Schengen-Visum
Sachverhalt
A. Am 13. Juli 2022 ersuchten die pakistanischen Gesuchstellenden B._______ (geb. 1981), C._______ (geb. 2008) und D._______ (geb.
2018) bei der Schweizerischen Auslandsvertretung in Islamabad um Aus- stellung von Schengen-Visa für Besuchsaufenthalte vom 14. August bis 14. Oktober 2022 und vom 19. Dezember 2022 bis 7. Januar 2023 bei ihrem in der Schweiz lebenden Bruder beziehungsweise Onkel (Beschwerdefüh- rer). B. Mit Formularverfügung vom 14. Juli 2022 lehnte die Auslandsvertretung die Gesuche ab. C. Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer am 24. Juli 2022 Einsprache bei der Vorinstanz. D. Die Vorinstanz wies die Einsprache mit Verfügung vom 28. November 2022 ab. E. Mit Rechtsmitteleingabe vom 16. Januar 2023 erhob der Beschwerdefüh- rer dagegen Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Das Visumsgesuch zu Gunsten der Gesuchstellenden sei gutzuheissen. Eventualiter sei die Sa- che zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. F. Die Vorinstanz liess sich am 9. März 2023 vernehmen und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Der Beschwerdeführer replizierte am
15. März 2023 und hielt an seinen Anträgen fest. Die Replik wurde der Vorinstanz zur Kenntnisnahme zugestellt.
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Erwägungen (20 Absätze)
E. 1.1 Einspracheentscheide des SEM bezüglich Schengen-Visa sind mit Be- schwerde beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbar (vgl. Art. 112 Abs. 1 AIG [SR 142.20] i.V.m. Art. 31 ff. VGG). Das Rechtsmittelverfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG).
E. 1.2 Der Beschwerdeführer hat am vorangegangenen Einspracheverfahren teilgenommen und ist als Gastgeber der Gesuchstellenden durch den an- gefochtenen Entscheid besonders berührt. Obwohl der ursprünglich ange- strebte Besuchszeitraum inzwischen abgelaufen ist, kann auf ein fortbe- stehendes Rechtsschutzinteresse geschlossen werden. Der Beschwerde- führer ist daher zur Erhebung des Rechtsmittels legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (vgl. Art. 50 Abs. 1 und 52 Abs. 1 VwVG).
E. 1.3 In der vorliegenden Beschwerdeangelegenheit entscheidet das Bun- desverwaltungsgericht endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG).
E. 2 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Er- messens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheb- lichen Sachverhalts und, im Falle von Bundesbehörden, die Unangemes- senheit gerügt werden (vgl. Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an und ist nicht an die Begründung der Begehren gebunden (vgl. Art. 62 Abs. 4 VwVG). Massgeblich ist grundsätzlich die Sachlage im Entscheidzeitpunkt (vgl. BVGE 2014/1 E. 2).
E. 3.1 Dem angefochtenen Entscheid liegt das Gesuch von pakistanischen Staatsangehörigen um Erteilung von Visa zu Besuchszwecken in der Schweiz zugrunde. Da sich die Gesuchsteller nicht auf die EU/EFTA-Per- sonenfreizügigkeitsabkommen berufen können und die beabsichtigte Auf- enthaltsdauer 90 Tage nicht überschreitet, fällt die vorliegende Streitsache in den Anwendungsbereich der Schengen-Assoziierungsabkommen, mit denen die Schweiz den Schengen-Besitzstand und die dazugehörigen ge- meinschaftsrechtlichen Rechtsakte übernahm (BVGE 2014/1 E. 3; 2011/48 E. 3). Das AIG und dessen Ausführungsbestimmungen gelangen nur
F-234/2023 Seite 4 soweit zur Anwendung, als die Schengen-Assoziierungsabkommen keine abweichenden Bestimmungen enthalten (Art. 2 Abs. 4 AIG).
E. 3.2 Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines Recht auf Einreise noch gewährt es einen besonderen Anspruch auf Ertei- lung eines Visums. Die Schweiz ist daher – wie andere Staaten auch – grundsätzlich nicht verpflichtet, ausländischen Personen die Einreise zu gestatten und entscheidet darüber, vorbehältlich völkerrechtlicher Ver- pflichtungen, autonom (vgl. BGE 135 II 1 E. 1.1; BVGE 2009/27 E. 3). Das Schengen-Recht schränkt die nationalstaatlichen Befugnisse insoweit ein, als es einheitliche Voraussetzungen für Einreise und Visum aufstellt und die Mitgliedstaaten verpflichtet, die Einreise bzw. das Visum zu verweigern, wenn die Voraussetzungen nicht erfüllt sind. Einen Anspruch auf Einreise bzw. Visumserteilung vermittelt auch das Schengen-Recht nicht (vgl. BVGE 2014/1 E. 4.1.5).
E. 3.3 Drittstaatsangehörige dürfen über die Aussengrenzen des Schengen- Raums für einen Aufenthalt von höchstens 90 Tagen innerhalb eines Zeit- raums von 180 Tagen einreisen, wenn sie im Besitz gültiger Reisedoku- mente sind, die zum Grenzübertritt berechtigen. Ferner benötigen sie ein Visum, sofern dieses gemäss der Verordnung (EU) 2018/1806 des Euro- päischen Parlaments und des Rates vom 14. November 2018 zur Aufstel- lung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Aussengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind (ABl. L 303/39 vom 28.11.2018) erforderlich ist. Im Weiteren müssen Dritt- staatsangehörige den Zweck und die Umstände ihres beabsichtigten Auf- enthalts belegen und hierfür über ausreichende finanzielle Mittel verfügen. Namentlich haben sie in diesem Zusammenhang zu belegen, dass sie den Schengen-Raum vor Ablauf des bewilligungsfreien Aufenthaltes verlassen, beziehungsweise ausreichende Gewähr für eine fristgerechte Wiederaus- reise zu bieten. Des Weiteren dürfen Drittstaatsangehörige nicht im Schen- gener Informationssystem (SIS) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mit- gliedstaats darstellen (vgl. zum Ganzen: Art. 5 Abs. 1 und 2 AIG; Art. 3 Abs. 1 der Verordnung vom 15. August 2018 über die Einreise und die Vi- sumerteilung [VEV, SR 142.204] i.V.m. Art. 6 Abs. 1 und 2 der Verordnung [EG] Nr. 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
9. März 2016 [kodifizierter Text] über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen [Schengener Grenzkodex,
F-234/2023 Seite 5 SGK, ABl. L 77/1 vom 23.03.2016]; Art. 14 Abs. 1 und Art. 21 Abs. 1 der Verordnung [EG] Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Ra- tes vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft [Visakodex, VK, Abl. L 243/1 vom 15.09.2009]).
E. 3.4 Eine Gefahr für die öffentliche Ordnung im Sinne von Art. 6 Abs. 1 Bst. e SGK ist auch dann anzunehmen, wenn die drittstaatsangehörige Person nicht bereit ist, das Hoheitsgebiet des Schengen-Raums fristge- recht wieder zu verlassen (BVGE 2014/1 E. 4.3 m.H.). Die Behörden haben daher zu prüfen und die drittstaatsangehörige Person hat zu belegen, dass keine Gefahr einer rechtswidrigen Einwanderung oder einer nicht fristge- rechten Ausreise besteht (Art. 14 Abs. 1 Bst. d und Art. 21 Abs. 1 VK). Be- stehen Zweifel daran, dass die gesuchstellende Person das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten fristgerecht wieder verlässt, so ist das Visum zu ver- weigern (Art. 32 Abs. 1 Bst. b VK). Den Behörden kommt bei der Beurtei- lung, ob die Voraussetzungen für die Visumerteilung erfüllt sind, ein weiter Beurteilungsspielraum zu (BVGE 2014/1 E. 4.1.5).
E. 3.5 Sind – abgesehen vom Visum selbst – die vorerwähnten Einreisevor- aussetzungen nicht erfüllt, kann in Ausnahmefällen ein Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit erteilt werden, das nur für das Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats gilt. Von dieser Möglichkeit kann der in Frage stehende Mitgliedstaat unter anderem Gebrauch machen, wenn er es aus humanitären Gründen, aus solchen des nationalen Interesses oder auf- grund internationaler Verpflichtungen für erforderlich hält (vgl. Art. 5 Abs. 3 AIG; Art. 3 Abs. 4 VEV; Art. 25 Abs. 1 Bst. a VK; Art. 6 Abs. 5 Bst. c SGK).
E. 3.6 Aufgrund ihrer pakistanischen Staatsangehörigkeit unterliegen die Ge- suchstellenden der Visumspflicht (vgl. Art. 8 Abs. 1 VEV i.V.m. Anhang I Verordnung [EU] 2018/1806; Art. 6 Abs. 1 Bst. b SGK).
E. 4.1 Die Vorinstanz begründet die Abweisung der Einsprache im Wesentli- chen damit, dass die Wiederausreise der Gesuchstellenden nicht gewähr- leistet sei. Bei der Beurteilung des Kriteriums der gesicherten Wiederausreise muss ein zukünftiges Verhalten beurteilt werden, weshalb darüber eine Prognose zu stellen ist. Hierzu sind alle Umstände des konkreten Einzelfalles zu wür- digen. Bei Einreisegesuchen von Personen aus Staaten bzw. Regionen mit
F-234/2023 Seite 6 politisch, sozial oder wirtschaftlich ungünstigen Verhältnissen rechtfertigt sich denn auch eine strenge Praxis, da die persönliche Interessenlage in solchen Fällen erfahrungsgemäss nicht mit dem Ziel und Zweck einer zeit- lich befristeten Einreisebewilligung im Einklang steht. Der zuständigen Be- hörde kommt dabei ein erheblicher Beurteilungsspielraum zu (vgl. BVGE 2014/1 E. 6.1 m.H.).
E. 4.2 In Pakistan bestehen hohe politische und soziale Spannungen und das Land leidet unter einer schweren Wirtschafts- und Finanzkrise. Ebenso be- stehen Spannungen zwischen verschiedenen muslimischen Glaubensrich- tungen sowie zwischen extremistischen religiösen Gruppierungen und dem Staat. Politisch-religiös motivierte Gewalttaten und Unruhen können jeder- zeit unvermittelt ausbrechen. Bei Unruhen kann die Regierung kurzfristig den Ausnahmezustand über einzelne Gebiete verhängen. Dieser berech- tigt die Behörden u.a., die Versammlungs- oder Bewegungsfreiheit einzu- schränken und Ausgangssperren zu verhängen. Im ganzen Land besteht die Gefahr von Terroranschlägen. Mögliche Ziele sind Behörden, staatliche Einrichtungen, religiöse Minderheiten und belebte Orte wie Märkte, Ein- kaufszentren, öffentlicher Verkehr, etc. (vgl. < https://www.eda.admin.ch > Reisehinweise und Vertretungen > Länderauswahl > Pakistan > Reisehin- weise für Pakistan, abgerufen im Juni 2024). Das Wirtschaftswachstum Pakistans lag 2021 und 2022 bei etwa sechs Prozent. Für 2023 erwartet der Internationale Währungsfonds jedoch nur noch ein Wachstum von 0.5 Prozent. Pakistans Wirtschaftsdynamik wurde durch die unsichere politi- sche und wirtschaftliche Situation, die schwierigen Rahmenbedingungen für ausländische Investoren und die verheerenden Überschwemmungen im Sommer 2022 deutlich gedämpft. Das Land steht weiterhin vor umfas- senden strukturellen Problemen. Die Staatsschulden steigen, die Währung verliert an Wert, die Inflationsrate ist hoch und es mangelt an Reserven in ausländischer Währung. Rund 40 Prozent der staatlichen Einnahmen wer- den für die Tilgung von Krediten benötigt (vgl. < https://www.bmz.de > Län- der > Pakistan > Aktuelle Situation > Wirtschaftliche Situation, abgerufen im Juni 2024). Auf dem aktuellen Index der menschlichen Entwicklung, der durch das Entwicklungsprogramm der Vereinten Nationen im Sinne eines Wohlstandsindikators erstellt wird, belegt Pakistan sodann lediglich Platz 164 von 191 gelisteten Staaten (vgl. < https://hdr.undp.org > Data Center ˃ Country Insights > Pakistan, abgerufen im Juni 2024).
E. 4.3 Wie die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid ausgeführt hat, ist ein im Zielland bestehendes, minimales soziales Beziehungsnetz aus Ver- wandten oder Freunden zudem ein wichtiges Element, das den Entscheid
F-234/2023 Seite 7 auszuwandern erleichtern kann. Angesichts der restriktiven Zulassungs- regelung führt dies nicht selten zur Umgehung von ausländerrechtlichen Bestimmungen, indem die Gesuchstellenden – einmal eingereist – versu- chen, den Aufenthalt auf eine andere rechtliche Basis abzustützen (BVGE 2014/1 E. 6.2.2). Das Risiko einer nicht fristgerechten Wiederausreise der Gesuchstellenden ist demnach grundsätzlich als hoch einzuschätzen.
E. 5.1 Bei der Risikoanalyse sind allerdings nicht nur solch allgemeine Um- stände und Erfahrungen, sondern auch sämtliche Gesichtspunkte des kon- kreten Einzelfalles zu berücksichtigen. Obliegt einer gesuchstellenden Per- son im Heimatland eine besondere berufliche, gesellschaftliche oder fami- liäre Verantwortung, kann dieser Umstand durchaus die Prognose für eine anstandslose Wiederausreise begünstigen. Demgegenüber muss bei Per- sonen, die in ihrer Heimat keine besonderen Verpflichtungen haben, das Risiko für ein ausländerrechtlich nicht regelkonformes Verhalten nach einer bewilligten Einreise als hoch eingeschätzt werden (BVGE 2014/1 E. 6.3.1).
E. 5.2 In seiner Rechtsmitteleingabe führt der Beschwerdeführer im Wesent- lichen aus, der Ehemann der Gesuchstellerin 1 besässe die britische Staatsangehörigkeit und lebe und arbeite teilweise dort. Er habe studiert und sei in Grossbritannien Inhaber eines Taxiunternehmens. In Pakistan unterrichte er Kinder. Von Januar bis April 2023 habe er vier Schüler unter- richtet und in dieser Zeit Fr. 400.– pro Monat verdient. Die Familie wohne in einem in ihrem Eigentum stehenden Haus in Pakistan. Weiter seien sie Eigentümer eines weiteren Hauses, eines 1'000 m2 grossen Terrains sowie eines Ladenraums. Die nicht selbst bewohnten Liegenschaften seien ver- mietet, wodurch Einnahmen von monatlich Fr. 400.– generiert würden. Der Wert aller Liegenschaften betrage rund Fr. 112'650.–. Weiter sei die Familie im Besitz eines neuen Autos und der aktuelle Kontostand belaufe sich per Mai 2023 auf rund Fr. 10’600–. Das durchschnittliche Monatseinkommen in Pakistan betrage ca. Fr. 150.– und der durchschnittliche Grundbedarf einer vierköpfigen Familie ca. Fr. 800.–. Mit der Vermietung der Liegen- schaften und der Erwerbstätigkeit des Ehemannes könne die Familie ihren Bedarf ohne Weiteres decken. Die Gesuchstellenden würden entspre- chend in guten finanziellen Verhältnissen leben und die Gesuchstellerin 1 könne sich auf die Kinderbetreuung konzentrieren, ohne einer Erwerbstä- tigkeit nachgehen zu müssen. Ihre finanzielle Situation ermögliche ihnen in Pakistan ein Leben in privilegierten Verhältnissen; dies wäre in der Schweiz nicht der Fall. Aufgrund der Erwerbstätigkeit des Ehemannes in Grossbri- tannien seien sie sodann nicht von der wirtschaftlichen Lage in Pakistan
F-234/2023 Seite 8 abhängig. Abgesehen vom Beschwerdeführer in der Schweiz sei das ganze familiäre und soziale Umfeld der Gesuchstellenden in Pakistan. Sie hätten den Beschwerdeführer bereits mehrmals in der Schweiz besucht und seien jedes Mal fristgerecht wieder ausgereist. Der Gesuchsteller 2 besuche in Pakistan die Schule, weshalb die Reise in die Schweiz während der Schulferien geplant sei. Die Initiative für den Besuch in der Schweiz habe überdies der Beschwerdeführer ergriffen. Er werde sämtliche Kosten übernehmen, die während des Besuchs der Gesuchstellenden anfallen würden, und habe auch bereits eine Krankenversicherung für seine Gäste abgeschlossen.
E. 5.3 Für die Beurteilung des Kriteriums der gesicherten Wiederausreise ist jedoch hauptsächlich die persönliche, familiäre und wirtschaftliche Situa- tion der gesuchstellenden Person ausschlaggebend. Soweit geltend ge- macht wird, dass aus der Vermietung der Liegenschaften der Gesuchstel- lenden Einnahmen von monatlich Fr. 400.– resultieren würden, ist festzu- halten, dass keine diesbezüglichen Belege vorliegen. Auch fehlen Quittun- gen zur Lehrertätigkeit des Ehemannes in Pakistan. Gemäss den Akten arbeitet er einen Teil der Zeit in Grossbritannien als Uber-Fahrer und ver- dient damit zwischen Fr. 1'300.– bis Fr. 1'800.– pro Monat (act. 9 Bei- lage 8). Damit wird er auch seinen Lebensunterhalt in Grossbritannien de- cken müssen, und es bleibt unklar, wie hoch die Beträge für die Familie in Pakistan sind. Vermögenswerte und Liegenschaften gehen sodann im Falle einer Migration nicht verloren. In einer Gesamtwürdigung kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Gesuchstellenden in derart soliden wirtschaftlichen Verhältnissen leben, die sie von einer Emigration abhalten könnten. Der Ehemann beziehungsweise der Vater der Gesuchstellenden lebt zwar in Pakistan, er ist aus geschäftlichen Gründen jedoch auch immer wieder in Grossbritannien. Die Familie ist sich daher gewohnt, während längerer Zeit getrennt von ihm zu sein. Aufgrund seiner Staatsbürgerschaft von Grossbritannien wäre es ihm sodann möglich, die Gesuchstellenden bei einer allfälligen Nichtwiederausreise in der Schweiz visumsfrei zu be- suchen. Mit der Vorinstanz ist in einer Gesamtwürdigung davon auszuge- hen, dass den Gesuchstellenden aufgrund der persönlichen Situation keine besondere berufliche, gesellschaftliche oder familiäre Verantwortung obliegt, die besondere Gewähr für eine Rückkehr ins Heimatland bieten könnte.
E. 5.4 An der Richtigkeit der Einschätzung der Vorinstanz ändern auch die Zusicherungen des Beschwerdeführers nichts. Bei der Risikobeurteilung ist in erster Linie das mögliche Verhalten der Gäste selbst von Bedeutung.
F-234/2023 Seite 9 Gastgeber und Garanten können mit rechtlich verbindlicher Wirkung zwar für gewisse finanzielle Risiken im Zusammenhang mit dem Besuchsauf- enthalt, nicht aber für ein bestimmtes Tun oder Unterlassen ihrer Gäste einstehen (vgl. in diesem Zusammenhang auch BVGE 2009/27 E. 9).
E. 5.5 Nach dem Gesagten ist die Schlussfolgerung der Vorinstanz, wonach die Wiederausreise der Gesuchstellenden angesichts ihrer individuellen Si- tuation sowie der allgemeinen Lage Pakistans nicht als gesichert angese- hen werden könne, nicht zu beanstanden. Mithin fehlt es an einer unab- dingbaren Voraussetzung für die Erteilung eines einheitlichen Visums für den gesamten Schengen-Raum. Gründe für die Ausstellung eines Visums mit räumlich beschränkter Gültigkeit wurden zu Recht nicht geltend ge- macht und solche sind auch nicht ersichtlich. Die Vorinstanz hat den Sach- verhalt richtig und vollständig abgeklärt und den Untersuchungsgrundsatz nicht verletzt. Der Eventualantrag um Rückweisung an die Vorinstanz ist abzuweisen.
E. 6 Die angefochtene Verfügung erweist sich im Lichte von Art. 49 VwVG als rechtmässig. Die Beschwerde ist demzufolge abzuweisen.
E. 7 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdefüh- rer aufzuerlegen und auf Fr. 800.– festzusetzen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Sie sind durch den in gleicher Höhe geleisteten Kostenvor- schuss gedeckt. (Dispositiv nächste Seite)
F-234/2023 Seite 10
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 800.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie sind durch den in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer und die Vorinstanz. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Regula Schenker Senn Annina Mondgenast Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-234/2023 Urteil vom 1. Juli 2024 Besetzung Richterin Regula Schenker Senn (Vorsitz), Richter Daniele Cattaneo, Richter Gregor Chatton, Gerichtsschreiberin Annina Mondgenast. Parteien A._______, vertreten durch Christian Zuberbühler, Rechtsanwalt, Lafranchi Meyer Anwälte, (...) Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Schengen-Visum zu Gunsten von B._______, C._______ und D._______; Verfügung des SEM vom 28. November 2022. Sachverhalt: A. Am 13. Juli 2022 ersuchten die pakistanischen Gesuchstellenden B._______ (geb. 1981), C._______ (geb. 2008) und D._______ (geb. 2018) bei der Schweizerischen Auslandsvertretung in Islamabad um Ausstellung von Schengen-Visa für Besuchsaufenthalte vom 14. August bis 14. Oktober 2022 und vom 19. Dezember 2022 bis 7. Januar 2023 bei ihrem in der Schweiz lebenden Bruder beziehungsweise Onkel (Beschwerdeführer). B. Mit Formularverfügung vom 14. Juli 2022 lehnte die Auslandsvertretung die Gesuche ab. C. Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer am 24. Juli 2022 Einsprache bei der Vorinstanz. D. Die Vorinstanz wies die Einsprache mit Verfügung vom 28. November 2022 ab. E. Mit Rechtsmitteleingabe vom 16. Januar 2023 erhob der Beschwerdeführer dagegen Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Das Visumsgesuch zu Gunsten der Gesuchstellenden sei gutzuheissen. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. F. Die Vorinstanz liess sich am 9. März 2023 vernehmen und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Der Beschwerdeführer replizierte am 15. März 2023 und hielt an seinen Anträgen fest. Die Replik wurde der Vorinstanz zur Kenntnisnahme zugestellt. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Einspracheentscheide des SEM bezüglich Schengen-Visa sind mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbar (vgl. Art. 112 Abs. 1 AIG [SR 142.20] i.V.m. Art. 31 ff. VGG). Das Rechtsmittelverfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). 1.2 Der Beschwerdeführer hat am vorangegangenen Einspracheverfahren teilgenommen und ist als Gastgeber der Gesuchstellenden durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt. Obwohl der ursprünglich angestrebte Besuchszeitraum inzwischen abgelaufen ist, kann auf ein fortbestehendes Rechtsschutzinteresse geschlossen werden. Der Beschwerdeführer ist daher zur Erhebung des Rechtsmittels legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (vgl. Art. 50 Abs. 1 und 52 Abs. 1 VwVG). 1.3 In der vorliegenden Beschwerdeangelegenheit entscheidet das Bundesverwaltungsgericht endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG). 2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und, im Falle von Bundesbehörden, die Unangemessenheit gerügt werden (vgl. Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an und ist nicht an die Begründung der Begehren gebunden (vgl. Art. 62 Abs. 4 VwVG). Massgeblich ist grundsätzlich die Sachlage im Entscheidzeitpunkt (vgl. BVGE 2014/1 E. 2). 3. 3.1 Dem angefochtenen Entscheid liegt das Gesuch von pakistanischen Staatsangehörigen um Erteilung von Visa zu Besuchszwecken in der Schweiz zugrunde. Da sich die Gesuchsteller nicht auf die EU/EFTA-Personenfreizügigkeitsabkommen berufen können und die beabsichtigte Aufenthaltsdauer 90 Tage nicht überschreitet, fällt die vorliegende Streitsache in den Anwendungsbereich der Schengen-Assoziierungsabkommen, mit denen die Schweiz den Schengen-Besitzstand und die dazugehörigen gemeinschaftsrechtlichen Rechtsakte übernahm (BVGE 2014/1 E. 3; 2011/48 E. 3). Das AIG und dessen Ausführungsbestimmungen gelangen nur soweit zur Anwendung, als die Schengen-Assoziierungsabkommen keine abweichenden Bestimmungen enthalten (Art. 2 Abs. 4 AIG). 3.2 Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines Recht auf Einreise noch gewährt es einen besonderen Anspruch auf Erteilung eines Visums. Die Schweiz ist daher - wie andere Staaten auch - grundsätzlich nicht verpflichtet, ausländischen Personen die Einreise zu gestatten und entscheidet darüber, vorbehältlich völkerrechtlicher Verpflichtungen, autonom (vgl. BGE 135 II 1 E. 1.1; BVGE 2009/27 E. 3). Das Schengen-Recht schränkt die nationalstaatlichen Befugnisse insoweit ein, als es einheitliche Voraussetzungen für Einreise und Visum aufstellt und die Mitgliedstaaten verpflichtet, die Einreise bzw. das Visum zu verweigern, wenn die Voraussetzungen nicht erfüllt sind. Einen Anspruch auf Einreise bzw. Visumserteilung vermittelt auch das Schengen-Recht nicht (vgl. BVGE 2014/1 E. 4.1.5). 3.3 Drittstaatsangehörige dürfen über die Aussengrenzen des Schengen-Raums für einen Aufenthalt von höchstens 90 Tagen innerhalb eines Zeitraums von 180 Tagen einreisen, wenn sie im Besitz gültiger Reisedokumente sind, die zum Grenzübertritt berechtigen. Ferner benötigen sie ein Visum, sofern dieses gemäss der Verordnung (EU) 2018/1806 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. November 2018 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Aussengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind (ABl. L 303/39 vom 28.11.2018) erforderlich ist. Im Weiteren müssen Drittstaatsangehörige den Zweck und die Umstände ihres beabsichtigten Aufenthalts belegen und hierfür über ausreichende finanzielle Mittel verfügen. Namentlich haben sie in diesem Zusammenhang zu belegen, dass sie den Schengen-Raum vor Ablauf des bewilligungsfreien Aufenthaltes verlassen, beziehungsweise ausreichende Gewähr für eine fristgerechte Wiederausreise zu bieten. Des Weiteren dürfen Drittstaatsangehörige nicht im Schengener Informationssystem (SIS) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellen (vgl. zum Ganzen: Art. 5 Abs. 1 und 2 AIG; Art. 3 Abs. 1 der Verordnung vom 15. August 2018 über die Einreise und die Visumerteilung [VEV, SR 142.204] i.V.m. Art. 6 Abs. 1 und 2 der Verordnung [EG] Nr. 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 [kodifizierter Text] über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen [Schengener Grenzkodex, SGK, ABl. L 77/1 vom 23.03.2016]; Art. 14 Abs. 1 und Art. 21 Abs. 1 der Verordnung [EG] Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft [Visakodex, VK, Abl. L 243/1 vom 15.09.2009]). 3.4 Eine Gefahr für die öffentliche Ordnung im Sinne von Art. 6 Abs. 1 Bst. e SGK ist auch dann anzunehmen, wenn die drittstaatsangehörige Person nicht bereit ist, das Hoheitsgebiet des Schengen-Raums fristgerecht wieder zu verlassen (BVGE 2014/1 E. 4.3 m.H.). Die Behörden haben daher zu prüfen und die drittstaatsangehörige Person hat zu belegen, dass keine Gefahr einer rechtswidrigen Einwanderung oder einer nicht fristgerechten Ausreise besteht (Art. 14 Abs. 1 Bst. d und Art. 21 Abs. 1 VK). Bestehen Zweifel daran, dass die gesuchstellende Person das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten fristgerecht wieder verlässt, so ist das Visum zu verweigern (Art. 32 Abs. 1 Bst. b VK). Den Behörden kommt bei der Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die Visumerteilung erfüllt sind, ein weiter Beurteilungsspielraum zu (BVGE 2014/1 E. 4.1.5). 3.5 Sind - abgesehen vom Visum selbst - die vorerwähnten Einreisevor-aussetzungen nicht erfüllt, kann in Ausnahmefällen ein Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit erteilt werden, das nur für das Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats gilt. Von dieser Möglichkeit kann der in Frage stehende Mitgliedstaat unter anderem Gebrauch machen, wenn er es aus humanitären Gründen, aus solchen des nationalen Interesses oder aufgrund internationaler Verpflichtungen für erforderlich hält (vgl. Art. 5 Abs. 3 AIG; Art. 3 Abs. 4 VEV; Art. 25 Abs. 1 Bst. a VK; Art. 6 Abs. 5 Bst. c SGK). 3.6 Aufgrund ihrer pakistanischen Staatsangehörigkeit unterliegen die Gesuchstellenden der Visumspflicht (vgl. Art. 8 Abs. 1 VEV i.V.m. Anhang I Verordnung [EU] 2018/1806; Art. 6 Abs. 1 Bst. b SGK). 4. 4.1 Die Vorinstanz begründet die Abweisung der Einsprache im Wesentlichen damit, dass die Wiederausreise der Gesuchstellenden nicht gewährleistet sei. Bei der Beurteilung des Kriteriums der gesicherten Wiederausreise muss ein zukünftiges Verhalten beurteilt werden, weshalb darüber eine Prognose zu stellen ist. Hierzu sind alle Umstände des konkreten Einzelfalles zu würdigen. Bei Einreisegesuchen von Personen aus Staaten bzw. Regionen mit politisch, sozial oder wirtschaftlich ungünstigen Verhältnissen rechtfertigt sich denn auch eine strenge Praxis, da die persönliche Interessenlage in solchen Fällen erfahrungsgemäss nicht mit dem Ziel und Zweck einer zeitlich befristeten Einreisebewilligung im Einklang steht. Der zuständigen Behörde kommt dabei ein erheblicher Beurteilungsspielraum zu (vgl. BVGE 2014/1 E. 6.1 m.H.). 4.2 In Pakistan bestehen hohe politische und soziale Spannungen und das Land leidet unter einer schweren Wirtschafts- und Finanzkrise. Ebenso bestehen Spannungen zwischen verschiedenen muslimischen Glaubensrichtungen sowie zwischen extremistischen religiösen Gruppierungen und dem Staat. Politisch-religiös motivierte Gewalttaten und Unruhen können jederzeit unvermittelt ausbrechen. Bei Unruhen kann die Regierung kurzfristig den Ausnahmezustand über einzelne Gebiete verhängen. Dieser berechtigt die Behörden u.a., die Versammlungs- oder Bewegungsfreiheit einzuschränken und Ausgangssperren zu verhängen. Im ganzen Land besteht die Gefahr von Terroranschlägen. Mögliche Ziele sind Behörden, staatliche Einrichtungen, religiöse Minderheiten und belebte Orte wie Märkte, Einkaufszentren, öffentlicher Verkehr, etc. (vgl. Reisehinweise und Vertretungen > Länderauswahl > Pakistan > Reisehinweise für Pakistan, abgerufen im Juni 2024). Das Wirtschaftswachstum Pakistans lag 2021 und 2022 bei etwa sechs Prozent. Für 2023 erwartet der Internationale Währungsfonds jedoch nur noch ein Wachstum von 0.5 Prozent. Pakistans Wirtschaftsdynamik wurde durch die unsichere politische und wirtschaftliche Situation, die schwierigen Rahmenbedingungen für ausländische Investoren und die verheerenden Überschwemmungen im Sommer 2022 deutlich gedämpft. Das Land steht weiterhin vor umfassenden strukturellen Problemen. Die Staatsschulden steigen, die Währung verliert an Wert, die Inflationsrate ist hoch und es mangelt an Reserven in ausländischer Währung. Rund 40 Prozent der staatlichen Einnahmen werden für die Tilgung von Krediten benötigt (vgl. Länder > Pakistan > Aktuelle Situation > Wirtschaftliche Situation, abgerufen im Juni 2024). Auf dem aktuellen Index der menschlichen Entwicklung, der durch das Entwicklungsprogramm der Vereinten Nationen im Sinne eines Wohlstandsindikators erstellt wird, belegt Pakistan sodann lediglich Platz 164 von 191 gelisteten Staaten (vgl. < https://hdr.undp.org Data Center Country Insights Pakistan, abgerufen im Juni 2024). 4.3 Wie die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid ausgeführt hat, ist ein im Zielland bestehendes, minimales soziales Beziehungsnetz aus Verwandten oder Freunden zudem ein wichtiges Element, das den Entscheid auszuwandern erleichtern kann. Angesichts der restriktiven Zulassungs-regelung führt dies nicht selten zur Umgehung von ausländerrechtlichen Bestimmungen, indem die Gesuchstellenden - einmal eingereist - versuchen, den Aufenthalt auf eine andere rechtliche Basis abzustützen (BVGE 2014/1 E. 6.2.2). Das Risiko einer nicht fristgerechten Wiederausreise der Gesuchstellenden ist demnach grundsätzlich als hoch einzuschätzen. 5. 5.1 Bei der Risikoanalyse sind allerdings nicht nur solch allgemeine Umstände und Erfahrungen, sondern auch sämtliche Gesichtspunkte des konkreten Einzelfalles zu berücksichtigen. Obliegt einer gesuchstellenden Person im Heimatland eine besondere berufliche, gesellschaftliche oder familiäre Verantwortung, kann dieser Umstand durchaus die Prognose für eine anstandslose Wiederausreise begünstigen. Demgegenüber muss bei Personen, die in ihrer Heimat keine besonderen Verpflichtungen haben, das Risiko für ein ausländerrechtlich nicht regelkonformes Verhalten nach einer bewilligten Einreise als hoch eingeschätzt werden (BVGE 2014/1 E. 6.3.1). 5.2 In seiner Rechtsmitteleingabe führt der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, der Ehemann der Gesuchstellerin 1 besässe die britische Staatsangehörigkeit und lebe und arbeite teilweise dort. Er habe studiert und sei in Grossbritannien Inhaber eines Taxiunternehmens. In Pakistan unterrichte er Kinder. Von Januar bis April 2023 habe er vier Schüler unterrichtet und in dieser Zeit Fr. 400.- pro Monat verdient. Die Familie wohne in einem in ihrem Eigentum stehenden Haus in Pakistan. Weiter seien sie Eigentümer eines weiteren Hauses, eines 1'000 m2 grossen Terrains sowie eines Ladenraums. Die nicht selbst bewohnten Liegenschaften seien vermietet, wodurch Einnahmen von monatlich Fr. 400.- generiert würden. Der Wert aller Liegenschaften betrage rund Fr. 112'650.-. Weiter sei die Familie im Besitz eines neuen Autos und der aktuelle Kontostand belaufe sich per Mai 2023 auf rund Fr. 10'600-. Das durchschnittliche Monatseinkommen in Pakistan betrage ca. Fr. 150.- und der durchschnittliche Grundbedarf einer vierköpfigen Familie ca. Fr. 800.-. Mit der Vermietung der Liegenschaften und der Erwerbstätigkeit des Ehemannes könne die Familie ihren Bedarf ohne Weiteres decken. Die Gesuchstellenden würden entsprechend in guten finanziellen Verhältnissen leben und die Gesuchstellerin 1 könne sich auf die Kinderbetreuung konzentrieren, ohne einer Erwerbstätigkeit nachgehen zu müssen. Ihre finanzielle Situation ermögliche ihnen in Pakistan ein Leben in privilegierten Verhältnissen; dies wäre in der Schweiz nicht der Fall. Aufgrund der Erwerbstätigkeit des Ehemannes in Grossbritannien seien sie sodann nicht von der wirtschaftlichen Lage in Pakistan abhängig. Abgesehen vom Beschwerdeführer in der Schweiz sei das ganze familiäre und soziale Umfeld der Gesuchstellenden in Pakistan. Sie hätten den Beschwerdeführer bereits mehrmals in der Schweiz besucht und seien jedes Mal fristgerecht wieder ausgereist. Der Gesuchsteller 2 besuche in Pakistan die Schule, weshalb die Reise in die Schweiz während der Schulferien geplant sei. Die Initiative für den Besuch in der Schweiz habe überdies der Beschwerdeführer ergriffen. Er werde sämtliche Kosten übernehmen, die während des Besuchs der Gesuchstellenden anfallen würden, und habe auch bereits eine Krankenversicherung für seine Gäste abgeschlossen. 5.3 Für die Beurteilung des Kriteriums der gesicherten Wiederausreise ist jedoch hauptsächlich die persönliche, familiäre und wirtschaftliche Situation der gesuchstellenden Person ausschlaggebend. Soweit geltend gemacht wird, dass aus der Vermietung der Liegenschaften der Gesuchstellenden Einnahmen von monatlich Fr. 400.- resultieren würden, ist festzuhalten, dass keine diesbezüglichen Belege vorliegen. Auch fehlen Quittungen zur Lehrertätigkeit des Ehemannes in Pakistan. Gemäss den Akten arbeitet er einen Teil der Zeit in Grossbritannien als Uber-Fahrer und verdient damit zwischen Fr. 1'300.- bis Fr. 1'800.- pro Monat (act. 9 Beilage 8). Damit wird er auch seinen Lebensunterhalt in Grossbritannien decken müssen, und es bleibt unklar, wie hoch die Beträge für die Familie in Pakistan sind. Vermögenswerte und Liegenschaften gehen sodann im Falle einer Migration nicht verloren. In einer Gesamtwürdigung kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Gesuchstellenden in derart soliden wirtschaftlichen Verhältnissen leben, die sie von einer Emigration abhalten könnten. Der Ehemann beziehungsweise der Vater der Gesuchstellenden lebt zwar in Pakistan, er ist aus geschäftlichen Gründen jedoch auch immer wieder in Grossbritannien. Die Familie ist sich daher gewohnt, während längerer Zeit getrennt von ihm zu sein. Aufgrund seiner Staatsbürgerschaft von Grossbritannien wäre es ihm sodann möglich, die Gesuchstellenden bei einer allfälligen Nichtwiederausreise in der Schweiz visumsfrei zu besuchen. Mit der Vorinstanz ist in einer Gesamtwürdigung davon auszugehen, dass den Gesuchstellenden aufgrund der persönlichen Situation keine besondere berufliche, gesellschaftliche oder familiäre Verantwortung obliegt, die besondere Gewähr für eine Rückkehr ins Heimatland bieten könnte. 5.4 An der Richtigkeit der Einschätzung der Vorinstanz ändern auch die Zusicherungen des Beschwerdeführers nichts. Bei der Risikobeurteilung ist in erster Linie das mögliche Verhalten der Gäste selbst von Bedeutung. Gastgeber und Garanten können mit rechtlich verbindlicher Wirkung zwar für gewisse finanzielle Risiken im Zusammenhang mit dem Besuchsaufenthalt, nicht aber für ein bestimmtes Tun oder Unterlassen ihrer Gäste einstehen (vgl. in diesem Zusammenhang auch BVGE 2009/27 E. 9). 5.5 Nach dem Gesagten ist die Schlussfolgerung der Vorinstanz, wonach die Wiederausreise der Gesuchstellenden angesichts ihrer individuellen Situation sowie der allgemeinen Lage Pakistans nicht als gesichert angesehen werden könne, nicht zu beanstanden. Mithin fehlt es an einer unabdingbaren Voraussetzung für die Erteilung eines einheitlichen Visums für den gesamten Schengen-Raum. Gründe für die Ausstellung eines Visums mit räumlich beschränkter Gültigkeit wurden zu Recht nicht geltend gemacht und solche sind auch nicht ersichtlich. Die Vorinstanz hat den Sachverhalt richtig und vollständig abgeklärt und den Untersuchungsgrundsatz nicht verletzt. Der Eventualantrag um Rückweisung an die Vorinstanz ist abzuweisen.
6. Die angefochtene Verfügung erweist sich im Lichte von Art. 49 VwVG als rechtmässig. Die Beschwerde ist demzufolge abzuweisen.
7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen und auf Fr. 800.- festzusetzen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Sie sind durch den in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie sind durch den in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer und die Vorinstanz. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Regula Schenker Senn Annina Mondgenast Versand: