Einreise
Sachverhalt
A. Am 4. August 2005 ersuchte der syrische Staatsangehörige B._______ (geboren _______, nachfolgend Gesuchsteller) bei der Schweizerischen Botschaft in Damaskus um eine Einreisebewilligung für einen einmonatigen Besuchsaufenthalt bei dem in der Stadt Basel wohnhaften A._______ (im Folgenden: Gastgeber bzw. Beschwerdeführer). Die Auslandvertretung verweigerte das beantragte Visum vorerst formlos und übermittelte das Gesuch anschliessend der Vorinstanz zum formellen Entscheid. B. Mit Verfügung vom 30. September 2005 wies die Vorinstanz das Einreisegesuch ab. Zur Begründung führte sie aus, die schweizerischen Behörden hätten sich zu vergewissern, dass ausländische Staatsangehörige nach Ablauf ihres Aufenthalts hierzulande wieder ausreisten. Wie die Erfahrung zeige, würden Touristen- und Besuchervisa immer wieder von Personen dazu missbraucht, sich dauerhaft in der Schweiz niederzulassen. Angesichts der wirtschaftlichen und soziokulturellen Verhältnisse im Herkunftsland könne die anstandslose und fristgerechte Wiederausreise im Falle des Gesuchstellers nicht als gesichert betrachtet werden. Ausserdem lägen keinerlei Gründe vor, welche eine Einreise trotzdem als zwingend notwendig erscheinen liessen. C. Mit Beschwerde vom 18. Oktober 2005 an das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) beantragt der Gastgeber die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die Erteilung der gewünschten Einreisebewilligung. Hierbei macht er geltend, sein Gast habe schriftlich bestätigt, dass er die Schweiz nach seinem Besuchsaufenthalt wieder verlassen werde. D. Mit Zwischenverfügung vom 28. Oktober 2005 forderte das EJPD den Beschwerdeführer unter Hinweis auf Art. 13 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) dazu auf, ergänzende Angaben zur familiären und beruflichen Situation der eingeladenen Person zu liefern. Dieser Aufforderung kam der Beschwerdeführer mit einer Eingabe vom 24. November 2005 nach. E. In ihrer Vernehmlassung vom 12. Dezember 2005 spricht sich die Vorinstanz für die Abweisung der Beschwerde aus, wobei sie insbesondere darauf hinweist, Gastgeber und Gast würden sich offensichtlich nur oberflächlich kennen. Laut Angaben der Schweizervertretung verfüge der Gesuchsteller in Syrien zudem nicht über eine feste Anstellung. F. Der Beschwerdeführer verzichtete auf die Einreichung einer Replik.
Erwägungen (14 Absätze)
E. 1.1 Verfügungen des Bundesamtes für Migration (BFM) betreffend Verweigerung der Einreisebewilligung unterliegen der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (Art. 20 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer [ANAG, SR 142.20] i.V.m. Art. 31 und Art. 33 lit. d des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht [VGG, SR 173.32]).
E. 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt die Beurteilung der beim Inkrafttreten des Verwaltungsgerichtsgesetzes am 1. Januar 2007 bei Eidgenössischen Rekurs- oder Schiedskommissionen oder bei Beschwerdediensten der Departemente hängigen Rechtsmittel. Für die Beurteilung gilt das neue Verfahrensrecht (Art. 53 Abs. 2 VGG).
E. 1.3 Gemäss Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem VwVG, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. Das Urteil ist endgültig (Art. 1 Abs. 2 VGG i.V.m. Art. 83 Bst. c Ziff. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [BGG, SR 173.110]).
E. 1.4 Der Beschwerdeführer ist als Gastgeber gemäss Art. 20 Abs. 2 ANAG i.V.m. Art. 48 VwVG zur Beschwerdeführung legitimiert. Auf die frist- und formgerechte Beschwerde ist daher einzutreten (Art. 49 - 52 VwVG).
E. 2 Das schweizerische Recht räumt weder einen Anspruch auf Einreise noch auf Erteilung eines Visums ein (vgl. Peter Uebersax, Einreise und Anwesenheit, in: Peter Uebersax / Peter Münch / Thomas Geiser / Martin Arnold, Ausländerrecht, Ausländerinnen und Ausländer im öffentlichen Recht, Privatrecht, Steuerrecht und Sozialrecht der Schweiz, Basel/Genf/München 2002, S. 143).
E. 3 Ausländerinnen und Ausländer benötigen zur Einreise in die Schweiz grundsätzlich ein Visum (vgl. Art. 1 sowie Art. 3 der Verordnung vom 14. Januar 1998 über Einreise und Anmeldung von Ausländerinnen und Ausländer [VEA, SR 142.211]). Das Visum wird verweigert, wenn die Ausländerin oder der Ausländer die Einreisevoraussetzungen nach Art. 1 VEA nicht erfüllt (vgl. Art. 14 Abs. 1 VEA). So müssen Personen, die in die Schweiz reisen möchten, unter anderem Gewähr bieten, dass sie fristgerecht wieder ausreisen werden (Art. 1 Abs. 2 Bst. c. VEA).
E. 4 Der Gesuchsteller kann sich auf keine Ausnahmeregelung berufen; er braucht aufgrund seiner Nationalität für die Einreise in die Schweiz zu Besuchszwecken ein Visum. Die Vorinstanz verweigerte die Ausstellung eines solchen Visums mit der Begründung, die anstandslose und fristgerechte Wiederausreise scheine nicht als hinreichend gesichert.
E. 4.1 Wenn es zu beurteilen gilt, ob das Kriterium der gesicherten Wiederausreise erfüllt ist, muss ein zukünftiges Verhalten beurteilt werden. Dazu lassen sich in aller Regel keine Feststellungen, sondern lediglich Prognosen machen. Dabei rechtfertigt es sich durchaus, Einreisegesuchen von Bürgerinnen und Bürgern aus Staaten oder Regionen mit politisch respektive wirtschaftlich vergleichsweise ungünstigen Verhältnissen von vornherein mit Zurückhaltung zu begegnen, da die persönliche Interessenlage in solchen Fällen häufig nicht mit dem Ziel und Zweck einer zeitlich befristeten Einreisebewilligung in Einklang steht.
E. 4.2 Mit der Amtsübernahme durch Bashar al-Assad im Juli 2000 hat sich die politische Atmosphäre in Syrien zwar entspannt. So wurden Hunderte von politischen Gefangenen aus der Haft entlassen. Eine Demokratisierung nach westlichem Verständnis hat jedoch nicht stattgefunden und ist auf absehbare Zeit nicht zu erwarten. Seit 2001 wurden denn mehrere Initiativen zur Entwicklung einer offenen Gesellschaft wieder mit polizeistaatlichen Mitteln überwacht und teilweise auch unterdrückt. Zivilgesellschaftliches Engagement wird von den Sicherheitsdiensten nach wie vor streng kontrolliert. Wirtschaftlich zeichnet sich hingegen eine langsame Öffnung ab. Die seit 2003 vorangetriebenen Wirtschaftsreformen markieren den Beginn einer Transformation der syrischen Wirtschaft von einer Plan- zur sozialen Marktwirtschaft. Die Reform geht zwar langsam, aber stetig voran. Dennoch ist das Land mit zahlreichen Entwicklungsproblemen konfrontiert. Dazu gehören insbesondere ein hohes Bevölkerungswachstum (nahezu 40% der Bevölkerung sind jünger als 14 Jahre) sowie eine hohe Arbeitslosigkeit. Die verdeckte Arbeitslosigkeit liegt Einschätzungen zufolge bei über 30% (vgl. http://www.auswaertiges-amt.de>, Stand Dezember 2006 [besucht am 23. April 2007]). Ein grosser Teil der Bevölkerung ist zudem von Unterbeschäftigung betroffen (vgl. hierzu Syria, Country of Origin Information Report vom 20. Februar 2007, UK Home Office, S. 10). Auf entsprechend hohem Niveau bewegt sich der Anteil derer, die sich zur Emigration entschliessen. Der Wille zur Auswanderung wird erfahrungsgemäss in jenen Fällen noch begünstigt, wo bereits Verwandte oder Bekannte im Ausland leben und entsprechend ein minimales soziales Netz besteht.
E. 4.3 Es wäre jedoch zu schematisch und nicht haltbar, generell und ohne spezifische Hinweise ausschliesslich aufgrund der allgemeinen Situation im Herkunftsland auf eine nicht hinreichend gesicherte Wiederausreise zu schliessen. Die eben genannten Umstände entbinden daher nicht von einer Beurteilung der persönlichen Verhältnisse.
E. 5.1 Beim Antragsteller handelt es sich um einen 38-jährigen Mann. Gemäss den Vorbringen der Beteiligten ist er verheiratet und lebt mit Ehefrau und drei Kindern im Familienverband. Damit kann zumindest auf den ersten Blick tatsächlich von einer gewissen sozialen Einbindung ausgegangen werden. Eine solche Verwurzelung ist allerdings immer abhängig von den wirtschaftlichen Verhältnissen, in denen sich die Betroffenen befinden. Denn schwierige Lebensbedingungen wirtschaftlicher Natur können gerade auch dort, wo eine eigene Familie zu ernähren ist, dazu führen, dass die Emigration gewählt wird. Ein solcher Schritt ist dann häufig verbunden mit der Hoffnung, die Familie aus dem Ausland besser unterstützen und später einmal nachziehen zu können.
E. 5.2 Was die wirtschaftlichen und sozialen Verhältnisse des Gesuchstellers betrifft, so sind diese ebenfalls nicht in einer Weise offengelegt worden, die eine schlüssige Beurteilung zuliesse. Auf dem Formularantrag deklarierte der Gesuchsteller unter der Rubrik "Beruf", er sei selbständiger Installateur ("Plumbing"). In die gleiche Richtung geht auch eine im Beschwerdeverfahren nachgereichte Bestätigung eines ansässigen Buchhalters, der angibt, für den Gesuchsteller zu arbeiten. Demgegenüber machte der Beschwerdeführer in seiner ergänzenden Eingabe vom 24. November 2005 geltend, sein Gast verkaufe elektronische Materialien und Ersatzteile. Nicht überzeugend offengelegt wurde auch das Einkommen, das mit der beruflichen Tätigkeit erzielt werden soll. Besagte Bestätigung eines Buchhalters geht zwar von 26'000 syrischen Lira aus (der Beschwerdeführer spricht in seiner ergänzenden Eingabe von ca. 500 SFr.), die der Gesuchsteller monatlich verdienen soll. Irgendwelche schlüssigen Belege fehlen allerdings und es ist kaum anzunehmen, dass aus einer selbständigen Tätigkeit solche regelmässig gleich hohen Einkünfte resultieren.
E. 5.3 Kommt hinzu, dass auch über das Verhältnis zwischen Gast und Gastgeber wenig bekannt ist. Der Beschwerdeführer selbst begründete seine schriftliche Einladung vom 20. Juni 2005 damit, er kenne seinen Freund noch zu wenig und wolle dem abhelfen. Gegenüber der kantonalen Fremdenpolizeibehörde legte er (auf die Frage, wann, wo und wie man sich kennen gelernt habe) in seiner Antwort vom 8. September 2005 nur gerade dar, man habe zwei Jahre zuvor in der Türkei Bekanntschaft geschlossen. Wie es dazu gekommen ist, auf welche Weise man seither Kontakt hielt und was genau während des Besuchsaufenthaltes beabsichtigt wird, darüber äusserten sich weder der Beschwerdeführer noch sein Gast jemals in befriedigender Weise. Dies und sonstige Ungereimtheiten (so machte der Gesuchsteller anfänglich unzutreffende Angaben zur Person des Beschwerdeführers) lassen nicht mit der notwendigen Bestimmtheit ausschliessen, dass es sich bei der Einladung um eine Gefälligkeit handelt und in Wirklichkeit noch andere Interessen im Spiel sein könnten. Die Zweifel werden im Übrigen auch von der schweizerischen Vertretung vor Ort geteilt.
E. 6 Aufgrund des Gesagten ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz die Gewähr für eine anstandslose Wiederausreise als ungenügend erachtete und dem Gesuchsteller die Einreise verweigerte. Die angefochtene Verfügung verletzt daher Bundesrecht nicht. Der rechtserhebliche Sachverhalt wurde - im Ergebnis - richtig und vollständig festgestellt und die Vorinstanz hat das ihr zustehende Ermessen pflichtgemäss ausgeübt (vgl. Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen und die Kosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1, Art. 2 und Art. 3 Bst. b des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2). Dispositiv S. 6
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten im Betrag von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie sind durch den am 23. November 2005 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt.
- Dieses Urteil wird eröffnet: - dem Beschwerdeführer (eingeschrieben) - der Vorinstanz (eingeschrieben, Akten Ref-Nr. 2 185 424 retour) Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber: Antonio Imoberdorf Daniel Grimm Versand am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Abteilung III C-686/2006 {T 0/2} Urteil vom 1. Mai 2007 Mitwirkung: Richter Antonio Imoberdorf (Kammerpräsident); Richter Andreas Trommer und Bernard Vaudan; Gerichtsschreiber Daniel Grimm. A._______, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz betreffend Verweigerung der Einreisebewilligung in Bezug auf B._______. Sachverhalt: A. Am 4. August 2005 ersuchte der syrische Staatsangehörige B._______ (geboren _______, nachfolgend Gesuchsteller) bei der Schweizerischen Botschaft in Damaskus um eine Einreisebewilligung für einen einmonatigen Besuchsaufenthalt bei dem in der Stadt Basel wohnhaften A._______ (im Folgenden: Gastgeber bzw. Beschwerdeführer). Die Auslandvertretung verweigerte das beantragte Visum vorerst formlos und übermittelte das Gesuch anschliessend der Vorinstanz zum formellen Entscheid. B. Mit Verfügung vom 30. September 2005 wies die Vorinstanz das Einreisegesuch ab. Zur Begründung führte sie aus, die schweizerischen Behörden hätten sich zu vergewissern, dass ausländische Staatsangehörige nach Ablauf ihres Aufenthalts hierzulande wieder ausreisten. Wie die Erfahrung zeige, würden Touristen- und Besuchervisa immer wieder von Personen dazu missbraucht, sich dauerhaft in der Schweiz niederzulassen. Angesichts der wirtschaftlichen und soziokulturellen Verhältnisse im Herkunftsland könne die anstandslose und fristgerechte Wiederausreise im Falle des Gesuchstellers nicht als gesichert betrachtet werden. Ausserdem lägen keinerlei Gründe vor, welche eine Einreise trotzdem als zwingend notwendig erscheinen liessen. C. Mit Beschwerde vom 18. Oktober 2005 an das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) beantragt der Gastgeber die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die Erteilung der gewünschten Einreisebewilligung. Hierbei macht er geltend, sein Gast habe schriftlich bestätigt, dass er die Schweiz nach seinem Besuchsaufenthalt wieder verlassen werde. D. Mit Zwischenverfügung vom 28. Oktober 2005 forderte das EJPD den Beschwerdeführer unter Hinweis auf Art. 13 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) dazu auf, ergänzende Angaben zur familiären und beruflichen Situation der eingeladenen Person zu liefern. Dieser Aufforderung kam der Beschwerdeführer mit einer Eingabe vom 24. November 2005 nach. E. In ihrer Vernehmlassung vom 12. Dezember 2005 spricht sich die Vorinstanz für die Abweisung der Beschwerde aus, wobei sie insbesondere darauf hinweist, Gastgeber und Gast würden sich offensichtlich nur oberflächlich kennen. Laut Angaben der Schweizervertretung verfüge der Gesuchsteller in Syrien zudem nicht über eine feste Anstellung. F. Der Beschwerdeführer verzichtete auf die Einreichung einer Replik. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Verfügungen des Bundesamtes für Migration (BFM) betreffend Verweigerung der Einreisebewilligung unterliegen der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (Art. 20 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer [ANAG, SR 142.20] i.V.m. Art. 31 und Art. 33 lit. d des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht [VGG, SR 173.32]). 1.2. Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt die Beurteilung der beim Inkrafttreten des Verwaltungsgerichtsgesetzes am 1. Januar 2007 bei Eidgenössischen Rekurs- oder Schiedskommissionen oder bei Beschwerdediensten der Departemente hängigen Rechtsmittel. Für die Beurteilung gilt das neue Verfahrensrecht (Art. 53 Abs. 2 VGG). 1.3. Gemäss Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem VwVG, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. Das Urteil ist endgültig (Art. 1 Abs. 2 VGG i.V.m. Art. 83 Bst. c Ziff. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [BGG, SR 173.110]). 1.4. Der Beschwerdeführer ist als Gastgeber gemäss Art. 20 Abs. 2 ANAG i.V.m. Art. 48 VwVG zur Beschwerdeführung legitimiert. Auf die frist- und formgerechte Beschwerde ist daher einzutreten (Art. 49 - 52 VwVG).
2. Das schweizerische Recht räumt weder einen Anspruch auf Einreise noch auf Erteilung eines Visums ein (vgl. Peter Uebersax, Einreise und Anwesenheit, in: Peter Uebersax / Peter Münch / Thomas Geiser / Martin Arnold, Ausländerrecht, Ausländerinnen und Ausländer im öffentlichen Recht, Privatrecht, Steuerrecht und Sozialrecht der Schweiz, Basel/Genf/München 2002, S. 143).
3. Ausländerinnen und Ausländer benötigen zur Einreise in die Schweiz grundsätzlich ein Visum (vgl. Art. 1 sowie Art. 3 der Verordnung vom 14. Januar 1998 über Einreise und Anmeldung von Ausländerinnen und Ausländer [VEA, SR 142.211]). Das Visum wird verweigert, wenn die Ausländerin oder der Ausländer die Einreisevoraussetzungen nach Art. 1 VEA nicht erfüllt (vgl. Art. 14 Abs. 1 VEA). So müssen Personen, die in die Schweiz reisen möchten, unter anderem Gewähr bieten, dass sie fristgerecht wieder ausreisen werden (Art. 1 Abs. 2 Bst. c. VEA).
4. Der Gesuchsteller kann sich auf keine Ausnahmeregelung berufen; er braucht aufgrund seiner Nationalität für die Einreise in die Schweiz zu Besuchszwecken ein Visum. Die Vorinstanz verweigerte die Ausstellung eines solchen Visums mit der Begründung, die anstandslose und fristgerechte Wiederausreise scheine nicht als hinreichend gesichert. 4.1. Wenn es zu beurteilen gilt, ob das Kriterium der gesicherten Wiederausreise erfüllt ist, muss ein zukünftiges Verhalten beurteilt werden. Dazu lassen sich in aller Regel keine Feststellungen, sondern lediglich Prognosen machen. Dabei rechtfertigt es sich durchaus, Einreisegesuchen von Bürgerinnen und Bürgern aus Staaten oder Regionen mit politisch respektive wirtschaftlich vergleichsweise ungünstigen Verhältnissen von vornherein mit Zurückhaltung zu begegnen, da die persönliche Interessenlage in solchen Fällen häufig nicht mit dem Ziel und Zweck einer zeitlich befristeten Einreisebewilligung in Einklang steht. 4.2. Mit der Amtsübernahme durch Bashar al-Assad im Juli 2000 hat sich die politische Atmosphäre in Syrien zwar entspannt. So wurden Hunderte von politischen Gefangenen aus der Haft entlassen. Eine Demokratisierung nach westlichem Verständnis hat jedoch nicht stattgefunden und ist auf absehbare Zeit nicht zu erwarten. Seit 2001 wurden denn mehrere Initiativen zur Entwicklung einer offenen Gesellschaft wieder mit polizeistaatlichen Mitteln überwacht und teilweise auch unterdrückt. Zivilgesellschaftliches Engagement wird von den Sicherheitsdiensten nach wie vor streng kontrolliert. Wirtschaftlich zeichnet sich hingegen eine langsame Öffnung ab. Die seit 2003 vorangetriebenen Wirtschaftsreformen markieren den Beginn einer Transformation der syrischen Wirtschaft von einer Plan- zur sozialen Marktwirtschaft. Die Reform geht zwar langsam, aber stetig voran. Dennoch ist das Land mit zahlreichen Entwicklungsproblemen konfrontiert. Dazu gehören insbesondere ein hohes Bevölkerungswachstum (nahezu 40% der Bevölkerung sind jünger als 14 Jahre) sowie eine hohe Arbeitslosigkeit. Die verdeckte Arbeitslosigkeit liegt Einschätzungen zufolge bei über 30% (vgl. http://www.auswaertiges-amt.de>, Stand Dezember 2006 [besucht am 23. April 2007]). Ein grosser Teil der Bevölkerung ist zudem von Unterbeschäftigung betroffen (vgl. hierzu Syria, Country of Origin Information Report vom 20. Februar 2007, UK Home Office, S. 10). Auf entsprechend hohem Niveau bewegt sich der Anteil derer, die sich zur Emigration entschliessen. Der Wille zur Auswanderung wird erfahrungsgemäss in jenen Fällen noch begünstigt, wo bereits Verwandte oder Bekannte im Ausland leben und entsprechend ein minimales soziales Netz besteht. 4.3. Es wäre jedoch zu schematisch und nicht haltbar, generell und ohne spezifische Hinweise ausschliesslich aufgrund der allgemeinen Situation im Herkunftsland auf eine nicht hinreichend gesicherte Wiederausreise zu schliessen. Die eben genannten Umstände entbinden daher nicht von einer Beurteilung der persönlichen Verhältnisse. 5. 5.1. Beim Antragsteller handelt es sich um einen 38-jährigen Mann. Gemäss den Vorbringen der Beteiligten ist er verheiratet und lebt mit Ehefrau und drei Kindern im Familienverband. Damit kann zumindest auf den ersten Blick tatsächlich von einer gewissen sozialen Einbindung ausgegangen werden. Eine solche Verwurzelung ist allerdings immer abhängig von den wirtschaftlichen Verhältnissen, in denen sich die Betroffenen befinden. Denn schwierige Lebensbedingungen wirtschaftlicher Natur können gerade auch dort, wo eine eigene Familie zu ernähren ist, dazu führen, dass die Emigration gewählt wird. Ein solcher Schritt ist dann häufig verbunden mit der Hoffnung, die Familie aus dem Ausland besser unterstützen und später einmal nachziehen zu können. 5.2. Was die wirtschaftlichen und sozialen Verhältnisse des Gesuchstellers betrifft, so sind diese ebenfalls nicht in einer Weise offengelegt worden, die eine schlüssige Beurteilung zuliesse. Auf dem Formularantrag deklarierte der Gesuchsteller unter der Rubrik "Beruf", er sei selbständiger Installateur ("Plumbing"). In die gleiche Richtung geht auch eine im Beschwerdeverfahren nachgereichte Bestätigung eines ansässigen Buchhalters, der angibt, für den Gesuchsteller zu arbeiten. Demgegenüber machte der Beschwerdeführer in seiner ergänzenden Eingabe vom 24. November 2005 geltend, sein Gast verkaufe elektronische Materialien und Ersatzteile. Nicht überzeugend offengelegt wurde auch das Einkommen, das mit der beruflichen Tätigkeit erzielt werden soll. Besagte Bestätigung eines Buchhalters geht zwar von 26'000 syrischen Lira aus (der Beschwerdeführer spricht in seiner ergänzenden Eingabe von ca. 500 SFr.), die der Gesuchsteller monatlich verdienen soll. Irgendwelche schlüssigen Belege fehlen allerdings und es ist kaum anzunehmen, dass aus einer selbständigen Tätigkeit solche regelmässig gleich hohen Einkünfte resultieren. 5.3. Kommt hinzu, dass auch über das Verhältnis zwischen Gast und Gastgeber wenig bekannt ist. Der Beschwerdeführer selbst begründete seine schriftliche Einladung vom 20. Juni 2005 damit, er kenne seinen Freund noch zu wenig und wolle dem abhelfen. Gegenüber der kantonalen Fremdenpolizeibehörde legte er (auf die Frage, wann, wo und wie man sich kennen gelernt habe) in seiner Antwort vom 8. September 2005 nur gerade dar, man habe zwei Jahre zuvor in der Türkei Bekanntschaft geschlossen. Wie es dazu gekommen ist, auf welche Weise man seither Kontakt hielt und was genau während des Besuchsaufenthaltes beabsichtigt wird, darüber äusserten sich weder der Beschwerdeführer noch sein Gast jemals in befriedigender Weise. Dies und sonstige Ungereimtheiten (so machte der Gesuchsteller anfänglich unzutreffende Angaben zur Person des Beschwerdeführers) lassen nicht mit der notwendigen Bestimmtheit ausschliessen, dass es sich bei der Einladung um eine Gefälligkeit handelt und in Wirklichkeit noch andere Interessen im Spiel sein könnten. Die Zweifel werden im Übrigen auch von der schweizerischen Vertretung vor Ort geteilt.
6. Aufgrund des Gesagten ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz die Gewähr für eine anstandslose Wiederausreise als ungenügend erachtete und dem Gesuchsteller die Einreise verweigerte. Die angefochtene Verfügung verletzt daher Bundesrecht nicht. Der rechtserhebliche Sachverhalt wurde - im Ergebnis - richtig und vollständig festgestellt und die Vorinstanz hat das ihr zustehende Ermessen pflichtgemäss ausgeübt (vgl. Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen und die Kosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1, Art. 2 und Art. 3 Bst. b des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2). Dispositiv S. 6 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten im Betrag von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie sind durch den am 23. November 2005 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt.
3. Dieses Urteil wird eröffnet:
- dem Beschwerdeführer (eingeschrieben)
- der Vorinstanz (eingeschrieben, Akten Ref-Nr. 2 185 424 retour) Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber: Antonio Imoberdorf Daniel Grimm Versand am: