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F-433/2023

F-433/2023

Bundesverwaltungsgericht · 2023-10-06 · Deutsch CH

Schengen-Visum

Sachverhalt

A. Die sri-lankische Staatsangehörige X._______ (geboren […], nachfolgend: Beschwerdeführerin 1) und ihre Tochter Y._______ (geboren […], nachfol- gend Beschwerdeführerin 2) beantragten am 30. August 2022 bei der Schweizer Botschaft in Colombo die Ausstellung von Schengen-Visa für einen Besuchsaufenthalt vom 25. September bis 23. Oktober 2022 bei ih- rem in den Niederlanden wohnhaften Bruder bzw. Onkel (nachfolgend: Gastgeber). Als Zweck der beabsichtigten Reise gaben sie an, der Puber- tätszeremonie der Tochter des Gastgebers beiwohnen zu wollen (vgl. Ak- ten der Vorinstanz [SEM pag.] 262, 235, 120, 116). B. Mit Verfügung vom 1. September 2022 lehnte die Botschaft in Colombo die Visaanträge ab, da die fristgerechte Wiederausreise der Beschwerdefüh- rerinnen aus dem Schengen-Raum als nicht hinreichend gesichert er- scheine (SEM pag. 227 f.). C. Gegen die Verweigerung der Visa liessen die Beschwerdeführerinnen am

27. September 2022 Einsprache bei der Vorinstanz erheben. Eine ergän- zende Eingabe an das SEM erfolgte mit Schreiben vom 7. November 2022 (SEM pag. 219 ff.; 224 ff.). D. Im Rahmen des Einspracheverfahrens nahm die Vorinstanz Einsicht in die Akten der Botschaft in Colombo (SEM pag. 1 ff.). E. Mit Entscheid vom 16. Dezember 2022 wies die Vorinstanz die Einsprache ab (SEM pag. 307 ff.). Zur Begründung führte sie zusammenfassend aus, vor dem Hintergrund der allgemeinen Situation in Sri Lanka müsse das Ri- siko einer nicht anstandslosen Rückkehr nach Ablauf des Besuchsaufent- halts als grundsätzlich hoch eingestuft werden. Persönliche Umstände der Beschwerdeführerinnen, die dieses Risiko entscheidend relativieren könn- ten, seien nicht ausgewiesen. F. Am 25. Januar 2023 erhoben die Beschwerdeführerinnen per Telefax Be- schwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragten die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung vom 16. Dezember 2022 und die Erteilung

F-433/2023 Seite 3 der Schengen-Visa beziehungsweise die Erteilung eines Visums lediglich an die Beschwerdeführerin 1 (Akten des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer act.] 1). G. Mit Zwischenverfügung vom 9. Februar 2023 wurden die Beschwerdefüh- rerinnen aufgefordert, die Beschwerdeschrift zu verbessern und eine mit eigenhändiger Unterschrift versehene Rechtsmitteleingabe nachzu- reichen. Die verbesserte Beschwerde wurde dem Gericht innert Frist mit Schreiben des SEM vom 15. Februar 2023 zugestellt (BVGer act. 2, 3). H. Die Vorinstanz schloss in ihrer Vernehmlassung vom 20. April 2023 auf vollumfängliche Abweisung der Beschwerde (BVGer act. 6). Mit Schreiben vom 24. April 2023 wurde den Beschwerdeführerinnen die Vernehmlas- sung zur Kenntnisnahme zugestellt (BVGer act. 7, 8).

Erwägungen (24 Absätze)

E. 1.1 Einspracheentscheide des SEM bezüglich Schengen-Visa sind mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbar (vgl. Art. 31 ff. VGG). Das Rechtsmittelverfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG).

E. 1.2 Die Beschwerdeführerinnen sind zur Erhebung des Rechtsmittels legi- timiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Obwohl der ursprünglich angestrebte Be- suchszeitraum inzwischen abgelaufen ist, kann auf ein fortbestehendes Rechtsschutzinteresse geschlossen werden. Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 50 Abs. 1 und 52 Abs. 1 VwVG).

E. 1.3 In der vorliegenden Beschwerdeangelegenheit entscheidet das Bun- desverwaltungsgericht endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG).

E. 2 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Er- messens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des

F-433/2023 Seite 4 rechtserheblichen Sachverhalts und – sofern nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerde- verfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG nicht an die Begründung der Begehren gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend sind grundsätzlich die tatsächli- chen Verhältnisse zum Zeitpunkt seines Entscheids (vgl. BVGE 2014/1 E. 2 m.H.).

E. 3.1 Die Beschwerdeführerinnen machen in ihrer Rechtsmitteleingabe gel- tend, sie seien zu Unrecht nicht persönlich (entweder per Telefon oder per Videotelefonie) zu ihren Einwänden in der Einsprache angehört worden. Damit rügen sie sinngemäss eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtli- ches Gehör.

E. 3.2 Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV; Art. 29 ff. VwVG) dient der Sachaufklärung und stellt überdies ein persönlichkeitsbe- zogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheides dar. Kernele- ment ist das Recht auf vorgängige Äusserung und Anhörung, welches den Betroffenen einen Einfluss auf die Ermittlung des wesentlichen Sachver- haltes sichert. Die Behörde muss diese Äusserungen zur Kenntnis nehmen und sich in der Entscheidfindung und -begründung sachgerecht damit aus- einandersetzen (Art. 30 und Art. 32 Abs. 1 VwVG). Bei Verfahren, welche wie vorliegend, durch Gesuch der Partei eingeleitet werden, ist es hinge- gen grundsätzlich nicht notwendig, den Betroffenen vor dem Entscheid ein vorgängiges, spezifisches Anhörungsrecht einzuräumen. Von der Partei darf nach Treu und Glauben erwartet werden, dass sie in ihrer Eingabe die ihr wesentlich erscheinenden Aspekte aufzeigt (WALDMANN/BICKEL, Praxis- Kommentar VwVG, 2023, Rz. 34 zu Art. 30).

E. 3.3 Aufgrund der im vorinstanzlichen Verfahren vorliegenden umfangrei- chen Unterlagen (Akten der Auslandvertretung; Einsprache inkl. Ergän- zung) war das SEM in der Lage, eine Prüfung der Gesamtsituation vorzu- nehmen und einen Entscheid zu fällen. So konnten den Akten Angaben über das private Umfeld sowie über die finanzielle Situation der Beschwer- deführerinnen in Sri Lanka entnommen werden. Nicht verpflichtet war die Vorinstanz hingegen, den Beschwerdeführerinnen das Ergebnis ihrer Be- weiswürdigung und rechtlichen Beurteilung vorgängig mitzuteilen, damit

F-433/2023 Seite 5 sich diese dazu äussern und ergänzende Belege einreichen konnten. In casu ist somit nicht von einer Verletzung des Anhörungsrechts auszuge- hen.

E. 3.4 Vorliegend erweist sich die Rüge einer Verletzung des rechtlichen Ge- hörs als unbegründet.

E. 4 März 2016 E. 3.1). Dieser bilaterale Staatsvertrag sieht unter anderem vor, dass die Schweiz die Niederlande bei der Bearbeitung von Visumsan- trägen und der Erteilung von Schengen-Visa in Sri Lanka vertritt. Die Schweizer Vertretung in Colombo ist somit ermächtigt, Visumsanträge in eigener Kompetenz zu verweigern. Antragstellern steht grundsätzlich auf ihr Verlangen die Möglichkeit offen, entsprechend den schweizerischen Rechtsvorschriften Einsprache zu erheben (vgl. Art. 32 Abs. 3 VK).

E. 5 Der angefochtenen Verfügung liegen die Gesuche von sri-lankischen Staatsangehörigen um Erteilung von Visa zu Besuchszwecken in der Schweiz zugrunde. Da sich die Beschwerdeführerinnen nicht auf die EU/EFTA-Personenfreizügigkeitsabkommen berufen können und die be- absichtigte Aufenthaltsdauer 90 Tage nicht überschreitet, fällt die vorlie- gende Streitsache in den persönlichen und sachlichen Anwendungsbe- reich der Schengen-Assoziierungsabkommen, mit denen die Schweiz den Schengen-Besitzstand und die dazugehörigen gemeinschaftsrechtlichen Rechtsakte übernommen hat (BVGE 2014/1 E. 3; 2011/48 E. 3). Das Aus- länder- und Integrationsgesetz (AIG, SR 142.20) und dessen Ausführungs- bestimmungen gelangen nur soweit zur Anwendung, als die Schengen-As- soziierungsabkommen keine abweichenden Bestimmungen enthalten (Art. 2 Abs. 2-5 AIG).

E. 6.1 Die Schweiz ist – wie andere Staaten auch – grundsätzlich nicht ver- pflichtet, ausländischen Personen die Einreise zu gestatten und

F-433/2023 Seite 6 entscheidet darüber, vorbehältlich völkerrechtlicher Verpflichtungen, auto- nom (vgl. BVGE 2009/27 E. 3). Das Schengen-Recht schränkt die natio- nalstaatlichen Befugnisse insoweit ein, als es einheitliche Voraussetzun- gen für Einreise und Visum aufstellt und die Mitgliedstaaten verpflichtet, die Einreise bzw. das Visum zu verweigern, wenn die Voraussetzungen nicht erfüllt sind. Einen Anspruch auf Einreise vermittelt auch das Schengen- Recht nicht (vgl. BVGE 2014/1 E. 4.1.5).

E. 6.2 Drittstaatsangehörige dürfen über die Aussengrenzen des Schengen- Raums für einen Aufenthalt von höchstens 90 Tagen innerhalb eines Zeit- raums von 180 Tagen einreisen, wenn sie im Besitz gültiger Reisedoku- mente sind, die zum Grenzübertritt berechtigen. Ferner benötigen sie ein Visum, sofern dieses gemäss der Verordnung (EU) 2018/1806 des Euro- päischen Parlaments und des Rates vom 14. November 2018 zur Aufstel- lung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Aussengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind (ABl. L 303/39 vom 28.11.2018) erforderlich ist. Im Weiteren müssen Dritt- staatsangehörige den Zweck und die Umstände ihres beabsichtigten Auf- enthalts belegen und hierfür über ausreichende finanzielle Mittel verfügen. Sie dürfen nicht im Schengener Informationssystem (SIS II) zur Einreise- verweigerung ausgeschrieben sein und keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die inter- nationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellen (vgl. zum Ganzen: Art. 5 Abs. 1 und 2 AIG; Art. 3 Abs. 1 der Verordnung vom 15. August 2018 über die Einreise und die Visumerteilung [VEV, SR 142.204] i.V.m. Art. 6 Abs. 1 und 2 der Verordnung [EG] Nr. 2016/399 des Europäischen Parla- ments und des Rates vom 9. März 2016 [kodifizierter Text] über einen Ge- meinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen [nachfolgend: Schengener Grenzkodex, SGK, ABl. L 77/1 vom 23.03.2016]; Art. 14 Abs. 1 und Art. 21 Abs. 1 VK).

E. 6.3 Eine drittstaatsangehörige Person muss für die fristgerechte Wieder- ausreise Gewähr bieten (Art. 5 Abs. 2 AIG). Wenn sie nicht bereit ist, das Hoheitsgebiet des Schengen-Raums fristgerecht wieder zu verlassen, ist eine Gefahr für die öffentliche Ordnung im Sinne von Art. 6 Abs. 1 Bst. e SGK anzunehmen (BVGE 2014/1 E. 4.3 in fine; 2011/48 E. 4.5). Die Be- hörden haben daher unter Mitwirkung der drittstaatsangehörigen Person zu prüfen, ob diese für die gesicherte Wiederausreise Gewähr bietet (vgl. Art. 14 Abs. 1 Bst. d VK; Art. 21 Abs. 1 VK; BVGE 2014/1 E. 4.4).

F-433/2023 Seite 7

E. 6.4 Sind die Einreisevoraussetzungen nicht erfüllt, kann in Ausnahmefällen ein Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit erteilt werden, das nur für das Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats gilt. Von dieser Möglich- keit kann der betreffende Mitgliedstaat unter anderem Gebrauch machen, wenn er es aus humanitären Gründen, aus solchen des nationalen Interes- ses oder aufgrund internationaler Verpflichtungen für erforderlich hält (vgl. Art. 3 Abs. 4 und 5 VEV; Art. 25 Abs. 1 Bst. a Visakodex; Art. 6 Abs. 5 Bst. c SGK).

E. 7.1 In der Regel lassen sich keine gesicherten Feststellungen darüber tref- fen, ob eine drittstaatsangehörige Person tatsächlich beabsichtigt, vor Ab- lauf des Visums den Schengen-Raum zu verlassen, weshalb darüber eine Prognose zu erstellen ist. Hierzu sind alle Umstände des Einzelfalls zu wür- digen. Die Beweisführung obliegt dabei der drittstaatsangehörigen Person (Art. 14 Abs. 1 Bst. d VK; Art. 14 Abs. 3 i.V.m. Anhang II VK; Art. 6 Abs. 1 Bst. c SGK; Art. 5 Abs. 2 AIG; BVGE 2014/1 E. 4.4 und E. 6.1). Anhalts- punkte zur Beurteilung der Gewähr für eine fristgerechte Wiederausreise können sich zunächst aus der allgemeinen Situation im Herkunftsland der drittstaatsangehörigen Person ergeben. Namentlich bei Einreisegesuchen von Personen aus Staaten bzw. Regionen mit politisch, wirtschaftlich und sozial ungünstigen Verhältnissen rechtfertigt sich eine strenge Praxis, da die persönliche Interessenlage in solchen Fällen erfahrungsgemäss häufig nicht mit dem Ziel und Zweck einer zeitlich befristeten Einreisebewilligung im Einklang steht (BVGE 2014/1 E. 6.1).

E. 7.2 Sri Lanka leidet unter einer schweren Wirtschafts- und Finanzkrise. Es kommt regelmässig zu Streiks und Demonstrationen im ganzen Land. Da- bei kann es zu gewaltsamen Ausschreitungen kommen. Trotz vordergrün- diger Beruhigung der Lage bestehen weiterhin hohe politische und soziale Spannungen, wie auch Spannungen zwischen religiösen beziehungsweise ethnischen Gemeinschaften. Es kommt überdies zu Engpässen bei der Versorgung mit Medikamenten, Strom, Treibstoff und Gütern des täglichen Bedarfs. Nach Angaben der UN-Welternährungsorganisation (FAO) ist zu- letzt die landwirtschaftliche Produktion um 50 Prozent zurückgegangen. Lebensmittel mussten nun zusätzlich aus dem Ausland eingekauft werden, was die Lebensmittelpreise zwischen 2020 und 2022 um 73 Prozent an- steigen liess und die Währungsreserven aufzehrte (vgl. dazu < https://www.eda.admin.ch > Reisehinweise und Vertretungen > Reise- hinweise für Sri Lanka; https://www.bpb.de > kurz&knapp > Hintergrund

F-433/2023 Seite 8 aktuell > Regierungskrise in Sri Lanka, jeweils abgerufen im September 2023).

E. 7.3 Vor diesem Hintergrund ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz das Risiko einer nicht fristgerechten Wiederausreise von Besuchern aus Sri Lanka grundsätzlich als hoch einstuft, insbesondere wenn im westli- chen Ausland bereits ein gewisses familiäres Beziehungsnetz besteht.

E. 8 Daneben sind bei der Risikoanalyse sämtliche Gesichtspunkte des konkre- ten Einzelfalls zu berücksichtigen. Bei der Prognose über die Absicht einer gesuchstellenden Person, den Schengen-Raum fristgerecht zu verlassen, sind deren persönliche, familiäre und berufliche beziehungsweise wirt- schaftliche Situation sowie deren Interessenlage mitzuberücksichtigen (BVGE 2014/1 E. 6.3.1). Obliegt einer gesuchstellenden Person im Hei- matland beispielsweise eine besondere berufliche, gesellschaftliche oder familiäre Verantwortung, kann dies die Prognose für eine anstandslose Wiederausreise begünstigen. Umgekehrt muss bei Personen, denen in ih- rer Heimat keine besonderen Verpflichtungen obliegen, das Risiko eines ausländerrechtlich nicht regelkonformen Verhaltens nach einer bewilligten Einreise als hoch eingeschätzt werden (BVGE 2014/1 E. 6.3.1; 2009/27 E. 8).

E. 8.1 Es gilt daher die individuelle Situation der Beschwerdeführerinnen in Sri Lanka zu prüfen.

E. 8.1.1 Bei der Beschwerdeführerin 1 handelt es sich um eine verwitwete (…)-jährige Frau, die zusammen mit ihrer bald (…)-jährigen Tochter ihren in den Niederlanden lebenden Bruder besuchen will. Ursprünglich war ge- plant, dort am (…) der Pubertätszeremonie dessen Tochter beizuwohnen. Gemäss Ausführungen in der Beschwerde soll der Besuch den Beschwer- deführerinnen nunmehr die Teilnahme am (…)-igsten Geburtstag des Bru- ders beziehungsweise des Onkels ermöglichen (SEM pag. 262, BVGer act. 1). Wie sich den vorinstanzlichen Akten entnehmen lässt, leben die Beschwer- deführerinnen in ihrem Heimatland zusammen in einem Haushalt (SEM pag. 301, 247). Aus einem Schreiben vom 7. November 2022 geht zudem hervor, die Beschwerdeführerin 1 sei (…) (SEM pag. 224). Dies steht je- doch im klaren Widerspruch zu ihrer Angabe auf dem Antrag auf Erteilung eines Schengen-Visums vom 30. August 2022, wo sie ausführte, sie sei

F-433/2023 Seite 9 Rentnerin (SEM act. 234), was sie auch in weiteren Dokumenten bestätigte (SEM pag. 247, 270). Belege für ihre Behauptung, sie sei (…), reichte sie überdies keine ein. Auf Beschwerdeebene wird zudem ergänzend vorge- bracht, die Beschwerdeführerin 1 pflege in Sri Lanka ihren geistig behin- derten Bruder mit. Auch hier fehlen jedoch Belege oder zumindest substan- tiierte Ausführungen. Ohnehin lässt der geplante 30-tägige Besuchsaufent- halt der Beschwerdeführerin 1 in der Schweiz darauf schliessen, dass die Betreuung ihres Bruders auch anderweitig sichergestellt werden könnte. Alleine aus dem Umstand, dass die Beschwerdeführerinnen über ein um- fangreiches Netzwerk in Sri Lanka verfügten und starke familiäre Bindun- gen bestünden, was im Übrigen auch nicht in Frage gestellt werden soll, können keine zwingenden familiären und gesellschaftlichen Verpflichtun- gen abgeleitet werden. Gemäss Formular «Antrag auf Erteilung eines Schengen-Visums» vom

30. August 2022 ist die Beschwerdeführerin 2 Studentin und besucht das (…) College in Z._______. Diesbezüglich wurde auch eine handschriftliche Bestätigung der Lehranstalt vom 25. August 2022 eingereicht (SEM pag. 111, 156). Ob sie das College nunmehr abgeschlossen hat, ist zwar nicht bekannt, mit der Vorinstanz kann aber darauf verwiesen werden, dass selbst eine noch nicht abgeschlossene Ausbildung nicht verlässlich vom Wunsch zur Emigration abzuhalten vermag, zumal in Sri Lanka die Jugend- arbeitslosigkeit hoch ist (vgl. https://www.govet.international/de/10711.php, besucht im September 2023). Sofern in der Rechtmitteleingabe als Eventualantrag die alleinige Vi- sumserteilung an die Beschwerdeführerin 1 beantragt und dazu ausgeführt wird, der Umstand, dass die Beschwerdeführerin 1 ihre Tochter im Heimat- land zurücklasse, sei eine zusätzliche Sicherheit für ihre Rückkehr nach Sri Lanka, gilt es festzustellen, dass es sich bei der Tochter um eine bald 19- jährige junge Frau handelt, welche grundsätzlich nicht mehr der Betreuung durch ihre Mutter bedarf. Es ist anzunehmen, dass diese in Sri Lanka, wo sie gemäss eigenen Aussagen über ein umfangreiches Netzwerk verfügt (vgl. Beschwerde S. 2), ein selbständiges Leben führen kann. Eine allfäl- lige finanzielle Unterstützung durch die Beschwerdeführerin 1 könnte über- dies auch aus dem Ausland erfolgen.

E. 8.1.2 Zur wirtschaftlichen Situation ist anzumerken, dass die Beschwerde- führerin 1, wie bereits ausgeführt, gemäss Antrag auf Erteilung eines Schengen-Visums pensioniert ist und gemäss Schreiben vom 18. August 2022 ein Gesamteinkommen von monatlich LKR 100'000.- (ca. CHF

F-433/2023 Seite 10 287.70), darunter auch aus landwirtschaftlicher Tätigkeit, generiert. Ge- mäss den Akten besitzt sie denn auch verschiedene Grundstücke und Ge- bäude in Sri Lanka (SEM pag. 234, 267 ff., 289 ff.). Die Schweizer Vertre- tung in Colombo stufte die «Pension» der Beschwerdeführerin 1 als be- scheiden ein (SEM pag. 226). Selbst wenn von einem durchschnittlichen Einkommen ausgegangen werden könnte (vgl. https://www.laenderda- ten.info/durchschnittseinkommen.php sowie Urteil des BVGer F-3999/ 2017 vom 16. April 2018 E. 6.3), ist dieser Umstand zu relativieren, da die Beschwerdeführerin 2 als Studierende, soweit aus den Akten ersichtlich, keinen eigenen Lohn erwirtschaftet und noch auf finanzielle Unterstützung angewiesen ist. Daneben verfügt die Beschwerdeführerin 1 bei der Bank A._____ über drei Bankkonti mit je einem Guthaben über LKR 760'079.80, LKR 5'000'000.00 und LKR 1'300'326.35 (SEM pag. 273). Bereits die Vorinstanz machte dazu jedoch in der angefochtenen Verfügung zu Recht geltend, dass sowohl auf dem Sparkonto wie auch auf dem Depositenkonto mehrere höhere Geld- beträge eingezahlt worden seien, deren Herkunft unklar sei. Weiter sei das Depositenkonto mit einem Guthaben von LKR 5'000'000.00 erst vor kur- zem eröffnet worden (Date of Open: 13. Juni 2022). Dies könne ein Hinweis sein, dass die Beschwerdeführerin 1 versuche, ihre finanzielle Situation zu beschönigen (S. 3 ebenda). Die Beschwerdeführerinnen selbst gehen auf diesen Einwand in der Rechtsmitteingabe nicht ein, sodass über ihre Ver- mögenslage weiterhin kein zuverlässiges Bild gemacht werden kann. Ins- besondere kann weiterhin nicht davon ausgegangen werden, die Be- schwerdeführerinnen lebten in Sri Lanka in wirtschaftlich soliden Verhält- nissen. Ohnehin kann selbst Vermögen oder Grundbesitz keine hinrei- chende Gewähr für eine fristgerechte und anstandslose Wiederausreise der Beschwerdeführerinnen bieten, da auch im Falle einer Migration solche Vermögenswerte nicht verloren gehen.

E. 8.2 Nach dem Gesagten ist die Schlussfolgerung der Vorinstanz, wonach die Wiederausreise der Beschwerdeführerinnen angesichts ihrer individu- ellen Situation sowie der allgemeinen Lage Sri Lankas nicht als gesichert angesehen werden könne, nicht zu beanstanden. Gründe für die Ausstel- lung eines Visums mit räumlich beschränkter Gültigkeit wurden überdies weder von den Beschwerdeführerinnen geltend gemacht noch ergeben sich solche aus den Akten.

E. 9 Zusammenfassend ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung im Lichte

F-433/2023 Seite 11 von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden und die Beschwerde abzuweisen ist.

E. 10 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdefüh- rerinnen aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des Regle- ments vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

(Dispositiv nächste Seite)

F-433/2023 Seite 12

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 700.- werden den Beschwerdeführerinnen auferlegt. Sie sind mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt.
  3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerinnen und die Vorinstanz. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Regula Schenker Senn Susanne Stockmeyer Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-433/2023 Urteil vom 6. Oktober 2023 Besetzung Richterin Regula Schenker Senn (Vorsitz), Richter Yannick Antoniazza-Hafner, Richter Gregor Chatton, Gerichtsschreiberin Susanne Stockmeyer. Parteien

1. X._______,

2. Y._______, beide vertreten durch Derksen Advocatuur, NL-6881 SB Velp, Beschwerdeführerinnen, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Schengen-Visum zu Besuchszwecken; Verfügung des SEM vom 16. Dezember 2022. Sachverhalt: A. Die sri-lankische Staatsangehörige X._______ (geboren [...], nachfolgend: Beschwerdeführerin 1) und ihre Tochter Y._______ (geboren [...], nachfolgend Beschwerdeführerin 2) beantragten am 30. August 2022 bei der Schweizer Botschaft in Colombo die Ausstellung von Schengen-Visa für einen Besuchsaufenthalt vom 25. September bis 23. Oktober 2022 bei ihrem in den Niederlanden wohnhaften Bruder bzw. Onkel (nachfolgend: Gastgeber). Als Zweck der beabsichtigten Reise gaben sie an, der Pubertätszeremonie der Tochter des Gastgebers beiwohnen zu wollen (vgl. Akten der Vorinstanz [SEM pag.] 262, 235, 120, 116). B. Mit Verfügung vom 1. September 2022 lehnte die Botschaft in Colombo die Visaanträge ab, da die fristgerechte Wiederausreise der Beschwerdeführerinnen aus dem Schengen-Raum als nicht hinreichend gesichert erscheine (SEM pag. 227 f.). C. Gegen die Verweigerung der Visa liessen die Beschwerdeführerinnen am 27. September 2022 Einsprache bei der Vorinstanz erheben. Eine ergänzende Eingabe an das SEM erfolgte mit Schreiben vom 7. November 2022 (SEM pag. 219 ff.; 224 ff.). D. Im Rahmen des Einspracheverfahrens nahm die Vorinstanz Einsicht in die Akten der Botschaft in Colombo (SEM pag. 1 ff.). E. Mit Entscheid vom 16. Dezember 2022 wies die Vorinstanz die Einsprache ab (SEM pag. 307 ff.). Zur Begründung führte sie zusammenfassend aus, vor dem Hintergrund der allgemeinen Situation in Sri Lanka müsse das Risiko einer nicht anstandslosen Rückkehr nach Ablauf des Besuchsaufenthalts als grundsätzlich hoch eingestuft werden. Persönliche Umstände der Beschwerdeführerinnen, die dieses Risiko entscheidend relativieren könnten, seien nicht ausgewiesen. F. Am 25. Januar 2023 erhoben die Beschwerdeführerinnen per Telefax Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragten die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung vom 16. Dezember 2022 und die Erteilung der Schengen-Visa beziehungsweise die Erteilung eines Visums lediglich an die Beschwerdeführerin 1 (Akten des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer act.] 1). G. Mit Zwischenverfügung vom 9. Februar 2023 wurden die Beschwerdeführerinnen aufgefordert, die Beschwerdeschrift zu verbessern und eine mit eigenhändiger Unterschrift versehene Rechtsmitteleingabe nachzureichen. Die verbesserte Beschwerde wurde dem Gericht innert Frist mit Schreiben des SEM vom 15. Februar 2023 zugestellt (BVGer act. 2, 3). H. Die Vorinstanz schloss in ihrer Vernehmlassung vom 20. April 2023 auf vollumfängliche Abweisung der Beschwerde (BVGer act. 6). Mit Schreiben vom 24. April 2023 wurde den Beschwerdeführerinnen die Vernehmlassung zur Kenntnisnahme zugestellt (BVGer act. 7, 8). Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Einspracheentscheide des SEM bezüglich Schengen-Visa sind mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbar (vgl. Art. 31 ff. VGG). Das Rechtsmittelverfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). 1.2 Die Beschwerdeführerinnen sind zur Erhebung des Rechtsmittels legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Obwohl der ursprünglich angestrebte Besuchszeitraum inzwischen abgelaufen ist, kann auf ein fortbestehendes Rechtsschutzinteresse geschlossen werden. Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 50 Abs. 1 und 52 Abs. 1 VwVG). 1.3 In der vorliegenden Beschwerdeangelegenheit entscheidet das Bundesverwaltungsgericht endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG).

2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und - sofern nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG nicht an die Begründung der Begehren gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend sind grundsätzlich die tatsächlichen Verhältnisse zum Zeitpunkt seines Entscheids (vgl. BVGE 2014/1 E. 2 m.H.). 3. 3.1 Die Beschwerdeführerinnen machen in ihrer Rechtsmitteleingabe geltend, sie seien zu Unrecht nicht persönlich (entweder per Telefon oder per Videotelefonie) zu ihren Einwänden in der Einsprache angehört worden. Damit rügen sie sinngemäss eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör. 3.2 Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV; Art. 29 ff. VwVG) dient der Sachaufklärung und stellt überdies ein persönlichkeitsbe-zogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheides dar. Kernele-ment ist das Recht auf vorgängige Äusserung und Anhörung, welches den Betroffenen einen Einfluss auf die Ermittlung des wesentlichen Sachverhaltes sichert. Die Behörde muss diese Äusserungen zur Kenntnis nehmen und sich in der Entscheidfindung und -begründung sachgerecht damit auseinandersetzen (Art. 30 und Art. 32 Abs. 1 VwVG). Bei Verfahren, welche wie vorliegend, durch Gesuch der Partei eingeleitet werden, ist es hingegen grundsätzlich nicht notwendig, den Betroffenen vor dem Entscheid ein vorgängiges, spezifisches Anhörungsrecht einzuräumen. Von der Partei darf nach Treu und Glauben erwartet werden, dass sie in ihrer Eingabe die ihr wesentlich erscheinenden Aspekte aufzeigt (Waldmann/Bickel, Praxis-Kommentar VwVG, 2023, Rz. 34 zu Art. 30). 3.3 Aufgrund der im vorinstanzlichen Verfahren vorliegenden umfangreichen Unterlagen (Akten der Auslandvertretung; Einsprache inkl. Ergänzung) war das SEM in der Lage, eine Prüfung der Gesamtsituation vorzunehmen und einen Entscheid zu fällen. So konnten den Akten Angaben über das private Umfeld sowie über die finanzielle Situation der Beschwerdeführerinnen in Sri Lanka entnommen werden. Nicht verpflichtet war die Vorinstanz hingegen, den Beschwerdeführerinnen das Ergebnis ihrer Beweiswürdigung und rechtlichen Beurteilung vorgängig mitzuteilen, damit sich diese dazu äussern und ergänzende Belege einreichen konnten. In casu ist somit nicht von einer Verletzung des Anhörungsrechts auszugehen. 3.4 Vorliegend erweist sich die Rüge einer Verletzung des rechtlichen Gehörs als unbegründet.

4. Gestützt auf Art. 8 Abs. 4 der Verordnung [EG] Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft (nachfolgend: Visakodex, VK; ABI. L 243/1) schlossen die Schweiz und die Niederlande ein "Representation Agreement" ab (vgl. nicht publizierter Notenaustausch vom 12./19. September 2014; in Kraft seit 1. Oktober 2014; vgl. ausführlich Urteil des BVGer C-6239/2015 vom 4. März 2016 E. 3.1). Dieser bilaterale Staatsvertrag sieht unter anderem vor, dass die Schweiz die Niederlande bei der Bearbeitung von Visumsanträgen und der Erteilung von Schengen-Visa in Sri Lanka vertritt. Die Schweizer Vertretung in Colombo ist somit ermächtigt, Visumsanträge in eigener Kompetenz zu verweigern. Antragstellern steht grundsätzlich auf ihr Verlangen die Möglichkeit offen, entsprechend den schweizerischen Rechtsvorschriften Einsprache zu erheben (vgl. Art. 32 Abs. 3 VK).

5. Der angefochtenen Verfügung liegen die Gesuche von sri-lankischen Staatsangehörigen um Erteilung von Visa zu Besuchszwecken in der Schweiz zugrunde. Da sich die Beschwerdeführerinnen nicht auf die EU/EFTA-Personenfreizügigkeitsabkommen berufen können und die beabsichtigte Aufenthaltsdauer 90 Tage nicht überschreitet, fällt die vorliegende Streitsache in den persönlichen und sachlichen Anwendungsbereich der Schengen-Assoziierungsabkommen, mit denen die Schweiz den Schengen-Besitzstand und die dazugehörigen gemeinschaftsrechtlichen Rechtsakte übernommen hat (BVGE 2014/1 E. 3; 2011/48 E. 3). Das Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG, SR 142.20) und dessen Ausführungsbestimmungen gelangen nur soweit zur Anwendung, als die Schengen-Assoziierungsabkommen keine abweichenden Bestimmungen enthalten (Art. 2 Abs. 2-5 AIG). 6. 6.1 Die Schweiz ist - wie andere Staaten auch - grundsätzlich nicht verpflichtet, ausländischen Personen die Einreise zu gestatten und entscheidet darüber, vorbehältlich völkerrechtlicher Verpflichtungen, autonom (vgl. BVGE 2009/27 E. 3). Das Schengen-Recht schränkt die nationalstaatlichen Befugnisse insoweit ein, als es einheitliche Voraussetzungen für Einreise und Visum aufstellt und die Mitgliedstaaten verpflichtet, die Einreise bzw. das Visum zu verweigern, wenn die Voraussetzungen nicht erfüllt sind. Einen Anspruch auf Einreise vermittelt auch das Schengen-Recht nicht (vgl. BVGE 2014/1 E. 4.1.5). 6.2 Drittstaatsangehörige dürfen über die Aussengrenzen des Schengen-Raums für einen Aufenthalt von höchstens 90 Tagen innerhalb eines Zeitraums von 180 Tagen einreisen, wenn sie im Besitz gültiger Reisedokumente sind, die zum Grenzübertritt berechtigen. Ferner benötigen sie ein Visum, sofern dieses gemäss der Verordnung (EU) 2018/1806 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. November 2018 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Aussengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind (ABl. L 303/39 vom 28.11.2018) erforderlich ist. Im Weiteren müssen Drittstaatsangehörige den Zweck und die Umstände ihres beabsichtigten Aufenthalts belegen und hierfür über ausreichende finanzielle Mittel verfügen. Sie dürfen nicht im Schengener Informationssystem (SIS II) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellen (vgl. zum Ganzen: Art. 5 Abs. 1 und 2 AIG; Art. 3 Abs. 1 der Verordnung vom 15. August 2018 über die Einreise und die Visumerteilung [VEV, SR 142.204] i.V.m. Art. 6 Abs. 1 und 2 der Verordnung [EG] Nr. 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 [kodifizierter Text] über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen [nachfolgend: Schengener Grenzkodex, SGK, ABl. L 77/1 vom 23.03.2016]; Art. 14 Abs. 1 und Art. 21 Abs. 1 VK). 6.3 Eine drittstaatsangehörige Person muss für die fristgerechte Wiederausreise Gewähr bieten (Art. 5 Abs. 2 AIG). Wenn sie nicht bereit ist, das Hoheitsgebiet des Schengen-Raums fristgerecht wieder zu verlassen, ist eine Gefahr für die öffentliche Ordnung im Sinne von Art. 6 Abs. 1 Bst. e SGK anzunehmen (BVGE 2014/1 E. 4.3 in fine; 2011/48 E. 4.5). Die Behörden haben daher unter Mitwirkung der drittstaatsangehörigen Person zu prüfen, ob diese für die gesicherte Wiederausreise Gewähr bietet (vgl. Art. 14 Abs. 1 Bst. d VK; Art. 21 Abs. 1 VK; BVGE 2014/1 E. 4.4). 6.4 Sind die Einreisevoraussetzungen nicht erfüllt, kann in Ausnahmefällen ein Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit erteilt werden, das nur für das Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats gilt. Von dieser Möglichkeit kann der betreffende Mitgliedstaat unter anderem Gebrauch machen, wenn er es aus humanitären Gründen, aus solchen des nationalen Interesses oder aufgrund internationaler Verpflichtungen für erforderlich hält (vgl. Art. 3 Abs. 4 und 5 VEV; Art. 25 Abs. 1 Bst. a Visakodex; Art. 6 Abs. 5 Bst. c SGK). 7. 7.1 In der Regel lassen sich keine gesicherten Feststellungen darüber treffen, ob eine drittstaatsangehörige Person tatsächlich beabsichtigt, vor Ablauf des Visums den Schengen-Raum zu verlassen, weshalb darüber eine Prognose zu erstellen ist. Hierzu sind alle Umstände des Einzelfalls zu würdigen. Die Beweisführung obliegt dabei der drittstaatsangehörigen Person (Art. 14 Abs. 1 Bst. d VK; Art. 14 Abs. 3 i.V.m. Anhang II VK; Art. 6 Abs. 1 Bst. c SGK; Art. 5 Abs. 2 AIG; BVGE 2014/1 E. 4.4 und E. 6.1). Anhaltspunkte zur Beurteilung der Gewähr für eine fristgerechte Wiederausreise können sich zunächst aus der allgemeinen Situation im Herkunftsland der drittstaatsangehörigen Person ergeben. Namentlich bei Einreisegesuchen von Personen aus Staaten bzw. Regionen mit politisch, wirtschaftlich und sozial ungünstigen Verhältnissen rechtfertigt sich eine strenge Praxis, da die persönliche Interessenlage in solchen Fällen erfahrungsgemäss häufig nicht mit dem Ziel und Zweck einer zeitlich befristeten Einreisebewilligung im Einklang steht (BVGE 2014/1 E. 6.1). 7.2 Sri Lanka leidet unter einer schweren Wirtschafts- und Finanzkrise. Es kommt regelmässig zu Streiks und Demonstrationen im ganzen Land. Dabei kann es zu gewaltsamen Ausschreitungen kommen. Trotz vordergründiger Beruhigung der Lage bestehen weiterhin hohe politische und soziale Spannungen, wie auch Spannungen zwischen religiösen beziehungsweise ethnischen Gemeinschaften. Es kommt überdies zu Engpässen bei der Versorgung mit Medikamenten, Strom, Treibstoff und Gütern des täglichen Bedarfs. Nach Angaben der UN-Welternährungsorganisation (FAO) ist zuletzt die landwirtschaftliche Produktion um 50 Prozent zurückgegangen. Lebensmittel mussten nun zusätzlich aus dem Ausland eingekauft werden, was die Lebensmittelpreise zwischen 2020 und 2022 um 73 Prozent ansteigen liess und die Währungsreserven aufzehrte (vgl. dazu Reisehinweise und Vertretungen > Reisehinweise für Sri Lanka; https://www.bpb.de > kurz&knapp > Hintergrund aktuell > Regierungskrise in Sri Lanka, jeweils abgerufen im September 2023). 7.3 Vor diesem Hintergrund ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz das Risiko einer nicht fristgerechten Wiederausreise von Besuchern aus Sri Lanka grundsätzlich als hoch einstuft, insbesondere wenn im westlichen Ausland bereits ein gewisses familiäres Beziehungsnetz besteht.

8. Daneben sind bei der Risikoanalyse sämtliche Gesichtspunkte des konkreten Einzelfalls zu berücksichtigen. Bei der Prognose über die Absicht einer gesuchstellenden Person, den Schengen-Raum fristgerecht zu verlassen, sind deren persönliche, familiäre und berufliche beziehungsweise wirtschaftliche Situation sowie deren Interessenlage mitzuberücksichtigen (BVGE 2014/1 E. 6.3.1). Obliegt einer gesuchstellenden Person im Heimatland beispielsweise eine besondere berufliche, gesellschaftliche oder familiäre Verantwortung, kann dies die Prognose für eine anstandslose Wiederausreise begünstigen. Umgekehrt muss bei Personen, denen in ihrer Heimat keine besonderen Verpflichtungen obliegen, das Risiko eines ausländerrechtlich nicht regelkonformen Verhaltens nach einer bewilligten Einreise als hoch eingeschätzt werden (BVGE 2014/1 E. 6.3.1; 2009/27 E. 8). 8.1 Es gilt daher die individuelle Situation der Beschwerdeführerinnen in Sri Lanka zu prüfen. 8.1.1 Bei der Beschwerdeführerin 1 handelt es sich um eine verwitwete (...)-jährige Frau, die zusammen mit ihrer bald (...)-jährigen Tochter ihren in den Niederlanden lebenden Bruder besuchen will. Ursprünglich war geplant, dort am (...) der Pubertätszeremonie dessen Tochter beizuwohnen. Gemäss Ausführungen in der Beschwerde soll der Besuch den Beschwerdeführerinnen nunmehr die Teilnahme am (...)-igsten Geburtstag des Bruders beziehungsweise des Onkels ermöglichen (SEM pag. 262, BVGer act. 1). Wie sich den vorinstanzlichen Akten entnehmen lässt, leben die Beschwerdeführerinnen in ihrem Heimatland zusammen in einem Haushalt (SEM pag. 301, 247). Aus einem Schreiben vom 7. November 2022 geht zudem hervor, die Beschwerdeführerin 1 sei (...) (SEM pag. 224). Dies steht jedoch im klaren Widerspruch zu ihrer Angabe auf dem Antrag auf Erteilung eines Schengen-Visums vom 30. August 2022, wo sie ausführte, sie sei Rentnerin (SEM act. 234), was sie auch in weiteren Dokumenten bestätigte (SEM pag. 247, 270). Belege für ihre Behauptung, sie sei (...), reichte sie überdies keine ein. Auf Beschwerdeebene wird zudem ergänzend vorgebracht, die Beschwerdeführerin 1 pflege in Sri Lanka ihren geistig behinderten Bruder mit. Auch hier fehlen jedoch Belege oder zumindest substantiierte Ausführungen. Ohnehin lässt der geplante 30-tägige Besuchsaufenthalt der Beschwerdeführerin 1 in der Schweiz darauf schliessen, dass die Betreuung ihres Bruders auch anderweitig sichergestellt werden könnte. Alleine aus dem Umstand, dass die Beschwerdeführerinnen über ein umfangreiches Netzwerk in Sri Lanka verfügten und starke familiäre Bindungen bestünden, was im Übrigen auch nicht in Frage gestellt werden soll, können keine zwingenden familiären und gesellschaftlichen Verpflichtungen abgeleitet werden. Gemäss Formular «Antrag auf Erteilung eines Schengen-Visums» vom 30. August 2022 ist die Beschwerdeführerin 2 Studentin und besucht das (...) College in Z._______. Diesbezüglich wurde auch eine handschriftliche Bestätigung der Lehranstalt vom 25. August 2022 eingereicht (SEM pag. 111, 156). Ob sie das College nunmehr abgeschlossen hat, ist zwar nicht bekannt, mit der Vorinstanz kann aber darauf verwiesen werden, dass selbst eine noch nicht abgeschlossene Ausbildung nicht verlässlich vom Wunsch zur Emigration abzuhalten vermag, zumal in Sri Lanka die Jugendarbeitslosigkeit hoch ist (vgl. https://www.govet.international/de/10711.php, besucht im September 2023). Sofern in der Rechtmitteleingabe als Eventualantrag die alleinige Visumserteilung an die Beschwerdeführerin 1 beantragt und dazu ausgeführt wird, der Umstand, dass die Beschwerdeführerin 1 ihre Tochter im Heimatland zurücklasse, sei eine zusätzliche Sicherheit für ihre Rückkehr nach Sri Lanka, gilt es festzustellen, dass es sich bei der Tochter um eine bald 19-jährige junge Frau handelt, welche grundsätzlich nicht mehr der Betreuung durch ihre Mutter bedarf. Es ist anzunehmen, dass diese in Sri Lanka, wo sie gemäss eigenen Aussagen über ein umfangreiches Netzwerk verfügt (vgl. Beschwerde S. 2), ein selbständiges Leben führen kann. Eine allfällige finanzielle Unterstützung durch die Beschwerdeführerin 1 könnte überdies auch aus dem Ausland erfolgen. 8.1.2 Zur wirtschaftlichen Situation ist anzumerken, dass die Beschwerdeführerin 1, wie bereits ausgeführt, gemäss Antrag auf Erteilung eines Schengen-Visums pensioniert ist und gemäss Schreiben vom 18. August 2022 ein Gesamteinkommen von monatlich LKR 100'000.- (ca. CHF 287.70), darunter auch aus landwirtschaftlicher Tätigkeit, generiert. Gemäss den Akten besitzt sie denn auch verschiedene Grundstücke und Gebäude in Sri Lanka (SEM pag. 234, 267 ff., 289 ff.). Die Schweizer Vertretung in Colombo stufte die «Pension» der Beschwerdeführerin 1 als bescheiden ein (SEM pag. 226). Selbst wenn von einem durchschnittlichen Einkommen ausgegangen werden könnte (vgl. https://www.laenderdaten.info/durchschnittseinkommen.php sowie Urteil des BVGer F-3999/ 2017 vom 16. April 2018 E. 6.3), ist dieser Umstand zu relativieren, da die Beschwerdeführerin 2 als Studierende, soweit aus den Akten ersichtlich, keinen eigenen Lohn erwirtschaftet und noch auf finanzielle Unterstützung angewiesen ist. Daneben verfügt die Beschwerdeführerin 1 bei der Bank A._____ über drei Bankkonti mit je einem Guthaben über LKR 760'079.80, LKR 5'000'000.00 und LKR 1'300'326.35 (SEM pag. 273). Bereits die Vorinstanz machte dazu jedoch in der angefochtenen Verfügung zu Recht geltend, dass sowohl auf dem Sparkonto wie auch auf dem Depositenkonto mehrere höhere Geldbeträge eingezahlt worden seien, deren Herkunft unklar sei. Weiter sei das Depositenkonto mit einem Guthaben von LKR 5'000'000.00 erst vor kurzem eröffnet worden (Date of Open: 13. Juni 2022). Dies könne ein Hinweis sein, dass die Beschwerdeführerin 1 versuche, ihre finanzielle Situation zu beschönigen (S. 3 ebenda). Die Beschwerdeführerinnen selbst gehen auf diesen Einwand in der Rechtsmitteingabe nicht ein, sodass über ihre Vermögenslage weiterhin kein zuverlässiges Bild gemacht werden kann. Insbesondere kann weiterhin nicht davon ausgegangen werden, die Beschwerdeführerinnen lebten in Sri Lanka in wirtschaftlich soliden Verhältnissen. Ohnehin kann selbst Vermögen oder Grundbesitz keine hinreichende Gewähr für eine fristgerechte und anstandslose Wiederausreise der Beschwerdeführerinnen bieten, da auch im Falle einer Migration solche Vermögenswerte nicht verloren gehen. 8.2 Nach dem Gesagten ist die Schlussfolgerung der Vorinstanz, wonach die Wiederausreise der Beschwerdeführerinnen angesichts ihrer individuellen Situation sowie der allgemeinen Lage Sri Lankas nicht als gesichert angesehen werden könne, nicht zu beanstanden. Gründe für die Ausstellung eines Visums mit räumlich beschränkter Gültigkeit wurden überdies weder von den Beschwerdeführerinnen geltend gemacht noch ergeben sich solche aus den Akten.

9. Zusammenfassend ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung im Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden und die Beschwerde abzuweisen ist.

10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführerinnen aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 700.- werden den Beschwerdeführerinnen auferlegt. Sie sind mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt.

3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerinnen und die Vorinstanz. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Regula Schenker Senn Susanne Stockmeyer Versand: