Schengen-Visum
Sachverhalt
A. A.a Am 26. Mai 2023 ersuchte die sri-lankische Staatsangehörige B._______ (geb. 1969, nachfolgend: Gesuchstellerin), bei der Schweizeri- schen Auslandvertretung in Colombo um Ausstellung eines Schengen-Vi- sums für einen Besuchsaufenthalt von 86 Tagen bei ihrem in der Schweiz lebenden Bruder A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer bzw. Gast- geber). A.b Mit Verfügung vom 29. Mai 2023 lehnte die Botschaft den Visumsan- trag ab. Ebenso wies die Vorinstanz eine dagegen erhobene Einsprache mit Entscheid vom 9. August 2023 ab. B. Mit Eingabe vom 11. September 2023 liess der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und beantragen, in Auf- hebung des angefochtenen Entscheids sei der Gesuchstellerin das bean- tragte Schengen-Visum zu erteilen. Überdies ersuchte er um eine ange- messene Parteientschädigung für das vorinstanzliche Verfahren. C. Die Vorinstanz beantragte in der Vernehmlassung vom 13. November 2023 die Beschwerdeabweisung. Die Vernehmlassung wurde der Beschwerde- führerin am 20. November 2023 zur Kenntnisnahme zugestellt.
Erwägungen (19 Absätze)
E. 1.1 Einspracheentscheide der Vorinstanz bezüglich Schengen-Visa sind mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbar (vgl. Art. 112 Abs. 1 AIG [SR 142.20] i.V.m. Art. 31 ff. VGG und Art. 5 VwVG). Das Rechtsmittelverfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG).
E. 1.2 Der Beschwerdeführer hat am vorangegangenen Einspracheverfahren teilgenommen und ist als Gastgeber und Bruder der Gesuchstellerin durch die angefochtene Verfügung besonders berührt. Er ist zur Erhebung des Rechtsmittels legitimiert, zumal die Gesuchstellerin nach wie vor einen Be- such in der Schweiz anstrebt (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und
F-4842/2023 Seite 3 formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
E. 2 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Er- messens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheb- lichen Sachverhalts und, im Falle von Bundesbehörden, die Unangemes- senheit gerügt werden (vgl. Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an und ist nicht an die Begründung der Begehren gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Massgeblich ist grundsätzlich die Sachlage im Entscheidzeitpunkt (vgl. BVGE 2020 VII/4 E. 2.2 m.H.).
E. 3.1 Der angefochtenen Verfügung liegt ein Gesuch einer sri-lankischen Staatsangehörigen um Erteilung eines Visums zu Besuchszwecken in der Schweiz zugrunde. Da sich die Gesuchstellerin nicht auf die EU/EFTA-Per- sonenfreizügigkeitsabkommen berufen kann und die beabsichtigte Aufent- haltsdauer 90 Tage nicht überschreitet, fällt die vorliegende Streitsache in den Anwendungsbereich der Schengen-Assoziierungsabkommen, mit de- nen die Schweiz den Schengen-Besitzstand sowie die dazugehörigen ge- meinschaftsrechtlichen Rechtsakte übernommen hat (BVGE 2014/1 E. 3; 2011/48 E. 3). Das AIG und dessen Ausführungsbestimmungen gelangen nur soweit zur Anwendung, als die Schengen-Assoziierungsabkommen keine abweichenden Bestimmungen enthalten (Art. 2 Abs. 4 AIG).
E. 3.2 Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines Recht auf Einreise noch gewährt es einen besonderen Anspruch auf Ertei- lung eines Visums. Die Schweiz ist daher – wie andere Staaten auch – grundsätzlich nicht gehalten, Ausländerinnen und Ausländern die Einreise zu gestatten. Vorbehältlich völkerrechtlicher Verpflichtungen handelt es sich dabei um einen autonomen Entscheid (vgl. BVGE 2009/27 E. 3 m.w.H.). Das Schengen-Recht schränkt die nationalstaatlichen Befugnisse insoweit ein, als es einheitliche Voraussetzungen für Einreise und Visum aufstellt und die Mitgliedstaaten verpflichtet, die Einreise beziehungsweise das Visum zu verweigern, wenn die Voraussetzungen nicht erfüllt sind. Ei- nen Anspruch auf Einreise beziehungsweise Visumserteilung vermittelt auch das Schengen-Recht nicht (vgl. BVGE 2014/1 E. 4.1.5).
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E. 3.3 Drittstaatsangehörige dürfen über die Aussengrenzen des Schengen- Raums für einen Aufenthalt von höchstens 90 Tagen innerhalb eines Zeit- raums von 180 Tagen einreisen, wenn sie im Besitz gültiger Reisedoku- mente sind, die zum Grenzübertritt berechtigen. Ferner benötigen sie ein Visum, sofern dieses erforderlich ist gemäss der Verordnung (EU) 2018/1806 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Novem- ber 2018 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Aussengrenzen im Besitz eines Visums sein müs- sen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind (ABl. L 303/39 vom 28. November 2018 [nachfol- gend: EU-Visa-VO]). Des Weiteren müssen Drittstaatsangehörige den Zweck und die Umstände ihres beabsichtigten Aufenthalts belegen und hierfür über ausreichende finanzielle Mittel verfügen. Sie dürfen nicht im Schengener Informationssystem (SIS) zur Einreiseverweigerung ausge- schrieben sein und keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehun- gen eines Mitgliedstaats darstellen (siehe zum Ganzen: Art. 5 Abs. 1 AIG; Art. 3 Abs. 1 und Art. 12 Abs. 1 der Verordnung vom 15. August 2018 über die Einreise und die Visumerteilung [VEV, SR 142.204] i.V.m. Art. 6 Abs. 1 der Verordnung [EG] Nr. 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über einen Unionskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen [Schengener Grenzkodex, SGK, ABl. L 77/1 vom 23. Juni 2016]; Art. 14 Abs. 1 und Art. 21 Abs. 1 der Verordnung [EG] Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft [Visakodex, VK, ABl. L 243/1 vom 15. September 2009]).
E. 3.4 Eine drittstaatsangehörige Person muss für ihre fristgerechte Wieder- ausreise Gewähr bieten (Art. 5 Abs. 2 AIG). Wenn sie nicht bereit ist, das Hoheitsgebiet des Schengen-Raums fristgerecht wieder zu verlassen, ist von einer Gefahr für die öffentliche Ordnung im Sinne von Art. 6 Abs. 1 Bst. e SGK auszugehen (BVGE 2014/1 E. 4.3; 2011/48 E. 4.5). Die Behör- den haben daher zu prüfen und die gesuchstellende Person hat dement- sprechend zu belegen, dass die Gefahr einer rechtswidrigen Einwande- rung oder einer nicht fristgerechten Ausreise nicht besteht respektive dass Gewähr für die gesicherte Wiederausreise geboten wird (vgl. Art. 14 Abs. 1 Bst. d und Art. 21 Abs. 1 VK; Art. 12 VEV; BVGE 2014/1 E. 4.4). Das Visum ist zu verweigern, wenn begründete Zweifel an der Echtheit der von der gesuchstellenden Person eingereichten Belege oder am Wahrheitsgehalt ihres Inhalts, an der Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen oder der von ihr be- kundeten Absicht bestehen, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vor
F-4842/2023 Seite 5 Ablauf der Gültigkeit des beantragten Visums zu verlassen (Art. 32 Abs. 1 Bst. b VK).
E. 4 Strittig ist, ob die sri-lankische Gesuchstellerin hinreichend Gewähr für eine fristgerechte Wiederausreise aus dem Schengen-Raum bietet.
E. 4.1 Bei der Beurteilung des Kriteriums der gesicherten Wiederausreise muss ein zukünftiges Verhalten beurteilt werden. Hierzu sind lediglich Prognosen möglich, wobei sämtliche Umstände des konkreten Einzelfalles zu würdigen sind. In die Beurteilung miteinzubeziehen sind die allgemeine Lage im Herkunftsland einerseits sowie die individuelle Situation der ge- suchstellenden Person andererseits. Bei Einreisegesuchen von Personen aus Regionen mit politisch und/oder wirtschaftlich ungünstigen Verhältnis- sen rechtfertigt sich eine strenge Praxis, da die persönliche Interessenlage in solchen Fällen häufig nicht mit dem Ziel und Zweck einer zeitlich befris- teten Einreisebewilligung im Einklang steht (BVGE 2014/1 E. 6.1 m.H.).
E. 4.2 Sri Lanka leidet an einer Wirtschafts- und Finanzkrise. Im ganzen Land besteht laut dem Eidgenössischen Departement für auswärtige Angelegen- heiten (EDA) die Gefahr von gewaltsamen Ausschreitungen, Streiks und Versorgungsengpässen (vgl. https://www.eda.admin.ch/eda/de/home/ver- tretungen-und-reisehinweise/sri-lanka/reisehinweise-fuers- rilanka.html#eda57892d, abgerufen am 22.02.2024). Zutreffend führt die Vorinstanz daher an, die Gesuchstellerin stamme aus einem Land, aus welchem der Zuwanderungsdruck – primär infolge wirtschaftlicher Not – nach wie vor stark anhalte (vgl. dazu Urteile des BVGer F-3242/2023 vom
16. Februar 2024 E. 4.2; F-5515/2022 vom 3. Januar 2024 E. 6.2; je m.w.H.). Somit ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz das Risiko einer nicht fristgerechten Ausreise als allgemein hoch einschätzt. An dieser Einschätzung vermag der auf Beschwerdeebene eingereichte Zeitungsar- tikel nichts zu ändern, zumal der Beschwerdeführer selbst eingesteht, die wirtschaftlichen Verhältnisse in Sri Lanka seien «nicht rosig».
E. 4.3 Nebst den allgemeinen Verhältnissen im Herkunftsland sind in die Ri- sikoanalyse auch die Umstände des konkreten Einzelfalls, insbesondere die berufliche, gesellschaftliche und familiäre Verantwortung der gesuch- stellenden Person im Herkunftsland einzubeziehen. Bei Personen, die in ihrer Heimat keine besonderen Verpflichtungen wahrnehmen oder die sich in wirtschaftlich ungünstigen Verhältnissen befinden, muss das Risiko ei- nes ausländerrechtlich nicht regelkonformen Verhaltens nach einer bewil-
F-4842/2023 Seite 6 ligten Einreise als vergleichsweise hoch eingeschätzt werden (vgl. BVGE 2019 VII/1 E. 7.2; 2014/1 E. 6.3.1; 2009/27 E. 8).
E. 4.4 Die 55-jährige Gesuchstellerin ist verheiratet und wohnt mit ihrem Ehe- mann sowie einer erwachsenen Tochter zusammen. Drei weitere erwach- sene Kinder leben in Sri Lanka. Der Verbleib ihres Ehemanns im Heimat- land lässt auf eine gewisse familiäre Verantwortung der Gesuchstellerin in Sri Lanka schliessen. Eine derartige Verantwortung kann zwar eine mögli- che, indes keine hinreichende Gewähr für eine anstandslose Wiederaus- reise bieten (vgl. BVGE 2014/1 E. 6.3.1; 2009/27 E. 8). Die Erfahrung hat gezeigt, dass zurückbleibende nahe Angehörige gerade in Situationen an- gespannter wirtschaftlicher und/oder politischer Verhältnisse gesuchstel- lende Personen regelmässig nicht verlässlich davon abhalten, den Ent- schluss für eine Emigration zu fällen, sei dies etwa in der Hoffnung, die Zurückgebliebenen aus dem Ausland effizienter zu unterstützen oder spä- ter allenfalls gar nachziehen zu können (vgl. statt vieler: Urteil des BVGer F-4659/2023 vom 19. Januar 2024 E. 7.5.1). Dafür spricht, dass die Ge- suchstellerin gemäss Abklärungen des EDA in einem Land mit besonders hohem Migrationsdruck lebt (siehe E. 4.2 hiervor). Insofern bietet die fami- liäre Situation der Gesuchstellerin keine besondere Gewähr für eine frist- gerechte Ausreise. Zu berücksichtigen ist ferner, dass die Gesuchstellerin in der Schweiz durch ihren hier lebenden Bruder, dessen Familie und eine Tante über ein vorbestehendes familiäres Beziehungsnetz verfügt, was das Emigrationsrisiko viel eher erhöht.
E. 4.5 In Bezug auf die finanziellen Verhältnisse ist aktenkundig, dass die Ge- suchstellerin und deren Familie in einem im Eigentum des Beschwerdefüh- rers befindlichen Haus leben. Gemäss ihren eigenen Angaben ist sie Haus- frau und geht keiner bezahlten Erwerbstätigkeit nach. Die Höhe des Ein- kommens des Ehemanns ist aus den Akten nicht ersichtlich. Einem erst auf Beschwerdeebene eingereichten Bankkontoauszug ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer der Halbschwester der Gesuchstellerin zwi- schen Januar 2022 und August 2023 Beträge in der Höhe von insgesamt 70'603 Schweizer Franken überwiesen hatte. Mit diesem Geld unterstützt er gemäss eigenen Angaben auch die Gesuchstellerin und deren Familie. Entgegen den Ausführungen auf Beschwerdeebene kann vor diesem Hin- tergrund gerade nicht von stabilen wirtschaftlichen Verhältnissen ausge- gangen werden, welche die Gesuchstellerin von einer Emigration abzuhal- ten vermöchten. Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, die allgemeine Lage in Sri Lanka – und im Speziellen in Colombo – dürfe nicht zur An- nahme führen, dass sri-lankische Staatsangehörige nicht fristgerecht aus
F-4842/2023 Seite 7 dem Schengen-Raum ausreisen würden, ist auf die Ausführungen zur schlechten Sicherheits- und Wirtschaftslage in Sri Lanka zu verweisen (siehe E. 4.2 hiervor). Ein gewisser Schematismus kann in diesem Zusam- menhang zwar nicht in Abrede gestellt werden. Visumsverweigerungen er- folgen aber nicht pauschal aufgrund der Staatszugehörigkeit, sondern un- ter Vornahme einer Einzelfallprüfung. Die Vorinstanz nahm im Rahmen ei- ner Gesamtwürdigung umfassend auf die persönlichen Lebensumstände der Gesuchstellerin Bezug. Dass dabei Gesuchstellenden in ähnlichen Le- benssituationen – unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzel- falls – grundsätzlich ein gleicher Entscheid zukommt, spricht denn auch für eine rechtsgleiche Anwendung der Voraussetzungen bei der Prüfung einer Visumerteilung. Schliesslich kann der Beschwerdeführer aus dem Um- stand, wonach ihn zwei Gäste in den Jahren 2014 und 2016 besucht hätten und diese fristgerecht aus dem Schengen-Raum wieder ausgereist seien, nichts zu seinen Gunsten in der gegebenen Angelegenheit ableiten, da je- der Einzelfall individuell zu beurteilen ist.
E. 5 Die Vorinstanz ging vor diesem Hintergrund zu Recht davon aus, die frist- gerechte Wiederausreise der Gesuchstellerin sei nicht hinreichend gesi- chert. An dieser Einschätzung vermag auch die vom Beschwerdeführer un- terzeichnete Verpflichtungserklärung und seine generelle Bereitschaft, eine Garantiesumme zu hinterlegen, nichts zu ändern. Der Beschwerde- führer kann zwar als Gastgeber mit rechtlich verbindlicher Wirkung für ge- wisse finanzielle Risiken im Zusammenhang mit dem Besuchsaufenthalt, nicht aber für ein bestimmtes Verhalten der eingeladenen Person einste- hen (vgl. BVGE 2014/1 E. 6.3.7 und BVGE 2009/27 E. 9). Gründe huma- nitärer oder anderer Art, welche die Erteilung eines Visums mit räumlich beschränkter Gültigkeit rechtfertigen würden, wurden von ihm nicht geltend gemacht und sind auch nicht ersichtlich. Die Vorinstanz hat das nachge- suchte Visum für den Schengen-Raum folglich zu Recht verweigert.
E. 6.1 Schliesslich beantragt der Beschwerdeführer eine angemessene Par- teientschädigung für das vorinstanzliche Verfahren.
E. 6.2 Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung handelt es sich bei der Pflicht zur Entrichtung einer Parteientschädigung nicht um einen allgemei- nen prozessualen Grundsatz; sie bedarf einer ausdrücklichen gesetzlichen Grundlage. Der Gesetzgeber hat beim Erlass des Verwaltungsverfahrens- gesetzes bewusst darauf verzichtet, die Möglichkeit der Zusprechung einer
F-4842/2023 Seite 8 Parteientschädigung für das erstinstanzliche Verwaltungsverfahren vorzu- sehen (BGE 140 V 116 E. 3.4.2; 132 II 47 E. 5.2; je m.w.H.; siehe ferner LUKAS MÜLLER, in: Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, Wald- mann/Krauskopf [Hrsg.], 3. Aufl. 2023, N. 1 zu Art. 64 VwVG). Weder das AIG noch das VwVG enthalten eine Grundlage für die Zusprechung einer Parteientschädigung im erstinstanzlichen Verwaltungsverfahren. Art. 64 VwVG bezieht sich nur auf das Beschwerdeverfahren. Da der Beschwer- deführer unterlegen ist, fällt eine Parteientschädigung für das vorinstanzli- che Verfahren ohnehin ausser Betracht, weshalb der entsprechende An- trag abzuweisen ist.
E. 7 Im Ergebnis erweist sich die angefochtene Verfügung als rechtmässig (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 8 Entsprechend dem Verfahrensausgang sind die Kosten dem unterliegen- den Beschwerdeführer aufzuerlegen und auf Fr. 1’000.– festzusetzen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Sie sind durch den in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt.
E. 9 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in der vorliegenden Angele- genheit endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG).
(Dispositiv: nachfolgende Seite)
F-4842/2023 Seite 9
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie sind durch den in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer und die Vorinstanz. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Basil Cupa Nathalie Schmidlin Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-4842/2023 Urteil vom 9. April 2024 Besetzung Richter Basil Cupa (Vorsitz), Richter Sebastian Kempe, Richterin Aileen Truttmann, Gerichtsschreiberin Nathalie Schmidlin. Parteien A._______, vertreten durch Ruth Dönni, Rechtsanwältin, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Schengen-Visum zu Besuchszwecken zugunsten von B._______; Verfügung des SEM vom 9. August 2023. Sachverhalt: A. A.a Am 26. Mai 2023 ersuchte die sri-lankische Staatsangehörige B._______ (geb. 1969, nachfolgend: Gesuchstellerin), bei der Schweizerischen Auslandvertretung in Colombo um Ausstellung eines Schengen-Visums für einen Besuchsaufenthalt von 86 Tagen bei ihrem in der Schweiz lebenden Bruder A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer bzw. Gastgeber). A.b Mit Verfügung vom 29. Mai 2023 lehnte die Botschaft den Visumsantrag ab. Ebenso wies die Vorinstanz eine dagegen erhobene Einsprache mit Entscheid vom 9. August 2023 ab. B. Mit Eingabe vom 11. September 2023 liess der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und beantragen, in Aufhebung des angefochtenen Entscheids sei der Gesuchstellerin das beantragte Schengen-Visum zu erteilen. Überdies ersuchte er um eine angemessene Parteientschädigung für das vorinstanzliche Verfahren. C. Die Vorinstanz beantragte in der Vernehmlassung vom 13. November 2023 die Beschwerdeabweisung. Die Vernehmlassung wurde der Beschwerdeführerin am 20. November 2023 zur Kenntnisnahme zugestellt. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Einspracheentscheide der Vorinstanz bezüglich Schengen-Visa sind mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbar (vgl. Art. 112 Abs. 1 AIG [SR 142.20] i.V.m. Art. 31 ff. VGG und Art. 5 VwVG). Das Rechtsmittelverfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). 1.2 Der Beschwerdeführer hat am vorangegangenen Einspracheverfahren teilgenommen und ist als Gastgeber und Bruder der Gesuchstellerin durch die angefochtene Verfügung besonders berührt. Er ist zur Erhebung des Rechtsmittels legitimiert, zumal die Gesuchstellerin nach wie vor einen Besuch in der Schweiz anstrebt (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und, im Falle von Bundesbehörden, die Unangemessenheit gerügt werden (vgl. Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an und ist nicht an die Begründung der Begehren gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Massgeblich ist grundsätzlich die Sachlage im Entscheidzeitpunkt (vgl. BVGE 2020 VII/4 E. 2.2 m.H.). 3. 3.1 Der angefochtenen Verfügung liegt ein Gesuch einer sri-lankischen Staatsangehörigen um Erteilung eines Visums zu Besuchszwecken in der Schweiz zugrunde. Da sich die Gesuchstellerin nicht auf die EU/EFTA-Personenfreizügigkeitsabkommen berufen kann und die beabsichtigte Aufenthaltsdauer 90 Tage nicht überschreitet, fällt die vorliegende Streitsache in den Anwendungsbereich der Schengen-Assoziierungsabkommen, mit denen die Schweiz den Schengen-Besitzstand sowie die dazugehörigen gemeinschaftsrechtlichen Rechtsakte übernommen hat (BVGE 2014/1 E. 3; 2011/48 E. 3). Das AIG und dessen Ausführungsbestimmungen gelangen nur soweit zur Anwendung, als die Schengen-Assoziierungsabkommen keine abweichenden Bestimmungen enthalten (Art. 2 Abs. 4 AIG). 3.2 Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines Recht auf Einreise noch gewährt es einen besonderen Anspruch auf Erteilung eines Visums. Die Schweiz ist daher - wie andere Staaten auch - grundsätzlich nicht gehalten, Ausländerinnen und Ausländern die Einreise zu gestatten. Vorbehältlich völkerrechtlicher Verpflichtungen handelt es sich dabei um einen autonomen Entscheid (vgl. BVGE 2009/27 E. 3 m.w.H.). Das Schengen-Recht schränkt die nationalstaatlichen Befugnisse insoweit ein, als es einheitliche Voraussetzungen für Einreise und Visum aufstellt und die Mitgliedstaaten verpflichtet, die Einreise beziehungsweise das Visum zu verweigern, wenn die Voraussetzungen nicht erfüllt sind. Einen Anspruch auf Einreise beziehungsweise Visumserteilung vermittelt auch das Schengen-Recht nicht (vgl. BVGE 2014/1 E. 4.1.5). 3.3 Drittstaatsangehörige dürfen über die Aussengrenzen des Schengen-Raums für einen Aufenthalt von höchstens 90 Tagen innerhalb eines Zeit-raums von 180 Tagen einreisen, wenn sie im Besitz gültiger Reisedokumente sind, die zum Grenzübertritt berechtigen. Ferner benötigen sie ein Visum, sofern dieses erforderlich ist gemäss der Verordnung (EU) 2018/1806 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. November 2018 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Aussengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind (ABl. L 303/39 vom 28. November 2018 [nachfolgend: EU-Visa-VO]). Des Weiteren müssen Drittstaatsangehörige den Zweck und die Umstände ihres beabsichtigten Aufenthalts belegen und hierfür über ausreichende finanzielle Mittel verfügen. Sie dürfen nicht im Schengener Informationssystem (SIS) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellen (siehe zum Ganzen: Art. 5 Abs. 1 AIG; Art. 3 Abs. 1 und Art. 12 Abs. 1 der Verordnung vom 15. August 2018 über die Einreise und die Visumerteilung [VEV, SR 142.204] i.V.m. Art. 6 Abs. 1 der Verordnung [EG] Nr. 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über einen Unionskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen [Schengener Grenzkodex, SGK, ABl. L 77/1 vom 23. Juni 2016]; Art. 14 Abs. 1 und Art. 21 Abs. 1 der Verordnung [EG] Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft [Visakodex, VK, ABl. L 243/1 vom 15. September 2009]). 3.4 Eine drittstaatsangehörige Person muss für ihre fristgerechte Wieder-ausreise Gewähr bieten (Art. 5 Abs. 2 AIG). Wenn sie nicht bereit ist, das Hoheitsgebiet des Schengen-Raums fristgerecht wieder zu verlassen, ist von einer Gefahr für die öffentliche Ordnung im Sinne von Art. 6 Abs. 1 Bst. e SGK auszugehen (BVGE 2014/1 E. 4.3; 2011/48 E. 4.5). Die Behörden haben daher zu prüfen und die gesuchstellende Person hat dementsprechend zu belegen, dass die Gefahr einer rechtswidrigen Einwanderung oder einer nicht fristgerechten Ausreise nicht besteht respektive dass Gewähr für die gesicherte Wiederausreise geboten wird (vgl. Art. 14 Abs. 1 Bst. d und Art. 21 Abs. 1 VK; Art. 12 VEV; BVGE 2014/1 E. 4.4). Das Visum ist zu verweigern, wenn begründete Zweifel an der Echtheit der von der gesuchstellenden Person eingereichten Belege oder am Wahrheitsgehalt ihres Inhalts, an der Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen oder der von ihr bekundeten Absicht bestehen, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vor Ablauf der Gültigkeit des beantragten Visums zu verlassen (Art. 32 Abs. 1 Bst. b VK).
4. Strittig ist, ob die sri-lankische Gesuchstellerin hinreichend Gewähr für eine fristgerechte Wiederausreise aus dem Schengen-Raum bietet. 4.1 Bei der Beurteilung des Kriteriums der gesicherten Wiederausreise muss ein zukünftiges Verhalten beurteilt werden. Hierzu sind lediglich Prognosen möglich, wobei sämtliche Umstände des konkreten Einzelfalles zu würdigen sind. In die Beurteilung miteinzubeziehen sind die allgemeine Lage im Herkunftsland einerseits sowie die individuelle Situation der gesuchstellenden Person andererseits. Bei Einreisegesuchen von Personen aus Regionen mit politisch und/oder wirtschaftlich ungünstigen Verhältnissen rechtfertigt sich eine strenge Praxis, da die persönliche Interessenlage in solchen Fällen häufig nicht mit dem Ziel und Zweck einer zeitlich befristeten Einreisebewilligung im Einklang steht (BVGE 2014/1 E. 6.1 m.H.). 4.2 Sri Lanka leidet an einer Wirtschafts- und Finanzkrise. Im ganzen Land besteht laut dem Eidgenössischen Departement für auswärtige Angelegenheiten (EDA) die Gefahr von gewaltsamen Ausschreitungen, Streiks und Versorgungsengpässen (vgl. https://www.eda.admin.ch/eda/de/home/vertretungen-und-reisehinweise/sri-lanka/reisehinweise-fuersrilanka.html#eda57892d, abgerufen am 22.02.2024). Zutreffend führt die Vorinstanz daher an, die Gesuchstellerin stamme aus einem Land, aus welchem der Zuwanderungsdruck - primär infolge wirtschaftlicher Not - nach wie vor stark anhalte (vgl. dazu Urteile des BVGer F-3242/2023 vom 16. Februar 2024 E. 4.2; F-5515/2022 vom 3. Januar 2024 E. 6.2; je m.w.H.). Somit ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz das Risiko einer nicht fristgerechten Ausreise als allgemein hoch einschätzt. An dieser Einschätzung vermag der auf Beschwerdeebene eingereichte Zeitungsartikel nichts zu ändern, zumal der Beschwerdeführer selbst eingesteht, die wirtschaftlichen Verhältnisse in Sri Lanka seien «nicht rosig». 4.3 Nebst den allgemeinen Verhältnissen im Herkunftsland sind in die Risikoanalyse auch die Umstände des konkreten Einzelfalls, insbesondere die berufliche, gesellschaftliche und familiäre Verantwortung der gesuch-stellenden Person im Herkunftsland einzubeziehen. Bei Personen, die in ihrer Heimat keine besonderen Verpflichtungen wahrnehmen oder die sich in wirtschaftlich ungünstigen Verhältnissen befinden, muss das Risiko eines ausländerrechtlich nicht regelkonformen Verhaltens nach einer bewilligten Einreise als vergleichsweise hoch eingeschätzt werden (vgl. BVGE 2019 VII/1 E. 7.2; 2014/1 E. 6.3.1; 2009/27 E. 8). 4.4 Die 55-jährige Gesuchstellerin ist verheiratet und wohnt mit ihrem Ehemann sowie einer erwachsenen Tochter zusammen. Drei weitere erwachsene Kinder leben in Sri Lanka. Der Verbleib ihres Ehemanns im Heimatland lässt auf eine gewisse familiäre Verantwortung der Gesuchstellerin in Sri Lanka schliessen. Eine derartige Verantwortung kann zwar eine mögliche, indes keine hinreichende Gewähr für eine anstandslose Wiederausreise bieten (vgl. BVGE 2014/1 E. 6.3.1; 2009/27 E. 8). Die Erfahrung hat gezeigt, dass zurückbleibende nahe Angehörige gerade in Situationen angespannter wirtschaftlicher und/oder politischer Verhältnisse gesuchstellende Personen regelmässig nicht verlässlich davon abhalten, den Entschluss für eine Emigration zu fällen, sei dies etwa in der Hoffnung, die Zurückgebliebenen aus dem Ausland effizienter zu unterstützen oder später allenfalls gar nachziehen zu können (vgl. statt vieler: Urteil des BVGer F-4659/2023 vom 19. Januar 2024 E. 7.5.1). Dafür spricht, dass die Gesuchstellerin gemäss Abklärungen des EDA in einem Land mit besonders hohem Migrationsdruck lebt (siehe E. 4.2 hiervor). Insofern bietet die familiäre Situation der Gesuchstellerin keine besondere Gewähr für eine fristgerechte Ausreise. Zu berücksichtigen ist ferner, dass die Gesuchstellerin in der Schweiz durch ihren hier lebenden Bruder, dessen Familie und eine Tante über ein vorbestehendes familiäres Beziehungsnetz verfügt, was das Emigrationsrisiko viel eher erhöht. 4.5 In Bezug auf die finanziellen Verhältnisse ist aktenkundig, dass die Gesuchstellerin und deren Familie in einem im Eigentum des Beschwerdeführers befindlichen Haus leben. Gemäss ihren eigenen Angaben ist sie Hausfrau und geht keiner bezahlten Erwerbstätigkeit nach. Die Höhe des Einkommens des Ehemanns ist aus den Akten nicht ersichtlich. Einem erst auf Beschwerdeebene eingereichten Bankkontoauszug ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer der Halbschwester der Gesuchstellerin zwischen Januar 2022 und August 2023 Beträge in der Höhe von insgesamt 70'603 Schweizer Franken überwiesen hatte. Mit diesem Geld unterstützt er gemäss eigenen Angaben auch die Gesuchstellerin und deren Familie. Entgegen den Ausführungen auf Beschwerdeebene kann vor diesem Hintergrund gerade nicht von stabilen wirtschaftlichen Verhältnissen ausgegangen werden, welche die Gesuchstellerin von einer Emigration abzuhalten vermöchten. Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, die allgemeine Lage in Sri Lanka - und im Speziellen in Colombo - dürfe nicht zur Annahme führen, dass sri-lankische Staatsangehörige nicht fristgerecht aus dem Schengen-Raum ausreisen würden, ist auf die Ausführungen zur schlechten Sicherheits- und Wirtschaftslage in Sri Lanka zu verweisen (siehe E. 4.2 hiervor). Ein gewisser Schematismus kann in diesem Zusammenhang zwar nicht in Abrede gestellt werden. Visumsverweigerungen erfolgen aber nicht pauschal aufgrund der Staatszugehörigkeit, sondern unter Vornahme einer Einzelfallprüfung. Die Vorinstanz nahm im Rahmen einer Gesamtwürdigung umfassend auf die persönlichen Lebensumstände der Gesuchstellerin Bezug. Dass dabei Gesuchstellenden in ähnlichen Lebenssituationen - unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalls - grundsätzlich ein gleicher Entscheid zukommt, spricht denn auch für eine rechtsgleiche Anwendung der Voraussetzungen bei der Prüfung einer Visumerteilung. Schliesslich kann der Beschwerdeführer aus dem Umstand, wonach ihn zwei Gäste in den Jahren 2014 und 2016 besucht hätten und diese fristgerecht aus dem Schengen-Raum wieder ausgereist seien, nichts zu seinen Gunsten in der gegebenen Angelegenheit ableiten, da jeder Einzelfall individuell zu beurteilen ist.
5. Die Vorinstanz ging vor diesem Hintergrund zu Recht davon aus, die fristgerechte Wiederausreise der Gesuchstellerin sei nicht hinreichend gesichert. An dieser Einschätzung vermag auch die vom Beschwerdeführer unterzeichnete Verpflichtungserklärung und seine generelle Bereitschaft, eine Garantiesumme zu hinterlegen, nichts zu ändern. Der Beschwerdeführer kann zwar als Gastgeber mit rechtlich verbindlicher Wirkung für gewisse finanzielle Risiken im Zusammenhang mit dem Besuchsaufenthalt, nicht aber für ein bestimmtes Verhalten der eingeladenen Person einstehen (vgl. BVGE 2014/1 E. 6.3.7 und BVGE 2009/27 E. 9). Gründe humanitärer oder anderer Art, welche die Erteilung eines Visums mit räumlich beschränkter Gültigkeit rechtfertigen würden, wurden von ihm nicht geltend gemacht und sind auch nicht ersichtlich. Die Vorinstanz hat das nachgesuchte Visum für den Schengen-Raum folglich zu Recht verweigert. 6. 6.1 Schliesslich beantragt der Beschwerdeführer eine angemessene Parteientschädigung für das vorinstanzliche Verfahren. 6.2 Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung handelt es sich bei der Pflicht zur Entrichtung einer Parteientschädigung nicht um einen allgemeinen prozessualen Grundsatz; sie bedarf einer ausdrücklichen gesetzlichen Grundlage. Der Gesetzgeber hat beim Erlass des Verwaltungsverfahrensgesetzes bewusst darauf verzichtet, die Möglichkeit der Zusprechung einer Parteientschädigung für das erstinstanzliche Verwaltungsverfahren vorzusehen (BGE 140 V 116 E. 3.4.2; 132 II 47 E. 5.2; je m.w.H.; siehe ferner Lukas Müller, in: Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, Waldmann/Krauskopf [Hrsg.], 3. Aufl. 2023, N. 1 zu Art. 64 VwVG). Weder das AIG noch das VwVG enthalten eine Grundlage für die Zusprechung einer Parteientschädigung im erstinstanzlichen Verwaltungsverfahren. Art. 64 VwVG bezieht sich nur auf das Beschwerdeverfahren. Da der Beschwerdeführer unterlegen ist, fällt eine Parteientschädigung für das vorinstanzliche Verfahren ohnehin ausser Betracht, weshalb der entsprechende Antrag abzuweisen ist.
7. Im Ergebnis erweist sich die angefochtene Verfügung als rechtmässig (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
8. Entsprechend dem Verfahrensausgang sind die Kosten dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen und auf Fr. 1'000.- festzusetzen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Sie sind durch den in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt.
9. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in der vorliegenden Angelegenheit endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG). (Dispositiv: nachfolgende Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie sind durch den in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer und die Vorinstanz. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Basil Cupa Nathalie Schmidlin Versand: