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F-8454/2015

F-8454/2015

Bundesverwaltungsgericht · 2016-07-18 · Deutsch CH

Schengen-Visum

Sachverhalt

A. Im Oktober 2015 beantragte die thailändische Staatsangehörige C.Y._______ (nachfolgend: Gesuchstellerin), Jahrgang 1990, bei der Schweizerischen Botschaft in Bangkok die Erteilung eines 90-tägigen Schengen Visums zu Besuchszwecken in der Schweiz. B. Mit Formularentscheid vom 5. Oktober 2015 wies die Schweizerische Vertretung in Bangkok den vorerwähnten Antrag mit der Begründung ab, dass die Absicht der Wiederausreise aus dem Schengen-Raum nach Ablauf der Gültigkeit des Visums im Falle der Gesuchstellerin nicht gesichert sei. C. Die dagegen vom Gastgeber, A.X._______, erhobene Einsprache - die ebenfalls von dessen Ehefrau und Tante der Gesuchstellerin, B.X._______, mitunterzeichnet wurde - wies das Staatssekretariat für Migration (nachfolgend: SEM bzw. Vorinstanz), nach Einholen der sogenannten "Inlandabklärung" durch das Migrationsamt des Kantons Solothurn, mit Verfügung vom 27. November 2015 ebenfalls ab. Im Wesentlichen hält die Vorinstanz fest, dass aufgrund der wirtschaftlichen und zeitweise auch politischen Verhältnisse in Thailand der Zuwanderungsdruck anhalte. Dieser Trend zeige sich besonders dort stark, wo durch Anwesenheit von Verwandten oder Freunden bereits ein minimales soziales Beziehungsnetz im Ausland bestehe. Bei der Gesuchstellerin handle es sich um eine junge, ledige, arbeitslose Frau, die ihre Tante in der Schweiz besuchen wolle. Aufgrund dessen, dass sie Thailand für 90 Tage verlassen könne, werde davon ausgegangen, dass sie über keinerlei Verpflichtungen im Heimatland verfüge. Das Risiko einer nicht fristgerechten Wiederausreise sei daher als hoch einzustufen und die Verweigerung zur Ausstellung eines Visums somit rechtens. D. Am 31. Dezember 2015 ging beim Bundesverwaltungsgericht die undatierte, am 28. Dezember 2015 der Schweizerischen Post übergebene Beschwerde von A.X._______ und B.X._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer bzw. Gastgeber) ein, mit Bitte um erneute Prüfung der Unterlagen. Die Beschwerdeführer verweisen darin insbesondere auf die der Rechtsmitteleingabe beigelegte Arbeitsbestätigung und halten fest, dass die Gesuchstellerin diese erst nach einer viermonatigen Arbeitszeit erhalten habe. Folglich hätten sie die Bestätigung im bisherigen Verfahren nicht vorbringen können. Der entsprechenden Arbeitsbestätigung vom 8. Dezember 2015 ist zu entnehmen, dass die Gesuchstellerin seit dem 1. Juli 2015 eine feste Anstellung bei der Firma "Z._______" habe und ein monatliches Einkommen von 15'000.- thailändische Baht erhalte. Die Stelle werde bis zu ihrer Rückkehr aus der Schweiz freigehalten. E. In ihrer Vernehmlassung vom 3. Februar 2016 bringt die Vorinstanz vor, dass die Beschwerdeschrift keine neuen erheblichen Tatsachen enthalte, die eine Änderung ihres Entscheids rechtfertigen könnten. Die nachgereichte Bescheinigung bezüglich Erwerbstätigkeit vermöge nicht zu überzeugen. Gemäss Visumsantrag vom 1. Oktober 2015 sei die Gesuchstellerin arbeitslos. Die Tätigkeit sei bei der Inlandabklärung nicht erwähnt worden und ein dreimonatiger Urlaub im thailändischen Arbeitsrecht unüblich. Es könne daher nicht von einer rechtzeitigen Wiederausreise ausgegangen werden, weshalb die Beschwerde abzuweisen sei. F. Die nachfolgend eingeräumte Frist zur Replik bis 7. März 2016 liessen die Beschwerdeführer ungenutzt verstreichen. G. Auf den übrigen Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägungen eingegangen.

Erwägungen (24 Absätze)

E. 1.1 Verfügungen des SEM betreffend Schengen-Visa sind beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbar (Art. 31 ff. VGG i.V.m. Art. 5 VwVG). Das Rechtsmittelverfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG).

E. 1.2 Im vorliegenden Verfahren wurde die vom SEM erlassene Verfügung an A.X._______ adressiert. Aufgrund der von A.X._______ und B.X._______ gemeinsam unterzeichneten Einsprache gegen den Entscheid der Schweizerischen Botschaft in Bangkok (vgl. SEM act. 1/6) als auch der gemeinsam erhobenen Beschwerde vor Bundesverwaltungsgericht ist vorliegend die Voraussetzung der Teilnahme am Vorverfahren jedoch auch für B.X._______ erfüllt (vgl. ausführlich zur formellen Beschwer BVGE 2014/1 E. 1.3). Die Beschwerdeführer sind somit als Gastgeber der Gesuchstellerin und Einsprecher zur Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (vgl. Art. 50 und 52 VwVG) und das Rubrum entsprechend anzupassen.

E. 1.3 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in der vorliegenden Angelegenheit endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG).

E. 2 Mit Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und - soweit nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit gerügt werden (vgl. Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG nicht an die Begründung der Begehren gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgeblich ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2014/1 E. 2 m.H.).

E. 3 Die angefochtene Verfügung hat das Visumgesuch einer thailändischen Staatsangehörigen zwecks dreimonatigen Besuchsaufenthaltes in der Schweiz zum Gegenstand. Da sich die Gesuchstellerin nicht auf die EU/EFTA-Personenfreizügigkeitsabkommen berufen kann und die beabsichtigte Aufenthaltsdauer 90 Tage nicht überschreitet, fällt die vorliegende Streitsache in den persönlichen und sachlichen Anwendungsbereich der Schengen-Assoziierungsabkommen, mit denen die Schweiz den Schengen-Besitzstand und die dazugehörigen gemeinschaftsrechtlichen Rechtsakte übernommen hat. Das Ausländergesetz (AuG, SR 142.20) und seine Ausführungsbestimmungen gelangen nur soweit zur Anwendung, als die Schengen-Assoziierungsabkommen keine abweichenden Bestimmungen enthalten (vgl. Art. 2 Abs. 2 - 5 AuG).

E. 4 Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines Recht auf Einreise noch gewährt es einen besonderen Anspruch auf Erteilung eines Visums. Die Schweiz ist daher - wie andere Staaten auch - grundsätzlich nicht verpflichtet, ausländischen Personen die Einreise zu gestatten. Vorbehältlich völkerrechtlicher Verpflichtungen handelt es sich bei der Visumserteilung um einen autonomen Entscheid (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3774; BGE 135 II 1 E. 1.1 m.H.; BVGE 2014/1 E. 4.1). Das Schengen-Recht schränkt die nationalstaatlichen Befugnisse insoweit ein, als es einheitliche Voraussetzungen für Einreise und Visum aufstellt und die Mitgliedstaaten verpflichtet, die Einreise bzw. das Visum zu verweigern, wenn die Voraussetzungen nicht erfüllt sind (vgl. Art. 2 der Verordnung vom 22. Oktober 2008 über die Einreise und die Visumerteilung [VEV, SR 142.204] i.V.m. Art. 6 und Art. 14 Abs. 1 der Verordnung [EG] Nr. 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen [Schengener Grenzkodex] [kodifizierte Fassung] ABl. L 77 vom 23. März 2016 [nachfolgend: SGK] sowie Art. 12 Abs. 1 und 2 VEV). Demgegenüber hat die Behörde ein Visum zu erteilen, wenn die Einreisevoraussetzungen vorliegen, wobei ihr bei deren Beurteilung - unter Berücksichtigung der Grundsätze rechtstaatlichen Handelns, namentlich der Rechtsgleichheit und Willkürfreiheit - ein weiter Beurteilungsspielraum zukommt (eingehend zur Auslegung von Art. 12 Abs. 1 i.V.m. Art. 2 VEV und Art. 6 SGK; BVGE 2014/1 E. 4.1.4 und 4.1.5). Ein Anspruch auf Einreise bzw. Visum vermittelt auch das Schengen-Recht nicht (vgl. BVGE 2014/1 E. 4.1.5 m.H.).

E. 5.1 Drittstaatsangehörige dürfen in den Schengen-Raum für einen Aufenthalt von höchstens 90 Tagen innerhalb eines Zeitraums von 180 Tagen einreisen, wenn sie im Besitz gültiger Reisedokumente sind, die zum Grenzübertritt berechtigen (Art. 2 Abs. 1 und Art. 17 VEV i.V.m. Art. 6 Abs. 1 Bst. a SGK). Ferner benötigen sie ein Visum, sofern ein solches nach Massgabe des Anhangs I zur Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März 2001 (ABl. L 81/1 vom 21. März 2001 [nachfolgend: Anhang I EG Nr. 539/2001]; vgl. für den vollständigen Nachweis die Fussnote zu Art. 4 Abs. 1 VEV) erforderlich ist. Kein Visum benötigen Drittstaatsangehörige, die Inhaber eines gültigen Aufenthaltstitels sind oder über ein gültiges Visum für den längerfristigen Aufenthalt verfügen (vgl. Art. 5 Abs. 1 Bst. a AuG, Art. 2 Abs. 1 und Art. 4 Abs. 1 VEV i.V.m. Art. 6 Abs. 1 Bst. b SGK).

E. 5.2 Im Weiteren müssen Drittstaatsangehörige den Zweck und die Umstände ihres beabsichtigten Aufenthalts belegen und hierfür über ausreichende finanzielle Mittel verfügen (Art. 5 Abs. 1 Bst. b AuG, Art. 2 Abs. 1 und 2 VEV, Art. 6 Abs. 1 Bst. c sowie Abs. 3 und Abs. 4 SGK, Art. 14 Abs. 1 Bst. a - c der Verordnung [EG] Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft [Visakodex]). Insbesondere ist eine fristgerechte Wiederausreise zu gewährleisten und es sind Angaben vorzulegen, mittels derer die Absicht des Verlassens des Schengen-Raums vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des beantragten Visums beurteilt werden kann (Art. 5 Abs. 2 AuG, Art. 14 Abs. 1 Bst. d und Art. 21 Abs. 1 Visakodex; vgl. dazu Egli / Meyer, in: Caroni/Gächter/Turnherr [Hrsg.], Stämpflis Handkommentar zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer, Bern 2010, Art. 5 N. 33). Des Weiteren dürfen Drittstaatsangehörige nicht im Schengener Informationssystem (SIS) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellen (Art. 5 Abs. 1 Bst. c AuG, Art. 6 Abs. 1 Bst. d und e SGK).

E. 5.3 Eine Gefahr für die öffentliche Ordnung im Sinne von Art. 6 Abs. 1 Bst. e SGK ist auch dann anzunehmen, wenn die drittstaatsangehörige Person nicht bereit ist, das Hoheitsgebiet des Schengen-Raums fristgerecht wieder zu verlassen (vgl. dazu Egli / Meyer, a.a.O., Art. 5 N. 33; ferner Urteil des deutschen Bundesverwaltungsgerichts 1 C. 1.10 vom 11. Januar 2011 Rz. 29). Die Behörden haben bei der Prüfung der Einreisevoraussetzungen und der Risikobewertung demzufolge insbesondere zu beurteilen, ob die Gefahr einer rechtswidrigen Einwanderung besteht, ob die gesuchstellende Person eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellt und ob sie für die gesicherte Wiederausreise ausreichend Gewähr bietet (vgl. Art. 21 Abs. 1 und 3 Visakodex; vgl. BVGE 2014/1 E. 4.4 m.w.H.).

E. 5.4 Sind die vorerwähnten Einreisevoraussetzungen nicht erfüllt, darf ein für den gesamten Schengen-Raum geltendes "einheitliches Visum" (Art. 2 Ziff. 3 Visakodex) nicht erteilt werden (Art. 12 Abs. 2 VEV, Art. 32 Visakodex). Hält es jedoch ein Mitgliedstaat aus humanitären Gründen, aus Gründen des nationalen Interesses oder aufgrund internationaler Verpflichtungen für erforderlich, so ist er berechtigt, der drittstaatsangehörigen Person, welche die ordentlichen Einreisevoraussetzungen nicht erfüllt, ausnahmsweise die Einreise in sein Hoheitsgebiet zu gestatten (Art. 6 Abs. 5 Bst. c SGK, Art. 25 Abs. 1 Bst. a Visakodex; vgl. zum "Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit" Art. 2 Ziff. 4 Visakodex).

E. 6.1 Gemäss Anhang I EG Nr. 539/2001 gehört Thailand zu jenen Drittstaaten, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Aussengrenzen der Schengen Mitgliedstaaten im Besitze eines Visums sein müssen. Die Gesuchstellerin unterliegt aufgrund ihrer thailändischen Staatsangehörigkeit folglich der Visumspflicht. Bei der Prüfung der entsprechenden Voraussetzungen nach Art. 6 Abs. 1 SGK zur Erteilung eines Visums steht insbesondere die Frage der gesicherten Wiederausreise im Vordergrund.

E. 6.2 Anhaltspunkte zur Beurteilung einer Gewähr für die fristgerechte und anstandslose Wiederausreise können sich zunächst aus der allgemeinen Situation im Herkunftsland bzw. in der Herkunftsregion der Besucherin oder des Besuchers ergeben. Einreisegesuche von Bürgerinnen und Bürgern aus Staaten bzw. Regionen mit politisch oder wirtschaftlich vergleichsweise ungünstigen Verhältnissen können ein Indiz dafür sein, dass die persönliche Interessenlage nicht mit dem Ziel und Zweck einer zeitlich befristeten Einreisebewilligung in Einklang steht.

E. 6.2.1 Die anhaltende politische Krise in Thailand, insbesondere aufgrund des Militärputschs im Mai 2014, als auch die schwierigen weltwirtschaftlichen Rahmenbedingungen wirken sich nach wie vor negativ auf die Wirtschaftsentwicklung des traditionell exportorientierten Landes aus. Das Wachstum blieb auch im Jahre 2015 mit 2.8 % - wie bereits in den vorangehenden zwei Jahren - hinter den Erwartungen zurück. Die von der Übergangsregierung initiierten Massnahmen führen nur langsam zur wirtschaftlichen Erholung. Im Zuge der allgemeinen wirtschaftlichen Entwicklung hat sich zwar der Anteil der Bevölkerung, der unter der Armutsgrenze lebt, auf 11 % (2014) reduziert. Armut ist aber vor allem in ländlich geprägten Gebieten im Norden, Nordosten und Süden Thailands nach wie vor verbreitet. In diesen Regionen leben 80 % der 7,3 Mio. (2013) von Armut betroffenen Menschen. Die allgemeine Sicherheitslage in Thailand hat sich trotz des Militärputschs und eines Anschlags im Jahr 2015 stabilisiert (Quellen: Deutsches Auswärtiges Amt, www.auswaertiges-amt.de Aussen- und Europapolitik Länderinformationen Thailand Wirtschaft, Stand März 2016; Weltbank, www.worldbank.org Countries Thailand Overview [Context], Stand April 2016 bzw. Oktober 2015; besucht im Juli 2016).

E. 6.2.2 In Thailand sind - wie in anderen südostasiatischen Staaten auch - insbesondere Frauen vom Druck zur wirtschaftlichen Existenzsicherung betroffen. Sie haben mit ihrem Einkommen oft ihren eigenen Haushalt oder gar denjenigen ganzer Kommunen zu finanzieren, und ihre Arbeitsplätze sind in Zeiten angespannter wirtschaftlicher Verhältnisse - je nach Sektor - besonders gefährdet. Entsprechend hat die wirtschaftlich motivierte Emigration von Thailänderinnen und anderer aus Südostasien stammender Frauen seit der Asienkrise 1997 zugenommen (Quelle: Schlussbericht vom 13. Mai 2002 der Kommission des Deutschen Bundestags zum Thema Globalisierung der Weltwirtschaft - Herausforderungen und Antworten, Ziff. 6.2.2.2 S. 317 f., online abrufbar als Bundesdrucksache 14/9200 unter www.bundestag.de Dokumente Drucksachen Dokumente seit 1949; besucht im Juli 2016).

E. 6.2.3 In Berücksichtigung dieser Umstände ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz aufgrund der Herkunft der Gesuchstellerin von einem allgemein erhöhten Risiko einer nicht fristgerechten Wiederausreise ausging (vgl. Urteil des BVGer C-3242/2015 vom 25. Mai 2016 E. 5.4 m.w.H.).

E. 6.3 Bei der Risikoanalyse sind neben allgemeinen Umständen und Erfahrungen sämtliche Gesichtspunkte des konkreten Einzelfalls zu berücksichtigen. Beispielsweise können besondere berufliche, gesellschaftliche oder familiäre Verantwortungen im Heimatland die Prognose für eine anstandslose Wiederausreise begünstigen.

E. 6.3.1 Die mittlerweile 25-jährige Gesuchstellerin ist ledig und kinderlos (Vorakten des SEM [nachfolgend SEM act.] 4/13). Nach Angabe der Beschwerdeführer lebt sie in Thailand bei ihren Eltern (SEM act. 7/48). Näheres zu weiteren Verwandten oder Bezugspersonen im Heimatland ist nicht ersichtlich. Folglich ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass die Gesuchstellerin keinerlei familiäre oder gesellschaftliche Verpflichtungen in Thailand hat, die das Risiko einer nicht fristgerechten Ausreise als gering erscheinen lassen.

E. 6.3.2 Bezüglich der beruflichen Verpflichtungen bringen die Beschwerdeführer mit Verweis auf die Bestätigung vom 8. Dezember 2015 sinngemäss vor, dass die Gesuchstellerin seit 1. Juli 2015 in Thailand einer Arbeit nachgehe. Die Arbeitsbestätigung, so die Beschwerdeführer, sei erst nach viermonatiger Arbeitstätigkeit ausgestellt worden, weshalb diese im vor- instanzlichen Verfahren nicht habe eingereicht werden können. Diese Angaben stehen im klaren Widerspruch zu den übrigen Auskünften der Gesuchstellerin resp. der Beschwerdeführer. Zunächst hat die Gesuchstellerin auf ihrem Visumsantrag vom 1. Oktober 2015 vermerkt, arbeitslos zu sein (SEM act. 4/35; vgl. auch SEM act. 4/13). Demgegenüber hielt A.X._______ am 7. November 2015 anlässlich der Inlandabklärung durch das Migrationsamt des Kantons Solothurn fest, dass die Gesuchstellerin Schülerin sei und aufgrund der Schule fristgerecht wieder ausreisen werde (SEM act. 7/47, 50). Vor diesem Hintergrund erscheint es als höchst unwahrscheinlich, dass die eingangs erwähnte Arbeitsbestätigung den Tatsachen entspricht. Eine berufliche Verankerung der Gesuchstellerin in ihrem Heimatland kann unter diesen Umständen nicht angenommen werden.

E. 6.3.3 Im Weiteren wurden auch keine Nachweise finanzieller Absicherungen der Gesuchstellerin im Heimatland erbracht, die Gewähr für eine anstandslose Wiederausreise aus der Schweiz resp. aus dem Schengen-Raum bieten. Die Angabe der Gesuchstellerin, wonach die Gastgeber für die Lebenshaltungskosten während ihres Aufenthaltes aufkommen (vgl. SEM act. 4/34), spricht nicht für eine gesicherte finanzielle Situation (vgl. Urteil des BVGer C-5548/2014 vom 16. März 2015 E. 6.4.3).

E. 6.3.4 Obwohl der Wunsch der Beschwerdeführer, die Nichte für einen Besuch in der Schweiz einzuladen, nachvollziehbar ist, sind vorliegend die persönlichen Umstände der Gesuchstellerin angesichts des Dargelegten nicht geeignet, die angesichts der allgemeinen Situation in Thailand bestehende negative Prognose einer fristgerechten Wiederausreise positiv zu beeinflussen. Die von den Beschwerdeführern vorgebrachten Angaben vermögen an dieser Schlussfolgerung nichts zu ändern.

E. 7 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass vor dem aufgezeigten Hintergrund die Vorinstanz zu Recht annehmen durfte, dass die Wiederausreise der Gesuchstellerin nicht gesichert sei. Die Voraussetzungen für die Erteilung eines sogenannten "einheitlichen Visums" - gültig für den gesamten Schengen-Raum - sind somit nicht erfüllt.

E. 8 Im Weiteren sind auch keine Gründe ersichtlich, welche die Ausstellung eines Einreisevisums mit räumlich beschränkter Gültigkeit erfordern würden.

E. 9 Aus vorstehenden Erwägungen folgt, dass die angefochtene Verfügung im Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.

E. 10 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführern aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv auf nächster Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 700.- werden den Beschwerdeführern auferlegt. Sie sind mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt.
  3. Dieses Urteil geht an: - die Beschwerdeführer (Einschreiben) - die Vorinstanz (Akten: Ref-Nr. [...] zurück) Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Martin Kayser Rahel Altmann Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-8454/2015 Urteil vom 18. Juli 2016 Besetzung Richter Martin Kayser (Vorsitz), Richter Antonio Imoberdorf, Richter Andreas Trommer, Gerichtsschreiberin Rahel Altmann. Parteien A.X._______ und B.X._______, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Schengen-Visum zu Besuchszwecken. Sachverhalt: A. Im Oktober 2015 beantragte die thailändische Staatsangehörige C.Y._______ (nachfolgend: Gesuchstellerin), Jahrgang 1990, bei der Schweizerischen Botschaft in Bangkok die Erteilung eines 90-tägigen Schengen Visums zu Besuchszwecken in der Schweiz. B. Mit Formularentscheid vom 5. Oktober 2015 wies die Schweizerische Vertretung in Bangkok den vorerwähnten Antrag mit der Begründung ab, dass die Absicht der Wiederausreise aus dem Schengen-Raum nach Ablauf der Gültigkeit des Visums im Falle der Gesuchstellerin nicht gesichert sei. C. Die dagegen vom Gastgeber, A.X._______, erhobene Einsprache - die ebenfalls von dessen Ehefrau und Tante der Gesuchstellerin, B.X._______, mitunterzeichnet wurde - wies das Staatssekretariat für Migration (nachfolgend: SEM bzw. Vorinstanz), nach Einholen der sogenannten "Inlandabklärung" durch das Migrationsamt des Kantons Solothurn, mit Verfügung vom 27. November 2015 ebenfalls ab. Im Wesentlichen hält die Vorinstanz fest, dass aufgrund der wirtschaftlichen und zeitweise auch politischen Verhältnisse in Thailand der Zuwanderungsdruck anhalte. Dieser Trend zeige sich besonders dort stark, wo durch Anwesenheit von Verwandten oder Freunden bereits ein minimales soziales Beziehungsnetz im Ausland bestehe. Bei der Gesuchstellerin handle es sich um eine junge, ledige, arbeitslose Frau, die ihre Tante in der Schweiz besuchen wolle. Aufgrund dessen, dass sie Thailand für 90 Tage verlassen könne, werde davon ausgegangen, dass sie über keinerlei Verpflichtungen im Heimatland verfüge. Das Risiko einer nicht fristgerechten Wiederausreise sei daher als hoch einzustufen und die Verweigerung zur Ausstellung eines Visums somit rechtens. D. Am 31. Dezember 2015 ging beim Bundesverwaltungsgericht die undatierte, am 28. Dezember 2015 der Schweizerischen Post übergebene Beschwerde von A.X._______ und B.X._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer bzw. Gastgeber) ein, mit Bitte um erneute Prüfung der Unterlagen. Die Beschwerdeführer verweisen darin insbesondere auf die der Rechtsmitteleingabe beigelegte Arbeitsbestätigung und halten fest, dass die Gesuchstellerin diese erst nach einer viermonatigen Arbeitszeit erhalten habe. Folglich hätten sie die Bestätigung im bisherigen Verfahren nicht vorbringen können. Der entsprechenden Arbeitsbestätigung vom 8. Dezember 2015 ist zu entnehmen, dass die Gesuchstellerin seit dem 1. Juli 2015 eine feste Anstellung bei der Firma "Z._______" habe und ein monatliches Einkommen von 15'000.- thailändische Baht erhalte. Die Stelle werde bis zu ihrer Rückkehr aus der Schweiz freigehalten. E. In ihrer Vernehmlassung vom 3. Februar 2016 bringt die Vorinstanz vor, dass die Beschwerdeschrift keine neuen erheblichen Tatsachen enthalte, die eine Änderung ihres Entscheids rechtfertigen könnten. Die nachgereichte Bescheinigung bezüglich Erwerbstätigkeit vermöge nicht zu überzeugen. Gemäss Visumsantrag vom 1. Oktober 2015 sei die Gesuchstellerin arbeitslos. Die Tätigkeit sei bei der Inlandabklärung nicht erwähnt worden und ein dreimonatiger Urlaub im thailändischen Arbeitsrecht unüblich. Es könne daher nicht von einer rechtzeitigen Wiederausreise ausgegangen werden, weshalb die Beschwerde abzuweisen sei. F. Die nachfolgend eingeräumte Frist zur Replik bis 7. März 2016 liessen die Beschwerdeführer ungenutzt verstreichen. G. Auf den übrigen Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Verfügungen des SEM betreffend Schengen-Visa sind beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbar (Art. 31 ff. VGG i.V.m. Art. 5 VwVG). Das Rechtsmittelverfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). 1.2 Im vorliegenden Verfahren wurde die vom SEM erlassene Verfügung an A.X._______ adressiert. Aufgrund der von A.X._______ und B.X._______ gemeinsam unterzeichneten Einsprache gegen den Entscheid der Schweizerischen Botschaft in Bangkok (vgl. SEM act. 1/6) als auch der gemeinsam erhobenen Beschwerde vor Bundesverwaltungsgericht ist vorliegend die Voraussetzung der Teilnahme am Vorverfahren jedoch auch für B.X._______ erfüllt (vgl. ausführlich zur formellen Beschwer BVGE 2014/1 E. 1.3). Die Beschwerdeführer sind somit als Gastgeber der Gesuchstellerin und Einsprecher zur Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (vgl. Art. 50 und 52 VwVG) und das Rubrum entsprechend anzupassen. 1.3 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in der vorliegenden Angelegenheit endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG).

2. Mit Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und - soweit nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit gerügt werden (vgl. Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG nicht an die Begründung der Begehren gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgeblich ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2014/1 E. 2 m.H.).

3. Die angefochtene Verfügung hat das Visumgesuch einer thailändischen Staatsangehörigen zwecks dreimonatigen Besuchsaufenthaltes in der Schweiz zum Gegenstand. Da sich die Gesuchstellerin nicht auf die EU/EFTA-Personenfreizügigkeitsabkommen berufen kann und die beabsichtigte Aufenthaltsdauer 90 Tage nicht überschreitet, fällt die vorliegende Streitsache in den persönlichen und sachlichen Anwendungsbereich der Schengen-Assoziierungsabkommen, mit denen die Schweiz den Schengen-Besitzstand und die dazugehörigen gemeinschaftsrechtlichen Rechtsakte übernommen hat. Das Ausländergesetz (AuG, SR 142.20) und seine Ausführungsbestimmungen gelangen nur soweit zur Anwendung, als die Schengen-Assoziierungsabkommen keine abweichenden Bestimmungen enthalten (vgl. Art. 2 Abs. 2 - 5 AuG).

4. Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines Recht auf Einreise noch gewährt es einen besonderen Anspruch auf Erteilung eines Visums. Die Schweiz ist daher - wie andere Staaten auch - grundsätzlich nicht verpflichtet, ausländischen Personen die Einreise zu gestatten. Vorbehältlich völkerrechtlicher Verpflichtungen handelt es sich bei der Visumserteilung um einen autonomen Entscheid (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3774; BGE 135 II 1 E. 1.1 m.H.; BVGE 2014/1 E. 4.1). Das Schengen-Recht schränkt die nationalstaatlichen Befugnisse insoweit ein, als es einheitliche Voraussetzungen für Einreise und Visum aufstellt und die Mitgliedstaaten verpflichtet, die Einreise bzw. das Visum zu verweigern, wenn die Voraussetzungen nicht erfüllt sind (vgl. Art. 2 der Verordnung vom 22. Oktober 2008 über die Einreise und die Visumerteilung [VEV, SR 142.204] i.V.m. Art. 6 und Art. 14 Abs. 1 der Verordnung [EG] Nr. 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen [Schengener Grenzkodex] [kodifizierte Fassung] ABl. L 77 vom 23. März 2016 [nachfolgend: SGK] sowie Art. 12 Abs. 1 und 2 VEV). Demgegenüber hat die Behörde ein Visum zu erteilen, wenn die Einreisevoraussetzungen vorliegen, wobei ihr bei deren Beurteilung - unter Berücksichtigung der Grundsätze rechtstaatlichen Handelns, namentlich der Rechtsgleichheit und Willkürfreiheit - ein weiter Beurteilungsspielraum zukommt (eingehend zur Auslegung von Art. 12 Abs. 1 i.V.m. Art. 2 VEV und Art. 6 SGK; BVGE 2014/1 E. 4.1.4 und 4.1.5). Ein Anspruch auf Einreise bzw. Visum vermittelt auch das Schengen-Recht nicht (vgl. BVGE 2014/1 E. 4.1.5 m.H.). 5. 5.1 Drittstaatsangehörige dürfen in den Schengen-Raum für einen Aufenthalt von höchstens 90 Tagen innerhalb eines Zeitraums von 180 Tagen einreisen, wenn sie im Besitz gültiger Reisedokumente sind, die zum Grenzübertritt berechtigen (Art. 2 Abs. 1 und Art. 17 VEV i.V.m. Art. 6 Abs. 1 Bst. a SGK). Ferner benötigen sie ein Visum, sofern ein solches nach Massgabe des Anhangs I zur Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März 2001 (ABl. L 81/1 vom 21. März 2001 [nachfolgend: Anhang I EG Nr. 539/2001]; vgl. für den vollständigen Nachweis die Fussnote zu Art. 4 Abs. 1 VEV) erforderlich ist. Kein Visum benötigen Drittstaatsangehörige, die Inhaber eines gültigen Aufenthaltstitels sind oder über ein gültiges Visum für den längerfristigen Aufenthalt verfügen (vgl. Art. 5 Abs. 1 Bst. a AuG, Art. 2 Abs. 1 und Art. 4 Abs. 1 VEV i.V.m. Art. 6 Abs. 1 Bst. b SGK). 5.2 Im Weiteren müssen Drittstaatsangehörige den Zweck und die Umstände ihres beabsichtigten Aufenthalts belegen und hierfür über ausreichende finanzielle Mittel verfügen (Art. 5 Abs. 1 Bst. b AuG, Art. 2 Abs. 1 und 2 VEV, Art. 6 Abs. 1 Bst. c sowie Abs. 3 und Abs. 4 SGK, Art. 14 Abs. 1 Bst. a - c der Verordnung [EG] Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft [Visakodex]). Insbesondere ist eine fristgerechte Wiederausreise zu gewährleisten und es sind Angaben vorzulegen, mittels derer die Absicht des Verlassens des Schengen-Raums vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des beantragten Visums beurteilt werden kann (Art. 5 Abs. 2 AuG, Art. 14 Abs. 1 Bst. d und Art. 21 Abs. 1 Visakodex; vgl. dazu Egli / Meyer, in: Caroni/Gächter/Turnherr [Hrsg.], Stämpflis Handkommentar zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer, Bern 2010, Art. 5 N. 33). Des Weiteren dürfen Drittstaatsangehörige nicht im Schengener Informationssystem (SIS) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellen (Art. 5 Abs. 1 Bst. c AuG, Art. 6 Abs. 1 Bst. d und e SGK). 5.3 Eine Gefahr für die öffentliche Ordnung im Sinne von Art. 6 Abs. 1 Bst. e SGK ist auch dann anzunehmen, wenn die drittstaatsangehörige Person nicht bereit ist, das Hoheitsgebiet des Schengen-Raums fristgerecht wieder zu verlassen (vgl. dazu Egli / Meyer, a.a.O., Art. 5 N. 33; ferner Urteil des deutschen Bundesverwaltungsgerichts 1 C. 1.10 vom 11. Januar 2011 Rz. 29). Die Behörden haben bei der Prüfung der Einreisevoraussetzungen und der Risikobewertung demzufolge insbesondere zu beurteilen, ob die Gefahr einer rechtswidrigen Einwanderung besteht, ob die gesuchstellende Person eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellt und ob sie für die gesicherte Wiederausreise ausreichend Gewähr bietet (vgl. Art. 21 Abs. 1 und 3 Visakodex; vgl. BVGE 2014/1 E. 4.4 m.w.H.). 5.4 Sind die vorerwähnten Einreisevoraussetzungen nicht erfüllt, darf ein für den gesamten Schengen-Raum geltendes "einheitliches Visum" (Art. 2 Ziff. 3 Visakodex) nicht erteilt werden (Art. 12 Abs. 2 VEV, Art. 32 Visakodex). Hält es jedoch ein Mitgliedstaat aus humanitären Gründen, aus Gründen des nationalen Interesses oder aufgrund internationaler Verpflichtungen für erforderlich, so ist er berechtigt, der drittstaatsangehörigen Person, welche die ordentlichen Einreisevoraussetzungen nicht erfüllt, ausnahmsweise die Einreise in sein Hoheitsgebiet zu gestatten (Art. 6 Abs. 5 Bst. c SGK, Art. 25 Abs. 1 Bst. a Visakodex; vgl. zum "Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit" Art. 2 Ziff. 4 Visakodex). 6. 6.1 Gemäss Anhang I EG Nr. 539/2001 gehört Thailand zu jenen Drittstaaten, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Aussengrenzen der Schengen Mitgliedstaaten im Besitze eines Visums sein müssen. Die Gesuchstellerin unterliegt aufgrund ihrer thailändischen Staatsangehörigkeit folglich der Visumspflicht. Bei der Prüfung der entsprechenden Voraussetzungen nach Art. 6 Abs. 1 SGK zur Erteilung eines Visums steht insbesondere die Frage der gesicherten Wiederausreise im Vordergrund. 6.2 Anhaltspunkte zur Beurteilung einer Gewähr für die fristgerechte und anstandslose Wiederausreise können sich zunächst aus der allgemeinen Situation im Herkunftsland bzw. in der Herkunftsregion der Besucherin oder des Besuchers ergeben. Einreisegesuche von Bürgerinnen und Bürgern aus Staaten bzw. Regionen mit politisch oder wirtschaftlich vergleichsweise ungünstigen Verhältnissen können ein Indiz dafür sein, dass die persönliche Interessenlage nicht mit dem Ziel und Zweck einer zeitlich befristeten Einreisebewilligung in Einklang steht. 6.2.1 Die anhaltende politische Krise in Thailand, insbesondere aufgrund des Militärputschs im Mai 2014, als auch die schwierigen weltwirtschaftlichen Rahmenbedingungen wirken sich nach wie vor negativ auf die Wirtschaftsentwicklung des traditionell exportorientierten Landes aus. Das Wachstum blieb auch im Jahre 2015 mit 2.8 % - wie bereits in den vorangehenden zwei Jahren - hinter den Erwartungen zurück. Die von der Übergangsregierung initiierten Massnahmen führen nur langsam zur wirtschaftlichen Erholung. Im Zuge der allgemeinen wirtschaftlichen Entwicklung hat sich zwar der Anteil der Bevölkerung, der unter der Armutsgrenze lebt, auf 11 % (2014) reduziert. Armut ist aber vor allem in ländlich geprägten Gebieten im Norden, Nordosten und Süden Thailands nach wie vor verbreitet. In diesen Regionen leben 80 % der 7,3 Mio. (2013) von Armut betroffenen Menschen. Die allgemeine Sicherheitslage in Thailand hat sich trotz des Militärputschs und eines Anschlags im Jahr 2015 stabilisiert (Quellen: Deutsches Auswärtiges Amt, www.auswaertiges-amt.de Aussen- und Europapolitik Länderinformationen Thailand Wirtschaft, Stand März 2016; Weltbank, www.worldbank.org Countries Thailand Overview [Context], Stand April 2016 bzw. Oktober 2015; besucht im Juli 2016). 6.2.2 In Thailand sind - wie in anderen südostasiatischen Staaten auch - insbesondere Frauen vom Druck zur wirtschaftlichen Existenzsicherung betroffen. Sie haben mit ihrem Einkommen oft ihren eigenen Haushalt oder gar denjenigen ganzer Kommunen zu finanzieren, und ihre Arbeitsplätze sind in Zeiten angespannter wirtschaftlicher Verhältnisse - je nach Sektor - besonders gefährdet. Entsprechend hat die wirtschaftlich motivierte Emigration von Thailänderinnen und anderer aus Südostasien stammender Frauen seit der Asienkrise 1997 zugenommen (Quelle: Schlussbericht vom 13. Mai 2002 der Kommission des Deutschen Bundestags zum Thema Globalisierung der Weltwirtschaft - Herausforderungen und Antworten, Ziff. 6.2.2.2 S. 317 f., online abrufbar als Bundesdrucksache 14/9200 unter www.bundestag.de Dokumente Drucksachen Dokumente seit 1949; besucht im Juli 2016). 6.2.3 In Berücksichtigung dieser Umstände ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz aufgrund der Herkunft der Gesuchstellerin von einem allgemein erhöhten Risiko einer nicht fristgerechten Wiederausreise ausging (vgl. Urteil des BVGer C-3242/2015 vom 25. Mai 2016 E. 5.4 m.w.H.). 6.3 Bei der Risikoanalyse sind neben allgemeinen Umständen und Erfahrungen sämtliche Gesichtspunkte des konkreten Einzelfalls zu berücksichtigen. Beispielsweise können besondere berufliche, gesellschaftliche oder familiäre Verantwortungen im Heimatland die Prognose für eine anstandslose Wiederausreise begünstigen. 6.3.1 Die mittlerweile 25-jährige Gesuchstellerin ist ledig und kinderlos (Vorakten des SEM [nachfolgend SEM act.] 4/13). Nach Angabe der Beschwerdeführer lebt sie in Thailand bei ihren Eltern (SEM act. 7/48). Näheres zu weiteren Verwandten oder Bezugspersonen im Heimatland ist nicht ersichtlich. Folglich ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass die Gesuchstellerin keinerlei familiäre oder gesellschaftliche Verpflichtungen in Thailand hat, die das Risiko einer nicht fristgerechten Ausreise als gering erscheinen lassen. 6.3.2 Bezüglich der beruflichen Verpflichtungen bringen die Beschwerdeführer mit Verweis auf die Bestätigung vom 8. Dezember 2015 sinngemäss vor, dass die Gesuchstellerin seit 1. Juli 2015 in Thailand einer Arbeit nachgehe. Die Arbeitsbestätigung, so die Beschwerdeführer, sei erst nach viermonatiger Arbeitstätigkeit ausgestellt worden, weshalb diese im vor- instanzlichen Verfahren nicht habe eingereicht werden können. Diese Angaben stehen im klaren Widerspruch zu den übrigen Auskünften der Gesuchstellerin resp. der Beschwerdeführer. Zunächst hat die Gesuchstellerin auf ihrem Visumsantrag vom 1. Oktober 2015 vermerkt, arbeitslos zu sein (SEM act. 4/35; vgl. auch SEM act. 4/13). Demgegenüber hielt A.X._______ am 7. November 2015 anlässlich der Inlandabklärung durch das Migrationsamt des Kantons Solothurn fest, dass die Gesuchstellerin Schülerin sei und aufgrund der Schule fristgerecht wieder ausreisen werde (SEM act. 7/47, 50). Vor diesem Hintergrund erscheint es als höchst unwahrscheinlich, dass die eingangs erwähnte Arbeitsbestätigung den Tatsachen entspricht. Eine berufliche Verankerung der Gesuchstellerin in ihrem Heimatland kann unter diesen Umständen nicht angenommen werden. 6.3.3 Im Weiteren wurden auch keine Nachweise finanzieller Absicherungen der Gesuchstellerin im Heimatland erbracht, die Gewähr für eine anstandslose Wiederausreise aus der Schweiz resp. aus dem Schengen-Raum bieten. Die Angabe der Gesuchstellerin, wonach die Gastgeber für die Lebenshaltungskosten während ihres Aufenthaltes aufkommen (vgl. SEM act. 4/34), spricht nicht für eine gesicherte finanzielle Situation (vgl. Urteil des BVGer C-5548/2014 vom 16. März 2015 E. 6.4.3). 6.3.4 Obwohl der Wunsch der Beschwerdeführer, die Nichte für einen Besuch in der Schweiz einzuladen, nachvollziehbar ist, sind vorliegend die persönlichen Umstände der Gesuchstellerin angesichts des Dargelegten nicht geeignet, die angesichts der allgemeinen Situation in Thailand bestehende negative Prognose einer fristgerechten Wiederausreise positiv zu beeinflussen. Die von den Beschwerdeführern vorgebrachten Angaben vermögen an dieser Schlussfolgerung nichts zu ändern.

7. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass vor dem aufgezeigten Hintergrund die Vorinstanz zu Recht annehmen durfte, dass die Wiederausreise der Gesuchstellerin nicht gesichert sei. Die Voraussetzungen für die Erteilung eines sogenannten "einheitlichen Visums" - gültig für den gesamten Schengen-Raum - sind somit nicht erfüllt.

8. Im Weiteren sind auch keine Gründe ersichtlich, welche die Ausstellung eines Einreisevisums mit räumlich beschränkter Gültigkeit erfordern würden.

9. Aus vorstehenden Erwägungen folgt, dass die angefochtene Verfügung im Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.

10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführern aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv auf nächster Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 700.- werden den Beschwerdeführern auferlegt. Sie sind mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt.

3. Dieses Urteil geht an:

- die Beschwerdeführer (Einschreiben)

- die Vorinstanz (Akten: Ref-Nr. [...] zurück) Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Martin Kayser Rahel Altmann Versand: