Schengen-Visum
Sachverhalt
A. C._______, ein 1964 geborener Syrer (nachfolgend: der Gesuchsteller), beantragte am 17. März 2022 bei der Schweizerischen Botschaft in Abu Dhabi (Vereinigte Arabische Emirate) ein Schengen-Visum zu geschäftlichen Zwecken. A._______ als Gesellschafter und Geschäftsführer der B._______ (nachfolgend: der Gastgeber bzw. der Beschwerdeführer) hatte bereits am 15. März 2022 ein entsprechendes Einladungsschreiben an das Schweizerische Generalkonsulat in Dubai (Vereinigte Arabische Emirate) gerichtet, worin er angab, er plane mit dem Gesuchsteller ein firmentechnisches Projekt umzusetzen und beantrage zu diesem Zweck ein Visum für diesen für ein Jahr (SEM act. 3 S. 54). B. Mit Formularverfügung vom 25. März 2022 verweigerte die Schweizerische Botschaft dem Gesuchsteller das Visum, da Zweifel am Aufenthaltszweck bestünden. Im Weiteren könne die Absicht einer fristgerechten Wiederausreise des Gesuchstellers aus dem Schengen-Raum nicht festgestellt werden. Dagegen erhob der Gesuchsteller am 31. März 2022 beim SEM Einsprache. C. Mit Verfügung vom 31. Mai 2022 wies das SEM die Einsprache ab. Der Gesuchsteller stamme aus einer Region, aus welcher als Folge der dort herrschenden Verhältnisse der Zuwanderungsdruck nach wie vor stark anhalte. Im Weiteren seien keine beruflichen, familiären oder gesellschaftlichen Verpflichtungen ersichtlich, die besondere Gewähr für die Wiederausreise nach dem Geschäftsaufenthalt bieten könnten. D. Am 4. Juli 2022 gelangte der Beschwerdeführer an das Bundesverwaltungsgericht und beantragte, der Einspracheentscheid des SEM sei aufzuheben und dem Gesuchsteller das Schengen-Visum zu erteilen. Der Gesuchsteller habe ein eigenes Unternehmen in Dubai, welches im Bereich des Handels mit Autoersatzteilen tätig sei. In der beantragten Visumsdauer von einem Jahr plane er jeweils für kürzere Aufenthalte von maximal 90 Tagen in die Schweiz zu reisen, um bei seiner Geschäftspartnerin Autoersatzteile zu inspizieren und zu kaufen. E. In seiner Vernehmlassung vom 15. August 2022 schloss das SEM auf Abweisung der Beschwerde.
Erwägungen (27 Absätze)
E. 1.1 Einspracheentscheide des SEM bezüglich Schengen-Visa sind mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbar (vgl. Art. 112 Abs.1 AIG [SR 142.20] i.V.m. Art. 31 ff. VGG). Das Rechtsmittelverfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG).
E. 1.2 Der Beschwerdeführer ist als Gastgeber durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt (sog. Drittbeschwerde pro Adressat). Obwohl der ursprünglich angestrebte Besuchszeitraum inzwischen abgelaufen ist, kann auf ein fortbestehendes Rechtsschutzinteresse der beiden am Verfahren Beteiligten geschlossen werden. Der Beschwerdeführer ist daher zur Erhebung des Rechtsmittels legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 50 Abs. 1 und 52 Abs. 1 VwVG).
E. 1.3 In der vorliegenden Beschwerdeangelegenheit entscheidet das Bundesverwaltungsgericht endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG).
E. 2 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und - sofern nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG nicht an die Begründung der Begehren gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgeblich ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheids (vgl. BVGE 2014/1 E. 2).
E. 3 Dem angefochtenen Entscheid liegt das Gesuch eines in den Vereinigten Arabischen Emiraten lebenden syrischen Staatsangehörigen um Erteilung eines Visums zu Geschäftszwecken in der Schweiz zugrunde. Da sich der Gesuchsteller nicht auf die EU/EFTA-Personenfreizügigkeitsabkommen berufen kann und die beabsichtigte Aufenthaltsdauer 90 Tage nicht überschreitet, fällt die vorliegende Streitsache in den persönlichen und sachlichen Anwendungsbereich der Schengen-Assoziierungsabkommen, mit denen die Schweiz den Schengen-Besitzstand und die dazugehörigen gemeinschaftsrechtlichen Rechtsakte übernommen hat (BVGE 2014/1 E. 3; 2011/48 E. 3). Das Ausländer- und Integrationsgesetz und dessen Ausführungsbestimmungen gelangen nur soweit zur Anwendung, als die Schengen-Assoziierungsabkommen keine abweichenden Bestimmungen enthalten (Art. 2 Abs. 2-5 AIG).
E. 4.1 Die Schweiz ist - wie andere Staaten auch - grundsätzlich nicht verpflichtet, ausländischen Personen die Einreise zu gestatten und entscheidet darüber, vorbehältlich völkerrechtlicher Verpflichtungen, autonom (vgl. BVGE 2009/27 E. 3). Das Schengen-Recht schränkt die nationalstaatlichen Befugnisse insoweit ein, als es einheitliche Voraussetzungen für Einreise und Visum aufstellt und die Mitgliedstaaten verpflichtet, die Einreise bzw. das Visum zu verweigern, wenn die Voraussetzungen nicht erfüllt sind. Einen Anspruch auf Einreise vermittelt auch das Schengen-Recht nicht (vgl. BVGE 2014/1 E. 4.1.5).
E. 4.2 Drittstaatsangehörige dürfen über die Aussengrenzen des Schengen-Raums für einen Aufenthalt von höchstens 90 Tagen innerhalb eines Zeitraums von 180 Tagen einreisen, wenn sie im Besitz gültiger Reisedokumente sind, die zum Grenzübertritt berechtigen. Ferner benötigen sie ein Visum, sofern dieses gemäss der Verordnung (EU) 2018/1806 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. November 2018 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Aussengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind (ABl. L 303/39 vom 28.11.2018) erforderlich ist. Im Weiteren müssen Drittstaatsangehörige den Zweck und die Umstände ihres beabsichtigten Aufenthalts belegen und hierfür über ausreichende finanzielle Mittel verfügen. Sie dürfen nicht im Schengener Informationssystem (SIS II) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellen (vgl. zum Ganzen: Art. 5 Abs. 1 und 2 AIG; Art. 3 Abs. 1 der Verordnung vom 15. August 2018 über die Einreise und die Visumerteilung [VEV, SR 142.204] i.V.m. Art. 6 Abs. 1 und 2 der Verordnung [EG] Nr. 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 [kodifizierter Text] über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen [nachfolgend: Schengener Grenzkodex, SGK, ABl. L 77/1 vom 23.03.2016]; Art. 14 Abs. 1 und Art. 21 Abs. 1 der Verordnung [EG] Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft [nachfolgend: Visakodex, VK, Abl. L 243 vom 15.9.2009]).
E. 4.3 Eine drittstaatsangehörige Person muss für die fristgerechte Wiederausreise Gewähr bieten (Art. 5 Abs. 2 AIG). Wenn sie nicht bereit ist, das Hoheitsgebiet des Schengen-Raums fristgerecht wieder zu verlassen, ist eine Gefahr für die öffentliche Ordnung im Sinne von Art. 6 Abs. 1 Bst. e SGK anzunehmen (BVGE 2014/1 E. 4.3 in fine; 2011/48 E. 4.5). Die Behörden haben daher unter Mitwirkung der drittstaatsangehörigen Person zu prüfen, ob diese für die gesicherte Wiederausreise Gewähr bietet (vgl. Art. 14 Abs. 1 Bst. d VK; Art. 21 Abs. 1 VK; BVGE 2014/1 E. 4.4). Das Visum wird verweigert, wenn begründete Zweifel an der Echtheit der von dem Antragsteller vorgelegten Belege oder am Wahrheitsgehalt ihres Inhalts, an der Glaubwürdigkeit seiner Aussagen oder der von ihm bekundeten Absicht bestehen, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vor Ablauf der Gültigkeit des beantragten Visums zu verlassen (Art. 32 Abs. 1 Bst. b VK).
E. 4.4 Sind die erwähnten Voraussetzungen nicht erfüllt, kann in Ausnahmefällen ein Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit erteilt werden, das nur für das Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats gilt. Von dieser Möglichkeit kann der betreffende Mitgliedstaat unter anderem Gebrauch machen, wenn er es aus humanitären Gründen, aus solchen des nationalen Interesses oder aufgrund internationaler Verpflichtungen für erforderlich hält (vgl. Art. 3 Abs. 4 und 5 VEV; Art. 25 Abs. 1 Bst. a Visakodex; Art. 6 Abs. 5 Bst. c SGK).
E. 5.1 Aufgrund seiner Staatszugehörigkeit unterliegt der Gesuchsteller der Visumspflicht. Bei der Prüfung der Einreisevoraussetzungen nach Art. 6 Abs. 1 SGK ist die Frage der gesicherten Wiederausreise zentral. Eine solche erachtete das SEM aufgrund der allgemeinen Situation im Heimatland und der persönlichen Verhältnisse des Gesuchstellers als nicht genügend gewährleistet. Zudem bestünden starke Zweifel am deklarierten Aufenthaltszweck für die Schweiz.
E. 5.2 In der Regel lassen sich keine gesicherten Feststellungen darüber treffen, ob eine drittstaatsangehörige Person tatsächlich beabsichtigt, vor Ablauf des Visums den Schengen-Raum zu verlassen, weshalb darüber eine Prognose zu erstellen ist. Hierzu sind alle Umstände des Einzelfalls zu würdigen. Die Beweisführungslast obliegt dabei den drittstaatsangehörigen Personen (Art. 14 Abs. 1 Bst. d VK; Art. 14 Abs. 3 i.V.m. Anhang II VK; Art. 5 Abs. 1 Bst. c SGK; Art. 5 Abs. 2 AIG; BVGE 2014/1 E. 4.4 und E. 6.1). Anhaltspunkte zur Beurteilung der Gewähr für eine fristgerechte Wiederausreise können sich zunächst aus der allgemeinen Situation im Herkunftsland der drittstaatsangehörigen Personen ergeben. Namentlich bei Einreisegesuchen von Personen aus Staaten bzw. Regionen mit politisch, wirtschaftlich und sozial ungünstigen Verhältnissen rechtfertigt sich eine strenge Praxis, da die persönliche Interessenlage in solchen Fällen erfahrungsgemäss häufig nicht mit dem Ziel und Zweck einer zeitlich befristeten Einreisebewilligung im Einklang steht.
E. 5.3 Das Herkunftsland des Gesuchstellers befindet sich politisch und wirtschaftlich in einer schwierigen Lage. In weiten Teilen Syriens steht die Zivilbevölkerung aufgrund der notorischen bewaffneten Konflikte, die seit den Aufständen des «Arabischen Frühlings» im Jahr 2011 andauern, unter einem starken Auswanderungsdruck (vgl. Urteile des BVGer F-1986/2022 vom 10. Januar 2023 E. 6.2 m.H.; F-643/2022 vom 17. März 2022 E. 4.2). Viele sind in die Nachbarstaaten geflohen und versuchen, ihre Route insbesondere nach Europa fortzusetzen (vgl. Asylstatistik 2022 des SEM vom 13. Februar 2023, S. 3 und 14 ff., <https://www.sem.admin.ch/dam/sem/de/data/publiservice/statistik/asylstatistik/2022/stat-jahr-2022-kommentar.pdf.download.pdf/stat-jahr-2022-kommentar-d.pdf>, abgerufen im Juni 2023).
E. 5.4 Der Beschwerdeführer moniert, das SEM stütze sich in der angefochtenen Verfügung auf die allgemeine Lage in Syrien. Aktenkundig habe der Gesuchsteller jedoch Syrien verlassen und lebe nun in den Vereinigten Arabischen Emiraten, in Sharjah (Dubai), wo er bei der D._______ arbeite (SEM act. S. 43 ff.), weshalb auch auf die Verhältnisse im jetzigen Aufenthaltsstaat abzustellen sei.
E. 5.5 Zwar besteht in den Vereinigten Arabischen Emiraten allgemein ein hohes Wohlstandsniveau, doch präsentiert sich die Lage der Millionen ausländischer Arbeitnehmer mehrheitlich anders. In ihrem Jahresbericht von 2022 hält Human Rights Watch fest, dass Arbeitsmigranten in den Vereinigten Arabischen Emiraten - ungeachtet der Schutzklauseln im Arbeitsgesetz von 1980 sowie nachfolgender Dekrete - weiterhin ausgebeutet und misshandelt werden. Das Sponsorensystem («kafala») mache es Arbeitgebern («Sponsoren») leicht, Arbeitsmigranten auszubeuten. Es binde die Visa von Arbeitern an ihre Arbeitgeber und hindere sie daran, den Arbeitgeber ohne Erlaubnis zu wechseln oder zu verlassen. Diejenigen, die ihren Arbeitgeber ohne Erlaubnis verlassen würden, müssten mit Strafen wie Geldstrafen, Verhaftung, Inhaftierung und Abschiebung rechnen, ohne dass ein ordnungsgemässes Verfahren garantiert würde. Die Covid-19-Pandemie habe die Art und Weise, in der die Rechte von Wanderarbeitnehmern verletzt würden, weiter offengelegt und verstärkt. Zehntausende von Wanderarbeitern hätten ihre Arbeit verloren und sässen unter schlimmen Bedingungen im Land fest. Viele lebten unter strengen Auflagen in überfüllten und unhygienischen Unterkünften. Tausende hätten die Vereinigten Arabischen Emirate verlassen, nachdem ihnen fristlos gekündigt worden sei, doch hätten viele aufgrund von Reisebeschränkungen und teuren Flugtickets Schwierigkeiten, in ihre Heimatländer zurückzukehren, und viele hätten weder Miete noch Lebensmittel bezahlen können. Viele Wanderarbeitskräfte seien auch mit nicht gezahlten Löhnen für Arbeit konfrontiert worden, die sie vor ihrer Entlassung geleistet hatten (vgl. www.hrw.org > World Report 2022 > Vereinigte Arabische Emirate > Migrant Workers, abgerufen im Juli 2023).
E. 5.6 Angesichts dieser Umstände ist prima vista nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz das Risiko einer nicht fristgerechten Wiederausreise auch in Bezug auf dieses Land als grundsätzlich hoch einschätzte. Indes wäre es zu schematisch und nicht haltbar, generell und ohne spezifische Anhaltspunkte ausschliesslich aufgrund der allgemeinen Lage sowie der bisherigen Erfahrungen auf eine nicht hinreichend gesicherte Wiederausreise zu schliessen. Es gilt vielmehr, über die Situation im betreffenden Land hinaus die weiteren Umstände zu würdigen. Namentlich, familiäre, gesellschaftliche oder berufliche Verpflichtungen können die Prognose für eine anstandslose Wiederausreise begünstigen.
E. 6.1 Weder in seinem Heimatstaat Syrien noch an seinem aktuellen Wohnort in den Vereinigten Arabischen Emiraten sind familiäre oder gesellschaftliche Verpflichtungen des Gesuchstellers ersichtlich. Seinen eigenen Angaben zufolge sei er zwar verheiratet, lebe in Dubai jedoch bei seinem Bruder (SEM act. 3 S. 22). Die von der Vorinstanz in ihrem Visaentscheid hervorgehobenen Unklarheiten bezüglich seines Lebensmittelpunkts und des familiären Umfelds, insbesondere des Aufenthaltsorts seiner Ehefrau, vermag der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer mit seiner Eingabe nicht auszuräumen (SEM act. 6 S. 75). Seine pauschalen Vorbringen, sein Lebensmittelpunkt sei in Dubai, stützen sich ausschliesslich auf die berufliche Tätigkeit (BVGer act. 1 S. 3).
E. 6.2 Entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers sind keine entscheiderheblichen beruflichen Verpflichtungen des Gesuchstellers ersichtlich. Der Beschwerdeführer bringt vor, der Gesuchsteller müsse jeweils nach Dubai zurückkehren, um sich um seine Unternehmung, welche ihm sein Einkommen garantiere, zu kümmern. Für welche konkreten Tätigkeiten die persönliche Anwesenheit des Gesuchstellers in Dubai tatsächlich erforderlich ist, bleibt in der Beschwerdeschrift unerwähnt. Zweifel an den Vorbringen des Beschwerdeführers bestehen insbesondere, da der Gesuchsteller das Unternehmen lediglich als Teilhaber zusammen mit seinem Bruder führt (SEM act. 3 S. 50). Den eingereichten Unternehmenspapieren der D._______ zufolge halten sowohl der Gesuchsteller als auch sein Bruder je 45% der Unternehmensanteile, wobei der Bruder, E._______, dem Unternehmen seinen Namen gibt.
E. 6.3 Ferner erlauben es die beschwerdeweise eingereichten Unterlagen nicht, gesicherte finanzielle Verhältnisse beim Gesuchsteller festzustellen. Die eingereichten Bankauszüge lauten auf den Namen seines Bruders und lassen somit weder Rückschlüsse auf sein monatliches Einkommen noch auf allfällige Vermögenswerte zu (SEM act. 3 S. 34 ff.). Die Zusicherungen des Gastgebers, für sämtliche Kosten aufzukommen, könnten dabei zwar für gewisse finanzielle Risiken im Zusammenhang mit dem Aufenthalt, nicht aber für ein bestimmtes Verhalten des Gesuchstellers garantieren.
E. 6.4 Die Zweifel des SEM am Lebensmittelpunkt des Gesuchstellers werden durch die Unbeständigkeit seines Aufenthaltsorts bekräftigt. Bei dem den Akten beiliegenden Aufenthaltstitel für die Vereinigten Arabischen Emirate (Residence Permission) handelt es sich um eine auf drei Jahre begrenzte sowie an das berufliche Anstellungsverhältnis geknüpfte Arbeitsbewilligung (vgl. <https://visaguide.world/asia/uae-visa/residence-visa/>, abgerufen im Juni 2023), welche vom 28. Juli 2021 bis 27. Juli 2024 gültig ist. Der befristete und bedingte Aufenthaltstitel erscheint ungeeignet, um eine dauerhafte berufliche Verpflichtung in den Vereinigten Arabischen Emiraten zu begründen. Schliesslich ist auch dem Umstand Rechnung zu tragen, dass der Gesuchsteller vier Monate vor seinem in Dubai eingereichten Visumsantrag vom März 2022 bereits im November 2021 einen solchen bei der Schweizer Vertretung in Istanbul einreichte (SEM act. 3 S. 14). Von einem beständigen Lebensmittelpunkt in Dubai kann somit nicht ausgegangen werden.
E. 6.5 Anhand der Vorbringen des Beschwerdeführers sind weder über das übliche Mass hinausgehende familiäre, gesellschaftliche oder berufliche Verpflichtungen des Gesuchstellers in seinem Heimat- oder Aufenthaltsstaat noch ein beständiger Lebensmittelpunkt ersichtlich. Auch können auf Grund der eingereichten Akten keine Rückschlüsse auf eine gesicherte finanzielle Situation gezogen werden.
E. 7.1 Der Beschwerdeführer vermag die in der angefochtenen Verfügung vorgebrachten Zweifel am Aufenthaltszweck in der Schweiz nicht zu beseitigen. Er macht geltend, der Gesuchsteller müsse in die Schweiz einreisen, um bei ihm (dem Gastgeber) Autoersatzteile zu kaufen. Da es sich dabei nicht um Gattungswaren handle, sondern diese einen sehr unterschiedlichen Zustand aufweisen würden, müsse der Gesuchsteller die Waren vor dem Kauf persönlich inspizieren. Dieses Vorbringen überzeugt nicht, sind doch beim Handel mit Occasion-Autoteilen gewöhnlicherweise Gattungswaren gefragt, wobei keine Inspektion im Einzelfall erfolgt. Die Zweifel des SEM an der Notwendigkeit der persönlichen Anwesenheit des Gesuchstellers erscheinen auch deshalb gerechtfertigt, da es sich beim Gastgeber um einen langjährigen Geschäftspartner handle. Inwiefern zusätzlich zum Vertrauensverhältnis zwischen dem Gastgeber und dem Gesuchsteller dennoch eine persönliche Inspektion notwendig ist, vermag der Beschwerdeführer in seiner Eingabe nicht zu begründen.
E. 7.2 Ferner bestehen in den Vorbringen des Beschwerdeführers auch Diskrepanzen betreffend die Dauer der geplanten Aufenthalte, welche die Zweifel am Aufenthaltszweck bekräftigen. Während der Gesuchsteller im November 2021 noch ein Visum für drei Monate beantragte, ersuchte er im April 2022 um ein Visum für einen Zeitraum von einem Jahr mit mehrfacher Einreise. Letzterem Antrag hat der Gesuchsteller eine Reiseversicherung für eine Dauer von 30 Tagen beigelegt (SEM act. 3 S. 59).
E. 7.3 Letztlich wurde dem Gesuchsteller in der Vergangenheit ein Visum zu Besuchszwecken ausgestellt, womit darauf geschlossen werden kann, dass er auch soziale Kontakte in der Schweiz hat (SEM act. 3 S. 26). Die unterschiedlichen Vorbringen erscheinen unschlüssig und bestätigen die ohnehin bereits bestehenden Zweifel an der gesicherten Wiederausreise.
E. 8 Das Risiko einer nicht fristgerechten Wiederausreise nach einem Aufenthalt in der Schweiz vermag auch der Umstand, dass der Gesuchsteller bereits früher in den Schengen-Raum einreiste, nicht herabzusetzen. Die Entscheidung über die Visumserteilung hat aufgrund der aktuellen Situation im Herkunftsland und der aktuellen persönlichen Umstände zu erfolgen. Früher erteilte Visa können somit nicht als Grundlage für eine neue Entscheidung herangezogen werden.
E. 9 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Voraussetzungen für die Erteilung eines einheitlichen Visums für den Schengen-Raum nicht erfüllt sind. Gründe für die Ausstellung eines Visums mit räumlich beschränkter Gültigkeit (vgl. dazu E. 4.4) wurden von den Beteiligten nicht geltend gemacht und sind auch nicht ersichtlich.
E. 10 Aus diesen Darlegungen folgt, dass die angefochtene Verfügung im Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 11 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie sind durch den am 21. Juli 2022 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz sowie die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Susanne Genner Maria Wende Versand: Zustellung erfolgt an: - den Beschwerdeführer (Einschreiben) - die Vorinstanz (Ref-Nr. (...) zurück) - das Migrationsamt des Kantons (...)
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-2899/2022 Urteil vom 7. August 2023 Besetzung Richterin Susanne Genner (Vorsitz), Richter Daniele Cattaneo, Richter Sebastian Kempe, Gerichtsschreiberin Maria Wende. Parteien A._______, B._______, Riedackerweg 14, 8107 Buchs ZH, vertreten durch RA lic. iur. Stefan Semela, LL.M., (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Schengen-Visum zu geschäftlichen Zwecken. Sachverhalt: A. C._______, ein 1964 geborener Syrer (nachfolgend: der Gesuchsteller), beantragte am 17. März 2022 bei der Schweizerischen Botschaft in Abu Dhabi (Vereinigte Arabische Emirate) ein Schengen-Visum zu geschäftlichen Zwecken. A._______ als Gesellschafter und Geschäftsführer der B._______ (nachfolgend: der Gastgeber bzw. der Beschwerdeführer) hatte bereits am 15. März 2022 ein entsprechendes Einladungsschreiben an das Schweizerische Generalkonsulat in Dubai (Vereinigte Arabische Emirate) gerichtet, worin er angab, er plane mit dem Gesuchsteller ein firmentechnisches Projekt umzusetzen und beantrage zu diesem Zweck ein Visum für diesen für ein Jahr (SEM act. 3 S. 54). B. Mit Formularverfügung vom 25. März 2022 verweigerte die Schweizerische Botschaft dem Gesuchsteller das Visum, da Zweifel am Aufenthaltszweck bestünden. Im Weiteren könne die Absicht einer fristgerechten Wiederausreise des Gesuchstellers aus dem Schengen-Raum nicht festgestellt werden. Dagegen erhob der Gesuchsteller am 31. März 2022 beim SEM Einsprache. C. Mit Verfügung vom 31. Mai 2022 wies das SEM die Einsprache ab. Der Gesuchsteller stamme aus einer Region, aus welcher als Folge der dort herrschenden Verhältnisse der Zuwanderungsdruck nach wie vor stark anhalte. Im Weiteren seien keine beruflichen, familiären oder gesellschaftlichen Verpflichtungen ersichtlich, die besondere Gewähr für die Wiederausreise nach dem Geschäftsaufenthalt bieten könnten. D. Am 4. Juli 2022 gelangte der Beschwerdeführer an das Bundesverwaltungsgericht und beantragte, der Einspracheentscheid des SEM sei aufzuheben und dem Gesuchsteller das Schengen-Visum zu erteilen. Der Gesuchsteller habe ein eigenes Unternehmen in Dubai, welches im Bereich des Handels mit Autoersatzteilen tätig sei. In der beantragten Visumsdauer von einem Jahr plane er jeweils für kürzere Aufenthalte von maximal 90 Tagen in die Schweiz zu reisen, um bei seiner Geschäftspartnerin Autoersatzteile zu inspizieren und zu kaufen. E. In seiner Vernehmlassung vom 15. August 2022 schloss das SEM auf Abweisung der Beschwerde. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Einspracheentscheide des SEM bezüglich Schengen-Visa sind mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbar (vgl. Art. 112 Abs.1 AIG [SR 142.20] i.V.m. Art. 31 ff. VGG). Das Rechtsmittelverfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). 1.2 Der Beschwerdeführer ist als Gastgeber durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt (sog. Drittbeschwerde pro Adressat). Obwohl der ursprünglich angestrebte Besuchszeitraum inzwischen abgelaufen ist, kann auf ein fortbestehendes Rechtsschutzinteresse der beiden am Verfahren Beteiligten geschlossen werden. Der Beschwerdeführer ist daher zur Erhebung des Rechtsmittels legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 50 Abs. 1 und 52 Abs. 1 VwVG). 1.3 In der vorliegenden Beschwerdeangelegenheit entscheidet das Bundesverwaltungsgericht endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG).
2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und - sofern nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG nicht an die Begründung der Begehren gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgeblich ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheids (vgl. BVGE 2014/1 E. 2).
3. Dem angefochtenen Entscheid liegt das Gesuch eines in den Vereinigten Arabischen Emiraten lebenden syrischen Staatsangehörigen um Erteilung eines Visums zu Geschäftszwecken in der Schweiz zugrunde. Da sich der Gesuchsteller nicht auf die EU/EFTA-Personenfreizügigkeitsabkommen berufen kann und die beabsichtigte Aufenthaltsdauer 90 Tage nicht überschreitet, fällt die vorliegende Streitsache in den persönlichen und sachlichen Anwendungsbereich der Schengen-Assoziierungsabkommen, mit denen die Schweiz den Schengen-Besitzstand und die dazugehörigen gemeinschaftsrechtlichen Rechtsakte übernommen hat (BVGE 2014/1 E. 3; 2011/48 E. 3). Das Ausländer- und Integrationsgesetz und dessen Ausführungsbestimmungen gelangen nur soweit zur Anwendung, als die Schengen-Assoziierungsabkommen keine abweichenden Bestimmungen enthalten (Art. 2 Abs. 2-5 AIG). 4. 4.1 Die Schweiz ist - wie andere Staaten auch - grundsätzlich nicht verpflichtet, ausländischen Personen die Einreise zu gestatten und entscheidet darüber, vorbehältlich völkerrechtlicher Verpflichtungen, autonom (vgl. BVGE 2009/27 E. 3). Das Schengen-Recht schränkt die nationalstaatlichen Befugnisse insoweit ein, als es einheitliche Voraussetzungen für Einreise und Visum aufstellt und die Mitgliedstaaten verpflichtet, die Einreise bzw. das Visum zu verweigern, wenn die Voraussetzungen nicht erfüllt sind. Einen Anspruch auf Einreise vermittelt auch das Schengen-Recht nicht (vgl. BVGE 2014/1 E. 4.1.5). 4.2 Drittstaatsangehörige dürfen über die Aussengrenzen des Schengen-Raums für einen Aufenthalt von höchstens 90 Tagen innerhalb eines Zeitraums von 180 Tagen einreisen, wenn sie im Besitz gültiger Reisedokumente sind, die zum Grenzübertritt berechtigen. Ferner benötigen sie ein Visum, sofern dieses gemäss der Verordnung (EU) 2018/1806 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. November 2018 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Aussengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind (ABl. L 303/39 vom 28.11.2018) erforderlich ist. Im Weiteren müssen Drittstaatsangehörige den Zweck und die Umstände ihres beabsichtigten Aufenthalts belegen und hierfür über ausreichende finanzielle Mittel verfügen. Sie dürfen nicht im Schengener Informationssystem (SIS II) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellen (vgl. zum Ganzen: Art. 5 Abs. 1 und 2 AIG; Art. 3 Abs. 1 der Verordnung vom 15. August 2018 über die Einreise und die Visumerteilung [VEV, SR 142.204] i.V.m. Art. 6 Abs. 1 und 2 der Verordnung [EG] Nr. 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 [kodifizierter Text] über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen [nachfolgend: Schengener Grenzkodex, SGK, ABl. L 77/1 vom 23.03.2016]; Art. 14 Abs. 1 und Art. 21 Abs. 1 der Verordnung [EG] Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft [nachfolgend: Visakodex, VK, Abl. L 243 vom 15.9.2009]). 4.3 Eine drittstaatsangehörige Person muss für die fristgerechte Wiederausreise Gewähr bieten (Art. 5 Abs. 2 AIG). Wenn sie nicht bereit ist, das Hoheitsgebiet des Schengen-Raums fristgerecht wieder zu verlassen, ist eine Gefahr für die öffentliche Ordnung im Sinne von Art. 6 Abs. 1 Bst. e SGK anzunehmen (BVGE 2014/1 E. 4.3 in fine; 2011/48 E. 4.5). Die Behörden haben daher unter Mitwirkung der drittstaatsangehörigen Person zu prüfen, ob diese für die gesicherte Wiederausreise Gewähr bietet (vgl. Art. 14 Abs. 1 Bst. d VK; Art. 21 Abs. 1 VK; BVGE 2014/1 E. 4.4). Das Visum wird verweigert, wenn begründete Zweifel an der Echtheit der von dem Antragsteller vorgelegten Belege oder am Wahrheitsgehalt ihres Inhalts, an der Glaubwürdigkeit seiner Aussagen oder der von ihm bekundeten Absicht bestehen, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vor Ablauf der Gültigkeit des beantragten Visums zu verlassen (Art. 32 Abs. 1 Bst. b VK). 4.4 Sind die erwähnten Voraussetzungen nicht erfüllt, kann in Ausnahmefällen ein Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit erteilt werden, das nur für das Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats gilt. Von dieser Möglichkeit kann der betreffende Mitgliedstaat unter anderem Gebrauch machen, wenn er es aus humanitären Gründen, aus solchen des nationalen Interesses oder aufgrund internationaler Verpflichtungen für erforderlich hält (vgl. Art. 3 Abs. 4 und 5 VEV; Art. 25 Abs. 1 Bst. a Visakodex; Art. 6 Abs. 5 Bst. c SGK). 5. 5.1 Aufgrund seiner Staatszugehörigkeit unterliegt der Gesuchsteller der Visumspflicht. Bei der Prüfung der Einreisevoraussetzungen nach Art. 6 Abs. 1 SGK ist die Frage der gesicherten Wiederausreise zentral. Eine solche erachtete das SEM aufgrund der allgemeinen Situation im Heimatland und der persönlichen Verhältnisse des Gesuchstellers als nicht genügend gewährleistet. Zudem bestünden starke Zweifel am deklarierten Aufenthaltszweck für die Schweiz. 5.2 In der Regel lassen sich keine gesicherten Feststellungen darüber treffen, ob eine drittstaatsangehörige Person tatsächlich beabsichtigt, vor Ablauf des Visums den Schengen-Raum zu verlassen, weshalb darüber eine Prognose zu erstellen ist. Hierzu sind alle Umstände des Einzelfalls zu würdigen. Die Beweisführungslast obliegt dabei den drittstaatsangehörigen Personen (Art. 14 Abs. 1 Bst. d VK; Art. 14 Abs. 3 i.V.m. Anhang II VK; Art. 5 Abs. 1 Bst. c SGK; Art. 5 Abs. 2 AIG; BVGE 2014/1 E. 4.4 und E. 6.1). Anhaltspunkte zur Beurteilung der Gewähr für eine fristgerechte Wiederausreise können sich zunächst aus der allgemeinen Situation im Herkunftsland der drittstaatsangehörigen Personen ergeben. Namentlich bei Einreisegesuchen von Personen aus Staaten bzw. Regionen mit politisch, wirtschaftlich und sozial ungünstigen Verhältnissen rechtfertigt sich eine strenge Praxis, da die persönliche Interessenlage in solchen Fällen erfahrungsgemäss häufig nicht mit dem Ziel und Zweck einer zeitlich befristeten Einreisebewilligung im Einklang steht. 5.3 Das Herkunftsland des Gesuchstellers befindet sich politisch und wirtschaftlich in einer schwierigen Lage. In weiten Teilen Syriens steht die Zivilbevölkerung aufgrund der notorischen bewaffneten Konflikte, die seit den Aufständen des «Arabischen Frühlings» im Jahr 2011 andauern, unter einem starken Auswanderungsdruck (vgl. Urteile des BVGer F-1986/2022 vom 10. Januar 2023 E. 6.2 m.H.; F-643/2022 vom 17. März 2022 E. 4.2). Viele sind in die Nachbarstaaten geflohen und versuchen, ihre Route insbesondere nach Europa fortzusetzen (vgl. Asylstatistik 2022 des SEM vom 13. Februar 2023, S. 3 und 14 ff., , abgerufen im Juni 2023). 5.4 Der Beschwerdeführer moniert, das SEM stütze sich in der angefochtenen Verfügung auf die allgemeine Lage in Syrien. Aktenkundig habe der Gesuchsteller jedoch Syrien verlassen und lebe nun in den Vereinigten Arabischen Emiraten, in Sharjah (Dubai), wo er bei der D._______ arbeite (SEM act. S. 43 ff.), weshalb auch auf die Verhältnisse im jetzigen Aufenthaltsstaat abzustellen sei. 5.5 Zwar besteht in den Vereinigten Arabischen Emiraten allgemein ein hohes Wohlstandsniveau, doch präsentiert sich die Lage der Millionen ausländischer Arbeitnehmer mehrheitlich anders. In ihrem Jahresbericht von 2022 hält Human Rights Watch fest, dass Arbeitsmigranten in den Vereinigten Arabischen Emiraten - ungeachtet der Schutzklauseln im Arbeitsgesetz von 1980 sowie nachfolgender Dekrete - weiterhin ausgebeutet und misshandelt werden. Das Sponsorensystem («kafala») mache es Arbeitgebern («Sponsoren») leicht, Arbeitsmigranten auszubeuten. Es binde die Visa von Arbeitern an ihre Arbeitgeber und hindere sie daran, den Arbeitgeber ohne Erlaubnis zu wechseln oder zu verlassen. Diejenigen, die ihren Arbeitgeber ohne Erlaubnis verlassen würden, müssten mit Strafen wie Geldstrafen, Verhaftung, Inhaftierung und Abschiebung rechnen, ohne dass ein ordnungsgemässes Verfahren garantiert würde. Die Covid-19-Pandemie habe die Art und Weise, in der die Rechte von Wanderarbeitnehmern verletzt würden, weiter offengelegt und verstärkt. Zehntausende von Wanderarbeitern hätten ihre Arbeit verloren und sässen unter schlimmen Bedingungen im Land fest. Viele lebten unter strengen Auflagen in überfüllten und unhygienischen Unterkünften. Tausende hätten die Vereinigten Arabischen Emirate verlassen, nachdem ihnen fristlos gekündigt worden sei, doch hätten viele aufgrund von Reisebeschränkungen und teuren Flugtickets Schwierigkeiten, in ihre Heimatländer zurückzukehren, und viele hätten weder Miete noch Lebensmittel bezahlen können. Viele Wanderarbeitskräfte seien auch mit nicht gezahlten Löhnen für Arbeit konfrontiert worden, die sie vor ihrer Entlassung geleistet hatten (vgl. www.hrw.org > World Report 2022 > Vereinigte Arabische Emirate > Migrant Workers, abgerufen im Juli 2023). 5.6 Angesichts dieser Umstände ist prima vista nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz das Risiko einer nicht fristgerechten Wiederausreise auch in Bezug auf dieses Land als grundsätzlich hoch einschätzte. Indes wäre es zu schematisch und nicht haltbar, generell und ohne spezifische Anhaltspunkte ausschliesslich aufgrund der allgemeinen Lage sowie der bisherigen Erfahrungen auf eine nicht hinreichend gesicherte Wiederausreise zu schliessen. Es gilt vielmehr, über die Situation im betreffenden Land hinaus die weiteren Umstände zu würdigen. Namentlich, familiäre, gesellschaftliche oder berufliche Verpflichtungen können die Prognose für eine anstandslose Wiederausreise begünstigen. 6. 6.1 Weder in seinem Heimatstaat Syrien noch an seinem aktuellen Wohnort in den Vereinigten Arabischen Emiraten sind familiäre oder gesellschaftliche Verpflichtungen des Gesuchstellers ersichtlich. Seinen eigenen Angaben zufolge sei er zwar verheiratet, lebe in Dubai jedoch bei seinem Bruder (SEM act. 3 S. 22). Die von der Vorinstanz in ihrem Visaentscheid hervorgehobenen Unklarheiten bezüglich seines Lebensmittelpunkts und des familiären Umfelds, insbesondere des Aufenthaltsorts seiner Ehefrau, vermag der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer mit seiner Eingabe nicht auszuräumen (SEM act. 6 S. 75). Seine pauschalen Vorbringen, sein Lebensmittelpunkt sei in Dubai, stützen sich ausschliesslich auf die berufliche Tätigkeit (BVGer act. 1 S. 3). 6.2 Entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers sind keine entscheiderheblichen beruflichen Verpflichtungen des Gesuchstellers ersichtlich. Der Beschwerdeführer bringt vor, der Gesuchsteller müsse jeweils nach Dubai zurückkehren, um sich um seine Unternehmung, welche ihm sein Einkommen garantiere, zu kümmern. Für welche konkreten Tätigkeiten die persönliche Anwesenheit des Gesuchstellers in Dubai tatsächlich erforderlich ist, bleibt in der Beschwerdeschrift unerwähnt. Zweifel an den Vorbringen des Beschwerdeführers bestehen insbesondere, da der Gesuchsteller das Unternehmen lediglich als Teilhaber zusammen mit seinem Bruder führt (SEM act. 3 S. 50). Den eingereichten Unternehmenspapieren der D._______ zufolge halten sowohl der Gesuchsteller als auch sein Bruder je 45% der Unternehmensanteile, wobei der Bruder, E._______, dem Unternehmen seinen Namen gibt. 6.3 Ferner erlauben es die beschwerdeweise eingereichten Unterlagen nicht, gesicherte finanzielle Verhältnisse beim Gesuchsteller festzustellen. Die eingereichten Bankauszüge lauten auf den Namen seines Bruders und lassen somit weder Rückschlüsse auf sein monatliches Einkommen noch auf allfällige Vermögenswerte zu (SEM act. 3 S. 34 ff.). Die Zusicherungen des Gastgebers, für sämtliche Kosten aufzukommen, könnten dabei zwar für gewisse finanzielle Risiken im Zusammenhang mit dem Aufenthalt, nicht aber für ein bestimmtes Verhalten des Gesuchstellers garantieren. 6.4 Die Zweifel des SEM am Lebensmittelpunkt des Gesuchstellers werden durch die Unbeständigkeit seines Aufenthaltsorts bekräftigt. Bei dem den Akten beiliegenden Aufenthaltstitel für die Vereinigten Arabischen Emirate (Residence Permission) handelt es sich um eine auf drei Jahre begrenzte sowie an das berufliche Anstellungsverhältnis geknüpfte Arbeitsbewilligung (vgl. , abgerufen im Juni 2023), welche vom 28. Juli 2021 bis 27. Juli 2024 gültig ist. Der befristete und bedingte Aufenthaltstitel erscheint ungeeignet, um eine dauerhafte berufliche Verpflichtung in den Vereinigten Arabischen Emiraten zu begründen. Schliesslich ist auch dem Umstand Rechnung zu tragen, dass der Gesuchsteller vier Monate vor seinem in Dubai eingereichten Visumsantrag vom März 2022 bereits im November 2021 einen solchen bei der Schweizer Vertretung in Istanbul einreichte (SEM act. 3 S. 14). Von einem beständigen Lebensmittelpunkt in Dubai kann somit nicht ausgegangen werden. 6.5 Anhand der Vorbringen des Beschwerdeführers sind weder über das übliche Mass hinausgehende familiäre, gesellschaftliche oder berufliche Verpflichtungen des Gesuchstellers in seinem Heimat- oder Aufenthaltsstaat noch ein beständiger Lebensmittelpunkt ersichtlich. Auch können auf Grund der eingereichten Akten keine Rückschlüsse auf eine gesicherte finanzielle Situation gezogen werden. 7. 7.1 Der Beschwerdeführer vermag die in der angefochtenen Verfügung vorgebrachten Zweifel am Aufenthaltszweck in der Schweiz nicht zu beseitigen. Er macht geltend, der Gesuchsteller müsse in die Schweiz einreisen, um bei ihm (dem Gastgeber) Autoersatzteile zu kaufen. Da es sich dabei nicht um Gattungswaren handle, sondern diese einen sehr unterschiedlichen Zustand aufweisen würden, müsse der Gesuchsteller die Waren vor dem Kauf persönlich inspizieren. Dieses Vorbringen überzeugt nicht, sind doch beim Handel mit Occasion-Autoteilen gewöhnlicherweise Gattungswaren gefragt, wobei keine Inspektion im Einzelfall erfolgt. Die Zweifel des SEM an der Notwendigkeit der persönlichen Anwesenheit des Gesuchstellers erscheinen auch deshalb gerechtfertigt, da es sich beim Gastgeber um einen langjährigen Geschäftspartner handle. Inwiefern zusätzlich zum Vertrauensverhältnis zwischen dem Gastgeber und dem Gesuchsteller dennoch eine persönliche Inspektion notwendig ist, vermag der Beschwerdeführer in seiner Eingabe nicht zu begründen. 7.2 Ferner bestehen in den Vorbringen des Beschwerdeführers auch Diskrepanzen betreffend die Dauer der geplanten Aufenthalte, welche die Zweifel am Aufenthaltszweck bekräftigen. Während der Gesuchsteller im November 2021 noch ein Visum für drei Monate beantragte, ersuchte er im April 2022 um ein Visum für einen Zeitraum von einem Jahr mit mehrfacher Einreise. Letzterem Antrag hat der Gesuchsteller eine Reiseversicherung für eine Dauer von 30 Tagen beigelegt (SEM act. 3 S. 59). 7.3 Letztlich wurde dem Gesuchsteller in der Vergangenheit ein Visum zu Besuchszwecken ausgestellt, womit darauf geschlossen werden kann, dass er auch soziale Kontakte in der Schweiz hat (SEM act. 3 S. 26). Die unterschiedlichen Vorbringen erscheinen unschlüssig und bestätigen die ohnehin bereits bestehenden Zweifel an der gesicherten Wiederausreise.
8. Das Risiko einer nicht fristgerechten Wiederausreise nach einem Aufenthalt in der Schweiz vermag auch der Umstand, dass der Gesuchsteller bereits früher in den Schengen-Raum einreiste, nicht herabzusetzen. Die Entscheidung über die Visumserteilung hat aufgrund der aktuellen Situation im Herkunftsland und der aktuellen persönlichen Umstände zu erfolgen. Früher erteilte Visa können somit nicht als Grundlage für eine neue Entscheidung herangezogen werden.
9. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Voraussetzungen für die Erteilung eines einheitlichen Visums für den Schengen-Raum nicht erfüllt sind. Gründe für die Ausstellung eines Visums mit räumlich beschränkter Gültigkeit (vgl. dazu E. 4.4) wurden von den Beteiligten nicht geltend gemacht und sind auch nicht ersichtlich. 10. Aus diesen Darlegungen folgt, dass die angefochtene Verfügung im Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 11. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie sind durch den am 21. Juli 2022 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz sowie die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Susanne Genner Maria Wende Versand: Zustellung erfolgt an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. (...) zurück)
- das Migrationsamt des Kantons (...)