Schengen-Visum
Sachverhalt
A. Am 4. Juni 2014 beantragte die aus Thailand stammende, 1979 geborene B._______ (nachfolgend: Gesuchstellerin bzw. Eingeladene) bei der Schweizerischen Botschaft in Bangkok die Erteilung eines Schengenvisums für die Dauer von 53 Tagen. Als Zweck der beabsichtigten Reise gab sie an, A._______, wohnhaft im Kanton Zürich (geb. 1963, im Folgenden: Beschwerdeführer bzw. Gastgeber), besuchen zu wollen. B. Am 10. bzw. 12. Juni 2014 wies die Schweizerische Botschaft den Visumsantrag ab. Dagegen erhob der Beschwerdeführer beim Bundesamt für Migration (BFM; neu: SEM) am 29. Juni 2014 Einsprache. In der Folge wurden die Gesuchsunterlagen zwecks Durchführung ergänzender Abklärungen beim Gastgeber an das Migrationsamt des Kantons Zürich übermittelt. C. Am 3. September 2014 wies die Vorinstanz die Einsprache ab. Begründend wurde festgestellt, dass kein Anspruch auf Erteilung eines Visums bestünde. Aufgrund des starken Zuwanderungsdrucks aus der Herkunftsregion sei grundsätzlich von einem hohen Risiko einer nicht fristgerechten und anstandslosen Rückkehr auszugehen. Von dieser Einschätzung sei nur abzuweichen, wenn der Gesuchstellerin über das übliche Mass hinausgehende Verpflichtungen im Aufenthaltsland oblägen, was hier nicht der Fall sei. Bei der Gesuchstellerin handle es sich um eine 35-jährige, kinderlose und geschiedene Frau, welche keiner festen Erwerbstätigkeit nachgehe. Sie arbeite auf dem acht Hektaren grossen Landwirtschaftsbetrieb der Familie, habe jedoch kein gefestigtes Einkommen. Auch Vermögen könne sie keines vorweisen. Zudem könne nicht von einer gefestigten Beziehung zwischen dem Beschwerdeführer und der Gesuchstellerin ausgegangen werden, da sie sich bislang lediglich zwei Mal für jeweils zwei Wochen in Thailand getroffen hätten. Überdies stelle sich die Frage nach dem Aufenthaltszweck. Es erscheine fragwürdig, wie gut der Beschwerdeführer die Gesuchstellerin kennenlernen könne, wenn er während ihres Aufenthaltes in der Schweiz seiner Erwerbstätigkeit nachginge. D.Gegen diese Verfügung erhob der Gastgeber am 28. September 2014 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragt die Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie die Erteilung eines Visums für 90 Tage. Er führt im Wesentlichen aus, die Gesuchstellerin sei sehr wohl Mutter von zwei Kindern (10 und 12 Jahre). Dies habe sie auch beim Gespräch bei der "TSL Contact" erwähnt. Ebenso habe er in seiner Beschwerde (recte: Einsprache) an die Vorinstanz darauf hingewiesen. Die Kinder bedürften aufgrund ihres Alters noch immer der mütterlichen Zuwendung. Zudem verfüge die Gesuchstellerin in der Schweiz nicht über ein familiäres Beziehungsnetz. Natürlich sei es ihm auch möglich, während des Aufenthaltes der Gesuchstellerin in der Schweiz einzelne Tage oder auch Wochen frei zu nehmen. Von Mitte Dezember bis Ende Januar werde er die Eingeladene erneut in Thailand besuchen und hoffe, dass er sie im nächsten Jahr in der Schweiz begrüssen dürfe. Neben einer unzutreffenden Sachverhaltsfeststellung habe die Vorinstanz auch ihren Ermessensspielraum überschritten. E.Mit Vernehmlassung vom 26. November 2014 führt die Vorinstanz aus, dass es sich bei ihren Ausführungen, die Gesuchstellerin sei kinderlos, um ein offensichtliches redaktionelles Versehen handle. Die vom Beschwerdeführer sowohl in seiner Einsprache als auch im Rahmen der sogenannten Inlandabklärungen gemachten Ausführungen seien durchaus bekannt gewesen und hätten gebührend Berücksichtigung gefunden. Das Begehren wäre schon allein wegen der fehlenden, über das übliche Mass hinausgehenden gesellschaftlichen oder beruflichen Verpflichtungen abzuweisen gewesen. Nach dem geplanten weiteren Besuchsaufenthalt des Beschwerdeführers in Thailand wäre, gleichbleibende Verhältnisse vorausgesetzt, von einer gefestigten Beziehung auszugehen. Hierfür müsse allerdings ein erneuter Visumantrag bei der Schweizer Auslandvertretung eingereicht werden. F.Der Beschwerdeführer bemerkt dazu in seiner Replik vom 15. Dezember 2014, er halte an seinen Begehren fest, und führt ergänzend aus, die Vor-instanz habe seine Garantieerklärung nicht gewürdigt. Des Weiteren verfüge die Gesuchstellerin seit der Scheidung über das alleinige Sorgerecht für ihre zwei Söhne, lebe mit ihren Eltern zusammen und kümmere sich auch um deren Haushalt. Die Gesuchstellerin sei nicht erwerbslos, sondern Bäuerin und Hausfrau. Natürlich sei ihr Einkommen unregelmässig, aber die Familie versorge sich hauptsächlich selbst und verfüge über ein zusätzliches Einkommen mit Handarbeiten. In solchen Verhältnissen würden ca. 40 % der thailändischen Bevölkerung leben. Die Beziehung zur Gesuchstellerin sei aufgrund von täglichen Skype-Gesprächen bereits zum Zeitpunkt der ablehnenden Verfügung gefestigt gewesen. Überdies möchte er die Eingeladene seinen Eltern vorstellen. Diese seien aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage, eine längere Flugreise zu unternehmen. G.Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägungen eingegangen.
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie sind durch den geleisteten Kostenvorschuss gedeckt.
- Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Einschreiben) - die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]) - das Migrationsamt des Kantons Zürich (Ref.-Nr.[...]) Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Antonio Imoberdorf Mirjam Angehrn Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung III C-5548/2014 Urteil vom 16. März 2015 Besetzung Richter Antonio Imoberdorf (Vorsitz), Richterin Ruth Beutler, Richterin Marianne Teuscher, Gerichtsschreiberin Mirjam Angehrn. Parteien A._______, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Schengen-Visum zu Besuchszwecken. Sachverhalt: A. Am 4. Juni 2014 beantragte die aus Thailand stammende, 1979 geborene B._______ (nachfolgend: Gesuchstellerin bzw. Eingeladene) bei der Schweizerischen Botschaft in Bangkok die Erteilung eines Schengenvisums für die Dauer von 53 Tagen. Als Zweck der beabsichtigten Reise gab sie an, A._______, wohnhaft im Kanton Zürich (geb. 1963, im Folgenden: Beschwerdeführer bzw. Gastgeber), besuchen zu wollen. B. Am 10. bzw. 12. Juni 2014 wies die Schweizerische Botschaft den Visumsantrag ab. Dagegen erhob der Beschwerdeführer beim Bundesamt für Migration (BFM; neu: SEM) am 29. Juni 2014 Einsprache. In der Folge wurden die Gesuchsunterlagen zwecks Durchführung ergänzender Abklärungen beim Gastgeber an das Migrationsamt des Kantons Zürich übermittelt. C. Am 3. September 2014 wies die Vorinstanz die Einsprache ab. Begründend wurde festgestellt, dass kein Anspruch auf Erteilung eines Visums bestünde. Aufgrund des starken Zuwanderungsdrucks aus der Herkunftsregion sei grundsätzlich von einem hohen Risiko einer nicht fristgerechten und anstandslosen Rückkehr auszugehen. Von dieser Einschätzung sei nur abzuweichen, wenn der Gesuchstellerin über das übliche Mass hinausgehende Verpflichtungen im Aufenthaltsland oblägen, was hier nicht der Fall sei. Bei der Gesuchstellerin handle es sich um eine 35-jährige, kinderlose und geschiedene Frau, welche keiner festen Erwerbstätigkeit nachgehe. Sie arbeite auf dem acht Hektaren grossen Landwirtschaftsbetrieb der Familie, habe jedoch kein gefestigtes Einkommen. Auch Vermögen könne sie keines vorweisen. Zudem könne nicht von einer gefestigten Beziehung zwischen dem Beschwerdeführer und der Gesuchstellerin ausgegangen werden, da sie sich bislang lediglich zwei Mal für jeweils zwei Wochen in Thailand getroffen hätten. Überdies stelle sich die Frage nach dem Aufenthaltszweck. Es erscheine fragwürdig, wie gut der Beschwerdeführer die Gesuchstellerin kennenlernen könne, wenn er während ihres Aufenthaltes in der Schweiz seiner Erwerbstätigkeit nachginge. D.Gegen diese Verfügung erhob der Gastgeber am 28. September 2014 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragt die Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie die Erteilung eines Visums für 90 Tage. Er führt im Wesentlichen aus, die Gesuchstellerin sei sehr wohl Mutter von zwei Kindern (10 und 12 Jahre). Dies habe sie auch beim Gespräch bei der "TSL Contact" erwähnt. Ebenso habe er in seiner Beschwerde (recte: Einsprache) an die Vorinstanz darauf hingewiesen. Die Kinder bedürften aufgrund ihres Alters noch immer der mütterlichen Zuwendung. Zudem verfüge die Gesuchstellerin in der Schweiz nicht über ein familiäres Beziehungsnetz. Natürlich sei es ihm auch möglich, während des Aufenthaltes der Gesuchstellerin in der Schweiz einzelne Tage oder auch Wochen frei zu nehmen. Von Mitte Dezember bis Ende Januar werde er die Eingeladene erneut in Thailand besuchen und hoffe, dass er sie im nächsten Jahr in der Schweiz begrüssen dürfe. Neben einer unzutreffenden Sachverhaltsfeststellung habe die Vorinstanz auch ihren Ermessensspielraum überschritten. E.Mit Vernehmlassung vom 26. November 2014 führt die Vorinstanz aus, dass es sich bei ihren Ausführungen, die Gesuchstellerin sei kinderlos, um ein offensichtliches redaktionelles Versehen handle. Die vom Beschwerdeführer sowohl in seiner Einsprache als auch im Rahmen der sogenannten Inlandabklärungen gemachten Ausführungen seien durchaus bekannt gewesen und hätten gebührend Berücksichtigung gefunden. Das Begehren wäre schon allein wegen der fehlenden, über das übliche Mass hinausgehenden gesellschaftlichen oder beruflichen Verpflichtungen abzuweisen gewesen. Nach dem geplanten weiteren Besuchsaufenthalt des Beschwerdeführers in Thailand wäre, gleichbleibende Verhältnisse vorausgesetzt, von einer gefestigten Beziehung auszugehen. Hierfür müsse allerdings ein erneuter Visumantrag bei der Schweizer Auslandvertretung eingereicht werden. F.Der Beschwerdeführer bemerkt dazu in seiner Replik vom 15. Dezember 2014, er halte an seinen Begehren fest, und führt ergänzend aus, die Vor-instanz habe seine Garantieerklärung nicht gewürdigt. Des Weiteren verfüge die Gesuchstellerin seit der Scheidung über das alleinige Sorgerecht für ihre zwei Söhne, lebe mit ihren Eltern zusammen und kümmere sich auch um deren Haushalt. Die Gesuchstellerin sei nicht erwerbslos, sondern Bäuerin und Hausfrau. Natürlich sei ihr Einkommen unregelmässig, aber die Familie versorge sich hauptsächlich selbst und verfüge über ein zusätzliches Einkommen mit Handarbeiten. In solchen Verhältnissen würden ca. 40 % der thailändischen Bevölkerung leben. Die Beziehung zur Gesuchstellerin sei aufgrund von täglichen Skype-Gesprächen bereits zum Zeitpunkt der ablehnenden Verfügung gefestigt gewesen. Überdies möchte er die Eingeladene seinen Eltern vorstellen. Diese seien aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage, eine längere Flugreise zu unternehmen. G.Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1.1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen im Sinne von Art. 5 VwVG, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 VGG genannten Behörden. Dazu gehört das SEM, das mit der Abweisung der Einsprache betreffend Verweigerung eines Schengen-Visums eine Verfügung im erwähnten Sinne und daher ein zulässiges Anfechtungsobjekt erlassen hat. Eine Ausnahme nach Art. 32 VGG liegt nicht vor. 1.2 Das Rechtsmittelverfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (vgl. Art. 37 VGG). 1.3 Der Beschwerdeführer ist gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG zur Beschwerde berechtigt. Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (vgl. Art. 50 und 52 VwVG). 1.4 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in der vorliegenden Angelegenheit endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG). 2.Mit Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und - sofern nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit gerügt werden (vgl. Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG nicht an die Begründung der Begehren gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen; massgebend sind grundsätzlich die tatsächlichen Verhältnisse zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2014/1 E. 2 mit Hinweisen). 3.Der angefochtenen Verfügung liegt das Gesuch einer thailändischen Staatsangehörigen um Erteilung eines Visums für einen mehrwöchigen Aufenthalt in der Schweiz zugrunde. Da sich die Gesuchstellerin nicht auf die EU/EFTA-Personenfreizügigkeitsabkommen berufen kann und die beabsichtigte Aufenthaltsdauer 90 Tage nicht überschreitet, fällt die vorliegende Streitsache in den persönlichen und sachlichen Anwendungsbereich der Schengen-Assoziierungsabkommen, mit denen die Schweiz den Schengen-Besitzstand und die dazugehörigen gemeinschaftsrechtlichen Rechtsakte übernommen hat. Das Ausländergesetz (AuG, SR 142.20) und seine Ausführungsbestimmungen gelangen nur soweit zur Anwendung, als die Schengen-Assoziierungsabkommen keine abweichenden Bestimmungen enthalten (vgl. Art. 2 Abs. 2 - 5 AuG). 4.Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines Recht auf Einreise noch gewährt es einen besonderen Anspruch auf Erteilung eines Visums. Die Schweiz ist daher - wie andere Staaten auch - grundsätzlich nicht verpflichtet, ausländischen Personen die Einreise zu gestatten. Vorbehältlich völkerrechtlicher Verpflichtungen handelt es sich dabei um einen autonomen Entscheid (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3774; BGE 135 II 1 E. 1.1). Das Schengen-Recht schränkt die nationalstaatlichen Befugnisse insoweit ein, als es einheitliche Voraussetzungen für Einreise und Visum aufstellt und die Mitgliedstaaten verpflichtet, die Einreise bzw. das Visum zu verweigern, wenn die Voraussetzungen nicht erfüllt sind. Einen Anspruch auf Einreise bzw. Visum vermittelt jedoch auch das Schengen-Recht nicht (vgl. BVGE 2014/1 E. 4.1.5). 5.5.1 Drittstaatsangehörige benötigen zur Einreise in die Schweiz bzw. den Schengen-Raum für einen Aufenthalt von höchstens 90 Tagen innerhalb eines Zeitraums von 180 Tagen gültige Reisedokumente, die zum Grenzübertritt berechtigen, und ein Visum, sofern dieses erforderlich ist. Im Weiteren müssen Drittstaatsangehörige den Zweck und die Umstände ihres beabsichtigten Aufenthalts belegen und hierfür über ausreichende finanzielle Mittel verfügen. Namentlich haben sie zu belegen, dass sie den Schengen-Raum vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des beantragten Visums wieder verlassen bzw. Gewähr für ihre fristgerechte Wiederausreise bieten. Ferner dürfen Drittstaatsangehörige nicht im Schengener Informationssystem (SIS) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellen (vgl. zu den Einreisevoraussetzungen: Art. 5 Abs. 1 und Abs. 2 AuG; Art. 2 Abs. 1 der Verordnung vom 22. Oktober 2008 über die Einreise und die Visumserteilung [VEV, SR 142.204] i.V.m. Art. 5 Abs. 1 der Verordnung [EG] Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und Rates vom 15. März 2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen [nachfolgend: Schengener Grenzkodex bzw. SGK], ABl. L 105/1 vom 13.04.2006; Art. 14 Abs. 1 Bst. a c und Art. 21 Abs. 1 der Verordnung [EG] Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft [Visakodex] [nachfolgend: Visakodex], ABl. L 243/1 vom 15.09.2009; vgl. zum Personenkreis: Art. 2 Ziff. 5 und Ziff. 6 SGK). 5.2 Sind - abgesehen vom Visum selbst - die Voraussetzungen für die rechtmässige Einreise nicht erfüllt, darf ein für den gesamten Schengen-Raum geltendes "einheitliches Visum" nicht erteilt werden. Allerdings kann ein Mitgliedstaat in Ausnahmefällen ein sog. "Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit" erteilen, das nur für das Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats gilt. Unter anderem kann der betreffende Mitgliedstaat von dieser Möglichkeit Gebrauch machen, wenn er es aus humanitären Gründen, aus Gründen des nationalen Interesses oder aufgrund internationaler Verpflichtungen für erforderlich hält (vgl. Art. 25 Abs. 1 Bst. a Visakodex; ebenso Art. 5 Abs. 4 Bst. c SGK; BVGE 2011/48 E. 4.6). 5.3 Anhang I zur Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März 2001 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Aussengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind (ABl. L 81/1 vom 21.03.2001; zum vollständigen Quellennachweis vgl. Fussnote zu Art. 4 Abs. 1 VEV) zeigen diejenigen Staaten auf, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Aussengrenzen der Schengen-Mitgliedstaaten im Besitze eines Visums sein müssen. Da Thailand in dieser Liste aufgeführt ist, unterliegt die Gesuchstellerin der Visumspflicht. 6.6.1 Die Vorinstanz begründete die Abweisung der Einsprache im Wesentlichen damit, dass der Zweck des Aufenthalts zu wenig belegt und die Wiederausreise der Gesuchstellerin nicht gewährleistet sei. Bei der Beurteilung des Kriteriums der gesicherten Wiederausreise muss ein zukünftiges Verhalten beurteilt werden. Hierzu sind lediglich Prognosen möglich, wobei jedoch sämtliche Umstände des konkreten Einzelfalles zu würdigen sind. Dabei ist einerseits die allgemeine Lage im Herkunftsland und andererseits die individuelle Situation der gesuchstellenden Person in die Beurteilung mit einzubeziehen. Insbesondere ist die Ausstellung eines Visums zu verweigern, wenn der Aufenthaltszweck und die Umstände des geplanten Aufenthalts nicht genügend belegt wurden (Art. 32 Visakodex i.V. Art. 12 VEV). 6.2 Zur allgemeinen Situation in Thailand kann momentan folgendes festgehalten werden: Im Mai 2014 hat das Militär durch einen Putsch die Macht übernommen; seither herrscht Kriegsrecht. Durch den Putsch wurde ein seit mehreren Monaten dauernder Machtkampf beendet. Die politische Krise in Thailand wirkte sich in erheblichem Mass negativ auf die wirtschaftliche Lage aus. Besonders deutlich war der Einbruch im Tourismussektor (Januar - Juni 2014 minus 6 %). Die inzwischen erreichte Stabilisierung der politischen Lage und die von der Übergangsregierung eingeleiteten Massnahmen wirken sich allerdings positiv auf die Vorhersagen für das Jahr 2015 aus (zwischen 3,5 und 4,5 % Wachstum). Diese Zahlen vermögen jedoch nicht darüber hinwegzutäuschen, dass die ländlichen Gebiete Thailands, vor allem im Nordosten (die Gesuchstellerin stammt aus der Provinz Udon Thani im Nordosten Thailands), nach wie vor von wirtschaftlichen Problemen betroffen sind, die sich in verbreiteter Armut niederschlagen (88 % der von Armut betroffenen 12,6 % der Bevölkerung leben in ländlichen Gebieten) (Quellen: Deutsches Auswärtiges Amt, www.auswaertiges-amt.de > Reise & Sicherheit > Reise- und Sicherheitshinweise: Länder A-Z > Thailand > Wirtschaft / Innenpolitik, Stand September 2014; United Nations Development Programme in Thailand, www.th.undp.org > About Thailand; Websites besucht im Februar 2015). 6.3 Im Hinblick auf die dargelegte wirtschaftliche Lage und den grossen Migrationsdruck in Thailand ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz das Risiko einer nicht fristgerechten Wiederausreise von Besuchern aus Thailand allgemein als hoch einschätzt. 6.4 Bei der Risikoanalyse sind allerdings nicht nur solch allgemeine Umstände und Erfahrungen, sondern auch sämtliche Gesichtspunkte des konkreten Einzelfalles zu berücksichtigen. Obliegt einer gesuchstellenden Person im Heimatland beispielsweise eine besondere berufliche, gesellschaftliche oder familiäre Verantwortung, kann dieser Umstand durchaus die Prognose für eine anstandslose Wiederausreise begünstigen. Andererseits muss bei Personen, die in ihrer Heimat keine besonderen Verpflichtungen haben, das Risiko eines ausländerrechtlich nicht regelkonformen Verhaltens nach einer bewilligten Einreise als hoch eingeschätzt werden. 6.4.1 Bei der Gesuchstellerin handelt es sich um eine bald 36-jährige, geschiedene Frau. Laut Beschwerdeführer ist sie Mutter zweier Kinder (gemäss Beschwerdeführer 10 und 12 Jahre alt) und verfügt seit der Scheidung über das alleinige Sorgerecht. Des Weiteren lebe sie mit ihren Eltern im selben Haus und besorge den Haushalt. Auf den ersten Blick könnte der Umstand, dass die Gesuchstellerin Mutter ist, für eine gewisse Verwurzelung sprechen. Andererseits zeigt die Erfahrung, dass zurückbleibende nahe Angehörige gerade in Situationen angespannter politischer bzw. wirtschaftlicher Verhältnisse regelmässig nicht verlässlich davon abhalten können, den Entschluss für eine Emigration zu fällen, sei dies etwa in der Hoffnung, die Zurückgebliebenen aus dem Ausland effizienter zu unterstützen oder später allenfalls gar nachziehen zu können. Dass der Zuwanderungsdruck von Personen aus Thailand in grossem Masse anhält, wurde bereits erwähnt. Es sind somit in casu - im Sinne des anzulegenden engen Beurteilungsmassstabs - keine besonderen familiären und gesellschaftlichen Verpflichtungen ersichtlich, welche die Gesuchstellerin von einer Emigration abzuhalten vermögen. 6.4.2 Der Beschwerdeführer macht alsdann berufliche Bindungen der Gesuchstellerin geltend: Die Familie besitze acht Hektaren Land, auf welchem Reis angebaut werde. Die Gesuchstellerin helfe ihren Eltern dieses Land zu bestellen. Den Akten sind weder Belege über die Einkünfte der Familie noch ein Auszug aus einem Grundbuchregister, der ihr Eigentum beweisen würde, beigelegt, weshalb daraus keine zuverlässigen Rückschlüsse auf ihre wirtschaftlichen Verhältnisse gezogen werden können. Einem Bankauszug kann entnommen werden, dass der Kontostand am 29. Mai 2014 rund THB 74'000.- (Fr. 2'150.-) betrug. Auch wenn es sich hierbei um ein Konto der Gesuchstellerin handeln würde, so würde dieses aufgrund des tiefen Kontostandes nichts an den gemachten Ausführungen ändern. Es ist festzuhalten, dass auf dieser Grundlage die Wiederausreise der Gesuchstellerin noch nicht als gesichert eingestuft werden kann, zumal ihr die ausgeübte Tätigkeit offenbar ohne Weiteres eine mehrmonatige Landesabwesenheit gestatten würde. Demzufolge obliegen der Gesuchstellerin wohl auch keine zwingenden beruflichen Verpflichtungen. 6.4.3 Des Weiteren hat die Gesuchstellerin im Visumantrag den Hinweis angebracht, die Lebenshaltungskosten während ihres Aufenthaltes würden vom Beschwerdeführer getragen - Umstände, die zweifelsohne nicht für eine gesicherte finanzielle Situation der Gesuchstellerin sprechen. 6.5 Insgesamt ist die Schlussfolgerung der Vorinstanz, wonach die Wiederausreise der Gesuchstellerin angesichts der allgemeinen Lage in Thailand und ihrer individuellen Situation zu wenig gesichert sei, nicht zu beanstanden. Mithin ist die über weite Strecken appellatorische Kritik durch den Beschwerdeführer unbegründet. 6.6 An der Richtigkeit dieser Einschätzung ändert auch die Tatsache nichts, dass der Beschwerdeführer über einen guten Leumund verfügt. Die Integrität des Beschwerdeführers in seiner Eigenschaft als Gastgeber wird denn in keiner Weise in Zweifel gezogen. Indessen sind bei der Abwägung des Risikos einer nicht fristgerechten Wiederausreise nicht so sehr die Einstellung und die Absichten des Gastgebers, sondern in erster Linie das mögliche Verhalten der eingeladenen Person selbst von Bedeutung. Nur Letztere ist in der Lage, hinreichend Gewähr für eine fristgerechte und anstandslose Wiederausreise zu bieten. Der Gastgeber kann denn auch nicht - mangels rechtlicher und faktischer Durchsetzbarkeit - für ein bestimmtes Verhalten des Gastes Garantie leisten (zum Ganzen siehe Entscheid des BVGer C-1043/2014 vom 2. Januar 2014 E. 6.4 m.H.). 6.7 Die Gesuchstellerin und der Beschwerdeführer sind seit November 2013 (ca. 16 Monate) befreundet und haben sich bis anhin nur in Thailand gesehen. Der Wunsch des Gastgebers, seine Freundin besser kennen zu lernen sowie ihr die Schweizer Kultur näher zu bringen, ist verständlich, aufgrund der vorgenommenen Beurteilung hat er sie aber - zumindest vorderhand - in deren Heimat zu treffen. Aus den hier zur Anwendung gelangenden ausländerrechtlichen Normen kann keine Verpflichtung des Staates zu Massnahmen abgeleitet werden, Paaren im Rahmen von Tourismusaufenthalten die Möglichkeit einzuräumen, ihr Zusammenleben vorweg auf schweizerischem Territorium zu erproben. Sollte zu gegebener Zeit ein Eheschluss ins Auge gefasst werden, so wäre über die Einreise des Gastes - nach Abschluss der hierzu erforderlichen zivilstandsamtlichen Vorkehren - unter einem anderen Aspekt sowie in einem andersartigen Verfahren zu befinden (vgl. Art. 10 und 17 AuG bzw. Art. 42 AuG). Vorliegend wurde, wie angetönt, ein Visum für einen befristeten Besuchsaufenthalt beantragt, weshalb die Erteilung zwingend an eine fristgerechte Wiederausreise geknüpft ist. Kann hierfür keine Gewähr geboten werden, darf das beantragte Visum nicht erteilt werden. 6.8 Mit der fehlenden Gewähr für eine anstandslose Wiederausreise ist eine unabdingbare Voraussetzung zur Erteilung eines Schengen-Visums nicht erfüllt. Es erübrigt sich deshalb, auf den von der Vorinstanz in Frage gestellten Aufenthaltszweck der Gesuchstellerin einzugehen. Gründe für die Ausstellung eines Visums mit räumlich beschränkter Gültigkeit (vgl. dazu Ziffer 5.2 hiervor) liegen nicht vor. 7.Aus vorstehenden Erwägungen folgt, dass die angefochtene Verfügung im Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist daher abzuweisen. 8.Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie sind durch den geleisteten Kostenvorschuss gedeckt.
3. Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. [...])
- das Migrationsamt des Kantons Zürich (Ref.-Nr.[...]) Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Antonio Imoberdorf Mirjam Angehrn Versand: