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C-6670/2015

C-6670/2015

Bundesverwaltungsgericht · 2015-05-26 · Deutsch CH

Schengen-Visum

Sachverhalt

A. Am 14. Juli 2015 beantragten C._______ (geb. 1979) und D._______ (geb. 1984) für sich und ihre drei Kinder E._______, geb. 2007, F._______, geb. 2008, und G._______, geb. 2010 (nachfolgend: Gesuchsteller bzw. Gäste) bei der Schweizerischen Botschaft in Abuja die Erteilung von Schengenvisa für die Dauer von 15 Tagen. Als Zweck der beabsichtigten Reise gaben sie an, ihre Freunde A.______ und B.________, wohnhaft im Kanton St. Gallen (geb. 1967 bzw. 1977, im Folgenden: Beschwerdeführende bzw. Gastgeber), zu besuchen (SEM-pag. 113 ff.). B. Die Schweizer Vertretung wies die Gesuche mit Formular-Verfügungen vom 15. Juli 2015 ab, da die finanziellen Mittel als ungenügend erachtet wurden und die Informationen zum Aufenthaltszweck nicht glaubhaft seien sowie die Absicht, den Schengen-Raum vor Ablauf des Visums wieder zu verlassen, nicht als gesichert angesehen wurde (SEM-pag. 86 und 116 f.). C. Gegen diese Verfügungen erhoben die Gastgeber am 4. August 2015 Einsprache (SEM-pag. 120 f.). Nachdem die Vorinstanz durch das Migrationsamt des Kantons St. Gallen weitere Sachverhaltsabklärungen beim Gastgeber hatte durchführen lassen, wies sie die Einsprache mit Entscheid vom 28. September 2015 ab. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, aufgrund der wirtschaftlichen Lage in Nigeria sowie der persönlichen Situation der Gesuchsteller in ihrem Heimatland erscheine die fristgerechte Wiederausreise nicht gesichert. Zudem seien die finanziellen Garantien für den Unterhalt der fünfköpfigen Familie ungenügend. D. Mit Rechtsmitteleingabe vom 15. Oktober 2015 beantragten die Beschwerdeführenden sinngemäss die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids und die Ausstellung der Visa für die Gesuchsteller. Zur Begründung wurde insbesondere vorgebracht, die beigelegten Kontoauszüge würden eindeutig belegen, dass die Gesuchsteller über genügend finanzielle Mittel verfügen würden. Der Gesuchsteller sei Inhaber einer gut gehenden Firma. Er handle mit Öl. Aus seinem Konto gehe hervor, dass er alleine seit dem 1. Juli 2015 70'600'000 Naira (abgekürzt NGN, ca. CHF 337'000.-) umgesetzt habe. Er habe am 12. Oktober 2015 ein Guthaben von NGN 17'739'050.- (CHF 84'000.-) besessen. Ausserdem hätten auch alle drei Kinder ein eigenes Konto mit einem Guthaben. Die Gesuchstellerin verfüge sogar über ein eigenes Vermögen von umgerechnet ca. CHF 66'000.-. Sie hätten schon bei ihrer Einsprache vom 4. August 2015 angeboten, dass die Gesuchsteller beim SEM oder bei der Schweizerischen Vertretung in Nigeria ein Depot (Kaution) hinterlegen könnten, um eine fristgerechte Ausreise zu gewährleisten. Auf dieses Angebot sei nicht eingegangen worden. Auch wenn sie als Schweizer Gastgeber vielleicht nicht über genügend Mittel für den Unterhalt einer fünfköpfigen Familie verfügen würden, ihre Gäste hätten diese finanziellen Mittel auf jeden Fall. Die Familie möchte nichts anderes, als eine oder höchstens zwei Wochen Ferien hier bei ihnen in der Schweiz zu verbringen. Der Gesuchsteller könne aufgrund seiner Firma gar nie länger abwesend sein. Die Beschwerdeführenden reichten Kontoauszüge der Gesuchsteller zu den Akten. E. Die Vorinstanz beantragte mit Vernehmlassung vom 15. Dezember 2015 die Abweisung der Beschwerde. Sie hielt ergänzend fest, dass die Schweizer Auslandvertretung die finanziellen Mittel der Gesuchsteller für die Erteilung von Visa an die fünfköpfige Familie als ungenügend erachtet habe. Daher sei eine Verpflichtungserklärung der Gastgeber verlangt worden. Diese sei negativ ausgefallen. Im Rahmen der Inlandabklärung im Einspracheverfahren sei die Wohngemeinde der Gastgeber erneut hinsichtlich der finanziellen Garantien angefragt worden. Diese habe wiederum bestätigt, dass die finanziellen Verhältnisse nicht genügen würden, um den Lebensunterhalt der Gäste während des geplanten Besuchsaufenthaltes zu bestreiten. Zudem sei festgestellt worden, dass mit der Ausreise der Gesuchsteller keine engen Bindungen und keine Betreuungsverantwortung in Nigeria mehr bestehen würden und folglich auch eine fristgerechte Rückreise der Gesuchsteller nicht als gewährleistet betrachtet werden könne. Ein Visum an den Gesuchsteller in diesem Jahr sei lediglich erteilt worden, weil seine Familie in Nigeria geblieben sei. F. Mit Replik vom 6. Januar 2016 führten die Beschwerdeführenden im Wesentlichen aus, das SEM begründe seine Ablehnung wieder mit ungenügenden finanziellen Mitteln ihrer Gäste. Sie hätten mit ihrer Beschwerde am 15. Oktober 2015 die Kontoauszüge der Gesuchsteller eingereicht, welche eindeutig belegen würden, dass der Gesuchsteller mit einem Guthaben von umgerechnet CHF 84'000.- und die Gesuchstellerin mit einem Guthaben von umgerechnet CHF 66'000.- durchaus in der Lage seien, den Lebensunterhalt und alle mit der Reise anfallenden Kosten zu decken. Eine Verpflichtungserklärung werde mit einer Garantiesumme in der Höhe von CHF 30'000.- ausgestellt. Weshalb das Vermögen der Gesuchsteller von insgesamt CHF 150'000.- nicht genügen solle, sei nicht nachvollziehbar. Der Gesuchsteller würde bei der Schweizer Vertretung in Abuja eine Kaution in der Höhe von CHF 30'000.- hinterlegen. Darauf sei jedoch nicht eingegangen worden. Es würden weitere Dokumente beigelegt, die belegen würden, dass der Gesuchsteller Inhaber einer registrierten Firma in Nigeria sei. Die "H.________" beschäftige durchschnittlich 40 Angestellte. Es sei ihm schon aufgrund dieser Verpflichtung nicht möglich, mehr als eine bis zwei Wochen abwesend zu sein. Des Weiteren habe der Gesuchsteller in Abuja ca. 20 Liegenschaften, die er verwalten müsse und welche ihm in Nigeria ein sicheres und gutes Einkommen garantieren würden. Die Beschwerdeführenden reichten mehrere Dokumente betreffend die Firma "H.________" zu den Akten. G. In ihrer zweiten Vernehmlassung vom 13. Januar 2016 hielt die Vorinstanz fest, dass selbst wenn die finanziellen Voraussetzungen für die Erteilung eines Visums gegeben wären, das nachgesuchte Schengenvisum für die ganze Familie nicht erteilt werden könne, da aufgrund der gesamten Umstände davon ausgegangen werden müsse, dass eine fristgerechte Wiederausreise nicht gesichert sei. Daran ändere die in der Replik angegebene Summe von CHF 150'00 (recte: CHF 150'000.-) nichts. Der Nachweis genügender Verpflichtungen und Bindungen im Heimatland könne weiterhin nicht erbracht werden (vgl. Einspracheentscheid). Es werde an dieser Stelle auch noch darauf hingewiesen, dass auch die englische "Migrationsbehörde" Visagesuche der betroffenen Familie abgewiesen hätte (recte: des Gesuchstellers, vgl. SEM-pag 21 f.). Unter Berücksichtigung der Migrationssituation in Westafrika bestehe ein zu grosses Risiko einer nichtfristgerechten Wiederausreise, wenn - wie hier beabsichtigt - die ganze Familie zusammen ausreisen wolle. H. Mit Stellungnahme vom 29. Januar 2016 brachten die Beschwerdeführenden ergänzend vor, das von der Vorinstanz erwähnte abgewiesene Visumsgesuch für England sei nur für den Gesuchsteller gestellt worden und nicht für die ganze Familie. Er habe damals aus ungenügender Erfahrung die Finanzen nicht vollständig deklariert. Es sei ihm vorgeworfen worden, dass er ohne Familie als Tourist England besuchen möchte. Nun möchte er mit der Familie in die Ferien verreisen, und das werde ihm auch vorgeworfen. Die Gesuchsteller seien keine Flüchtlingsfamilie, die hier in der Schweiz leben möchte. I. Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägungen eingegangen.

Erwägungen (15 Absätze)

E. 1.1 Von der Vorinstanz erlassene Einspracheentscheide bezüglich Schengen-Visa sind mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbar (vgl. Art. 31 ff. VGG i.V.m. Art 5 VwVG). Das Rechtsmittelverfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (vgl. Art. 37 VGG).

E. 1.2 Die Beschwerdeführenden sind gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG zur Beschwerde berechtigt. Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (vgl. Art. 50 und 52 VwVG).

E. 1.3 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in der vorliegenden Angelegenheit endgültig (vgl. Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG).

E. 2 Mit Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht kann vorliegend die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie die Unangemessenheit gerügt werden (vgl. Art. 49 VwVG). Das Gericht wendet das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG nicht an die Begründung der Begehren gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgeblich ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2014/1 E. 2 m.H.).

E. 3 Der angefochtenen Verfügung liegt ein Gesuch von nigerianischen Staatsangehörigen um Erteilung von Visa für einen 15-tägigen Aufenthalt in der Schweiz zugrunde. Da sich die Gesuchsteller nicht auf die EU/EFTA-Personenfreizügigkeitsabkommen berufen können und die beabsichtigte Aufenthaltsdauer 90 Tage nicht überschreitet, fällt die vorliegende Streitsache in den persönlichen und sachlichen Anwendungsbereich der Schengen-Assoziierungsabkommen, mit denen die Schweiz den Schengen-Besitzstand und die dazugehörigen gemein­schaftsrechtlichen Rechtsakte übernommen hat. Das Ausländergesetz (AuG, SR 142.20) und seine Ausführungsbestimmungen gelangen nur soweit zur Anwendung, als die Schengen-Assoziierungsabkommen keine abweichenden Bestimmungen enthalten (Art. 2 Abs. 2 - 5 AuG).

E. 4 Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines Recht auf Einreise noch gewährt es einen besonderen Anspruch auf Erteilung eines Visums. Die Schweiz ist daher - wie andere Staaten auch - grundsätzlich nicht verpflichtet, ausländischen Personen die Einreise zu gestatten. Vorbehältlich völkerrechtlicher Verpflichtungen handelt es sich dabei um einen autonomen Entscheid (vgl. Botschaft zum Bundes­gesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3774; BGE 135 II 1 E. 1.1). Das Schengen-Recht schränkt die nationalstaatlichen Befugnisse insoweit ein, als es einheitliche Voraussetzungen für die Einreise und die Erteilung bzw. Verweigerung eines Visums aufstellt und die Mitgliedstaaten verpflichtet, die Einreise bzw. das Visum zu verweigern, wenn die Voraussetzungen nicht erfüllt sind. Einen Anspruch auf Einreise bzw. Visum vermittelt jedoch auch das Schengen-Recht nicht (vgl. BVGE 2014/1 E. 4.1.4 und 4.1.5).

E. 5 5.1 Drittstaatsangehörige dürfen über die Aussengrenzen des Schengen-Raums für einen Aufenthalt von höchstens 90 Tagen innerhalb eines Zeitraums von 180 Tagen einreisen, wenn sie im Besitz gültiger Reisedokumente sind, die zum Grenzübertritt berechtigen. Ferner benötigen sie ein Visum, falls ein solches nach Massgabe der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März 2001 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Aussengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind, erforderlich ist. Kein Visum benötigen Drittstaatsangehörige, die Inhaber eines gültigen Aufenthaltstitels sind oder über ein gültiges Visum für den längerfristigen Aufenthalt verfügen (vgl. Art. 5 Abs. 1 Bst. a AuG, Art. 2 Abs. 1 der Verordnung vom 22. Oktober 2008 über die Einreise und die Visumerteilung [VEV, SR 142.204, Fassung gemäss Änderung vom 4. Mai 2016, AS 2016 1283] i.V.m. Art. 6 Abs. 1 und 2 der Verordnung [EU] Nr. 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen [nachfolgend: Schengener Grenzkodex, SGK, Abl. L 77 vom 23. März 2016)], Art. 4 VEV).

E. 5.2 Im Weiteren müssen Drittstaatsangehörige den Zweck und die Um­stände ihres beabsichtigten Aufenthalts belegen und hierfür über ausrei­chende finanzielle Mittel verfügen (Art. 5 Abs. 1 Bst. b AuG, Art. 2 Abs. 1 VEV, Art. 6 Abs. 1 Bst. c und Abs. 4 SGK sowie Art. 14 Abs. 1 Bst. a-c der Verordnung [EG] Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft [nachfolgend: Visakodex]). Namentlich haben sie in diesem Zusammenhang zu belegen, dass sie den Schengen-Raum vor Ablauf des bewilligungsfreien Aufenthaltes verlassen, bzw. ausreichende Gewähr für eine fristgerechte Wiederausreise zu bieten (Art. 14 Abs. 1 Bst. d und Art. 21 Abs. 1 Visakodex sowie Art. 5 Abs. 2 AuG; vgl. dazu Egli / Meyer, a.a.O. Art. 5 N. 33). Des Weiteren dürfen Drittstaatsangehörige nicht im Schengener Informationssystem (SIS) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellen (Art. 5 Abs. 1 Bst. c AuG, Art. 6 Abs. 1 Bst. d und e SGK).

E. 5.3 Eine Gefahr für die öffentliche Ordnung im Sinne von Art. 6 Abs. 1 Bst. e SGK ist auch dann anzunehmen, wenn die drittstaatsangehörige Person nicht bereit ist, das Hoheitsgebiet des Schengen-Raums fristgerecht wieder zu verlassen (vgl. dazu Egli / Meyer, a.a.O., Art. 5 N. 33; ferner Urteil des deutschen Bundesverwaltungsge­richts 1 C. 1.10 vom 11. Januar 2011 Rz. 29). Die Behörden haben daher zu prüfen und drittstaatsangehörige Personen zu belegen, dass die Gefahr einer rechtswidrigen Einwanderung oder einer nicht fristgerechten Ausreise nicht besteht (Art. 14 Abs. 1 Bst. d und Art. 21 Abs. 1 Visakodex). Die Gewähr der gesicherten Wiederausreise, wie sie Art. 5 Abs. 2 AuG verlangt, wenn nur ein vorübergehender Aufenthalt vorgesehen ist, steht mit dieser Regelung im Einklang (vgl. BVGE 2009/27 E. 5 mit Hervorhebung des Zusammenhangs zum Einreiseerfordernis des belegten Aufenthaltszwecks nach Art. 6 Abs. 1 Bst. c SGK).

E. 5.4 Sind die vorerwähnten Einreisevoraussetzungen (Visum ausgenom­men) nicht erfüllt, darf ein für den gesamten Schengen-Raum geltendes "einheitliches Visum" (Art. 2 Ziff. 3 Visakodex) nicht erteilt werden (Art. 12 VEV, Art. 36 SGK). Hält es jedoch ein Mitgliedstaat aus humanitären Gründen, aus Gründen des nationalen Interesses oder aufgrund internationaler Verpflichtungen für erforderlich, so ist er berechtigt, der drittstaatsangehörigen Person, welche die ordentlichen Einreisevoraussetzungen nicht erfüllt, ausnahmsweise ein "Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit" zu erteilen (Art. 2 Ziff. 4 Visakodex). Dieses Visum ist grundsätzlich nur für das Hoheitsgebiet des ausstellenden Staates gültig (Art. 32 i.V.m. Art. 25 Abs. 1 Bst. a Visakodex; unter denselben Voraussetzungen kann einer drittstaatsangehörigen Person die Einreise an den Aussengrenzen gestattet werden, vgl. Art. 6 Abs. 5 Bst. c SGK).

E. 6.1 Aufgrund ihrer nigerianischen Staatszugehörigkeit unterliegen die Gesuchsteller der Visumspflicht (vgl. Anhang I zur Verordnung [EG] Nr. 539/2001 [ABl. L 81 vom 21.03.2001; zum vollständigen Quellennachweis vgl. Fussnote zu Art. 4 Abs. 1 VEV]). Bei der Prüfung der Einreisevoraussetzungen nach Art. 6 Abs. 1 SGK ist die Frage der gesicherten Wiederausreise zentral. Eine solche erachtet die Vorinstanz aufgrund der allgemeinen Situation im Heimatland und der persönlichen Verhältnisse der Gesuchsteller als nicht genügend gesichert.

E. 6.2 Anhaltspunkte zur Beurteilung einer Gewähr für die fristgerechte und anstandslose Wiederausreise können sich aus der allgemeinen Situation im Herkunftsland bzw. in der Herkunftsregion der Besucherin oder des Besuchers ergeben. Einreisegesuche von Bürgerinnen und Bürgern aus Staaten bzw. Regionen mit politisch oder wirtschaftlich vergleichsweise ungünstigen Verhältnissen können ein Indiz dafür sein, dass die persönliche Interessenlage nicht mit dem Ziel und Zweck einer zeitlich befristeten Einreisebewilligung in Einklang steht (siehe BVGE 2014/1 E. 6.1 m.H.).

E. 6.3 Nigeria ist das bevölkerungsreichste Land und die grösste Volkswirtschaft Afrikas (vor Südafrika). Das Land verfügt über sehr grosse Öl- und Gasvorkommen und konnte in den letzten Jahren durchweg ein hohes einstelliges Wirtschaftswachstum verzeichnen. In der Zwischenzeit hat sich das Wachstum, insbesondere aufgrund des gesunkenen Rohölpreises, verlangsamt. Prognosen gehen für das Jahr 2015 von einem Wachstum von weit unter fünf Prozent aus. Das Land steht diversen Herausforderungen gegenüber (vgl. Quelle: Deutsches Auswär­tiges Amt, www.auswaertiges-amt.de > Reise & Sicherheit > Über­sicht > Nigeria > Wirtschaft, Stand Dezember 2015, be­sucht im April 2016). Laut Asylstatistik rangiert Nigeria mit 301 Asylgesuchen im ersten Quartal des Jahres 2016 auf Rang acht (vgl. Kommentierte Asylstatistik des SEM des 1. Quartals 2016 S. 10, < http://www.sem.admin.ch/dam/data/sem/publiservice/statistik/asylstatistik/2016/stat-q1-2016-kommentar-d.pdf >, abgerufen im April 2016). Die Anerkennungsquote der Asylgesuche beträgt jedoch lediglich 0,7 % (Asylstatistik März 2016 < https://www.sem.admin.ch/sem/de/home/publiservice/statistik/asylstatistik/archiv/2016/03.html > Kommentierte Asylstatistik 1. Quartal 2016 > Bewegungen > Asylgesuche, erstinstanzliche Erledigungen und Asyl für Gruppen > Laufjahr 2016, abgerufen im April 2016). Zudem hat Nigeria ein Rückübernahmeabkommen mit der Schweiz geschlossen. Illegal in die Schweiz eingereiste Landsleute nimmt Nigeria wieder auf (vgl. Bilaterale Beziehungen Schweiz-Nigeria, Schwerpunkte der diplomatischen Beziehungen < https://www.eda.admin.ch/eda/de/home/vertretungen-und-reisehinweise/nigeria/bilatereale-beziehungenschweiznigeria.html >, abgerufen im April 2016).

E. 6.4 Vor diesem Hintergrund ist die Wahrscheinlichkeit, dass die Gesuchsteller in der Schweiz ansässig werden könnten, eher gering. Die Gäste erfüllen zudem keineswegs das Risikoprofil von asylsuchenden nigerianischen Staatsangehörigen (vgl. nachfolgende Erwägungen).

E. 6.5 Bei der Risikoanalyse sind allerdings nicht nur solch allgemeine Umstände und Erfahrungen, sondern auch sämtliche Gesichtspunkte des konkreten Einzelfalles zu berücksichtigen. Obliegt einer gesuchstellenden Person im Heimatland beispielsweise eine besondere berufliche, gesellschaftliche oder familiäre Verantwortung, kann dieser Umstand durchaus die Prognose für eine anstandslose Wiederausreise begünstigen. Hingegen muss bei Personen, die in ihrer Heimat keine besonderen Verpflichtungen haben, das Risiko eines ausländerrechtlich nicht regelkonformen Verhaltens nach einer bewilligten Einreise als hoch eingeschätzt werden. 7.7.1 Laut den Beschwerdeführenden ist der Gesuchsteller Inhaber der Firma "H._______", welche durchschnittlich 40 Angestellte beschäftige. Aus seinem Konto gehe hervor, dass er alleine seit dem 1. Juli 2015 NGA 70'600'000 (ca. CHF 337'000) umgesetzt habe. Die Gesuchstellerin sei Hausfrau und die Kinder würden noch zur Schule gehen. Den beigebrachten Dokumenten kann entnommen werden, dass der Gesuchsteller der Chef der genannten Firma ist. Das Kapital der Firma von NGA 1'000'000'000.- (rund USD 5'024.-) gehört zu 70% dem Gesuchsteller und zu je 10 % der Gesuchstellerin sowie den Kindern F._______ und E._______. Laut der "Corporate Affairs Commission" der "Federal Republic of Nigeria" wurde die Firma "H._______" am 4. August 2009 gegründet. Das Unternehmen ist in der Erdöl-Branche tätig (siehe Beilagen von BVGer-act. 8 sowie SEM-pag. 15 ff. und 96 ff.). Alle drei Kinder und die Gesuchstellerin besitzen ein Bankkonto bei der Dia-mond Bank PLC in Abuja (siehe Beilagen von BVGer-act. 1). Dem Bankkonto von E._______ kann entnommen werden, dass der Kontostand am 2. Oktober 2015 NGN 385'836.40 betrug (entspricht rund USD 1'938.-). Das Konto von G._______ weist einen Betrag von NGN 490'105.71 (entspricht rund USD 2'462.-) auf. F.________ besass am 2. Oktober 2015 NGN 490'185.97 (entspricht rund USD 2'463.-). Das Konto der Gesuchstellerin wies am 12. Oktober 2015 einen Betrag von NGA 14'444'478.62 (USD 72'567.-) auf. Auf einem Bankkonto bei der Zenith Bank PLC in Abuja hatte der Gesuchsteller am 12. Oktober 2015 ein Guthaben von NGA 17'739'050.57 (USD 89'118.-; vgl. Beilagen zu BVGer-act. 1). Das Firmenkonto der "H.________" bei der Diamond Bank PLC hatte am 26. Juni 2015 einen Saldo von NGA 3'533'490.78 (USD 17'752.-; vgl. SEM-pag. 93). Angesichts eines durchschnittlichen Jahreseinkommens von USD 2'970.- in Nigeria (The World Bank, Data, GNI per capita, Atlas method (current US$), India, < http://data.worldbank.org/indicator/NY.GNP.PCAP.CD > abgerufen im April 2016), verfügen die Gesuchsteller mit insgesamt USD 186'300.- über ein ansehnliches Vermögen. Die Bankbelege des Gesuchstellers lassen zudem auf regelmässig generiertes Erwerbseinkommen schliessen. Insgesamt betrachtet verfügt der Gesuchsteller als Inhaber einer soliden Öl-Firma über eine massgebliche wirtschaftliche Verankerung in Nigeria. Bei den Gesuchstellern handelt es sich um eine gut situierte fünfköpfige Familie, die in der Hauptstadt Abuja wohnt. Aufgrund der eingereichten Bankbelege kann von einer wirtschaftlichen Absicherung ausgegangen werden. Die Vor-instanz hat es jedoch sowohl vor Erlass ihrer Verfügung wie auch in ihrer Vernehmlassung unterlassen, auf den dargestellten Sachverhalt einzugehen. 7.2 Des Weiteren beantragten die Gesuchsteller Visa für lediglich einen Zeitraum von 15 Tagen, weil der Gesuchsteller nicht länger von seiner Firma abwesend sein möchte. Überdies wurden die Visa im Hinblick auf die Schulferien im Sommer 2015 gestellt, weil die Kinder dann hätten mitreisen können. Diese Tatsachen sprechen ebenfalls für eine gesicherte Wiederausreise der Familie. 7.3. Die Vorinstanz begründete ihren negativen Entscheid des Weiteren damit, die Gesuchsteller und deren Gastgeber würden nicht über genügend finanzielle Mittel verfügen. Die Auslandvertretung habe festgestellt, dass die Gesuchsteller in Nigeria über keine finanziellen Mittel verfügen würden. Abklärungen der kantonalen Migrationsbehörde mit ihrer Wohngemeinde hätten zudem ergeben, dass die finanziellen Garantien im vorliegenden Fall für den Unterhalt einer fünfköpfigen Familie ungenügend seien. Der Verpflichtungserklärung vom 14. September 2015 kann entnommen werden, dass das Einwohneramt Wil ausführte, die Beschwerdeführenden seien nicht in der Lage, den eingegangenen finanziellen Verpflichtungen von CHF 30'000.- nachzukommen, da ihr Bankkonto einen Saldo von CHF 480.30 aufweise (SEM-pag. 140 f.). Damit sei nachgewiesen, dass die Gastgeber nicht über die nötigen finanziellen Mittel verfügten. Jedoch stand nie zur Debatte, dass die Beschwerdeführenden für die Lebenskosten der Gesuchsteller während ihres Aufenthalts in der Schweiz aufkommen müssen. So gaben die Gäste in ihren Visagesuchen an, die Lebenshaltungskosten während ihres Aufenthaltes selbst zu tragen und lediglich die Unterkunft vom Gastgeber zur Verfügung gestellt zu bekommen (vgl. SEM-pag. 53, 63, 73, 82 und 111). Die Gesuchsteller verfügen nachweislich selbst über genügend finanzielle Mittel, um sich ihren zweiwöchigen Ferienaufenthalt in der Schweiz leisten zu können (vgl. E. 7.1). Die Vorinstanz hat es sowohl vor Erlass ihrer Verfügung wie auch in ihrer Vernehmlassung unterlassen, die finanzielle Situation korrekt zu prüfen. 8.Aus vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass in casu keine Hinderungsgründe im Sinne von Art. 5 SGK bzw. Art. 5 AuG erkennbar sind. Auch ein im Jahre 2013 abgelehntes Visumsgesuch von der zuständigen englischen Behörde (GB ist ein Nicht-Schengen-Land) steht dem nicht entgegen (vgl. SEM-pag. 21 f.). Demzufolge ist festzu­stellen, dass die ange­fochtene Verfügung den rechtserheblichen Sach­verhalt unrichtig respektive unvollständig festhält und in fehler­hafter Aus­übung des Er­messens ergangen ist (Art. 49 Bst. a und b VwVG). Die Be­schwerde ist daher gutzuheissen, die angefochtene Verfügung auf­zuheben und die Vorinstanz anzuweisen, die Visa zu erteilen, sofern die übrigen Einreisevoraussetzungen (vgl. E. 4 und 5) erfüllt sind. 9.Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG) und der geleistete Kosten­vorschuss ist zurückzuerstatten. 10.Die Beschwerdeführerenden haben gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG Anrecht auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten (vgl. auch Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Von einer solchen kann abgesehen werden, wenn die Kosten verhältnismässig gering sind (Art. 7 Abs. 4 VGKE). (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. 1.Die Beschwerde wird gutgeheissen und die angefochtene Verfügung vom 28. September 2015 wird aufgehoben. Die Vorinstanz wird angewiesen, die Visa zu erteilen, sofern die übrigen Einreisevoraussetzungen erfüllt sind. 2.Es werden keine Verfahrenskosten erhoben und der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 800.- wird den Beschwerdeführenden zurückerstattet. 3.Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4.Dieses Urteil geht an: - die Beschwerdeführenden (Einschreiben; Beilage: Formular: Zahl-adresse) - die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. [...] - das Migrationsamt des Kantons St. Gallen Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Antonio Imoberdorf Mirjam Angehrn Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung III C-6670/2015 Urteil vom 26. Mai 2015 Besetzung Richter Antonio Imoberdorf (Vorsitz), Richter Yannick Antoniazza-Hafner, Richter Andreas Trommer, Gerichtsschreiberin Mirjam Angehrn. Parteien

1. A._______,

2. B._______, Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Schengen-Visum zu Besuchszwecken. Sachverhalt: A. Am 14. Juli 2015 beantragten C._______ (geb. 1979) und D._______ (geb. 1984) für sich und ihre drei Kinder E._______, geb. 2007, F._______, geb. 2008, und G._______, geb. 2010 (nachfolgend: Gesuchsteller bzw. Gäste) bei der Schweizerischen Botschaft in Abuja die Erteilung von Schengenvisa für die Dauer von 15 Tagen. Als Zweck der beabsichtigten Reise gaben sie an, ihre Freunde A.______ und B.________, wohnhaft im Kanton St. Gallen (geb. 1967 bzw. 1977, im Folgenden: Beschwerdeführende bzw. Gastgeber), zu besuchen (SEM-pag. 113 ff.). B. Die Schweizer Vertretung wies die Gesuche mit Formular-Verfügungen vom 15. Juli 2015 ab, da die finanziellen Mittel als ungenügend erachtet wurden und die Informationen zum Aufenthaltszweck nicht glaubhaft seien sowie die Absicht, den Schengen-Raum vor Ablauf des Visums wieder zu verlassen, nicht als gesichert angesehen wurde (SEM-pag. 86 und 116 f.). C. Gegen diese Verfügungen erhoben die Gastgeber am 4. August 2015 Einsprache (SEM-pag. 120 f.). Nachdem die Vorinstanz durch das Migrationsamt des Kantons St. Gallen weitere Sachverhaltsabklärungen beim Gastgeber hatte durchführen lassen, wies sie die Einsprache mit Entscheid vom 28. September 2015 ab. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, aufgrund der wirtschaftlichen Lage in Nigeria sowie der persönlichen Situation der Gesuchsteller in ihrem Heimatland erscheine die fristgerechte Wiederausreise nicht gesichert. Zudem seien die finanziellen Garantien für den Unterhalt der fünfköpfigen Familie ungenügend. D. Mit Rechtsmitteleingabe vom 15. Oktober 2015 beantragten die Beschwerdeführenden sinngemäss die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids und die Ausstellung der Visa für die Gesuchsteller. Zur Begründung wurde insbesondere vorgebracht, die beigelegten Kontoauszüge würden eindeutig belegen, dass die Gesuchsteller über genügend finanzielle Mittel verfügen würden. Der Gesuchsteller sei Inhaber einer gut gehenden Firma. Er handle mit Öl. Aus seinem Konto gehe hervor, dass er alleine seit dem 1. Juli 2015 70'600'000 Naira (abgekürzt NGN, ca. CHF 337'000.-) umgesetzt habe. Er habe am 12. Oktober 2015 ein Guthaben von NGN 17'739'050.- (CHF 84'000.-) besessen. Ausserdem hätten auch alle drei Kinder ein eigenes Konto mit einem Guthaben. Die Gesuchstellerin verfüge sogar über ein eigenes Vermögen von umgerechnet ca. CHF 66'000.-. Sie hätten schon bei ihrer Einsprache vom 4. August 2015 angeboten, dass die Gesuchsteller beim SEM oder bei der Schweizerischen Vertretung in Nigeria ein Depot (Kaution) hinterlegen könnten, um eine fristgerechte Ausreise zu gewährleisten. Auf dieses Angebot sei nicht eingegangen worden. Auch wenn sie als Schweizer Gastgeber vielleicht nicht über genügend Mittel für den Unterhalt einer fünfköpfigen Familie verfügen würden, ihre Gäste hätten diese finanziellen Mittel auf jeden Fall. Die Familie möchte nichts anderes, als eine oder höchstens zwei Wochen Ferien hier bei ihnen in der Schweiz zu verbringen. Der Gesuchsteller könne aufgrund seiner Firma gar nie länger abwesend sein. Die Beschwerdeführenden reichten Kontoauszüge der Gesuchsteller zu den Akten. E. Die Vorinstanz beantragte mit Vernehmlassung vom 15. Dezember 2015 die Abweisung der Beschwerde. Sie hielt ergänzend fest, dass die Schweizer Auslandvertretung die finanziellen Mittel der Gesuchsteller für die Erteilung von Visa an die fünfköpfige Familie als ungenügend erachtet habe. Daher sei eine Verpflichtungserklärung der Gastgeber verlangt worden. Diese sei negativ ausgefallen. Im Rahmen der Inlandabklärung im Einspracheverfahren sei die Wohngemeinde der Gastgeber erneut hinsichtlich der finanziellen Garantien angefragt worden. Diese habe wiederum bestätigt, dass die finanziellen Verhältnisse nicht genügen würden, um den Lebensunterhalt der Gäste während des geplanten Besuchsaufenthaltes zu bestreiten. Zudem sei festgestellt worden, dass mit der Ausreise der Gesuchsteller keine engen Bindungen und keine Betreuungsverantwortung in Nigeria mehr bestehen würden und folglich auch eine fristgerechte Rückreise der Gesuchsteller nicht als gewährleistet betrachtet werden könne. Ein Visum an den Gesuchsteller in diesem Jahr sei lediglich erteilt worden, weil seine Familie in Nigeria geblieben sei. F. Mit Replik vom 6. Januar 2016 führten die Beschwerdeführenden im Wesentlichen aus, das SEM begründe seine Ablehnung wieder mit ungenügenden finanziellen Mitteln ihrer Gäste. Sie hätten mit ihrer Beschwerde am 15. Oktober 2015 die Kontoauszüge der Gesuchsteller eingereicht, welche eindeutig belegen würden, dass der Gesuchsteller mit einem Guthaben von umgerechnet CHF 84'000.- und die Gesuchstellerin mit einem Guthaben von umgerechnet CHF 66'000.- durchaus in der Lage seien, den Lebensunterhalt und alle mit der Reise anfallenden Kosten zu decken. Eine Verpflichtungserklärung werde mit einer Garantiesumme in der Höhe von CHF 30'000.- ausgestellt. Weshalb das Vermögen der Gesuchsteller von insgesamt CHF 150'000.- nicht genügen solle, sei nicht nachvollziehbar. Der Gesuchsteller würde bei der Schweizer Vertretung in Abuja eine Kaution in der Höhe von CHF 30'000.- hinterlegen. Darauf sei jedoch nicht eingegangen worden. Es würden weitere Dokumente beigelegt, die belegen würden, dass der Gesuchsteller Inhaber einer registrierten Firma in Nigeria sei. Die "H.________" beschäftige durchschnittlich 40 Angestellte. Es sei ihm schon aufgrund dieser Verpflichtung nicht möglich, mehr als eine bis zwei Wochen abwesend zu sein. Des Weiteren habe der Gesuchsteller in Abuja ca. 20 Liegenschaften, die er verwalten müsse und welche ihm in Nigeria ein sicheres und gutes Einkommen garantieren würden. Die Beschwerdeführenden reichten mehrere Dokumente betreffend die Firma "H.________" zu den Akten. G. In ihrer zweiten Vernehmlassung vom 13. Januar 2016 hielt die Vorinstanz fest, dass selbst wenn die finanziellen Voraussetzungen für die Erteilung eines Visums gegeben wären, das nachgesuchte Schengenvisum für die ganze Familie nicht erteilt werden könne, da aufgrund der gesamten Umstände davon ausgegangen werden müsse, dass eine fristgerechte Wiederausreise nicht gesichert sei. Daran ändere die in der Replik angegebene Summe von CHF 150'00 (recte: CHF 150'000.-) nichts. Der Nachweis genügender Verpflichtungen und Bindungen im Heimatland könne weiterhin nicht erbracht werden (vgl. Einspracheentscheid). Es werde an dieser Stelle auch noch darauf hingewiesen, dass auch die englische "Migrationsbehörde" Visagesuche der betroffenen Familie abgewiesen hätte (recte: des Gesuchstellers, vgl. SEM-pag 21 f.). Unter Berücksichtigung der Migrationssituation in Westafrika bestehe ein zu grosses Risiko einer nichtfristgerechten Wiederausreise, wenn - wie hier beabsichtigt - die ganze Familie zusammen ausreisen wolle. H. Mit Stellungnahme vom 29. Januar 2016 brachten die Beschwerdeführenden ergänzend vor, das von der Vorinstanz erwähnte abgewiesene Visumsgesuch für England sei nur für den Gesuchsteller gestellt worden und nicht für die ganze Familie. Er habe damals aus ungenügender Erfahrung die Finanzen nicht vollständig deklariert. Es sei ihm vorgeworfen worden, dass er ohne Familie als Tourist England besuchen möchte. Nun möchte er mit der Familie in die Ferien verreisen, und das werde ihm auch vorgeworfen. Die Gesuchsteller seien keine Flüchtlingsfamilie, die hier in der Schweiz leben möchte. I. Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Von der Vorinstanz erlassene Einspracheentscheide bezüglich Schengen-Visa sind mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbar (vgl. Art. 31 ff. VGG i.V.m. Art 5 VwVG). Das Rechtsmittelverfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (vgl. Art. 37 VGG). 1.2 Die Beschwerdeführenden sind gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG zur Beschwerde berechtigt. Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (vgl. Art. 50 und 52 VwVG). 1.3 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in der vorliegenden Angelegenheit endgültig (vgl. Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG).

2. Mit Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht kann vorliegend die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie die Unangemessenheit gerügt werden (vgl. Art. 49 VwVG). Das Gericht wendet das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG nicht an die Begründung der Begehren gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgeblich ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2014/1 E. 2 m.H.).

3. Der angefochtenen Verfügung liegt ein Gesuch von nigerianischen Staatsangehörigen um Erteilung von Visa für einen 15-tägigen Aufenthalt in der Schweiz zugrunde. Da sich die Gesuchsteller nicht auf die EU/EFTA-Personenfreizügigkeitsabkommen berufen können und die beabsichtigte Aufenthaltsdauer 90 Tage nicht überschreitet, fällt die vorliegende Streitsache in den persönlichen und sachlichen Anwendungsbereich der Schengen-Assoziierungsabkommen, mit denen die Schweiz den Schengen-Besitzstand und die dazugehörigen gemein­schaftsrechtlichen Rechtsakte übernommen hat. Das Ausländergesetz (AuG, SR 142.20) und seine Ausführungsbestimmungen gelangen nur soweit zur Anwendung, als die Schengen-Assoziierungsabkommen keine abweichenden Bestimmungen enthalten (Art. 2 Abs. 2 - 5 AuG).

4. Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines Recht auf Einreise noch gewährt es einen besonderen Anspruch auf Erteilung eines Visums. Die Schweiz ist daher - wie andere Staaten auch - grundsätzlich nicht verpflichtet, ausländischen Personen die Einreise zu gestatten. Vorbehältlich völkerrechtlicher Verpflichtungen handelt es sich dabei um einen autonomen Entscheid (vgl. Botschaft zum Bundes­gesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3774; BGE 135 II 1 E. 1.1). Das Schengen-Recht schränkt die nationalstaatlichen Befugnisse insoweit ein, als es einheitliche Voraussetzungen für die Einreise und die Erteilung bzw. Verweigerung eines Visums aufstellt und die Mitgliedstaaten verpflichtet, die Einreise bzw. das Visum zu verweigern, wenn die Voraussetzungen nicht erfüllt sind. Einen Anspruch auf Einreise bzw. Visum vermittelt jedoch auch das Schengen-Recht nicht (vgl. BVGE 2014/1 E. 4.1.4 und 4.1.5).

5. 5.1 Drittstaatsangehörige dürfen über die Aussengrenzen des Schengen-Raums für einen Aufenthalt von höchstens 90 Tagen innerhalb eines Zeitraums von 180 Tagen einreisen, wenn sie im Besitz gültiger Reisedokumente sind, die zum Grenzübertritt berechtigen. Ferner benötigen sie ein Visum, falls ein solches nach Massgabe der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März 2001 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Aussengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind, erforderlich ist. Kein Visum benötigen Drittstaatsangehörige, die Inhaber eines gültigen Aufenthaltstitels sind oder über ein gültiges Visum für den längerfristigen Aufenthalt verfügen (vgl. Art. 5 Abs. 1 Bst. a AuG, Art. 2 Abs. 1 der Verordnung vom 22. Oktober 2008 über die Einreise und die Visumerteilung [VEV, SR 142.204, Fassung gemäss Änderung vom 4. Mai 2016, AS 2016 1283] i.V.m. Art. 6 Abs. 1 und 2 der Verordnung [EU] Nr. 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen [nachfolgend: Schengener Grenzkodex, SGK, Abl. L 77 vom 23. März 2016)], Art. 4 VEV). 5.2 Im Weiteren müssen Drittstaatsangehörige den Zweck und die Um­stände ihres beabsichtigten Aufenthalts belegen und hierfür über ausrei­chende finanzielle Mittel verfügen (Art. 5 Abs. 1 Bst. b AuG, Art. 2 Abs. 1 VEV, Art. 6 Abs. 1 Bst. c und Abs. 4 SGK sowie Art. 14 Abs. 1 Bst. a-c der Verordnung [EG] Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft [nachfolgend: Visakodex]). Namentlich haben sie in diesem Zusammenhang zu belegen, dass sie den Schengen-Raum vor Ablauf des bewilligungsfreien Aufenthaltes verlassen, bzw. ausreichende Gewähr für eine fristgerechte Wiederausreise zu bieten (Art. 14 Abs. 1 Bst. d und Art. 21 Abs. 1 Visakodex sowie Art. 5 Abs. 2 AuG; vgl. dazu Egli / Meyer, a.a.O. Art. 5 N. 33). Des Weiteren dürfen Drittstaatsangehörige nicht im Schengener Informationssystem (SIS) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellen (Art. 5 Abs. 1 Bst. c AuG, Art. 6 Abs. 1 Bst. d und e SGK). 5.3 Eine Gefahr für die öffentliche Ordnung im Sinne von Art. 6 Abs. 1 Bst. e SGK ist auch dann anzunehmen, wenn die drittstaatsangehörige Person nicht bereit ist, das Hoheitsgebiet des Schengen-Raums fristgerecht wieder zu verlassen (vgl. dazu Egli / Meyer, a.a.O., Art. 5 N. 33; ferner Urteil des deutschen Bundesverwaltungsge­richts 1 C. 1.10 vom 11. Januar 2011 Rz. 29). Die Behörden haben daher zu prüfen und drittstaatsangehörige Personen zu belegen, dass die Gefahr einer rechtswidrigen Einwanderung oder einer nicht fristgerechten Ausreise nicht besteht (Art. 14 Abs. 1 Bst. d und Art. 21 Abs. 1 Visakodex). Die Gewähr der gesicherten Wiederausreise, wie sie Art. 5 Abs. 2 AuG verlangt, wenn nur ein vorübergehender Aufenthalt vorgesehen ist, steht mit dieser Regelung im Einklang (vgl. BVGE 2009/27 E. 5 mit Hervorhebung des Zusammenhangs zum Einreiseerfordernis des belegten Aufenthaltszwecks nach Art. 6 Abs. 1 Bst. c SGK). 5.4 Sind die vorerwähnten Einreisevoraussetzungen (Visum ausgenom­men) nicht erfüllt, darf ein für den gesamten Schengen-Raum geltendes "einheitliches Visum" (Art. 2 Ziff. 3 Visakodex) nicht erteilt werden (Art. 12 VEV, Art. 36 SGK). Hält es jedoch ein Mitgliedstaat aus humanitären Gründen, aus Gründen des nationalen Interesses oder aufgrund internationaler Verpflichtungen für erforderlich, so ist er berechtigt, der drittstaatsangehörigen Person, welche die ordentlichen Einreisevoraussetzungen nicht erfüllt, ausnahmsweise ein "Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit" zu erteilen (Art. 2 Ziff. 4 Visakodex). Dieses Visum ist grundsätzlich nur für das Hoheitsgebiet des ausstellenden Staates gültig (Art. 32 i.V.m. Art. 25 Abs. 1 Bst. a Visakodex; unter denselben Voraussetzungen kann einer drittstaatsangehörigen Person die Einreise an den Aussengrenzen gestattet werden, vgl. Art. 6 Abs. 5 Bst. c SGK). 6. 6.1 Aufgrund ihrer nigerianischen Staatszugehörigkeit unterliegen die Gesuchsteller der Visumspflicht (vgl. Anhang I zur Verordnung [EG] Nr. 539/2001 [ABl. L 81 vom 21.03.2001; zum vollständigen Quellennachweis vgl. Fussnote zu Art. 4 Abs. 1 VEV]). Bei der Prüfung der Einreisevoraussetzungen nach Art. 6 Abs. 1 SGK ist die Frage der gesicherten Wiederausreise zentral. Eine solche erachtet die Vorinstanz aufgrund der allgemeinen Situation im Heimatland und der persönlichen Verhältnisse der Gesuchsteller als nicht genügend gesichert. 6.2 Anhaltspunkte zur Beurteilung einer Gewähr für die fristgerechte und anstandslose Wiederausreise können sich aus der allgemeinen Situation im Herkunftsland bzw. in der Herkunftsregion der Besucherin oder des Besuchers ergeben. Einreisegesuche von Bürgerinnen und Bürgern aus Staaten bzw. Regionen mit politisch oder wirtschaftlich vergleichsweise ungünstigen Verhältnissen können ein Indiz dafür sein, dass die persönliche Interessenlage nicht mit dem Ziel und Zweck einer zeitlich befristeten Einreisebewilligung in Einklang steht (siehe BVGE 2014/1 E. 6.1 m.H.). 6.3 Nigeria ist das bevölkerungsreichste Land und die grösste Volkswirtschaft Afrikas (vor Südafrika). Das Land verfügt über sehr grosse Öl- und Gasvorkommen und konnte in den letzten Jahren durchweg ein hohes einstelliges Wirtschaftswachstum verzeichnen. In der Zwischenzeit hat sich das Wachstum, insbesondere aufgrund des gesunkenen Rohölpreises, verlangsamt. Prognosen gehen für das Jahr 2015 von einem Wachstum von weit unter fünf Prozent aus. Das Land steht diversen Herausforderungen gegenüber (vgl. Quelle: Deutsches Auswär­tiges Amt, www.auswaertiges-amt.de > Reise & Sicherheit > Über­sicht > Nigeria > Wirtschaft, Stand Dezember 2015, be­sucht im April 2016). Laut Asylstatistik rangiert Nigeria mit 301 Asylgesuchen im ersten Quartal des Jahres 2016 auf Rang acht (vgl. Kommentierte Asylstatistik des SEM des 1. Quartals 2016 S. 10, , abgerufen im April 2016). Die Anerkennungsquote der Asylgesuche beträgt jedoch lediglich 0,7 % (Asylstatistik März 2016 Kommentierte Asylstatistik 1. Quartal 2016 > Bewegungen > Asylgesuche, erstinstanzliche Erledigungen und Asyl für Gruppen > Laufjahr 2016, abgerufen im April 2016). Zudem hat Nigeria ein Rückübernahmeabkommen mit der Schweiz geschlossen. Illegal in die Schweiz eingereiste Landsleute nimmt Nigeria wieder auf (vgl. Bilaterale Beziehungen Schweiz-Nigeria, Schwerpunkte der diplomatischen Beziehungen , abgerufen im April 2016). 6.4 Vor diesem Hintergrund ist die Wahrscheinlichkeit, dass die Gesuchsteller in der Schweiz ansässig werden könnten, eher gering. Die Gäste erfüllen zudem keineswegs das Risikoprofil von asylsuchenden nigerianischen Staatsangehörigen (vgl. nachfolgende Erwägungen). 6.5 Bei der Risikoanalyse sind allerdings nicht nur solch allgemeine Umstände und Erfahrungen, sondern auch sämtliche Gesichtspunkte des konkreten Einzelfalles zu berücksichtigen. Obliegt einer gesuchstellenden Person im Heimatland beispielsweise eine besondere berufliche, gesellschaftliche oder familiäre Verantwortung, kann dieser Umstand durchaus die Prognose für eine anstandslose Wiederausreise begünstigen. Hingegen muss bei Personen, die in ihrer Heimat keine besonderen Verpflichtungen haben, das Risiko eines ausländerrechtlich nicht regelkonformen Verhaltens nach einer bewilligten Einreise als hoch eingeschätzt werden. 7.7.1 Laut den Beschwerdeführenden ist der Gesuchsteller Inhaber der Firma "H._______", welche durchschnittlich 40 Angestellte beschäftige. Aus seinem Konto gehe hervor, dass er alleine seit dem 1. Juli 2015 NGA 70'600'000 (ca. CHF 337'000) umgesetzt habe. Die Gesuchstellerin sei Hausfrau und die Kinder würden noch zur Schule gehen. Den beigebrachten Dokumenten kann entnommen werden, dass der Gesuchsteller der Chef der genannten Firma ist. Das Kapital der Firma von NGA 1'000'000'000.- (rund USD 5'024.-) gehört zu 70% dem Gesuchsteller und zu je 10 % der Gesuchstellerin sowie den Kindern F._______ und E._______. Laut der "Corporate Affairs Commission" der "Federal Republic of Nigeria" wurde die Firma "H._______" am 4. August 2009 gegründet. Das Unternehmen ist in der Erdöl-Branche tätig (siehe Beilagen von BVGer-act. 8 sowie SEM-pag. 15 ff. und 96 ff.). Alle drei Kinder und die Gesuchstellerin besitzen ein Bankkonto bei der Dia-mond Bank PLC in Abuja (siehe Beilagen von BVGer-act. 1). Dem Bankkonto von E._______ kann entnommen werden, dass der Kontostand am 2. Oktober 2015 NGN 385'836.40 betrug (entspricht rund USD 1'938.-). Das Konto von G._______ weist einen Betrag von NGN 490'105.71 (entspricht rund USD 2'462.-) auf. F.________ besass am 2. Oktober 2015 NGN 490'185.97 (entspricht rund USD 2'463.-). Das Konto der Gesuchstellerin wies am 12. Oktober 2015 einen Betrag von NGA 14'444'478.62 (USD 72'567.-) auf. Auf einem Bankkonto bei der Zenith Bank PLC in Abuja hatte der Gesuchsteller am 12. Oktober 2015 ein Guthaben von NGA 17'739'050.57 (USD 89'118.-; vgl. Beilagen zu BVGer-act. 1). Das Firmenkonto der "H.________" bei der Diamond Bank PLC hatte am 26. Juni 2015 einen Saldo von NGA 3'533'490.78 (USD 17'752.-; vgl. SEM-pag. 93). Angesichts eines durchschnittlichen Jahreseinkommens von USD 2'970.- in Nigeria (The World Bank, Data, GNI per capita, Atlas method (current US$), India, abgerufen im April 2016), verfügen die Gesuchsteller mit insgesamt USD 186'300.- über ein ansehnliches Vermögen. Die Bankbelege des Gesuchstellers lassen zudem auf regelmässig generiertes Erwerbseinkommen schliessen. Insgesamt betrachtet verfügt der Gesuchsteller als Inhaber einer soliden Öl-Firma über eine massgebliche wirtschaftliche Verankerung in Nigeria. Bei den Gesuchstellern handelt es sich um eine gut situierte fünfköpfige Familie, die in der Hauptstadt Abuja wohnt. Aufgrund der eingereichten Bankbelege kann von einer wirtschaftlichen Absicherung ausgegangen werden. Die Vor-instanz hat es jedoch sowohl vor Erlass ihrer Verfügung wie auch in ihrer Vernehmlassung unterlassen, auf den dargestellten Sachverhalt einzugehen. 7.2 Des Weiteren beantragten die Gesuchsteller Visa für lediglich einen Zeitraum von 15 Tagen, weil der Gesuchsteller nicht länger von seiner Firma abwesend sein möchte. Überdies wurden die Visa im Hinblick auf die Schulferien im Sommer 2015 gestellt, weil die Kinder dann hätten mitreisen können. Diese Tatsachen sprechen ebenfalls für eine gesicherte Wiederausreise der Familie. 7.3. Die Vorinstanz begründete ihren negativen Entscheid des Weiteren damit, die Gesuchsteller und deren Gastgeber würden nicht über genügend finanzielle Mittel verfügen. Die Auslandvertretung habe festgestellt, dass die Gesuchsteller in Nigeria über keine finanziellen Mittel verfügen würden. Abklärungen der kantonalen Migrationsbehörde mit ihrer Wohngemeinde hätten zudem ergeben, dass die finanziellen Garantien im vorliegenden Fall für den Unterhalt einer fünfköpfigen Familie ungenügend seien. Der Verpflichtungserklärung vom 14. September 2015 kann entnommen werden, dass das Einwohneramt Wil ausführte, die Beschwerdeführenden seien nicht in der Lage, den eingegangenen finanziellen Verpflichtungen von CHF 30'000.- nachzukommen, da ihr Bankkonto einen Saldo von CHF 480.30 aufweise (SEM-pag. 140 f.). Damit sei nachgewiesen, dass die Gastgeber nicht über die nötigen finanziellen Mittel verfügten. Jedoch stand nie zur Debatte, dass die Beschwerdeführenden für die Lebenskosten der Gesuchsteller während ihres Aufenthalts in der Schweiz aufkommen müssen. So gaben die Gäste in ihren Visagesuchen an, die Lebenshaltungskosten während ihres Aufenthaltes selbst zu tragen und lediglich die Unterkunft vom Gastgeber zur Verfügung gestellt zu bekommen (vgl. SEM-pag. 53, 63, 73, 82 und 111). Die Gesuchsteller verfügen nachweislich selbst über genügend finanzielle Mittel, um sich ihren zweiwöchigen Ferienaufenthalt in der Schweiz leisten zu können (vgl. E. 7.1). Die Vorinstanz hat es sowohl vor Erlass ihrer Verfügung wie auch in ihrer Vernehmlassung unterlassen, die finanzielle Situation korrekt zu prüfen. 8.Aus vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass in casu keine Hinderungsgründe im Sinne von Art. 5 SGK bzw. Art. 5 AuG erkennbar sind. Auch ein im Jahre 2013 abgelehntes Visumsgesuch von der zuständigen englischen Behörde (GB ist ein Nicht-Schengen-Land) steht dem nicht entgegen (vgl. SEM-pag. 21 f.). Demzufolge ist festzu­stellen, dass die ange­fochtene Verfügung den rechtserheblichen Sach­verhalt unrichtig respektive unvollständig festhält und in fehler­hafter Aus­übung des Er­messens ergangen ist (Art. 49 Bst. a und b VwVG). Die Be­schwerde ist daher gutzuheissen, die angefochtene Verfügung auf­zuheben und die Vorinstanz anzuweisen, die Visa zu erteilen, sofern die übrigen Einreisevoraussetzungen (vgl. E. 4 und 5) erfüllt sind. 9.Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG) und der geleistete Kosten­vorschuss ist zurückzuerstatten. 10.Die Beschwerdeführerenden haben gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG Anrecht auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten (vgl. auch Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Von einer solchen kann abgesehen werden, wenn die Kosten verhältnismässig gering sind (Art. 7 Abs. 4 VGKE). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1.Die Beschwerde wird gutgeheissen und die angefochtene Verfügung vom 28. September 2015 wird aufgehoben. Die Vorinstanz wird angewiesen, die Visa zu erteilen, sofern die übrigen Einreisevoraussetzungen erfüllt sind. 2.Es werden keine Verfahrenskosten erhoben und der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 800.- wird den Beschwerdeführenden zurückerstattet. 3.Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4.Dieses Urteil geht an:

- die Beschwerdeführenden (Einschreiben; Beilage: Formular: Zahl-adresse)

- die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. [...]

- das Migrationsamt des Kantons St. Gallen Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Antonio Imoberdorf Mirjam Angehrn Versand: