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F-4052/2018

F-4052/2018

Bundesverwaltungsgericht · 2020-04-08 · Deutsch CH

Schengen-Visum

Sachverhalt

A. Die 1990 geborene, nigerianische Staatsangehörige Z._______ (nachfolgend: Gesuchstellerin bzw. Eingeladene) beantragte am 2. Februar 2018 bei der Schweizer Botschaft in Abuja (nachfolgend: Botschaft) die Ausstellung eines Schengen-Visums für einen Besuchsaufenthalt vom 25. Februar 2018 bis 25. Mai 2018. Als Zweck der beabsichtigten Reise gab sie an, ihre im Kanton Basel-Landschaft lebende Tante Y._______ und deren Ehemann X._______ (nachfolgend: Gastgeber bzw. Beschwerdeführer) besuchen zu wollen (vgl. Akten der Vorinstanz [SEM act.] 3/36-39). Bereits am 20. Januar 2018 hatte sich der Gastgeber mit einem entsprechenden Einladungsschreiben an die Botschaft gewandt und darauf hingewiesen, angesichts der bevorstehenden Operation seiner Ehefrau werde deren Nichte eine grosse Hilfe sein und die Familie tatkräftig unterstützen können (SEM act. 3/32). B. Mit Formular-Verfügung vom 12. Februar 2018 lehnte die Botschaft den Visumsantrag ab, da die fristgerechte Wiederausreise der Gesuchstellerin aus dem Schengen-Raum nicht als hinreichend gesichert erschien (SEM act. 4/46-47). C. Gegen diesen Entscheid erhoben die Beschwerdeführer am 22. Februar 2018 Einsprache (SEM act. 1/3-4). In der Folge liess die Vorinstanz durch die Migrationsbehörde des Kantons Basel-Landschaft weitere Abklärungen zum Sachverhalt vornehmen (SEM act. 6/51-58). D. Das SEM wies die Einsprache mit Entscheid vom 7. Juni 2018 ab. Zur Begründung machte es im Wesentlichen geltend, weder die allgemeine Lage in Nigeria noch die persönliche Situation der Gesuchstellerin würden Gewähr für eine fristgemässe Rückkehr in ihr Heimatland bieten (SEM act. 7/59-63). E. Mit Rechtsmitteleingabe vom 12. Juli 2018 beantragten die Beschwerdeführer die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung sowie die Ausstellung des beantragten Schengen-Visums an die Gesuchstellerin. Zur Begründung liessen sie im Wesentlichen durch ihren Rechtsvertreter vorbringen, die von der Vorinstanz verfolgte Praxis gehe dahin, nigerianischen Staatsangehörigen generell zu verunmöglichen, Familienangehörige in der Schweiz zu besuchen. Dabei verkenne das SEM, dass sie als Gastgeber bereits verschiedentlich Verwandte der Beschwerdeführerin eingeladen hätten, die allesamt vor Ablauf des bewilligten Aufenthalts nach Nigeria zurückgekehrt seien (Akten des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer act.] 1). F. In ihrer Vernehmlassung vom 6. September 2018 hielt die Vorinstanz an ihrer Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde (BVGer act. 5). G. Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägungen eingegangen.

Erwägungen (21 Absätze)

E. 1.1 Von der Vorinstanz erlassene Einspracheentscheide bezüglich Schengen-Visa sind mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbar (vgl. Art. 31 ff. VGG i.V.m. Art. 5 VwVG). Das Rechtsmittelverfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG).

E. 1.2 Die Beschwerdeführer haben am vorangegangenen Einspracheverfahren teilgenommen und sind als Gastgeber der Gesuchstellerin durch die angefochtene Verfügung besonders berührt. Obwohl der fest anberaumte Besuchszeitraum inzwischen abgelaufen ist, muss auf ein fortbestehendes Rechtsschutzinteresse geschlossen werden. Dies belegt allein schon die Einreichung des Rechtsmittels. Die Beschwerdeführer sind daher zur Erhebung der Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist daher einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG).

E. 1.3 In der vorliegenden Beschwerdeangelegenheit entscheidet das Bundesverwaltungsgericht endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG).

E. 2.1 Der angefochtene Entscheid erging am 7. Juni 2018 und somit nach der Verordnung vom 22. Oktober 2008 über die Einreise und die Visumerteilung (aVEV, AS 2008 5441). Besagte Verordnung wurde per 15. September 2018 aufgehoben und durch die Verordnung über die Einreise und die Visumerteilung vom 15. August 2018 (VEV, SR 142.204) ersetzt. Gemäss der Übergangsbestimmung von Art. 70 VEV werden Verfahren, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung hängig sind, nach neuem Recht fortgeführt. Spricht eine Übergangsbestimmung ohne weitere Angaben von "hängigen Verfahren", sind stets bei der erstinstanzlich verfügenden Behörde hängige Verfahren gemeint. Daraus ergibt sich, dass die Streitsache auf jeder Rechtsmittelstufe gestützt auf die gleiche Rechtsgrundlage zu überprüfen ist (BGE 136 V 24 E. 4.3) und Rechtsänderungen, die nach dem Zeitpunkt der erstinstanzlichen Verfügung eintreten, grundsätzlich keine Auswirkung auf das Beschwerdeverfahren haben (BVGE 2013/20 E. 3.2.5). Nach dem Gesagten käme gemäss Art. 70 VEV im Prinzip die aVEV zur Anwendung, weil die Rechtsänderung - wie erwähnt - erst während des Beschwerdeverfahrens eingetreten ist. Da jedoch das neue Recht nicht ungünstiger ist und die Eingeladene jederzeit ein neues Gesuch einreichen könnte, welches unter dem neuen Recht zu prüfen wäre, kann die Streitsache im Lichte des neuen Rechts überprüft werden (BGE 127 II 209 E. 2b; vgl. zum intertemporalen Recht ausführlich Urteil des BVGer F-692/2018 vom 30. Januar 2020 E. 2.1 und 2.2).

E. 2.2 Am 1. Januar 2019 ist die Teilrevision des Ausländergesetzes vom 16. Dezember 2005 (AuG) abschliessend in Kraft getreten (AS 2018 3171). Dabei wurde der Titel des Gesetzes in "Ausländer- und Integrationsgesetz" (AIG, SR 142.20) umbenannt. Das Gericht verwendet ab diesem Zeitpunkt die neue Bezeichnung, da die in diesem Urteil behandelten wesentlichen Bestimmungen nicht geändert wurden (vgl. Urteil des BVGer F-2068/2018 vom 1. Februar 2019 E. 2).

E. 3 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und - soweit nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2014/1 E. 2 m.H.; 2011/43 E. 6.1).

E. 4.1 Der angefochtenen Verfügung liegt das Gesuch einer nigerianischen Staatsangehörigen um Erteilung eines Visums zu Besuchszwecken für die Schweiz zugrunde. Da sich die Gesuchstellerin nicht auf die EU/EFTA-Personenfreizügigkeitsabkommen berufen kann und die beabsichtigte Aufenthaltsdauer 90 Tage innerhalb eines Zeitraums von 180 Tagen nicht überschreitet, fällt die vorliegende Streitsache in den persönlichen und sachlichen Anwendungsbereich der Schengen-Assoziierungsabkommen, mit denen die Schweiz den Schengen-Besitzstand und die dazugehörigen gemeinschaftsrechtlichen Rechtsakte übernommen hat. Das AIG und seine Ausführungsbestimmungen gelangen nur insoweit zur Anwendung, als die Schengen-Assoziierungsabkommen keine abweichenden Bestimmungen enthalten (vgl. Art. 2 Abs. 2-5 AIG).

E. 4.2 Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines Recht auf Einreise noch gewährt es einen besonderen Anspruch auf Erteilung eines Visums. Die Schweiz ist daher - wie andere Staaten auch - grundsätzlich nicht gehalten, Ausländerinnen und Ausländern die Einreise zu gestatten. Vorbehältlich völkerrechtlicher Verpflichtungen handelt es sich dabei um einen autonomen Entscheid (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3774; BGE 135 II 1 E. 1.1 m.H.). Das Schengen-Recht schränkt die nationalstaatlichen Befugnisse insoweit ein, als es einheitliche Voraussetzungen für Einreise und Visum aufstellt und die Mitgliedstaaten verpflichtet, die Einreise bzw. das Visum zu verweigern, wenn die Voraussetzungen nicht erfüllt sind. Einen Anspruch auf Einreise bzw. Visumerteilung vermittelt auch das Schengen-Recht nicht (vgl. BVGE 2014/1 E. 4.1.5).

E. 4.3 Drittstaatsangehörige benötigen zur Einreise in den Schengen-Raum für einen Aufenthalt von höchstens 90 Tagen innerhalb eines Zeitraums von 180 Tagen gültige Reisedokumente, die zum Grenzübertritt berechtigen, und ein Visum, sofern dieses - wie im Falle der aus Nigeria stammenden Gesuchstellerin - erforderlich ist (vgl. Anhang I zur Verordnung (EU) 2018/1806, ABl. L 303/39 vom 28.11.2018; zum vollständigen Quellennachweis vgl. Fussnote zu Art. 8 Abs. 1 VEV). Im Weiteren müssen Drittstaatsangehörige den Zweck und die Umstände ihres beabsichtigten Aufenthalts belegen und hierfür über ausreichende finanzielle Mittel verfügen. Namentlich haben sie in diesem Zusammenhang zu belegen, dass sie den Schengen-Raum vor Ablauf des bewilligungsfreien Aufenthalts verlassen, bzw. ausreichende Gewähr für eine fristgerechte Wiederausreise bieten. Des Weiteren dürfen Drittstaatsangehörige nicht im Schengener Informationssystem (SIS) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellen (vgl. zu den Einreisevoraussetzungen: Art. 5 Abs. 1 und 2 AIG; Art. 3 und 8 VEV i.V.m. Art. 6 Abs. 1 und 2 der Verordnung [EG] Nr. 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 [kodifizierter Text] über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen [nachfolgend: Schengener Grenzkodex, SGK, ABl. L 77/1 vom 23. März 2016]; Art. 14 Abs. 1 und Art. 21 Abs. 1 der Verordnung [EG] Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft [nachfolgend: Visakodex]; Caroni et al., Migrationsrecht, 4. Aufl. 2018, S. 141 ff.).

E. 4.4 Eine Gefahr für die öffentliche Ordnung im Sinne von Art. 6 Abs. 1 Bst. e SGK ist auch dann anzunehmen, wenn die drittstaatsangehörige Person nicht bereit ist, das Hoheitsgebiet des Schengen-Raums fristgerecht wieder zu verlassen (vgl. Egli/Meyer, in: Caroni/Gächter/Thurnherr [Hrsg.], Stämpflis Handkommentar zum AuG; 2010, Art. 5 N 33). Die Behörden haben daher zu prüfen und Drittstaatsangehörige zu belegen, dass die Gefahr einer rechtswidrigen Einwanderung oder einer nicht fristgerechten Ausreise nicht besteht (Art. 14 Abs. 1 Bst. d und Art. 21 Abs. 1 Visakodex). Die Gewähr für eine gesicherte Wiederausreise, wie sie Art. 5 Abs. 2 AIG verlangt, wenn nur ein vorübergehender Aufenthalt vorgesehen ist, steht mit dieser Regelung im Einklang (vgl. BVGE 2009/27 E. 5.2).

E. 4.5 Sind - abgesehen vom Visum selbst - die vorerwähnten Einreisevor-aussetzungen nicht erfüllt, kann in Ausnahmefällen ein Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit erteilt werden, das nur für das Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats gilt. Von dieser Möglichkeit kann der in Frage stehende Mitgliedstaat u.a. Gebrauch machen, wenn er es aus humanitären Gründen, aus solchen des nationalen Interesses oder aufgrund internationaler Verpflichtungen für erforderlich hält (vgl. Art. 3 Abs. 4 und Art. 7 VEV, Art. 25 Abs. 1 Bst. a Visakodex; ebenso Art. 6 Abs. 5 Bst. c SGK).

E. 5.1 Aufgrund ihrer Staatszugehörigkeit unterliegt die Gesuchstellerin der Visumspflicht. Bei der Prüfung der Einreisevoraussetzungen nach Art. 6 Abs. 1 SGK ist die Frage der gesicherten Wiederausreise zentral. Eine solche erachtete die Vorinstanz aufgrund der allgemeinen Situation im Heimatland und der persönlichen Verhältnisse der Betroffenen als nicht genügend gewährleistet.

E. 5.2 Bei der Beurteilung der Gewähr für eine fristgerechte Wiederausreise muss ein zukünftiges Verhalten beurteilt werden, weshalb lediglich Prognosen gestellt werden können. Dabei sind einerseits die allgemeine Lage im Herkunftsland und andererseits die individuelle Situation der gesuchstellenden Person in die Beurteilung miteinzubeziehen. Es rechtfertigt sich, Einreisegesuchen von Personen aus Regionen mit politisch oder wirtschaftlich eher ungünstigen Verhältnissen mit einer gewissen Zurückhaltung zu begegnen, da die persönliche Interessenlage in solchen Fällen häufig nicht mit Ziel und Zweck einer zeitlich befristeten Einreisebewilligung in Einklang steht (vgl. BVGE 2014/1 E. 6.1 m.H.).

E. 5.3 Im Zusammenhang mit der allgemeinen Lage in Nigeria wies die Vor-instanz in ihrem Entscheid auf die nachteiligen wirtschaftlichen Verhältnisse und den damit einhergehenden Migrationsdruck hin. Diese Einschätzung ist im Ergebnis nicht zu beanstanden: Mit rund 191 Mio. Einwohnerinnen und Einwohnern ist Nigeria das bevölkerungsreichste Land Afrikas. Obwohl dieses aufgrund seiner reichhaltigen Erdölvorkommen auch als stärkste Volkswirtschaft des Kontinents gilt, hat ein Grossteil der Bevölkerung - trotz der immensen Einnahmen aus dem Erdölexport - mit Armutsproblemen zu kämpfen. Die Konzentration auf das Erdöl hat zur Vernachlässigung des landwirtschaftlichen Sektors geführt - ein Sektor, welcher über 70% der arbeitenden Bevölkerung beschäftigt. Beinahe die Hälfte der nigerianischen Bevölkerung lebt heute unterhalb der Armutsgrenze - Tendenz steigend. Nigeria belegt im "Human Development Index" (HDI) Position 157 von 189 Ländern. Die Arbeitslosigkeit ist hoch, bei den Jugendlichen im Alter von 15 bis 35 Jahren wird sie auf über 50% geschätzt. Der Mangel an lohnabhängiger Beschäftigung führt dazu, dass immer mehr Nigerianerinnen und Nigerianer in den Grossstädten Überlebenschancen im informellen Wirtschaftssektor suchen. Auch verlässt eine Vielzahl der Einwohner in der Hoffnung auf ein besseres Leben ihre Heimat. Nigeria rangiert unter den wichtigsten Herkunftsländern von Asylgesuchen in Europa. Haupthindernis für die industrielle Entfaltung des Landes bleibt die mangelhafte Infrastrukturversorgung. Das Risiko von terroristischen Akten besteht im ganzen Land. Sprengstoff-Anschläge sowie bewaffnete Zusammenstösse zwischen den Sicherheitskräften und Terroristen oder anderen bewaffneten Gruppierungen fordern in mehreren Bundesstaaten regelmässig Todesopfer und Verletzte. Die islamistische Terrorgruppe "Boko Haram" ist seit Mitte 2010 für zahlreiche schwere Anschläge mit Tausenden von Todesopfern verantwortlich. Weitere Anschläge sind zu erwarten (vgl. zum Ganzen «www.liportal.de» Nigeria Wirtschaft & Entwicklung, Stand: Februar 2020; Gesellschaft, Stand: Februar 2020; «www.auswaertiges-amt.de» Aussen- und Europapolitik Länder Nigeria Innenpolitik, Stand: 24. Mai 2019; «www.eda.admin.ch» > Reisehinweise & Vertretungen > Nigeria > Reisehinweise für Nigeria, publiziert am 25. März 2020; jeweils besucht im März 2020).

E. 5.4 Vor diesem Hintergrund ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz das Risiko einer nicht fristgerechten Wiederausreise von Besucherinnen und Besuchern aus Nigeria als grundsätzlich hoch einschätzt, insbesondere wenn es sich dabei um junge und ungebundene Personen handelt. Die Beschwerdeführer bringen in diesem Zusammenhang jedoch sinngemäss vor, die Berufung auf die Zuwanderung aus der Herkunftsregion der Gesuchstellerin sowie der Hinweis auf die in zahlreichen Fällen gemachten Erfahrungen sei zu pauschalisiert und führe dazu, dass nigerianische Staatsangehörige grundsätzlich nie ein Einreisevisum zum Besuch von Familienangehörigen erhalten könnten. Dazu ist klarzustellen, dass es in der Tat zu schematisch und nicht haltbar wäre, generell und ohne spezifische Anhaltspunkte ausschliesslich aufgrund der allgemeinen Lage in der Herkunftsregion auf eine nicht hinreichend gesicherte Wiederausreise zu schliessen. Es gilt vielmehr, über die Situation im Herkunftsland hinaus, ebenfalls die weiteren Umstände zu würdigen. Dabei sind in die Prognose über die Absicht einer gesuchstellenden Person, den Schengen-Raum fristgerecht zu verlassen, deren persönliche, familiäre und berufliche bzw. wirtschaftliche Situation sowie deren Interessenlage miteinzubeziehen (BVGE 2014/1 E. 6.3.1). Obliegt einer gesuchstellenden Person im Heimatland beispielsweise eine besondere berufliche, gesellschaftliche oder familiäre Verantwortung, kann dies die Prognose für eine anstandslose Wiederausreise begünstigen. So besteht denn auch für Staatsangehörige aus Nigeria durchaus die Möglichkeit, eine Einreisebewilligung zu erhalten, sofern die persönlichen Verhältnisse auf eine fristgerechte Rückkehr ins Heimatland schliessen lassen. Umgekehrt muss bei Personen, die in ihrer Heimat keine besonderen Verpflichtungen haben, das Risiko eines ausländerrechtlich nicht regelkonformen Verhaltens nach einer bewilligten Einreise als hoch eingeschätzt werden (BVGE 2014/1 E. 6.3.1 m.H.; 2009/27 E. 8).

E. 6.1 Bei der Gesuchstellerin handelt es sich um eine knapp 30-jährige, unverheiratete und kinderlose Frau, welche gemäss den Angaben der Beschwerdeführer in ihrem Heimatland in Hausgemeinschaft mit Eltern und Geschwistern leben soll (vgl. auch SEM-act. 6/57). Irgendwelche Indizien für das Bestehen eines besonderen Betreuungsbedarfs, der nur durch die Gesuchstellerin selbst abgedeckt werden könnte, sind aus den Akten nicht ersichtlich und werden auch nicht geltend gemacht. Es kann demnach nicht davon ausgegangen werden, im persönlichen oder familiären Umfeld der Eingeladenen seien Verpflichtungen oder gar Abhängigkeiten vorhanden, die besondere Gewähr für eine Rückkehr ins Heimatland bieten könnten. Tritt hinzu, dass in Situationen angespannter wirtschaftlicher Verhältnisse selbst zurückbleibende nahe Angehörige regelmässig nicht verlässlich davon abhalten können, den Entscheid für eine Emigration zu fällen; dies etwa in der Hoffnung, die Zurückgebliebenen aus dem Ausland wirtschaftlich effizienter unterstützen zu können.

E. 6.2 Entsprechend grosse Bedeutung kommt deshalb den wirtschaftlichen Verhältnissen zu, in denen sich die Gesuchstellerin befindet. Bezüglich ihrer aktuellen beruflichen Tätigkeit gab sie an, keiner Erwerbstätigkeit nachzugehen ("unemployed"; vgl. Ziff. 19 des Einreisegesuches; SEM-act. 3/38). In ihrer als "Verpflichtungserklärung" bezeichneten Eingabe vom 14. April 2018 führte die Eingeladene in diesem Zusammenhang hingegen aus, sie sei eine junge Unternehmerin und "Fashion-Designerin" (SEM-act. 6/53-54), was denn auch die Beschwerdeführer in ihrer Stellungnahme an die Migrationsbehörde bestätigten (vgl. SEM-act. 6/56). Allerdings fehlen in den Akten Unterlagen, die ein regelmässiges Einkommen oder Vermögen der Gesuchstellerin belegen würden. Aus einem eingereichten Kontoauszug der "GTBank" lässt sich entnehmen, dass sie per 2. Februar 2018 über ein Schlussguthaben von NGN 26'766.02 (ca. CHF 70) verfügte (SEM-act. 3/17-21). In ihrer Rechtsmitteleingabe machen die Beschwerdeführer in diesem Zusammenhalt denn auch geltend, die Eingeladene sei insofern erwerbslos, als sie noch über keine Festanstellung verfüge, jedoch gute Beziehungen zu einflussreichen Personen pflege, so dass es ihr ziemlich leicht fallen dürfte, eine Arbeitsstelle auf ihrem erlernten Beruf als Modedesignerin zu finden. Aufgrund der Aktenlage kann somit nicht von einer beruflichen Verankerung oder auch nur von vorteilhaften wirtschaftlichen Verhältnissen ausgegangen werden, welche die Gesuchstellerin nachhaltig von einer Emigration abzuhalten vermöchten.

E. 6.3 Aufgrund vorstehender Erwägungen durfte die Vorinstanz davon ausgehen, die Wiederausreise der Eingeladenen sei im Sinne der massgeblichen Bestimmungen nicht gesichert. An dieser Einschätzung ändert auch die Tatsache nichts, dass die Beschwerdeführer eine Verpflichtungserklärung abgegeben und damit ihr Vertrauen in ein rechtskonformes Verhalten ihres Gastes zum Ausdruck gebracht haben. Auch wenn der Wunsch der Beschwerdeführer, die Gesuchstellerin in die Schweiz einzuladen, verständlich ist, gilt es zu bedenken, dass bei der Risikobeurteilung in erster Linie das mögliche Verhalten des Gastes selbst von Bedeutung ist. Gastgeber können mit rechtlich verbindlicher Wirkung zwar für gewisse finanzielle Risiken im Zusammenhang mit dem Besuchsaufenthalt, nicht aber für ein bestimmtes Tun oder Unterlassen ihres Gastes einstehen (vgl. in diesem Zusammenhang auch BVGE 2009/27 E. 9). Soweit die Beschwerdeführer schliesslich vorbringen, alle ihre früheren Gäste hätten die Schweiz nach ihrem Besuch anstandslos und fristgerecht wieder verlassen, gilt es darauf hinzuweisen, dass jeder Einzelfall eine ihm eigene und spezifische Konstellation aufweist, so dass er nicht ohne weiteres mit anderen Fällen verglichen werden kann. Insofern erübrigt es sich, entsprechende amtliche Erkundigungen - wie von den Beschwerdeführern beantragt - bei der Schweizer Vertretung in Nigeria einzuholen. Mit diesen Ausführungen fehlt es an einer unabdingbaren Voraussetzung für die Erteilung eines einheitlichen Visums für den Schengen-Raum. Nur der Vollständigkeit halber gilt es schliesslich festzuhalten, dass der ursprünglich vorgesehene Aufenthaltszweck - Mithilfe im Haushalt der Gastgeber - ohnehin nicht mittels eines Besuchervisums hätte realisiert werden können.

E. 6.4 Mit der fehlenden Gewähr für eine anstandslose Wiederausreise ist eine zwingende Voraussetzung zur Erteilung eines Schengen-Visums nicht erfüllt. Gründe für die Ausstellung eines Visums mit räumlich beschränkter Gültigkeit wurden von den Beteiligten zu Recht nicht geltend gemacht und solche sind auch nicht ersichtlich.

E. 7 Gestützt auf die obigen Erwägungen ist die angefochtene Verfügung im Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.

E. 8 Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführern aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 900.- werden den Beschwerdeführern auferlegt. Sie sind durch den am 6. August 2018 einbezahlten Kostenvorschuss gleicher Höhe gedeckt.
  3. Dieses Urteil geht an: - die Beschwerdeführer (Einschreiben) - die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. [...] zurück) - die Migrationsbehörde des Kantons Basel-Landschaft Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Fulvio Haefeli Daniel Brand Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-4052/2018 Urteil vom 8. April 2020 Besetzung Richter Fulvio Haefeli (Vorsitz), Richterin Jenny de Coulon Scuntaro, Richter Daniele Cattaneo, Gerichtsschreiber Daniel Brand. Parteien

1. X._______,

2. Y._______, beide vertreten durch Jürg Walker, Fürsprech und Notar, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Schengen-Visum zu Besuchszwecken in Bezug auf Z._______. Sachverhalt: A. Die 1990 geborene, nigerianische Staatsangehörige Z._______ (nachfolgend: Gesuchstellerin bzw. Eingeladene) beantragte am 2. Februar 2018 bei der Schweizer Botschaft in Abuja (nachfolgend: Botschaft) die Ausstellung eines Schengen-Visums für einen Besuchsaufenthalt vom 25. Februar 2018 bis 25. Mai 2018. Als Zweck der beabsichtigten Reise gab sie an, ihre im Kanton Basel-Landschaft lebende Tante Y._______ und deren Ehemann X._______ (nachfolgend: Gastgeber bzw. Beschwerdeführer) besuchen zu wollen (vgl. Akten der Vorinstanz [SEM act.] 3/36-39). Bereits am 20. Januar 2018 hatte sich der Gastgeber mit einem entsprechenden Einladungsschreiben an die Botschaft gewandt und darauf hingewiesen, angesichts der bevorstehenden Operation seiner Ehefrau werde deren Nichte eine grosse Hilfe sein und die Familie tatkräftig unterstützen können (SEM act. 3/32). B. Mit Formular-Verfügung vom 12. Februar 2018 lehnte die Botschaft den Visumsantrag ab, da die fristgerechte Wiederausreise der Gesuchstellerin aus dem Schengen-Raum nicht als hinreichend gesichert erschien (SEM act. 4/46-47). C. Gegen diesen Entscheid erhoben die Beschwerdeführer am 22. Februar 2018 Einsprache (SEM act. 1/3-4). In der Folge liess die Vorinstanz durch die Migrationsbehörde des Kantons Basel-Landschaft weitere Abklärungen zum Sachverhalt vornehmen (SEM act. 6/51-58). D. Das SEM wies die Einsprache mit Entscheid vom 7. Juni 2018 ab. Zur Begründung machte es im Wesentlichen geltend, weder die allgemeine Lage in Nigeria noch die persönliche Situation der Gesuchstellerin würden Gewähr für eine fristgemässe Rückkehr in ihr Heimatland bieten (SEM act. 7/59-63). E. Mit Rechtsmitteleingabe vom 12. Juli 2018 beantragten die Beschwerdeführer die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung sowie die Ausstellung des beantragten Schengen-Visums an die Gesuchstellerin. Zur Begründung liessen sie im Wesentlichen durch ihren Rechtsvertreter vorbringen, die von der Vorinstanz verfolgte Praxis gehe dahin, nigerianischen Staatsangehörigen generell zu verunmöglichen, Familienangehörige in der Schweiz zu besuchen. Dabei verkenne das SEM, dass sie als Gastgeber bereits verschiedentlich Verwandte der Beschwerdeführerin eingeladen hätten, die allesamt vor Ablauf des bewilligten Aufenthalts nach Nigeria zurückgekehrt seien (Akten des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer act.] 1). F. In ihrer Vernehmlassung vom 6. September 2018 hielt die Vorinstanz an ihrer Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde (BVGer act. 5). G. Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Von der Vorinstanz erlassene Einspracheentscheide bezüglich Schengen-Visa sind mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbar (vgl. Art. 31 ff. VGG i.V.m. Art. 5 VwVG). Das Rechtsmittelverfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). 1.2 Die Beschwerdeführer haben am vorangegangenen Einspracheverfahren teilgenommen und sind als Gastgeber der Gesuchstellerin durch die angefochtene Verfügung besonders berührt. Obwohl der fest anberaumte Besuchszeitraum inzwischen abgelaufen ist, muss auf ein fortbestehendes Rechtsschutzinteresse geschlossen werden. Dies belegt allein schon die Einreichung des Rechtsmittels. Die Beschwerdeführer sind daher zur Erhebung der Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist daher einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG). 1.3 In der vorliegenden Beschwerdeangelegenheit entscheidet das Bundesverwaltungsgericht endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG). 2. 2.1 Der angefochtene Entscheid erging am 7. Juni 2018 und somit nach der Verordnung vom 22. Oktober 2008 über die Einreise und die Visumerteilung (aVEV, AS 2008 5441). Besagte Verordnung wurde per 15. September 2018 aufgehoben und durch die Verordnung über die Einreise und die Visumerteilung vom 15. August 2018 (VEV, SR 142.204) ersetzt. Gemäss der Übergangsbestimmung von Art. 70 VEV werden Verfahren, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung hängig sind, nach neuem Recht fortgeführt. Spricht eine Übergangsbestimmung ohne weitere Angaben von "hängigen Verfahren", sind stets bei der erstinstanzlich verfügenden Behörde hängige Verfahren gemeint. Daraus ergibt sich, dass die Streitsache auf jeder Rechtsmittelstufe gestützt auf die gleiche Rechtsgrundlage zu überprüfen ist (BGE 136 V 24 E. 4.3) und Rechtsänderungen, die nach dem Zeitpunkt der erstinstanzlichen Verfügung eintreten, grundsätzlich keine Auswirkung auf das Beschwerdeverfahren haben (BVGE 2013/20 E. 3.2.5). Nach dem Gesagten käme gemäss Art. 70 VEV im Prinzip die aVEV zur Anwendung, weil die Rechtsänderung - wie erwähnt - erst während des Beschwerdeverfahrens eingetreten ist. Da jedoch das neue Recht nicht ungünstiger ist und die Eingeladene jederzeit ein neues Gesuch einreichen könnte, welches unter dem neuen Recht zu prüfen wäre, kann die Streitsache im Lichte des neuen Rechts überprüft werden (BGE 127 II 209 E. 2b; vgl. zum intertemporalen Recht ausführlich Urteil des BVGer F-692/2018 vom 30. Januar 2020 E. 2.1 und 2.2). 2.2 Am 1. Januar 2019 ist die Teilrevision des Ausländergesetzes vom 16. Dezember 2005 (AuG) abschliessend in Kraft getreten (AS 2018 3171). Dabei wurde der Titel des Gesetzes in "Ausländer- und Integrationsgesetz" (AIG, SR 142.20) umbenannt. Das Gericht verwendet ab diesem Zeitpunkt die neue Bezeichnung, da die in diesem Urteil behandelten wesentlichen Bestimmungen nicht geändert wurden (vgl. Urteil des BVGer F-2068/2018 vom 1. Februar 2019 E. 2).

3. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und - soweit nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2014/1 E. 2 m.H.; 2011/43 E. 6.1). 4. 4.1 Der angefochtenen Verfügung liegt das Gesuch einer nigerianischen Staatsangehörigen um Erteilung eines Visums zu Besuchszwecken für die Schweiz zugrunde. Da sich die Gesuchstellerin nicht auf die EU/EFTA-Personenfreizügigkeitsabkommen berufen kann und die beabsichtigte Aufenthaltsdauer 90 Tage innerhalb eines Zeitraums von 180 Tagen nicht überschreitet, fällt die vorliegende Streitsache in den persönlichen und sachlichen Anwendungsbereich der Schengen-Assoziierungsabkommen, mit denen die Schweiz den Schengen-Besitzstand und die dazugehörigen gemeinschaftsrechtlichen Rechtsakte übernommen hat. Das AIG und seine Ausführungsbestimmungen gelangen nur insoweit zur Anwendung, als die Schengen-Assoziierungsabkommen keine abweichenden Bestimmungen enthalten (vgl. Art. 2 Abs. 2-5 AIG). 4.2 Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines Recht auf Einreise noch gewährt es einen besonderen Anspruch auf Erteilung eines Visums. Die Schweiz ist daher - wie andere Staaten auch - grundsätzlich nicht gehalten, Ausländerinnen und Ausländern die Einreise zu gestatten. Vorbehältlich völkerrechtlicher Verpflichtungen handelt es sich dabei um einen autonomen Entscheid (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3774; BGE 135 II 1 E. 1.1 m.H.). Das Schengen-Recht schränkt die nationalstaatlichen Befugnisse insoweit ein, als es einheitliche Voraussetzungen für Einreise und Visum aufstellt und die Mitgliedstaaten verpflichtet, die Einreise bzw. das Visum zu verweigern, wenn die Voraussetzungen nicht erfüllt sind. Einen Anspruch auf Einreise bzw. Visumerteilung vermittelt auch das Schengen-Recht nicht (vgl. BVGE 2014/1 E. 4.1.5). 4.3 Drittstaatsangehörige benötigen zur Einreise in den Schengen-Raum für einen Aufenthalt von höchstens 90 Tagen innerhalb eines Zeitraums von 180 Tagen gültige Reisedokumente, die zum Grenzübertritt berechtigen, und ein Visum, sofern dieses - wie im Falle der aus Nigeria stammenden Gesuchstellerin - erforderlich ist (vgl. Anhang I zur Verordnung (EU) 2018/1806, ABl. L 303/39 vom 28.11.2018; zum vollständigen Quellennachweis vgl. Fussnote zu Art. 8 Abs. 1 VEV). Im Weiteren müssen Drittstaatsangehörige den Zweck und die Umstände ihres beabsichtigten Aufenthalts belegen und hierfür über ausreichende finanzielle Mittel verfügen. Namentlich haben sie in diesem Zusammenhang zu belegen, dass sie den Schengen-Raum vor Ablauf des bewilligungsfreien Aufenthalts verlassen, bzw. ausreichende Gewähr für eine fristgerechte Wiederausreise bieten. Des Weiteren dürfen Drittstaatsangehörige nicht im Schengener Informationssystem (SIS) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellen (vgl. zu den Einreisevoraussetzungen: Art. 5 Abs. 1 und 2 AIG; Art. 3 und 8 VEV i.V.m. Art. 6 Abs. 1 und 2 der Verordnung [EG] Nr. 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 [kodifizierter Text] über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen [nachfolgend: Schengener Grenzkodex, SGK, ABl. L 77/1 vom 23. März 2016]; Art. 14 Abs. 1 und Art. 21 Abs. 1 der Verordnung [EG] Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft [nachfolgend: Visakodex]; Caroni et al., Migrationsrecht, 4. Aufl. 2018, S. 141 ff.). 4.4 Eine Gefahr für die öffentliche Ordnung im Sinne von Art. 6 Abs. 1 Bst. e SGK ist auch dann anzunehmen, wenn die drittstaatsangehörige Person nicht bereit ist, das Hoheitsgebiet des Schengen-Raums fristgerecht wieder zu verlassen (vgl. Egli/Meyer, in: Caroni/Gächter/Thurnherr [Hrsg.], Stämpflis Handkommentar zum AuG; 2010, Art. 5 N 33). Die Behörden haben daher zu prüfen und Drittstaatsangehörige zu belegen, dass die Gefahr einer rechtswidrigen Einwanderung oder einer nicht fristgerechten Ausreise nicht besteht (Art. 14 Abs. 1 Bst. d und Art. 21 Abs. 1 Visakodex). Die Gewähr für eine gesicherte Wiederausreise, wie sie Art. 5 Abs. 2 AIG verlangt, wenn nur ein vorübergehender Aufenthalt vorgesehen ist, steht mit dieser Regelung im Einklang (vgl. BVGE 2009/27 E. 5.2). 4.5 Sind - abgesehen vom Visum selbst - die vorerwähnten Einreisevor-aussetzungen nicht erfüllt, kann in Ausnahmefällen ein Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit erteilt werden, das nur für das Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats gilt. Von dieser Möglichkeit kann der in Frage stehende Mitgliedstaat u.a. Gebrauch machen, wenn er es aus humanitären Gründen, aus solchen des nationalen Interesses oder aufgrund internationaler Verpflichtungen für erforderlich hält (vgl. Art. 3 Abs. 4 und Art. 7 VEV, Art. 25 Abs. 1 Bst. a Visakodex; ebenso Art. 6 Abs. 5 Bst. c SGK). 5. 5.1 Aufgrund ihrer Staatszugehörigkeit unterliegt die Gesuchstellerin der Visumspflicht. Bei der Prüfung der Einreisevoraussetzungen nach Art. 6 Abs. 1 SGK ist die Frage der gesicherten Wiederausreise zentral. Eine solche erachtete die Vorinstanz aufgrund der allgemeinen Situation im Heimatland und der persönlichen Verhältnisse der Betroffenen als nicht genügend gewährleistet. 5.2 Bei der Beurteilung der Gewähr für eine fristgerechte Wiederausreise muss ein zukünftiges Verhalten beurteilt werden, weshalb lediglich Prognosen gestellt werden können. Dabei sind einerseits die allgemeine Lage im Herkunftsland und andererseits die individuelle Situation der gesuchstellenden Person in die Beurteilung miteinzubeziehen. Es rechtfertigt sich, Einreisegesuchen von Personen aus Regionen mit politisch oder wirtschaftlich eher ungünstigen Verhältnissen mit einer gewissen Zurückhaltung zu begegnen, da die persönliche Interessenlage in solchen Fällen häufig nicht mit Ziel und Zweck einer zeitlich befristeten Einreisebewilligung in Einklang steht (vgl. BVGE 2014/1 E. 6.1 m.H.). 5.3 Im Zusammenhang mit der allgemeinen Lage in Nigeria wies die Vor-instanz in ihrem Entscheid auf die nachteiligen wirtschaftlichen Verhältnisse und den damit einhergehenden Migrationsdruck hin. Diese Einschätzung ist im Ergebnis nicht zu beanstanden: Mit rund 191 Mio. Einwohnerinnen und Einwohnern ist Nigeria das bevölkerungsreichste Land Afrikas. Obwohl dieses aufgrund seiner reichhaltigen Erdölvorkommen auch als stärkste Volkswirtschaft des Kontinents gilt, hat ein Grossteil der Bevölkerung - trotz der immensen Einnahmen aus dem Erdölexport - mit Armutsproblemen zu kämpfen. Die Konzentration auf das Erdöl hat zur Vernachlässigung des landwirtschaftlichen Sektors geführt - ein Sektor, welcher über 70% der arbeitenden Bevölkerung beschäftigt. Beinahe die Hälfte der nigerianischen Bevölkerung lebt heute unterhalb der Armutsgrenze - Tendenz steigend. Nigeria belegt im "Human Development Index" (HDI) Position 157 von 189 Ländern. Die Arbeitslosigkeit ist hoch, bei den Jugendlichen im Alter von 15 bis 35 Jahren wird sie auf über 50% geschätzt. Der Mangel an lohnabhängiger Beschäftigung führt dazu, dass immer mehr Nigerianerinnen und Nigerianer in den Grossstädten Überlebenschancen im informellen Wirtschaftssektor suchen. Auch verlässt eine Vielzahl der Einwohner in der Hoffnung auf ein besseres Leben ihre Heimat. Nigeria rangiert unter den wichtigsten Herkunftsländern von Asylgesuchen in Europa. Haupthindernis für die industrielle Entfaltung des Landes bleibt die mangelhafte Infrastrukturversorgung. Das Risiko von terroristischen Akten besteht im ganzen Land. Sprengstoff-Anschläge sowie bewaffnete Zusammenstösse zwischen den Sicherheitskräften und Terroristen oder anderen bewaffneten Gruppierungen fordern in mehreren Bundesstaaten regelmässig Todesopfer und Verletzte. Die islamistische Terrorgruppe "Boko Haram" ist seit Mitte 2010 für zahlreiche schwere Anschläge mit Tausenden von Todesopfern verantwortlich. Weitere Anschläge sind zu erwarten (vgl. zum Ganzen «www.liportal.de» Nigeria Wirtschaft & Entwicklung, Stand: Februar 2020; Gesellschaft, Stand: Februar 2020; «www.auswaertiges-amt.de» Aussen- und Europapolitik Länder Nigeria Innenpolitik, Stand: 24. Mai 2019; «www.eda.admin.ch» > Reisehinweise & Vertretungen > Nigeria > Reisehinweise für Nigeria, publiziert am 25. März 2020; jeweils besucht im März 2020). 5.4 Vor diesem Hintergrund ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz das Risiko einer nicht fristgerechten Wiederausreise von Besucherinnen und Besuchern aus Nigeria als grundsätzlich hoch einschätzt, insbesondere wenn es sich dabei um junge und ungebundene Personen handelt. Die Beschwerdeführer bringen in diesem Zusammenhang jedoch sinngemäss vor, die Berufung auf die Zuwanderung aus der Herkunftsregion der Gesuchstellerin sowie der Hinweis auf die in zahlreichen Fällen gemachten Erfahrungen sei zu pauschalisiert und führe dazu, dass nigerianische Staatsangehörige grundsätzlich nie ein Einreisevisum zum Besuch von Familienangehörigen erhalten könnten. Dazu ist klarzustellen, dass es in der Tat zu schematisch und nicht haltbar wäre, generell und ohne spezifische Anhaltspunkte ausschliesslich aufgrund der allgemeinen Lage in der Herkunftsregion auf eine nicht hinreichend gesicherte Wiederausreise zu schliessen. Es gilt vielmehr, über die Situation im Herkunftsland hinaus, ebenfalls die weiteren Umstände zu würdigen. Dabei sind in die Prognose über die Absicht einer gesuchstellenden Person, den Schengen-Raum fristgerecht zu verlassen, deren persönliche, familiäre und berufliche bzw. wirtschaftliche Situation sowie deren Interessenlage miteinzubeziehen (BVGE 2014/1 E. 6.3.1). Obliegt einer gesuchstellenden Person im Heimatland beispielsweise eine besondere berufliche, gesellschaftliche oder familiäre Verantwortung, kann dies die Prognose für eine anstandslose Wiederausreise begünstigen. So besteht denn auch für Staatsangehörige aus Nigeria durchaus die Möglichkeit, eine Einreisebewilligung zu erhalten, sofern die persönlichen Verhältnisse auf eine fristgerechte Rückkehr ins Heimatland schliessen lassen. Umgekehrt muss bei Personen, die in ihrer Heimat keine besonderen Verpflichtungen haben, das Risiko eines ausländerrechtlich nicht regelkonformen Verhaltens nach einer bewilligten Einreise als hoch eingeschätzt werden (BVGE 2014/1 E. 6.3.1 m.H.; 2009/27 E. 8). 6. 6.1 Bei der Gesuchstellerin handelt es sich um eine knapp 30-jährige, unverheiratete und kinderlose Frau, welche gemäss den Angaben der Beschwerdeführer in ihrem Heimatland in Hausgemeinschaft mit Eltern und Geschwistern leben soll (vgl. auch SEM-act. 6/57). Irgendwelche Indizien für das Bestehen eines besonderen Betreuungsbedarfs, der nur durch die Gesuchstellerin selbst abgedeckt werden könnte, sind aus den Akten nicht ersichtlich und werden auch nicht geltend gemacht. Es kann demnach nicht davon ausgegangen werden, im persönlichen oder familiären Umfeld der Eingeladenen seien Verpflichtungen oder gar Abhängigkeiten vorhanden, die besondere Gewähr für eine Rückkehr ins Heimatland bieten könnten. Tritt hinzu, dass in Situationen angespannter wirtschaftlicher Verhältnisse selbst zurückbleibende nahe Angehörige regelmässig nicht verlässlich davon abhalten können, den Entscheid für eine Emigration zu fällen; dies etwa in der Hoffnung, die Zurückgebliebenen aus dem Ausland wirtschaftlich effizienter unterstützen zu können. 6.2 Entsprechend grosse Bedeutung kommt deshalb den wirtschaftlichen Verhältnissen zu, in denen sich die Gesuchstellerin befindet. Bezüglich ihrer aktuellen beruflichen Tätigkeit gab sie an, keiner Erwerbstätigkeit nachzugehen ("unemployed"; vgl. Ziff. 19 des Einreisegesuches; SEM-act. 3/38). In ihrer als "Verpflichtungserklärung" bezeichneten Eingabe vom 14. April 2018 führte die Eingeladene in diesem Zusammenhang hingegen aus, sie sei eine junge Unternehmerin und "Fashion-Designerin" (SEM-act. 6/53-54), was denn auch die Beschwerdeführer in ihrer Stellungnahme an die Migrationsbehörde bestätigten (vgl. SEM-act. 6/56). Allerdings fehlen in den Akten Unterlagen, die ein regelmässiges Einkommen oder Vermögen der Gesuchstellerin belegen würden. Aus einem eingereichten Kontoauszug der "GTBank" lässt sich entnehmen, dass sie per 2. Februar 2018 über ein Schlussguthaben von NGN 26'766.02 (ca. CHF 70) verfügte (SEM-act. 3/17-21). In ihrer Rechtsmitteleingabe machen die Beschwerdeführer in diesem Zusammenhalt denn auch geltend, die Eingeladene sei insofern erwerbslos, als sie noch über keine Festanstellung verfüge, jedoch gute Beziehungen zu einflussreichen Personen pflege, so dass es ihr ziemlich leicht fallen dürfte, eine Arbeitsstelle auf ihrem erlernten Beruf als Modedesignerin zu finden. Aufgrund der Aktenlage kann somit nicht von einer beruflichen Verankerung oder auch nur von vorteilhaften wirtschaftlichen Verhältnissen ausgegangen werden, welche die Gesuchstellerin nachhaltig von einer Emigration abzuhalten vermöchten. 6.3 Aufgrund vorstehender Erwägungen durfte die Vorinstanz davon ausgehen, die Wiederausreise der Eingeladenen sei im Sinne der massgeblichen Bestimmungen nicht gesichert. An dieser Einschätzung ändert auch die Tatsache nichts, dass die Beschwerdeführer eine Verpflichtungserklärung abgegeben und damit ihr Vertrauen in ein rechtskonformes Verhalten ihres Gastes zum Ausdruck gebracht haben. Auch wenn der Wunsch der Beschwerdeführer, die Gesuchstellerin in die Schweiz einzuladen, verständlich ist, gilt es zu bedenken, dass bei der Risikobeurteilung in erster Linie das mögliche Verhalten des Gastes selbst von Bedeutung ist. Gastgeber können mit rechtlich verbindlicher Wirkung zwar für gewisse finanzielle Risiken im Zusammenhang mit dem Besuchsaufenthalt, nicht aber für ein bestimmtes Tun oder Unterlassen ihres Gastes einstehen (vgl. in diesem Zusammenhang auch BVGE 2009/27 E. 9). Soweit die Beschwerdeführer schliesslich vorbringen, alle ihre früheren Gäste hätten die Schweiz nach ihrem Besuch anstandslos und fristgerecht wieder verlassen, gilt es darauf hinzuweisen, dass jeder Einzelfall eine ihm eigene und spezifische Konstellation aufweist, so dass er nicht ohne weiteres mit anderen Fällen verglichen werden kann. Insofern erübrigt es sich, entsprechende amtliche Erkundigungen - wie von den Beschwerdeführern beantragt - bei der Schweizer Vertretung in Nigeria einzuholen. Mit diesen Ausführungen fehlt es an einer unabdingbaren Voraussetzung für die Erteilung eines einheitlichen Visums für den Schengen-Raum. Nur der Vollständigkeit halber gilt es schliesslich festzuhalten, dass der ursprünglich vorgesehene Aufenthaltszweck - Mithilfe im Haushalt der Gastgeber - ohnehin nicht mittels eines Besuchervisums hätte realisiert werden können. 6.4 Mit der fehlenden Gewähr für eine anstandslose Wiederausreise ist eine zwingende Voraussetzung zur Erteilung eines Schengen-Visums nicht erfüllt. Gründe für die Ausstellung eines Visums mit räumlich beschränkter Gültigkeit wurden von den Beteiligten zu Recht nicht geltend gemacht und solche sind auch nicht ersichtlich.

7. Gestützt auf die obigen Erwägungen ist die angefochtene Verfügung im Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.

8. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführern aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 900.- werden den Beschwerdeführern auferlegt. Sie sind durch den am 6. August 2018 einbezahlten Kostenvorschuss gleicher Höhe gedeckt.

3. Dieses Urteil geht an:

- die Beschwerdeführer (Einschreiben)

- die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. [...] zurück)

- die Migrationsbehörde des Kantons Basel-Landschaft Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Fulvio Haefeli Daniel Brand Versand: