Asyl und Wegweisung (beschleunigtes Verfahren)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird ab- gewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer- legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Simon Thurnheer Leslie Werne Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-1559/2025 Urteil vom 13. März 2025 Besetzung Einzelrichter Simon Thurnheer, mit Zustimmung von Richterin Nina Spälti Giannakitsas; Gerichtsschreiberin Leslie Werne. Parteien A._______, geboren am (...), Libyen, vertreten durch Vanessa Aneas, Rechtsschutz für Asylsuchende, Bundesasylzentrum (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (beschleunigtes Verfahren); Verfügung des SEM vom 24. Februar 2025. Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer am 3. Januar 2025 in der Schweiz um Asyl nachsuchte, dass er am 14. Januar 2025 respektive 13. Februar 2025 im Beisein seiner Rechtsvertretung zu seinen Gesuchsgründen angehört wurde, dass er geltend machte, er sei libyscher Staatsangehöriger und habe vor seiner Ausreise in B._______ gelebt, in der Nähe von Tripolis, wo er Pharmakologie studiert habe und seit 2009 in einem Militärspital tätig gewesen sei, dass er zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, er habe im Rahmen seiner Erwerbstätigkeit für eine Miliz Medikamente und medizinische Geräte abgezweigt, dass sie ihn nun bedrohe, da er die Zusammenarbeit mit ihr beendet habe, dass die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers am 21. Februar 2025 Stellung zum Entscheidentwurf der Vorinstanz nahm, dass die Vorinstanz mit Verfügung vom 24. Februar 2025 - gleichentags eröffnet - die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneinte, sein Asylgesuch ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 5. März 2025 gegen diese Verfügung Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhob und be-antragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren, dass er eventualiter vorläufig aufzunehmen sei, subeventualiter die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen sei, dass er in prozessualer Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Kostenvorschussverzichts ersuchte, dass die vorinstanzlichen Akten dem Bundesverwaltungsgericht am 7. März 2025 in elektronischer Form vorlagen (vgl. Art. 109 Abs. 1 AsylG), und zieht in Erwägung, dass es auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass der Beschwerdeführer als Verfügungsadressat zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin zu entscheiden ist (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich - wie nachfolgend aufgezeigt - um ein solches Rechtsmittel handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass in der Beschwerdeschrift die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zu weiteren Abklärungen beantragt wird, dass sich aus dem Umstand alleine, dass das SEM zu einem anderen Schluss gelangt, als vom Beschwerdeführer erhofft, weder eine unrichtige respektive unvollständige Feststellung des Sachverhalts noch eine Verletzung der Begründungspflicht ableiten lässt, dass die Vorinstanz den vorliegenden Sachverhalt rechtsgenüglich abgeklärt und sich in der angefochtenen Verfügung nachvollziehbar und hinreichend differenziert mit den zentralen Vorbringen des Beschwerdeführers - auch mit der aktuellen Sicherheitslage in Tripolis und den gemäss Referenzurteil D-6946/2013 vom 23. März 2018 für die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorausgesetzten begünstigenden persönlichen Faktoren - auseinandergesetzt hat, dass es ihm denn auch offenkundig problemlos möglich war, die Verfügung mit einer 12 Seiten umfassenden Beschwerde sachgerecht anzufechten, dass der blosse Umstand, dass der Beschwerdeführer die Beurteilung durch die Vorinstanz nicht teilt, die Frage der materiellen Würdigung beschlägt, dass mangels konkreter anderweitiger Hinweise von einem ausreichend erstellten, spruchreifen Sachverhalt auszugehen und das Rückweisungs-begehren demnach abzuweisen ist, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass, wer um Asyl nachsucht, die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen muss, was der Fall ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält, dass insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG) unglaubhaft sind, dass das SEM seinen Asylentscheid im Wesentlichen damit begründet, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht stand, wobei auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz zu verweisen ist, dass sich der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe im Kern darauf beschränkt, seine aus dem erstinstanzlichen Verfahren bekannten Vorbringen nochmals zu bekräftigen, und damit nichts vorgebracht wird, was geeignet wäre, die Elemente, die gegen die Glaubhaftigkeit seiner Gesuchsvorbringen sprechen, aufzuwiegen, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers zu der behaupteten Verfolgung sehr vage und insgesamt äusserst unwahrscheinlich scheinen, weshalb weder die angeblichen Bedrohungen der Miliz noch die Befürchtung, von den Behörden zur Rechenschaft gezogen zu werden, glaubhaft sind, dass das angebliche Interesse der Miliz an ihm ohnehin kaum wahrscheinlich erscheint, nachdem er in der fraglichen Einrichtung offensichtlich keine nennenswerte Funktion innehatte (vgl. A21/17 F59), dass der Beschwerdeführer auch auf Beschwerdeebene nicht nachvollziehbar dazulegen vermag, weshalb gerade er das Fehlen von Material gegenüber den Behörden zu verantworten habe, nachdem er einer von vielen Personen gewesen sei, die angeblich mit der Miliz zusammengearbeitet hätten (vgl. A21/17 F52 ff.), dass denn auch der Umstand, dass er gemeinsam mit seinen Verwandten in die Schweiz reiste, die Vorgenannten jedoch ausschliesslich aufgrund ihrer körperlichen Verfassung den Heimatstaat verlassen hätten (vgl. A21/17 F65), vermuten lässt, er habe seine Asylgründe bewusst konstruiert, dass diese Einschätzung dadurch bestätigt wird, dass der Beschwerdeführer bereits 2022 erfolglos ein Schengen-Visum beantragte, was er gegenüber dem SEM jedoch erst auf konkretes Nachfragen hin offenlegte (vgl. A16/19 F130), dass den im vorinstanzlichen Verfahren eingereichten Beweismitteln mangels Vorliegens im Original kaum Beweiswert zukommt, wobei ihnen - ihre Authentizität vorausgesetzt - auch die Beweistauglichkeit abzusprechen ist, zumal sie gegebenenfalls lediglich die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Erwerbstätigkeit, jedoch nicht die behauptete Bedrohungslage zu belegen vermögen, dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb die Vorinstanz das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat, dass die Anordnung der Wegweisung aus der Schweiz im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist, da der Beschwerdeführer insbesondere weder über einen Aufenthaltstitel für die Schweiz noch über eine Anspruchsgrundlage auf Erteilung eines solchen verfügt (Art. 44 [erster Satz] AsylG; BVGE 2013/37 E. 4.4 und 2009/50 E. 9, je m.w.H.), dass das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1-4 AIG [SR 142.20]), dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernissen gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweis-standard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.), dass sich der Vollzug der Wegweisung in Beachtung der massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen als zulässig erweist (Art. 83 Abs. 3 AIG), da nach vorstehenden Erwägungen keine Hinweise auf eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung bestehen (Art. 5 Abs. 1 AsylG; Art. 33 Abs. 1 FK [SR 0.142.30]) und auch keine konkreten Anhaltspunkte für eine in der Heimat drohende menschenrechtswidrige Behandlung (im Sinne von Art. 3 EMRK) ersichtlich sind, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AIG), dass das Bundesverwaltungsgericht sich im Referenzurteil D-6946/2013 vom 28. März 2018 zur Sicherheitslage in Libyen äusserte und zum Schluss kam, dass in weiten Teilen Libyens eine Situation allgemeiner Gewalt herrsche und dementsprechend der Vollzug der Wegweisung in weite Teile Libyens als unzumutbar zu erachten sei (a.a.O. E. 6.5.2). dass das Gericht in vorgenanntem Urteil indes feststellte, dass der Vollzug der Wegweisung nach Tripolis ausnahmsweise zumutbar sei, sofern begünstigende Faktoren, zu bejahen seien (a.a.O. E. 6.5.3), dass der Beschwerdeführer seinen eigenen Angaben nach vor seiner Ausreise Jahre lang unweit (45 Autominuten) von Tripolis lebte (vgl. A16/19 F10), dass aufgrund der geografischen Nähe auf die zitierte Rechtsprechung zu Tripolis zu verweisen ist (vgl. Urteil des BVGer D-6329/2024 vom 21. Oktober 2024 S. 5), dass es dem Beschwerdeführer auch problemlos möglich ist, sich in Tripolis niederzulassen, dass das Gericht aufgrund der Akten zum Schluss kommt, die Vorinstanz habe zutreffend festgestellt, beim Beschwerdeführer lägen begünstigende Umstände im Sinne des genannten Referenzurteils vor, und zur Vermeidung von Wiederholungen auf die entsprechenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden kann, zumal dem in der Rechtsmitteleingabe nichts Substantiiertes entgegengesetzt wird, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen gut ausgebildeten jungen Mann mit jahrelanger Berufserfahrung handelt, welcher im Heimatstaat über Wohneigentum sowie ein grosses familiäres Beziehungsnetz verfügt (vgl. A16/19 F14 und F22 ), dass er offensichtlich aus ausserordentlich privilegierten Verhältnissen stammt, zumal er im Heimatstaat Wohneigentum besitzt, ihm verschiedene Ferienaufenthalte im Ausland möglich waren und er ohne Probleme den Nachweis über die für die Erteilung eines Schengen-Visums benötigten finanziellen Mittel erbringen konnte (vgl. A16/19 F43, F57 und Urteil des BVGer E-4707/2020 E. 7.3 m.w.H.), dass auch die geltend gemachten psychischen und physischen Leiden des Beschwerdeführers (vgl. A16/19 F58 und A21/17 F8) dem Vollzug der Wegweisung nicht entgegenstehen, zumal sich aus den medizinischen Berichten kein (akuter) Behandlungsbedarf ergibt (vgl. A18/2 und A22/1), dass sich der Vollzug der Wegweisung somit auch als zumutbar erweist, dass es dem Beschwerdeführer obliegt, sich die für seine Rückkehr allenfalls benötigten Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist, dass die Anordnung der vorläufigen Aufnahme somit ausser Betracht fällt (Art. 83 Abs. 1-4 AIG), dass nach dem Gesagten die angefochtene Verfügung zu bestätigen und die eingereichte Beschwerde als offensichtlich unbegründet abzuweisen ist, dass mit vorliegendem Urteil in der Hauptsache das Gesuch um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht (gemäss Art. 63 Abs. 4 VwVG) gegenstandslos geworden ist, dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG) abzuweisen ist, da sich die Beschwerde nach dem Gesagten als von Anfang an aussichtslos erwiesen hat, dass dem Beschwerdeführer demnach die Kosten des Verfahrens - welche praxisgemäss auf Fr. 750.- zu bestimmen sind - aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Simon Thurnheer Leslie Werne Versand: