Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Mehrfachgesuch)
Sachverhalt
A. A.a Der Beschwerdeführer suchte am 8. April 2020 erstmals in der Schweiz um Asyl nach.
Zur Begründung seines Asylgesuchs machte er im Wesentlichen geltend, wegen seiner sexuellen Orientierung (Bisexualität) von Familienangehöri- gen seiner damaligen Ehefrau tätlich angegriffen und mit dem Tod bedroht worden zu sein. In diesem Zusammenhang habe er sich nicht an die staat- lichen Behörden wenden können, da ihm ansonsten eine mehrmonatige Haftstrafe gedroht hätte.
A.b Mit Verfügung vom 17. Dezember 2020 lehnte das SEM sein Asylge- such ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an.
Im Asylpunkt begründete das SEM seinen Entscheid im Wesentlichen mit der Schutzfähigkeit und -willigkeit der heimatlichen Behörden vor nicht- staatlicher Verfolgung und der fehlenden Strafbarkeit von Bisexualität in Jordanien.
A.c Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsge- richt mit Urteil D-236/2021 vom 18. Februar 2021 ab.
B. B.a Am 21. April 2021 gelangte der Beschwerdeführer mit einer als «Wie- dererwägungsgesuch» bezeichneten Eingabe neuerlich an das SEM. Zur Begründung dieses Gesuchs führte er im Wesentlichen an, über ein neues Beweismittel (Gerichtsvorladung) zu verfügen, welches die ihm dro- hende Strafverfolgung in Jordanien infolge seiner sexuellen Orientierung belege. B.b Das SEM nahm diese Eingabe als qualifiziertes Wiedererwägungsge- such entgegen, soweit es darauf eintrat, wies dieses mit Verfügung vom
17. Mai 2021 ab und stellte die Rechtskraft sowie die Vollstreckbarkeit des negativen Asylentscheids vom 17. Dezember 2020 fest. Zur Begründung führte das SEM im Wesentlichen an, bei der besagten Vorladung handle es sich explizit um «Familienschutzansprüche» und
D-2635/2025 Seite 3 folglich um eine zivilrechtliche Angelegenheit, weshalb dieses Vorbringen keine Asylrelevanz entfalte. B.c Die dagegen erhobene Beschwerde zog der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 29. Juni 2021 zurück, woraufhin das Bundesverwaltungs- gericht das Beschwerdeverfahren mit Urteil D-2792/2021 vom 12. Juli 2021 als gegenstandslos geworden abschrieb. C. C.a Am 19. Juli 2023 gelangte der Beschwerdeführer erneut mit einer als «Wiedererwägungsgesuch» bezeichneten Eingabe an das SEM. Zur Begründung dieses Gesuchs führte er im Wesentlichen an, über ein neues Beweismittel (Polizeirapport betreffend die Suche nach seiner Per- son über Interpol) zu verfügen, welches die ihm drohende Strafverfolgung in Jordanien infolge seines Asylgesuchs in der Schweiz belege. Darüber hinaus leide er an gesundheitlichen Problemen, namentlich (…). C.b Das SEM nahm diese Eingabe als Mehrfachgesuch entgegen und trat darauf mit Verfügung vom 31. Juli 2023 – mangels gehöriger Begründung
– nicht ein und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Voll- zug an. Zur Begründung seines Nichteintretensentscheids führte das SEM im We- sentlichen an, beim Polizeirapport handle es sich um eine Kopie ohne Be- weiskraft. Abgesehen davon enthalte das Dokument keine Hinweise auf das vorgeworfene Verhalten. C.c Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. D. D.a Am 30. August 2024 reichte der Beschwerdeführer – handelnd durch seinen neu mandatierten Rechtsvertreter – beim SEM eine als «neues Asylgesuch» bezeichnete Eingabe ein und beantragte die Gewährung von Asyl, eventualiter die Anordnung der vorläufigen Aufnahme. In verfahrens- rechtlicher Hinsicht ersuchte er um vollständige Einsicht in sämtliche Voll- zugsakten und um Durchführung einer Anhörung. D.b Zur Begründung machte er im Wesentlichen geltend, von den jordani- schen Behörden über Interpol gesucht zu werden. Die jordanischen Behör- den hätten sich bereits mehrfach bei seinen in Jordanien verbliebenen Fa- milienangehörigen nach seinem Verbleib erkundigt. Dank der Hilfe seines
D-2635/2025 Seite 4 jordanischen Rechtsanwaltes habe er sodann Unterlagen betreffend frühere Gerichtsverfahren erhalten, wobei sein inzwischen politisches Pro- fil in diesen gemeinrechtlichen Angelegenheiten eine asylrelevante Verfol- gung bewirkten. Ferner leide er an weiteren gesundheitlichen Beeinträch- tigungen, namentlich (…). D.c Zur Untermauerung seiner Vorbringen reichte er – nebst bereits akten- kundigen Dokumenten – diverse WhatsApp-Chatverläufe mit seinen Fami- lienangehörigen (undatiert), zwei Schreiben des Beschwerdeführers an seinen Schweizer Rechtsanwalt (undatiert), drei Gerichtsurteile (aus den Jahren 2009, 2011 und 2017) sowie zwei Arztberichte (datiert vom 12. April 2024 und 27. August 2024) zu den Akten. E. Das SEM nahm diese Eingabe als Mehrfachgesuch entgegen und setzte den Vollzug der Wegweisung mit Zwischenverfügung vom 9. September 2024 einstweilen aus. F. Mit Verfügung vom 18. März 2025 gewährte das SEM dem Beschwerde- führer Einsicht in die Vollzugsakten. G. Mit Verfügung vom 2. April 2025 (eröffnet am 8. April 2025) trat das SEM auf das Mehrfachgesuch nicht ein und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Zudem wies es den Antrag um Durchfüh- rung einer Anhörung ab. H. Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 14. April 2025 (Datum des Poststempels) beim Bun- desverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte, die angefochtene Ver- fügung sei aufzuheben und die Sache sei zur Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen. Eventualiter sei die Sache dem SEM zur materiellen Be- urteilung zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er, ihm sei vollständige Ein- sicht in sämtliche Asylakten zu gewähren und eine angemessene Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung anzusetzen. Ausserdem er- suchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.
D-2635/2025 Seite 5 Der Beschwerde beigelegt waren – nebst Kopien der angefochtenen Ver- fügung und der Vertretungsvollmacht – eine Videoaufnahme sowie WhatsApp-Chatverläufe (eigenen Angaben zufolge: Kommunikation mit seinem jordanischen Rechtsanwalt [inklusive deutscher Übersetzungen]). I. Mit Zwischenverfügung vom 25. April 2025 stellte der Instruktionsrichter fest, der Beschwerdeführer dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Gleichzeitig wies er die Gesuche um Akteneinsicht, um Beschwerdeergänzung sowie um unentgeltliche Prozessführung ab und forderte den Beschwerdeführer auf, bis zum 5. Mai 2025 einen Kostenvor- schuss von Fr. 2’000.– zu leisten. J. Am 5. Mai 2025 ging der Kostenvorschuss fristgerecht beim Bundesver- waltungsgericht ein.
Erwägungen (31 Absätze)
E. 1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend
– endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung le- gitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be- schwerde ist (nach Leisten des Kostenvorschusses) einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3.1 Im vorliegenden Verfahren stellt sich ausschliesslich die Frage, ob die Vorinstanz zu Recht infolge mangelhafter Begründung auf das neue Asyl- gesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist (vgl. Art. 111c Abs. 1 Satz 1 AsylG). Die Beschwerdeinstanz enthält sich – sofern sie den Nicht- eintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen
D-2635/2025 Seite 6 materiellen Prüfung; sie hebt die angefochtene Verfügung auf und weist die Sache zu neuer Entscheidfindung an die Vorinstanz zurück (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 m.w.H.).
E. 3.2 Im Wegweisungs- und Vollzugspunkt hat die Vorinstanz eine materielle Prüfung vorgenommen, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbe- züglich volle Kognition zukommt.
E. 4 Die vorliegende Beschwerde erweist sich – wie nachstehend aufgezeigt – als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zu- ständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit sum- marischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
E. 5.1 In der Beschwerde werden zum Hauptbegehren auf Kassation ver- schiedene formelle Rügen (Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Ge- hör, unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts, Verletzung des Grundsatzes von Treu und Glauben sowie des Willkürverbots) erhoben.
E. 5.2 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welcher als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Be- hörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich ausei- nandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2). Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung dann, wenn der Verfügung ein falscher und ak- tenwidriger oder nicht weiter belegbarer Sachverhalt zugrunde gelegt wurde. Unvollständig ist sie, wenn die Behörde trotz Untersuchungsma- xime den Sachverhalt nicht von Amtes wegen abgeklärt oder nicht alle für die Entscheidung wesentlichen Sachumstände berücksichtigt hat (vgl.
D-2635/2025 Seite 7 dazu CHRISTOPH AUER/ANJA MARTINA BINDER, in: Kommentar zum Bundes- gesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2. Aufl. 2019, Art. 12 N 16). Der Untersuchungsgrundsatz findet seine Grenze an der Mitwirkungs- pflicht der Asylsuchenden (Art. 8 AsylG; Art. 13 VwVG).
E. 5.3 Der Beschwerdeführer rügt, das SEM habe das Akteneinsichtsrecht und damit den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, indem es ihm bei Entscheideröffnung nicht sämtliche Asylakten ediert habe. Diesbezüglich gilt es festzuhalten, dass der Beschwerdeführer beim SEM kein entsprechendes Akteneinsichtsgesuch gestellt hat, weder vor seinem neusten Gesuch noch nach Ergehen der vorinstanzlichen Verfügung. Zu- dem ist festzuhalten, dass im vorliegenden Verfahren die vorinstanzlichen Akten gemäss Aktenverzeichnis – mit Ausnahme der internen Aktenstücke
– keine Akten umfassen, die der Beschwerdeführer nicht selber eingereicht hat oder ihm bereits eröffnet worden sind. Der Beschwerdeführer und des- sen Rechtsvertreter waren denn auch in der Lage, eine rechtsgenügliche Beschwerde einzureichen. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs ist nicht zu erkennen.
E. 5.4 Eine weitere Verletzung des rechtlichen Gehörs erblickt der Beschwer- deführer darin, dass ihn das SEM trotz Ersuchen weder zu einer persönli- chen Anhörung eingeladen noch zur Ergänzung seiner Vorbringen aufge- fordert habe. Mehrfachgesuche haben schriftlich und begründet zu erfolgen (Art. 111c Abs. 1 AsylG). Eine Anhörung ist in solchen Fällen grundsätzlich nicht vor- gesehen (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.3). Dieser Umstand dürfte auch dem Rechtsvertreter, der sich beruflich mit der Beratung und Vertretung von Asylsuchenden befasst, bekannt sein. Aufgrund der ihm obliegenden Mit- wirkungspflicht wäre der Beschwerdeführer gehalten gewesen, seine vor- gebrachten Asylgründe und Wegweisungsvollzugshindernisse schon bei der Einreichung des Gesuchs schriftlich substantiiert darzutun und mit ent- sprechenden Beweismitteln zu belegen. Es wurde nicht dargelegt und ist auch nicht ersichtlich, weshalb ihm dies nicht möglich gewesen sein soll. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs ist nicht ersichtlich.
E. 5.5 Der Beschwerdeführer rügt weiter, das SEM habe den rechtserhebli- chen Sachverhalt unvollständig und unrichtig abgeklärt sowie die ihm ob- liegende Begründungspflicht verletzt.
D-2635/2025 Seite 8 Es ist zunächst darauf hinzuweisen, dass das SEM im vorliegenden Fall auf das Mehrfachgesuch nicht eingetreten ist und folgerichtig keine mate- rielle Prüfung der Gesuchsgründe vorgenommen hat. In einem solchen Fall kann sich die Behörde darauf beschränken, den für die Frage des Nicht- eintretens wesentlichen Sachverhalt zu eruieren und den fallspezifischen Nichteintretensgrund darzulegen. Die angefochtene Verfügung enthält – im angemessenen Rahmen der Begründung eines Nichteintretensentscheids
– eine ausreichende Darstellung des rechtserheblichen Sachverhalts. Zu- dem hat das SEM in seiner Verfügung rechtsgenüglich und nachvollziehbar dargelegt, weshalb es das Mehrfachgesuch für unzureichend begründet im Sinne von Art. 111c AsylG erachtet. Allein aus dem Umstand, dass das SEM die im Gesuch geltend gemachten Sachvorbringen nicht so beurteilt wie vom Beschwerdeführer gewünscht, lässt weder auf eine unrichtige Sachverhaltsfeststellung noch auf eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, namentlich der Begründungspflicht, schliessen.
E. 5.6 Ferner moniert der Beschwerdeführer, es verstosse gegen den Grund- satz von Treu und Glauben und sei willkürlich, einerseits eine eingehende Auseinandersetzung mit den Vorbringen vorzunehmen und andererseits einen Nichteintretensentscheid zu erlassen. Hinsichtlich des ersteren Grundsatzes, bei dem es einerseits um die Frage geht, wie weit sich Privatpersonen auf eine im Widerspruch zum geltenden Recht stehende behördliche Auskunft verlassen können, und andererseits die Behörden nicht ohne sachlichen Grund einen einmal in einer Sache eingenommenen Standpunkt wechseln können sollen (vgl. BGE 138 I 49 E. 8.3.1), liegt das gerügte Verhalten des SEM offensichtlich nicht im An- wendungsbereich dieses Grundsatzes. Auch ist keine andere Form treu- widrigen Handelns ersichtlich. Sodann liegt Willkür nicht schon dann vor, wenn eine andere Lösung in Betracht zu ziehen oder sogar vorzuziehen wäre, sondern nur, wenn ein Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz klar verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (vgl. BGE 133 I 149 E. 3.1 m.w.H.). Hier wird jedoch weder näher ausgeführt noch ist – im Sinne einer Prüfung von Amtes wegen – ersichtlich, dass und inwiefern die Erwägun- gen des SEM darunter zu subsumieren wären.
E. 5.7 Nach dem Gesagten besteht keine Veranlassung, die angefochtene Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben und die Sache an das SEM zurückzuweisen. Das Hauptbegehren ist abzuweisen.
D-2635/2025 Seite 9
E. 6.1 Asylgesuche, die innert fünf Jahren nach Eintritt der Rechtskraft des Asyl- und Wegweisungsentscheides eingereicht werden, haben gemäss Art. 111c Abs. 1 AsylG schriftlich und begründet zu erfolgen.
E. 6.2 Kommt eine asylsuchende Person im Rahmen eines Mehrfachgesuchs ihrer Begründungspflicht nicht nach, hat die Behörde auch in Verfahren, in denen nicht ohnehin schon die speziellen Voraussetzungen der Art. 31a Abs. 1–3 AsylG vorliegen, die Möglichkeit, auf das Gesuch gestützt auf Art. 111c Abs. 1 AsylG i.V.m. Art. 13 Abs. 2 VwVG nicht einzutreten (vgl. BVGE 2014/39 E. 7.1).
E. 7.1 Das SEM führte in der angefochtenen Verfügung zur Begründung des Nichteintretens an, dass die Gerichtsurteile aus den Jahren 2009, 2011 und 2017 bereits zum Zeitpunkt des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts D-236/2021 vom 18. Februar 2021 Bestand gehabt hätten und im Rahmen eines allfälligen Revisionsgesuchs durch das Bundesverwaltungsgericht zu behandeln wären, weshalb auf das diesbezügliche Vorbringen des Be- schwerdeführers mangels funktioneller Zuständigkeit nicht einzutreten sei (vgl. Art. 9 Abs. 2 VwVG).
E. 7.2 Im Übrigen sei das Gesuch nicht hinreichend begründet:
E. 7.2.1 Das Vorbringen des Beschwerdeführers hinsichtlich des Suchauf- trags der jordanischen Behörden an Interpol und das in diesem Zusam- menhang eingereichte Beweismittel seien bereits Gegenstand des letzten Folgegesuchs gewesen und bereits damals als nicht ausreichend begrün- det qualifiziert worden. Es gebe keine neuen Hinweise, welche zu einer anderen Einschätzung gelangen könnten.
E. 7.2.2 Das Vorbringen des Beschwerdeführers betreffend die behördlichen Erkundigungen nach seiner Person und die in diesem Zusammenhang ein- gereichten Beweismittel (WhatsApp-Chatverläufe mit seinen Familienan- gehörigen und die Schreiben des Beschwerdeführers an seinen Schweizer Rechtsanwalt) würden lediglich die Version des Beschwerdeführers wie- dergeben und seien als blosse Parteibehauptungen zu werten.
E. 8.1 Dem hält der Beschwerdeführer im Wesentlichen entgegen, sein Ge- such mit einer umfassenden Begründung eingereicht zu haben, in welcher
D-2635/2025 Seite 10 er auf die neuen Tatsachen und Beweismittel eingegangen sei und darge- legt habe, inwiefern eine begründete Furcht vor Verfolgung bestehe. Fer- ner habe er diverse Gesuchsergänzungen zu den Akten gereicht. Das Ge- such sei demnach genügend substantiiert begründet und das SEM habe darüber materiell zu entscheiden.
E. 8.2 Weiter gehe aus den auf Beschwerdeebene eingereichten Beweismit- teln (Videoaufnahme sowie WhatsApp-Chatverläufe [eigenen Angaben zu- folge: Kommunikation mit seinem jordanischen Rechtsanwalt]) hervor, dass sich die Polizei vor Kurzem bei seinem [Verwandten] nach seinem Verbleib erkundigt habe. Auch dieses Ereignis belege das anhaltende In- teresse der jordanischen Behörden an seiner Person.
E. 9.1 Nach Durchsicht der Akten schliesst sich das Bundesverwaltungsge- richt der Argumentation der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung an, welcher der Beschwerdeführer letztlich nichts Entscheidendes entgegen- zuhalten vermag. Ergänzend ist folgendes festzustellen:
E. 9.2 Dem SEM ist zuzustimmen, dass die Gerichtsurteile aus den Jahren 2009, 2011 und 2017 ausschliesslich Gegenstand eines Revisionsverfah- rens beim Bundesverwaltungsgericht bilden könnten. Es bleibt ihm unbe- nommen, mit den entsprechenden Beweismitteln ein form- und fristgerech- tes Revisionsgesuch beim Bundesverwaltungsgericht zu stellen, wobei wohl sämtliche der geltend gemachten Tatsachen bereits im ordentlichen Asylverfahren hätten geltend gemacht werden können. Entsprechend ist auf die in diesem Zusammenhang erfolgten Ausführungen des Beschwer- deführers nicht weiter einzugehen.
E. 9.3 Sodann hat das SEM zutreffend festgestellt, dass das Erfordernis einer ausreichenden Begründung im Sinne von Art. 111c Abs. 1 AsylG vorlie- gend als nicht erfüllt zu erachten ist. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann vollumfänglich auf die vorinstanzliche Verfügung verwiesen werden. Die Ausführungen auf Beschwerdeebene sind nicht geeignet, zu einer an- deren Einschätzung zu führen, zumal sie sich insbesondere in der Wieder- holung des bereits Dargelegten und in oberflächlicher Kritik an der Verfü- gung des SEM erschöpfen. Auch aus den auf Beschwerdeebene einge- reichten Beweismitteln (Videoaufnahme sowie WhatsApp-Chatverläufe [ei- genen Angaben zufolge: Kommunikation mit seinem jordanischen Rechts- anwalt]) kann der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten ableiten, zumal es sich um Gefälligkeitsaussagen ohne Beweiswert handelt. Mithin
D-2635/2025 Seite 11 weisen diese Beweismittel keine Anhaltspunkte auf, die bei der vorliegen- den Ausgangslage auf eine genügende Begründung des Gesuchs schlies- sen lassen.
E. 9.4 Das SEM ist somit zu Recht auf das Mehrfachgesuch mangels gehöri- ger Begründung der neuen Asylvorbringen in Anwendung von Art. 111c AsylG Abs. 1 i.V.m. Art. 13 Abs. 2 VwVG nicht eingetreten.
E. 10 Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es auf das Asylgesuch nicht eintritt. Der Beschwerde- führer verfügt in der Schweiz weder über eine ausländerrechtliche Aufent- haltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; BVGE 2009/50 E. 9, je m.w.H.). Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet.
E. 11.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Vollzugshindernisse sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 11.2 Bezüglich der Prüfung allfälliger Wegweisungsvollzugshindernisse kann zunächst auf die Erwägungen im Urteil des Bundesverwaltungsge- richts D-236/2021 vom 18. Februar 2021 und in den Verfügungen des SEM vom 17. Mai 2021 sowie 31. Juli 2023 verwiesen werden, worin einlässlich dargelegt wurde, weshalb der Vollzug der Wegweisung in Bezug auf den Beschwerdeführer nach Jordanien zulässig, zumutbar und möglich ist.
E. 11.3 Sodann steht auch der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers einer Überstellung nicht entgegen. In der angefochtenen Verfügung (vgl. Ziff. V/2.) wurden die neu ausgewiesenen Gesundheitsprobleme – (…) – gewürdigt und deren Behandelbarkeit in Jordanien zutreffend dargelegt. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann darauf verwiesen werden. In der Beschwerdeschrift wurden keine weiteren gesundheitlichen Beschwer- den vorgebracht.
D-2635/2025 Seite 12
E. 11.4 Zusammenfassend hat das SEM den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Die Anordnung der vorläu- figen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
E. 12 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG und Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 13 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerde- führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 2’000.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), wobei der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden ist. (Dispositiv nächste Seite)
D-2635/2025 Seite 13
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 2’000. werden dem Beschwerdeführer auf- erlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezah- lung der Verfahrenskosten verwendet.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Simon Thurnheer Bettina Hofmann Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-2635/2025 Urteil vom 4. Juni 2025 Besetzung Einzelrichter Simon Thurnheer, mit Zustimmung von Richterin Constance Leisinger, Gerichtsschreiberin Bettina Hofmann. Parteien A._______, geboren am (...), Jordanien, vertreten durch lic. iur. Michael Steiner, Rechtsanwalt, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Mehrfachgesuch); Verfügung des SEM vom 2. April 2025 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer suchte am 8. April 2020 erstmals in der Schweiz um Asyl nach. Zur Begründung seines Asylgesuchs machte er im Wesentlichen geltend, wegen seiner sexuellen Orientierung (Bisexualität) von Familienangehörigen seiner damaligen Ehefrau tätlich angegriffen und mit dem Tod bedroht worden zu sein. In diesem Zusammenhang habe er sich nicht an die staatlichen Behörden wenden können, da ihm ansonsten eine mehrmonatige Haftstrafe gedroht hätte. A.b Mit Verfügung vom 17. Dezember 2020 lehnte das SEM sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Im Asylpunkt begründete das SEM seinen Entscheid im Wesentlichen mit der Schutzfähigkeit und -willigkeit der heimatlichen Behörden vor nichtstaatlicher Verfolgung und der fehlenden Strafbarkeit von Bisexualität in Jordanien. A.c Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-236/2021 vom 18. Februar 2021 ab. B. B.a Am 21. April 2021 gelangte der Beschwerdeführer mit einer als «Wiedererwägungsgesuch» bezeichneten Eingabe neuerlich an das SEM. Zur Begründung dieses Gesuchs führte er im Wesentlichen an, über ein neues Beweismittel (Gerichtsvorladung) zu verfügen, welches die ihm drohende Strafverfolgung in Jordanien infolge seiner sexuellen Orientierung belege. B.b Das SEM nahm diese Eingabe als qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch entgegen, soweit es darauf eintrat, wies dieses mit Verfügung vom 17. Mai 2021 ab und stellte die Rechtskraft sowie die Vollstreckbarkeit des negativen Asylentscheids vom 17. Dezember 2020 fest. Zur Begründung führte das SEM im Wesentlichen an, bei der besagten Vorladung handle es sich explizit um «Familienschutzansprüche» und folglich um eine zivilrechtliche Angelegenheit, weshalb dieses Vorbringen keine Asylrelevanz entfalte. B.c Die dagegen erhobene Beschwerde zog der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 29. Juni 2021 zurück, woraufhin das Bundesverwaltungsgericht das Beschwerdeverfahren mit Urteil D-2792/2021 vom 12. Juli 2021 als gegenstandslos geworden abschrieb. C. C.a Am 19. Juli 2023 gelangte der Beschwerdeführer erneut mit einer als «Wiedererwägungsgesuch» bezeichneten Eingabe an das SEM. Zur Begründung dieses Gesuchs führte er im Wesentlichen an, über ein neues Beweismittel (Polizeirapport betreffend die Suche nach seiner Person über Interpol) zu verfügen, welches die ihm drohende Strafverfolgung in Jordanien infolge seines Asylgesuchs in der Schweiz belege. Darüber hinaus leide er an gesundheitlichen Problemen, namentlich (...). C.b Das SEM nahm diese Eingabe als Mehrfachgesuch entgegen und trat darauf mit Verfügung vom 31. Juli 2023 - mangels gehöriger Begründung - nicht ein und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Zur Begründung seines Nichteintretensentscheids führte das SEM im Wesentlichen an, beim Polizeirapport handle es sich um eine Kopie ohne Beweiskraft. Abgesehen davon enthalte das Dokument keine Hinweise auf das vorgeworfene Verhalten. C.c Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. D. D.a Am 30. August 2024 reichte der Beschwerdeführer - handelnd durch seinen neu mandatierten Rechtsvertreter - beim SEM eine als «neues Asylgesuch» bezeichnete Eingabe ein und beantragte die Gewährung von Asyl, eventualiter die Anordnung der vorläufigen Aufnahme. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um vollständige Einsicht in sämtliche Vollzugsakten und um Durchführung einer Anhörung. D.b Zur Begründung machte er im Wesentlichen geltend, von den jordanischen Behörden über Interpol gesucht zu werden. Die jordanischen Behörden hätten sich bereits mehrfach bei seinen in Jordanien verbliebenen Familienangehörigen nach seinem Verbleib erkundigt. Dank der Hilfe seines jordanischen Rechtsanwaltes habe er sodann Unterlagen betreffend frühere Gerichtsverfahren erhalten, wobei sein inzwischen politisches Profil in diesen gemeinrechtlichen Angelegenheiten eine asylrelevante Verfolgung bewirkten. Ferner leide er an weiteren gesundheitlichen Beeinträchtigungen, namentlich (...). D.c Zur Untermauerung seiner Vorbringen reichte er - nebst bereits aktenkundigen Dokumenten - diverse WhatsApp-Chatverläufe mit seinen Familienangehörigen (undatiert), zwei Schreiben des Beschwerdeführers an seinen Schweizer Rechtsanwalt (undatiert), drei Gerichtsurteile (aus den Jahren 2009, 2011 und 2017) sowie zwei Arztberichte (datiert vom 12. April 2024 und 27. August 2024) zu den Akten. E. Das SEM nahm diese Eingabe als Mehrfachgesuch entgegen und setzte den Vollzug der Wegweisung mit Zwischenverfügung vom 9. September 2024 einstweilen aus. F. Mit Verfügung vom 18. März 2025 gewährte das SEM dem Beschwerdeführer Einsicht in die Vollzugsakten. G. Mit Verfügung vom 2. April 2025 (eröffnet am 8. April 2025) trat das SEM auf das Mehrfachgesuch nicht ein und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Zudem wies es den Antrag um Durchführung einer Anhörung ab. H. Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 14. April 2025 (Datum des Poststempels) beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Sache sei zur Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen. Eventualiter sei die Sache dem SEM zur materiellen Beurteilung zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er, ihm sei vollständige Einsicht in sämtliche Asylakten zu gewähren und eine angemessene Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung anzusetzen. Ausserdem ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Der Beschwerde beigelegt waren - nebst Kopien der angefochtenen Verfügung und der Vertretungsvollmacht - eine Videoaufnahme sowie WhatsApp-Chatverläufe (eigenen Angaben zufolge: Kommunikation mit seinem jordanischen Rechtsanwalt [inklusive deutscher Übersetzungen]). I. Mit Zwischenverfügung vom 25. April 2025 stellte der Instruktionsrichter fest, der Beschwerdeführer dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Gleichzeitig wies er die Gesuche um Akteneinsicht, um Beschwerdeergänzung sowie um unentgeltliche Prozessführung ab und forderte den Beschwerdeführer auf, bis zum 5. Mai 2025 einen Kostenvorschuss von Fr. 2'000.- zu leisten. J. Am 5. Mai 2025 ging der Kostenvorschuss fristgerecht beim Bundesverwaltungsgericht ein. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist (nach Leisten des Kostenvorschusses) einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Im vorliegenden Verfahren stellt sich ausschliesslich die Frage, ob die Vorinstanz zu Recht infolge mangelhafter Begründung auf das neue Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist (vgl. Art. 111c Abs. 1 Satz 1 AsylG). Die Beschwerdeinstanz enthält sich - sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet - einer selbständigen materiellen Prüfung; sie hebt die angefochtene Verfügung auf und weist die Sache zu neuer Entscheidfindung an die Vorinstanz zurück (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 m.w.H.). 3.2 Im Wegweisungs- und Vollzugspunkt hat die Vorinstanz eine materielle Prüfung vorgenommen, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt.
4. Die vorliegende Beschwerde erweist sich - wie nachstehend aufgezeigt - als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 5. 5.1 In der Beschwerde werden zum Hauptbegehren auf Kassation verschiedene formelle Rügen (Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts, Verletzung des Grundsatzes von Treu und Glauben sowie des Willkürverbots) erhoben. 5.2 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welcher als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2). Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung dann, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger oder nicht weiter belegbarer Sachverhalt zugrunde gelegt wurde. Unvollständig ist sie, wenn die Behörde trotz Untersuchungsmaxime den Sachverhalt nicht von Amtes wegen abgeklärt oder nicht alle für die Entscheidung wesentlichen Sachumstände berücksichtigt hat (vgl. dazu Christoph Auer/Anja Martina Binder, in: Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2. Aufl. 2019, Art. 12 N 16). Der Untersuchungsgrundsatz findet seine Grenze an der Mitwirkungspflicht der Asylsuchenden (Art. 8 AsylG; Art. 13 VwVG). 5.3 Der Beschwerdeführer rügt, das SEM habe das Akteneinsichtsrecht und damit den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, indem es ihm bei Entscheideröffnung nicht sämtliche Asylakten ediert habe. Diesbezüglich gilt es festzuhalten, dass der Beschwerdeführer beim SEM kein entsprechendes Akteneinsichtsgesuch gestellt hat, weder vor seinem neusten Gesuch noch nach Ergehen der vorinstanzlichen Verfügung. Zudem ist festzuhalten, dass im vorliegenden Verfahren die vorinstanzlichen Akten gemäss Aktenverzeichnis - mit Ausnahme der internen Aktenstücke - keine Akten umfassen, die der Beschwerdeführer nicht selber eingereicht hat oder ihm bereits eröffnet worden sind. Der Beschwerdeführer und dessen Rechtsvertreter waren denn auch in der Lage, eine rechtsgenügliche Beschwerde einzureichen. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs ist nicht zu erkennen. 5.4 Eine weitere Verletzung des rechtlichen Gehörs erblickt der Beschwerdeführer darin, dass ihn das SEM trotz Ersuchen weder zu einer persönlichen Anhörung eingeladen noch zur Ergänzung seiner Vorbringen aufgefordert habe. Mehrfachgesuche haben schriftlich und begründet zu erfolgen (Art. 111c Abs. 1 AsylG). Eine Anhörung ist in solchen Fällen grundsätzlich nicht vorgesehen (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.3). Dieser Umstand dürfte auch dem Rechtsvertreter, der sich beruflich mit der Beratung und Vertretung von Asylsuchenden befasst, bekannt sein. Aufgrund der ihm obliegenden Mitwirkungspflicht wäre der Beschwerdeführer gehalten gewesen, seine vorgebrachten Asylgründe und Wegweisungsvollzugshindernisse schon bei der Einreichung des Gesuchs schriftlich substantiiert darzutun und mit entsprechenden Beweismitteln zu belegen. Es wurde nicht dargelegt und ist auch nicht ersichtlich, weshalb ihm dies nicht möglich gewesen sein soll. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs ist nicht ersichtlich. 5.5 Der Beschwerdeführer rügt weiter, das SEM habe den rechtserheblichen Sachverhalt unvollständig und unrichtig abgeklärt sowie die ihm obliegende Begründungspflicht verletzt. Es ist zunächst darauf hinzuweisen, dass das SEM im vorliegenden Fall auf das Mehrfachgesuch nicht eingetreten ist und folgerichtig keine materielle Prüfung der Gesuchsgründe vorgenommen hat. In einem solchen Fall kann sich die Behörde darauf beschränken, den für die Frage des Nichteintretens wesentlichen Sachverhalt zu eruieren und den fallspezifischen Nichteintretensgrund darzulegen. Die angefochtene Verfügung enthält - im angemessenen Rahmen der Begründung eines Nichteintretensentscheids - eine ausreichende Darstellung des rechtserheblichen Sachverhalts. Zudem hat das SEM in seiner Verfügung rechtsgenüglich und nachvollziehbar dargelegt, weshalb es das Mehrfachgesuch für unzureichend begründet im Sinne von Art. 111c AsylG erachtet. Allein aus dem Umstand, dass das SEM die im Gesuch geltend gemachten Sachvorbringen nicht so beurteilt wie vom Beschwerdeführer gewünscht, lässt weder auf eine unrichtige Sachverhaltsfeststellung noch auf eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, namentlich der Begründungspflicht, schliessen. 5.6 Ferner moniert der Beschwerdeführer, es verstosse gegen den Grundsatz von Treu und Glauben und sei willkürlich, einerseits eine eingehende Auseinandersetzung mit den Vorbringen vorzunehmen und andererseits einen Nichteintretensentscheid zu erlassen. Hinsichtlich des ersteren Grundsatzes, bei dem es einerseits um die Frage geht, wie weit sich Privatpersonen auf eine im Widerspruch zum geltenden Recht stehende behördliche Auskunft verlassen können, und andererseits die Behörden nicht ohne sachlichen Grund einen einmal in einer Sache eingenommenen Standpunkt wechseln können sollen (vgl. BGE 138 I 49 E. 8.3.1), liegt das gerügte Verhalten des SEM offensichtlich nicht im Anwendungsbereich dieses Grundsatzes. Auch ist keine andere Form treuwidrigen Handelns ersichtlich. Sodann liegt Willkür nicht schon dann vor, wenn eine andere Lösung in Betracht zu ziehen oder sogar vorzuziehen wäre, sondern nur, wenn ein Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz klar verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (vgl. BGE 133 I 149 E. 3.1 m.w.H.). Hier wird jedoch weder näher ausgeführt noch ist - im Sinne einer Prüfung von Amtes wegen - ersichtlich, dass und inwiefern die Erwägungen des SEM darunter zu subsumieren wären. 5.7 Nach dem Gesagten besteht keine Veranlassung, die angefochtene Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben und die Sache an das SEM zurückzuweisen. Das Hauptbegehren ist abzuweisen. 6. 6.1 Asylgesuche, die innert fünf Jahren nach Eintritt der Rechtskraft des Asyl- und Wegweisungsentscheides eingereicht werden, haben gemäss Art. 111c Abs. 1 AsylG schriftlich und begründet zu erfolgen. 6.2 Kommt eine asylsuchende Person im Rahmen eines Mehrfachgesuchs ihrer Begründungspflicht nicht nach, hat die Behörde auch in Verfahren, in denen nicht ohnehin schon die speziellen Voraussetzungen der Art. 31a Abs. 1-3 AsylG vorliegen, die Möglichkeit, auf das Gesuch gestützt auf Art. 111c Abs. 1 AsylG i.V.m. Art. 13 Abs. 2 VwVG nicht einzutreten (vgl. BVGE 2014/39 E. 7.1). 7. 7.1 Das SEM führte in der angefochtenen Verfügung zur Begründung des Nichteintretens an, dass die Gerichtsurteile aus den Jahren 2009, 2011 und 2017 bereits zum Zeitpunkt des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts D-236/2021 vom 18. Februar 2021 Bestand gehabt hätten und im Rahmen eines allfälligen Revisionsgesuchs durch das Bundesverwaltungsgericht zu behandeln wären, weshalb auf das diesbezügliche Vorbringen des Beschwerdeführers mangels funktioneller Zuständigkeit nicht einzutreten sei (vgl. Art. 9 Abs. 2 VwVG). 7.2 Im Übrigen sei das Gesuch nicht hinreichend begründet: 7.2.1 Das Vorbringen des Beschwerdeführers hinsichtlich des Suchauftrags der jordanischen Behörden an Interpol und das in diesem Zusammenhang eingereichte Beweismittel seien bereits Gegenstand des letzten Folgegesuchs gewesen und bereits damals als nicht ausreichend begründet qualifiziert worden. Es gebe keine neuen Hinweise, welche zu einer anderen Einschätzung gelangen könnten. 7.2.2 Das Vorbringen des Beschwerdeführers betreffend die behördlichen Erkundigungen nach seiner Person und die in diesem Zusammenhang eingereichten Beweismittel (WhatsApp-Chatverläufe mit seinen Familienangehörigen und die Schreiben des Beschwerdeführers an seinen Schweizer Rechtsanwalt) würden lediglich die Version des Beschwerdeführers wiedergeben und seien als blosse Parteibehauptungen zu werten. 8. 8.1 Dem hält der Beschwerdeführer im Wesentlichen entgegen, sein Gesuch mit einer umfassenden Begründung eingereicht zu haben, in welcher er auf die neuen Tatsachen und Beweismittel eingegangen sei und dargelegt habe, inwiefern eine begründete Furcht vor Verfolgung bestehe. Ferner habe er diverse Gesuchsergänzungen zu den Akten gereicht. Das Gesuch sei demnach genügend substantiiert begründet und das SEM habe darüber materiell zu entscheiden. 8.2 Weiter gehe aus den auf Beschwerdeebene eingereichten Beweismitteln (Videoaufnahme sowie WhatsApp-Chatverläufe [eigenen Angaben zufolge: Kommunikation mit seinem jordanischen Rechtsanwalt]) hervor, dass sich die Polizei vor Kurzem bei seinem [Verwandten] nach seinem Verbleib erkundigt habe. Auch dieses Ereignis belege das anhaltende Interesse der jordanischen Behörden an seiner Person. 9. 9.1 Nach Durchsicht der Akten schliesst sich das Bundesverwaltungsgericht der Argumentation der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung an, welcher der Beschwerdeführer letztlich nichts Entscheidendes entgegenzuhalten vermag. Ergänzend ist folgendes festzustellen: 9.2 Dem SEM ist zuzustimmen, dass die Gerichtsurteile aus den Jahren 2009, 2011 und 2017 ausschliesslich Gegenstand eines Revisionsverfahrens beim Bundesverwaltungsgericht bilden könnten. Es bleibt ihm unbenommen, mit den entsprechenden Beweismitteln ein form- und fristgerechtes Revisionsgesuch beim Bundesverwaltungsgericht zu stellen, wobei wohl sämtliche der geltend gemachten Tatsachen bereits im ordentlichen Asylverfahren hätten geltend gemacht werden können. Entsprechend ist auf die in diesem Zusammenhang erfolgten Ausführungen des Beschwerdeführers nicht weiter einzugehen. 9.3 Sodann hat das SEM zutreffend festgestellt, dass das Erfordernis einer ausreichenden Begründung im Sinne von Art. 111c Abs. 1 AsylG vorliegend als nicht erfüllt zu erachten ist. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann vollumfänglich auf die vorinstanzliche Verfügung verwiesen werden. Die Ausführungen auf Beschwerdeebene sind nicht geeignet, zu einer anderen Einschätzung zu führen, zumal sie sich insbesondere in der Wiederholung des bereits Dargelegten und in oberflächlicher Kritik an der Verfügung des SEM erschöpfen. Auch aus den auf Beschwerdeebene eingereichten Beweismitteln (Videoaufnahme sowie WhatsApp-Chatverläufe [eigenen Angaben zufolge: Kommunikation mit seinem jordanischen Rechtsanwalt]) kann der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten ableiten, zumal es sich um Gefälligkeitsaussagen ohne Beweiswert handelt. Mithin weisen diese Beweismittel keine Anhaltspunkte auf, die bei der vorliegenden Ausgangslage auf eine genügende Begründung des Gesuchs schliessen lassen. 9.4 Das SEM ist somit zu Recht auf das Mehrfachgesuch mangels gehöriger Begründung der neuen Asylvorbringen in Anwendung von Art. 111c AsylG Abs. 1 i.V.m. Art. 13 Abs. 2 VwVG nicht eingetreten.
10. Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es auf das Asylgesuch nicht eintritt. Der Beschwerde-führer verfügt in der Schweiz weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; BVGE 2009/50 E. 9, je m.w.H.). Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet. 11. 11.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Vollzugshindernisse sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 11.2 Bezüglich der Prüfung allfälliger Wegweisungsvollzugshindernisse kann zunächst auf die Erwägungen im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-236/2021 vom 18. Februar 2021 und in den Verfügungen des SEM vom 17. Mai 2021 sowie 31. Juli 2023 verwiesen werden, worin einlässlich dargelegt wurde, weshalb der Vollzug der Wegweisung in Bezug auf den Beschwerdeführer nach Jordanien zulässig, zumutbar und möglich ist. 11.3 Sodann steht auch der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers einer Überstellung nicht entgegen. In der angefochtenen Verfügung (vgl. Ziff. V/2.) wurden die neu ausgewiesenen Gesundheitsprobleme - (...) - gewürdigt und deren Behandelbarkeit in Jordanien zutreffend dargelegt. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann darauf verwiesen werden. In der Beschwerdeschrift wurden keine weiteren gesundheitlichen Beschwerden vorgebracht. 11.4 Zusammenfassend hat das SEM den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Die Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
12. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG und Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
13. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerde-führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 2'000.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), wobei der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden ist. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 2'000. werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Simon Thurnheer Bettina Hofmann Versand: