Schengen-Visum
Sachverhalt
A. Am 3. März 2023 ersuchte die türkische Staatsangehörige B._______ (geb. […]; Gesuchstellerin und Gast) bei der Schweizerischen Auslands- vertretung in Istanbul um Ausstellung eines Schengen-Visums für einen rund zweiwöchigen Besuchsaufenthalt bei ihrem im Kanton Zug lebenden Sohn A._______ (Gastgeber und Beschwerdeführer). B. Mit Formularverfügung vom 9. März 2023 wies die Schweizerische Vertre- tung im Namen des SEM das Gesuch mit der Begründung ab, es bestün- den begründete Zweifel an der Absicht der Gesuchstellerin, vor Ablauf des Visums aus dem Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten auszureisen. C. Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer am 19. März 2023 Einsprache bei der Vorinstanz, worauf diese die Gesuchsunterlagen zwecks Durchführung ergänzender Abklärungen und Stellungnahme an das Amt für Migration des Kantons Zug übermittelte. Die Vorinstanz wies am 23. November 2023 die Einsprache ab. D. Gegen den Einspracheentscheid gelangte der Beschwerdeführer mit Rechtsmitteleingabe vom 22. Dezember 2023 an das Bundesver- waltungsgericht und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Gewährung des beantragten Visums. Eventualiter sei die Verfügung zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Es sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege (gemeint: Prozessführung) zu ge- währen. E. Mit Verfügung vom 11. Januar 2024 hiess die Instruktionsrichterin das Ge- such um unentgeltliche Prozessführung gut und setzte der Vorinstanz Frist an zur Einreichung einer Vernehmlassung. F. Mit Vernehmlassung vom 20. Februar 2024 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. Der Beschwerdeführer replizierte mit Schrei- ben vom 22. März 2024.
F-7159/2023 Seite 3 G. Mit Verfügung vom 17. April 2024 stellte das Bundesverwaltungsgericht der Vorinstanz die Replik zur Kenntnisnahme zu und teilte den Parteien den Abschluss des Schriftenwechsels mit.
Erwägungen (25 Absätze)
E. 1.1 Einspracheentscheide des SEM bezüglich Schengen-Visa sind mit Be- schwerde beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbar (vgl. Art. 112 Abs. 1 AIG i.V.m. Art. 31 ff. VGG). Das Rechtsmittelverfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG).
E. 1.2 Der Beschwerdeführer hat am vorangegangenen Einspracheverfahren teilgenommen und ist als Gastgeber durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt. Obwohl der ursprünglich angestrebte Besuchszeitraum inzwischen abgelaufen ist, kann auf ein fortbestehendes Rechtsschutzin- teresse geschlossen werden. Der Beschwerdeführer ist daher zur Erhe- bung des Rechtsmittels legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die im Übri- gen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 50 Abs. 1 und 52 Abs. 1 VwVG).
E. 1.3 In der vorliegenden Beschwerdeangelegenheit entscheidet das Bun- desverwaltungsgericht endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG).
E. 2 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Er- messens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheb- lichen Sachverhalts und – sofern nicht eine kantonale Behörde als Be- schwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerde- verfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG nicht an die Begründung der Begehren gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgeblich ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheids (BGE 139 II 534 E. 5.4.1; BVGE 2020 VII/4 E. 2.2).
F-7159/2023 Seite 4
E. 3.1 Der Beschwerdeführer rügt in formeller Hinsicht, der Sachverhalt sei unvollständig festgestellt worden. Er bringt zwar nicht konkret vor, inwiefern dies der Fall sein soll; aus dem Kontext ergibt sich jedoch, dass er der Vorinstanz vorwirft, die familiären und gesellschaftlichen Verpflichtungen der Gesuchstellerin nicht genügend abgeklärt zu haben.
E. 3.2 Im Verwaltungsverfahren gilt der Untersuchungsgrundsatz (Art. 12 ff. VwVG). Die Behörden sorgen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts (BGE 140 I 285 E. 6.3.1). Die unrich- tige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts kann nach Art. 49 Bst. b VwVG gerügt werden. Unrichtig ist die Sachver- haltsfeststellung beispielsweise dann, wenn der Verfügung ein aktenwidri- ger beziehungsweise nicht weiter belegbarer Sachverhalt zugrunde gelegt wurde. Unvollständig ist die Sachverhaltsfeststellung dann, wenn die Be- hörde trotz der geltenden Untersuchungsmaxime den Sachverhalt nicht von Amtes wegen rechtsgenüglich abgeklärt oder nicht alle für den Ent- scheid wesentlichen Sachumstände berücksichtigt hat (vgl. BENJAMIN SCHINDLER, in: Kommentar zum VwVG, 2. Aufl. 2019, Art. 49 N. 29). Der Untersuchungsgrundsatz gilt indes nicht uneingeschränkt, sondern er fin- det sein Korrelat in der Mitwirkungspflicht der Parteien gemäss Art. 13 VwVG (vgl. BVGE 2015/4 E. 3.2 m.H.).
E. 3.3 Die im Rahmen der Beschwerdeschrift vorgebrachte familiäre Ver- pflichtung der Gesuchstellerin – ihren Ehemann im Gefängnis zu besu- chen, ihm regelmässig Kleider zu bringen und monatlich Geld zu überwei- sen – erwähnte weder die Gesuchstellerin im Rahmen des Visumsantrags, noch der Beschwerdeführer im Einspracheverfahren. Das räumt der Be- schwerdeführer auch in der Beschwerdeschrift ein, indem er ausführt, zu bedauern, seine Argumente für die zwingende Rückkehr der Gesuchstel- lerin nach Istanbul nicht in einem früheren Verfahrensstand aufgeführt zu haben. Da die Gesuchstellerin sowie der Beschwerdeführer ihrer Mitwir- kungspflicht (vgl. E. 3.3) nicht nachgekommen sind, kann der Vorinstanz keine unvollständige Sachverhaltsfeststellung vorgeworfen werden.
E. 4.1 Die Schweiz ist – wie andere Staaten auch – grundsätzlich nicht ver- pflichtet, ausländischen Personen die Einreise zu gestatten und entschei- det darüber, vorbehältlich völkerrechtlicher Verpflichtungen, autonom (vgl. BVGE 2009/27 E. 3). Das Schengen-Recht schränkt die nationalstaatli- chen Befugnisse insoweit ein, als es einheitliche Voraussetzungen für
F-7159/2023 Seite 5 Einreise und Visum aufstellt und die Mitgliedstaaten verpflichtet, die Ein- reise bzw. das Visum zu verweigern, wenn die Voraussetzungen nicht er- füllt sind. Liegen keine Ablehnungsgründe vor, ist das Visum auszustellen; ein Rechtsfolgeermessen besteht nicht (so das Urteil des Europäischen Gerichtshofs [EuGH] vom 19. Dezember 2013 C-84/12 Koushkaki, EU:C: 2013:862, Rn. 26–55, 63; zur Auslegung des innerstaatlichen Rechts im Lichte dieses Urteils vgl. BVGE 2014/1 E. 4.1 m.H.). Hingegen verfügen die Behörden des Zielstaats bei der Prüfung der Ablehnungsgründe über einen weiten Ermessensspielraum.
E. 4.2 Drittstaatsangehörige dürfen über die Aussengrenzen des Schengen- Raums für einen Aufenthalt von höchstens 90 Tagen innerhalb eines Zeit- raums von 180 Tagen einreisen, wenn sie im Besitz gültiger Reisedoku- mente sind, die zum Grenzübertritt berechtigen. Ferner benötigen sie ein Visum, sofern dieses gemäss der Verordnung (EU) 2018/1806 des Euro- päischen Parlaments und des Rates vom 14. November 2018 zur Aufstel- lung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Aussengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind (ABl. L 303/39 vom 28.11.2018) erforderlich ist. Im Weiteren müssen Dritt- staatsangehörige den Zweck und die Umstände ihres beabsichtigten Auf- enthalts belegen und hierfür über ausreichende finanzielle Mittel verfügen. Sie dürfen nicht im Schengener Informationssystem (SIS II) zur Einreise- verweigerung ausgeschrieben sein und keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die inter- nationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellen (vgl. zum Ganzen: Art. 5 Abs. 1 und 2 AIG; Art. 3 Abs. 1 der Verordnung vom 15. August 2018 über die Einreise und die Visumerteilung [VEV, SR 142.204] i.V.m. Art. 6 Abs. 1 und 2 der Verordnung [EG] Nr. 2016/399 des Europäischen Parla- ments und des Rates vom 9. März 2016 [kodifizierter Text] über einen Ge- meinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen [Schengener Grenzkodex, SGK, ABl. L 77/1 vom 23.03.2016]; Art. 14 Abs. 1 und Art. 21 Abs. 1 der Verordnung [EG] Nr. 810/2009 des Europäi- schen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft [Visakodex, VK, ABl. L 243 vom 15.9.2009]).
E. 4.3 Eine drittstaatsangehörige Person muss für die fristgerechte Wieder- ausreise Gewähr bieten (Art. 5 Abs. 2 AIG). Wenn sie nicht bereit ist, das Hoheitsgebiet des Schengen-Raums fristgerecht wieder zu verlassen, ist eine Gefahr für die öffentliche Ordnung im Sinne von Art. 6 Abs. 1 Bst. e SGK anzunehmen (BVGE 2014/1 E. 4.3 in fine; 2011/48 E. 4.5). Die
F-7159/2023 Seite 6 Behörden haben daher unter Mitwirkung der drittstaatsangehörigen Person zu prüfen, ob diese für die gesicherte Wiederausreise Gewähr bietet (vgl. Art. 14 Abs. 1 Bst. d VK; Art. 21 Abs. 1 VK; BVGE 2014/1 E. 4.4). Das Vi- sum wird verweigert, wenn begründete Zweifel an der Echtheit der von dem Antragsteller vorgelegten Belege oder am Wahrheitsgehalt ihres Inhalts, an der Glaubwürdigkeit seiner Aussagen oder der von ihm bekundeten Ab- sicht bestehen, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vor Ablauf der Gül- tigkeit des beantragten Visums zu verlassen (Art. 32 Abs. 1 Bst. b VK).
E. 4.4 Sind die erwähnten Voraussetzungen nicht erfüllt, kann in Ausnahme- fällen ein Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit erteilt werden, das nur für das Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats gilt. Von dieser Möglichkeit kann der betreffende Mitgliedstaat unter anderem Gebrauch machen, wenn er es aus humanitären Gründen, aus solchen des nationa- len Interesses oder aufgrund internationaler Verpflichtungen für erforder- lich hält (vgl. Art. 3 Abs. 4 und 5 VEV; Art. 25 Abs. 1 Bst. a VK; Art. 6 Abs. 5 Bst. c SGK).
E. 5 Aufgrund ihrer Staatsangehörigkeit unterliegt die Gesuchstellerin der Vi- sumspflicht. Bei der Prüfung der Einreisevoraussetzungen nach Art. 6 Abs. 1 SGK ist die Frage der gesicherten Wiederausreise zentral.
E. 5.1 In der Regel lassen sich keine gesicherten Feststellungen darüber tref- fen, ob eine drittstaatsangehörige Person tatsächlich beabsichtigt, vor Ab- lauf des Visums den Schengen-Raum zu verlassen, weshalb darüber eine Prognose zu erstellen ist. Hierzu sind alle Umstände des Einzelfalls zu wür- digen. Die Beweisführungslast obliegt dabei der drittstaatsangehörigen Person (Art. 14 Abs. 1 Bst. d VK; Art. 14 Abs. 3 i.V.m. Anhang II VK; Art. 6 Abs. 1 Bst. c SGK; Art. 5 Abs. 2 AIG; BVGE 2014/1 E. 4.4 und E. 6.1). An- haltspunkte zur Beurteilung der Gewähr für eine fristgerechte Wiederaus- reise können sich zunächst aus der allgemeinen Situation im Herkunftsland der drittstaatsangehörigen Person ergeben. Namentlich bei Einreisegesu- chen von Personen aus Staaten bzw. Regionen mit politisch, wirtschaftlich und sozial ungünstigen Verhältnissen rechtfertigt sich eine strenge Praxis, da die persönliche Interessenlage in solchen Fällen erfahrungsgemäss häufig nicht mit dem Ziel und Zweck einer zeitlich befristeten Einreisebe- willigung im Einklang steht (BVGE 2014/1 E. 6.1).
E. 5.2 Die Türkei befindet sich in einer schwierigen wirtschaftlichen Lage, auch wenn deren Wirtschaft infolge der Konsumausgaben der Bevölkerung
F-7159/2023 Seite 7 derzeit ein Wachstum ausweist. Im März 2024 betrug die Inflation in der Türkei gemäss dem türkischen Statistikinstitut Tüik 68.5 Prozent. Das ist der höchste Wert seit Ende 2022. Ein Grund für die hohe Inflation ist der deutliche Wertverlust der türkischen Lira (vgl. < https://www.zeit.de/wirt- schaft/2024-04/tuerkei-inflation-preise-waehrung-erdogan > 03.04.2024, abgerufen am 08.10.2024). Weiterhin angespannt bleibt auch die innenpo- litische Situation. In den grösseren Städten kann es wegen innenpolitischer Spannungen sowie im Zusammenhang mit den bewaffneten Auseinander- setzungen in Israel und dem Besetzten Palästinensischen Gebiet (insbe- sondere Gaza) zu Demonstrationen und Ausschreitungen kommen. Die bewaffneten Konflikte in den Nachbarländern Syrien und Irak können so- dann, auch kurzfristig, Auswirkungen auf die Sicherheitslage haben, insbe- sondere in den Grenzregionen. Trotz erhöhter Sicherheitsmassnahmen besteht das Risiko von Terroranschlägen jederzeit im ganzen Land, vor al- lem in den grösseren Städten (vgl. < https://www.eda.admin.ch > Reisehin- weise & Vertretungen > Türkei > Reisehinweise für die Türkei, abgerufen am 08.10.2024).
E. 5.3 Vor diesem Hintergrund ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz das Risiko einer nicht fristgerechten Wiederausreise von Besucherinnen und Besuchern aus der Türkei allgemein als hoch einschätzt.
E. 5.4 Bei der Risikoanalyse sind allerdings nicht nur solch allgemeine Um- stände und Erfahrungen, sondern auch sämtliche Gesichtspunkte des kon- kreten Einzelfalls zu berücksichtigen. Dabei sind in die Prognose über die Absicht einer gesuchstellenden Person, den Schengen-Raum fristgerecht zu verlassen, deren persönliche, familiäre und berufliche bzw. wirtschaftli- che Situation sowie deren Interessenlage miteinzubeziehen (BVGE 2014/1 E. 6.3.1). Obliegt einer gesuchstellenden Person im Heimatland beispiels- weise eine besondere berufliche, gesellschaftliche oder familiäre Verant- wortung, kann dies die Prognose für eine anstandslose Wiederausreise begünstigen. Umgekehrt muss bei Personen, die in ihrer Heimat keine be- sonderen Verpflichtungen haben, das Risiko eines ausländerrechtlich nicht regelkonformen Verhaltens nach einer bewilligten Einreise als hoch einge- schätzt werden (BVGE 2014/1 E. 6.3.1; 2009/27 E. 8). Zudem ist ein im Zielland Schweiz bestehendes, minimales soziales Beziehungsnetz aus Verwandten oder Freunden ein wichtiges Element, das den Entscheid, dorthin auszuwandern, erleichtern kann. Angesichts der restriktiven Zulas- sungsregelung führt dies nicht selten zur Umgehung von ausländer-recht- lichen Bestimmungen, indem die Gesuchstellenden – einmal eingereist –
F-7159/2023 Seite 8 versuchen, den Aufenthalt auf eine andere rechtliche Basis abzustützen (BVGE 2014/1 E. 6.2.2).
E. 6.1.1 Der Beschwerdeführer führt im Rahmen der Beschwerdeschrift in Be- zug auf die sozialen und familiären Verpflichtungen der Gesuchstellerin aus, sie verfüge in ihrem Heimatland weit über das übliche Mass gehende Verpflichtungen persönlicher oder gesellschaftlicher Natur. Ihr Ehemann sei zu 6 Jahren Gefängnis (Jahre 2019 bis 2025) verurteilt worden (recte: gemäss beigelegtem Strafurteil vom 27. Dezember 2022 wurde der Ehe- mann zu 8 Jahren und 9 Monaten Freiheitsstrafe – bis im Juni 2028 – ver- urteilt); die türkische Justiz bezeichne ihn als kurdischen Terroristen. Sie besuche ihn einmal pro Woche. Diese Besuche seien für die psychische Verfassung des Ehemanns sehr wichtig. Sodann müsse sie ihm regelmäs- sig Kleider bringen, wofür die Angehörigen verantwortlich seien. Sie müsse ihm zudem monatlich rund Fr. 150.– auf sein Gefängniskonto überweisen, damit sein Essen angereichert werde (ansonsten gäbe es beispielsweise keine Früchte oder kein Gemüse). Es gebe keine anderen Angehörigen, welche diese Aufgaben übernehmen könnten. Ihre Tochter lebe in Istanbul und leide unter erheblichen psychischen Störungen, weshalb sie von der Gesuchstellerin eng betreut werde. Die Tochter könne aus gesundheitli- chen Gründen die Betreuung ihres Vaters im Gefängnis nicht übernehmen. Der Gefängnisaufenthalt des Ehemannes sowie die Krankheit der Tochter würden es zwingend notwendig machen, dass die Gesuchstellerin nach einem Kurzaufenthalt in der Schweiz nach Istanbul zurückkehre. In der Replik bringt der Beschwerdeführer ergänzend vor, der Ehemann der Ge- suchstellerin sei am 19. Februar 2024 zu weiteren 3 Jahren, 1 Monat und 15 Tagen Freiheitsstrafe verurteilt worden. Er – der Beschwerdeführer – lebe als anerkannter Flüchtling in der Schweiz, ein weiterer Sohn der Ge- suchstellerin als anerkannter Flüchtling im Irak und ein letzter Sohn lebe in Norwegen.
E. 6.1.2 Bei der Gesuchstellerin handelt es sich um die (…)-jährige Mutter des Beschwerdeführers. Aktenkundig ist, dass der Ehemann der Gesuchstelle- rin in der Türkei tatsächlich wie geltend gemacht im Jahr 2022 zu 8 Jahren und 9 Monaten sowie im Jahr 2024 zu weiteren 3 Jahren, 1 Monat und 15 Tagen Freiheitsstrafe verurteilt worden ist (gemäss Rechtskraftsver- merk vom 3. November 2022 lautet die Straftat «Mitglied der bewaffneten Terrororganisation»). Dass die Gesuchstellerin ihren Ehemann wöchentlich im Gefängnis besucht, ihm bei Bedarf neue Kleider bringt sowie monatlich
F-7159/2023 Seite 9 Geld überweist, wird nicht belegt. Aufgrund der geschilderten Umstände, der ausgewiesenen Situation in türkischen Gefängnissen sowie der sub- stantiiert dargelegten Abwesenheit von anderen nahen Verwandten, die diese Verantwortung übernehmen könnten, kann zwar nicht ausgeschlos- sen werden, dass die Gesuchstellerin diese Aufgaben tatsächlich – zumin- dest teilweise – vornimmt. Indessen wäre es ihr zumutbar gewesen, Belege betreffend die behaupteten Besuche im Gefängnis vorzulegen, was sie un- terlassen hat. Auch die geltend gemachte psychische Krankheit ihrer Toch- ter sowie deren Abhängigkeit von der Gesuchstellerin wird weder substan- tiiert dargelegt noch belegt. Daher besteht keine familiäre Verpflichtung der Gesuchstellerin, welche sie von einer Emigration abhalten könnte.
E. 6.1.3 Im Rahmen einer Gesamtbeurteilung ist der Gesuchstellerin jedoch entgegenzuhalten, dass in ihrem nächsten familiären Umfeld ein eindeuti- ger Migrationswille vorliegt (so leben alle drei Söhne im Ausland, nament- lich in der Schweiz, im Irak und in Norwegen). Dabei ist belegt, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen anerkannten Flüchtling handelt; ob seine beiden Brüder auch als Flüchtlinge anerkannt worden sind, ist dage- gen nicht belegt. Sodann verfügt die Gesuchstellerin in der Schweiz durch den hier lebenden Sohn über ein vorbestehendes familiäres Beziehungs- netz, was das Emigrationsrisiko erhöht (vgl. E. 5.4). Zudem lebt ein weite- rer Sohn der Gesuchstellerin in Norwegen und somit ebenfalls im Schen- gen-Raum. Der Umstand, dass der Ehemann aufgrund «Mitgliedschaft in bewaffneter Terrororganisation» zu knapp 12 Jahren Freiheitsstrafe verur- teilt und mindestens ein Sohn der Gesuchstellerin – der Beschwerdeführer
– als Flüchtling anerkannt worden ist, erhöht das Risiko, dass sich die Ge- suchstellerin als Mutter und Ehefrau der Betroffenen in der Türkei ebenfalls persönlich in Gefahr sieht, was wiederum das Emigrationsrisiko erhöht. Aufgrund dessen vermag die bestehende familiäre Verpflichtung der Ge- suchstellerin in der Türkei die Bedenken an einer rechtzeitigen Wiederaus- reise nicht aus dem Weg zu räumen.
E. 6.2.1 Sodann führt der Beschwerdeführer in Bezug auf die finanziellen Ver- hältnisse sowie die beruflichen Verpflichtungen der Gesuchstellerin aus, sie verdiene Fr. 548.– pro Monat, ihr pensionierter Ehemann erhalte eine Rente von Fr. 322.–. Sie sei Eigentümerin einer Wohnung in der Türkei mit einem Wert von rund Fr. 50'000.–. Ihre Einkommens- und Vermögensver- hältnisse würden ihren Lebensbedarf decken. Für die ordnungsgemässe Rückkehr der Gesuchstellerin spreche zusätzlich, dass die finanziellen Verhältnisse der Ehegatten für türkische Verhältnisse nicht bescheiden
F-7159/2023 Seite 10 seien. Es liege keine wirtschaftliche Not vor, welche die Gesuchstellerin veranlassen könnte, rechtswidrig in der Schweiz zu verbleiben. In einem solchen Fall würde sie zudem ihre Arbeitsstelle verlieren.
E. 6.2.2 In Bezug auf die wirtschaftlichen Verhältnisse ist aktenkundig, dass der Ehemann der Gesuchstellerin im März 2024 eine Rente von monatlich rund 11'450.– türkischen Lira erhielt (Fr. 320.–, Umrechnungskurs am
25. März 2024). In Bezug auf die Gesuchstellerin ist belegt, dass sie als Kochassistentin in einem Restaurant in Istanbul arbeitet und in den Mona- ten Januar und Februar 2024 einen Netto-Lohn von monatlich 20'002.50 türkischen Lira (Fr. 566.–, Umrechnungskurs am 29. Februar
2024) erzielte. Gemäss Bankbestätigungen verfügte die Gesuchstellerin per Ende Februar 2023 über ein Vermögen von umgerechnet Fr. 2'517.– (Umrechnungskurs am 28.02.2023). Die Gesuchstellerin ist sodann Eigen- tümerin eines Grundstücks in der Provinz Istanbul. Ob der Marktwert tat- sächlich – wie vorgebracht – rund Fr. 50'000.– beträgt, wird nicht belegt. Hierzu gilt es jedoch zu bedenken, dass selbst Grundeigentum keine hin- reichende Gewähr für eine fristgerechte und anstandslose Wiederausreise der Gesuchstellerin bietet, da Grundeigentum und andere Vermögens- werte bei einer Emigration nicht zwingend verloren gehen (vgl. BVGE 2014/1 E. 6.3.6; Urteil des BVGer F-5892/2023 vom 29. April 2024 E. 4.4). Die dargelegten wirtschaftlichen Verhältnisse können zwar als aus- reichend – jedoch nicht als ausserordentlich gut – bezeichnet werden. Sie sind im vorliegenden Fall ebenfalls nicht geeignet, die Prognose für eine fristgerechte Wiederausreise zu begünstigen.
E. 6.3 Unter Berücksichtigung der allgemeinen Situation im Herkunftsland und vor dem dargelegten persönlichen Hintergrund durfte die Vorinstanz davon ausgehen, dass keine hinreichende Gewähr für eine fristgerechte und anstandslose Wiederausreise der Gesuchstellerin nach einem Be- suchsaufenthalt besteht. Zwar ist der infrage stehende Aufenthaltszweck zeitlich und inhaltlich klar umrissen – nämlich ein rund zweiwöchiger Be- such bei ihrem in der Schweiz lebenden Sohn zur Teilnahme an dessen Hochzeit –, dennoch lassen die persönlichen Lebensumstände der Ge- suchstellerin in der Türkei – soweit bekannt – nicht auf eine ausreichende Gewähr für die fristgerechte Wiederausreise schliessen.
E. 6.4 An dieser Einschätzung vermag die – aufgrund fehlender finanzieller Mittel des Beschwerdeführers – durch einen Freund des Beschwerdefüh- rers unterzeichnete Verpflichtungserklärung nichts zu ändern. An seinen guten Absichten ist hierbei nicht zu zweifeln. Jedoch gilt es zu bedenken,
F-7159/2023 Seite 11 dass er in seiner Eigenschaft als Gastgeber – respektive sein Freund zu seinen Gunsten – zwar für gewisse finanzielle Risiken Garantie leisten kann, nicht aber – mangels rechtlicher und faktischer Durchsetzbarkeit – für ein bestimmtes Verhalten der eingeladenen Personen (vgl. BVGE 2014/1 E. 6.3.7 und BVGE 2009/27 E. 9). Demnach wurde der Gesuchstel- lerin das Visum für den gesamten Schengen-Raum zu Recht verweigert. Gründe humanitärer oder anderer Art, welche die Erteilung eines Visums mit räumlich beschränkter Gültigkeit rechtfertigen würden, wurden nicht geltend gemacht und sind auch nicht ersichtlich.
E. 7 Die angefochtene Verfügung erweist sich somit im Lichte von Art. 49 VwVG als rechtmässig und die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 8 Angesichts des Verfahrensausgangs wären die Kosten grundsätzlich dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Da das Bundesverwaltungsgericht jedoch mit Verfügung vom 11. Januar 2024 das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltli- che Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen hat, ist er von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit. (Dispositiv nächste Seite)
F-7159/2023 Seite 12
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer und die Vorinstanz. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Susanne Genner Selina Schmid Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-7159/2023 Urteil vom 15. Oktober 2024 Besetzung Richterin Susanne Genner (Vorsitz), Richterin Claudia Cotting-Schalch, Richterin Regula Schenker Senn, Gerichtsschreiberin Selina Schmid. Parteien A._______, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Schengen-Visum zugunsten von B._______; Verfügung des SEM vom 23. November 2023. Sachverhalt: A. Am 3. März 2023 ersuchte die türkische Staatsangehörige B._______ (geb. [...]; Gesuchstellerin und Gast) bei der Schweizerischen Auslandsvertretung in Istanbul um Ausstellung eines Schengen-Visums für einen rund zweiwöchigen Besuchsaufenthalt bei ihrem im Kanton Zug lebenden Sohn A._______ (Gastgeber und Beschwerdeführer). B. Mit Formularverfügung vom 9. März 2023 wies die Schweizerische Vertretung im Namen des SEM das Gesuch mit der Begründung ab, es bestünden begründete Zweifel an der Absicht der Gesuchstellerin, vor Ablauf des Visums aus dem Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten auszureisen. C. Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer am 19. März 2023 Einsprache bei der Vorinstanz, worauf diese die Gesuchsunterlagen zwecks Durchführung ergänzender Abklärungen und Stellungnahme an das Amt für Migration des Kantons Zug übermittelte. Die Vorinstanz wies am 23. November 2023 die Einsprache ab. D. Gegen den Einspracheentscheid gelangte der Beschwerdeführer mit Rechtsmitteleingabe vom 22. Dezember 2023 an das Bundesverwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Gewährung des beantragten Visums. Eventualiter sei die Verfügung zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Es sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege (gemeint: Prozessführung) zu gewähren. E. Mit Verfügung vom 11. Januar 2024 hiess die Instruktionsrichterin das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gut und setzte der Vorinstanz Frist an zur Einreichung einer Vernehmlassung. F. Mit Vernehmlassung vom 20. Februar 2024 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. Der Beschwerdeführer replizierte mit Schreiben vom 22. März 2024. G. Mit Verfügung vom 17. April 2024 stellte das Bundesverwaltungsgericht der Vorinstanz die Replik zur Kenntnisnahme zu und teilte den Parteien den Abschluss des Schriftenwechsels mit. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Einspracheentscheide des SEM bezüglich Schengen-Visa sind mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbar (vgl. Art. 112 Abs. 1 AIG i.V.m. Art. 31 ff. VGG). Das Rechtsmittelverfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). 1.2 Der Beschwerdeführer hat am vorangegangenen Einspracheverfahren teilgenommen und ist als Gastgeber durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt. Obwohl der ursprünglich angestrebte Besuchszeitraum inzwischen abgelaufen ist, kann auf ein fortbestehendes Rechtsschutzinteresse geschlossen werden. Der Beschwerdeführer ist daher zur Erhebung des Rechtsmittels legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 50 Abs. 1 und 52 Abs. 1 VwVG). 1.3 In der vorliegenden Beschwerdeangelegenheit entscheidet das Bundesverwaltungsgericht endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG).
2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und - sofern nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG nicht an die Begründung der Begehren gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgeblich ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheids (BGE 139 II 534 E. 5.4.1; BVGE 2020 VII/4 E. 2.2). 3. 3.1 Der Beschwerdeführer rügt in formeller Hinsicht, der Sachverhalt sei unvollständig festgestellt worden. Er bringt zwar nicht konkret vor, inwiefern dies der Fall sein soll; aus dem Kontext ergibt sich jedoch, dass er der Vorinstanz vorwirft, die familiären und gesellschaftlichen Verpflichtungen der Gesuchstellerin nicht genügend abgeklärt zu haben. 3.2 Im Verwaltungsverfahren gilt der Untersuchungsgrundsatz (Art. 12 ff. VwVG). Die Behörden sorgen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts (BGE 140 I 285 E. 6.3.1). Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts kann nach Art. 49 Bst. b VwVG gerügt werden. Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung beispielsweise dann, wenn der Verfügung ein aktenwidriger beziehungsweise nicht weiter belegbarer Sachverhalt zugrunde gelegt wurde. Unvollständig ist die Sachverhaltsfeststellung dann, wenn die Behörde trotz der geltenden Untersuchungsmaxime den Sachverhalt nicht von Amtes wegen rechtsgenüglich abgeklärt oder nicht alle für den Entscheid wesentlichen Sachumstände berücksichtigt hat (vgl. Benjamin Schindler, in: Kommentar zum VwVG, 2. Aufl. 2019, Art. 49 N. 29). Der Untersuchungsgrundsatz gilt indes nicht uneingeschränkt, sondern er findet sein Korrelat in der Mitwirkungspflicht der Parteien gemäss Art. 13 VwVG (vgl. BVGE 2015/4 E. 3.2 m.H.). 3.3 Die im Rahmen der Beschwerdeschrift vorgebrachte familiäre Verpflichtung der Gesuchstellerin - ihren Ehemann im Gefängnis zu besuchen, ihm regelmässig Kleider zu bringen und monatlich Geld zu überweisen - erwähnte weder die Gesuchstellerin im Rahmen des Visumsantrags, noch der Beschwerdeführer im Einspracheverfahren. Das räumt der Beschwerdeführer auch in der Beschwerdeschrift ein, indem er ausführt, zu bedauern, seine Argumente für die zwingende Rückkehr der Gesuchstellerin nach Istanbul nicht in einem früheren Verfahrensstand aufgeführt zu haben. Da die Gesuchstellerin sowie der Beschwerdeführer ihrer Mitwirkungspflicht (vgl. E. 3.3) nicht nachgekommen sind, kann der Vorinstanz keine unvollständige Sachverhaltsfeststellung vorgeworfen werden. 4. 4.1 Die Schweiz ist - wie andere Staaten auch - grundsätzlich nicht verpflichtet, ausländischen Personen die Einreise zu gestatten und entscheidet darüber, vorbehältlich völkerrechtlicher Verpflichtungen, autonom (vgl. BVGE 2009/27 E. 3). Das Schengen-Recht schränkt die nationalstaatlichen Befugnisse insoweit ein, als es einheitliche Voraussetzungen für Einreise und Visum aufstellt und die Mitgliedstaaten verpflichtet, die Einreise bzw. das Visum zu verweigern, wenn die Voraussetzungen nicht erfüllt sind. Liegen keine Ablehnungsgründe vor, ist das Visum auszustellen; ein Rechtsfolgeermessen besteht nicht (so das Urteil des Europäischen Gerichtshofs [EuGH] vom 19. Dezember 2013 C-84/12 Koushkaki, EU:C: 2013:862, Rn. 26-55, 63; zur Auslegung des innerstaatlichen Rechts im Lichte dieses Urteils vgl. BVGE 2014/1 E. 4.1 m.H.). Hingegen verfügen die Behörden des Zielstaats bei der Prüfung der Ablehnungsgründe über einen weiten Ermessensspielraum. 4.2 Drittstaatsangehörige dürfen über die Aussengrenzen des Schengen-Raums für einen Aufenthalt von höchstens 90 Tagen innerhalb eines Zeitraums von 180 Tagen einreisen, wenn sie im Besitz gültiger Reisedokumente sind, die zum Grenzübertritt berechtigen. Ferner benötigen sie ein Visum, sofern dieses gemäss der Verordnung (EU) 2018/1806 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. November 2018 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Aussengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind (ABl. L 303/39 vom 28.11.2018) erforderlich ist. Im Weiteren müssen Drittstaatsangehörige den Zweck und die Umstände ihres beabsichtigten Aufenthalts belegen und hierfür über ausreichende finanzielle Mittel verfügen. Sie dürfen nicht im Schengener Informationssystem (SIS II) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellen (vgl. zum Ganzen: Art. 5 Abs. 1 und 2 AIG; Art. 3 Abs. 1 der Verordnung vom 15. August 2018 über die Einreise und die Visumerteilung [VEV, SR 142.204] i.V.m. Art. 6 Abs. 1 und 2 der Verordnung [EG] Nr. 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 [kodifizierter Text] über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen [Schengener Grenzkodex, SGK, ABl. L 77/1 vom 23.03.2016]; Art. 14 Abs. 1 und Art. 21 Abs. 1 der Verordnung [EG] Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft [Visakodex, VK, ABl. L 243 vom 15.9.2009]). 4.3 Eine drittstaatsangehörige Person muss für die fristgerechte Wiederausreise Gewähr bieten (Art. 5 Abs. 2 AIG). Wenn sie nicht bereit ist, das Hoheitsgebiet des Schengen-Raums fristgerecht wieder zu verlassen, ist eine Gefahr für die öffentliche Ordnung im Sinne von Art. 6 Abs. 1 Bst. e SGK anzunehmen (BVGE 2014/1 E. 4.3 in fine; 2011/48 E. 4.5). Die Behörden haben daher unter Mitwirkung der drittstaatsangehörigen Person zu prüfen, ob diese für die gesicherte Wiederausreise Gewähr bietet (vgl. Art. 14 Abs. 1 Bst. d VK; Art. 21 Abs. 1 VK; BVGE 2014/1 E. 4.4). Das Visum wird verweigert, wenn begründete Zweifel an der Echtheit der von dem Antragsteller vorgelegten Belege oder am Wahrheitsgehalt ihres Inhalts, an der Glaubwürdigkeit seiner Aussagen oder der von ihm bekundeten Absicht bestehen, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vor Ablauf der Gültigkeit des beantragten Visums zu verlassen (Art. 32 Abs. 1 Bst. b VK). 4.4 Sind die erwähnten Voraussetzungen nicht erfüllt, kann in Ausnahmefällen ein Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit erteilt werden, das nur für das Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats gilt. Von dieser Möglichkeit kann der betreffende Mitgliedstaat unter anderem Gebrauch machen, wenn er es aus humanitären Gründen, aus solchen des nationalen Interesses oder aufgrund internationaler Verpflichtungen für erforderlich hält (vgl. Art. 3 Abs. 4 und 5 VEV; Art. 25 Abs. 1 Bst. a VK; Art. 6 Abs. 5 Bst. c SGK).
5. Aufgrund ihrer Staatsangehörigkeit unterliegt die Gesuchstellerin der Visumspflicht. Bei der Prüfung der Einreisevoraussetzungen nach Art. 6 Abs. 1 SGK ist die Frage der gesicherten Wiederausreise zentral. 5.1 In der Regel lassen sich keine gesicherten Feststellungen darüber treffen, ob eine drittstaatsangehörige Person tatsächlich beabsichtigt, vor Ablauf des Visums den Schengen-Raum zu verlassen, weshalb darüber eine Prognose zu erstellen ist. Hierzu sind alle Umstände des Einzelfalls zu würdigen. Die Beweisführungslast obliegt dabei der drittstaatsangehörigen Person (Art. 14 Abs. 1 Bst. d VK; Art. 14 Abs. 3 i.V.m. Anhang II VK; Art. 6 Abs. 1 Bst. c SGK; Art. 5 Abs. 2 AIG; BVGE 2014/1 E. 4.4 und E. 6.1). Anhaltspunkte zur Beurteilung der Gewähr für eine fristgerechte Wiederausreise können sich zunächst aus der allgemeinen Situation im Herkunftsland der drittstaatsangehörigen Person ergeben. Namentlich bei Einreisegesuchen von Personen aus Staaten bzw. Regionen mit politisch, wirtschaftlich und sozial ungünstigen Verhältnissen rechtfertigt sich eine strenge Praxis, da die persönliche Interessenlage in solchen Fällen erfahrungsgemäss häufig nicht mit dem Ziel und Zweck einer zeitlich befristeten Einreisebewilligung im Einklang steht (BVGE 2014/1 E. 6.1). 5.2 Die Türkei befindet sich in einer schwierigen wirtschaftlichen Lage, auch wenn deren Wirtschaft infolge der Konsumausgaben der Bevölkerung derzeit ein Wachstum ausweist. Im März 2024 betrug die Inflation in der Türkei gemäss dem türkischen Statistikinstitut Tüik 68.5 Prozent. Das ist der höchste Wert seit Ende 2022. Ein Grund für die hohe Inflation ist der deutliche Wertverlust der türkischen Lira (vgl. 03.04.2024, abgerufen am 08.10.2024). Weiterhin angespannt bleibt auch die innenpolitische Situation. In den grösseren Städten kann es wegen innenpolitischer Spannungen sowie im Zusammenhang mit den bewaffneten Auseinandersetzungen in Israel und dem Besetzten Palästinensischen Gebiet (insbesondere Gaza) zu Demonstrationen und Ausschreitungen kommen. Die bewaffneten Konflikte in den Nachbarländern Syrien und Irak können sodann, auch kurzfristig, Auswirkungen auf die Sicherheitslage haben, insbesondere in den Grenzregionen. Trotz erhöhter Sicherheitsmassnahmen besteht das Risiko von Terroranschlägen jederzeit im ganzen Land, vor allem in den grösseren Städten (vgl. Reisehinweise & Vertretungen > Türkei > Reisehinweise für die Türkei, abgerufen am 08.10.2024). 5.3 Vor diesem Hintergrund ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz das Risiko einer nicht fristgerechten Wiederausreise von Besucherinnen und Besuchern aus der Türkei allgemein als hoch einschätzt. 5.4 Bei der Risikoanalyse sind allerdings nicht nur solch allgemeine Umstände und Erfahrungen, sondern auch sämtliche Gesichtspunkte des konkreten Einzelfalls zu berücksichtigen. Dabei sind in die Prognose über die Absicht einer gesuchstellenden Person, den Schengen-Raum fristgerecht zu verlassen, deren persönliche, familiäre und berufliche bzw. wirtschaftliche Situation sowie deren Interessenlage miteinzubeziehen (BVGE 2014/1 E. 6.3.1). Obliegt einer gesuchstellenden Person im Heimatland beispielsweise eine besondere berufliche, gesellschaftliche oder familiäre Verantwortung, kann dies die Prognose für eine anstandslose Wiederausreise begünstigen. Umgekehrt muss bei Personen, die in ihrer Heimat keine besonderen Verpflichtungen haben, das Risiko eines ausländerrechtlich nicht regelkonformen Verhaltens nach einer bewilligten Einreise als hoch eingeschätzt werden (BVGE 2014/1 E. 6.3.1; 2009/27 E. 8). Zudem ist ein im Zielland Schweiz bestehendes, minimales soziales Beziehungsnetz aus Verwandten oder Freunden ein wichtiges Element, das den Entscheid, dorthin auszuwandern, erleichtern kann. Angesichts der restriktiven Zulassungsregelung führt dies nicht selten zur Umgehung von ausländer-rechtlichen Bestimmungen, indem die Gesuchstellenden - einmal eingereist - versuchen, den Aufenthalt auf eine andere rechtliche Basis abzustützen (BVGE 2014/1 E. 6.2.2). 6. 6.1 6.1.1 Der Beschwerdeführer führt im Rahmen der Beschwerdeschrift in Bezug auf die sozialen und familiären Verpflichtungen der Gesuchstellerin aus, sie verfüge in ihrem Heimatland weit über das übliche Mass gehende Verpflichtungen persönlicher oder gesellschaftlicher Natur. Ihr Ehemann sei zu 6 Jahren Gefängnis (Jahre 2019 bis 2025) verurteilt worden (recte: gemäss beigelegtem Strafurteil vom 27. Dezember 2022 wurde der Ehemann zu 8 Jahren und 9 Monaten Freiheitsstrafe - bis im Juni 2028 - verurteilt); die türkische Justiz bezeichne ihn als kurdischen Terroristen. Sie besuche ihn einmal pro Woche. Diese Besuche seien für die psychische Verfassung des Ehemanns sehr wichtig. Sodann müsse sie ihm regelmässig Kleider bringen, wofür die Angehörigen verantwortlich seien. Sie müsse ihm zudem monatlich rund Fr. 150.- auf sein Gefängniskonto überweisen, damit sein Essen angereichert werde (ansonsten gäbe es beispielsweise keine Früchte oder kein Gemüse). Es gebe keine anderen Angehörigen, welche diese Aufgaben übernehmen könnten. Ihre Tochter lebe in Istanbul und leide unter erheblichen psychischen Störungen, weshalb sie von der Gesuchstellerin eng betreut werde. Die Tochter könne aus gesundheitlichen Gründen die Betreuung ihres Vaters im Gefängnis nicht übernehmen. Der Gefängnisaufenthalt des Ehemannes sowie die Krankheit der Tochter würden es zwingend notwendig machen, dass die Gesuchstellerin nach einem Kurzaufenthalt in der Schweiz nach Istanbul zurückkehre. In der Replik bringt der Beschwerdeführer ergänzend vor, der Ehemann der Gesuchstellerin sei am 19. Februar 2024 zu weiteren 3 Jahren, 1 Monat und 15 Tagen Freiheitsstrafe verurteilt worden. Er - der Beschwerdeführer - lebe als anerkannter Flüchtling in der Schweiz, ein weiterer Sohn der Gesuchstellerin als anerkannter Flüchtling im Irak und ein letzter Sohn lebe in Norwegen. 6.1.2 Bei der Gesuchstellerin handelt es sich um die (...)-jährige Mutter des Beschwerdeführers. Aktenkundig ist, dass der Ehemann der Gesuchstellerin in der Türkei tatsächlich wie geltend gemacht im Jahr 2022 zu 8 Jahren und 9 Monaten sowie im Jahr 2024 zu weiteren 3 Jahren, 1 Monat und 15 Tagen Freiheitsstrafe verurteilt worden ist (gemäss Rechtskraftsvermerk vom 3. November 2022 lautet die Straftat «Mitglied der bewaffneten Terrororganisation»). Dass die Gesuchstellerin ihren Ehemann wöchentlich im Gefängnis besucht, ihm bei Bedarf neue Kleider bringt sowie monatlich Geld überweist, wird nicht belegt. Aufgrund der geschilderten Umstände, der ausgewiesenen Situation in türkischen Gefängnissen sowie der substantiiert dargelegten Abwesenheit von anderen nahen Verwandten, die diese Verantwortung übernehmen könnten, kann zwar nicht ausgeschlossen werden, dass die Gesuchstellerin diese Aufgaben tatsächlich - zumindest teilweise - vornimmt. Indessen wäre es ihr zumutbar gewesen, Belege betreffend die behaupteten Besuche im Gefängnis vorzulegen, was sie unterlassen hat. Auch die geltend gemachte psychische Krankheit ihrer Tochter sowie deren Abhängigkeit von der Gesuchstellerin wird weder substantiiert dargelegt noch belegt. Daher besteht keine familiäre Verpflichtung der Gesuchstellerin, welche sie von einer Emigration abhalten könnte. 6.1.3 Im Rahmen einer Gesamtbeurteilung ist der Gesuchstellerin jedoch entgegenzuhalten, dass in ihrem nächsten familiären Umfeld ein eindeutiger Migrationswille vorliegt (so leben alle drei Söhne im Ausland, namentlich in der Schweiz, im Irak und in Norwegen). Dabei ist belegt, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen anerkannten Flüchtling handelt; ob seine beiden Brüder auch als Flüchtlinge anerkannt worden sind, ist dagegen nicht belegt. Sodann verfügt die Gesuchstellerin in der Schweiz durch den hier lebenden Sohn über ein vorbestehendes familiäres Beziehungsnetz, was das Emigrationsrisiko erhöht (vgl. E. 5.4). Zudem lebt ein weiterer Sohn der Gesuchstellerin in Norwegen und somit ebenfalls im Schengen-Raum. Der Umstand, dass der Ehemann aufgrund «Mitgliedschaft in bewaffneter Terrororganisation» zu knapp 12 Jahren Freiheitsstrafe verurteilt und mindestens ein Sohn der Gesuchstellerin - der Beschwerdeführer - als Flüchtling anerkannt worden ist, erhöht das Risiko, dass sich die Gesuchstellerin als Mutter und Ehefrau der Betroffenen in der Türkei ebenfalls persönlich in Gefahr sieht, was wiederum das Emigrationsrisiko erhöht. Aufgrund dessen vermag die bestehende familiäre Verpflichtung der Gesuchstellerin in der Türkei die Bedenken an einer rechtzeitigen Wiederausreise nicht aus dem Weg zu räumen. 6.2 6.2.1 Sodann führt der Beschwerdeführer in Bezug auf die finanziellen Verhältnisse sowie die beruflichen Verpflichtungen der Gesuchstellerin aus, sie verdiene Fr. 548.- pro Monat, ihr pensionierter Ehemann erhalte eine Rente von Fr. 322.-. Sie sei Eigentümerin einer Wohnung in der Türkei mit einem Wert von rund Fr. 50'000.-. Ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse würden ihren Lebensbedarf decken. Für die ordnungsgemässe Rückkehr der Gesuchstellerin spreche zusätzlich, dass die finanziellen Verhältnisse der Ehegatten für türkische Verhältnisse nicht bescheiden seien. Es liege keine wirtschaftliche Not vor, welche die Gesuchstellerin veranlassen könnte, rechtswidrig in der Schweiz zu verbleiben. In einem solchen Fall würde sie zudem ihre Arbeitsstelle verlieren. 6.2.2 In Bezug auf die wirtschaftlichen Verhältnisse ist aktenkundig, dass der Ehemann der Gesuchstellerin im März 2024 eine Rente von monatlich rund 11'450.- türkischen Lira erhielt (Fr. 320.-, Umrechnungskurs am 25. März 2024). In Bezug auf die Gesuchstellerin ist belegt, dass sie als Kochassistentin in einem Restaurant in Istanbul arbeitet und in den Monaten Januar und Februar 2024 einen Netto-Lohn von monatlich 20'002.50 türkischen Lira (Fr. 566.-, Umrechnungskurs am 29. Februar 2024) erzielte. Gemäss Bankbestätigungen verfügte die Gesuchstellerin per Ende Februar 2023 über ein Vermögen von umgerechnet Fr. 2'517.- (Umrechnungskurs am 28.02.2023). Die Gesuchstellerin ist sodann Eigentümerin eines Grundstücks in der Provinz Istanbul. Ob der Marktwert tatsächlich - wie vorgebracht - rund Fr. 50'000.- beträgt, wird nicht belegt. Hierzu gilt es jedoch zu bedenken, dass selbst Grundeigentum keine hinreichende Gewähr für eine fristgerechte und anstandslose Wiederausreise der Gesuchstellerin bietet, da Grundeigentum und andere Vermögenswerte bei einer Emigration nicht zwingend verloren gehen (vgl. BVGE 2014/1 E. 6.3.6; Urteil des BVGer F-5892/2023 vom 29. April 2024 E. 4.4). Die dargelegten wirtschaftlichen Verhältnisse können zwar als ausreichend - jedoch nicht als ausserordentlich gut - bezeichnet werden. Sie sind im vorliegenden Fall ebenfalls nicht geeignet, die Prognose für eine fristgerechte Wiederausreise zu begünstigen. 6.3 Unter Berücksichtigung der allgemeinen Situation im Herkunftsland und vor dem dargelegten persönlichen Hintergrund durfte die Vorinstanz davon ausgehen, dass keine hinreichende Gewähr für eine fristgerechte und anstandslose Wiederausreise der Gesuchstellerin nach einem Besuchsaufenthalt besteht. Zwar ist der infrage stehende Aufenthaltszweck zeitlich und inhaltlich klar umrissen - nämlich ein rund zweiwöchiger Besuch bei ihrem in der Schweiz lebenden Sohn zur Teilnahme an dessen Hochzeit -, dennoch lassen die persönlichen Lebensumstände der Gesuchstellerin in der Türkei - soweit bekannt - nicht auf eine ausreichende Gewähr für die fristgerechte Wiederausreise schliessen. 6.4 An dieser Einschätzung vermag die - aufgrund fehlender finanzieller Mittel des Beschwerdeführers - durch einen Freund des Beschwerdeführers unterzeichnete Verpflichtungserklärung nichts zu ändern. An seinen guten Absichten ist hierbei nicht zu zweifeln. Jedoch gilt es zu bedenken, dass er in seiner Eigenschaft als Gastgeber - respektive sein Freund zu seinen Gunsten - zwar für gewisse finanzielle Risiken Garantie leisten kann, nicht aber - mangels rechtlicher und faktischer Durchsetzbarkeit - für ein bestimmtes Verhalten der eingeladenen Personen (vgl. BVGE 2014/1 E. 6.3.7 und BVGE 2009/27 E. 9). Demnach wurde der Gesuchstellerin das Visum für den gesamten Schengen-Raum zu Recht verweigert. Gründe humanitärer oder anderer Art, welche die Erteilung eines Visums mit räumlich beschränkter Gültigkeit rechtfertigen würden, wurden nicht geltend gemacht und sind auch nicht ersichtlich.
7. Die angefochtene Verfügung erweist sich somit im Lichte von Art. 49 VwVG als rechtmässig und die Beschwerde ist abzuweisen. 8. Angesichts des Verfahrensausgangs wären die Kosten grundsätzlich dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Da das Bundesverwaltungsgericht jedoch mit Verfügung vom 11. Januar 2024 das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen hat, ist er von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer und die Vorinstanz. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Susanne Genner Selina Schmid Versand: