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F-4396/2023

F-4396/2023

Bundesverwaltungsgericht · 2024-06-10 · Deutsch CH

Schengen-Visum

Sachverhalt

A. A._______ (der Beschwerdeführer 1, geboren 1957), B._______ (die Be- schwerdeführerin 2, Ehefrau des Gesuchstellers 1; geboren 1966) und C._______ (die Beschwerdeführerin 3, Tochter der Beschwerdeführenden 1 und 2; geboren 1986), allesamt syrische Staatsangehörige (nachfolgend: die Beschwerdeführenden), ersuchten die Schweizerische Botschaft in Beirut am 15. Mai 2023 um die Ausstellung von Schengen-Visa für eine Dauer von 30 Tagen. Als Aufenthaltszweck nannten sie den Besuch ihres in der Schweiz lebenden Familienmitglieds M._______ (Sohn resp. Bruder der Beschwerdeführenden; geboren 1984; staatenlos). In einem mit dem Gesuch zusammen eingereichten Begleitschreiben erwähnte letzterer zu- sätzlich, dass das Gesuch vor dem Hintergrund der starken Erdbeben im Februar 2023 im Norden Syriens zu verstehen sei. B. Mit Formular-Verfügung vom 23. Mai 2023 verweigerte die Botschaft die Ausstellung von Visa an die Beschwerdeführenden. Dagegen erhoben sie durch den rubrizierten Rechtsvertreter mit Eingabe vom 19. Juni 2023 Ein- sprache. C. Mit Verfügung vom 20. Juli 2023 wies die Vorinstanz diese Einsprache ab. Sie begründete die Abweisung im Wesentlichen damit, dass die Wieder- ausreise der Beschwerdeführenden nicht gesichert sei. D. Mit Eingabe vom 14. August 2023 erhoben die Beschwerdeführenden ge- gen diese Verfügung Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und be- antragten sinngemäss deren Aufhebung, die Gutheissung ihrer Visagesu- che und die Bewilligung ihrer Einreise in die Schweiz. E. In ihrer Vernehmlassung vom 27. Oktober 2023 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. F. Daraufhin replizierten die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 1. De- zember 2023.

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Erwägungen (18 Absätze)

E. 1.1 Von der Vorinstanz erlassene Einspracheentscheide betreffend Schen- gen-Visa sind mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbar (Art. 31 ff. VGG i.V.m. Art. 5 VwVG). Das Rechtsmittelverfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG).

E. 1.2 Die Beschwerdeführenden haben am vorangegangenen Einsprache- verfahren teilgenommen und sind durch den angefochtenen Entscheid be- sonders berührt. Sie sind zur Erhebung der Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG).

E. 1.3 Aufgrund der vorliegend behandelten Rechtsmitteleingabe ist auf ein fortbestehendes Rechtsschutzinteresse zu schliessen (Art. 48 Abs. 1 VwVG; vgl. bspw. Urteil des BVGer F-2086/2020 vom 17. Mai 2021 E. 1.3).

E. 1.4 Auf die frist- und formgerechte Beschwerde ist einzutreten (vgl. Art. 50 Abs. 1 und 52 Abs. 1 VwVG). In der vorliegenden Angelegenheit entschei- det das Bundesverwaltungsgericht endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG).

E. 2 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Er- messens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheb- lichen Sachverhaltes und – sofern nicht eine kantonale Behörde als Be- schwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG).

E. 3 Der angefochtenen Verfügung liegen die Gesuche syrischer Staatsange- höriger um Erteilung von Visa für einen Besuchsaufenthalt in der Schweiz zugrunde. Da sich letztere nicht auf die EU/EFTA-Personenfreizügigkeits- abkommen berufen können und die beabsichtigte Aufenthaltsdauer 90 Tage nicht überschreitet, fällt die Streitsache in den persönlichen und sachlichen Anwendungsbereich der Schengen-Assoziierungsabkommen, mit denen die Schweiz den Schengen-Besitzstand und die dazugehörigen gemeinschaftsrechtlichen Rechtsakte übernommen hat (BVGE 2014/1 E. 3). Das AIG (SR 142.20) und seine Ausführungsbestimmungen gelan- gen nur soweit zur Anwendung, als die Schengen-Assoziierungsabkom- men keine abweichenden Bestimmungen enthalten (Art. 2 Abs. 4 AIG).

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E. 4.1 Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines Recht auf Einreise noch gewährt es einen besonderen Anspruch auf Ertei- lung eines Visums. Die Schweiz ist daher – wie andere Staaten auch – grundsätzlich nicht gehalten, Ausländerinnen und Ausländern die Einreise zu gestatten. Vorbehältlich völkerrechtlicher Verpflichtungen handelt es sich dabei um einen autonomen Entscheid (vgl. Botschaft zum Bundesge- setz über Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3774; BGE 135 II 1 E. 1.1 m.H.). Das Schengen-Recht schränkt die natio- nalstaatlichen Befugnisse insoweit ein, als es einheitliche Voraussetzun- gen für Einreise und Visum aufstellt und die Mitgliedstaaten verpflichtet, die Einreise bzw. das Visum zu verweigern, wenn die Voraussetzungen nicht erfüllt sind. Einen Anspruch auf Einreise bzw. Visumserteilung vermittelt auch das Schengen-Recht nicht (vgl. BVGE 2014/1 E. 4.1.5).

E. 4.2 Drittstaatsangehörige dürfen über die Aussengrenzen des Schengen- Raums für einen Aufenthalt von höchstens 90 Tagen innerhalb eines Zeit- raums von 180 Tagen einreisen, wenn sie im Besitz gültiger Reisedoku- mente sind, die zum Grenzübertritt berechtigen (vgl. Art. 6 Abs. 1 Bst. b der Verordnung [EG] Nr. 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Ra- tes vom 9. März 2016 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschrei- ten der Grenzen durch Personen [Kodifizierter Text] [Schengener Grenz- kodex, SGK, ABI. L 77/1 vom 23.03.2016]; Art. 6 Abs. 1 der Verordnung über die Einreise und die Visumserteilung vom 15. August 2018 [VEV, SR 142.204]; Art. 5 Abs. 1 Bst. a AIG). Ferner benötigen sie ein Visum, so- fern dieses erforderlich ist gemäss der Verordnung (EU) 2018/1806 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. November 2018 zur Auf- stellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschrei- ten der Aussengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht be- freit sind (ABl. L 303/39 vom 28. November 2018). Als syrische Staatsangehörige unterliegen die Beschwerdeführenden un- bestrittenermassen der Visumspflicht (vgl. Art. 8 Abs. 1 VEV i.V.m. Anhang I Verordnung [EU] 2018/1806; Art. 6 Abs. 1 Bst. b SGK).

E. 4.3 Im Weiteren müssen Drittstaatsangehörige den Zweck und die Um- stände ihres beabsichtigten Aufenthalts belegen und hierfür über ausrei- chende finanzielle Mittel verfügen sowie nicht im Schengener Informations- system (SIS) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und keine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Gesundheit, die innere Sicherheit

F-4396/2023 Seite 5 oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellen (vgl. Art. 3 Abs. 1 VEV i.V.m. Art. 6 Abs. 1 Bst. c ff. SGK; Art. 14 Abs. 1 und Art. 21 Abs. 1 der Verordnung [EG] Nr. 810/2009 des Europäischen Parla- ments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemein- schaft [nachfolgend: Visakodex, VK, ABl. L 243 vom 15. September 2009]). Schliesslich müssen Drittstaatsangehörige für ihre fristgerechte Wieder- ausreise Gewähr bieten (Art. 5 Abs. 2 AIG). Wenn sie nicht bereit sind, das Hoheitsgebiet des Schengen-Raums fristgerecht wieder zu verlassen, ist eine Gefahr für die öffentliche Ordnung im Sinne von Art. 6 Abs. 1 Bst. e SGK anzunehmen (BVGE 2014/1 E. 4.3 m.H). Die Behörden haben daher die Gefahr einer nicht fristgerechten Ausreise zu prüfen (Art. 14 Abs. 1 Bst. d und Art. 21 Abs. 1 VK). Bestehen Zweifel daran, ist das Visum zu verweigern (Art. 32 Abs. 1 Bst. b VK). Bei der Beurteilung, ob die Voraus- setzungen für die Visumerteilung erfüllt sind, kommt den Behörden ein wei- ter Beurteilungsspielraum zu (BVGE 2014/1 E. 4.1.5).

E. 4.4 Sind – abgesehen vom Visum selbst – die Einreisevoraussetzungen nicht erfüllt, kann in Ausnahmefällen ein Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit erteilt werden, das nur für das Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats gilt. Von dieser Möglichkeit kann der betreffende Mitglied- staat unter anderem Gebrauch machen, wenn er es aus humanitären Gründen, aus solchen des nationalen Interesses oder aufgrund internatio- naler Verpflichtungen für erforderlich hält (vgl. Art. 3 Abs. 4 und 5 VEV; Art. 25 Abs. 1 Bst. a Visakodex; Art. 6 Abs. 5 Bst. c SGK).

E. 5.1 Bei der Beurteilung des Kriteriums der gesicherten Wiederausreise muss ein zukünftiges Verhalten beurteilt werden, weshalb darüber eine Prognose zu erstellen ist. Hierzu sind alle Umstände des Einzelfalles zu würdigen. Die Beweisführungslast obliegt den drittstaatsangehörigen Per- sonen (Art. 14 Abs. 1 Bst. d VK; Art. 14 Abs. 3 i.V.m. Anhang II VK; Art. 5 Abs. 1 Bst. c SGK; Art. 5 Abs. 2 AIG; BVGE 2014/1 E. 4.4 und E. 6.1). An- haltspunkte für die Gewähr einer fristgerechten Wiederausreise können sich zunächst aus der allgemeinen Situation im Herkunftsland der dritt- staatsangehörigen Personen ergeben. Namentlich bei Einreisegesuchen von Personen aus Staaten bzw. Regionen mit politisch, wirtschaftlich und sozial ungünstigen Verhältnissen rechtfertigt sich eine strengere Praxis, da die persönliche Interessenlage in solchen Fällen erfahrungsgemäss häufig nicht mit dem Ziel und Zweck einer zeitlich befristeten Einreisebewilligung im Einklang steht (BVGE 2014/1 E. 6.1 m.H.).

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E. 5.2 Das Herkunftsland der Gesuchstellenden befindet sich politisch und wirtschaftlich in einer äusserst schwierigen Lage. In weiten Teilen Syriens steht die Zivilbevölkerung aufgrund von bewaffneten Konflikten, die seit den Aufständen des «Arabischen Frühlings» im Jahr 2011 andauern, unter einem starken Auswanderungsdruck (vgl. Urteile des BVGer F-886/2023 vom 19. Februar 2024 E. 5.3 m.H.; F-1986/2022 vom 10. Januar 2023 E. 6.2). Viele sind in die Nachbarstaaten geflohen und versuchen, ihre Flucht insbesondere nach Europa fortzusetzen (vgl. Asylstatistik 2022 des SEM vom 13. Februar 2023, S. 3 und 14 ff., < stat-jahr-2022-kommentar (1).pdf >, abgerufen am 6.06.2023). Die Einschätzung der allgemeinen Si- tuation in Syrien durch die Vorinstanz ist somit nicht zu beanstanden.

E. 5.3 Allein aufgrund der Situation im Heimatstaat darf nicht auf eine unzu- reichend gesicherte Wiederausreise geschlossen werden. Bei der Risiko- analyse sind sämtliche Gesichtspunkte des konkreten Einzelfalles zu be- rücksichtigen. Obliegt einer gesuchstellenden Person im Heimatland bei- spielsweise eine besondere berufliche, gesellschaftliche oder familiäre Verantwortung, kann dies die Prognose für eine anstandslose Wiederaus- reise begünstigen (BVGE 2014/1 E. 6.3.1 m.H). Von einer besonders star- ken sozio-ökonomischen Einbettung der Gesuchstellenden in Syrien, die sie von einer Emigration abhalten könnte, kann vorliegend jedoch nicht ausgegangen werden. Konkrete Hinweise auf etwaige soziale oder famili- äre Verpflichtungen der Beschwerdeführenden in Syrien sind den Akten nicht zu entnehmen. Mit Hinweis auf ihre Mitwirkungspflicht ist das Fehlen entsprechender Angaben ihnen anzulasten (vgl. Art. 14 Abs. 1 Bst. d VK; Art. 14 Abs. 3 i.V.m. Anhang II VK; Art. 5 Abs. 1 Bst. c SGK; Art. 5 Abs. 2 AIG; BVGE 2014/1 E. 4.4 und E. 6.1). In Bezug auf ihre beruflichen Ver- pflichtungen führen die Beschwerdeführenden aus, in Syrien im eigenen Familienbetrieb tätig zu sein (vgl. SEM-act. ZEMIS 22254089, S. 25 f; SEM-act. ZEMIS 22254099, S. 36; SEM-act. ZEMIS 22254104, S. 30). Der gastgebende Sohn hingegen bezeichnet seinen Vater und seine Mutter (Beschwerdeführende 1 und 2) auf widersprüchliche Weise als pensioniert respektive als Hausfrau (vgl. SEM-act. ZEMIS 22254099, S. 30 f.). Zuguns- ten einer Wiederausreise der Beschwerdeführenden spricht vorliegend ein- zig der Immobilienbesitz des Beschwerdeführenden 1 (vgl. SEM-act. ZEMIS 222540999, S. 25 f.). Dieser Umstand allein kann aber keine hin- reichende Gewähr für ihre Wiederausreise bieten, zumal ihr dortiger Besitz trotz Ausreise veräussert werden könnte.

E. 5.4 Andererseits lebt in der Schweiz ihr gastgebender Sohn sowie ein wei- teres Familienmitglied (vgl. SEM-act. ZEMIS 22254089, S. 59 ff.). Bei einer

F-4396/2023 Seite 7 Einreise in die Schweiz wären die Beschwerdeführenden durch den Zu- sammenschluss mit ihrem Sohn respektive Bruder hierzulande vereinigt (vgl. SEM-act. ZEMIS 22254089, S. 32 ff.). Angesichts der obigen Ausfüh- rungen, wonach die Beschwerdeführenden in Syrien keine bedeutenden sozio-ökonomischen Verpflichtungen haben, erwachsen dadurch Zweifel an ihrer anstandslosen Ausreise. In Bezug auf die finanziellen Zusicherun- gen des gastgebenden Sohns und seines Cousins (vgl. (vgl. SEM-act. ZEMIS 22254089, S. 61 ff.) ist anzumerken, dass diese zwar mit rechtlich verbindlicher Wirkung für gewisse finanzielle Risiken Garantie leisten kön- nen, mangels rechtlicher und faktischer Durchsetzbarkeit aber nicht für ein bestimmtes Tun oder Unterlassen ihrer Gäste einstehen können (vgl. BVGE 2014/1 E. 6.3.7; 2009/27 E. 9).

E. 5.5 Auf Beschwerdeebene machen die Beschwerdeführenden schliesslich geltend, sie seien im Norden Syriens wohnhaft gewesen und sie seien we- gen der dort im Februar 2023 ereigneten Erdbeben nach Damaskus umge- zogen (vgl. BVGer-act. 1, S. 4 sowie act. 7). Dazu reichten sie keine Be- weismittel ein und eine Wohnsitznahme der Beschwerdeführenden im Nor- den Syriens ist auch nicht den Akten zu entnehmen. Aktenkundig ist ledig- lich ein Verkaufsvertrag vom 20. September 2020, der die Übertragung ei- ner Liegenschaft des gastgebenden Sohns and den Beschwerdeführer 1 in der Region von Damaskus betrifft und wonach der Beschwerdeführer 1 zu diesem Zeitpunkt in Damaskus wohnhaft war (vgl. SEM-act. ZEMIS 222540999, S. 25 f.). Auch wenn nicht abschliessend beurteilt werden kann, ob die Beschwerdeführenden im Nachgang des Erdbebens nach Da- maskus umgezogen sind, entsteht diesbezüglich – zufolge ihrer vage ge- bliebenen Aussagen – der Eindruck, dass sie ihre tatsächliche Situation nicht vollständig transparent dargelegt haben. Dies bestärkt die ohnehin schon bestehenden Zweifel an ihrer fristgerechten Ausreise. Abgesehen davon können die Beschwerdeführenden aus dem Umstand, dass die Schweiz Visumsgesuche von Opfern der erwähnten Erdbeben prioritär be- handelte, vom Zeitpunkt ihres Gesuchs am 15. Mai 2023 ausgehend nichts zu ihren Gunsten ableiten. Dabei handelte es sich nämlich um eine zwi- schen dem 14. Februar 2023 und dem 12. Mai 2023 begrenzte Mass- nahme (vgl. Medienmitteilung des SEM vom 2. Mai 2023, < https://www.sem.admin.ch/sem/de/home/sem/medien/mm.msg-id- 94733.html >, abgerufen am 05.06.2024). Schliesslich wies die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung vom 27. Oktober 2023 zu Recht darauf hin, dass auch in den sogenannten «Fast-Track-Verfahren» die ordentlichen Schen- gen-rechtlichen Einreisebestimmungen galten.

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E. 6 Auch sind keine humanitären Gründe, nationalen Interessen oder interna- tionalen Verpflichtungen ersichtlich, die die Ausstellung eines Visums mit räumlich beschränkter Gültigkeit gebieten würden (vgl. Art. 5 Abs. 3 AIG; Art. 3 Abs. 4 VEV; Art. 25 Abs. 1 Bst. a VK; Art. 6 Abs. 5 Bst. c SGK).

E. 7 Die angefochtene Verfügung erweist sich unter Berücksichtigung der allge- meinen Situation im Herkunftsland und der persönlichen Hintergründe der Gesuchstellenden im Lichte von Art. 49 VwVG als rechtmässig.

E. 8 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwerde- führenden aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des Reg- lements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Mit Zwischenver- fügung vom 29. September 2023 wurde ihnen jedoch die unentgeltliche Prozessführung gewährt. Eine Parteientschädigung fällt ausgangsgemäss ausser Betracht (Art. 64 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)

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Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden und die Vorinstanz. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Gregor Chatton Matiu Dermont Versand
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-4396/2023 Urteil vom 10. Juni 2024 Besetzung Richter Gregor Chatton (Vorsitz), Richter Yannick Antoniazza-Hafner, Richter Basil Cupa, Gerichtsschreiber Matiu Dermont. Parteien

1. A._______,

2. B._______,

3. C._______, alle vertreten durch Idris Hajo, c/o Damas Zentrum, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Schengen-Visa; Verfügung vom 20. Juli 2023. Sachverhalt: A. A._______ (der Beschwerdeführer 1, geboren 1957), B._______ (die Beschwerdeführerin 2, Ehefrau des Gesuchstellers 1; geboren 1966) und C._______ (die Beschwerdeführerin 3, Tochter der Beschwerdeführenden 1 und 2; geboren 1986), allesamt syrische Staatsangehörige (nachfolgend: die Beschwerdeführenden), ersuchten die Schweizerische Botschaft in Beirut am 15. Mai 2023 um die Ausstellung von Schengen-Visa für eine Dauer von 30 Tagen. Als Aufenthaltszweck nannten sie den Besuch ihres in der Schweiz lebenden Familienmitglieds M._______ (Sohn resp. Bruder der Beschwerdeführenden; geboren 1984; staatenlos). In einem mit dem Gesuch zusammen eingereichten Begleitschreiben erwähnte letzterer zusätzlich, dass das Gesuch vor dem Hintergrund der starken Erdbeben im Februar 2023 im Norden Syriens zu verstehen sei. B. Mit Formular-Verfügung vom 23. Mai 2023 verweigerte die Botschaft die Ausstellung von Visa an die Beschwerdeführenden. Dagegen erhoben sie durch den rubrizierten Rechtsvertreter mit Eingabe vom 19. Juni 2023 Einsprache. C. Mit Verfügung vom 20. Juli 2023 wies die Vorinstanz diese Einsprache ab. Sie begründete die Abweisung im Wesentlichen damit, dass die Wiederausreise der Beschwerdeführenden nicht gesichert sei. D. Mit Eingabe vom 14. August 2023 erhoben die Beschwerdeführenden gegen diese Verfügung Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragten sinngemäss deren Aufhebung, die Gutheissung ihrer Visagesuche und die Bewilligung ihrer Einreise in die Schweiz. E. In ihrer Vernehmlassung vom 27. Oktober 2023 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. F. Daraufhin replizierten die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 1. Dezember 2023. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Von der Vorinstanz erlassene Einspracheentscheide betreffend Schengen-Visa sind mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbar (Art. 31 ff. VGG i.V.m. Art. 5 VwVG). Das Rechtsmittelverfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). 1.2 Die Beschwerdeführenden haben am vorangegangenen Einspracheverfahren teilgenommen und sind durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt. Sie sind zur Erhebung der Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). 1.3 Aufgrund der vorliegend behandelten Rechtsmitteleingabe ist auf ein fortbestehendes Rechtsschutzinteresse zu schliessen (Art. 48 Abs. 1 VwVG; vgl. bspw. Urteil des BVGer F-2086/2020 vom 17. Mai 2021 E. 1.3). 1.4 Auf die frist- und formgerechte Beschwerde ist einzutreten (vgl. Art. 50 Abs. 1 und 52 Abs. 1 VwVG). In der vorliegenden Angelegenheit entscheidet das Bundesverwaltungsgericht endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG).

2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und - sofern nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG).

3. Der angefochtenen Verfügung liegen die Gesuche syrischer Staatsangehöriger um Erteilung von Visa für einen Besuchsaufenthalt in der Schweiz zugrunde. Da sich letztere nicht auf die EU/EFTA-Personenfreizügigkeitsabkommen berufen können und die beabsichtigte Aufenthaltsdauer 90 Tage nicht überschreitet, fällt die Streitsache in den persönlichen und sachlichen Anwendungsbereich der Schengen-Assoziierungsabkommen, mit denen die Schweiz den Schengen-Besitzstand und die dazugehörigen gemeinschaftsrechtlichen Rechtsakte übernommen hat (BVGE 2014/1 E. 3). Das AIG (SR 142.20) und seine Ausführungsbestimmungen gelangen nur soweit zur Anwendung, als die Schengen-Assoziierungsabkommen keine abweichenden Bestimmungen enthalten (Art. 2 Abs. 4 AIG). 4. 4.1 Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines Recht auf Einreise noch gewährt es einen besonderen Anspruch auf Erteilung eines Visums. Die Schweiz ist daher - wie andere Staaten auch - grundsätzlich nicht gehalten, Ausländerinnen und Ausländern die Einreise zu gestatten. Vorbehältlich völkerrechtlicher Verpflichtungen handelt es sich dabei um einen autonomen Entscheid (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3774; BGE 135 II 1 E. 1.1 m.H.). Das Schengen-Recht schränkt die nationalstaatlichen Befugnisse insoweit ein, als es einheitliche Voraussetzungen für Einreise und Visum aufstellt und die Mitgliedstaaten verpflichtet, die Einreise bzw. das Visum zu verweigern, wenn die Voraussetzungen nicht erfüllt sind. Einen Anspruch auf Einreise bzw. Visumserteilung vermittelt auch das Schengen-Recht nicht (vgl. BVGE 2014/1 E. 4.1.5). 4.2 Drittstaatsangehörige dürfen über die Aussengrenzen des Schengen-Raums für einen Aufenthalt von höchstens 90 Tagen innerhalb eines Zeitraums von 180 Tagen einreisen, wenn sie im Besitz gültiger Reisedokumente sind, die zum Grenzübertritt berechtigen (vgl. Art. 6 Abs. 1 Bst. b der Verordnung [EG] Nr. 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen [Kodifizierter Text] [Schengener Grenzkodex, SGK, ABI. L 77/1 vom 23.03.2016]; Art. 6 Abs. 1 der Verordnung über die Einreise und die Visumserteilung vom 15. August 2018 [VEV, SR 142.204]; Art. 5 Abs. 1 Bst. a AIG). Ferner benötigen sie ein Visum, sofern dieses erforderlich ist gemäss der Verordnung (EU) 2018/1806 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. November 2018 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Aussengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind (ABl. L 303/39 vom 28. November 2018). Als syrische Staatsangehörige unterliegen die Beschwerdeführenden unbestrittenermassen der Visumspflicht (vgl. Art. 8 Abs. 1 VEV i.V.m. Anhang I Verordnung [EU] 2018/1806; Art. 6 Abs. 1 Bst. b SGK). 4.3 Im Weiteren müssen Drittstaatsangehörige den Zweck und die Umstände ihres beabsichtigten Aufenthalts belegen und hierfür über ausreichende finanzielle Mittel verfügen sowie nicht im Schengener Informationssystem (SIS) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und keine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Gesundheit, die innere Sicherheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellen (vgl. Art. 3 Abs. 1 VEV i.V.m. Art. 6 Abs. 1 Bst. c ff. SGK; Art. 14 Abs. 1 und Art. 21 Abs. 1 der Verordnung [EG] Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft [nachfolgend: Visakodex, VK, ABl. L 243 vom 15. September 2009]). Schliesslich müssen Drittstaatsangehörige für ihre fristgerechte Wiederausreise Gewähr bieten (Art. 5 Abs. 2 AIG). Wenn sie nicht bereit sind, das Hoheitsgebiet des Schengen-Raums fristgerecht wieder zu verlassen, ist eine Gefahr für die öffentliche Ordnung im Sinne von Art. 6 Abs. 1 Bst. e SGK anzunehmen (BVGE 2014/1 E. 4.3 m.H). Die Behörden haben daher die Gefahr einer nicht fristgerechten Ausreise zu prüfen (Art. 14 Abs. 1 Bst. d und Art. 21 Abs. 1 VK). Bestehen Zweifel daran, ist das Visum zu verweigern (Art. 32 Abs. 1 Bst. b VK). Bei der Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die Visumerteilung erfüllt sind, kommt den Behörden ein weiter Beurteilungsspielraum zu (BVGE 2014/1 E. 4.1.5). 4.4 Sind - abgesehen vom Visum selbst - die Einreisevoraussetzungen nicht erfüllt, kann in Ausnahmefällen ein Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit erteilt werden, das nur für das Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats gilt. Von dieser Möglichkeit kann der betreffende Mitgliedstaat unter anderem Gebrauch machen, wenn er es aus humanitären Gründen, aus solchen des nationalen Interesses oder aufgrund internationaler Verpflichtungen für erforderlich hält (vgl. Art. 3 Abs. 4 und 5 VEV; Art. 25 Abs. 1 Bst. a Visakodex; Art. 6 Abs. 5 Bst. c SGK). 5. 5.1 Bei der Beurteilung des Kriteriums der gesicherten Wiederausreise muss ein zukünftiges Verhalten beurteilt werden, weshalb darüber eine Prognose zu erstellen ist. Hierzu sind alle Umstände des Einzelfalles zu würdigen. Die Beweisführungslast obliegt den drittstaatsangehörigen Personen (Art. 14 Abs. 1 Bst. d VK; Art. 14 Abs. 3 i.V.m. Anhang II VK; Art. 5 Abs. 1 Bst. c SGK; Art. 5 Abs. 2 AIG; BVGE 2014/1 E. 4.4 und E. 6.1). Anhaltspunkte für die Gewähr einer fristgerechten Wiederausreise können sich zunächst aus der allgemeinen Situation im Herkunftsland der drittstaatsangehörigen Personen ergeben. Namentlich bei Einreisegesuchen von Personen aus Staaten bzw. Regionen mit politisch, wirtschaftlich und sozial ungünstigen Verhältnissen rechtfertigt sich eine strengere Praxis, da die persönliche Interessenlage in solchen Fällen erfahrungsgemäss häufig nicht mit dem Ziel und Zweck einer zeitlich befristeten Einreisebewilligung im Einklang steht (BVGE 2014/1 E. 6.1 m.H.). 5.2 Das Herkunftsland der Gesuchstellenden befindet sich politisch und wirtschaftlich in einer äusserst schwierigen Lage. In weiten Teilen Syriens steht die Zivilbevölkerung aufgrund von bewaffneten Konflikten, die seit den Aufständen des «Arabischen Frühlings» im Jahr 2011 andauern, unter einem starken Auswanderungsdruck (vgl. Urteile des BVGer F-886/2023 vom 19. Februar 2024 E. 5.3 m.H.; F-1986/2022 vom 10. Januar 2023 E. 6.2). Viele sind in die Nachbarstaaten geflohen und versuchen, ihre Flucht insbesondere nach Europa fortzusetzen (vgl. Asylstatistik 2022 des SEM vom 13. Februar 2023, S. 3 und 14 ff., , abgerufen am 6.06.2023). Die Einschätzung der allgemeinen Situation in Syrien durch die Vorinstanz ist somit nicht zu beanstanden. 5.3 Allein aufgrund der Situation im Heimatstaat darf nicht auf eine unzureichend gesicherte Wiederausreise geschlossen werden. Bei der Risikoanalyse sind sämtliche Gesichtspunkte des konkreten Einzelfalles zu berücksichtigen. Obliegt einer gesuchstellenden Person im Heimatland beispielsweise eine besondere berufliche, gesellschaftliche oder familiäre Verantwortung, kann dies die Prognose für eine anstandslose Wiederausreise begünstigen (BVGE 2014/1 E. 6.3.1 m.H). Von einer besonders starken sozio-ökonomischen Einbettung der Gesuchstellenden in Syrien, die sie von einer Emigration abhalten könnte, kann vorliegend jedoch nicht ausgegangen werden. Konkrete Hinweise auf etwaige soziale oder familiäre Verpflichtungen der Beschwerdeführenden in Syrien sind den Akten nicht zu entnehmen. Mit Hinweis auf ihre Mitwirkungspflicht ist das Fehlen entsprechender Angaben ihnen anzulasten (vgl. Art. 14 Abs. 1 Bst. d VK; Art. 14 Abs. 3 i.V.m. Anhang II VK; Art. 5 Abs. 1 Bst. c SGK; Art. 5 Abs. 2 AIG; BVGE 2014/1 E. 4.4 und E. 6.1). In Bezug auf ihre beruflichen Verpflichtungen führen die Beschwerdeführenden aus, in Syrien im eigenen Familienbetrieb tätig zu sein (vgl. SEM-act. ZEMIS 22254089, S. 25 f; SEM-act. ZEMIS 22254099, S. 36; SEM-act. ZEMIS 22254104, S. 30). Der gastgebende Sohn hingegen bezeichnet seinen Vater und seine Mutter (Beschwerdeführende 1 und 2) auf widersprüchliche Weise als pensioniert respektive als Hausfrau (vgl. SEM-act. ZEMIS 22254099, S. 30 f.). Zugunsten einer Wiederausreise der Beschwerdeführenden spricht vorliegend einzig der Immobilienbesitz des Beschwerdeführenden 1 (vgl. SEM-act. ZEMIS 222540999, S. 25 f.). Dieser Umstand allein kann aber keine hinreichende Gewähr für ihre Wiederausreise bieten, zumal ihr dortiger Besitz trotz Ausreise veräussert werden könnte. 5.4 Andererseits lebt in der Schweiz ihr gastgebender Sohn sowie ein weiteres Familienmitglied (vgl. SEM-act. ZEMIS 22254089, S. 59 ff.). Bei einer Einreise in die Schweiz wären die Beschwerdeführenden durch den Zusammenschluss mit ihrem Sohn respektive Bruder hierzulande vereinigt (vgl. SEM-act. ZEMIS 22254089, S. 32 ff.). Angesichts der obigen Ausführungen, wonach die Beschwerdeführenden in Syrien keine bedeutenden sozio-ökonomischen Verpflichtungen haben, erwachsen dadurch Zweifel an ihrer anstandslosen Ausreise. In Bezug auf die finanziellen Zusicherungen des gastgebenden Sohns und seines Cousins (vgl. (vgl. SEM-act. ZEMIS 22254089, S. 61 ff.) ist anzumerken, dass diese zwar mit rechtlich verbindlicher Wirkung für gewisse finanzielle Risiken Garantie leisten können, mangels rechtlicher und faktischer Durchsetzbarkeit aber nicht für ein bestimmtes Tun oder Unterlassen ihrer Gäste einstehen können (vgl. BVGE 2014/1 E. 6.3.7; 2009/27 E. 9). 5.5 Auf Beschwerdeebene machen die Beschwerdeführenden schliesslich geltend, sie seien im Norden Syriens wohnhaft gewesen und sie seien wegen der dort im Februar 2023 ereigneten Erdbeben nach Damaskus umgezogen (vgl. BVGer-act. 1, S. 4 sowie act. 7). Dazu reichten sie keine Beweismittel ein und eine Wohnsitznahme der Beschwerdeführenden im Norden Syriens ist auch nicht den Akten zu entnehmen. Aktenkundig ist lediglich ein Verkaufsvertrag vom 20. September 2020, der die Übertragung einer Liegenschaft des gastgebenden Sohns and den Beschwerdeführer 1 in der Region von Damaskus betrifft und wonach der Beschwerdeführer 1 zu diesem Zeitpunkt in Damaskus wohnhaft war (vgl. SEM-act. ZEMIS 222540999, S. 25 f.). Auch wenn nicht abschliessend beurteilt werden kann, ob die Beschwerdeführenden im Nachgang des Erdbebens nach Damaskus umgezogen sind, entsteht diesbezüglich - zufolge ihrer vage gebliebenen Aussagen - der Eindruck, dass sie ihre tatsächliche Situation nicht vollständig transparent dargelegt haben. Dies bestärkt die ohnehin schon bestehenden Zweifel an ihrer fristgerechten Ausreise. Abgesehen davon können die Beschwerdeführenden aus dem Umstand, dass die Schweiz Visumsgesuche von Opfern der erwähnten Erdbeben prioritär behandelte, vom Zeitpunkt ihres Gesuchs am 15. Mai 2023 ausgehend nichts zu ihren Gunsten ableiten. Dabei handelte es sich nämlich um eine zwischen dem 14. Februar 2023 und dem 12. Mai 2023 begrenzte Massnahme (vgl. Medienmitteilung des SEM vom 2. Mai 2023, https://www.sem.admin.ch/sem/de/home/sem/medien/mm.msg-id-94733.html , abgerufen am 05.06.2024). Schliesslich wies die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung vom 27. Oktober 2023 zu Recht darauf hin, dass auch in den sogenannten «Fast-Track-Verfahren» die ordentlichen Schengen-rechtlichen Einreisebestimmungen galten.

6. Auch sind keine humanitären Gründe, nationalen Interessen oder internationalen Verpflichtungen ersichtlich, die die Ausstellung eines Visums mit räumlich beschränkter Gültigkeit gebieten würden (vgl. Art. 5 Abs. 3 AIG; Art. 3 Abs. 4 VEV; Art. 25 Abs. 1 Bst. a VK; Art. 6 Abs. 5 Bst. c SGK).

7. Die angefochtene Verfügung erweist sich unter Berücksichtigung der allgemeinen Situation im Herkunftsland und der persönlichen Hintergründe der Gesuchstellenden im Lichte von Art. 49 VwVG als rechtmässig.

8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Mit Zwischenverfügung vom 29. September 2023 wurde ihnen jedoch die unentgeltliche Prozessführung gewährt. Eine Parteientschädigung fällt ausgangsgemäss ausser Betracht (Art. 64 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden und die Vorinstanz. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Gregor Chatton Matiu Dermont Versand