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D-6329/2024

D-6329/2024

Bundesverwaltungsgericht · 2024-10-21 · Deutsch CH

Vollzug der Wegweisung (beschleunigtes Verfahren)

Erwägungen (1 Absätze)

E. 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und

D-6329/2024 Seite 7 Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)

D-6329/2024 Seite 8

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird ab- gewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer- legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Simon Thurnheer Leslie Werne Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-6329/2024 Urteil vom 21. Oktober 2024 Besetzung Einzelrichter Simon Thurnheer, mit Zustimmung von Richter William Waeber; Gerichtsschreiberin Leslie Werne. Parteien A._______, geboren am (...), Libyen, vertreten durch MLaw Sara Garcia, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Vollzug der Wegweisung (beschleunigtes Verfahren); Verfügung des SEM vom 26. September 2024. Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer am 16. September 2024 in der Schweiz um Asyl nachsuchte, dass er am 22. September 2024 im Beisein seiner damaligen Rechtsvertretung zu seinen Gesuchsgründen angehört wurde, dass er geltend machte, er sei libyscher Staatsangehöriger stamme aus Tripolis und habe vor seiner Ausreise in B._______ gelebt, wo er nach seinem Universitätsstudium an der Rezeption eines Spitals gearbeitet habe, dass er zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, er sei im Heimatstaat sowohl in der Kindheit als auch im Erwachsenenalter mehrfach missbraucht respektive vergewaltigt worden, was ihn psychisch belaste, dass die damalige Rechtsvertretung des Beschwerdeführers am 25. September 2024 Stellung zum Entscheidentwurf der Vorinstanz nahm, dass die Vorinstanz mit Verfügung vom 26. September 2024 - gleichentags eröffnet - die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneinte, sein Asylgesuch ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 7. Oktober 2024 gegen diese Verfügung Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhob und beantragte, die Dispositivziffern 3 und 4 der angefochtenen Verfügung seien aufzuheben und er sei vorläufig aufzunehmen, dass die Sache eventualiter an die Vorinstanz zurückzuweisen sei, dass er in prozessualer Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Kostenvorschussverzicht ersuchte, dass er weiter Erteilung der aufschiebenden Wirkung sowie den superprovisorischen Erlass vollzugshemmender Massnahmen und den Beizug der vorinstanzlichen Akten beantragte, dass die vorinstanzlichen Akten dem Bundesverwaltungsgericht am 8. Oktober 2024 in elektronischer Form vorlagen (vgl. Art. 109 Abs. 1 AsylG), und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass der Beschwerdeführer als Verfügungsadressat zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass aus den Rechtsbegehren und deren Begründung hervorgeht, dass sich die vorliegende Beschwerde inhaltlich ausschliesslich gegen den angeordneten Vollzug der Wegweisung richtet, dass die Verfügung des SEM vom 26. September 2024 demnach - soweit die Dispositivziffern 1 - 3 (Flüchtlingseigenschaft, Asyl und Wegweisung) betreffend - in Rechtskraft erwachsen ist, dass auf die Prozessanträge, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen und es seien vollzugshemmende Massnahmen anzuordnen, mangels Rechtsschutzinteresses nicht einzutreten ist, da der Beschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zukommt, diese nicht entzogen worden ist und sich der Beschwerdeführer ohnehin gestützt auf Art. 42 AsylG bis zum Ausgang des Verfahrens in der Schweiz aufhalten darf, dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG richtet (vgl. BVGE 2014/26 E. 5), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin zu entscheiden ist (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich - wie nachfolgend aufgezeigt - um ein solches Rechtsmittel handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass die formelle Rüge, die Vorinstanz habe den Untersuchungsgrundsatz verletzt, indem sie sich mit der Sicherheitslage in Libyen insbesondere Tripolis nicht auseinandergesetzt und die tatsächliche respektive wirtschaftliche Lage des Beschwerdeführers verkannt habe, unbegründet ist, dass die Vorinstanz den vorliegenden Sachverhalt offensichtlich rechtsgenüglich abgeklärt und sich in der angefochtenen Verfügung nachvollziehbar und hinreichend differenziert mit den Vorbringen des Beschwerdeführers auseinandergesetzt hat (vgl. A19/8, S. 6), dass sich die angefochtene Verfügung entgegen der Beschwerdeschrift offensichtlich auch differenziert mit der aktuellen Sicherheitslage in Tripolis und den gemäss Referenzurteil D-6946/2013 vom 23. März 2018 für die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorausgesetzten begünstigenden persönlichen Faktoren auseinandersetzt (vgl. a.a.O.), dass der blosse Umstand, dass der Beschwerdeführer die Beurteilung durch die Vorinstanz nicht teilt, die Frage der materiellen Würdigung beschlägt, dass mangels konkreter anderweitiger Hinweise von einem ausreichend erstellten, spruchreifen Sachverhalt auszugehen und das Rückweisungs-begehren demnach abzuweisen ist, dass das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]), dass Wegweisungsvollzugshindernisse zu beweisen sind, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es sich beim Beschwerdeführer nicht um einen Flüchtling handelt, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet, dass sodann keine Anhaltspunkte für eine im Heimat- oder Herkunftsstaat drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AIG), dass das Bundesverwaltungsgericht sich im Referenzurteil D-6946/2013 vom 28. März 2018 zur Sicherheitslage in Libyen äusserte und zum Schluss kam, dass in weiten Teilen Libyens eine Situation allgemeiner Gewalt herrsche und dementsprechend der Vollzug der Wegweisung in weite Teile Libyens als unzumutbar zu erachten sei (a.a.O. E. 6.5.2). dass das Gericht in vorgenanntem Urteil zudem feststellte, dass der Vollzug der Wegweisung nach Tripolis ausnahmsweise zumutbar sei, sofern begünstigende Faktoren, zu bejahen seien (a.a.O. E. 6.5.3), dass der Beschwerdeführer seinen eigenen Angaben nach aus Tripolis stammt und vor seiner Ausreise in B._______ lebte, welches wie in der Beschwerde zutreffend eingestanden wird, lediglich rund (...) Kilometer westlich von Tripolis liegt (vgl. A13/15 F10 und Beschwerde S. 6, Ziff. 15), dass die vorgenannten Orte zwar nicht als Einheit zu betrachten sind, aufgrund der geografischen Nähe jedoch auf die zitierte Rechtsprechung zu Tripolis zu verweisen ist, dass es dem Beschwerdeführer auch problemlos möglich ist, sich in Tripolis niederzulassen, dass das Gericht aufgrund der Akten zum Schluss kommt, die Vorinstanz habe zutreffend festgestellt, beim Beschwerdeführer lägen begünstigende Umstände im Sinne des genannten Referenzurteils vor, und zur Vermeidung von Wiederholungen auf die entsprechenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden kann, dass dem in der Rechtsmitteleingabe nichts Substantiiertes entgegen-gesetzt wird, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen gut ausgebildeten jungen Mann handelt, welcher - wie grosse Teile seines sich weiterhin im Heimatstaat aufhaltenden familiären Beziehungsnetzes - jahrelang im Staatsdienst tätig war (vgl. A13/15 F20, F30, F35, F38 f. und F53 f.), dass er angesichts dessen, dass ihm Ferienaufenthalte sowie Weiterbildungen im Ausland möglich waren (vgl. a.a.O. F15 und F25) und er offenbar ohne Probleme den Nachweis über die für die Erteilung eines Schengen-Visums benötigten finanziellen Mittel erbringen konnte (vgl. A7/2 und Urteil des BVGer E-4707/2020 E. 7.3 m.w.H.) offensichtlich aus ausser-ordentlich privilegierten Verhältnissen stammt, dass auch die geltend gemachten psychischen und physischen Leiden des Beschwerdeführers (vgl. A13/15 F3 f. und F82 ff.) dem Vollzug der Wegweisung nicht entgegenstehen, zumal diese mangels entsprechender Arztberichte gänzlich unbelegt sind, dass sich der Vollzug der Wegweisung somit auch als zumutbar erweist, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AIG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), dass nach dem Gesagten der vom SEM verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit überprüfbar - angemessen ist, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung abzuweisen ist, da sich die Beschwerde nach dem Gesagten als von Anfang an aussichtslos erwiesen hat, dass das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses angesichts des vorliegenden Direktentscheids gegenstandslos wird, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Simon Thurnheer Leslie Werne Versand: