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F-2265/2019

F-2265/2019

Bundesverwaltungsgericht · 2020-06-02 · Deutsch CH

Schengen-Visum

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer (kosovarischer Staatsangehöriger, geb. 1979) reiste 1995 im Familiennachzug zu seiner Mutter (geb. 1955) in die Schweiz ein. Aufgrund seiner Straffälligkeit entzog ihm das Amt für Migration des Kantons Schwyz mit Verfügung vom 28. Dezember 2010 die Niederlassungsbewilligung. Die hiergegen eingelegten Rechtsmittel blieben erfolglos (vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz vom 23. November 2011). In der Folge verhängte das SEM gegen ihn ein vom 1. März 2012 bis zum 28. Februar 2017 gültiges Einreiseverbot. B. Am 4. Dezember 2018 beantragte der Beschwerdeführer bei der Schweizer Botschaft in Pristina ein Schengen-Visum für einen 30-tägigen Besuchsaufenthalt bei seiner Mutter in der Schweiz. Mit Formularentscheid vom 21. Dezember 2018 lehnte es die Schweizer Botschaft ab, das gewünschte Visum auszustellen. Sie begründete ihren Entscheid damit, dass die fristgerechte Ausreise des Beschwerdeführers nicht gewährleistet sei. C. Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer am 28. Dezember 2018 Einsprache bei der Vorinstanz. Im Rahmen des Einspracheverfahrens nahm die Vorinstanz Einsicht in die bei der Schweizer Vertretung eingereichten Unterlagen und liess durch das Amt für Migration des Kantons Schwyz weitere Abklärungen zum Sachverhalt vornehmen. Mit Entscheid vom 26. März 2019 wies die Vorinstanz die Einsprache ab. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen an, die fristgerechte Wiederausreise des Beschwerdeführers erscheine aufgrund der wirtschaftlichen Verhältnisse im Kosovo und der persönlichen Situation des Beschwerdeführers nicht gesichert. D. Mit Rechtsmitteleingabe vom 10. Mai 2019 beantragte der Beschwerdeführer die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids und die Gutheissung des Visumsantrags. Eventualiter sei die Angelegenheit zwecks weiterer Abklärungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. In seiner Begründung beruft sich der Beschwerdeführer darauf, dass die Vorinstanz sich in Bezug auf seine Lebenssituation im Kosovo auf einen unvollständigen Sachverhalt abgestützt habe. So sei er familiär stark eingebunden. Er lebe zusammen mit seinem Onkel und dessen Tochter, die auf seine Unterstützung angewiesen seien. Die Vorinstanz habe auch nicht berücksichtigt, dass er dabei sei, seinen Schulabschluss nachzuholen (Abschluss im Dezember 2019). Nach dem Abschluss wolle er wieder arbeitstätig sein. Er wolle in der Schweiz seine Mutter besuchen. Sie sei verwitwet und leide unter Epilepsie. Aufgrund des Alters falle ihr die Reise in den Kosovo immer schwerer. Er wolle sie während 30 Tagen besuchen und sie im Alltag unterstützen. Er habe nicht die Absicht, in der Schweiz zu bleiben. E. Mit Vernehmlassung vom 12. Juni 2019 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. Sie hielt insbesondere fest, der Beschwerdeführer habe den Schulbesuch weder gegenüber der Schweizer Vertretung noch in der Einsprache erwähnt; zudem habe er auch mit der Beschwerde keine entsprechenden Belege eingereicht. Der 40-jährige Beschwerdeführer habe die Schweiz 2012 verlassen. Er könne im Kosovo keine gefestigten beruflichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vorweisen. Die Beziehung zur Tochter seines Onkels könne nicht als familiäre Verpflichtung angesehen werden, die seine Anwesenheit im Kosovo zwingend erforderlich mache. Die Voraussetzungen für das beantragte Schengen-Visum seien nicht erfüllt. Es liege auch kein Grund vor, aus humanitären Gründen ein Visum nur für die Schweiz auszustellen, da nicht erstellt sei, dass es der Mutter des Beschwerdeführers nicht (mehr) möglich sei, in den Kosovo zu reisen. F. In seiner Replik vom 13. August 2019 führte der Beschwerdeführer aus, er habe von der Schule die Auskunft erhalten, dass ihm kein Beleg für seinen Schulbesuch ausgestellt werden könne. Die fehlenden Belege könnten ihm demnach nicht zugerechnet werden. Entgegen den Ausführungen der Vorinstanz bestehe zudem Grund, ihm aus humanitären Gründen ein Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit auszustellen. Seiner Mutter sei es aufgrund ihres Gesundheitszustands nicht mehr möglich, in den Kosovo zu reisen. Der Beschwerdeführer präzisierte seine Anträge insoweit, als er um Ausstellung eines räumlich auf die Schweiz begrenzten Visums aus humanitären Gründen ersuchte. Der Eingabe lag eine undatierte Bestätigung der Hausärztin der Mutter (inkl. Ausdruck der persönlichen Anamnese) bei. G. Mit Eingabe vom 7. Januar 2020 reichte der Beschwerdeführer einen seine Mutter betreffenden Eintrittsbericht eines Zentrums für Psychiatrie und Psychotherapie vom 19. Dezember 2019 ein.

Erwägungen (23 Absätze)

E. 1.1 Einspracheentscheide des SEM bezüglich Schengen-Visa sind mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbar (Art. 112 Abs. 1 AIG [SR 142.20] i.V.m. Art. 31 ff. VGG). Das Rechtsmittelverfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG).

E. 1.2 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat grundsätzlich zur Beschwerde berechtigt (vgl. Art. 48 Abs. 1 VwVG). Wie in den meisten Verfahren betreffend Schengen-Visa ist jedoch der ursprünglich angestrebte Besuchszeitraum längst abgelaufen, so dass sich die Frage nach dem aktuellen Rechtsschutzinteresse stellt (Art. 48 Abs. 1 Bst. c VwVG). Aufgrund des Zwecks des Besuchsaufenthalts (Besuch bei Familienangehörigen) sowie der Eingaben im vorliegenden Verfahren (zuletzt am 7. Januar 2020) ist jedoch davon auszugehen, dass nach wie vor ein schützenswertes Interesse am vorliegenden Verfahren besteht. Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist daher einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG).

E. 1.3 In der vorliegenden Angelegenheit entscheidet das Bundesverwaltungsgericht endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG).

E. 2 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2014/1 E. 2 m.H).

E. 3.1 Der angefochtenen Verfügung liegt das Gesuch eines kosovarischen Staatsangehörigen um Erteilung eines Visums für einen 30-tägigen Besuchsaufenthalt in der Schweiz zugrunde. Da sich der Beschwerdeführer nicht auf die EU/EFTA-Personenfreizügigkeitsabkommen berufen kann und die beabsichtigte Aufenthaltsdauer 90 Tage nicht überschreitet, fällt die vorliegende Streitsache in den persönlichen und sachlichen Anwendungsbereich der Schengen-Assoziierungsabkommen, mit denen die Schweiz den Schengen-Besitzstand und die dazugehörigen gemeinschaftsrechtlichen Rechtsakte übernommen hat (BVGE 2014/1 E. 3; 2011/48 E. 3). Das Ausländer- und Integrationsgesetz und dessen Ausführungsbestimmungen gelangen nur soweit zur Anwendung, als die Schengen-Assoziierungsabkommen keine abweichenden Bestimmungen enthalten (Art. 2 Abs. 4 AIG).

E. 3.2 Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines Recht auf Einreise noch gewährt es einen besonderen Anspruch auf Erteilung eines Visums. Die Schweiz ist daher grundsätzlich nicht verpflichtet, Ausländerinnen und Ausländern die Einreise zu gestatten. Vorbehältlich völkerrechtlicher Verpflichtungen handelt es sich dabei um einen autonomen Entscheid (vgl. statt vieler Urteil des BVGer F-785/2020 vom 21. April 2020 E. 3.2 m.H.). Das Schengen-Recht schränkt die nationalstaatlichen Befugnisse insoweit ein, als es einheitliche Voraussetzungen für Einreise und Visum aufstellt und die Mitgliedstaaten verpflichtet, die Einreise bzw. das Visum zu verweigern, wenn die Voraussetzungen nicht erfüllt sind. Einen Anspruch auf Einreise bzw. Visum vermittelt aber auch das Schengen-Recht nicht (BVGE 2014/1 E. 4.1.1 m.H.).

E. 3.3 Drittstaatsangehörige benötigen zur Einreise in den Schengen-Raum für einen Aufenthalt von höchstens 90 Tagen innerhalb eines Zeitraums von 180 Tagen ein gültiges Reisedokument, das zum Grenzübertritt berechtigt und ein Visum, sofern dieses erforderlich ist (vgl. Anhang I der Verordnung [EU] 2018/1806 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. November 2018 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige bei Überschreiten der Aussengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen [...] [Kodifizierter Text; ABl. L 303/39 vom 28.11.2018). Im Weiteren müssen Drittstaatsangehörige den Zweck und die Umstände ihres beabsichtigten Aufenthalts belegen und hierfür über ausreichende finanzielle Mittel verfügen. Namentlich haben sie in diesem Zusammenhang zu belegen, dass sie den Schengen-Raum vor Ablauf des bewilligungsfreien Aufenthalts verlassen, bzw. ausreichende Gewähr für eine fristgerechte Wiederausreise bieten. Des Weiteren dürfen Drittstaatsangehörige nicht im Schengener Informationssystem (SIS) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellen (vgl. Art. 5 Abs. 1 und 2 AIG; Art. 6 Abs. 1 und 2 der Verordnung [EG] Nr. 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen [Kodifizierter Text] [nachfolgend: Schengener Grenzkodex, SGK, ABl. L 77/1 vom 23.03.2016]).

E. 3.4 Eine Gefahr für die öffentliche Ordnung im Sinne von Art. 6 Abs. 1 Bst. e SGK ist beispielsweise dann anzunehmen, wenn die drittstaatsangehörige Person nicht bereit ist, das Hoheitsgebiet des Schengen-Raums fristgerecht wieder zu verlassen. Die Behörden haben daher zu prüfen und die drittstaatsangehörige Person hat zu belegen, dass die Gefahr einer rechtswidrigen Einwanderung oder einer nicht fristgerechten Ausreise nicht besteht respektive dass die gesuchstellende Person für die gesicherte Wiederausreise Gewähr bietet. (vgl. Art. 5 Abs. 2 AIG; Art. 14 Abs. 1 und Art. 21 Abs. 1 der Verordnung [EG] Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft [Visakodex; ABl. L 243/1 vom 15.9.2009]). Bestehen begründete Zweifel daran, dass die gesuchstellende Person das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten fristgerecht wieder verlässt, so ist das Visum zu verweigern (Art. 32 Abs. 1 Bst. b Visakodex).

E. 3.5 Sind - abgesehen vom Visum selbst - die Einreisevoraussetzungen nicht erfüllt, kann in Ausnahmefällen ein Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit erteilt werden, das nur für das Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats gilt. Von dieser Möglichkeit kann der betreffende Mitgliedstaat unter anderem Gebrauch machen, wenn er es aus humanitären Gründen, aus solchen des nationalen Interesses oder aufgrund internationaler Verpflichtungen für erforderlich hält (vgl. Art. 3 Abs. 4 und 5 VEV; Art. 25 Abs. 1 Bst. a Visakodex; Art. 6 Abs. 5 Bst. c SGK). In der Regel wird der betreffende Mitgliedstaat seinen Entscheid gestützt auf eine Abwägung der sich gegenüberstehenden Interessen fällen, wobei er die Voraussetzungen für ein Abweichen von den Einreisevoraussetzungen nicht leichthin annehmen darf (BVGE 2011/48 E. 6.1 m.H.). Als humanitäre Gründe werden beispielsweise eine schwere Erkrankung oder der Tod eines nahen Angehörigen angesehen (vgl. BVGE 2018 VII/5 E. 3.6.2 m.H.).

E. 3.6 Aufgrund seiner Staatsangehörigkeit unterliegt der Beschwerdeführer der Visumpflicht (vgl. Anhang I der bereits erwähnten Verordnung Nr. 2018/1806).

E. 4.1 Die Vorinstanz begründet die Abweisung der Einsprache im Wesentlichen damit, dass die Wiederausreise des Beschwerdeführers nicht gewährleistet sei. Bei der Beurteilung des Kriteriums der gesicherten Wiederausreise muss ein zukünftiges Verhalten beurteilt werden. Hierzu sind lediglich Prognosen möglich, wobei jedoch sämtliche Umstände des konkreten Einzelfalls zu würdigen sind. Dabei ist einerseits die allgemeine Lage im Herkunftsland und andererseits die individuelle Situation der gesuchstellenden Person in die Beurteilung miteinzubeziehen. Die Beweisführungslast obliegt dabei der drittstaatsangehörigen Person (Art. 14 Abs. 1 Bst. d Visakodex; Art. 14 Abs. 3 i.V.m. Anhang II Visakodex; Art. 6 Abs. 1 Bst. c SGK; Art. 5 Abs. 2 AIG; BVGE 2014/1 E. 4.4 und E. 6.1).

E. 4.2 Im Zusammenhang mit der allgemeinen Lage im Kosovo weist die Vorinstanz auf die nachteiligen wirtschaftlichen Verhältnisse und den damit verbundenen Migrationsdruck hin. Diese Einschätzung ist nicht zu beanstanden (vgl. etwa Urteil des BVGer F-7232/2018 vom 8. August 2019 E. 5.2 m.H.; vgl. auch die Website der Deutschen Botschaft Pristina: https://pristina.diplo.de > Themen > Wirtschaft > Wirtschaftsübersicht Kosovo [Artikel], zuletzt besucht am 15. Mai 2020) und wird vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten.

E. 4.3 Angesichts dieser Umstände und unter Berücksichtigung, dass die Bereitschaft, das Heimatland zu verlassen, erfahrungsgemäss dort begünstigt wird, wo - wie im vorliegenden Fall - bereits Verbindungen im Ausland bestehen, ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz das Risiko einer nicht fristgerechten Wiederausreise in Bezug auf Personen aus dem Kosovo allgemein als hoch einschätzt.

E. 5.1 Neben den allgemeinen Umständen im Herkunftsland sind - wie erwähnt - sämtliche Gesichtspunkte des konkreten Einzelfalles zu berücksichtigen. Obliegt der gesuchstellenden Person im Heimatland beispielsweise eine besondere berufliche, gesellschaftliche oder familiäre Verantwortung, kann dies die Prognose für eine anstandslose Wiederausreise begünstigen. Umgekehrt muss bei Personen, die in ihrer Heimat keine besonderen Verpflichtungen haben, das Risiko eines ausländerrechtlich nicht regelkonformen Verhaltens nach einer bewilligten Einreise als hoch eingeschätzt werden (BVGE 2014/1 E. 6.3.1 m.H.).

E. 5.2 Vorab ist auf den Vorwurf des Beschwerdeführers einzugehen, die Vorinstanz habe ihre Verfügung in Bezug auf seine persönliche Situation (familiäre Verpflichtungen; Schulbesuch) auf einen unvollständigen Sachverhalt gestützt (vgl. Art. 49 Bst. b VwVG). Diese Rüge ist unbegründet, enthalten doch weder die Akten der Schweizer Botschaft noch die Akten des Einspracheverfahrens Hinweise auf den geltend gemachten Sachverhalt. Vielmehr hatte die Mutter im Rahmen der Inlandabklärungen gegenüber dem Amt für Migration des Kantons Schwyz erklärt, ihr Sohn lebe alleine und arbeite in einem Callcenter.

E. 5.3 Die persönliche Situation des Beschwerdeführers stellt sich wie folgt dar: Er ist 40 Jahre alt, kinderlos und ledig. Von 1995 bis 2012 lebte er bei seiner Mutter in der Schweiz. Gemäss seinen eigenen Angaben besuchte er ab 2018 die Schule, um seinen Sekundarschulabschluss nachzuholen. Er lebe bei seinem Onkel und dessen mittlerweile etwa fünfjährigen Tochter. Da er zur Schule gehe, verfüge er über die notwendige zeitliche Flexibilität, um das Mädchen mehrmals pro Woche zu betreuen, während sein Onkel arbeite. In beruflicher Hinsicht macht der Beschwerdeführer geltend, in einem Callcenter gearbeitet zu haben. Vorübergehend unterstütze ihn seine Mutter in finanzieller Hinsicht. Mit dem Sekundarschulabschluss habe er intakte Zukunftsperspektiven im Kosovo.

E. 5.3.1 Der Beschwerdeführer hat offenbar vor seiner Einreise in die Schweiz im Kosovo keinen Schulabschluss erworben und weder im Kosovo noch in der Schweiz eine Berufsausbildung absolviert (vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts Schwyz vom 21. November 2011). Ob er tatsächlich von 2018 bis 2019 den Schulabschluss nachgeholt hat, kann aufgrund der Akten nicht als erstellt angesehen werden, da er keinerlei Belege eingereicht hat. Auffällig ist zudem, dass die Mutter gemäss Schreiben des Amts für Migration des Kantons Schwyz vom 14. März 2019 (Akten SEM 6) weder den Schulbesuch noch die Wohnsituation erwähnt hat. Vielmehr gab sie an, der Beschwerdeführer arbeite in einem Callcenter und wohne alleine. Insgesamt sind somit die Gründe, die der Beschwerdeführer zugunsten seiner fristgerechten Wiederausreise geltend macht, nicht glaubhaft. Aber selbst wenn es zutreffen sollte, dass er bei seinem Onkel wohnt und eine enge Beziehung zu seiner Nichte aufgebaut hat, könnte daraus nicht auf eine derart starke Verpflichtung geschlossen werden, die den Beschwerdeführer von einer Emigration abhalten könnte. Auch die Berufsaussichten des Beschwerdeführers im Kosovo sind trotz des möglicherweise erworbenen Schulabschlusses und angesichts der hohen Arbeitslosigkeit von mindestens 35 % (vgl. den in E. 4.2 erwähnten Artikel der Deutschen Botschaft in Pristina) nicht als intakt anzusehen.

E. 5.3.2 Insgesamt lassen sich aus den eingereichten Unterlagen keine besonderen familiären, beruflichen oder sozialen Verpflichtungen des Beschwerdeführers in seinem Heimatland erkennen, welche die aufgrund der allgemeinen Lage im Kosovo negative Prognose zugunsten des Beschwerdeführers beeinflussen könnte. Besonders ins Gewicht fällt im vorliegenden Fall, dass der Beschwerdeführer viele Jahre in der Schweiz gelebt hat, und es ihm seit seiner Rückkehr in den Kosovo im Jahr 2012 offenbar nicht gelungen ist, sich wirtschaftlich gefestigte Verhältnisse zu schaffen. Das Risiko einer nicht fristgerechten Wiederausreise erscheint vor diesem Hintergrund besonders hoch. Aus diesen Gründen kann kein Visum für den gesamten Schengen-Raum erteilt werden.

E. 5.4 Der Beschwerdeführer macht geltend, es lägen humanitäre Gründe vor, welche die Ausstellung eines Visums mit räumlich beschränkter Gültigkeit (vgl. E. 4.5) rechtfertigen würden. Seine Mutter sei aufgrund ihres Alters und ihres Gesundheitszustands nicht mehr in der Lage, in den Kosovo zu reisen. Deshalb wolle er sie in der Schweiz besuchen.

E. 5.4.1 Den eingereichten medizinischen Unterlagen (vgl. Beilage zur Replik [undatierte persönliche Anamnese gemäss Hausärztin] bzw. zur Eingabe vom 7. Januar 2020 [Eintrittsbericht Zentrum für Psychiatrie und Psychotherapie vom 19. Dezember 2019]) ist zu entnehmen, dass die Mutter des Beschwerdeführers 65 Jahre alt ist. Sie leidet unter verschiedenen Krankheiten und Beschwerden, darunter Epilepsie (seit 2008 kein Anfall mehr), Gastritis, verschiedenen schmerzhaften Beschwerden des Bewegungsapparats sowie Migräne- und Schwindelanfällen. Die ihr verschriebenen Medikamente bewirken anscheinend, dass sie schnell ermüdet, und beeinträchtigen ihre Orientierung und ihre Konzentrationsfähigkeit. Aus dem erwähnten Eintrittsbericht des Zentrums für Psychiatrie und Psychotherapie vom 19. Dezember 2019 geht hervor, dass sie im Rahmen diverser psychosozialer Belastungsfaktoren (Pensionierung, unerfüllte Lebensziele, fehlende Tagesstruktur und Sozialkontakte) eine depressive und ängstliche Symptomatik zeigt.

E. 5.4.2 Aus den eingereichten Unterlagen wird zwar deutlich, dass die Mutter des Beschwerdeführers unter gesundheitlichen Problemen leidet. Dabei handelt es sich jedoch nicht um derart schwerwiegende Beeinträchtigungen, die, gemessen an den oben erwähnten (vgl. E. 3.5) sehr hohen Anforderungen, die Erteilung eines humanitären Visums rechtfertigen könnten.

E. 6 Die angefochtene Verfügung ist im Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden. Die Beschwerde ist deshalb abzuweisen.

E. 7 Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie sind durch den einbezahlten Kostenvorschuss gedeckt.
  3. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Einschreiben) - die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. [...] zurück) Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Susanne Genner Barbara Kradolfer Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-2265/2019 Urteil vom 2. Juni 2020 Besetzung Richterin Susanne Genner (Vorsitz), Richterin Regula Schenker Senn, Richter Yannick Antoniazza-Hafner, Gerichtsschreiberin Barbara Kradolfer. Parteien A._______, vertreten durch Rechtsanwältin Julia Müller, Kessler, Landolt, Giacomini & Partner, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Schengen-Visum. Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer (kosovarischer Staatsangehöriger, geb. 1979) reiste 1995 im Familiennachzug zu seiner Mutter (geb. 1955) in die Schweiz ein. Aufgrund seiner Straffälligkeit entzog ihm das Amt für Migration des Kantons Schwyz mit Verfügung vom 28. Dezember 2010 die Niederlassungsbewilligung. Die hiergegen eingelegten Rechtsmittel blieben erfolglos (vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz vom 23. November 2011). In der Folge verhängte das SEM gegen ihn ein vom 1. März 2012 bis zum 28. Februar 2017 gültiges Einreiseverbot. B. Am 4. Dezember 2018 beantragte der Beschwerdeführer bei der Schweizer Botschaft in Pristina ein Schengen-Visum für einen 30-tägigen Besuchsaufenthalt bei seiner Mutter in der Schweiz. Mit Formularentscheid vom 21. Dezember 2018 lehnte es die Schweizer Botschaft ab, das gewünschte Visum auszustellen. Sie begründete ihren Entscheid damit, dass die fristgerechte Ausreise des Beschwerdeführers nicht gewährleistet sei. C. Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer am 28. Dezember 2018 Einsprache bei der Vorinstanz. Im Rahmen des Einspracheverfahrens nahm die Vorinstanz Einsicht in die bei der Schweizer Vertretung eingereichten Unterlagen und liess durch das Amt für Migration des Kantons Schwyz weitere Abklärungen zum Sachverhalt vornehmen. Mit Entscheid vom 26. März 2019 wies die Vorinstanz die Einsprache ab. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen an, die fristgerechte Wiederausreise des Beschwerdeführers erscheine aufgrund der wirtschaftlichen Verhältnisse im Kosovo und der persönlichen Situation des Beschwerdeführers nicht gesichert. D. Mit Rechtsmitteleingabe vom 10. Mai 2019 beantragte der Beschwerdeführer die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids und die Gutheissung des Visumsantrags. Eventualiter sei die Angelegenheit zwecks weiterer Abklärungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. In seiner Begründung beruft sich der Beschwerdeführer darauf, dass die Vorinstanz sich in Bezug auf seine Lebenssituation im Kosovo auf einen unvollständigen Sachverhalt abgestützt habe. So sei er familiär stark eingebunden. Er lebe zusammen mit seinem Onkel und dessen Tochter, die auf seine Unterstützung angewiesen seien. Die Vorinstanz habe auch nicht berücksichtigt, dass er dabei sei, seinen Schulabschluss nachzuholen (Abschluss im Dezember 2019). Nach dem Abschluss wolle er wieder arbeitstätig sein. Er wolle in der Schweiz seine Mutter besuchen. Sie sei verwitwet und leide unter Epilepsie. Aufgrund des Alters falle ihr die Reise in den Kosovo immer schwerer. Er wolle sie während 30 Tagen besuchen und sie im Alltag unterstützen. Er habe nicht die Absicht, in der Schweiz zu bleiben. E. Mit Vernehmlassung vom 12. Juni 2019 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. Sie hielt insbesondere fest, der Beschwerdeführer habe den Schulbesuch weder gegenüber der Schweizer Vertretung noch in der Einsprache erwähnt; zudem habe er auch mit der Beschwerde keine entsprechenden Belege eingereicht. Der 40-jährige Beschwerdeführer habe die Schweiz 2012 verlassen. Er könne im Kosovo keine gefestigten beruflichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vorweisen. Die Beziehung zur Tochter seines Onkels könne nicht als familiäre Verpflichtung angesehen werden, die seine Anwesenheit im Kosovo zwingend erforderlich mache. Die Voraussetzungen für das beantragte Schengen-Visum seien nicht erfüllt. Es liege auch kein Grund vor, aus humanitären Gründen ein Visum nur für die Schweiz auszustellen, da nicht erstellt sei, dass es der Mutter des Beschwerdeführers nicht (mehr) möglich sei, in den Kosovo zu reisen. F. In seiner Replik vom 13. August 2019 führte der Beschwerdeführer aus, er habe von der Schule die Auskunft erhalten, dass ihm kein Beleg für seinen Schulbesuch ausgestellt werden könne. Die fehlenden Belege könnten ihm demnach nicht zugerechnet werden. Entgegen den Ausführungen der Vorinstanz bestehe zudem Grund, ihm aus humanitären Gründen ein Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit auszustellen. Seiner Mutter sei es aufgrund ihres Gesundheitszustands nicht mehr möglich, in den Kosovo zu reisen. Der Beschwerdeführer präzisierte seine Anträge insoweit, als er um Ausstellung eines räumlich auf die Schweiz begrenzten Visums aus humanitären Gründen ersuchte. Der Eingabe lag eine undatierte Bestätigung der Hausärztin der Mutter (inkl. Ausdruck der persönlichen Anamnese) bei. G. Mit Eingabe vom 7. Januar 2020 reichte der Beschwerdeführer einen seine Mutter betreffenden Eintrittsbericht eines Zentrums für Psychiatrie und Psychotherapie vom 19. Dezember 2019 ein. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Einspracheentscheide des SEM bezüglich Schengen-Visa sind mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbar (Art. 112 Abs. 1 AIG [SR 142.20] i.V.m. Art. 31 ff. VGG). Das Rechtsmittelverfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). 1.2 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat grundsätzlich zur Beschwerde berechtigt (vgl. Art. 48 Abs. 1 VwVG). Wie in den meisten Verfahren betreffend Schengen-Visa ist jedoch der ursprünglich angestrebte Besuchszeitraum längst abgelaufen, so dass sich die Frage nach dem aktuellen Rechtsschutzinteresse stellt (Art. 48 Abs. 1 Bst. c VwVG). Aufgrund des Zwecks des Besuchsaufenthalts (Besuch bei Familienangehörigen) sowie der Eingaben im vorliegenden Verfahren (zuletzt am 7. Januar 2020) ist jedoch davon auszugehen, dass nach wie vor ein schützenswertes Interesse am vorliegenden Verfahren besteht. Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist daher einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG). 1.3 In der vorliegenden Angelegenheit entscheidet das Bundesverwaltungsgericht endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG).

2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2014/1 E. 2 m.H). 3. 3.1 Der angefochtenen Verfügung liegt das Gesuch eines kosovarischen Staatsangehörigen um Erteilung eines Visums für einen 30-tägigen Besuchsaufenthalt in der Schweiz zugrunde. Da sich der Beschwerdeführer nicht auf die EU/EFTA-Personenfreizügigkeitsabkommen berufen kann und die beabsichtigte Aufenthaltsdauer 90 Tage nicht überschreitet, fällt die vorliegende Streitsache in den persönlichen und sachlichen Anwendungsbereich der Schengen-Assoziierungsabkommen, mit denen die Schweiz den Schengen-Besitzstand und die dazugehörigen gemeinschaftsrechtlichen Rechtsakte übernommen hat (BVGE 2014/1 E. 3; 2011/48 E. 3). Das Ausländer- und Integrationsgesetz und dessen Ausführungsbestimmungen gelangen nur soweit zur Anwendung, als die Schengen-Assoziierungsabkommen keine abweichenden Bestimmungen enthalten (Art. 2 Abs. 4 AIG). 3.2 Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines Recht auf Einreise noch gewährt es einen besonderen Anspruch auf Erteilung eines Visums. Die Schweiz ist daher grundsätzlich nicht verpflichtet, Ausländerinnen und Ausländern die Einreise zu gestatten. Vorbehältlich völkerrechtlicher Verpflichtungen handelt es sich dabei um einen autonomen Entscheid (vgl. statt vieler Urteil des BVGer F-785/2020 vom 21. April 2020 E. 3.2 m.H.). Das Schengen-Recht schränkt die nationalstaatlichen Befugnisse insoweit ein, als es einheitliche Voraussetzungen für Einreise und Visum aufstellt und die Mitgliedstaaten verpflichtet, die Einreise bzw. das Visum zu verweigern, wenn die Voraussetzungen nicht erfüllt sind. Einen Anspruch auf Einreise bzw. Visum vermittelt aber auch das Schengen-Recht nicht (BVGE 2014/1 E. 4.1.1 m.H.). 3.3 Drittstaatsangehörige benötigen zur Einreise in den Schengen-Raum für einen Aufenthalt von höchstens 90 Tagen innerhalb eines Zeitraums von 180 Tagen ein gültiges Reisedokument, das zum Grenzübertritt berechtigt und ein Visum, sofern dieses erforderlich ist (vgl. Anhang I der Verordnung [EU] 2018/1806 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. November 2018 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige bei Überschreiten der Aussengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen [...] [Kodifizierter Text; ABl. L 303/39 vom 28.11.2018). Im Weiteren müssen Drittstaatsangehörige den Zweck und die Umstände ihres beabsichtigten Aufenthalts belegen und hierfür über ausreichende finanzielle Mittel verfügen. Namentlich haben sie in diesem Zusammenhang zu belegen, dass sie den Schengen-Raum vor Ablauf des bewilligungsfreien Aufenthalts verlassen, bzw. ausreichende Gewähr für eine fristgerechte Wiederausreise bieten. Des Weiteren dürfen Drittstaatsangehörige nicht im Schengener Informationssystem (SIS) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellen (vgl. Art. 5 Abs. 1 und 2 AIG; Art. 6 Abs. 1 und 2 der Verordnung [EG] Nr. 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen [Kodifizierter Text] [nachfolgend: Schengener Grenzkodex, SGK, ABl. L 77/1 vom 23.03.2016]). 3.4 Eine Gefahr für die öffentliche Ordnung im Sinne von Art. 6 Abs. 1 Bst. e SGK ist beispielsweise dann anzunehmen, wenn die drittstaatsangehörige Person nicht bereit ist, das Hoheitsgebiet des Schengen-Raums fristgerecht wieder zu verlassen. Die Behörden haben daher zu prüfen und die drittstaatsangehörige Person hat zu belegen, dass die Gefahr einer rechtswidrigen Einwanderung oder einer nicht fristgerechten Ausreise nicht besteht respektive dass die gesuchstellende Person für die gesicherte Wiederausreise Gewähr bietet. (vgl. Art. 5 Abs. 2 AIG; Art. 14 Abs. 1 und Art. 21 Abs. 1 der Verordnung [EG] Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft [Visakodex; ABl. L 243/1 vom 15.9.2009]). Bestehen begründete Zweifel daran, dass die gesuchstellende Person das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten fristgerecht wieder verlässt, so ist das Visum zu verweigern (Art. 32 Abs. 1 Bst. b Visakodex). 3.5 Sind - abgesehen vom Visum selbst - die Einreisevoraussetzungen nicht erfüllt, kann in Ausnahmefällen ein Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit erteilt werden, das nur für das Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats gilt. Von dieser Möglichkeit kann der betreffende Mitgliedstaat unter anderem Gebrauch machen, wenn er es aus humanitären Gründen, aus solchen des nationalen Interesses oder aufgrund internationaler Verpflichtungen für erforderlich hält (vgl. Art. 3 Abs. 4 und 5 VEV; Art. 25 Abs. 1 Bst. a Visakodex; Art. 6 Abs. 5 Bst. c SGK). In der Regel wird der betreffende Mitgliedstaat seinen Entscheid gestützt auf eine Abwägung der sich gegenüberstehenden Interessen fällen, wobei er die Voraussetzungen für ein Abweichen von den Einreisevoraussetzungen nicht leichthin annehmen darf (BVGE 2011/48 E. 6.1 m.H.). Als humanitäre Gründe werden beispielsweise eine schwere Erkrankung oder der Tod eines nahen Angehörigen angesehen (vgl. BVGE 2018 VII/5 E. 3.6.2 m.H.). 3.6 Aufgrund seiner Staatsangehörigkeit unterliegt der Beschwerdeführer der Visumpflicht (vgl. Anhang I der bereits erwähnten Verordnung Nr. 2018/1806). 4. 4.1 Die Vorinstanz begründet die Abweisung der Einsprache im Wesentlichen damit, dass die Wiederausreise des Beschwerdeführers nicht gewährleistet sei. Bei der Beurteilung des Kriteriums der gesicherten Wiederausreise muss ein zukünftiges Verhalten beurteilt werden. Hierzu sind lediglich Prognosen möglich, wobei jedoch sämtliche Umstände des konkreten Einzelfalls zu würdigen sind. Dabei ist einerseits die allgemeine Lage im Herkunftsland und andererseits die individuelle Situation der gesuchstellenden Person in die Beurteilung miteinzubeziehen. Die Beweisführungslast obliegt dabei der drittstaatsangehörigen Person (Art. 14 Abs. 1 Bst. d Visakodex; Art. 14 Abs. 3 i.V.m. Anhang II Visakodex; Art. 6 Abs. 1 Bst. c SGK; Art. 5 Abs. 2 AIG; BVGE 2014/1 E. 4.4 und E. 6.1). 4.2 Im Zusammenhang mit der allgemeinen Lage im Kosovo weist die Vorinstanz auf die nachteiligen wirtschaftlichen Verhältnisse und den damit verbundenen Migrationsdruck hin. Diese Einschätzung ist nicht zu beanstanden (vgl. etwa Urteil des BVGer F-7232/2018 vom 8. August 2019 E. 5.2 m.H.; vgl. auch die Website der Deutschen Botschaft Pristina: https://pristina.diplo.de > Themen > Wirtschaft > Wirtschaftsübersicht Kosovo [Artikel], zuletzt besucht am 15. Mai 2020) und wird vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten. 4.3 Angesichts dieser Umstände und unter Berücksichtigung, dass die Bereitschaft, das Heimatland zu verlassen, erfahrungsgemäss dort begünstigt wird, wo - wie im vorliegenden Fall - bereits Verbindungen im Ausland bestehen, ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz das Risiko einer nicht fristgerechten Wiederausreise in Bezug auf Personen aus dem Kosovo allgemein als hoch einschätzt. 5. 5.1 Neben den allgemeinen Umständen im Herkunftsland sind - wie erwähnt - sämtliche Gesichtspunkte des konkreten Einzelfalles zu berücksichtigen. Obliegt der gesuchstellenden Person im Heimatland beispielsweise eine besondere berufliche, gesellschaftliche oder familiäre Verantwortung, kann dies die Prognose für eine anstandslose Wiederausreise begünstigen. Umgekehrt muss bei Personen, die in ihrer Heimat keine besonderen Verpflichtungen haben, das Risiko eines ausländerrechtlich nicht regelkonformen Verhaltens nach einer bewilligten Einreise als hoch eingeschätzt werden (BVGE 2014/1 E. 6.3.1 m.H.). 5.2 Vorab ist auf den Vorwurf des Beschwerdeführers einzugehen, die Vorinstanz habe ihre Verfügung in Bezug auf seine persönliche Situation (familiäre Verpflichtungen; Schulbesuch) auf einen unvollständigen Sachverhalt gestützt (vgl. Art. 49 Bst. b VwVG). Diese Rüge ist unbegründet, enthalten doch weder die Akten der Schweizer Botschaft noch die Akten des Einspracheverfahrens Hinweise auf den geltend gemachten Sachverhalt. Vielmehr hatte die Mutter im Rahmen der Inlandabklärungen gegenüber dem Amt für Migration des Kantons Schwyz erklärt, ihr Sohn lebe alleine und arbeite in einem Callcenter. 5.3 Die persönliche Situation des Beschwerdeführers stellt sich wie folgt dar: Er ist 40 Jahre alt, kinderlos und ledig. Von 1995 bis 2012 lebte er bei seiner Mutter in der Schweiz. Gemäss seinen eigenen Angaben besuchte er ab 2018 die Schule, um seinen Sekundarschulabschluss nachzuholen. Er lebe bei seinem Onkel und dessen mittlerweile etwa fünfjährigen Tochter. Da er zur Schule gehe, verfüge er über die notwendige zeitliche Flexibilität, um das Mädchen mehrmals pro Woche zu betreuen, während sein Onkel arbeite. In beruflicher Hinsicht macht der Beschwerdeführer geltend, in einem Callcenter gearbeitet zu haben. Vorübergehend unterstütze ihn seine Mutter in finanzieller Hinsicht. Mit dem Sekundarschulabschluss habe er intakte Zukunftsperspektiven im Kosovo. 5.3.1 Der Beschwerdeführer hat offenbar vor seiner Einreise in die Schweiz im Kosovo keinen Schulabschluss erworben und weder im Kosovo noch in der Schweiz eine Berufsausbildung absolviert (vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts Schwyz vom 21. November 2011). Ob er tatsächlich von 2018 bis 2019 den Schulabschluss nachgeholt hat, kann aufgrund der Akten nicht als erstellt angesehen werden, da er keinerlei Belege eingereicht hat. Auffällig ist zudem, dass die Mutter gemäss Schreiben des Amts für Migration des Kantons Schwyz vom 14. März 2019 (Akten SEM 6) weder den Schulbesuch noch die Wohnsituation erwähnt hat. Vielmehr gab sie an, der Beschwerdeführer arbeite in einem Callcenter und wohne alleine. Insgesamt sind somit die Gründe, die der Beschwerdeführer zugunsten seiner fristgerechten Wiederausreise geltend macht, nicht glaubhaft. Aber selbst wenn es zutreffen sollte, dass er bei seinem Onkel wohnt und eine enge Beziehung zu seiner Nichte aufgebaut hat, könnte daraus nicht auf eine derart starke Verpflichtung geschlossen werden, die den Beschwerdeführer von einer Emigration abhalten könnte. Auch die Berufsaussichten des Beschwerdeführers im Kosovo sind trotz des möglicherweise erworbenen Schulabschlusses und angesichts der hohen Arbeitslosigkeit von mindestens 35 % (vgl. den in E. 4.2 erwähnten Artikel der Deutschen Botschaft in Pristina) nicht als intakt anzusehen. 5.3.2 Insgesamt lassen sich aus den eingereichten Unterlagen keine besonderen familiären, beruflichen oder sozialen Verpflichtungen des Beschwerdeführers in seinem Heimatland erkennen, welche die aufgrund der allgemeinen Lage im Kosovo negative Prognose zugunsten des Beschwerdeführers beeinflussen könnte. Besonders ins Gewicht fällt im vorliegenden Fall, dass der Beschwerdeführer viele Jahre in der Schweiz gelebt hat, und es ihm seit seiner Rückkehr in den Kosovo im Jahr 2012 offenbar nicht gelungen ist, sich wirtschaftlich gefestigte Verhältnisse zu schaffen. Das Risiko einer nicht fristgerechten Wiederausreise erscheint vor diesem Hintergrund besonders hoch. Aus diesen Gründen kann kein Visum für den gesamten Schengen-Raum erteilt werden. 5.4 Der Beschwerdeführer macht geltend, es lägen humanitäre Gründe vor, welche die Ausstellung eines Visums mit räumlich beschränkter Gültigkeit (vgl. E. 4.5) rechtfertigen würden. Seine Mutter sei aufgrund ihres Alters und ihres Gesundheitszustands nicht mehr in der Lage, in den Kosovo zu reisen. Deshalb wolle er sie in der Schweiz besuchen. 5.4.1 Den eingereichten medizinischen Unterlagen (vgl. Beilage zur Replik [undatierte persönliche Anamnese gemäss Hausärztin] bzw. zur Eingabe vom 7. Januar 2020 [Eintrittsbericht Zentrum für Psychiatrie und Psychotherapie vom 19. Dezember 2019]) ist zu entnehmen, dass die Mutter des Beschwerdeführers 65 Jahre alt ist. Sie leidet unter verschiedenen Krankheiten und Beschwerden, darunter Epilepsie (seit 2008 kein Anfall mehr), Gastritis, verschiedenen schmerzhaften Beschwerden des Bewegungsapparats sowie Migräne- und Schwindelanfällen. Die ihr verschriebenen Medikamente bewirken anscheinend, dass sie schnell ermüdet, und beeinträchtigen ihre Orientierung und ihre Konzentrationsfähigkeit. Aus dem erwähnten Eintrittsbericht des Zentrums für Psychiatrie und Psychotherapie vom 19. Dezember 2019 geht hervor, dass sie im Rahmen diverser psychosozialer Belastungsfaktoren (Pensionierung, unerfüllte Lebensziele, fehlende Tagesstruktur und Sozialkontakte) eine depressive und ängstliche Symptomatik zeigt. 5.4.2 Aus den eingereichten Unterlagen wird zwar deutlich, dass die Mutter des Beschwerdeführers unter gesundheitlichen Problemen leidet. Dabei handelt es sich jedoch nicht um derart schwerwiegende Beeinträchtigungen, die, gemessen an den oben erwähnten (vgl. E. 3.5) sehr hohen Anforderungen, die Erteilung eines humanitären Visums rechtfertigen könnten.

6. Die angefochtene Verfügung ist im Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden. Die Beschwerde ist deshalb abzuweisen.

7. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie sind durch den einbezahlten Kostenvorschuss gedeckt.

3. Dieses Urteil geht an:

- den Beschwerdeführer (Einschreiben)

- die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. [...] zurück) Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Susanne Genner Barbara Kradolfer Versand: