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D-236/2021

D-236/2021

Bundesverwaltungsgericht · 2021-02-18 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Daniela Brüschweiler Regula Frey Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-236/2021 Urteil vom 18. Februar 2021 Besetzung Einzelrichterin Daniela Brüschweiler, mit Zustimmung von Richterin Roswitha Petry; Gerichtsschreiberin Regula Frey. Parteien A._______, geboren am (...), Jordanien, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 17. Dezember 2020 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass der Beschwerdeführer - im Besitz eines von den schweizerischen Behörden in B._______ ausgestellten Schengen-Visums - sein Heimatland am 29. November 2018 auf dem Luftweg Richtung C._______ verliess, wo er - gemäss Stempelung im Reisepass - gleichentags in D._______ ankam, dass er eigenen Angaben zufolge nach einem kurzen Aufenthalt in der Schweiz nach E._______ weiterreiste, dass er E._______ nach einem ungefähr einjährigen Aufenthalt verliess und via F._______ und C._______ illegal in die Schweiz gelangte, dass aus den Akten hervorgeht, dass er beim Migrationsdienst des Kantons Bern am 24. Januar 2020 um (...) ersuchte, wobei er den vorgenannten Behörden mitteilte, am 17. Januar 2020 in die Schweiz eingereist zu sein, dass er am 8. April 2020 beim SEM um Asyl ersuchte und am 14. April 2020 die Mitarbeitenden des Rechtsschutzes für Asylsuchende im Bundesasylzentrum Region Bern für seiner Vertretung bevollmächtigte, dass am 14. April 2020 die Personalienaufnahme (PA) erfolgte und am 15. Mai 2020 die Anhörung zu den Asylgründen nach Art. 29 AsylG durchgeführt wurde, dass der Beschwerdeführer anlässlich der PA angab, am 4. Januar 2020 in die Schweiz eingereist zu sein, dass er zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, aufgrund seiner Bisexualität sei er in seinem Heimatland diskriminiert worden und er habe in Jordanien nicht so leben können wie er dies möchte, dass er in der Folge von der befragenden Person auf seinen Anspruch, in einem reinen Männerteam angehört zu werden, hingewiesen wurde, wobei er darauf verzichtete, von seinem Anspruch Gebrauch zu machen, und explizit erklärte, die Anhörung im bestehenden Rahmen weiterführen zu wollen (vgl. A19/20 S. 5), dass er sodann weiter ausführte, aufgrund seiner sexuellen Orientierung würde ihm in Jordanien eine Haftstrafe drohen, dass sich selbst seine Freunde von ihm abgewendet hätten, ihm kein Respekt entgegengebracht werde und sein Leben in Jordanien am Ende sei, sogar den Tod hätte er zu befürchten, dass seine Frau im Jahr 2017 von seiner Bisexualität und seiner Aussenbeziehung mit einem Arbeitskollegen erfahren habe, worauf die Schwierigkeiten angefangen hätten, dass er sich von diesem Mann habe trennen wollen, alsdann dieser versucht habe, ihn zu erpressen, und mit der Bekanntgabe seiner homosexuellen Beziehung gedroht habe, dass er auf die Erpressungsversuche nicht eingegangen sei, worauf sein damaliger Partner seinen Schwiegervater kontaktiert und ihm alles erzählt habe, dass seine Ex-Frau zu ihrer Familie zurückgekehrt sei und ihm wegen seiner Bisexualität verboten habe, den gemeinsamen Sohn zu sehen, was sein grösstes Problem darstelle, dass ihm seitens der Familie seiner Ex-Frau mit dem Tod gedroht worden sei, falls er nicht aufhören würde, den Kontakt zu seinem Sohn zu suchen, dass er von ihren Familienangehörigen als «gay» bezeichnet und blossgestellt worden sei, sein Ruf ruiniert sei und er nicht mehr respektiert werde, dass mehrere Personen in sein Haus eingebrochen seien und dieses zerstört hätten, worauf er sich bis zu seiner Ausreise bei seinem Bruder aufgehalten habe, dass er in Jordanien den berühmtesten G._______ im ganzen Land besessen habe, zwischenzeitlich aber seine Angestellten gekündigt hätten, die Kundschaft weggeblieben sei und er seinen G._______ habe verkaufen und als Angestellter weiterarbeiten müssen, dass er bei einer Rückkehr mit Diskriminierung, Unterdrückung und Beleidigungen zu rechnen hätte und sein Leben dort «am Ende» sei, dass der Migrationsdienst des Kantons Bern mit Verfügung vom 15. Mai 2020 auf das Gesuch um (...) nicht eintrat, dass das SEM dem Beschwerdeführer am 27. Mai 2020 mitteilte, sein Asylgesuch werde fortan im erweiterten Verfahren behandelt und er werde dem Kanton Wallis zugeteilt, dass die dem Beschwerdeführer zugeteilte Rechtsvertreterin dem SEM am 3. Juli 2020 die Beendigung des Mandatsverhältnisses mitteilte, dass eine neue Rechtsvertreterin der Vorinstanz am 28. Juli 2020 die Mandatsübernahme anzeigte, dass der Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Verfahren unter anderem seinen Pass (Original) sowie Unterlagen zu seiner Scheidung (Kopien) zu den Akten reichte, dass das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 17. Dezember 2020 ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass es zur Begründung im Wesentlichen anführte, Homosexualität/Bisexualität sowie homo- oder bisexuelle Handlungen seien - entgegen den vom Beschwerdeführer gemachten Äusserungen - nach dem jordanischen Strafgesetzbuch nicht strafbar, dass das soziale Umfeld für Homosexuelle in Jordanien als toleranter als in vielen anderen Teilen des Nahen Ostens gelte, auch wenn es teilweise zu einer gesellschaftlichen Stigmatisierung kommen könne, dass es eine aktive «Homosexuellen-Community» gebe, welche in der Kunstszene sowie im Nachtleben aktiv sei, Magazine veröffentliche und Organisationen gegründet habe, welche in verschiedenen Formen Unterstützung anbieteten, dass Homosexualität, und demzufolge erst recht Bisexualität, nicht verboten, nicht illegal und damit auch nicht strafbar seien, weshalb Homosexualität und Bisexualität in Jordanien nicht per se zu einer flüchtlingsrelevanten Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG führten, dass die geltend gemachten gesellschaftlichen Nachteile nicht hinreichend intensiv und damit nicht genügend ernsthaft im Sinne von Art. 3 AsylG seien, und ihm zudem als jordanischer Staatsangehöriger der vorhandene und zugängliche staatliche Schutz gegen allfällige Verfolgungsmassnahmen durch Drittpersonen offenstehe, dass sodann der Umstand, dass er erst über eineinhalb Jahre nach seiner Ausreise, nach einem etwa einjährigen Aufenthalt in einem sicheren Schengen-Staat (E._______) und nachdem er sich erfolglos um eine H._______ bemüht habe, einen Asylantrag gestellt habe, gegen eine unmittelbar drohende, generelle Gefährdung seiner Person aufgrund seiner sexuellen Orientierung spreche, dass demnach festzuhalten sei, dass vorliegend keine objektive begründete Furcht vor einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung aufgrund seiner sexuellen Orientierung in Jordanien bestehe und ihm der staatliche Schutz gegen allfällige Übergriffe gegen ihn offenstehe, weshalb seine Vorbringen als flüchtlingsrechtlich nicht relevant zu qualifizieren seien, dass dem familienrechtlichen Sorgerechtsstreit an sich keine flüchtlingsrechtliche Relevanz zukomme, und es im Übrigen keine Hinweise gebe, ihm sei diesbezüglich der staatliche Schutz versagt worden oder würde ihm versagt, dass weder aufgrund der gesellschaftlichen Diskriminierungen gegenüber homo- oder bisexuellen Personen noch aufgrund der familienrechtlichen Probleme von einem unerträglichen psychischen Druck auszugehen sei, der dem Beschwerdeführer ein Verbleib im Heimatland verunmöglichen würde, dass der Wegweisungsvollzug zulässig, zumutbar und möglich sei, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 17. Januar 2021 gegen den vorinstanzlichen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Asylgewährung beantragte, dass das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde am 19. Januar 2021 bestätigte, dass die Instruktionsrichterin dem Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 20. Januar 2021 zur Bezahlung eines Kostenvorschusses in der Höhe von Fr. 750.- eine Frist bis zum 4. Februar 2021 ansetzte und gleichzeitig festhielt, er dürfe den Abschluss des Verfahrens gestützt auf Art. 42 AsylG (SR 142.31) in der Schweiz abwarten, dass der Kostenvorschuss am 28. Januar 2021 geleistet wurde, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht unter anderem zuständig für die Behandlung von Beschwerden gegen Verfügungen des SEM ist, wobei das Gericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig entscheidet, ausser - was vorliegend nicht der Fall ist - bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (vgl. Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG und Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG) dass sich das Verfahren nach dem VwVG richtet, soweit das VGG oder AsylG nichts Anderes bestimmen (Art. 37 VGG; Art. 6 und Art. 105 ff. AsylG), dass die Beschwerde frist- und formgerecht eingereicht worden ist und der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG), dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG richten (vgl. BVGE 2014/26 E. 5), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, dass daher auf einen Schriftenwechsel zu verzichten und der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG), dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass als ernsthafte Nachteile namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen gelten, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 Abs. 1 AsylG), dass die Vorinstanz in ihrer Verfügung vom 17. Dezember 2020 ausführlich dargelegt hat, wieso sie zum Schluss gelangte, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, weshalb - um unnötige Wiederholungen zu vermeiden - vorab auf die zu bestätigende Verfügung verwiesen werden kann, dass der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeschrift wiederholt den bereits aktenkundigen Sachverhalt aufführt und ergänzend ausführt, dass er klarstellen wolle, dass die «Heteroehe» in Jordanien eine Pflicht sei und es keine gesellschaftliche Akzeptanz für unverheiratete Frauen und Männer gebe, dass der Druck enorm sei und man schliesslich nicht seinen Status verlieren möchte, was denn auch das Wichtigste sei, dass er die aufgrund seiner sexuellen Orientierung erlittenen Übergriffe nicht bei der Polizei habe melden können, da er sonst für sechs Monate inhaftiert worden wäre, was beweise, dass die Menschenrechte in Jordanien keine Gültigkeit hätten, dass die jordanischen Behörden im Jahre (...) ein Konzert seiner Lieblingsband abgesagt hätten, was unter anderem daran gelegen habe, dass sich der Sänger der Band offen zu seiner Homosexualität bekannt habe, dass vorab festzuhalten ist, dass mit der erneuten Wiedergabe des aktenkundigen Sachverhalts lediglich sinngemäss appellatorische Kritik am vor-instanzlichen Entscheid geübt wird, worauf nicht weiter einzugehen ist, dass sodann aus dem Verweis auf den gesellschaftlichen Druck zur Eheschliessung kein Verfolgungsmotiv im Sinne von Art. 3 AsylG ersichtlich ist, dass sich die Erklärung, er habe die erlittenen Übergriffe nicht polizeilich gemeldet, da er mit einer sechsmonatigen Haftstrafe hätte rechnen müssen, als nicht ausschlaggebend erweist, zumal Homo- beziehungsweise Bisexualität in Jordanien nicht strafbar ist, dass er sich im Fall von weiteren Behelligungen oder befürchteten Übergriffen an die zuständigen Behörden seines Heimatlandes wenden kann und es ihm zuzumuten ist, den dort vorhandenen staatlichen Schutz in Anspruch zu nehmen, zumal von der grundsätzlichen Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit der jordanischen Behörden auszugehen ist, dass er auch aus dem Hinweis auf ein im Jahr (...) - unter anderem aufgrund der sexuellen Orientierung des Sängers - abgesagten Konzerts seiner Lieblingsband nichts zu seinen Gunsten abzuleiten vermag, dass weder vom SEM noch vom Bundesverwaltungsgericht in Abrede gestellt wird, dass es im Heimatland des Beschwerdeführers zu Behelligungen und gesellschaftlicher Diskriminierung aufgrund der sexuellen Orientierung kommen kann, dass sich das Bundesverwaltungsgericht - ohne die geltend gemachte gesellschaftliche Stigmatisierung zu verkennen - der Auffassung des SEM anschliesst, dass diese Behelligungen keine asylrelevante Intensität erreichen, weshalb vorliegend keine objektiv begründete Furcht vor einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung besteht, dass sich die Vorinstanz auch zutreffend zu den vom Beschwerdeführer geltend gemachten Ereignissen im Zusammenhang mit seiner Ex-Frau beziehungsweise deren Familienangehörigen geäussert hat, dass darauf verzichtet werden kann, auf die weiteren Darlegungen in der Beschwerdeschrift sowie die angeführten Internet-Links einzugehen, da sie nicht geeignet sind, zu einer anderen Beurteilung zu führen, dass das SEM nach dem Gesagten die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu Recht verneint und sein Asylgesuch abgelehnt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4, 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom SEM zu Recht angeordnet wurde, dass das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]), dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernissen gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet, dass sodann keine Anhaltspunkte für eine im Heimat- oder Herkunftsstaat drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AIG), dass die allgemeine Lage in Jordanien weder von Bürgerkrieg noch von allgemeiner Gewalt gekennzeichnet ist, so dass der Vollzug der Wegweisung dorthin grundsätzlich zumutbar erscheint, dass der, gemäss Akten, gesunde Beschwerdeführer über eine sehr gute Schulbildung, eine langjährige Arbeitserfahrung als I._______ sowie über ein familiäres und soziales Beziehungsnetz im Heimatland als auch im Ausland verfügt, weshalb die wirtschaftliche und soziale Reintegration als gesichert gelten dürfte, dass selbst bei Annahme, einige Familienmitglieder hätten sich wegen seiner sexuellen Orientierung von ihm abgewandt (vgl. SEM-act. 1064768 19/20 S.10), angesichts der konkreten Verhältnisse noch vom Bestehen eines genügenden familiären und sozialen Beziehungsnetzes auszugehen ist, dass aus diesen Gründen nicht zu befürchten ist, er würde bei einer Rückkehr an seinen Herkunftsort in eine existenzbedrohende Situation geraten, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AIG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), dass auch das in fast allen Staaten der Welt bestehende Risiko einer Infizierung mit SARS-CoV-2 für sich allein der Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs nicht entgegensteht, dass der vom Staatssekretariat verfügte Vollzug der Wegweisung demnach zu bestätigen ist, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit überprüfbar - angemessen ist, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG), wobei der am 28. Januar 2021 in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden ist. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Daniela Brüschweiler Regula Frey Versand: