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F-5365/2025

F-5365/2025

Bundesverwaltungsgericht · 2025-09-18 · Deutsch CH

Schengen-Visum

Sachverhalt

A. Am 26. März 2025 ersuchte die iranische Staatsangehörige A._______ (geb. [...]) bei der Schweizerischen Auslandsvertretung in Teheran um Aus- stellung eines Schengen-Visums für einen zweimonatigen Besuchsaufent- halt, um an (Sportanlass), organisiert durch die C._______, teilzunehmen. B. Mit Formularverfügung vom 8. April 2025 wies die Schweizerische Vertre- tung im Namen des SEM das Gesuch mit der folgenden Begründung ab: Die vorgelegten Informationen zur Begründung des Zwecks und der Be- dingungen des geplanten Aufenthalts seien nicht zuverlässig gewesen, und es bestünden begründete Zweifel an der Absicht der Beschwerdefüh- rerin, vor Ablauf des Visums aus dem Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten auszureisen. C. Gegen diesen Entscheid erhob D._______ (Gastgeber und letztjähriger Veranstalter der (Sportanlass) am 15. April 2025 Einsprache bei der Vorinstanz, worauf diese die Gesuchsunterlagen zwecks Durchführung ergänzender Abklärungen und Stellungnahme an den Migrationsdienst des Kantons E._______ übermittelte. Die Vorinstanz wies am 18. Juni 2025 die Einsprache ab. D. Gegen den Einspracheentscheid gelangte die Beschwerdeführerin mit Rechtsmitteleingabe vom 18. Juli 2025 an das Bundesverwaltungsgericht und beantragte sinngemäss die Aufhebung des Einspracheentscheids und die Erteilung des beantragten Visums sowie die sofortige Erteilung des Visums im Sinne einer vorsorglichen Massnahme. E. Mit Zwischenverfügung vom 7. August 2025 wies die Instruktionsrichterin unter anderem das Begehren um vorsorgliche Erteilung des beantragten Visums ab und setzte der Beschwerdeführerin eine Frist an zur Einreichung einer angepassten Vollmacht (ohne Ausschluss der Vertretung vor Gericht). F. Am 6. August 2025 reichte die Beschwerdeführerin eine weitere Stellung- nahme und am 18. August 2025 die angepasste Vollmacht ein.

F-5365/2025 Seite 3 G. Mit Vernehmlassung vom 27. August 2025 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. Die Beschwerdeführerin replizierte mit Ein- gabe vom 9. September 2025. H. Am 17. September 2025 teilte das Bundesverwaltungsgericht den Parteien den Abschluss des Schriftenwechsels mit.

Erwägungen (32 Absätze)

E. 1.1 Einspracheentscheide des SEM bezüglich Schengen-Visa sind mit Be- schwerde beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbar (vgl. Art. 112 Abs. 1 AIG i.V.m. Art. 31 ff. VGG). Das Rechtsmittelverfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG).

E. 1.2 Die Beschwerdeführerin hat am vorangegangenen Einspracheverfah- ren teilgenommen und ist durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt (vgl. Art. 48 Abs. 1 Bst. a und b VwVG). Sodann bedarf es eines aktuellen und praktischen, das heisst fortbeste- henden Rechtsschutzinteresses (Art. 48 Abs. 1 Bst. c VwVG). Die (Sport- anlass) fanden vom (Datum) statt. Mit Eingabe vom (Datum) teilte der Ein- sprecher mit, die Beschwerdeführerin beabsichtige nunmehr die Teilnahme an vier weiteren (Sportanlass und Datum). Da (Sportanlass und Datum) noch nicht stattgefunden hat, kann auf ein fortbestehendes Rechtsschutz- interesse geschlossen werden. Die Legitimation zur Beschwerdeführung dauert längstens bis zum (Datum) an. Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist ein- zutreten (Art. 50 Abs. 1 und 52 Abs. 1 VwVG).

E. 1.3 In der vorliegenden Angelegenheit entscheidet das Bundesverwal- tungsgericht endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG).

E. 2 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Er- messens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des

F-5365/2025 Seite 4 rechtserheblichen Sachverhalts und – sofern nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerde- verfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG nicht an die Begründung der Begehren gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgeblich ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheids (BGE 139 II 534 E. 5.4.1; BVGE 2020 VII/4 E. 2.2).

E. 3.1 Die Behörde würdigt, bevor sie verfügt, alle erheblichen und rechtzeiti- gen Vorbringen der Parteien (Art. 32 Abs. 1 VwVG). Damit verbunden ist die Pflicht der Behörde, ihren Entscheid ausreichend und nachvollziehbar zu begründen (Art. 35 Abs.1 VwVG; BGE 145 IV 99 E. 3.1). Die Begrün- dung muss so abgefasst sein, dass der Betroffene den Entscheid in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann und dass die Rechtsmittelinstanz ihre Kontrolle ordnungsgemäss ausüben kann, wenn sie angerufen wird (BGE 139 V 496 E. 5.1; Urteil des BVGer F-4741/2023 vom 29. Mai 2024 E. 4.2). Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes ein- zelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (BGE 143 III 65 E. 5.2).

E. 3.2 Eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Ge- hörs kann ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Rechtsmittelinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt als auch die Rechtslage frei überprüfen kann. Un- ter dieser Voraussetzung ist darüber hinaus – im Sinne einer Heilung des Mangels – selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör von einer Rückweisung der Sache an die Vorinstanz abzusehen, wenn die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 137 I 195 E. 2.3.2; 136 V 117 E. 4.2.2.2; 133 I 201 E. 2.2).

E. 3.3 Die Vorinstanz begründet die Abweisung der Einsprache primär mit der allgemeinen Situation in Iran, den fehlenden besonderen familiären, per- sönlichen und gesellschaftlichen Verpflichtungen in Iran sowie den wirt- schaftlichen Verhältnissen der Beschwerdeführerin. Dabei erwähnt sie nicht, dass der Bruder der Beschwerdeführerin im Jahr (…) gemeinsam mit

F-5365/2025 Seite 5 ihr im Rahmen eines Schengen-Visums in die Schweiz eingereist ist, in diesem Zusammenhang ein Asylgesuch gestellt hat, in der Zwischenzeit als Flüchtling anerkannt worden und ihm Asyl gewährt worden ist. Auf ent- sprechende Aufforderung der Instruktionsrichterin (Verfügung vom 21. Au- gust 2025) brachte die Vorinstanz im Rahmen der Vernehmlassung vor, der Umstand, dass dem Bruder der Beschwerdeführerin Asyl gewährt wor- den sei, sei « unweigerlich » im Rahmen der Prüfung der Einsprache mit- berücksichtigt, jedoch nicht spezifisch dargelegt worden. Indem die Vo- rinstanz diesen – rechtserheblichen – Umstand in der angefochtenen Ver- fügung nicht erwähnt hat, war es der Beschwerdeführerin nicht möglich, den Entscheid in voller Kenntnis der Sache ans Bundesverwaltungsgericht weiterzuziehen. Insofern hat die Vorinstanz die Begründungspflicht ver- letzt.

E. 3.4 Die Beschwerdeführerin hatte jedoch im vorliegenden Beschwerdever- fahren, in dem das Bundesverwaltungsgericht sowohl den Sachverhalt als auch die Rechtslage frei überprüfen kann (vgl. E. 2), die Möglichkeit, sich im Rahmen des Schriftenwechsels dazu zu äussern, dass die Vorinstanz den Umstand, dass ihr Bruder in der Schweiz um Asyl ersucht hat und ihm Asyl gewährt worden ist, im Entscheid mitberücksichtigt hat. Davon hat sie mit Eingabe vom 9. September 2025 Gebrauch gemacht. Die Verletzung der Begründungspflicht ist damit geheilt.

E. 4.1 Die Schweiz ist – wie andere Staaten auch – grundsätzlich nicht ver- pflichtet, ausländischen Personen die Einreise zu gestatten und entschei- det darüber, vorbehältlich völkerrechtlicher Verpflichtungen, autonom (vgl. BVGE 2009/27 E. 3). Das Schengen-Recht schränkt die nationalstaatli- chen Befugnisse insoweit ein, als es einheitliche Voraussetzungen für Ein- reise und Visum aufstellt und die Mitgliedstaaten verpflichtet, die Einreise bzw. das Visum zu verweigern, wenn die Voraussetzungen nicht erfüllt sind. Liegen keine Ablehnungsgründe vor, ist das Visum auszustellen; ein Rechtsfolgeermessen besteht nicht (so das Urteil des Europäischen Ge- richtshofs [EuGH] vom 19. Dezember 2013 C-84/12 Koushkaki, EU:C: 2013:862, Rn. 26–55, 63; zur Auslegung des innerstaatlichen Rechts im Lichte dieses Urteils vgl. BVGE 2014/1 E. 4.1 m.H.). Hingegen verfügen die Behörden des Zielstaats bei der Prüfung der Ablehnungsgründe über einen weiten Ermessensspielraum.

E. 4.2 Drittstaatsangehörige dürfen über die Aussengrenzen des Schengen- Raums für einen Aufenthalt von höchstens 90 Tagen innerhalb eines

F-5365/2025 Seite 6 Zeitraums von 180 Tagen einreisen, wenn sie im Besitz gültiger Reisedo- kumente sind, die zum Grenzübertritt berechtigen. Ferner benötigen sie ein Visum, sofern dieses gemäss der Verordnung (EU) 2018/1806 des Euro- päischen Parlaments und des Rates vom 14. November 2018 zur Aufstel- lung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Aussengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind (ABl. L 303/39 vom 28.11.2018) erforderlich ist. Im Weiteren müssen Dritt- staatsangehörige den Zweck und die Umstände ihres beabsichtigten Auf- enthalts belegen und hierfür über ausreichende finanzielle Mittel verfügen. Sie dürfen nicht im Schengener Informationssystem (SIS II) zur Einreise- verweigerung ausgeschrieben sein und keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die inter- nationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellen (vgl. zum Ganzen: Art. 5 Abs. 1 und 2 AIG; Art. 3 Abs. 1 der Verordnung vom 15. August 2018 über die Einreise und die Visumerteilung [VEV, SR 142.204] i.V.m. Art. 6 Abs. 1 und 2 der Verordnung [EG] Nr. 2016/399 des Europäischen Parla- ments und des Rates vom 9. März 2016 [kodifizierter Text] über einen Ge- meinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen [Schengener Grenzkodex, SGK, ABl. L 77/1 vom 23.03.2016]; Art. 14 Abs. 1 und Art. 21 Abs. 1 der Verordnung [EG] Nr. 810/2009 des Europäi- schen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft [Visakodex, VK, ABl. L 243 vom 15.9.2009]).

E. 4.3 Eine drittstaatsangehörige Person muss für die fristgerechte Wieder- ausreise Gewähr bieten (Art. 5 Abs. 2 AIG). Wenn sie nicht bereit ist, das Hoheitsgebiet des Schengen-Raums fristgerecht wieder zu verlassen, ist eine Gefahr für die öffentliche Ordnung im Sinne von Art. 6 Abs. 1 Bst. e SGK anzunehmen (BVGE 2014/1 E. 4.3 in fine; 2011/48 E. 4.5). Die Be- hörden haben daher unter Mitwirkung der drittstaatsangehörigen Person zu prüfen, ob diese für die gesicherte Wiederausreise Gewähr bietet (vgl. Art. 14 Abs. 1 Bst. d VK; Art. 21 Abs. 1 VK; BVGE 2014/1 E. 4.4). Das Vi- sum wird verweigert, wenn begründete Zweifel an der Echtheit der von dem Antragsteller vorgelegten Belege oder am Wahrheitsgehalt ihres Inhalts, an der Glaubwürdigkeit seiner Aussagen oder der von ihm bekundeten Ab- sicht bestehen, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vor Ablauf der Gül- tigkeit des beantragten Visums zu verlassen (Art. 32 Abs. 1 Bst. b VK).

E. 4.4 Sind die erwähnten Voraussetzungen nicht erfüllt, kann in Ausnahme- fällen ein Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit erteilt werden, das nur für das Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats gilt. Von dieser

F-5365/2025 Seite 7 Möglichkeit kann der betreffende Mitgliedstaat unter anderem Gebrauch machen, wenn er es aus humanitären Gründen, aus solchen des nationa- len Interesses oder aufgrund internationaler Verpflichtungen für erforder- lich hält (vgl. Art. 3 Abs. 4 und 5 VEV; Art. 25 Abs. 1 Bst. a VK; Art. 6 Abs. 5 Bst. c SGK).

E. 5 Zunächst ist auf den Aufenthaltszweck einzugehen (vgl. Art. 6 Abs. 1 Bst. c SGK).

E. 5.1 Ausländerinnen und Ausländer, die in der Schweiz eine Erwerbstätig- keit ausüben wollen, benötigen unabhängig von der Aufenthaltsdauer eine Bewilligung (Art. 11 Abs. 1 erster Satz AIG). Aufenthalte mit Erwerbstätig- keit unterliegen den entsprechenden Zulassungsvoraussetzungen (vgl. Art. 18-26a AIG).

E. 5.2 Die Beschwerdeführerin stellte ihr Visumsgesuch ursprünglich zum Zweck der Teilnahme an (Sportanlass) in der Schweiz. Im Rahmen der Replik bringt sie nunmehr vor, sie habe einen Arbeitsvertrag abgeschlos- sen. Dieser Vertrag verpflichte sie in der Funktion als Verkaufsspezialistin, regelmässig an Projekten, Wettkämpfen und Veranstaltungen in der Schweiz teilzunehmen, die Schweizer (Sportart) zu repräsentieren sowie die Dienstleistungen und das Image der Arbeitgeberin zu fördern.

E. 5.3 Sofern die Beschwerdeführerin im Rahmen des Schriftenwechsels vor- bringt, in der Schweiz arbeiten zu wollen, handelt es sich um eine unzuläs- sige Erweiterung des Aufenthaltszwecks, da dieser Zweck in einer uner- laubten (da bewilligungspflichtigen) Erwerbstätigkeit besteht (vgl. E. 5.2 hiervor). Da die Beschwerdeführerin jedoch nach wie vor – wie ursprüng- lich beantragt – ebenso zum Zweck der Teilnahme an (Sportanlass) in die Schweiz einreisen möchte, liegt weiterhin ein gültiger Aufenthaltszweck vor.

E. 6 Aufgrund ihrer Staatsangehörigkeit (Iran) unterliegt die Beschwerdeführe- rin der Visumspflicht. Bei der Prüfung der Einreisevoraussetzungen stellte die Vorinstanz das Kriterium der gesicherten Wiederausreise nach Art. 5 Abs. 2 AIG in den Vordergrund.

E. 6.1 In der Regel lassen sich keine gesicherten Feststellungen darüber tref- fen, ob eine drittstaatsangehörige Person tatsächlich beabsichtigt, vor Ab- lauf des Visums den Schengen-Raum zu verlassen, weshalb darüber eine

F-5365/2025 Seite 8 Prognose zu erstellen ist. Hierzu sind alle Umstände des Einzelfalls zu wür- digen. Die Beweisführungslast obliegt dabei der drittstaatsangehörigen Person (Art. 14 Abs. 1 Bst. d VK; Art. 14 Abs. 3 i.V.m. Anhang II VK; Art. 6 Abs. 1 Bst. c SGK; Art. 5 Abs. 2 AIG; BVGE 2014/1 E. 4.4 und E. 6.1). An- haltspunkte zur Beurteilung der Gewähr für eine fristgerechte Wiederaus- reise können sich zunächst aus der allgemeinen Situation im Herkunftsland der drittstaatsangehörigen Person ergeben. Namentlich bei Einreisegesu- chen von Personen aus Staaten bzw. Regionen mit politisch, wirtschaftlich und sozial ungünstigen Verhältnissen rechtfertigt sich eine strenge Praxis, da die persönliche Interessenlage in solchen Fällen erfahrungsgemäss häufig nicht mit dem Ziel und Zweck einer zeitlich befristeten Einreisebe- willigung im Einklang steht (BVGE 2014/1 E. 6.1).

E. 6.2 Zur allgemeinen Situation in Iran kann festgehalten werden, dass sich das Land aktuell mit einer politischen, sozio-ökonomischen und ökologi- schen Krise konfrontiert sieht. Das Land leidet unter Korruption, internatio- nalen Sanktionen und gravierenden Umweltproblemen. Die Wirtschaft wird dominiert durch das Militär und religiöse Stiftungen, die in erster Linie sich selbst bereichern (vgl. < https://www.bpb.de > Themen > Internationales > Naher & Mittlerer Osten > Iran, abgerufen am 15.09.2025). Mit dem Inkraft- treten der Waffenruhe zwischen Israel und Iran am 24. Juni 2025 wurde die militärische Auseinandersetzung zwischen den beiden Staaten been- det. Eine erneute Verschärfung der Sicherheitslage in der Region kann wei- terhin nicht ausgeschlossen werden; dies schliesst auch mögliche sicher- heitsrelevante Vorfälle in Iran mit ein. Die Lage in der gesamten Region bleibt volatil und sehr angespannt. Seit September 2022 ist die Sicherheits- lage im Land angespannt und es kann aufgrund der anhaltenden Repres- sion durch die Sicherheitskräfte weiterhin zu (spontanen) Protesten kom- men. Polizei- und Sicherheitskräfte können gewaltsam gegen Demonstrie- rende vorgehen. Die Kommunikationsdienste sind weitgehend einge- schränkt (insbesondere mobiles Internet, Instagram, Whats-App, VPNs). In Iran kommt es vor allem in Grenzregionen unregelmässig zu Zwischenfäl- len mit terroristischem Hintergrund (vgl. < https://www.auswaertiges- amt.de > Sicher Reisen > Reise- und Sicherheitshinweise, abgerufen am 15.09.2025).

E. 6.3 Vor diesem Hintergrund ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz das Risiko einer nicht fristgerechten Wiederausreise von Besucherinnen und Besuchern aus Iran als hoch einschätzt.

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E. 6.4 Bei der Risikoanalyse sind allerdings nicht nur solch allgemeine Um- stände und Erfahrungen, sondern auch sämtliche Gesichtspunkte des kon- kreten Einzelfalls zu berücksichtigen. Dabei sind in die Prognose über die Absicht einer gesuchstellenden Person, den Schengen-Raum fristgerecht zu verlassen, deren persönliche, familiäre und berufliche bzw. wirtschaftli- che Situation sowie deren Interessenlage miteinzubeziehen (BVGE 2014/1 E. 6.3.1). Obliegt einer gesuchstellenden Person im Heimatland beispiels- weise eine besondere berufliche, gesellschaftliche oder familiäre Verant- wortung, kann dies die Prognose für eine anstandslose Wiederausreise begünstigen. Umgekehrt muss bei Personen, die in ihrer Heimat keine be- sonderen Verpflichtungen haben, das Risiko eines ausländerrechtlich nicht regelkonformen Verhaltens nach einer bewilligten Einreise als hoch einge- schätzt werden (BVGE 2014/1 E. 6.3.1; 2009/27 E. 8). Zudem ist ein im Zielland Schweiz bestehendes, minimales soziales Beziehungsnetz aus Verwandten oder Freunden ein wichtiges Element, das den Entscheid, dorthin auszuwandern, begünstigen kann. Angesichts der restriktiven Zu- lassungsregelung führt dies nicht selten zur Umgehung von ausländer- rechtlichen Bestimmungen, indem die Gesuchstellenden – einmal einge- reist – versuchen, den Aufenthalt auf eine andere rechtliche Basis abzu- stützen (BVGE 2014/1 E. 6.2.2).

E. 6.5.1 Die Beschwerdeführerin führt in Bezug auf ihre beruflichen, sozialen und familiären Verpflichtungen aus, sie führe ein gefestigtes Leben und sei verheiratet. Sie sei professionelle (Sportlerin), seit über (…) Jahren Mitglied der (Mannschaft) und fest in der iranischen (Sportart) verankert. Ihr Ehe- mann sei ebenfalls ein international erfolgreicher (Sportler) und seit dem

23. August 2024 (Beschäftigung). Sodann übernehme sie die Hauptverant- wortung für die Betreuung ihres kranken und betagten Vaters.

E. 6.5.2 Bei der Beschwerdeführerin handelt es sich um eine (…)-jährige, ver- heiratete und kinderlose Frau. Sie lebt zusammen mit ihrem Ehemann und hat in Iran weitere Verwandte (soweit ersichtlich ihre Eltern). Zweifellos ist sie in Iran in ein familiäres und partnerschaftliches Gefüge eingebunden. Der Verbleib ihres Ehemannes sowie ihrer restlichen Verwandten im Hei- matland lässt auf eine gewisse familiäre Verantwortung der Beschwerde- führerin in Iran schliessen. Eine derartige Verantwortung kann zwar eine mögliche, indes keine hinreichende Gewähr für eine anstandslose Wieder- ausreise bieten (vgl. BVGE 2014/1 E. 6.3.1; 2009/27 E. 8). Die Erfahrung hat gezeigt, dass zurückbleibende nahe Angehörige gerade in Situationen angespannter wirtschaftlicher und/oder politischer Verhältnisse

F-5365/2025 Seite 10 gesuchstellende Personen regelmässig nicht verlässlich davon abhalten, den Entschluss für eine Emigration zu fällen, sei dies etwa in der Hoffnung, die Zurückgebliebenen aus dem Ausland effizienter zu unterstützen oder später allenfalls gar nachziehen zu können (vgl. statt vieler: Urteil des BVGer F-1641/2024 vom 14. August 2024 E. 4.4). Dafür spricht, dass die Beschwerdeführerin in einem Land mit besonders hohem Migrationsdruck lebt (siehe E. 6.2 hiervor). Weder substantiiert dargelegt noch belegt ist, dass der Vater der Beschwerdeführerin der Betreuung benötigt und diese durch die Beschwerdeführerin vorgenommen wird. Sodann ist sie seit dem Jahr (…) Mitglied der (Mannschaft) (vgl. Bestäti- gung des F._______ vom 19. Mai 2024). Ihre jahrelange Mitgliedschaft in (…) sowie auch diejenige ihres Ehemannes zeugt zweifelsfrei von einer gewissen Verbundenheit mit Iran. Jedoch lässt sich auch daraus keine ge- nügende Verpflichtung ableiten, welche sie von einer Emigration abhalten könnte. Zudem eignet sich die Schweiz ausgezeichnet als (…) (was sich bereits daraus ergibt, dass die Beschwerdeführerin zum Zweck der Teil- nahme an (Sportanlass) bereits zum zweiten Mal in die Schweiz einreisen möchte). Auch wenn die Beschwerdeführerin in Iran verwurzelt ist, beste- hen keine genügenden familiären, gesellschaftlichen oder sozialen Ver- pflichtungen, welche sie von einer Emigration abhalten könnten. Die Beschwerdeführerin arbeitet seit dem 10. Mai 2019 als Buchhalterin im (Sportgeschäft) ihres Ehemannes (vgl. Arbeitsbestätigung vom 11. März 2025). Dass sie – wie behauptet – zusätzlich private (Sportstunden) für Kinder anbietet, wurde nicht belegt. Aus ihrer Arbeitsstelle lässt sich zwar eine gewisse berufliche Verpflichtung ableiten; von einer beruflichen Ver- ankerung, welche einer Emigration ernsthaft im Weg stehen würde, kann jedoch nicht gesprochen werden.

E. 6.6.1 In Bezug auf die finanziellen Verhältnisse macht die Beschwerdefüh- rerin geltend, sie habe vor ihrem (…). Lebensjahr ein Haus sowie ein Auto erwerben können. Sie verfüge aufgrund der Durchführung privater (Sport- stunden) für Kinder – die sie ohne formale Verträge anbiete – sowie der wirtschaftlichen Partnerschaft mit ihrem Ehemann über ein solides finanzi- elles Fundament.

E. 6.6.2 Es ist aktenkundig, dass die Beschwerdeführerin als Buchhalterin im (Sportgeschäft) ihres Ehemannes arbeitet und einen monatlichen Netto- lohn von 190'000'000 iranischen Rial (Fr. 3'610.–, Umrechnungskurs am

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15. September 2025) erzielt. Dieses Gehalt ist für iranische Verhältnisse sehr hoch. Ferner ist sie Miteigentümerin einer Wohnung von 67.8 m2 in Teheran (gemeinsam mit ihrem Ehemann). Der Kaufpreis belief sich auf 540'211'334 iranische Rial respektive Fr. 11'787.– (Umrechnungskurs am

22. Juni 2021; vgl. Grundbuchauszug vom 22. Juni 2021). Sodann ist sie Eigentümerin eines Autos (Iran Khodro Samand; vgl. Kaufvertrag vom

15. September 2022). Der Kaufpreis betrug 2'424'861'000 iranische Rial respektive Fr. 55'044.– (Umrechnungskurs am 15. September 2022). Es gilt jedoch zu bedenken, dass diese Werte keine hinreichende Gewähr für eine fristgerechte und anstandslose Wiederausreise der Beschwerdefüh- rerin bieten, da Grundeigentum und andere Vermögenswerte bei einer Emigration nicht zwingend verloren gehen (vgl. BVGE 2014/1 E. 6.3.6; Ur- teil des BVGer F-5332/2024 vom 21. Juni 2025 E. 4.6.2). Per Stichtag

18. März 2025 verfügte sie über ein Bankguthaben von 3'650'169'623 ira- nischen Rial respektive Fr. 76'033.– (Umrechnungskurs am 18. März 2025). Sodann ist ihr Ehemann der Inhaber eines (Sportgeschäfts). Wel- chen Gewinn sein Unternehmen erzielt, ist nicht ersichtlich. Die dargeleg- ten wirtschaftlichen Verhältnisse können als gut bis sehr gut bezeichnet werden.

E. 6.7.1 In Bezug auf das Asylgesuch ihres Bruders bringt die Beschwerde- führerin vor, sie werde für das Verhalten ihres Bruders haftbar gemacht. Es gelte jedoch der Grundsatz der individuellen Verantwortlichkeit. Niemand dürfe für das Verhalten oder die Entscheidungen von Familienmitgliedern bestraft oder in seinen Rechten eingeschränkt werden.

E. 6.7.2 Der Beschwerdeführerin darf nicht persönlich vorgehalten werden, dass ihr Bruder – als ihr Begleiter – gemeinsam mit ihr im Rahmen eines Schengen-Visums in die Schweiz eingereist ist und bei dieser Gelegenheit ein Asylgesuch eingereicht hat. Jedoch ist ihr aufgrund dessen im Rahmen einer Gesamtbeurteilung entgegenzuhalten, dass in ihrem nächsten fami- liären Umfeld ein eindeutiger Migrationswille nicht nur vorlag, sondern auch umgesetzt wurde. Der Umstand, dass der Bruder der Beschwerdeführerin in der Schweiz als Flüchtling anerkannt worden ist, erhöht das Risiko, dass sich die Beschwerdeführerin ebenfalls persönlich in Gefahr sieht, und sich durch die Gewährung von Asyl eine längerfristige Zukunft in der Schweiz erhofft, was wiederum das Emigrationsrisiko erhöht. So erwähnt sie denn auch, dass sie aus einer G._______-Familie stamme, einer in Iran (Be- schreibung Minderheit), welche Diskriminierung und Ausschluss von Bil- dung, Gesellschaft und Arbeit erlebe. Ebenso sei sie als iranische Frau

F-5365/2025 Seite 12 schwersten politischen, gesellschaftlichen und religiösen Einschränkungen ausgesetzt. Dass sie bereits im Jahr (…) gemeinsam mit ihrem Ehemann zur Teilnahme an (Sportanlass) in die Schweiz eingereist ist, sich wohlver- halten hat, – anders als ihr Bruder – kein Asylgesuch gestellt hat und recht- zeitig wieder ausgereist ist, kann ihr zwar zugutegehalten werden, vermag der Erhöhung des Emigrationsrisikos jedoch nicht entgegenwirken. Dies, da sich die Situation seither insofern verändert hat, als ihr Bruder in der Zwischenzeit in der Schweiz als Flüchtling anerkannt worden ist. Zudem verfügt die Beschwerdeführerin in der Schweiz nunmehr durch den hier lebenden Bruder sowie den Cousin ihrer Mutter über ein vorbestehen- des familiäres Beziehungsnetz, was das Emigrationsrisiko erhöht (vgl. E. 6.4).

E. 6.8 Sodann stellt auch der im Rahmen der Replik eingereichte – am

2. September 2025 abgeschlossene – Arbeitsvertrag die gesicherte Wie- derausreise der Beschwerdeführerin in Frage. So wurde der Arbeitsvertrag befristet auf ein Jahr abgeschlossen, mit der Verpflichtung, dass die Be- schwerdeführerin regelmässig an Projekten, Wettkämpfen und Veranstal- tungen in der Schweiz teilnimmt. Dies stellt eine wiederkehrende, entgelt- liche Tätigkeit in der Schweiz dar, welche nicht mit einem Schengen-Visum vereinbar ist und bereits im Widerspruch mit der maximalen Einreise im Rahmen eines Schengen-Visums (90 Tage innerhalb von 180 Tagen) steht. Ebenso wirft die durch den Arbeitsvertrag gewünschte Ausweitung des Auf- enthaltszwecks die Frage auf, aus welchem Grund die Beschwerdeführerin in die Schweiz einreisen möchte; es geht anscheinend um mehr als nur eine sportliche Teilnahme an wenigen (Sportanlass). Der eingereichte Ar- beitsvertrag belegt ein erhöhtes Risiko, dass die Beschwerdeführerin über die erlaubte Aufenthaltsdauer hinaus in der Schweiz bleibt und sich illegal hier aufhalten würde.

E. 6.9 Unter Berücksichtigung der allgemeinen Situation im Herkunftsland, des bestehenden Migrationswillens im nächsten familiären Umfeld, des be- stehenden Beziehungsnetzes in der Schweiz und des Ziels der Beschwer- deführerin, in der Schweiz eine Erwerbstätigkeit auszuüben, durfte die Vo- rinstanz trotz einer gewissen Verbundenheit der Beschwerdeführerin mit Iran, guter finanzieller Verhältnisse und (…) rechtzeitiger Wiederausreise im Sinne einer Gesamtwürdigung davon ausgehen, dass zum jetzigen Zeit- punkt keine hinreichende Gewähr für eine fristgerechte und anstandslose Wiederausreise der Beschwerdeführerin nach einem Besuchsaufenthalt besteht.

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E. 6.10 Bei diesem Ergebnis erübrigt es sich, weitere Einreisevoraussetzun- gen zu prüfen. Nach dem Gesagten wurde der Beschwerdeführerin das Visum für den gesamten Schengen-Raum zu Recht verweigert. Gründe humanitärer oder anderer Art, welche die Erteilung eines Visums mit räum- lich beschränkter Gültigkeit rechtfertigen würden, wurden nicht geltend ge- macht und sind auch nicht ersichtlich.

E. 7 Die angefochtene Verfügung erweist sich somit im Lichte von Art. 49 VwVG als rechtmässig und die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 8 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdefüh- rerin aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des Regle- ments vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Sie sind durch den am 19. August 2025 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss ge- deckt. (Dispositiv nächste Seite)

F-5365/2025 Seite 14

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 900.– werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Sie sind durch den am 19. August 2025 in gleicher Höhe geleis- teten Kostenvorschuss gedeckt.
  3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin und die Vorinstanz. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Susanne Genner Selina Schmid Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-5365/2025 Urteil vom 18. September 2025 Besetzung Richterin Susanne Genner (Vorsitz), Richter Gregor Chatton, Richter Yannick Antoniazza-Hafner, Gerichtsschreiberin Selina Schmid. Parteien A._______, vertreten durch B._______, Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Schengen-Visum; Verfügung des SEM vom 18. Juni 2025. Sachverhalt: A. Am 26. März 2025 ersuchte die iranische Staatsangehörige A._______ (geb. [...]) bei der Schweizerischen Auslandsvertretung in Teheran um Ausstellung eines Schengen-Visums für einen zweimonatigen Besuchsaufenthalt, um an (Sportanlass), organisiert durch die C._______, teilzunehmen. B. Mit Formularverfügung vom 8. April 2025 wies die Schweizerische Vertretung im Namen des SEM das Gesuch mit der folgenden Begründung ab: Die vorgelegten Informationen zur Begründung des Zwecks und der Bedingungen des geplanten Aufenthalts seien nicht zuverlässig gewesen, und es bestünden begründete Zweifel an der Absicht der Beschwerdeführerin, vor Ablauf des Visums aus dem Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten auszureisen. C. Gegen diesen Entscheid erhob D._______ (Gastgeber und letztjähriger Veranstalter der (Sportanlass) am 15. April 2025 Einsprache bei der Vorinstanz, worauf diese die Gesuchsunterlagen zwecks Durchführung ergänzender Abklärungen und Stellungnahme an den Migrationsdienst des Kantons E._______ übermittelte. Die Vorinstanz wies am 18. Juni 2025 die Einsprache ab. D. Gegen den Einspracheentscheid gelangte die Beschwerdeführerin mit Rechtsmitteleingabe vom 18. Juli 2025 an das Bundesverwaltungsgericht und beantragte sinngemäss die Aufhebung des Einspracheentscheids und die Erteilung des beantragten Visums sowie die sofortige Erteilung des Visums im Sinne einer vorsorglichen Massnahme. E. Mit Zwischenverfügung vom 7. August 2025 wies die Instruktionsrichterin unter anderem das Begehren um vorsorgliche Erteilung des beantragten Visums ab und setzte der Beschwerdeführerin eine Frist an zur Einreichung einer angepassten Vollmacht (ohne Ausschluss der Vertretung vor Gericht). F. Am 6. August 2025 reichte die Beschwerdeführerin eine weitere Stellungnahme und am 18. August 2025 die angepasste Vollmacht ein. G. Mit Vernehmlassung vom 27. August 2025 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. Die Beschwerdeführerin replizierte mit Eingabe vom 9. September 2025. H. Am 17. September 2025 teilte das Bundesverwaltungsgericht den Parteien den Abschluss des Schriftenwechsels mit. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Einspracheentscheide des SEM bezüglich Schengen-Visa sind mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbar (vgl. Art. 112 Abs. 1 AIG i.V.m. Art. 31 ff. VGG). Das Rechtsmittelverfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). 1.2 Die Beschwerdeführerin hat am vorangegangenen Einspracheverfahren teilgenommen und ist durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt (vgl. Art. 48 Abs. 1 Bst. a und b VwVG). Sodann bedarf es eines aktuellen und praktischen, das heisst fortbestehenden Rechtsschutzinteresses (Art. 48 Abs. 1 Bst. c VwVG). Die (Sportanlass) fanden vom (Datum) statt. Mit Eingabe vom (Datum) teilte der Einsprecher mit, die Beschwerdeführerin beabsichtige nunmehr die Teilnahme an vier weiteren (Sportanlass und Datum). Da (Sportanlass und Datum) noch nicht stattgefunden hat, kann auf ein fortbestehendes Rechtsschutzinteresse geschlossen werden. Die Legitimation zur Beschwerdeführung dauert längstens bis zum (Datum) an. Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 50 Abs. 1 und 52 Abs. 1 VwVG). 1.3 In der vorliegenden Angelegenheit entscheidet das Bundesverwaltungsgericht endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG).

2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und - sofern nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG nicht an die Begründung der Begehren gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgeblich ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheids (BGE 139 II 534 E. 5.4.1; BVGE 2020 VII/4 E. 2.2). 3. 3.1 Die Behörde würdigt, bevor sie verfügt, alle erheblichen und rechtzeitigen Vorbringen der Parteien (Art. 32 Abs. 1 VwVG). Damit verbunden ist die Pflicht der Behörde, ihren Entscheid ausreichend und nachvollziehbar zu begründen (Art. 35 Abs.1 VwVG; BGE 145 IV 99 E. 3.1). Die Begründung muss so abgefasst sein, dass der Betroffene den Entscheid in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann und dass die Rechtsmittelinstanz ihre Kontrolle ordnungsgemäss ausüben kann, wenn sie angerufen wird (BGE 139 V 496 E. 5.1; Urteil des BVGer F-4741/2023 vom 29. Mai 2024 E. 4.2). Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (BGE 143 III 65 E. 5.2). 3.2 Eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs kann ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Rechtsmittelinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt als auch die Rechtslage frei überprüfen kann. Unter dieser Voraussetzung ist darüber hinaus - im Sinne einer Heilung des Mangels - selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör von einer Rückweisung der Sache an die Vorinstanz abzusehen, wenn die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 137 I 195 E. 2.3.2; 136 V 117 E. 4.2.2.2; 133 I 201 E. 2.2). 3.3 Die Vorinstanz begründet die Abweisung der Einsprache primär mit der allgemeinen Situation in Iran, den fehlenden besonderen familiären, persönlichen und gesellschaftlichen Verpflichtungen in Iran sowie den wirtschaftlichen Verhältnissen der Beschwerdeführerin. Dabei erwähnt sie nicht, dass der Bruder der Beschwerdeführerin im Jahr (...) gemeinsam mit ihr im Rahmen eines Schengen-Visums in die Schweiz eingereist ist, in diesem Zusammenhang ein Asylgesuch gestellt hat, in der Zwischenzeit als Flüchtling anerkannt worden und ihm Asyl gewährt worden ist. Auf entsprechende Aufforderung der Instruktionsrichterin (Verfügung vom 21. August 2025) brachte die Vorinstanz im Rahmen der Vernehmlassung vor, der Umstand, dass dem Bruder der Beschwerdeführerin Asyl gewährt worden sei, sei « unweigerlich » im Rahmen der Prüfung der Einsprache mitberücksichtigt, jedoch nicht spezifisch dargelegt worden. Indem die Vorinstanz diesen - rechtserheblichen - Umstand in der angefochtenen Verfügung nicht erwähnt hat, war es der Beschwerdeführerin nicht möglich, den Entscheid in voller Kenntnis der Sache ans Bundesverwaltungsgericht weiterzuziehen. Insofern hat die Vorinstanz die Begründungspflicht verletzt. 3.4 Die Beschwerdeführerin hatte jedoch im vorliegenden Beschwerdeverfahren, in dem das Bundesverwaltungsgericht sowohl den Sachverhalt als auch die Rechtslage frei überprüfen kann (vgl. E. 2), die Möglichkeit, sich im Rahmen des Schriftenwechsels dazu zu äussern, dass die Vorinstanz den Umstand, dass ihr Bruder in der Schweiz um Asyl ersucht hat und ihm Asyl gewährt worden ist, im Entscheid mitberücksichtigt hat. Davon hat sie mit Eingabe vom 9. September 2025 Gebrauch gemacht. Die Verletzung der Begründungspflicht ist damit geheilt. 4. 4.1 Die Schweiz ist - wie andere Staaten auch - grundsätzlich nicht verpflichtet, ausländischen Personen die Einreise zu gestatten und entscheidet darüber, vorbehältlich völkerrechtlicher Verpflichtungen, autonom (vgl. BVGE 2009/27 E. 3). Das Schengen-Recht schränkt die nationalstaatlichen Befugnisse insoweit ein, als es einheitliche Voraussetzungen für Einreise und Visum aufstellt und die Mitgliedstaaten verpflichtet, die Einreise bzw. das Visum zu verweigern, wenn die Voraussetzungen nicht erfüllt sind. Liegen keine Ablehnungsgründe vor, ist das Visum auszustellen; ein Rechtsfolgeermessen besteht nicht (so das Urteil des Europäischen Gerichtshofs [EuGH] vom 19. Dezember 2013 C-84/12 Koushkaki, EU:C: 2013:862, Rn. 26-55, 63; zur Auslegung des innerstaatlichen Rechts im Lichte dieses Urteils vgl. BVGE 2014/1 E. 4.1 m.H.). Hingegen verfügen die Behörden des Zielstaats bei der Prüfung der Ablehnungsgründe über einen weiten Ermessensspielraum. 4.2 Drittstaatsangehörige dürfen über die Aussengrenzen des Schengen-Raums für einen Aufenthalt von höchstens 90 Tagen innerhalb eines Zeitraums von 180 Tagen einreisen, wenn sie im Besitz gültiger Reisedokumente sind, die zum Grenzübertritt berechtigen. Ferner benötigen sie ein Visum, sofern dieses gemäss der Verordnung (EU) 2018/1806 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. November 2018 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Aussengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind (ABl. L 303/39 vom 28.11.2018) erforderlich ist. Im Weiteren müssen Drittstaatsangehörige den Zweck und die Umstände ihres beabsichtigten Aufenthalts belegen und hierfür über ausreichende finanzielle Mittel verfügen. Sie dürfen nicht im Schengener Informationssystem (SIS II) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellen (vgl. zum Ganzen: Art. 5 Abs. 1 und 2 AIG; Art. 3 Abs. 1 der Verordnung vom 15. August 2018 über die Einreise und die Visumerteilung [VEV, SR 142.204] i.V.m. Art. 6 Abs. 1 und 2 der Verordnung [EG] Nr. 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 [kodifizierter Text] über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen [Schengener Grenzkodex, SGK, ABl. L 77/1 vom 23.03.2016]; Art. 14 Abs. 1 und Art. 21 Abs. 1 der Verordnung [EG] Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft [Visakodex, VK, ABl. L 243 vom 15.9.2009]). 4.3 Eine drittstaatsangehörige Person muss für die fristgerechte Wiederausreise Gewähr bieten (Art. 5 Abs. 2 AIG). Wenn sie nicht bereit ist, das Hoheitsgebiet des Schengen-Raums fristgerecht wieder zu verlassen, ist eine Gefahr für die öffentliche Ordnung im Sinne von Art. 6 Abs. 1 Bst. e SGK anzunehmen (BVGE 2014/1 E. 4.3 in fine; 2011/48 E. 4.5). Die Behörden haben daher unter Mitwirkung der drittstaatsangehörigen Person zu prüfen, ob diese für die gesicherte Wiederausreise Gewähr bietet (vgl. Art. 14 Abs. 1 Bst. d VK; Art. 21 Abs. 1 VK; BVGE 2014/1 E. 4.4). Das Visum wird verweigert, wenn begründete Zweifel an der Echtheit der von dem Antragsteller vorgelegten Belege oder am Wahrheitsgehalt ihres Inhalts, an der Glaubwürdigkeit seiner Aussagen oder der von ihm bekundeten Absicht bestehen, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vor Ablauf der Gültigkeit des beantragten Visums zu verlassen (Art. 32 Abs. 1 Bst. b VK). 4.4 Sind die erwähnten Voraussetzungen nicht erfüllt, kann in Ausnahmefällen ein Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit erteilt werden, das nur für das Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats gilt. Von dieser Möglichkeit kann der betreffende Mitgliedstaat unter anderem Gebrauch machen, wenn er es aus humanitären Gründen, aus solchen des nationalen Interesses oder aufgrund internationaler Verpflichtungen für erforderlich hält (vgl. Art. 3 Abs. 4 und 5 VEV; Art. 25 Abs. 1 Bst. a VK; Art. 6 Abs. 5 Bst. c SGK). 5. Zunächst ist auf den Aufenthaltszweck einzugehen (vgl. Art. 6 Abs. 1 Bst. c SGK). 5.1 Ausländerinnen und Ausländer, die in der Schweiz eine Erwerbstätigkeit ausüben wollen, benötigen unabhängig von der Aufenthaltsdauer eine Bewilligung (Art. 11 Abs. 1 erster Satz AIG). Aufenthalte mit Erwerbstätigkeit unterliegen den entsprechenden Zulassungsvoraussetzungen (vgl. Art. 18-26a AIG). 5.2 Die Beschwerdeführerin stellte ihr Visumsgesuch ursprünglich zum Zweck der Teilnahme an (Sportanlass) in der Schweiz. Im Rahmen der Replik bringt sie nunmehr vor, sie habe einen Arbeitsvertrag abgeschlossen. Dieser Vertrag verpflichte sie in der Funktion als Verkaufsspezialistin, regelmässig an Projekten, Wettkämpfen und Veranstaltungen in der Schweiz teilzunehmen, die Schweizer (Sportart) zu repräsentieren sowie die Dienstleistungen und das Image der Arbeitgeberin zu fördern. 5.3 Sofern die Beschwerdeführerin im Rahmen des Schriftenwechsels vorbringt, in der Schweiz arbeiten zu wollen, handelt es sich um eine unzulässige Erweiterung des Aufenthaltszwecks, da dieser Zweck in einer unerlaubten (da bewilligungspflichtigen) Erwerbstätigkeit besteht (vgl. E. 5.2 hiervor). Da die Beschwerdeführerin jedoch nach wie vor - wie ursprünglich beantragt - ebenso zum Zweck der Teilnahme an (Sportanlass) in die Schweiz einreisen möchte, liegt weiterhin ein gültiger Aufenthaltszweck vor.

6. Aufgrund ihrer Staatsangehörigkeit (Iran) unterliegt die Beschwerdeführerin der Visumspflicht. Bei der Prüfung der Einreisevoraussetzungen stellte die Vorinstanz das Kriterium der gesicherten Wiederausreise nach Art. 5 Abs. 2 AIG in den Vordergrund. 6.1 In der Regel lassen sich keine gesicherten Feststellungen darüber treffen, ob eine drittstaatsangehörige Person tatsächlich beabsichtigt, vor Ablauf des Visums den Schengen-Raum zu verlassen, weshalb darüber eine Prognose zu erstellen ist. Hierzu sind alle Umstände des Einzelfalls zu würdigen. Die Beweisführungslast obliegt dabei der drittstaatsangehörigen Person (Art. 14 Abs. 1 Bst. d VK; Art. 14 Abs. 3 i.V.m. Anhang II VK; Art. 6 Abs. 1 Bst. c SGK; Art. 5 Abs. 2 AIG; BVGE 2014/1 E. 4.4 und E. 6.1). Anhaltspunkte zur Beurteilung der Gewähr für eine fristgerechte Wiederausreise können sich zunächst aus der allgemeinen Situation im Herkunftsland der drittstaatsangehörigen Person ergeben. Namentlich bei Einreisegesuchen von Personen aus Staaten bzw. Regionen mit politisch, wirtschaftlich und sozial ungünstigen Verhältnissen rechtfertigt sich eine strenge Praxis, da die persönliche Interessenlage in solchen Fällen erfahrungsgemäss häufig nicht mit dem Ziel und Zweck einer zeitlich befristeten Einreisebewilligung im Einklang steht (BVGE 2014/1 E. 6.1). 6.2 Zur allgemeinen Situation in Iran kann festgehalten werden, dass sich das Land aktuell mit einer politischen, sozio-ökonomischen und ökologischen Krise konfrontiert sieht. Das Land leidet unter Korruption, internationalen Sanktionen und gravierenden Umweltproblemen. Die Wirtschaft wird dominiert durch das Militär und religiöse Stiftungen, die in erster Linie sich selbst bereichern (vgl. Themen > Internationales > Naher & Mittlerer Osten > Iran, abgerufen am 15.09.2025). Mit dem Inkrafttreten der Waffenruhe zwischen Israel und Iran am 24. Juni 2025 wurde die militärische Auseinandersetzung zwischen den beiden Staaten beendet. Eine erneute Verschärfung der Sicherheitslage in der Region kann weiterhin nicht ausgeschlossen werden; dies schliesst auch mögliche sicherheitsrelevante Vorfälle in Iran mit ein. Die Lage in der gesamten Region bleibt volatil und sehr angespannt. Seit September 2022 ist die Sicherheitslage im Land angespannt und es kann aufgrund der anhaltenden Repression durch die Sicherheitskräfte weiterhin zu (spontanen) Protesten kommen. Polizei- und Sicherheitskräfte können gewaltsam gegen Demonstrierende vorgehen. Die Kommunikationsdienste sind weitgehend eingeschränkt (insbesondere mobiles Internet, Instagram, Whats-App, VPNs). In Iran kommt es vor allem in Grenzregionen unregelmässig zu Zwischenfällen mit terroristischem Hintergrund (vgl. Sicher Reisen > Reise- und Sicherheitshinweise, abgerufen am 15.09.2025). 6.3 Vor diesem Hintergrund ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz das Risiko einer nicht fristgerechten Wiederausreise von Besucherinnen und Besuchern aus Iran als hoch einschätzt. 6.4 Bei der Risikoanalyse sind allerdings nicht nur solch allgemeine Umstände und Erfahrungen, sondern auch sämtliche Gesichtspunkte des konkreten Einzelfalls zu berücksichtigen. Dabei sind in die Prognose über die Absicht einer gesuchstellenden Person, den Schengen-Raum fristgerecht zu verlassen, deren persönliche, familiäre und berufliche bzw. wirtschaftliche Situation sowie deren Interessenlage miteinzubeziehen (BVGE 2014/1 E. 6.3.1). Obliegt einer gesuchstellenden Person im Heimatland beispielsweise eine besondere berufliche, gesellschaftliche oder familiäre Verantwortung, kann dies die Prognose für eine anstandslose Wiederausreise begünstigen. Umgekehrt muss bei Personen, die in ihrer Heimat keine besonderen Verpflichtungen haben, das Risiko eines ausländerrechtlich nicht regelkonformen Verhaltens nach einer bewilligten Einreise als hoch eingeschätzt werden (BVGE 2014/1 E. 6.3.1; 2009/27 E. 8). Zudem ist ein im Zielland Schweiz bestehendes, minimales soziales Beziehungsnetz aus Verwandten oder Freunden ein wichtiges Element, das den Entscheid, dorthin auszuwandern, begünstigen kann. Angesichts der restriktiven Zulassungsregelung führt dies nicht selten zur Umgehung von ausländer-rechtlichen Bestimmungen, indem die Gesuchstellenden - einmal eingereist - versuchen, den Aufenthalt auf eine andere rechtliche Basis abzustützen (BVGE 2014/1 E. 6.2.2). 6.5 6.5.1 Die Beschwerdeführerin führt in Bezug auf ihre beruflichen, sozialen und familiären Verpflichtungen aus, sie führe ein gefestigtes Leben und sei verheiratet. Sie sei professionelle (Sportlerin), seit über (...) Jahren Mitglied der (Mannschaft) und fest in der iranischen (Sportart) verankert. Ihr Ehemann sei ebenfalls ein international erfolgreicher (Sportler) und seit dem 23. August 2024 (Beschäftigung). Sodann übernehme sie die Hauptverantwortung für die Betreuung ihres kranken und betagten Vaters. 6.5.2 Bei der Beschwerdeführerin handelt es sich um eine (...)-jährige, verheiratete und kinderlose Frau. Sie lebt zusammen mit ihrem Ehemann und hat in Iran weitere Verwandte (soweit ersichtlich ihre Eltern). Zweifellos ist sie in Iran in ein familiäres und partnerschaftliches Gefüge eingebunden. Der Verbleib ihres Ehemannes sowie ihrer restlichen Verwandten im Heimatland lässt auf eine gewisse familiäre Verantwortung der Beschwerdeführerin in Iran schliessen. Eine derartige Verantwortung kann zwar eine mögliche, indes keine hinreichende Gewähr für eine anstandslose Wiederausreise bieten (vgl. BVGE 2014/1 E. 6.3.1; 2009/27 E. 8). Die Erfahrung hat gezeigt, dass zurückbleibende nahe Angehörige gerade in Situationen angespannter wirtschaftlicher und/oder politischer Verhältnisse gesuchstellende Personen regelmässig nicht verlässlich davon abhalten, den Entschluss für eine Emigration zu fällen, sei dies etwa in der Hoffnung, die Zurückgebliebenen aus dem Ausland effizienter zu unterstützen oder später allenfalls gar nachziehen zu können (vgl. statt vieler: Urteil des BVGer F-1641/2024 vom 14. August 2024 E. 4.4). Dafür spricht, dass die Beschwerdeführerin in einem Land mit besonders hohem Migrationsdruck lebt (siehe E. 6.2 hiervor). Weder substantiiert dargelegt noch belegt ist, dass der Vater der Beschwerdeführerin der Betreuung benötigt und diese durch die Beschwerdeführerin vorgenommen wird. Sodann ist sie seit dem Jahr (...) Mitglied der (Mannschaft) (vgl. Bestätigung des F._______ vom 19. Mai 2024). Ihre jahrelange Mitgliedschaft in (...) sowie auch diejenige ihres Ehemannes zeugt zweifelsfrei von einer gewissen Verbundenheit mit Iran. Jedoch lässt sich auch daraus keine genügende Verpflichtung ableiten, welche sie von einer Emigration abhalten könnte. Zudem eignet sich die Schweiz ausgezeichnet als (...) (was sich bereits daraus ergibt, dass die Beschwerdeführerin zum Zweck der Teilnahme an (Sportanlass) bereits zum zweiten Mal in die Schweiz einreisen möchte). Auch wenn die Beschwerdeführerin in Iran verwurzelt ist, bestehen keine genügenden familiären, gesellschaftlichen oder sozialen Verpflichtungen, welche sie von einer Emigration abhalten könnten. Die Beschwerdeführerin arbeitet seit dem 10. Mai 2019 als Buchhalterin im (Sportgeschäft) ihres Ehemannes (vgl. Arbeitsbestätigung vom 11. März 2025). Dass sie - wie behauptet - zusätzlich private (Sportstunden) für Kinder anbietet, wurde nicht belegt. Aus ihrer Arbeitsstelle lässt sich zwar eine gewisse berufliche Verpflichtung ableiten; von einer beruflichen Verankerung, welche einer Emigration ernsthaft im Weg stehen würde, kann jedoch nicht gesprochen werden. 6.6 6.6.1 In Bezug auf die finanziellen Verhältnisse macht die Beschwerdeführerin geltend, sie habe vor ihrem (...). Lebensjahr ein Haus sowie ein Auto erwerben können. Sie verfüge aufgrund der Durchführung privater (Sportstunden) für Kinder - die sie ohne formale Verträge anbiete - sowie der wirtschaftlichen Partnerschaft mit ihrem Ehemann über ein solides finanzielles Fundament. 6.6.2 Es ist aktenkundig, dass die Beschwerdeführerin als Buchhalterin im (Sportgeschäft) ihres Ehemannes arbeitet und einen monatlichen Nettolohn von 190'000'000 iranischen Rial (Fr. 3'610.-, Umrechnungskurs am 15. September 2025) erzielt. Dieses Gehalt ist für iranische Verhältnisse sehr hoch. Ferner ist sie Miteigentümerin einer Wohnung von 67.8 m2 in Teheran (gemeinsam mit ihrem Ehemann). Der Kaufpreis belief sich auf 540'211'334 iranische Rial respektive Fr. 11'787.- (Umrechnungskurs am 22. Juni 2021; vgl. Grundbuchauszug vom 22. Juni 2021). Sodann ist sie Eigentümerin eines Autos (Iran Khodro Samand; vgl. Kaufvertrag vom 15. September 2022). Der Kaufpreis betrug 2'424'861'000 iranische Rial respektive Fr. 55'044.- (Umrechnungskurs am 15. September 2022). Es gilt jedoch zu bedenken, dass diese Werte keine hinreichende Gewähr für eine fristgerechte und anstandslose Wiederausreise der Beschwerdeführerin bieten, da Grundeigentum und andere Vermögenswerte bei einer Emigration nicht zwingend verloren gehen (vgl. BVGE 2014/1 E. 6.3.6; Urteil des BVGer F-5332/2024 vom 21. Juni 2025 E. 4.6.2). Per Stichtag 18. März 2025 verfügte sie über ein Bankguthaben von 3'650'169'623 iranischen Rial respektive Fr. 76'033.- (Umrechnungskurs am 18. März 2025). Sodann ist ihr Ehemann der Inhaber eines (Sportgeschäfts). Welchen Gewinn sein Unternehmen erzielt, ist nicht ersichtlich. Die dargelegten wirtschaftlichen Verhältnisse können als gut bis sehr gut bezeichnet werden. 6.7 6.7.1 In Bezug auf das Asylgesuch ihres Bruders bringt die Beschwerdeführerin vor, sie werde für das Verhalten ihres Bruders haftbar gemacht. Es gelte jedoch der Grundsatz der individuellen Verantwortlichkeit. Niemand dürfe für das Verhalten oder die Entscheidungen von Familienmitgliedern bestraft oder in seinen Rechten eingeschränkt werden. 6.7.2 Der Beschwerdeführerin darf nicht persönlich vorgehalten werden, dass ihr Bruder - als ihr Begleiter - gemeinsam mit ihr im Rahmen eines Schengen-Visums in die Schweiz eingereist ist und bei dieser Gelegenheit ein Asylgesuch eingereicht hat. Jedoch ist ihr aufgrund dessen im Rahmen einer Gesamtbeurteilung entgegenzuhalten, dass in ihrem nächsten familiären Umfeld ein eindeutiger Migrationswille nicht nur vorlag, sondern auch umgesetzt wurde. Der Umstand, dass der Bruder der Beschwerdeführerin in der Schweiz als Flüchtling anerkannt worden ist, erhöht das Risiko, dass sich die Beschwerdeführerin ebenfalls persönlich in Gefahr sieht, und sich durch die Gewährung von Asyl eine längerfristige Zukunft in der Schweiz erhofft, was wiederum das Emigrationsrisiko erhöht. So erwähnt sie denn auch, dass sie aus einer G._______-Familie stamme, einer in Iran (Beschreibung Minderheit), welche Diskriminierung und Ausschluss von Bildung, Gesellschaft und Arbeit erlebe. Ebenso sei sie als iranische Frau schwersten politischen, gesellschaftlichen und religiösen Einschränkungen ausgesetzt. Dass sie bereits im Jahr (...) gemeinsam mit ihrem Ehemann zur Teilnahme an (Sportanlass) in die Schweiz eingereist ist, sich wohlverhalten hat, - anders als ihr Bruder - kein Asylgesuch gestellt hat und rechtzeitig wieder ausgereist ist, kann ihr zwar zugutegehalten werden, vermag der Erhöhung des Emigrationsrisikos jedoch nicht entgegenwirken. Dies, da sich die Situation seither insofern verändert hat, als ihr Bruder in der Zwischenzeit in der Schweiz als Flüchtling anerkannt worden ist. Zudem verfügt die Beschwerdeführerin in der Schweiz nunmehr durch den hier lebenden Bruder sowie den Cousin ihrer Mutter über ein vorbestehendes familiäres Beziehungsnetz, was das Emigrationsrisiko erhöht (vgl. E. 6.4). 6.8 Sodann stellt auch der im Rahmen der Replik eingereichte - am 2. September 2025 abgeschlossene - Arbeitsvertrag die gesicherte Wiederausreise der Beschwerdeführerin in Frage. So wurde der Arbeitsvertrag befristet auf ein Jahr abgeschlossen, mit der Verpflichtung, dass die Beschwerdeführerin regelmässig an Projekten, Wettkämpfen und Veranstaltungen in der Schweiz teilnimmt. Dies stellt eine wiederkehrende, entgeltliche Tätigkeit in der Schweiz dar, welche nicht mit einem Schengen-Visum vereinbar ist und bereits im Widerspruch mit der maximalen Einreise im Rahmen eines Schengen-Visums (90 Tage innerhalb von 180 Tagen) steht. Ebenso wirft die durch den Arbeitsvertrag gewünschte Ausweitung des Aufenthaltszwecks die Frage auf, aus welchem Grund die Beschwerdeführerin in die Schweiz einreisen möchte; es geht anscheinend um mehr als nur eine sportliche Teilnahme an wenigen (Sportanlass). Der eingereichte Arbeitsvertrag belegt ein erhöhtes Risiko, dass die Beschwerdeführerin über die erlaubte Aufenthaltsdauer hinaus in der Schweiz bleibt und sich illegal hier aufhalten würde. 6.9 Unter Berücksichtigung der allgemeinen Situation im Herkunftsland, des bestehenden Migrationswillens im nächsten familiären Umfeld, des bestehenden Beziehungsnetzes in der Schweiz und des Ziels der Beschwerdeführerin, in der Schweiz eine Erwerbstätigkeit auszuüben, durfte die Vorinstanz trotz einer gewissen Verbundenheit der Beschwerdeführerin mit Iran, guter finanzieller Verhältnisse und (...) rechtzeitiger Wiederausreise im Sinne einer Gesamtwürdigung davon ausgehen, dass zum jetzigen Zeitpunkt keine hinreichende Gewähr für eine fristgerechte und anstandslose Wiederausreise der Beschwerdeführerin nach einem Besuchsaufenthalt besteht. 6.10 Bei diesem Ergebnis erübrigt es sich, weitere Einreisevoraussetzungen zu prüfen. Nach dem Gesagten wurde der Beschwerdeführerin das Visum für den gesamten Schengen-Raum zu Recht verweigert. Gründe humanitärer oder anderer Art, welche die Erteilung eines Visums mit räumlich beschränkter Gültigkeit rechtfertigen würden, wurden nicht geltend gemacht und sind auch nicht ersichtlich.

7. Die angefochtene Verfügung erweist sich somit im Lichte von Art. 49 VwVG als rechtmässig und die Beschwerde ist abzuweisen. 8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Sie sind durch den am 19. August 2025 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 900.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Sie sind durch den am 19. August 2025 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt.

3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin und die Vorinstanz. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Susanne Genner Selina Schmid Versand: