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F-1641/2024

F-1641/2024

Bundesverwaltungsgericht · 2024-08-14 · Deutsch CH

Schengen-Visum

Sachverhalt

A. Der 1968 geborene syrische Staatsangehörige B._______ (nachfolgend: Gesuchsteller) beantragte am 16. Oktober 2023 bei der schweizerischen Botschaft in Beirut die Ausstellung eines Schengen-Visums für einen Be- suchsaufenthalt von 62 Tagen (Zeitraum: 23. Oktober 2023 bis 23. Dezem- ber 2023) bei seinem in der Schweiz lebenden Neffen. Dieser tritt auch als Gastgeber auf. Mit Formular-Verfügung vom 26. Oktober 2023 lehnte die Botschaft den Visumsantrag ab. Die Vorinstanz wies die dagegen erhobene Einsprache mit Verfügung vom

27. Februar 2024 (eröffnet am 2. März 2024) ab. B. Mit Eingabe vom 14. März 2024 erhob der Beschwerdeführer gegen die obgenannte Verfügung Beschwerde und beantragte sinngemäss die Auf- hebung der angefochtenen Verfügung sowie die Ausstellung eines Schen- gen-Visums an den Gesuchsteller. In ihrer Vernehmlassung vom 29. April 2024 hielt die Vorinstanz an ihrer Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Eine Replik des Beschwerdeführers erfolgte innerhalb der gesetzten Frist nicht.

Erwägungen (19 Absätze)

E. 1.1 Einspracheentscheide des SEM bezüglich Schengen-Visa sind mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbar (vgl. Art. 112 Abs. 1 AIG [SR 142.20] i.V.m. Art. 31 ff. VGG und Art. 5 VwVG). Das Rechtsmittelverfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG).

E. 1.2 Der Beschwerdeführer hat am vorangegangenen Einspracheverfahren teilgenommen und ist als Gastgeber des Gesuchstellers durch den ange- fochtenen Entscheid besonders berührt. Obwohl der ursprünglich ange- strebte Besuchszeitraum inzwischen abgelaufen ist, kann angesichts der gestellten Rechtsbegehren auf ein fortbestehendes Rechtsschutzinteresse geschlossen werden. Der Beschwerdeführer ist daher zur Erhebung des

F-1641/2024 Seite 3 Rechtsmittels legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 50 Abs. 1 und 52 Abs. 1 VwVG).

E. 2 Vorliegend kann vor dem Bundesverwaltungsgericht die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermes- sens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserhebli- chen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Massgebend sind grundsätzlich die tatsächlichen Verhältnisse zum Zeitpunkt seines Entscheids (vgl. BVGE 2020 VII/4 E. 2.2).

E. 3.1 Dem angefochtenen Entscheid liegt das Gesuch eines syrischen Staatsangehörigen um Erteilung eines Visums für Besuchszwecke in der Schweiz zugrunde. Da er sich nicht auf die EU/EFTA-Personenfreizügig- keitsabkommen berufen kann und die beabsichtigte Aufenthaltsdauer 90 Tage innerhalb eines Zeitraums von 180 Tagen nicht überschreitet, fällt die vorliegende Streitsache in den persönlichen und sachlichen Anwendungs- bereich der Schengen-Assoziierungsabkommen (aufgeführt im Anhang I Ziff. 1 des AIG [SR 142.20]), mit denen die Schweiz den Schengen-Besitz- stand sowie die dazugehörigen gemeinschaftsrechtlichen Rechtsakte (nachfolgend: Schengen-Recht) übernommen hat (siehe E. 3.3 infra). Das AIG und seine Ausführungsbestimmungen, in casu namentlich die Verord- nung vom 15. August 2018 über die Einreise und die Visumerteilung (VEV, SR 142.204), gelangen nur soweit zur Anwendung, als die Schengen-As- soziierungsabkommen keine abweichenden Bestimmungen enthalten (Art. 2 Abs. 2–5 AIG; Art. 1 Abs. 2 VEV).

E. 3.2 Zum einschlägigen Schengen-Recht gehören:

- der Visakodex (vollständige Fundstelle: Verordnung [EG] Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft [ABl. L 243/1 vom 15. September 2009]);

- der Schengener Grenzkodex (vollständige Fundstelle: Verordnung [EG] Nr. 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen [kodifizierter Text; Abl. L 77/1 vom 23. März 2016]) und

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- die Verordnung [EU] 2018/1806 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. November 2018 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Aussengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie die Liste der Drittländer, deren Staats- angehörige von dieser Visumpflicht befreit sind [kodifizierter Text]; nachfol- gend: Verordnung [EU] 2018/1806 [ABl. L 303/39 vom 28. November 2018 S. 39 – 58]). In ihrem Anwendungsbereich regeln sie umfassend die Visumpflicht, die Visumvergabe und die Einreise in das Hoheitsgebiet der durch das Schen- gen-Recht gebundenen Staaten (nachfolgend: Mitgliedstaaten).

E. 3.3 Das schweizerische Recht kennt für drittstaatsangehörige Personen Visa für kurzfristige Aufenthalte und solche für längerfristige Aufenthalte. Die Visa für kurzfristige Aufenthalte fallen in den Regelungsbereich des Schengen-Rechts. Sie werden für einen Aufenthalt von höchstens 90 Ta- gen innerhalb eines Zeitraums von 180 Tagen ausgestellt und können für das Hoheitsgebiet aller Schengen-Staaten gültig sein (einheitliches [Schengen-]Visum; nachfolgend: Visum) (Art. 2 Bst. d Ziff. 1 VEV) oder sich auf das Hoheitsgebiet eines oder mehrerer Schengen-Staaten be- schränken ([Schengen-]Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit; nach- folgend: VrG-Visum) (Art. 2 Bst. d Ziff. 2 VEV). Die Visa für längerfristige Aufenthalte sind nationale Visa (Art. 2 Bst. f VEV). Sie unterstehen aus- schliesslich dem Landesrecht. Ob eine drittstaatsangehörige Person für ei- nen kurzfristigen Aufenthalt der Visumpflicht untersteht, bestimmt sich grundsätzlich nach der Verordnung (EU) 2018/1806 (Art. 8 Abs. 1 und 3 VEV), wobei das Verfahren und die Voraussetzungen der Visumerteilung vom Visakodex geregelt werden (Art. 12 Abs. 1 VEV). Gemäss Art. 21 Abs. 1 VK ist ein (formell zulässiges) Visumgesuch daraufhin zu überprü- fen, ob die allgemeinen Einreisevoraussetzungen des Art. 6 Abs. 1 Bst. a, c, d und e SGK erfüllt sind (zur Bezugnahme des Art. 21 Abs. 1 VK auf Art. 5 Abs. 1 Bst. a, c, d und e SGK vgl. Art. 44 SGK i.V.m. der Entspre- chungstabelle im Anhang X). Der restliche Inhalt des Art. 21 VK differen- ziert und konkretisiert diese Prüfung, wobei besonders wichtige Aspekte eine eingehende Regelung erfahren.

E. 3.4 Die Ablehnungsgründe des Art. 32 Abs. 1 VK spiegeln die Prüfung ei- nes Visumgesuchs auf Erfüllung der allgemeinen Einreisevoraussetzun- gen wider. Ist einer der dort aufgelisteten Tatbestände gegeben – weitere Ablehnungsgründe ergeben sich implizit aus Art. 25 VK –, darf ein Visum nicht erteilt werden. Ansonsten- ist es auszustellen. Ein Rechtsfolge-

F-1641/2024 Seite 5 ermessen besteht nicht (so das Urteil des Europäischen Gerichtshofs [EuGH] vom 19. Dezember 2013 C-84/12 Koushkaki, EU:C:2013:862, Rn. 26–55, 63; zur Auslegung des innerstaatlichen Rechts im Lichte dieses Urteils vgl. BVGE 2014/1 E. 4.1 m.H.). Allerdings verfügen die Behörden des Zielstaats bei der Prüfung der Ablehnungsgründe über einen weiten Ermessensspielraum.

E. 3.5 Ist das Visum zu verweigern, weil ein oder mehrere Ablehnungsgründe gegeben sind, kann ausnahmsweise ein VrG-Visum nach Art. 25 VK erteilt werden. Ein Ausnahmefall, der die Ausstellung eines VrG-Visums gestattet, liegt namentlich vor, wenn es ein Mitgliedstaat aus humanitären Gründen, aus Gründen des nationalen Interesses oder aufgrund internationaler Ver- pflichtungen für erforderlich hält, vom Grundsatz abzuweichen, dass die in Art. 6 Abs. 1 Bst. a, c, d und e SGK festgelegten Einreisevoraussetzungen erfüllt sein müssen (Art. 25 Abs. 1 Bst. a Ziff. i VK).

E. 4 Strittig und zu prüfen ist vorliegend, inwieweit der Gesuchsteller Gewähr für eine fristgerechte Wiederausreise aus dem Schengen-Raum (Art. 32 Abs. 1 Bst. b VK) bietet. Ausser Frage steht dabei die gegebene Visumpflicht.

E. 4.1 Bei der Beurteilung des Kriteriums der gesicherten Wiederausreise muss ein zukünftiges Verhalten beurteilt werden. Hierzu sind lediglich Prognosen möglich, wobei sämtliche Umstände des konkreten Einzelfalles zu würdigen sind. In die Beurteilung miteinzubeziehen sind die allgemeine Lage im Herkunftsland einerseits sowie die individuelle Situation der ge- suchstellenden Person andererseits. Bei Einreisegesuchen von Personen aus Regionen mit politisch und/oder wirtschaftlich ungünstigen Verhältnis- sen rechtfertigt sich eine strenge Praxis, da die persönliche Interessenlage in solchen Fällen häufig nicht mit dem Ziel und Zweck einer zeitlich befris- teten Einreisebewilligung im Einklang steht (BVGE 2014/1 E. 6.1 m.H.). Nebst den allgemeinen Verhältnissen im Herkunftsland sind in die Risikoanalyse auch die Umstände des konkreten Einzelfalls, insbesondere die berufliche, gesellschaftliche und familiäre Verantwortung der gesuch- stellenden Person im Herkunftsland einzubeziehen. Bei Personen, die in ihrer Heimat keine besonderen Verpflichtungen wahrnehmen oder die sich in wirtschaftlich ungünstigen Verhältnissen befinden, muss das Risiko eines ausländerrechtlich nicht regelkonformen Verhaltens nach einer bewilligten Einreise als vergleichsweise hoch eingeschätzt werden (vgl. BVGE 2019 VII/1 E. 7.2; 2014/1 E. 6.3.1; 2009/27 E. 8).

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E. 4.2 Der Beschwerdeführer lebt in (…) im Nordosten von Syrien. Der seit 2011 anhaltende Bürgerkrieg und das starke Erdbeben im Februar 2023 im Norden Syriens haben im Land eine humanitäre Krise verursacht bezie- hungsweise diese weiter verschärft (vgl. action medeor: Die Notapotheke der Welt, https://medeor.de/de/hilfsprojekte/katastrophenhilfe/buerger- krieg-in-syrien.html?gad_source=1&gclid=EAIaIQobChMI9NnisP3NhQ MVEnJBAh15Hg2oEAAYAiAAEgI-bPD_BwE, Zugriff im Juli 2024). Schon vor dem Erdbeben fehlten im syrischen Gesundheitssystem nach zwölf Jahren Krieg Personal und Material. Viele Gesundheitseinrichtungen wur- den bombardiert und sind nicht mehr funktionsfähig. Es besteht ein Versor- gungsengpass, da viele medizinische Mitarbeiter getötet wurden oder ge- flohen sind. Steigende Preise für Grundgüter, der Mangel an Nahrung und Wasser, Gewalt und Vertreibung machen den Menschen zu schaffen. Mehr als 14 Millionen der 21,3 Millionen Einwohner sind auf humanitäre Hilfe angewiesen (vgl. Ärzte ohne Grenzen: Die aktuelle Situation in Syrien, https://www.aerzte-ohne-grenzen.de/unsere-arbeit/einsatzlaender/syrien, Zugriff im Juli 2024). Syrien belegt auf dem aktuellen Index der menschli- chen Entwicklung, der durch das Entwicklungsprogramm der Vereinten Na- tionen im Sinne eines Wohlstandsindikators erstellt wird, lediglich Platz 157 von 193 gelisteten Ländern (vgl. Human Development Reports, https://hdr. undp.org/system/files/documents/global-report-document/hdr2023-24rep orten.pdf, abgerufen im Juli 2024). Der hohe Abwanderungsdruck unter der zivilen Bevölkerung hält weiterhin an. So bildeten im Jahr 2023 syrische Staatsangehörige die sechstgrösste Gruppe von Asylsuchenden in der Schweiz (vgl. Asylstatistik 2023 des SEM vom 15. Februar 2024, <https://www.sem. admin.ch/sem/de/home/publiservice/statistik/asylstatis- tik/archiv/2023/12. html> S. 16). Vor diesem Hintergrund ist nicht zu bean- standen, wenn die Vorinstanz das Risiko einer nicht fristgerechten Wieder- ausreise als allgemein hoch einschätzt (vgl. Urteil des BVGer F-5482/2021 vom 27. Dezember 2022 E. 4.3).

E. 4.3 Nebst den allgemeinen Verhältnissen im Herkunftsland sind in die Risikoanalyse auch die Umstände des konkreten Einzelfalls, insbesondere die berufliche, gesellschaftliche und familiäre Verantwortung der gesuch- stellenden Person im Herkunftsland einzubeziehen. Bei Personen, die in ihrer Heimat keine besonderen Verpflichtungen wahrnehmen oder die sich in wirtschaftlich ungünstigen Verhältnissen befinden, muss das Risiko ei- nes ausländerrechtlich nicht regelkonformen Verhaltens nach einer bewil- ligten Einreise als vergleichsweise hoch eingeschätzt werden (vgl. BVGE 2019 VII/1 E. 7.2; 2014/1 E. 6.3.1; 2009/27 E. 8).

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E. 4.4 Der Gesuchsteller ist 55-jährig und verheiratet. Gemäss Beschwerde- vorbringen ist er Vater von zwei Kindern, die heute 16 und 20 Jahre alt sind. Laut Familienregisterauszug aus dem Jahr 2005 hat er hingegen drei Kin- der, die jeweils im Januar in den Jahren 1997, 1998 und 2001 geboren wurden (SEM-act 2 pag. 10). Diese wären demnach heute 27, 26 und 23 Jahre alt. Aufgrund der widersprüchlichen Angaben ist für das Gericht nicht klar, wie viele Kinder der Gesuchsteller tatsächlich hat. Selbst wenn man davon ausgeht, dass er heute mindestens zwei, maximal fünf Kinder hat, wären diese grösstenteils volljährig. Gemäss Rechtsprechung bildet aber auch das Zurücklassen von minderjährigen Kindern für sich allein noch keine Garantie für eine anstandslose und fristgerechte Wiederausreise nach einem Besuchsaufenthalt (vgl. Urteil des BVGer F-350/2023 vom 1. Dezember 2023 E. 8.2.1 m.w.H.). Der Verbleib seiner Ehefrau im Heimat- land lässt auf eine gewisse familiäre Verantwortung des Gesuchstellers in Syrien schliessen. Eine derartige Verantwortung kann zwar eine mögliche, indes keine hinreichende Gewähr für eine anstandslose Wiederausreise bieten (vgl. BVGE 2014/1 E. 6.3.1; 2009/27 E. 8). Die Erfahrung hat ge- zeigt, dass zurückbleibende nahe Angehörige gerade in Situationen ange- spannter wirtschaftlicher und/oder politischer Verhältnisse gesuchstellende Personen regelmässig nicht verlässlich davon abhalten, den Entschluss für eine Emigration zu fällen, sei dies etwa in der Hoffnung, die Zurückgeblie- benen aus dem Ausland effizienter zu unterstützen oder später allenfalls gar nachziehen zu können (vgl. statt vieler: Urteil des BVGer F-4659/2023 vom 19. Januar 2024 E. 7.5.1). Dafür spricht, dass der Gesuchsteller in einem Land mit besonders hohem Migrationsdruck lebt (siehe E. 4.2 hier- vor). Dass dem Gesuchsteller besondere beziehungsweise über das übliche Mass hinausgehende gesellschaftliche oder familiäre Verpflichtungen ob- liegen würden, ist nicht ersichtlich und wird auch nicht geltend gemacht. Insbesondere sind die familiären Verpflichtungen mit Blick auf die lange Dauer des geplanten Aufenthalts zu relativieren.

E. 4.5 Auch zur beruflichen Tätigkeit des Gesuchstellers liegen divergierende Angaben vor. In seinem Gesuch vom 16. Oktober 2023 gab dieser an, arbeitslos zu sein («no occupation») und strich das Feld mit den Angaben zum Arbeitgeber durch (SEM-act. 10 pag. 78 Pkt. 21 und 22; pag. 68). Das handschriftlich auf Englisch ausgefüllte, gestempelte und mit dem Foto des Gesuchstellers versehene Antragsformular ist Bestandteil der vorinstanzli- chen Akten und liegt dem Gericht in elektronischer Form vor (SEM-act. 10 pag. 77 – 79).

F-1641/2024 Seite 8 Der Beschwerdeführer behauptet dem widersprechend, der Gesuchsteller sei selbstständiger Elektriker und habe dies auch im Visumsantragsfomu- lar bei den Pkt. 21 und 22 angegeben (vgl. Beschwerde S. 2). Zum Beweis legte er der Beschwerde das angebliche Antragsformular bei. Das vom Beschwerdeführer beigelegte Formular ist nicht mit jenem identisch, wel- ches in den vorinstanzlichen Akten enthalten ist. Das nunmehr vorgelegte Formular wurde in deutscher Sprache (vgl. Pkt. 22 «Selbstständiger Elekt- riker, Besitzer von einem Elektroladen») und per Computer ausgefüllt. Auf dem Formular befinden sich keine Stempel oder sonstige offizielle Ver- merke. Auch das SEM stellte in seiner Vernehmlassung fest, dass es sich bei dem nunmehr eingereichten Formular nicht um das Original handle (BVGer-act. 5). Das Bundesverwaltungsgericht weist diesbezüglich darauf hin, dass sich «leere» Antragsformulare auf der Website des SEM befinden (Visumsantragsfomular, https://www.sem.admin.ch/sem/de/home/themen/ einreise/visumantragsformular.html, Zugriff im Juli 2024). Diese können im PDF-Format heruntergeladen und anschliessend am Computer ausgefüllt werden (file:///C:/Users/U80873504/Downloads/visumantrag-schen-en-de .pdf, Zugriff im Juli 2024). In den vorinstanzlichen Akten ist zweifelsfrei der originale Visumsantrag enthalten, womit jenem des Beschwerdeführers keinerlei Beweiskraft zu- kommt. Da der Gesuchsteller auch sonst keine Unterlagen eingereicht hat, die eine Arbeitstätigkeit belegen würden, geht das Gericht in Übereinstim- mung mit der Vorinstanz von dessen Arbeitslosigkeit aus. Hinsichtlich der behaupteten Vermögenswerte in Syrien (SEM-act. 8; Beschwerde S. 2) wurden keine näheren Angaben gemacht und auch keine Belege eingereicht. Doch selbst wenn Grundeigentum und liquide Vermögenswerte vorhanden sein sollten, gingen diese bei einer allfälligen Emigration nicht zwingend verloren (vgl. Urteile des BVGer F-4758/2018 vom 14. April 2020 E. 6.3.2 m.w.H.; F-156/2022 vom 6. März 2023 E. 6.3.2 m.w.H.). In einer Gesamtbetrachtung der finanziellen Situation ist deshalb festzu- stellen, dass keine hinreichenden Belege für eine sichere wirtschaftliche Existenz des Gesuchstellers vorliegen. Damit erhöht sich das Risiko einer Emigration bei objektiver Betrachtung zusätzlich.

E. 4.6 Somit können dem Gesuchsteller keine familiären, sozialen und beruf- lichen Verpflichtungen oder Abhängigkeiten attestiert werden, die hinrei- chende Gewähr für eine fristgerechte Wiederausreise bieten könnten. Das

F-1641/2024 Seite 9 Risiko, dass er – einmal in die Schweiz eingereist – vom zuvor deklarierten Aufenthaltszweck abweichen und versuchen könnte, diesen auf eine neue Basis zu stellen, ist als relativ hoch einzuschätzen. Dies auch unter Be- rücksichtigung der Tatsache, dass vorliegend wiederholt falsche oder zu- mindest sich widersprechende Angaben getätigt wurden (vgl. E. 4.4. und 4.5). Am Rande sei erwähnt, dass die Vorinstanz bereits im Jahr 2005 ein Schengen-Visumsgesuch des Gesuchstellers ablehnte (SEM-act. 2 pag. 25 - 26) und die Entscheidung vom Bundesverwaltungsgericht mit Urteil C-686/2006 vom 1. Mai 2007 bestätigt wurde (SEM-act. 7).

E. 5 Die Vorinstanz ging vor diesem Hintergrund zu Recht davon aus, die frist- gerechte Wiederausreise des Gesuchstellers sei nicht hinreichend gesi- chert. An dieser Einschätzung vermögen auch die vom Beschwerdeführer garantierte Rückreise und die unterschriebene Verpflichtungserklärung so- wie sein verständlicher Wunsch, seinen Onkel zu sehen (vgl. SEM-act.12 pag. 86 – 90), nichts zu ändern. Der Beschwerdeführer kann zwar als Gast- geber mit rechtlich verbindlicher Wirkung für gewisse finanzielle Risiken im Zusammenhang mit dem Besuchsaufenthalt, nicht aber für ein bestimmtes Verhalten der eingeladenen Person einstehen (vgl. BVGE 2014/1 E. 6.3.7 und BVGE 2009/27 E. 9). Gründe humanitärer oder anderer Art, welche die Erteilung eines Visums mit räumlich beschränkter Gültigkeit rechtfertigen würden, wurden von ihm nicht geltend gemacht und sind auch nicht ersicht- lich. Die Vorinstanz hat das nachgesuchte Visum für den Schengen-Raum folglich zu Recht verweigert.

E. 6 Aus vorstehenden Erwägungen folgt, dass die angefochtene Verfügung im Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 7 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigun- gen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Sie sind durch den in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt. Aus- gangsgemäss ist keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario).

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E. 8 In der vorliegenden Beschwerdeangelegenheit entscheidet das Bundes- verwaltungsgericht endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG).

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Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezah- lung der Verfahrenskosten verwendet.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer und die Vorinstanz. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Yannick Antoniazza-Hafner Sandra Hutter Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-1641/2024 Urteil vom 14. August 2024 Besetzung Richter Yannick Antoniazza-Hafner (Vorsitz), Richterin Regula Schenker Senn, Richterin Susanne Genner, Gerichtsschreiberin Sandra Hutter. Parteien A._______, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Schengen-Visum zugunsten von B._______;Verfügung des SEM vom 27. Februar 2024. Sachverhalt: A. Der 1968 geborene syrische Staatsangehörige B._______ (nachfolgend: Gesuchsteller) beantragte am 16. Oktober 2023 bei der schweizerischen Botschaft in Beirut die Ausstellung eines Schengen-Visums für einen Besuchsaufenthalt von 62 Tagen (Zeitraum: 23. Oktober 2023 bis 23. Dezember 2023) bei seinem in der Schweiz lebenden Neffen. Dieser tritt auch als Gastgeber auf. Mit Formular-Verfügung vom 26. Oktober 2023 lehnte die Botschaft den Visumsantrag ab. Die Vorinstanz wies die dagegen erhobene Einsprache mit Verfügung vom 27. Februar 2024 (eröffnet am 2. März 2024) ab. B. Mit Eingabe vom 14. März 2024 erhob der Beschwerdeführer gegen die obgenannte Verfügung Beschwerde und beantragte sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie die Ausstellung eines Schengen-Visums an den Gesuchsteller. In ihrer Vernehmlassung vom 29. April 2024 hielt die Vorinstanz an ihrer Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Eine Replik des Beschwerdeführers erfolgte innerhalb der gesetzten Frist nicht. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Einspracheentscheide des SEM bezüglich Schengen-Visa sind mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbar (vgl. Art. 112 Abs. 1 AIG [SR 142.20] i.V.m. Art. 31 ff. VGG und Art. 5 VwVG). Das Rechtsmittelverfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). 1.2 Der Beschwerdeführer hat am vorangegangenen Einspracheverfahren teilgenommen und ist als Gastgeber des Gesuchstellers durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt. Obwohl der ursprünglich angestrebte Besuchszeitraum inzwischen abgelaufen ist, kann angesichts der gestellten Rechtsbegehren auf ein fortbestehendes Rechtsschutzinteresse geschlossen werden. Der Beschwerdeführer ist daher zur Erhebung des Rechtsmittels legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 50 Abs. 1 und 52 Abs. 1 VwVG).

2. Vorliegend kann vor dem Bundesverwaltungsgericht die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Massgebend sind grundsätzlich die tatsächlichen Verhältnisse zum Zeitpunkt seines Entscheids (vgl. BVGE 2020 VII/4 E. 2.2). 3. 3.1 Dem angefochtenen Entscheid liegt das Gesuch eines syrischen Staatsangehörigen um Erteilung eines Visums für Besuchszwecke in der Schweiz zugrunde. Da er sich nicht auf die EU/EFTA-Personenfreizügigkeitsabkommen berufen kann und die beabsichtigte Aufenthaltsdauer 90 Tage innerhalb eines Zeitraums von 180 Tagen nicht überschreitet, fällt die vorliegende Streitsache in den persönlichen und sachlichen Anwendungsbereich der Schengen-Assoziierungsabkommen (aufgeführt im Anhang I Ziff. 1 des AIG [SR 142.20]), mit denen die Schweiz den Schengen-Besitzstand sowie die dazugehörigen gemeinschaftsrechtlichen Rechtsakte (nachfolgend: Schengen-Recht) übernommen hat (siehe E. 3.3 infra). Das AIG und seine Ausführungsbestimmungen, in casu namentlich die Verordnung vom 15. August 2018 über die Einreise und die Visumerteilung (VEV, SR 142.204), gelangen nur soweit zur Anwendung, als die Schengen-Assoziierungsabkommen keine abweichenden Bestimmungen enthalten (Art. 2 Abs. 2-5 AIG; Art. 1 Abs. 2 VEV). 3.2 Zum einschlägigen Schengen-Recht gehören:

- der Visakodex (vollständige Fundstelle: Verordnung [EG] Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft [ABl. L 243/1 vom 15. September 2009]);

- der Schengener Grenzkodex (vollständige Fundstelle: Verordnung [EG] Nr. 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen [kodifizierter Text; Abl. L 77/1 vom 23. März 2016]) und

- die Verordnung [EU] 2018/1806 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. November 2018 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Aussengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie die Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind [kodifizierter Text]; nachfolgend: Verordnung [EU] 2018/1806 [ABl. L 303/39 vom 28. November 2018 S. 39 - 58]). In ihrem Anwendungsbereich regeln sie umfassend die Visumpflicht, die Visumvergabe und die Einreise in das Hoheitsgebiet der durch das Schengen-Recht gebundenen Staaten (nachfolgend: Mitgliedstaaten). 3.3 Das schweizerische Recht kennt für drittstaatsangehörige Personen Visa für kurzfristige Aufenthalte und solche für längerfristige Aufenthalte. Die Visa für kurzfristige Aufenthalte fallen in den Regelungsbereich des Schengen-Rechts. Sie werden für einen Aufenthalt von höchstens 90 Tagen innerhalb eines Zeitraums von 180 Tagen ausgestellt und können für das Hoheitsgebiet aller Schengen-Staaten gültig sein (einheitliches [Schengen-]Visum; nachfolgend: Visum) (Art. 2 Bst. d Ziff. 1 VEV) oder sich auf das Hoheitsgebiet eines oder mehrerer Schengen-Staaten beschränken ([Schengen-]Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit; nachfolgend: VrG-Visum) (Art. 2 Bst. d Ziff. 2 VEV). Die Visa für längerfristige Aufenthalte sind nationale Visa (Art. 2 Bst. f VEV). Sie unterstehen ausschliesslich dem Landesrecht. Ob eine drittstaatsangehörige Person für einen kurzfristigen Aufenthalt der Visumpflicht untersteht, bestimmt sich grundsätzlich nach der Verordnung (EU) 2018/1806 (Art. 8 Abs. 1 und 3 VEV), wobei das Verfahren und die Voraussetzungen der Visumerteilung vom Visakodex geregelt werden (Art. 12 Abs. 1 VEV). Gemäss Art. 21 Abs. 1 VK ist ein (formell zulässiges) Visumgesuch daraufhin zu überprüfen, ob die allgemeinen Einreisevoraussetzungen des Art. 6 Abs. 1 Bst. a, c, d und e SGK erfüllt sind (zur Bezugnahme des Art. 21 Abs. 1 VK auf Art. 5 Abs. 1 Bst. a, c, d und e SGK vgl. Art. 44 SGK i.V.m. der Entsprechungstabelle im Anhang X). Der restliche Inhalt des Art. 21 VK differenziert und konkretisiert diese Prüfung, wobei besonders wichtige Aspekte eine eingehende Regelung erfahren. 3.4 Die Ablehnungsgründe des Art. 32 Abs. 1 VK spiegeln die Prüfung eines Visumgesuchs auf Erfüllung der allgemeinen Einreisevoraussetzungen wider. Ist einer der dort aufgelisteten Tatbestände gegeben - weitere Ablehnungsgründe ergeben sich implizit aus Art. 25 VK -, darf ein Visum nicht erteilt werden. Ansonsten- ist es auszustellen. Ein Rechtsfolge-ermessen besteht nicht (so das Urteil des Europäischen Gerichtshofs [EuGH] vom 19. Dezember 2013 C-84/12 Koushkaki, EU:C:2013:862, Rn. 26-55, 63; zur Auslegung des innerstaatlichen Rechts im Lichte dieses Urteils vgl. BVGE 2014/1 E. 4.1 m.H.). Allerdings verfügen die Behörden des Zielstaats bei der Prüfung der Ablehnungsgründe über einen weiten Ermessensspielraum. 3.5 Ist das Visum zu verweigern, weil ein oder mehrere Ablehnungsgründe gegeben sind, kann ausnahmsweise ein VrG-Visum nach Art. 25 VK erteilt werden. Ein Ausnahmefall, der die Ausstellung eines VrG-Visums gestattet, liegt namentlich vor, wenn es ein Mitgliedstaat aus humanitären Gründen, aus Gründen des nationalen Interesses oder aufgrund internationaler Verpflichtungen für erforderlich hält, vom Grundsatz abzuweichen, dass die in Art. 6 Abs. 1 Bst. a, c, d und e SGK festgelegten Einreisevoraussetzungen erfüllt sein müssen (Art. 25 Abs. 1 Bst. a Ziff. i VK).

4. Strittig und zu prüfen ist vorliegend, inwieweit der Gesuchsteller Gewähr für eine fristgerechte Wiederausreise aus dem Schengen-Raum (Art. 32 Abs. 1 Bst. b VK) bietet. Ausser Frage steht dabei die gegebene Visumpflicht. 4.1 Bei der Beurteilung des Kriteriums der gesicherten Wiederausreise muss ein zukünftiges Verhalten beurteilt werden. Hierzu sind lediglich Prognosen möglich, wobei sämtliche Umstände des konkreten Einzelfalles zu würdigen sind. In die Beurteilung miteinzubeziehen sind die allgemeine Lage im Herkunftsland einerseits sowie die individuelle Situation der gesuchstellenden Person andererseits. Bei Einreisegesuchen von Personen aus Regionen mit politisch und/oder wirtschaftlich ungünstigen Verhältnissen rechtfertigt sich eine strenge Praxis, da die persönliche Interessenlage in solchen Fällen häufig nicht mit dem Ziel und Zweck einer zeitlich befristeten Einreisebewilligung im Einklang steht (BVGE 2014/1 E. 6.1 m.H.). Nebst den allgemeinen Verhältnissen im Herkunftsland sind in die Risikoanalyse auch die Umstände des konkreten Einzelfalls, insbesondere die berufliche, gesellschaftliche und familiäre Verantwortung der gesuch-stellenden Person im Herkunftsland einzubeziehen. Bei Personen, die in ihrer Heimat keine besonderen Verpflichtungen wahrnehmen oder die sich in wirtschaftlich ungünstigen Verhältnissen befinden, muss das Risiko eines ausländerrechtlich nicht regelkonformen Verhaltens nach einer bewilligten Einreise als vergleichsweise hoch eingeschätzt werden (vgl. BVGE 2019 VII/1 E. 7.2; 2014/1 E. 6.3.1; 2009/27 E. 8). 4.2 Der Beschwerdeführer lebt in (...) im Nordosten von Syrien. Der seit 2011 anhaltende Bürgerkrieg und das starke Erdbeben im Februar 2023 im Norden Syriens haben im Land eine humanitäre Krise verursacht beziehungsweise diese weiter verschärft (vgl. action medeor: Die Notapotheke der Welt, https://medeor.de/de/hilfsprojekte/katastrophenhilfe/buergerkrieg-in-syrien.html?gad_source=1&gclid=EAIaIQobChMI9NnisP3NhQ MVEnJBAh15Hg2oEAAYAiAAEgI-bPD_BwE, Zugriff im Juli 2024). Schon vor dem Erdbeben fehlten im syrischen Gesundheitssystem nach zwölf Jahren Krieg Personal und Material. Viele Gesundheitseinrichtungen wurden bombardiert und sind nicht mehr funktionsfähig. Es besteht ein Versorgungsengpass, da viele medizinische Mitarbeiter getötet wurden oder geflohen sind. Steigende Preise für Grundgüter, der Mangel an Nahrung und Wasser, Gewalt und Vertreibung machen den Menschen zu schaffen. Mehr als 14 Millionen der 21,3 Millionen Einwohner sind auf humanitäre Hilfe angewiesen (vgl. Ärzte ohne Grenzen: Die aktuelle Situation in Syrien, https://www.aerzte-ohne-grenzen.de/unsere-arbeit/einsatzlaender/syrien, Zugriff im Juli 2024). Syrien belegt auf dem aktuellen Index der menschlichen Entwicklung, der durch das Entwicklungsprogramm der Vereinten Nationen im Sinne eines Wohlstandsindikators erstellt wird, lediglich Platz 157 von 193 gelisteten Ländern (vgl. Human Development Reports, https://hdr. undp.org/system/files/documents/global-report-document/hdr 2023-24rep orten.pdf, abgerufen im Juli 2024). Der hohe Abwanderungsdruck unter der zivilen Bevölkerung hält weiterhin an. So bildeten im Jahr 2023 syrische Staatsangehörige die sechstgrösste Gruppe von Asylsuchenden in der Schweiz (vgl. Asylstatistik 2023 des SEM vom 15. Februar 2024, S. 16). Vor diesem Hintergrund ist nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz das Risiko einer nicht fristgerechten Wiederausreise als allgemein hoch einschätzt (vgl. Urteil des BVGer F-5482/2021 vom 27. Dezember 2022 E. 4.3). 4.3 Nebst den allgemeinen Verhältnissen im Herkunftsland sind in die Risikoanalyse auch die Umstände des konkreten Einzelfalls, insbesondere die berufliche, gesellschaftliche und familiäre Verantwortung der gesuch-stellenden Person im Herkunftsland einzubeziehen. Bei Personen, die in ihrer Heimat keine besonderen Verpflichtungen wahrnehmen oder die sich in wirtschaftlich ungünstigen Verhältnissen befinden, muss das Risiko eines ausländerrechtlich nicht regelkonformen Verhaltens nach einer bewilligten Einreise als vergleichsweise hoch eingeschätzt werden (vgl. BVGE 2019 VII/1 E. 7.2; 2014/1 E. 6.3.1; 2009/27 E. 8). 4.4 Der Gesuchsteller ist 55-jährig und verheiratet. Gemäss Beschwerdevorbringen ist er Vater von zwei Kindern, die heute 16 und 20 Jahre alt sind. Laut Familienregisterauszug aus dem Jahr 2005 hat er hingegen drei Kinder, die jeweils im Januar in den Jahren 1997, 1998 und 2001 geboren wurden (SEM-act 2 pag. 10). Diese wären demnach heute 27, 26 und 23 Jahre alt. Aufgrund der widersprüchlichen Angaben ist für das Gericht nicht klar, wie viele Kinder der Gesuchsteller tatsächlich hat. Selbst wenn man davon ausgeht, dass er heute mindestens zwei, maximal fünf Kinder hat, wären diese grösstenteils volljährig. Gemäss Rechtsprechung bildet aber auch das Zurücklassen von minderjährigen Kindern für sich allein noch keine Garantie für eine anstandslose und fristgerechte Wiederausreise nach einem Besuchsaufenthalt (vgl. Urteil des BVGer F-350/2023 vom 1. Dezember 2023 E. 8.2.1 m.w.H.). Der Verbleib seiner Ehefrau im Heimatland lässt auf eine gewisse familiäre Verantwortung des Gesuchstellers in Syrien schliessen. Eine derartige Verantwortung kann zwar eine mögliche, indes keine hinreichende Gewähr für eine anstandslose Wiederausreise bieten (vgl. BVGE 2014/1 E. 6.3.1; 2009/27 E. 8). Die Erfahrung hat gezeigt, dass zurückbleibende nahe Angehörige gerade in Situationen angespannter wirtschaftlicher und/oder politischer Verhältnisse gesuchstellende Personen regelmässig nicht verlässlich davon abhalten, den Entschluss für eine Emigration zu fällen, sei dies etwa in der Hoffnung, die Zurückgebliebenen aus dem Ausland effizienter zu unterstützen oder später allenfalls gar nachziehen zu können (vgl. statt vieler: Urteil des BVGer F-4659/2023 vom 19. Januar 2024 E. 7.5.1). Dafür spricht, dass der Gesuchsteller in einem Land mit besonders hohem Migrationsdruck lebt (siehe E. 4.2 hiervor). Dass dem Gesuchsteller besondere beziehungsweise über das übliche Mass hinausgehende gesellschaftliche oder familiäre Verpflichtungen obliegen würden, ist nicht ersichtlich und wird auch nicht geltend gemacht. Insbesondere sind die familiären Verpflichtungen mit Blick auf die lange Dauer des geplanten Aufenthalts zu relativieren. 4.5 Auch zur beruflichen Tätigkeit des Gesuchstellers liegen divergierende Angaben vor. In seinem Gesuch vom 16. Oktober 2023 gab dieser an, arbeitslos zu sein («no occupation») und strich das Feld mit den Angaben zum Arbeitgeber durch (SEM-act. 10 pag. 78 Pkt. 21 und 22; pag. 68). Das handschriftlich auf Englisch ausgefüllte, gestempelte und mit dem Foto des Gesuchstellers versehene Antragsformular ist Bestandteil der vorinstanzlichen Akten und liegt dem Gericht in elektronischer Form vor (SEM-act. 10 pag. 77 - 79). Der Beschwerdeführer behauptet dem widersprechend, der Gesuchsteller sei selbstständiger Elektriker und habe dies auch im Visumsantragsfomular bei den Pkt. 21 und 22 angegeben (vgl. Beschwerde S. 2). Zum Beweis legte er der Beschwerde das angebliche Antragsformular bei. Das vom Beschwerdeführer beigelegte Formular ist nicht mit jenem identisch, welches in den vorinstanzlichen Akten enthalten ist. Das nunmehr vorgelegte Formular wurde in deutscher Sprache (vgl. Pkt. 22 «Selbstständiger Elektriker, Besitzer von einem Elektroladen») und per Computer ausgefüllt. Auf dem Formular befinden sich keine Stempel oder sonstige offizielle Vermerke. Auch das SEM stellte in seiner Vernehmlassung fest, dass es sich bei dem nunmehr eingereichten Formular nicht um das Original handle (BVGer-act. 5). Das Bundesverwaltungsgericht weist diesbezüglich darauf hin, dass sich «leere» Antragsformulare auf der Website des SEM befinden (Visumsantragsfomular, https://www.sem.admin.ch/sem/de/home/themen/ einreise/visumantragsformular.html, Zugriff im Juli 2024). Diese können im PDF-Format heruntergeladen und anschliessend am Computer ausgefüllt werden (file:///C:/Users/U80873504/Downloads/visumantrag-schen-en-de .pdf, Zugriff im Juli 2024). In den vorinstanzlichen Akten ist zweifelsfrei der originale Visumsantrag enthalten, womit jenem des Beschwerdeführers keinerlei Beweiskraft zukommt. Da der Gesuchsteller auch sonst keine Unterlagen eingereicht hat, die eine Arbeitstätigkeit belegen würden, geht das Gericht in Übereinstimmung mit der Vorinstanz von dessen Arbeitslosigkeit aus. Hinsichtlich der behaupteten Vermögenswerte in Syrien (SEM-act. 8; Beschwerde S. 2) wurden keine näheren Angaben gemacht und auch keine Belege eingereicht. Doch selbst wenn Grundeigentum und liquide Vermögenswerte vorhanden sein sollten, gingen diese bei einer allfälligen Emigration nicht zwingend verloren (vgl. Urteile des BVGer F-4758/2018 vom 14. April 2020 E. 6.3.2 m.w.H.; F-156/2022 vom 6. März 2023 E. 6.3.2 m.w.H.). In einer Gesamtbetrachtung der finanziellen Situation ist deshalb festzustellen, dass keine hinreichenden Belege für eine sichere wirtschaftliche Existenz des Gesuchstellers vorliegen. Damit erhöht sich das Risiko einer Emigration bei objektiver Betrachtung zusätzlich. 4.6 Somit können dem Gesuchsteller keine familiären, sozialen und beruflichen Verpflichtungen oder Abhängigkeiten attestiert werden, die hinreichende Gewähr für eine fristgerechte Wiederausreise bieten könnten. Das Risiko, dass er - einmal in die Schweiz eingereist - vom zuvor deklarierten Aufenthaltszweck abweichen und versuchen könnte, diesen auf eine neue Basis zu stellen, ist als relativ hoch einzuschätzen. Dies auch unter Berücksichtigung der Tatsache, dass vorliegend wiederholt falsche oder zumindest sich widersprechende Angaben getätigt wurden (vgl. E. 4.4. und 4.5). Am Rande sei erwähnt, dass die Vorinstanz bereits im Jahr 2005 ein Schengen-Visumsgesuch des Gesuchstellers ablehnte (SEM-act. 2 pag. 25 - 26) und die Entscheidung vom Bundesverwaltungsgericht mit Urteil C-686/2006 vom 1. Mai 2007 bestätigt wurde (SEM-act. 7).

5. Die Vorinstanz ging vor diesem Hintergrund zu Recht davon aus, die frist-gerechte Wiederausreise des Gesuchstellers sei nicht hinreichend gesichert. An dieser Einschätzung vermögen auch die vom Beschwerdeführer garantierte Rückreise und die unterschriebene Verpflichtungserklärung sowie sein verständlicher Wunsch, seinen Onkel zu sehen (vgl. SEM-act.12 pag. 86 - 90), nichts zu ändern. Der Beschwerdeführer kann zwar als Gastgeber mit rechtlich verbindlicher Wirkung für gewisse finanzielle Risiken im Zusammenhang mit dem Besuchsaufenthalt, nicht aber für ein bestimmtes Verhalten der eingeladenen Person einstehen (vgl. BVGE 2014/1 E. 6.3.7 und BVGE 2009/27 E. 9). Gründe humanitärer oder anderer Art, welche die Erteilung eines Visums mit räumlich beschränkter Gültigkeit rechtfertigen würden, wurden von ihm nicht geltend gemacht und sind auch nicht ersichtlich. Die Vorinstanz hat das nachgesuchte Visum für den Schengen-Raum folglich zu Recht verweigert.

6. Aus vorstehenden Erwägungen folgt, dass die angefochtene Verfügung im Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Sie sind durch den in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt. Ausgangsgemäss ist keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario).

8. In der vorliegenden Beschwerdeangelegenheit entscheidet das Bundesverwaltungsgericht endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer und die Vorinstanz. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Yannick Antoniazza-Hafner Sandra Hutter Versand: