opencaselaw.ch

F-5203/2022

F-5203/2022

Bundesverwaltungsgericht · 2023-05-19 · Deutsch CH

Schengen-Visum

Sachverhalt

A. Die kamerunische Staatsangehörige X._______ (geboren [...], nachfolgend: Beschwerdeführerin), beantragte am 4. Juli 2022 bei der Schweizerischen Botschaft in Yaoundé die Ausstellung eines Schengen-Visums für einen Besuchsaufenthalt vom 21. Juli 2022 bis 20. Oktober 2022 bei ihrer im Kanton Y._______ wohnhaften Schwester und deren Lebenspartner (nachfolgend: Gastgeber; vgl. Akten der Vorinstanz [SEM act.] 5/78 ff.; 5/71). B. Mit Verfügung vom 11. Juli 2022 lehnte die Schweizerische Botschaft in Yaoundé den Visumsantrag ab, da der Zweck und die Bedingungen des beabsichtigten Aufenthalts nicht glaubhaft seien sowie die fristgerechte Wiederausreise der Beschwerdeführerin aus dem Schengen-Raum als nicht hinreichend gesichert erscheine (SEM act. 5/75 ff.). C. Gegen die Verweigerung des Visums erhoben die Beschwerdeführerin und ihr Gastgeber am 2. August 2022 Einsprache bei der Vorinstanz (SEM act. 1/1 ff.). D. Im Rahmen des Einspracheverfahrens nahm das SEM Einsicht in die Akten der Schweizerischen Botschaft in Yaoundé und liess durch die Migrationsbehörde im Wohnsitzkanton des Gastgebers weitere Abklärungen zum Sachverhalt vornehmen (SEM act. 6/83 ff. sowie 5/82). E. Mit Entscheid vom 12. Oktober 2022 wies die Vorinstanz die Einsprache mit der Begründung ab, die fristgerechte Ausreise der Beschwerdeführerin aus dem Schengen-Raum erscheine nicht als hinreichend gesichert. Zudem benötige die Beschwerdeführerin für die Unterstützung ihrer schwangeren Schwester vom ersten Tag an eine Bewilligung zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit (SEM act. 7). F. Am 14. November 2022 erhob die Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Sie beantragte, die Verfügung des SEM vom 12. Oktober 2022 sei aufzuheben und es sei ihr ein Visum zur Einreise in die Schweiz zu erteilen. Eventualiter sei das SEM zur Neubeurteilung der Sache zu verpflichten (Akten des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer act.] 1). G. Die Vorinstanz schloss in ihrer Vernehmlassung vom 16. Dezember 2022 auf vollumfängliche Abweisung der Beschwerde (BVGer act. 6). H. Die Beschwerdeführerin replizierte mit Schreiben vom 20. Januar 2023 (BVGer act. 8).

Erwägungen (36 Absätze)

E. 1.1 Einspracheentscheide des SEM bezüglich Schengen-Visa sind mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbar (vgl. Art. 31 ff. VGG). Das Rechtsmittelverfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG).

E. 1.2 Die Beschwerdeführerin ist zur Erhebung der Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (vgl. Art. 50 und 52 VwVG).

E. 1.3 In der vorliegenden Beschwerdeangelegenheit entscheidet das Bundesverwaltungsgericht endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG).

E. 2 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und - sofern nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG nicht an die Begründung der Begehren gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend sind grundsätzlich die tatsächlichen Verhältnisse zum Zeitpunkt seines Entscheids (vgl. BVGE 2014/1 E. 2 m.H.).

E. 3.1 In der Rechtsmitteleingabe vom 14. November 2022 wurde im Sinne einer Beweisofferte die Parteibefragung der Beschwerdeführerin sowie die Einvernahme ihrer Schwester und deren Partner als Zeugen angeregt (vgl. Ziff. 9 ebenda). Darüber gilt es vorab zu befinden.

E. 3.2 Von den Parteien angebotene Beweise sind abzunehmen, sofern diese geeignet sind, den rechtserheblichen Sachverhalt festzustellen (Art. 33 Abs. 1 VwVG). Kommt indes die Behörde zur Überzeugung, die Akten erlaubten bereits die richtige und vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und/oder die angebotenen Beweise seien nicht geeignet, den festgestellten Sachverhalt in erheblicher Weise zu ergänzen, kann sie auf die Erhebung weiterer Beweise verzichten, ohne durch diese antizipierte Beweiswürdigung den Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV zu verletzen (vgl. BGE 141 I 60 E. 3.3 m.H.).

E. 3.3 Im vorliegenden Fall erschliesst sich der entscheiderhebliche Sachverhalt weitgehend in hinreichender Weise aus den vorhandenen Akten. Dem Bundesverwaltungsgericht liegen neben den Akten des Beschwerdeverfahrens auch sämtliche vom SEM erhobenen Akten vor, darunter die Einsprache der Beschwerdeführerin und des Gastgebers, die Akten der Schweizerischen Botschaft in Yaoundé und die Abklärungen der kantonalen Migrationsbehörde beim Gastgeber. Zwar bestehen, wie nachfolgend zu zeigen sein wird, gewisse Sachverhaltslücken hinsichtlich der familiären wie auch der beruflich-wirtschaftlichen Situation der Beschwerdeführerin. Diese Unklarheiten sind indes darauf zurückzuführen, dass die objektiv und subjektiv beweisbelastete Beschwerdeführerin ihre diesbezüglichen Darlegungen nicht rechtsgenügend belegt hat. Die angebotene Partei- und Zeugenbefragung ist nicht geeignet, dieses Versäumnis zu korrigieren. Es ist daher in antizipierter Beweiswürdigung von einer Durchführung der offerierten Beweismassnahmen abzusehen, ohne dass dadurch der Gehörsanspruch der Beschwerdeführerin verletzt würde.

E. 4.1 Die Beschwerdeführerin rügt in formeller Hinsicht, das SEM sei zwar zu Recht davon ausgegangen, dass sie verlobt sei, es habe sich aber nicht damit auseinandergesetzt, dass ihre Verlobung die Rückkehr in ihr Heimatland zusätzlich absichere. Dies stelle eine Gehörsverletzung dar (Beschwerde Ziff. 20). Damit macht sie eine Verletzung der Berücksichtigungs- und der Begründungspflicht geltend.

E. 4.2 Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) folgt unter anderem die grundsätzliche Pflicht der Behörden, alle form- und fristgerecht eingebrachten Vorbringen einer Partei, die zur Sache gehören und zu deren Klärung beitragen können, zu prüfen, zu würdigen und bei der Entscheidfindung zu berücksichtigen. Die Behörde muss insbesondere die Vorbringen der Betroffenen tatsächlich zur Kenntnis nehmen und sich angemessen damit auseinandersetzen (Art. 32 Abs. 1 VwVG; BGE 144 I 11 E. 5.3; 143 III 65 E. 3.2; Waldmann/Bickel, in: Praxiskommentar VwVG, 2. Aufl. 2016, Art. 32 N. 7 ff.). In einer engen Verbindung zur Prüfungs- und Berücksichtigungspflicht steht die Pflicht der Behörden, ihren Entscheid zu begründen (Art. 35 Abs. 1 VwVG). Die Begründung muss so abgefasst sein, dass der Betroffene den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Die Behörde hat daher kurz die wesentlichen Überlegungen zu nennen, von denen sie sich leiten liess und auf die sich ihr Entscheid abstützt (vgl. BGE 137 II 266 E. 3.2; 136 I 184 E. 2.2.1; 133 III 439 E. 3.3).

E. 4.3 Aus der angefochtenen Verfügung vom 12. Oktober 2022 gehen die wesentlichen Überlegungen des SEM hervor, die zur Ablehnung der Einsprache geführt haben. Insbesondere befasste sich die Vorinstanz auch mit den persönlichen Verhältnissen der Beschwerdeführerin in Kamerun und erwähnte in diesem Zusammenhang ihre Verlobung. Das SEM ging jedoch selbst unter Berücksichtigung der Verlobung davon aus, dass die Beschwerdeführerin keine über das übliche Mass hinausgehenden familiären Verpflichtungen habe, welche sie nachhaltig von einer möglichen Emigration abhalten könnten. Ob die Vorinstanz zu Recht zu diesem Schluss gelangte, betrifft nicht das rechtliche Gehör, sondern ist eine Frage der rechtlichen Würdigung. Es ist somit weder eine Verletzung der Berücksichtigungspflicht noch eine Verletzung der Begründungspflicht ersichtlich.

E. 5 Der angefochtenen Verfügung liegt das Gesuch einer kamerunischen Staatsangehörigen um Erteilung eines Visums zu Besuchszwecken in der Schweiz zugrunde. Da sich die Beschwerdeführerin nicht auf die EU/EFTA-Personenfreizügigkeitsabkommen berufen kann und die beabsichtigte Aufenthaltsdauer 90 Tage nicht überschreitet, fällt die vorliegende Streitsache in den persönlichen und sachlichen Anwendungsbereich der Schengen-Assoziierungsabkommen, mit denen die Schweiz den Schengen-Besitzstand und die dazugehörigen gemeinschaftsrechtlichen Rechtsakte übernommen hat (BVGE 2014/1 E. 3; 2011/48 E. 3). Das Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG, SR 142.20) und dessen Ausführungsbestimmungen gelangen nur soweit zur Anwendung, als die Schengen-Assoziierungsabkommen keine abweichenden Bestimmungen enthalten (Art. 2 Abs. 2-5 AIG).

E. 6.1 Die Schweiz ist - wie andere Staaten auch - grundsätzlich nicht verpflichtet, ausländischen Personen die Einreise zu gestatten und entscheidet darüber, vorbehältlich völkerrechtlicher Verpflichtungen, autonom (vgl. BVGE 2009/27 E. 3). Das Schengen-Recht schränkt die nationalstaatlichen Befugnisse insoweit ein, als es einheitliche Voraussetzungen für Einreise und Visum aufstellt und die Mitgliedstaaten verpflichtet, die Einreise bzw. das Visum zu verweigern, wenn die Voraussetzungen nicht erfüllt sind. Einen Anspruch auf Einreise vermittelt auch das Schengen-Recht nicht (vgl. BVGE 2014/1 E. 4.1.5).

E. 6.2 Drittstaatsangehörige dürfen über die Aussengrenzen des Schengen-Raums für einen Aufenthalt von höchstens 90 Tagen innerhalb eines Zeitraums von 180 Tagen einreisen, wenn sie im Besitz gültiger Reisedokumente sind, die zum Grenzübertritt berechtigen. Ferner benötigen sie ein Visum, sofern dieses gemäss der Verordnung (EU) 2018/1806 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. November 2018 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Aussengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind (ABl. L 303/39 vom 28.11.2018) erforderlich ist. Im Weiteren müssen Drittstaatsangehörige den Zweck und die Umstände ihres beabsichtigten Aufenthalts belegen und hierfür über ausreichende finanzielle Mittel verfügen. Sie dürfen nicht im Schengener Informationssystem (SIS II) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellen (vgl. zum Ganzen: Art. 5 Abs. 1 und 2 AIG; Art. 3 Abs. 1 der Verordnung vom 15. August 2018 über die Einreise und die Visumerteilung [VEV, SR 142.204] i.V.m. Art. 6 Abs. 1 und 2 der Verordnung [EG] Nr. 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 [kodifizierter Text] über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen [nachfolgend: Schengener Grenzkodex, SGK, ABl. L 77/1 vom 23.03.2016]; Art. 14 Abs. 1 und Art. 21 Abs. 1 der Verordnung [EG] Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft [nachfolgend: Visakodex, VK, Abl. L 243 vom 15.9.2009]).

E. 6.3 Eine drittstaatsangehörige Person muss für die fristgerechte Wiederausreise Gewähr bieten (Art. 5 Abs. 2 AIG). Wenn sie nicht bereit ist, das Hoheitsgebiet des Schengen-Raums fristgerecht wieder zu verlassen, ist eine Gefahr für die öffentliche Ordnung im Sinne von Art. 6 Abs. 1 Bst. e SGK anzunehmen (BVGE 2014/1 E. 4.3 in fine; 2011/48 E. 4.5). Die Behörden haben daher unter Mitwirkung der drittstaatsangehörigen Person zu prüfen, ob diese für die gesicherte Wiederausreise Gewähr bietet (vgl. Art. 14 Abs. 1 Bst. d VK; Art. 21 Abs. 1 VK; BVGE 2014/1 E. 4.4).

E. 6.4 Sind die Einreisevoraussetzungen nicht erfüllt, kann in Ausnahmefällen ein Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit erteilt werden, das nur für das Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats gilt. Von dieser Möglichkeit kann der betreffende Mitgliedstaat unter anderem Gebrauch machen, wenn er es aus humanitären Gründen, aus solchen des nationalen Interesses oder aufgrund internationaler Verpflichtungen für erforderlich hält (vgl. Art. 3 Abs. 4 und 5 VEV; Art. 25 Abs. 1 Bst. a Visakodex; Art. 6 Abs. 5 Bst. c SGK).

E. 7.1 Die Vorinstanz bezweifelt in ihrer Verfügung vom 12. Oktober 2022 die anstandslose Wiederausreise der Beschwerdeführerin und begründet dies zusammengefasst mit der allgemeinen Lage in ihrem Heimatland und den fehlenden besonderen gesellschaftlichen Verpflichtungen. Auch könne nicht davon ausgegangen werden, sie lebe in guten wirtschaftlichen Verhältnissen. Zudem sei für den beabsichtigten Aufenthaltszweck (Unterstützung der schwangeren Schwester) eine Bewilligung zur Ausübung der Erwerbstätigkeit erforderlich.

E. 7.2 Die Beschwerdeführerin macht demgegenüber in ihrer Rechtsmitteleingabe zusammenfassend geltend, entgegen der Annahme der Vorinstanz befinde sie sich nicht in einer mit der Durchschnittsbevölkerung Kameruns vergleichbaren Situation. Sie verfüge über ein festes Einkommen, welches das Salär der Durchschnittsbevölkerung um ein Vielfaches überschreite. Es könne folglich nicht davon ausgegangen werden, dass sie gewillt wäre, ihre Heimat hinter sich zu lassen und nicht mehr nach Kamerun zurückzukehren. Komme hinzu, dass sie in zahlreichen Bereichen verantwortungsvolle Positionen innehabe, welche sie einerseits nicht aufgeben könne, aber andererseits selbstredend auch nicht aufgeben wolle. Neben der starken wirtschaftlichen Bindung würden verschiedene weitere gesellschaftliche Verpflichtungen hinzukommen, welche eine Rückkehr ins Heimatland notwendig machen würden. Zum einen sei ihre 72-jährige Tante auf ihre Pflege angewiesen. In Kamerun gebe es keine sozialen oder staatlichen Institutionen für die Betreuung älterer Menschen. Die einzige Altersbetreuung erfolge durch die eigenen Familienmitglieder. Die Tante könne nicht mehr arbeiten, habe keine eigenen Mittel und keine anderen Familienmitglieder, welche ihre Betreuung übernehmen könnten. Für die Zeit des geplanten Aufenthaltes habe eine professionelle, aber auch kostspielige Aushilfe organisiert werden können. Diese Lösung ausserhalb der Familienbande sei allerdings nur behelfsmässig und zeitlich auf die Besuchsdauer befristet, nachdem die (gewohnte) Betreuung durch eine Familienangehörige den Bedürfnissen der Tante selbstredend eher entsprechen würde. Auch würden die finanziellen Mittel wohl bei Weitem nicht reichen, um diese (Fremd-)Betreuung längerfristig finanzieren zu können. Weiter sei sie, die Beschwerdeführerin, in Kamerun verlobt. Sie würde mit ihrem Verlobten einen gemeinsamen Haushalt führen und sich den Lebensunterhalt gemeinsam finanzieren. Der Verlobte verdiene monatlich rund 200 Euro. Die Hochzeit sei für das Jahr 2023 geplant. Das Paar beabsichtige, zeitnah den gehegten Kinderwunsch zu erfüllen. Als Hauptgrund für ihren Besuch nannte sie, dass sie zum ersten Mal seit der Corona-Pandemie ihre Schwester, deren Lebenspartner sowie die Nichte und den Neffen aus der ersten Ehe der Schwester besuchen wolle. Sodann seien die Schwester und deren Partner in der Zwischenzeit nunmehr Eltern geworden. Dass sie ihrer krankheitsgeplagten Schwester ab und an auch unter die Arme greife, dürfe als normal bezeichnet werden und komme sicherlich keiner Betreuungsarbeit gleich.

E. 7.3 Mit Vernehmlassung vom 16. Dezember 2022 wendet das SEM dagegen im Wesentlichen ein, über die wirtschaftlichen Verhältnisse der Beschwerdeführerin könne es sich mangels Nachweisen kein zuverlässiges Bild machen. Insbesondere würden Kontoauszüge fehlen, welche eine gesicherte Existenz bzw. eine finanzielle Unabhängigkeit belegen könnten. Entsprechende Nachweise seien keine eingereicht worden. Weiter gehe auch das genaue Verhältnis zwischen der Beschwerdeführerin und ihrem Verlobten nicht aus den Akten hervor. Im Rahmen der Inlandabklärungen sei lediglich erwähnt worden, das Paar wolle im Jahr 2022 heiraten. In der Beschwerde sei dagegen eingebracht worden, die Hochzeit sei für nächstes Jahr geplant. Es dürfe überdies davon ausgegangen werden, dass die pflegebedürftige Tante auch längerfristig eine professionelle Unterstützung erhalten könne.

E. 7.4 Mit Replik vom 20. Januar 2023 reichte die Beschwerdeführerin zwei Kontobelege zu den Akten und brachte dazu im Wesentlichen vor, daraus sei ersichtlich, dass sie einerseits über ein vergleichsweise namhaftes Vermögen verfüge und andererseits regelmässig Zahlungseingänge aus ihren verschiedenen Tätigkeiten verbuchen könne. Weiter zeige die Verbindung zu ihrem Verlobten, dass eine Migration nach Europa für sie nicht in Frage komme. Nach dem Besuch bei der Schwester wolle sie zurück zu ihrem Lebenspartner, welchen sie offensichtlich zu heiraten beabsichtige. Dass es noch nicht zur Heirat gekommen sei, hänge mit den Gepflogenheiten Kameruns zusammen. Die Hochzeitsfeier sei die grösste und teuerste Angelegenheit in der kamerunischen Gesellschaft. Viele junge Menschen (in den Städten), wie sie selbst, würden daher bereits seit geraumer Zeit zusammenleben, ohne gleich zu heiraten. Es bestünde in Kamerun auch keine Alternative zur eigentlichen zeremoniellen Heirat, etwa indem diese lediglich «standesamtlich» (ein Äquivalent gebe es in Kamerun nicht) geschlossen werde. Zur Pflege der Tante in Kamerun könne weiter angemerkt werden, dass in Kamerun grundsätzlich keine professionellen Pflegeorganisationen bestehen würden. Es bestünden aber Seniorenresidenzen. Aus einer solchen habe für die Dauer von drei Monaten professionelle Unterstützung kostspielig beauftragt werden können. Im Grundsatz bleibe die Altenpflege dann aber Privatsache bzw. werde durch die Familie bewerkstelligt. Nachdem die zugekaufte Betreuung (der Tante) äusserst kostspielig sei, werde die ansonsten durch die Beschwerdeführerin gewährleistete Betreuung auch durch eine Enkelin der Tante gewährleistet. Diese sei aber nicht eingespielt, arbeite tagsüber und müsse daher ihren Tagesablauf für die Pflege der Tante anpassen. Dies sei als eine Übergangslösung zu werten, welche nicht auf lange Dauer aufrechterhalten werden könne.

E. 8.1 In der Regel lassen sich keine gesicherten Feststellungen darüber treffen, ob eine drittstaatsangehörige Person tatsächlich beabsichtigt, vor Ablauf des Visums den Schengen-Raum zu verlassen, weshalb darüber eine Prognose zu erstellen ist. Hierzu sind alle Umstände des Einzelfalls zu würdigen. Die Beweisführung obliegt dabei der drittstaatsangehörigen Person (Art. 14 Abs. 1 Bst. d VK; Art. 14 Abs. 3 i.V.m. Anhang II VK; Art. 6 Abs. 1 Bst. c SGK; Art. 5 Abs. 2 AIG; BVGE 2014/1 E. 4.4 und E. 6.1). Anhaltspunkte zur Beurteilung der Gewähr für eine fristgerechte Wiederausreise können sich zunächst aus der allgemeinen Situation im Herkunftsland der drittstaatsangehörigen Person ergeben. Namentlich bei Einreisegesuchen von Personen aus Staaten bzw. Regionen mit politisch, wirtschaftlich und sozial ungünstigen Verhältnissen rechtfertigt sich eine strenge Praxis, da die persönliche Interessenlage in solchen Fällen erfahrungsgemäss häufig nicht mit dem Ziel und Zweck einer zeitlich befristeten Einreisebewilligung im Einklang steht (BVGE 2014/1 E. 6.1).

E. 8.2 Zur allgemeinen Situation Kameruns ist festzustellen, dass das Land lange Zeit als Stabilitätsanker in einer instabilen Region galt. Doch seit 2016 ist das zentralafrikanische Land mit wachsenden Konflikten und zunehmenden politischen, gesellschaftlichen und ethnischen Spannungen konfrontiert. Ein erheblicher Reform- und Investitionsstau hemmt die Entwicklung des Landes. Korruption ist in Politik und Verwaltung, Polizei und Justiz sowie im Bildungswesen allgegenwärtig. In den englischsprachigen Regionen North-West und South-West kämpfen separatistische Gruppen für mehr Autonomie beziehungsweise eine Loslösung von Kamerun. Im Norden des Landes verübt die islamistische Gruppierung Boko Haram immer wieder Terroranschläge, die zahlreiche Opfer unter der Zivilbevölkerung fordern. Angespannt ist die Sicherheitslage auch an der Grenze zur krisengeschüttelten Zentralafrikanischen Republik. Laut Schätzungen leben überdies etwa 40 Prozent der rund 27 Millionen Einwohnerinnen und Einwohner Kameruns in Armut. 4.4 Millionen Menschen sind nach Angaben des Welternährungsprogramms (WFP) auf humanitäre Hilfe angewiesen, mehr als 2.3 Millionen können sich nicht sicher ernähren (vgl. Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung > http://www.bmz.de > Länder Kamerun - Schwierige Begleitumstände für Entwicklung sowie soziale Situation > Millionen Menschen auf internationale Hilfe angewiesen; abgerufen im April 2023). Angesichts der geschilderten Umstände ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz das Risiko einer nicht fristgerechten Wiederausreise von Besucherinnen und Besuchern aus Kamerun als hoch einschätzt.

E. 8.3 Bei der Risikoanalyse sind allerdings nicht nur solch allgemeine Umstände und Erfahrungen, sondern auch sämtliche Gesichtspunkte des konkreten Einzelfalls zu berücksichtigen. Dabei sind in die Prognose über die Absicht einer gesuchstellenden Person, den Schengen-Raum fristgerecht zu verlassen, deren persönliche, familiäre und berufliche bzw. wirtschaftliche Situation sowie deren Interessenlage miteinzubeziehen (BVGE 2014/1 E. 6.3.1). Obliegt einer gesuchstellenden Person im Heimatland beispielsweise eine besondere berufliche, gesellschaftliche oder familiäre Verantwortung, kann dies die Prognose für eine anstandslose Wiederausreise begünstigen. Umgekehrt muss bei Personen, die in ihrer Heimat keine besonderen Verpflichtungen haben, das Risiko eines ausländerrechtlich nicht regelkonformen Verhaltens nach einer bewilligten Einreise als vergleichsweise hoch eingeschätzt werden (vgl. BVGE 2014/1 E. 6.3.1; 2009/27 E. 8). In beweisrechtlicher Hinsicht gilt es überdies festzuhalten, dass ein Visum nur erteilt werden darf, wenn keine begründeten Zweifel an der Absicht der gesuchstellenden Person bestehen, den Schengen-Raum vor Ablauf des Visums wieder zu verlassen (BVGE 2014/1 E. 4.4 m.H.).

E. 9.1 Wie den Akten entnommen werden kann, handelt es sich bei der Beschwerdeführerin um eine bald (...)-jährige ledige Frau. Zu den gesellschaftlichen bzw. familiären Verpflichtungen in ihrem Heimatland machte sie geltend, sie sei dort verlobt, plane ihre Hochzeit sowie die Gründung einer Familie und betreue überdies ihre 72-jährige Tante (vgl. E. 7.2).

E. 9.1.1 Aufgrund der Aktenlage bestehen jedoch gewisse Zweifel an der Ernsthaftigkeit der Heiratspläne der Beschwerdeführerin. So wurden keine Belege dazu eingereicht und auch Angaben zur Identität des Verlobten fehlen gänzlich. Diesbezüglich sind auch die mit Einsprache eingereichten Fotos der Beschwerdeführerin mit ihrem angeblichen Verlobten nicht aussagekräftig (SEM act. 1/2 ff.). Kommt hinzu, dass sie noch in der Einsprache vom 2. August 2022 geltend machte, sie wolle im Jahr 2022 heiraten, während sie in der Beschwerdeschrift vom 14. November 2022 vorbrachte, die Heirat sei für das Jahr 2023 geplant. Die Beschwerdeführerin erklärte den Umstand, dass es noch nicht zur Hochzeit gekommen sei, mit den Gepflogenheiten in ihrem Heimatland, der Wichtigkeit des Hochzeitsfests in Kamerun sowie der dort nicht vorhandenen Alternative zur zeremoniellen Heirat, etwa durch standesamtliche Heirat (ein Äquivalent bestehe in Kamerun nicht; vgl. E. 7.4). Dies vermag jedoch nicht zu überzeugen, sieht doch die kamerunische Zivilstandsverordnung die standesamtliche Eheschliessung ausdrücklich vor (vgl. dazu Dietrich Nelle, in: Bergmann/Ferid/Henrich, Int. Ehe- und Kindschaftsrecht, Kamerun, Stand: 1. Dezember 2013, S. 46 f.). An der Zweifelhaftigkeit der Heiratspläne der Beschwerdeführerin ändert auch ihr unsubstantiiert behaupteter Kinderwunsch nichts. Unabhängig davon zeigt die Erfahrung oftmals, dass zurückbleibende Angehörige gerade in Situationen angespannter wirtschaftlicher Verhältnisse gesuchstellende Personen nicht verlässlich davon abhalten können, den Entschluss für eine Emigration zu fällen. In vielen Fällen ist die Emigration nämlich mit dem Wunsch verbunden, die Zurückgebliebenen zu einem späteren Zeitpunkt nachzuholen (vgl. bspw. Urteile des BVGer F-4416/2022 vom 6. April 2023 E. 5.3 und F-5147/2016 vom 12. Juni 2018 E. 5.5.2).

E. 9.1.2 Die Beschwerdeführerin gibt überdies an, ihre 72-jährige Tante in Kamerun zu betreuen, bleibt aber jeglichen Beweis (bspw. ärztliche Berichte) dafür schuldig. Ohnehin stellt sich die Frage, wie die Betreuung der Tante mit dem behaupteten beruflichen Engagement der Beschwerdeführerin, die in zahlreichen Bereichen verantwortungsvolle Positionen innehaben will, in Einklang gebracht werden kann. Dies umso mehr, als die in der Replik geschilderte Organisation der Betreuung der Tante anlässlich der geplanten Abwesenheit der Beschwerdeführerin auf eine engmaschige Betreuung schliessen lässt. So werde eine (äusserst kostspielige) professionelle Betreuung für die Tante organisiert und überdies wirke auch die Enkelin der Tante an deren Betreuung mit.

E. 9.1.3 Besondere soziale oder familiäre Verpflichtungen, welche die Beschwerdeführerin von einer Emigration abhalten könnten, sind somit nicht rechtsgenügend dargetan.

E. 9.2 Weiter gilt es, die wirtschaftliche Situation der Beschwerdeführerin zu prüfen.

E. 9.2.1 Nach eigenen Angaben arbeite sie als Teamleiterin in der Handelsabteilung der Firma «M._______» in A._______ und bestreite dort ein 60%-Pensum. Dieses Anstellungsverhältnis diene ihr als finanzielle Grundlage, um sich daneben eine (vielschichtige) selbständige Tätigkeit aufzubauen. Sie verdiene dabei rund 316 Euro pro Monat. Daneben führe sie eine Mode-Boutique in A._______, welche Kleider, Handtaschen, Perücken, Accessoires usw. verkaufe. Einen Grossteil der Artikel kaufe sie im Ausland ein. Sie sei dafür im April 2022 nach Dubai gereist, um Einkäufe im Umfang von ca. 2'000 Euro zu tätigen. Durch die Geschäftstätigkeit in der Boutique könne sie sich 300 Euro pro Monat ausbezahlen. Während ihrer Abwesenheit werde die Boutique von ihrem Cousin geführt. Weiter sei sie Personalverantwortliche einer Plantage mit rund 25 Mitarbeitern und dort auch für den Export von B._______ nach Frankreich zuständig. Dafür erhalte sie ein monatliches Salär von 350 Euro. Während ihrer Abwesenheit sei eine Stellvertretung organisiert. Schliesslich verfüge sie über einen Auftrag der Firma ihrer Schwester, fünfmal jährlich bis zu jeweils einer Tonne Gewürze und Spezialitäten zu exportieren. Zur Untermauerung ihrer Vorbringen reichte die Beschwerdeführerin sowohl im vorinstanzlichen Verfahren als auch im Beschwerdeverfahren diverse Belege zu den Akten (u.a. Visitenkarte Boutique, Steuerbeleg Boutique, Prospekt Plantage, Lohnliste Plantage, Ausdruck Online Shop und diverse Import-/Exportdokumente, Lohnabrechnungen, Arbeitsbescheinigung, diverse Fotos).

E. 9.2.2 Die eingereichten Unterlagen lassen jedoch weder schlüssig erkennen, dass die Beschwerdeführerin längerfristig ein regelmässiges Einkommen erzielt noch zeigen sie auf, welchen Umsatz sie mit ihrer Geschäftstätigkeit generiert. Die drei im vorinstanzlichen Verfahren eingereichten Lohnabrechnungen der Firma «M._______» (vgl. SEM act. 5/61 ff.) vom Februar, März und April 2022 weisen überdies Ungenauigkeiten und Widersprüche auf. So fällt auf, dass das Dienstalter auf jeder Lohnabrechnung mit «05 ans et 08 mois» (5 Jahre und 8 Monate) angegeben wurde. Im Zusammenhang mit dem Dienstalter und einer eingereichten Arbeitsbescheinigung der Firma «M._______», bei welcher die Beschwerdeführerin seit dem 25. August 2017 angestellt sein soll (SEM act. 1/11), erstaunt es, dass der am 7. September 2021 ausgestellte Pass der Beschwerdeführerin den Vermerk «sans profession» (ohne Beruf) enthält (SEM act. 5/73). Im Widerspruch zur Aktenlage steht auch der Hinweis «célibataire avec un (1) enfant» (ledig mit einem Kind) auf den Lohnabrechnungen. Das vorgelegte «Certificat de départ en congé» bestätigt zudem, dass der Beschwerdeführerin ein Jahresurlaub von 28 Tagen bewilligt wurde, den sie ab dem 28. April 2022 beziehen kann; die Wiederaufnahme ihres Dienstes wurde auf den 25. Mai 2022 festgesetzt (SEM act. 5/64). Die Dauer des bewilligten Urlaubs von 28 Tagen entspricht jedoch nicht der vorgesehenen Aufenthaltsdauer in der Schweiz von 90 Tagen (vgl. bspw. SEM act. 5/81, 5/71).

E. 9.2.3 Mit Replik reichte die Beschwerdeführerin zudem zwei Kontobelege zu den Akten. Aus dem Kontoauszug vom 13. Januar 2023 geht hervor, dass die Beschwerdeführerin das Konto am 2. Dezember 2022 eröffnet hatte und es per 31. Dezember 2022 einen Saldo von CFA 1'695'000 (ca. Fr. 2'538.00) aufwies. Auch der zweite eingereichte Beleg zeigt lediglich Kontobewegungen in einem sehr begrenzten Zeitraum (vom 21. Dezember 2022 bis 9. Januar 2023). Die Dokumente sind daher nicht geeignet nachzuweisen, dass die Beschwerdeführerin sich in geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen befindet, zumal sie nicht auf eine längerfristige, wirtschaftlich einträgliche Erwerbstätigkeit der Beschwerdeführerin schliessen lassen. Auch lässt die Eröffnung des Kontos am 2. Dezember 2022 vermuten, dass es im Hinblick auf das vorliegende Verfahren eröffnet wurde.

E. 9.2.4 Weiter ist auch der Umstand, dass die Beschwerdeführerin im April 2022 nach Dubai gereist sein soll, für sich allein und ohne substantiierte Darlegung der näheren Umstände ebenfalls nicht geeignet, auf eine fehlende Migrationsabsicht zu schliessen.

E. 9.3 Nach dem Gesagten bestehen begründete Zweifel an der Bereitschaft der Beschwerdeführerin, den Schengen-Raum fristgerecht wieder zu verlassen. Es fehlt somit bereits an einer unabdingbaren Voraussetzung zur Erteilung eines einheitlichen Visums für den gesamten Schengen-Raum, weshalb es sich erübrigt, auf den Aufenthaltszweck näher einzugehen.

E. 9.4 An dieser Einschätzung vermag auch der gute Leumund des Gastgebers nichts zu ändern. Es gilt zu bedenken, dass er in seiner Eigenschaft als Gastgeber zwar für gewisse finanzielle Risiken Garantie leisten kann, nicht aber - mangels rechtlicher und faktischer Durchsetzbarkeit - für ein bestimmtes Verhalten der eingeladenen Person (vgl. BVGE 2014/1 E. 6.3.7 und BVGE 2009/27 E. 9).

E. 10 Gründe für die Ausstellung eines Visums mit räumlich beschränkter Gültigkeit wurden weder von der Beschwerdeführerin geltend gemacht noch ergeben sich solche aus den Akten (vgl. E. 6.4), zumal die Verweigerung des Visums nicht die Kernfamilie tangiert (vgl. dazu Urteil des BVGer F-1508/2017 vom 23. Juni 2017 E. 7.4 m.H.) und überdies nicht geltend gemacht wird, ein Familientreffen in Kamerun sei nicht möglich. Folglich hat die Vorinstanz die Ausstellung eines Visums zu Recht verweigert.

E. 11 Aus diesen Darlegungen folgt, dass die angefochtene Verfügung im Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist.

E. 12 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Sie sind durch den in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt.
  3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, die Vorinstanz und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Sebastian Kempe Susanne Stockmeyer Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-5203/2022 Urteil vom 19. Mai 2023 Besetzung Richter Sebastian Kempe (Vorsitz), Richterin Jenny de Coulon Scuntaro, Richter Gregor Chatton, Gerichtsschreiberin Susanne Stockmeyer. Parteien X._______, vertreten durch Markus J. Meier, Rechtskraft - Advokatur & Business Coaching, Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Schengen-Visum zu Besuchszwecken; Verfügung des SEM vom 12. Oktober 2022. Sachverhalt: A. Die kamerunische Staatsangehörige X._______ (geboren [...], nachfolgend: Beschwerdeführerin), beantragte am 4. Juli 2022 bei der Schweizerischen Botschaft in Yaoundé die Ausstellung eines Schengen-Visums für einen Besuchsaufenthalt vom 21. Juli 2022 bis 20. Oktober 2022 bei ihrer im Kanton Y._______ wohnhaften Schwester und deren Lebenspartner (nachfolgend: Gastgeber; vgl. Akten der Vorinstanz [SEM act.] 5/78 ff.; 5/71). B. Mit Verfügung vom 11. Juli 2022 lehnte die Schweizerische Botschaft in Yaoundé den Visumsantrag ab, da der Zweck und die Bedingungen des beabsichtigten Aufenthalts nicht glaubhaft seien sowie die fristgerechte Wiederausreise der Beschwerdeführerin aus dem Schengen-Raum als nicht hinreichend gesichert erscheine (SEM act. 5/75 ff.). C. Gegen die Verweigerung des Visums erhoben die Beschwerdeführerin und ihr Gastgeber am 2. August 2022 Einsprache bei der Vorinstanz (SEM act. 1/1 ff.). D. Im Rahmen des Einspracheverfahrens nahm das SEM Einsicht in die Akten der Schweizerischen Botschaft in Yaoundé und liess durch die Migrationsbehörde im Wohnsitzkanton des Gastgebers weitere Abklärungen zum Sachverhalt vornehmen (SEM act. 6/83 ff. sowie 5/82). E. Mit Entscheid vom 12. Oktober 2022 wies die Vorinstanz die Einsprache mit der Begründung ab, die fristgerechte Ausreise der Beschwerdeführerin aus dem Schengen-Raum erscheine nicht als hinreichend gesichert. Zudem benötige die Beschwerdeführerin für die Unterstützung ihrer schwangeren Schwester vom ersten Tag an eine Bewilligung zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit (SEM act. 7). F. Am 14. November 2022 erhob die Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Sie beantragte, die Verfügung des SEM vom 12. Oktober 2022 sei aufzuheben und es sei ihr ein Visum zur Einreise in die Schweiz zu erteilen. Eventualiter sei das SEM zur Neubeurteilung der Sache zu verpflichten (Akten des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer act.] 1). G. Die Vorinstanz schloss in ihrer Vernehmlassung vom 16. Dezember 2022 auf vollumfängliche Abweisung der Beschwerde (BVGer act. 6). H. Die Beschwerdeführerin replizierte mit Schreiben vom 20. Januar 2023 (BVGer act. 8). Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Einspracheentscheide des SEM bezüglich Schengen-Visa sind mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbar (vgl. Art. 31 ff. VGG). Das Rechtsmittelverfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). 1.2 Die Beschwerdeführerin ist zur Erhebung der Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (vgl. Art. 50 und 52 VwVG). 1.3 In der vorliegenden Beschwerdeangelegenheit entscheidet das Bundesverwaltungsgericht endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG).

2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und - sofern nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG nicht an die Begründung der Begehren gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend sind grundsätzlich die tatsächlichen Verhältnisse zum Zeitpunkt seines Entscheids (vgl. BVGE 2014/1 E. 2 m.H.). 3. 3.1 In der Rechtsmitteleingabe vom 14. November 2022 wurde im Sinne einer Beweisofferte die Parteibefragung der Beschwerdeführerin sowie die Einvernahme ihrer Schwester und deren Partner als Zeugen angeregt (vgl. Ziff. 9 ebenda). Darüber gilt es vorab zu befinden. 3.2 Von den Parteien angebotene Beweise sind abzunehmen, sofern diese geeignet sind, den rechtserheblichen Sachverhalt festzustellen (Art. 33 Abs. 1 VwVG). Kommt indes die Behörde zur Überzeugung, die Akten erlaubten bereits die richtige und vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und/oder die angebotenen Beweise seien nicht geeignet, den festgestellten Sachverhalt in erheblicher Weise zu ergänzen, kann sie auf die Erhebung weiterer Beweise verzichten, ohne durch diese antizipierte Beweiswürdigung den Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV zu verletzen (vgl. BGE 141 I 60 E. 3.3 m.H.). 3.3 Im vorliegenden Fall erschliesst sich der entscheiderhebliche Sachverhalt weitgehend in hinreichender Weise aus den vorhandenen Akten. Dem Bundesverwaltungsgericht liegen neben den Akten des Beschwerdeverfahrens auch sämtliche vom SEM erhobenen Akten vor, darunter die Einsprache der Beschwerdeführerin und des Gastgebers, die Akten der Schweizerischen Botschaft in Yaoundé und die Abklärungen der kantonalen Migrationsbehörde beim Gastgeber. Zwar bestehen, wie nachfolgend zu zeigen sein wird, gewisse Sachverhaltslücken hinsichtlich der familiären wie auch der beruflich-wirtschaftlichen Situation der Beschwerdeführerin. Diese Unklarheiten sind indes darauf zurückzuführen, dass die objektiv und subjektiv beweisbelastete Beschwerdeführerin ihre diesbezüglichen Darlegungen nicht rechtsgenügend belegt hat. Die angebotene Partei- und Zeugenbefragung ist nicht geeignet, dieses Versäumnis zu korrigieren. Es ist daher in antizipierter Beweiswürdigung von einer Durchführung der offerierten Beweismassnahmen abzusehen, ohne dass dadurch der Gehörsanspruch der Beschwerdeführerin verletzt würde. 4. 4.1 Die Beschwerdeführerin rügt in formeller Hinsicht, das SEM sei zwar zu Recht davon ausgegangen, dass sie verlobt sei, es habe sich aber nicht damit auseinandergesetzt, dass ihre Verlobung die Rückkehr in ihr Heimatland zusätzlich absichere. Dies stelle eine Gehörsverletzung dar (Beschwerde Ziff. 20). Damit macht sie eine Verletzung der Berücksichtigungs- und der Begründungspflicht geltend. 4.2 Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) folgt unter anderem die grundsätzliche Pflicht der Behörden, alle form- und fristgerecht eingebrachten Vorbringen einer Partei, die zur Sache gehören und zu deren Klärung beitragen können, zu prüfen, zu würdigen und bei der Entscheidfindung zu berücksichtigen. Die Behörde muss insbesondere die Vorbringen der Betroffenen tatsächlich zur Kenntnis nehmen und sich angemessen damit auseinandersetzen (Art. 32 Abs. 1 VwVG; BGE 144 I 11 E. 5.3; 143 III 65 E. 3.2; Waldmann/Bickel, in: Praxiskommentar VwVG, 2. Aufl. 2016, Art. 32 N. 7 ff.). In einer engen Verbindung zur Prüfungs- und Berücksichtigungspflicht steht die Pflicht der Behörden, ihren Entscheid zu begründen (Art. 35 Abs. 1 VwVG). Die Begründung muss so abgefasst sein, dass der Betroffene den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Die Behörde hat daher kurz die wesentlichen Überlegungen zu nennen, von denen sie sich leiten liess und auf die sich ihr Entscheid abstützt (vgl. BGE 137 II 266 E. 3.2; 136 I 184 E. 2.2.1; 133 III 439 E. 3.3). 4.3 Aus der angefochtenen Verfügung vom 12. Oktober 2022 gehen die wesentlichen Überlegungen des SEM hervor, die zur Ablehnung der Einsprache geführt haben. Insbesondere befasste sich die Vorinstanz auch mit den persönlichen Verhältnissen der Beschwerdeführerin in Kamerun und erwähnte in diesem Zusammenhang ihre Verlobung. Das SEM ging jedoch selbst unter Berücksichtigung der Verlobung davon aus, dass die Beschwerdeführerin keine über das übliche Mass hinausgehenden familiären Verpflichtungen habe, welche sie nachhaltig von einer möglichen Emigration abhalten könnten. Ob die Vorinstanz zu Recht zu diesem Schluss gelangte, betrifft nicht das rechtliche Gehör, sondern ist eine Frage der rechtlichen Würdigung. Es ist somit weder eine Verletzung der Berücksichtigungspflicht noch eine Verletzung der Begründungspflicht ersichtlich.

5. Der angefochtenen Verfügung liegt das Gesuch einer kamerunischen Staatsangehörigen um Erteilung eines Visums zu Besuchszwecken in der Schweiz zugrunde. Da sich die Beschwerdeführerin nicht auf die EU/EFTA-Personenfreizügigkeitsabkommen berufen kann und die beabsichtigte Aufenthaltsdauer 90 Tage nicht überschreitet, fällt die vorliegende Streitsache in den persönlichen und sachlichen Anwendungsbereich der Schengen-Assoziierungsabkommen, mit denen die Schweiz den Schengen-Besitzstand und die dazugehörigen gemeinschaftsrechtlichen Rechtsakte übernommen hat (BVGE 2014/1 E. 3; 2011/48 E. 3). Das Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG, SR 142.20) und dessen Ausführungsbestimmungen gelangen nur soweit zur Anwendung, als die Schengen-Assoziierungsabkommen keine abweichenden Bestimmungen enthalten (Art. 2 Abs. 2-5 AIG). 6. 6.1 Die Schweiz ist - wie andere Staaten auch - grundsätzlich nicht verpflichtet, ausländischen Personen die Einreise zu gestatten und entscheidet darüber, vorbehältlich völkerrechtlicher Verpflichtungen, autonom (vgl. BVGE 2009/27 E. 3). Das Schengen-Recht schränkt die nationalstaatlichen Befugnisse insoweit ein, als es einheitliche Voraussetzungen für Einreise und Visum aufstellt und die Mitgliedstaaten verpflichtet, die Einreise bzw. das Visum zu verweigern, wenn die Voraussetzungen nicht erfüllt sind. Einen Anspruch auf Einreise vermittelt auch das Schengen-Recht nicht (vgl. BVGE 2014/1 E. 4.1.5). 6.2 Drittstaatsangehörige dürfen über die Aussengrenzen des Schengen-Raums für einen Aufenthalt von höchstens 90 Tagen innerhalb eines Zeitraums von 180 Tagen einreisen, wenn sie im Besitz gültiger Reisedokumente sind, die zum Grenzübertritt berechtigen. Ferner benötigen sie ein Visum, sofern dieses gemäss der Verordnung (EU) 2018/1806 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. November 2018 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Aussengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind (ABl. L 303/39 vom 28.11.2018) erforderlich ist. Im Weiteren müssen Drittstaatsangehörige den Zweck und die Umstände ihres beabsichtigten Aufenthalts belegen und hierfür über ausreichende finanzielle Mittel verfügen. Sie dürfen nicht im Schengener Informationssystem (SIS II) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellen (vgl. zum Ganzen: Art. 5 Abs. 1 und 2 AIG; Art. 3 Abs. 1 der Verordnung vom 15. August 2018 über die Einreise und die Visumerteilung [VEV, SR 142.204] i.V.m. Art. 6 Abs. 1 und 2 der Verordnung [EG] Nr. 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 [kodifizierter Text] über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen [nachfolgend: Schengener Grenzkodex, SGK, ABl. L 77/1 vom 23.03.2016]; Art. 14 Abs. 1 und Art. 21 Abs. 1 der Verordnung [EG] Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft [nachfolgend: Visakodex, VK, Abl. L 243 vom 15.9.2009]). 6.3 Eine drittstaatsangehörige Person muss für die fristgerechte Wiederausreise Gewähr bieten (Art. 5 Abs. 2 AIG). Wenn sie nicht bereit ist, das Hoheitsgebiet des Schengen-Raums fristgerecht wieder zu verlassen, ist eine Gefahr für die öffentliche Ordnung im Sinne von Art. 6 Abs. 1 Bst. e SGK anzunehmen (BVGE 2014/1 E. 4.3 in fine; 2011/48 E. 4.5). Die Behörden haben daher unter Mitwirkung der drittstaatsangehörigen Person zu prüfen, ob diese für die gesicherte Wiederausreise Gewähr bietet (vgl. Art. 14 Abs. 1 Bst. d VK; Art. 21 Abs. 1 VK; BVGE 2014/1 E. 4.4). 6.4 Sind die Einreisevoraussetzungen nicht erfüllt, kann in Ausnahmefällen ein Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit erteilt werden, das nur für das Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats gilt. Von dieser Möglichkeit kann der betreffende Mitgliedstaat unter anderem Gebrauch machen, wenn er es aus humanitären Gründen, aus solchen des nationalen Interesses oder aufgrund internationaler Verpflichtungen für erforderlich hält (vgl. Art. 3 Abs. 4 und 5 VEV; Art. 25 Abs. 1 Bst. a Visakodex; Art. 6 Abs. 5 Bst. c SGK). 7. 7.1 Die Vorinstanz bezweifelt in ihrer Verfügung vom 12. Oktober 2022 die anstandslose Wiederausreise der Beschwerdeführerin und begründet dies zusammengefasst mit der allgemeinen Lage in ihrem Heimatland und den fehlenden besonderen gesellschaftlichen Verpflichtungen. Auch könne nicht davon ausgegangen werden, sie lebe in guten wirtschaftlichen Verhältnissen. Zudem sei für den beabsichtigten Aufenthaltszweck (Unterstützung der schwangeren Schwester) eine Bewilligung zur Ausübung der Erwerbstätigkeit erforderlich. 7.2 Die Beschwerdeführerin macht demgegenüber in ihrer Rechtsmitteleingabe zusammenfassend geltend, entgegen der Annahme der Vorinstanz befinde sie sich nicht in einer mit der Durchschnittsbevölkerung Kameruns vergleichbaren Situation. Sie verfüge über ein festes Einkommen, welches das Salär der Durchschnittsbevölkerung um ein Vielfaches überschreite. Es könne folglich nicht davon ausgegangen werden, dass sie gewillt wäre, ihre Heimat hinter sich zu lassen und nicht mehr nach Kamerun zurückzukehren. Komme hinzu, dass sie in zahlreichen Bereichen verantwortungsvolle Positionen innehabe, welche sie einerseits nicht aufgeben könne, aber andererseits selbstredend auch nicht aufgeben wolle. Neben der starken wirtschaftlichen Bindung würden verschiedene weitere gesellschaftliche Verpflichtungen hinzukommen, welche eine Rückkehr ins Heimatland notwendig machen würden. Zum einen sei ihre 72-jährige Tante auf ihre Pflege angewiesen. In Kamerun gebe es keine sozialen oder staatlichen Institutionen für die Betreuung älterer Menschen. Die einzige Altersbetreuung erfolge durch die eigenen Familienmitglieder. Die Tante könne nicht mehr arbeiten, habe keine eigenen Mittel und keine anderen Familienmitglieder, welche ihre Betreuung übernehmen könnten. Für die Zeit des geplanten Aufenthaltes habe eine professionelle, aber auch kostspielige Aushilfe organisiert werden können. Diese Lösung ausserhalb der Familienbande sei allerdings nur behelfsmässig und zeitlich auf die Besuchsdauer befristet, nachdem die (gewohnte) Betreuung durch eine Familienangehörige den Bedürfnissen der Tante selbstredend eher entsprechen würde. Auch würden die finanziellen Mittel wohl bei Weitem nicht reichen, um diese (Fremd-)Betreuung längerfristig finanzieren zu können. Weiter sei sie, die Beschwerdeführerin, in Kamerun verlobt. Sie würde mit ihrem Verlobten einen gemeinsamen Haushalt führen und sich den Lebensunterhalt gemeinsam finanzieren. Der Verlobte verdiene monatlich rund 200 Euro. Die Hochzeit sei für das Jahr 2023 geplant. Das Paar beabsichtige, zeitnah den gehegten Kinderwunsch zu erfüllen. Als Hauptgrund für ihren Besuch nannte sie, dass sie zum ersten Mal seit der Corona-Pandemie ihre Schwester, deren Lebenspartner sowie die Nichte und den Neffen aus der ersten Ehe der Schwester besuchen wolle. Sodann seien die Schwester und deren Partner in der Zwischenzeit nunmehr Eltern geworden. Dass sie ihrer krankheitsgeplagten Schwester ab und an auch unter die Arme greife, dürfe als normal bezeichnet werden und komme sicherlich keiner Betreuungsarbeit gleich. 7.3 Mit Vernehmlassung vom 16. Dezember 2022 wendet das SEM dagegen im Wesentlichen ein, über die wirtschaftlichen Verhältnisse der Beschwerdeführerin könne es sich mangels Nachweisen kein zuverlässiges Bild machen. Insbesondere würden Kontoauszüge fehlen, welche eine gesicherte Existenz bzw. eine finanzielle Unabhängigkeit belegen könnten. Entsprechende Nachweise seien keine eingereicht worden. Weiter gehe auch das genaue Verhältnis zwischen der Beschwerdeführerin und ihrem Verlobten nicht aus den Akten hervor. Im Rahmen der Inlandabklärungen sei lediglich erwähnt worden, das Paar wolle im Jahr 2022 heiraten. In der Beschwerde sei dagegen eingebracht worden, die Hochzeit sei für nächstes Jahr geplant. Es dürfe überdies davon ausgegangen werden, dass die pflegebedürftige Tante auch längerfristig eine professionelle Unterstützung erhalten könne. 7.4 Mit Replik vom 20. Januar 2023 reichte die Beschwerdeführerin zwei Kontobelege zu den Akten und brachte dazu im Wesentlichen vor, daraus sei ersichtlich, dass sie einerseits über ein vergleichsweise namhaftes Vermögen verfüge und andererseits regelmässig Zahlungseingänge aus ihren verschiedenen Tätigkeiten verbuchen könne. Weiter zeige die Verbindung zu ihrem Verlobten, dass eine Migration nach Europa für sie nicht in Frage komme. Nach dem Besuch bei der Schwester wolle sie zurück zu ihrem Lebenspartner, welchen sie offensichtlich zu heiraten beabsichtige. Dass es noch nicht zur Heirat gekommen sei, hänge mit den Gepflogenheiten Kameruns zusammen. Die Hochzeitsfeier sei die grösste und teuerste Angelegenheit in der kamerunischen Gesellschaft. Viele junge Menschen (in den Städten), wie sie selbst, würden daher bereits seit geraumer Zeit zusammenleben, ohne gleich zu heiraten. Es bestünde in Kamerun auch keine Alternative zur eigentlichen zeremoniellen Heirat, etwa indem diese lediglich «standesamtlich» (ein Äquivalent gebe es in Kamerun nicht) geschlossen werde. Zur Pflege der Tante in Kamerun könne weiter angemerkt werden, dass in Kamerun grundsätzlich keine professionellen Pflegeorganisationen bestehen würden. Es bestünden aber Seniorenresidenzen. Aus einer solchen habe für die Dauer von drei Monaten professionelle Unterstützung kostspielig beauftragt werden können. Im Grundsatz bleibe die Altenpflege dann aber Privatsache bzw. werde durch die Familie bewerkstelligt. Nachdem die zugekaufte Betreuung (der Tante) äusserst kostspielig sei, werde die ansonsten durch die Beschwerdeführerin gewährleistete Betreuung auch durch eine Enkelin der Tante gewährleistet. Diese sei aber nicht eingespielt, arbeite tagsüber und müsse daher ihren Tagesablauf für die Pflege der Tante anpassen. Dies sei als eine Übergangslösung zu werten, welche nicht auf lange Dauer aufrechterhalten werden könne. 8. 8.1 In der Regel lassen sich keine gesicherten Feststellungen darüber treffen, ob eine drittstaatsangehörige Person tatsächlich beabsichtigt, vor Ablauf des Visums den Schengen-Raum zu verlassen, weshalb darüber eine Prognose zu erstellen ist. Hierzu sind alle Umstände des Einzelfalls zu würdigen. Die Beweisführung obliegt dabei der drittstaatsangehörigen Person (Art. 14 Abs. 1 Bst. d VK; Art. 14 Abs. 3 i.V.m. Anhang II VK; Art. 6 Abs. 1 Bst. c SGK; Art. 5 Abs. 2 AIG; BVGE 2014/1 E. 4.4 und E. 6.1). Anhaltspunkte zur Beurteilung der Gewähr für eine fristgerechte Wiederausreise können sich zunächst aus der allgemeinen Situation im Herkunftsland der drittstaatsangehörigen Person ergeben. Namentlich bei Einreisegesuchen von Personen aus Staaten bzw. Regionen mit politisch, wirtschaftlich und sozial ungünstigen Verhältnissen rechtfertigt sich eine strenge Praxis, da die persönliche Interessenlage in solchen Fällen erfahrungsgemäss häufig nicht mit dem Ziel und Zweck einer zeitlich befristeten Einreisebewilligung im Einklang steht (BVGE 2014/1 E. 6.1). 8.2 Zur allgemeinen Situation Kameruns ist festzustellen, dass das Land lange Zeit als Stabilitätsanker in einer instabilen Region galt. Doch seit 2016 ist das zentralafrikanische Land mit wachsenden Konflikten und zunehmenden politischen, gesellschaftlichen und ethnischen Spannungen konfrontiert. Ein erheblicher Reform- und Investitionsstau hemmt die Entwicklung des Landes. Korruption ist in Politik und Verwaltung, Polizei und Justiz sowie im Bildungswesen allgegenwärtig. In den englischsprachigen Regionen North-West und South-West kämpfen separatistische Gruppen für mehr Autonomie beziehungsweise eine Loslösung von Kamerun. Im Norden des Landes verübt die islamistische Gruppierung Boko Haram immer wieder Terroranschläge, die zahlreiche Opfer unter der Zivilbevölkerung fordern. Angespannt ist die Sicherheitslage auch an der Grenze zur krisengeschüttelten Zentralafrikanischen Republik. Laut Schätzungen leben überdies etwa 40 Prozent der rund 27 Millionen Einwohnerinnen und Einwohner Kameruns in Armut. 4.4 Millionen Menschen sind nach Angaben des Welternährungsprogramms (WFP) auf humanitäre Hilfe angewiesen, mehr als 2.3 Millionen können sich nicht sicher ernähren (vgl. Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung > http://www.bmz.de > Länder Kamerun - Schwierige Begleitumstände für Entwicklung sowie soziale Situation > Millionen Menschen auf internationale Hilfe angewiesen; abgerufen im April 2023). Angesichts der geschilderten Umstände ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz das Risiko einer nicht fristgerechten Wiederausreise von Besucherinnen und Besuchern aus Kamerun als hoch einschätzt. 8.3 Bei der Risikoanalyse sind allerdings nicht nur solch allgemeine Umstände und Erfahrungen, sondern auch sämtliche Gesichtspunkte des konkreten Einzelfalls zu berücksichtigen. Dabei sind in die Prognose über die Absicht einer gesuchstellenden Person, den Schengen-Raum fristgerecht zu verlassen, deren persönliche, familiäre und berufliche bzw. wirtschaftliche Situation sowie deren Interessenlage miteinzubeziehen (BVGE 2014/1 E. 6.3.1). Obliegt einer gesuchstellenden Person im Heimatland beispielsweise eine besondere berufliche, gesellschaftliche oder familiäre Verantwortung, kann dies die Prognose für eine anstandslose Wiederausreise begünstigen. Umgekehrt muss bei Personen, die in ihrer Heimat keine besonderen Verpflichtungen haben, das Risiko eines ausländerrechtlich nicht regelkonformen Verhaltens nach einer bewilligten Einreise als vergleichsweise hoch eingeschätzt werden (vgl. BVGE 2014/1 E. 6.3.1; 2009/27 E. 8). In beweisrechtlicher Hinsicht gilt es überdies festzuhalten, dass ein Visum nur erteilt werden darf, wenn keine begründeten Zweifel an der Absicht der gesuchstellenden Person bestehen, den Schengen-Raum vor Ablauf des Visums wieder zu verlassen (BVGE 2014/1 E. 4.4 m.H.). 9. 9.1 Wie den Akten entnommen werden kann, handelt es sich bei der Beschwerdeführerin um eine bald (...)-jährige ledige Frau. Zu den gesellschaftlichen bzw. familiären Verpflichtungen in ihrem Heimatland machte sie geltend, sie sei dort verlobt, plane ihre Hochzeit sowie die Gründung einer Familie und betreue überdies ihre 72-jährige Tante (vgl. E. 7.2). 9.1.1 Aufgrund der Aktenlage bestehen jedoch gewisse Zweifel an der Ernsthaftigkeit der Heiratspläne der Beschwerdeführerin. So wurden keine Belege dazu eingereicht und auch Angaben zur Identität des Verlobten fehlen gänzlich. Diesbezüglich sind auch die mit Einsprache eingereichten Fotos der Beschwerdeführerin mit ihrem angeblichen Verlobten nicht aussagekräftig (SEM act. 1/2 ff.). Kommt hinzu, dass sie noch in der Einsprache vom 2. August 2022 geltend machte, sie wolle im Jahr 2022 heiraten, während sie in der Beschwerdeschrift vom 14. November 2022 vorbrachte, die Heirat sei für das Jahr 2023 geplant. Die Beschwerdeführerin erklärte den Umstand, dass es noch nicht zur Hochzeit gekommen sei, mit den Gepflogenheiten in ihrem Heimatland, der Wichtigkeit des Hochzeitsfests in Kamerun sowie der dort nicht vorhandenen Alternative zur zeremoniellen Heirat, etwa durch standesamtliche Heirat (ein Äquivalent bestehe in Kamerun nicht; vgl. E. 7.4). Dies vermag jedoch nicht zu überzeugen, sieht doch die kamerunische Zivilstandsverordnung die standesamtliche Eheschliessung ausdrücklich vor (vgl. dazu Dietrich Nelle, in: Bergmann/Ferid/Henrich, Int. Ehe- und Kindschaftsrecht, Kamerun, Stand: 1. Dezember 2013, S. 46 f.). An der Zweifelhaftigkeit der Heiratspläne der Beschwerdeführerin ändert auch ihr unsubstantiiert behaupteter Kinderwunsch nichts. Unabhängig davon zeigt die Erfahrung oftmals, dass zurückbleibende Angehörige gerade in Situationen angespannter wirtschaftlicher Verhältnisse gesuchstellende Personen nicht verlässlich davon abhalten können, den Entschluss für eine Emigration zu fällen. In vielen Fällen ist die Emigration nämlich mit dem Wunsch verbunden, die Zurückgebliebenen zu einem späteren Zeitpunkt nachzuholen (vgl. bspw. Urteile des BVGer F-4416/2022 vom 6. April 2023 E. 5.3 und F-5147/2016 vom 12. Juni 2018 E. 5.5.2). 9.1.2 Die Beschwerdeführerin gibt überdies an, ihre 72-jährige Tante in Kamerun zu betreuen, bleibt aber jeglichen Beweis (bspw. ärztliche Berichte) dafür schuldig. Ohnehin stellt sich die Frage, wie die Betreuung der Tante mit dem behaupteten beruflichen Engagement der Beschwerdeführerin, die in zahlreichen Bereichen verantwortungsvolle Positionen innehaben will, in Einklang gebracht werden kann. Dies umso mehr, als die in der Replik geschilderte Organisation der Betreuung der Tante anlässlich der geplanten Abwesenheit der Beschwerdeführerin auf eine engmaschige Betreuung schliessen lässt. So werde eine (äusserst kostspielige) professionelle Betreuung für die Tante organisiert und überdies wirke auch die Enkelin der Tante an deren Betreuung mit. 9.1.3 Besondere soziale oder familiäre Verpflichtungen, welche die Beschwerdeführerin von einer Emigration abhalten könnten, sind somit nicht rechtsgenügend dargetan. 9.2 Weiter gilt es, die wirtschaftliche Situation der Beschwerdeführerin zu prüfen. 9.2.1 Nach eigenen Angaben arbeite sie als Teamleiterin in der Handelsabteilung der Firma «M._______» in A._______ und bestreite dort ein 60%-Pensum. Dieses Anstellungsverhältnis diene ihr als finanzielle Grundlage, um sich daneben eine (vielschichtige) selbständige Tätigkeit aufzubauen. Sie verdiene dabei rund 316 Euro pro Monat. Daneben führe sie eine Mode-Boutique in A._______, welche Kleider, Handtaschen, Perücken, Accessoires usw. verkaufe. Einen Grossteil der Artikel kaufe sie im Ausland ein. Sie sei dafür im April 2022 nach Dubai gereist, um Einkäufe im Umfang von ca. 2'000 Euro zu tätigen. Durch die Geschäftstätigkeit in der Boutique könne sie sich 300 Euro pro Monat ausbezahlen. Während ihrer Abwesenheit werde die Boutique von ihrem Cousin geführt. Weiter sei sie Personalverantwortliche einer Plantage mit rund 25 Mitarbeitern und dort auch für den Export von B._______ nach Frankreich zuständig. Dafür erhalte sie ein monatliches Salär von 350 Euro. Während ihrer Abwesenheit sei eine Stellvertretung organisiert. Schliesslich verfüge sie über einen Auftrag der Firma ihrer Schwester, fünfmal jährlich bis zu jeweils einer Tonne Gewürze und Spezialitäten zu exportieren. Zur Untermauerung ihrer Vorbringen reichte die Beschwerdeführerin sowohl im vorinstanzlichen Verfahren als auch im Beschwerdeverfahren diverse Belege zu den Akten (u.a. Visitenkarte Boutique, Steuerbeleg Boutique, Prospekt Plantage, Lohnliste Plantage, Ausdruck Online Shop und diverse Import-/Exportdokumente, Lohnabrechnungen, Arbeitsbescheinigung, diverse Fotos). 9.2.2 Die eingereichten Unterlagen lassen jedoch weder schlüssig erkennen, dass die Beschwerdeführerin längerfristig ein regelmässiges Einkommen erzielt noch zeigen sie auf, welchen Umsatz sie mit ihrer Geschäftstätigkeit generiert. Die drei im vorinstanzlichen Verfahren eingereichten Lohnabrechnungen der Firma «M._______» (vgl. SEM act. 5/61 ff.) vom Februar, März und April 2022 weisen überdies Ungenauigkeiten und Widersprüche auf. So fällt auf, dass das Dienstalter auf jeder Lohnabrechnung mit «05 ans et 08 mois» (5 Jahre und 8 Monate) angegeben wurde. Im Zusammenhang mit dem Dienstalter und einer eingereichten Arbeitsbescheinigung der Firma «M._______», bei welcher die Beschwerdeführerin seit dem 25. August 2017 angestellt sein soll (SEM act. 1/11), erstaunt es, dass der am 7. September 2021 ausgestellte Pass der Beschwerdeführerin den Vermerk «sans profession» (ohne Beruf) enthält (SEM act. 5/73). Im Widerspruch zur Aktenlage steht auch der Hinweis «célibataire avec un (1) enfant» (ledig mit einem Kind) auf den Lohnabrechnungen. Das vorgelegte «Certificat de départ en congé» bestätigt zudem, dass der Beschwerdeführerin ein Jahresurlaub von 28 Tagen bewilligt wurde, den sie ab dem 28. April 2022 beziehen kann; die Wiederaufnahme ihres Dienstes wurde auf den 25. Mai 2022 festgesetzt (SEM act. 5/64). Die Dauer des bewilligten Urlaubs von 28 Tagen entspricht jedoch nicht der vorgesehenen Aufenthaltsdauer in der Schweiz von 90 Tagen (vgl. bspw. SEM act. 5/81, 5/71). 9.2.3 Mit Replik reichte die Beschwerdeführerin zudem zwei Kontobelege zu den Akten. Aus dem Kontoauszug vom 13. Januar 2023 geht hervor, dass die Beschwerdeführerin das Konto am 2. Dezember 2022 eröffnet hatte und es per 31. Dezember 2022 einen Saldo von CFA 1'695'000 (ca. Fr. 2'538.00) aufwies. Auch der zweite eingereichte Beleg zeigt lediglich Kontobewegungen in einem sehr begrenzten Zeitraum (vom 21. Dezember 2022 bis 9. Januar 2023). Die Dokumente sind daher nicht geeignet nachzuweisen, dass die Beschwerdeführerin sich in geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen befindet, zumal sie nicht auf eine längerfristige, wirtschaftlich einträgliche Erwerbstätigkeit der Beschwerdeführerin schliessen lassen. Auch lässt die Eröffnung des Kontos am 2. Dezember 2022 vermuten, dass es im Hinblick auf das vorliegende Verfahren eröffnet wurde. 9.2.4 Weiter ist auch der Umstand, dass die Beschwerdeführerin im April 2022 nach Dubai gereist sein soll, für sich allein und ohne substantiierte Darlegung der näheren Umstände ebenfalls nicht geeignet, auf eine fehlende Migrationsabsicht zu schliessen. 9.3 Nach dem Gesagten bestehen begründete Zweifel an der Bereitschaft der Beschwerdeführerin, den Schengen-Raum fristgerecht wieder zu verlassen. Es fehlt somit bereits an einer unabdingbaren Voraussetzung zur Erteilung eines einheitlichen Visums für den gesamten Schengen-Raum, weshalb es sich erübrigt, auf den Aufenthaltszweck näher einzugehen. 9.4 An dieser Einschätzung vermag auch der gute Leumund des Gastgebers nichts zu ändern. Es gilt zu bedenken, dass er in seiner Eigenschaft als Gastgeber zwar für gewisse finanzielle Risiken Garantie leisten kann, nicht aber - mangels rechtlicher und faktischer Durchsetzbarkeit - für ein bestimmtes Verhalten der eingeladenen Person (vgl. BVGE 2014/1 E. 6.3.7 und BVGE 2009/27 E. 9).

10. Gründe für die Ausstellung eines Visums mit räumlich beschränkter Gültigkeit wurden weder von der Beschwerdeführerin geltend gemacht noch ergeben sich solche aus den Akten (vgl. E. 6.4), zumal die Verweigerung des Visums nicht die Kernfamilie tangiert (vgl. dazu Urteil des BVGer F-1508/2017 vom 23. Juni 2017 E. 7.4 m.H.) und überdies nicht geltend gemacht wird, ein Familientreffen in Kamerun sei nicht möglich. Folglich hat die Vorinstanz die Ausstellung eines Visums zu Recht verweigert.

11. Aus diesen Darlegungen folgt, dass die angefochtene Verfügung im Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist.

12. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Sie sind durch den in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt.

3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, die Vorinstanz und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Sebastian Kempe Susanne Stockmeyer Versand: