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C-3085/2008

C-3085/2008

Bundesverwaltungsgericht · 2009-09-10 · Deutsch CH

Einreise

Sachverhalt

A. Am 18. Februar 2008 beantragten die 1955 geborene X._______ und ihr 1986 geborener Sohn Y._______, beide Staatsangehörige von Sri Lanka, bei der Schweizerischen Vertretung in Colombo ein Visum für einen dreimonatigen Familienbesuch in Zürich. Nach formloser Verweigerung übermittelte die Vertretung diese Gesuche zum Entscheid an die Vorinstanz. B. Nachdem das Migrationsamt des Kantons Zürich weitere Abklärungen zum beabsichtigten Besuchsaufenthalt vorgenommen hatte, wies die Vorinstanz die Einreisegesuche mit Verfügungen vom 15. und 18. April 2008 ab. Sie begründete beide Ablehnungen damit, dass die Erteilung einer Einreisebewilligung unter anderem dann zu verweigern sei, wenn die anstandslose und fristgerechte Wiederausreise der gesuchstellenden Person nicht als gesichert betrachtet werden könne, sei es als Folge der in ihrem Ursprungsland herrschenden politischen oder sozioökonomischen Verhältnisse oder aufgrund ihrer persönlichen Situation. Wie die in zahlreichen Fällen gemachte Erfahrung zeige, würden insbesondere Touristen- oder Besuchervisa immer wieder von Personen, welche sich eigentlich dauerhaft hier niederlassen möchten, missbraucht. Die Gesuchsteller stammten immerhin aus einer Region, aus welcher der starke Zuwanderungsdruck anhalte. Bei ihnen seien auch keine beruflichen, gesellschaftlichen oder familiären Verantwortlichkeiten ersichtlich, welche gegebenenfalls Gewähr für eine fristgerechte Rückkehr bieten könnten. C. Gegen diese Verfügungen erhob der Gastgeber, Z._______ am 9. Mai 2008 Beschwerde mit den jeweiligen Begehren um Erteilung der beantragten Einreisebewilligung. Er macht geltend, bei seinen Gästen handele es sich um seine Schwester und seinen Neffen. Beide habe er seit seiner Flucht aus Sri Lanka im Jahre 1989 nicht mehr gesehen. Mittlerweile habe er Familie und zwei bald erwachsene Kinder, die ihre Verwandten aus Sri Lanka noch nie gesehen hätten. Vor diesem Hintergrund sei es absolut verständlich, dass das Familientreffen in der Schweiz ein grosses beidseitiges Bedürfnis darstelle. Mit der Verweigerung der Besuchervisa und der dafür ungenügenden Begründung würden auch Art. 13 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) und Art. 8 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (EMRK, SR 0.101) verletzt, welche das Privat- und Familienleben schützten. Die Vorinstanz habe zwar eine korrekte Beurteilung der schwierigen Situation in Sri Lanka vorgenommen; sie habe dabei aber die persönlichen Verhältnisse der Gesuchsteller unzutreffend gewürdigt und insbesondere nicht berücksichtigt, dass diese dort in ein soziales Netz mit mehreren Verwandten eingebunden seien. Zudem arbeite seine Schwester in einer Papierfabrik und könne ihre Arbeit auch nach der beabsichtigten Auslandsreise wieder aufnehmen. Schliesslich fühle sie sich auch gegenüber ihrer im Heimatland lebenden Mutter verantwortlich. Abgesehen davon habe die Vorinstanz ausser Acht gelassen, dass er, der Gastgeber, trotz seiner zwischenzeitlichen Einbürgerung anerkannter Flüchtling sei und deshalb nicht in sein Ursprungsland zurückreisen könne. Es sei auch unmöglich, ein Familientreffen in einem Drittland durchzuführen, zum einen, weil seine Verwandten als Staatsangehörige aus Sri Lanka fast nirgendwohin visumsfrei reisen könnten und für ein anderes Land kaum ein Visum erhielten, zum anderen auch deshalb, weil er persönlich selbständig erwerbend sei und es sich nicht leisten könne, seine Arbeit für zwei bis drei Monate zu unterbrechen. D. In ihrer Vernehmlassung vom 9. Juni 2008 spricht sich die Vorinstanz unter Erläuterung der bereits genannten Gründe für die Abweisung der Beschwerden aus. E. In der darauffolgenden Stellungnahme vom 4. Juli 2008 hält der Beschwerdeführer an seinem bisherigen Vorbringen fest. Zudem macht er geltend, dass die Vorinstanz die beruflichen und gesellschaftlichen Verpflichtungen der Gesuchstellerin offensichtlich als "nicht zwingend" betrachte, die Grenze zwischen zwingenden und nicht zwingenden Verpflichtungen allerdings wohl kaum definierbar sei. F. Der weitere Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägungen Berücksichtigung finden.

Erwägungen (21 Absätze)

E. 1 Aufgrund des engen persönlichen und sachlichen Zusammenhangs werden die Verfahren mit den Referenzen C-3085/2008 und C-3088/2008 vereinigt.

E. 2.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), welche von einer in Art. 33 VGG aufgeführten Behörde erlassen wurden. Darunter fallen u.a. Verfügungen des BFM betreffend Verweigerung der Einreisebewilligung, welche vom Bundesverwaltungsgericht endgültig beurteilt werden (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).

E. 2.2 Sofern das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt, richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem VwVG (Art. 37 VGG).

E. 2.3 Der Beschwerdeführer ist gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG zur Beschwerde berechtigt. Auf die frist- und formgerechten Beschwerden ist einzutreten (Art. 50-52 VwVG).

E. 3 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und - sofern nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Rechts- und Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. E. 1.2 des in BGE 129 II 215 teilweise publizierten Urteils 2A.451/2002 vom 28. März 2003).

E. 4 Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines Recht auf Einreise noch gewährt es einen besonderen Anspruch auf Erteilung eines Visums. Die Schweiz ist daher - wie alle anderen Staaten auch - grundsätzlich nicht gehalten, Ausländerinnen und Ausländern die Einreise zu gestatten. Vorbehältlich völkerrechtlicher Verpflichtungen handelt es sich dabei um einen autonomen Entscheid (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3774; BGE 133 I 185 E. 2.3 S. 189).

E. 5 Mit Bundesbeschluss vom 17. Dezember 2004 wurde die Umsetzung der bilateralen Abkommen zwischen der Schweiz und der EU über die Assoziierung an Schengen und an Dublin (SR 362) genehmigt. Die entsprechenden Assoziierungsabkommen (darunter das Abkommen vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Europäischen Union und der Europäischen Gemeinschaft über die Assoziierung dieses Staates bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands [SAA, SR 0.360.268.1]) sind sodann für die Schweiz am 12. Dezember 2008 definitiv in Kraft getreten. Durch die Übernahme des Schengen-Besitzstandes wurden im AuG entsprechende Anpassungen notwendig (vgl. u.a. Art. 2 Abs. 4 AuG, wonach die Bestimmungen über das Visumverfahren und über die Ein- und Ausreise nur gelten, sofern das Schengen-Recht keine abweichenden Bestimmungen enthält). Im Weiteren ist die VEV total revidiert worden (Verordnung vom 22. Oktober 2008 über die Einreise und die Visumerteilung [VEV, SR 142.204], in Kraft seit 12. Dezember 2008). Art. 57 VEV sieht vor, dass hängige Verfahren nach dem neuen, übergeordneten (Schengen-)Recht fortgeführt werden.

E. 6.1 Bezüglich der Einreisevoraussetzungen für einen Aufenthalt von höchstens drei Monaten verweist Art. 2 Abs. 1 VEV auf die Verordnung (EG) Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen (Schengener Grenzkodex [SGK, ABl. L 105 vom 13.04.2006, S. 1-32]). Art. 5 Abs. 1 SGK präzisiert die Einreisevoraussetzungen für Drittstaatsangehörige. Diese benötigen zur Einreise ein oder mehrere gültige Reisedokumente und - sofern sie der Visumspflicht unterliegen - ein gültiges Visum (Bst. a und b). Sie müssen den Zweck und die Umstände ihres beabsichtigten Aufenthalts belegen und hierfür über ausreichende finanzielle Mittel verfügen (Bst. c). Im Weiteren dürfen sie nicht im Schengener Informationssystem (SIS) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellen (Bst. d und e).

E. 6.2 Die Einreisevoraussetzungen gemäss Schengener Grenzkodex entsprechen im Wesentlichen Art. 5 Abs. 1 Bst. a-d AuG. Das in Art. 5 Abs. 1 Bst. c SGK genannte Erfordernis, Zweck und Umstände des geplanten Aufenthalts zu belegen, wird in Art. 5 Abs. 1 AuG nicht explizit erwähnt. Demgegenüber verlangt Art. 5 Abs. 2 AuG, dass im Falle eines nur vorübergehenden Aufenthalts für die gesicherte Wiederausreise Gewähr zu bieten ist. Dies stellt jedoch kein zusätzliches im nationalen Recht verankertes Erfordernis dar und steht daher nicht im Widerspruch zum Schengener Grenzkodex. Die Angabe des vorübergehenden Aufenthaltszwecks stellt nämlich zugleich eine Absichtserklärung dar, nach Erfüllung dieses Zwecks wieder ausreisen zu wollen. Erfolgen widersprüchliche oder unglaubwürdige Angaben zum Aufenthaltszweck, so kann daraus der Schluss gezogen werden, dass der jeweilige Gesuchsteller nicht willens ist, nach Ablauf des geplanten Aufenthalts den Schengenraum fristgerecht zu verlassen. In diesem Sinne äussert sich auch die Gemeinsame Konsularische Instruktion an die diplomatischen Missionen und die konsularischen Vertretungen, die von Berufskonsularbeamten geleitet werden (GKI, ABl. C 326 vom 22.12.2005, S. 1-149), die eine analoge Auslegung vornimmt. Die GKI verlangt hinsichtlich des Entscheids über den Visumsantrag die Einschätzung des Migrationsrisikos; es muss geprüft werden, "ob der Antragsteller die Absicht hat, in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten mit Hilfe eines zu Touristik-, Studien-, Geschäfts- bzw. zu Familienbesuchszwecken ausgestellten Visums einzuwandern und sich dort niederzulassen" (vgl. ABl. C 326, S. 10). Die laut Art. 5 Abs. 2 SGK zur Glaubhaftmachung des Aufenthaltszwecks in Frage kommenden Belege werden beispielhaft in Anhang I des Schengener Grenzkodex aufgelistet.

E. 6.3 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ist somit festzuhalten, dass die nach Art. 5 Abs. 1 Bst. c SGK erforderliche Überprüfung des Aufenthaltszwecks dieselbe Fragestellung aufwirft wie die Überprüfung des in Art. 5 Abs. 2 AuG genannten Merkmals der gesicherten Wiederausreise. Es kann daher an die bisherige Praxis und Rechtsprechung bezüglich des letztgenannten Merkmals angeknüpft werden.

E. 7 Das Schengen-Recht nimmt eine Differenzierung in Bezug auf die Visumspflicht von Drittstaatsangehörigen vor. Die Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März 2001 (ABl. L 81 vom 21.03.2001, S. 1-7) verweist in Art. 1 Abs. 1 und 2 auf die Anhänge I und II, welche jeweils eine Liste von Drittländern enthalten. In Anhang I sind diejenigen Drittstaaten aufgelistet, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Aussengrenzen der Schengen-Mitgliedstaaten im Besitz eines Visums sein müssen; Anhang II dagegen führt diejenigen Drittländer auf, deren Staatsangehörige von der Visumspflicht befreit sind. Als Staatsangehörige von Sri Lanka unterliegen die Gesuchsteller damit der Visumspflicht.

E. 8 Geht es um die Beurteilung des Kriteriums der gesicherten Wiederausreise, so muss ein zukünftiges Verhalten beurteilt werden. Dazu sind in der Regel keine gesicherten Feststellungen, sondern lediglich Prognosen möglich, wobei sämtliche Umstände des konkreten Einzelfalles zu würdigen sind. Erste Anhaltspunkte können sich aus der allgemeinen Situation im Herkunftsland ergeben. Herrschen dort politisch oder wirtschaftlich vergleichsweise ungünstige Verhältnisse, so kann dies darauf hindeuten, dass die persönliche Interessenlage der gesuchstellenden Person nicht mit Ziel und Zweck einer befristeten Einreisebewilligung in Einklang steht.

E. 9 Die Wirtschaft Sri Lankas ist im Jahr 2008 real um 6,0% gewachsen. Das Pro-Kopf-Einkommen betrug 2'014 USD, das Bruttoinlandprodukt (BIP) 40,7 Mrd. USD. Die Werte des ersten Quartals 2009 (+1,5%) lassen für das Gesamtjahr jedoch eine geringere Rate erwarten. Ein Problem für die weitere wirtschaftliche Entwicklung des Landes ist die Inflation, die 2008 eine Rekordhöhe von durchschnittlich 22,6% erreichte. Zurzeit schwächt die Preissteigerung aber ab: im Juni 2009 lag die 12-Monats-Rate bei 12,5%. Die wirtschaftliche Entwicklung Sri Lankas weist allerdings grosse regionale Unterschiede auf. Wirtschaftliches Zentrum ist die Region rund um Colombo, die fast die Hälfte der gesamten Wirtschaftsleistung erbringt. Demgegenüber ist der Norden und Osten des Landes durch den - mit Unterbrechungen - 26 Jahre währenden und erst im Mai 2009 beendeten Bürgerkrieg in seiner Entwicklung zurückgeworfen und beim wirtschaftlichen Wiederaufbau sowohl auf erhebliche Hilfe der eigenen Regierung als auch auf internationale Unterstützung angewiesen (Quelle: Auswärtiges Amt, <http://www.auswaertiges-amt.de>, Länder, Reisen und Sicherheit > Sri Lanka > Wirtschaft, Stand: Juli 2009). In diesem Zusammenhang gehört die Fürsorge für die rund 300'000 in Lagern untergebrachten Bürgerkriegsvertriebenen und deren Rücksiedlung in ihre Heimatorte zu den vordringlichsten innenpolitischen Aufgaben. Zudem hat das Ende des Bürgerkriegs die Diskussion um eine politische Lösung für den ethnischen Konflikt zwischen der singhalesischen Bevölkerungsmehrheit und der sich diskriminiert fühlenden tamilischen Minderheit wieder entfacht. Derzeit scheint eine solche Lösung jedoch noch in weiter Ferne zu liegen (Quelle: Auswärtiges Amt, a.a.O. > Innenpolitik, Stand: August 2009; vgl. auch Judith Macchi, Rainer Mattern, Schweizerische Flüchtlingshilfe, Sri Lanka: Aktuelle Situation, Update vom 7. Juli 2009 S. 22).

E. 10 Allein aufgrund der allgemeinen Lage im Herkunftsland darf jedoch nicht ohne Weiteres auf eine nicht hinreichend gesicherte Ausreise geschlossen werden. Die soeben dargelegten Umstände entbinden daher nicht von einer einzelfallbezogenen Beurteilung, wobei namentlich berufliche, gesellschaftliche oder familiäre Verpflichtungen die Prognose einer anstandslosen Wiederausreise begünstigen. Allerdings muss eingeräumt werden, dass vor dem Hintergrund des gerade erst beendeten Bürgerkriegs das Emigrationsrisiko auch ungeachtet etwaiger dortiger Verbindlichkeiten generell als äusserst hoch einzuschätzen ist. Den dargelegten sozialen Verpflichtungen der Gesuchsteller muss daher ein erhebliches Gewicht zukommen, damit ihre Rückkehr als wahrscheinlich gelten kann.

E. 11.1 Die Gesuchsteller leben im Distrikt Batticaloa in der Ostprovinz. Eigenen und den Angaben des Beschwerdeführers zufolge ist X._______ in einer Papierfabrik beschäftigt, wobei sie sich selbst in ihrem Visumsgesuch als "paper sorter" bezeichnet hat. Ein Nachweis hierüber liegt nicht vor, aber auch bejahendenfalls dürfte ihr eine solche Tätigkeit kaum genügend wirtschaftlichen Anreiz für die Rückkehr ins Heimatland bieten. Hinzu kommt, dass die behauptete Weiterbeschäftigung nach dreimonatiger Abwesenheit kaum glaubhaft erscheint. Dass der Gesuchstellerin gegenüber ihre Mutter eine besondere Verantwortung - insbesondere die erst replikweise geltend gemachte Betreuungspflicht - obliegt, ist angesichts der geplanten Besuchsdauer ebenfalls fraglich bzw. wird durch den Umstand relativiert, dass eine solche Betreuung ohne Weiteres an die übrigen in Sri Lanka lebenden Verwandten delegiert werden könnte. Zwingende Verpflichtungen ihrerseits - selbst wenn man diesen Begriff weit auslegen würde - sind daher nicht ersichtlich. Erst recht lassen sich bei ihrem 22-jährigen Sohn Y._______ keine persönlichen Verpflichtungen im Heimatland erkennen; seinem Einreisegesuch ist zu entnehmen, dass er arbeitslos ist und bei seiner Mutter lebt. Bei beiden Gesuchstellern kann daher nicht ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass sie die Schweiz nach Ablauf der Besuchsdauer fristgerecht verlassen würden. Dabei ist auch zu bedenken, dass viele Personen, denen sich die Möglichkeit einer Auslandreise bietet, eine Emigration - u.a. auch über den Weg eines Asylgesuchs - in Betracht ziehen, selbst wenn sie andere und ihnen womöglich nahestehende Angehörige im Heimatland zurücklassen müssen. Nicht zu vergessen ist dabei, dass Sri Lanka im 2. Quartal 2009 zum zweitwichtigsten Herkunftsland von Asylsuchenden gehörte (vgl. Kommentierte Asylstatistik 2. Quartal 2009 unter http://www.bfm.admin.ch > Themen > Statistiken). Die vom Beschwerdeführer - selbst ehemaliger Asylbewerber - zugesicherte Wiederausreise seiner Angehörigen kann angesichts dieser Einschätzung zu keinem anderen Ergebnis führen.

E. 12 Der Beschwerdeführer bringt schliesslich vor, seinen Verwandten sei zumindest deshalb die Einreise zu erlauben, weil anderweitig kaum eine Möglichkeit zu einem Familientreffen bestehe und die Abweisung der Einreisegesuche daher einen Eingriff in das Privat- und Familienleben darstelle.

E. 12.1 Das Privat- und Familienleben wird in allgemeiner Weise von Art. 13 BV und Art. 8 EMRK geschützt. Daraus ergibt sich indessen kein Recht auf Einreise oder auf ein Familienleben an einem bestimmten Ort (BGE 130 II 281 E. 3.1 [mit Hinweisen]; vgl. ferner Stephan Breitenmoser, in: Bernhard Ehrenzeller/Philippe Mastronardi/Rainer J. Schweizer/Klaus A. Vallender, Die schweizerische Bundesverfassung, Zürich/Basel/Genf 2002, Kommentar zu Art. 13 BV, N. 25; Arthur Haefliger/Frank Schürmann, Die Europäische Menschenrechtskonvention und die Schweiz, Die Bedeutung der Konvention für die schweizerische Rechtspraxis, 2. Aufl., Bern 1999, S. 261). Vielmehr liegt ein Eingriff in den Schutzbereich des Privat- und Familienlebens grundsätzlich erst dann vor, wenn sich die Betroffenen überhaupt nirgends treffen könnten und der persönliche Kontakt deshalb nur in der Schweiz möglich wäre.

E. 12.2 Gemäss eigenem Vorbringen besitzt der Beschwerdeführer das Schweizer Bürgerrecht. Er selbst kann demzufolge grundsätzlich überallhin reisen und es spielt im Rahmen von Art. 13 BV bzw. Art. 8 EMRK keine Rolle, wenn er diese Möglichkeit wegen seiner beruflichen Situation nicht nutzen möchte. Auf der anderen Seite ist aber auch der Einwand, seine Angehörigen könnten - mit oder ohne Visum - kaum ein anderes Land bereisen, nicht stichhaltig, zumal sich aus der Visumspflicht anderer Länder für die Schweiz keine Verpflichtung zu einer weniger restriktiven Einreisepraxis ergibt. Zudem kann vom Beschwerdeführer auch verlangt werden abzuklären, in welches Land (beispielsweise Indien) seine Verwandten visumsfrei reisen könnten. Hierfür reicht der pauschale Hinweis, dass dies für srilankische Staatsbürger weltweit kaum möglich sei, nicht aus.

E. 13 Die Vorinstanz durfte unter den gegebenen Umständen zu Recht davon ausgehen, die fristgerechte Wiederausreise der Gesuchsteller sei nicht gewährleistet. Zwar lässt sich diese Einschätzung nicht zu einer gesicherten Feststellung verdichten; sie reicht aber aus, um die Erteilung einer Einreisebewilligung - auf welche, wie erwähnt, ohnehin kein Rechtsanspruch besteht - abzulehnen.

E. 14 Aus diesen Darlegungen folgt, dass die angefochtenen Verfügungen im Ergebnis rechtmässig sind (Art. 49 VwVG). Die Beschwerden sind demzufolge abzuweisen.

E. 15 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 und Art. 3 des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]).

Dispositiv
  1. Die Beschwerdeverfahren unter den Referenzen C-3085/2008 und C-3080/2008 werden vereinigt.
  2. Die Beschwerden werden abgewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von insgesamt Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss gleicher Höhe verrechnet.
  4. Dieses Urteil geht an: den Beschwerdeführer (Einschreiben) die Vorinstanz das Migrationsamt des Kantons Zürich Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Ruth Beutler Barbara Haake Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung III C-3085/2008 und C-3088/2008 {T 0/2} Urteil vom 10. September 2009 Besetzung Richterin Ruth Beutler (Vorsitz), Richter Andreas Trommer, Richterin Elena Avenati-Carpani, Gerichtsschreiberin Barbara Haake. Parteien Z._______, vertreten durch Hans Peter Roth, Büro Timur, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Verweigerung der Einreisebewilligung für X._______ und Y._______. Sachverhalt: A. Am 18. Februar 2008 beantragten die 1955 geborene X._______ und ihr 1986 geborener Sohn Y._______, beide Staatsangehörige von Sri Lanka, bei der Schweizerischen Vertretung in Colombo ein Visum für einen dreimonatigen Familienbesuch in Zürich. Nach formloser Verweigerung übermittelte die Vertretung diese Gesuche zum Entscheid an die Vorinstanz. B. Nachdem das Migrationsamt des Kantons Zürich weitere Abklärungen zum beabsichtigten Besuchsaufenthalt vorgenommen hatte, wies die Vorinstanz die Einreisegesuche mit Verfügungen vom 15. und 18. April 2008 ab. Sie begründete beide Ablehnungen damit, dass die Erteilung einer Einreisebewilligung unter anderem dann zu verweigern sei, wenn die anstandslose und fristgerechte Wiederausreise der gesuchstellenden Person nicht als gesichert betrachtet werden könne, sei es als Folge der in ihrem Ursprungsland herrschenden politischen oder sozioökonomischen Verhältnisse oder aufgrund ihrer persönlichen Situation. Wie die in zahlreichen Fällen gemachte Erfahrung zeige, würden insbesondere Touristen- oder Besuchervisa immer wieder von Personen, welche sich eigentlich dauerhaft hier niederlassen möchten, missbraucht. Die Gesuchsteller stammten immerhin aus einer Region, aus welcher der starke Zuwanderungsdruck anhalte. Bei ihnen seien auch keine beruflichen, gesellschaftlichen oder familiären Verantwortlichkeiten ersichtlich, welche gegebenenfalls Gewähr für eine fristgerechte Rückkehr bieten könnten. C. Gegen diese Verfügungen erhob der Gastgeber, Z._______ am 9. Mai 2008 Beschwerde mit den jeweiligen Begehren um Erteilung der beantragten Einreisebewilligung. Er macht geltend, bei seinen Gästen handele es sich um seine Schwester und seinen Neffen. Beide habe er seit seiner Flucht aus Sri Lanka im Jahre 1989 nicht mehr gesehen. Mittlerweile habe er Familie und zwei bald erwachsene Kinder, die ihre Verwandten aus Sri Lanka noch nie gesehen hätten. Vor diesem Hintergrund sei es absolut verständlich, dass das Familientreffen in der Schweiz ein grosses beidseitiges Bedürfnis darstelle. Mit der Verweigerung der Besuchervisa und der dafür ungenügenden Begründung würden auch Art. 13 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) und Art. 8 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (EMRK, SR 0.101) verletzt, welche das Privat- und Familienleben schützten. Die Vorinstanz habe zwar eine korrekte Beurteilung der schwierigen Situation in Sri Lanka vorgenommen; sie habe dabei aber die persönlichen Verhältnisse der Gesuchsteller unzutreffend gewürdigt und insbesondere nicht berücksichtigt, dass diese dort in ein soziales Netz mit mehreren Verwandten eingebunden seien. Zudem arbeite seine Schwester in einer Papierfabrik und könne ihre Arbeit auch nach der beabsichtigten Auslandsreise wieder aufnehmen. Schliesslich fühle sie sich auch gegenüber ihrer im Heimatland lebenden Mutter verantwortlich. Abgesehen davon habe die Vorinstanz ausser Acht gelassen, dass er, der Gastgeber, trotz seiner zwischenzeitlichen Einbürgerung anerkannter Flüchtling sei und deshalb nicht in sein Ursprungsland zurückreisen könne. Es sei auch unmöglich, ein Familientreffen in einem Drittland durchzuführen, zum einen, weil seine Verwandten als Staatsangehörige aus Sri Lanka fast nirgendwohin visumsfrei reisen könnten und für ein anderes Land kaum ein Visum erhielten, zum anderen auch deshalb, weil er persönlich selbständig erwerbend sei und es sich nicht leisten könne, seine Arbeit für zwei bis drei Monate zu unterbrechen. D. In ihrer Vernehmlassung vom 9. Juni 2008 spricht sich die Vorinstanz unter Erläuterung der bereits genannten Gründe für die Abweisung der Beschwerden aus. E. In der darauffolgenden Stellungnahme vom 4. Juli 2008 hält der Beschwerdeführer an seinem bisherigen Vorbringen fest. Zudem macht er geltend, dass die Vorinstanz die beruflichen und gesellschaftlichen Verpflichtungen der Gesuchstellerin offensichtlich als "nicht zwingend" betrachte, die Grenze zwischen zwingenden und nicht zwingenden Verpflichtungen allerdings wohl kaum definierbar sei. F. Der weitere Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägungen Berücksichtigung finden. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Aufgrund des engen persönlichen und sachlichen Zusammenhangs werden die Verfahren mit den Referenzen C-3085/2008 und C-3088/2008 vereinigt. 2. 2.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), welche von einer in Art. 33 VGG aufgeführten Behörde erlassen wurden. Darunter fallen u.a. Verfügungen des BFM betreffend Verweigerung der Einreisebewilligung, welche vom Bundesverwaltungsgericht endgültig beurteilt werden (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 2.2 Sofern das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt, richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem VwVG (Art. 37 VGG). 2.3 Der Beschwerdeführer ist gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG zur Beschwerde berechtigt. Auf die frist- und formgerechten Beschwerden ist einzutreten (Art. 50-52 VwVG). 3. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und - sofern nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Rechts- und Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. E. 1.2 des in BGE 129 II 215 teilweise publizierten Urteils 2A.451/2002 vom 28. März 2003). 4. Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines Recht auf Einreise noch gewährt es einen besonderen Anspruch auf Erteilung eines Visums. Die Schweiz ist daher - wie alle anderen Staaten auch - grundsätzlich nicht gehalten, Ausländerinnen und Ausländern die Einreise zu gestatten. Vorbehältlich völkerrechtlicher Verpflichtungen handelt es sich dabei um einen autonomen Entscheid (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3774; BGE 133 I 185 E. 2.3 S. 189). 5. Mit Bundesbeschluss vom 17. Dezember 2004 wurde die Umsetzung der bilateralen Abkommen zwischen der Schweiz und der EU über die Assoziierung an Schengen und an Dublin (SR 362) genehmigt. Die entsprechenden Assoziierungsabkommen (darunter das Abkommen vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Europäischen Union und der Europäischen Gemeinschaft über die Assoziierung dieses Staates bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands [SAA, SR 0.360.268.1]) sind sodann für die Schweiz am 12. Dezember 2008 definitiv in Kraft getreten. Durch die Übernahme des Schengen-Besitzstandes wurden im AuG entsprechende Anpassungen notwendig (vgl. u.a. Art. 2 Abs. 4 AuG, wonach die Bestimmungen über das Visumverfahren und über die Ein- und Ausreise nur gelten, sofern das Schengen-Recht keine abweichenden Bestimmungen enthält). Im Weiteren ist die VEV total revidiert worden (Verordnung vom 22. Oktober 2008 über die Einreise und die Visumerteilung [VEV, SR 142.204], in Kraft seit 12. Dezember 2008). Art. 57 VEV sieht vor, dass hängige Verfahren nach dem neuen, übergeordneten (Schengen-)Recht fortgeführt werden. 6. 6.1 Bezüglich der Einreisevoraussetzungen für einen Aufenthalt von höchstens drei Monaten verweist Art. 2 Abs. 1 VEV auf die Verordnung (EG) Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen (Schengener Grenzkodex [SGK, ABl. L 105 vom 13.04.2006, S. 1-32]). Art. 5 Abs. 1 SGK präzisiert die Einreisevoraussetzungen für Drittstaatsangehörige. Diese benötigen zur Einreise ein oder mehrere gültige Reisedokumente und - sofern sie der Visumspflicht unterliegen - ein gültiges Visum (Bst. a und b). Sie müssen den Zweck und die Umstände ihres beabsichtigten Aufenthalts belegen und hierfür über ausreichende finanzielle Mittel verfügen (Bst. c). Im Weiteren dürfen sie nicht im Schengener Informationssystem (SIS) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellen (Bst. d und e). 6.2 Die Einreisevoraussetzungen gemäss Schengener Grenzkodex entsprechen im Wesentlichen Art. 5 Abs. 1 Bst. a-d AuG. Das in Art. 5 Abs. 1 Bst. c SGK genannte Erfordernis, Zweck und Umstände des geplanten Aufenthalts zu belegen, wird in Art. 5 Abs. 1 AuG nicht explizit erwähnt. Demgegenüber verlangt Art. 5 Abs. 2 AuG, dass im Falle eines nur vorübergehenden Aufenthalts für die gesicherte Wiederausreise Gewähr zu bieten ist. Dies stellt jedoch kein zusätzliches im nationalen Recht verankertes Erfordernis dar und steht daher nicht im Widerspruch zum Schengener Grenzkodex. Die Angabe des vorübergehenden Aufenthaltszwecks stellt nämlich zugleich eine Absichtserklärung dar, nach Erfüllung dieses Zwecks wieder ausreisen zu wollen. Erfolgen widersprüchliche oder unglaubwürdige Angaben zum Aufenthaltszweck, so kann daraus der Schluss gezogen werden, dass der jeweilige Gesuchsteller nicht willens ist, nach Ablauf des geplanten Aufenthalts den Schengenraum fristgerecht zu verlassen. In diesem Sinne äussert sich auch die Gemeinsame Konsularische Instruktion an die diplomatischen Missionen und die konsularischen Vertretungen, die von Berufskonsularbeamten geleitet werden (GKI, ABl. C 326 vom 22.12.2005, S. 1-149), die eine analoge Auslegung vornimmt. Die GKI verlangt hinsichtlich des Entscheids über den Visumsantrag die Einschätzung des Migrationsrisikos; es muss geprüft werden, "ob der Antragsteller die Absicht hat, in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten mit Hilfe eines zu Touristik-, Studien-, Geschäfts- bzw. zu Familienbesuchszwecken ausgestellten Visums einzuwandern und sich dort niederzulassen" (vgl. ABl. C 326, S. 10). Die laut Art. 5 Abs. 2 SGK zur Glaubhaftmachung des Aufenthaltszwecks in Frage kommenden Belege werden beispielhaft in Anhang I des Schengener Grenzkodex aufgelistet. 6.3 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ist somit festzuhalten, dass die nach Art. 5 Abs. 1 Bst. c SGK erforderliche Überprüfung des Aufenthaltszwecks dieselbe Fragestellung aufwirft wie die Überprüfung des in Art. 5 Abs. 2 AuG genannten Merkmals der gesicherten Wiederausreise. Es kann daher an die bisherige Praxis und Rechtsprechung bezüglich des letztgenannten Merkmals angeknüpft werden. 7. Das Schengen-Recht nimmt eine Differenzierung in Bezug auf die Visumspflicht von Drittstaatsangehörigen vor. Die Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März 2001 (ABl. L 81 vom 21.03.2001, S. 1-7) verweist in Art. 1 Abs. 1 und 2 auf die Anhänge I und II, welche jeweils eine Liste von Drittländern enthalten. In Anhang I sind diejenigen Drittstaaten aufgelistet, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Aussengrenzen der Schengen-Mitgliedstaaten im Besitz eines Visums sein müssen; Anhang II dagegen führt diejenigen Drittländer auf, deren Staatsangehörige von der Visumspflicht befreit sind. Als Staatsangehörige von Sri Lanka unterliegen die Gesuchsteller damit der Visumspflicht. 8. Geht es um die Beurteilung des Kriteriums der gesicherten Wiederausreise, so muss ein zukünftiges Verhalten beurteilt werden. Dazu sind in der Regel keine gesicherten Feststellungen, sondern lediglich Prognosen möglich, wobei sämtliche Umstände des konkreten Einzelfalles zu würdigen sind. Erste Anhaltspunkte können sich aus der allgemeinen Situation im Herkunftsland ergeben. Herrschen dort politisch oder wirtschaftlich vergleichsweise ungünstige Verhältnisse, so kann dies darauf hindeuten, dass die persönliche Interessenlage der gesuchstellenden Person nicht mit Ziel und Zweck einer befristeten Einreisebewilligung in Einklang steht. 9. Die Wirtschaft Sri Lankas ist im Jahr 2008 real um 6,0% gewachsen. Das Pro-Kopf-Einkommen betrug 2'014 USD, das Bruttoinlandprodukt (BIP) 40,7 Mrd. USD. Die Werte des ersten Quartals 2009 (+1,5%) lassen für das Gesamtjahr jedoch eine geringere Rate erwarten. Ein Problem für die weitere wirtschaftliche Entwicklung des Landes ist die Inflation, die 2008 eine Rekordhöhe von durchschnittlich 22,6% erreichte. Zurzeit schwächt die Preissteigerung aber ab: im Juni 2009 lag die 12-Monats-Rate bei 12,5%. Die wirtschaftliche Entwicklung Sri Lankas weist allerdings grosse regionale Unterschiede auf. Wirtschaftliches Zentrum ist die Region rund um Colombo, die fast die Hälfte der gesamten Wirtschaftsleistung erbringt. Demgegenüber ist der Norden und Osten des Landes durch den - mit Unterbrechungen - 26 Jahre währenden und erst im Mai 2009 beendeten Bürgerkrieg in seiner Entwicklung zurückgeworfen und beim wirtschaftlichen Wiederaufbau sowohl auf erhebliche Hilfe der eigenen Regierung als auch auf internationale Unterstützung angewiesen (Quelle: Auswärtiges Amt, , Länder, Reisen und Sicherheit > Sri Lanka > Wirtschaft, Stand: Juli 2009). In diesem Zusammenhang gehört die Fürsorge für die rund 300'000 in Lagern untergebrachten Bürgerkriegsvertriebenen und deren Rücksiedlung in ihre Heimatorte zu den vordringlichsten innenpolitischen Aufgaben. Zudem hat das Ende des Bürgerkriegs die Diskussion um eine politische Lösung für den ethnischen Konflikt zwischen der singhalesischen Bevölkerungsmehrheit und der sich diskriminiert fühlenden tamilischen Minderheit wieder entfacht. Derzeit scheint eine solche Lösung jedoch noch in weiter Ferne zu liegen (Quelle: Auswärtiges Amt, a.a.O. > Innenpolitik, Stand: August 2009; vgl. auch Judith Macchi, Rainer Mattern, Schweizerische Flüchtlingshilfe, Sri Lanka: Aktuelle Situation, Update vom 7. Juli 2009 S. 22). 10. Allein aufgrund der allgemeinen Lage im Herkunftsland darf jedoch nicht ohne Weiteres auf eine nicht hinreichend gesicherte Ausreise geschlossen werden. Die soeben dargelegten Umstände entbinden daher nicht von einer einzelfallbezogenen Beurteilung, wobei namentlich berufliche, gesellschaftliche oder familiäre Verpflichtungen die Prognose einer anstandslosen Wiederausreise begünstigen. Allerdings muss eingeräumt werden, dass vor dem Hintergrund des gerade erst beendeten Bürgerkriegs das Emigrationsrisiko auch ungeachtet etwaiger dortiger Verbindlichkeiten generell als äusserst hoch einzuschätzen ist. Den dargelegten sozialen Verpflichtungen der Gesuchsteller muss daher ein erhebliches Gewicht zukommen, damit ihre Rückkehr als wahrscheinlich gelten kann. 11. 11.1 Die Gesuchsteller leben im Distrikt Batticaloa in der Ostprovinz. Eigenen und den Angaben des Beschwerdeführers zufolge ist X._______ in einer Papierfabrik beschäftigt, wobei sie sich selbst in ihrem Visumsgesuch als "paper sorter" bezeichnet hat. Ein Nachweis hierüber liegt nicht vor, aber auch bejahendenfalls dürfte ihr eine solche Tätigkeit kaum genügend wirtschaftlichen Anreiz für die Rückkehr ins Heimatland bieten. Hinzu kommt, dass die behauptete Weiterbeschäftigung nach dreimonatiger Abwesenheit kaum glaubhaft erscheint. Dass der Gesuchstellerin gegenüber ihre Mutter eine besondere Verantwortung - insbesondere die erst replikweise geltend gemachte Betreuungspflicht - obliegt, ist angesichts der geplanten Besuchsdauer ebenfalls fraglich bzw. wird durch den Umstand relativiert, dass eine solche Betreuung ohne Weiteres an die übrigen in Sri Lanka lebenden Verwandten delegiert werden könnte. Zwingende Verpflichtungen ihrerseits - selbst wenn man diesen Begriff weit auslegen würde - sind daher nicht ersichtlich. Erst recht lassen sich bei ihrem 22-jährigen Sohn Y._______ keine persönlichen Verpflichtungen im Heimatland erkennen; seinem Einreisegesuch ist zu entnehmen, dass er arbeitslos ist und bei seiner Mutter lebt. Bei beiden Gesuchstellern kann daher nicht ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass sie die Schweiz nach Ablauf der Besuchsdauer fristgerecht verlassen würden. Dabei ist auch zu bedenken, dass viele Personen, denen sich die Möglichkeit einer Auslandreise bietet, eine Emigration - u.a. auch über den Weg eines Asylgesuchs - in Betracht ziehen, selbst wenn sie andere und ihnen womöglich nahestehende Angehörige im Heimatland zurücklassen müssen. Nicht zu vergessen ist dabei, dass Sri Lanka im 2. Quartal 2009 zum zweitwichtigsten Herkunftsland von Asylsuchenden gehörte (vgl. Kommentierte Asylstatistik 2. Quartal 2009 unter http://www.bfm.admin.ch > Themen > Statistiken). Die vom Beschwerdeführer - selbst ehemaliger Asylbewerber - zugesicherte Wiederausreise seiner Angehörigen kann angesichts dieser Einschätzung zu keinem anderen Ergebnis führen. 12. Der Beschwerdeführer bringt schliesslich vor, seinen Verwandten sei zumindest deshalb die Einreise zu erlauben, weil anderweitig kaum eine Möglichkeit zu einem Familientreffen bestehe und die Abweisung der Einreisegesuche daher einen Eingriff in das Privat- und Familienleben darstelle. 12.1 Das Privat- und Familienleben wird in allgemeiner Weise von Art. 13 BV und Art. 8 EMRK geschützt. Daraus ergibt sich indessen kein Recht auf Einreise oder auf ein Familienleben an einem bestimmten Ort (BGE 130 II 281 E. 3.1 [mit Hinweisen]; vgl. ferner Stephan Breitenmoser, in: Bernhard Ehrenzeller/Philippe Mastronardi/Rainer J. Schweizer/Klaus A. Vallender, Die schweizerische Bundesverfassung, Zürich/Basel/Genf 2002, Kommentar zu Art. 13 BV, N. 25; Arthur Haefliger/Frank Schürmann, Die Europäische Menschenrechtskonvention und die Schweiz, Die Bedeutung der Konvention für die schweizerische Rechtspraxis, 2. Aufl., Bern 1999, S. 261). Vielmehr liegt ein Eingriff in den Schutzbereich des Privat- und Familienlebens grundsätzlich erst dann vor, wenn sich die Betroffenen überhaupt nirgends treffen könnten und der persönliche Kontakt deshalb nur in der Schweiz möglich wäre. 12.2 Gemäss eigenem Vorbringen besitzt der Beschwerdeführer das Schweizer Bürgerrecht. Er selbst kann demzufolge grundsätzlich überallhin reisen und es spielt im Rahmen von Art. 13 BV bzw. Art. 8 EMRK keine Rolle, wenn er diese Möglichkeit wegen seiner beruflichen Situation nicht nutzen möchte. Auf der anderen Seite ist aber auch der Einwand, seine Angehörigen könnten - mit oder ohne Visum - kaum ein anderes Land bereisen, nicht stichhaltig, zumal sich aus der Visumspflicht anderer Länder für die Schweiz keine Verpflichtung zu einer weniger restriktiven Einreisepraxis ergibt. Zudem kann vom Beschwerdeführer auch verlangt werden abzuklären, in welches Land (beispielsweise Indien) seine Verwandten visumsfrei reisen könnten. Hierfür reicht der pauschale Hinweis, dass dies für srilankische Staatsbürger weltweit kaum möglich sei, nicht aus. 13. Die Vorinstanz durfte unter den gegebenen Umständen zu Recht davon ausgehen, die fristgerechte Wiederausreise der Gesuchsteller sei nicht gewährleistet. Zwar lässt sich diese Einschätzung nicht zu einer gesicherten Feststellung verdichten; sie reicht aber aus, um die Erteilung einer Einreisebewilligung - auf welche, wie erwähnt, ohnehin kein Rechtsanspruch besteht - abzulehnen. 14. Aus diesen Darlegungen folgt, dass die angefochtenen Verfügungen im Ergebnis rechtmässig sind (Art. 49 VwVG). Die Beschwerden sind demzufolge abzuweisen. 15. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 und Art. 3 des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerdeverfahren unter den Referenzen C-3085/2008 und C-3080/2008 werden vereinigt. 2. Die Beschwerden werden abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von insgesamt Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss gleicher Höhe verrechnet. 4. Dieses Urteil geht an: den Beschwerdeführer (Einschreiben) die Vorinstanz das Migrationsamt des Kantons Zürich Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Ruth Beutler Barbara Haake Versand: