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F-3242/2023

F-3242/2023

Bundesverwaltungsgericht · 2024-02-16 · Deutsch CH

Schengen-Visum

Sachverhalt

A. A.a Am 16. Dezember 2022 ersuchte die sri-lankische Staatsangehörige B._______ (geb. 1967, nachfolgend: Gesuchstellerin), bei der Schweizeri- schen Auslandvertretung in Colombo um Ausstellung eines Schengen-Vi- sums für einen Besuchsaufenthalt von 89 Tagen bei ihrer in der Schweiz lebenden Tochter A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin bzw. Gastgeberin). A.b Mit Verfügung vom 19. Dezember 2022 lehnte die Botschaft den Vi- sumsantrag ab. Ebenso wies die Vorinstanz eine dagegen erhobene Ein- sprache mit Entscheid vom 4. Mai 2023 ab. B. Mit Eingabe vom 5. Juni 2023 liess die Beschwerdeführerin beim Bundes- verwaltungsgericht Beschwerde erheben und beantragen, in vollumfängli- cher Aufhebung des Einspracheentscheids sei die Vorinstanz anzuweisen, der Gesuchstellerin ein Besuchervisum für einen Aufenthalt in der Schweiz für einen Zeitraum von drei Monaten zu erteilen. Eventualiter sei der Ent- scheid zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. C. Die Vorinstanz beantragte in der Vernehmlassung vom 31. August 2023 die Beschwerdeabweisung. Die Vernehmlassung wurde der Beschwerdefüh- rerin am 6. September 2023 zur Kenntnisnahme zugestellt.

Erwägungen (18 Absätze)

E. 1.1 Einspracheentscheide der Vorinstanz bezüglich Schengen-Visa sind mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbar (vgl. Art. 112 Abs. 1 AIG [SR 142.20] i.V.m. Art. 31 ff. VGG und Art. 5 VwVG). Das Rechtsmittelverfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG).

E. 1.2 Die Beschwerdeführerin hat am vorangegangenen Einspracheverfah- ren teilgenommen und ist als Gastgeberin und Tochter der Gesuchstellerin durch die angefochtene Verfügung besonders berührt. Sie ist zur Erhebung des Rechtsmittels legitimiert, zumal die Gesuchstellerin nach wie vor einen

F-3242/2023 Seite 3 Besuch in der Schweiz anstrebt (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 50 Abs. 1 und 52 Abs. 1 VwVG).

E. 2 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Er- messens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheb- lichen Sachverhalts und, im Falle von Bundesbehörden, die Unangemes- senheit gerügt werden (vgl. Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an und ist nicht an die Begründung der Begehren gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Massgeblich ist grundsätzlich die Sachlage im Entscheid- zeitpunkt (vgl. BVGE 2020 VII/4 E. 2.2 m.H.).

E. 3.1 Der angefochtenen Verfügung liegt ein Gesuch einer sri-lankischen Staatsangehörigen um Erteilung eines Visums zu Besuchszwecken in der Schweiz zugrunde. Da sich die Gesuchstellerin nicht auf die EU/EFTA-Per- sonenfreizügigkeitsabkommen berufen kann und die beabsichtigte Aufent- haltsdauer 90 Tage nicht überschreitet, fällt die vorliegende Streitsache in den Anwendungsbereich der Schengen-Assoziierungsabkommen, mit de- nen die Schweiz den Schengen-Besitzstand sowie die dazugehörigen ge- meinschaftsrechtlichen Rechtsakte übernahm (BVGE 2014/1 E. 3; 2011/48 E. 3). Das AIG und dessen Ausführungsbestimmungen gelangen nur so- weit zur Anwendung, als die Schengen-Assoziierungsabkommen keine ab- weichenden Bestimmungen enthalten (Art. 2 Abs. 4 AIG).

E. 3.2 Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines Recht auf Einreise noch gewährt es einen besonderen Anspruch auf Ertei- lung eines Visums. Die Schweiz ist daher – wie andere Staaten auch – grundsätzlich nicht gehalten, Ausländerinnen und Ausländern die Einreise zu gestatten. Vorbehältlich völkerrechtlicher Verpflichtungen handelt es sich dabei um einen autonomen Entscheid (vgl. BVGE 2009/27 E. 3 m.w.H.). Das Schengen-Recht schränkt die nationalstaatlichen Befugnisse insoweit ein, als es einheitliche Voraussetzungen für Einreise und Visum aufstellt und die Mitgliedstaaten verpflichtet, die Einreise beziehungsweise das Visum zu verweigern, wenn die Voraussetzungen nicht erfüllt sind. Ei- nen Anspruch auf Einreise beziehungsweise Visumserteilung vermittelt auch das Schengen-Recht nicht (vgl. BVGE 2014/1 E. 4.1.5).

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E. 3.3 Drittstaatsangehörige dürfen über die Aussengrenzen des Schengen- Raums für einen Aufenthalt von höchstens 90 Tagen innerhalb eines Zeit- raums von 180 Tagen einreisen, wenn sie im Besitz gültiger Reisedoku- mente sind, die zum Grenzübertritt berechtigen. Ferner benötigen sie ein Visum, sofern dieses erforderlich ist gemäss der Verordnung (EU) 2018/1806 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Novem- ber 2018 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Aussengrenzen im Besitz eines Visums sein müs- sen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind (ABl. L 303/39 vom 28. November 2018 [nachfol- gend: EU-Visa-VO]). Des Weiteren müssen Drittstaatsangehörige den Zweck und die Umstände ihres beabsichtigten Aufenthalts belegen und hierfür über ausreichende finanzielle Mittel verfügen. Sie dürfen nicht im Schengener Informationssystem (SIS) zur Einreiseverweigerung ausge- schrieben sein und keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehun- gen eines Mitgliedstaats darstellen (siehe zum Ganzen: Art. 5 Abs. 1 AIG; Art. 3 Abs. 1 und Art. 12 Abs. 1 der Verordnung vom 15. August 2018 über die Einreise und die Visumerteilung [VEV, SR 142.204] i.V.m. Art. 6 Abs. 1 der Verordnung [EG] Nr. 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über einen Unionskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen [Schengener Grenzkodex, SGK, ABl. L 77/1 vom 23. Juni 2016]; Art. 14 Abs. 1 und Art. 21 Abs. 1 der Verordnung [EG] Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft [Visakodex, VK, ABl. L 243/1 vom 15. September 2009]).

E. 3.4 Eine drittstaatsangehörige Person muss für ihre fristgerechte Wieder- ausreise Gewähr bieten (Art. 5 Abs. 2 AIG). Wenn sie nicht bereit ist, das Hoheitsgebiet des Schengen-Raums fristgerecht wieder zu verlassen, ist von einer Gefahr für die öffentliche Ordnung im Sinne von Art. 6 Abs. 1 Bst. e SGK auszugehen (BVGE 2014/1 E. 4.3; 2011/48 E. 4.5). Die Behör- den haben daher zu prüfen und die gesuchstellende Person hat dement- sprechend zu belegen, dass die Gefahr einer rechtswidrigen Einwande- rung oder einer nicht fristgerechten Ausreise nicht besteht respektive dass Gewähr für die gesicherte Wiederausreise geboten wird (vgl. Art. 14 Abs. 1 Bst. d und Art. 21 Abs. 1 VK; Art. 12 VEV; BVGE 2014/1 E. 4.4). Das Visum ist zu verweigern, wenn begründete Zweifel an der Echtheit der von der gesuchstellenden Person eingereichten Belege oder am Wahrheitsgehalt ihres Inhalts, an der Glaubwürdigkeit ihrer Aussagen oder der von ihr be- kundeten Absicht bestehen, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vor

F-3242/2023 Seite 5 Ablauf der Gültigkeit des beantragten Visums zu verlassen (Art. 32 Abs. 1 Bst. b VK).

E. 4 Strittig ist, ob die sri-lankische Gesuchstellerin hinreichend Gewähr für eine fristgerechte Wiederausreise aus dem Schengen-Raum bietet.

E. 4.1 Bei der Beurteilung des Kriteriums der gesicherten Wiederausreise muss ein zukünftiges Verhalten beurteilt werden. Hierzu sind lediglich Prognosen möglich, wobei sämtliche Umstände des konkreten Einzelfalles zu würdigen sind. In die Beurteilung miteinzubeziehen sind die allgemeine Lage im Herkunftsland einerseits sowie die individuelle Situation der ge- suchstellenden Person andererseits. Bei Einreisegesuchen von Personen aus Regionen mit politisch und/oder wirtschaftlich ungünstigen Verhältnis- sen rechtfertigt sich eine strenge Praxis, da die persönliche Interessenlage in solchen Fällen häufig nicht mit dem Ziel und Zweck einer zeitlich befris- teten Einreisebewilligung im Einklang steht (BVGE 2014/1 E. 6.1 m.H.).

E. 4.2 Sri Lanka leidet an einer Wirtschafts- und Finanzkrise. Im ganzen Land besteht laut dem Eidgenössischen Departement für auswärtige Angelegen- heiten die Gefahr von gewaltsamen Ausschreitungen, Streiks und Versor- gungsengpässen (vgl. https://www.eda.admin.ch/eda/de/home/vertretun- gen-und-reisehinweise/sri-lanka/reisehinweise-fuers- rilanka.html#eda57892d, abgerufen am 06.02.2024). Zutreffend führt die Vorinstanz daher an, die in Vavuniya wohnhafte Gesuchstellerin stamme aus einer Region, aus welcher der Zuwanderungsdruck – primär infolge wirtschaftlicher Not – nach wie vor stark anhalte (vgl. dazu Urteile des BVGer F-5515/2022 vom 3. Januar 2024 E. 6.2; F-433/2023 vom 6. Okto- ber 2023 E. 7.2; je m.w.H.). Somit ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz das Risiko einer nicht fristgerechten Wiederausreise als allge- mein hoch einschätzt.

E. 4.3 Nebst den allgemeinen Verhältnissen im Herkunftsland sind in die Ri- sikoanalyse auch die Umstände des konkreten Einzelfalls, insbesondere die berufliche, gesellschaftliche und familiäre Verantwortung der gesuch- stellenden Person im Herkunftsland einzubeziehen. Bei Personen, die in ihrer Heimat keine besonderen Verpflichtungen wahrnehmen oder die sich in wirtschaftlich ungünstigen Verhältnissen befinden, muss das Risiko ei- nes ausländerrechtlich nicht regelkonformen Verhaltens nach einer bewil- ligten Einreise als vergleichsweise hoch eingeschätzt werden (vgl. BVGE 2019 VII/1 E. 7.2; 2014/1 E. 6.3.1; 2009/27 E. 8).

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E. 4.4 Die 57-jährige Gesuchstellerin ist verheiratet und lebt mit ihrem Ehe- mann und zwei erwachsenen Kindern in einem in ihrem Eigentum stehen- den Haus. Der Verbleib ihres Ehemanns in Sri Lanka lässt auf eine gewisse familiäre Verantwortung der Gesuchstellerin in ihrem Heimatland schlies- sen. Eine derartige Verantwortung kann zwar eine mögliche Gewähr für eine anstandslose Wiederausreise bieten (vgl. BVGE 2014/1 E. 6.3.1; 2009/27 E. 8). Die Erfahrung hat aber oftmals gezeigt, dass zurückblei- bende nahe Angehörige gerade in Situationen angespannter wirtschaftli- cher und/oder politischer Verhältnisse gesuchstellende Personen regel- mässig nicht verlässlich davon abhalten, den Entschluss für eine Emigra- tion zu fällen, sei dies etwa in der Hoffnung, die Zurückgebliebenen aus dem Ausland effizienter zu unterstützen oder später allenfalls gar nachzie- hen zu können (vgl. statt vieler: Urteil des BVGer F-4659/2023 vom 19. Ja- nuar 2024 E. 7.5.1). Dafür spricht, dass die in Vavuniya ansässige Gesuch- stellerin gemäss Abklärungen der Schweizerischen Vertretung in Colombo innerhalb Sri Lankas in einer Region mit besonders hohem Migrationsdruck wohnhaft ist. Insofern bietet die familiäre Situation der Gesuchstellerin keine besondere Gewähr für eine fristgerechte Wiederausreise. Zu berück- sichtigen ist ferner, dass die Gesuchstellerin in der Schweiz durch ihre hier lebende Tochter und deren Familie über ein vorbestehendes familiäres Be- ziehungsnetz verfügt, was das Emigrationsrisiko viel eher erhöht.

E. 4.5 In Bezug auf die finanziellen Verhältnisse ist aktenkundig, dass die Ge- suchstellerin gemäss Bankbestätigungen im Dezember 2022 über ein Ver- mögen von 5'245'387 sri-lankische Rupien (Fr. 14’517.–) verfügte. Die in ihrem Eigentum stehende Immobilie wies im Dezember 2022 einen Markt- wert von 10'700'000 sri-lankische Rupien (Fr. 29'612.–) auf. Gemäss eige- nen Angaben ist die Gesuchstellerin Rentnerin. Aus den Akten ist nicht er- sichtlich, mit welchen Mitteln sie ihren Lebensunterhalt bestreitet. Das gel- tend gemachte Renteneinkommen blieb gänzlich unbelegt. Eine zuverläs- sige Einschätzung ihrer Einkommens- und Vermögensverhältnisse ist so- mit nicht möglich. Vor diesem Hintergrund – und mit Blick auf das für Schweizer Verhältnisse ohnehin relativ geringe Vermögen, welches bei ei- ner Auswanderung nicht zwingend verloren geht (vgl. BVGE 2014/1 E. 6.3.6 m.H.) – kann entgegen den Ausführungen auf Beschwerdeebene

– nicht von stabilen wirtschaftlichen Verhältnissen ausgegangen werden, welche die Gesuchstellerin von einer Emigration abzuhalten vermöchten. Soweit die Beschwerdeführerin vorbringt, die allgemeine Lage in Sri Lanka dürfe nicht zur Annahme führen, dass sri-lankische Staatsangehörige nicht fristgerecht aus dem Schengen-Raum ausreisen würden, ist auf die Aus- führungen zur schlechten Sicherheits- und Wirtschaftslage in Sri Lanka zu

F-3242/2023 Seite 7 verweisen (siehe E. 4.2 hiervor). Ein gewisser Schematismus kann in die- sem Zusammenhang zwar nicht in Abrede gestellt werden. Visumverwei- gerungen erfolgend aber nicht pauschal aufgrund der Staatszugehörigkeit, sondern unter Vornahme einer Einzelfallprüfung. Die Vorinstanz nahm im Rahmen einer Gesamtwürdigung umfassend auf die persönlichen Lebens- umstände der Gesuchstellerin Bezug. Dass dabei Gesuchstellenden in ähnlichen Lebenssituationen – unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalls – grundsätzlich ein gleicher Entscheid zukommt, spricht denn auch für eine rechtsgleiche Anwendung der Voraussetzungen bei der Prüfung einer Visumerteilung.

E. 5 Die Vorinstanz ging zu Recht davon aus, die fristgerechte Wiederausreise der Gesuchstellerin sei nicht hinreichend gesichert. An dieser Einschät- zung vermag die Bereitschaft der Beschwerdeführerin zur Hinterlegung ei- ner Garantiesumme nichts zu ändern. Die Beschwerdeführerin kann zwar als Gastgeberin mit rechtlich verbindlicher Wirkung für gewisse finanzielle Risiken im Zusammenhang mit dem Besuchsaufenthalt, nicht aber für ein bestimmtes Verhalten der eingeladenen Person einstehen (vgl. BVGE 2014/1 E. 6.3.7 und BVGE 2009/27 E. 9). In Bezug auf das Vorbrin- gen der Beschwerdeführerin, sie sei auf Unterstützung der Gesuchstellerin bei der Kinderbetreuung angewiesen, ist darauf hinzuweisen, dass weder das nationale Recht noch das Schengen-Recht einen Anspruch auf Visu- merteilung beziehungsweise Einreise gewährt (siehe E. 3.2 hiervor). Der Kontakt zwischen der Gesuchstellerin und der Beschwerdeführerin, welche in der Schweiz als Flüchtling anerkannt wurde, kann durch persönliche Treffen in einem Drittstaat oder mittels elektronischer Kommunikationsmit- tel aufrechterhalten werden. Die Vorinstanz hat das nachgesuchte Visum für den Schengen-Raum zu Recht verweigert.

E. 6 Schliesslich hat die Vorinstanz unter Bezugnahme auf die Schilderungen der Gesuchstellerin und die eingereichten Beweismittel deren individuelle Situation konkret geprüft. Es ist weder dargetan noch ersichtlich, inwiefern weitere Abklärungen hätten vorgenommen werden müssen. Damit liegt der Verfügung keine den Untersuchungsgrundsatz (Art. 12 VwVG) missach- tende, unrichtige, unvollständige oder willkürliche Feststellung des rechts- erheblichen Sachverhalts zugrunde. Der Umstand, dass die Beschwerde- führerin die Schlussfolgerungen der Vorinstanz nicht teilt, stellt keine Ver- letzung der Pflicht zur vollständigen oder richtigen Sachverhaltsabklärung dar, sondern betrifft vielmehr die Frage der rechtlichen Würdigung der

F-3242/2023 Seite 8 vorliegenden Beweise. Der Eventualantrag auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung ist abzuweisen.

E. 7 Im Ergebnis erweist sich die angefochtene Verfügung als rechtmässig (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 8 Entsprechend dem Verfahrensausgang sind die Kosten der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen und auf Fr. 800.– festzusetzen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Sie sind durch den in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt.

E. 9 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in der vorliegenden Angele- genheit endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG).

(Dispositiv: nachfolgende Seite)

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Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.– werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Sie sind durch den in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt.
  3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin und die Vorinstanz. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Basil Cupa Nathalie Schmidlin Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-3242/2023 Urteil vom 16. Februar 2024 Besetzung Richter Basil Cupa (Vorsitz), Richter Gregor Chatton, Richterin Regula Schenker Senn, Gerichtsschreiberin Nathalie Schmidlin. Parteien A._______, vertreten durch Rajeevan Linganathan, Rechtsanwalt, Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Schengen-Visum zu Besuchszwecken zugunsten von B._______; Verfügung des SEM vom 4. Mai 2023. Sachverhalt: A. A.a Am 16. Dezember 2022 ersuchte die sri-lankische Staatsangehörige B._______ (geb. 1967, nachfolgend: Gesuchstellerin), bei der Schweizerischen Auslandvertretung in Colombo um Ausstellung eines Schengen-Visums für einen Besuchsaufenthalt von 89 Tagen bei ihrer in der Schweiz lebenden Tochter A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin bzw. Gastgeberin). A.b Mit Verfügung vom 19. Dezember 2022 lehnte die Botschaft den Visumsantrag ab. Ebenso wies die Vorinstanz eine dagegen erhobene Einsprache mit Entscheid vom 4. Mai 2023 ab. B. Mit Eingabe vom 5. Juni 2023 liess die Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und beantragen, in vollumfänglicher Aufhebung des Einspracheentscheids sei die Vorinstanz anzuweisen, der Gesuchstellerin ein Besuchervisum für einen Aufenthalt in der Schweiz für einen Zeitraum von drei Monaten zu erteilen. Eventualiter sei der Entscheid zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. C. Die Vorinstanz beantragte in der Vernehmlassung vom 31. August 2023 die Beschwerdeabweisung. Die Vernehmlassung wurde der Beschwerdeführerin am 6. September 2023 zur Kenntnisnahme zugestellt. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Einspracheentscheide der Vorinstanz bezüglich Schengen-Visa sind mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbar (vgl. Art. 112 Abs. 1 AIG [SR 142.20] i.V.m. Art. 31 ff. VGG und Art. 5 VwVG). Das Rechtsmittelverfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). 1.2 Die Beschwerdeführerin hat am vorangegangenen Einspracheverfahren teilgenommen und ist als Gastgeberin und Tochter der Gesuchstellerin durch die angefochtene Verfügung besonders berührt. Sie ist zur Erhebung des Rechtsmittels legitimiert, zumal die Gesuchstellerin nach wie vor einen Besuch in der Schweiz anstrebt (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 50 Abs. 1 und 52 Abs. 1 VwVG).

2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und, im Falle von Bundesbehörden, die Unangemessenheit gerügt werden (vgl. Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an und ist nicht an die Begründung der Begehren gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Massgeblich ist grundsätzlich die Sachlage im Entscheidzeitpunkt (vgl. BVGE 2020 VII/4 E. 2.2 m.H.). 3. 3.1 Der angefochtenen Verfügung liegt ein Gesuch einer sri-lankischen Staatsangehörigen um Erteilung eines Visums zu Besuchszwecken in der Schweiz zugrunde. Da sich die Gesuchstellerin nicht auf die EU/EFTA-Personenfreizügigkeitsabkommen berufen kann und die beabsichtigte Aufenthaltsdauer 90 Tage nicht überschreitet, fällt die vorliegende Streitsache in den Anwendungsbereich der Schengen-Assoziierungsabkommen, mit denen die Schweiz den Schengen-Besitzstand sowie die dazugehörigen gemeinschaftsrechtlichen Rechtsakte übernahm (BVGE 2014/1 E. 3; 2011/48 E. 3). Das AIG und dessen Ausführungsbestimmungen gelangen nur soweit zur Anwendung, als die Schengen-Assoziierungsabkommen keine abweichenden Bestimmungen enthalten (Art. 2 Abs. 4 AIG). 3.2 Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines Recht auf Einreise noch gewährt es einen besonderen Anspruch auf Erteilung eines Visums. Die Schweiz ist daher - wie andere Staaten auch - grundsätzlich nicht gehalten, Ausländerinnen und Ausländern die Einreise zu gestatten. Vorbehältlich völkerrechtlicher Verpflichtungen handelt es sich dabei um einen autonomen Entscheid (vgl. BVGE 2009/27 E. 3 m.w.H.). Das Schengen-Recht schränkt die nationalstaatlichen Befugnisse insoweit ein, als es einheitliche Voraussetzungen für Einreise und Visum aufstellt und die Mitgliedstaaten verpflichtet, die Einreise beziehungsweise das Visum zu verweigern, wenn die Voraussetzungen nicht erfüllt sind. Einen Anspruch auf Einreise beziehungsweise Visumserteilung vermittelt auch das Schengen-Recht nicht (vgl. BVGE 2014/1 E. 4.1.5). 3.3 Drittstaatsangehörige dürfen über die Aussengrenzen des Schengen-Raums für einen Aufenthalt von höchstens 90 Tagen innerhalb eines Zeit-raums von 180 Tagen einreisen, wenn sie im Besitz gültiger Reisedokumente sind, die zum Grenzübertritt berechtigen. Ferner benötigen sie ein Visum, sofern dieses erforderlich ist gemäss der Verordnung (EU) 2018/1806 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. November 2018 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Aussengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind (ABl. L 303/39 vom 28. November 2018 [nachfolgend: EU-Visa-VO]). Des Weiteren müssen Drittstaatsangehörige den Zweck und die Umstände ihres beabsichtigten Aufenthalts belegen und hierfür über ausreichende finanzielle Mittel verfügen. Sie dürfen nicht im Schengener Informationssystem (SIS) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellen (siehe zum Ganzen: Art. 5 Abs. 1 AIG; Art. 3 Abs. 1 und Art. 12 Abs. 1 der Verordnung vom 15. August 2018 über die Einreise und die Visumerteilung [VEV, SR 142.204] i.V.m. Art. 6 Abs. 1 der Verordnung [EG] Nr. 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über einen Unionskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen [Schengener Grenzkodex, SGK, ABl. L 77/1 vom 23. Juni 2016]; Art. 14 Abs. 1 und Art. 21 Abs. 1 der Verordnung [EG] Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft [Visakodex, VK, ABl. L 243/1 vom 15. September 2009]). 3.4 Eine drittstaatsangehörige Person muss für ihre fristgerechte Wieder-ausreise Gewähr bieten (Art. 5 Abs. 2 AIG). Wenn sie nicht bereit ist, das Hoheitsgebiet des Schengen-Raums fristgerecht wieder zu verlassen, ist von einer Gefahr für die öffentliche Ordnung im Sinne von Art. 6 Abs. 1 Bst. e SGK auszugehen (BVGE 2014/1 E. 4.3; 2011/48 E. 4.5). Die Behörden haben daher zu prüfen und die gesuchstellende Person hat dementsprechend zu belegen, dass die Gefahr einer rechtswidrigen Einwanderung oder einer nicht fristgerechten Ausreise nicht besteht respektive dass Gewähr für die gesicherte Wiederausreise geboten wird (vgl. Art. 14 Abs. 1 Bst. d und Art. 21 Abs. 1 VK; Art. 12 VEV; BVGE 2014/1 E. 4.4). Das Visum ist zu verweigern, wenn begründete Zweifel an der Echtheit der von der gesuchstellenden Person eingereichten Belege oder am Wahrheitsgehalt ihres Inhalts, an der Glaubwürdigkeit ihrer Aussagen oder der von ihr bekundeten Absicht bestehen, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vor Ablauf der Gültigkeit des beantragten Visums zu verlassen (Art. 32 Abs. 1 Bst. b VK).

4. Strittig ist, ob die sri-lankische Gesuchstellerin hinreichend Gewähr für eine fristgerechte Wiederausreise aus dem Schengen-Raum bietet. 4.1 Bei der Beurteilung des Kriteriums der gesicherten Wiederausreise muss ein zukünftiges Verhalten beurteilt werden. Hierzu sind lediglich Prognosen möglich, wobei sämtliche Umstände des konkreten Einzelfalles zu würdigen sind. In die Beurteilung miteinzubeziehen sind die allgemeine Lage im Herkunftsland einerseits sowie die individuelle Situation der gesuchstellenden Person andererseits. Bei Einreisegesuchen von Personen aus Regionen mit politisch und/oder wirtschaftlich ungünstigen Verhältnissen rechtfertigt sich eine strenge Praxis, da die persönliche Interessenlage in solchen Fällen häufig nicht mit dem Ziel und Zweck einer zeitlich befristeten Einreisebewilligung im Einklang steht (BVGE 2014/1 E. 6.1 m.H.). 4.2 Sri Lanka leidet an einer Wirtschafts- und Finanzkrise. Im ganzen Land besteht laut dem Eidgenössischen Departement für auswärtige Angelegenheiten die Gefahr von gewaltsamen Ausschreitungen, Streiks und Versorgungsengpässen (vgl. https://www.eda.admin.ch/eda/de/home/vertretungen-und-reisehinweise/sri-lanka/reisehinweise-fuersrilanka.html#eda57892d, abgerufen am 06.02.2024). Zutreffend führt die Vorinstanz daher an, die in Vavuniya wohnhafte Gesuchstellerin stamme aus einer Region, aus welcher der Zuwanderungsdruck - primär infolge wirtschaftlicher Not - nach wie vor stark anhalte (vgl. dazu Urteile des BVGer F-5515/2022 vom 3. Januar 2024 E. 6.2; F-433/2023 vom 6. Oktober 2023 E. 7.2; je m.w.H.). Somit ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz das Risiko einer nicht fristgerechten Wiederausreise als allgemein hoch einschätzt. 4.3 Nebst den allgemeinen Verhältnissen im Herkunftsland sind in die Risikoanalyse auch die Umstände des konkreten Einzelfalls, insbesondere die berufliche, gesellschaftliche und familiäre Verantwortung der gesuch-stellenden Person im Herkunftsland einzubeziehen. Bei Personen, die in ihrer Heimat keine besonderen Verpflichtungen wahrnehmen oder die sich in wirtschaftlich ungünstigen Verhältnissen befinden, muss das Risiko eines ausländerrechtlich nicht regelkonformen Verhaltens nach einer bewilligten Einreise als vergleichsweise hoch eingeschätzt werden (vgl. BVGE 2019 VII/1 E. 7.2; 2014/1 E. 6.3.1; 2009/27 E. 8). 4.4 Die 57-jährige Gesuchstellerin ist verheiratet und lebt mit ihrem Ehemann und zwei erwachsenen Kindern in einem in ihrem Eigentum stehenden Haus. Der Verbleib ihres Ehemanns in Sri Lanka lässt auf eine gewisse familiäre Verantwortung der Gesuchstellerin in ihrem Heimatland schliessen. Eine derartige Verantwortung kann zwar eine mögliche Gewähr für eine anstandslose Wiederausreise bieten (vgl. BVGE 2014/1 E. 6.3.1; 2009/27 E. 8). Die Erfahrung hat aber oftmals gezeigt, dass zurückbleibende nahe Angehörige gerade in Situationen angespannter wirtschaftlicher und/oder politischer Verhältnisse gesuchstellende Personen regelmässig nicht verlässlich davon abhalten, den Entschluss für eine Emigration zu fällen, sei dies etwa in der Hoffnung, die Zurückgebliebenen aus dem Ausland effizienter zu unterstützen oder später allenfalls gar nachziehen zu können (vgl. statt vieler: Urteil des BVGer F-4659/2023 vom 19. Januar 2024 E. 7.5.1). Dafür spricht, dass die in Vavuniya ansässige Gesuchstellerin gemäss Abklärungen der Schweizerischen Vertretung in Colombo innerhalb Sri Lankas in einer Region mit besonders hohem Migrationsdruck wohnhaft ist. Insofern bietet die familiäre Situation der Gesuchstellerin keine besondere Gewähr für eine fristgerechte Wiederausreise. Zu berücksichtigen ist ferner, dass die Gesuchstellerin in der Schweiz durch ihre hier lebende Tochter und deren Familie über ein vorbestehendes familiäres Beziehungsnetz verfügt, was das Emigrationsrisiko viel eher erhöht. 4.5 In Bezug auf die finanziellen Verhältnisse ist aktenkundig, dass die Gesuchstellerin gemäss Bankbestätigungen im Dezember 2022 über ein Vermögen von 5'245'387 sri-lankische Rupien (Fr. 14'517.-) verfügte. Die in ihrem Eigentum stehende Immobilie wies im Dezember 2022 einen Marktwert von 10'700'000 sri-lankische Rupien (Fr. 29'612.-) auf. Gemäss eigenen Angaben ist die Gesuchstellerin Rentnerin. Aus den Akten ist nicht ersichtlich, mit welchen Mitteln sie ihren Lebensunterhalt bestreitet. Das geltend gemachte Renteneinkommen blieb gänzlich unbelegt. Eine zuverlässige Einschätzung ihrer Einkommens- und Vermögensverhältnisse ist somit nicht möglich. Vor diesem Hintergrund - und mit Blick auf das für Schweizer Verhältnisse ohnehin relativ geringe Vermögen, welches bei einer Auswanderung nicht zwingend verloren geht (vgl. BVGE 2014/1 E. 6.3.6 m.H.) - kann entgegen den Ausführungen auf Beschwerdeebene - nicht von stabilen wirtschaftlichen Verhältnissen ausgegangen werden, welche die Gesuchstellerin von einer Emigration abzuhalten vermöchten. Soweit die Beschwerdeführerin vorbringt, die allgemeine Lage in Sri Lanka dürfe nicht zur Annahme führen, dass sri-lankische Staatsangehörige nicht fristgerecht aus dem Schengen-Raum ausreisen würden, ist auf die Ausführungen zur schlechten Sicherheits- und Wirtschaftslage in Sri Lanka zu verweisen (siehe E. 4.2 hiervor). Ein gewisser Schematismus kann in diesem Zusammenhang zwar nicht in Abrede gestellt werden. Visumverweigerungen erfolgend aber nicht pauschal aufgrund der Staatszugehörigkeit, sondern unter Vornahme einer Einzelfallprüfung. Die Vorinstanz nahm im Rahmen einer Gesamtwürdigung umfassend auf die persönlichen Lebensumstände der Gesuchstellerin Bezug. Dass dabei Gesuchstellenden in ähnlichen Lebenssituationen - unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalls - grundsätzlich ein gleicher Entscheid zukommt, spricht denn auch für eine rechtsgleiche Anwendung der Voraussetzungen bei der Prüfung einer Visumerteilung.

5. Die Vorinstanz ging zu Recht davon aus, die fristgerechte Wiederausreise der Gesuchstellerin sei nicht hinreichend gesichert. An dieser Einschätzung vermag die Bereitschaft der Beschwerdeführerin zur Hinterlegung einer Garantiesumme nichts zu ändern. Die Beschwerdeführerin kann zwar als Gastgeberin mit rechtlich verbindlicher Wirkung für gewisse finanzielle Risiken im Zusammenhang mit dem Besuchsaufenthalt, nicht aber für ein bestimmtes Verhalten der eingeladenen Person einstehen (vgl. BVGE 2014/1 E. 6.3.7 und BVGE 2009/27 E. 9). In Bezug auf das Vorbringen der Beschwerdeführerin, sie sei auf Unterstützung der Gesuchstellerin bei der Kinderbetreuung angewiesen, ist darauf hinzuweisen, dass weder das nationale Recht noch das Schengen-Recht einen Anspruch auf Visumerteilung beziehungsweise Einreise gewährt (siehe E. 3.2 hiervor). Der Kontakt zwischen der Gesuchstellerin und der Beschwerdeführerin, welche in der Schweiz als Flüchtling anerkannt wurde, kann durch persönliche Treffen in einem Drittstaat oder mittels elektronischer Kommunikationsmittel aufrechterhalten werden. Die Vorinstanz hat das nachgesuchte Visum für den Schengen-Raum zu Recht verweigert.

6. Schliesslich hat die Vorinstanz unter Bezugnahme auf die Schilderungen der Gesuchstellerin und die eingereichten Beweismittel deren individuelle Situation konkret geprüft. Es ist weder dargetan noch ersichtlich, inwiefern weitere Abklärungen hätten vorgenommen werden müssen. Damit liegt der Verfügung keine den Untersuchungsgrundsatz (Art. 12 VwVG) missachtende, unrichtige, unvollständige oder willkürliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts zugrunde. Der Umstand, dass die Beschwerdeführerin die Schlussfolgerungen der Vorinstanz nicht teilt, stellt keine Verletzung der Pflicht zur vollständigen oder richtigen Sachverhaltsabklärung dar, sondern betrifft vielmehr die Frage der rechtlichen Würdigung der vorliegenden Beweise. Der Eventualantrag auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung ist abzuweisen.

7. Im Ergebnis erweist sich die angefochtene Verfügung als rechtmässig (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen.

8. Entsprechend dem Verfahrensausgang sind die Kosten der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen und auf Fr. 800.- festzusetzen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Sie sind durch den in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt.

9. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in der vorliegenden Angelegenheit endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG). (Dispositiv: nachfolgende Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Sie sind durch den in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt.

3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin und die Vorinstanz. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Basil Cupa Nathalie Schmidlin Versand: