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F-4339/2022

F-4339/2022

Bundesverwaltungsgericht · 2023-03-31 · Deutsch CH

Schengen-Visum

Sachverhalt

A. Die nigerianische Staatsangehörige A._______ (geboren [...], nachfolgend: Gesuchstellerin bzw. Eingeladene) beantragte am (...) bei der schweizerischen Botschaft in B._______ die Ausstellung eines Schengen-Visums für einen Besuchsaufenthalt (Nennung Dauer) bei ihrem im Kanton C._______ wohnhaften Verlobten D._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer bzw. Gastgeber; vgl. Akten der Vorinstanz [SEM act.] 3/41 und 3/57-62). Dieser hatte zuvor ein entsprechendes Einladungsschreiben eingereicht (SEM act. 3/52 und 3/45). Grund für den Aufenthalt der Eingeladenen in der Schweiz sei, die durch die Entfernung der beiden Wohnorte bedrohte langjährige Beziehung zu erneuern und zu vertiefen sowie der Gesuchstellerin während des andauernden Streiks an den öffentlichen Universitäten Nigerias - die Eingeladene sei Studentin - einen Aufenthalt in der Schweiz zu ermöglichen. B. Mit Formular-Verfügung vom 31. Mai 2022 lehnte die Botschaft den Visumsantrag ab, da die fristgerechte Wiederausreise der Gesuchstellerin aus dem Schengen-Raum nicht als hinreichend gesichert erscheine (SEM act. 3/19-22). C. Gegen den abschlägigen Visumsentscheid erhob der Beschwerdeführer am 17. Juni 2022 Einsprache (SEM act. 1/6 f.). In der Folge liess das SEM durch die kantonale Migrationsbehörde weitere Abklärungen zum Sachverhalt vornehmen (SEM act. 6/68 ff.). In diesem Zusammenhang wurde der Beschwerdeführer zur Beantwortung eines Fragenkatalogs sowie zur Einreichung notwendiger Unterlagen zum Visumsgesuch der Gesuchstellerin aufgefordert. Mit Eingabe vom 1. August nahm er - unter Beilage mehrerer Dokumente - Stellung (SEM act. 6/75-77). D. Mit Entscheid vom 18. August 2022 wies die Vorinstanz die Einsprache ab. E. Mit an das SEM gerichteter Eingabe vom 21. März 2022 (Poststempel: 21. September 2022) beantragte der Beschwerdeführer, es sei der Einspracheentscheid des SEM vom 18. April 2022 (recte: 18. August 2022) in Wiedererwägung zu ziehen. Das SEM leitete die Eingabe am 28. September 2022 zur Weiterbehandlung an das Bundesverwaltungsgericht weiter. F.Die Vorinstanz hielt in ihrer Vernehmlassung vom 12. Dezember 2022 fest, die Beschwerdeschrift enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel, die eine Änderung ihres Entscheides rechtfertigten, und schloss auf Abweisung der Beschwerde. G.Der Beschwerdeführer replizierte - nach dreimalig gewährter Fristerstreckung und nach zwischenzeitlicher Zustellung der Verfahrensakten des Bundesverwaltungsgerichts - mit Eingabe vom 17. März 2023.

Erwägungen (19 Absätze)

E. 1.1 Von der Vorinstanz erlassene Einspracheentscheide bezüglich Schengen-Visa sind mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbar (vgl. Art. 31 ff. VGG i.V.m. Art. 5 VwVG). Das Rechtsmittelverfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG).

E. 1.2 Der Beschwerdeführer hat am vorangegangenen Einspracheverfahren teilgenommen und ist als Gastgeber der Gesuchstellerin durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt. Obwohl der ursprünglich angestrebte Besuchszeitraum inzwischen abgelaufen ist, muss - auch aufgrund der Einreichung des Rechtsmittels - auf ein fortbestehendes Rechtsschutzinteresse geschlossen werden. Der Beschwerdeführer ist daher zur Erhebung des Rechtsmittels legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (vgl. Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

E. 1.3 In der vorliegenden Beschwerdeangelegenheit entscheidet das Bundesverwaltungsgericht endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG).

E. 2 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und - sofern nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG).

E. 3 Der angefochtenen Verfügung liegt das Gesuch einer nigerianischen Staatsangehörigen um Erteilung eines Visums zu Besuchszwecken für die Schweiz zugrunde. Da sich die Gesuchstellerin nicht auf die EU/EFTA-Personenfreizügigkeitsabkommen berufen kann und die beabsichtigte Aufenthaltsdauer 90 Tage nicht überschreitet, fällt die vorliegende Streitsache in den persönlichen und sachlichen Anwendungsbereich der Schengen-Assoziierungsabkommen, mit denen die Schweiz den Schengen-Besitzstand und die dazugehörigen gemeinschaftsrechtlichen Rechtsakte übernommen hat (BVGE 2014/1 E. 3; 2011/48 E. 3). Das Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG, SR 142.20) und dessen Ausführungsbestimmungen gelangen nur soweit zur Anwendung, als die Schengen-Assoziierungsabkommen keine abweichenden Bestimmungen enthalten (Art. 2 Abs. 4 AIG).

E. 4.1 Drittstaatsangehörige dürfen über die Aussengrenzen des Schengen-Raums für einen Aufenthalt von höchstens 90 Tagen innerhalb eines Zeit-raums von 180 Tagen einreisen, wenn sie im Besitz eines Visums sind, falls ein solches nach Massgabe der Verordnung (EU) 2018/1806 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. November 2018 (Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Aussengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind [ABl. L 303/39 vom 28.11.2018; nachfolgend: Verordnung [EU] 2018/1806; in Kraft seit 15. Februar 2019]) erforderlich ist (Art. 6 Abs. 1 Bst. b der Verordnung [EG] Nr. 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen [Kodifizierter Text] [Schengener Grenzkodex, SGK, Abl. L 77/1 vom 23.03.2016]; Art. 6 Abs. 1 der Verordnung über die Einreise und die Visumserteilung vom 15. August 2018 [VEV], in Kraft seit dem 15. September 2018; vgl. auch Art. 2 Ziff. 6 SGK; Art. 5 Abs. 1 Bst. a AIG). Als nigerianische Staatsangehörige unterliegt die Gesuchstellerin unbestrittenermassen der Visumspflicht (Anhang I der bereits erwähnten Verordnung Nr. 2018/1806; Art. 8 Abs. 1 VEV).

E. 4.2 Voraussetzung zur Visumserteilung und zur Einreise ist unter anderem, dass die drittstaatsangehörige Person keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellt (Art. 6 Abs. 1 Bst. e SGK) und Gewähr für die gesicherte Wiederausreise bietet (Art. 32 Abs. 1 Bst. b der Verordnung [EG] Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft [Visakodex, VK, ABl. L 243/1 vom 15.09.2009]; Art. 5 Abs. 2 AIG; BVGE 2011/48 E. 4.5; 2009/27 E. 5.2). Wenn die betreffende Person nicht bereit ist, das Hoheitsgebiet des Schengen-Raums fristgerecht wieder zu verlassen, ist eine Gefahr für die öffentliche Ordnung im Sinne von Art. 6 Abs. 1 Bst. e SGK anzunehmen (BVGE 2014/1 E. 4.3 m.H.). Die Behörden haben daher zu prüfen und drittstaatsangehörige Personen zu belegen, dass die Gefahr einer rechtswidrigen Einwanderung oder einer nicht fristgerechten Ausreise nicht besteht respektive dass die gesuchstellende Person für die gesicherte Wiederausreise Gewähr bietet (Art. 14 Abs. 1 Bst. d VK; Art. 21 Abs. 1 VK; BVGE 2014/1 E. 4.4; 2009/27 E. 5.2; Art. 5 Abs. 2 AIG).

E. 4.3 Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines Recht auf Einreise noch gewährt es einen besonderen Anspruch auf Erteilung eines Visums. Die Schweiz ist daher - wie andere Staaten auch - grundsätzlich nicht gehalten, Ausländerinnen und Ausländern die Einreise zu gestatten. Vorbehältlich völkerrechtlicher Verpflichtungen handelt es sich dabei um einen autonomen Entscheid (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3774; BGE 135 II 1 E. 1.1 m.H.). Das Schengen-Recht schränkt die nationalstaatlichen Befugnisse insoweit ein, als es einheitliche Voraussetzung-en für Einreise und Visum aufstellt und die Mitgliedstaaten verpflichtet, die Einreise respektive das Visum zu verweigern, wenn die Voraussetzungen nicht erfüllt sind. Einen Anspruch auf Einreise respektive Visumserteilung vermittelt auch das Schengen-Recht nicht (vgl. BVGE 2014/1 E. 4.1.5).

E. 4.4 Sind sämtliche Voraussetzungen für die Visumserteilung erfüllt, ist das Schengen-Visum auszustellen. Ist hingegen einer der in Art. 32 Abs. 1 VK (nicht abschliessend) aufgelisteten Tatbestände gegeben, darf ein einheitliches Visum nicht erteilt werden (vgl. Art. 21 Abs. 1 und Abs. 3 VK; Art. 32 Abs. 1 VK; BVGE 2014/1 E. 4.5; 2011/48 E. 4.6; Urteil des BVGer F-7617/2016 E. 4.1). Das Schengen-Visum ist deshalb unter anderem zu verweigern, wenn Zweifel an der von der drittstaatsangehörigen Person bekundeten Absicht bestehen, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vor Ablauf der Gültigkeit des beantragten Visums wieder zu verlassen (Art. 32 Abs. 1 Bst. b VK; BVGE 2014/1 E. 4.4). Den Behörden kommt bei der Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die Visumserteilung erfüllt sind, ein weiter Beurteilungsspielraum zu (BVGE 2014/1 E. 4.1.5 in fine; Urteil des BVGer F-7617/2016 E. 4.1).

E. 4.5 Sind - abgesehen vom Visum selbst - die Einreisevoraussetzungen nicht erfüllt, kann in Ausnahmefällen ein Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit erteilt werden, das nur für das Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats gilt. Von dieser Möglichkeit kann ein Mitgliedstaat unter anderem Gebrauch machen, wenn er es aus humanitären Gründen, aus solchen des nationalen Interesses oder aufgrund internationaler Verpflichtungen für erforderlich hält (vgl. Art. 3 Abs. 4 VEV; Art. 25 Abs. 1 Bst. a VK; Art. 6 Abs. 5 Bst. c SGK).

E. 5.1 Aufgrund ihrer Staatszugehörigkeit unterliegt die Gesuchstellerin der Visumspflicht (vgl. E. 4.1 hiervor). Bei der Prüfung der Einreisevoraussetzungen nach Art. 6 Abs. 1 SGK ist die Frage der gesicherten Wiederausreise zentral. Eine solche erachtete das SEM als nicht genügend gewährleistet. So würden der Gesuchstellerin keine besonderen beruflichen, familiären oder gesellschaftlichen Verpflichtungen obliegen, welche Gewähr für eine fristgerechte und anstandslose Rückkehr in ihr Heimatland zu bieten vermöchten (SEM act. 6/79-81).

E. 5.2 Bei der Beurteilung der Gewähr für eine fristgerechte Wiederausreise muss ein zukünftiges Verhalten beurteilt werden, weshalb lediglich Prognosen gestellt werden können. Dabei sind einerseits die allgemeine Lage im Herkunftsland und andererseits die individuelle Situation der gesuchstellenden Person in die Beurteilung miteinzubeziehen. Es rechtfertigt sich, Einreisegesuchen von Personen aus Regionen mit politisch oder wirtschaftlich eher ungünstigen Verhältnissen mit einer gewissen Zurückhaltung zu begegnen, da die persönliche Interessenlage in solchen Fällen häufig nicht mit Ziel und Zweck einer zeitlich befristeten Einreisebewilligung in Einklang steht (vgl. BVGE 2014/1 E. 6.1 m.H.).

E. 5.3 Im Zusammenhang mit der allgemeinen Lage in Nigeria wies die Vorin-stanz in ihrem Entscheid auf die nachteiligen wirtschaftlichen Verhältnisse und den damit einhergehenden Migrationsdruck hin. Diese Einschätzung ist im Ergebnis nicht zu beanstanden: Mit rund 206 Mio. Einwohnerinnen und Einwohnern ist Nigeria das bevölkerungsreichste Land Afrikas. Obwohl dieses aufgrund seiner reichhaltigen Erdölvorkommen auch als stärkste Volkswirtschaft des Kontinents gilt, leben mehr als zwei Drittel der Bevölkerung in extremer Armut. Insbesondere im ländlichen Raum herrscht eine hohe Arbeitslosigkeit. Trotz wirtschaftspolitischer Reformen ist es der Regierung bislang nicht gelungen, den Rohstoffreichtum für die wirtschaftliche und soziale Entwicklung des Landes zu nutzen. Hinzu kommt eine ungleiche regionale Verteilung: Das Wirtschaftszentrum Lagos und die reichen Ölfelder befinden sich im Süden des Landes, während der ländlich geprägte Norden wenig an der Wirtschaft partizipiert. Die Sicherheitslage und die humanitäre Situation im Nordosten des Landes verschlechtern sich seit 2018 kontinuierlich. Vor allem im Norden des Landes kommt es immer wieder zu bewaffneten Auseinandersetzungen und Terroranschlägen. Das Militär ist bisher nicht in der Lage, die Sicherheit in der Region zu garantieren und die Bevölkerung vor Angriffen zu schützen (vgl. zum Ganzen Nigeria / BMZ, https://www.google.ch/url?sa=t&rct=j&q=&esrc=s&source=web&cd=&cad=rja&uact=8&ved=2ahUKEwjFoKbb8O_9AhVAgv0HHUy9DOgQFnoECCIQAQ&url=https%3A%2F%2Fwww.bmz.de%2Fde%2Flaender%2Fnigeria&usg=AOvVaw1mNWJG6-FILXZcvwpmhwvI; Informationen der KfW Entwicklungsbank zu Nigeria: https://www.kfw-entwicklungsbank.de/Internationale-Finanzierung/KfW-Entwicklungsbank/Weltweite-Pr%C3%A4senz/Subsahara-Afrika/Nigeria/; beide abgerufen am 23.03.2023).

E. 5.4 Vor diesem Hintergrund ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz das Risiko einer nicht fristgerechten Wiederausreise von Besucherinnen und Besuchern aus Nigeria als grundsätzlich hoch einschätzt. Allerdings wäre es zu schematisch und nicht haltbar, generell und ohne spezifische Anhaltspunkte ausschliesslich aufgrund der allgemeinen Lage in der Herkunftsregion auf eine nicht hinreichend gesicherte Wiederausreise zu schliessen. Es gilt vielmehr, über die Situation im Herkunftsland hinaus, die weiteren Umstände ebenfalls zu würdigen. Dabei sind in die Prognose über die Absicht einer gesuchstellenden Person, den Schengen-Raum fristgerecht zu verlassen, deren persönliche, familiäre und berufliche beziehungsweise wirtschaftliche Situation sowie deren Interessenlage miteinzubeziehen (BVGE 2014/1 E. 6.3.1). Obliegt einer gesuchstellenden Person im Heimatland beispielsweise eine besondere berufliche, gesellschaftliche oder familiäre Verantwortung, kann dies die Prognose für eine anstandslose Wiederausreise begünstigen. Umgekehrt muss bei Personen, die in ihrer Heimat keine besonderen Verpflichtungen haben, das Risiko eines ausländerrechtlich nicht regelkonformen Verhaltens nach einer bewilligten Einreise als hoch eingeschätzt werden (BVGE 2014/1 E. 6.3.1 m.H.; 2009/27 E. 8).

E. 5.5 Bei der Gesuchstellerin handelt es sich um eine (...)-jährige, ledige und kinderlose Frau, welche den Akten zufolge ein Studium absolviert und nebenbei ein kleines Geschäft (Nennung Name Geschäft) betreibt. Über ihre Lebensverhältnisse in der Heimat sind den Gesuchsunterlagen keine näheren Angaben zu entnehmen. Gemäss Beschwerdeschrift verfüge sie in der Heimat über ihre Kernfamilie (Aufzählung Angehörige), zu welchen sie einen engen Bezug habe, und sei mit der weiteren Familie und Freunden eng verbunden. Aufgrund dieser Angaben kann nicht davon ausgegangen werden, im persönlichen oder familiären Umfeld der Eingeladenen seien Verpflichtungen oder gar Abhängigkeiten vorhanden, die besondere Gewähr für eine Rückkehr ins Heimatland bieten könnten. Tritt hinzu, dass in Situationen angespannter wirtschaftlicher Verhältnisse selbst zurückbleibende nahe Angehörige regelmässig nicht verlässlich davon abhalten können, den Entscheid für eine Emigration zu fällen; dies etwa in der Hoffnung, die Zurückgebliebenen aus dem Ausland wirtschaftlich effizienter unterstützen zu können.

E. 5.6 Entsprechend grosse Bedeutung kommt deshalb den wirtschaftlichen Verhältnissen zu, in denen sich die Gesuchstellerin befindet. Aus dem Visumsantrag der Gesuchstellerin vom (...) geht hervor, dass sie in der Rubrik "Derzeitige berufliche Tätigkeit" ausschliesslich vermerkte, Studentin zu sein (vgl. SEM act. 3/60). In ihrer als "Letter of Introduction" bezeichneten Eingabe vom 19. Mai 2022 führte sie in diesem Zusammenhang hingegen aus, sie sei nicht nur Studentin, sondern führe aufgrund der flexiblen Natur ihres akademischen Programms auch einen (Nennung Geschäft) (SEM-act. 3/41), was denn auch der Beschwerdeführer in seiner Einsprache gegen den negativen Visumsentscheid (vgl. SEM-act. 1/1-7) sowie in seiner Beschwerdeschrift bestätigte. Gemäss den eingereichten Visums- und Beschwerdeunterlagen - (Aufzählung Beweismittel) - belaufen sich die aus dem fraglichen Betrieb erzielten Einkünfte auf monatlich (...) bis (...) US Dollar. Der Bankauszug des (Nennung Konto des Geschäfts) für den Zeitraum (Nennung Dauer) weist per (Nennung Zeitpunkt) einen Saldo von umgerechnet zirka Fr. 1'825.- aus, was jedenfalls nicht auf günstige wirtschaftliche Verhältnisse schliessen lässt, die die Gesuchstellerin nachhaltig von einer Emigration abzuhalten vermöchten. Einen anderen Schluss lassen auch die mit der Replik eingereichten weiteren Unterlagen zur aktuellen finanziellen Situation nicht zu (Nennung Beweismittel). So schwanken die aus dem fraglichen Geschäft erzielten Einkünfte gemäss diesen Dokumenten monatlich zwischen (...) bis maximal (...) US Dollar. Auch weisen die Bankauszüge des Privat- und des (Nennung Konto des Geschäfts) per (Nennung Zeitpunkt) lediglich einen Saldo von umgerechnet rund Fr. 490.- beziehungsweise Fr. 392.- aus (vgl. Beilagen 3 - 5 der Replik). Weiter ergeben sich aus den geschäftlichen Unterlagen zum (Nennung Geschäft) hinsichtlich dessen Namen und Adresse Ungereimtheiten. Gemäss den Unterlagen zur Registrierung nennt sich das Geschäft, welches als Inhaberin die Gesuchstellerin bezeichnet, E._______. Als Adresse des Sitzes des Hauptgeschäfts wird (...), angeführt; eine Adresse für eine Filiale wird nicht ausgewiesen (vgl. SEM act. 3/37-40). Hingegen lautet der Name des Geschäfts gemäss der mit der Beschwerdeschrift eingereichten Fotodokumentation F._______, welches sich am (...) befindet (vgl. Beschwerdebeilage 5). Doch auch unbesehen dieser Unstimmigkeit (so beziehen sich die eingereichten Bankbelege auf das Geschäft E._______) kann fraglos nicht von einer massgeblichen beruflichen Verankerung der Eingeladenen ausgegangen werden, welche die Gefahr eines Verbleibens in der Schweiz beziehungsweise im Schengen-Raum über den deklarierten Zeitraum hinaus als unwahrscheinlich erscheinen liesse. Nebst den vorstehenden Ausführungen ist dabei auf den vorgesehenen längeren Auslandaufenthalt von (Nennung Dauer), der offenbar mangels finanzieller Mittel vollumfänglich vom Gastgeber finanziert werden müsste (vgl. SEM act.3/45), die Möglichkeit der Gesuchstellerin, sich während einer Abwesenheit von zwei Angestellten im (Nennung Geschäft) vertreten zu lassen und ihre Absicht, in naher Zukunft in die Schweiz zu ziehen (vgl. Beschwerdeschrift S. 2 unten), hinzuweisen. Der verständliche Wunsch des Beschwerdeführers, seiner Verlobten die Schweiz zu zeigen und ihr zwecks Beziehungspflege zu ermöglichen, seine Lebensumstände kennen zu lernen, um anschliessend die gemeinsame Zukunft planen zu können, vermag an dieser Beurteilung nichts zu ändern. So ist bei der Risikobeurteilung in erster Linie das mögliche Verhalten des Gastes selbst von Bedeutung. Gastgeber können mit rechtlich verbindlicher Wirkung zwar für gewisse finanzielle Risiken im Zusammenhang mit dem Besuchsaufenthalt, nicht aber für ein bestimmtes Tun oder Unterlassen ihres Gastes einstehen (vgl. in diesem Zusammenhang auch BVGE 2009/27 E. 9).

E. 5.7 Mit der fehlenden Gewähr für eine anstandslose Wiederausreise ist eine zwingende Voraussetzung zur Erteilung eines Schengen-Visums nicht erfüllt. Gründe für die Ausstellung eines Visums mit räumlich beschränkter Gültigkeit (vgl. dazu E. 4.5) wurden von den Beteiligten zu Recht nicht geltend gemacht und solche sind denn auch nicht ersichtlich.

E. 6 Aus diesen Darlegungen folgt, dass die angefochtene Verfügung im Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.

E. 7 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdefüh-rer aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 800.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der am 11. November 2022 in der gleichen Höhe geleistete Kostenvorschuss ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der in gleicher Höhe bezahlte Kostenvorschuss wird zu deren Bezahlung verwendet.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer und die Vorinstanz. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Regula Schenker Senn Stefan Weber Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-4339/2022 Urteil vom 31. März 2023 Besetzung Richterin Regula Schenker Senn (Vorsitz), Richterin Jenny de Coulon Scuntaro, Richter Gregor Chatton, Gerichtsschreiber Stefan Weber. Parteien A._______, vertreten durch Sararard Arquint, Fürsprecher, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Schengen-Visum zu Besuchszwecken. Sachverhalt: A. Die nigerianische Staatsangehörige A._______ (geboren [...], nachfolgend: Gesuchstellerin bzw. Eingeladene) beantragte am (...) bei der schweizerischen Botschaft in B._______ die Ausstellung eines Schengen-Visums für einen Besuchsaufenthalt (Nennung Dauer) bei ihrem im Kanton C._______ wohnhaften Verlobten D._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer bzw. Gastgeber; vgl. Akten der Vorinstanz [SEM act.] 3/41 und 3/57-62). Dieser hatte zuvor ein entsprechendes Einladungsschreiben eingereicht (SEM act. 3/52 und 3/45). Grund für den Aufenthalt der Eingeladenen in der Schweiz sei, die durch die Entfernung der beiden Wohnorte bedrohte langjährige Beziehung zu erneuern und zu vertiefen sowie der Gesuchstellerin während des andauernden Streiks an den öffentlichen Universitäten Nigerias - die Eingeladene sei Studentin - einen Aufenthalt in der Schweiz zu ermöglichen. B. Mit Formular-Verfügung vom 31. Mai 2022 lehnte die Botschaft den Visumsantrag ab, da die fristgerechte Wiederausreise der Gesuchstellerin aus dem Schengen-Raum nicht als hinreichend gesichert erscheine (SEM act. 3/19-22). C. Gegen den abschlägigen Visumsentscheid erhob der Beschwerdeführer am 17. Juni 2022 Einsprache (SEM act. 1/6 f.). In der Folge liess das SEM durch die kantonale Migrationsbehörde weitere Abklärungen zum Sachverhalt vornehmen (SEM act. 6/68 ff.). In diesem Zusammenhang wurde der Beschwerdeführer zur Beantwortung eines Fragenkatalogs sowie zur Einreichung notwendiger Unterlagen zum Visumsgesuch der Gesuchstellerin aufgefordert. Mit Eingabe vom 1. August nahm er - unter Beilage mehrerer Dokumente - Stellung (SEM act. 6/75-77). D. Mit Entscheid vom 18. August 2022 wies die Vorinstanz die Einsprache ab. E. Mit an das SEM gerichteter Eingabe vom 21. März 2022 (Poststempel: 21. September 2022) beantragte der Beschwerdeführer, es sei der Einspracheentscheid des SEM vom 18. April 2022 (recte: 18. August 2022) in Wiedererwägung zu ziehen. Das SEM leitete die Eingabe am 28. September 2022 zur Weiterbehandlung an das Bundesverwaltungsgericht weiter. F.Die Vorinstanz hielt in ihrer Vernehmlassung vom 12. Dezember 2022 fest, die Beschwerdeschrift enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel, die eine Änderung ihres Entscheides rechtfertigten, und schloss auf Abweisung der Beschwerde. G.Der Beschwerdeführer replizierte - nach dreimalig gewährter Fristerstreckung und nach zwischenzeitlicher Zustellung der Verfahrensakten des Bundesverwaltungsgerichts - mit Eingabe vom 17. März 2023. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Von der Vorinstanz erlassene Einspracheentscheide bezüglich Schengen-Visa sind mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbar (vgl. Art. 31 ff. VGG i.V.m. Art. 5 VwVG). Das Rechtsmittelverfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). 1.2 Der Beschwerdeführer hat am vorangegangenen Einspracheverfahren teilgenommen und ist als Gastgeber der Gesuchstellerin durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt. Obwohl der ursprünglich angestrebte Besuchszeitraum inzwischen abgelaufen ist, muss - auch aufgrund der Einreichung des Rechtsmittels - auf ein fortbestehendes Rechtsschutzinteresse geschlossen werden. Der Beschwerdeführer ist daher zur Erhebung des Rechtsmittels legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (vgl. Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.3 In der vorliegenden Beschwerdeangelegenheit entscheidet das Bundesverwaltungsgericht endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG).

2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und - sofern nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG).

3. Der angefochtenen Verfügung liegt das Gesuch einer nigerianischen Staatsangehörigen um Erteilung eines Visums zu Besuchszwecken für die Schweiz zugrunde. Da sich die Gesuchstellerin nicht auf die EU/EFTA-Personenfreizügigkeitsabkommen berufen kann und die beabsichtigte Aufenthaltsdauer 90 Tage nicht überschreitet, fällt die vorliegende Streitsache in den persönlichen und sachlichen Anwendungsbereich der Schengen-Assoziierungsabkommen, mit denen die Schweiz den Schengen-Besitzstand und die dazugehörigen gemeinschaftsrechtlichen Rechtsakte übernommen hat (BVGE 2014/1 E. 3; 2011/48 E. 3). Das Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG, SR 142.20) und dessen Ausführungsbestimmungen gelangen nur soweit zur Anwendung, als die Schengen-Assoziierungsabkommen keine abweichenden Bestimmungen enthalten (Art. 2 Abs. 4 AIG). 4. 4.1 Drittstaatsangehörige dürfen über die Aussengrenzen des Schengen-Raums für einen Aufenthalt von höchstens 90 Tagen innerhalb eines Zeit-raums von 180 Tagen einreisen, wenn sie im Besitz eines Visums sind, falls ein solches nach Massgabe der Verordnung (EU) 2018/1806 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. November 2018 (Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Aussengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind [ABl. L 303/39 vom 28.11.2018; nachfolgend: Verordnung [EU] 2018/1806; in Kraft seit 15. Februar 2019]) erforderlich ist (Art. 6 Abs. 1 Bst. b der Verordnung [EG] Nr. 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen [Kodifizierter Text] [Schengener Grenzkodex, SGK, Abl. L 77/1 vom 23.03.2016]; Art. 6 Abs. 1 der Verordnung über die Einreise und die Visumserteilung vom 15. August 2018 [VEV], in Kraft seit dem 15. September 2018; vgl. auch Art. 2 Ziff. 6 SGK; Art. 5 Abs. 1 Bst. a AIG). Als nigerianische Staatsangehörige unterliegt die Gesuchstellerin unbestrittenermassen der Visumspflicht (Anhang I der bereits erwähnten Verordnung Nr. 2018/1806; Art. 8 Abs. 1 VEV). 4.2 Voraussetzung zur Visumserteilung und zur Einreise ist unter anderem, dass die drittstaatsangehörige Person keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellt (Art. 6 Abs. 1 Bst. e SGK) und Gewähr für die gesicherte Wiederausreise bietet (Art. 32 Abs. 1 Bst. b der Verordnung [EG] Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft [Visakodex, VK, ABl. L 243/1 vom 15.09.2009]; Art. 5 Abs. 2 AIG; BVGE 2011/48 E. 4.5; 2009/27 E. 5.2). Wenn die betreffende Person nicht bereit ist, das Hoheitsgebiet des Schengen-Raums fristgerecht wieder zu verlassen, ist eine Gefahr für die öffentliche Ordnung im Sinne von Art. 6 Abs. 1 Bst. e SGK anzunehmen (BVGE 2014/1 E. 4.3 m.H.). Die Behörden haben daher zu prüfen und drittstaatsangehörige Personen zu belegen, dass die Gefahr einer rechtswidrigen Einwanderung oder einer nicht fristgerechten Ausreise nicht besteht respektive dass die gesuchstellende Person für die gesicherte Wiederausreise Gewähr bietet (Art. 14 Abs. 1 Bst. d VK; Art. 21 Abs. 1 VK; BVGE 2014/1 E. 4.4; 2009/27 E. 5.2; Art. 5 Abs. 2 AIG). 4.3 Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines Recht auf Einreise noch gewährt es einen besonderen Anspruch auf Erteilung eines Visums. Die Schweiz ist daher - wie andere Staaten auch - grundsätzlich nicht gehalten, Ausländerinnen und Ausländern die Einreise zu gestatten. Vorbehältlich völkerrechtlicher Verpflichtungen handelt es sich dabei um einen autonomen Entscheid (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3774; BGE 135 II 1 E. 1.1 m.H.). Das Schengen-Recht schränkt die nationalstaatlichen Befugnisse insoweit ein, als es einheitliche Voraussetzung-en für Einreise und Visum aufstellt und die Mitgliedstaaten verpflichtet, die Einreise respektive das Visum zu verweigern, wenn die Voraussetzungen nicht erfüllt sind. Einen Anspruch auf Einreise respektive Visumserteilung vermittelt auch das Schengen-Recht nicht (vgl. BVGE 2014/1 E. 4.1.5). 4.4 Sind sämtliche Voraussetzungen für die Visumserteilung erfüllt, ist das Schengen-Visum auszustellen. Ist hingegen einer der in Art. 32 Abs. 1 VK (nicht abschliessend) aufgelisteten Tatbestände gegeben, darf ein einheitliches Visum nicht erteilt werden (vgl. Art. 21 Abs. 1 und Abs. 3 VK; Art. 32 Abs. 1 VK; BVGE 2014/1 E. 4.5; 2011/48 E. 4.6; Urteil des BVGer F-7617/2016 E. 4.1). Das Schengen-Visum ist deshalb unter anderem zu verweigern, wenn Zweifel an der von der drittstaatsangehörigen Person bekundeten Absicht bestehen, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vor Ablauf der Gültigkeit des beantragten Visums wieder zu verlassen (Art. 32 Abs. 1 Bst. b VK; BVGE 2014/1 E. 4.4). Den Behörden kommt bei der Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die Visumserteilung erfüllt sind, ein weiter Beurteilungsspielraum zu (BVGE 2014/1 E. 4.1.5 in fine; Urteil des BVGer F-7617/2016 E. 4.1). 4.5 Sind - abgesehen vom Visum selbst - die Einreisevoraussetzungen nicht erfüllt, kann in Ausnahmefällen ein Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit erteilt werden, das nur für das Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats gilt. Von dieser Möglichkeit kann ein Mitgliedstaat unter anderem Gebrauch machen, wenn er es aus humanitären Gründen, aus solchen des nationalen Interesses oder aufgrund internationaler Verpflichtungen für erforderlich hält (vgl. Art. 3 Abs. 4 VEV; Art. 25 Abs. 1 Bst. a VK; Art. 6 Abs. 5 Bst. c SGK). 5. 5.1 Aufgrund ihrer Staatszugehörigkeit unterliegt die Gesuchstellerin der Visumspflicht (vgl. E. 4.1 hiervor). Bei der Prüfung der Einreisevoraussetzungen nach Art. 6 Abs. 1 SGK ist die Frage der gesicherten Wiederausreise zentral. Eine solche erachtete das SEM als nicht genügend gewährleistet. So würden der Gesuchstellerin keine besonderen beruflichen, familiären oder gesellschaftlichen Verpflichtungen obliegen, welche Gewähr für eine fristgerechte und anstandslose Rückkehr in ihr Heimatland zu bieten vermöchten (SEM act. 6/79-81). 5.2 Bei der Beurteilung der Gewähr für eine fristgerechte Wiederausreise muss ein zukünftiges Verhalten beurteilt werden, weshalb lediglich Prognosen gestellt werden können. Dabei sind einerseits die allgemeine Lage im Herkunftsland und andererseits die individuelle Situation der gesuchstellenden Person in die Beurteilung miteinzubeziehen. Es rechtfertigt sich, Einreisegesuchen von Personen aus Regionen mit politisch oder wirtschaftlich eher ungünstigen Verhältnissen mit einer gewissen Zurückhaltung zu begegnen, da die persönliche Interessenlage in solchen Fällen häufig nicht mit Ziel und Zweck einer zeitlich befristeten Einreisebewilligung in Einklang steht (vgl. BVGE 2014/1 E. 6.1 m.H.). 5.3 Im Zusammenhang mit der allgemeinen Lage in Nigeria wies die Vorin-stanz in ihrem Entscheid auf die nachteiligen wirtschaftlichen Verhältnisse und den damit einhergehenden Migrationsdruck hin. Diese Einschätzung ist im Ergebnis nicht zu beanstanden: Mit rund 206 Mio. Einwohnerinnen und Einwohnern ist Nigeria das bevölkerungsreichste Land Afrikas. Obwohl dieses aufgrund seiner reichhaltigen Erdölvorkommen auch als stärkste Volkswirtschaft des Kontinents gilt, leben mehr als zwei Drittel der Bevölkerung in extremer Armut. Insbesondere im ländlichen Raum herrscht eine hohe Arbeitslosigkeit. Trotz wirtschaftspolitischer Reformen ist es der Regierung bislang nicht gelungen, den Rohstoffreichtum für die wirtschaftliche und soziale Entwicklung des Landes zu nutzen. Hinzu kommt eine ungleiche regionale Verteilung: Das Wirtschaftszentrum Lagos und die reichen Ölfelder befinden sich im Süden des Landes, während der ländlich geprägte Norden wenig an der Wirtschaft partizipiert. Die Sicherheitslage und die humanitäre Situation im Nordosten des Landes verschlechtern sich seit 2018 kontinuierlich. Vor allem im Norden des Landes kommt es immer wieder zu bewaffneten Auseinandersetzungen und Terroranschlägen. Das Militär ist bisher nicht in der Lage, die Sicherheit in der Region zu garantieren und die Bevölkerung vor Angriffen zu schützen (vgl. zum Ganzen Nigeria / BMZ, https://www.google.ch/url?sa=t&rct=j&q=&esrc=s&source=web&cd=&cad=rja&uact=8&ved=2ahUKEwjFoKbb8O_9AhVAgv0HHUy9DOgQFnoECCIQAQ&url=https%3A%2F%2Fwww.bmz.de%2Fde%2Flaender%2Fnigeria&usg=AOvVaw1mNWJG6-FILXZcvwpmhwvI; Informationen der KfW Entwicklungsbank zu Nigeria: https://www.kfw-entwicklungsbank.de/Internationale-Finanzierung/KfW-Entwicklungsbank/Weltweite-Pr%C3%A4senz/Subsahara-Afrika/Nigeria/; beide abgerufen am 23.03.2023). 5.4 Vor diesem Hintergrund ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz das Risiko einer nicht fristgerechten Wiederausreise von Besucherinnen und Besuchern aus Nigeria als grundsätzlich hoch einschätzt. Allerdings wäre es zu schematisch und nicht haltbar, generell und ohne spezifische Anhaltspunkte ausschliesslich aufgrund der allgemeinen Lage in der Herkunftsregion auf eine nicht hinreichend gesicherte Wiederausreise zu schliessen. Es gilt vielmehr, über die Situation im Herkunftsland hinaus, die weiteren Umstände ebenfalls zu würdigen. Dabei sind in die Prognose über die Absicht einer gesuchstellenden Person, den Schengen-Raum fristgerecht zu verlassen, deren persönliche, familiäre und berufliche beziehungsweise wirtschaftliche Situation sowie deren Interessenlage miteinzubeziehen (BVGE 2014/1 E. 6.3.1). Obliegt einer gesuchstellenden Person im Heimatland beispielsweise eine besondere berufliche, gesellschaftliche oder familiäre Verantwortung, kann dies die Prognose für eine anstandslose Wiederausreise begünstigen. Umgekehrt muss bei Personen, die in ihrer Heimat keine besonderen Verpflichtungen haben, das Risiko eines ausländerrechtlich nicht regelkonformen Verhaltens nach einer bewilligten Einreise als hoch eingeschätzt werden (BVGE 2014/1 E. 6.3.1 m.H.; 2009/27 E. 8). 5.5 Bei der Gesuchstellerin handelt es sich um eine (...)-jährige, ledige und kinderlose Frau, welche den Akten zufolge ein Studium absolviert und nebenbei ein kleines Geschäft (Nennung Name Geschäft) betreibt. Über ihre Lebensverhältnisse in der Heimat sind den Gesuchsunterlagen keine näheren Angaben zu entnehmen. Gemäss Beschwerdeschrift verfüge sie in der Heimat über ihre Kernfamilie (Aufzählung Angehörige), zu welchen sie einen engen Bezug habe, und sei mit der weiteren Familie und Freunden eng verbunden. Aufgrund dieser Angaben kann nicht davon ausgegangen werden, im persönlichen oder familiären Umfeld der Eingeladenen seien Verpflichtungen oder gar Abhängigkeiten vorhanden, die besondere Gewähr für eine Rückkehr ins Heimatland bieten könnten. Tritt hinzu, dass in Situationen angespannter wirtschaftlicher Verhältnisse selbst zurückbleibende nahe Angehörige regelmässig nicht verlässlich davon abhalten können, den Entscheid für eine Emigration zu fällen; dies etwa in der Hoffnung, die Zurückgebliebenen aus dem Ausland wirtschaftlich effizienter unterstützen zu können. 5.6 Entsprechend grosse Bedeutung kommt deshalb den wirtschaftlichen Verhältnissen zu, in denen sich die Gesuchstellerin befindet. Aus dem Visumsantrag der Gesuchstellerin vom (...) geht hervor, dass sie in der Rubrik "Derzeitige berufliche Tätigkeit" ausschliesslich vermerkte, Studentin zu sein (vgl. SEM act. 3/60). In ihrer als "Letter of Introduction" bezeichneten Eingabe vom 19. Mai 2022 führte sie in diesem Zusammenhang hingegen aus, sie sei nicht nur Studentin, sondern führe aufgrund der flexiblen Natur ihres akademischen Programms auch einen (Nennung Geschäft) (SEM-act. 3/41), was denn auch der Beschwerdeführer in seiner Einsprache gegen den negativen Visumsentscheid (vgl. SEM-act. 1/1-7) sowie in seiner Beschwerdeschrift bestätigte. Gemäss den eingereichten Visums- und Beschwerdeunterlagen - (Aufzählung Beweismittel) - belaufen sich die aus dem fraglichen Betrieb erzielten Einkünfte auf monatlich (...) bis (...) US Dollar. Der Bankauszug des (Nennung Konto des Geschäfts) für den Zeitraum (Nennung Dauer) weist per (Nennung Zeitpunkt) einen Saldo von umgerechnet zirka Fr. 1'825.- aus, was jedenfalls nicht auf günstige wirtschaftliche Verhältnisse schliessen lässt, die die Gesuchstellerin nachhaltig von einer Emigration abzuhalten vermöchten. Einen anderen Schluss lassen auch die mit der Replik eingereichten weiteren Unterlagen zur aktuellen finanziellen Situation nicht zu (Nennung Beweismittel). So schwanken die aus dem fraglichen Geschäft erzielten Einkünfte gemäss diesen Dokumenten monatlich zwischen (...) bis maximal (...) US Dollar. Auch weisen die Bankauszüge des Privat- und des (Nennung Konto des Geschäfts) per (Nennung Zeitpunkt) lediglich einen Saldo von umgerechnet rund Fr. 490.- beziehungsweise Fr. 392.- aus (vgl. Beilagen 3 - 5 der Replik). Weiter ergeben sich aus den geschäftlichen Unterlagen zum (Nennung Geschäft) hinsichtlich dessen Namen und Adresse Ungereimtheiten. Gemäss den Unterlagen zur Registrierung nennt sich das Geschäft, welches als Inhaberin die Gesuchstellerin bezeichnet, E._______. Als Adresse des Sitzes des Hauptgeschäfts wird (...), angeführt; eine Adresse für eine Filiale wird nicht ausgewiesen (vgl. SEM act. 3/37-40). Hingegen lautet der Name des Geschäfts gemäss der mit der Beschwerdeschrift eingereichten Fotodokumentation F._______, welches sich am (...) befindet (vgl. Beschwerdebeilage 5). Doch auch unbesehen dieser Unstimmigkeit (so beziehen sich die eingereichten Bankbelege auf das Geschäft E._______) kann fraglos nicht von einer massgeblichen beruflichen Verankerung der Eingeladenen ausgegangen werden, welche die Gefahr eines Verbleibens in der Schweiz beziehungsweise im Schengen-Raum über den deklarierten Zeitraum hinaus als unwahrscheinlich erscheinen liesse. Nebst den vorstehenden Ausführungen ist dabei auf den vorgesehenen längeren Auslandaufenthalt von (Nennung Dauer), der offenbar mangels finanzieller Mittel vollumfänglich vom Gastgeber finanziert werden müsste (vgl. SEM act.3/45), die Möglichkeit der Gesuchstellerin, sich während einer Abwesenheit von zwei Angestellten im (Nennung Geschäft) vertreten zu lassen und ihre Absicht, in naher Zukunft in die Schweiz zu ziehen (vgl. Beschwerdeschrift S. 2 unten), hinzuweisen. Der verständliche Wunsch des Beschwerdeführers, seiner Verlobten die Schweiz zu zeigen und ihr zwecks Beziehungspflege zu ermöglichen, seine Lebensumstände kennen zu lernen, um anschliessend die gemeinsame Zukunft planen zu können, vermag an dieser Beurteilung nichts zu ändern. So ist bei der Risikobeurteilung in erster Linie das mögliche Verhalten des Gastes selbst von Bedeutung. Gastgeber können mit rechtlich verbindlicher Wirkung zwar für gewisse finanzielle Risiken im Zusammenhang mit dem Besuchsaufenthalt, nicht aber für ein bestimmtes Tun oder Unterlassen ihres Gastes einstehen (vgl. in diesem Zusammenhang auch BVGE 2009/27 E. 9). 5.7 Mit der fehlenden Gewähr für eine anstandslose Wiederausreise ist eine zwingende Voraussetzung zur Erteilung eines Schengen-Visums nicht erfüllt. Gründe für die Ausstellung eines Visums mit räumlich beschränkter Gültigkeit (vgl. dazu E. 4.5) wurden von den Beteiligten zu Recht nicht geltend gemacht und solche sind denn auch nicht ersichtlich.

6. Aus diesen Darlegungen folgt, dass die angefochtene Verfügung im Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.

7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdefüh-rer aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 800.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der am 11. November 2022 in der gleichen Höhe geleistete Kostenvorschuss ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der in gleicher Höhe bezahlte Kostenvorschuss wird zu deren Bezahlung verwendet.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer und die Vorinstanz. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Regula Schenker Senn Stefan Weber Versand: