geht an: - die Beschwerdeführerin (Einschreiben) - die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. [...] retour) - das Migrationsamt des Kantons Zürich Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Antonio Imoberdorf Susanne Stockmeyer Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung III C-5346/2014 Urteil vom 2. Februar 2015 Besetzung Richter Antonio Imoberdorf (Vorsitz), Richter Andreas Trommer, Richterin Ruth Beutler, Gerichtsschreiberin Susanne Stockmeyer. Parteien X._______, Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Schengen-Visum zu Besuchszwecken. Sachverhalt: A. Am 3. Juli 2014 stellte der 1966 geborene dominikanische Gesuchsteller Z._______ bei der Schweizerischen Botschaft in Santo Domingo ein Gesuch um Ausstellung eines Visums für einen dreimonatigen Aufenthalt (vom 14. Juli 2014 bis 14. Oktober 2014) bei der im Kanton Zürich lebenden Beschwerdeführerin. Zuvor hatte sich diese mit einem Einladungsschreiben, datiert vom 12. Juni 2014, an die schweizerische Vertretung gewandt. B. Mit Formularentscheid vom 3. Juli 2014 lehnte es die Schweizer Vertretung alsdann ab, das gewünschte Visum auszustellen, da die Absicht des Gesuchstellers, den Schengen-Raum vor Ablauf des Visums wieder zu verlassen, nicht habe festgestellt werden können. C. Gegen diese Verfügung erhob die Beschwerdeführerin am 22. Juli 2014 Einsprache beim BFM (seit 1. Januar 2015: SEM). In der Folge liess die Vorinstanz bei der Gastgeberin durch die zuständige kantonale Migrationsbehörde schriftliche Auskünfte und weitere Unterlagen einholen. D. Mit Verfügung vom 3. September 2014 wies die Vorinstanz die Einsprache ab. Zur Begründung machte sie im Wesentlichen geltend, aufgrund der allgemeinen Lage in der Dominikanischen Republik sowie der persönlichen Situation des Gesuchstellers erscheine seine fristgerechte Wiederausreise als nicht gesichert. E. Mit Beschwerde vom 19. September 2014 beantragt die Beschwerdeführerin die angefochtene Verfügung vom 3. September 2014 sei aufzuheben und das Verfahren zu neuem Entscheid (Bewilligung des Visums) an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei dem Gesuchsteller ein Visum zu Besuchszwecken zu erteilen. F. Mit bewilligter Beschwerdeergänzung vom 24. Oktober 2014 stellt die Beschwerdeführerin nochmals ihre Sichtweise dar und erläutert insbesondere ihre Beziehung zum Gesuchsteller sowie ihre Motivation bezüglich der Einladung ihres Gastes in die Schweiz. G. Mit Vernehmlassung vom 5. November 2014 beantragt die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. H. In ihrer Replik vom 13. November 2014 hält die Beschwerdeführerin an ihren Anträgen und deren Begründung fest. Ergänzend führt sie aus, ihr Gast würde nach einem Besuchsaufenthalt hierzulande spätestens nach vier Wochen wieder abreisen. I. Mit Brief vom 18. November 2014 wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerdeführerin darauf hin, dass mit einem Urteil in vorliegender Sache nicht vor dem ersten Quartal des Jahres 2015 gerechnet werden könne. J. Auf den übrigen Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen im Sinne von Art. 5 VwVG, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 VGG genannten Behörden. Dazu gehört das SEM, das mit der Abweisung der Einsprache betreffend Verweigerung eines Schengen-Visums eine Verfügung im erwähnten Sinne und daher ein zulässiges Anfechtungsobjekt erlassen hat. Eine Ausnahme nach Art. 32 VGG liegt nicht vor. 1.2 Das Rechtsmittelverfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (vgl. Art. 37 VGG). 1.3 Die Beschwerdeführerin ist gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG zur Beschwerde berechtigt. Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (vgl. Art. 50 und 52 VwVG). 1.4 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in der vorliegenden Angelegenheit endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG).

2. Mit Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und - sofern nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit gerügt werden (vgl. Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG nicht an die Begründung der Begehren gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen; massgebend sind grundsätzlich die tatsächlichen Verhältnisse zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2014/1 E. 2 m.H.).

3. Der angefochtenen Verfügung liegt das Gesuch eines dominikanischen Staatsangehörigen um Erteilung eines Visums für einen Aufenthalt von drei Monaten bzw. maximal vier Wochen (vgl. Replik vom 13. November 2014) in der Schweiz zugrunde. Da sich der Gesuchsteller nicht auf die EU/EFTA-Personenfreizügigkeitsabkommen berufen kann und die beabsichtigte Aufenthaltsdauer 90 Tage nicht überschreitet, fällt die vorliegende Streitsache in den persönlichen und sachlichen Anwendungsbereich der Schengen-Assoziierungsabkommen, mit denen die Schweiz den Schengen-Besitzstand und die dazugehörigen gemeinschaftsrechtlichen Rechtsakte übernommen hat. Das Ausländergesetz (AuG, SR 142.20) und seine Ausführungsbestimmungen gelangen nur soweit zur Anwendung, als die Schengen-Assoziierungsabkommen keine abweichenden Bestimmungen enthalten (vgl. Art. 2 Abs. 2 - 5 AuG).

4. Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines Recht auf Einreise noch gewährt es einen besonderen Anspruch auf Erteilung eines Visums. Die Schweiz ist daher - wie andere Staaten auch - grundsätzlich nicht verpflichtet, ausländischen Personen die Einreise zu gestatten. Vorbehältlich völkerrechtlicher Verpflichtungen handelt es sich dabei um einen autonomen Entscheid (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3774; BGE 135 II 1 E. 1.1). Das Schengen-Recht schränkt die nationalstaatlichen Befugnisse insoweit ein, als es einheitliche Voraussetzungen für Einreise und Visum aufstellt und die Mitgliedstaaten verpflichtet, die Einreise bzw. das Visum zu verweigern, wenn die Voraussetzungen nicht erfüllt sind. Einen Anspruch auf Einreise bzw. Visum vermittelt jedoch auch das Schengen-Recht nicht (vgl. BVGE 2014/1 E. 4.1.5). 5.1 Drittstaatsangehörige benötigen zur Einreise in die Schweiz bzw. den Schengen-Raum für einen Aufenthalt von höchstens 90 Tagen innerhalb eines Zeitraums von 180 Tagen gültige Reisedokumente, die zum Grenzübertritt berechtigen, und ein Visum, sofern dieses erforderlich ist. Im Weiteren müssen Drittstaatsangehörige den Zweck und die Umstände ihres beabsichtigten Aufenthalts belegen und hierfür über ausreichende finanzielle Mittel verfügen. Namentlich haben sie zu belegen, dass sie den Schengen-Raum vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des beantragten Visums wieder verlassen bzw. Gewähr für ihre fristgerechte Wiederausreise bieten. Ferner dürfen Drittstaatsangehörige nicht im Schengener Informationssystem (SIS) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellen (vgl. zu den Einreisevoraussetzungen: Art. 5 Abs. 1 und Abs. 2 AuG; Art. 2 Abs. 1 der Verordnung vom 22. Oktober 2008 über die Einreise und die Visumerteilung [VEV, SR 142.204] i.V.m. Art. 5 Abs. 1 der Verordnung [EG] Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und Rates vom 15. März 2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen [nachfolgend: Schengener Grenzkodex bzw. SGK], ABl. L 105/1 vom 13.04.2006; Art. 14 Abs. 1 Bst. a c und Art. 21 Abs. 1 der Verordnung [EG] Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft [Visakodex] [nachfolgend: Visakodex], ABl. L 243/1 vom 15.09.2009; vgl. zum Personenkreis: Art. 2 Ziff. 5 und Ziff. 6 SGK). 5.2 Sind die Voraussetzungen für die rechtmässige Einreise nicht erfüllt, darf ein für den gesamten Schengen-Raum geltendes "einheitliches Visum" nicht erteilt werden. Allerdings kann ein Mitgliedstaat in Ausnahmefällen ein sog. "Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit" erteilen, das nur für das Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats gilt. Unter anderem kann der betroffene Mitgliedstaat von dieser Möglichkeit Gebrauch machen, wenn er es aus humanitären Gründen, aus Gründen des nationalen Interesses oder aufgrund internationaler Verpflichtungen für erforderlich hält (vgl. Art. 25 Abs. 1 Bst. a Visakodex; ebenso Art. 5 Abs. 4 Bst. c SGK; BVGE 2014/1 E. 4.5, 2011/48 E. 4.6). 5.3 Anhang I zur Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März 2001 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Aussengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind (ABl. L 81/1 vom 21.03.2001; zum vollständigen Quellennachweis vgl. Fussnote zu Art. 4 Abs. 1 VEV) listet diejenigen Staaten auf, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Aussengrenzen der Schengen-Mitgliedstaaten im Besitze eines Visums sein müssen. Da die dominikanische Republik in dieser Liste aufgeführt ist, unterliegt der Gesuchsteller der Visumspflicht. 6.1 Die Vorinstanz begründet die Abweisung der Einsprache im Wesentlichen damit, dass die Wiederausreise des Gesuchstellers nach einem Besuchsaufenthalt in der Schweiz nicht gewährleistet sei. Bei der Beurteilung des Kriteriums der gesicherten Wiederausreise muss ein zukünftiges Verhalten beurteilt werden. Hierzu sind lediglich Prognosen möglich, wobei jedoch sämtliche Umstände des konkreten Einzelfalles zu würdigen sind. Dabei ist einerseits die allgemeine Lage im Herkunftsland und andererseits die individuelle Situation der gesuchstellenden Person in die Beurteilung mit einzubeziehen. 6.2 Die dominikanische Wirtschaft zeichnete sich über Jahre hinweg durch ein starkes Wachstum von durchschnittlich 5 Prozent jährlich aus; seit 2011 ging dieses jedoch kontinuierlich zurück und betrug 2013 noch 4.1 Prozent, was zwar regional gesehen weiterhin eine gute Platzierung ist. Allerdings ist die Einkommensverteilung sehr ungleich, da sich dieses Wachstum nicht in einer quer durch die Gesamtgesellschaft gehenden Wohlstandsentwicklung auswirkt und die Armut nach wie vor bei 40% liegt. Die wichtigsten Einnahmequellen sind weiterhin der Tourismus, die Exportgewinne aus den Freihandelszonen, die Landwirtschaft und die Transferzahlungen der im Ausland lebenden Dominikaner. Die Netto-Transferzahlungen der im Ausland lebenden Dominikaner machen rund 6% des Bruttoinlandprodukts aus und sind seit einigen Jahren auf einem konstanten Niveau. Der überwiegende Teil der Zahlungen stammt aus den USA (ca. 80%) und Europa (Quelle: Webseite des deutschen Auswärtigen Amtes: www.auswaertiges-amt.de, Aussen- und Europapolitik Länderinformationen Dominikanische Republik Wirtschaft, Stand: Mai 2014, besucht im Dezember 2014). In der Dominikanischen Republik sind somit zweifellos breite Bevölkerungsschichten von vergleichsweise schwierigen wirtschaftlichen Lebensbedingungen betroffen. Im Falle der Schweiz wird die Tendenz zur Immigration erfahrungsge­mäss dort noch begünstigt, wo durch die Anwesenheit von Verwandten oder Bekannten bereits ein minimales soziales Beziehungsnetz besteht. Angesichts der restriktiven Zulassungsregelung werden dabei nicht selten ausländerrechtliche Bestimmungen umgangen, indem - einmal eingereist - versucht wird, den Aufenthalt auf eine ganz andere rechtliche oder faktische Basis zu stellen und sich so der Pflicht zur Wiederausreise zu ent­ziehen. Solche Umstände und Erfahrungen sind beim Entscheid über die Erteilung eines Visums mit zu berücksichtigen. 6.3 Angesichts der geschilderten allgemeinen Umstände ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz das Risiko einer nicht fristgerechten Wiederausreise von Besuchern aus der dominikanischen Republik allgemein als hoch einschätzt. Bei der Risikoanalyse sind allerdings nicht nur solch allgemeine Umstände und Erfahrungen, sondern auch sämtliche Gesichtspunkte des konkreten Einzelfalles zu berücksichtigen. Obliegt einer gesuchstellenden Person im Heimatland beispielsweise eine besondere berufliche, gesellschaftliche oder familiäre Verantwortung, kann dieser Umstand durchaus die Prognose für eine anstandslose Wiederausreise begünstigen. Andererseits muss bei Personen, die in ihrer Heimat keine besonderen Verpflichtungen haben, das Risiko eines ausländerrechtlich nicht regelkonformen Verhaltens nach einer bewilligten Einreise als hoch eingeschätzt werden. 7.1 Beschwerdeweise wird geltend gemacht, der 48-jährige Gesuchsteller sei Vater dreier Kinder, wovon zwei bereits erwachsen seien, eine eigene Familie gegründet hätten und in gefestigten Verhältnissen leben würden. Der jüngste Sohn L._______ (geb. 2000) lebe noch bei seinem Vater, da sich seine Eltern getrennt hätten, als er 2½ Jahre alt gewesen sei (die beiden älteren Geschwister seien zur Mutter gezogen). Während der besuchsbedingten Abwesenheit des Gesuchstellers würde die Mutter des Sohnes vorübergehend in seinem Haus leben und für L._______ sorgen. Der Junge besuche noch ein bis zwei Jahre die obligatorische Schule in der Dominikanischen Republik. Es mache den Anschein, dass er anschliessend eine Sportlerkarriere in seiner Heimat oder in Nordamerika anstreben werde. Der Vater sei für sein Wohlergehen verantwortlich. Er lasse seinen Sohn nicht im Stich, um als Besucher Hals über Kopf in die Schweiz zu verreisen. Schon wegen L.________ werde der Gesuchsteller nach zwei bis drei Monaten wieder in sein Heimatland zurückkehren, denn die Betreuung durch die Mutter des Sohnes sei nur provisorisch, solange der Gesuchsteller in der Schweiz sei. L._______ hange sehr an seinem Vater. Sollte er nach dem Schulabschluss eine Profikarriere als Basketballer beginnen, werde er sich am Heimatland orientieren, weil dort der Basketballsport stärker verbreitet sei und ein Profi gut verdienen könne. In Ergänzung zur Beschwerde teilte die Gastgeberin mit Schreiben vom 24. Oktober 2014 mit, L._______ besuche seit dem 22. September 2014 eine Sportschule, welche unter der Woche im Internatsbetrieb geführt werde. Er könne nun nur noch die Wochenenden bei seinem Vater verbringen, habe sich aber bereits gut in die neue Situation eingelebt. Alle drei Kinder seien fest in die heimatlichen Verhältnisse verwurzelt. 7.2 Allein der Umstand, dass der Gesuchsteller Vater dreier Kinder ist, lässt hingegen nicht schon darauf schliessen, er wäre in seinem Heimatland familiär stark eingebunden, zumal die beiden älteren Kinder volljährig sind und eine eigene Familie haben und der jüngste, 14-jährige Sohn unter der Woche in einem Internat lebt. Zudem wäre eine Vertretungsmöglichkeit während des ursprünglich für drei Monate geplanten Besuchsaufenthalts des Gesuchstellers in der Schweiz durch die Mutter des Jungen ohne Weiteres gewährleistet gewesen, weshalb nicht darauf zu schliessen ist, der Junge sei zwingend auf die persönliche Betreuung durch seinen Vaters angewiesen. Ohnehin ist unklar, ob der Sohn vor seinem Eintritt in die Internatsschule tatsächlich bei seinem Vater gelebt hat, wie es beschwerdeweise geltend gemacht wird, führt doch die Gastgeberin noch in einem an die kantonale Migrationsbehörde gerichteten Schreiben aus, der minderjährige Sohn lebe bei seiner Mutter (vgl. Fragebogen vom 22. August 2014, Antwort auf Frage Nr. 4). Fest steht hingegen, dass die Verpflichtungen des Gesuchstellers gegenüber seinem jüngsten Sohn hauptsächlich noch finanzieller Art zu sein scheinen. Diesbezüglich kann nicht ausser Acht gelassen werden, dass der Entscheid zur Emigration vielfach vom Wunsch getrieben ist, im Zielland wirtschaftlich Fuss zu fassen, um die zurückgelassenen Angehörigen finanziell besser zu unterstützen. Aus den Akten geht zudem hervor, dass auch vier Schwestern des Gesuchstellers nach Europa (Spanien und Deutschland) emigriert sind (vgl. Fragebogen vom 22. August 2014, Antwort auf Frage Nr. 4). 7.3 In wirtschaftlicher Hinsicht wird ausgeführt, der Gesuchsteller betreibe einen Souvenir-Shop in einem Hotel in R._______. Er biete Bilder und Holzwaren an und stelle diese teils selbst her. Er sei somit selbständig und könne mit dem Shop während der Touristensaison (Hotelöffnungszeit vom 20. November bis anfangs Mai) ein für dortige Verhältnisse gutes Einkommen erzielen. Im Winterhalbjahr sei damit sein Erwerbseinkommen sichergestellt. Im Sommerhalbjahr verhelfe er sich wie viele andere mit Aushilfsjobs zum nötigen Einkommen (Service, Bars). Nur im laufenden Jahr habe die Gesuchstellerin ihren Gast unterstützen müssen, weil sich das hängige Visumverfahren in die Länge gezogen habe, sodass er - in ständiger Erwartung eines Ferienaufenthalts in der Schweiz - nicht rechtzeitig einen Aushilfsjob gesucht und gefunden habe. Es sei selbstverständlich, dass zwei Menschen, die sich liebten, einander auch finanziell unterstützen würden. Deswegen habe die Beschwerdeführerin auch keine Probleme damit, für den Unterhalt ihres Gastes in der Schweiz aufzukommen und ihm die Flugtickets zu bezahlen. Sie könne selber darauf achten, dass man sie nicht finanziell ausnütze. Das Geschäft sei dem Gesuchsteller so wichtig, dass er spätestens zum Weihnachtsgeschäft wieder zurückkehren werde, bis sie längerfristig planen könnten. Auch nach der Heirat werde er möglicherweise die Touristensaison in der Dominikanischen Republik verbringen, um das Geschäft weiterzuführen, oder Verwandte könnten das Geschäft übernehmen und er suche sich hier eine Arbeit. Da die Beschwerdeführerin über ein genügendes Einkommen verfüge, um für einen Ehepartner und sich selber aufzukommen, würden die beiden gemeinsam entscheiden, wer arbeite und wer den Haushalt mache. In wirtschaftlicher Hinsicht könne jedenfalls nicht gesagt werden, der Gesuchsteller hätte in der Heimat kein Einkommen und keine Perspektive, dies treffe in der Touristensaison von November bis Mai klar nicht zu. 7.4 Der Gesuchsteller soll zwar jeweils von November bis Mai über eine Arbeitsstelle verfügen, nichtsdestotrotz lassen die geschilderten Umstände nicht auf finanziell gute Verhältnisse schliessen, zumal die Beschwerdeführerin weder genaue Angaben zum Einkommen ihres Freundes gemacht noch Belege zu dessen konkreter finanzieller Situation eingereicht hat. Kommt hinzu, dass der Gesuchsteller im Sommerhalbjahr über keine feste Anstellung verfügt, sondern darauf angewiesen ist, in dieser Zeit einen Aushilfsjob zu finden, wobei an dieser Stelle nicht unbeachtet bleiben darf, dass eine unsichere wirtschaftliche Situation vor allem dort verschärft wird, wo es noch - wie vorliegend - Kinder finanziell zu unterstützen gilt (vgl. E. 7.3). Kommt hinzu, dass der Shop des Gesuchstellers ohne weiteres von Drittpersonen betrieben werden kann, macht doch die Beschwerdeführerin replikweise geltend, in seiner (drei- oder vierwöchigen) Abwesenheit werde der Laden von Verwandten geführt. Es sind somit weder zwingende berufliche Verpflichtungen ersichtlich noch lässt sich mit den obgenannten Ausführungen darauf schliessen, der Gesuchsteller lebe in guten finanziellen Verhältnissen, welche die Prognose einer fristgerechten und anstandslosen Wiederausreise nach einem Besuchsaufenthalt begünstigen könnten. 7.5 Der Wunsch der Beschwerdeführerin, ihren Gast im Rahmen gegenseitiger Gastfreundschaft in die Schweiz einzuladen, um ihn in ihrem heimatlichen Umfeld besser kennenzulernen und den "Alltag" mit ihm zu erleben sowie ihn ihren Geschwistern und Bekannten vorstellen zu können, ist absolut verständlich und nachvollziehbar, kann hingegen im vorliegenden Verfahren nicht berücksichtigt werden. Es ist denn auch nicht ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin in ihrem Recht auf Ehe nach Art. 14 BV eingeschränkt sein soll, wie sie es geltend macht. Die hier anzuwendenden ausländerrechtlichen Normen sehen mithin keine Verpflichtung eines Staates vor, Paaren im Rahmen von Tourismusaufenhalten das gegenseitige Kennenlernen auf schweizerischem Boden zu ermöglichen. Auch räumen sie der Beschwerdeführerin kein Recht ein, ihren Freund in der Schweiz zu treffen (vgl. Urteil des BVGer C-1043/2014 vom 2. Juni 2014 E. 6.5). Es bleibt ihr bzw. ihrem Partner hingegen die Möglichkeit offen, ein Einreisegesuch zwecks Eheabschluss zu stellen (vgl. Art. 10 Abs. 2 und Art. 17 AuG bzw. Art. 42 AuG).

8. Vor dem allgemeinen und persönlichen Hintergrund durfte das BFM davon ausgehen, dass keine hinreichende Gewähr für eine fristgerechte und anstandslose Wiederausreise des Gesuchstellers nach einem Besuchsaufenthalt besteht. An dieser Stelle soll aber mit Nachdruck betont werden, dass die ausführlichen Angaben der Beschwerdeführerin zu ihrer Person, den Motiven sowie zu ihren Gefühlen für ihren Gast in keiner Weise in Zweifel gezogen werden und auch ihre Integrität nicht in Frage gestellt wird. Entsprechend wird auch ihr zu den Akten gereichtes Zwischenzeugnis ihres Arbeitgebers gewürdigt. Allerdings sind bei der Abwägung des Risikos einer fristgerechten Wiederausreise nicht so sehr die Einstellung und die Absicht des Gastgebers, sondern in erster Linie das mögliche Verhalten der eingeladenen Person von Bedeutung. Nur der Gesuchsteller selbst ist denn auch in der Lage, hinreichend Gewähr für eine fristgerechte und anstandslose Wiederausreise zu bieten. Wenn nun die Beschwerdeführerin geltend macht, sie stehe mit ihrem Namen, ihrer Ehre und der gewährten finanziellen Garantieleistung über Fr. 30'000.- für die vereinbarte pünktliche Rückkehr des Gesuchstellers in sein Heimatland ein (vgl. Beschwerde vom 19. September 2014 sowie Verpflichtungserklärung vom 20. August 2014), so ist diesbezüglich darauf hinzuweisen, dass sie selbst - mangels faktischer und rechtlicher Durchsetzbarkeit - gerade nicht für ein bestimmtes Verhalten ihres Gastes Garantie leisten kann (vgl. dazu BVGE 2009/27). Damit erübrigt es sich auch, weitergehende telefonische Auskünfte bei ihr einzuholen, wie sie es in ihrer Rechtsmitteleingabe vom 19. September 2014 anerboten hat. Abschliessend bleibt festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin den Gesuchsteller lediglich seit dem Februar 2014 kennt und die beiden erst zwei gemeinsame Ferienaufenthalte in der Dominikanischen Republik verbracht haben (vom 11. bis 25. Februar 2014 sowie vom 28. Juli bis 4. August 2014; vgl. Beschwerde vom 19. September 2014). Vor diesem Hintergrund erscheinen gewisse Vorbehalte in Bezug auf die beabsichtigte weitere Lebensplanung des Gesuchstellers angemessen, zumal seine persönlichen Verhältnisse gemäss obgenannter Ausführungen nicht auf besondere Verpflichtungen in seinem Heimatland hinweisen.

9. Mit der fehlenden Gewähr für eine anstandslose Wiederausreise ist eine zwingende Voraussetzung zur Erteilung eines Schengen-Visums nicht erfüllt. Ebenso wenig sind Gründe für die Ausstellung eines Visums nur für die Schweiz ersichtlich.

10. Aus diesen Darlegungen folgt, dass die angefochtene Verfügung im Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist demzufolge abzuweisen.

11. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Sie sind durch den einbezahlten Kostenvorschuss gedeckt.

3. Dieses Urteil geht an:

- die Beschwerdeführerin (Einschreiben)

- die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. [...] retour)

- das Migrationsamt des Kantons Zürich Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Antonio Imoberdorf Susanne Stockmeyer Versand: