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F-5515/2022

F-5515/2022

Bundesverwaltungsgericht · 2024-01-03 · Deutsch CH

Schengen-Visum

Sachverhalt

A. C.________, geboren am (…) (nachfolgend: Gesuchsteller 1), und D.________, geboren am (…) (Gesuchstellerin 2), beide sri-lankische Staatsangehörige, ersuchten bei der Schweizerischen Auslandvertretung in Colombo um die Ausstellung eines Schengen-Visums für einen Be- suchsaufenthalt vom 25. August 2022 bis 22. November 2022 bei der im Kanton E._______ lebenden Tochter der Gesuchstellerin 2 B._______ (nachfolgend: Gastgeberin 2) und deren Ehemann A._______ (nachfol- gend: Gastgeber 1). Die Anträge betrafen Erneuerungen von Schengen- Visa zu Besuchszwecken, welche für beide Gesuchstellende für April bis Juni 2020 erteilt worden waren, aber wegen des pandemiebedingten Lock- downs nicht benutzt werden konnten. B. Mit Formularverfügungen vom 13. Juli 2022 wies die Schweizerische Ver- tretung in Colombo im Namen des Staatssekretariats für Migration SEM die Gesuche mit der Begründung ab, die fristgerechte und anstandslose Wiederausreise der Gesuchstellenden aus dem Schengen-Raum erschei- ne nicht als hinreichend gesichert. C. Gegen diese Entscheide erhoben der Gastgeber 1 und die Gastgeberin 2 am 12. August 2022 Einsprache beim SEM, worauf dieses die Gesuchsun- terlagen mit der Aufforderung um Stellungnahme und Durchführung von zusätzlichen Abklärungen bei den Gastgebern an das Migrationsamt des Kantons E._______ übermittelte. Dieses forderte den Gastgeber 1 in der Folge auf, einen Fragebogen zum Besuchsaufenthalt des Gesuchstellers 1 zu beantworten und verschiedene Unterlagen einzureichen. Der beant- wortete Fragebogen inkl. Beilagen ging am 12. Oktober 2022 beim kanto- nalen Migrationsamt ein, welches die Unterlagen am 13. Oktober 2022 an das SEM weiterleitete. Am 31. Oktober 2022 wies das SEM die Einsprache ab und auferlegte den Einsprechern Verfahrenskosten von insgesamt Fr. 200.–. D. Mit Eingabe vom 30. November 2022 ersuchten der Gastgeber 1 und die Gastgeberin 2 (nachfolgend: Beschwerdeführer 1 und Beschwerdeführerin

2) das Bundesverwaltungsgericht um die Einräumung einer Frist, um neu beweisen zu können, dass die eingeladenen Personen sicher wieder nach Sri Lanka zurückkehren würden. Aufgefordert, ihren Beschwerdewillen

F-5515/2022 Seite 3 kundzutun, beantragten sie sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Gutheissung der Beschwerde dahingehend, dass die Visa erteilt würden. E. Mit Vernehmlassung vom 15. Februar 2023 hielt das SEM (nachfolgend auch: Vorinstanz) an seinem Einspracheentscheid fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Die Vernehmlassung wurde den Beschwer- deführenden am 23. Februar 2023 zur Kenntnisnahme zugestellt.

Erwägungen (27 Absätze)

E. 1.1 Einspracheentscheide des SEM bezüglich Schengen-Visa sind mit Be- schwerde beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbar (vgl. Art. 112 Abs. 1 AIG i.V.m. Art. 31 ff. VGG). Das Rechtsmittelverfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG).

E. 1.2 Die Beschwerdeführenden haben am vorangegangenen Einsprache- verfahren teilgenommen und sind als Gastgeber bzw. Gastgeberin der Ge- suchstellenden durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt. Obwohl der ursprünglich angestrebte Besuchszeitraum inzwischen abge- laufen ist, kann auf ein fortbestehendes Rechtsschutzinteresse geschlos- sen werden. Die Beschwerdeführenden sind daher zur Erhebung des Rechtsmittels legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formge- recht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 50 Abs. 1 und 52 Abs. 1 VwVG).

E. 1.3 In der vorliegenden Beschwerdeangelegenheit entscheidet das Bun- desverwaltungsgericht endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG).

E. 2 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Er- messens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheb- lichen Sachverhalts und – sofern nicht eine kantonale Behörde als Be- schwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerde- verfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG nicht an die Begründung der Begehren gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen

F-5515/2022 Seite 4 gutheissen oder abweisen. Massgeblich ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheids (vgl. BVGE 2020 VII/4 E. 2.2).

E. 3.1 Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls der unter Buchstaben a–e aufge- listeten Beweismittel. Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksich- tigt werden (vgl. BVGE 2008/43 E. 7.5.6; siehe ferner BENJAMIN SCHIND- LER, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], VwVG-Kommentar, 2. Aufl. 2019, Art. 49 N. 29).

E. 3.2 Das dem Bundesverwaltungsgericht von der Vorinstanz zur Verfügung gestellte Aktendossier enthält im Wesentlichen Akten zum Gesuchsteller 1 mit einem Verweis darauf, dass der damit konnexe Visumsantrag der Gesuchstellerin 2 auch abgelehnt worden sei. Die Betreffe der Schreiben des SEM im vorinstanzlichen Verfahren beziehen sich zwar jeweils auf beide Gesuchstellende; allerdings fehlen Hinweise dazu, dass die Akten, welche die Gesuchstellerin 2 betreffen, wie z.B. der Visumsantrag mit Beilagen, überhaupt bei der Vertretung in Colombo eingeholt wurden oder dem kantonalen Migrationsamt zur Stellungnahme und weiteren Abklärung übermittelt worden wären. Aus den Unterlagen der Abklärung des Migra- tionsamtes muss geschlossen werden, dass ihm diese Akten nicht zur Ver- fügung standen, da es zur Gesuchstellerin 2 keine ersichtlichen Abklärun- gen tätigte. Demnach enthält das Voraktendossier weder die Akten zum Visumsantrag der Gesuchstellerin 2 noch dahingehende Abklärungen durch das kantonale Migrationsamt. Das Aktendossier erweist sich somit hinsichtlich der Gesuchstellerin 2 als unvollständig. Daraus folgt, dass der Sachverhalt diesbezüglich ungenügend abgeklärt wurde. Die Vorinstanz hat zwar im Einspracheentscheid kurz begründet, weshalb bei der Gesuch- stellerin 2 die fristgerechte und anstandslose Wiederausreise aus dem Schengen-Raum nicht als hinreichend gesichert erscheine. Worauf sie diese Schlussfolgerung stützt, kann jedoch aufgrund der fehlenden Akten weder überprüft noch nachvollzogen werden. Die Versäumnisse der Vor- instanz hinsichtlich Sachverhaltsabklärung verunmöglichen eine materielle Behandlung der Beschwerde in Bezug auf die Gesuchstellerin 2, weshalb der angefochtene Entscheid diesbezüglich aufzuheben und die Streitsache zur Abklärung des Sachverhalts und zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen ist.

F-5515/2022 Seite 5

E. 3.3 Nachfolgend zu prüfen bleibt somit, ob die Vorinstanz den Antrag auf Visumerteilung für den Gesuchsteller 1 zu Recht abgewiesen hat.

E. 4.1 Dem angefochtenen Entscheid liegt das Gesuch eines sri-lankischen Staatsangehörigen um Erteilung von Visa zu Besuchszwecken in der Schweiz zugrunde. Da sich der Gesuchsteller 1 nicht auf die EU/EFTA- Personenfreizügigkeitsabkommen berufen kann und die beabsichtigte Auf- enthaltsdauer 90 Tage nicht überschreitet, fällt die vorliegende Streitsache in den persönlichen und sachlichen Anwendungsbereich der Schengen- Assoziierungsabkommen, mit denen die Schweiz den Schengen-Besitz- stand und die dazugehörigen gemeinschaftsrechtlichen Rechtsakte über- nommen hat (BVGE 2014/1 E. 3; 2011/48 E. 3). Das Ausländer- und Integ- rationsgesetz (AIG, SR 142.20) und dessen Ausführungsbestimmungen gelangen nur soweit zur Anwendung, als die Schengen-Assoziierungsab- kommen keine abweichenden Bestimmungen enthalten (Art. 2 Abs. 2-5 AIG).

E. 4.2 Die Schweiz ist – wie andere Staaten auch – grundsätzlich nicht ver- pflichtet, ausländischen Personen die Einreise zu gestatten und entschei- det darüber, vorbehältlich völkerrechtlicher Verpflichtungen, autonom (vgl. BVGE 2009/27 E. 3). Das Schengen-Recht schränkt die nationalstaatli- chen Befugnisse insoweit ein, als es einheitliche Voraussetzungen für Ein- reise und Visum aufstellt und die Mitgliedstaaten verpflichtet, die Einreise bzw. das Visum zu verweigern, wenn die Voraussetzungen nicht erfüllt sind. Einen Anspruch auf Einreise vermittelt auch das Schengen-Recht nicht (vgl. BVGE 2014/1 E. 4.1.5).

E. 4.3 Drittstaatsangehörige dürfen über die Aussengrenzen des Schengen- Raums für einen Aufenthalt von höchstens 90 Tagen innerhalb eines Zeit- raums von 180 Tagen einreisen, wenn sie im Besitz gültiger Reisedoku- mente sind, die zum Grenzübertritt berechtigen. Ferner benötigen sie ein Visum, sofern dieses gemäss der Verordnung (EU) 2018/1806 des Euro- päischen Parlaments und des Rates vom 14. November 2018 zur Aufstel- lung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Aussengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind (ABl. L 303/39 vom 28.11.2018) erforderlich ist. Im Weiteren müssen Dritt- staatsangehörige den Zweck und die Umstände ihres beabsichtigten Auf- enthalts belegen und hierfür über ausreichende finanzielle Mittel verfügen. Sie dürfen nicht im Schengener Informationssystem (SIS II) zur Einreise-

F-5515/2022 Seite 6 verweigerung ausgeschrieben sein und keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die inter- nationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellen (vgl. zum Ganzen: Art. 5 Abs. 1 und 2 AIG; Art. 3 Abs. 1 der Verordnung vom 15. August 2018 über die Einreise und die Visumerteilung [VEV, SR 142.204] i.V.m. Art. 6 Abs. 1 und 2 der Verordnung [EG] Nr. 2016/399 des Europäischen Parla- ments und des Rates vom 9. März 2016 [kodifizierter Text] über einen Ge- meinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen [nachfolgend: Schengener Grenzkodex, SGK, ABl. L 77/1 vom 23.03.2016]; Art. 14 Abs. 1 und Art. 21 Abs. 1 der Verordnung [EG] Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft [nachfolgend: Visakodex, VK, Abl. L 243 vom 15.9.2009]).

E. 4.4 Eine drittstaatsangehörige Person muss für die fristgerechte Wieder- ausreise Gewähr bieten (Art. 5 Abs. 2 AIG). Wenn sie nicht bereit ist, das Hoheitsgebiet des Schengen-Raums fristgerecht wieder zu verlassen, ist eine Gefahr für die öffentliche Ordnung im Sinne von Art. 6 Abs. 1 Bst. e SGK anzunehmen (BVGE 2014/1 E. 4.3 in fine; 2011/48 E. 4.5). Die Be- hörden haben daher unter Mitwirkung der drittstaatsangehörigen Person zu prüfen, ob diese für die gesicherte Wiederausreise Gewähr bietet (vgl. Art. 14 Abs. 1 Bst. d VK; Art. 21 Abs. 1 VK; BVGE 2014/1 E. 4.4). Das Vi- sum wird verweigert, wenn begründete Zweifel an der Echtheit der von dem Antragsteller vorgelegten Belege oder am Wahrheitsgehalt ihres Inhalts, an der Glaubwürdigkeit seiner Aussagen oder der von ihm bekundeten Ab- sicht bestehen, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vor Ablauf der Gül- tigkeit des beantragten Visums zu verlassen (Art. 32 Abs. 1 Bst. b VK).

E. 4.5 Sind die erwähnten Voraussetzungen nicht erfüllt, kann in Ausnahme- fällen ein Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit erteilt werden, das nur für das Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats gilt. Von dieser Möglichkeit kann der betreffende Mitgliedstaat unter anderem Gebrauch machen, wenn er es aus humanitären Gründen, aus solchen des nationa- len Interesses oder aufgrund internationaler Verpflichtungen für erforder- lich hält (vgl. Art. 3 Abs. 4 und 5 VEV; Art. 25 Abs. 1 Bst. a Visakodex; Art. 6 Abs. 5 Bst. c SGK).

E. 5.1 Die Vorinstanz zweifelt die anstandslose Wiederausreise des Gesuch- stellers 1 an und begründet dies zum einen mit den wirtschaftlichen Ver- hältnissen in seiner Heimatregion, zum anderen damit, dass ihm dort keine

F-5515/2022 Seite 7 besonderen familiären Verpflichtungen oblägen. Er sei (…) Jahre alt, ledig und kinderlos. Es könne nicht davon ausgegangen werden, dass in seinem persönlichen oder familiären Umfeld Verpflichtungen oder Abhängigkeiten vorhanden seien, welche eine besondere Gewähr für seine Rückkehr ins Heimatland bieten könnten. Gemäss den Akten arbeite er als Verkäufer in einem (…)laden. Dass er seinen Arbeitsplatz während drei Monaten ver- lassen könne, spreche gegen eine besondere berufliche Verankerung im Heimatland. Kurz vor der Beantragung des Visums sei zudem ein grösse- rer Geldbetrag auf sein Konto einbezahlt worden. Woher das Geld stamme, sei nicht erläutert worden. Es könne deshalb nicht von gefestigten berufli- chen und damit von wirtschaftlichen Verhältnissen ausgegangen werden, die ihn nachhaltig von einer allfälligen Emigration abzuhalten vermöchten. Vor diesem Hintergrund sei das Risiko, dass er die Schweiz nach einem Besuchsaufenthalt nicht wieder rechtzeitig verlassen könnte, nicht zu un- terschätzen. Aufgrund der damals aktuellen Wirtschaftslage und der politi- schen Situation (Herbst 2022) sei das Risiko einer nicht fristgerechten Wie- derausreise von Besuchern aus Sri Lanka allgemein als hoch einzuschät- zen, insbesondere, wenn durch die Anwesenheit von Bekannten und Ver- wandten bereits ein minimales soziales Beziehungsnetz in der Schweiz be- stehe. Demnach erfülle der Gesuchsteller 1 die Voraussetzungen zur Er- teilung des Visums nicht, weshalb die Schweizer Vertretung in Colombo dessen Ausstellung zu Recht verweigert habe.

E. 5.2 Demgegenüber machen die Beschwerdeführenden geltend, ihre Gäste hätten im Frühling 2020 Visa erhalten, aber wegen des pandemiebeding- ten Lockdowns nicht reisen können. Im April 2022 hätten sie sich bei der Schweizer Botschaft über die Erneuerung der Visa erkundigt und die auf- erlegten Anforderungen erfüllt (Abschluss einer Reiseversicherung und Vorweisen der Flugtickets). Den Fragebogen des Migrationsamts für den Gesuchsteller 1 hätten sie aufforderungsgemäss mit den Beilagen einge- reicht. Was die Gesuchstellerin 2 betreffe, sei sie schon öfter in der Schweiz gewesen und immer fristgerecht abgereist. Obwohl sie alles ein- gereicht hätten, sei das Visum (recte: seien die Visa) abgelehnt resp. nicht erneuert worden. Sie boten an, als Sicherheit ein Sperrkonto für beide Gäste einzurichten, das erst gelöst werden könne, wenn die Gäste zurück nach Sri Lanka gereist seien. Sie äusserten sich weiter zur Situation in Sri Lanka aus ihrer Sicht. Seit 50 Jahren herrschten dort ethnische und wirt- schaftliche Schwierigkeiten. Sie würden es nicht anders kennen. Seit 30 Jahren herrsche Krieg in Sri Lanka. Minderheiten seien immer unterdrückt worden. Soweit sie das beurteilen könnten, sei das Problem in Sri Lanka nur lösbar, indem die Mehrheit der Bevölkerung, welche die Regierung

F-5515/2022 Seite 8 stelle, und die Minderheiten im In- und Ausland zusammengebracht wür- den und eine Einigung betreffend Frieden und Justiz erzielt würde. Dann habe Sri Lanka eine gute und friedliche Zukunft.

E. 6.1 In der Regel lassen sich keine gesicherten Feststellungen darüber tref- fen, ob eine drittstaatsangehörige Person tatsächlich beabsichtigt, vor Ab- lauf des Visums den Schengen-Raum zu verlassen, weshalb darüber eine Prognose zu erstellen ist. Hierzu sind alle Umstände des Einzelfalls zu wür- digen. Die Beweisführungslast obliegt dabei der drittstaatsangehörigen Person (Art. 14 Abs. 1 Bst. d VK; Art. 14 Abs. 3 i.V.m. Anhang II VK; Art. 6 Abs. 1 Bst. c SGK; Art. 5 Abs. 2 AIG; BVGE 2014/1 E. 4.4 und E. 6.1). Anhaltspunkte zur Beurteilung der Gewähr für eine fristgerechte Wieder- ausreise können sich zunächst aus der allgemeinen Situation im Herkunfts- land der drittstaatsangehörigen Person ergeben. Namentlich bei Einreise- gesuchen von Personen aus Staaten bzw. Regionen mit politisch, wirt- schaftlich und sozial ungünstigen Verhältnissen rechtfertigt sich eine stren- ge Praxis, da die persönliche Interessenlage in solchen Fällen erfahrungs- gemäss häufig nicht mit dem Ziel und Zweck einer zeitlich befristeten Ein- reisebewilligung im Einklang steht (BVGE 2014/1 E. 6.1).

E. 6.2 Sri Lanka befindet sich aktuell in einer schweren Wirtschafts- und Fi- nanzkrise, wobei es zu Engpässen bei der Versorgung mit Gütern wie Treibstoff, Strom, Medikamenten und Lebensmitteln kommt. Die Ver- schlechterung der wirtschaftlichen Lage Sri Lankas beschleunigte sich ab 2019 in Folge politischer Fehlentscheide (bspw. abruptes Verbot von che- mischem Dünger) und finanziellem Missmanagement und wurde durch die negativen Auswirkungen der Pandemie noch verstärkt (vgl. < https://www.seco.admin.ch > Aussenwirtschaft & Wirtschaftliche Zusam- menarbeit > Wirtschaftsbeziehungen > Länderinformationen > Asien > Südasien > Sri Lanka > Wirtschaftsbericht 2022 vom 28. Juni 2022, abge- rufen am 28.12.2023). Dies hat zu landesweiten Protesten und teilweise gewaltsamen Ausschreitungen sowie schliesslich dazu geführt, dass Prä- sident Gotabaya Rajapaksa im Juli 2022 das Land verlassen hat. Das Land leidet weiterhin unter einer Wirtschafts- und Finanzkrise und es bestehen politische und soziale Spannungen (< https://www.eda.admin.ch > Reise- hinweise und Vertretungen > Reisehinweise für Sri Lanka, abgerufen am 28.12.2023). Gemäss diverser Quellen erweist sich die Wirtschaftskrise im Norden von Sri Lanka, woher der Gesuchsteller 1 stammt, als besonders ausgeprägt. Gemäss dem ausführlichen Bericht der UN-Organisationen World Food Program (WFP) und Food and Agriculture Organization (FAO)

F-5515/2022 Seite 9 sind der Norden und der Osten stärker von der Nahrungsunsicherheit be- troffen als andere Landesteile. Auch wurden Veränderungen bei den Ein- kommen evaluiert. Demnach gaben 25 Prozent der Befragten im Norden an, dass sich ihr Einkommen seit Beginn der Wirtschaftskrise mehr als hal- biert habe. 55 Prozent gaben an, dass sich das Einkommen um bis zur Hälfte verringert habe. Die Einkommensverminderung ist im Norden höher als im nationalen Durchschnitt (vgl. World Food Program [WFP] / Food and Agriculture Organization [FAO], Special Report: FAO/WFP Crop and Food Security Assessment Mission [CFSAM] to the Democratic Socialist Re- public of Sri Lanka, 29.05.2023, https://reliefweb.int/attach- ments/2f8749ae-5a3a-46ed-b1da-e549dc7128ea/cc6202en.pdf, abgeru- fen am 28.12.2023).

E. 6.3 Vor diesem Hintergrund ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz das Risiko einer nicht fristgerechten Wiederausreise von Besucherinnen und Besuchern aus Sri Lanka allgemein als hoch einschätzt.

E. 7.1 Bei der Risikoanalyse sind allerdings nicht nur solch allgemeine Um- stände und Erfahrungen, sondern auch sämtliche Gesichtspunkte des kon- kreten Einzelfalls zu berücksichtigen. Dabei sind in die Prognose über die Absicht einer gesuchstellenden Person, den Schengen-Raum fristgerecht zu verlassen, deren persönliche, familiäre und berufliche bzw. wirtschaftli- che Situation sowie deren Interessenlage miteinzubeziehen (BVGE 2014/1 E. 6.3.1). Obliegt einer gesuchstellenden Person im Heimatland beispiels- weise eine besondere berufliche, gesellschaftliche oder familiäre Verant- wortung, kann dies die Prognose für eine anstandslose Wiederausreise begünstigen. Umgekehrt muss bei Personen, die in ihrer Heimat keine be- sonderen Verpflichtungen haben, das Risiko eines ausländerrechtlich nicht regelkonformen Verhaltens nach einer bewilligten Einreise als hoch einge- schätzt werden (BVGE 2014/1 E. 6.3.1; 2009/27 E. 8).

E. 7.2 Beim Gesuchsteller 1 handelt es sich um den (…)-jährigen Cousin des Beschwerdeführers 1. Er gab an, er arbeite in einem (…)laden in Z.________ und werde dort nach seiner Reise in die Schweiz weiterhin arbeiten. Bei der Einladung sei es – abgesehen davon, dass die Familie in der Schweiz auch ihn als Teil der Familie kennenlernen möchte – wichtig, dass er die (…)-jährige Gesuchstellerin 2 auf der Reise in die Schweiz und zurück nach Sri Lanka begleite.

F-5515/2022 Seite 10

E. 7.2.1 Dass dem Gesuchsteller 1 in Sri Lanka besondere gesellschaftliche oder familiäre Verpflichtungen obliegen würden, ist nicht ersichtlich. Viel- mehr ist aufgrund der beantragten Visumsdauer von drei Monaten von einer weitgehenden Ungebundenheit auszugehen. Zudem verfügt er in der Schweiz durch den hier lebenden Cousin mit Familie über ein vorbe- stehendes familiäres Beziehungsnetz, was das Emigrationsrisiko erhöht.

E. 7.2.2 Über die wirtschaftlichen Verhältnisse des Gesuchstellers 1 ist be- kannt, dass er auf seinem Bankkonto per 21. Juni 2022 einen Saldo von LKR 1'030'242.75 (umgerechnet ca. Fr. 2’750.– per 21. Juni 2022) aus- wies. Soweit aus den Kontoauszügen ersichtlich, wurde am 21. Juni 2022 die Summe von LKR 1'000'000.– eingezahlt. Es wurde nicht erläutert, wo- her dieses Geld stammte. Der Umstand, dass die Einzahlung kurz vor der Visumsantragstellung am 30. Juni 2022 erfolgte – bei welchem der Ge- suchsteller 1 noch angab, keine Anstellung zu haben – spricht nicht für eine sichere wirtschaftlichen Existenz in Sri Lanka, welche ihn von einer Emi- gration abhalten könnte.

E. 7.3 Unter Berücksichtigung der allgemeinen Situation im Herkunftsland und vor dem dargelegten persönlichen Hintergrund durfte die Vorinstanz davon ausgehen, dass keine hinreichende Gewähr für eine fristgerechte und anstandslose Wiederausreise des Gesuchstellers 1 nach einem Be- suchsaufenthalt besteht.

E. 7.4 An dieser Einschätzung vermag weder die von den Beschwerdeführen- den unterzeichnete Verpflichtungserklärung, noch ihre Bereitschaft, eine Garantiesumme zu hinterlegen, etwas zu ändern. Das Visum wurde für den gesamten Schengen-Raum zu Recht verweigert. Gründe humanitärer oder anderer Art, welche die Erteilung eines Visums mit räumlich beschränkter Gültigkeit rechtfertigen würden, wurden nicht geltend gemacht und sind auch nicht ersichtlich.

E. 7.5 Soweit darin, dass die Vorinstanz sich nur implizit mit dem Vorbringen der Beschwerdeführenden auseinandergesetzt hat, dass im Frühling 2020 Besuchervisa (für beide Gesuchstellenden) ausgestellt worden waren, eine Gehörsverletzung gemäss Art. 29 Abs. 2 BV erblickt werden könnte, ist die- se als geheilt zu betrachten. Dies folgt daraus, dass das Bundesverwal- tungsgericht im vorliegenden Verfahren über die volle Kognition verfügt, die Beschwerdeführenden sich im Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren zur Sache äussern konnten und eine Rückweisung der Sache an die Vor- instanz hinsichtlich des Gesuchstellers 1 zu einem formalistischen Leerlauf

F-5515/2022 Seite 11 führen würde (vgl. dazu BGE 147 IV 340 E. 4.11.3, 142 II 218 E. 2.8.1, je m.w.H.).

E. 8 Der Vollständigkeit halber bleibt auf die Pflicht der Vorinstanz zur sorgfälti- gen und vollständigen Aktenführung und -prüfung sowie zu einer unmiss- verständlichen Formulierung ihres Entscheids hinzuweisen. So hat sie im Rahmen des Einspracheverfahrens einen Kostenvorschuss von Fr. 400.– erhoben (vgl. Vorakten SEM pag. 9), im Dispositiv ihres Entscheids indes Kosten über einen Betrag von Fr. 200.– auferlegt (vgl. pag. 108). Diese Unstimmigkeit ist bei der Umsetzung des vorliegenden Urteils zu bereini- gen, indem Kosten, die nicht geschuldet waren, zurückzuerstatten sind.

E. 9 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Sachverhalt in Bezug auf die Gesuchstellerin 2 ungenügend abgeklärt, weshalb sich die Beschwerde in dieser Hinsicht als begründet erweist. Der angefochtene Entscheid ist dies- bezüglich aufzuheben und die Sache zur Abklärung des Sachverhalts und zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen (vgl. E. 3.2 hiervor). In Bezug auf den Gesuchsteller 1 ist die Beschwerde abzuweisen.

E. 10 Das Bundesverwaltungsgericht auferlegt gemäss Art. 63 Abs.1 VwVG die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei. Den bei diesem Ausgang des Verfahrens teilweise obsiegenden Beschwerdeführenden sind demnach Verfahrenskosten im Umfang des Unterliegens aufzuerle- gen. Der Differenzbetrag von Fr. 400.– zu dem am 27. Januar 2023 geleis- tete Kostenvorschuss von Fr. 800.– ist auf ein von ihnen zu bezeichnendes Konto zurückzuerstatten. Der teilweise unterliegenden Vorinstanz werden keine Verfahrenskosten auferlegt (Art. 63 Abs. 2 VwVG). Den teilweise obsiegenden, nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdefüh- renden sind gestützt auf die Aktenlage keine notwendigen, verhältnismäs- sig hohen Kosten entstanden (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG), weshalb keine Parteientschädigung zuzusprechen ist.

(Dispositiv: siehe nächste Seite)

F-5515/2022 Seite 12

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird in Bezug auf die Gesuchstellerin 2 gutgeheissen, und der Einspracheentscheid vom 31. Oktober 2022 wird diesbezüglich aufge- hoben.
  2. Die Sache wird in Bezug auf die Gesuchstellerin 2 zur neuen Beurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.
  3. Die Beschwerde wird in Bezug auf den Gesuchsteller 1 abgewiesen.
  4. Die Verfahrenskosten von Fr. 400.– werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Sie werden dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 800.– ent- nommen. Der Differenzbetrag von Fr. 400.– wird den Beschwerdeführen- den auf ein von ihnen zu bezeichnendes Konto zurückerstattet.
  5. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
  6. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden und die Vorinstanz. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Susanne Genner Susanne Flückiger Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-5515/2022 Urteil vom 3. Januar 2024 Besetzung Richterin Susanne Genner (Vorsitz), Richter Gregor Chatton, Richter Yannick Antoniazza-Hafner Gerichtsschreiberin Susanne Flückiger. Parteien

1. A._______,

2. B._______, Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Vorinstanz. Gegenstand Schengen-Visum zu Besuchszwecken zu Gunsten von C._______ und D._______; Verfügung des SEM vom 31. Oktober 2022. Sachverhalt: A. C.________, geboren am (...) (nachfolgend: Gesuchsteller 1), und D.________, geboren am (...) (Gesuchstellerin 2), beide sri-lankische Staatsangehörige, ersuchten bei der Schweizerischen Auslandvertretung in Colombo um die Ausstellung eines Schengen-Visums für einen Besuchsaufenthalt vom 25. August 2022 bis 22. November 2022 bei der im Kanton E._______ lebenden Tochter der Gesuchstellerin 2 B._______ (nachfolgend: Gastgeberin 2) und deren Ehemann A._______ (nachfolgend: Gastgeber 1). Die Anträge betrafen Erneuerungen von Schengen-Visa zu Besuchszwecken, welche für beide Gesuchstellende für April bis Juni 2020 erteilt worden waren, aber wegen des pandemiebedingten Lockdowns nicht benutzt werden konnten. B. Mit Formularverfügungen vom 13. Juli 2022 wies die Schweizerische Vertretung in Colombo im Namen des Staatssekretariats für Migration SEM die Gesuche mit der Begründung ab, die fristgerechte und anstandslose Wiederausreise der Gesuchstellenden aus dem Schengen-Raum erscheine nicht als hinreichend gesichert. C. Gegen diese Entscheide erhoben der Gastgeber 1 und die Gastgeberin 2 am 12. August 2022 Einsprache beim SEM, worauf dieses die Gesuchsunterlagen mit der Aufforderung um Stellungnahme und Durchführung von zusätzlichen Abklärungen bei den Gastgebern an das Migrationsamt des Kantons E._______ übermittelte. Dieses forderte den Gastgeber 1 in der Folge auf, einen Fragebogen zum Besuchsaufenthalt des Gesuchstellers 1 zu beantworten und verschiedene Unterlagen einzureichen. Der beantwortete Fragebogen inkl. Beilagen ging am 12. Oktober 2022 beim kantonalen Migrationsamt ein, welches die Unterlagen am 13. Oktober 2022 an das SEM weiterleitete. Am 31. Oktober 2022 wies das SEM die Einsprache ab und auferlegte den Einsprechern Verfahrenskosten von insgesamt Fr. 200.-. D. Mit Eingabe vom 30. November 2022 ersuchten der Gastgeber 1 und die Gastgeberin 2 (nachfolgend: Beschwerdeführer 1 und Beschwerdeführerin 2) das Bundesverwaltungsgericht um die Einräumung einer Frist, um neu beweisen zu können, dass die eingeladenen Personen sicher wieder nach Sri Lanka zurückkehren würden. Aufgefordert, ihren Beschwerdewillen kundzutun, beantragten sie sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Gutheissung der Beschwerde dahingehend, dass die Visa erteilt würden. E. Mit Vernehmlassung vom 15. Februar 2023 hielt das SEM (nachfolgend auch: Vorinstanz) an seinem Einspracheentscheid fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Die Vernehmlassung wurde den Beschwerdeführenden am 23. Februar 2023 zur Kenntnisnahme zugestellt. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Einspracheentscheide des SEM bezüglich Schengen-Visa sind mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbar (vgl. Art. 112 Abs. 1 AIG i.V.m. Art. 31 ff. VGG). Das Rechtsmittelverfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). 1.2 Die Beschwerdeführenden haben am vorangegangenen Einspracheverfahren teilgenommen und sind als Gastgeber bzw. Gastgeberin der Gesuchstellenden durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt. Obwohl der ursprünglich angestrebte Besuchszeitraum inzwischen abgelaufen ist, kann auf ein fortbestehendes Rechtsschutzinteresse geschlossen werden. Die Beschwerdeführenden sind daher zur Erhebung des Rechtsmittels legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 50 Abs. 1 und 52 Abs. 1 VwVG). 1.3 In der vorliegenden Beschwerdeangelegenheit entscheidet das Bundesverwaltungsgericht endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG). 2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und - sofern nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG nicht an die Begründung der Begehren gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgeblich ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheids (vgl. BVGE 2020 VII/4 E. 2.2). 3. 3.1 Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls der unter Buchstaben a-e aufgelisteten Beweismittel. Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. BVGE 2008/43 E. 7.5.6; siehe ferner Benjamin Schindler, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], VwVG-Kommentar, 2. Aufl. 2019, Art. 49 N. 29). 3.2 Das dem Bundesverwaltungsgericht von der Vorinstanz zur Verfügung gestellte Aktendossier enthält im Wesentlichen Akten zum Gesuchsteller 1 mit einem Verweis darauf, dass der damit konnexe Visumsantrag der Gesuchstellerin 2 auch abgelehnt worden sei. Die Betreffe der Schreiben des SEM im vorinstanzlichen Verfahren beziehen sich zwar jeweils auf beide Gesuchstellende; allerdings fehlen Hinweise dazu, dass die Akten, welche die Gesuchstellerin 2 betreffen, wie z.B. der Visumsantrag mit Beilagen, überhaupt bei der Vertretung in Colombo eingeholt wurden oder dem kantonalen Migrationsamt zur Stellungnahme und weiteren Abklärung übermittelt worden wären. Aus den Unterlagen der Abklärung des Migrationsamtes muss geschlossen werden, dass ihm diese Akten nicht zur Verfügung standen, da es zur Gesuchstellerin 2 keine ersichtlichen Abklärungen tätigte. Demnach enthält das Voraktendossier weder die Akten zum Visumsantrag der Gesuchstellerin 2 noch dahingehende Abklärungen durch das kantonale Migrationsamt. Das Aktendossier erweist sich somit hinsichtlich der Gesuchstellerin 2 als unvollständig. Daraus folgt, dass der Sachverhalt diesbezüglich ungenügend abgeklärt wurde. Die Vorinstanz hat zwar im Einspracheentscheid kurz begründet, weshalb bei der Gesuchstellerin 2 die fristgerechte und anstandslose Wiederausreise aus dem Schengen-Raum nicht als hinreichend gesichert erscheine. Worauf sie diese Schlussfolgerung stützt, kann jedoch aufgrund der fehlenden Akten weder überprüft noch nachvollzogen werden. Die Versäumnisse der Vorinstanz hinsichtlich Sachverhaltsabklärung verunmöglichen eine materielle Behandlung der Beschwerde in Bezug auf die Gesuchstellerin 2, weshalb der angefochtene Entscheid diesbezüglich aufzuheben und die Streitsache zur Abklärung des Sachverhalts und zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen ist. 3.3 Nachfolgend zu prüfen bleibt somit, ob die Vorinstanz den Antrag auf Visumerteilung für den Gesuchsteller 1 zu Recht abgewiesen hat. 4. 4.1 Dem angefochtenen Entscheid liegt das Gesuch eines sri-lankischen Staatsangehörigen um Erteilung von Visa zu Besuchszwecken in der Schweiz zugrunde. Da sich der Gesuchsteller 1 nicht auf die EU/EFTA-Personenfreizügigkeitsabkommen berufen kann und die beabsichtigte Aufenthaltsdauer 90 Tage nicht überschreitet, fällt die vorliegende Streitsache in den persönlichen und sachlichen Anwendungsbereich der Schengen-Assoziierungsabkommen, mit denen die Schweiz den Schengen-Besitzstand und die dazugehörigen gemeinschaftsrechtlichen Rechtsakte übernommen hat (BVGE 2014/1 E. 3; 2011/48 E. 3). Das Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG, SR 142.20) und dessen Ausführungsbestimmungen gelangen nur soweit zur Anwendung, als die Schengen-Assoziierungsabkommen keine abweichenden Bestimmungen enthalten (Art. 2 Abs. 2-5 AIG). 4.2 Die Schweiz ist - wie andere Staaten auch - grundsätzlich nicht verpflichtet, ausländischen Personen die Einreise zu gestatten und entscheidet darüber, vorbehältlich völkerrechtlicher Verpflichtungen, autonom (vgl. BVGE 2009/27 E. 3). Das Schengen-Recht schränkt die nationalstaatlichen Befugnisse insoweit ein, als es einheitliche Voraussetzungen für Einreise und Visum aufstellt und die Mitgliedstaaten verpflichtet, die Einreise bzw. das Visum zu verweigern, wenn die Voraussetzungen nicht erfüllt sind. Einen Anspruch auf Einreise vermittelt auch das Schengen-Recht nicht (vgl. BVGE 2014/1 E. 4.1.5). 4.3 Drittstaatsangehörige dürfen über die Aussengrenzen des Schengen-Raums für einen Aufenthalt von höchstens 90 Tagen innerhalb eines Zeitraums von 180 Tagen einreisen, wenn sie im Besitz gültiger Reisedokumente sind, die zum Grenzübertritt berechtigen. Ferner benötigen sie ein Visum, sofern dieses gemäss der Verordnung (EU) 2018/1806 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. November 2018 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Aussengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind (ABl. L 303/39 vom 28.11.2018) erforderlich ist. Im Weiteren müssen Drittstaatsangehörige den Zweck und die Umstände ihres beabsichtigten Aufenthalts belegen und hierfür über ausreichende finanzielle Mittel verfügen. Sie dürfen nicht im Schengener Informationssystem (SIS II) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellen (vgl. zum Ganzen: Art. 5 Abs. 1 und 2 AIG; Art. 3 Abs. 1 der Verordnung vom 15. August 2018 über die Einreise und die Visumerteilung [VEV, SR 142.204] i.V.m. Art. 6 Abs. 1 und 2 der Verordnung [EG] Nr. 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 [kodifizierter Text] über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen [nachfolgend: Schengener Grenzkodex, SGK, ABl. L 77/1 vom 23.03.2016]; Art. 14 Abs. 1 und Art. 21 Abs. 1 der Verordnung [EG] Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft [nachfolgend: Visakodex, VK, Abl. L 243 vom 15.9.2009]). 4.4 Eine drittstaatsangehörige Person muss für die fristgerechte Wiederausreise Gewähr bieten (Art. 5 Abs. 2 AIG). Wenn sie nicht bereit ist, das Hoheitsgebiet des Schengen-Raums fristgerecht wieder zu verlassen, ist eine Gefahr für die öffentliche Ordnung im Sinne von Art. 6 Abs. 1 Bst. e SGK anzunehmen (BVGE 2014/1 E. 4.3 in fine; 2011/48 E. 4.5). Die Behörden haben daher unter Mitwirkung der drittstaatsangehörigen Person zu prüfen, ob diese für die gesicherte Wiederausreise Gewähr bietet (vgl. Art. 14 Abs. 1 Bst. d VK; Art. 21 Abs. 1 VK; BVGE 2014/1 E. 4.4). Das Visum wird verweigert, wenn begründete Zweifel an der Echtheit der von dem Antragsteller vorgelegten Belege oder am Wahrheitsgehalt ihres Inhalts, an der Glaubwürdigkeit seiner Aussagen oder der von ihm bekundeten Absicht bestehen, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vor Ablauf der Gültigkeit des beantragten Visums zu verlassen (Art. 32 Abs. 1 Bst. b VK). 4.5 Sind die erwähnten Voraussetzungen nicht erfüllt, kann in Ausnahmefällen ein Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit erteilt werden, das nur für das Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats gilt. Von dieser Möglichkeit kann der betreffende Mitgliedstaat unter anderem Gebrauch machen, wenn er es aus humanitären Gründen, aus solchen des nationalen Interesses oder aufgrund internationaler Verpflichtungen für erforderlich hält (vgl. Art. 3 Abs. 4 und 5 VEV; Art. 25 Abs. 1 Bst. a Visakodex; Art. 6 Abs. 5 Bst. c SGK). 5. 5.1 Die Vorinstanz zweifelt die anstandslose Wiederausreise des Gesuchstellers 1 an und begründet dies zum einen mit den wirtschaftlichen Verhältnissen in seiner Heimatregion, zum anderen damit, dass ihm dort keine besonderen familiären Verpflichtungen oblägen. Er sei (...) Jahre alt, ledig und kinderlos. Es könne nicht davon ausgegangen werden, dass in seinem persönlichen oder familiären Umfeld Verpflichtungen oder Abhängigkeiten vorhanden seien, welche eine besondere Gewähr für seine Rückkehr ins Heimatland bieten könnten. Gemäss den Akten arbeite er als Verkäufer in einem (...)laden. Dass er seinen Arbeitsplatz während drei Monaten verlassen könne, spreche gegen eine besondere berufliche Verankerung im Heimatland. Kurz vor der Beantragung des Visums sei zudem ein grösserer Geldbetrag auf sein Konto einbezahlt worden. Woher das Geld stamme, sei nicht erläutert worden. Es könne deshalb nicht von gefestigten beruflichen und damit von wirtschaftlichen Verhältnissen ausgegangen werden, die ihn nachhaltig von einer allfälligen Emigration abzuhalten vermöchten. Vor diesem Hintergrund sei das Risiko, dass er die Schweiz nach einem Besuchsaufenthalt nicht wieder rechtzeitig verlassen könnte, nicht zu unterschätzen. Aufgrund der damals aktuellen Wirtschaftslage und der politischen Situation (Herbst 2022) sei das Risiko einer nicht fristgerechten Wiederausreise von Besuchern aus Sri Lanka allgemein als hoch einzuschätzen, insbesondere, wenn durch die Anwesenheit von Bekannten und Verwandten bereits ein minimales soziales Beziehungsnetz in der Schweiz bestehe. Demnach erfülle der Gesuchsteller 1 die Voraussetzungen zur Erteilung des Visums nicht, weshalb die Schweizer Vertretung in Colombo dessen Ausstellung zu Recht verweigert habe. 5.2 Demgegenüber machen die Beschwerdeführenden geltend, ihre Gäste hätten im Frühling 2020 Visa erhalten, aber wegen des pandemiebedingten Lockdowns nicht reisen können. Im April 2022 hätten sie sich bei der Schweizer Botschaft über die Erneuerung der Visa erkundigt und die auferlegten Anforderungen erfüllt (Abschluss einer Reiseversicherung und Vorweisen der Flugtickets). Den Fragebogen des Migrationsamts für den Gesuchsteller 1 hätten sie aufforderungsgemäss mit den Beilagen eingereicht. Was die Gesuchstellerin 2 betreffe, sei sie schon öfter in der Schweiz gewesen und immer fristgerecht abgereist. Obwohl sie alles eingereicht hätten, sei das Visum (recte: seien die Visa) abgelehnt resp. nicht erneuert worden. Sie boten an, als Sicherheit ein Sperrkonto für beide Gäste einzurichten, das erst gelöst werden könne, wenn die Gäste zurück nach Sri Lanka gereist seien. Sie äusserten sich weiter zur Situation in Sri Lanka aus ihrer Sicht. Seit 50 Jahren herrschten dort ethnische und wirtschaftliche Schwierigkeiten. Sie würden es nicht anders kennen. Seit 30 Jahren herrsche Krieg in Sri Lanka. Minderheiten seien immer unterdrückt worden. Soweit sie das beurteilen könnten, sei das Problem in Sri Lanka nur lösbar, indem die Mehrheit der Bevölkerung, welche die Regierung stelle, und die Minderheiten im In- und Ausland zusammengebracht würden und eine Einigung betreffend Frieden und Justiz erzielt würde. Dann habe Sri Lanka eine gute und friedliche Zukunft. 6. 6.1 In der Regel lassen sich keine gesicherten Feststellungen darüber treffen, ob eine drittstaatsangehörige Person tatsächlich beabsichtigt, vor Ablauf des Visums den Schengen-Raum zu verlassen, weshalb darüber eine Prognose zu erstellen ist. Hierzu sind alle Umstände des Einzelfalls zu würdigen. Die Beweisführungslast obliegt dabei der drittstaatsangehörigen Person (Art. 14 Abs. 1 Bst. d VK; Art. 14 Abs. 3 i.V.m. Anhang II VK; Art. 6 Abs. 1 Bst. c SGK; Art. 5 Abs. 2 AIG; BVGE 2014/1 E. 4.4 und E. 6.1). Anhaltspunkte zur Beurteilung der Gewähr für eine fristgerechte Wiederausreise können sich zunächst aus der allgemeinen Situation im Herkunftsland der drittstaatsangehörigen Person ergeben. Namentlich bei Einreisegesuchen von Personen aus Staaten bzw. Regionen mit politisch, wirtschaftlich und sozial ungünstigen Verhältnissen rechtfertigt sich eine strenge Praxis, da die persönliche Interessenlage in solchen Fällen erfahrungsgemäss häufig nicht mit dem Ziel und Zweck einer zeitlich befristeten Einreisebewilligung im Einklang steht (BVGE 2014/1 E. 6.1). 6.2 Sri Lanka befindet sich aktuell in einer schweren Wirtschafts- und Finanzkrise, wobei es zu Engpässen bei der Versorgung mit Gütern wie Treibstoff, Strom, Medikamenten und Lebensmitteln kommt. Die Verschlechterung der wirtschaftlichen Lage Sri Lankas beschleunigte sich ab 2019 in Folge politischer Fehlentscheide (bspw. abruptes Verbot von chemischem Dünger) und finanziellem Missmanagement und wurde durch die negativen Auswirkungen der Pandemie noch verstärkt (vgl. Aussenwirtschaft & Wirtschaftliche Zusammenarbeit > Wirtschaftsbeziehungen > Länderinformationen > Asien > Südasien > Sri Lanka > Wirtschaftsbericht 2022 vom 28. Juni 2022, abgerufen am 28.12.2023). Dies hat zu landesweiten Protesten und teilweise gewaltsamen Ausschreitungen sowie schliesslich dazu geführt, dass Präsident Gotabaya Rajapaksa im Juli 2022 das Land verlassen hat. Das Land leidet weiterhin unter einer Wirtschafts- und Finanzkrise und es bestehen politische und soziale Spannungen ( Reisehinweise und Vertretungen > Reisehinweise für Sri Lanka, abgerufen am 28.12.2023). Gemäss diverser Quellen erweist sich die Wirtschaftskrise im Norden von Sri Lanka, woher der Gesuchsteller 1 stammt, als besonders ausgeprägt. Gemäss dem ausführlichen Bericht der UN-Organisationen World Food Program (WFP) und Food and Agriculture Organization (FAO) sind der Norden und der Osten stärker von der Nahrungsunsicherheit betroffen als andere Landesteile. Auch wurden Veränderungen bei den Einkommen evaluiert. Demnach gaben 25 Prozent der Befragten im Norden an, dass sich ihr Einkommen seit Beginn der Wirtschaftskrise mehr als halbiert habe. 55 Prozent gaben an, dass sich das Einkommen um bis zur Hälfte verringert habe. Die Einkommensverminderung ist im Norden höher als im nationalen Durchschnitt (vgl. World Food Program [WFP] / Food and Agriculture Organization [FAO], Special Report: FAO/WFP Crop and Food Security Assessment Mission [CFSAM] to the Democratic Socialist Republic of Sri Lanka, 29.05.2023, https://reliefweb.int/attachments/2f8749ae-5a3a-46ed-b1da-e549dc7128ea/cc6202en.pdf, abgerufen am 28.12.2023). 6.3 Vor diesem Hintergrund ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz das Risiko einer nicht fristgerechten Wiederausreise von Besucherinnen und Besuchern aus Sri Lanka allgemein als hoch einschätzt. 7. 7.1 Bei der Risikoanalyse sind allerdings nicht nur solch allgemeine Umstände und Erfahrungen, sondern auch sämtliche Gesichtspunkte des konkreten Einzelfalls zu berücksichtigen. Dabei sind in die Prognose über die Absicht einer gesuchstellenden Person, den Schengen-Raum fristgerecht zu verlassen, deren persönliche, familiäre und berufliche bzw. wirtschaftliche Situation sowie deren Interessenlage miteinzubeziehen (BVGE 2014/1 E. 6.3.1). Obliegt einer gesuchstellenden Person im Heimatland beispielsweise eine besondere berufliche, gesellschaftliche oder familiäre Verantwortung, kann dies die Prognose für eine anstandslose Wiederausreise begünstigen. Umgekehrt muss bei Personen, die in ihrer Heimat keine besonderen Verpflichtungen haben, das Risiko eines ausländerrechtlich nicht regelkonformen Verhaltens nach einer bewilligten Einreise als hoch eingeschätzt werden (BVGE 2014/1 E. 6.3.1; 2009/27 E. 8). 7.2 Beim Gesuchsteller 1 handelt es sich um den (...)-jährigen Cousin des Beschwerdeführers 1. Er gab an, er arbeite in einem (...)laden in Z.________ und werde dort nach seiner Reise in die Schweiz weiterhin arbeiten. Bei der Einladung sei es - abgesehen davon, dass die Familie in der Schweiz auch ihn als Teil der Familie kennenlernen möchte - wichtig, dass er die (...)-jährige Gesuchstellerin 2 auf der Reise in die Schweiz und zurück nach Sri Lanka begleite. 7.2.1 Dass dem Gesuchsteller 1 in Sri Lanka besondere gesellschaftliche oder familiäre Verpflichtungen obliegen würden, ist nicht ersichtlich. Vielmehr ist aufgrund der beantragten Visumsdauer von drei Monaten von einer weitgehenden Ungebundenheit auszugehen. Zudem verfügt er in der Schweiz durch den hier lebenden Cousin mit Familie über ein vorbestehendes familiäres Beziehungsnetz, was das Emigrationsrisiko erhöht. 7.2.2 Über die wirtschaftlichen Verhältnisse des Gesuchstellers 1 ist bekannt, dass er auf seinem Bankkonto per 21. Juni 2022 einen Saldo von LKR 1'030'242.75 (umgerechnet ca. Fr. 2'750.- per 21. Juni 2022) auswies. Soweit aus den Kontoauszügen ersichtlich, wurde am 21. Juni 2022 die Summe von LKR 1'000'000.- eingezahlt. Es wurde nicht erläutert, woher dieses Geld stammte. Der Umstand, dass die Einzahlung kurz vor der Visumsantragstellung am 30. Juni 2022 erfolgte - bei welchem der Gesuchsteller 1 noch angab, keine Anstellung zu haben - spricht nicht für eine sichere wirtschaftlichen Existenz in Sri Lanka, welche ihn von einer Emi-gration abhalten könnte. 7.3 Unter Berücksichtigung der allgemeinen Situation im Herkunftsland und vor dem dargelegten persönlichen Hintergrund durfte die Vorinstanz davon ausgehen, dass keine hinreichende Gewähr für eine fristgerechte und anstandslose Wiederausreise des Gesuchstellers 1 nach einem Besuchsaufenthalt besteht. 7.4 An dieser Einschätzung vermag weder die von den Beschwerdeführenden unterzeichnete Verpflichtungserklärung, noch ihre Bereitschaft, eine Garantiesumme zu hinterlegen, etwas zu ändern. Das Visum wurde für den gesamten Schengen-Raum zu Recht verweigert. Gründe humanitärer oder anderer Art, welche die Erteilung eines Visums mit räumlich beschränkter Gültigkeit rechtfertigen würden, wurden nicht geltend gemacht und sind auch nicht ersichtlich. 7.5 Soweit darin, dass die Vorinstanz sich nur implizit mit dem Vorbringen der Beschwerdeführenden auseinandergesetzt hat, dass im Frühling 2020 Besuchervisa (für beide Gesuchstellenden) ausgestellt worden waren, eine Gehörsverletzung gemäss Art. 29 Abs. 2 BV erblickt werden könnte, ist diese als geheilt zu betrachten. Dies folgt daraus, dass das Bundesverwaltungsgericht im vorliegenden Verfahren über die volle Kognition verfügt, die Beschwerdeführenden sich im Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren zur Sache äussern konnten und eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz hinsichtlich des Gesuchstellers 1 zu einem formalistischen Leerlauf führen würde (vgl. dazu BGE 147 IV 340 E. 4.11.3, 142 II 218 E. 2.8.1, je m.w.H.).

8. Der Vollständigkeit halber bleibt auf die Pflicht der Vorinstanz zur sorgfältigen und vollständigen Aktenführung und -prüfung sowie zu einer unmissverständlichen Formulierung ihres Entscheids hinzuweisen. So hat sie im Rahmen des Einspracheverfahrens einen Kostenvorschuss von Fr. 400.- erhoben (vgl. Vorakten SEM pag. 9), im Dispositiv ihres Entscheids indes Kosten über einen Betrag von Fr. 200.- auferlegt (vgl. pag. 108). Diese Unstimmigkeit ist bei der Umsetzung des vorliegenden Urteils zu bereinigen, indem Kosten, die nicht geschuldet waren, zurückzuerstatten sind.

9. Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Sachverhalt in Bezug auf die Gesuchstellerin 2 ungenügend abgeklärt, weshalb sich die Beschwerde in dieser Hinsicht als begründet erweist. Der angefochtene Entscheid ist diesbezüglich aufzuheben und die Sache zur Abklärung des Sachverhalts und zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen (vgl. E. 3.2 hiervor). In Bezug auf den Gesuchsteller 1 ist die Beschwerde abzuweisen.

10. Das Bundesverwaltungsgericht auferlegt gemäss Art. 63 Abs.1 VwVG die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei. Den bei diesem Ausgang des Verfahrens teilweise obsiegenden Beschwerdeführenden sind demnach Verfahrenskosten im Umfang des Unterliegens aufzuerlegen. Der Differenzbetrag von Fr. 400.- zu dem am 27. Januar 2023 geleistete Kostenvorschuss von Fr. 800.- ist auf ein von ihnen zu bezeichnendes Konto zurückzuerstatten. Der teilweise unterliegenden Vorinstanz werden keine Verfahrenskosten auferlegt (Art. 63 Abs. 2 VwVG). Den teilweise obsiegenden, nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführenden sind gestützt auf die Aktenlage keine notwendigen, verhältnismässig hohen Kosten entstanden (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG), weshalb keine Parteientschädigung zuzusprechen ist. (Dispositiv: siehe nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird in Bezug auf die Gesuchstellerin 2 gutgeheissen, und der Einspracheentscheid vom 31. Oktober 2022 wird diesbezüglich aufgehoben.

2. Die Sache wird in Bezug auf die Gesuchstellerin 2 zur neuen Beurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.

3. Die Beschwerde wird in Bezug auf den Gesuchsteller 1 abgewiesen.

4. Die Verfahrenskosten von Fr. 400.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Sie werden dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 800.- entnommen. Der Differenzbetrag von Fr. 400.- wird den Beschwerdeführenden auf ein von ihnen zu bezeichnendes Konto zurückerstattet.

5. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

6. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden und die Vorinstanz. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Susanne Genner Susanne Flückiger Versand: