Schengen-Visum
Sachverhalt
A. Am 15. Juni 2022 ersuchte die nigerianische Staatsangehörige C._______ (geboren 1957; nachfolgend: Gesuchstellerin) um Ausstellung eines Schengen-Visums für mehrfache Einreisen in den Schengen-Raum sowie für einen rund einmonatigen Besuchsaufenthalt vom 15. Juli 2022 bis zum 13. August 2022 bei ihrer in der Schweiz wohnhaften Tochter, A._______, und ihrem Enkel, B._______. Den Visumantrag lehnte die Schweizerische Botschaft in Abuja, Nigeria, am 16. Juni 2022 mit einer Formularverfügung ab. Die Auslandvertretung führte an, die Gesuchstellerin habe für die Dauer des geplanten Aufenthalts oder für die Rückreise ins Heimatland keine genügenden finanziellen Mittel nachgewiesen. Zudem bestünden ernsthafte Zweifel an der Absicht der Gesuchstellerin, den Schengen-Raum vor Ablauf des Visums wieder zu verlassen. B. Gegen den negativen Visumentscheid erhob A._______ am 30. Juni 2022 Einsprache beim Staatssekretariat für Migration SEM. In der Folge liess das SEM durch die Migrationsbehörde des Kantons (...) Sachverhaltsabklärungen vornehmen. Am 16. August 2022 verpflichteten sich A._______ und B._______ gegenüber den zuständigen Behörden, während des Aufenthalts der Gesuchstellerin in der Schweiz bis zu einem Betrag von Fr. 30'000.- für deren Lebensunterhalt aufzukommen, falls diese hierzu nicht in der Lage sein sollte. Mit Entscheid vom 21. September 2022 wies das SEM die Einsprache ab. Zur Begründung führte es im Wesentlichen an, die Gesuchstellerin stamme aus einem Land, aus welchem der Zuwanderungsdruck nach wie vor stark anhalte. Es könne nicht davon ausgegangen werden, dass im persönlichen oder familiären Umfeld der Gesuchstellerin Verpflichtungen oder gar Abhängigkeiten vorhanden seien, die besondere Gewähr für eine Rückreise ins Herkunftsland bieten würden oder dass die erforderlichen finanziellen Voraussetzungen erfüllt wären. C. A._______ und B._______ (nachfolgend: Beschwerdeführende) gelangten mit einer Rechtsmitteleingabe vom 20. Oktober 2022 an das Bundesverwaltungsgericht und beantragten, den Einspracheentscheid vollumfänglich aufzuheben. Die Visa-Sektion in Abuja sei anzuweisen, der Gesuchstellerin zwecks touristischen Aufenthalts ein einmaliges Visum für die Schweiz auszustellen. D. Mit Vernehmlassung vom 1. Dezember 2022 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. E. Am 12. Dezember 2022 reichten die Beschwerdeführenden eine Stellungnahme ein und legten mit Replik vom 20. März 2023 innert hierfür erstreckter Frist Steuerunterlagen sowie Lohnausweise ins Recht. F. Mit Duplik vom 9. Mai 2023 hielt die Vorinstanz an Begehren und Begründung fest. G. Sinngemäss und im Sinne eines Eventualbegehrens beantragten die Beschwerdeführenden mit Stellungnahme vom 30. Mai 2023, zur Sicherstellung der Wiederausreise der Gesuchstellerin eine Kaution zu leisten. H. Aus organisatorischen Gründen wurde im März 2023 der vorsitzende Richter im Spruchkörper aufgenommen.
Erwägungen (21 Absätze)
E. 1.1 Von der Vorinstanz erlassene Einspracheentscheide bezüglich Schengen-Visa sind mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbar (vgl. Art. 112 Abs. 1 AIG [SR 142.20] i.V.m. Art. 31 ff. VGG und Art. 5 VwVG).
E. 1.2 Das Rechtsmittelverfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG).
E. 1.3 Die Beschwerdeführenden haben am vorangegangenen Einspracheverfahren teilgenommen und sind als Gastgeber sowie Tochter und Enkel der Gesuchstellerin durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt. Sie sind zur Erhebung des Rechtsmittels legitimiert, zumal die Gesuchstellerin nach wie vor einen Aufenthalt in der Schweiz anstrebt (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 50 Abs.1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
E. 2 Mit Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und, im Falle von Bundesbehörden, die Unangemessenheit gerügt werden (vgl. Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an und ist nicht an die Begründung der Begehren gebunden (vgl. Art. 62 Abs. 4 VwVG). Massgeblich ist grundsätzlich die Sachlage im Entscheidzeitpunkt (vgl. BVGE 2020 VII/4 E. 2.2 m.H.).
E. 3 Dem angefochtenen Entscheid liegt das Gesuch einer nigerianischen Staatsangehörigen um Erteilung eines Visums zu Besuchszwecken in der Schweiz zugrunde. Da sich die Gesuchstellerin nicht auf die EU/EFTA-Personenfreizügigkeitsabkommen berufen kann und die beabsichtigte Aufenthaltsdauer 90 Tage nicht überschreitet, fällt die vorliegende Streitsache in den Anwendungsbereich der Schengen-Assoziierungsabkommen, mit denen die Schweiz den Schengen-Besitzstand und die dazugehörigen gemeinschaftsrechtlichen Rechtsakte übernahm (BVGE 2014/1 E. 3; 2011/48 E. 3). Das AIG und dessen Ausführungsbestimmungen gelangen nur so-weit zur Anwendung, als die Schengen-Assoziierungsabkommen keine ab-weichenden Bestimmungen enthalten (Art. 2 Abs. 4 AIG).
E. 4.1 Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines Recht auf Einreise noch gewährt es einen besonderen Anspruch auf Erteilung eines Visums. Die Schweiz ist daher - wie andere Staaten auch - grundsätzlich nicht gehalten, Ausländerinnen und Ausländern die Einreise zu gestatten. Vorbehältlich völkerrechtlicher Verpflichtungen handelt es sich dabei um einen autonomen Entscheid (vgl. BVGE 2009/27 E. 3 m.w.H.). Das Schengen-Recht schränkt die nationalstaatlichen Befugnisse insoweit ein, als es einheitliche Voraussetzungen für Einreise und Visum aufstellt und die Mitgliedstaaten verpflichtet, die Einreise beziehungsweise das Visum zu verweigern, wenn die Voraussetzungen nicht erfüllt sind. Einen Anspruch auf Einreise beziehungsweise Visum vermittelt aber auch das Schengen-Recht nicht (vgl. BVGE 2014/1 E. 4.1.5).
E. 4.2 Drittstaatsangehörige dürfen über die Aussengrenzen des Schengen-Raums für einen Aufenthalt von höchstens 90 Tagen innerhalb eines Zeit-raums von 180 Tagen einreisen, wenn sie im Besitz gültiger Reisedokumente sind, die zum Grenzübertritt berechtigen. Ferner benötigen sie ein Visum, sofern dieses erforderlich ist gemäss der Verordnung (EU) 2018/1806 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. November 2018 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Aussengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind (ABl. L 303/39 vom 28. November 2018 [nachfolgend: EU-Visa-VO]). Des Weiteren müssen Drittstaatsangehörige den Zweck und die Umstände ihres beabsichtigten Aufenthalts belegen und hierfür über ausreichende finanzielle Mittel verfügen. Sie dürfen nicht im Schengener Informationssystem (SIS) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellen (siehe zum Ganzen: Art. 5 Abs. 1 AIG; Art. 3 Abs. 1 und Art. 12 Abs. 1 der Verordnung vom 15. August 2018 über die Einreise und die Visumerteilung [VEV, SR 142.204] i.V.m. Art. 6 Abs. 1 der Verordnung [EG] Nr. 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über einen Unionskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen [Schengener Grenzkodex, SGK, ABl. L 77/1 vom 23. Juni 2016]; Art. 14 Abs. 1 und Art. 21 Abs. 1 der Verordnung [EG] Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft [Visakodex, VK, ABl. L 243/1 vom 15. September 2009]).
E. 4.3 Eine drittstaatsangehörige Person muss für ihre fristgerechte Wieder-ausreise Gewähr bieten (Art. 5 Abs. 2 AIG). Wenn sie nicht bereit ist, das Hoheitsgebiet des Schengen-Raums fristgerecht wieder zu verlassen, ist von einer Gefahr für die öffentliche Ordnung im Sinne von Art. 6 Abs. 1 Bst. e SGK auszugehen (BVGE 2014/1 E. 4.3; 2011/48 E. 4.5). Die Behörden haben daher zu prüfen und die gesuchstellende Person hat dementsprechend zu belegen, dass die Gefahr einer rechtswidrigen Einwanderung oder einer nicht fristgerechten Ausreise nicht besteht respektive dass Gewähr für die gesicherte Wiederausreise geboten wird (vgl. Art. 14 Abs. 1 Bst. d VK; Art. 21 Abs. 1 VK; Art. 12 VEV; BVGE 2014/1 E. 4.4). Das Visum ist zu verweigern, wenn begründete Zweifel an der Echtheit der von der gesuchstellenden Person eingereichten Belege oder am Wahrheitsgehalt ihres Inhalts, an der Glaubwürdigkeit ihrer Aussagen oder der von ihr bekundeten Absicht bestehen, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vor Ablauf der Gültigkeit des beantragten Visums zu verlassen (Art. 32 Abs. 1 Bst. b VK).
E. 5 Strittig ist, ob die nigerianische Gesuchstellerin Gewähr für eine fristgerechte Wiederausreise aus dem Schengen-Raum bietet.
E. 5.1.1 Bei der Beurteilung des Kriteriums der gesicherten Wiederausreise muss ein zukünftiges Verhalten beurteilt werden. Hierzu sind lediglich Prognosen möglich, wobei sämtliche Umstände des konkreten Einzelfalles zu würdigen sind. In die Beurteilung miteinzubeziehen sind die allgemeine Lage im Herkunftsland einerseits (vgl. E. 5.1.2 hiernach) sowie die individuelle Situation der gesuchstellenden Person andererseits (vgl. E. 5.2 hiernach). Bei Einreisegesuchen von Personen aus Regionen mit politisch und/oder wirtschaftlich ungünstigen Verhältnissen rechtfertigt sich eine strenge Praxis, da die persönliche Interessenlage in solchen Fällen häufig nicht mit dem Ziel und Zweck einer zeitlich befristeten Einreisebewilligung im Einklang steht (BVGE 2014/1 E. 6.1 m.H.).
E. 5.1.2 Obwohl Nigeria aufgrund seiner reichhaltigen Erdölvorkommen auch als stärkste Volkswirtschaft des afrikanischen Kontinents gilt, lebt ein grosser Teil der Bevölkerung in Armut. Gemäss dem Human Development Report 2021/2022 des United Nations Development Programme befindet sich Nigeria lediglich auf Rang 163 des Entwicklungsindexes (vgl. < https://hdr.undp.org/ reports and publications , abgerufen am 20.12.2023). Zutreffend führt die Vorinstanz daher an, die Gesuchstellerin - sie ist in (...) im Bundesstaat Delta wohnhaft - stamme aus einer Region, aus welcher als Folge der dort insbesondere in wirtschaftlicher Hinsicht herrschenden Verhältnisse der Zuwanderungsdruck nach wie vor stark anhält (vgl. dazu Urteile des BVGer F-4339/2022 vom 31. März 2023 E. 5.3 f.; F-4052/2018 vom 8. April 2020 E. 5.3 f.; je m.w.H.). Somit ist nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz das Risiko einer nicht fristgerechten Wiederausreise als allgemein hoch einschätzt.
E. 5.2 Nebst den allgemeinen Verhältnissen im Herkunftsland sind in die Risikoanalyse auch die Umstände des konkreten Einzelfalls, insbesondere die berufliche, gesellschaftliche und familiäre Verantwortung der gesuch-stellenden Person im Herkunftsland einzubeziehen. Bei Personen, die in ihrer Heimat keine besonderen Verpflichtungen wahrnehmen oder die sich in wirtschaftlich ungünstigen Verhältnissen befinden, muss das Risiko eines ausländerrechtlich nicht regelkonformen Verhaltens nach einer bewilligten Einreise als vergleichsweise hoch eingeschätzt werden (vgl. BVGE 2019 VII/1 E. 7.2; 2014/1 E. 6.3.1; 2009/27 E. 8).
E. 5.2.1 Die Gesuchstellerin ist 66 Jahre alt, verwitwet und offenbar Analphabetin. Sie ist ihren eigenen Angaben zufolge Managerin eines kleinen Ladens, welcher einheimische und ausländische Getränke sowie Zigaretten in Rollen und Päckchen verkaufe. Zudem sei sie Gross- und Einzelhändlerin. Wie hoch ihr damit erzieltes Einkommen ist, ergibt sich aus den eingereichten Unterlagen betreffend ihre Erwerbstätigkeit jedoch nicht. Gemäss dem Auszug eines nigerianischen Bankkontos, lautend auf die Gesuchstellerin, betrug der Saldo per 15. Juni 2022 rund NGN (Nigerianische Naira) 1'931.-. Dies entspricht umgerechnet zirka Fr. 2.05. Am 23. September 2022 wurde der Gesuchstellerin dann ein Betrag von NGN 1'500'000.- (d.h. rund Fr. 1'580.-) überwiesen (vgl. Einzahlungsbeleg vom 23. September 2022). Woher dieses Geld stammt, ist nicht ersichtlich. Aus der Steuererklärung der Beschwerdeführerin 1 vom 3. März 2023 geht immerhin hervor, dass die Gesuchstellerin im Jahr 2022 mit Fr. 4'670.- unterstützt wurde.
E. 5.2.2 Über ausgewiesene, nennenswerte Barmittel verfügt die Gesuchstellerin somit nicht. Zwar halten die Beschwerdeführenden dem entgegen, die Gesuchstellerin lagere das Geld zu Hause und Zahlungen würden in Nigeria noch immer in bar abgewickelt. Nähere Angaben zu den Einkommens- und Vermögensverhältnissen der Gesuchstellerin liefern die anwaltlich vertretenen Beschwerdeführenden jedoch keine. Sodann macht die Gesuchstellerin nicht geltend, ihren Getränke- und Tabakladen trotz ihres fortgeschrittenen Alters noch lange Zeit (alleine) weiterführen zu wollen beziehungsweise zu müssen. Ihr Grundeigentum ginge bei einer allfälligen Emigration nicht zwingend verloren (vgl. BVGE 2014/1 E. 6.3.6 m.H.; statt vieler: Urteil des BVGer F-3689/2022 vom 17. August 2023 E. 5.2.1). Demnach bildet die wirtschaftliche Situation der Gesuchstellerin keine verlässliche Gewähr für eine anstandslose Wiederausreise vor Ablauf des Schengen-Visums (vgl. BVGE 2019 VII/1 E. 8.3).
E. 5.2.3 Plausibel und nachvollziehbar scheint, dass die Gesuchstellerin in Nigeria über einen grossen Familienverbund und einen weiten Bekanntenkreis verfügt sowie dass sie die Betreuung von Enkelkindern übernimmt. Zum einen hat jedoch die Erfahrung oft gezeigt, dass zurückbleibende Angehörige gerade in Situationen angespannter wirtschaftlicher und/oder politischer Verhältnisse gesuchstellende Personen regelmässig nicht davon abhalten können, den Entschluss für eine Emigration zu fällen. Zum andern lässt insbesondere das soziale Beziehungsnetz der Gesuchstellerin in der Schweiz das Emigrationsrisiko als hoch erscheinen. Dies gilt vorliegend umso mehr mit Blick auf die beiden minderjährigen Kinder der Beschwerdeführerin 1, die während deren Erwerbstätigkeit noch einer teilweise umfassenden Betreuung bedürfen. Der von der Vorinstanz aufgebrachte Verdacht, die Gesuchstellerin könnte auch aufgrund gesundheitlicher Probleme einen Aufenthalt in der Schweiz anstreben, blieb seitens der Beschwerdeführenden unwidersprochen. Unbelegt und unsubstantiiert ist sodann die Behauptung, die Gesuchstellerin sei in Nigeria Gründungsmitglied und Präsidentin mehrerer Vereinigungen sowie ein (...) Mitglied (...) ihres Dorfes. Darauf ist nicht weiter einzugehen.
E. 5.3.1 Somit können der Gesuchstellerin keine beruflichen und familiären Verpflichtungen oder Abhängigkeiten attestiert werden, die hinreichende Gewähr für eine fristgerechte Wiederausreise bieten könnten. Das Risiko, dass die Gesuchstellerin - einmal in die Schweiz eingereist - vom zuvor deklarierten Aufenthaltszweck abweichen und versuchen könnte, diesen auf eine neue Basis zu stellen, ist vor diesem Hintergrund als hoch einzuschätzen. Die Zusicherung einer fristgerechten Ausreise durch die Beschwerdeführenden ändert daran nichts. Gastgeber und Garanten können mit rechtlich verbindlicher Wirkung zwar für gewisse finanzielle Risiken im Zusammenhang mit dem Besuchsaufenthalt, nicht aber für ein bestimmtes Tun oder Unterlassen ihrer Gäste einstehen (vgl. in diesem Zusammenhang auch BVGE 2009/27 E. 9).
E. 5.3.2 Schliesslich ist festzuhalten, dass dem Risiko einer nicht fristgerechten Wiederausreise der Gesuchstellerin vorliegend auch nicht mit der Hinterlegung einer Kaution Rechnung getragen werden kann (vgl. dazu Art. 6 Abs. 3 AIG; Art. 14 ff. VEV; BVGE 2019 VII/1 E. 9; 2018 VII/6 E. 8.3; Urteil des BVGer F-3040/2023 vom 12. Oktober 2023 E. 5.9 m.w.H.). Aktenkundig verfügen die Beschwerdeführenden über keine Barmittel, die es ihnen erlauben würden, ihrer unterzeichneten Garantieverpflichtung vom 16. August 2022 nachzukommen, geschweige denn eine angemessene Kaution leisten zu können (vgl. Steuererklärung der Beschwerdeführerin 1 vom 3. März 2023: Fr. 718.- steuerbares Vermögen; Bankauszug Beschwerdeführer 2 per 1. Februar 2022: Guthaben von Fr. 41.06). Unbesehen dessen kann das Emigrationsrisiko der Gesuchstellerin aufgrund des bestehenden familiären Netzes in der Schweiz mit der Hinterlegung einer Geldsumme ohnehin nicht als gebannt betrachtet werden. Das (sinngemässe) Eventualbegehren auf Leistung einer Kaution ist deshalb abzuweisen.
E. 5.4 Zu Recht ging die Vorinstanz daher davon aus, die Wiederausreise der Gesuchstellerin sei nicht gesichert. Die Voraussetzungen für die Erteilung eines Besuchervisums im Sinne von Art. 6 SGK beziehungsweise Art. 5 AIG sind nicht erfüllt. Eine Verletzung des Willkürverbots (Art. 9 BV) ist nicht auszumachen. Ein Abhängigkeitsverhältnis zwischen der Gesuchstellerin und den Beschwerdeführenden oder weitere Gründe für die Ausstellung eines Visums mit räumlich beschränkter Gültigkeit (vgl. Art. 5 Abs. 3 AIG; 3 Abs. 4 VEV, Art. 25 Abs. 1 Bst. a VK sowie Art. 6 Abs. 5 Bst. c SGK) wurden weder geltend gemacht noch ergeben sich solche aus den Akten. Somit ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz die Ausstellung eines Visums verweigert hat.
E. 6 Die angefochtene Verfügung verletzt kein Bundesrecht (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 7 Entsprechend dem Verfahrensausgang sind die Kosten den unterliegen-den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
E. 8 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in der vorliegenden Angelegenheit endgültig (vgl. Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG). (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 900.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Sie sind durch den in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden und die Vorinstanz. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Basil Cupa Mathias Lanz Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-4784/2022 Urteil vom 21. Dezember 2023 Besetzung Richter Basil Cupa (Vorsitz), Richterin Susanne Genner, Richterin Claudia Cotting-Schalch, Gerichtsschreiber Mathias Lanz. Parteien
1. A._______,
2. B._______, Beschwerdeführende, beide vertreten durch Dr. Guido Hensch, Rechtsanwalt, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Schengen-Visum; Verfügung des SEM vom 21. September 2022. Sachverhalt: A. Am 15. Juni 2022 ersuchte die nigerianische Staatsangehörige C._______ (geboren 1957; nachfolgend: Gesuchstellerin) um Ausstellung eines Schengen-Visums für mehrfache Einreisen in den Schengen-Raum sowie für einen rund einmonatigen Besuchsaufenthalt vom 15. Juli 2022 bis zum 13. August 2022 bei ihrer in der Schweiz wohnhaften Tochter, A._______, und ihrem Enkel, B._______. Den Visumantrag lehnte die Schweizerische Botschaft in Abuja, Nigeria, am 16. Juni 2022 mit einer Formularverfügung ab. Die Auslandvertretung führte an, die Gesuchstellerin habe für die Dauer des geplanten Aufenthalts oder für die Rückreise ins Heimatland keine genügenden finanziellen Mittel nachgewiesen. Zudem bestünden ernsthafte Zweifel an der Absicht der Gesuchstellerin, den Schengen-Raum vor Ablauf des Visums wieder zu verlassen. B. Gegen den negativen Visumentscheid erhob A._______ am 30. Juni 2022 Einsprache beim Staatssekretariat für Migration SEM. In der Folge liess das SEM durch die Migrationsbehörde des Kantons (...) Sachverhaltsabklärungen vornehmen. Am 16. August 2022 verpflichteten sich A._______ und B._______ gegenüber den zuständigen Behörden, während des Aufenthalts der Gesuchstellerin in der Schweiz bis zu einem Betrag von Fr. 30'000.- für deren Lebensunterhalt aufzukommen, falls diese hierzu nicht in der Lage sein sollte. Mit Entscheid vom 21. September 2022 wies das SEM die Einsprache ab. Zur Begründung führte es im Wesentlichen an, die Gesuchstellerin stamme aus einem Land, aus welchem der Zuwanderungsdruck nach wie vor stark anhalte. Es könne nicht davon ausgegangen werden, dass im persönlichen oder familiären Umfeld der Gesuchstellerin Verpflichtungen oder gar Abhängigkeiten vorhanden seien, die besondere Gewähr für eine Rückreise ins Herkunftsland bieten würden oder dass die erforderlichen finanziellen Voraussetzungen erfüllt wären. C. A._______ und B._______ (nachfolgend: Beschwerdeführende) gelangten mit einer Rechtsmitteleingabe vom 20. Oktober 2022 an das Bundesverwaltungsgericht und beantragten, den Einspracheentscheid vollumfänglich aufzuheben. Die Visa-Sektion in Abuja sei anzuweisen, der Gesuchstellerin zwecks touristischen Aufenthalts ein einmaliges Visum für die Schweiz auszustellen. D. Mit Vernehmlassung vom 1. Dezember 2022 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. E. Am 12. Dezember 2022 reichten die Beschwerdeführenden eine Stellungnahme ein und legten mit Replik vom 20. März 2023 innert hierfür erstreckter Frist Steuerunterlagen sowie Lohnausweise ins Recht. F. Mit Duplik vom 9. Mai 2023 hielt die Vorinstanz an Begehren und Begründung fest. G. Sinngemäss und im Sinne eines Eventualbegehrens beantragten die Beschwerdeführenden mit Stellungnahme vom 30. Mai 2023, zur Sicherstellung der Wiederausreise der Gesuchstellerin eine Kaution zu leisten. H. Aus organisatorischen Gründen wurde im März 2023 der vorsitzende Richter im Spruchkörper aufgenommen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Von der Vorinstanz erlassene Einspracheentscheide bezüglich Schengen-Visa sind mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbar (vgl. Art. 112 Abs. 1 AIG [SR 142.20] i.V.m. Art. 31 ff. VGG und Art. 5 VwVG). 1.2 Das Rechtsmittelverfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). 1.3 Die Beschwerdeführenden haben am vorangegangenen Einspracheverfahren teilgenommen und sind als Gastgeber sowie Tochter und Enkel der Gesuchstellerin durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt. Sie sind zur Erhebung des Rechtsmittels legitimiert, zumal die Gesuchstellerin nach wie vor einen Aufenthalt in der Schweiz anstrebt (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 50 Abs.1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
2. Mit Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und, im Falle von Bundesbehörden, die Unangemessenheit gerügt werden (vgl. Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an und ist nicht an die Begründung der Begehren gebunden (vgl. Art. 62 Abs. 4 VwVG). Massgeblich ist grundsätzlich die Sachlage im Entscheidzeitpunkt (vgl. BVGE 2020 VII/4 E. 2.2 m.H.).
3. Dem angefochtenen Entscheid liegt das Gesuch einer nigerianischen Staatsangehörigen um Erteilung eines Visums zu Besuchszwecken in der Schweiz zugrunde. Da sich die Gesuchstellerin nicht auf die EU/EFTA-Personenfreizügigkeitsabkommen berufen kann und die beabsichtigte Aufenthaltsdauer 90 Tage nicht überschreitet, fällt die vorliegende Streitsache in den Anwendungsbereich der Schengen-Assoziierungsabkommen, mit denen die Schweiz den Schengen-Besitzstand und die dazugehörigen gemeinschaftsrechtlichen Rechtsakte übernahm (BVGE 2014/1 E. 3; 2011/48 E. 3). Das AIG und dessen Ausführungsbestimmungen gelangen nur so-weit zur Anwendung, als die Schengen-Assoziierungsabkommen keine ab-weichenden Bestimmungen enthalten (Art. 2 Abs. 4 AIG). 4. 4.1 Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines Recht auf Einreise noch gewährt es einen besonderen Anspruch auf Erteilung eines Visums. Die Schweiz ist daher - wie andere Staaten auch - grundsätzlich nicht gehalten, Ausländerinnen und Ausländern die Einreise zu gestatten. Vorbehältlich völkerrechtlicher Verpflichtungen handelt es sich dabei um einen autonomen Entscheid (vgl. BVGE 2009/27 E. 3 m.w.H.). Das Schengen-Recht schränkt die nationalstaatlichen Befugnisse insoweit ein, als es einheitliche Voraussetzungen für Einreise und Visum aufstellt und die Mitgliedstaaten verpflichtet, die Einreise beziehungsweise das Visum zu verweigern, wenn die Voraussetzungen nicht erfüllt sind. Einen Anspruch auf Einreise beziehungsweise Visum vermittelt aber auch das Schengen-Recht nicht (vgl. BVGE 2014/1 E. 4.1.5). 4.2 Drittstaatsangehörige dürfen über die Aussengrenzen des Schengen-Raums für einen Aufenthalt von höchstens 90 Tagen innerhalb eines Zeit-raums von 180 Tagen einreisen, wenn sie im Besitz gültiger Reisedokumente sind, die zum Grenzübertritt berechtigen. Ferner benötigen sie ein Visum, sofern dieses erforderlich ist gemäss der Verordnung (EU) 2018/1806 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. November 2018 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Aussengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind (ABl. L 303/39 vom 28. November 2018 [nachfolgend: EU-Visa-VO]). Des Weiteren müssen Drittstaatsangehörige den Zweck und die Umstände ihres beabsichtigten Aufenthalts belegen und hierfür über ausreichende finanzielle Mittel verfügen. Sie dürfen nicht im Schengener Informationssystem (SIS) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellen (siehe zum Ganzen: Art. 5 Abs. 1 AIG; Art. 3 Abs. 1 und Art. 12 Abs. 1 der Verordnung vom 15. August 2018 über die Einreise und die Visumerteilung [VEV, SR 142.204] i.V.m. Art. 6 Abs. 1 der Verordnung [EG] Nr. 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über einen Unionskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen [Schengener Grenzkodex, SGK, ABl. L 77/1 vom 23. Juni 2016]; Art. 14 Abs. 1 und Art. 21 Abs. 1 der Verordnung [EG] Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft [Visakodex, VK, ABl. L 243/1 vom 15. September 2009]). 4.3 Eine drittstaatsangehörige Person muss für ihre fristgerechte Wieder-ausreise Gewähr bieten (Art. 5 Abs. 2 AIG). Wenn sie nicht bereit ist, das Hoheitsgebiet des Schengen-Raums fristgerecht wieder zu verlassen, ist von einer Gefahr für die öffentliche Ordnung im Sinne von Art. 6 Abs. 1 Bst. e SGK auszugehen (BVGE 2014/1 E. 4.3; 2011/48 E. 4.5). Die Behörden haben daher zu prüfen und die gesuchstellende Person hat dementsprechend zu belegen, dass die Gefahr einer rechtswidrigen Einwanderung oder einer nicht fristgerechten Ausreise nicht besteht respektive dass Gewähr für die gesicherte Wiederausreise geboten wird (vgl. Art. 14 Abs. 1 Bst. d VK; Art. 21 Abs. 1 VK; Art. 12 VEV; BVGE 2014/1 E. 4.4). Das Visum ist zu verweigern, wenn begründete Zweifel an der Echtheit der von der gesuchstellenden Person eingereichten Belege oder am Wahrheitsgehalt ihres Inhalts, an der Glaubwürdigkeit ihrer Aussagen oder der von ihr bekundeten Absicht bestehen, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vor Ablauf der Gültigkeit des beantragten Visums zu verlassen (Art. 32 Abs. 1 Bst. b VK).
5. Strittig ist, ob die nigerianische Gesuchstellerin Gewähr für eine fristgerechte Wiederausreise aus dem Schengen-Raum bietet. 5.1 5.1.1 Bei der Beurteilung des Kriteriums der gesicherten Wiederausreise muss ein zukünftiges Verhalten beurteilt werden. Hierzu sind lediglich Prognosen möglich, wobei sämtliche Umstände des konkreten Einzelfalles zu würdigen sind. In die Beurteilung miteinzubeziehen sind die allgemeine Lage im Herkunftsland einerseits (vgl. E. 5.1.2 hiernach) sowie die individuelle Situation der gesuchstellenden Person andererseits (vgl. E. 5.2 hiernach). Bei Einreisegesuchen von Personen aus Regionen mit politisch und/oder wirtschaftlich ungünstigen Verhältnissen rechtfertigt sich eine strenge Praxis, da die persönliche Interessenlage in solchen Fällen häufig nicht mit dem Ziel und Zweck einer zeitlich befristeten Einreisebewilligung im Einklang steht (BVGE 2014/1 E. 6.1 m.H.). 5.1.2 Obwohl Nigeria aufgrund seiner reichhaltigen Erdölvorkommen auch als stärkste Volkswirtschaft des afrikanischen Kontinents gilt, lebt ein grosser Teil der Bevölkerung in Armut. Gemäss dem Human Development Report 2021/2022 des United Nations Development Programme befindet sich Nigeria lediglich auf Rang 163 des Entwicklungsindexes (vgl. < https://hdr.undp.org/ reports and publications , abgerufen am 20.12.2023). Zutreffend führt die Vorinstanz daher an, die Gesuchstellerin - sie ist in (...) im Bundesstaat Delta wohnhaft - stamme aus einer Region, aus welcher als Folge der dort insbesondere in wirtschaftlicher Hinsicht herrschenden Verhältnisse der Zuwanderungsdruck nach wie vor stark anhält (vgl. dazu Urteile des BVGer F-4339/2022 vom 31. März 2023 E. 5.3 f.; F-4052/2018 vom 8. April 2020 E. 5.3 f.; je m.w.H.). Somit ist nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz das Risiko einer nicht fristgerechten Wiederausreise als allgemein hoch einschätzt. 5.2 Nebst den allgemeinen Verhältnissen im Herkunftsland sind in die Risikoanalyse auch die Umstände des konkreten Einzelfalls, insbesondere die berufliche, gesellschaftliche und familiäre Verantwortung der gesuch-stellenden Person im Herkunftsland einzubeziehen. Bei Personen, die in ihrer Heimat keine besonderen Verpflichtungen wahrnehmen oder die sich in wirtschaftlich ungünstigen Verhältnissen befinden, muss das Risiko eines ausländerrechtlich nicht regelkonformen Verhaltens nach einer bewilligten Einreise als vergleichsweise hoch eingeschätzt werden (vgl. BVGE 2019 VII/1 E. 7.2; 2014/1 E. 6.3.1; 2009/27 E. 8). 5.2.1 Die Gesuchstellerin ist 66 Jahre alt, verwitwet und offenbar Analphabetin. Sie ist ihren eigenen Angaben zufolge Managerin eines kleinen Ladens, welcher einheimische und ausländische Getränke sowie Zigaretten in Rollen und Päckchen verkaufe. Zudem sei sie Gross- und Einzelhändlerin. Wie hoch ihr damit erzieltes Einkommen ist, ergibt sich aus den eingereichten Unterlagen betreffend ihre Erwerbstätigkeit jedoch nicht. Gemäss dem Auszug eines nigerianischen Bankkontos, lautend auf die Gesuchstellerin, betrug der Saldo per 15. Juni 2022 rund NGN (Nigerianische Naira) 1'931.-. Dies entspricht umgerechnet zirka Fr. 2.05. Am 23. September 2022 wurde der Gesuchstellerin dann ein Betrag von NGN 1'500'000.- (d.h. rund Fr. 1'580.-) überwiesen (vgl. Einzahlungsbeleg vom 23. September 2022). Woher dieses Geld stammt, ist nicht ersichtlich. Aus der Steuererklärung der Beschwerdeführerin 1 vom 3. März 2023 geht immerhin hervor, dass die Gesuchstellerin im Jahr 2022 mit Fr. 4'670.- unterstützt wurde. 5.2.2 Über ausgewiesene, nennenswerte Barmittel verfügt die Gesuchstellerin somit nicht. Zwar halten die Beschwerdeführenden dem entgegen, die Gesuchstellerin lagere das Geld zu Hause und Zahlungen würden in Nigeria noch immer in bar abgewickelt. Nähere Angaben zu den Einkommens- und Vermögensverhältnissen der Gesuchstellerin liefern die anwaltlich vertretenen Beschwerdeführenden jedoch keine. Sodann macht die Gesuchstellerin nicht geltend, ihren Getränke- und Tabakladen trotz ihres fortgeschrittenen Alters noch lange Zeit (alleine) weiterführen zu wollen beziehungsweise zu müssen. Ihr Grundeigentum ginge bei einer allfälligen Emigration nicht zwingend verloren (vgl. BVGE 2014/1 E. 6.3.6 m.H.; statt vieler: Urteil des BVGer F-3689/2022 vom 17. August 2023 E. 5.2.1). Demnach bildet die wirtschaftliche Situation der Gesuchstellerin keine verlässliche Gewähr für eine anstandslose Wiederausreise vor Ablauf des Schengen-Visums (vgl. BVGE 2019 VII/1 E. 8.3). 5.2.3 Plausibel und nachvollziehbar scheint, dass die Gesuchstellerin in Nigeria über einen grossen Familienverbund und einen weiten Bekanntenkreis verfügt sowie dass sie die Betreuung von Enkelkindern übernimmt. Zum einen hat jedoch die Erfahrung oft gezeigt, dass zurückbleibende Angehörige gerade in Situationen angespannter wirtschaftlicher und/oder politischer Verhältnisse gesuchstellende Personen regelmässig nicht davon abhalten können, den Entschluss für eine Emigration zu fällen. Zum andern lässt insbesondere das soziale Beziehungsnetz der Gesuchstellerin in der Schweiz das Emigrationsrisiko als hoch erscheinen. Dies gilt vorliegend umso mehr mit Blick auf die beiden minderjährigen Kinder der Beschwerdeführerin 1, die während deren Erwerbstätigkeit noch einer teilweise umfassenden Betreuung bedürfen. Der von der Vorinstanz aufgebrachte Verdacht, die Gesuchstellerin könnte auch aufgrund gesundheitlicher Probleme einen Aufenthalt in der Schweiz anstreben, blieb seitens der Beschwerdeführenden unwidersprochen. Unbelegt und unsubstantiiert ist sodann die Behauptung, die Gesuchstellerin sei in Nigeria Gründungsmitglied und Präsidentin mehrerer Vereinigungen sowie ein (...) Mitglied (...) ihres Dorfes. Darauf ist nicht weiter einzugehen. 5.3 5.3.1 Somit können der Gesuchstellerin keine beruflichen und familiären Verpflichtungen oder Abhängigkeiten attestiert werden, die hinreichende Gewähr für eine fristgerechte Wiederausreise bieten könnten. Das Risiko, dass die Gesuchstellerin - einmal in die Schweiz eingereist - vom zuvor deklarierten Aufenthaltszweck abweichen und versuchen könnte, diesen auf eine neue Basis zu stellen, ist vor diesem Hintergrund als hoch einzuschätzen. Die Zusicherung einer fristgerechten Ausreise durch die Beschwerdeführenden ändert daran nichts. Gastgeber und Garanten können mit rechtlich verbindlicher Wirkung zwar für gewisse finanzielle Risiken im Zusammenhang mit dem Besuchsaufenthalt, nicht aber für ein bestimmtes Tun oder Unterlassen ihrer Gäste einstehen (vgl. in diesem Zusammenhang auch BVGE 2009/27 E. 9). 5.3.2 Schliesslich ist festzuhalten, dass dem Risiko einer nicht fristgerechten Wiederausreise der Gesuchstellerin vorliegend auch nicht mit der Hinterlegung einer Kaution Rechnung getragen werden kann (vgl. dazu Art. 6 Abs. 3 AIG; Art. 14 ff. VEV; BVGE 2019 VII/1 E. 9; 2018 VII/6 E. 8.3; Urteil des BVGer F-3040/2023 vom 12. Oktober 2023 E. 5.9 m.w.H.). Aktenkundig verfügen die Beschwerdeführenden über keine Barmittel, die es ihnen erlauben würden, ihrer unterzeichneten Garantieverpflichtung vom 16. August 2022 nachzukommen, geschweige denn eine angemessene Kaution leisten zu können (vgl. Steuererklärung der Beschwerdeführerin 1 vom 3. März 2023: Fr. 718.- steuerbares Vermögen; Bankauszug Beschwerdeführer 2 per 1. Februar 2022: Guthaben von Fr. 41.06). Unbesehen dessen kann das Emigrationsrisiko der Gesuchstellerin aufgrund des bestehenden familiären Netzes in der Schweiz mit der Hinterlegung einer Geldsumme ohnehin nicht als gebannt betrachtet werden. Das (sinngemässe) Eventualbegehren auf Leistung einer Kaution ist deshalb abzuweisen. 5.4 Zu Recht ging die Vorinstanz daher davon aus, die Wiederausreise der Gesuchstellerin sei nicht gesichert. Die Voraussetzungen für die Erteilung eines Besuchervisums im Sinne von Art. 6 SGK beziehungsweise Art. 5 AIG sind nicht erfüllt. Eine Verletzung des Willkürverbots (Art. 9 BV) ist nicht auszumachen. Ein Abhängigkeitsverhältnis zwischen der Gesuchstellerin und den Beschwerdeführenden oder weitere Gründe für die Ausstellung eines Visums mit räumlich beschränkter Gültigkeit (vgl. Art. 5 Abs. 3 AIG; 3 Abs. 4 VEV, Art. 25 Abs. 1 Bst. a VK sowie Art. 6 Abs. 5 Bst. c SGK) wurden weder geltend gemacht noch ergeben sich solche aus den Akten. Somit ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz die Ausstellung eines Visums verweigert hat.
6. Die angefochtene Verfügung verletzt kein Bundesrecht (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
7. Entsprechend dem Verfahrensausgang sind die Kosten den unterliegen-den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
8. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in der vorliegenden Angelegenheit endgültig (vgl. Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 900.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Sie sind durch den in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt.
3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden und die Vorinstanz. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Basil Cupa Mathias Lanz Versand: