Schengen-Visum
Sachverhalt
A. C._______ (geb. 1956; hiernach: Gesuchstellerin 1) und ihre Tochter D._______ (geb. 1990; hiernach: Gesuchstellerin 2), beide in Indien wohn- hafte Angehörige der tibetischen Ethnie, ersuchten am
19. August 2022 bei der Schweizerischen Botschaft in Neu-Delhi um Aus- stellung von Schengen-Visa. Sie beabsichtigten einen Besuch bei dem im Kanton Schaffhausen lebenden B._______ – dem Pflegesohn der Gesuch- stellerin 1 – und dessen Partnerin A._______ (nachfolgend: Gastgebende bzw. Beschwerdeführende) während des Monats September 2022. B. Mit Formularverfügungen vom 24. August 2022 lehnte die zuständige Bot- schaft die Visumsanträge ab, da die vorgelegten Informationen über den Zweck und die Bedingungen des beabsichtigten Aufenthalts nicht glaubhaft seien und erhebliche Zweifel an der fristgerechten Wiederausreise der Ge- suchstellerinnen aus dem Schengen-Raum bestünden. C. Gegen diesen Entscheid erhoben die Gastgebenden am 12. September 2022 Einsprache bei der Vorinstanz und hielten an der Ausstellung von Schengen-Visa für die Gesuchstellerinnen fest. In der Folge übermittelte die Vorinstanz die Gesuchsunterlagen zwecks Inlandsabklärung und Stel- lungnahme an das Migrationsamt des Kantons X._______. D. Mit Verfügung vom 28. November 2022 wies die Vorinstanz die Einsprache ab. E. Am 29. Dezember 2022 liessen die Gastgebenden Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erheben und beantragen, es sei der Ein- spracheentscheid der Vorinstanz aufzuheben und den Gesuchstellerinnen ein Visum auszustellen sowie die Einreise zu gestatten. Zudem seien keine Verfahrenskosten zu erheben. F. Mit Zwischenverfügung vom 25. Januar 2023 wies das Bundesverwal- tungsgericht das Gesuch der Beschwerdeführenden um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses beziehungsweise um unentgeltliche Prozessführung ab.
F-6067/2022 Seite 3 G. Mit Vernehmlassung vom 13. März 2023 beantragte die Vorinstanz die Ab- weisung der Beschwerde. H. Aus organisatorischen Gründen wurde im März 2023 für den bisherigen Instruktionsrichter der vorsitzende Richter im Spruchkörper aufgenommen. I. Mit Replik vom 21. April 2023 liessen die Beschwerdeführenden an ihren Begehren und deren Begründung festhalten. J. Mit Schreiben vom 16. August 2023 beantwortete das Bundesverwaltungs- gericht eine Anfrage der Beschwerdeführenden zum Verfahrensstand vom
12. August 2023.
Erwägungen (26 Absätze)
E. 1.1 Einspracheentscheide des SEM bezüglich Schengen-Visa sind mit Be- schwerde beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbar (vgl. Art. 112 Abs.1 des Ausländer- und Integrationsgesetzes [AIG, SR 142.20] i.V.m. Art. 31 ff. VGG). Das Rechtsmittelverfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG).
E. 1.2 Die Beschwerdeführenden haben am vorangegangenen Einsprache- verfahren teilgenommen und sind als Verfügungsadressaten durch den an- gefochtenen Entscheid besonders berührt. Sie sind zur Erhebung der Be- schwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Obwohl der anberaumte Be- suchszeitraum verstrichen ist, kann – nicht zuletzt angesichts der Einrei- chung des Rechtsmittels – auf ein fortbestehendes Rechtsschutzinteresse geschlossen werden. Auf die frist- und formgerechte Beschwerde ist ein- zutreten (vgl. Art. 50 Abs. 1 und 52 Abs. 1 VwVG).
E. 1.3 In der vorliegenden Beschwerdeangelegenheit entscheidet das Bun- desverwaltungsgericht endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG).
E. 2 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des
F-6067/2022 Seite 4 Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtser- heblichen Sachverhalts und, im Falle von Bundesbehörden, die Unange- messenheit gerügt werden (vgl. Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungs- gericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes we- gen an und ist nicht an die Begründung der Begehren gebunden (vgl. Art. 62 Abs. 4 VwVG). Massgeblich ist grundsätzlich die Sachlage im Ent- scheidzeitpunkt (vgl. BVGE 2020 VII/4 E. 2.2 m.H.).
E. 3.1 Die Beschwerdeführenden rügen zunächst eine Verletzung der Be- gründungspflicht, da sich die Vorinstanz nicht mit ihren individuellen Vor- bringen auseinandergesetzt und stattdessen auf Standardformulierungen zurückgegriffen habe.
E. 3.2 Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV; Art. 29 VwVG) fliesst unter anderem die grundsätzliche Pflicht der Behörden, die Vorbringen der Partei zu prüfen (Art. 32 Abs. 1 VwVG) und ihren Entscheid zu begründen (Art. 35 Abs. 1 VwVG). Die Begründung muss so abgefasst sein, dass die Betroffenen den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht an- fechten können. Sie muss kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist hingegen, dass sich der Entscheid mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vor- bringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 142 III 433 E. 4.3.2; 141 III 28 E. 3.2.4).
E. 3.2.1 Dieser verfahrensrechtlichen Anforderung hat die Vorinstanz Genüge getan. Sie hat sich, wenn auch eher knapp, mit den Ausführungen der Ge- suchstellerinnen zu ihren Gesuchen sowie ihrem allgemeinen, beruflichen und finanziellen Hintergrund anhand der eingereichten Beweismittel ausei- nandergesetzt. Die Vorinstanz hat hinreichend nachvollziehbar aufgezeigt, von welchen Überlegungen sie sich im Rahmen der jeweiligen Einzelfall- prüfung leiten liess (s. angefochtene Verfügung S. 2 f.), wobei sie sich auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken durfte (s. E. 3.2 hiervor). Den Beschwerdeführenden war es möglich, den vorinstanzlichen Ent- scheid sachgerecht anzufechten. Damit liegt keine Verletzung der Begrün- dungspflicht vor.
E. 3.3 Sodann monieren die Beschwerdeführenden, die Vorinstanz habe den Sachverhalt unter mehreren Gesichtspunkten unvollständig festgestellt,
F-6067/2022 Seite 5 indem sie von gewissen Gegebenheiten lediglich ausgegangen sei, obschon sie gehalten gewesen wäre, weitere Abklärungen zu treffen.
E. 3.3.1 Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserhebli- chen Sachverhalts kann nach Art. 49 Bst. b VwVG gerügt werden. Unvoll- ständig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn die Behörde trotz der gelten- den Untersuchungsmaxime (Art. 12 ff. VwVG i.V.m. Art. 37 VGG) den Sachverhalt nicht von Amtes wegen rechtsgenüglich abgeklärt oder nicht alle für den Entscheid wesentlichen Sachumstände berücksichtigt hat (vgl. BVGE 2008/43 E. 7.5.6; BENJAMIN SCHINDLER, in: Kommentar zum VwVG,
2. Aufl. 2019, Art. 49 N. 29). Die Parteien sind zur Mitwirkung an der Fest- stellung des Sachverhalts verpflichtet in einem Verfahren, das sie durch ihr Begehren einleiten (Art. 13 Abs. 1 Bst. a VwVG).
E. 3.3.2 Wie die Beschwerdeführenden in ihrer Rechtsmitteleingabe bereits selbst einräumen, leitete die Vorinstanz ihre Schlussfolgerungen in der an- gefochtenen Verfügung nicht etwa aus reinen Mutmassungen, sondern aus den eingereichten Beweismitteln ab. Die Formulierung, wonach vor dem Hintergrund dieser Belege von gewissen Verpflichtungen und Abhän- gigkeiten «nicht auszugehen sei», lässt nicht auf eine unvollständige Fest- stellung des rechtserheblichen Sachverhalts schliessen. Die Beschwerde- führenden vermögen sodann weder darzutun noch ist ersichtlich, in wel- cher Hinsicht weitere Abklärungen zu den eingereichten Lohnbestätigun- gen oder Bankbelegen hätten vorgenommen werden müssen (s. dazu E. 6.3.1 ff. hiernach). Auch die Rüge der unvollständigen Sachverhaltsfest- stellung erweist sich damit als unbegründet (Art. 49 Bst. b VwVG; Art. 12 VwVG). Eine Rückweisung an die Vorinstanz ist nicht vorzunehmen.
E. 4 Dem angefochtenen Entscheid liegen die Gesuche von in Indien lebenden Angehörigen der tibetischen Ethnie um Erteilung von Visa zu Besuchszwe- cken in der Schweiz zugrunde. Da sich die Gesuchstellerinnen nicht auf die EU/EFTA-Personenfreizügigkeitsabkommen berufen können und die beabsichtigte Aufenthaltsdauer 90 Tage nicht überschreitet, fällt die vorlie- gende Streitsache in den Anwendungsbereich der Schengen-Assoziie- rungsabkommen, mit denen die Schweiz den Schengen-Besitzstand und die dazugehörigen gemeinschaftsrechtlichen Rechtsakte übernahm (BVGE 2014/1 E. 3; 2011/48 E. 3). Das AIG und dessen Ausführungsbe- stimmungen gelangen nur soweit zur Anwendung, als die Schengen-Asso- ziierungsabkommen keine abweichenden Bestimmungen enthalten (Art. 2 Abs. 4 AIG).
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E. 5.1 Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines Recht auf Einreise noch gewährt es einen besonderen Anspruch auf Ertei- lung eines Visums. Die Schweiz ist daher – wie andere Staaten auch – grundsätzlich nicht gehalten, Ausländerinnen und Ausländern die Einreise zu gestatten. Vorbehältlich völkerrechtlicher Verpflichtungen handelt es sich dabei um einen autonomen Entscheid (vgl. BVGE 2009/27 E. 3 m.w.H.). Das Schengen-Recht schränkt die nationalstaatlichen Befugnisse insoweit ein, als es einheitliche Voraussetzungen für Einreise und Visum aufstellt und die Mitgliedstaaten verpflichtet, die Einreise beziehungsweise das Visum zu verweigern, wenn die Voraussetzungen nicht erfüllt sind. Ei- nen Anspruch auf Einreise beziehungsweise Visum vermittelt aber auch das Schengen-Recht nicht (vgl. BVGE 2014/1 E. 4.1.5).
E. 5.2 Drittstaatsangehörige dürfen über die Aussengrenzen des Schengen- Raums für einen Aufenthalt von höchstens 90 Tagen innerhalb eines Zeit- raums von 180 Tagen einreisen, wenn sie im Besitz gültiger Reisedoku- mente sind, die zum Grenzübertritt berechtigen. Ferner benötigen sie ein Visum, sofern dieses erforderlich ist gemäss der Verordnung (EU) 2018/1806 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Novem- ber 2018 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Aussengrenzen im Besitz eines Visums sein müs- sen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind (ABl. L 303/39 vom 28. November 2018). Des Wei- teren müssen Drittstaatsangehörige den Zweck und die Umstände ihres beabsichtigten Aufenthalts belegen und hierfür über ausreichende finanzi- elle Mittel verfügen. Sie dürfen nicht im Schengener Informationssystem (SIS II) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesund- heit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellen (siehe zum Ganzen: Art. 5 Abs. 1 AIG; Art. 3 Abs. 1 der Verordnung vom
15. August 2018 über die Einreise und die Visumerteilung [VEV, SR 142.204] i.V.m. Art. 6 Abs. 1 der Verordnung [EG] Nr. 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über einen Unionskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen [Schen- gener Grenzkodex, SGK, ABl. L 77/1 vom 23. Juni 2016]; Art. 14 Abs. 1 und Art. 21 Abs. 1 der Verordnung [EG] Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft [Visakodex, VK, ABl. L 243 vom 15. September 2009]).
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E. 5.3 Eine drittstaatsangehörige Person muss für ihre fristgerechte Wieder- ausreise Gewähr bieten (Art. 5 Abs. 2 AIG). Wenn sie nicht bereit ist, das Hoheitsgebiet des Schengen-Raums fristgerecht wieder zu verlassen, ist von einer Gefahr für die öffentliche Ordnung im Sinne von Art. 6 Abs. 1 Bst. e SGK auszugehen (BVGE 2014/1 E. 4.3; 2011/48 E. 4.5). Die Behörden haben daher zu prüfen und die gesuchstellende Person hat dem- entsprechend zu belegen, dass die Gefahr einer rechtswidrigen Einwande- rung oder einer nicht fristgerechten Ausreise nicht besteht respektive Ge- währ für die gesicherte Wiederausreise geboten wird (vgl. Art. 14 Abs. 1 Bst. d VK; Art. 21 Abs. 1 VK; BVGE 2014/1 E. 4.4). Das Visum ist zu ver- weigern, wenn begründete Zweifel an der Echtheit der von der gesuchstel- lenden Person eingereichten Belege oder am Wahrheitsgehalt ihres In- halts, an der Glaubwürdigkeit ihrer Aussagen oder der von ihr bekundeten Absicht bestehen, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vor Ablauf der Gültigkeit des beantragten Visums zu verlassen (Art. 32 Abs. 1 Bst. b VK).
E. 6 Strittig ist, inwieweit die Gesuchstellerinnen Gewähr für eine fristgerechte Wiederausreise aus dem Schengen-Raum bieten. Ausser Frage steht da- bei die gegebene Visumspflicht.
E. 6.1 Bei der Beurteilung des Kriteriums der gesicherten Wiederausreise muss ein zukünftiges Verhalten beurteilt werden. Hierzu sind lediglich Prognosen möglich, wobei sämtliche Umstände des konkreten Einzelfalles zu würdigen sind. In die Beurteilung miteinzubeziehen sind die allgemeine Lage im Herkunftsland einerseits sowie die individuelle Situation der ge- suchstellenden Person andererseits. Bei Einreisegesuchen von Personen aus Regionen mit politisch und/oder wirtschaftlich ungünstigen Verhältnis- sen rechtfertigt sich eine strenge Praxis, da die persönliche Interessenlage in solchen Fällen häufig nicht mit dem Ziel und Zweck einer zeitlich befris- teten Einreisebewilligung im Einklang steht (BVGE 2014/1 E. 6.1 m.H.).
E. 6.2 Die Gesuchstellerinnen leben (…) in der Stadt E._______ im (…) Bun- desstaat F._______ (s. eingehend zu den Lebensumständen von in Indien lebenden tibetischen Flüchtlingen Urteil des BVGer F-3680/2022 vom
13. September 2023 E. 6.2 m.H.). Im Allgemeinen ist das Leben in Indien nach wie vor geprägt von krasser Armut und extremer Chancenungleich- heit. Auf dem aktuellen Index der menschlichen Entwicklung der Vereinten Nationen belegt Indien denn auch lediglich Platz 132 von 191 gelisteten Staaten (vgl. dazu ausführlich Urteile des BVGer F-4547/2022 vom
26. Juni 2023 E. 6; F-5322/2022 vom 9. Juni 2023 E. 6.2; je m.w.H.). Vor
F-6067/2022 Seite 8 diesem Hintergrund ist nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz das Ri- siko einer nicht fristgerechten Wiederausreise als allgemein hoch ein- schätzt.
E. 6.3 Nebst den allgemeinen Verhältnissen im Herkunftsland sind in die Ri- sikoanalyse auch die Umstände des konkreten Einzelfalls, insbesondere die berufliche, gesellschaftliche und familiäre Verantwortung der gesuch- stellenden Person im Herkunftsland einzubeziehen. Bei Personen, die in ihrer Heimat keine besonderen Verpflichtungen wahrnehmen oder die sich in wirtschaftlich ungünstigen Verhältnissen befinden, muss das Risiko ei- nes ausländerrechtlich nicht regelkonformen Verhaltens nach einer bewil- ligten Einreise als vergleichsweise hoch eingeschätzt werden (vgl. BVGE 2014/1 E. 6.3.1; 2009/27 E. 8).
E. 6.3.1 Bei den Gesuchstellerinnen handelt es sich um eine 67-jährige, ver- witwete Frau sowie deren 33-jährige, ledige und kinderlose Tochter. Ge- mäss den vorinstanzlichen Akten verfügten beide mindestens im Zeitpunkt der Gesucheinreichung über gültige indische Aufenthaltstitel (gültig bis zum 1. Januar bzw. 30. April 2023), wobei angesichts des langjährigen Auf- enthalts der Gesuchstellerinnen in Indien anzunehmen sein dürfte, dass diese zwischenzeitlich verlängert wurden. Beide Gesuchstellerinnen verfü- gen über ein für die legale Ausreise aus Indien benötigtes «Identity Certificate» (Reisedokument) sowie ein «Return Visa» zur Wie- dereinreise nach Indien (s. dazu auch F-3680/2022 E. 7.1. m.w.H.).
E. 6.3.2 Die Gesuchstellerin 1 vermerkte auf ihrem Visumsantrag vom
19. August 2022 als derzeitige berufliche Tätigkeit «Home Maker». Ohne weitere Ausführungen reichte sie zudem Unterlagen zu den Akten, welche sie seit dem 16. November 2021 als Inhaberin eines Geschäftsstands im «(…) Market» in G._______ ausweisen. Den Angaben der Beschwerde- führenden im Rahmen der kantonalen Abklärungen zufolge ist die Gesuch- stellerin 1 pensioniert. In der Rechtsmitteleingabe wird schliesslich vorge- bracht, sie verfüge über zwei Einkommensquellen: Einerseits erwirtschafte sie mit ihrem Geschäft ein regelmässiges Einkommen, andererseits ver- füge sie über ein Vermögen, welches jährlich Zinsen in Höhe von 27'532 Indischen Rupien (ca. Fr. 300.–) abwerfe.
E. 6.3.3 Aktengemäss verfügt die Gesuchstellerin 1 über ein Konto bei der «Y._______ Bank» mit einem Gesamtvermögen von 496'115. 54 Indischen Rupien per 3. Dezember 2022 (ca. Fr. 5'717.– per
3. Dezember 2022). Aus dem eingereichten Kontoauszug geht allerdings
F-6067/2022 Seite 9 hervor, dass sich noch am 1. Mai 2022 lediglich 920.11 Indische Rupien (ca. Fr. 11. –) auf dem Konto befanden. Nach einer Scheckeinlösung am
20. Juni 2022 erhöhte sich der Saldo schlagartig auf 357'234.11 Indische Rupien. Im Zeitraum zwischen Juni 2022 und Dezember 2022 erhöhte sich ihr Gesamtguthaben um weitere knapp 150'000 Indische Rupien, wobei weder belegt noch auf andere Art und Weise nachvollziehbar ist, woher die entsprechenden Bareinzahlungen stammen. Gemäss der Beschwerdebe- gründung soll es sich dabei um Umsätze aus dem Geschäft der Gesuch- stellerin 1 handeln. Ob die Bareinzahlungen tatsächlich aus selbst erwirt- schaftetem Geld herrühren, kann mangels weiterführender Angaben aller- dings nicht überprüft werden. Dass eine solch erhebliche Vermögensbil- dung innert weniger Monate auf Einnahmen aus dem Stand der Gesuch- stellerin 1 zurückzuführen sein soll, darf mit der Vorinstanz zu Recht be- zweifelt werden. Überdies reichte die Gesuchstellerin 1 mit ihrem Visums- antrag selbst eine Quittung der «H._______ AG» in I._______ zu den Ak- ten, wonach der Beschwerdeführer 2 am 20. Juni 2022 zu ihren Gunsten eine Transaktion über 169'700.00 Indische Rupien ausgelöst hatte. Unter diesen Umständen – und mit Blick auf das für Schweizer Verhältnisse oh- nehin relativ tiefe Vermögen, welches zudem bei einer Auswanderung nicht zwingend verloren geht (vgl. BVGE 2014/1 E. 6.3.6 m.H.) – kann nicht da- rauf geschlossen werden, die Gesuchstellerin 1 lebe in wirtschaftlich gesi- cherten Verhältnissen. Die gemachten Angaben lassen ferner nicht darauf schliessen, dass ihr in Indien besondere gesellschaftliche oder familiäre Verpflichtungen obliegen würden, die hinreichende Gewähr für eine an- standslose Wiederausreise aus der Schweiz zu bieten vermöchten.
E. 6.3.4 Die Gesuchstellerin 2 ihrerseits arbeitet seit dem Jahr 2017 in einem Vollzeitpensum als «Program Officer» beim (…) in E._______ (bestätigt durch ein Schreiben des Arbeitgebers vom 12. August 2022). Gemäss bei- gelegten Lohnabrechnungen von Mai bis Juli 2022 verdient sie ein monat- liches Gehalt von 35’805 Indischen Rupien (ca. Fr. 400.–). Ferner verfügt sie über ein Konto bei der Y._______ Bank mit einem Gesamtvermögen von 753’579.95 Indischen Rupien per 12. August 2022 (ca. Fr. 8'924.– per
12. August 2022). Auch der von ihr eingereichte Kontoauszug für die Peri- ode vom 1. Mai 2022 bis am 12. August 2022 weist – nebst den Lohnüber- weisungen im Juni und Juli 2022 – regelmässig hohe Gutschriften auf, de- ren Herkunft unklar bleibt. Auffallend ist dabei, dass die monatliche Ge- haltszahlung im August 2022 offenbar nicht wie bis anhin fortgesetzt wurde. Somit können auch der Gesuchstellerin 2 keine beruflichen Verpflichtun- gen oder Abhängigkeiten attestiert werden, die hinreichende Gewähr für eine fristgerechte Wiederausreise bieten könnten. Daran vermag das
F-6067/2022 Seite 10 beigelegte Schreiben ihres Arbeitgebers vom 12. August 2022, wonach sie nach ihrer Rückkehr aus der Schweiz wieder an ihrem Arbeitsplatz erwartet werde, nichts zu ändern. Dass ihr in Indien ferner besondere gesellschaft- liche oder familiäre Verantwortung obliegen würde, wurde nicht geltend ge- macht.
E. 6.4 Damit ist das Risiko, dass die Gesuchstellerinnen – einmal in die Schweiz eingereist – vom zuvor deklarierten Aufenthaltszweck abweichen und versuchen könnten, diesen auf eine neue Basis zu stellen, als hoch einzuschätzen. Die Zusicherung einer fristgerechten Ausreise durch die Beschwerdeführenden ändert daran nichts, denn Gastgeber und Garanten können mit rechtlich verbindlicher Wirkung zwar für gewisse, beschränkte finanzielle Risiken im Zusammenhang mit dem Besuchsaufenthalt, nicht aber für ein bestimmtes Tun oder Unterlassen ihrer Gäste einstehen (s. in diesem Zusammenhang auch BVGE 2009/27 E. 9).
E. 6.5 Im Ergebnis ging die Vorinstanz daher zu Recht davon aus, die Wie- derausreise der Gesuchstellerinnen sei nicht ausreichend gesichert. Die Voraussetzungen für die Erteilung von Besuchervisa im Sinne von Art. 6 SGK beziehungsweise Art. 5 AIG sind nicht erfüllt. Gründe für die Ausstellung von Visa mit räumlich beschränkter Gültigkeit (vgl. Art. 5 Abs. 3 AIG; 3 Abs. 4 VEV, Art. 25 Abs. 1 Bst. a VK sowie Art. 6 Abs. 5 Bst. c SGK) wurden weder geltend gemacht noch ergeben sich solche aus den Akten. Somit ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz die Aus- stellung der Visa verweigert hat.
E. 7 Die angefochtene Verfügung ist nicht zu beanstanden (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 8 Entsprechend dem Verfahrensausgang sind die Kosten den unterliegen- den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent- schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)
F-6067/2022 Seite 11
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 800.– werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Sie sind durch den in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden und die Vorinstanz. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Basil Cupa Corina Fuhrer Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-6067/2022 Urteil vom 22. Dezember 2023 Besetzung Richter Basil Cupa (Vorsitz), Richterin Susanne Genner, Richterin Claudia Cotting-Schalch, Gerichtsschreiberin Corina Fuhrer. Parteien
1. A._______,
2. B._______, Beschwerdeführende, beide vertreten durch Rechtsanwalt Michael Stampfli, Anwaltskanzlei Krummgasse, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Schengen-Visum zu Besuchszwecken; Verfügung des SEM vom 28. November 2022. Sachverhalt: A. C._______ (geb. 1956; hiernach: Gesuchstellerin 1) und ihre Tochter D._______ (geb. 1990; hiernach: Gesuchstellerin 2), beide in Indien wohnhafte Angehörige der tibetischen Ethnie, ersuchten am 19. August 2022 bei der Schweizerischen Botschaft in Neu-Delhi um Ausstellung von Schengen-Visa. Sie beabsichtigten einen Besuch bei dem im Kanton Schaffhausen lebenden B._______ - dem Pflegesohn der Gesuchstellerin 1 - und dessen Partnerin A._______ (nachfolgend: Gastgebende bzw. Beschwerdeführende) während des Monats September 2022. B. Mit Formularverfügungen vom 24. August 2022 lehnte die zuständige Botschaft die Visumsanträge ab, da die vorgelegten Informationen über den Zweck und die Bedingungen des beabsichtigten Aufenthalts nicht glaubhaft seien und erhebliche Zweifel an der fristgerechten Wiederausreise der Gesuchstellerinnen aus dem Schengen-Raum bestünden. C. Gegen diesen Entscheid erhoben die Gastgebenden am 12. September 2022 Einsprache bei der Vorinstanz und hielten an der Ausstellung von Schengen-Visa für die Gesuchstellerinnen fest. In der Folge übermittelte die Vorinstanz die Gesuchsunterlagen zwecks Inlandsabklärung und Stellungnahme an das Migrationsamt des Kantons X._______. D. Mit Verfügung vom 28. November 2022 wies die Vorinstanz die Einsprache ab. E. Am 29. Dezember 2022 liessen die Gastgebenden Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erheben und beantragen, es sei der Einspracheentscheid der Vorinstanz aufzuheben und den Gesuchstellerinnen ein Visum auszustellen sowie die Einreise zu gestatten. Zudem seien keine Verfahrenskosten zu erheben. F. Mit Zwischenverfügung vom 25. Januar 2023 wies das Bundesverwaltungsgericht das Gesuch der Beschwerdeführenden um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses beziehungsweise um unentgeltliche Prozessführung ab. G. Mit Vernehmlassung vom 13. März 2023 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. H. Aus organisatorischen Gründen wurde im März 2023 für den bisherigen Instruktionsrichter der vorsitzende Richter im Spruchkörper aufgenommen. I. Mit Replik vom 21. April 2023 liessen die Beschwerdeführenden an ihren Begehren und deren Begründung festhalten. J. Mit Schreiben vom 16. August 2023 beantwortete das Bundesverwaltungsgericht eine Anfrage der Beschwerdeführenden zum Verfahrensstand vom 12. August 2023. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Einspracheentscheide des SEM bezüglich Schengen-Visa sind mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbar (vgl. Art. 112 Abs.1 des Ausländer- und Integrationsgesetzes [AIG, SR 142.20] i.V.m. Art. 31 ff. VGG). Das Rechtsmittelverfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). 1.2 Die Beschwerdeführenden haben am vorangegangenen Einspracheverfahren teilgenommen und sind als Verfügungsadressaten durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt. Sie sind zur Erhebung der Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Obwohl der anberaumte Besuchszeitraum verstrichen ist, kann - nicht zuletzt angesichts der Einreichung des Rechtsmittels - auf ein fortbestehendes Rechtsschutzinteresse geschlossen werden. Auf die frist- und formgerechte Beschwerde ist einzutreten (vgl. Art. 50 Abs. 1 und 52 Abs. 1 VwVG). 1.3 In der vorliegenden Beschwerdeangelegenheit entscheidet das Bundesverwaltungsgericht endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG).
2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und, im Falle von Bundesbehörden, die Unangemessenheit gerügt werden (vgl. Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an und ist nicht an die Begründung der Begehren gebunden (vgl. Art. 62 Abs. 4 VwVG). Massgeblich ist grundsätzlich die Sachlage im Entscheidzeitpunkt (vgl. BVGE 2020 VII/4 E. 2.2 m.H.). 3. 3.1 Die Beschwerdeführenden rügen zunächst eine Verletzung der Begründungspflicht, da sich die Vorinstanz nicht mit ihren individuellen Vorbringen auseinandergesetzt und stattdessen auf Standardformulierungen zurückgegriffen habe. 3.2 Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV; Art. 29 VwVG) fliesst unter anderem die grundsätzliche Pflicht der Behörden, die Vorbringen der Partei zu prüfen (Art. 32 Abs. 1 VwVG) und ihren Entscheid zu begründen (Art. 35 Abs. 1 VwVG). Die Begründung muss so abgefasst sein, dass die Betroffenen den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten können. Sie muss kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist hingegen, dass sich der Entscheid mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 142 III 433 E. 4.3.2; 141 III 28 E. 3.2.4). 3.2.1 Dieser verfahrensrechtlichen Anforderung hat die Vorinstanz Genüge getan. Sie hat sich, wenn auch eher knapp, mit den Ausführungen der Gesuchstellerinnen zu ihren Gesuchen sowie ihrem allgemeinen, beruflichen und finanziellen Hintergrund anhand der eingereichten Beweismittel auseinandergesetzt. Die Vorinstanz hat hinreichend nachvollziehbar aufgezeigt, von welchen Überlegungen sie sich im Rahmen der jeweiligen Einzelfallprüfung leiten liess (s. angefochtene Verfügung S. 2 f.), wobei sie sich auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken durfte (s. E. 3.2 hiervor). Den Beschwerdeführenden war es möglich, den vorinstanzlichen Entscheid sachgerecht anzufechten. Damit liegt keine Verletzung der Begründungspflicht vor. 3.3 Sodann monieren die Beschwerdeführenden, die Vorinstanz habe den Sachverhalt unter mehreren Gesichtspunkten unvollständig festgestellt, indem sie von gewissen Gegebenheiten lediglich ausgegangen sei, obschon sie gehalten gewesen wäre, weitere Abklärungen zu treffen. 3.3.1 Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts kann nach Art. 49 Bst. b VwVG gerügt werden. Unvollständig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn die Behörde trotz der geltenden Untersuchungsmaxime (Art. 12 ff. VwVG i.V.m. Art. 37 VGG) den Sachverhalt nicht von Amtes wegen rechtsgenüglich abgeklärt oder nicht alle für den Entscheid wesentlichen Sachumstände berücksichtigt hat (vgl. BVGE 2008/43 E. 7.5.6; Benjamin Schindler, in: Kommentar zum VwVG, 2. Aufl. 2019, Art. 49 N. 29). Die Parteien sind zur Mitwirkung an der Feststellung des Sachverhalts verpflichtet in einem Verfahren, das sie durch ihr Begehren einleiten (Art. 13 Abs. 1 Bst. a VwVG). 3.3.2 Wie die Beschwerdeführenden in ihrer Rechtsmitteleingabe bereits selbst einräumen, leitete die Vorinstanz ihre Schlussfolgerungen in der angefochtenen Verfügung nicht etwa aus reinen Mutmassungen, sondern aus den eingereichten Beweismitteln ab. Die Formulierung, wonach vor dem Hintergrund dieser Belege von gewissen Verpflichtungen und Abhängigkeiten «nicht auszugehen sei», lässt nicht auf eine unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts schliessen. Die Beschwerdeführenden vermögen sodann weder darzutun noch ist ersichtlich, in welcher Hinsicht weitere Abklärungen zu den eingereichten Lohnbestätigungen oder Bankbelegen hätten vorgenommen werden müssen (s. dazu E. 6.3.1 ff. hiernach). Auch die Rüge der unvollständigen Sachverhaltsfeststellung erweist sich damit als unbegründet (Art. 49 Bst. b VwVG; Art. 12 VwVG). Eine Rückweisung an die Vorinstanz ist nicht vorzunehmen.
4. Dem angefochtenen Entscheid liegen die Gesuche von in Indien lebenden Angehörigen der tibetischen Ethnie um Erteilung von Visa zu Besuchszwecken in der Schweiz zugrunde. Da sich die Gesuchstellerinnen nicht auf die EU/EFTA-Personenfreizügigkeitsabkommen berufen können und die beabsichtigte Aufenthaltsdauer 90 Tage nicht überschreitet, fällt die vorliegende Streitsache in den Anwendungsbereich der Schengen-Assoziierungsabkommen, mit denen die Schweiz den Schengen-Besitzstand und die dazugehörigen gemeinschaftsrechtlichen Rechtsakte übernahm (BVGE 2014/1 E. 3; 2011/48 E. 3). Das AIG und dessen Ausführungsbestimmungen gelangen nur soweit zur Anwendung, als die Schengen-Assoziierungsabkommen keine abweichenden Bestimmungen enthalten (Art. 2 Abs. 4 AIG). 5. 5.1 Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines Recht auf Einreise noch gewährt es einen besonderen Anspruch auf Erteilung eines Visums. Die Schweiz ist daher - wie andere Staaten auch - grundsätzlich nicht gehalten, Ausländerinnen und Ausländern die Einreise zu gestatten. Vorbehältlich völkerrechtlicher Verpflichtungen handelt es sich dabei um einen autonomen Entscheid (vgl. BVGE 2009/27 E. 3 m.w.H.). Das Schengen-Recht schränkt die nationalstaatlichen Befugnisse insoweit ein, als es einheitliche Voraussetzungen für Einreise und Visum aufstellt und die Mitgliedstaaten verpflichtet, die Einreise beziehungsweise das Visum zu verweigern, wenn die Voraussetzungen nicht erfüllt sind. Einen Anspruch auf Einreise beziehungsweise Visum vermittelt aber auch das Schengen-Recht nicht (vgl. BVGE 2014/1 E. 4.1.5). 5.2 Drittstaatsangehörige dürfen über die Aussengrenzen des Schengen-Raums für einen Aufenthalt von höchstens 90 Tagen innerhalb eines Zeitraums von 180 Tagen einreisen, wenn sie im Besitz gültiger Reisedokumente sind, die zum Grenzübertritt berechtigen. Ferner benötigen sie ein Visum, sofern dieses erforderlich ist gemäss der Verordnung (EU) 2018/1806 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. November 2018 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Aussengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind (ABl. L 303/39 vom 28. November 2018). Des Weiteren müssen Drittstaatsangehörige den Zweck und die Umstände ihres beabsichtigten Aufenthalts belegen und hierfür über ausreichende finanzielle Mittel verfügen. Sie dürfen nicht im Schengener Informationssystem (SIS II) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellen (siehe zum Ganzen: Art. 5 Abs. 1 AIG; Art. 3 Abs. 1 der Verordnung vom 15. August 2018 über die Einreise und die Visumerteilung [VEV, SR 142.204] i.V.m. Art. 6 Abs. 1 der Verordnung [EG] Nr. 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über einen Unionskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen [Schengener Grenzkodex, SGK, ABl. L 77/1 vom 23. Juni 2016]; Art. 14 Abs. 1 und Art. 21 Abs. 1 der Verordnung [EG] Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft [Visakodex, VK, ABl. L 243 vom 15. September 2009]). 5.3 Eine drittstaatsangehörige Person muss für ihre fristgerechte Wiederausreise Gewähr bieten (Art. 5 Abs. 2 AIG). Wenn sie nicht bereit ist, das Hoheitsgebiet des Schengen-Raums fristgerecht wieder zu verlassen, ist von einer Gefahr für die öffentliche Ordnung im Sinne von Art. 6 Abs. 1 Bst. e SGK auszugehen (BVGE 2014/1 E. 4.3; 2011/48 E. 4.5). Die Behörden haben daher zu prüfen und die gesuchstellende Person hat dementsprechend zu belegen, dass die Gefahr einer rechtswidrigen Einwanderung oder einer nicht fristgerechten Ausreise nicht besteht respektive Gewähr für die gesicherte Wiederausreise geboten wird (vgl. Art. 14 Abs. 1 Bst. d VK; Art. 21 Abs. 1 VK; BVGE 2014/1 E. 4.4). Das Visum ist zu verweigern, wenn begründete Zweifel an der Echtheit der von der gesuchstellenden Person eingereichten Belege oder am Wahrheitsgehalt ihres Inhalts, an der Glaubwürdigkeit ihrer Aussagen oder der von ihr bekundeten Absicht bestehen, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vor Ablauf der Gültigkeit des beantragten Visums zu verlassen (Art. 32 Abs. 1 Bst. b VK).
6. Strittig ist, inwieweit die Gesuchstellerinnen Gewähr für eine fristgerechte Wiederausreise aus dem Schengen-Raum bieten. Ausser Frage steht dabei die gegebene Visumspflicht. 6.1 Bei der Beurteilung des Kriteriums der gesicherten Wiederausreise muss ein zukünftiges Verhalten beurteilt werden. Hierzu sind lediglich Prognosen möglich, wobei sämtliche Umstände des konkreten Einzelfalles zu würdigen sind. In die Beurteilung miteinzubeziehen sind die allgemeine Lage im Herkunftsland einerseits sowie die individuelle Situation der gesuchstellenden Person andererseits. Bei Einreisegesuchen von Personen aus Regionen mit politisch und/oder wirtschaftlich ungünstigen Verhältnissen rechtfertigt sich eine strenge Praxis, da die persönliche Interessenlage in solchen Fällen häufig nicht mit dem Ziel und Zweck einer zeitlich befristeten Einreisebewilligung im Einklang steht (BVGE 2014/1 E. 6.1 m.H.). 6.2 Die Gesuchstellerinnen leben (...) in der Stadt E._______ im (...) Bundesstaat F._______ (s. eingehend zu den Lebensumständen von in Indien lebenden tibetischen Flüchtlingen Urteil des BVGer F-3680/2022 vom 13. September 2023 E. 6.2 m.H.). Im Allgemeinen ist das Leben in Indien nach wie vor geprägt von krasser Armut und extremer Chancenungleichheit. Auf dem aktuellen Index der menschlichen Entwicklung der Vereinten Nationen belegt Indien denn auch lediglich Platz 132 von 191 gelisteten Staaten (vgl. dazu ausführlich Urteile des BVGer F-4547/2022 vom 26. Juni 2023 E. 6; F-5322/2022 vom 9. Juni 2023 E. 6.2; je m.w.H.). Vor diesem Hintergrund ist nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz das Risiko einer nicht fristgerechten Wiederausreise als allgemein hoch einschätzt. 6.3 Nebst den allgemeinen Verhältnissen im Herkunftsland sind in die Risikoanalyse auch die Umstände des konkreten Einzelfalls, insbesondere die berufliche, gesellschaftliche und familiäre Verantwortung der gesuchstellenden Person im Herkunftsland einzubeziehen. Bei Personen, die in ihrer Heimat keine besonderen Verpflichtungen wahrnehmen oder die sich in wirtschaftlich ungünstigen Verhältnissen befinden, muss das Risiko eines ausländerrechtlich nicht regelkonformen Verhaltens nach einer bewilligten Einreise als vergleichsweise hoch eingeschätzt werden (vgl. BVGE 2014/1 E. 6.3.1; 2009/27 E. 8). 6.3.1 Bei den Gesuchstellerinnen handelt es sich um eine 67-jährige, verwitwete Frau sowie deren 33-jährige, ledige und kinderlose Tochter. Gemäss den vorinstanzlichen Akten verfügten beide mindestens im Zeitpunkt der Gesucheinreichung über gültige indische Aufenthaltstitel (gültig bis zum 1. Januar bzw. 30. April 2023), wobei angesichts des langjährigen Aufenthalts der Gesuchstellerinnen in Indien anzunehmen sein dürfte, dass diese zwischenzeitlich verlängert wurden. Beide Gesuchstellerinnen verfügen über ein für die legale Ausreise aus Indien benötigtes «Identity Certificate» (Reisedokument) sowie ein «Return Visa» zur Wiedereinreise nach Indien (s. dazu auch F-3680/2022 E. 7.1. m.w.H.). 6.3.2 Die Gesuchstellerin 1 vermerkte auf ihrem Visumsantrag vom 19. August 2022 als derzeitige berufliche Tätigkeit «Home Maker». Ohne weitere Ausführungen reichte sie zudem Unterlagen zu den Akten, welche sie seit dem 16. November 2021 als Inhaberin eines Geschäftsstands im «(...) Market» in G._______ ausweisen. Den Angaben der Beschwerdeführenden im Rahmen der kantonalen Abklärungen zufolge ist die Gesuchstellerin 1 pensioniert. In der Rechtsmitteleingabe wird schliesslich vorgebracht, sie verfüge über zwei Einkommensquellen: Einerseits erwirtschafte sie mit ihrem Geschäft ein regelmässiges Einkommen, andererseits verfüge sie über ein Vermögen, welches jährlich Zinsen in Höhe von 27'532 Indischen Rupien (ca. Fr. 300.-) abwerfe. 6.3.3 Aktengemäss verfügt die Gesuchstellerin 1 über ein Konto bei der «Y._______ Bank» mit einem Gesamtvermögen von 496'115. 54 Indischen Rupien per 3. Dezember 2022 (ca. Fr. 5'717.- per 3. Dezember 2022). Aus dem eingereichten Kontoauszug geht allerdings hervor, dass sich noch am 1. Mai 2022 lediglich 920.11 Indische Rupien (ca. Fr. 11. -) auf dem Konto befanden. Nach einer Scheckeinlösung am 20. Juni 2022 erhöhte sich der Saldo schlagartig auf 357'234.11 Indische Rupien. Im Zeitraum zwischen Juni 2022 und Dezember 2022 erhöhte sich ihr Gesamtguthaben um weitere knapp 150'000 Indische Rupien, wobei weder belegt noch auf andere Art und Weise nachvollziehbar ist, woher die entsprechenden Bareinzahlungen stammen. Gemäss der Beschwerdebegründung soll es sich dabei um Umsätze aus dem Geschäft der Gesuchstellerin 1 handeln. Ob die Bareinzahlungen tatsächlich aus selbst erwirtschaftetem Geld herrühren, kann mangels weiterführender Angaben allerdings nicht überprüft werden. Dass eine solch erhebliche Vermögensbildung innert weniger Monate auf Einnahmen aus dem Stand der Gesuchstellerin 1 zurückzuführen sein soll, darf mit der Vorinstanz zu Recht bezweifelt werden. Überdies reichte die Gesuchstellerin 1 mit ihrem Visumsantrag selbst eine Quittung der «H._______ AG» in I._______ zu den Akten, wonach der Beschwerdeführer 2 am 20. Juni 2022 zu ihren Gunsten eine Transaktion über 169'700.00 Indische Rupien ausgelöst hatte. Unter diesen Umständen - und mit Blick auf das für Schweizer Verhältnisse ohnehin relativ tiefe Vermögen, welches zudem bei einer Auswanderung nicht zwingend verloren geht (vgl. BVGE 2014/1 E. 6.3.6 m.H.) - kann nicht darauf geschlossen werden, die Gesuchstellerin 1 lebe in wirtschaftlich gesicherten Verhältnissen. Die gemachten Angaben lassen ferner nicht darauf schliessen, dass ihr in Indien besondere gesellschaftliche oder familiäre Verpflichtungen obliegen würden, die hinreichende Gewähr für eine anstandslose Wiederausreise aus der Schweiz zu bieten vermöchten. 6.3.4 Die Gesuchstellerin 2 ihrerseits arbeitet seit dem Jahr 2017 in einem Vollzeitpensum als «Program Officer» beim (...) in E._______ (bestätigt durch ein Schreiben des Arbeitgebers vom 12. August 2022). Gemäss beigelegten Lohnabrechnungen von Mai bis Juli 2022 verdient sie ein monatliches Gehalt von 35'805 Indischen Rupien (ca. Fr. 400.-). Ferner verfügt sie über ein Konto bei der Y._______ Bank mit einem Gesamtvermögen von 753'579.95 Indischen Rupien per 12. August 2022 (ca. Fr. 8'924.- per 12. August 2022). Auch der von ihr eingereichte Kontoauszug für die Periode vom 1. Mai 2022 bis am 12. August 2022 weist - nebst den Lohnüberweisungen im Juni und Juli 2022 - regelmässig hohe Gutschriften auf, deren Herkunft unklar bleibt. Auffallend ist dabei, dass die monatliche Gehaltszahlung im August 2022 offenbar nicht wie bis anhin fortgesetzt wurde. Somit können auch der Gesuchstellerin 2 keine beruflichen Verpflichtungen oder Abhängigkeiten attestiert werden, die hinreichende Gewähr für eine fristgerechte Wiederausreise bieten könnten. Daran vermag das beigelegte Schreiben ihres Arbeitgebers vom 12. August 2022, wonach sie nach ihrer Rückkehr aus der Schweiz wieder an ihrem Arbeitsplatz erwartet werde, nichts zu ändern. Dass ihr in Indien ferner besondere gesellschaftliche oder familiäre Verantwortung obliegen würde, wurde nicht geltend gemacht. 6.4 Damit ist das Risiko, dass die Gesuchstellerinnen - einmal in die Schweiz eingereist - vom zuvor deklarierten Aufenthaltszweck abweichen und versuchen könnten, diesen auf eine neue Basis zu stellen, als hoch einzuschätzen. Die Zusicherung einer fristgerechten Ausreise durch die Beschwerdeführenden ändert daran nichts, denn Gastgeber und Garanten können mit rechtlich verbindlicher Wirkung zwar für gewisse, beschränkte finanzielle Risiken im Zusammenhang mit dem Besuchsaufenthalt, nicht aber für ein bestimmtes Tun oder Unterlassen ihrer Gäste einstehen (s. in diesem Zusammenhang auch BVGE 2009/27 E. 9). 6.5 Im Ergebnis ging die Vorinstanz daher zu Recht davon aus, die Wiederausreise der Gesuchstellerinnen sei nicht ausreichend gesichert. Die Voraussetzungen für die Erteilung von Besuchervisa im Sinne von Art. 6 SGK beziehungsweise Art. 5 AIG sind nicht erfüllt. Gründe für die Ausstellung von Visa mit räumlich beschränkter Gültigkeit (vgl. Art. 5 Abs. 3 AIG; 3 Abs. 4 VEV, Art. 25 Abs. 1 Bst. a VK sowie Art. 6 Abs. 5 Bst. c SGK) wurden weder geltend gemacht noch ergeben sich solche aus den Akten. Somit ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz die Ausstellung der Visa verweigert hat.
7. Die angefochtene Verfügung ist nicht zu beanstanden (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
8. Entsprechend dem Verfahrensausgang sind die Kosten den unterliegenden Beschwerdeführenden aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Sie sind durch den in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt.
3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden und die Vorinstanz. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Basil Cupa Corina Fuhrer Versand: