Schengen-Visum
Sachverhalt
A. Die iranischen Staatsangehörigen B. _______ (geboren 1983; nachfol- gend: die Gesuchstellerin) und ihr Sohn C. _______ (geboren 2023; nach- folgend: der Gesuchsteller) beantragten am 21. Januar 2024 bei der schweizerischen Botschaft in Teheran die Ausstellung von Schengen-Visa für einen Besuchsaufenthalt von 57 Tagen (10. April bis 5. Juni 2024) bei den in der Schweiz lebenden Eltern der Gesuchstellerin und ihrem Bruder A. _______ (nachfolgend: der Beschwerdeführer). Mit Formularverfügung vom 15. Februar 2024 lehnte die Botschaft den Vi- sumsantrag ab. B. Dagegen erhob die Gesuchstellerin, vertreten durch den Beschwerdefüh- rer, Einsprache. Mit Verfügung vom 10. Juli 2024 wies die Vorinstanz diese ab. C. Mit Eingabe vom 31. August 2024 gelangte der Beschwerdeführer ans Bundesverwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung der vorinstanzli- chen Verfügung und die Neubeurteilung des Visumsantrags. In ihrer Vernehmlassung vom 23. September 2024 hielt die Vorinstanz an ihrer Verfügung fest und schloss auf Abweisung der Beschwerde. Am
4. November 2024 (Datum Poststempel) reichte der Beschwerdeführer eine verspätete Replik und ein weiteres Beweismittel ein.
Erwägungen (19 Absätze)
E. 1.1 Einspracheentscheide der Vorinstanz bezüglich Schengen-Visa sind mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbar (vgl. Art. 112 Abs. 1 AIG [SR 142.20] i.V.m. Art. 31 ff. VGG und Art. 5 VwVG). Das Rechtsmittelverfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG).
E. 1.2 Der Beschwerdeführer verfügt über eine Vollmacht zur Vertretung der Gesuchstellerin (Vorakten [SEM-act.] 1 pag. 2). Mit dieser hat er am voran- gegangenen Einspracheverfahren als Vertreter der Gesuchstellenden
F-4838/2024 Seite 3 teilgenommen. Zudem ist er als Gastgeber der Gesuchstellenden durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt. Obwohl der ursprünglich angestrebte Besuchszeitraum inzwischen abgelaufen ist, kann angesichts der gestellten Rechtsbegehren auf ein fortbestehendes Rechtsschutzinte- resse geschlossen werden. Der Beschwerdeführer ist daher zur Be- schwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 50 Abs. 1 und 52 Abs. 1 VwVG).
E. 2 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können vorliegend die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Miss- brauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerde- verfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Massgebend sind grund- sätzlich die tatsächlichen Verhältnisse zum Zeitpunkt seines Entscheids (vgl. BVGE 2020 VII/4 E. 2.2). Überdies kann die entscheidende Behörde verspätete Parteivorbringen berücksichtigen, wenn sie ausschlaggebend erscheinen (Art. 32 Abs. 2 VwVG). Vorliegend wurde die Replik samt Bei- lage verspätet eingereicht (E. C supra). Obwohl diese Dokumente nicht ausschlaggebend erscheinen, wird das Bundesverwaltungsgericht sie in seiner Gesamtbetrachtung berücksichtigen.
E. 3.1 Dem angefochtenen Entscheid liegt das Gesuch zweier iranischer Staatsangehöriger um Erteilung eines Visums für Besuchszwecke in der Schweiz zugrunde. Da sie sich nicht auf die EU/EFTA-Personenfreizügig- keitsabkommen berufen können und ein kurzfristiger Aufenthalt in Frage steht (vgl. E. 3.3 infra), fällt die vorliegende Streitsache in den persönlichen und sachlichen Anwendungsbereich der Schengen-Assoziierungsabkom- men (aufgeführt im Anhang I Ziff. 1 des AIG), mit denen die Schweiz den Schengen-Besitzstand sowie die dazugehörigen gemeinschaftsrechtlichen Rechtsakte (nachfolgend: Schengen-Recht) übernommen hat. Das AIG und seine Ausführungsbestimmungen, namentlich die Verordnung vom
15. August 2018 über die Einreise und die Visumerteilung (VEV, SR 142.204), gelangen nur soweit zur Anwendung, als die Schengen-As- soziierungsabkommen keine abweichenden Bestimmungen enthalten (Art. 2 Abs. 2–5 AIG; Art. 1 Abs. 2 VEV).
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E. 3.2 Zum einschlägigen Schengen-Recht gehören: • der Visakodex (vollständige Referenz: Verordnung [EG] Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft [VK; ABl. L 243 vom 15. September 2009 S. 1]); • der Schengener Grenzkodex (vollständige Referenz: Verordnung [EU] Nr. 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über einen Gemeinschaftskodex für das Über- schreiten der Grenzen durch Personen [SGK; ABl. L 77 vom
23. März 2016 S. 1]); und • die Verordnung (EU) 2018/1806 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. November 2018 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Aus- sengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie die Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht be- freit sind (nachfolgend: Verordnung [EU] 2018/1806 [ABl. L 303 vom
28. November 2018 S. 39]). In ihrem Anwendungsbereich regeln sie umfassend die Visumpflicht, die Visumvergabe und die Einreise in das Hoheitsgebiet der durch das Schen- gen-Recht gebundenen Staaten (nachfolgend: Mitgliedstaaten). Das Schengen-Recht verpflichtet demnach die Mitgliedstaaten, die Einreise be- ziehungsweise das Visum zu verweigern, wenn die Voraussetzungen nicht erfüllt sind. Sind die Voraussetzungen hingegen erfüllt, ist der antragstel- lenden Person grundsätzlich ein Visum zu erteilen, wobei die entschei- dende Behörde bei dieser Prüfung über einen grossen Ermessensspiel- raum verfügt (vgl. Urteil des Europäischen Gerichtshofs Koushkaki vom
19. Dezember 2013 C-84/12, §§26–55 und 63; BVGE 2014/1 E. 4.1.5).
E. 3.3 Visa für kurzfristige Aufenthalte werden für einen Aufenthalt von höchs- tens 90 Tagen innerhalb eines Zeitraums von 180 Tagen ausgestellt und können für das Hoheitsgebiet aller Schengen-Staaten gültig sein (einheitli- ches [Schengen-]Visum); Art. 2 Bst. d Ziff. 1 VEV) oder sich auf das Ho- heitsgebiet eines oder mehrerer Schengen-Staaten beschränken ([Schen- gen-]Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit; nachfolgend: VrG-Visum; Art. 2 Bst. d Ziff. 2 VEV). Ob eine drittstaatsangehörige Person für einen kurzfristigen Aufenthalt der Visumpflicht untersteht, bestimmt sich grund- sätzlich nach der Verordnung (EU) 2018/1806 (Art. 8 Abs. 1 und 3 VEV), wobei das Verfahren und die Voraussetzungen der Visumerteilung vom VK geregelt werden (Art. 12 Abs. 1 VEV). Gemäss Art. 21 Abs. 1 VK ist ein (formell zulässiges) Visumgesuch daraufhin zu überprüfen, ob die
F-4838/2024 Seite 5 allgemeinen Einreisevoraussetzungen des Art. 6 Abs. 1 Bst. a, c, d und e SGK erfüllt sind (zur Bezugnahme des Art. 21 Abs. 1 VK auf Art. 5 Abs. 1 Bst. a, c, d und e SGK vgl. Art. 44 SGK i.V.m. der Entsprechungstabelle im Anhang X). Für den vorliegenden Fall ist vor allem auf die Einreisevoraus- setzung gemäss Art. 6 Abs. 1 Bst. e SGK hinzuweisen. Laut dieser Vor- schrift darf die drittstaatsangehörige Person keine Gefahr für die öffentliche Ordnung darstellen (vgl. auch Art. 32 Abs. 1 Bst. a vi VK). Gemäss Recht- sprechung liegt eine solche Gefahr vor, wenn die betroffene Person nicht bereit ist, das Hoheitsgebiet des Schengen-Raums fristgerecht wieder zu verlassen (BVGE 2014/1 E. 4.4). Dementsprechend präzisiert Art. 21 Abs. 1 VK ausdrücklich, dass die entscheidende Behörde die Absicht der betroffenen Person, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des beantragten Visums zu verlassen, zu beurteilen hat (vgl. auch Art. 14 Abs. 1 Bst. d VK).
E. 3.4 Sind die Voraussetzungen gemäss Art. 21 VK nicht erfüllt, kann in Aus- nahmefällen ein Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit erteilt werden, welches nur für das Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats gilt. Von dieser Möglichkeit kann der betreffende Mitgliedstaat unter anderem Ge- brauch machen, wenn er es aus humanitären Gründen, aus solchen des nationalen Interesses oder aufgrund internationaler Verpflichtungen für er- forderlich hält (vgl. Art. 3 Abs. 4 und 5 VEV; Art. 25 Abs. 1 Bst. a VK; Art. 6 Abs. 5 Bst. c SGK).
E. 4.1 Vorliegend steht die gegebene Visumspflicht ausser Frage. Strittig und zu prüfen ist jedoch, inwieweit die Gesuchstellenden Gewähr für eine frist- gerechte Wiederausreise aus dem Schengen-Raum bieten.
E. 4.2 Bei der Beurteilung des Kriteriums der gesicherten Wiederausreise muss ein zukünftiges Verhalten beurteilt werden. Hierzu sind lediglich Prognosen möglich, wobei sämtliche Umstände des konkreten Einzelfalles zu würdigen sind. In die Beurteilung miteinzubeziehen sind die allgemeine Lage im Herkunftsland und die individuelle Situation der gesuchstellenden Personen. Bei Einreisegesuchen von Personen aus Regionen mit politisch oder wirtschaftlich ungünstigen Verhältnissen rechtfertigt sich eine strenge Praxis, da die persönliche Interessenlage in solchen Fällen häufig nicht mit dem Ziel und Zweck einer zeitlich befristeten Einreisebewilligung im Einklang steht (BVGE 2014/1 E. 6.1 m.H.). In die Risikoanalyse sind nebst den allgemeinen Verhältnissen im Herkunftsland auch die Umstände des konkreten Einzelfalls, insbesondere die berufliche, gesellschaftliche und
F-4838/2024 Seite 6 familiäre Verantwortung der gesuchstellenden Personen im Herkunftsland einzubeziehen. Bei Personen, die in ihrer Heimat keine besonderen Verpflichtungen wahrnehmen oder die sich in wirtschaftlich ungünstigen Verhältnissen befinden, muss das Risiko eines ausländerrechtlich nicht regelkonformen Verhaltens nach einer bewilligten Einreise als vergleichsweise hoch eingeschätzt werden (vgl. BVGE 2019 VII/1 E. 7.2; 2014/1 E. 6.3.1; 2009/27 E. 8). Zudem kann ein in der Schweiz bestehendes familiäres oder soziales Beziehungsnetz den Entscheid, dorthin auszuwandern, erleichtern, insbesondere wenn es gleichzeitig im Aufenthaltsstaat an einem entsprechenden Netz fehlt (vgl. BVGE 2014/1 E. 6.2.2, statt vieler Urteil des BVGer F-2576/2024 vom 19. August 2924 E. 6.3, je m.w.H.).
E. 4.3 Die Sicherheitslage im Iran ist aufgrund des Nahostkonflikts sehr vola- til. Das Eskalationsrisiko hat weiter zugenommen, zuletzt erfolgte am
26. Oktober 2024 ein Luftangriff Israels auf iranische Energieinfrastruktu- ren und Militärbasen. Überdies kommt es vor allem in Grenzregionen spo- radisch zu Zwischenfällen mit terroristischem Hintergrund (vgl. Eidgenös- sisches Departement für auswärtige Angelegenheiten [EDA], Reisehin- weise für Iran, <https://www.eda.admin.ch/eda/de/home/vertretungen-und- reisehinweise/iran/reisehinweise-fuerdeniran.html#edac07e5d> [nachfol- gend: EDA, Reisehinweise Iran]; Neue Zürcher Zeitung Online [NZZ On- line] vom 28. Oktober 2024, «Wir können noch viel mehr anrichten»: Diese Ziele hat Israel in Iran zerstört, <https://www.nzz.ch/international/israel- greift-iran-an-diese-ziele-wurden-getroffen-ld.1854785>; je abgerufen am
3. Dezember 2024). Die Meinungs- und Versammlungsfreiheit sowie die Internet- und Telefon- dienste sind eingeschränkt. Seit Mitte September 2022 fanden in zahlrei- chen Städten Proteste gegen die iranische Regierung statt, wobei es zu gewaltsamen Zusammenstössen mit Sicherheitskräften kam (vgl. EDA, Reisehinweise Iran; NZZ Online vom 24. April 2024, Proteste im Iran: Rap- per Tumadsch Salehi zum Tode verurteilt, <https://www.nzz.ch/ international/proteste-in-iran-die-neusten-entwicklungen-ld.1707898>; je abgerufen am 3. Dezember 2024). Irans Wirtschaft befindet sich in einer Rezession, Inflation und Arbeitslosig- keit sind hoch. Ursächlich dafür sind Klientelpolitik, internationale Sanktio- nen und die grosse Abhängigkeit von Erdöl- und Erdgasexporten (vgl. Staatssekretariat für Wirtschaft [SECO], Länderfiche – März 2024: Iran,
F-4838/2024 Seite 7 <https://www.seco.admin.ch/seco/de/home/Aussenwirtschaftspolitik_Wirt- schaftliche_Zusammenarbeit/Wirtschaftsbeziehungen/laenderinformatio- nen/mittlererosten/iran.html>; Bundeszentrale für politische Bildung [bpb], Irans Wirtschaft, <https://www.bpb.de/themen/naher-mittlerer-osten/iran/ 501914/irans-wirtschaft/>; je abgerufen am 3. Dezember 2024). Zwischen der Schweiz und dem Iran besteht ein deutliches Wohlstandsgefälle (Brut- toinlandprodukt pro Kopf [kaufkraftbereinigt, aktuelle Preise]: 95'836.636 internationale Dollar [Schweiz] und 19'606.813 internationale Dollar [Iran], World Economic Outlook Database: October 2024, <https://www.imf. org/en/Publications/WEO/weo-database/2024/October>, Switzerland / Iran, abgerufen am 3. Dezember 2024). Vor diesem Hintergrund ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz das allgemeine Risiko einer nicht fristgerechten und anstandslosen Wiederaus- reise von Besuchspersonen aus dem Iran grundsätzlich als hoch ein- schätzt. In Bezug auf die konkreten Lebensumstände der Gesuchstellen- den rechtfertigt sich daher ein strenger Massstab.
E. 4.4 Die Gesuchstellerin ist 41 Jahre alt, verheiratet und Mutter des einjäh- rigen Gesuchstellers. Die Familie lebt in […] (Iran). Ihre Eltern und ihr Bru- der (Beschwerdeführer) leben in der Schweiz, ein weiterer Bruder lebt im Iran (SEM-act. 5 pag. 75). Weitere Angaben zum familiären und sozialen Hintergrund der Gesuchstellenden im Iran wurden nicht gemacht. Das Bun- desverwaltungsgericht hat keinen Grund, zu bezweifeln, dass die Gesuch- stellerin in einer intakten Ehegemeinschaft mit ihrem Ehemann lebt. Zwar hat sich der Ehemann notariell und zeitlich unbefristet einverstanden er- klärt, dass die Gesuchstellenden den Iran verlassen (SEM-act. 3 pag. 15), sein Verbleib im Iran spricht jedoch für eine fristgerechte Wiederausreise der Gesuchstellenden. Angesichts der schwierigen Situation im Iran reicht dies allein indes nicht aus, um eine anstandslose Wiederausreise rechts- genüglich sicherzustellen. Denn die Erfahrung hat gezeigt, dass zurück- bleibende nahe Angehörige ‒ gerade in Situationen angespannter politi- scher oder wirtschaftlicher Verhältnisse ‒ gesuchstellende Personen regel- mässig nicht verlässlich davon abhalten, sich für eine Emigration zu ent- scheiden, sei dies in der Hoffnung, die zurückgebliebenen Personen aus dem Ausland besser zu unterstützen oder später nachziehen zu können (Urteil des BVGer F-4842/2023 vom 9. April 2024 E. 4.4). Mit den Eltern der Gesuchstellerin und ihrem Bruder verfügen die Gesuchstellenden zu- dem über Bezugspersonen, die ihnen bei einem allfälligen Verbleib in der Schweiz Obdach und finanzielle Unterstützung bieten dürften.
F-4838/2024 Seite 8
E. 4.5 Die Gesuchstellerin ist ‒ wie im Iran für eine verheiratete Frau durchaus üblich ‒ Hausfrau und Mutter (BVGer-act. 1 S. 3). Sie ist Eigentümerin ei- ner Wohnung mit 120 m2 in […], die sie am 8. Mai 2023 für IRR 450'880'951.‒ erworben hat, was damals rund Fr. 9'494.‒ entsprach (SEM-act. 3 pag. 42; Wechselkurs vom
E. 4.6 Bei gesamthafter Betrachtung der allgemeinen Lage im Iran und der persönlichen Situation der Gesuchstellenden besteht keine ausreichende Gewähr für deren fristgerechte und anstandslose Wiederausreise nach ei- nem Besuchsaufenthalt. Zwar ist der Aufenthaltszweck, namentlich ein rund zweimonatiger Besuch bei den in der Schweiz lebenden Eltern und dem Bruder der Gesuchstellerin, zeitlich und inhaltlich klar umrissen, den- noch lassen die persönlichen Lebensumstände der Gesuchstellenden im Iran ‒ soweit bekannt ‒ nicht auf eine ausreichende Gewähr für die fristge- rechte und anstandslose Wiederausreise schliessen. An dieser Einschätzung vermögen weder das Wohlverhalten vergangener Gäste noch der gute Leumund und die Verpflichtungserklärungen des Be- schwerdeführers (BVGer-act. 1 und 7; SEM-act. 3 pag. 24 und act. 5 pag. 74) etwas zu ändern. Es gilt zu bedenken, dass er in seiner Eigen- schaft als Gastgeber zwar für gewisse finanzielle Risiken Garantie leisten kann, nicht aber ‒ mangels rechtlicher und faktischer Durchsetzbarkeit ‒ für ein bestimmtes Verhalten der eingeladenen Personen (vgl. BVGE 2014/1 E. 6.3.7, 2009/27 E. 9). Dem Risiko einer nicht fristgerech- ten Wiederausreise kann vorliegend auch mit der Hinterlegung einer Kau- tion nicht ausreichend Rechnung getragen werden (vgl. Art. 6 Abs. 3 SGK i.V.m. Art. 5 Abs. 1 Bst. b und Art. 6 Abs. 3 AIG, Art. 14 ff. VEV;
F-4838/2024 Seite 10 BVGE 2019 VII/1 E. 9, 2018 VII/6 E. 8.3, vgl. Urteil des BVGer F-3040/2023 E. 5.9, je m.w.H.). Damit fehlt es an einer der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen, weshalb die Erteilung von einheitlichen Schengen-Visa an die Gesuchstel- lenden zu verweigern ist (Art. 32 Abs. 1 Bst. b VK). 5. 5.1 Soweit sich der Beschwerdeführer auf die familiäre und emotionale Bin- dung der Beteiligten und die gesundheitsbedingte Reiseunfähigkeit des Vaters der Gesuchstellerin beruft (BVGer-act. 1 S. 3 und act. 7 S. 2), ist zu prüfen, ob sich daraus eine völkerrechtliche Verpflichtung zur oder eine aus humanitären Gründen gebotene Erteilung eines Visums mit räumlich be- schränkter Gültigkeit ableiten lässt (vgl. E. 3.4 supra). 5.2 Mit Blick auf die internationalen Verpflichtungen der Schweiz ist zu be- rücksichtigen, dass sich ausländische Personen, die nahe Familienange- hörige mit hinreichend gefestigtem Anwesenheitsrecht in der Schweiz ha- ben und deren Familienleben intakt ist und gelebt wird, auf die Achtung des Familienlebens im Sinne von Art. 8 EMRK berufen können. Diese Bestim- mung schützt in erster Linie die Kernfamilie, d.h. die Gemeinschaft der Ehegatten mit ihren minderjährigen Kindern. Die bundesgerichtliche Recht- sprechung anerkennt auch Ansprüche unter Erwachsenen, wenn zwischen nahen Familienangehörigen ‒ beispielsweise aufgrund von Krankheit oder Invalidität ‒ ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis besteht (vgl. BGE 144 II 1 E. 6.1, 137 I 154 E. 3.4.2, je m.w.H.). Vorliegend leben die Eltern und der Bruder der volljährigen Gesuchstellerin respektive die Gros- seltern und der Onkel des minderjährigen Gesuchstellers in der Schweiz, wo sie über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht verfügen (SEM-act. 3 pag. 55 und 59 f.). Diese Familienangehörigen zählen jedoch nicht zur Kernfamilie der Gesuchstellenden. Ein besonderes Abhängigkeitsverhält- nis wird nicht geltend gemacht und ist auch nicht ersichtlich. Folglich kön- nen sich die Beteiligten nicht auf die Achtung des Familienlebens im Sinne von Art. 8 EMRK berufen, um ein Visum mit räumlich beschränkter Gültig- keit für die Gesuchstellenden zu erwirken. 5.3 Hinsichtlich allfälliger humanitärer Gründe ist vorab auf bestehende Zweifel hinzuweisen, ob die Beziehung zwischen der Gesuchstellerin und ihrem Vater, auf dessen gesundheitsbedingte Reiseunfähigkeit sich das Gesuch primär stützt, tatsächlich intakt und gelebt wird. Denn der Be- schwerdeführer führt einerseits aus, der Vater habe die Gesuchstellerin bis
F-4838/2024 Seite 11 vor einigen Jahren noch in der Türkei besucht (BVGer-act. 1 S. 3), ande- rerseits reicht er einen Sprechstundenbericht ein, wonach der Vater die Gesuchstellerin seit 20 Jahren nicht mehr gesehen habe (BVGer-act. 7 – Beilage). Überdies ist es den Beteiligten aufgrund ihrer Staatsangehörig- keiten möglich, einander in einem Drittstaat zu besuchen. In der Vergan- genheit haben sie sich denn auch in der Türkei getroffen (BVGer-act. 1 S. 3). Dies wäre auch dem Vater der Gesuchstellerin grundsätzlich zumut- bar. So lässt sich seinem aktuellen Sprechstundenbericht entnehmen, dass er an […] leidet. Die Herzerkrankung wurde mit einer Bypassopera- tion, die übrigen Beschwerden medikamentös behandelt (BVGer-act. 7 – Beilage). Diese Beschwerden sind offensichtlich einschränkend, belegen für sich allein jedoch noch nicht, dass es dem Vater der Gesuchstellerin unmöglich wäre, z.B. einen dreistündigen Flug nach Istanbul (Türkei) auf sich zu nehmen, um die Gesuchstellenden dort zu treffen. Dass sich die Beschwerden des Vaters der Gesuchstellerin seit deren Diagnosen im Jahr 2021 massiv verschlechtert hätten oder er sich im Sterben befände, wird nicht vorgebracht. Angesichts dessen drängt es sich nicht auf, den Ge- suchstellenden aus humanitären Gründen ein Visum mit räumlich be- schränkter Gültigkeit zu erteilen. 6. Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass den Gesuchstellenden we- der ein einheitliches Visum noch ein Visum mit beschränkter räumlicher Gültigkeit erteilt werden kann. Die angefochtene Verfügung ist daher im Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden. Die Beschwerde ist abzu- weisen. 7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der unterliegende Beschwerde- führer kostenpflichtig. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.‒ sind ihm aufzu- erlegen und durch den in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss ge- deckt (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Feb- ruar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwal- tungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Ausgangsgemäss ist keine Parteient- schädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario).
E. 5.1 Soweit sich der Beschwerdeführer auf die familiäre und emotionale Bindung der Beteiligten und die gesundheitsbedingte Reiseunfähigkeit des Vaters der Gesuchstellerin beruft (BVGer-act. 1 S. 3 und act. 7 S. 2), ist zu prüfen, ob sich daraus eine völkerrechtliche Verpflichtung zur oder eine aus humanitären Gründen gebotene Erteilung eines Visums mit räumlich beschränkter Gültigkeit ableiten lässt (vgl. E. 3.4 supra).
E. 5.2 Mit Blick auf die internationalen Verpflichtungen der Schweiz ist zu berücksichtigen, dass sich ausländische Personen, die nahe Familienangehörige mit hinreichend gefestigtem Anwesenheitsrecht in der Schweiz haben und deren Familienleben intakt ist und gelebt wird, auf die Achtung des Familienlebens im Sinne von Art. 8 EMRK berufen können. Diese Bestimmung schützt in erster Linie die Kernfamilie, d.h. die Gemeinschaft der Ehegatten mit ihren minderjährigen Kindern. Die bundesgerichtliche Rechtsprechung anerkennt auch Ansprüche unter Erwachsenen, wenn zwischen nahen Familienangehörigen beispielsweise aufgrund von Krankheit oder Invalidität ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis besteht (vgl. BGE 144 II 1 E. 6.1, 137 I 154 E. 3.4.2, je m.w.H.). Vorliegend leben die Eltern und der Bruder der volljährigen Gesuchstellerin respektive die Grosseltern und der Onkel des minderjährigen Gesuchstellers in der Schweiz, wo sie über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht verfügen (SEM-act. 3 pag. 55 und 59 f.). Diese Familienangehörigen zählen jedoch nicht zur Kernfamilie der Gesuchstellenden. Ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis wird nicht geltend gemacht und ist auch nicht ersichtlich. Folglich können sich die Beteiligten nicht auf die Achtung des Familienlebens im Sinne von Art. 8 EMRK berufen, um ein Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit für die Gesuchstellenden zu erwirken.
E. 5.3 Hinsichtlich allfälliger humanitärer Gründe ist vorab auf bestehende Zweifel hinzuweisen, ob die Beziehung zwischen der Gesuchstellerin und ihrem Vater, auf dessen gesundheitsbedingte Reiseunfähigkeit sich das Gesuch primär stützt, tatsächlich intakt und gelebt wird. Denn der Beschwerdeführer führt einerseits aus, der Vater habe die Gesuchstellerin bis vor einigen Jahren noch in der Türkei besucht (BVGer-act. 1 S. 3), andererseits reicht er einen Sprechstundenbericht ein, wonach der Vater die Gesuchstellerin seit 20 Jahren nicht mehr gesehen habe (BVGer-act. 7 - Beilage). Überdies ist es den Beteiligten aufgrund ihrer Staatsangehörigkeiten möglich, einander in einem Drittstaat zu besuchen. In der Vergangenheit haben sie sich denn auch in der Türkei getroffen (BVGer-act. 1 S. 3). Dies wäre auch dem Vater der Gesuchstellerin grundsätzlich zumutbar. So lässt sich seinem aktuellen Sprechstundenbericht entnehmen, dass er an [...] leidet. Die Herzerkrankung wurde mit einer Bypassoperation, die übrigen Beschwerden medikamentös behandelt (BVGer-act. 7 - Beilage). Diese Beschwerden sind offensichtlich einschränkend, belegen für sich allein jedoch noch nicht, dass es dem Vater der Gesuchstellerin unmöglich wäre, z.B. einen dreistündigen Flug nach Istanbul (Türkei) auf sich zu nehmen, um die Gesuchstellenden dort zu treffen. Dass sich die Beschwerden des Vaters der Gesuchstellerin seit deren Diagnosen im Jahr 2021 massiv verschlechtert hätten oder er sich im Sterben befände, wird nicht vorgebracht. Angesichts dessen drängt es sich nicht auf, den Gesuchstellenden aus humanitären Gründen ein Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit zu erteilen.
E. 6 Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass den Gesuchstellenden weder ein einheitliches Visum noch ein Visum mit beschränkter räumlicher Gültigkeit erteilt werden kann. Die angefochtene Verfügung ist daher im Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 7 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig. Die Verfahrenskosten von Fr. 800. sind ihm aufzuerlegen und durch den in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Ausgangsgemäss ist keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario).
E. 8 In der vorliegenden Beschwerdeangelegenheit entscheidet das Bundes- verwaltungsgericht endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG).
F-4838/2024 Seite 12
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 800.‒ werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezah- lung der Verfahrenskosten verwendet.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer und die Vorinstanz. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Yannick Antoniazza-Hafner Meike Pauletzki Versand: F-4838/2024 Seite 13 Zustellung erfolgt an: – den Beschwerdeführer (Einschreiben) – die Vorinstanz (Ref-Nr. […], unter Beilage des Doppels der Eingabe des Beschwerdeführers vom 26. Oktober 2024, per Kurier)
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-4838/2024 Urteil vom 6. Dezember 2024 Besetzung Richter Yannick Antoniazza-Hafner (Vorsitz), Richterin Regula Schenker Senn, Richterin Aileen Truttmann, Gerichtsschreiberin Meike Pauletzki. Parteien A. _______, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Schengen-Visum; Verfügung des SEM vom 10. Juli 2024. Sachverhalt: A. Die iranischen Staatsangehörigen B. _______ (geboren 1983; nachfolgend: die Gesuchstellerin) und ihr Sohn C. _______ (geboren 2023; nachfolgend: der Gesuchsteller) beantragten am 21. Januar 2024 bei der schweizerischen Botschaft in Teheran die Ausstellung von Schengen-Visa für einen Besuchsaufenthalt von 57 Tagen (10. April bis 5. Juni 2024) bei den in der Schweiz lebenden Eltern der Gesuchstellerin und ihrem Bruder A. _______ (nachfolgend: der Beschwerdeführer). Mit Formularverfügung vom 15. Februar 2024 lehnte die Botschaft den Visumsantrag ab. B. Dagegen erhob die Gesuchstellerin, vertreten durch den Beschwerdeführer, Einsprache. Mit Verfügung vom 10. Juli 2024 wies die Vorinstanz diese ab. C. Mit Eingabe vom 31. August 2024 gelangte der Beschwerdeführer ans Bundesverwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die Neubeurteilung des Visumsantrags. In ihrer Vernehmlassung vom 23. September 2024 hielt die Vorinstanz an ihrer Verfügung fest und schloss auf Abweisung der Beschwerde. Am 4. November 2024 (Datum Poststempel) reichte der Beschwerdeführer eine verspätete Replik und ein weiteres Beweismittel ein. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Einspracheentscheide der Vorinstanz bezüglich Schengen-Visa sind mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbar (vgl. Art. 112 Abs. 1 AIG [SR 142.20] i.V.m. Art. 31 ff. VGG und Art. 5 VwVG). Das Rechtsmittelverfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). 1.2 Der Beschwerdeführer verfügt über eine Vollmacht zur Vertretung der Gesuchstellerin (Vorakten [SEM-act.] 1 pag. 2). Mit dieser hat er am vorangegangenen Einspracheverfahren als Vertreter der Gesuchstellenden teilgenommen. Zudem ist er als Gastgeber der Gesuchstellenden durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt. Obwohl der ursprünglich angestrebte Besuchszeitraum inzwischen abgelaufen ist, kann angesichts der gestellten Rechtsbegehren auf ein fortbestehendes Rechtsschutzinteresse geschlossen werden. Der Beschwerdeführer ist daher zur Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 50 Abs. 1 und 52 Abs. 1 VwVG).
2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können vorliegend die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Massgebend sind grundsätzlich die tatsächlichen Verhältnisse zum Zeitpunkt seines Entscheids (vgl. BVGE 2020 VII/4 E. 2.2). Überdies kann die entscheidende Behörde verspätete Parteivorbringen berücksichtigen, wenn sie ausschlaggebend erscheinen (Art. 32 Abs. 2 VwVG). Vorliegend wurde die Replik samt Beilage verspätet eingereicht (E. C supra). Obwohl diese Dokumente nicht ausschlaggebend erscheinen, wird das Bundesverwaltungsgericht sie in seiner Gesamtbetrachtung berücksichtigen. 3. 3.1 Dem angefochtenen Entscheid liegt das Gesuch zweier iranischer Staatsangehöriger um Erteilung eines Visums für Besuchszwecke in der Schweiz zugrunde. Da sie sich nicht auf die EU/EFTA-Personenfreizügigkeitsabkommen berufen können und ein kurzfristiger Aufenthalt in Frage steht (vgl. E. 3.3 infra), fällt die vorliegende Streitsache in den persönlichen und sachlichen Anwendungsbereich der Schengen-Assoziierungsabkommen (aufgeführt im Anhang I Ziff. 1 des AIG), mit denen die Schweiz den Schengen-Besitzstand sowie die dazugehörigen gemeinschaftsrechtlichen Rechtsakte (nachfolgend: Schengen-Recht) übernommen hat. Das AIG und seine Ausführungsbestimmungen, namentlich die Verordnung vom 15. August 2018 über die Einreise und die Visumerteilung (VEV, SR 142.204), gelangen nur soweit zur Anwendung, als die Schengen-Assoziierungsabkommen keine abweichenden Bestimmungen enthalten (Art. 2 Abs. 2-5 AIG; Art. 1 Abs. 2 VEV). 3.2 Zum einschlägigen Schengen-Recht gehören: der Visakodex (vollständige Referenz: Verordnung [EG] Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft [VK; ABl. L 243 vom 15. September 2009 S. 1]); der Schengener Grenzkodex (vollständige Referenz: Verordnung [EU] Nr. 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen [SGK; ABl. L 77 vom 23. März 2016 S. 1]); und die Verordnung (EU) 2018/1806 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. November 2018 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Aussengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie die Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind (nachfolgend: Verordnung [EU] 2018/1806 [ABl. L 303 vom 28. November 2018 S. 39]). In ihrem Anwendungsbereich regeln sie umfassend die Visumpflicht, die Visumvergabe und die Einreise in das Hoheitsgebiet der durch das Schengen-Recht gebundenen Staaten (nachfolgend: Mitgliedstaaten). Das Schengen-Recht verpflichtet demnach die Mitgliedstaaten, die Einreise beziehungsweise das Visum zu verweigern, wenn die Voraussetzungen nicht erfüllt sind. Sind die Voraussetzungen hingegen erfüllt, ist der antragstellenden Person grundsätzlich ein Visum zu erteilen, wobei die entscheidende Behörde bei dieser Prüfung über einen grossen Ermessensspielraum verfügt (vgl. Urteil des Europäischen Gerichtshofs Koushkaki vom 19. Dezember 2013 C-84/12, §§26-55 und 63; BVGE 2014/1 E. 4.1.5). 3.3 Visa für kurzfristige Aufenthalte werden für einen Aufenthalt von höchstens 90 Tagen innerhalb eines Zeitraums von 180 Tagen ausgestellt und können für das Hoheitsgebiet aller Schengen-Staaten gültig sein (einheitliches [Schengen-]Visum); Art. 2 Bst. d Ziff. 1 VEV) oder sich auf das Hoheitsgebiet eines oder mehrerer Schengen-Staaten beschränken ([Schengen-]Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit; nachfolgend: VrG-Visum; Art. 2 Bst. d Ziff. 2 VEV). Ob eine drittstaatsangehörige Person für einen kurzfristigen Aufenthalt der Visumpflicht untersteht, bestimmt sich grundsätzlich nach der Verordnung (EU) 2018/1806 (Art. 8 Abs. 1 und 3 VEV), wobei das Verfahren und die Voraussetzungen der Visumerteilung vom VK geregelt werden (Art. 12 Abs. 1 VEV). Gemäss Art. 21 Abs. 1 VK ist ein (formell zulässiges) Visumgesuch daraufhin zu überprüfen, ob die allgemeinen Einreisevoraussetzungen des Art. 6 Abs. 1 Bst. a, c, d und e SGK erfüllt sind (zur Bezugnahme des Art. 21 Abs. 1 VK auf Art. 5 Abs. 1 Bst. a, c, d und e SGK vgl. Art. 44 SGK i.V.m. der Entsprechungstabelle im Anhang X). Für den vorliegenden Fall ist vor allem auf die Einreisevoraussetzung gemäss Art. 6 Abs. 1 Bst. e SGK hinzuweisen. Laut dieser Vorschrift darf die drittstaatsangehörige Person keine Gefahr für die öffentliche Ordnung darstellen (vgl. auch Art. 32 Abs. 1 Bst. a vi VK). Gemäss Rechtsprechung liegt eine solche Gefahr vor, wenn die betroffene Person nicht bereit ist, das Hoheitsgebiet des Schengen-Raums fristgerecht wieder zu verlassen (BVGE 2014/1 E. 4.4). Dementsprechend präzisiert Art. 21 Abs. 1 VK ausdrücklich, dass die entscheidende Behörde die Absicht der betroffenen Person, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des beantragten Visums zu verlassen, zu beurteilen hat (vgl. auch Art. 14 Abs. 1 Bst. d VK). 3.4 Sind die Voraussetzungen gemäss Art. 21 VK nicht erfüllt, kann in Ausnahmefällen ein Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit erteilt werden, welches nur für das Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats gilt. Von dieser Möglichkeit kann der betreffende Mitgliedstaat unter anderem Gebrauch machen, wenn er es aus humanitären Gründen, aus solchen des nationalen Interesses oder aufgrund internationaler Verpflichtungen für erforderlich hält (vgl. Art. 3 Abs. 4 und 5 VEV; Art. 25 Abs. 1 Bst. a VK; Art. 6 Abs. 5 Bst. c SGK). 4. 4.1 Vorliegend steht die gegebene Visumspflicht ausser Frage. Strittig und zu prüfen ist jedoch, inwieweit die Gesuchstellenden Gewähr für eine fristgerechte Wiederausreise aus dem Schengen-Raum bieten. 4.2 Bei der Beurteilung des Kriteriums der gesicherten Wiederausreise muss ein zukünftiges Verhalten beurteilt werden. Hierzu sind lediglich Prognosen möglich, wobei sämtliche Umstände des konkreten Einzelfalles zu würdigen sind. In die Beurteilung miteinzubeziehen sind die allgemeine Lage im Herkunftsland und die individuelle Situation der gesuchstellenden Personen. Bei Einreisegesuchen von Personen aus Regionen mit politisch oder wirtschaftlich ungünstigen Verhältnissen rechtfertigt sich eine strenge Praxis, da die persönliche Interessenlage in solchen Fällen häufig nicht mit dem Ziel und Zweck einer zeitlich befristeten Einreisebewilligung im Einklang steht (BVGE 2014/1 E. 6.1 m.H.). In die Risikoanalyse sind nebst den allgemeinen Verhältnissen im Herkunftsland auch die Umstände des konkreten Einzelfalls, insbesondere die berufliche, gesellschaftliche und familiäre Verantwortung der gesuchstellenden Personen im Herkunftsland einzubeziehen. Bei Personen, die in ihrer Heimat keine besonderen Verpflichtungen wahrnehmen oder die sich in wirtschaftlich ungünstigen Verhältnissen befinden, muss das Risiko eines ausländerrechtlich nicht regelkonformen Verhaltens nach einer bewilligten Einreise als vergleichsweise hoch eingeschätzt werden (vgl. BVGE 2019 VII/1 E. 7.2; 2014/1 E. 6.3.1; 2009/27 E. 8). Zudem kann ein in der Schweiz bestehendes familiäres oder soziales Beziehungsnetz den Entscheid, dorthin auszuwandern, erleichtern, insbesondere wenn es gleichzeitig im Aufenthaltsstaat an einem entsprechenden Netz fehlt (vgl. BVGE 2014/1 E. 6.2.2, statt vieler Urteil des BVGer F-2576/2024 vom 19. August 2924 E. 6.3, je m.w.H.). 4.3 Die Sicherheitslage im Iran ist aufgrund des Nahostkonflikts sehr volatil. Das Eskalationsrisiko hat weiter zugenommen, zuletzt erfolgte am 26. Oktober 2024 ein Luftangriff Israels auf iranische Energieinfrastrukturen und Militärbasen. Überdies kommt es vor allem in Grenzregionen sporadisch zu Zwischenfällen mit terroristischem Hintergrund (vgl. Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten [EDA], Reisehinweise für Iran, [nachfolgend: EDA, Reisehinweise Iran]; Neue Zürcher Zeitung Online [NZZ Online] vom 28. Oktober 2024, «Wir können noch viel mehr anrichten»: Diese Ziele hat Israel in Iran zerstört, ; je abgerufen am 3. Dezember 2024). Die Meinungs- und Versammlungsfreiheit sowie die Internet- und Telefondienste sind eingeschränkt. Seit Mitte September 2022 fanden in zahlreichen Städten Proteste gegen die iranische Regierung statt, wobei es zu gewaltsamen Zusammenstössen mit Sicherheitskräften kam (vgl. EDA, Reisehinweise Iran; NZZ Online vom 24. April 2024, Proteste im Iran: Rapper Tumadsch Salehi zum Tode verurteilt, ; je abgerufen am 3. Dezember 2024). Irans Wirtschaft befindet sich in einer Rezession, Inflation und Arbeitslosigkeit sind hoch. Ursächlich dafür sind Klientelpolitik, internationale Sanktionen und die grosse Abhängigkeit von Erdöl- und Erdgasexporten (vgl. Staatssekretariat für Wirtschaft [SECO], Länderfiche - März 2024: Iran, https://www.seco.admin.ch/seco/de/home/Aussenwirtschaftspolitik_Wirtschaftliche_Zusammenarbeit/Wirtschaftsbeziehungen/laenderinformationen/mittlererosten/iran.html ; Bundeszentrale für politische Bildung [bpb], Irans Wirtschaft, https://www.bpb.de/themen/naher-mittlerer-osten/iran/501914/irans-wirtschaft/>; je abgerufen am 3. Dezember 2024). Zwischen der Schweiz und dem Iran besteht ein deutliches Wohlstandsgefälle (Bruttoinlandprodukt pro Kopf [kaufkraftbereinigt, aktuelle Preise]: 95'836.636 internationale Dollar [Schweiz] und 19'606.813 internationale Dollar [Iran], World Economic Outlook Database: October 2024, , Switzerland / Iran, abgerufen am 3. Dezember 2024). Vor diesem Hintergrund ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz das allgemeine Risiko einer nicht fristgerechten und anstandslosen Wiederausreise von Besuchspersonen aus dem Iran grundsätzlich als hoch einschätzt. In Bezug auf die konkreten Lebensumstände der Gesuchstellenden rechtfertigt sich daher ein strenger Massstab. 4.4 Die Gesuchstellerin ist 41 Jahre alt, verheiratet und Mutter des einjährigen Gesuchstellers. Die Familie lebt in [...] (Iran). Ihre Eltern und ihr Bruder (Beschwerdeführer) leben in der Schweiz, ein weiterer Bruder lebt im Iran (SEM-act. 5 pag. 75). Weitere Angaben zum familiären und sozialen Hintergrund der Gesuchstellenden im Iran wurden nicht gemacht. Das Bundesverwaltungsgericht hat keinen Grund, zu bezweifeln, dass die Gesuchstellerin in einer intakten Ehegemeinschaft mit ihrem Ehemann lebt. Zwar hat sich der Ehemann notariell und zeitlich unbefristet einverstanden erklärt, dass die Gesuchstellenden den Iran verlassen (SEM-act. 3 pag. 15), sein Verbleib im Iran spricht jedoch für eine fristgerechte Wiederausreise der Gesuchstellenden. Angesichts der schwierigen Situation im Iran reicht dies allein indes nicht aus, um eine anstandslose Wiederausreise rechtsgenüglich sicherzustellen. Denn die Erfahrung hat gezeigt, dass zurückbleibende nahe Angehörige gerade in Situationen angespannter politischer oder wirtschaftlicher Verhältnisse gesuchstellende Personen regelmässig nicht verlässlich davon abhalten, sich für eine Emigration zu entscheiden, sei dies in der Hoffnung, die zurückgebliebenen Personen aus dem Ausland besser zu unterstützen oder später nachziehen zu können (Urteil des BVGer F-4842/2023 vom 9. April 2024 E. 4.4). Mit den Eltern der Gesuchstellerin und ihrem Bruder verfügen die Gesuchstellenden zudem über Bezugspersonen, die ihnen bei einem allfälligen Verbleib in der Schweiz Obdach und finanzielle Unterstützung bieten dürften. 4.5 Die Gesuchstellerin ist wie im Iran für eine verheiratete Frau durchaus üblich Hausfrau und Mutter (BVGer-act. 1 S. 3). Sie ist Eigentümerin einer Wohnung mit 120 m2 in [...], die sie am 8. Mai 2023 für IRR 450'880'951. erworben hat, was damals rund Fr. 9'494. entsprach (SEM-act. 3 pag. 42; Wechselkurs vom 8. Mai 2023, IRR 1 = Fr. 0,00002106, , abgerufen am 3. Dezember 2024). Der behauptete aktuelle Immobilienwert von Fr. 200'000. lässt sich mit dem eingereichten Auszug einer iranischen Anzeigenplattform und der Webseite Numbeo nicht belegen, da die Liegenschaften nicht vergleichbar sind (BVGer-act. 1 S. 1 f. m.V. Beilagen 13 und 15). Diese Belege deuten jedoch darauf hin, dass die Wohnung deutlich mehr wert ist als ihr Kaufpreis impliziert. Weiter verfügt die Gesuchstellerin über ein Konto bei der Bank [...], welches per 19. Januar 2024 einen Saldo von IRR 20'232'975. aufwies, was aktuell rund Fr. 425. entspricht (SEM-act. 3 pag. 50; Wechselkurs vom 3. Dezember 2024, IRR 1 = 0,00002103, , abgerufen am 3. Dezember 2024). Die Behauptung, die Gesuchstellerin besitze ausländische Devisen von ca. Fr. 110'000. (BVGer-act. 1 S. 2), blieb unbelegt. Der Ehemann der Gesuchstellerin geht einer unbelegten selbständigen Erwerbstätigkeit nach (BVGer-act. 1 S. 2). Er ist Eigentümer eines Grundstücks mit 300 m2 in [...] (Iran), das er am 7. Juli 2022 für IRR 18'000'000'000. gekauft hat, was damals rund Fr. 414'000. entsprach (BVGer-act. 1 - Beilage 10; Wechselkurs vom 7. Juli 2022, IRR 1 = Fr. 0,00002300, , abgerufen am 3. Dezember 2024). Der behauptete Grundstückswert von über Fr. 100'000. lässt sich mit dem eingereichten Auszug einer iranischen Anzeigenplattform nicht belegen, da die Grundstücke nicht vergleichbar sind (BVGer-act. 1 S. 2 m.V. Beilage 14). Das Grundstück scheint jedoch einen nicht unerheblichen Wert zu haben. Weiter besitzt der Ehemann ein Fahrzeug unbekannten Wertes (BVGer-act. 1 - Beilage 9). In diesem Zusammenhang erweist sich die sinngemässe Rüge des Beschwerdeführers, die Vorinstanz habe die wirtschaftlichen Verhältnisse der Gesuchstellenden unvollständig festgestellt und seinen Gehörsanspruch verletzt (BVGer-act. 1 S. 2), als unbegründet. Denn im Rahmen der Mitwirkungspflicht (Art. 13 VwVG) lag es am Beschwerdeführer, entsprechende Belege einzureichen, zumal er nicht erwarten durfte, dass ihm je nach Ergebnis der Beweiswürdigung erneut Gelegenheit zur Stellungnahme und Einreichung weiterer Beweismittel gewährt würde (vgl. Urteil des BVGer F-4580/2023 vom 8. April 2024 E. 3). Im Beschwerdeverfahren reichte er zudem entsprechende Belege ein (BVGer-act. 1 - Beilagen), die vorstehend detailliert gewürdigt wurden. Im Ergebnis erscheinen die wirtschaftlichen Verhältnisse der Gesuchstellenden grundsätzlich gefestigt. Dies räumt auch die Vorinstanz ein (BVGer-act. 5 S. 1). Einschränkend ist jedoch zu berücksichtigen, dass selbst Grundbesitz oder grösseres liquides Vermögen keine hinreichende Gewähr für eine fristgerechte und anstandslose Wiederausreise bieten, da solche Vermögenswerte auch im Falle einer Migration nicht verloren gehen (vgl. BVGE 2014/1 E. 6.3.6, zuletzt Urteil des BVGer F-643/2024 vom 1. Juli 2024 E. 4.5, je m.w.H.). Hinzukommt, dass keine besonderen beruflichen Verpflichtungen des Ehemanns der Gesuchstellerin ersichtlich sind, welche seine Anwesenheit im Iran erfordern würden. Dies wiegt umso schwerer, als dass er die einzige enge Bezugsperson der Gesuchstellenden im Iran zu sein scheint. Angesichts dessen ist keine besondere berufliche und wirtschaftliche Einbettung der Gesuchstellenden im Iran erkennbar, die in entscheidendem Mass für ihre fristgerechte und anstandslose Wiederausreise sprechen würde. 4.6 Bei gesamthafter Betrachtung der allgemeinen Lage im Iran und der persönlichen Situation der Gesuchstellenden besteht keine ausreichende Gewähr für deren fristgerechte und anstandslose Wiederausreise nach einem Besuchsaufenthalt. Zwar ist der Aufenthaltszweck, namentlich ein rund zweimonatiger Besuch bei den in der Schweiz lebenden Eltern und dem Bruder der Gesuchstellerin, zeitlich und inhaltlich klar umrissen, dennoch lassen die persönlichen Lebensumstände der Gesuchstellenden im Iran soweit bekannt nicht auf eine ausreichende Gewähr für die fristgerechte und anstandslose Wiederausreise schliessen. An dieser Einschätzung vermögen weder das Wohlverhalten vergangener Gäste noch der gute Leumund und die Verpflichtungserklärungen des Beschwerdeführers (BVGer-act. 1 und 7; SEM-act. 3 pag. 24 und act. 5 pag. 74) etwas zu ändern. Es gilt zu bedenken, dass er in seiner Eigenschaft als Gastgeber zwar für gewisse finanzielle Risiken Garantie leisten kann, nicht aber mangels rechtlicher und faktischer Durchsetzbarkeit für ein bestimmtes Verhalten der eingeladenen Personen (vgl. BVGE 2014/1 E. 6.3.7, 2009/27 E. 9). Dem Risiko einer nicht fristgerechten Wiederausreise kann vorliegend auch mit der Hinterlegung einer Kaution nicht ausreichend Rechnung getragen werden (vgl. Art. 6 Abs. 3 SGK i.V.m. Art. 5 Abs. 1 Bst. b und Art. 6 Abs. 3 AIG, Art. 14 ff. VEV; BVGE 2019 VII/1 E. 9, 2018 VII/6 E. 8.3, vgl. Urteil des BVGer F-3040/2023 E. 5.9, je m.w.H.). Damit fehlt es an einer der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen, weshalb die Erteilung von einheitlichen Schengen-Visa an die Gesuchstellenden zu verweigern ist (Art. 32 Abs. 1 Bst. b VK). 5. 5.1 Soweit sich der Beschwerdeführer auf die familiäre und emotionale Bindung der Beteiligten und die gesundheitsbedingte Reiseunfähigkeit des Vaters der Gesuchstellerin beruft (BVGer-act. 1 S. 3 und act. 7 S. 2), ist zu prüfen, ob sich daraus eine völkerrechtliche Verpflichtung zur oder eine aus humanitären Gründen gebotene Erteilung eines Visums mit räumlich beschränkter Gültigkeit ableiten lässt (vgl. E. 3.4 supra). 5.2 Mit Blick auf die internationalen Verpflichtungen der Schweiz ist zu berücksichtigen, dass sich ausländische Personen, die nahe Familienangehörige mit hinreichend gefestigtem Anwesenheitsrecht in der Schweiz haben und deren Familienleben intakt ist und gelebt wird, auf die Achtung des Familienlebens im Sinne von Art. 8 EMRK berufen können. Diese Bestimmung schützt in erster Linie die Kernfamilie, d.h. die Gemeinschaft der Ehegatten mit ihren minderjährigen Kindern. Die bundesgerichtliche Rechtsprechung anerkennt auch Ansprüche unter Erwachsenen, wenn zwischen nahen Familienangehörigen beispielsweise aufgrund von Krankheit oder Invalidität ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis besteht (vgl. BGE 144 II 1 E. 6.1, 137 I 154 E. 3.4.2, je m.w.H.). Vorliegend leben die Eltern und der Bruder der volljährigen Gesuchstellerin respektive die Grosseltern und der Onkel des minderjährigen Gesuchstellers in der Schweiz, wo sie über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht verfügen (SEM-act. 3 pag. 55 und 59 f.). Diese Familienangehörigen zählen jedoch nicht zur Kernfamilie der Gesuchstellenden. Ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis wird nicht geltend gemacht und ist auch nicht ersichtlich. Folglich können sich die Beteiligten nicht auf die Achtung des Familienlebens im Sinne von Art. 8 EMRK berufen, um ein Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit für die Gesuchstellenden zu erwirken. 5.3 Hinsichtlich allfälliger humanitärer Gründe ist vorab auf bestehende Zweifel hinzuweisen, ob die Beziehung zwischen der Gesuchstellerin und ihrem Vater, auf dessen gesundheitsbedingte Reiseunfähigkeit sich das Gesuch primär stützt, tatsächlich intakt und gelebt wird. Denn der Beschwerdeführer führt einerseits aus, der Vater habe die Gesuchstellerin bis vor einigen Jahren noch in der Türkei besucht (BVGer-act. 1 S. 3), andererseits reicht er einen Sprechstundenbericht ein, wonach der Vater die Gesuchstellerin seit 20 Jahren nicht mehr gesehen habe (BVGer-act. 7 - Beilage). Überdies ist es den Beteiligten aufgrund ihrer Staatsangehörigkeiten möglich, einander in einem Drittstaat zu besuchen. In der Vergangenheit haben sie sich denn auch in der Türkei getroffen (BVGer-act. 1 S. 3). Dies wäre auch dem Vater der Gesuchstellerin grundsätzlich zumutbar. So lässt sich seinem aktuellen Sprechstundenbericht entnehmen, dass er an [...] leidet. Die Herzerkrankung wurde mit einer Bypassoperation, die übrigen Beschwerden medikamentös behandelt (BVGer-act. 7 - Beilage). Diese Beschwerden sind offensichtlich einschränkend, belegen für sich allein jedoch noch nicht, dass es dem Vater der Gesuchstellerin unmöglich wäre, z.B. einen dreistündigen Flug nach Istanbul (Türkei) auf sich zu nehmen, um die Gesuchstellenden dort zu treffen. Dass sich die Beschwerden des Vaters der Gesuchstellerin seit deren Diagnosen im Jahr 2021 massiv verschlechtert hätten oder er sich im Sterben befände, wird nicht vorgebracht. Angesichts dessen drängt es sich nicht auf, den Gesuchstellenden aus humanitären Gründen ein Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit zu erteilen.
6. Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass den Gesuchstellenden weder ein einheitliches Visum noch ein Visum mit beschränkter räumlicher Gültigkeit erteilt werden kann. Die angefochtene Verfügung ist daher im Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden. Die Beschwerde ist abzuweisen. 7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig. Die Verfahrenskosten von Fr. 800. sind ihm aufzuerlegen und durch den in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Ausgangsgemäss ist keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario).
8. In der vorliegenden Beschwerdeangelegenheit entscheidet das Bundesverwaltungsgericht endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800. werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer und die Vorinstanz. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Yannick Antoniazza-Hafner Meike Pauletzki Versand: Zustellung erfolgt an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. [...], unter Beilage des Doppels der Eingabe des Beschwerdeführers vom 26. Oktober 2024, per Kurier)