opencaselaw.ch

D-2344/2026

D-2344/2026

Bundesverwaltungsgericht · 2026-04-22 · Deutsch CH

Vollzug der Wegweisung (beschleunigtes Verfahren)

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer ersuchte am 10. Februar 2026 in der Schweiz um Asyl. Am 17. Februar 2026 fand die Erstbefragung statt und am 12. März 2026 hörte das SEM ihn vertieft zu seinen Asylgründen an. Dabei machte er im Wesentlichen Folgendes geltend: Er sei libyscher Staatsangehöriger und gehöre dem Stamm B._______ an. Er stamme aus der Stadt C._______ und habe bis zu seiner Ausreise im Februar 2026 immer dort gelebt. Seine Ehefrau halte sich zusammen mit seinen vier Kindern weiterhin dort auf. Ausserdem lebe seine Mutter neben seiner Familie und neun Geschwister würden sich ebenfalls in der Region aufhalten. Er verfüge über einen Bachelorabschluss im Bereich (...) und sei in verschiedenen Berufsfeldern tätig gewesen. Zudem sei er bei der Regierung im (...) als Protokollführer und Wachmann angestellt und beziehe weiterhin seinen Lohn dort. Seine Frau sei als (...) tätig und seine Mutter erhalte eine Rente. Er habe sich entschieden Libyen zu verlassen, nachdem er im Juni 2025 von einer Person namens D._______ telefonisch beschimpft und bedroht worden sei. D._______ sei ein Anführer einer Miliz und arbeite im Aussenministerium. Der Stamm des Beschwerdeführers habe mit dieser Miliz Probleme, seit im Jahr 2020 drei seiner Cousins beim Versuch, die Stadt zu verteidigen, getötet worden seien. Der Beschwerdeführer habe an sogenannten «Stammessitzungen» teilgenommen, an welchen darüber diskutiert worden sei, von D._______ ein Blutgeld für die getöteten Cousins zu verlangen. Vor diesem Hintergrund habe er im Juni 2025 ein Telefongespräch mit D._______ geführt, anlässlich welchem dieser ihn bedroht habe. Der Beschwerdeführer habe noch am selben Tag Anzeige gegen D._______ erstattet und es sei ein Strafverfahren eröffnet worden. Dieses sei jedoch infolge Rückzugs durch den Beschwerdeführer eingestellt worden; sein Bruder habe ihn gebeten, seine Anzeige zurückzuziehen, da er Konsequenzen befürchtet habe. In der Folge sei es zu keinen weiteren Vorfällen gekommen. Er habe aber dennoch weiterhin Angst gehabt und sei deshalb im Februar 2026 ausgereist. B. Mit Verfügung vom 24. März 2026 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug. C. Mit Rechtsmitteleingabe vom 1. April 2026 erhob der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Dabei beantragte er, die Dispositivziffern 3 bis 5 der vorinstanzlichen Verfügung seien aufzuheben, es sei die Unzumutbarkeit beziehungsweise Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die Vorinstanz sei anzuweisen, den Beschwerdeführer vorläufig aufzunehmen. Eventualiter sei die Sache zur vollständigen Feststellung des Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen. Subeventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache dem erweiterten Verfahren zuzuweisen. In prozessualer Hinsicht wurde die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung unter Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses beantragt. D. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 2. April 2026 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 1 AsylG).

Erwägungen (21 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Die durch eine professionelle Rechtsvertreterin eingereichte Beschwerde vom 1. April 2026 beschränkt sich explizit allein auf die Frage des Vollzugs der Wegweisung. Die Verneinung der Flüchtlingseigenschaft und die Ablehnung des Asylgesuchs blieben vorliegend unangefochten und damit ist auch die Wegweisung als solche grundsätzlich nicht mehr zu überprüfen (Art. 44 AsylG). Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet einzig die Frage des Vollzugs der Wegweisung.

E. 3 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 4 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

E. 5 Hinsichtlich des Einwandes auf Beschwerdeebene, der rechtserhebliche Sachverhalt sei unvollständig erstellt worden, wobei insbesondere die für die Zumutbarkeitsprüfung zentralen Aspekte wie die Sicherheitslage in C._______ unzureichend abgeklärt worden seien, ist zu bemerken, dass das SEM den Sachverhalt umfassend abgeklärt und in seiner Verfügung ausführlich begründet hat; in seiner Verfügung hat sich die Vorinstanz sogar bereits mit diesem Vorwurf auseinandergesetzt und dargelegt, weshalb beim Beschwerdeführer vom Vorliegen begünstigender Umständen ausgegangen werde. Offensichtlich hat das SEM den rechtserheblichen Sachverhalt anders gewertet als der Beschwerdeführer; dies stellt jedoch keine Verletzung des rechtlichen Gehörs respektive der Abklärungspflicht dar, sondern ist eine materielle Frage, die nachfolgend zu prüfen sein wird. Damit wurde der rechtserhebliche Sachverhalt genügend abgeklärt und gewürdigt.

E. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 6.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).

E. 6.2.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

E. 6.2.2 Die Vorinstanz wies in der angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr-dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.

E. 6.2.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Rückkehr in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste er eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Dies gelingt ihm nach den vorstehenden Ausführungen nicht. Auch die Menschenrechts-situation im Heimatstaat lässt den Vollzug nicht als unzulässig erscheinen.

E. 6.2.4 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinn der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

E. 6.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

E. 6.3.2 Das Bundesverwaltungsgericht äusserte sich im ReferenzurteilD-6946/2013 vom 28. März 2018 zur Sicherheitslage in Libyen und kam zum Schluss, dass in weiten Teilen Libyens eine Situation allgemeiner Gewalt herrsche und dementsprechend der Vollzug der Wegweisung in weite Teile Libyens als unzumutbar zu erachten sei (vgl. a.a.O. E. 6.5.2). Da der dortige Beschwerdeführer aus Tripolis stammte, wurde die Situation dort genauer geprüft und festgestellt, der Vollzug der Wegweisung sei auch dorthin grundsätzlich als unzumutbar zu erachten und die Zumutbarkeit eines Wegweisungsvollzugs sei nur ausnahmsweise, beim Vorliegen begünstigender Faktoren, zu bejahen (vgl. a.a.O. E. 6.5.3).

E. 6.3.3.1 Bei der bestehenden Aktenlage kann der Argumentation des SEM, wonach beim Beschwerdeführer begünstigende Umstände im Sinn des genannten Referenzurteils vorliegen würden, und die für Tripolis etablierte Rechtsprechung auch auf die Herkunftsstadt des Beschwerdeführers Anwendung findet, gefolgt werden. Der Beschwerdeführer vermag dieser Einschätzung mit seinen pauschalen Hinweisen auf die allgemeine Situation in Libyen nichts Stichhaltiges entgegenzusetzen. Die Schlussfolgerung des SEM vermag auch in Bezug auf die Stadt C._______, das etwa (...) Kilometer von Tripolis entfernt liegt, zu überzeugen (vgl. diesbezüglich etwa auch Urteile des BVGer E-2342/2025 vom 9. April 2025 sowie D-1559/2025 vom 13. März 2025). Der Beschwerdeführer verfügt eigenen Angaben zufolge über einen Bachelorabschluss in (...) und mehrere Jahre Berufserfahrung in diversen Bereichen. Mit seiner Ehefrau, Mutter und neun Geschwister verfügt er über ein grosses familiäres Netz. Ausserdem hält er sich erst seit sehr kurzer Zeit in der Schweiz auf, weshalb es ihm nicht schwerfallen sollte, sich in Libyen zu reintegrieren. Seine Familie könne gemäss seinen Aussagen aktuell auch ohne ihn den Lebensunterhalt bestreiten - seine Frau arbeite als (...) -, weshalb davon ausgegangen werden kann, dass er in die von ihm als gut beschriebene wirtschaftliche Situation zurückkehren kann (vgl. vorinstanzliche Akten act. 18, F45). Auch in gesundheitlicher Hinsicht steht dem Vollzug der Wegweisung nichts entgegen.

E. 6.3.4 Der Vollzug der Wegweisung erweist sich damit auch als zumutbar.

E. 6.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 47 Abs. 1 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).

E. 6.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

E. 7 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 8.1 Mit dem vorliegenden Urteil ist das Beschwerdeverfahren abgeschlossen. Das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (vgl. Art. 65 Abs. 1 VwVG) ist unbesehen der finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers abzuweisen, da die Begehren gemäss den vorstehenden Erwägungen als aussichtslos zu bezeichnen waren und es daher an einer gesetzlichen Voraussetzung zu dessen Gewährung fehlt. Das Gesuch um Verzicht auf eine Kostenvorschuss-erhebung ist mit dem vorliegenden Entscheid gegenstandslos geworden.

E. 8.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 1000.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 1000.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Contessina Theis Aglaja Schinzel Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-2344/2026 Urteil vom 22. April 2026 Besetzung Einzelrichterin Contessina Theis, mit Zustimmung von Richter Yanick Felley; Gerichtsschreiberin Aglaja Schinzel. Parteien A._______, geboren am (...), Libyen, vertreten durch Nataliya Walder, Rechtsschutz für Asylsuchende, Bundesasylzentrum Region Zürich, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Vollzug der Wegweisung (beschleunigtes Verfahren); Verfügung des SEM vom 24. März 2026 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer ersuchte am 10. Februar 2026 in der Schweiz um Asyl. Am 17. Februar 2026 fand die Erstbefragung statt und am 12. März 2026 hörte das SEM ihn vertieft zu seinen Asylgründen an. Dabei machte er im Wesentlichen Folgendes geltend: Er sei libyscher Staatsangehöriger und gehöre dem Stamm B._______ an. Er stamme aus der Stadt C._______ und habe bis zu seiner Ausreise im Februar 2026 immer dort gelebt. Seine Ehefrau halte sich zusammen mit seinen vier Kindern weiterhin dort auf. Ausserdem lebe seine Mutter neben seiner Familie und neun Geschwister würden sich ebenfalls in der Region aufhalten. Er verfüge über einen Bachelorabschluss im Bereich (...) und sei in verschiedenen Berufsfeldern tätig gewesen. Zudem sei er bei der Regierung im (...) als Protokollführer und Wachmann angestellt und beziehe weiterhin seinen Lohn dort. Seine Frau sei als (...) tätig und seine Mutter erhalte eine Rente. Er habe sich entschieden Libyen zu verlassen, nachdem er im Juni 2025 von einer Person namens D._______ telefonisch beschimpft und bedroht worden sei. D._______ sei ein Anführer einer Miliz und arbeite im Aussenministerium. Der Stamm des Beschwerdeführers habe mit dieser Miliz Probleme, seit im Jahr 2020 drei seiner Cousins beim Versuch, die Stadt zu verteidigen, getötet worden seien. Der Beschwerdeführer habe an sogenannten «Stammessitzungen» teilgenommen, an welchen darüber diskutiert worden sei, von D._______ ein Blutgeld für die getöteten Cousins zu verlangen. Vor diesem Hintergrund habe er im Juni 2025 ein Telefongespräch mit D._______ geführt, anlässlich welchem dieser ihn bedroht habe. Der Beschwerdeführer habe noch am selben Tag Anzeige gegen D._______ erstattet und es sei ein Strafverfahren eröffnet worden. Dieses sei jedoch infolge Rückzugs durch den Beschwerdeführer eingestellt worden; sein Bruder habe ihn gebeten, seine Anzeige zurückzuziehen, da er Konsequenzen befürchtet habe. In der Folge sei es zu keinen weiteren Vorfällen gekommen. Er habe aber dennoch weiterhin Angst gehabt und sei deshalb im Februar 2026 ausgereist. B. Mit Verfügung vom 24. März 2026 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug. C. Mit Rechtsmitteleingabe vom 1. April 2026 erhob der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Dabei beantragte er, die Dispositivziffern 3 bis 5 der vorinstanzlichen Verfügung seien aufzuheben, es sei die Unzumutbarkeit beziehungsweise Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die Vorinstanz sei anzuweisen, den Beschwerdeführer vorläufig aufzunehmen. Eventualiter sei die Sache zur vollständigen Feststellung des Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen. Subeventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache dem erweiterten Verfahren zuzuweisen. In prozessualer Hinsicht wurde die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung unter Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses beantragt. D. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 2. April 2026 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 1 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die durch eine professionelle Rechtsvertreterin eingereichte Beschwerde vom 1. April 2026 beschränkt sich explizit allein auf die Frage des Vollzugs der Wegweisung. Die Verneinung der Flüchtlingseigenschaft und die Ablehnung des Asylgesuchs blieben vorliegend unangefochten und damit ist auch die Wegweisung als solche grundsätzlich nicht mehr zu überprüfen (Art. 44 AsylG). Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet einzig die Frage des Vollzugs der Wegweisung.

3. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

4. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

5. Hinsichtlich des Einwandes auf Beschwerdeebene, der rechtserhebliche Sachverhalt sei unvollständig erstellt worden, wobei insbesondere die für die Zumutbarkeitsprüfung zentralen Aspekte wie die Sicherheitslage in C._______ unzureichend abgeklärt worden seien, ist zu bemerken, dass das SEM den Sachverhalt umfassend abgeklärt und in seiner Verfügung ausführlich begründet hat; in seiner Verfügung hat sich die Vorinstanz sogar bereits mit diesem Vorwurf auseinandergesetzt und dargelegt, weshalb beim Beschwerdeführer vom Vorliegen begünstigender Umständen ausgegangen werde. Offensichtlich hat das SEM den rechtserheblichen Sachverhalt anders gewertet als der Beschwerdeführer; dies stellt jedoch keine Verletzung des rechtlichen Gehörs respektive der Abklärungspflicht dar, sondern ist eine materielle Frage, die nachfolgend zu prüfen sein wird. Damit wurde der rechtserhebliche Sachverhalt genügend abgeklärt und gewürdigt. 6. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 6.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 6.2.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 6.2.2 Die Vorinstanz wies in der angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr-dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 6.2.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Rückkehr in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste er eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Dies gelingt ihm nach den vorstehenden Ausführungen nicht. Auch die Menschenrechts-situation im Heimatstaat lässt den Vollzug nicht als unzulässig erscheinen. 6.2.4 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinn der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 6.3 6.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 6.3.2 Das Bundesverwaltungsgericht äusserte sich im ReferenzurteilD-6946/2013 vom 28. März 2018 zur Sicherheitslage in Libyen und kam zum Schluss, dass in weiten Teilen Libyens eine Situation allgemeiner Gewalt herrsche und dementsprechend der Vollzug der Wegweisung in weite Teile Libyens als unzumutbar zu erachten sei (vgl. a.a.O. E. 6.5.2). Da der dortige Beschwerdeführer aus Tripolis stammte, wurde die Situation dort genauer geprüft und festgestellt, der Vollzug der Wegweisung sei auch dorthin grundsätzlich als unzumutbar zu erachten und die Zumutbarkeit eines Wegweisungsvollzugs sei nur ausnahmsweise, beim Vorliegen begünstigender Faktoren, zu bejahen (vgl. a.a.O. E. 6.5.3). 6.3.3 6.3.3.1 Bei der bestehenden Aktenlage kann der Argumentation des SEM, wonach beim Beschwerdeführer begünstigende Umstände im Sinn des genannten Referenzurteils vorliegen würden, und die für Tripolis etablierte Rechtsprechung auch auf die Herkunftsstadt des Beschwerdeführers Anwendung findet, gefolgt werden. Der Beschwerdeführer vermag dieser Einschätzung mit seinen pauschalen Hinweisen auf die allgemeine Situation in Libyen nichts Stichhaltiges entgegenzusetzen. Die Schlussfolgerung des SEM vermag auch in Bezug auf die Stadt C._______, das etwa (...) Kilometer von Tripolis entfernt liegt, zu überzeugen (vgl. diesbezüglich etwa auch Urteile des BVGer E-2342/2025 vom 9. April 2025 sowie D-1559/2025 vom 13. März 2025). Der Beschwerdeführer verfügt eigenen Angaben zufolge über einen Bachelorabschluss in (...) und mehrere Jahre Berufserfahrung in diversen Bereichen. Mit seiner Ehefrau, Mutter und neun Geschwister verfügt er über ein grosses familiäres Netz. Ausserdem hält er sich erst seit sehr kurzer Zeit in der Schweiz auf, weshalb es ihm nicht schwerfallen sollte, sich in Libyen zu reintegrieren. Seine Familie könne gemäss seinen Aussagen aktuell auch ohne ihn den Lebensunterhalt bestreiten - seine Frau arbeite als (...) -, weshalb davon ausgegangen werden kann, dass er in die von ihm als gut beschriebene wirtschaftliche Situation zurückkehren kann (vgl. vorinstanzliche Akten act. 18, F45). Auch in gesundheitlicher Hinsicht steht dem Vollzug der Wegweisung nichts entgegen. 6.3.4 Der Vollzug der Wegweisung erweist sich damit auch als zumutbar. 6.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 47 Abs. 1 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 6.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 8. 8.1 Mit dem vorliegenden Urteil ist das Beschwerdeverfahren abgeschlossen. Das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (vgl. Art. 65 Abs. 1 VwVG) ist unbesehen der finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers abzuweisen, da die Begehren gemäss den vorstehenden Erwägungen als aussichtslos zu bezeichnen waren und es daher an einer gesetzlichen Voraussetzung zu dessen Gewährung fehlt. Das Gesuch um Verzicht auf eine Kostenvorschuss-erhebung ist mit dem vorliegenden Entscheid gegenstandslos geworden. 8.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 1000.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 1000.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Contessina Theis Aglaja Schinzel Versand: