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C-3242/2015

C-3242/2015

Bundesverwaltungsgericht · 2016-05-25 · Deutsch CH

Schengen-Visum

Sachverhalt

A. Die (...) geborene thailändische Staatsangehörige B._______ (nachfolgend: Gesuchstellerin) beantragte am 9. März 2015 bei der Schwei­zerischen Botschaft in Bangkok ein Schengen-Visum für einen dreimonatigen Besuchsaufenthalt bei C.________ (nachfolgend: Gastgeber beziehungsweise Beschwerdeführer) im Kanton D.________ (Akten der Vorinstanz [SEM act.] 4/28 - 31). Der Gastgeber war bereits zuvor - mit einem Einladungsschreiben vom 7. Februar 2015 - an die Schweizer Vertretung in Bangkok gelangt. Darin führte er unter anderem aus, er habe die Gesuchstellerin im November 2014 in einer Bar in E.________ kennen gelernt. Sie hätten danach zwei Wochen zusammen verbracht und es sei eine Liebesbeziehung entstanden. Inzwischen hätten sie täglich Kontakt miteinander. Nun möchte er seine Freundin während drei Monaten zu Besuch haben, um die Beziehung zu vertiefen. Er wolle ihr seine Familie vorstellen und ihr ermöglichen, die Kultur und die Sehenswürdigkeiten der Schweiz kennen zu lernen (SEM act. 4/21). B. Mit Formularentscheid vom 17. März 2015 lehnte es die schweizerische Vertretung in Bangkok ab, das gewünschte Visum auszustellen. Sie begründete ihre Haltung mit der ihrer Auffassung nach fehlenden Gewähr für die fristgerechte Wiederausreise der Gesuchstellerin aus dem Schengen-Raum nach einem Besuchsaufenthalt (SEM act. 4/11). C. Gegen diesen Entscheid erhob der Gastgeber beim SEM am 23. März 2015 Einsprache. Dabei argumentierte er, der Schluss der schweizerischen Vertretung auf fehlende Gewähr für eine fristgerechte Wiederausreise sei nicht gerechtfertigt. Die Gesuchstellerin habe ihr ganzes soziales Umfeld in Thailand und er selbst sei im Zusammenhang mit der Einladung weitgehende Verpflichtungen eingegangen. Die Vertretung zweifle grundlos an der Integrität der Beteiligten und trage deren Interessenlage keine Rechnung; sie würden geradezu zur Heirat gezwungen, um eine Einreise der Gesuchstellerin auch nur auf Zeit realisieren zu können, was im Ergebnis unbillig sei (SEM act.1/2 - 3). D. Auf Ersuchen der Vorinstanz hin richtete die Migrationsbehörde des Kantons D.________ am 16. April 2015 einen Fragenkatalog an den Gastgeber, den dieser am 17. April 2015 beantwortete (SEM act. 7/43 - 47). E. Mit Verfügung vom 5. Mai 2015 wies die Vorinstanz die Einsprache ab. Dabei teilte sie die Einschätzung der schweizerischen Auslandvertretung, wonach die anstandslose und fristgerechte Wiederausreise der Gesuchstellerin aus dem Schengen-Raum nach einem Besuchsaufenthalt nicht als gesichert betrachtet werden könne. Die Gesuchstellerin stamme aus einem Land, aus welchem als Folge der dort insbesondere in wirtschaftlicher Hinsicht herrschenden Verhältnisse ein starker Zuwanderungsdruck festzustellen sei. In ihren familiären und beruflichen Verhältnissen seien keine Umstände in Form besonderer Verpflichtungen zu erkennen, die das grundsätzlich anzunehmende Risiko einer nicht anstandslosen Wiederausreise entscheidend relativieren könnten. Die Gesuchstellerin sei zwar Mutter zweier Kinder, die aber nicht bei ihr lebten. Sie gebe an, in einer Bar zu arbeiten, habe aber keine entsprechenden Belege vorgewiesen. Schliesslich könne auch noch nicht von einer "längeren und gefestigten" Beziehung zwischen der Gesuchstellerin und ihrem Gastgeber ausgegangen werden (SEM act. 8/49 - 51). F. Gegen den Einspracheeentscheid gelangte der Gastgeber mit einer Beschwerde vom 20. Mai 2015 an das Bundesverwaltungsgericht. Implizit beantragt er darin die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die Ausstellung des gewünschten Visums. Zur Begründung macht er abermals geltend, die Vorinstanz komme zu Unrecht zum Schluss, dass die Wiederausreise der Gesuchstellerin nach einem Besuchsaufenthalt nicht gesichert wäre. Der unterschwellige Vorwurf, die Gesuchstellerin sei geschieden und lasse ihre Kinder fremdbetreuen, sei verfehlt. Scheidungen seien eine gesellschaftliche Realität und hätten häufig zur Folge, dass Kinder fremdbetreut werden müssten, wenn der sorgeberechtigte Elternteil aus existentiellen Gründen an einem entfernten Ort einer Arbeit nachgehen müsse. Im Falle der Gesuchstellerin würden die Kinder während ihren berufsbedingten Abwesenheiten von den Grosseltern betreut. Aus diesen Verhältnissen könne nicht auf einen fehlenden Rückkehrwillen geschlossen werden. Der weitere Einwand der Vorinstanz, wonach ihre Beziehung nicht genügend gefestigt sei und sie sich nach einer ersten Begegnung nicht mehr getroffen hätten, sei eine Unterstellung bzw. ein Widerspruch in sich. Denn weitere Treffen seien auch von einer Visumserteilung abhängig. In ihrer Ferienplanung seien beide aus beruflichen Gründen eingeschränkt; er könne die Gesuchstellerin nur zwischen November und März, sie könnte ihn lediglich zwischen Mai und Oktober besuchen. Dass er und die Gesuchstellerin überhaupt einen Besuch in der Schweiz planten, sei in ihrer Situation naheliegend und lasse ebenfalls nicht schon auf unlautere Absichten schliessen. Unter Hinweis auf seinen tadellosen Leumund und seine Leistungen als selbständiger Unternehmer und alleinerziehender Vater bringt der Beschwerdeführer schliesslich vor, er könne nicht nachvollziehen, weshalb ihm nicht zugetraut würde, seinen Gast am Tag der Ausreise auf den Flughafen zu begleiten und damit die Ausreise sicher zu stellen. Zusammen mit der Beschwerde reichte der Beschwerdeführer eine Bestätigung der Arbeitgeberin der Gesuchstellerin - datiert vom 18. Mai 2015 - zu den Akten. G. Die Vorinstanz hält in ihrer Vernehmlassung vom 22. Juni 2015 an der angefochtenen Verfügung fest und beantragt die Abweisung der Beschwerde. H. In seiner Replik vom 3. Juli 2015 hält der Beschwerdeführer seinerseits an seinem Rechtsmittel fest und weist darauf hin, dass er die Gesuchstellerin im November des laufenden Jahres erneut in Thailand besuchen werde. I. Mit einer weiteren Eingabe vom 10. Dezember 2015 teilt der Beschwerdeführer mit, dass er vom 8. bis 30. November 2015 bei der Gesuchstellerin in Thailand zu Gast gewesen sei.

Erwägungen (24 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden gegen Verfügungen im Sinne von Art. 5 VwVG, welche von einer der in Art. 33 VGG aufgeführten Behörden erlassen wurden. Darunter fallen u.a. Verfügungen des SEM, die im Einspracheverfahren gegen die Verweigerung eines Schengen-Visums ergehen. In dieser Materie entscheidet das Bundesverwaltungsgericht endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Das Rechtsmittelverfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (vgl. Art. 37 VGG).

E. 1.3 Der Beschwerdeführer ist gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG zur Be­schwerde berechtigt. Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (vgl. Art. 50 und 52 VwVG).

E. 2 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und - sofern nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit gerügt werden (vgl. Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG nicht an die Begründung der Begehren gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend sind grundsätzlich die tatsächlichen Verhältnisse zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2014/1 E. 2).

E. 3 Der angefochtenen Verfügung liegt das Gesuch einer thailändischen Staatsangehörigen um Erteilung eines Visums für einen dreimonatigen Besuchsaufenthalt in der Schweiz zugrunde. Da sich die Gesuchstellerin nicht auf die EU/EFTA-Personenfreizügigkeitsabkommen berufen kann und die beabsichtigte Aufenthaltsdauer 90 Tage nicht überschreitet, fällt die vorlie­gende Streitsache in den persönlichen und sachlichen Anwendungsbereich der Schengen-Assoziierungsabkommen, mit denen die Schweiz den Schengen-Besitzstand und die dazugehörigen gemeinschaftsrechtlichen Rechtakte übernommen hat. Das Ausländergesetz (AuG, SR 142.20) und seine Ausführungsbestimmungen gelangen nur soweit zur Anwendung, als die Schengen-Assoziierungsabkommen keine abweichenden Bestimmungen enthalten (vgl. Art. 2 Abs. 2 5 AuG).

E. 4 Die Voraussetzungen für die Erteilung eines Visums präsentieren sich im Anwendungsbereich der vorerwähnten Rechtsgrundlagen wie folgt:

E. 4.1 Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines Recht auf Einreise noch gewährt es einen besonderen Anspruch auf Erteilung eines Visums. Die Schweiz ist daher - wie andere Staaten auch - grundsätzlich nicht gehalten, Ausländerinnen und Ausländern die Einreise zu gestatten. Vorbehältlich völkerrechtlicher Verpflichtungen handelt es sich dabei um einen autonomen Entscheid (vgl. Botschaft zum Bundes­gesetz über Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3774; BGE 135 II 1 E. 1.1 mit Hinweisen). Das Schengen-Recht schränkt die nationalstaatlichen Befugnisse insoweit ein, als es einheitliche Vor­aussetzungen für Einreise und Visum aufstellt und die Mitgliedstaaten verpflichtet, die Einreise bzw. das Visum zu verweigern, wenn die Voraus­setzungen nicht erfüllt sind. Einen Anspruch auf Einreise bzw. Visum vermittelt auch das Schengen-Recht nicht (vgl. BVGE 2014/1 E. 4.1.5; a.M. Philipp Egli / Tobias D. Meyer, in: Caroni / Gächter / Thurnherr [Hrsg.], Stämpflis Handkommentar zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer, Bern 2010, Art. 5 N. 3 f.).

E. 4.2 Drittstaatsangehörige dürfen über die Aussengrenzen des Schengen-Raums für einen Aufenthalt von höchstens 90 Tagen innerhalb eines Zeitraums von 180 Tagen einreisen, wenn sie im Besitz gültiger Reisedokumente sind, die zum Grenzübertritt berechtigen. Ferner benötigen sie ein Visum, falls ein solches nach Massgabe der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März 2001 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Aussengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind, erforderlich ist. Kein Visum benötigen Drittstaatsangehörige, die Inhaber eines gültigen Aufenthaltstitels sind oder über ein gültiges Visum für den längerfristigen Aufenthalt verfügen (vgl. Art. 5 Abs. 1 Bst. a AuG, Art. 2 Abs. 1 der Verordnung vom 22. Oktober 2008 über die Einreise und die Visumerteilung [VEV, SR 142.204, Fassung gemäss Änderung vom 4. Mai 2016, AS 2016 1283] i.V.m. Art. 6 Abs. 1 und 2 der Verordnung [EU] Nr. 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen [nachfolgend: Schengener Grenzkodex, SGK, Abl. L 77 vom 23.03.2016; kodifizierter Text], Art. 4 Abs. 1 VEV).

E. 4.3 Im Weiteren müssen Drittstaatsangehörige den Zweck und die Um­stände ihres beabsichtigten Aufenthalts belegen und hierfür über ausrei­chende finanzielle Mittel verfügen (Art. 5 Abs. 1 Bst. b AuG, Art. 2 Abs. 1 VEV, Art. 6 Abs. 1 Bst. c und Abs. 4 SGK sowie Art. 14 Abs. 1 Bst. a-c der Verordnung [EG] Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft [nachfolgend: Visakodex]). Namentlich haben sie in diesem Zusammenhang zu belegen, dass sie den Schengen-Raum vor Ablauf des bewilligungsfreien Aufenthaltes verlassen, bzw. ausreichende Gewähr für eine fristgerechte Wiederausreise zu bieten (Art. 14 Abs. 1 Bst. d und Art. 21 Abs. 1 Visakodex sowie Art. 5 Abs. 2 AuG; vgl. dazu Egli / Meyer, a.a.O. Art. 5 N. 33). Des Weiteren dürfen Drittstaatsangehörige nicht im Schengener Informationssystem (SIS) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellen (Art. 5 Abs. 1 Bst. c AuG, Art. 6 Abs. 1 Bst. d und e SGK).

E. 4.4 Eine Gefahr für die öffentliche Ordnung im Sinne von Art. 6 Abs. 1 Bst. e SGK ist auch dann anzunehmen, wenn die drittstaatsangehörige Person nicht bereit ist, das Hoheitsgebiet des Schengen-Raums fristge­recht wieder zu verlassen (vgl. dazu Egli / Meyer, a.a.O., Art. 5 N. 33; ferner Urteil des deutschen Bundesverwaltungsge­richts 1 C. 1.10 vom 11. Januar 2011 Rz. 29). Die Behörden haben daher zu prüfen und drittstaatsangehörige Personen zu belegen, dass die Ge­fahr einer rechtswidrigen Einwanderung oder einer nicht fristgerechten Ausreise nicht besteht (Art. 14 Abs. 1 Bst. d und Art. 21 Abs. 1 Visakodex). Die Gewähr der gesicherten Wiederausreise, wie sie Art. 5 Abs. 2 AuG verlangt, wenn nur ein vorübergehender Aufenthalt vorgesehen ist, steht mit dieser Regelung im Einklang (vgl. BVGE 2009/27 E. 5 mit Hervor­hebung des Zusammenhangs zum Einreiseerfordernis des belegten Aufenthaltszwecks nach Art. 6 Abs. 1 Bst. c SGK).

E. 4.5 Sind die vorerwähnten Einreisevoraussetzungen (Visum ausgenom­men) nicht erfüllt, darf ein für den gesamten Schengen-Raum geltendes "einheitliches Visum" (Art. 2 Ziff. 3 Visakodex) nicht erteilt werden (Art. 12 VEV, Art. 36 SGK). Hält es jedoch ein Mitgliedstaat aus humanitären Gründen, aus Gründen des nationalen Interesses oder aufgrund internationaler Verpflichtungen für erforderlich, so ist er berechtigt, der dritt­staatsangehörigen Person, welche die ordentlichen Einreisevorausset­zungen nicht erfüllt, ausnahmsweise ein "Visum mit räumlich beschränk­ter Gültigkeit" zu erteilen (Art. 2 Ziff. 4 Visakodex). Dieses Visum ist grundsätzlich nur für das Hoheitsgebiet des ausstellenden Staates gültig (Art. 32 i.V.m. Art. 25 Abs. 1 Bst. a Visakodex; unter denselben Voraussetzungen kann einer drittstaatsangehörigen Person die Einreise an den Aussengrenzen gestattet werden, vgl. Art. 6 Abs. 5 Bst. c SGK).

E. 5.1 Aufgrund ihrer Staatszugehörigkeit unterliegt die Gesuchstellerin der Visumspflicht (vgl. Anhang I zur Verordnung [EG] Nr. 539/2001 [ABl. L 81 vom 21.03.2001; zum vollständigen Quellennachweis vgl. Fussnote zu Art. 4 Abs. 1 VEV]). Bei der Prüfung der Einreisevoraussetzungen nach Art. 6 Abs. 1 SGK ist die Frage der gesicherten Wiederausreise zentral. Eine solche erachtet die Vorinstanz aufgrund der allgemeinen Situation im Heimatland und der persönlichen Verhältnisse der Gesuchstellerin als nicht genügend gesichert. Zur Einschätzung entsprechender Risiken sind sämtliche Umstände des konkreten Einzelfalles zu würdigen.

E. 5.2 Anhaltspunkte zur Beurteilung einer Gewähr für die fristgerechte und anstandslose Wiederausreise können sich aus der allgemeinen Situation im Herkunftsland der Besucherin oder des Besuchers ergeben. Einreisegesuche von Bürgerinnen und Bürgern aus Staaten bzw. Regionen mit politisch oder wirtschaftlich vergleichsweise ungünstigen Verhältnissen können ein Indiz dafür sein, dass die persönliche Interessenlage nicht mit dem Ziel und Zweck einer zeitlich befristeten Einreisebewilligung in Ein­klang steht.

E. 5.3.1 Die Wirtschaftslage in Thailand hat sich In den letzten Jahrzehnten kontinuierlich verbessert, wenn auch nicht alle Landesteile in gleichem Masse davon profitieren konnten. Politische Krisen (Militärputsch vom 22. Mai 2014) und terroristische Bedrohungen (Anschläge in Bangkok vom August 2015), aber auch schwierige weltwirtschaftliche Rahmenbedingungen belasten die traditionell exportorientierte Wirtschaft. Im Zuge der allgemeinen wirtschaftlichen Entwicklung hat sich zwar der Anteil der Bevölkerung, der unter der Armutsgrenze lebt, auf 11 % (2014) reduziert. Armut ist aber vor allem in ländlich geprägten Gebieten im Norden, Nordosten und Süden Thailands nach wie vor verbreitet. In diesen Regionen leben 80 % der 7,3 Mio. (2013) von Armut betroffenen Menschen (Quellen: Deutsches Auswärtiges Amt, www.auswaertiges-amt.de > Aussen- und Europapolitik >Länderinformationen > Thailand: Reise- und Sicherheitshinweise / Wirtschaft / Innenpolitik, Stand März 2016 bzw. September 2015; Weltbank, www.worldbank.org > Countries > Thailand > Overview [Context], Stand April 2016 bzw. Oktober 2015; www.thaiweb-sites.com > Economy and Politics in Thailand > Thailand GDP Graphs and Analysis; besucht im April 2016).

E. 5.3.2 Vom Druck zur wirtschaftlichen Existenzsicherung sind in Thailand (wie auch in anderen südost-asiatischen Staaten) Frauen ganz besonders betroffen. Sie haben mit ihrem Einkommen oft ihren eigenen Haushalt oder gar denjenigen ganzer Kommunen zu finanzieren und ihre Arbeitsplätze sind in Zeiten angespannter wirtschaftlicher Verhältnisse - je nach Sektor - besonders gefährdet. Entsprechend hat die wirtschaftlich motivierte Emigration von Thailänderinnen und anderer Südost-Asiatinnen seit der Asienkrise 1997 zugenommen (Quelle: Schlussbericht vom 13. Mai 2002 der Kommission des Deutschen Bundestags zum Thema Globalisierung der Weltwirtschaft - Herausforderungen und Antworten, Ziff. 6.2.2.2 S. 317 f., online abrufbar als Bundesdrucksache 14/9200 unter www.bundestag.de > Dokumente > Drucksachen).

E. 5.4 In Berücksichtigung dieser Umstände ist nicht zu beanstanden, dass die Vor­instanz aufgrund der Herkunft der Gesuchstellerin von einem erhöhten Risiko für die nicht fristgerechte Wiederausreise ausging (vgl. Urteil des BVGer C-4868/2015 vom 19. November 2015 E. 6.5 mit weiteren Hinweisen).

E. 5.5 Bei der Risikoanalyse sind jedoch nicht nur die allgemeinen Umstände und Erfahrungen, sondern auch sämtliche Gesichtspunkte des konkreten Einzelfalles zu berücksichtigen. Obliegt einer gesuchstellenden Person im Heimat- oder Herkunftsland beispielsweise eine besondere berufliche, gesellschaftliche oder familiäre Verantwortung, kann dieser Umstand durchaus die Prognose für eine anstandslose Wiederausreise begünstigen. Andererseits muss bei Personen, die in ihrer Heimat beziehungsweise in ihrem Herkunftsland keine besonderen Verpflichtungen haben, das Risiko eines ausländerrechtlich nicht regelkonformen Verhaltens nach einer bewilligten Einreise als hoch eingeschätzt werden.

E. 6.1 Die Gesuchstellerin ist mittlerweile (...) Jahre alt, geschieden und Mutter eines Sohnes und einer Tochter, die im Zeitpunkt des Visumsantrags 18 resp. 14 Jahre alt waren (SEM act. 4/26 und SEM act. 7/44). Die Kinder leben bei den Gross­eltern in (...) im Nordosten Thailands (SEM act. 7/45). Die Gesuchstellerin selbst arbeitet im weit entfernten E.________ im Süden des Landes. Ansonsten ist über die familiären Verhältnisse nichts Näheres bekannt. Aufgrund des Alters und der Wohnverhältnisse von Sohn und Tochter dürfte aber klar sein, dass diese nicht mehr auf eine eigentliche Betreuung durch die Mutter angewiesen sind. Besondere Verpflichtungen der Gesuchstellerin ihren nächsten Angehörigen gegenüber sind jedenfalls - von der Notwendigkeit finanzieller Unterstützung abgesehen - nicht erkennbar.

E. 6.2 Eine besondere Verantwortung ist aber auch in den beruflichen Verhältnissen der Gesuchstellerin nicht anzunehmen. Wie bereits erwähnt gilt zwar inzwischen als erstellt, dass sie in E._______ als Barkeeperin in einem Lokal an der für ihr Nachtleben bekannten (...) arbeitet. Gemäss der mit der Beschwerde eingereichten Arbeitgeberbestätigung vom 18. Mai 2015 besteht das Anstellungsverhältnis seit März 2008 und wird ein Lohn von monatlich 13'000.00 Baht (umgerechnet rund Fr. 358.00) entrichtet. In dem Attest wird auch bestätigt, dass die Arbeitnehmerin einen dreimonatigen Urlaub beziehen und danach ihren Arbeitsplatz wieder einnehmen könne. Wie verbindlich dies ist, bzw. ob das Arbeitsverhältnis überhaupt ganzjährig oder nur saisonal besteht, lässt sich aber in Unkenntnis des Arbeitsvertrags bzw. der lokalen Gepflogenheiten nicht beurteilen. Tatsache ist jedenfalls, dass es sich bei der fraglichen Arbeit nicht um eine sonderlich qualifizierte und gut bezahlte Tätigkeit handelt.

E. 6.3 Vor dem vorstehend dargelegten allgemeinen und persönlichen Hintergrund durfte die Vorinstanz davon ausgehen, dass keine hinreichende Gewähr für eine fristgerechte und anstandslose Wiederausreise der Gesuchstellerin nach einem Besuchsaufenthalt besteht. An dieser Beurteilung ändert die Tatsache nichts, dass der Beschwerdeführer die rechtzeitige Rückkehr der Gesuchstellerin zugesichert hat. Denn in seiner Eigenschaft als Gastgeber kann er zwar für gewisse finanzielle Risiken (Lebenshaltungs- und Reisekosten, allfällige versicherungsmässig nicht gedeckte Kosten aus Unfall oder Krankheit) Garantie leisten, nicht aber - mangels rechtlicher und faktischer Durchsetzbarkeit - für ein bestimmtes Verhalten seines Gastes (vgl. BVGE 2009/27 E. 9). Entsprechend können auch der gute Leumund und das berufliche und private Engagement des Beschwerdeführers nicht entscheidend sein, wenn es darum geht, mögliche Verhaltensweisen seines Gastes zu beurteilen. In diesem Zusammenhang hat die Vor­instanz zu Recht darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer die Gesuchstellerin erst seit November 2014 und damit noch nicht besonders lange kennt. Die Beiden waren in dieser Zeit offenbar erst einmal während des dreiwöchigen Ferienaufenthalts des Beschwerdeführers zusammen. Nach dessen Darstellung sind zwar bis zum Urteilszeitpunkt zwei weitere Besuche in Thailand dazugekommen. Dennoch kann der Beschwerdeführer unter den gegebenen Umständen - selbst in Berücksichtigung sonstiger regelmässiger Kontakte - kaum für sich in Anspruch nehmen, mögliche Entwicklungen in den Vorstellungen seiner Freundin über eine kurz- oder mittelfristige Lebensplanung abschätzen zu können. Nicht zuletzt angesichts des mit drei Monaten relativ langen geplanten Aufenthalts kann nicht mit genügender Sicherheit ausgeschlossen werden, dass sich die Gesuchstellerin, einmal in der Schweiz, neu orientieren könnte, sollte sich die Beziehung zum Gastgeber nicht in der erhofften Weise entwickeln.

E. 6.4 Das Interesse des Beschwerdeführers, die Gesuchstellerin seiner Familie vorzustellen und ihr die Schweiz näher zu bringen, ist in der vorliegenden Konstellation legitim. Es vermag allerdings im jetzigen Zeitpunkt gegen das öffentliche Interesse an einer Verhinderung eines irregulären Aufenthaltes (noch) nicht aufzukommen (zur Bedeutung von Dauer und Intensität einer Ferienbekanntschaft im Zusammenhang mit der Risikoanalyse vgl. anstelle vieler auch Urteil des BVGer C 2785/2012 vom 17. Juli 2013 E. 7.3).

E. 6.5 Die Vorinstanz durfte nach dem bisher Gesagten mangels genügender Gewähr für eine gesicherte Wiederaus­reise ein für den gesamten Schengen-Raum gültiges einheitliches Visum verweigern. Der Beschwerdeführer macht sodann keine - z.B. humanitären - Gründe für die Erteilung eines Visums mit räumlich beschränkter Gültigkeit geltend; solche Gründe sind auch aus den Akten nicht ersichtlich (vgl. E. 4.5 vorstehend).

E. 7 Aus vorstehenden Erwägungen folgt, dass die angefochtene Verfügung im Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.

E. 8 Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG, Art. 1, 2 und 3 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [SR 173.320.2]). Dispositiv S. 12

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie sind durch den in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt.
  3. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Einschreiben) - die Vorinstanz (Beilage: Akten Ref-Nr. [...]) Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Andreas Trommer Denise Kaufmann Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung III C-3242/2015 Urteil vom 25. Mai 2016 Besetzung Richter Andreas Trommer (Vorsitz), Richter Yannick Antoniazza-Hafner, Richter Blaise Vuille, Gerichtsschreiberin Denise Kaufmann. Parteien A._______, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Schengen-Visum zu Besuchszwecken. Sachverhalt: A. Die (...) geborene thailändische Staatsangehörige B._______ (nachfolgend: Gesuchstellerin) beantragte am 9. März 2015 bei der Schwei­zerischen Botschaft in Bangkok ein Schengen-Visum für einen dreimonatigen Besuchsaufenthalt bei C.________ (nachfolgend: Gastgeber beziehungsweise Beschwerdeführer) im Kanton D.________ (Akten der Vorinstanz [SEM act.] 4/28 - 31). Der Gastgeber war bereits zuvor - mit einem Einladungsschreiben vom 7. Februar 2015 - an die Schweizer Vertretung in Bangkok gelangt. Darin führte er unter anderem aus, er habe die Gesuchstellerin im November 2014 in einer Bar in E.________ kennen gelernt. Sie hätten danach zwei Wochen zusammen verbracht und es sei eine Liebesbeziehung entstanden. Inzwischen hätten sie täglich Kontakt miteinander. Nun möchte er seine Freundin während drei Monaten zu Besuch haben, um die Beziehung zu vertiefen. Er wolle ihr seine Familie vorstellen und ihr ermöglichen, die Kultur und die Sehenswürdigkeiten der Schweiz kennen zu lernen (SEM act. 4/21). B. Mit Formularentscheid vom 17. März 2015 lehnte es die schweizerische Vertretung in Bangkok ab, das gewünschte Visum auszustellen. Sie begründete ihre Haltung mit der ihrer Auffassung nach fehlenden Gewähr für die fristgerechte Wiederausreise der Gesuchstellerin aus dem Schengen-Raum nach einem Besuchsaufenthalt (SEM act. 4/11). C. Gegen diesen Entscheid erhob der Gastgeber beim SEM am 23. März 2015 Einsprache. Dabei argumentierte er, der Schluss der schweizerischen Vertretung auf fehlende Gewähr für eine fristgerechte Wiederausreise sei nicht gerechtfertigt. Die Gesuchstellerin habe ihr ganzes soziales Umfeld in Thailand und er selbst sei im Zusammenhang mit der Einladung weitgehende Verpflichtungen eingegangen. Die Vertretung zweifle grundlos an der Integrität der Beteiligten und trage deren Interessenlage keine Rechnung; sie würden geradezu zur Heirat gezwungen, um eine Einreise der Gesuchstellerin auch nur auf Zeit realisieren zu können, was im Ergebnis unbillig sei (SEM act.1/2 - 3). D. Auf Ersuchen der Vorinstanz hin richtete die Migrationsbehörde des Kantons D.________ am 16. April 2015 einen Fragenkatalog an den Gastgeber, den dieser am 17. April 2015 beantwortete (SEM act. 7/43 - 47). E. Mit Verfügung vom 5. Mai 2015 wies die Vorinstanz die Einsprache ab. Dabei teilte sie die Einschätzung der schweizerischen Auslandvertretung, wonach die anstandslose und fristgerechte Wiederausreise der Gesuchstellerin aus dem Schengen-Raum nach einem Besuchsaufenthalt nicht als gesichert betrachtet werden könne. Die Gesuchstellerin stamme aus einem Land, aus welchem als Folge der dort insbesondere in wirtschaftlicher Hinsicht herrschenden Verhältnisse ein starker Zuwanderungsdruck festzustellen sei. In ihren familiären und beruflichen Verhältnissen seien keine Umstände in Form besonderer Verpflichtungen zu erkennen, die das grundsätzlich anzunehmende Risiko einer nicht anstandslosen Wiederausreise entscheidend relativieren könnten. Die Gesuchstellerin sei zwar Mutter zweier Kinder, die aber nicht bei ihr lebten. Sie gebe an, in einer Bar zu arbeiten, habe aber keine entsprechenden Belege vorgewiesen. Schliesslich könne auch noch nicht von einer "längeren und gefestigten" Beziehung zwischen der Gesuchstellerin und ihrem Gastgeber ausgegangen werden (SEM act. 8/49 - 51). F. Gegen den Einspracheeentscheid gelangte der Gastgeber mit einer Beschwerde vom 20. Mai 2015 an das Bundesverwaltungsgericht. Implizit beantragt er darin die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die Ausstellung des gewünschten Visums. Zur Begründung macht er abermals geltend, die Vorinstanz komme zu Unrecht zum Schluss, dass die Wiederausreise der Gesuchstellerin nach einem Besuchsaufenthalt nicht gesichert wäre. Der unterschwellige Vorwurf, die Gesuchstellerin sei geschieden und lasse ihre Kinder fremdbetreuen, sei verfehlt. Scheidungen seien eine gesellschaftliche Realität und hätten häufig zur Folge, dass Kinder fremdbetreut werden müssten, wenn der sorgeberechtigte Elternteil aus existentiellen Gründen an einem entfernten Ort einer Arbeit nachgehen müsse. Im Falle der Gesuchstellerin würden die Kinder während ihren berufsbedingten Abwesenheiten von den Grosseltern betreut. Aus diesen Verhältnissen könne nicht auf einen fehlenden Rückkehrwillen geschlossen werden. Der weitere Einwand der Vorinstanz, wonach ihre Beziehung nicht genügend gefestigt sei und sie sich nach einer ersten Begegnung nicht mehr getroffen hätten, sei eine Unterstellung bzw. ein Widerspruch in sich. Denn weitere Treffen seien auch von einer Visumserteilung abhängig. In ihrer Ferienplanung seien beide aus beruflichen Gründen eingeschränkt; er könne die Gesuchstellerin nur zwischen November und März, sie könnte ihn lediglich zwischen Mai und Oktober besuchen. Dass er und die Gesuchstellerin überhaupt einen Besuch in der Schweiz planten, sei in ihrer Situation naheliegend und lasse ebenfalls nicht schon auf unlautere Absichten schliessen. Unter Hinweis auf seinen tadellosen Leumund und seine Leistungen als selbständiger Unternehmer und alleinerziehender Vater bringt der Beschwerdeführer schliesslich vor, er könne nicht nachvollziehen, weshalb ihm nicht zugetraut würde, seinen Gast am Tag der Ausreise auf den Flughafen zu begleiten und damit die Ausreise sicher zu stellen. Zusammen mit der Beschwerde reichte der Beschwerdeführer eine Bestätigung der Arbeitgeberin der Gesuchstellerin - datiert vom 18. Mai 2015 - zu den Akten. G. Die Vorinstanz hält in ihrer Vernehmlassung vom 22. Juni 2015 an der angefochtenen Verfügung fest und beantragt die Abweisung der Beschwerde. H. In seiner Replik vom 3. Juli 2015 hält der Beschwerdeführer seinerseits an seinem Rechtsmittel fest und weist darauf hin, dass er die Gesuchstellerin im November des laufenden Jahres erneut in Thailand besuchen werde. I. Mit einer weiteren Eingabe vom 10. Dezember 2015 teilt der Beschwerdeführer mit, dass er vom 8. bis 30. November 2015 bei der Gesuchstellerin in Thailand zu Gast gewesen sei. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden gegen Verfügungen im Sinne von Art. 5 VwVG, welche von einer der in Art. 33 VGG aufgeführten Behörden erlassen wurden. Darunter fallen u.a. Verfügungen des SEM, die im Einspracheverfahren gegen die Verweigerung eines Schengen-Visums ergehen. In dieser Materie entscheidet das Bundesverwaltungsgericht endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Rechtsmittelverfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (vgl. Art. 37 VGG). 1.3 Der Beschwerdeführer ist gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG zur Be­schwerde berechtigt. Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (vgl. Art. 50 und 52 VwVG).

2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und - sofern nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit gerügt werden (vgl. Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG nicht an die Begründung der Begehren gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend sind grundsätzlich die tatsächlichen Verhältnisse zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2014/1 E. 2).

3. Der angefochtenen Verfügung liegt das Gesuch einer thailändischen Staatsangehörigen um Erteilung eines Visums für einen dreimonatigen Besuchsaufenthalt in der Schweiz zugrunde. Da sich die Gesuchstellerin nicht auf die EU/EFTA-Personenfreizügigkeitsabkommen berufen kann und die beabsichtigte Aufenthaltsdauer 90 Tage nicht überschreitet, fällt die vorlie­gende Streitsache in den persönlichen und sachlichen Anwendungsbereich der Schengen-Assoziierungsabkommen, mit denen die Schweiz den Schengen-Besitzstand und die dazugehörigen gemeinschaftsrechtlichen Rechtakte übernommen hat. Das Ausländergesetz (AuG, SR 142.20) und seine Ausführungsbestimmungen gelangen nur soweit zur Anwendung, als die Schengen-Assoziierungsabkommen keine abweichenden Bestimmungen enthalten (vgl. Art. 2 Abs. 2 5 AuG).

4. Die Voraussetzungen für die Erteilung eines Visums präsentieren sich im Anwendungsbereich der vorerwähnten Rechtsgrundlagen wie folgt: 4.1 Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines Recht auf Einreise noch gewährt es einen besonderen Anspruch auf Erteilung eines Visums. Die Schweiz ist daher - wie andere Staaten auch - grundsätzlich nicht gehalten, Ausländerinnen und Ausländern die Einreise zu gestatten. Vorbehältlich völkerrechtlicher Verpflichtungen handelt es sich dabei um einen autonomen Entscheid (vgl. Botschaft zum Bundes­gesetz über Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3774; BGE 135 II 1 E. 1.1 mit Hinweisen). Das Schengen-Recht schränkt die nationalstaatlichen Befugnisse insoweit ein, als es einheitliche Vor­aussetzungen für Einreise und Visum aufstellt und die Mitgliedstaaten verpflichtet, die Einreise bzw. das Visum zu verweigern, wenn die Voraus­setzungen nicht erfüllt sind. Einen Anspruch auf Einreise bzw. Visum vermittelt auch das Schengen-Recht nicht (vgl. BVGE 2014/1 E. 4.1.5; a.M. Philipp Egli / Tobias D. Meyer, in: Caroni / Gächter / Thurnherr [Hrsg.], Stämpflis Handkommentar zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer, Bern 2010, Art. 5 N. 3 f.). 4.2 Drittstaatsangehörige dürfen über die Aussengrenzen des Schengen-Raums für einen Aufenthalt von höchstens 90 Tagen innerhalb eines Zeitraums von 180 Tagen einreisen, wenn sie im Besitz gültiger Reisedokumente sind, die zum Grenzübertritt berechtigen. Ferner benötigen sie ein Visum, falls ein solches nach Massgabe der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März 2001 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Aussengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind, erforderlich ist. Kein Visum benötigen Drittstaatsangehörige, die Inhaber eines gültigen Aufenthaltstitels sind oder über ein gültiges Visum für den längerfristigen Aufenthalt verfügen (vgl. Art. 5 Abs. 1 Bst. a AuG, Art. 2 Abs. 1 der Verordnung vom 22. Oktober 2008 über die Einreise und die Visumerteilung [VEV, SR 142.204, Fassung gemäss Änderung vom 4. Mai 2016, AS 2016 1283] i.V.m. Art. 6 Abs. 1 und 2 der Verordnung [EU] Nr. 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen [nachfolgend: Schengener Grenzkodex, SGK, Abl. L 77 vom 23.03.2016; kodifizierter Text], Art. 4 Abs. 1 VEV). 4.3 Im Weiteren müssen Drittstaatsangehörige den Zweck und die Um­stände ihres beabsichtigten Aufenthalts belegen und hierfür über ausrei­chende finanzielle Mittel verfügen (Art. 5 Abs. 1 Bst. b AuG, Art. 2 Abs. 1 VEV, Art. 6 Abs. 1 Bst. c und Abs. 4 SGK sowie Art. 14 Abs. 1 Bst. a-c der Verordnung [EG] Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft [nachfolgend: Visakodex]). Namentlich haben sie in diesem Zusammenhang zu belegen, dass sie den Schengen-Raum vor Ablauf des bewilligungsfreien Aufenthaltes verlassen, bzw. ausreichende Gewähr für eine fristgerechte Wiederausreise zu bieten (Art. 14 Abs. 1 Bst. d und Art. 21 Abs. 1 Visakodex sowie Art. 5 Abs. 2 AuG; vgl. dazu Egli / Meyer, a.a.O. Art. 5 N. 33). Des Weiteren dürfen Drittstaatsangehörige nicht im Schengener Informationssystem (SIS) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellen (Art. 5 Abs. 1 Bst. c AuG, Art. 6 Abs. 1 Bst. d und e SGK). 4.4 Eine Gefahr für die öffentliche Ordnung im Sinne von Art. 6 Abs. 1 Bst. e SGK ist auch dann anzunehmen, wenn die drittstaatsangehörige Person nicht bereit ist, das Hoheitsgebiet des Schengen-Raums fristge­recht wieder zu verlassen (vgl. dazu Egli / Meyer, a.a.O., Art. 5 N. 33; ferner Urteil des deutschen Bundesverwaltungsge­richts 1 C. 1.10 vom 11. Januar 2011 Rz. 29). Die Behörden haben daher zu prüfen und drittstaatsangehörige Personen zu belegen, dass die Ge­fahr einer rechtswidrigen Einwanderung oder einer nicht fristgerechten Ausreise nicht besteht (Art. 14 Abs. 1 Bst. d und Art. 21 Abs. 1 Visakodex). Die Gewähr der gesicherten Wiederausreise, wie sie Art. 5 Abs. 2 AuG verlangt, wenn nur ein vorübergehender Aufenthalt vorgesehen ist, steht mit dieser Regelung im Einklang (vgl. BVGE 2009/27 E. 5 mit Hervor­hebung des Zusammenhangs zum Einreiseerfordernis des belegten Aufenthaltszwecks nach Art. 6 Abs. 1 Bst. c SGK). 4.5 Sind die vorerwähnten Einreisevoraussetzungen (Visum ausgenom­men) nicht erfüllt, darf ein für den gesamten Schengen-Raum geltendes "einheitliches Visum" (Art. 2 Ziff. 3 Visakodex) nicht erteilt werden (Art. 12 VEV, Art. 36 SGK). Hält es jedoch ein Mitgliedstaat aus humanitären Gründen, aus Gründen des nationalen Interesses oder aufgrund internationaler Verpflichtungen für erforderlich, so ist er berechtigt, der dritt­staatsangehörigen Person, welche die ordentlichen Einreisevorausset­zungen nicht erfüllt, ausnahmsweise ein "Visum mit räumlich beschränk­ter Gültigkeit" zu erteilen (Art. 2 Ziff. 4 Visakodex). Dieses Visum ist grundsätzlich nur für das Hoheitsgebiet des ausstellenden Staates gültig (Art. 32 i.V.m. Art. 25 Abs. 1 Bst. a Visakodex; unter denselben Voraussetzungen kann einer drittstaatsangehörigen Person die Einreise an den Aussengrenzen gestattet werden, vgl. Art. 6 Abs. 5 Bst. c SGK). 5. 5.1 Aufgrund ihrer Staatszugehörigkeit unterliegt die Gesuchstellerin der Visumspflicht (vgl. Anhang I zur Verordnung [EG] Nr. 539/2001 [ABl. L 81 vom 21.03.2001; zum vollständigen Quellennachweis vgl. Fussnote zu Art. 4 Abs. 1 VEV]). Bei der Prüfung der Einreisevoraussetzungen nach Art. 6 Abs. 1 SGK ist die Frage der gesicherten Wiederausreise zentral. Eine solche erachtet die Vorinstanz aufgrund der allgemeinen Situation im Heimatland und der persönlichen Verhältnisse der Gesuchstellerin als nicht genügend gesichert. Zur Einschätzung entsprechender Risiken sind sämtliche Umstände des konkreten Einzelfalles zu würdigen. 5.2 Anhaltspunkte zur Beurteilung einer Gewähr für die fristgerechte und anstandslose Wiederausreise können sich aus der allgemeinen Situation im Herkunftsland der Besucherin oder des Besuchers ergeben. Einreisegesuche von Bürgerinnen und Bürgern aus Staaten bzw. Regionen mit politisch oder wirtschaftlich vergleichsweise ungünstigen Verhältnissen können ein Indiz dafür sein, dass die persönliche Interessenlage nicht mit dem Ziel und Zweck einer zeitlich befristeten Einreisebewilligung in Ein­klang steht. 5.3 5.3.1 Die Wirtschaftslage in Thailand hat sich In den letzten Jahrzehnten kontinuierlich verbessert, wenn auch nicht alle Landesteile in gleichem Masse davon profitieren konnten. Politische Krisen (Militärputsch vom 22. Mai 2014) und terroristische Bedrohungen (Anschläge in Bangkok vom August 2015), aber auch schwierige weltwirtschaftliche Rahmenbedingungen belasten die traditionell exportorientierte Wirtschaft. Im Zuge der allgemeinen wirtschaftlichen Entwicklung hat sich zwar der Anteil der Bevölkerung, der unter der Armutsgrenze lebt, auf 11 % (2014) reduziert. Armut ist aber vor allem in ländlich geprägten Gebieten im Norden, Nordosten und Süden Thailands nach wie vor verbreitet. In diesen Regionen leben 80 % der 7,3 Mio. (2013) von Armut betroffenen Menschen (Quellen: Deutsches Auswärtiges Amt, www.auswaertiges-amt.de > Aussen- und Europapolitik >Länderinformationen > Thailand: Reise- und Sicherheitshinweise / Wirtschaft / Innenpolitik, Stand März 2016 bzw. September 2015; Weltbank, www.worldbank.org > Countries > Thailand > Overview [Context], Stand April 2016 bzw. Oktober 2015; www.thaiweb-sites.com > Economy and Politics in Thailand > Thailand GDP Graphs and Analysis; besucht im April 2016). 5.3.2 Vom Druck zur wirtschaftlichen Existenzsicherung sind in Thailand (wie auch in anderen südost-asiatischen Staaten) Frauen ganz besonders betroffen. Sie haben mit ihrem Einkommen oft ihren eigenen Haushalt oder gar denjenigen ganzer Kommunen zu finanzieren und ihre Arbeitsplätze sind in Zeiten angespannter wirtschaftlicher Verhältnisse - je nach Sektor - besonders gefährdet. Entsprechend hat die wirtschaftlich motivierte Emigration von Thailänderinnen und anderer Südost-Asiatinnen seit der Asienkrise 1997 zugenommen (Quelle: Schlussbericht vom 13. Mai 2002 der Kommission des Deutschen Bundestags zum Thema Globalisierung der Weltwirtschaft - Herausforderungen und Antworten, Ziff. 6.2.2.2 S. 317 f., online abrufbar als Bundesdrucksache 14/9200 unter www.bundestag.de > Dokumente > Drucksachen). 5.4 In Berücksichtigung dieser Umstände ist nicht zu beanstanden, dass die Vor­instanz aufgrund der Herkunft der Gesuchstellerin von einem erhöhten Risiko für die nicht fristgerechte Wiederausreise ausging (vgl. Urteil des BVGer C-4868/2015 vom 19. November 2015 E. 6.5 mit weiteren Hinweisen). 5.5 Bei der Risikoanalyse sind jedoch nicht nur die allgemeinen Umstände und Erfahrungen, sondern auch sämtliche Gesichtspunkte des konkreten Einzelfalles zu berücksichtigen. Obliegt einer gesuchstellenden Person im Heimat- oder Herkunftsland beispielsweise eine besondere berufliche, gesellschaftliche oder familiäre Verantwortung, kann dieser Umstand durchaus die Prognose für eine anstandslose Wiederausreise begünstigen. Andererseits muss bei Personen, die in ihrer Heimat beziehungsweise in ihrem Herkunftsland keine besonderen Verpflichtungen haben, das Risiko eines ausländerrechtlich nicht regelkonformen Verhaltens nach einer bewilligten Einreise als hoch eingeschätzt werden. 6. 6.1 Die Gesuchstellerin ist mittlerweile (...) Jahre alt, geschieden und Mutter eines Sohnes und einer Tochter, die im Zeitpunkt des Visumsantrags 18 resp. 14 Jahre alt waren (SEM act. 4/26 und SEM act. 7/44). Die Kinder leben bei den Gross­eltern in (...) im Nordosten Thailands (SEM act. 7/45). Die Gesuchstellerin selbst arbeitet im weit entfernten E.________ im Süden des Landes. Ansonsten ist über die familiären Verhältnisse nichts Näheres bekannt. Aufgrund des Alters und der Wohnverhältnisse von Sohn und Tochter dürfte aber klar sein, dass diese nicht mehr auf eine eigentliche Betreuung durch die Mutter angewiesen sind. Besondere Verpflichtungen der Gesuchstellerin ihren nächsten Angehörigen gegenüber sind jedenfalls - von der Notwendigkeit finanzieller Unterstützung abgesehen - nicht erkennbar. 6.2 Eine besondere Verantwortung ist aber auch in den beruflichen Verhältnissen der Gesuchstellerin nicht anzunehmen. Wie bereits erwähnt gilt zwar inzwischen als erstellt, dass sie in E._______ als Barkeeperin in einem Lokal an der für ihr Nachtleben bekannten (...) arbeitet. Gemäss der mit der Beschwerde eingereichten Arbeitgeberbestätigung vom 18. Mai 2015 besteht das Anstellungsverhältnis seit März 2008 und wird ein Lohn von monatlich 13'000.00 Baht (umgerechnet rund Fr. 358.00) entrichtet. In dem Attest wird auch bestätigt, dass die Arbeitnehmerin einen dreimonatigen Urlaub beziehen und danach ihren Arbeitsplatz wieder einnehmen könne. Wie verbindlich dies ist, bzw. ob das Arbeitsverhältnis überhaupt ganzjährig oder nur saisonal besteht, lässt sich aber in Unkenntnis des Arbeitsvertrags bzw. der lokalen Gepflogenheiten nicht beurteilen. Tatsache ist jedenfalls, dass es sich bei der fraglichen Arbeit nicht um eine sonderlich qualifizierte und gut bezahlte Tätigkeit handelt. 6.3 Vor dem vorstehend dargelegten allgemeinen und persönlichen Hintergrund durfte die Vorinstanz davon ausgehen, dass keine hinreichende Gewähr für eine fristgerechte und anstandslose Wiederausreise der Gesuchstellerin nach einem Besuchsaufenthalt besteht. An dieser Beurteilung ändert die Tatsache nichts, dass der Beschwerdeführer die rechtzeitige Rückkehr der Gesuchstellerin zugesichert hat. Denn in seiner Eigenschaft als Gastgeber kann er zwar für gewisse finanzielle Risiken (Lebenshaltungs- und Reisekosten, allfällige versicherungsmässig nicht gedeckte Kosten aus Unfall oder Krankheit) Garantie leisten, nicht aber - mangels rechtlicher und faktischer Durchsetzbarkeit - für ein bestimmtes Verhalten seines Gastes (vgl. BVGE 2009/27 E. 9). Entsprechend können auch der gute Leumund und das berufliche und private Engagement des Beschwerdeführers nicht entscheidend sein, wenn es darum geht, mögliche Verhaltensweisen seines Gastes zu beurteilen. In diesem Zusammenhang hat die Vor­instanz zu Recht darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer die Gesuchstellerin erst seit November 2014 und damit noch nicht besonders lange kennt. Die Beiden waren in dieser Zeit offenbar erst einmal während des dreiwöchigen Ferienaufenthalts des Beschwerdeführers zusammen. Nach dessen Darstellung sind zwar bis zum Urteilszeitpunkt zwei weitere Besuche in Thailand dazugekommen. Dennoch kann der Beschwerdeführer unter den gegebenen Umständen - selbst in Berücksichtigung sonstiger regelmässiger Kontakte - kaum für sich in Anspruch nehmen, mögliche Entwicklungen in den Vorstellungen seiner Freundin über eine kurz- oder mittelfristige Lebensplanung abschätzen zu können. Nicht zuletzt angesichts des mit drei Monaten relativ langen geplanten Aufenthalts kann nicht mit genügender Sicherheit ausgeschlossen werden, dass sich die Gesuchstellerin, einmal in der Schweiz, neu orientieren könnte, sollte sich die Beziehung zum Gastgeber nicht in der erhofften Weise entwickeln. 6.4 Das Interesse des Beschwerdeführers, die Gesuchstellerin seiner Familie vorzustellen und ihr die Schweiz näher zu bringen, ist in der vorliegenden Konstellation legitim. Es vermag allerdings im jetzigen Zeitpunkt gegen das öffentliche Interesse an einer Verhinderung eines irregulären Aufenthaltes (noch) nicht aufzukommen (zur Bedeutung von Dauer und Intensität einer Ferienbekanntschaft im Zusammenhang mit der Risikoanalyse vgl. anstelle vieler auch Urteil des BVGer C 2785/2012 vom 17. Juli 2013 E. 7.3). 6.5 Die Vorinstanz durfte nach dem bisher Gesagten mangels genügender Gewähr für eine gesicherte Wiederaus­reise ein für den gesamten Schengen-Raum gültiges einheitliches Visum verweigern. Der Beschwerdeführer macht sodann keine - z.B. humanitären - Gründe für die Erteilung eines Visums mit räumlich beschränkter Gültigkeit geltend; solche Gründe sind auch aus den Akten nicht ersichtlich (vgl. E. 4.5 vorstehend).

7. Aus vorstehenden Erwägungen folgt, dass die angefochtene Verfügung im Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.

8. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG, Art. 1, 2 und 3 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [SR 173.320.2]). Dispositiv S. 12 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie sind durch den in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt.

3. Dieses Urteil geht an:

- den Beschwerdeführer (Einschreiben)

- die Vorinstanz (Beilage: Akten Ref-Nr. [...]) Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Andreas Trommer Denise Kaufmann Versand: