Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. A.a Der Beschwerdeführer reichte am 29. März 2017 ein Asylgesuch ein und verwendete hierbei die Identität B._______, geboren (…), Syrien (vgl. Personalienblatt, vorinstanzliche Akten A2/1 [nachfolgend A2]). Als Beweismittel gab er eine syrische Identitätskarte zu der behaupteten Iden- tität zu den Akten. A.b Der am 30. März 2017 vom SEM durchgeführte Fingerabdruckver- gleich im zentralen europäischen Visumsystem ergab, dass der Beschwer- deführer entgegen seinen gegenüber den Schweizer Migrationsbehörden getätigten Angaben und entgegen des nicht seine Person betreffenden sy- rischen Identitätsausweises nicht syrischer Staatsangehöriger ist und auch sein zuvor angegebener Name eine Falschidentität darstellt. Vielmehr han- delt es sich beim Beschwerdeführer um einen jordanischen Staatsangehö- rigen. Sein richtiger Name ist auch nicht B._______, sondern A._______. Ferner ergab die Abfrage, dass Polen dem Beschwerdeführer unter Vor- lage eines jordanischen Reisepasses in den Jahren 2014 und 2017 je ein Schengen-Visum C ausgestellt hat. Zwei weitere Anträge wurden abge- lehnt. Der Beschwerdeführer ist nach Ablauf der Gültigkeitsdauer des ers- ten Visums ordnungsgemäss wieder ausgereist. Einen Asylantrag hat er in Polen nicht gestellt. A.c Am 3. April 2017 fand die Befragung zur Person (BzP) statt. Zu seinen Asylgründen führte der Beschwerdeführer aus, er sei in C._______ geboren und habe bis zur Ausreise aus Syrien in Damaskus gelebt. Seine Eltern und Geschwister würden noch dort leben. In Damas- kus sei er in den letzten sieben Jahren vor seiner Ausreise verschiedenen Arbeitstätigkeiten – unter anderem im Gemüseverkauf und in Restaurati- onsbetrieben – nachgegangen. Im (…) 2011 habe er in Damaskus an einer Demonstration teilgenommen, bei welcher ihm ins Bein geschossen wor- den sei. Er sei ausgereist, weil er im (…) 2016 von der syrischen Armee für den Reservedienst gesucht worden sei. Ausserdem stelle seine Homose- xualität ein weiterer Grund für seine Ausreise aus Syrien dar. Seine Nei- gung habe er im Versteckten ausgelebt, da Homosexualität in Syrien hart bestraft werde. Niemand in seinem Umfeld habe davon gewusst. A.d Am 3. April 2017 konfrontierte das SEM dem Beschwerdeführer mit seinen Identitätsangaben und gewährte ihm hierzu das rechtliche Gehör.
E-4707/2020 Seite 3 Konfrontiert mit den Resultaten des Fingerabdruckvergleichs im zentralen europäischen Visumsystem beharrte er vorerst weiterhin auf der angege- benen syrischen Identität. Er versicherte hierzu sogar noch, einen syri- schen Pass nachzureichen und keinen anderen Namen zu haben als der angegebene. Weshalb er eine syrische Identitätskarte einreichte, welche offensichtlich nicht seiner Person entsprach, konnte er nicht erklären. A.e Mit Verfügung vom 4. Juli 2017 trat das SEM gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR. 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdefüh- rers nicht ein und verfügte seine Überstellung nach Polen. Eine hiergegen erhobene Beschwerde hiess das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-3918/2017 vom 20. Juli 2017 gut und wies die Sache zur erneuten Be- urteilung an das SEM zurück. A.f In der Folge erklärte das SEM mit Verfügung vom 2. Februar 2018 das Dublin-Verfahren für beendet und informierte den Beschwerdeführer über die Prüfung seines Asylgesuchs in der Schweiz (vgl. vorinstanzliche Akten A52). B. B.a Anlässlich der vertieften Befragungen zu seinen Asylgründen vom
22. Mai 2018 und vom 26. Oktober 2018 (nachfolgend Anhörung) machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen Folgendes geltend: Zunächst gestand er sinngemäss ein, der Vorinstanz im Rahmen der BzP eine andere Identität angegeben und hierfür eine nicht auf seine Person lautende Identitätskarte als Beweismittel eingereicht zu haben. Neu gab er an, er sei jordanischer Staatsangehöriger und stamme aus D._______. Er habe zehn Jahre lang die Schule besucht und danach bei der Armee als (…) gearbeitet. Seiner homosexuellen Orientierung sei er sich mit fünfzehn Jahren bewusst geworden. Im Alter von zwanzig Jahren habe er begonnen, sexuelle Beziehungen zu Männern zu pflegen. Im Jahr (…) sei er während des Dienstes durch eine Überwachungskamera dabei ertappt worden, wie er auf (dem kleinen Bildschirm von) seinem Smart- phone ein Video homosexuell-pornographischen Inhalts angeschaut habe. Daraufhin sei er für (…) Monate in einem Militärgefängnis inhaftiert und in dieser Zeit auch gefoltert worden. Unmittelbar nach der Haftentlassung sei er am (…) 2011 vom Dienst freigestellt respektive demobilisiert worden. Fortan sei er als (…) tätig gewesen und habe seiner Familie vorerst ver- heimlichen können, dass er vom Dienst suspendiert worden sei. Sein Vater
E-4707/2020 Seite 4 habe erst nach einem Jahr davon erfahren. Später – im Jahr 2014 – habe sein Vater dann auch den Grund für seine Freistellung aus der Armee her- ausgefunden. Als Reaktion darauf habe dieser seine Kleider verbrannt und seine Habseligkeiten auf die Strasse geworfen. Er habe danach bei einem Freund – mit welchem er eine Beziehung geführt habe – und dessen Fa- milie in E._______ im F._______ Obdach erhalten. Weil er von der Gesell- schaft, seiner Familie und der Polizei unterdrückt worden sei, habe er bei der polnischen Vertretung ein Schengen-Visum für touristische Zwecke be- antragt und sei im (…) 2014 nach Polen gereist. Da er dort jedoch nieman- den gekannt habe und in Polen die Rechte von Homosexuellen ebenfalls nicht geschützt würden, sei er wieder nach Jordanien zurückgekehrt und habe wiederum bei seinem Freund und dessen Familie gewohnt. Die Fa- milie habe nichts von ihrer Beziehung gewusst, bis sie eines Tages vom Vater des Freundes beim Geschlechtsverkehr überrascht worden seien. Ihm und seinem Freund sei die Flucht gelungen. Der Vater seines Gelieb- ten habe ihn daraufhin in ganz Jordanien gesucht und töten wollen. Er sei erneut gezwungen gewesen, auf der Strasse zu leben und (…) zu verkau- fen. Eines Tages habe ihn die Polizei verhaftet und mit Stromschlägen ge- foltert. Der Grund für seine Festnahme sei ihm nicht mitgeteilt worden. Um die Festnahme zu rechtfertigen, seien ihm nachträglich Drogen in die Ho- sentasche gesteckt worden. Nach (…) Monaten sei er auf Geheiss eines Gerichtes freigelassen worden und habe wiederum auf der Strasse leben müssen. Ein christlicher Ordensmann habe ihn bei sich aufgenommen und ihn unterstützt. Mit dessen Hilfe habe er ein zweites Mal ein Visum für Po- len beantragt und erhalten und so (…) 2017 Jordanien in Richtung Polen verlassen können. Am 30. März 2017 sei er illegal in die Schweiz einge- reist. Seine Familie suche sowohl in Jordanien als auch der Schweiz nach ihm, um ihn umzubringen. Bei einer Rückkehr nach Jordanien befürchte er, vom Vater seines Freundes sowie von seiner eigenen Familie wegen seiner se- xuellen Orientierung getötet zu werden. Aufgrund seines Asylgesuchs in der Schweiz hätten es auch die staatlichen Behörden auf ihn abgesehen. B.b Der Beschwerdeführer reichte eine syrische – nicht auf ihn lautende – Identitätskarte im Original, einen jordanischen Entscheid betreffend Ein- stellung des Strafverfahrens wegen Drogenkonsums und -besitzes, eine Reservistenkarte der jordanischen Armee, einen Vertrag betreffend Freiwil- ligenarbeit in der Schweiz bei G._______, ein Teilnahmeattest der G._______, drei Teilnahmeatteste der Vereinigung H._______ sowie fünf
E-4707/2020 Seite 5 Arztberichte (vom […] Mai 2017, […] Juni 2017, […] August 2017, […] De- zember 2017, […] April 2020) betreffend seine psychischen Beschwerden ein. C. Eine Rechtsverzögerungsbeschwerde des Beschwerdeführers vom
27. Mai 2020 hiess das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-2750/2020 vom 7. August 2020 gut und wies das SEM an, das Asylgesuch beförder- lich zu behandeln. D. Mit Verfügung vom 28. August 2020 – eröffnet am 1. September 2020 – stellte das SEM fest, die Personalien und Staatsangehörigkeit des Be- schwerdeführers im ZEMIS (Zentrales Migrationsinformationssystem) lau- teten wie rubriziert (Dispositivziffern 1 und 2), zog die Identitätskarte eines syrischen Staatsangehörigen ein (Dispositivziffer 3), verneinte die Flücht- lingseigenschaft (Dispositivziffer 4) und lehnte das Asylgesuch ab (Dispo- sitivziffer 5). Gleichzeitig verfügte es seine Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an (Dispositivziffern 6-9). E. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vom 23. September 2020 beantragte der Beschwerdeführer die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Gewährung von Asyl, eventualiter die Feststellung der Unzulässigkeit respektive der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs und die vorläufige Aufnahme. In prozessualer Hinsicht beantragte er die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege inklusive Kostenvorschuss- verzicht und amtlicher Rechtsverbeiständung. Der Beschwerdeführer reichte einen Arztbericht der I._______ vom (…) Mai 2020 betreffend Verletzungen nach einem tätlichen Angriff vom (…) Mai 2020 am Bahnhof J._______ (inkl. Foto), einen Arztbericht des K._______ vom (…) September 2020 betreffend seinen psychischen Zu- stand und eine Kostennote vom 23. September 2020 zu den Akten. F. Mit Schreiben vom 25. September 2020 bestätigte das Bundesverwal- tungsgericht dem Beschwerdeführer den Eingang seiner Beschwerde. G. Mit Eingaben vom 2. und 2. Februar 2021 (recte: 23. Februar 2021)
E-4707/2020 Seite 6 reichte der Beschwerdeführer weitere Unterlagen betreffend seinen Ge- sundheitszustand (einen Arztbericht des K._______ vom (…) Januar 2021 in zweifacher Ausführung [im Original und als Kopie]) sowie ein Schreiben der «Association pour la Promotion des Droits Humains» (APDH) vom (…) Oktober 2020 ein. H. Mit Schreiben vom 26. April 2021 gab der Beschwerdeführer einen weite- ren Arztbericht des K._______ vom 15. April 2021 zu den Akten. I. Mit Schreiben vom 1. September 2021 ersuchte der Beschwerdeführer sinngemäss um die beschleunigte Behandlung seines Beschwerdeverfah- rens. Er führte im Weiteren aus, dass ein Adoptionsverfahren eingeleitet worden sei; er strebe eine Adoption durch seine beiden Vertrauensperso- nen in der Schweiz an. Als Beweismittel reichte er drei Schreiben betref- fend das Adoptionsverfahren, einen Strafbefehl vom (…) Dezember 2020 betreffend den Vorfall vom (…) Mai 2020 sowie einen Arztbericht des K._______ vom (…) Juni 2021 ein. J. Mit Eingaben vom 3. November 2021, 28. April 2022 sowie 13. Juli 2022 erkundigte sich der Beschwerdeführer über den aktuellen Stand seines Be- schwerdeverfahrens und ersuchte um dessen beschleunigte Bearbeitung. K. Mit Schreiben vom 6. September 2021, 17. November 2021, 3. Mai 2022 und 15. Juli 2022 informierte der zuständige Instruktionsrichter den Be- schwerdeführer über den Stand seines Beschwerdeverfahrens. L. L.a Mit Zwischenverfügung vom 18. Juli 2022 leitete der Instruktionsrichter den Schriftenwechsel ein. L.b Mit Verfügung vom 13. Oktober 2022 hob die Vorinstanz die Disposi- tivziffern 7, 8 und 9 der angefochtenen Verfügung vom 28. August 2020 auf, stellte die Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung fest und ord- nete die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers in der Schweiz an. L.c Mit Zwischenverfügung vom 19. Oktober 2022 lud der Instruktionsrich- ter den Beschwerdeführer zum einen ein, sich zur teilweisen Wiedererwä-
E-4707/2020 Seite 7 gung der angefochtenen Verfügung zu äussern und zum andern dem Ge- richt mitzuteilen, ob er an der Beschwerde – soweit nicht gegenstandslos geworden – festhalten oder diese zurückziehen möchte. L.d Mit Schreiben vom 20. Oktober 2022 gab der Beschwerdeführer an, an seiner Beschwerde im Asylpunkt festhalten zu wollen.
Erwägungen (32 Absätze)
E. 1.1 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom
25. September 2015).
E. 1.2 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie- ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per- son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
E. 1.3 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz- würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Be- schwerde ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
E-4707/2020 Seite 8 richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3.1 Die Änderung der Personalien und der Staatsangehörigkeit im ZEMIS sowie die Einziehung der Identitätskarte wurden vom Beschwerdeführer nicht angefochten, womit die entsprechenden Dispositivziffern 1 bis 3 der angefochtenen Verfügung vom 28. August 2020 in Rechtskraft erwachsen sind. Nachfolgend ist daher auf die vorinstanzliche Begründung betreffend Änderung der Personalien im ZEMIS nicht einzugehen.
E. 3.2 Mit Verfügung vom 13. Oktober 2022 zog die Vorinstanz im Rahmen des Schriftenwechsels die angefochtene Verfügung teilweise in Wiederer- wägung. Sie hob dabei die Dispositivziffern 7, 8 und 9 der angefochtenen Verfügung vom 28. August 2020 auf, stellte die Unzumutbarkeit des Voll- zugs der Wegweisung fest und ordnete die vorläufige Aufnahme des Be- schwerdeführers in der Schweiz an. Die Beschwerde ist damit hinsichtlich des Eventualantrags um Gewährung der vorläufigen Aufnahme unter Fest- stellung der Unzulässigkeit respektive Unzumutbarkeit des Wegweisungs- vollzugs gegenstandslos geworden (zumal die in Art. 83 Abs. 2-4 AIG er- wähnten drei Bedingungen für einen Verzicht auf den Vollzug der Wegwei- sung alternativer Natur sind, vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4, 2013/1 E. 6.2). Als Prüfgegenstand verbleibt daher einzig die Frage nach der Flüchtlings- eigenschaft des Beschwerdeführers und einer allenfalls daraus fliessenden Asylgewährung.
E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
E-4707/2020 Seite 9 Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 5 Die Vorinstanz gelangte in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten weder den Anforderungen von Art. 3 AsylG an die Flüchtlingseigenschaft noch denjenigen von Art. 7 AsylG an das Glaubhaftmachen stand.
E. 5.1 Zum einen führe Homosexualität in Jordanien nicht per se zu flücht- lingsrechtlich relevanter Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG. Nach dem jordanischen Strafgesetzbuch seien Homosexualität und homosexuelle Handlungen nicht illegal – anders nach dem islamischen Scharia-Gesetz. Es gebe nach jordanischem System jedoch weder eine Geldstrafe noch andere Strafen für «Verbrechen» nach dem Scharia-Gesetz, sofern diese im jordanischen Strafgesetzbuch nicht gesondert geregelt seien. Das sozi- ale Umfeld für Homosexuelle sei in Jordanien toleranter als in vielen ande- ren Teilen des Nahen Ostens. Die Gesellschaft sei dennoch konservativ geprägt, weshalb es schwierig sei, offen homosexuell zu sein. Es fehle die gesellschaftliche Toleranz und eine Stigmatisierung gegenüber Homose- xuellen könne in Einzelfällen zu flüchtlingsrelevanter Verfolgung führen. Es sei hervorzuheben, dass es in Jordanien eine aktive «Homosexuellen- Community» gebe, welche in der Kunstszene aktiv sei. So gebe es seit 2004 ein Kollektiv namens «Rainbow Street», welches Unterstützung biete. Im Einzelfall sei daher zu prüfen, ob konkrete Hinweise vorliegen, aufgrund derer von einer begründeten Furch vor asylrelevanten Nachteilen auszugehen sei. Diese Prüfung werde nachfolgend unter dem Aspekt der Glaubhaftigkeit im Sinne von Art. 7 AsylG abgehandelt.
E. 5.2 Es sei dem Beschwerdeführer nicht gelungen, eine asylrelevante Ver- folgung in Jordanien aufgrund seiner Homosexualität glaubhaft zu machen. Die von ihm geschilderten diesbezüglichen Probleme seien oberflächlich, nicht erlebnisgeprägt und wenig plausibel ausgefallen. Seinen Schilderun- gen betreffend den Vorfall im Militärdienst, welcher zu seiner Inhaftierung und schliesslich zur Suspendierung geführt habe, fehle es an Substanz und persönlichen Elementen, welche auf Selbsterlebtes hinweisen würden. Dies, zumal es sich dabei um das Initialereignis für viele seiner vorgebrach-
E-4707/2020 Seite 10 ten Folgeprobleme gehandelt habe. Die Aufdeckung über eine Überwa- chungskamera, welche ihn beim Schauen von homosexuell-pornographi- schem Videos beobachtet habe, sei stereotyp. Seine Aussagen betreffend die anschliessende (…) Haft liessen keinen anderen Schluss zu, zumal diese ebenfalls oberflächlich, wenig persönlich und ausweichend ausgefal- len seien. Die Schilderungen zur Freistellung vom Militärdienst seien so- dann inkonsistent. Einerseits habe er als Grund für die Inhaftierung neben vorgenanntem Ereignis angegeben, er habe den Dienst nicht machen wol- len und einen Diensturlaub um (…) Tage unerlaubt verlängert. Andererseits habe er an der zweiten Anhörung angegeben, gegen seinen Willen vom Militärdienst suspendiert worden zu sein. Auch die von ihm eingereichte jordanische Reservistenkarte vermöge seine Geschichte nicht zu belegen, zumal ihr keine Gründe für seine Freistellung vom Dienst zu entnehmen seien. Sie weise lediglich darauf hin, dass er am (…) 2011 vom Dienst be- freit, demobilisiert und der Reserve zugeteilt worden sei. Er habe auch nicht nachvollziehbar über die Zeit zwischen seiner Freistellung vom Mili- tärdienst im (…) 2011 und seiner ersten Reise nach Polen im (…) 2014 Auskunft geben können. Sämtliche Angaben seien vage, wenig überzeu- gend, knapp, ausweichend und teilweise widersprüchlich ausgefallen. Es sei nicht nachvollziehbar, dass er nach seiner Freistellung vom Militärdienst ein volles Jahr lang weiter zuhause gelebt und anscheinend während die- ser Zeit seiner Familie vorgetäuscht habe, weiterhin Militärdienst zu leisten, in Wahrheit aber auf der Strasse (…) verkauft habe. An anderer Stelle habe er erwähnt, während dieser Zeit auf der Strasse geschlafen zu haben. Wenn er tatsächlich während dieser Zeit wie beschrieben «die Hölle» erlebt hätte, wären substanziiertere und konsistentere Angaben zu erwarten ge- wesen. Es erscheine daher unglaubhaft, dass seine Familie in diesem Zu- sammenhang von seiner Homosexualität erfahren, ihn deswegen aus dem Haus geworfen und seine persönlichen Sachen verbrannt habe. Auch seine Angaben über die Frage, wie sein Stamm ihm gegenüber die Ableh- nung signalisiert habe, sei ausweichend und oberflächlich geblieben. Es erstaune daher nicht, dass er auch die geltend gemachten Folgeprob- leme nicht überzeugend habe darlegen können. Seine Schilderungen be- treffend den Vorfall, als er und sein Freund von dessen Vater in flagranti beim Geschlechtsverkehr erwischt worden seien, enthielten weder persön- liche Elemente noch seien sie nachvollziehbar. Angesichts der beschriebe- nen folgenschweren Konsequenzen wären hierzu ausführlichere und per- sönlichere Aussagen zu erwarten gewesen. Zudem habe er sich auch hier in Widersprüche verstrickt: So habe er zunächst erwähnt, dass der Vater des Freundes gesagt habe, eine Beschwerde gegen ihn zu erheben. Nur
E-4707/2020 Seite 11 wenig später habe er jedoch geantwortet, der Vater habe gesagt, er werde keine Beschwerde erheben. Eine Verfolgung durch den Vater seines an- geblichen Geliebten sei daher als unglaubhaft einzustufen. Ferner habe er nicht schlüssig erklären können, weshalb er das zweite Mal in Europa ge- blieben, beim ersten Mal jedoch trotz angeblicher Furcht vor Verfolgung nach Jordanien zurückgekehrt sei. Schliesslich müsse aufgrund der zweimaligen Ausstellung eines Schen- gen-Visums durch die polnischen Behörden seine geltend gemachte aus- sichtslose und desolate Situation in Jordanien erheblich in Zweifel gezogen werden. Es sei praktisch ausgeschlossen, dass ihm angesichts seiner be- schriebenen Lebenslage – im Jahr 2014 als Strassenverkäufer ohne Bleibe und im Jahr 2017 als Obdachloser – und angesichts der strengen Anforde- rungen für die Beantragung eines Schengen-Visums zwei Mal ein solches ausgestellt worden sei. Es müsse davon ausgegangen werden, dass er einer geregelten Arbeit nachgegangen sei. Angesichts dessen sei seine Aussage, wonach er nach seiner ersten Reise nach Polen direkt auf der Strasse gelandet sei, nicht nachvollziehbar.
E. 5.3 Damit seien auch seine Probleme mit der Polizei – welche ihn während seiner Zeit auf der Strasse verhaftet und misshandelt hätten – nicht glaub- haft. Darüber hinaus seien seine grösstenteils oberflächlichen und wenig persönlichen Schilderungen betreffend die Festnahme und die Haftanstalt nicht dergestalt ausgefallen, als dass sie die Zweifel an der Glaubhaftigkeit zerstreuen könnten. Dem eingereichten Gerichtsdokument komme für sich alleine kein Beweiswert zu, da es keine Sicherheitsmerkmale aufweise, leicht fälschbar und zudem wohl käuflich erwerbbar sei.
E. 5.4 Schliesslich wies das SEM auf die krasse Verletzung der Wahrheits- pflicht durch die Identitätstäuschung des Beschwerdeführers hin. Der Hin- weis, bei der Ankunft in der Schweiz nicht gewusst zu haben, wer er sei, vermöge nicht zu überzeugen. Dies stelle seine persönliche Glaubwürdig- keit erheblich in Frage.
E. 6.1 Zur Begründung seiner Beschwerde verwies der Beschwerdeführer zu- nächst auf seinen instabilen psychischen Zustand und seine Traumatisie- rung. Er habe einen Teil seiner Erinnerung verloren und Schwierigkeiten, sich an Details und den chronologischen Ablauf der Ereignisse zu erinnern, was die Arztberichte bestätigten. Die Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen werde dadurch vielmehr gestützt. Eine oberflächliche Schilderung ohne
E-4707/2020 Seite 12 persönliche Anekdoten sei für ihn eine Art Schutzmechanismus, um sein Trauma nicht erneut durchleben zu müssen. Weiter sei seine Suspendierung unter den beschriebenen dramatischen und traumatisierenden Umständen «unfreiwillig» erfolgt, obschon er ge- genüber dem Militärdienst nicht positiv eingestellt gewesen sei. Sein Mili- tärdienst habe die Familie mit Stolz erfüllt und er habe diesen bestimmt nicht in der beschriebenen Art und Weise unehrenhaft verlassen und dies seiner Familie mitteilen wollen. Eine Inkohärenz seiner Schilderungen be- stehe nicht. Seine Aussagen, wie seine Familie von seiner Demobilisierung und schliesslich – durch die Verbindungen des Vaters zur Armee – auch von seiner Homosexualität erfahren habe, seien glaubhaft. Es sei sodann nicht stereotyp, dass er von einer Überwachungskamera auf seinem Pos- ten gefilmt worden sei. Es sei bekannt, dass gewisse Arbeitgeber ihre Ar- beitnehmer in dieser Weise überwachen – insbesondere eine Armee, wel- cher das Verhalten der Soldaten wichtig sei. Vor dem Hintergrund, dass die Homosexualität in der jordanischen Gesell- schaft kaum akzeptiert sei, sei insbesondere glaubhaft, dass der Vater sei- nes ehemaligen Geliebten ihn bedroht und verfolgt habe. Im Weiteren seien seine Ausführungen zur Demobilisierung, der Entdeckung seiner Ho- mosexualität durch seine Familie, seine prekäre Lebenssituation in Amman und die Drohungen durch den Vater seines Partners allesamt glaubhaft. Hinsichtlich der Erlangung polnischer Visa führte der Beschwerdeführer aus, das SEM könne nicht beweisen, dass es ihm trotz fehlender Arbeits- stelle nicht möglich gewesen wäre, ein Visum zu erhalten. Er sei trotz der schwierigen Lebensumstände nicht auf die schiefe Bahn geraten und habe versucht, sein Land auf legalem Weg zu verlassen. Es sei auch glaubhaft, dass er von den jordanischen Sicherheitskräften ge- foltert worden sei. Es sei bekannt und dokumentiert, dass die jordanischen Sicherheitskräfte von der Folter Gebrauch machten, um Gefangene zum Reden zu bringen. Der Umstand, dass er sich aufgrund seiner Traumati- sierung nicht an Details erinnern könne, spreche entgegen der Ansicht des SEM für die Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen – er habe nicht ohne Grund Erinnerungslücken. Der Vorwurf der Fälschung des Gerichtsdokuments sei unbegründet. Es sei glaubhaft, dass er während (…) Monaten inhaftiert gewesen und sein
E-4707/2020 Seite 13 Fall dann von einem Richter behandelt worden sei, welcher seine Freilas- sung angeordnet habe. Das Beweismittel sei deshalb zu berücksichtigen. Betreffend die Identitätstäuschung sei zu berücksichtigen, dass er bei sei- ner Ankunft in der Schweiz in einem miserablen psychischen Zustand ge- wesen sei und mehrere Male habe hospitalisiert werden müssen. Das Bun- desverwaltungsgericht habe in seinem Urteil E-3918/2017 vom 20. Juli 2017 aufgrund seines Zustands selbst Zweifel an einer Überstellung nach Polen geäussert. Er könne sich auch nicht mehr an seine Aussagen an- lässlich der BzP erinnern. Es stehe fest, dass seine Urteilsfähigkeit im da- maligen Zeitpunkt zweifelhaft gewesen sei.
E. 6.2 Homosexualität werde von der jordanischen Gesellschaft noch immer missbilligt. Es sei für homosexuelle Personen extrem schwierig, sich in der Öffentlichkeit oder gegenüber ihren Familien zu «outen» und dies trotz Straflosigkeit vor jordanischem Recht im Alltag frei auszuleben. Der Um- stand, dass es eine versteckte, aktive «LGBTQ+-Community» – im Kunst- milieu – gebe, heisse nicht, dass die jordanische Gesellschaft als solche ihre Existenz akzeptiere. Das SEM bedenke nicht, dass die Gesellschaft als solche – insbesondere die Familien der betroffenen Personen – die Scharia ohne Zutun der Behörden anwenden könnten. Es existierten zahl- reiche Berichte zu homophoben Verbrechen respektive Ehrverbrechen und ungerechtfertigter Verhaftungen aufgrund einer vermuteten Homosexuali- tät. Opfer von Bedrohungen aufgrund ihrer sexuellen Orientierung könnten keine Hilfe von den Behörden erwarten. Der Beschwerdeführer sei von sei- ner Familie sowie dem Vater seines Geliebten bedroht worden. Man habe aktiv im ganzen Land nach ihm gesucht. Bei einer Rückkehr könnten die Drohungen wahrgemacht werden. Dabei könnte er sich nicht hilfesuchend an die Behörden wenden, da diese ihn aufgrund seiner sexuellen Orientie- rung ebenfalls bereits diskriminiert und gefoltert hätten. Als Homosexueller in Jordanien zu leben könne sodann zu einem uner- träglichen psychischen Druck führen. Er könne sich seinen Partner nicht frei aussuchen und sich im Alltag nicht ausleben. In Jordanien sei er Opfer von Diskriminierungen, Beleidigungen und Bedrohungen geworden. Er habe sein Studium nicht abschliessen können und sei aufgrund seiner Ho- mosexualität aus der Armee entlassen sowie zwei Mal inhaftiert und gefol- tert worden. All diese Faktoren hätten einen entscheidenden Einfluss auf seine geistige Gesundheit gehabt. Die ständige Angst, «entdeckt» zu wer- den und permanent Beleidigungen, Bedrohungen und Gewalt ausgesetzt
E-4707/2020 Seite 14 zu sein, seien keine menschenwürdigen Lebensumstände. Jede andere Person in seiner Lage wäre ebenfalls geflüchtet.
E. 7.1 Nach Prüfung der Akten gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die Verfügung der Vorinstanz hinsichtlich der Verneinung der Flüchtlingseigenschaft und der Ablehnung des Asylgesuchs zu stützen ist. Das SEM hat mit ausführlicher und im Wesentlichen überzeugender Be- gründung dargelegt, weshalb die Vorbringen des Beschwerdeführers we- der den Anforderungen von Art. 3 AsylG an die Flüchtlingseigenschaft, noch den Anforderungen von Art. 7 AsylG an das Glaubhaftmachen stand- hielten. Der Beschwerdeführer vermag den diesbezüglichen vorinstanzli- chen Ausführungen mit seiner Beschwerde – welche sich in weiten Teilen in blossen Gegenbehauptungen ohne substanziellen Gehalt erschöpft – nichts Stichhaltiges zu entgegnen. Dies auch unter Berücksichtigung sei- ner psychischen Erkrankung, welcher im Rahmen der nachfolgenden Prü- fung entsprechend Rechnung getragen und in E. 7.6 gesondert gewürdigt wird. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann vorab – mit den nachfol- genden Ergänzungen – auf die Ausführungen der Vorinstanz gemäss an- gefochtener Verfügung (dort E. IV) und obiger Zusammenfassung in E. 6 verwiesen werden.
E. 7.2 Eingangs ist mit dem SEM auf die (versuchte) Identitätstäuschung und die damit einhergehende schwerwiegende Verletzung der Wahrheits- res- pektive Mitwirkungspflicht (Art. 8 AsylG) hinzuweisen. Der Beschwerdefüh- rer ersuchte unter Angabe falscher Personalien und Abgabe falscher Iden- titätsdokumente in der Schweiz um Asyl und konstruierte eine hierzu pas- sende Biographie (inkl. zahlreicher Details) sowie Fluchtgeschichte (vgl. A7). Mit seinen Visumsanträgen konfrontiert, beharrte er auf seinen Angaben (vgl. A8). Dabei gab er ausweichende Antworten und führte aus, er werde dem SEM seinen syrischen Pass nachreichen (vgl. a.a.O. Q6). Sein Vorgehen lässt auf eine Identitätstäuschung schliessen. Diese ver- suchte Täuschung über seine Identität lässt sich nicht allein mit seinem psychischen Zustand und dem pauschalen Einwand, er habe bei der Ein- reise in die Schweiz nicht mehr gewusst, wer er sei (vgl. Beschwerdeein- gabe S. 11 Ziff. 6 und A64, F124 f.), erklären. Eine solche Vorgehensweise steht in Widerspruch zu der nachgeschobenen Schutzbehauptung, tempo- rär irgendwie nicht mehr ganz gewusst zu haben, wer er sei. Dass die Iden- titätstäuschung mit psychischen Problemen erklärt werden könnte, geht im Übrigen denn auch nicht aus den in den Akten liegenden Arztberichten her-
E-4707/2020 Seite 15 vor (vgl. A89; A72; A60; A55 Beweismittel 3 und 9 sowie auf Beschwerde- ebene eingereichte Arztberichte). Vor dem Hintergrund dieser Identitäts- täuschung und der schweren Verletzung seiner Wahrheits- und Mitwir- kungspflichten ist die persönliche Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers schwerwiegend erschüttert. Dies ist bei der Prüfung der Glaubhaftigkeit seiner Asylvorbringen zu berücksichtigen.
E. 7.3 Der Umstand, dass dem Beschwerdeführer durch die polnischen Be- hörden zwei Mal (am […] November 2014 und am […] Februar 2017) ein Schengen-Visum (Typ C) ausgestellt wurde (vgl. A4, A8) ist als weiteres gewichtiges Element bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit seiner Asyl- gründe zu berücksichtigen. Um ein solches Visum zu erhalten, muss eine Person unter anderem über eine für alle Schengen-Länder gültige Reise- beziehungsweise Krankenversicherung mit einer Mindestdeckung von 30'000 Euro sowie einen Nachweis über ausreichend finanzielle Mittel (wie bspw. einen aktuellen Einkommensnachweis des Arbeitsgebers der letzten drei Monate) verfügen. Überdies ist eine persönliche Vorsprache auf der Botschaft in Amman erforderlich zur Abgabe der Fingerabdrücke (vgl. < https://www.gov.pl/web/jordan/visas---general-information >, Bio- metric Data; < https://www.gov.pl/web/jordan/c-type-schengen-visa >, beide abgerufen am 26. Oktober 2022). In Bezug auf die Ausstellung eines Schengen-Visums ist weiter darauf hin- zuweisen, dass die Ausstellungsvoraussetzungen für den gesamten Schengen-Raum – und somit auch für ein von Polen ausgestelltes Schen- gen-Visum – im Rahmen des Schengener Grenzkodex (Verordnung [EG] Nr. 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 [kodifizierter Text] über einen Gemeinschaftskodex für das Über- schreiten der Grenzen durch Personen [nachfolgend: Schengener Grenz- kodex, SGK, ABl. L 77/1 vom 23. März 2016]) geregelt sind. Auch die Schweiz als Schengen-Staat setzt die Bestimmungen des Schengener- Grenzkodex um. Hierbei gilt Folgendes: Drittstaatsangehörige benötigen zur Einreise in den Schengen-Raum für einen Aufenthalt von höchstens 90 Tagen innerhalb eines Zeitraums von 180 Tagen gültige Reisedokumente, die zum Grenzübertritt berechtigen, und ein Visum, sofern dieses – wie im Falle des aus Jordanien stammen- den Beschwerdeführers – erforderlich ist (vgl. Anhang I zur Verordnung (EU) 2018/1806, ABl. L 303/39 vom 28.11.2018; zum vollständigen Quel- lennachweis vgl. Fussnote zu Art. 8 Abs. 1 der Verordnung über die Ein- reise und Visumerteilung vom 15. August 2018 [VEV, SR 142.204]). Im
E-4707/2020 Seite 16 Weiteren müssen Drittstaatsangehörige den Zweck und die Umstände ih- res beabsichtigten Aufenthalts belegen und hierfür über ausreichende fi- nanzielle Mittel verfügen. Namentlich haben sie in diesem Zusammenhang zu belegen, dass sie den Schengen-Raum vor Ablauf des bewilligungs- freien Aufenthalts verlassen, beziehungsweise ausreichende Gewähr für eine fristgerechte Wiederausreise bieten. Des Weiteren dürfen Drittstaats- angehörige nicht im Schengener Informationssystem (SIS) zur Einreisever- weigerung ausgeschrieben sein und keine Gefahr für die öffentliche Ord- nung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internatio- nalen Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellen (vgl. zu den Einreisevo- raussetzungen: Art. 5 Abs. 1 und 2 AIG [SR 142.20]; Art. 3 und 8 VEV i.V.m. Art. 6 Abs. 1 und 2 des SGK; Art. 14 Abs. 1 und Art. 21 Abs. 1 der Verordnung [EG] Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Ra- tes vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft [nachfol- gend: Visakodex]; CARONI et al., Migrationsrecht, 4. Aufl. 2018, S. 141 ff.). Hierzu kann auf die einschlägige Rechtsprechung des Bundesverwal- tungsgerichts verwiesen werden (vgl. hierzu statt vieler: Urteile des BVGer F-2165/2020 vom 12. April 2021 E. 4.2.; F-1267/2020 vom 28. September 2020 E. 3.2.; F-1295/2020 vom 15. September 2020 E.3.3; F-2265/2019 vom 2. Juni 2020 E. 3.3.). Vor dem aufgezeigten Hintergrund kann daher grundsätzlich ausgeschlos- sen werden, dass der Beschwerdeführer, wie von ihm behauptet, als mit- telloser und auf der Strasse lebender Obdachloser mehrfach ein Schen- gen-Visum hätte bekommen können. Die sehr strengen Voraussetzungen für die Ausstellung eines Schengen-Visums stünden solchen Umständen in mehrfacher Hinsicht (beispielsweise: fehlender Wohnsitz, fehlende fi- nanzielle Absicherung, fehlende Gewähr für eine fristgerechte Wiederaus- reise) diametral entgegen. Mit dem blossen Hinweis auf die angebliche – und im Übrigen nicht weiter substanziierte – Unterstützung durch einen christlichen Ordensmann (vgl. Beschwerdeeingabe S. 8 sowie A56, Q66) vermag der Beschwerdeführer nichts zur Klärung dieses Sachverhaltsas- pekts beizutragen. Vor dem aufgezeigten Hintergrund ist davon auszugehen, dass der Be- schwerdeführer auch diesbezüglich gegenüber der Vorinstanz falsche An- gaben zu seinen Lebensumständen gemacht hat. Aufgrund der Aktenlage ist anzunehmen, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Beantra- gung der Schengen-Visa unter anderem über ein geregeltes Einkommen beziehungsweise über finanzielle Mittel verfügt haben muss. Die von ihm behaupteten gegenteiligen Lebensumstände sind unglaubhaft.
E-4707/2020 Seite 17
E. 7.4 Wie das SEM korrekterweise feststellt, besteht in Jordanien nicht per se eine flüchtlingsrelevante Verfolgung homosexueller Personen im Sinne von Art. 3 AsylG (vgl. Urteil des BVGer D-236/2021 vom 18. Februar 2021). Die entsprechenden vorinstanzlichen Ausführungen sind zu stützen, wes- halb vorliegend auf weitere Ausführungen zur allgemeinen Situation homo- sexueller Personen in Jordanien verzichtet werden kann. Die diesbezügli- chen Beschwerdeausführungen vermögen zu keiner anderen Schlussfol- gerung zu führen. Es bleibt zu prüfen, ob die vom Beschwerdeführer im Zusammenhang mit seiner sexuellen Orientierung angeführten Nachteile glaubhaft sind und diesfalls allenfalls zu einer Bejahung asylrelevanter Ver- folgung führen könnten.
E. 7.4.1 Die Schilderungen des Beschwerdeführers sind insbesondere in chronologischer Hinsicht sehr ungeordnet ausgefallen und teilweise nur schwer nachvollziehbar. Dies mag zu einem Teil auf seine psychische Si- tuation zurückzuführen sein; es fiel ihm insbesondere gegen Ende der zweiten Anhörung schwer, sich zu konzentrieren (vgl. A64, F19, F36, F175 f.; vgl. auch A72, Arztbericht vom […] April 2020, Ziff. 1.3; Arztbericht vom […] April 2021, S. 2). Dennoch ist es zu erheblichen Unstimmigkeiten ge- kommen, welche sich nicht bloss dadurch erklären lassen. Zum einen machte der Beschwerdeführer widersprüchliche Angaben dazu, wie und wo er im Anschluss an die Entlassung aus dem Militärdienst im (…) 2011 gelebt habe. Einerseits gab er an, von Anfang an auf der Strasse «gewohnt» respektive geschlafen zu haben (vgl. A64, F46, F54; vgl. auch Stellungnahme der APDH), andererseits habe er noch während rund einem Jahr zuhause gewohnt und in dieser Zeit von der Familie unbemerkt auf der Strasse als (…) gearbeitet (vgl. A64, F56 f., F107 f.). An anderer Stelle gab er an, das Familiendomizil erst im Jahr 2014 verlassen zu haben (vgl. A56, Q27; vgl. auch Q99). Zum anderen ist nicht nachvollziehbar, wie er seine Demobilisierung respektive Entlassung aus der Armee ein ganzes Jahr vor der Familie habe geheim halten können. Dies, zumal er noch (…) Monate in Militärgewahrsam gewesen sei und sein Vater als ehemaliger Befehlshaber in der (…) sowie bei der (…) auch über Beziehungen verfügt habe (vgl. A64, F37). Die entsprechenden Behauptungen erweisen sich daher als lebensfremd. Weiter machte der Beschwerdeführer unterschiedliche Angaben zum Grund für seine angebliche (…) Haft im Militär respektive die darauffol- gende Suspendierung vom Dienst. In der ersten Anhörung erwähnte er eine Überschreitung eines Diensturlaubs um (…) Tage als Hauptgrund der
E-4707/2020 Seite 18 Haft 2011 – darüber hinaus habe man ihn beim Schauen eines Videos be- obachtet (vgl. A56, Q131). An der zweiten Anhörung fand die Überschrei- tung des Diensturlaubs keine Erwähnung mehr. Stattdessen nannte er als Grund für die Haft einzig das Schauen des pornographischen Videos (vgl. A56, Q131; A64, F48, F153). Zudem ist der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge auf legalem Weg und mit seinem eigenen Pass nach Polen gereist (vgl. A56, Q63). Vor diesem Hintergrund ist weder die angebliche Drohung der Flughafenbeam- ten ihm gegenüber noch seine Befürchtung nachvollziehbar, bei einer Rückreise sofort verhaftet und getötet zu werden (vgl. A56, Q170, Q176 ff.), zumal man ihn bei einem derart hohen Verfolgungsinteresse wohl gar nicht erst hätte ausreisen lassen.
E. 7.4.2 Im Weiteren fehlt es den Schilderungen des Beschwerdeführers an der zu erwartenden und erforderlichen Substanz. Wie vom SEM zu Recht festgestellt, fielen seine Aussagen sowohl zum Grund der angeblichen In- haftierung respektive Suspendierung, zur Haft in Militärgewahrsam im Jahr 2011, als auch zur späteren (…) Haft – ungeachtet der Erwähnung einzel- ner Details und einzelner Realkennzeichen (vgl. A56, Q59 [direkte Rede]; Q138 [direkte Rede sowie Erwähnung Gefängnisbesuch durch Nichtregie- rungsorganisation]; Q139 [Beschrieb Zelle]; Q140, Q155 ff. [Beschrieb Haftregime]) – überwiegend oberflächlich aus (vgl. A56, Q136-140, Q154- 157; A64, F153). Dieselbe Feststellung ist auch bezüglich das von ihm ge- schilderte in flagranti Ertappen beim Geschlechtsverkehr mit seinem Freund (vgl. A56, Q114-116) oder zum Vorgehen beim (…) (vgl. A64, F79) zu treffen. Aussagen in dieser Qualität – inklusive der erwähnten Realkenn- zeichen – hätte ohne weiteres auch eine Person machen können, welche das Geschilderte nicht selbst erlebt hätte. Sodann fällt auf, dass der Beschwerdeführer öfters Antworten ausweicht und sich bei konkreten Nachfragen (auch bei einfachen) auf einen Ge- dächtnisverlust beruft oder mit den ihm gestellten Fragen in keinerlei Zu- sammenhang stehende, ausweichende Antworten gibt (vgl. nebst nachfol- genden Beispielen A56, Q144 f., Q177, Q180; A64, F133, F164). Vom SEM gebeten, das Gefängnis so detailliert wie möglich zu beschreiben, führte er zunächst aus, über jordanische Gefängnisse lieber nicht sprechen zu wol- len, da dies negative Konsequenzen für seine Familie haben könnte, soll- ten die jordanischen Behörden davon erfahren (vgl. A56, Q136). Seine plötzliche Sorge um die Familie ist vor dem Hintergrund, dass er an beiden
E-4707/2020 Seite 19 Anhörungen an mehreren Stellen zu Protokoll gab, seine Familienmitglie- der seien alles Hunde und sie seien für ihn gestorben, nicht nachvollzieh- bar (vgl. A56, Q22, Q32; A64, F35, F84). Weiter war er weder in der Lage anzugeben, wie lange ihm der Ordensmann in der Kirche Obdach gewährt, noch wo sich diese Kirche befunden habe oder was das für eine Kirche gewesen sei. Stattdessen gab er ausweichend an, dass es im Islam ver- boten sei, Kirchen zu betreten und er sich damit über die Regeln des Islam hinweggesetzt habe (vgl. A56, Q77 f.). Auf die Frage, wo sich diese Kirche befinde, sagte er lediglich, dass es viele davon gebe (vgl. A56, Q79). Vor dem Hintergrund, welche Bedeutung der Beschwerdeführer der Unterstüt- zung durch die Kirche beziehungsweise den Ordensmann beimisst, spre- chen diese Wissenslücken erheblich gegen ein konkret erlebtes Gesche- hen. Auch konnte er trotz mehrmaliger Nachfragen nicht einmal konkret benennen, wer in Jordanien überhaupt nach ihm suche (vgl. A64, F25 f.). Angesichts dessen, dass er aus Angst vor Verfolgung sein Heimatland ver- lassen und sein bisheriges Leben aufgegeben haben will, erweisen sich auch diese Angaben als nicht lebensnah.
E. 7.5 Die eingereichten Beweismittel sind ebenfalls nicht geeignet, die Asyl- vorbringen zu untermauern. Diesbezüglich ist, entgegen den Beschwerde- ausführungen, klarzustellen, dass das SEM nicht feststellte, das Gerichts- dokument (vgl. A55, Beweismittel Nr. 1) sei gefälscht, sondern lediglich, dass ein solches mangels Sicherheitsmerkmalen leicht fälschbar und wohl auch käuflich erwerbbar sei, womit ihm praktisch kein Beweiswert zu- komme. Diese Feststellung des SEM ist zu bestätigen. Ferner ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer bereits zuvor die Behörden über seine Identität und seine dortigen Lebensumstände getäuscht hat. Die Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers ist daher bereits erschüttert. Vor diesem Hintergrund könnte einem grundsätzlich leicht fälschbaren heimat- lichen Beweismittel nur dann ein massgeblicher Beweiswert zuerkannt werden, wenn sich dieses mit der übrigen Aktenlage problemlos in Einklang bringen liesse. Solche Voraussetzungen liegen – wie bereits aufgezeigt – in casu jedoch nicht vor. Überdies ist in diesem Zusammenhang unklar, wie der Freund des Be- schwerdeführers scheinbar problemlos bei den Behörden die Herausgabe dieses Urteils hätte verlangen können (vgl. A56, Q74). Ferner ist nicht nachvollziehbar, weshalb dieses Urteil erst nach der Ausreise des Be- schwerdeführers ergangen sein soll. Die eingereichte Reservistenkarte (vgl. A55, Beweismittel Nr. 2) lässt sodann keinen Rückschluss auf die Gründe zu, welche zu seiner Demobilisierung führten. Demgegenüber geht
E-4707/2020 Seite 20 aber zumindest aus der Existenz dieser Reservistenkarte hervor, dass der Beschwerdeführer nach seiner Demobilisierung noch (als Reservist) wei- terhin in der Dienstpflicht der Armee verblieben ist. Dieser Umstand ist nicht unerheblich. Denn er lässt sich nur sehr schwer mit seinen Behauptungen hinsichtlich der Umstände seiner Entlassung in Einklang bringen. Der Be- schwerdeführer brachte hierzu vor, dass er als enttarnter Homosexueller sofort nach der Haftentlassung aus dem Dienst entlassen und demobilisiert (und damit quasi aus homophoben Gründen aus dem Militärdienst ver- bannt) worden sei. Dies steht aber in Widerspruch zu dem Umstand, dass die Armee ihn weiterhin als Reservist in ihren Reihen behielt. Wäre der Beschwerdeführer also effektiv aus homophoben Gründen zwangsweise aus dem Dienst der Armee entfernt worden, hätten ihn die Militärbehörden wohl kaum weiterhin als Reservist in ihren Diensten behalten, sondern hät- ten ihn sicherlich vollständig und endgültig aus dem Dienst der Armee ver- bannt.
E. 7.6 Es ist anerkannt, dass sich gewisse psychische Beschwerden (wie bspw. eine Traumatisierung) negativ auf das Aussageverhalten auswirken können (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asyl- rekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 21 E. 6.2.3. S. 191 f.; 2003 Nr. 17 E. 4b S. 105 ff. m.w.H.). In casu wurden beim Beschwerdeführer eine (…) (ICD [International Statistical Classification of Diseases and Related Health Problems]-10 […]), eine (…) (ICD-10 […]) sowie eine (…) ([…]; ICD-10 […]) diagnostiziert. In den aktuellsten Arztberichten vom (…) April und (…) Juni 2021 liegt letztere Diagnose nicht mehr vor; stattdessen wurde neu eine (…) ([…] ICD-10 […]) diagnostiziert. Zum Status hielten die behandelnden Ärzte unter anderem fest, dass die Sprech- und Denkweise des Beschwer- deführers desorganisiert sei (vgl. a.a.O. S. 2). Es ist – wie oben in E. 7.4.1 erwähnt – festzustellen, dass seine Aussagen teilweise sehr ungeordnet ausgefallen sind und er Schwierigkeiten hatte, sich über die gesamte Dauer der Anhörung zu konzentrieren. Aus den Befragungsprotokollen ergibt sich aber auch, dass er die ihm gestellten Fragen grundsätzlich ver- standen hat, darauf aber ausweichende Antworten gab (vgl. Ausführungen oben in E. 7.4.2). Es sind auch keine Hinweise darauf ersichtlich, dass er sich – abgesehen von den erwähnten psychischen Beeinträchtigungen – an den Anhörungen nicht hat frei und uneingeschränkt äussern können. Die erwähnten Widersprüche, Unstimmigkeiten und die mangelnde Sub- stanz seiner Vorbringen – sowie insbesondere die Identitätstäuschung – lassen sich unter Würdigung der gesamten Aktenlage daher nicht bloss durch eine (…) oder die Übrigen psychischen Beschwerden erklären. Es kann angesichts der bestehenden Diagnosen zwar nicht ausgeschlossen
E-4707/2020 Seite 21 werden, dass er in der Vergangenheit allenfalls eine traumatische Erfah- rung gemacht hat. Diese Diagnosen sind jedoch per se nicht geeignet, die konkreten Umstände des traumabegründenden Erlebnisses zu belegen (vgl. hierzu BVGE 2015/11 E. 7.2.1 f.).
E. 7.7 Gesamthaft betrachtet ist festzustellen, dass die Asylgründe des Be- schwerdeführers unglaubhaft sind. Nach dem Ausgeführten ist nicht davon auszugehen, dass ihm aufgrund seiner Homosexualität oder aus anderen Gründen in Jordanien eine asylrelevante Verfolgung droht. Das SEM hat demzufolge seine Flüchtlingseigenschaft zu Recht verneint und das Asylgesuch abgelehnt.
E. 8 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländer- rechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht ange- ordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit sie nicht gegenstandslos geworden ist.
E. 10.1 Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die Parteientschädigung sind nach dem Verhältnis von Obsiegen und Unterliegen der beschwerde- führenden Person aufzuerlegen beziehungsweise zuzusprechen.
E. 10.2 Der Beschwerdeführer ist mit seinem Antrag auf Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und der Gewährung des Asyls unterlegen. Bezüg- lich der Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs und der Gewährung der vorläufigen Aufnahme hat er obsiegt. Praxisgemäss bedeutet dies ein hälftiges Obsiegen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die um die Hälfte reduzierten Verfahrenskosten von Fr. 375.– dem
E-4707/2020 Seite 22 Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da jedoch von sei- ner Bedürftigkeit auszugehen ist und sich die Beschwerde zum Zeitpunkt der Einreichung nicht als aussichtslos präsentierte, ist das Gesuch um Ge- währung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gutzuheissen und auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten. Mit dem vorliegenden Direktentscheid in der Sache ist das Gesuch um Kostenvorschussverzicht gegenstandslos geworden.
E. 10.3 Bei Gegenstandslosigkeit des Verfahrens ist der beschwerdeführen- den Partei eine Entschädigung für die ihr erwachsenen notwendigen Kos- ten zuzusprechen, sofern sie die Gegenstandslosigkeit nicht durch ihr ei- genes Verhalten bewirkt hat (Art. 15 i.V.m. Art. 5 VGKE). Diese Vorausset- zungen sind vorliegend gegeben, da die teilweise Gegenstandslosigkeit der Beschwerde durch die wiedererwägungsweise Feststellung der Unzu- mutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung und die Gewährung der vorläufi- gen Aufnahme des Beschwerdeführers durch das SEM herbeigeführt wurde.
E. 10.4 In der von seinem Rechtsvertreter eingereichten Kostennote vom
23. September 2020 wird für die Beschwerdeerhebung ein Aufwand von Fr. 1'730.– bei einem Stundenansatz von Fr. 150.– ausgewiesen. Dieser erscheint grundsätzlich angemessen, eine Dossiereröffnungspauschale wird jedoch praxisgemäss nicht vergütet. Überdies kann vorliegend man- gels Konkretisierung die geltend gemachte «Frais d’infrastructures» nicht vergütet werden, da für das Gericht nicht ersichtlich ist, welcher Aufwand damit ausgewiesen werden soll und ob dieser das Erfordernis der Notwen- digkeit erfüllt. Der seit der Beschwerdeerhebung ergangene Aufwand ist ebenfalls zu berücksichtigen. Das SEM ist anzuweisen, dem Beschwerdeführer eine um die Hälfte redu- zierte Parteientschädigung von Fr. 1002.50 (inkl. Auslagen) auszurichten.
E. 10.5 Nachdem der Antrag auf unentgeltliche Prozessführung gutgeheissen wurde und das Bundesverwaltungsgericht nach aArt. 110a Abs. 1 Bst. a AsylG der asylsuchenden Person, welche von der Bezahlung der Verfah- renskosten befreit wurde, auf Antrag eine amtliche Rechtsbeiständin oder einen amtlichen Rechtsbeistand bestellt, ist auch das Gesuch um Gewäh- rung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung gutzuheissen und antrags- gemäss MLaw Philippe Stern als amtlicher Rechtsbeistand des Beschwer- deführers einzusetzen. Im Umfang des Unterliegens ist ihm durch das Bun- desverwaltungsgericht ein amtliches Honorar zu entrichten.
E-4707/2020 Seite 23 Unter Berücksichtigung des massgebenden Stundenansatzes von Fr. 150.– für nichtanwaltliche Rechtsvertretungen ist dem amtlichen Rechtsbeistand vom Bundesverwaltungsgericht ein um die Hälfte reduzier- tes Honorar in der Höhe von insgesamt Fr. 1002.50 (inklusive Auslagen) auszurichten.
(Dispositiv nächste Seite)
E-4707/2020 Seite 24
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit sie nicht gegenstandslos gewor- den ist.
- Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird gut- geheissen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädi- gung von Fr. 1002.50 auszurichten.
- Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung wird gutgeheissen und MLaw Philippe Stern als amtlicher Rechtsbeistand des Beschwerdeführers eingesetzt.
- Dem amtlichen Rechtsbeistand wird zu Lasten des Gerichts ein amtliches Honorar in Höhe von Fr. 1002.50 ausgerichtet
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Lorenz Noli Kevin Schori
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-4707/2020 Urteil vom 27. Oktober 2022 Besetzung Richter Lorenz Noli (Vorsitz), Richter William Waeber, Richterin Barbara Balmelli, Gerichtsschreiber Kevin Schori. Parteien A._______, geboren am (...), Jordanien, vertreten durch Philippe Stern, Entraide Protestante Suisse EPER/SAJE, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 28. August 2020 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer reichte am 29. März 2017 ein Asylgesuch ein und verwendete hierbei die Identität B._______, geboren (...), Syrien (vgl. Personalienblatt, vorinstanzliche Akten A2/1 [nachfolgend A2]). Als Beweismittel gab er eine syrische Identitätskarte zu der behaupteten Identität zu den Akten. A.b Der am 30. März 2017 vom SEM durchgeführte Fingerabdruckvergleich im zentralen europäischen Visumsystem ergab, dass der Beschwerdeführer entgegen seinen gegenüber den Schweizer Migrationsbehörden getätigten Angaben und entgegen des nicht seine Person betreffenden syrischen Identitätsausweises nicht syrischer Staatsangehöriger ist und auch sein zuvor angegebener Name eine Falschidentität darstellt. Vielmehr handelt es sich beim Beschwerdeführer um einen jordanischen Staatsangehörigen. Sein richtiger Name ist auch nicht B._______, sondern A._______. Ferner ergab die Abfrage, dass Polen dem Beschwerdeführer unter Vorlage eines jordanischen Reisepasses in den Jahren 2014 und 2017 je ein Schengen-Visum C ausgestellt hat. Zwei weitere Anträge wurden abgelehnt. Der Beschwerdeführer ist nach Ablauf der Gültigkeitsdauer des ersten Visums ordnungsgemäss wieder ausgereist. Einen Asylantrag hat er in Polen nicht gestellt. A.c Am 3. April 2017 fand die Befragung zur Person (BzP) statt. Zu seinen Asylgründen führte der Beschwerdeführer aus, er sei in C._______ geboren und habe bis zur Ausreise aus Syrien in Damaskus gelebt. Seine Eltern und Geschwister würden noch dort leben. In Damaskus sei er in den letzten sieben Jahren vor seiner Ausreise verschiedenen Arbeitstätigkeiten - unter anderem im Gemüseverkauf und in Restaurationsbetrieben - nachgegangen. Im (...) 2011 habe er in Damaskus an einer Demonstration teilgenommen, bei welcher ihm ins Bein geschossen worden sei. Er sei ausgereist, weil er im (...) 2016 von der syrischen Armee für den Reservedienst gesucht worden sei. Ausserdem stelle seine Homosexualität ein weiterer Grund für seine Ausreise aus Syrien dar. Seine Neigung habe er im Versteckten ausgelebt, da Homosexualität in Syrien hart bestraft werde. Niemand in seinem Umfeld habe davon gewusst. A.d Am 3. April 2017 konfrontierte das SEM dem Beschwerdeführer mit seinen Identitätsangaben und gewährte ihm hierzu das rechtliche Gehör. Konfrontiert mit den Resultaten des Fingerabdruckvergleichs im zentralen europäischen Visumsystem beharrte er vorerst weiterhin auf der angegebenen syrischen Identität. Er versicherte hierzu sogar noch, einen syrischen Pass nachzureichen und keinen anderen Namen zu haben als der angegebene. Weshalb er eine syrische Identitätskarte einreichte, welche offensichtlich nicht seiner Person entsprach, konnte er nicht erklären. A.e Mit Verfügung vom 4. Juli 2017 trat das SEM gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR. 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein und verfügte seine Überstellung nach Polen. Eine hiergegen erhobene Beschwerde hiess das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-3918/2017 vom 20. Juli 2017 gut und wies die Sache zur erneuten Beurteilung an das SEM zurück. A.f In der Folge erklärte das SEM mit Verfügung vom 2. Februar 2018 das Dublin-Verfahren für beendet und informierte den Beschwerdeführer über die Prüfung seines Asylgesuchs in der Schweiz (vgl. vorinstanzliche Akten A52). B. B.a Anlässlich der vertieften Befragungen zu seinen Asylgründen vom 22. Mai 2018 und vom 26. Oktober 2018 (nachfolgend Anhörung) machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen Folgendes geltend: Zunächst gestand er sinngemäss ein, der Vorinstanz im Rahmen der BzP eine andere Identität angegeben und hierfür eine nicht auf seine Person lautende Identitätskarte als Beweismittel eingereicht zu haben. Neu gab er an, er sei jordanischer Staatsangehöriger und stamme aus D._______. Er habe zehn Jahre lang die Schule besucht und danach bei der Armee als (...) gearbeitet. Seiner homosexuellen Orientierung sei er sich mit fünfzehn Jahren bewusst geworden. Im Alter von zwanzig Jahren habe er begonnen, sexuelle Beziehungen zu Männern zu pflegen. Im Jahr (...) sei er während des Dienstes durch eine Überwachungskamera dabei ertappt worden, wie er auf (dem kleinen Bildschirm von) seinem Smartphone ein Video homosexuell-pornographischen Inhalts angeschaut habe. Daraufhin sei er für (...) Monate in einem Militärgefängnis inhaftiert und in dieser Zeit auch gefoltert worden. Unmittelbar nach der Haftentlassung sei er am (...) 2011 vom Dienst freigestellt respektive demobilisiert worden. Fortan sei er als (...) tätig gewesen und habe seiner Familie vorerst verheimlichen können, dass er vom Dienst suspendiert worden sei. Sein Vater habe erst nach einem Jahr davon erfahren. Später - im Jahr 2014 - habe sein Vater dann auch den Grund für seine Freistellung aus der Armee herausgefunden. Als Reaktion darauf habe dieser seine Kleider verbrannt und seine Habseligkeiten auf die Strasse geworfen. Er habe danach bei einem Freund - mit welchem er eine Beziehung geführt habe - und dessen Familie in E._______ im F._______ Obdach erhalten. Weil er von der Gesellschaft, seiner Familie und der Polizei unterdrückt worden sei, habe er bei der polnischen Vertretung ein Schengen-Visum für touristische Zwecke beantragt und sei im (...) 2014 nach Polen gereist. Da er dort jedoch niemanden gekannt habe und in Polen die Rechte von Homosexuellen ebenfalls nicht geschützt würden, sei er wieder nach Jordanien zurückgekehrt und habe wiederum bei seinem Freund und dessen Familie gewohnt. Die Familie habe nichts von ihrer Beziehung gewusst, bis sie eines Tages vom Vater des Freundes beim Geschlechtsverkehr überrascht worden seien. Ihm und seinem Freund sei die Flucht gelungen. Der Vater seines Geliebten habe ihn daraufhin in ganz Jordanien gesucht und töten wollen. Er sei erneut gezwungen gewesen, auf der Strasse zu leben und (...) zu verkaufen. Eines Tages habe ihn die Polizei verhaftet und mit Stromschlägen gefoltert. Der Grund für seine Festnahme sei ihm nicht mitgeteilt worden. Um die Festnahme zu rechtfertigen, seien ihm nachträglich Drogen in die Hosentasche gesteckt worden. Nach (...) Monaten sei er auf Geheiss eines Gerichtes freigelassen worden und habe wiederum auf der Strasse leben müssen. Ein christlicher Ordensmann habe ihn bei sich aufgenommen und ihn unterstützt. Mit dessen Hilfe habe er ein zweites Mal ein Visum für Polen beantragt und erhalten und so (...) 2017 Jordanien in Richtung Polen verlassen können. Am 30. März 2017 sei er illegal in die Schweiz eingereist. Seine Familie suche sowohl in Jordanien als auch der Schweiz nach ihm, um ihn umzubringen. Bei einer Rückkehr nach Jordanien befürchte er, vom Vater seines Freundes sowie von seiner eigenen Familie wegen seiner sexuellen Orientierung getötet zu werden. Aufgrund seines Asylgesuchs in der Schweiz hätten es auch die staatlichen Behörden auf ihn abgesehen. B.b Der Beschwerdeführer reichte eine syrische - nicht auf ihn lautende - Identitätskarte im Original, einen jordanischen Entscheid betreffend Einstellung des Strafverfahrens wegen Drogenkonsums und -besitzes, eine Reservistenkarte der jordanischen Armee, einen Vertrag betreffend Freiwilligenarbeit in der Schweiz bei G._______, ein Teilnahmeattest der G._______, drei Teilnahmeatteste der Vereinigung H._______ sowie fünf Arztberichte (vom [...] Mai 2017, [...] Juni 2017, [...] August 2017, [...] Dezember 2017, [...] April 2020) betreffend seine psychischen Beschwerden ein. C. Eine Rechtsverzögerungsbeschwerde des Beschwerdeführers vom 27. Mai 2020 hiess das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-2750/2020 vom 7. August 2020 gut und wies das SEM an, das Asylgesuch beförderlich zu behandeln. D. Mit Verfügung vom 28. August 2020 - eröffnet am 1. September 2020 - stellte das SEM fest, die Personalien und Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers im ZEMIS (Zentrales Migrationsinformationssystem) lauteten wie rubriziert (Dispositivziffern 1 und 2), zog die Identitätskarte eines syrischen Staatsangehörigen ein (Dispositivziffer 3), verneinte die Flüchtlingseigenschaft (Dispositivziffer 4) und lehnte das Asylgesuch ab (Dispositivziffer 5). Gleichzeitig verfügte es seine Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an (Dispositivziffern 6-9). E. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vom 23. September 2020 beantragte der Beschwerdeführer die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Gewährung von Asyl, eventualiter die Feststellung der Unzulässigkeit respektive der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs und die vorläufige Aufnahme. In prozessualer Hinsicht beantragte er die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege inklusive Kostenvorschussverzicht und amtlicher Rechtsverbeiständung. Der Beschwerdeführer reichte einen Arztbericht der I._______ vom (...) Mai 2020 betreffend Verletzungen nach einem tätlichen Angriff vom (...) Mai 2020 am Bahnhof J._______ (inkl. Foto), einen Arztbericht des K._______ vom (...) September 2020 betreffend seinen psychischen Zustand und eine Kostennote vom 23. September 2020 zu den Akten. F. Mit Schreiben vom 25. September 2020 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer den Eingang seiner Beschwerde. G. Mit Eingaben vom 2. und 2. Februar 2021 (recte: 23. Februar 2021) reichte der Beschwerdeführer weitere Unterlagen betreffend seinen Gesundheitszustand (einen Arztbericht des K._______ vom (...) Januar 2021 in zweifacher Ausführung [im Original und als Kopie]) sowie ein Schreiben der «Association pour la Promotion des Droits Humains» (APDH) vom (...) Oktober 2020 ein. H. Mit Schreiben vom 26. April 2021 gab der Beschwerdeführer einen weiteren Arztbericht des K._______ vom 15. April 2021 zu den Akten. I. Mit Schreiben vom 1. September 2021 ersuchte der Beschwerdeführer sinngemäss um die beschleunigte Behandlung seines Beschwerdeverfahrens. Er führte im Weiteren aus, dass ein Adoptionsverfahren eingeleitet worden sei; er strebe eine Adoption durch seine beiden Vertrauenspersonen in der Schweiz an. Als Beweismittel reichte er drei Schreiben betreffend das Adoptionsverfahren, einen Strafbefehl vom (...) Dezember 2020 betreffend den Vorfall vom (...) Mai 2020 sowie einen Arztbericht des K._______ vom (...) Juni 2021 ein. J. Mit Eingaben vom 3. November 2021, 28. April 2022 sowie 13. Juli 2022 erkundigte sich der Beschwerdeführer über den aktuellen Stand seines Beschwerdeverfahrens und ersuchte um dessen beschleunigte Bearbeitung. K. Mit Schreiben vom 6. September 2021, 17. November 2021, 3. Mai 2022 und 15. Juli 2022 informierte der zuständige Instruktionsrichter den Beschwerdeführer über den Stand seines Beschwerdeverfahrens. L. L.a Mit Zwischenverfügung vom 18. Juli 2022 leitete der Instruktionsrichter den Schriftenwechsel ein. L.b Mit Verfügung vom 13. Oktober 2022 hob die Vorinstanz die Dispositivziffern 7, 8 und 9 der angefochtenen Verfügung vom 28. August 2020 auf, stellte die Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung fest und ordnete die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers in der Schweiz an. L.c Mit Zwischenverfügung vom 19. Oktober 2022 lud der Instruktionsrichter den Beschwerdeführer zum einen ein, sich zur teilweisen Wiedererwägung der angefochtenen Verfügung zu äussern und zum andern dem Gericht mitzuteilen, ob er an der Beschwerde - soweit nicht gegenstandslos geworden - festhalten oder diese zurückziehen möchte. L.d Mit Schreiben vom 20. Oktober 2022 gab der Beschwerdeführer an, an seiner Beschwerde im Asylpunkt festhalten zu wollen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.2 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.3 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Die Änderung der Personalien und der Staatsangehörigkeit im ZEMIS sowie die Einziehung der Identitätskarte wurden vom Beschwerdeführer nicht angefochten, womit die entsprechenden Dispositivziffern 1 bis 3 der angefochtenen Verfügung vom 28. August 2020 in Rechtskraft erwachsen sind. Nachfolgend ist daher auf die vorinstanzliche Begründung betreffend Änderung der Personalien im ZEMIS nicht einzugehen. 3.2 Mit Verfügung vom 13. Oktober 2022 zog die Vorinstanz im Rahmen des Schriftenwechsels die angefochtene Verfügung teilweise in Wiedererwägung. Sie hob dabei die Dispositivziffern 7, 8 und 9 der angefochtenen Verfügung vom 28. August 2020 auf, stellte die Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung fest und ordnete die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers in der Schweiz an. Die Beschwerde ist damit hinsichtlich des Eventualantrags um Gewährung der vorläufigen Aufnahme unter Feststellung der Unzulässigkeit respektive Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs gegenstandslos geworden (zumal die in Art. 83 Abs. 2-4 AIG erwähnten drei Bedingungen für einen Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung alternativer Natur sind, vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4, 2013/1 E. 6.2). Als Prüfgegenstand verbleibt daher einzig die Frage nach der Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers und einer allenfalls daraus fliessenden Asylgewährung. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. Die Vorinstanz gelangte in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten weder den Anforderungen von Art. 3 AsylG an die Flüchtlingseigenschaft noch denjenigen von Art. 7 AsylG an das Glaubhaftmachen stand. 5.1 Zum einen führe Homosexualität in Jordanien nicht per se zu flüchtlingsrechtlich relevanter Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG. Nach dem jordanischen Strafgesetzbuch seien Homosexualität und homosexuelle Handlungen nicht illegal - anders nach dem islamischen Scharia-Gesetz. Es gebe nach jordanischem System jedoch weder eine Geldstrafe noch andere Strafen für «Verbrechen» nach dem Scharia-Gesetz, sofern diese im jordanischen Strafgesetzbuch nicht gesondert geregelt seien. Das soziale Umfeld für Homosexuelle sei in Jordanien toleranter als in vielen anderen Teilen des Nahen Ostens. Die Gesellschaft sei dennoch konservativ geprägt, weshalb es schwierig sei, offen homosexuell zu sein. Es fehle die gesellschaftliche Toleranz und eine Stigmatisierung gegenüber Homosexuellen könne in Einzelfällen zu flüchtlingsrelevanter Verfolgung führen. Es sei hervorzuheben, dass es in Jordanien eine aktive «Homosexuellen-Community» gebe, welche in der Kunstszene aktiv sei. So gebe es seit 2004 ein Kollektiv namens «Rainbow Street», welches Unterstützung biete. Im Einzelfall sei daher zu prüfen, ob konkrete Hinweise vorliegen, aufgrund derer von einer begründeten Furch vor asylrelevanten Nachteilen auszugehen sei. Diese Prüfung werde nachfolgend unter dem Aspekt der Glaubhaftigkeit im Sinne von Art. 7 AsylG abgehandelt. 5.2 Es sei dem Beschwerdeführer nicht gelungen, eine asylrelevante Verfolgung in Jordanien aufgrund seiner Homosexualität glaubhaft zu machen. Die von ihm geschilderten diesbezüglichen Probleme seien oberflächlich, nicht erlebnisgeprägt und wenig plausibel ausgefallen. Seinen Schilderungen betreffend den Vorfall im Militärdienst, welcher zu seiner Inhaftierung und schliesslich zur Suspendierung geführt habe, fehle es an Substanz und persönlichen Elementen, welche auf Selbsterlebtes hinweisen würden. Dies, zumal es sich dabei um das Initialereignis für viele seiner vorgebrachten Folgeprobleme gehandelt habe. Die Aufdeckung über eine Überwachungskamera, welche ihn beim Schauen von homosexuell-pornographischem Videos beobachtet habe, sei stereotyp. Seine Aussagen betreffend die anschliessende (...) Haft liessen keinen anderen Schluss zu, zumal diese ebenfalls oberflächlich, wenig persönlich und ausweichend ausgefallen seien. Die Schilderungen zur Freistellung vom Militärdienst seien sodann inkonsistent. Einerseits habe er als Grund für die Inhaftierung neben vorgenanntem Ereignis angegeben, er habe den Dienst nicht machen wollen und einen Diensturlaub um (...) Tage unerlaubt verlängert. Andererseits habe er an der zweiten Anhörung angegeben, gegen seinen Willen vom Militärdienst suspendiert worden zu sein. Auch die von ihm eingereichte jordanische Reservistenkarte vermöge seine Geschichte nicht zu belegen, zumal ihr keine Gründe für seine Freistellung vom Dienst zu entnehmen seien. Sie weise lediglich darauf hin, dass er am (...) 2011 vom Dienst befreit, demobilisiert und der Reserve zugeteilt worden sei. Er habe auch nicht nachvollziehbar über die Zeit zwischen seiner Freistellung vom Militärdienst im (...) 2011 und seiner ersten Reise nach Polen im (...) 2014 Auskunft geben können. Sämtliche Angaben seien vage, wenig überzeugend, knapp, ausweichend und teilweise widersprüchlich ausgefallen. Es sei nicht nachvollziehbar, dass er nach seiner Freistellung vom Militärdienst ein volles Jahr lang weiter zuhause gelebt und anscheinend während dieser Zeit seiner Familie vorgetäuscht habe, weiterhin Militärdienst zu leisten, in Wahrheit aber auf der Strasse (...) verkauft habe. An anderer Stelle habe er erwähnt, während dieser Zeit auf der Strasse geschlafen zu haben. Wenn er tatsächlich während dieser Zeit wie beschrieben «die Hölle» erlebt hätte, wären substanziiertere und konsistentere Angaben zu erwarten gewesen. Es erscheine daher unglaubhaft, dass seine Familie in diesem Zusammenhang von seiner Homosexualität erfahren, ihn deswegen aus dem Haus geworfen und seine persönlichen Sachen verbrannt habe. Auch seine Angaben über die Frage, wie sein Stamm ihm gegenüber die Ablehnung signalisiert habe, sei ausweichend und oberflächlich geblieben. Es erstaune daher nicht, dass er auch die geltend gemachten Folgeprobleme nicht überzeugend habe darlegen können. Seine Schilderungen betreffend den Vorfall, als er und sein Freund von dessen Vater in flagranti beim Geschlechtsverkehr erwischt worden seien, enthielten weder persönliche Elemente noch seien sie nachvollziehbar. Angesichts der beschriebenen folgenschweren Konsequenzen wären hierzu ausführlichere und persönlichere Aussagen zu erwarten gewesen. Zudem habe er sich auch hier in Widersprüche verstrickt: So habe er zunächst erwähnt, dass der Vater des Freundes gesagt habe, eine Beschwerde gegen ihn zu erheben. Nur wenig später habe er jedoch geantwortet, der Vater habe gesagt, er werde keine Beschwerde erheben. Eine Verfolgung durch den Vater seines angeblichen Geliebten sei daher als unglaubhaft einzustufen. Ferner habe er nicht schlüssig erklären können, weshalb er das zweite Mal in Europa geblieben, beim ersten Mal jedoch trotz angeblicher Furcht vor Verfolgung nach Jordanien zurückgekehrt sei. Schliesslich müsse aufgrund der zweimaligen Ausstellung eines Schengen-Visums durch die polnischen Behörden seine geltend gemachte aussichtslose und desolate Situation in Jordanien erheblich in Zweifel gezogen werden. Es sei praktisch ausgeschlossen, dass ihm angesichts seiner beschriebenen Lebenslage - im Jahr 2014 als Strassenverkäufer ohne Bleibe und im Jahr 2017 als Obdachloser - und angesichts der strengen Anforderungen für die Beantragung eines Schengen-Visums zwei Mal ein solches ausgestellt worden sei. Es müsse davon ausgegangen werden, dass er einer geregelten Arbeit nachgegangen sei. Angesichts dessen sei seine Aussage, wonach er nach seiner ersten Reise nach Polen direkt auf der Strasse gelandet sei, nicht nachvollziehbar. 5.3 Damit seien auch seine Probleme mit der Polizei - welche ihn während seiner Zeit auf der Strasse verhaftet und misshandelt hätten - nicht glaubhaft. Darüber hinaus seien seine grösstenteils oberflächlichen und wenig persönlichen Schilderungen betreffend die Festnahme und die Haftanstalt nicht dergestalt ausgefallen, als dass sie die Zweifel an der Glaubhaftigkeit zerstreuen könnten. Dem eingereichten Gerichtsdokument komme für sich alleine kein Beweiswert zu, da es keine Sicherheitsmerkmale aufweise, leicht fälschbar und zudem wohl käuflich erwerbbar sei. 5.4 Schliesslich wies das SEM auf die krasse Verletzung der Wahrheitspflicht durch die Identitätstäuschung des Beschwerdeführers hin. Der Hinweis, bei der Ankunft in der Schweiz nicht gewusst zu haben, wer er sei, vermöge nicht zu überzeugen. Dies stelle seine persönliche Glaubwürdigkeit erheblich in Frage. 6. 6.1 Zur Begründung seiner Beschwerde verwies der Beschwerdeführer zunächst auf seinen instabilen psychischen Zustand und seine Traumatisierung. Er habe einen Teil seiner Erinnerung verloren und Schwierigkeiten, sich an Details und den chronologischen Ablauf der Ereignisse zu erinnern, was die Arztberichte bestätigten. Die Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen werde dadurch vielmehr gestützt. Eine oberflächliche Schilderung ohne persönliche Anekdoten sei für ihn eine Art Schutzmechanismus, um sein Trauma nicht erneut durchleben zu müssen. Weiter sei seine Suspendierung unter den beschriebenen dramatischen und traumatisierenden Umständen «unfreiwillig» erfolgt, obschon er gegenüber dem Militärdienst nicht positiv eingestellt gewesen sei. Sein Militärdienst habe die Familie mit Stolz erfüllt und er habe diesen bestimmt nicht in der beschriebenen Art und Weise unehrenhaft verlassen und dies seiner Familie mitteilen wollen. Eine Inkohärenz seiner Schilderungen bestehe nicht. Seine Aussagen, wie seine Familie von seiner Demobilisierung und schliesslich - durch die Verbindungen des Vaters zur Armee - auch von seiner Homosexualität erfahren habe, seien glaubhaft. Es sei sodann nicht stereotyp, dass er von einer Überwachungskamera auf seinem Posten gefilmt worden sei. Es sei bekannt, dass gewisse Arbeitgeber ihre Arbeitnehmer in dieser Weise überwachen - insbesondere eine Armee, welcher das Verhalten der Soldaten wichtig sei. Vor dem Hintergrund, dass die Homosexualität in der jordanischen Gesellschaft kaum akzeptiert sei, sei insbesondere glaubhaft, dass der Vater seines ehemaligen Geliebten ihn bedroht und verfolgt habe. Im Weiteren seien seine Ausführungen zur Demobilisierung, der Entdeckung seiner Homosexualität durch seine Familie, seine prekäre Lebenssituation in Amman und die Drohungen durch den Vater seines Partners allesamt glaubhaft. Hinsichtlich der Erlangung polnischer Visa führte der Beschwerdeführer aus, das SEM könne nicht beweisen, dass es ihm trotz fehlender Arbeitsstelle nicht möglich gewesen wäre, ein Visum zu erhalten. Er sei trotz der schwierigen Lebensumstände nicht auf die schiefe Bahn geraten und habe versucht, sein Land auf legalem Weg zu verlassen. Es sei auch glaubhaft, dass er von den jordanischen Sicherheitskräften gefoltert worden sei. Es sei bekannt und dokumentiert, dass die jordanischen Sicherheitskräfte von der Folter Gebrauch machten, um Gefangene zum Reden zu bringen. Der Umstand, dass er sich aufgrund seiner Traumatisierung nicht an Details erinnern könne, spreche entgegen der Ansicht des SEM für die Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen - er habe nicht ohne Grund Erinnerungslücken. Der Vorwurf der Fälschung des Gerichtsdokuments sei unbegründet. Es sei glaubhaft, dass er während (...) Monaten inhaftiert gewesen und sein Fall dann von einem Richter behandelt worden sei, welcher seine Freilassung angeordnet habe. Das Beweismittel sei deshalb zu berücksichtigen. Betreffend die Identitätstäuschung sei zu berücksichtigen, dass er bei seiner Ankunft in der Schweiz in einem miserablen psychischen Zustand gewesen sei und mehrere Male habe hospitalisiert werden müssen. Das Bundesverwaltungsgericht habe in seinem Urteil E-3918/2017 vom 20. Juli 2017 aufgrund seines Zustands selbst Zweifel an einer Überstellung nach Polen geäussert. Er könne sich auch nicht mehr an seine Aussagen anlässlich der BzP erinnern. Es stehe fest, dass seine Urteilsfähigkeit im damaligen Zeitpunkt zweifelhaft gewesen sei. 6.2 Homosexualität werde von der jordanischen Gesellschaft noch immer missbilligt. Es sei für homosexuelle Personen extrem schwierig, sich in der Öffentlichkeit oder gegenüber ihren Familien zu «outen» und dies trotz Straflosigkeit vor jordanischem Recht im Alltag frei auszuleben. Der Umstand, dass es eine versteckte, aktive «LGBTQ+-Community» - im Kunstmilieu - gebe, heisse nicht, dass die jordanische Gesellschaft als solche ihre Existenz akzeptiere. Das SEM bedenke nicht, dass die Gesellschaft als solche - insbesondere die Familien der betroffenen Personen - die Scharia ohne Zutun der Behörden anwenden könnten. Es existierten zahlreiche Berichte zu homophoben Verbrechen respektive Ehrverbrechen und ungerechtfertigter Verhaftungen aufgrund einer vermuteten Homosexualität. Opfer von Bedrohungen aufgrund ihrer sexuellen Orientierung könnten keine Hilfe von den Behörden erwarten. Der Beschwerdeführer sei von seiner Familie sowie dem Vater seines Geliebten bedroht worden. Man habe aktiv im ganzen Land nach ihm gesucht. Bei einer Rückkehr könnten die Drohungen wahrgemacht werden. Dabei könnte er sich nicht hilfesuchend an die Behörden wenden, da diese ihn aufgrund seiner sexuellen Orientierung ebenfalls bereits diskriminiert und gefoltert hätten. Als Homosexueller in Jordanien zu leben könne sodann zu einem unerträglichen psychischen Druck führen. Er könne sich seinen Partner nicht frei aussuchen und sich im Alltag nicht ausleben. In Jordanien sei er Opfer von Diskriminierungen, Beleidigungen und Bedrohungen geworden. Er habe sein Studium nicht abschliessen können und sei aufgrund seiner Homosexualität aus der Armee entlassen sowie zwei Mal inhaftiert und gefoltert worden. All diese Faktoren hätten einen entscheidenden Einfluss auf seine geistige Gesundheit gehabt. Die ständige Angst, «entdeckt» zu werden und permanent Beleidigungen, Bedrohungen und Gewalt ausgesetzt zu sein, seien keine menschenwürdigen Lebensumstände. Jede andere Person in seiner Lage wäre ebenfalls geflüchtet. 7. 7.1 Nach Prüfung der Akten gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die Verfügung der Vorinstanz hinsichtlich der Verneinung der Flüchtlingseigenschaft und der Ablehnung des Asylgesuchs zu stützen ist. Das SEM hat mit ausführlicher und im Wesentlichen überzeugender Begründung dargelegt, weshalb die Vorbringen des Beschwerdeführers weder den Anforderungen von Art. 3 AsylG an die Flüchtlingseigenschaft, noch den Anforderungen von Art. 7 AsylG an das Glaubhaftmachen standhielten. Der Beschwerdeführer vermag den diesbezüglichen vorinstanzlichen Ausführungen mit seiner Beschwerde - welche sich in weiten Teilen in blossen Gegenbehauptungen ohne substanziellen Gehalt erschöpft - nichts Stichhaltiges zu entgegnen. Dies auch unter Berücksichtigung seiner psychischen Erkrankung, welcher im Rahmen der nachfolgenden Prüfung entsprechend Rechnung getragen und in E. 7.6 gesondert gewürdigt wird. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann vorab - mit den nachfolgenden Ergänzungen - auf die Ausführungen der Vorinstanz gemäss angefochtener Verfügung (dort E. IV) und obiger Zusammenfassung in E. 6 verwiesen werden. 7.2 Eingangs ist mit dem SEM auf die (versuchte) Identitätstäuschung und die damit einhergehende schwerwiegende Verletzung der Wahrheits- respektive Mitwirkungspflicht (Art. 8 AsylG) hinzuweisen. Der Beschwerdeführer ersuchte unter Angabe falscher Personalien und Abgabe falscher Identitätsdokumente in der Schweiz um Asyl und konstruierte eine hierzu passende Biographie (inkl. zahlreicher Details) sowie Fluchtgeschichte (vgl. A7). Mit seinen Visumsanträgen konfrontiert, beharrte er auf seinen Angaben (vgl. A8). Dabei gab er ausweichende Antworten und führte aus, er werde dem SEM seinen syrischen Pass nachreichen (vgl. a.a.O. Q6). Sein Vorgehen lässt auf eine Identitätstäuschung schliessen. Diese versuchte Täuschung über seine Identität lässt sich nicht allein mit seinem psychischen Zustand und dem pauschalen Einwand, er habe bei der Einreise in die Schweiz nicht mehr gewusst, wer er sei (vgl. Beschwerdeeingabe S. 11 Ziff. 6 und A64, F124 f.), erklären. Eine solche Vorgehensweise steht in Widerspruch zu der nachgeschobenen Schutzbehauptung, temporär irgendwie nicht mehr ganz gewusst zu haben, wer er sei. Dass die Identitätstäuschung mit psychischen Problemen erklärt werden könnte, geht im Übrigen denn auch nicht aus den in den Akten liegenden Arztberichten hervor (vgl. A89; A72; A60; A55 Beweismittel 3 und 9 sowie auf Beschwerdeebene eingereichte Arztberichte). Vor dem Hintergrund dieser Identitätstäuschung und der schweren Verletzung seiner Wahrheits- und Mitwirkungspflichten ist die persönliche Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers schwerwiegend erschüttert. Dies ist bei der Prüfung der Glaubhaftigkeit seiner Asylvorbringen zu berücksichtigen. 7.3 Der Umstand, dass dem Beschwerdeführer durch die polnischen Behörden zwei Mal (am [...] November 2014 und am [...] Februar 2017) ein Schengen-Visum (Typ C) ausgestellt wurde (vgl. A4, A8) ist als weiteres gewichtiges Element bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit seiner Asylgründe zu berücksichtigen. Um ein solches Visum zu erhalten, muss eine Person unter anderem über eine für alle Schengen-Länder gültige Reise- beziehungsweise Krankenversicherung mit einer Mindestdeckung von 30'000 Euro sowie einen Nachweis über ausreichend finanzielle Mittel (wie bspw. einen aktuellen Einkommensnachweis des Arbeitsgebers der letzten drei Monate) verfügen. Überdies ist eine persönliche Vorsprache auf der Botschaft in Amman erforderlich zur Abgabe der Fingerabdrücke (vgl. , Biometric Data; , beide abgerufen am 26. Oktober 2022). In Bezug auf die Ausstellung eines Schengen-Visums ist weiter darauf hinzuweisen, dass die Ausstellungsvoraussetzungen für den gesamten Schengen-Raum - und somit auch für ein von Polen ausgestelltes Schengen-Visum - im Rahmen des Schengener Grenzkodex (Verordnung [EG] Nr. 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 [kodifizierter Text] über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen [nachfolgend: Schengener Grenzkodex, SGK, ABl. L 77/1 vom 23. März 2016]) geregelt sind. Auch die Schweiz als Schengen-Staat setzt die Bestimmungen des Schengener-Grenzkodex um. Hierbei gilt Folgendes: Drittstaatsangehörige benötigen zur Einreise in den Schengen-Raum für einen Aufenthalt von höchstens 90 Tagen innerhalb eines Zeitraums von 180 Tagen gültige Reisedokumente, die zum Grenzübertritt berechtigen, und ein Visum, sofern dieses - wie im Falle des aus Jordanien stammenden Beschwerdeführers - erforderlich ist (vgl. Anhang I zur Verordnung (EU) 2018/1806, ABl. L 303/39 vom 28.11.2018; zum vollständigen Quellennachweis vgl. Fussnote zu Art. 8 Abs. 1 der Verordnung über die Einreise und Visumerteilung vom 15. August 2018 [VEV, SR 142.204]). Im Weiteren müssen Drittstaatsangehörige den Zweck und die Umstände ihres beabsichtigten Aufenthalts belegen und hierfür über ausreichende finanzielle Mittel verfügen. Namentlich haben sie in diesem Zusammenhang zu belegen, dass sie den Schengen-Raum vor Ablauf des bewilligungsfreien Aufenthalts verlassen, beziehungsweise ausreichende Gewähr für eine fristgerechte Wiederausreise bieten. Des Weiteren dürfen Drittstaatsangehörige nicht im Schengener Informationssystem (SIS) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellen (vgl. zu den Einreisevoraussetzungen: Art. 5 Abs. 1 und 2 AIG [SR 142.20]; Art. 3 und 8 VEV i.V.m. Art. 6 Abs. 1 und 2 des SGK; Art. 14 Abs. 1 und Art. 21 Abs. 1 der Verordnung [EG] Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft [nachfolgend: Visakodex]; Caroni et al., Migrationsrecht, 4. Aufl. 2018, S. 141 ff.). Hierzu kann auf die einschlägige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts verwiesen werden (vgl. hierzu statt vieler: Urteile des BVGer F-2165/2020 vom 12. April 2021 E. 4.2.; F-1267/2020 vom 28. September 2020 E. 3.2.; F-1295/2020 vom 15. September 2020 E.3.3; F-2265/2019 vom 2. Juni 2020 E. 3.3.). Vor dem aufgezeigten Hintergrund kann daher grundsätzlich ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer, wie von ihm behauptet, als mittelloser und auf der Strasse lebender Obdachloser mehrfach ein Schengen-Visum hätte bekommen können. Die sehr strengen Voraussetzungen für die Ausstellung eines Schengen-Visums stünden solchen Umständen in mehrfacher Hinsicht (beispielsweise: fehlender Wohnsitz, fehlende finanzielle Absicherung, fehlende Gewähr für eine fristgerechte Wiederausreise) diametral entgegen. Mit dem blossen Hinweis auf die angebliche - und im Übrigen nicht weiter substanziierte - Unterstützung durch einen christlichen Ordensmann (vgl. Beschwerdeeingabe S. 8 sowie A56, Q66) vermag der Beschwerdeführer nichts zur Klärung dieses Sachverhaltsaspekts beizutragen. Vor dem aufgezeigten Hintergrund ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer auch diesbezüglich gegenüber der Vorinstanz falsche Angaben zu seinen Lebensumständen gemacht hat. Aufgrund der Aktenlage ist anzunehmen, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Beantragung der Schengen-Visa unter anderem über ein geregeltes Einkommen beziehungsweise über finanzielle Mittel verfügt haben muss. Die von ihm behaupteten gegenteiligen Lebensumstände sind unglaubhaft. 7.4 Wie das SEM korrekterweise feststellt, besteht in Jordanien nicht per se eine flüchtlingsrelevante Verfolgung homosexueller Personen im Sinne von Art. 3 AsylG (vgl. Urteil des BVGer D-236/2021 vom 18. Februar 2021). Die entsprechenden vorinstanzlichen Ausführungen sind zu stützen, weshalb vorliegend auf weitere Ausführungen zur allgemeinen Situation homosexueller Personen in Jordanien verzichtet werden kann. Die diesbezüglichen Beschwerdeausführungen vermögen zu keiner anderen Schlussfolgerung zu führen. Es bleibt zu prüfen, ob die vom Beschwerdeführer im Zusammenhang mit seiner sexuellen Orientierung angeführten Nachteile glaubhaft sind und diesfalls allenfalls zu einer Bejahung asylrelevanter Verfolgung führen könnten. 7.4.1 Die Schilderungen des Beschwerdeführers sind insbesondere in chronologischer Hinsicht sehr ungeordnet ausgefallen und teilweise nur schwer nachvollziehbar. Dies mag zu einem Teil auf seine psychische Situation zurückzuführen sein; es fiel ihm insbesondere gegen Ende der zweiten Anhörung schwer, sich zu konzentrieren (vgl. A64, F19, F36, F175 f.; vgl. auch A72, Arztbericht vom [...] April 2020, Ziff. 1.3; Arztbericht vom [...] April 2021, S. 2). Dennoch ist es zu erheblichen Unstimmigkeiten gekommen, welche sich nicht bloss dadurch erklären lassen. Zum einen machte der Beschwerdeführer widersprüchliche Angaben dazu, wie und wo er im Anschluss an die Entlassung aus dem Militärdienst im (...) 2011 gelebt habe. Einerseits gab er an, von Anfang an auf der Strasse «gewohnt» respektive geschlafen zu haben (vgl. A64, F46, F54; vgl. auch Stellungnahme der APDH), andererseits habe er noch während rund einem Jahr zuhause gewohnt und in dieser Zeit von der Familie unbemerkt auf der Strasse als (...) gearbeitet (vgl. A64, F56 f., F107 f.). An anderer Stelle gab er an, das Familiendomizil erst im Jahr 2014 verlassen zu haben (vgl. A56, Q27; vgl. auch Q99). Zum anderen ist nicht nachvollziehbar, wie er seine Demobilisierung respektive Entlassung aus der Armee ein ganzes Jahr vor der Familie habe geheim halten können. Dies, zumal er noch (...) Monate in Militärgewahrsam gewesen sei und sein Vater als ehemaliger Befehlshaber in der (...) sowie bei der (...) auch über Beziehungen verfügt habe (vgl. A64, F37). Die entsprechenden Behauptungen erweisen sich daher als lebensfremd. Weiter machte der Beschwerdeführer unterschiedliche Angaben zum Grund für seine angebliche (...) Haft im Militär respektive die darauffolgende Suspendierung vom Dienst. In der ersten Anhörung erwähnte er eine Überschreitung eines Diensturlaubs um (...) Tage als Hauptgrund der Haft 2011 - darüber hinaus habe man ihn beim Schauen eines Videos beobachtet (vgl. A56, Q131). An der zweiten Anhörung fand die Überschreitung des Diensturlaubs keine Erwähnung mehr. Stattdessen nannte er als Grund für die Haft einzig das Schauen des pornographischen Videos (vgl. A56, Q131; A64, F48, F153). Zudem ist der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge auf legalem Weg und mit seinem eigenen Pass nach Polen gereist (vgl. A56, Q63). Vor diesem Hintergrund ist weder die angebliche Drohung der Flughafenbeamten ihm gegenüber noch seine Befürchtung nachvollziehbar, bei einer Rückreise sofort verhaftet und getötet zu werden (vgl. A56, Q170, Q176 ff.), zumal man ihn bei einem derart hohen Verfolgungsinteresse wohl gar nicht erst hätte ausreisen lassen. 7.4.2 Im Weiteren fehlt es den Schilderungen des Beschwerdeführers an der zu erwartenden und erforderlichen Substanz. Wie vom SEM zu Recht festgestellt, fielen seine Aussagen sowohl zum Grund der angeblichen Inhaftierung respektive Suspendierung, zur Haft in Militärgewahrsam im Jahr 2011, als auch zur späteren (...) Haft - ungeachtet der Erwähnung einzelner Details und einzelner Realkennzeichen (vgl. A56, Q59 [direkte Rede]; Q138 [direkte Rede sowie Erwähnung Gefängnisbesuch durch Nichtregierungsorganisation]; Q139 [Beschrieb Zelle]; Q140, Q155 ff. [Beschrieb Haftregime]) - überwiegend oberflächlich aus (vgl. A56, Q136-140, Q154-157; A64, F153). Dieselbe Feststellung ist auch bezüglich das von ihm geschilderte in flagranti Ertappen beim Geschlechtsverkehr mit seinem Freund (vgl. A56, Q114-116) oder zum Vorgehen beim (...) (vgl. A64, F79) zu treffen. Aussagen in dieser Qualität - inklusive der erwähnten Realkennzeichen - hätte ohne weiteres auch eine Person machen können, welche das Geschilderte nicht selbst erlebt hätte. Sodann fällt auf, dass der Beschwerdeführer öfters Antworten ausweicht und sich bei konkreten Nachfragen (auch bei einfachen) auf einen Gedächtnisverlust beruft oder mit den ihm gestellten Fragen in keinerlei Zusammenhang stehende, ausweichende Antworten gibt (vgl. nebst nachfolgenden Beispielen A56, Q144 f., Q177, Q180; A64, F133, F164). Vom SEM gebeten, das Gefängnis so detailliert wie möglich zu beschreiben, führte er zunächst aus, über jordanische Gefängnisse lieber nicht sprechen zu wollen, da dies negative Konsequenzen für seine Familie haben könnte, sollten die jordanischen Behörden davon erfahren (vgl. A56, Q136). Seine plötzliche Sorge um die Familie ist vor dem Hintergrund, dass er an beiden Anhörungen an mehreren Stellen zu Protokoll gab, seine Familienmitglieder seien alles Hunde und sie seien für ihn gestorben, nicht nachvollziehbar (vgl. A56, Q22, Q32; A64, F35, F84). Weiter war er weder in der Lage anzugeben, wie lange ihm der Ordensmann in der Kirche Obdach gewährt, noch wo sich diese Kirche befunden habe oder was das für eine Kirche gewesen sei. Stattdessen gab er ausweichend an, dass es im Islam verboten sei, Kirchen zu betreten und er sich damit über die Regeln des Islam hinweggesetzt habe (vgl. A56, Q77 f.). Auf die Frage, wo sich diese Kirche befinde, sagte er lediglich, dass es viele davon gebe (vgl. A56, Q79). Vor dem Hintergrund, welche Bedeutung der Beschwerdeführer der Unterstützung durch die Kirche beziehungsweise den Ordensmann beimisst, sprechen diese Wissenslücken erheblich gegen ein konkret erlebtes Geschehen. Auch konnte er trotz mehrmaliger Nachfragen nicht einmal konkret benennen, wer in Jordanien überhaupt nach ihm suche (vgl. A64, F25 f.). Angesichts dessen, dass er aus Angst vor Verfolgung sein Heimatland verlassen und sein bisheriges Leben aufgegeben haben will, erweisen sich auch diese Angaben als nicht lebensnah. 7.5 Die eingereichten Beweismittel sind ebenfalls nicht geeignet, die Asylvorbringen zu untermauern. Diesbezüglich ist, entgegen den Beschwerdeausführungen, klarzustellen, dass das SEM nicht feststellte, das Gerichtsdokument (vgl. A55, Beweismittel Nr. 1) sei gefälscht, sondern lediglich, dass ein solches mangels Sicherheitsmerkmalen leicht fälschbar und wohl auch käuflich erwerbbar sei, womit ihm praktisch kein Beweiswert zukomme. Diese Feststellung des SEM ist zu bestätigen. Ferner ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer bereits zuvor die Behörden über seine Identität und seine dortigen Lebensumstände getäuscht hat. Die Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers ist daher bereits erschüttert. Vor diesem Hintergrund könnte einem grundsätzlich leicht fälschbaren heimatlichen Beweismittel nur dann ein massgeblicher Beweiswert zuerkannt werden, wenn sich dieses mit der übrigen Aktenlage problemlos in Einklang bringen liesse. Solche Voraussetzungen liegen - wie bereits aufgezeigt - in casu jedoch nicht vor. Überdies ist in diesem Zusammenhang unklar, wie der Freund des Beschwerdeführers scheinbar problemlos bei den Behörden die Herausgabe dieses Urteils hätte verlangen können (vgl. A56, Q74). Ferner ist nicht nachvollziehbar, weshalb dieses Urteil erst nach der Ausreise des Beschwerdeführers ergangen sein soll. Die eingereichte Reservistenkarte (vgl. A55, Beweismittel Nr. 2) lässt sodann keinen Rückschluss auf die Gründe zu, welche zu seiner Demobilisierung führten. Demgegenüber geht aber zumindest aus der Existenz dieser Reservistenkarte hervor, dass der Beschwerdeführer nach seiner Demobilisierung noch (als Reservist) weiterhin in der Dienstpflicht der Armee verblieben ist. Dieser Umstand ist nicht unerheblich. Denn er lässt sich nur sehr schwer mit seinen Behauptungen hinsichtlich der Umstände seiner Entlassung in Einklang bringen. Der Beschwerdeführer brachte hierzu vor, dass er als enttarnter Homosexueller sofort nach der Haftentlassung aus dem Dienst entlassen und demobilisiert (und damit quasi aus homophoben Gründen aus dem Militärdienst verbannt) worden sei. Dies steht aber in Widerspruch zu dem Umstand, dass die Armee ihn weiterhin als Reservist in ihren Reihen behielt. Wäre der Beschwerdeführer also effektiv aus homophoben Gründen zwangsweise aus dem Dienst der Armee entfernt worden, hätten ihn die Militärbehörden wohl kaum weiterhin als Reservist in ihren Diensten behalten, sondern hätten ihn sicherlich vollständig und endgültig aus dem Dienst der Armee verbannt. 7.6 Es ist anerkannt, dass sich gewisse psychische Beschwerden (wie bspw. eine Traumatisierung) negativ auf das Aussageverhalten auswirken können (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 21 E. 6.2.3. S. 191 f.; 2003 Nr. 17 E. 4b S. 105 ff. m.w.H.). In casu wurden beim Beschwerdeführer eine (...) (ICD [International Statistical Classification of Diseases and Related Health Problems]-10 [...]), eine (...) (ICD-10 [...]) sowie eine (...) ([...]; ICD-10 [...]) diagnostiziert. In den aktuellsten Arztberichten vom (...) April und (...) Juni 2021 liegt letztere Diagnose nicht mehr vor; stattdessen wurde neu eine (...) ([...] ICD-10 [...]) diagnostiziert. Zum Status hielten die behandelnden Ärzte unter anderem fest, dass die Sprech- und Denkweise des Beschwerdeführers desorganisiert sei (vgl. a.a.O. S. 2). Es ist - wie oben in E. 7.4.1 erwähnt - festzustellen, dass seine Aussagen teilweise sehr ungeordnet ausgefallen sind und er Schwierigkeiten hatte, sich über die gesamte Dauer der Anhörung zu konzentrieren. Aus den Befragungsprotokollen ergibt sich aber auch, dass er die ihm gestellten Fragen grundsätzlich verstanden hat, darauf aber ausweichende Antworten gab (vgl. Ausführungen oben in E. 7.4.2). Es sind auch keine Hinweise darauf ersichtlich, dass er sich - abgesehen von den erwähnten psychischen Beeinträchtigungen - an den Anhörungen nicht hat frei und uneingeschränkt äussern können. Die erwähnten Widersprüche, Unstimmigkeiten und die mangelnde Substanz seiner Vorbringen - sowie insbesondere die Identitätstäuschung - lassen sich unter Würdigung der gesamten Aktenlage daher nicht bloss durch eine (...) oder die Übrigen psychischen Beschwerden erklären. Es kann angesichts der bestehenden Diagnosen zwar nicht ausgeschlossen werden, dass er in der Vergangenheit allenfalls eine traumatische Erfahrung gemacht hat. Diese Diagnosen sind jedoch per se nicht geeignet, die konkreten Umstände des traumabegründenden Erlebnisses zu belegen (vgl. hierzu BVGE 2015/11 E. 7.2.1 f.). 7.7 Gesamthaft betrachtet ist festzustellen, dass die Asylgründe des Beschwerdeführers unglaubhaft sind. Nach dem Ausgeführten ist nicht davon auszugehen, dass ihm aufgrund seiner Homosexualität oder aus anderen Gründen in Jordanien eine asylrelevante Verfolgung droht. Das SEM hat demzufolge seine Flüchtlingseigenschaft zu Recht verneint und das Asylgesuch abgelehnt. 8. Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit sie nicht gegenstandslos geworden ist. 10. 10.1 Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die Parteientschädigung sind nach dem Verhältnis von Obsiegen und Unterliegen der beschwerdeführenden Person aufzuerlegen beziehungsweise zuzusprechen. 10.2 Der Beschwerdeführer ist mit seinem Antrag auf Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und der Gewährung des Asyls unterlegen. Bezüglich der Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs und der Gewährung der vorläufigen Aufnahme hat er obsiegt. Praxisgemäss bedeutet dies ein hälftiges Obsiegen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die um die Hälfte reduzierten Verfahrenskosten von Fr. 375.- dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da jedoch von seiner Bedürftigkeit auszugehen ist und sich die Beschwerde zum Zeitpunkt der Einreichung nicht als aussichtslos präsentierte, ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gutzuheissen und auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten. Mit dem vorliegenden Direktentscheid in der Sache ist das Gesuch um Kostenvorschussverzicht gegenstandslos geworden. 10.3 Bei Gegenstandslosigkeit des Verfahrens ist der beschwerdeführenden Partei eine Entschädigung für die ihr erwachsenen notwendigen Kosten zuzusprechen, sofern sie die Gegenstandslosigkeit nicht durch ihr eigenes Verhalten bewirkt hat (Art. 15 i.V.m. Art. 5 VGKE). Diese Voraussetzungen sind vorliegend gegeben, da die teilweise Gegenstandslosigkeit der Beschwerde durch die wiedererwägungsweise Feststellung der Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung und die Gewährung der vorläufigen Aufnahme des Beschwerdeführers durch das SEM herbeigeführt wurde. 10.4 In der von seinem Rechtsvertreter eingereichten Kostennote vom 23. September 2020 wird für die Beschwerdeerhebung ein Aufwand von Fr. 1'730.- bei einem Stundenansatz von Fr. 150.- ausgewiesen. Dieser erscheint grundsätzlich angemessen, eine Dossiereröffnungspauschale wird jedoch praxisgemäss nicht vergütet. Überdies kann vorliegend mangels Konkretisierung die geltend gemachte «Frais d'infrastructures» nicht vergütet werden, da für das Gericht nicht ersichtlich ist, welcher Aufwand damit ausgewiesen werden soll und ob dieser das Erfordernis der Notwendigkeit erfüllt. Der seit der Beschwerdeerhebung ergangene Aufwand ist ebenfalls zu berücksichtigen. Das SEM ist anzuweisen, dem Beschwerdeführer eine um die Hälfte reduzierte Parteientschädigung von Fr. 1002.50 (inkl. Auslagen) auszurichten. 10.5 Nachdem der Antrag auf unentgeltliche Prozessführung gutgeheissen wurde und das Bundesverwaltungsgericht nach aArt. 110a Abs. 1 Bst. a AsylG der asylsuchenden Person, welche von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit wurde, auf Antrag eine amtliche Rechtsbeiständin oder einen amtlichen Rechtsbeistand bestellt, ist auch das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung gutzuheissen und antragsgemäss MLaw Philippe Stern als amtlicher Rechtsbeistand des Beschwerdeführers einzusetzen. Im Umfang des Unterliegens ist ihm durch das Bundesverwaltungsgericht ein amtliches Honorar zu entrichten. Unter Berücksichtigung des massgebenden Stundenansatzes von Fr. 150.- für nichtanwaltliche Rechtsvertretungen ist dem amtlichen Rechtsbeistand vom Bundesverwaltungsgericht ein um die Hälfte reduziertes Honorar in der Höhe von insgesamt Fr. 1002.50 (inklusive Auslagen) auszurichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit sie nicht gegenstandslos geworden ist.
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird gutgeheissen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4. Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 1002.50 auszurichten.
5. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung wird gutgeheissen und MLaw Philippe Stern als amtlicher Rechtsbeistand des Beschwerdeführers eingesetzt.
6. Dem amtlichen Rechtsbeistand wird zu Lasten des Gerichts ein amtliches Honorar in Höhe von Fr. 1002.50 ausgerichtet
7. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Lorenz Noli Kevin Schori