Schengen-Visum
Sachverhalt
A. Die 1962 geborene, sri-lankische Staatsangehörige Y._______ (nachfolgend: Gesuchstellerin bzw. Gast) beantragte am 4. Dezember 2019 bei der schweizerischen Botschaft in Colombo die Ausstellung eines Schengen-Visums für einen Besuchsaufenthalt von 31 Tagen bei ihrer im Kanton Schaffhausen lebenden Schwiegertochter (nachfolgend: Beschwerdeführerin bzw. Gastgeberin; vgl. Akten der Vorinstanz [SEM act.] 3/34-37, 3/45). B. Mit Formular-Verfügung vom 4. Dezember 2019 lehnte die Botschaft den Visumsantrag ab, da kein Nachweis über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts für die Dauer des beabsichtigten Aufenthalts oder für die Rückkehr in den Herkunftsstaat erbracht worden sei und die Absicht einer fristgerechten Wiederausreise der Gesuchstellerin aus dem Schengen-Raum nicht habe festgestellt werden können (SEM act. 3/52-54). C. Gegen diesen Entscheid erhob die Beschwerdeführerin am 10. Dezember 2019 Einsprache bei der Vorinstanz (SEM act. 1/30). In der Folge liess diese durch das Migrationsamt des Kantons Schaffhausen weitere Abklärungen zum Sachverhalt vornehmen (SEM act. 4/86-87, 6/89-118). D. Die Vorinstanz wies die Einsprache mit Entscheid vom 6. Februar 2020 ab. Zur Begründung führte sie aus, die Absicht der Gesuchstellerin, vor Ablauf des Visums das Hoheitsgebiet der Schengen-Mitgliedstaaten wieder zu verlassen, habe nicht festgestellt werden können. Weder die allgemeine Lage in Sri Lanka noch die persönliche Situation der Gesuchstellerin würden Gewähr für eine fristgemässe Rückkehr in ihr Heimatland bieten. Daneben sei nicht erwiesen, dass die Beschwerdeführerin als Garantin in der Lage wäre, den finanziellen Verpflichtungen betreffend den Besuchsaufenthalt vollumfänglich nachzukommen (SEM act. 7/119-121). E. Mit Rechtsmitteleingabe vom 11. Februar 2020 (Datum des Poststempels) reichte die Gastgeberin Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht ein und beantragte sinngemäss die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung sowie die Ausstellung eines Schengen-Visums an die Gesuchstellerin. Sie führte im Wesentlichen aus, Zweck des geplanten Aufenthaltes sei die Teilnahme an der Hochzeitsfeier ihres Sohnes, um diese kulturell zu legitimieren. Die fristgerechte Wiederausreise sei hinreichend gewährt, da ihr Gast in Sri Lanka ein "komfortables" Leben führe und dort über ein familiäres Beziehungsnetz verfüge. Weiter sicherte die Beschwerdeführerin die Deckung der im Zusammenhang mit dem Besuchsaufenthalt entstehenden Kosten zu (Akten des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer act.] 1). F. In ihrer Vernehmlassung vom 11. März 2020 hielt die Vorinstanz an ihrer Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde (BVGer act. 5). Am 18. März 2020 wurde die vorinstanzliche Stellungnahme der Beschwerdeführerin zur Kenntnisnahme zugestellt (BVGer act. 6). G. Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägungen eingegangen.
Erwägungen (21 Absätze)
E. 1.1 Von der Vorinstanz erlassene Einspracheentscheide bezüglich Schengen-Visa sind mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbar (vgl. Art. 31 ff. VGG i.V.m. Art. 5 VwVG). Das Rechtsmittelverfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG).
E. 1.2 Die Beschwerdeführerin hat am vorangegangenen Einspracheverfahren teilgenommen und ist als Gastgeberin der Gesuchstellerin durch die angefochtene Verfügung besonders berührt. Obwohl der anberaumte Besuchszeitraum inzwischen abgelaufen ist, muss auf ein fortbestehendes Rechtsschutzinteresse geschlossen werden. Dies belegt allein schon die Einreichung des Rechtsmittels. Die Beschwerdeführerin ist daher zur Erhebung des Rechtsmittels legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist daher einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG).
E. 1.3 In der vorliegenden Beschwerdeangelegenheit entscheidet das Bundesverwaltungsgericht endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG).
E. 2 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und - soweit nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2014/1 E. 2 m.H.; 2011/43 E. 6.1).
E. 3.1 Der angefochtenen Verfügung liegt das Gesuch einer sri-lankischen Staatsangehörigen um Erteilung eines Visums zu Besuchszwecken für die Schweiz zugrunde. Da sich die Gesuchstellerin nicht auf die EU/EFTA-Personenfreizügigkeitsabkommen berufen kann und die beabsichtigte Aufenthaltsdauer 90 Tage innerhalb eines Zeitraums von 180 Tagen nicht überschreitet, fällt die vorliegende Streitsache in den persönlichen und sachlichen Anwendungsbereich der Schengen-Assoziierungsabkommen, mit denen die Schweiz den Schengen-Besitzstand und die dazugehörigen gemeinschaftsrechtlichen Rechtsakte übernommen hat. Das AIG und seine Ausführungsbestimmungen gelangen nur insoweit zur Anwendung, als die Schengen-Assoziierungsabkommen keine abweichenden Bestimmungen enthalten (vgl. Art. 2 Abs. 2-5 AIG).
E. 3.2 Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines Recht auf Einreise noch gewährt es einen besonderen Anspruch auf Erteilung eines Visums. Die Schweiz ist daher - wie andere Staaten auch - grundsätzlich nicht gehalten, Ausländerinnen und Ausländern die Einreise zu gestatten. Vorbehältlich völkerrechtlicher Verpflichtungen handelt es sich dabei um einen autonomen Entscheid (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3774; BGE 135 II 1 E. 1.1 m.H.). Das Schengen-Recht schränkt die nationalstaatlichen Befugnisse insoweit ein, als es einheitliche Voraussetzungen für Einreise und Visum aufstellt und die Mitgliedstaaten verpflichtet, die Einreise bzw. das Visum zu verweigern, wenn die Voraussetzungen nicht erfüllt sind. Einen Anspruch auf Einreise bzw. Visumerteilung vermittelt auch das Schengen-Recht nicht (vgl. BVGE 2014/1 E. 4.1.5).
E. 3.3 Drittstaatsangehörige benötigen zur Einreise in den Schengen-Raum für einen Aufenthalt von höchstens 90 Tagen innerhalb eines Zeitraums von 180 Tagen gültige Reisedokumente, die zum Grenzübertritt berechtigen, und ein Visum, sofern dieses - wie im Falle der aus Sri Lanka stammenden Gesuchstellerin - erforderlich ist (vgl. Anhang I zur Verordnung (EU) 2018/1806, ABl. L 303/39 vom 28.11.2018; zum vollständigen Quellennachweis vgl. Fussnote zu Art. 8 Abs. 1 VEV). Im Weiteren müssen Drittstaatsangehörige den Zweck und die Umstände ihres beabsichtigten Aufenthalts belegen und hierfür über ausreichende finanzielle Mittel verfügen. Namentlich haben sie in diesem Zusammenhang zu belegen, dass sie den Schengen-Raum vor Ablauf des bewilligungsfreien Aufenthalts verlassen, bzw. ausreichende Gewähr für eine fristgerechte Wiederausreise bieten. Des Weiteren dürfen Drittstaatsangehörige nicht im Schengener Informationssystem (SIS) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellen (vgl. zu den Einreisevoraussetzungen: Art. 5 Abs. 1 und 2 AIG; Art. 3 und 8 VEV i.V.m. Art. 6 Abs. 1 und 2 der Verordnung [EG] Nr. 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 [kodifizierter Text] über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen [nachfolgend: Schengener Grenzkodex, SGK, ABl. L 77/1 vom 23. März 2016]; Art. 14 Abs. 1 und Art. 21 Abs. 1 der Verordnung [EG] Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft [nachfolgend: Visakodex]; Caroni et al., Migrationsrecht, 4. Aufl. 2018, S. 141 ff.).
E. 3.4 Eine Gefahr für die öffentliche Ordnung im Sinne von Art. 6 Abs. 1 Bst. e SGK ist auch dann anzunehmen, wenn die drittstaatsangehörige Person nicht bereit ist, das Hoheitsgebiet des Schengen-Raums fristgerecht wieder zu verlassen (vgl. Egli/Meyer, in: Caroni/Gächter/Thurnherr [Hrsg.], Stämpflis Handkommentar zum AuG; 2010, Art. 5 N 33). Die Behörden haben daher zu prüfen und Drittstaatsangehörige zu belegen, dass die Gefahr einer rechtswidrigen Einwanderung oder einer nicht fristgerechten Ausreise nicht besteht (Art. 14 Abs. 1 Bst. d und Art. 21 Abs. 1 Visakodex). Die Gewähr für eine gesicherte Wiederausreise, wie sie Art. 5 Abs. 2 AIG verlangt, wenn nur ein vorübergehender Aufenthalt vorgesehen ist, steht mit dieser Regelung im Einklang (vgl. BVGE 2009/27 E. 5.2).
E. 3.5 Sind - abgesehen vom Visum selbst - die vorerwähnten Einreisevor-aussetzungen nicht erfüllt, kann in Ausnahmefällen ein Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit erteilt werden, das nur für das Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats gilt. Von dieser Möglichkeit kann der in Frage stehende Mitgliedstaat u.a. Gebrauch machen, wenn er es aus humanitären Gründen, aus solchen des nationalen Interesses oder aufgrund internationaler Verpflichtungen für erforderlich hält (vgl. Art. 3 Abs. 4 und Art. 7 VEV, Art. 25 Abs. 1 Bst. a Visakodex; ebenso Art. 6 Abs. 5 Bst. c SGK).
E. 4 Im vorliegenden Fall hält die Vorinstanz die gesicherte und fristgerechte Wiederausreise der Gesuchstellerin für nicht gewährleistet. Ausserdem äussert sie Zweifel an der finanziellen Garantiefähigkeit der Beschwerdeführerin.
E. 4.1 In der Regel lassen sich keine gesicherten Feststellungen darüber treffen, ob eine drittstaatsangehörige Person tatsächlich beabsichtigt, vor Ablauf des Visums den Schengen-Raum zu verlassen, weshalb darüber eine Prognose zu erstellen ist. Hierzu sind alle Umstände des Einzelfalles zu würdigen. Die Beweisführungslast obliegt dabei der drittstaatsangehörigen Person (Art. 14 Abs. 1 Bst. d VK; Art. 14 Abs. 3 i.V.m. Anhang II VK; Art. 5 Abs. 1 Bst. c SGK; Art. 5 Abs. 2 AIG; BVGE 2014/1 E. 4.4 und E. 6.1). Anhaltspunkte zur Beurteilung der Gewähr für eine fristgerechte Wiederausreise können sich zunächst aus der allgemeinen Situation im Herkunftsland der drittstaatsangehörigen Person ergeben. Namentlich bei Einreisegesuchen von Personen aus Staaten bzw. Regionen mit politisch, wirtschaftlich und sozial ungünstigen Verhältnissen rechtfertigt sich eine strenge Praxis, da die persönliche Interessenlage in solchen Fällen erfahrungsgemäss häufig nicht mit dem Ziel und Zweck einer zeitlich befristeten Einreisebewilligung im Einklang steht (BVGE 2014/1 E. 6.1 m.H.).
E. 4.2 Die wirtschaftliche Entwicklung Sri Lankas weist grosse regionale Unterschiede auf. Der ökonomische Aufschwung in den letzten Jahren ist eng verbunden mit dem Ende des Bürgerkriegs im Jahr 2009 und auch darauf zurückzuführen, dass in den ehemaligen Bürgerkriegsregionen im Norden - woher auch die Gesuchstellerin stammt - und Osten des Landes wieder vermehrt Landwirtschaft betrieben werden kann. Dennoch leben in diesen Regionen immer noch viele Menschen am Existenzminimum. Ihre Lage wird zudem überschattet durch den schwelenden ethnischen Konflikt zwischen den Singhalesen und der sich diskriminiert fühlenden tamilischen Minderheit, für den bisher keine grundsätzliche politische Lösung gefunden wurde. Erst die im August 2015 gewählte neue Regierung hat sich - auf Druck des UN-Menschenrechtsrats - explizit bereit erklärt, Massnahmen zur Versöhnung der ehemaligen Bürgerkriegsparteien umzusetzen. Der sehr spät ins Auge gefasste Versöhnungsprozess macht deutlich, dass der Weg zu dauerhaftem Frieden und Stabilität noch weit ist (vgl. zum Ganzen Urteil des BVGer F-692/2018 vom 30. Januar 2020 E. 6.3 m.w.H.).
E. 4.3 Das Gewalt- und Konfliktpotenzial ist weiterhin hoch. Am Ostersonntag 2019 forderten Anschläge auf mehrere Kirchen und Hotels 250 Menschenleben und rund 500 Verletzte. Seither haben sich die politischen Spannungen und diejenigen zwischen den religiösen bzw. ethnischen Gemeinschaften verschärft. Sie können sich ohne grosse Vorwarnung in lokalen, gewaltsamen Zusammenstösse entladen («www.eda.admin.ch» > Reisehinweise & Vertretungen > Länderauswahl > Sri Lanka > Reisehinweise für Sri Lanka, publiziert am 18. März 2020, abgerufen im April 2020).
E. 4.4 Vor diesem Hintergrund ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz das Risiko einer nicht fristgerechten Wiederausreise von Besuchern aus Sri Lanka grundsätzlich als hoch einstuft, insbesondere wenn im westlichen Ausland bereits ein gewisses familiäres Beziehungsnetz besteht. Die schwierige Lage dieser Personengruppe spiegelt sich im Übrigen auch in der schweizerischen Asylstatistik wieder, wonach Sri Lanka im 4. Quartal 2019 mit 190 Gesuchen zu den wichtigsten Herkunftsländern von Asylsuchenden gehört (vgl. <https://www.sem.admin.ch > Publikationen & Service > Asylstatistik > Archiv ab 1994 > 2019 > Kommentierte Asylstatistik 4. Quartal 2019, abgerufen im April 2020). Allerdings wäre es zu schematisch und nicht haltbar, generell und ohne spezifische Anhaltspunkte ausschliesslich aufgrund der allgemeinen Lage in der Herkunftsregion auf eine nicht hinreichend gesicherte Wiederausreise zu schliessen. Es gilt vielmehr, über die Situation im Herkunftsland hinaus, ebenfalls die weiteren Umstände zu würdigen. Dabei sind in die Prognose hinsichtlich der Absicht einer gesuchstellenden Person, den Schengen-Raum fristgerecht zu verlassen, deren persönliche, familiäre und berufliche bzw. wirtschaftliche Situation sowie deren Interessenlage miteinzubeziehen (BVGE 2014/1 E. 6.3.1). Obliegt einer gesuchstellenden Person im Heimatland beispielsweise eine besondere berufliche, gesellschaftliche oder familiäre Verantwortung, kann dies die Prognose für eine anstandslose Wiederausreise begünstigen. Umgekehrt muss bei Personen, die in ihrer Heimat keine besonderen Verpflichtungen haben, das Risiko eines ausländerrechtlich nicht regelkonformen Verhaltens nach einer bewilligten Einreise als hoch eingeschätzt werden (BVGE 2014/1 E. 6.3.1 m.H.; 2009/27 E. 8).
E. 4.5 Bei der Gesuchstellerin handelt es sich um eine 58-jährige, verwitwete Frau (SEM act. 3/37). Bezüglich ihrer privaten Situation in Sri Lanka lässt sich den Akten entnehmen, dass sie Hausfrau und bereits in Rente ist (SEM act. 6/116). Sie sei in Sri Lanka geboren, aufgewachsen und führe dort ein "komfortables" Leben. Zudem verfüge sie in ihrer Heimat über ein familiäres Beziehungsnetz - ihre Tochter, ihr Schwiegersohn sowie weitere Verwandte seien ebenfalls auf der Insel wohnhaft (SEM act. 3/51, 6/116, BVGer act. 1). Weitere Angaben zum privaten Hintergrund der Gesuchstellerin in ihrem Heimatland wurden nicht gemacht. Besondere soziale oder familiäre Verpflichtungen, welche sie von einer Emigration abhalten könnten, sind damit nicht erkennbar.
E. 4.6 Auch in wirtschaftlicher Hinsicht kann nichts zu ihren Gunsten abgeleitet werden. Die Gesuchstellerin selbst geht keiner Erwerbstätigkeit nach und wird von ihrem Sohn finanziell unterstützt (BVGer act. 1). Aus einem der schweizerischen Botschaft in Colombo eingereichten Kontoauszug der "B._______ Bank" lässt sich entnehmen, dass sie per 1. Dezember 2019 über ein Schlussguthaben von LKR 603'029.74 (ca. Fr. 3'150.-) verfügte. Dieses Guthaben ist jedoch grösstenteils auf kurz zuvor erfolgte Überweisungen zurückzuführen. Am 26. November 2019 betrug der Saldo nämlich noch LRK 101'844.74 (ca. Fr. 530.-; SEM act. 3/81-83). Es ist nicht auszuschliessen, dass es sich bei den kurz vor Einreichung des Visumsantrags getätigten Einzahlungen um Überweisungen ihres Sohnes handelt. In den Akten findet sich sodann ein Schreiben eines Bekannten der Gesuchstellerin, welcher versichert, dass sie fristgemäss in ihr Heimatland zurückkehren werde. Sie sei eine wohlhabende Frau und besitze ein «gut gebautes» Haus sowie mehrere Ackerflächen, die gesamthaft einen Wert von LKR 2'500'000 (ca. Fr. 12'800.-) aufwiesen (SEM act. 3/74). Diese Behauptungen wurden aber nicht weiter belegt. Ohnehin könnte selbst ein Vermögen im behaupteten Umfang keine hinreichende Gewähr geben für ihre fristgerechte und anstandslose Wiederausreise, zumal solche Vermögenswerte selbst im Falle einer Migration nicht verloren gehen. Vor diesem Hintergrund kann nicht davon ausgegangen werden, die Gesuchstellerin lebe in wirtschaftlich günstigen oder privilegierten Verhältnissen, welche sie verlässlich von einer Emigration abzuhalten vermöchten. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass sämtliche mit dem Besuchsaufenthalt verbundene Kosten von der Gastgeberin übernommen würden (SEM act. 6/113).
E. 4.7 Ferner ist dem Umstand Rechnung zu tragen, dass bereits der Sohn der Gesuchstellerin - nämlich der Ehemann der Beschwerdeführerin - sein Heimatland definitiv verlassen und sich in Frankreich bzw. der Schweiz niedergelassen hat, woraus auf einen konkreten Migrationswillen im nächsten Umfeld des Gastes geschlossen werden muss (SEM act. 3/41, 6/116). Angesichts dessen können die Beteuerungen auf Beschwerdeebene, wonach genügend Garantien für eine fristgerechte Wiederausreise vorhanden seien, als nicht ausschlaggebend bezeichnet werden. Am Rande sei erwähnt, dass die französischen Behörden im Jahre 2018 zwei Einreiseanträge der Gesuchstellerin abgelehnt haben (SEM act. 3/33).
E. 5 Vor dem dargelegten allgemeinen und persönlichen Hintergrund des Gastes durfte die Vorinstanz zusammenfassend davon ausgehen, die Wiederausreise sei im Sinne der massgeblichen Bestimmungen nicht gesichert. An der Richtigkeit dieser Einschätzung ändert auch die Tatsache nichts, dass die Beschwerdeführerin eine selbst verfasste Verpflichtungserklärung abgegeben und damit ihr Vertrauen in ein rechtskonformes Verhalten ihres Gastes zum Ausdruck gebracht hat (SEM act. 6/113). Auch wenn ihr Wunsch, die Gesuchstellerin in die Schweiz einzuladen, verständlich ist, gilt es zu bedenken, dass bei der Risikobeurteilung in erster Linie das mögliche Verhalten des Gastes selbst von Bedeutung ist. Gastgeber können zwar mit rechtlich verbindlicher Wirkung für gewisse finanzielle Risiken im Zusammenhang mit einem Besuchsaufenthalt, nicht aber für ein bestimmtes Tun oder Unterlassen ihres Gastes einstehen (vgl. in diesem Zusammenhang auch BVGE 2009/27 E. 9). Soweit die Beschwerdeführerin schliesslich vorbringt, dass in der Vergangenheit bereits ihre eigene Mutter fristgerecht ins Heimatland zurückgekehrt sei, gilt es darauf hinzuweisen, dass jeder Einzelfall eine ihm eigene und spezifische Konstellation aufweist, so dass er nicht ohne weiteres mit anderen Fällen verglichen werden kann (BVGer act. 1). Mit diesen Ausführungen fehlt es an einer unabdingbaren Voraussetzung für die Erteilung eines einheitlichen Visums für den Schengen-Raum. Vor diesem Hintergrund erübrigt sich eine Beurteilung der finanziellen Garantiefähigkeit der Beschwerdeführerin.
E. 6 Gründe für die Ausstellung eines Visums mit räumlich beschränkter Gültigkeit (vgl. E. 3.5) wurden von der Beschwerdeführerin nicht geltend gemacht und ergeben sich auch sonst nicht aus den Akten.
E. 7 Gestützt auf die obigen Erwägungen ist die angefochtene Verfügung im Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
E. 8 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 900.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Sie sind durch den bereits geleisteten Kostenvorschuss gedeckt.
- Dieses Urteil geht an: - die Beschwerdeführerin (Einschreiben) - die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. [...] retour) - das Migrationsamt des Kantons Schaffhausen Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Regula Schenker Senn Susanne Stockmeyer Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-785/2020 Urteil vom 21. April 2020 Besetzung Richterin Regula Schenker Senn (Vorsitz), Richterin Jenny de Coulon Scuntaro, Richterin Susanne Genner, Gerichtsschreiberin Susanne Stockmeyer. Parteien X._______, Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Schengen-Visum zu Besuchszwecken. Sachverhalt: A. Die 1962 geborene, sri-lankische Staatsangehörige Y._______ (nachfolgend: Gesuchstellerin bzw. Gast) beantragte am 4. Dezember 2019 bei der schweizerischen Botschaft in Colombo die Ausstellung eines Schengen-Visums für einen Besuchsaufenthalt von 31 Tagen bei ihrer im Kanton Schaffhausen lebenden Schwiegertochter (nachfolgend: Beschwerdeführerin bzw. Gastgeberin; vgl. Akten der Vorinstanz [SEM act.] 3/34-37, 3/45). B. Mit Formular-Verfügung vom 4. Dezember 2019 lehnte die Botschaft den Visumsantrag ab, da kein Nachweis über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts für die Dauer des beabsichtigten Aufenthalts oder für die Rückkehr in den Herkunftsstaat erbracht worden sei und die Absicht einer fristgerechten Wiederausreise der Gesuchstellerin aus dem Schengen-Raum nicht habe festgestellt werden können (SEM act. 3/52-54). C. Gegen diesen Entscheid erhob die Beschwerdeführerin am 10. Dezember 2019 Einsprache bei der Vorinstanz (SEM act. 1/30). In der Folge liess diese durch das Migrationsamt des Kantons Schaffhausen weitere Abklärungen zum Sachverhalt vornehmen (SEM act. 4/86-87, 6/89-118). D. Die Vorinstanz wies die Einsprache mit Entscheid vom 6. Februar 2020 ab. Zur Begründung führte sie aus, die Absicht der Gesuchstellerin, vor Ablauf des Visums das Hoheitsgebiet der Schengen-Mitgliedstaaten wieder zu verlassen, habe nicht festgestellt werden können. Weder die allgemeine Lage in Sri Lanka noch die persönliche Situation der Gesuchstellerin würden Gewähr für eine fristgemässe Rückkehr in ihr Heimatland bieten. Daneben sei nicht erwiesen, dass die Beschwerdeführerin als Garantin in der Lage wäre, den finanziellen Verpflichtungen betreffend den Besuchsaufenthalt vollumfänglich nachzukommen (SEM act. 7/119-121). E. Mit Rechtsmitteleingabe vom 11. Februar 2020 (Datum des Poststempels) reichte die Gastgeberin Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht ein und beantragte sinngemäss die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung sowie die Ausstellung eines Schengen-Visums an die Gesuchstellerin. Sie führte im Wesentlichen aus, Zweck des geplanten Aufenthaltes sei die Teilnahme an der Hochzeitsfeier ihres Sohnes, um diese kulturell zu legitimieren. Die fristgerechte Wiederausreise sei hinreichend gewährt, da ihr Gast in Sri Lanka ein "komfortables" Leben führe und dort über ein familiäres Beziehungsnetz verfüge. Weiter sicherte die Beschwerdeführerin die Deckung der im Zusammenhang mit dem Besuchsaufenthalt entstehenden Kosten zu (Akten des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer act.] 1). F. In ihrer Vernehmlassung vom 11. März 2020 hielt die Vorinstanz an ihrer Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde (BVGer act. 5). Am 18. März 2020 wurde die vorinstanzliche Stellungnahme der Beschwerdeführerin zur Kenntnisnahme zugestellt (BVGer act. 6). G. Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Von der Vorinstanz erlassene Einspracheentscheide bezüglich Schengen-Visa sind mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbar (vgl. Art. 31 ff. VGG i.V.m. Art. 5 VwVG). Das Rechtsmittelverfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). 1.2 Die Beschwerdeführerin hat am vorangegangenen Einspracheverfahren teilgenommen und ist als Gastgeberin der Gesuchstellerin durch die angefochtene Verfügung besonders berührt. Obwohl der anberaumte Besuchszeitraum inzwischen abgelaufen ist, muss auf ein fortbestehendes Rechtsschutzinteresse geschlossen werden. Dies belegt allein schon die Einreichung des Rechtsmittels. Die Beschwerdeführerin ist daher zur Erhebung des Rechtsmittels legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist daher einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG). 1.3 In der vorliegenden Beschwerdeangelegenheit entscheidet das Bundesverwaltungsgericht endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG).
2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und - soweit nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2014/1 E. 2 m.H.; 2011/43 E. 6.1). 3. 3.1 Der angefochtenen Verfügung liegt das Gesuch einer sri-lankischen Staatsangehörigen um Erteilung eines Visums zu Besuchszwecken für die Schweiz zugrunde. Da sich die Gesuchstellerin nicht auf die EU/EFTA-Personenfreizügigkeitsabkommen berufen kann und die beabsichtigte Aufenthaltsdauer 90 Tage innerhalb eines Zeitraums von 180 Tagen nicht überschreitet, fällt die vorliegende Streitsache in den persönlichen und sachlichen Anwendungsbereich der Schengen-Assoziierungsabkommen, mit denen die Schweiz den Schengen-Besitzstand und die dazugehörigen gemeinschaftsrechtlichen Rechtsakte übernommen hat. Das AIG und seine Ausführungsbestimmungen gelangen nur insoweit zur Anwendung, als die Schengen-Assoziierungsabkommen keine abweichenden Bestimmungen enthalten (vgl. Art. 2 Abs. 2-5 AIG). 3.2 Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines Recht auf Einreise noch gewährt es einen besonderen Anspruch auf Erteilung eines Visums. Die Schweiz ist daher - wie andere Staaten auch - grundsätzlich nicht gehalten, Ausländerinnen und Ausländern die Einreise zu gestatten. Vorbehältlich völkerrechtlicher Verpflichtungen handelt es sich dabei um einen autonomen Entscheid (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3774; BGE 135 II 1 E. 1.1 m.H.). Das Schengen-Recht schränkt die nationalstaatlichen Befugnisse insoweit ein, als es einheitliche Voraussetzungen für Einreise und Visum aufstellt und die Mitgliedstaaten verpflichtet, die Einreise bzw. das Visum zu verweigern, wenn die Voraussetzungen nicht erfüllt sind. Einen Anspruch auf Einreise bzw. Visumerteilung vermittelt auch das Schengen-Recht nicht (vgl. BVGE 2014/1 E. 4.1.5). 3.3 Drittstaatsangehörige benötigen zur Einreise in den Schengen-Raum für einen Aufenthalt von höchstens 90 Tagen innerhalb eines Zeitraums von 180 Tagen gültige Reisedokumente, die zum Grenzübertritt berechtigen, und ein Visum, sofern dieses - wie im Falle der aus Sri Lanka stammenden Gesuchstellerin - erforderlich ist (vgl. Anhang I zur Verordnung (EU) 2018/1806, ABl. L 303/39 vom 28.11.2018; zum vollständigen Quellennachweis vgl. Fussnote zu Art. 8 Abs. 1 VEV). Im Weiteren müssen Drittstaatsangehörige den Zweck und die Umstände ihres beabsichtigten Aufenthalts belegen und hierfür über ausreichende finanzielle Mittel verfügen. Namentlich haben sie in diesem Zusammenhang zu belegen, dass sie den Schengen-Raum vor Ablauf des bewilligungsfreien Aufenthalts verlassen, bzw. ausreichende Gewähr für eine fristgerechte Wiederausreise bieten. Des Weiteren dürfen Drittstaatsangehörige nicht im Schengener Informationssystem (SIS) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellen (vgl. zu den Einreisevoraussetzungen: Art. 5 Abs. 1 und 2 AIG; Art. 3 und 8 VEV i.V.m. Art. 6 Abs. 1 und 2 der Verordnung [EG] Nr. 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 [kodifizierter Text] über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen [nachfolgend: Schengener Grenzkodex, SGK, ABl. L 77/1 vom 23. März 2016]; Art. 14 Abs. 1 und Art. 21 Abs. 1 der Verordnung [EG] Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft [nachfolgend: Visakodex]; Caroni et al., Migrationsrecht, 4. Aufl. 2018, S. 141 ff.). 3.4 Eine Gefahr für die öffentliche Ordnung im Sinne von Art. 6 Abs. 1 Bst. e SGK ist auch dann anzunehmen, wenn die drittstaatsangehörige Person nicht bereit ist, das Hoheitsgebiet des Schengen-Raums fristgerecht wieder zu verlassen (vgl. Egli/Meyer, in: Caroni/Gächter/Thurnherr [Hrsg.], Stämpflis Handkommentar zum AuG; 2010, Art. 5 N 33). Die Behörden haben daher zu prüfen und Drittstaatsangehörige zu belegen, dass die Gefahr einer rechtswidrigen Einwanderung oder einer nicht fristgerechten Ausreise nicht besteht (Art. 14 Abs. 1 Bst. d und Art. 21 Abs. 1 Visakodex). Die Gewähr für eine gesicherte Wiederausreise, wie sie Art. 5 Abs. 2 AIG verlangt, wenn nur ein vorübergehender Aufenthalt vorgesehen ist, steht mit dieser Regelung im Einklang (vgl. BVGE 2009/27 E. 5.2). 3.5 Sind - abgesehen vom Visum selbst - die vorerwähnten Einreisevor-aussetzungen nicht erfüllt, kann in Ausnahmefällen ein Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit erteilt werden, das nur für das Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats gilt. Von dieser Möglichkeit kann der in Frage stehende Mitgliedstaat u.a. Gebrauch machen, wenn er es aus humanitären Gründen, aus solchen des nationalen Interesses oder aufgrund internationaler Verpflichtungen für erforderlich hält (vgl. Art. 3 Abs. 4 und Art. 7 VEV, Art. 25 Abs. 1 Bst. a Visakodex; ebenso Art. 6 Abs. 5 Bst. c SGK).
4. Im vorliegenden Fall hält die Vorinstanz die gesicherte und fristgerechte Wiederausreise der Gesuchstellerin für nicht gewährleistet. Ausserdem äussert sie Zweifel an der finanziellen Garantiefähigkeit der Beschwerdeführerin. 4.1 In der Regel lassen sich keine gesicherten Feststellungen darüber treffen, ob eine drittstaatsangehörige Person tatsächlich beabsichtigt, vor Ablauf des Visums den Schengen-Raum zu verlassen, weshalb darüber eine Prognose zu erstellen ist. Hierzu sind alle Umstände des Einzelfalles zu würdigen. Die Beweisführungslast obliegt dabei der drittstaatsangehörigen Person (Art. 14 Abs. 1 Bst. d VK; Art. 14 Abs. 3 i.V.m. Anhang II VK; Art. 5 Abs. 1 Bst. c SGK; Art. 5 Abs. 2 AIG; BVGE 2014/1 E. 4.4 und E. 6.1). Anhaltspunkte zur Beurteilung der Gewähr für eine fristgerechte Wiederausreise können sich zunächst aus der allgemeinen Situation im Herkunftsland der drittstaatsangehörigen Person ergeben. Namentlich bei Einreisegesuchen von Personen aus Staaten bzw. Regionen mit politisch, wirtschaftlich und sozial ungünstigen Verhältnissen rechtfertigt sich eine strenge Praxis, da die persönliche Interessenlage in solchen Fällen erfahrungsgemäss häufig nicht mit dem Ziel und Zweck einer zeitlich befristeten Einreisebewilligung im Einklang steht (BVGE 2014/1 E. 6.1 m.H.). 4.2 Die wirtschaftliche Entwicklung Sri Lankas weist grosse regionale Unterschiede auf. Der ökonomische Aufschwung in den letzten Jahren ist eng verbunden mit dem Ende des Bürgerkriegs im Jahr 2009 und auch darauf zurückzuführen, dass in den ehemaligen Bürgerkriegsregionen im Norden - woher auch die Gesuchstellerin stammt - und Osten des Landes wieder vermehrt Landwirtschaft betrieben werden kann. Dennoch leben in diesen Regionen immer noch viele Menschen am Existenzminimum. Ihre Lage wird zudem überschattet durch den schwelenden ethnischen Konflikt zwischen den Singhalesen und der sich diskriminiert fühlenden tamilischen Minderheit, für den bisher keine grundsätzliche politische Lösung gefunden wurde. Erst die im August 2015 gewählte neue Regierung hat sich - auf Druck des UN-Menschenrechtsrats - explizit bereit erklärt, Massnahmen zur Versöhnung der ehemaligen Bürgerkriegsparteien umzusetzen. Der sehr spät ins Auge gefasste Versöhnungsprozess macht deutlich, dass der Weg zu dauerhaftem Frieden und Stabilität noch weit ist (vgl. zum Ganzen Urteil des BVGer F-692/2018 vom 30. Januar 2020 E. 6.3 m.w.H.). 4.3 Das Gewalt- und Konfliktpotenzial ist weiterhin hoch. Am Ostersonntag 2019 forderten Anschläge auf mehrere Kirchen und Hotels 250 Menschenleben und rund 500 Verletzte. Seither haben sich die politischen Spannungen und diejenigen zwischen den religiösen bzw. ethnischen Gemeinschaften verschärft. Sie können sich ohne grosse Vorwarnung in lokalen, gewaltsamen Zusammenstösse entladen («www.eda.admin.ch» > Reisehinweise & Vertretungen > Länderauswahl > Sri Lanka > Reisehinweise für Sri Lanka, publiziert am 18. März 2020, abgerufen im April 2020). 4.4 Vor diesem Hintergrund ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz das Risiko einer nicht fristgerechten Wiederausreise von Besuchern aus Sri Lanka grundsätzlich als hoch einstuft, insbesondere wenn im westlichen Ausland bereits ein gewisses familiäres Beziehungsnetz besteht. Die schwierige Lage dieser Personengruppe spiegelt sich im Übrigen auch in der schweizerischen Asylstatistik wieder, wonach Sri Lanka im 4. Quartal 2019 mit 190 Gesuchen zu den wichtigsten Herkunftsländern von Asylsuchenden gehört (vgl. Publikationen & Service > Asylstatistik > Archiv ab 1994 > 2019 > Kommentierte Asylstatistik 4. Quartal 2019, abgerufen im April 2020). Allerdings wäre es zu schematisch und nicht haltbar, generell und ohne spezifische Anhaltspunkte ausschliesslich aufgrund der allgemeinen Lage in der Herkunftsregion auf eine nicht hinreichend gesicherte Wiederausreise zu schliessen. Es gilt vielmehr, über die Situation im Herkunftsland hinaus, ebenfalls die weiteren Umstände zu würdigen. Dabei sind in die Prognose hinsichtlich der Absicht einer gesuchstellenden Person, den Schengen-Raum fristgerecht zu verlassen, deren persönliche, familiäre und berufliche bzw. wirtschaftliche Situation sowie deren Interessenlage miteinzubeziehen (BVGE 2014/1 E. 6.3.1). Obliegt einer gesuchstellenden Person im Heimatland beispielsweise eine besondere berufliche, gesellschaftliche oder familiäre Verantwortung, kann dies die Prognose für eine anstandslose Wiederausreise begünstigen. Umgekehrt muss bei Personen, die in ihrer Heimat keine besonderen Verpflichtungen haben, das Risiko eines ausländerrechtlich nicht regelkonformen Verhaltens nach einer bewilligten Einreise als hoch eingeschätzt werden (BVGE 2014/1 E. 6.3.1 m.H.; 2009/27 E. 8). 4.5 Bei der Gesuchstellerin handelt es sich um eine 58-jährige, verwitwete Frau (SEM act. 3/37). Bezüglich ihrer privaten Situation in Sri Lanka lässt sich den Akten entnehmen, dass sie Hausfrau und bereits in Rente ist (SEM act. 6/116). Sie sei in Sri Lanka geboren, aufgewachsen und führe dort ein "komfortables" Leben. Zudem verfüge sie in ihrer Heimat über ein familiäres Beziehungsnetz - ihre Tochter, ihr Schwiegersohn sowie weitere Verwandte seien ebenfalls auf der Insel wohnhaft (SEM act. 3/51, 6/116, BVGer act. 1). Weitere Angaben zum privaten Hintergrund der Gesuchstellerin in ihrem Heimatland wurden nicht gemacht. Besondere soziale oder familiäre Verpflichtungen, welche sie von einer Emigration abhalten könnten, sind damit nicht erkennbar. 4.6 Auch in wirtschaftlicher Hinsicht kann nichts zu ihren Gunsten abgeleitet werden. Die Gesuchstellerin selbst geht keiner Erwerbstätigkeit nach und wird von ihrem Sohn finanziell unterstützt (BVGer act. 1). Aus einem der schweizerischen Botschaft in Colombo eingereichten Kontoauszug der "B._______ Bank" lässt sich entnehmen, dass sie per 1. Dezember 2019 über ein Schlussguthaben von LKR 603'029.74 (ca. Fr. 3'150.-) verfügte. Dieses Guthaben ist jedoch grösstenteils auf kurz zuvor erfolgte Überweisungen zurückzuführen. Am 26. November 2019 betrug der Saldo nämlich noch LRK 101'844.74 (ca. Fr. 530.-; SEM act. 3/81-83). Es ist nicht auszuschliessen, dass es sich bei den kurz vor Einreichung des Visumsantrags getätigten Einzahlungen um Überweisungen ihres Sohnes handelt. In den Akten findet sich sodann ein Schreiben eines Bekannten der Gesuchstellerin, welcher versichert, dass sie fristgemäss in ihr Heimatland zurückkehren werde. Sie sei eine wohlhabende Frau und besitze ein «gut gebautes» Haus sowie mehrere Ackerflächen, die gesamthaft einen Wert von LKR 2'500'000 (ca. Fr. 12'800.-) aufwiesen (SEM act. 3/74). Diese Behauptungen wurden aber nicht weiter belegt. Ohnehin könnte selbst ein Vermögen im behaupteten Umfang keine hinreichende Gewähr geben für ihre fristgerechte und anstandslose Wiederausreise, zumal solche Vermögenswerte selbst im Falle einer Migration nicht verloren gehen. Vor diesem Hintergrund kann nicht davon ausgegangen werden, die Gesuchstellerin lebe in wirtschaftlich günstigen oder privilegierten Verhältnissen, welche sie verlässlich von einer Emigration abzuhalten vermöchten. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass sämtliche mit dem Besuchsaufenthalt verbundene Kosten von der Gastgeberin übernommen würden (SEM act. 6/113). 4.7 Ferner ist dem Umstand Rechnung zu tragen, dass bereits der Sohn der Gesuchstellerin - nämlich der Ehemann der Beschwerdeführerin - sein Heimatland definitiv verlassen und sich in Frankreich bzw. der Schweiz niedergelassen hat, woraus auf einen konkreten Migrationswillen im nächsten Umfeld des Gastes geschlossen werden muss (SEM act. 3/41, 6/116). Angesichts dessen können die Beteuerungen auf Beschwerdeebene, wonach genügend Garantien für eine fristgerechte Wiederausreise vorhanden seien, als nicht ausschlaggebend bezeichnet werden. Am Rande sei erwähnt, dass die französischen Behörden im Jahre 2018 zwei Einreiseanträge der Gesuchstellerin abgelehnt haben (SEM act. 3/33).
5. Vor dem dargelegten allgemeinen und persönlichen Hintergrund des Gastes durfte die Vorinstanz zusammenfassend davon ausgehen, die Wiederausreise sei im Sinne der massgeblichen Bestimmungen nicht gesichert. An der Richtigkeit dieser Einschätzung ändert auch die Tatsache nichts, dass die Beschwerdeführerin eine selbst verfasste Verpflichtungserklärung abgegeben und damit ihr Vertrauen in ein rechtskonformes Verhalten ihres Gastes zum Ausdruck gebracht hat (SEM act. 6/113). Auch wenn ihr Wunsch, die Gesuchstellerin in die Schweiz einzuladen, verständlich ist, gilt es zu bedenken, dass bei der Risikobeurteilung in erster Linie das mögliche Verhalten des Gastes selbst von Bedeutung ist. Gastgeber können zwar mit rechtlich verbindlicher Wirkung für gewisse finanzielle Risiken im Zusammenhang mit einem Besuchsaufenthalt, nicht aber für ein bestimmtes Tun oder Unterlassen ihres Gastes einstehen (vgl. in diesem Zusammenhang auch BVGE 2009/27 E. 9). Soweit die Beschwerdeführerin schliesslich vorbringt, dass in der Vergangenheit bereits ihre eigene Mutter fristgerecht ins Heimatland zurückgekehrt sei, gilt es darauf hinzuweisen, dass jeder Einzelfall eine ihm eigene und spezifische Konstellation aufweist, so dass er nicht ohne weiteres mit anderen Fällen verglichen werden kann (BVGer act. 1). Mit diesen Ausführungen fehlt es an einer unabdingbaren Voraussetzung für die Erteilung eines einheitlichen Visums für den Schengen-Raum. Vor diesem Hintergrund erübrigt sich eine Beurteilung der finanziellen Garantiefähigkeit der Beschwerdeführerin.
6. Gründe für die Ausstellung eines Visums mit räumlich beschränkter Gültigkeit (vgl. E. 3.5) wurden von der Beschwerdeführerin nicht geltend gemacht und ergeben sich auch sonst nicht aus den Akten.
7. Gestützt auf die obigen Erwägungen ist die angefochtene Verfügung im Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 900.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Sie sind durch den bereits geleisteten Kostenvorschuss gedeckt.
3. Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführerin (Einschreiben)
- die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. [...] retour)
- das Migrationsamt des Kantons Schaffhausen Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Regula Schenker Senn Susanne Stockmeyer Versand: