Schengen-Visum
Sachverhalt
A. Am 21. November 2022 ersuchten die syrischen Staatsangehörigen A._______ und B._______ (nachfolgend: Gesuchstellende bzw. Beschwerdeführende) um Ausstellung von Schengen-Visa für einen rund einmonatigen Besuchsaufenthalt bei ihren in der Schweiz lebenden drei Söhnen und zwei Töchtern. Die Visumanträge lehnte die Schweizerische Botschaft in Damaskus am 29. November 2022 mit einer Formularverfügung ab. Zur Begründung führte sie an, die übermittelten Informationen betreffend den Zweck und die Umstände des beabsichtigten Aufenthalts seien nicht glaubhaft. Zudem bestünden erhebliche Zweifel an der Absicht der Gesuchstellenden, den Schengen-Raum vor Ablauf des Schengen-Visums zu verlassen. B. Gegen den negativen Visumentscheid liessen die Gesuchstellenden am 24. Dezember 2022 Einsprache beim Staatssekretariat für Migration SEM erheben. In der Folge liess das SEM durch die Migrationsbehörde des Kantons Zürich Sachverhaltsabklärungen vornehmen. Am 28. Januar 2023 verpflichteten sich die in der Schweiz lebende Tochter und deren Ehemann (nachfolgend: Gastgebende), während des Aufenthalts der Gesuchstellenden in der Schweiz bis zu einem Betrag von Fr. 30'000.- für deren Lebensunterhalt aufzukommen, falls diese hierzu nicht in der Lage sein sollten. Mit Entscheid vom 19. Juli 2023 wies das SEM die Einsprache ab. C. Die Gesuchstellenden gelangten mit einer Rechtsmitteleingabe vom 7. August 2023 an das Bundesverwaltungsgericht. Sinngemäss beantragten sie, die Verfügung vom 19. Juli 2023 sei aufzuheben und es seien ihnen die nachgesuchten Visa auszustellen. D. Am 31. Oktober 2023 wies das Bundesverwaltungsgericht das Gesuch der Beschwerdeführenden um unentgeltliche Rechtspflege ab. E. Mit Vernehmlassung vom 29. November 2023 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. F. Die Beschwerdeführenden hielten mit Replik vom 11. Dezember 2023 an Begehren und Begründung fest.
Erwägungen (20 Absätze)
E. 1.1 Von der Vorinstanz erlassene Einspracheentscheide bezüglich Schen-gen-Visa sind mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbar (vgl. Art. 112 Abs. 1 AIG [SR 142.20] i.V.m. Art. 31 ff. VGG und Art. 5 VwVG).
E. 1.2 Das Rechtsmittelverfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG).
E. 1.3 Die Beschwerdeführenden haben am vorangegangenen Einsprache-verfahren teilgenommen und sind als Verfügungsadressaten durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt. Sie sind zur Erhebung des Rechtsmittels legitimiert, zumal sie nach wie vor einen Aufenthalt in der Schweiz anstreben (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 50 Abs.1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
E. 2 Mit Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermes-sens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und, im Falle von Bundesbehörden, die Unangemessenheit gerügt werden (vgl. Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an und ist nicht an die Begründung der Begehren gebunden (vgl. Art. 62 Abs. 4 VwVG). Massgeblich ist grundsätzlich die Sachlage im Entscheidzeitpunkt (vgl. BVGE 2020 VII/4 E. 2.2 m.H.).
E. 3 Dem angefochtenen Entscheid liegen die Gesuche syrischer Staatsangehöriger um Erteilung eines Visums zu Besuchszwecken in der Schweiz zugrunde. Da sich die Beschwerdeführenden nicht auf die EU/EFTA-Per-sonenfreizügigkeitsabkommen berufen können und die beabsichtigte Aufenthaltsdauer 90 Tage nicht überschreitet, fällt die vorliegende Streitsache in den Anwendungsbereich der Schengen-Assoziierungsabkommen, mit denen die Schweiz den Schengen-Besitzstand und die dazugehörigen gemeinschaftsrechtlichen Rechtsakte übernahm (BVGE 2014/1 E. 3; 2011/48 E. 3). Das AIG und dessen Ausführungsbestimmungen gelangen nur so-weit zur Anwendung, als die Schengen-Assoziierungsabkommen keine ab-weichenden Bestimmungen enthalten (Art. 2 Abs. 4 AIG).
E. 4.1 Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines Recht auf Einreise noch gewährt es einen besonderen Anspruch auf Erteilung eines Visums. Die Schweiz ist daher - wie andere Staaten auch - grundsätzlich nicht gehalten, Ausländerinnen und Ausländern die Einreise zu gestatten. Vorbehältlich völkerrechtlicher Verpflichtungen handelt es sich dabei um einen autonomen Entscheid (vgl. BVGE 2009/27 E. 3 m.w.H.). Das Schengen-Recht schränkt die nationalstaatlichen Befugnisse insoweit ein, als es einheitliche Voraussetzungen für Einreise und Visum aufstellt und die Mitgliedstaaten verpflichtet, die Einreise beziehungsweise das Visum zu verweigern, wenn die Voraussetzungen nicht erfüllt sind. Einen Anspruch auf Einreise beziehungsweise Visum vermittelt aber auch das Schengen-Recht nicht (vgl. BVGE 2014/1 E. 4.1.5).
E. 4.2 Drittstaatsangehörige dürfen über die Aussengrenzen des Schengen-Raums für einen Aufenthalt von höchstens 90 Tagen innerhalb eines Zeit-raums von 180 Tagen einreisen, wenn sie im Besitz gültiger Reisedokumente sind, die zum Grenzübertritt berechtigen. Ferner benötigen sie ein Visum, sofern dieses erforderlich ist gemäss der Verordnung (EU) 2018/1806 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. November 2018 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Aussengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind (ABl. L 303/39 vom 28. November 2018). Des Weiteren müssen Drittstaatsangehörige den Zweck und die Umstände ihres beabsichtigten Aufenthalts belegen und hierfür über ausreichende finanzielle Mittel verfügen. Sie dürfen nicht im Schengener Informationssystem (SIS) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellen (siehe zum Ganzen: Art. 5 Abs. 1 AIG; Art. 3 Abs. 1 und Art. 12 Abs. 1 der Verordnung vom 15. August 2018 über die Einreise und die Visumerteilung [VEV, SR 142.204] i.V.m. Art. 6 Abs. 1 der Verordnung [EG] Nr. 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über einen Unionskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen [Schengener Grenzkodex, SGK, ABl. L 77/1 vom 23. Juni 2016]; Art. 14 Abs. 1 und Art. 21 Abs. 1 der Verordnung [EG] Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft [Visakodex, VK, ABl. L 243/1 vom 15. September 2009]).
E. 4.3 Eine drittstaatsangehörige Person muss für ihre fristgerechte Wieder-ausreise Gewähr bieten (Art. 5 Abs. 2 AIG). Wenn sie nicht bereit ist, das Hoheitsgebiet des Schengen-Raums fristgerecht wieder zu verlassen, ist von einer Gefahr für die öffentliche Ordnung im Sinne von Art. 6 Abs. 1 Bst. e SGK auszugehen (BVGE 2014/1 E. 4.3; 2011/48 E. 4.5). Die Behörden haben daher zu prüfen und die gesuchstellende Person hat dementsprechend zu belegen, dass die Gefahr einer rechtswidrigen Einwanderung oder einer nicht fristgerechten Ausreise nicht besteht respektive dass Gewähr für die gesicherte Wiederausreise geboten wird (vgl. Art. 14 Abs. 1 Bst. d VK; Art. 21 Abs. 1 VK; Art. 12 VEV; BVGE 2014/1 E. 4.4). Das Visum ist zu verweigern, wenn begründete Zweifel an der Echtheit der von der gesuchstellenden Person eingereichten Belege oder am Wahrheitsgehalt ihres Inhalts, an der Glaubwürdigkeit ihrer Aussagen oder der von ihr bekundeten Absicht bestehen, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vor Ab-lauf der Gültigkeit des beantragten Visums zu verlassen (Art. 32 Abs. 1 Bst. b VK). Den Behörden kommt bei der Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die Visumserteilung erfüllt sind, ein weiter Beurteilungsspielraum zu (BVGE 2014/1 E. 4.1.5).
E. 5 Die Beschwerdeführenden sind syrische Staatsangehörige. Sie unterliegen der Visumspflicht (vgl. Art. 8 Abs. 1 VEV i.V.m. Anhang I Verordnung [EU] 2018/1806; Art. 6 Abs. 1 Bst. b SGK). Strittig ist, ob sie Gewähr für eine fristgerechte Wiederausreise aus dem Schengen-Raum bieten.
E. 5.1 Bei der Beurteilung des Kriteriums der gesicherten Wiederausreise muss ein zukünftiges Verhalten beurteilt werden. Hierzu sind lediglich Prognosen möglich, wobei sämtliche Umstände des konkreten Einzelfalles zu würdigen sind. In die Beurteilung miteinzubeziehen sind die allgemeine Lage im Herkunftsland einerseits (vgl. E. 5.2 hiernach) sowie die individuelle Situation der gesuchstellenden Person andererseits (vgl. E. 6 hier-nach). Bei Einreisegesuchen von Personen aus Regionen mit politisch und/oder wirtschaftlich ungünstigen Verhältnissen rechtfertigt sich eine strenge Praxis, da die persönliche Interessenlage in solchen Fällen häufig nicht mit dem Ziel und Zweck einer zeitlich befristeten Einreisebewilligung im Einklang steht (BVGE 2014/1 E. 6.1 m.H.).
E. 5.2 Syrien befindet sich politisch und wirtschaftlich in einer schwierigen Lage. In weiten Teilen Syriens steht die Zivilbevölkerung aufgrund von bewaffneten Konflikten, die seit den Aufständen des «Arabischen Frühlings» im Jahr 2011 andauern, unter einem starken Auswanderungsdruck. Gemäss UNHCR mussten seit 2011 über 13 Millionen Menschen flüchten. Etwa 5.5 Millionen haben das Land verlassen und sind als Geflüchtete registriert. Syrien ist denn auch eines der wichtigsten Herkunftsländer von Asylsuchenden in der Schweiz (vgl. SEM, Asylstatistik 2023, S. 16, < https://www.sem.admin.ch/sem/de/home/publiservice/statistik/asylstatistik/archiv/2023/12.html >, abgerufen am 15.08.2024; Urteile des BVGer F-2677/2024 vom 9. August 2024 E. 5.2; F-5352/2023 vom 27. Mai 2024 E. 5.3; F-4580/2023 vom 8. April 2024 E. 6.2; je m.w.H.). Vor diesem Hintergrund ist nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz das Risiko einer nicht fristgerechten Wiederausreise als allgemein hoch einschätzt.
E. 6 Nebst den allgemeinen Verhältnissen im Herkunftsland sind in die Risikoanalyse auch die Umstände des konkreten Einzelfalls, insbesondere die berufliche, gesellschaftliche und familiäre Verantwortung der gesuchstellenden Person im Herkunftsland einzubeziehen. Bei Personen, die in ihrer Heimat keine besonderen Verpflichtungen wahrnehmen oder die sich in wirtschaftlich ungünstigen Verhältnissen befinden, muss das Risiko eines ausländerrechtlich nicht regelkonformen Verhaltens nach einer bewilligten Einreise als vergleichsweise hoch eingeschätzt werden (vgl. BVGE 2014/1 E. 6.3.1; 2009/27 E. 8).
E. 6.1 Die Beschwerdeführenden geben an, als selbständig erwerbstätiger Geschäftsführer, respektive als Hausfrau tätig zu sein. Sie besässen in Syrien mehrere Läden. Im gleichen Haushalt würden auch ein Sohn, welcher derzeit arbeitslos sei, sowie die Mutter des Beschwerdeführers leben. Die Beschwerdeführenden seien eng mit ihrer Heimat verbunden. Ihr Beziehungsnetz sowie ihr soziales Umfeld (d.h. Familie, Verwandte, Bekannte und Freunde) seien in Syrien.
E. 6.2 Bereits mit Zwischenverfügung vom 31. Oktober 2023 erwog das Bundesverwaltungsgericht, dass sich die wirtschaftlichen Verhältnisse und insbesondere das angegebene monatliche Einkommen des Beschwerdeführers von USD 500.- anhand von Urkunden nicht nachvollziehen liessen. Noch im Formular vom 18. November 2022 zur Beantragung des Schengen-Visums erklärte der Beschwerdeführer, arbeitslos zu sein («no occupation»). Die Angaben zur Geschäfts- und Erwerbstätigkeit des Beschwerdeführers sind demnach widersprüchlich und unbelegt. Soweit die Beschwerdeführenden Grundeigentum, Bargeld oder Goldschmuck in Syrien ihr Eigentum nennen, so gehen diese bei einer allfälligen Emigration nicht zwingend verloren (vgl. BVGE 2014/1 E. 6.3.6 m.H.; Urteile des BVGer F-234/2023 vom 1. Juli 2024 E. 5.3; F-5892/2023 29. April 2024 E. 4.5). Demnach bildet die wirtschaftliche Situation der Beschwerdeführenden keine verlässliche Gewähr für eine anstandslose Wiederausreise vor Ablauf des Schengen-Visums (vgl. BVGE 2019 VII/1 E. 8.3).
E. 6.3 Das fortgeschrittene Alter der Beschwerdeführenden - sie sind 61 und 63 Jahre alt - lässt nicht darauf schliessen, dass sie nach Syrien zurückkehren. Drei Söhne und zwei Töchter befinden sich in der Schweiz. Handschriftlichen Notizen in den Akten zufolge leben zwei weitere Kinder der Beschwerdeführenden in Deutschland (vgl. Auszug aus dem Personenstandsregister syrischer Bürger des syrischen Innenministeriums vom 16. November 2022). Erfahrungsgemäss ist das Risiko einer nicht fristgerechten Wiederausreise erhöht, wenn im Ausland bereits ein soziales oder familiäres Beziehungsnetz besteht, wie dies vorliegend der Fall ist (vgl. BVGE 2014/1 E. 6.2.2; Urteil F-5352/2023 E. 6.5). Mit Blick auf die familiären Beziehungen ist nicht auszuschliessen, dass die Kinder an einer länger andauernden Betreuung der Enkelkinder in der Schweiz interessiert sein könnten. Hinzu kommt, dass die Versorgungssituation für Personen über 60 Jahre in der Schweiz grundsätzlich erheblich besser sein dürfte als in Syrien (vgl. Urteil F-2677/2024 E. 6.1). Besondere familiäre oder gesellschaftliche Verpflichtungen in Syrien, welche die Gesuchstellenden wirksam von einem Auswanderungsentscheid abhalten könnten, sind keine ersichtlich.
E. 7 Das Risiko, die Beschwerdeführenden könnten - einmal in die Schweiz eingereist - vom zuvor deklarierten Aufenthaltszweck abweichen und versuchen, diesen auf eine neue Basis zu stellen, ist nach dem Gesagten als hoch einzuschätzen. Die Zusicherung einer fristgerechten Ausreise durch die Gastgeber ändert daran nichts. Diese können mit rechtlich verbindlicher Wirkung zwar für gewisse finanzielle Risiken im Zusammenhang mit dem Besuchsaufenthalt, nicht aber für ein bestimmtes Tun oder Unterlassen ihrer Gäste einstehen (vgl. in diesem Zusammenhang auch BVGE 2009/27 E. 9). Dem Risiko einer nicht fristgerechten Wiederausreise kann vorliegend mit der Hinterlegung einer Kaution nicht ausreichend Rechnung getragen werden (vgl. dazu Art. 6 Abs. 3 AIG; Art. 14 ff. VEV; BVGE 2019 VII/1 E. 9; 2018 VII/6 E. 8.3; Urteil des BVGer F-3040/2023 vom 12. Oktober 2023 E. 5.9 m.w.H.). Im Übrigen sind die aus den Akten ersichtlichen Barmittel der Gastgebenden von rund Fr. 27'500.- zu gering, als dass sie ihrer unterzeichneten Garantieverpflichtung vom 28. Januar 2023 nachkommen, geschweige denn eine angemessene Kaution leisten könnten. Soweit die Beschwerdeführenden anbieten, ihre Reisedokumente am Flughafen zu deponieren, eine Rückkehrerklärung zu unterzeichnen oder einer Zwangsabschiebung zuzustimmen, kann das Emigrationsrisiko damit angesichts des bestehenden familiären Netzes in der Schweiz nicht als hinreichend gebannt betrachtet werden (vgl. Urteil F-2677/2024 E. 5.3).
E. 8 Zu Recht ging die Vorinstanz daher davon aus, die Wiederausreise der Beschwerdeführenden sei nicht gesichert. Die Voraussetzungen für die Erteilung eines Besuchervisums im Sinne von Art. 6 SGK beziehungsweise Art. 5 AIG sind nicht erfüllt. Gründe für die Ausstellung eines Visums mit räumlich beschränkter Gültigkeit sind weder geltend gemacht noch ohne Weiteres ersichtlich (vgl. Art. 5 Abs. 3 AIG; Art. 3 Abs. 4 VEV, Art. 25 Abs. 1 Bst. a VK sowie Art. 6 Abs. 5 Bst. c SGK). Die Beziehungen der Beschwerdeführenden zu ihren erwachsenen Kindern und zu ihren Enkelkindern in der Schweiz fallen mangels einer Abhängigkeit im Rechtssinne nicht in den Schutzbereich von Art. 8 EMRK (vgl. BGE 144 II 1 E. 6.1; 135 I 143 E. 3.1). Somit ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz die Ausstellung eines Visums verweigert hat.
E. 9 Die angefochtene Verfügung verletzt kein Bundesrecht (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 10 Entsprechend dem Verfahrensausgang sind die Kosten den unterliegen-den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Eine Parteientschädigung fällt ausgangsgemäss ausser Betracht (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario).
E. 11 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in der vorliegenden Angelegenheit endgültig (vgl. Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG). (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 900.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Sie sind durch den in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden und die Vorinstanz. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Basil Cupa Mathias Lanz Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-4280/2023 Urteil vom 29. August 2024 Besetzung Richter Basil Cupa (Vorsitz), Richter Gregor Chatton, Richter Yannick Antoniazza-Hafner, Gerichtsschreiber Mathias Lanz. Parteien
1. A._______,
2. B._______, beide vertreten durch Idris Hajo, (...), Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Schengen-Visum; Verfügung des SEM vom 19. Juli 2023. Sachverhalt: A. Am 21. November 2022 ersuchten die syrischen Staatsangehörigen A._______ und B._______ (nachfolgend: Gesuchstellende bzw. Beschwerdeführende) um Ausstellung von Schengen-Visa für einen rund einmonatigen Besuchsaufenthalt bei ihren in der Schweiz lebenden drei Söhnen und zwei Töchtern. Die Visumanträge lehnte die Schweizerische Botschaft in Damaskus am 29. November 2022 mit einer Formularverfügung ab. Zur Begründung führte sie an, die übermittelten Informationen betreffend den Zweck und die Umstände des beabsichtigten Aufenthalts seien nicht glaubhaft. Zudem bestünden erhebliche Zweifel an der Absicht der Gesuchstellenden, den Schengen-Raum vor Ablauf des Schengen-Visums zu verlassen. B. Gegen den negativen Visumentscheid liessen die Gesuchstellenden am 24. Dezember 2022 Einsprache beim Staatssekretariat für Migration SEM erheben. In der Folge liess das SEM durch die Migrationsbehörde des Kantons Zürich Sachverhaltsabklärungen vornehmen. Am 28. Januar 2023 verpflichteten sich die in der Schweiz lebende Tochter und deren Ehemann (nachfolgend: Gastgebende), während des Aufenthalts der Gesuchstellenden in der Schweiz bis zu einem Betrag von Fr. 30'000.- für deren Lebensunterhalt aufzukommen, falls diese hierzu nicht in der Lage sein sollten. Mit Entscheid vom 19. Juli 2023 wies das SEM die Einsprache ab. C. Die Gesuchstellenden gelangten mit einer Rechtsmitteleingabe vom 7. August 2023 an das Bundesverwaltungsgericht. Sinngemäss beantragten sie, die Verfügung vom 19. Juli 2023 sei aufzuheben und es seien ihnen die nachgesuchten Visa auszustellen. D. Am 31. Oktober 2023 wies das Bundesverwaltungsgericht das Gesuch der Beschwerdeführenden um unentgeltliche Rechtspflege ab. E. Mit Vernehmlassung vom 29. November 2023 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. F. Die Beschwerdeführenden hielten mit Replik vom 11. Dezember 2023 an Begehren und Begründung fest. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Von der Vorinstanz erlassene Einspracheentscheide bezüglich Schen-gen-Visa sind mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbar (vgl. Art. 112 Abs. 1 AIG [SR 142.20] i.V.m. Art. 31 ff. VGG und Art. 5 VwVG). 1.2 Das Rechtsmittelverfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). 1.3 Die Beschwerdeführenden haben am vorangegangenen Einsprache-verfahren teilgenommen und sind als Verfügungsadressaten durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt. Sie sind zur Erhebung des Rechtsmittels legitimiert, zumal sie nach wie vor einen Aufenthalt in der Schweiz anstreben (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 50 Abs.1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
2. Mit Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermes-sens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und, im Falle von Bundesbehörden, die Unangemessenheit gerügt werden (vgl. Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an und ist nicht an die Begründung der Begehren gebunden (vgl. Art. 62 Abs. 4 VwVG). Massgeblich ist grundsätzlich die Sachlage im Entscheidzeitpunkt (vgl. BVGE 2020 VII/4 E. 2.2 m.H.).
3. Dem angefochtenen Entscheid liegen die Gesuche syrischer Staatsangehöriger um Erteilung eines Visums zu Besuchszwecken in der Schweiz zugrunde. Da sich die Beschwerdeführenden nicht auf die EU/EFTA-Per-sonenfreizügigkeitsabkommen berufen können und die beabsichtigte Aufenthaltsdauer 90 Tage nicht überschreitet, fällt die vorliegende Streitsache in den Anwendungsbereich der Schengen-Assoziierungsabkommen, mit denen die Schweiz den Schengen-Besitzstand und die dazugehörigen gemeinschaftsrechtlichen Rechtsakte übernahm (BVGE 2014/1 E. 3; 2011/48 E. 3). Das AIG und dessen Ausführungsbestimmungen gelangen nur so-weit zur Anwendung, als die Schengen-Assoziierungsabkommen keine ab-weichenden Bestimmungen enthalten (Art. 2 Abs. 4 AIG). 4. 4.1 Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines Recht auf Einreise noch gewährt es einen besonderen Anspruch auf Erteilung eines Visums. Die Schweiz ist daher - wie andere Staaten auch - grundsätzlich nicht gehalten, Ausländerinnen und Ausländern die Einreise zu gestatten. Vorbehältlich völkerrechtlicher Verpflichtungen handelt es sich dabei um einen autonomen Entscheid (vgl. BVGE 2009/27 E. 3 m.w.H.). Das Schengen-Recht schränkt die nationalstaatlichen Befugnisse insoweit ein, als es einheitliche Voraussetzungen für Einreise und Visum aufstellt und die Mitgliedstaaten verpflichtet, die Einreise beziehungsweise das Visum zu verweigern, wenn die Voraussetzungen nicht erfüllt sind. Einen Anspruch auf Einreise beziehungsweise Visum vermittelt aber auch das Schengen-Recht nicht (vgl. BVGE 2014/1 E. 4.1.5). 4.2 Drittstaatsangehörige dürfen über die Aussengrenzen des Schengen-Raums für einen Aufenthalt von höchstens 90 Tagen innerhalb eines Zeit-raums von 180 Tagen einreisen, wenn sie im Besitz gültiger Reisedokumente sind, die zum Grenzübertritt berechtigen. Ferner benötigen sie ein Visum, sofern dieses erforderlich ist gemäss der Verordnung (EU) 2018/1806 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. November 2018 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Aussengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind (ABl. L 303/39 vom 28. November 2018). Des Weiteren müssen Drittstaatsangehörige den Zweck und die Umstände ihres beabsichtigten Aufenthalts belegen und hierfür über ausreichende finanzielle Mittel verfügen. Sie dürfen nicht im Schengener Informationssystem (SIS) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellen (siehe zum Ganzen: Art. 5 Abs. 1 AIG; Art. 3 Abs. 1 und Art. 12 Abs. 1 der Verordnung vom 15. August 2018 über die Einreise und die Visumerteilung [VEV, SR 142.204] i.V.m. Art. 6 Abs. 1 der Verordnung [EG] Nr. 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über einen Unionskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen [Schengener Grenzkodex, SGK, ABl. L 77/1 vom 23. Juni 2016]; Art. 14 Abs. 1 und Art. 21 Abs. 1 der Verordnung [EG] Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft [Visakodex, VK, ABl. L 243/1 vom 15. September 2009]). 4.3 Eine drittstaatsangehörige Person muss für ihre fristgerechte Wieder-ausreise Gewähr bieten (Art. 5 Abs. 2 AIG). Wenn sie nicht bereit ist, das Hoheitsgebiet des Schengen-Raums fristgerecht wieder zu verlassen, ist von einer Gefahr für die öffentliche Ordnung im Sinne von Art. 6 Abs. 1 Bst. e SGK auszugehen (BVGE 2014/1 E. 4.3; 2011/48 E. 4.5). Die Behörden haben daher zu prüfen und die gesuchstellende Person hat dementsprechend zu belegen, dass die Gefahr einer rechtswidrigen Einwanderung oder einer nicht fristgerechten Ausreise nicht besteht respektive dass Gewähr für die gesicherte Wiederausreise geboten wird (vgl. Art. 14 Abs. 1 Bst. d VK; Art. 21 Abs. 1 VK; Art. 12 VEV; BVGE 2014/1 E. 4.4). Das Visum ist zu verweigern, wenn begründete Zweifel an der Echtheit der von der gesuchstellenden Person eingereichten Belege oder am Wahrheitsgehalt ihres Inhalts, an der Glaubwürdigkeit ihrer Aussagen oder der von ihr bekundeten Absicht bestehen, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vor Ab-lauf der Gültigkeit des beantragten Visums zu verlassen (Art. 32 Abs. 1 Bst. b VK). Den Behörden kommt bei der Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die Visumserteilung erfüllt sind, ein weiter Beurteilungsspielraum zu (BVGE 2014/1 E. 4.1.5).
5. Die Beschwerdeführenden sind syrische Staatsangehörige. Sie unterliegen der Visumspflicht (vgl. Art. 8 Abs. 1 VEV i.V.m. Anhang I Verordnung [EU] 2018/1806; Art. 6 Abs. 1 Bst. b SGK). Strittig ist, ob sie Gewähr für eine fristgerechte Wiederausreise aus dem Schengen-Raum bieten. 5.1 Bei der Beurteilung des Kriteriums der gesicherten Wiederausreise muss ein zukünftiges Verhalten beurteilt werden. Hierzu sind lediglich Prognosen möglich, wobei sämtliche Umstände des konkreten Einzelfalles zu würdigen sind. In die Beurteilung miteinzubeziehen sind die allgemeine Lage im Herkunftsland einerseits (vgl. E. 5.2 hiernach) sowie die individuelle Situation der gesuchstellenden Person andererseits (vgl. E. 6 hier-nach). Bei Einreisegesuchen von Personen aus Regionen mit politisch und/oder wirtschaftlich ungünstigen Verhältnissen rechtfertigt sich eine strenge Praxis, da die persönliche Interessenlage in solchen Fällen häufig nicht mit dem Ziel und Zweck einer zeitlich befristeten Einreisebewilligung im Einklang steht (BVGE 2014/1 E. 6.1 m.H.). 5.2 Syrien befindet sich politisch und wirtschaftlich in einer schwierigen Lage. In weiten Teilen Syriens steht die Zivilbevölkerung aufgrund von bewaffneten Konflikten, die seit den Aufständen des «Arabischen Frühlings» im Jahr 2011 andauern, unter einem starken Auswanderungsdruck. Gemäss UNHCR mussten seit 2011 über 13 Millionen Menschen flüchten. Etwa 5.5 Millionen haben das Land verlassen und sind als Geflüchtete registriert. Syrien ist denn auch eines der wichtigsten Herkunftsländer von Asylsuchenden in der Schweiz (vgl. SEM, Asylstatistik 2023, S. 16, , abgerufen am 15.08.2024; Urteile des BVGer F-2677/2024 vom 9. August 2024 E. 5.2; F-5352/2023 vom 27. Mai 2024 E. 5.3; F-4580/2023 vom 8. April 2024 E. 6.2; je m.w.H.). Vor diesem Hintergrund ist nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz das Risiko einer nicht fristgerechten Wiederausreise als allgemein hoch einschätzt.
6. Nebst den allgemeinen Verhältnissen im Herkunftsland sind in die Risikoanalyse auch die Umstände des konkreten Einzelfalls, insbesondere die berufliche, gesellschaftliche und familiäre Verantwortung der gesuchstellenden Person im Herkunftsland einzubeziehen. Bei Personen, die in ihrer Heimat keine besonderen Verpflichtungen wahrnehmen oder die sich in wirtschaftlich ungünstigen Verhältnissen befinden, muss das Risiko eines ausländerrechtlich nicht regelkonformen Verhaltens nach einer bewilligten Einreise als vergleichsweise hoch eingeschätzt werden (vgl. BVGE 2014/1 E. 6.3.1; 2009/27 E. 8). 6.1 Die Beschwerdeführenden geben an, als selbständig erwerbstätiger Geschäftsführer, respektive als Hausfrau tätig zu sein. Sie besässen in Syrien mehrere Läden. Im gleichen Haushalt würden auch ein Sohn, welcher derzeit arbeitslos sei, sowie die Mutter des Beschwerdeführers leben. Die Beschwerdeführenden seien eng mit ihrer Heimat verbunden. Ihr Beziehungsnetz sowie ihr soziales Umfeld (d.h. Familie, Verwandte, Bekannte und Freunde) seien in Syrien. 6.2 Bereits mit Zwischenverfügung vom 31. Oktober 2023 erwog das Bundesverwaltungsgericht, dass sich die wirtschaftlichen Verhältnisse und insbesondere das angegebene monatliche Einkommen des Beschwerdeführers von USD 500.- anhand von Urkunden nicht nachvollziehen liessen. Noch im Formular vom 18. November 2022 zur Beantragung des Schengen-Visums erklärte der Beschwerdeführer, arbeitslos zu sein («no occupation»). Die Angaben zur Geschäfts- und Erwerbstätigkeit des Beschwerdeführers sind demnach widersprüchlich und unbelegt. Soweit die Beschwerdeführenden Grundeigentum, Bargeld oder Goldschmuck in Syrien ihr Eigentum nennen, so gehen diese bei einer allfälligen Emigration nicht zwingend verloren (vgl. BVGE 2014/1 E. 6.3.6 m.H.; Urteile des BVGer F-234/2023 vom 1. Juli 2024 E. 5.3; F-5892/2023 29. April 2024 E. 4.5). Demnach bildet die wirtschaftliche Situation der Beschwerdeführenden keine verlässliche Gewähr für eine anstandslose Wiederausreise vor Ablauf des Schengen-Visums (vgl. BVGE 2019 VII/1 E. 8.3). 6.3 Das fortgeschrittene Alter der Beschwerdeführenden - sie sind 61 und 63 Jahre alt - lässt nicht darauf schliessen, dass sie nach Syrien zurückkehren. Drei Söhne und zwei Töchter befinden sich in der Schweiz. Handschriftlichen Notizen in den Akten zufolge leben zwei weitere Kinder der Beschwerdeführenden in Deutschland (vgl. Auszug aus dem Personenstandsregister syrischer Bürger des syrischen Innenministeriums vom 16. November 2022). Erfahrungsgemäss ist das Risiko einer nicht fristgerechten Wiederausreise erhöht, wenn im Ausland bereits ein soziales oder familiäres Beziehungsnetz besteht, wie dies vorliegend der Fall ist (vgl. BVGE 2014/1 E. 6.2.2; Urteil F-5352/2023 E. 6.5). Mit Blick auf die familiären Beziehungen ist nicht auszuschliessen, dass die Kinder an einer länger andauernden Betreuung der Enkelkinder in der Schweiz interessiert sein könnten. Hinzu kommt, dass die Versorgungssituation für Personen über 60 Jahre in der Schweiz grundsätzlich erheblich besser sein dürfte als in Syrien (vgl. Urteil F-2677/2024 E. 6.1). Besondere familiäre oder gesellschaftliche Verpflichtungen in Syrien, welche die Gesuchstellenden wirksam von einem Auswanderungsentscheid abhalten könnten, sind keine ersichtlich.
7. Das Risiko, die Beschwerdeführenden könnten - einmal in die Schweiz eingereist - vom zuvor deklarierten Aufenthaltszweck abweichen und versuchen, diesen auf eine neue Basis zu stellen, ist nach dem Gesagten als hoch einzuschätzen. Die Zusicherung einer fristgerechten Ausreise durch die Gastgeber ändert daran nichts. Diese können mit rechtlich verbindlicher Wirkung zwar für gewisse finanzielle Risiken im Zusammenhang mit dem Besuchsaufenthalt, nicht aber für ein bestimmtes Tun oder Unterlassen ihrer Gäste einstehen (vgl. in diesem Zusammenhang auch BVGE 2009/27 E. 9). Dem Risiko einer nicht fristgerechten Wiederausreise kann vorliegend mit der Hinterlegung einer Kaution nicht ausreichend Rechnung getragen werden (vgl. dazu Art. 6 Abs. 3 AIG; Art. 14 ff. VEV; BVGE 2019 VII/1 E. 9; 2018 VII/6 E. 8.3; Urteil des BVGer F-3040/2023 vom 12. Oktober 2023 E. 5.9 m.w.H.). Im Übrigen sind die aus den Akten ersichtlichen Barmittel der Gastgebenden von rund Fr. 27'500.- zu gering, als dass sie ihrer unterzeichneten Garantieverpflichtung vom 28. Januar 2023 nachkommen, geschweige denn eine angemessene Kaution leisten könnten. Soweit die Beschwerdeführenden anbieten, ihre Reisedokumente am Flughafen zu deponieren, eine Rückkehrerklärung zu unterzeichnen oder einer Zwangsabschiebung zuzustimmen, kann das Emigrationsrisiko damit angesichts des bestehenden familiären Netzes in der Schweiz nicht als hinreichend gebannt betrachtet werden (vgl. Urteil F-2677/2024 E. 5.3).
8. Zu Recht ging die Vorinstanz daher davon aus, die Wiederausreise der Beschwerdeführenden sei nicht gesichert. Die Voraussetzungen für die Erteilung eines Besuchervisums im Sinne von Art. 6 SGK beziehungsweise Art. 5 AIG sind nicht erfüllt. Gründe für die Ausstellung eines Visums mit räumlich beschränkter Gültigkeit sind weder geltend gemacht noch ohne Weiteres ersichtlich (vgl. Art. 5 Abs. 3 AIG; Art. 3 Abs. 4 VEV, Art. 25 Abs. 1 Bst. a VK sowie Art. 6 Abs. 5 Bst. c SGK). Die Beziehungen der Beschwerdeführenden zu ihren erwachsenen Kindern und zu ihren Enkelkindern in der Schweiz fallen mangels einer Abhängigkeit im Rechtssinne nicht in den Schutzbereich von Art. 8 EMRK (vgl. BGE 144 II 1 E. 6.1; 135 I 143 E. 3.1). Somit ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz die Ausstellung eines Visums verweigert hat.
9. Die angefochtene Verfügung verletzt kein Bundesrecht (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
10. Entsprechend dem Verfahrensausgang sind die Kosten den unterliegen-den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Eine Parteientschädigung fällt ausgangsgemäss ausser Betracht (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario).
11. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in der vorliegenden Angelegenheit endgültig (vgl. Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 900.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Sie sind durch den in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt.
3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden und die Vorinstanz. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Basil Cupa Mathias Lanz Versand: