Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
I. A. Der Beschwerdeführer wurde am 1. Mai 2012 kontrolliert und zwecks Iden- titätskontrolle festgenommen. Im Rahmen der anschliessenden polizeili- chen Einvernahme stellte er am Folgetag ein erstes Asylgesuch in der Schweiz. Am 4. Mai 2012 gab er gegenüber dem zuständigen Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) an, kein Asylgesuch stellen und das EVZ verlassen zu wollen.
II. B. Am 27. September 2023 suchte der Beschwerdeführer in der Schweiz er- neut um Asyl nach. Anlässlich des sogenannten Dublin-Gesprächs vom
24. Oktober 2023 machte er im Wesentlichen geltend, am 11. März 2014 und am 27. Juni 2022 in Deutschland sowie am 16. August 2023 in den Niederlanden Asylgesuche gestellt zu haben. Er habe kein Asyl erhalten. In Deutschland sei er viermal angeklagt worden und zwischen 2021 und 2023 wegen Körperverletzung inhaftiert gewesen. C. C.a Das SEM trat mit Verfügung vom 14. November 2023 nicht auf dieses Asylgesuch des Beschwerdeführers ein und verfügte seine Wegweisung in den für ihn zuständigen Dublin-Mitgliedstaat Deutschland sowie den Voll- zug. C.b Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. D. Nachdem die deutschen Behörden das SEM am 23. Mai 2024 über den Ablauf der Überstellungsfrist informierten, verfügte das SEM am 3. Juni 2024 die Aufhebung seines Nichteintretensentscheids vom 14. November 2023 und die Wiederaufnahme des nationalen Asylverfahrens.
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III. E. E.a Der Beschwerdeführer wurde am 3. Juli 2024 im Beisein seiner zuge- wiesenen Rechtsvertretung zu seinen Asylgründen angehört. Am 8. Januar 2025 fand im Rahmen des erweiterten Verfahrens eine ergänzende Anhö- rung im Beisein seiner neu mandatierten Rechtsvertretung statt. Anlässlich dieser beiden Anhörungen machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen Folgendes geltend: E.b Als 2011 der Bürgerkrieg ausgebrochen sei, sei es im Wohnquartier seiner Stadt zu Unruhen und Plünderungen gekommen. Er habe sich ver- pflichtet gefühlt, zur Sicherheit in seiner Heimatstadt beizutragen, und sich einer Gruppe Freiwilliger angeschlossen, die Plünderer und Unruhestifter angehalten und der Armee übergeben habe. In Armeegewahrsam seien viele Personen gefoltert und getötet worden. Die Gegner des gestürzten Präsidenten Gaddafi hätten in ihm einen Unterstützer des damaligen Re- gimes gesehen. Er sei deswegen vor seiner Ausreise im November 2011 bedroht worden. Angehörige von Personen, die in Armeegewahrsam ver- storben seien, hätten ihn und die übrigen Freiwilligen ausserdem für ihr Schicksal verantwortlich gemacht und ihn ebenfalls bedroht. Sein Bruder sei auch als Strassenschützer tätig gewesen und im Zuge eines solchen Racheakts getötet worden. Nach seiner Ausreise sei sein Haus, das sich noch im Bau befunden habe, gezielt zerstört worden, um ihn einzuschüch- tern. Er wisse von seinen Familienangehörigen in Libyen, dass er bei den heutigen Justizbehörden registriert sei und aufgrund seines Engagements in der Vergangenheit gesucht werde. E.c Zur Untermauerung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer unter anderem Kopien seines 2014 abgelaufenen libyschen Reisepasses sowie einer Bescheinigung der libyschen Botschaft in B._______ vom (…) 2021, wonach derzeit keine Pässe ausgestellt werden könnten, zu den Ak- ten. F. F.a Das SEM ersuchte die deutschen Behörden am 18. Februar 2025 um Übermittlung der deutschen Asylverfahrensakten des Beschwerdeführers. F.b Die deutschen Behörden übermittelten dem SEM die Asylbescheide beider Asylverfahren, die der Beschwerdeführer in Deutschland durchlau- fen hatte. Daraus geht hervor, dass sein erster Asylantrag am 30. Novem- ber 2015 als offensichtlich unbegründet abgelehnt wurde, nachdem der
E-2342/2025 Seite 4 Beschwerdeführer unentschuldigt nicht zur persönlichen Anhörung er- schienen war. Ausserdem wurde eine Abschiebungsandrohung gegen ihn ausgesprochen. Ein zweiter Asylantrag wurde mit Bescheid vom 21. Juli 2022 als unzulässig abgelehnt, weil dieser Folgeantrag nicht gehörig be- gründet war. G. Mit Verfügung vom 26. Februar 2025 – eröffnet am 4. März 2025 – ver- neinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, wies sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. H. Der Beschwerdeführer erhob mit Eingabe an das Bundesverwaltungs- gericht vom 3. April 2025 Beschwerde gegen diesen Entscheid. Darin be- antragte er die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Asyl- gewährung unter Anerkennung seiner Flüchtlingseigenschaft; eventualiter sei seine vorläufige Aufnahme anzuordnen; subeventualiter sei die Ange- legenheit zur Neubeurteilung und vertieften Abklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgelt- lichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kosten- vorschusses sowie um Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Be- schwerde und Aussetzung des Vollzugs im Sinn einer superprovisorischen Massnahme. I. Der Eingang seines Rechtsmittels wurde dem Beschwerdeführer am 4. Ap- ril 2025 bestätigt. J. Am 9. April 2025 ging beim Bundesverwaltungsgericht eine Unterstüt- zungsbedürftigkeitserklärung des zuständigen kantonalen Sozialdienstes zugunsten des Beschwerdeführers ein.
Erwägungen (31 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundes-
E-2342/2025 Seite 5 verwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinn von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – end- gültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Be- schwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz- würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert. Auf die frist- und form- gerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten (Art. 108 Abs. 2 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG).
E. 1.3 Das SEM hat die aufschiebende Wirkung nicht entzogen und der Be- schwerde kommt von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zu (Art. 55 Abs. 1 und 2 VwVG), womit auf den Antrag auf Erteilung der aufschieben- den Wirkung nicht einzutreten ist.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3 Die vorliegende Beschwerde erweist sich – wie nachstehend aufgezeigt wird – als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrich- terlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit sum- marischer Begründung, zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E-2342/2025 Seite 6
E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Glaubhaft gemacht ist sie, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesent- lichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver- fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaft- machen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 m.w.H.).
E. 5.1 Die Vorinstanz begründete ihren ablehnenden Asylentscheid im Wesentlichen mit der mangelnden Glaubhaftigkeit der geltend gemachten Vorbringen des Beschwerdeführers. Seine Schilderungen seien insgesamt nicht als erlebnisbasiert zu bezeichnen und seine Antworten seien – mit Ausnahme einer Sequenz zu einem verletzten Jugendlichen, auf dessen Festnahme er verzichtet habe – überwiegend knapp, stereotyp und sub- stanzlos ausgefallen. Seine Ausführungen zu den behaupteten Vorkomm- nissen nach seiner Ausreise seien ebenso stereotyp ausgefallen und es sei ihm nicht gelungen, nachvollziehbar darzulegen, wer ihn – rund 14 Jah- ren nach seiner Ausreise – angeblich weiterhin verfolgen soll. Seine un- substanziierten Ausführungen, wonach seine Familienangehörigen erfah- ren hätten, dass er auf einer Liste der heutigen Justizbehörden stehe, sei nicht geeignet eine objektiv nachvollziehbare Grundlage für seine behaup- tete Verfolgungsgefahr nach vierzehnjähriger Landesabwesenheit zu schaffen. Ausserdem habe er im Jahr 2012 ausdrücklich erklärt, in der Schweiz kein Asylgesuch stellen zu wollen und auch sein nachlässiges Verhalten im Rahmen der deutschen Asylverfahren lege den Schluss nahe, dass er nicht akut verfolgt gewesen sei.
E. 5.2 In seinem Rechtsmittel bekräftigte der Beschwerdeführer im Wesentli- chen die Glaubhaftigkeit seiner Schilderungen. Das SEM habe einzelne vage und stereotype Aussagen übermässig stark gewichtet und ausser Acht gelassen, dass er sich konsistent geäussert habe und seine Ausfüh- rungen – wie vom SEM im Zusammenhang mit dem verletzten Jugendli- chen auch eingeräumt worden sei – Realkennzeichen enthalten würden. Das SEM habe in seiner Beurteilung nicht berücksichtigt, dass die Ereig- nisse bereits über zehn Jahre zurücklägen und Personen mit traumatisie- renden Erfahrungen nicht zwingend in der Lage seien, durchgehend detail-
E-2342/2025 Seite 7 reiche und strukturierte Aussagen zu liefern. Seine Befürchtungen vor zukünftiger Verfolgung sei im Länderkontext ebenfalls glaubhaft, zumal er bei seiner Rückkehr aufgrund seiner Clan-Zugehörigkeit ohne Weiteres als Beamter unter dem gestürzten Präsidenten identifizierbar sei. Sowohl die Ermordung seines Bruders als auch die gezielte Zerstörung seines Hauses und die Registrierung bei den Behörden seien schliesslich Ausdruck der anhaltenden Verfolgungsgefahr.
E. 6.1 Nach Prüfung der Akten kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die vorinstanzliche Verfügung zu bestätigen ist. Die Ausfüh- rungen in der Beschwerde vermögen den Erwägungen des SEM letztlich nichts Stichhaltiges entgegenzusetzen. Somit kann vorab auf die zutreffen- den Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Ergänzend hält das Bundesverwaltungsgericht Folgendes fest:
E. 6.2 Die Vorinstanz hat die Ausführungen des Beschwerdeführers zu Recht als stereotyp, vage und unsubstanziiert qualifiziert. Entgegen seiner Ein- wände auf Beschwerdeebene vermag die Qualität seiner Schilderungen selbst unter Berücksichtigung einer allfälligen Traumatisierung und der rund 13 Jahre, die zwischen den geltend gemachten Ereignissen und sei- ner ersten Anhörung liegen sollen, nicht den Eindruck zu erwecken, es handle sich um persönliche Erlebnisse. Es ist dem Beschwerdeführer auch auf mehrfache Nachfrage und Aufforderung hin nicht gelungen, sein be- hauptetes Engagement in den Reihen einer Art Nachbarschaftswehr über- zeugend und glaubhaft darzulegen. Der Sachverhaltsaspekt zum Jugend- lichen, der sich auf der Flucht vor der Nachbarschaftswehr verletzt habe und den sie eigentlich der Armee hätten aushändigen wollen, scheint zwar im Vergleich mit seinen übrigen Vorbringen wesentlich detaillierter, vermag bei genauerer Betrachtung aber ebenfalls nicht den Eindruck einer erleb- nisbasierten Schilderung zu wecken (vgl. SEM-act. A54 F69 ff.). Insgesamt ist demnach nicht davon auszugehen, der Beschwerdeführer habe sein Heimatland unter den angegeben Umständen verlassen, womit seinen ge- äusserten Befürchtungen vor zukünftiger Verfolgung durch Angehörige von Inhaftierten oder die aktuellen Behörden die Glaubhaftigkeitsgrundlage entzogen ist.
E. 6.3 Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers erweist sich der Sachverhalt ausserdem als hinreichend erstellt, zumal seine letztlich unklar definiert gebliebene Rolle in dieser Nachbarschaftsschutzgruppe nicht auf Versäumnisse der Vorinstanz, sondern seine unzureichenden Ausführun- gen zurückzuführen sind (vgl. Beschwerde Rz. 35 S. 9).
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E. 6.4 Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass die Vorinstanz zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und sein Asylgesuch abgelehnt hat.
E. 7 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt namentlich weder über eine ausländer- rechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4 und 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).
E. 8.2.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri- gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
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E. 8.2.2 Die Vorinstanz wies in der angefochtenen Verfügung zutreffend da- rauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Be- schwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr- dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
E. 8.2.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdefüh- rers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Rückkehr in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung aus- gesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Men- schenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste er eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behand- lung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Dies gelingt ihm nach den vorstehenden Ausführungen nicht. Auch die Menschenrechts- situation im Heimatstaat lässt den Vollzug nicht als unzulässig erscheinen.
E. 8.2.4 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinn der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
E. 8.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
E. 8.3.2 Das Bundesverwaltungsgericht äusserte sich im Referenzurteil D-6946/2013 vom 28. März 2018 zur Sicherheitslage in Libyen und kam zum Schluss, dass in weiten Teilen Libyens eine Situation allgemeiner Ge- walt herrsche und dementsprechend der Vollzug der Wegweisung in weite Teile Libyens als unzumutbar zu erachten sei (vgl. a.a.O. E. 6.5.2). Ein Voll- zug der Wegweisung nach Tripolis sei grundsätzlich ebenfalls als unzumut- bar zu erachten und die Zumutbarkeit eines Wegweisungsvollzugs dorthin sei nur ausnahmsweise, beim Vorliegen begünstigender Faktoren, zu be- jahen (vgl. a.a.O. E. 6.5.3).
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E. 8.3.3.1 Bei der bestehenden Aktenlage kann der Argumentation des SEM, wonach beim Beschwerdeführer begünstigende Umstände im Sinn des ge- nannten Referenzurteils vorliegen würden, gefolgt werden. Der Beschwer- deführer vermag dieser Einschätzung mit seinen pauschalen Hinweisen auf die allgemeine Situation in Libyen nichts Stichhaltiges entgegenzuset- zen. Die Schlussfolgerung des SEM vermag auch unter Berücksichtigung seiner Herkunft aus C._______, das etwa (…) Kilometer von Tripolis ent- fernt liegt, zu überzeugen (vgl. diesbezüglich etwa auch Urteile des BVGer D-1559/2025 vom 13. März 2025 und D-6329/2024 vom 21. Oktober 2024). Der Beschwerdeführer verfügt eigenen Angaben zufolge über einen (…) Hochschulabschluss einer libyschen Universität und mehrere Jahre Berufserfahrung in diversen Bereichen (vgl. SEM-act. A46 F38–50). Er steht ausserdem in regelmässigem Kontakt mit seiner Mutter und seinen (…) Geschwistern, die alle in Libyen leben und dort ihren Lebensunterhalt erfolgreich bestreiten (vgl. SEM-act. A54 F22–26). Der Beschwerdeführer war denn auch in der Vergangenheit in der Lage mehrfache Auslandaufent- halte zu beruflichen und touristischen Zwecken zu finanzieren (vgl. SEM- act. A46 F37). Auch in gesundheitlicher Hinsicht steht dem Vollzug der Wegweisung nichts entgegen. Der Beschwerdeführer beklagte sich nach seiner Ankunft in der Schweiz im Spätsommer 2023 zwar über psychische Probleme, verneinte aber in der Folge konkreten Behandlungsbedarf und
– mit Ausnahme einer (…)-Allergie – andere gesundheitliche Probleme (vgl. SEM-act. A54 F8–11).
E. 8.3.3.2 Das SEM hat schliesslich zu Recht darauf hingewiesen, dass sich aus den Akten eindeutige Hinweise darauf ergeben, dass der Beschwer- deführer in Deutschland wegen Körperverletzung zu einer Haftstrafe von rund eineinhalb Jahren verurteilt wurde und die Anordnung einer vorläufi- gen Aufnahme gemäss der Ausschlussklausel von Art. 83 Abs. 7 Bst. a AIG damit ohnehin ausser Betracht fallen würde (vgl. SEM-act. A15 S. 1, act. A46 F68 f.).
E. 8.3.4 Der Vollzug der Wegweisung erweist sich damit auch als zumutbar.
E. 8.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi- gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als mög- lich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
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E. 8.5 Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers in seinem Rechts- mittel ist die Sachverhaltsabklärung auch mit Blick auf die Prüfung allfälli- ger Wegweisungsvollzugshindernisse nicht zu beanstanden (vgl. Be- schwerde Rz. 35 S. 9).
E. 8.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Für die eventualiter beantragte Rückwei- sung besteht nach dem Gesagten keine Veranlassung. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
E. 10.1 Mit dem vorliegenden Urteil ist das Beschwerdeverfahren abge- schlossen. Das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (vgl. Art. 65 Abs. 1 VwVG) ist unbesehen der finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers abzuweisen, da die Begehren gemäss den vorstehenden Erwägungen als aussichtslos zu be- zeichnen waren und es daher an einer gesetzlichen Voraussetzung zu des- sen Gewährung fehlt. Das Gesuch um Verzicht auf eine Kostenvorschuss- erhebung ist mit dem vorliegenden Entscheid gegenstandslos geworden.
E. 10.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwer- deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
- Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird ab- gewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer- legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Markus König Karin Parpan Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-2342/2025 Urteil vom 9. April 2025 Besetzung Einzelrichter Markus König, mit Zustimmung von Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger; Gerichtsschreiberin Karin Parpan. Parteien A._______, geboren am (...), Libyen, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 26. Februar 2025 / N (...). Sachverhalt: I. A. Der Beschwerdeführer wurde am 1. Mai 2012 kontrolliert und zwecks Identitätskontrolle festgenommen. Im Rahmen der anschliessenden polizeilichen Einvernahme stellte er am Folgetag ein erstes Asylgesuch in der Schweiz. Am 4. Mai 2012 gab er gegenüber dem zuständigen Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) an, kein Asylgesuch stellen und das EVZ verlassen zu wollen. II. B. Am 27. September 2023 suchte der Beschwerdeführer in der Schweiz erneut um Asyl nach. Anlässlich des sogenannten Dublin-Gesprächs vom 24. Oktober 2023 machte er im Wesentlichen geltend, am 11. März 2014 und am 27. Juni 2022 in Deutschland sowie am 16. August 2023 in den Niederlanden Asylgesuche gestellt zu haben. Er habe kein Asyl erhalten. In Deutschland sei er viermal angeklagt worden und zwischen 2021 und 2023 wegen Körperverletzung inhaftiert gewesen. C. C.a Das SEM trat mit Verfügung vom 14. November 2023 nicht auf dieses Asylgesuch des Beschwerdeführers ein und verfügte seine Wegweisung in den für ihn zuständigen Dublin-Mitgliedstaat Deutschland sowie den Vollzug. C.b Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. D. Nachdem die deutschen Behörden das SEM am 23. Mai 2024 über den Ablauf der Überstellungsfrist informierten, verfügte das SEM am 3. Juni 2024 die Aufhebung seines Nichteintretensentscheids vom 14. November 2023 und die Wiederaufnahme des nationalen Asylverfahrens. III. E. E.a Der Beschwerdeführer wurde am 3. Juli 2024 im Beisein seiner zugewiesenen Rechtsvertretung zu seinen Asylgründen angehört. Am 8. Januar 2025 fand im Rahmen des erweiterten Verfahrens eine ergänzende Anhörung im Beisein seiner neu mandatierten Rechtsvertretung statt. Anlässlich dieser beiden Anhörungen machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen Folgendes geltend: E.b Als 2011 der Bürgerkrieg ausgebrochen sei, sei es im Wohnquartier seiner Stadt zu Unruhen und Plünderungen gekommen. Er habe sich verpflichtet gefühlt, zur Sicherheit in seiner Heimatstadt beizutragen, und sich einer Gruppe Freiwilliger angeschlossen, die Plünderer und Unruhestifter angehalten und der Armee übergeben habe. In Armeegewahrsam seien viele Personen gefoltert und getötet worden. Die Gegner des gestürzten Präsidenten Gaddafi hätten in ihm einen Unterstützer des damaligen Regimes gesehen. Er sei deswegen vor seiner Ausreise im November 2011 bedroht worden. Angehörige von Personen, die in Armeegewahrsam verstorben seien, hätten ihn und die übrigen Freiwilligen ausserdem für ihr Schicksal verantwortlich gemacht und ihn ebenfalls bedroht. Sein Bruder sei auch als Strassenschützer tätig gewesen und im Zuge eines solchen Racheakts getötet worden. Nach seiner Ausreise sei sein Haus, das sich noch im Bau befunden habe, gezielt zerstört worden, um ihn einzuschüchtern. Er wisse von seinen Familienangehörigen in Libyen, dass er bei den heutigen Justizbehörden registriert sei und aufgrund seines Engagements in der Vergangenheit gesucht werde. E.c Zur Untermauerung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer unter anderem Kopien seines 2014 abgelaufenen libyschen Reisepasses sowie einer Bescheinigung der libyschen Botschaft in B._______ vom (...) 2021, wonach derzeit keine Pässe ausgestellt werden könnten, zu den Akten. F. F.a Das SEM ersuchte die deutschen Behörden am 18. Februar 2025 um Übermittlung der deutschen Asylverfahrensakten des Beschwerdeführers. F.b Die deutschen Behörden übermittelten dem SEM die Asylbescheide beider Asylverfahren, die der Beschwerdeführer in Deutschland durchlaufen hatte. Daraus geht hervor, dass sein erster Asylantrag am 30. Novem-ber 2015 als offensichtlich unbegründet abgelehnt wurde, nachdem der Beschwerdeführer unentschuldigt nicht zur persönlichen Anhörung erschienen war. Ausserdem wurde eine Abschiebungsandrohung gegen ihn ausgesprochen. Ein zweiter Asylantrag wurde mit Bescheid vom 21. Juli 2022 als unzulässig abgelehnt, weil dieser Folgeantrag nicht gehörig begründet war. G. Mit Verfügung vom 26. Februar 2025 - eröffnet am 4. März 2025 - verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, wies sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. H. Der Beschwerdeführer erhob mit Eingabe an das Bundesverwaltungs-gericht vom 3. April 2025 Beschwerde gegen diesen Entscheid. Darin beantragte er die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Asyl-gewährung unter Anerkennung seiner Flüchtlingseigenschaft; eventualiter sei seine vorläufige Aufnahme anzuordnen; subeventualiter sei die Angelegenheit zur Neubeurteilung und vertieften Abklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde und Aussetzung des Vollzugs im Sinn einer superprovisorischen Massnahme. I. Der Eingang seines Rechtsmittels wurde dem Beschwerdeführer am 4. April 2025 bestätigt. J. Am 9. April 2025 ging beim Bundesverwaltungsgericht eine Unterstützungsbedürftigkeitserklärung des zuständigen kantonalen Sozialdienstes zugunsten des Beschwerdeführers ein. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundes-verwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinn von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-det auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten (Art. 108 Abs. 2 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.3 Das SEM hat die aufschiebende Wirkung nicht entzogen und der Beschwerde kommt von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zu (Art. 55 Abs. 1 und 2 VwVG), womit auf den Antrag auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung nicht einzutreten ist.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3. Die vorliegende Beschwerde erweist sich - wie nachstehend aufgezeigt wird - als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung, zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Glaubhaft gemacht ist sie, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesent-lichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaft-machen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 m.w.H.). 5. 5.1 Die Vorinstanz begründete ihren ablehnenden Asylentscheid im Wesentlichen mit der mangelnden Glaubhaftigkeit der geltend gemachten Vorbringen des Beschwerdeführers. Seine Schilderungen seien insgesamt nicht als erlebnisbasiert zu bezeichnen und seine Antworten seien - mit Ausnahme einer Sequenz zu einem verletzten Jugendlichen, auf dessen Festnahme er verzichtet habe - überwiegend knapp, stereotyp und substanzlos ausgefallen. Seine Ausführungen zu den behaupteten Vorkommnissen nach seiner Ausreise seien ebenso stereotyp ausgefallen und es sei ihm nicht gelungen, nachvollziehbar darzulegen, wer ihn - rund 14 Jahren nach seiner Ausreise - angeblich weiterhin verfolgen soll. Seine unsubstanziierten Ausführungen, wonach seine Familienangehörigen erfahren hätten, dass er auf einer Liste der heutigen Justizbehörden stehe, sei nicht geeignet eine objektiv nachvollziehbare Grundlage für seine behauptete Verfolgungsgefahr nach vierzehnjähriger Landesabwesenheit zu schaffen. Ausserdem habe er im Jahr 2012 ausdrücklich erklärt, in der Schweiz kein Asylgesuch stellen zu wollen und auch sein nachlässiges Verhalten im Rahmen der deutschen Asylverfahren lege den Schluss nahe, dass er nicht akut verfolgt gewesen sei. 5.2 In seinem Rechtsmittel bekräftigte der Beschwerdeführer im Wesentlichen die Glaubhaftigkeit seiner Schilderungen. Das SEM habe einzelne vage und stereotype Aussagen übermässig stark gewichtet und ausser Acht gelassen, dass er sich konsistent geäussert habe und seine Ausführungen - wie vom SEM im Zusammenhang mit dem verletzten Jugendlichen auch eingeräumt worden sei - Realkennzeichen enthalten würden. Das SEM habe in seiner Beurteilung nicht berücksichtigt, dass die Ereignisse bereits über zehn Jahre zurücklägen und Personen mit traumatisierenden Erfahrungen nicht zwingend in der Lage seien, durchgehend detail-reiche und strukturierte Aussagen zu liefern. Seine Befürchtungen vor zukünftiger Verfolgung sei im Länderkontext ebenfalls glaubhaft, zumal er bei seiner Rückkehr aufgrund seiner Clan-Zugehörigkeit ohne Weiteres als Beamter unter dem gestürzten Präsidenten identifizierbar sei. Sowohl die Ermordung seines Bruders als auch die gezielte Zerstörung seines Hauses und die Registrierung bei den Behörden seien schliesslich Ausdruck der anhaltenden Verfolgungsgefahr. 6. 6.1 Nach Prüfung der Akten kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die vorinstanzliche Verfügung zu bestätigen ist. Die Ausführungen in der Beschwerde vermögen den Erwägungen des SEM letztlich nichts Stichhaltiges entgegenzusetzen. Somit kann vorab auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Ergänzend hält das Bundesverwaltungsgericht Folgendes fest: 6.2 Die Vorinstanz hat die Ausführungen des Beschwerdeführers zu Recht als stereotyp, vage und unsubstanziiert qualifiziert. Entgegen seiner Einwände auf Beschwerdeebene vermag die Qualität seiner Schilderungen selbst unter Berücksichtigung einer allfälligen Traumatisierung und der rund 13 Jahre, die zwischen den geltend gemachten Ereignissen und seiner ersten Anhörung liegen sollen, nicht den Eindruck zu erwecken, es handle sich um persönliche Erlebnisse. Es ist dem Beschwerdeführer auch auf mehrfache Nachfrage und Aufforderung hin nicht gelungen, sein behauptetes Engagement in den Reihen einer Art Nachbarschaftswehr überzeugend und glaubhaft darzulegen. Der Sachverhaltsaspekt zum Jugendlichen, der sich auf der Flucht vor der Nachbarschaftswehr verletzt habe und den sie eigentlich der Armee hätten aushändigen wollen, scheint zwar im Vergleich mit seinen übrigen Vorbringen wesentlich detaillierter, vermag bei genauerer Betrachtung aber ebenfalls nicht den Eindruck einer erlebnisbasierten Schilderung zu wecken (vgl. SEM-act. A54 F69 ff.). Insgesamt ist demnach nicht davon auszugehen, der Beschwerdeführer habe sein Heimatland unter den angegeben Umständen verlassen, womit seinen geäusserten Befürchtungen vor zukünftiger Verfolgung durch Angehörige von Inhaftierten oder die aktuellen Behörden die Glaubhaftigkeitsgrundlage entzogen ist. 6.3 Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers erweist sich der Sachverhalt ausserdem als hinreichend erstellt, zumal seine letztlich unklar definiert gebliebene Rolle in dieser Nachbarschaftsschutzgruppe nicht auf Versäumnisse der Vorinstanz, sondern seine unzureichenden Ausführungen zurückzuführen sind (vgl. Beschwerde Rz. 35 S. 9). 6.4 Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass die Vorinstanz zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und sein Asylgesuch abgelehnt hat.
7. Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt namentlich weder über eine ausländer-rechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4 und 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 8.2.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 8.2.2 Die Vorinstanz wies in der angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr-dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 8.2.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Rückkehr in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste er eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Dies gelingt ihm nach den vorstehenden Ausführungen nicht. Auch die Menschenrechts-situation im Heimatstaat lässt den Vollzug nicht als unzulässig erscheinen. 8.2.4 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinn der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 8.3 8.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 8.3.2 Das Bundesverwaltungsgericht äusserte sich im ReferenzurteilD-6946/2013 vom 28. März 2018 zur Sicherheitslage in Libyen und kam zum Schluss, dass in weiten Teilen Libyens eine Situation allgemeiner Gewalt herrsche und dementsprechend der Vollzug der Wegweisung in weite Teile Libyens als unzumutbar zu erachten sei (vgl. a.a.O. E. 6.5.2). Ein Vollzug der Wegweisung nach Tripolis sei grundsätzlich ebenfalls als unzumut-bar zu erachten und die Zumutbarkeit eines Wegweisungsvollzugs dorthin sei nur ausnahmsweise, beim Vorliegen begünstigender Faktoren, zu bejahen (vgl. a.a.O. E. 6.5.3). 8.3.3 8.3.3.1 Bei der bestehenden Aktenlage kann der Argumentation des SEM, wonach beim Beschwerdeführer begünstigende Umstände im Sinn des genannten Referenzurteils vorliegen würden, gefolgt werden. Der Beschwerdeführer vermag dieser Einschätzung mit seinen pauschalen Hinweisen auf die allgemeine Situation in Libyen nichts Stichhaltiges entgegenzusetzen. Die Schlussfolgerung des SEM vermag auch unter Berücksichtigung seiner Herkunft aus C._______, das etwa (...) Kilometer von Tripolis entfernt liegt, zu überzeugen (vgl. diesbezüglich etwa auch Urteile des BVGer D-1559/2025 vom 13. März 2025 und D-6329/2024 vom 21. Oktober 2024). Der Beschwerdeführer verfügt eigenen Angaben zufolge über einen (...) Hochschulabschluss einer libyschen Universität und mehrere Jahre Berufserfahrung in diversen Bereichen (vgl. SEM-act. A46 F38-50). Er steht ausserdem in regelmässigem Kontakt mit seiner Mutter und seinen (...) Geschwistern, die alle in Libyen leben und dort ihren Lebensunterhalt erfolgreich bestreiten (vgl. SEM-act. A54 F22-26). Der Beschwerdeführer war denn auch in der Vergangenheit in der Lage mehrfache Auslandaufenthalte zu beruflichen und touristischen Zwecken zu finanzieren (vgl. SEM-act. A46 F37). Auch in gesundheitlicher Hinsicht steht dem Vollzug der Wegweisung nichts entgegen. Der Beschwerdeführer beklagte sich nach seiner Ankunft in der Schweiz im Spätsommer 2023 zwar über psychische Probleme, verneinte aber in der Folge konkreten Behandlungsbedarf und - mit Ausnahme einer (...)-Allergie - andere gesundheitliche Probleme (vgl. SEM-act. A54 F8-11). 8.3.3.2 Das SEM hat schliesslich zu Recht darauf hingewiesen, dass sich aus den Akten eindeutige Hinweise darauf ergeben, dass der Beschwerdeführer in Deutschland wegen Körperverletzung zu einer Haftstrafe von rund eineinhalb Jahren verurteilt wurde und die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme gemäss der Ausschlussklausel von Art. 83 Abs. 7 Bst. a AIG damit ohnehin ausser Betracht fallen würde (vgl. SEM-act. A15 S. 1, act. A46 F68 f.). 8.3.4 Der Vollzug der Wegweisung erweist sich damit auch als zumutbar. 8.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 8.5 Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers in seinem Rechtsmittel ist die Sachverhaltsabklärung auch mit Blick auf die Prüfung allfälliger Wegweisungsvollzugshindernisse nicht zu beanstanden (vgl. Beschwerde Rz. 35 S. 9). 8.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Für die eventualiter beantragte Rückweisung besteht nach dem Gesagten keine Veranlassung. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 10. 10.1 Mit dem vorliegenden Urteil ist das Beschwerdeverfahren abgeschlossen. Das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (vgl. Art. 65 Abs. 1 VwVG) ist unbesehen der finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers abzuweisen, da die Begehren gemäss den vorstehenden Erwägungen als aussichtslos zu bezeichnen waren und es daher an einer gesetzlichen Voraussetzung zu dessen Gewährung fehlt. Das Gesuch um Verzicht auf eine Kostenvorschuss-erhebung ist mit dem vorliegenden Entscheid gegenstandslos geworden. 10.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Markus König Karin Parpan Versand: