Schengen-Visum
Sachverhalt
A. Am 28. April 2014 beantragte die aus Thailand stammende, 1978 geborene B._______ (nachfolgend: Gesuchstellerin bzw. Eingeladene) bei der Schweizerischen Botschaft in Bangkok die Erteilung eines Schengenvisums für die Dauer von 90 Tagen. Als Zweck der beabsichtigten Reise gab sie an, A._______, wohnhaft im Kanton Bern (geb. 1968, im Folgenden: Beschwerdeführer bzw. Gastgeber), besuchen zu wollen. B. Mit Verfügung vom 8. Mai 2014 wies die Schweizerische Botschaft den Visumsantrag ab. Dagegen erhob der Beschwerdeführer beim Bundesamt für Migration (BFM; neu: SEM) am 17. Mai 2014 Einsprache. In der Folge wurden die Gesuchsunterlagen zwecks Durchführung ergänzender Abklärungen beim Gastgeber an den Migrationsdienst des Kantons Bern übermittelt. C. Am 4. August 2014 wies die Vorinstanz die Einsprache ab. Begründend wurde festgestellt, dass kein genereller Anspruch auf Erteilung eines Visums bestünde. Aufgrund des starken Zuwanderungsdrucks aus der Herkunftsregion sei grundsätzlich von einem hohen Risiko einer nicht fristgerechten und anstandslosen Rückkehr auszugehen. Von dieser Einschätzung sei nur abzuweichen, wenn der Gesuchstellerin über das übliche Mass hinausgehende Verpflichtungen im Aufenthaltsland oblägen, was hier nicht der Fall sei. Die zwei Kinder der geschiedenen Gesuchstellerin würden bei ihrem Vater leben. Die Eingeladene könne keinen Kontakt mit ihren Kindern pflegen. Des Weiteren arbeite sie seit Anfang April 2014 als Masseuse und beabsichtige überraschenderweise kurz nach Aufnahme der Erwerbstätigkeit 90 Tage im Ausland zu verbringen. Überdies könne der Gastgeber nicht für die Handlungen und Absichten seines Gastes in rechtlich durchsetzbarer Weise garantieren. D. Gegen diese Verfügung erhob der Gastgeber am 2. September 2014 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er betont seine Seriosität, an der nicht gezweifelt werde, und die Erschütterung seines Rechtsempfindens durch den negativen Entscheid. Es sei ein ungeschriebenes Gesetz, dass die Botschaft ihre Entscheide auf Grund der Empfehlungen der "TSL Contact" fälle und diese seien willkürlich. Er habe die Eingeladene im Oktober 2013 im Internet kennengelernt und sei anschliessend drei Monate mit ihr in Thailand umhergereist. Nun möchte er sie in die Schweiz einladen, um sie besser kennenzulernen. Da ein Visum bereits zwei Mal verweigert worden sei, sei er im Juni 2014 erneut für drei Wochen nach Thailand gereist und habe die Gesuchstellerin getroffen. Er plane in absehbarer Zeit nach Thailand auszuwandern. Es könne nicht sein, dass die Eingeladene bestraft werde, weil ihr der Ex-Ehemann die Kinder weggenommen habe und sie diese nicht sehen dürfe. Zudem sei er sich sicher, dass sie in der Schweiz einen Kulturschock erleben würde und deshalb nicht würde bleiben wollen. Des Weiteren arbeite sie nicht als Masseuse, sondern als gelernte Masseurin. Er habe gesehen, dass in jenem Salon seriös gearbeitet werde. Überdies arbeite sie nicht erst seit April 2014, sondern habe lediglich im März 2014 die Arbeitsstelle gewechselt. Nach ihrem Ferienaufenthalt könne sie wieder dort arbeiten. Sinngemäss wird auf Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie auf Erteilung des ersuchten Visums geschlossen. E. Die Vorinstanz führt in ihrer Vernehmlassung vom 19. November 2014 aus, die Aufgabe von "TSL Contact" bestehe einzig aus der Entgegennahme von Visumsgesuchen, der anschliessenden Registrierung der Personen- und biometrischen Daten und der Weiterleitung der Unterlagen an die schweizerische Vertretung. Die Prüfung der Gesuche werde einzig durch die zuständigen Konsularangestellten vorgenommen. Des Weiteren erläutert sie, der Gesuchstellerin nicht vorgeworfen zu haben, ihre Tätigkeit sei unseriös, sondern lediglich festgestellt zu haben, dass sie keine besonderen Verpflichtungen habe. Herausragende gesellschaftliche Verpflichtungen würden jedoch ein gewichtiges Indiz für die Rückkehrbereitschaft in den Heimat- oder Herkunftsstaat darstellen. In ihrer Verfügung sei lediglich festgehalten worden, dass die Beschwerdeführerin keine solche Verpflichtungen habe, so dass ein mögliches Indiz für die Rückkehrbereitschaft fehle. F. Der Beschwerdeführer bemerkt dazu in seiner Replik vom 11. Dezember 2014 es sei ihm nicht möglich Beweise für eine fristgerechte Ausreise der Gesuchstellerin zu erbringen. Er möchte zudem gerne wissen, was unter "herausragenden gesellschaftlichen Verpflichtungen" verstanden werde. Des Weiteren bringt er vor, die Gesuchstellerin besitze ein Grundstück in "Isaan" im Wert von einer Million Bath. Bei einem Jahreseinkommen von ca. Bath 100'000.- sei dies eine gute Sicherheit für die Zukunft. Überdies erkläre er sich bereit, die Gesuchstellerin wieder zurück nach Thailand zu begleiten. G. Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägungen eingegangen.
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie sind durch den geleisteten Kostenvorschuss gedeckt.
- Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Einschreiben) - die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]) - den Migrationsdienst des Kantons Bern (Ref-Nr. Zemis [...]) Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Antonio Imoberdorf Mirjam Angehrn Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung III C-4907/2014 Urteil vom 12. Februar 2015 Besetzung Richter Antonio Imoberdorf (Vorsitz), Richterin Marianne Teuscher, Richterin Ruth Beutler, Gerichtsschreiberin Mirjam Angehrn. Parteien A.______, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Schengen-Visum zu Besuchszwecken. Sachverhalt: A. Am 28. April 2014 beantragte die aus Thailand stammende, 1978 geborene B._______ (nachfolgend: Gesuchstellerin bzw. Eingeladene) bei der Schweizerischen Botschaft in Bangkok die Erteilung eines Schengenvisums für die Dauer von 90 Tagen. Als Zweck der beabsichtigten Reise gab sie an, A._______, wohnhaft im Kanton Bern (geb. 1968, im Folgenden: Beschwerdeführer bzw. Gastgeber), besuchen zu wollen. B. Mit Verfügung vom 8. Mai 2014 wies die Schweizerische Botschaft den Visumsantrag ab. Dagegen erhob der Beschwerdeführer beim Bundesamt für Migration (BFM; neu: SEM) am 17. Mai 2014 Einsprache. In der Folge wurden die Gesuchsunterlagen zwecks Durchführung ergänzender Abklärungen beim Gastgeber an den Migrationsdienst des Kantons Bern übermittelt. C. Am 4. August 2014 wies die Vorinstanz die Einsprache ab. Begründend wurde festgestellt, dass kein genereller Anspruch auf Erteilung eines Visums bestünde. Aufgrund des starken Zuwanderungsdrucks aus der Herkunftsregion sei grundsätzlich von einem hohen Risiko einer nicht fristgerechten und anstandslosen Rückkehr auszugehen. Von dieser Einschätzung sei nur abzuweichen, wenn der Gesuchstellerin über das übliche Mass hinausgehende Verpflichtungen im Aufenthaltsland oblägen, was hier nicht der Fall sei. Die zwei Kinder der geschiedenen Gesuchstellerin würden bei ihrem Vater leben. Die Eingeladene könne keinen Kontakt mit ihren Kindern pflegen. Des Weiteren arbeite sie seit Anfang April 2014 als Masseuse und beabsichtige überraschenderweise kurz nach Aufnahme der Erwerbstätigkeit 90 Tage im Ausland zu verbringen. Überdies könne der Gastgeber nicht für die Handlungen und Absichten seines Gastes in rechtlich durchsetzbarer Weise garantieren. D. Gegen diese Verfügung erhob der Gastgeber am 2. September 2014 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er betont seine Seriosität, an der nicht gezweifelt werde, und die Erschütterung seines Rechtsempfindens durch den negativen Entscheid. Es sei ein ungeschriebenes Gesetz, dass die Botschaft ihre Entscheide auf Grund der Empfehlungen der "TSL Contact" fälle und diese seien willkürlich. Er habe die Eingeladene im Oktober 2013 im Internet kennengelernt und sei anschliessend drei Monate mit ihr in Thailand umhergereist. Nun möchte er sie in die Schweiz einladen, um sie besser kennenzulernen. Da ein Visum bereits zwei Mal verweigert worden sei, sei er im Juni 2014 erneut für drei Wochen nach Thailand gereist und habe die Gesuchstellerin getroffen. Er plane in absehbarer Zeit nach Thailand auszuwandern. Es könne nicht sein, dass die Eingeladene bestraft werde, weil ihr der Ex-Ehemann die Kinder weggenommen habe und sie diese nicht sehen dürfe. Zudem sei er sich sicher, dass sie in der Schweiz einen Kulturschock erleben würde und deshalb nicht würde bleiben wollen. Des Weiteren arbeite sie nicht als Masseuse, sondern als gelernte Masseurin. Er habe gesehen, dass in jenem Salon seriös gearbeitet werde. Überdies arbeite sie nicht erst seit April 2014, sondern habe lediglich im März 2014 die Arbeitsstelle gewechselt. Nach ihrem Ferienaufenthalt könne sie wieder dort arbeiten. Sinngemäss wird auf Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie auf Erteilung des ersuchten Visums geschlossen. E. Die Vorinstanz führt in ihrer Vernehmlassung vom 19. November 2014 aus, die Aufgabe von "TSL Contact" bestehe einzig aus der Entgegennahme von Visumsgesuchen, der anschliessenden Registrierung der Personen- und biometrischen Daten und der Weiterleitung der Unterlagen an die schweizerische Vertretung. Die Prüfung der Gesuche werde einzig durch die zuständigen Konsularangestellten vorgenommen. Des Weiteren erläutert sie, der Gesuchstellerin nicht vorgeworfen zu haben, ihre Tätigkeit sei unseriös, sondern lediglich festgestellt zu haben, dass sie keine besonderen Verpflichtungen habe. Herausragende gesellschaftliche Verpflichtungen würden jedoch ein gewichtiges Indiz für die Rückkehrbereitschaft in den Heimat- oder Herkunftsstaat darstellen. In ihrer Verfügung sei lediglich festgehalten worden, dass die Beschwerdeführerin keine solche Verpflichtungen habe, so dass ein mögliches Indiz für die Rückkehrbereitschaft fehle. F. Der Beschwerdeführer bemerkt dazu in seiner Replik vom 11. Dezember 2014 es sei ihm nicht möglich Beweise für eine fristgerechte Ausreise der Gesuchstellerin zu erbringen. Er möchte zudem gerne wissen, was unter "herausragenden gesellschaftlichen Verpflichtungen" verstanden werde. Des Weiteren bringt er vor, die Gesuchstellerin besitze ein Grundstück in "Isaan" im Wert von einer Million Bath. Bei einem Jahreseinkommen von ca. Bath 100'000.- sei dies eine gute Sicherheit für die Zukunft. Überdies erkläre er sich bereit, die Gesuchstellerin wieder zurück nach Thailand zu begleiten. G. Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1.1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen im Sinne von Art. 5 VwVG, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 VGG genannten Behörden. Dazu gehört das SEM, das mit der Abweisung der Einsprache betreffend Verweigerung eines Schengen-Visums eine Verfügung im erwähnten Sinne und daher ein zulässiges Anfechtungsobjekt erlassen hat. Eine Ausnahme nach Art. 32 VGG liegt nicht vor. 1.2 Das Rechtsmittelverfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (vgl. Art. 37 VGG). 1.3 Der Beschwerdeführer ist gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG zur Beschwerde berechtigt. Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (vgl. Art. 50 und 52 VwVG). 1.4 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in der vorliegenden Angelegenheit endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG). 2.Mit Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und - sofern nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit gerügt werden (vgl. Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG nicht an die Begründung der Begehren gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen; massgebend sind grundsätzlich die tatsächlichen Verhältnisse zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2014/1 E. 2 mit Hinweisen). 3.Der angefochtenen Verfügung liegt das Gesuch einer thailändischen Staatsangehörigen um Erteilung eines Visums für einen 90-tägigen Aufenthalt in der Schweiz zugrunde. Da sich die Gesuchstellerin nicht auf die EU/EFTA-Personenfreizügigkeitsabkommen berufen kann und die beabsichtigte Aufenthaltsdauer 90 Tage nicht überschreitet, fällt die vorliegende Streitsache in den persönlichen und sachlichen Anwendungsbereich der Schengen-Assoziierungsabkommen, mit denen die Schweiz den Schengen-Besitzstand und die dazugehörigen gemeinschaftsrechtlichen Rechtsakte übernommen hat. Das Ausländergesetz (AuG, SR 142.20) und seine Ausführungsbestimmungen gelangen nur soweit zur Anwendung, als die Schengen-Assoziierungsabkommen keine abweichenden Bestimmungen enthalten (vgl. Art. 2 Abs. 2 - 5 AuG). 4.Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines Recht auf Einreise noch gewährt es einen besonderen Anspruch auf Erteilung eines Visums. Die Schweiz ist daher - wie andere Staaten auch - grundsätzlich nicht verpflichtet, ausländischen Personen die Einreise zu gestatten. Vorbehältlich völkerrechtlicher Verpflichtungen handelt es sich dabei um einen autonomen Entscheid (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3774; BGE 135 II 1 E. 1.1). Das Schengen-Recht schränkt die nationalstaatlichen Befugnisse insoweit ein, als es einheitliche Voraussetzungen für Einreise und Visum aufstellt und die Mitgliedstaaten verpflichtet, die Einreise bzw. das Visum zu verweigern, wenn die Voraussetzungen nicht erfüllt sind. Einen Anspruch auf Einreise bzw. Visum vermittelt jedoch auch das Schengen-Recht nicht (vgl. BVGE 2014/1 E. 4.1.5). 5.5.1 Drittstaatsangehörige benötigen zur Einreise in die Schweiz bzw. den Schengen-Raum für einen Aufenthalt von höchstens 90 Tagen innerhalb eines Zeitraums von 180 Tagen gültige Reisedokumente, die zum Grenzübertritt berechtigen, und ein Visum, sofern dieses erforderlich ist. Im Weiteren müssen Drittstaatsangehörige den Zweck und die Umstände ihres beabsichtigten Aufenthalts belegen und hierfür über ausreichende finanzielle Mittel verfügen. Namentlich haben sie zu belegen, dass sie den Schengen-Raum vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des beantragten Visums wieder verlassen bzw. Gewähr für ihre fristgerechte Wiederausreise bieten. Ferner dürfen Drittstaatsangehörige nicht im Schengener Informationssystem (SIS) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellen (vgl. zu den Einreisevoraussetzungen: Art. 5 Abs. 1 und Abs. 2 AuG; Art. 2 Abs. 1 der Verordnung vom 22. Oktober 2008 über die Einreise und die Visumserteilung [VEV, SR 142.204] i.V.m. Art. 5 Abs. 1 der Verordnung [EG] Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und Rates vom 15. März 2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen [nachfolgend: Schengener Grenzkodex bzw. SGK], ABl. L 105/1 vom 13.04.2006; Art. 14 Abs. 1 Bst. a c und Art. 21 Abs. 1 der Verordnung [EG] Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft [Visakodex] [nachfolgend: Visakodex], ABl. L 243/1 vom 15.09.2009; vgl. zum Personenkreis: Art. 2 Ziff. 5 und Ziff. 6 SGK). 5.2 Sind - abgesehen vom Visum selbst - die Voraussetzungen für die rechtmässige Einreise nicht erfüllt, darf ein für den gesamten Schengen-Raum geltendes "einheitliches Visum" nicht erteilt werden. Allerdings kann ein Mitgliedstaat in Ausnahmefällen ein sog. "Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit" erteilen, das nur für das Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats gilt. Unter anderem kann der betreffende Mitgliedstaat von dieser Möglichkeit Gebrauch machen, wenn er es aus humanitären Gründen, aus Gründen des nationalen Interesses oder aufgrund internationaler Verpflichtungen für erforderlich hält (vgl. Art. 25 Abs. 1 Bst. a Visakodex; ebenso Art. 5 Abs. 4 Bst. c SGK; BVGE 2011/48 E. 4.6). 5.3 Anhang I zur Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März 2001 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Aussengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind (ABl. L 81/1 vom 21.03.2001; zum vollständigen Quellennachweis vgl. Fussnote zu Art. 4 Abs. 1 VEV) zeigen diejenigen Staaten auf, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Aussengrenzen der Schengen-Mitgliedstaaten im Besitze eines Visums sein müssen. Da Thailand in dieser Liste aufgeführt ist, unterliegt die Gesuchstellerin der Visumspflicht. 6.6.1 Die Vorinstanz begründet die Abweisung der Einsprache im Wesentlichen damit, dass der Zweck des Aufenthalts zu wenig belegt und die Wiederausreise der Gesuchstellerin nicht gewährleistet sei. Bei der Beurteilung des Kriteriums der gesicherten Wiederausreise muss ein zukünftiges Verhalten beurteilt werden. Hierzu sind lediglich Prognosen möglich, wobei jedoch sämtliche Umstände des konkreten Einzelfalles zu würdigen sind. Dabei ist einerseits die allgemeine Lage im Herkunftsland und andererseits die individuelle Situation der gesuchstellenden Person in die Beurteilung mit einzubeziehen. Insbesondere ist die Ausstellung eines Visums zu verweigern, wenn der Aufenthaltszweck und die Umstände des geplanten Aufenthalts nicht genügend belegt wurden (Art. 32 Visakodex i.V. Art. 12 VEV). 6.2 Zur allgemeinen Situation in Thailand kann momentan folgendes festgehalten werden: Im Mai 2014 hat das Militär durch einen Putsch die Macht übernommen; seither herrscht Kriegsrecht. Durch den Putsch wurde ein seit mehreren Monaten dauernder Machtkampf beendet. Die politische Krise in Thailand wirkte sich in erheblichem Mass negativ auf die wirtschaftliche Lage aus. Besonders deutlich war der Einbruch im Tourismussektor (Januar - Juni 2014 minus 6 %). Die inzwischen erreichte Stabilisierung der politischen Lage und die von der Übergangsregierung eingeleiteten Massnahmen wirken sich allerdings positiv auf die Vorhersagen für das Jahr 2015 aus (zwischen 3,5 und 4,5 % Wachstum). Diese Zahlen vermögen jedoch nicht darüber hinwegzutäuschen, dass die ländlichen Gebiete Thailands, vor allem im Nordosten, nach wie vor von wirtschaftlichen Problemen betroffen sind, die sich in verbreiteter Armut niederschlagen (88 % der von Armut Betroffenen 12,6 % der Bevölkerung leben in ländlichen Gebieten). Überdies kommt es im muslimisch geprägten Süden Thailands immer wieder zu Anschlägen und Unruhen (Quellen: Deutsches Auswärtiges Amt, www.auswaertiges-amt.de > Reise & Sicherheit > Reise- und Sicherheitshinweise: Länder A-Z > Thailand > Wirtschaft / Innenpolitik, Stand September 2014; United Nations Development Programme in Thailand, www.th.undp.org > About Thailand; Websites besucht im Februar 2015). 6.3 Im Hinblick auf die dargelegte wirtschaftliche Lage und den grossen Migrationsdruck in Thailand ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz das Risiko einer nicht fristgerechten Wiederausreise von Besuchern aus Thailand allgemein als hoch einschätzt. 6.4 Bei der Risikoanalyse sind allerdings nicht nur solch allgemeine Umstände und Erfahrungen, sondern auch sämtliche Gesichtspunkte des konkreten Einzelfalles zu berücksichtigen. Obliegt einer gesuchstellenden Person im Heimatland beispielsweise eine besondere (herausragende) berufliche, gesellschaftliche oder familiäre Verantwortung, kann dieser Umstand durchaus die Prognose für eine anstandslose Wiederausreise begünstigen. Andererseits muss bei Personen, die in ihrer Heimat keine besonderen Verpflichtungen haben, das Risiko eines ausländerrechtlich nicht regelkonformen Verhaltens nach einer bewilligten Einreise als hoch eingeschätzt werden. 6.4.1 Bei der Gesuchstellerin handelt es sich um eine 36-jährige, geschiedene Frau und Mutter zweier Kinder (gemäss Beschwerdeführer 11 und 14 Jahre alt). Die Kinder leben bei den Grosseltern väterlicherseits. Ein persönlicher Kontakt mit ihnen wird der Gesuchstellerin durch ihren Ex-Ehemann verwehrt. Sie pflegt lediglich telefonischen Kontakt mit den Kindern. Ihre Mutter hingegen, welche gesundheitlich angeschlagen sei und ca. 400 km von ihr entfernt wohne, besuche sie so oft wie möglich. Auf den ersten Blick könnte der Umstand, dass die Gesuchstellerin Mutter ist, für eine gewisse Verwurzelung sprechen. Andererseits zeigt die Erfahrung, dass zurückbleibende nahe Angehörige gerade in Situationen angespannter politischer bzw. wirtschaftlicher Verhältnisse regelmässig nicht verlässlich davon abhalten können, den Entschluss für eine Emigration zu fällen, sei dies etwa in der Hoffnung, die Zurückgebliebenen aus dem Ausland effizienter zu unterstützen oder später allenfalls gar nachziehen zu können. Dass der Zuwanderungsdruck von Personen aus Thailand in grossem Masse anhält, wurde bereits erwähnt. Es sind somit in casu - im Sinne des anzulegenden engen Beurteilungsmassstabs - keine familiären und gesellschaftlichen Verpflichtungen ersichtlich, welche die Gesuchstellerin von einer Emigration abzuhalten vermögen. 6.4.2 Der Beschwerdeführer macht alsdann berufliche Bindungen der Gesuchstellerin geltend: Sie arbeite als Masseurin und verdiene ca. Bath 100'000.- (rund Fr. 2'800.-) jährlich. Zudem soll sie ein Grundstück im Wert von ca. einer Million Bath besitzen. Den Akten ist kein Arbeitsvertrag, der ihre derzeitige Arbeitsstelle hinreichend darstellen würde (Beschäftigungsgrad, Höhe des Gehalts, etc.) sowie ein Auszug aus einem Grundbuchregister, der ihr Eigentum beweisen würde, beigelegt, weshalb daraus keine zuverlässigen Rückschlüsse auf ihre wirtschaftlichen Verhältnisse gezogen werden können. Es ist festzuhalten, dass auf dieser Grundlage die Wiederausreise der Gesuchstellerin noch nicht als gesichert eingestuft werden kann, zumal ihr die ausgeübte Tätigkeit offenbar ohne weiteres eine mehrwöchige Landesabwesenheit gestatten würde. Demzufolge obliegen der Gesuchstellerin wohl auch keine zwingenden beruflichen Verpflichtungen. 6.4.3 Des Weiteren hat die Gesuchstellerin im Visumantrag den Hinweis angebracht, die Lebenshaltungskosten während ihres Aufenthaltes würden vom Beschwerdeführer getragen - Umstände, die zweifelsohne nicht für eine gesicherte finanzielle Situation der Gesuchstellerin sprechen. 6.5 Insgesamt ist die Schlussfolgerung der Vorinstanz, wonach die Wiederausreise der Gesuchstellerin angesichts der allgemeinen Lage in Thailand und ihrer individuellen Situation zu wenig gesichert sei, nicht zu beanstanden. Mithin ist die über weite Strecken appellatorische Kritik durch den Beschwerdeführer unbegründet. 6.6 An der Richtigkeit dieser Einschätzung ändert auch die Tatsache nichts, dass der Beschwerdeführer über einen guten Leumund verfügt. Die Integrität des Beschwerdeführers in seiner Eigenschaft als Gastgeber wird denn in keiner Weise in Zweifel gezogen. Indessen sind bei der Abwägung des Risikos einer nicht fristgerechten Wiederausreise nicht so sehr die Einstellung und die Absichten des Gastgebers, sondern in erster Linie das mögliche Verhalten der eingeladenen Person selbst von Bedeutung. Nur Letztere ist in der Lage, hinreichend Gewähr für eine fristgerechte und anstandslose Wiederausreise zu bieten. Der Gastgeber kann denn auch nicht - mangels rechtlicher und faktischer Durchsetzbarkeit - für ein bestimmtes Verhalten des Gastes Garantie leisten (zum Ganzen siehe Entscheid des BVGer C-1043/2014 vom 2. Januar 2014 E. 6.4 m.H.). 6.7 Die Gesuchstellerin und der Beschwerdeführer sind seit Oktober 2013 (ca. 15 Monate) befreundet und haben sich bis anhin nur in Thailand gesehen. Der Wunsch des Gastgebers, seine Freundin besser kennen zu lernen sowie ihr die Schweizer Kultur näher zu bringen, ist verständlich, aufgrund der vorgenommenen Beurteilung hat er sie aber - zumindest vorderhand - in deren Heimat zu treffen. Aus den hier zur Anwendung gelangenden ausländerrechtlichen Normen kann keine Verpflichtung des Staates zu Massnahmen abgeleitet werden, Paaren im Rahmen von Tourismusaufenthalten die Möglichkeit einzuräumen, ihr Zusammenleben vorweg auf schweizerischem Territorium zu erproben. Sollte zu gegebener Zeit ein Eheschluss ins Auge gefasst werden, so wäre über die Einreise des Gastes - nach Abschluss der hierzu erforderlichen zivilstandsamtlichen Vorkehren - unter einem anderen Aspekt sowie in einem andersartigen Verfahren zu befinden (vgl. Art. 10 und 17 AuG bzw. Art. 42 AuG). Vorliegend wurde, wie angetönt, ein Visum für einen befristeten Besuchsaufenthalt beantragt, weshalb die Erteilung zwingend an eine fristgerechte Wiederausreise geknüpft ist. Kann hierfür keine Gewähr geboten werden, darf das beantragte Visum nicht erteilt werden. 6.8 Mit der fehlenden Gewähr für eine anstandslose Wiederausreise ist eine unabdingbare Voraussetzung zur Erteilung eines Schengen-Visums nicht erfüllt. Gründe für die Ausstellung eines Visums mit räumlich beschränkter Gültigkeit (vgl. dazu Ziffer 5.2 hiervor) liegen nicht vor. 7.Aus vorstehenden Erwägungen folgt, dass die angefochtene Verfügung im Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist daher abzuweisen. 8.Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie sind durch den geleisteten Kostenvorschuss gedeckt.
3. Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. [...])
- den Migrationsdienst des Kantons Bern (Ref-Nr. Zemis [...]) Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Antonio Imoberdorf Mirjam Angehrn Versand: