Schengen-Visum
Sachverhalt
A. Die im Iran mit einer «residence permit» lebenden Gesuchstellenden (af- ghanische Staatsangehörige, geb. 1960 und 1956) beantragten am
14. März 2024 bei der schweizerischen Botschaft in Teheran die Erteilung von Schengen-Visa für einen Besuchsaufenthalt vom 18. April bis
16. Juli 2024 bei ihrem in der Schweiz wohnhaften Grossneffen (Be- schwerdeführer und Gastgeber). B. Mit Formularverfügung vom 18. März 2024 lehnte die Auslandsvertretung die Visagesuche ab. C. Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom
28. März 2024 Einsprache bei der Vorinstanz. D. Die Vorinstanz wies die Einsprache mit Verfügung vom 27. Mai 2024 ab. E. Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 26. Juni 2024 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung der angefochte- nen Verfügung sowie die Gutheissung der Visagesuche. F. Die Vorinstanz liess sich am 21. Oktober 2024 vernehmen und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Der Beschwerdeführer replizierte mit Ein- gabe vom 29. November 2024 und hielt an seinen Anträgen fest.
Erwägungen (22 Absätze)
E. 1.1 Von der Vorinstanz erlassene Verfügungen bezüglich Schengen-Visa sind mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbar (vgl. Art. 112 Abs. 1 AIG [SR 142.20] i.V.m. Art. 31 ff. VGG). Das Rechtsmittel- verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (vgl. Art. 37 VGG).
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E. 1.2 Der Beschwerdeführer hat am vorangegangenen Einspracheverfahren teilgenommen und ist als Gastgeber der Gesuchstellenden durch den an- gefochtenen Entscheid besonders berührt. Obwohl der ursprünglich ange- strebte Besuchszeitraum inzwischen abgelaufen ist, kann angesichts der Beschwerde auf ein fortbestehendes Rechtsschutzinteresse geschlossen werden. Der Beschwerdeführer ist daher zur Erhebung des Rechtsmittels legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (vgl. Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
E. 2 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Er- messens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheb- lichen Sachverhalts und, im Falle von Bundesbehörden, die Unangemes- senheit gerügt werden (vgl. Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an und ist nicht an die Begründung der Begehren gebunden (vgl. Art. 62 Abs. 4 VwVG). Massgeblich ist grundsätzlich die Sachlage im Entscheidzeitpunkt (vgl. BVGE 2014/1 E. 2).
E. 3.1 Dem angefochtenen Entscheid liegen Gesuche von afghanischen Staatsangehörigen um Erteilung von Visa zu Besuchszwecken in der Schweiz zugrunde. Da sich die Gesuchstellenden nicht auf die EU/EFTA- Personenfreizügigkeitsabkommen berufen können und die beabsichtigte Aufenthaltsdauer 90 Tage nicht überschreitet, fällt die vorliegende Streitsa- che in den Anwendungsbereich der Schengen-Assoziierungsabkommen, mit denen die Schweiz den Schengen-Besitzstand und die dazugehörigen gemeinschaftsrechtlichen Rechtsakte übernahm (vgl. BVGE 014/1 E. 3; 2011/48 E. 3). Das AIG und dessen Ausführungsbestimmungen gelangen nur soweit zur Anwendung, als die Schengen-Assoziierungsabkommen keine abweichenden Bestimmungen enthalten (vgl. Art. 2 Abs. 4 AIG).
E. 3.2 Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines Recht auf Einreise noch gewährt es einen besonderen Anspruch auf Ertei- lung eines Visums. Die Schweiz ist daher grundsätzlich nicht verpflichtet, ausländischen Personen die Einreise zu gestatten und entscheidet dar- über, vorbehältlich völkerrechtlicher Verpflichtungen, autonom (vgl. BGE 135 II 1 E. 1.1; BVGE 2009/27 E. 3). Das Schengen-Recht schränkt die nationalstaatlichen Befugnisse insoweit ein, als es einheitliche
F-4023/2024 Seite 4 Voraussetzungen für Einreise und Visum aufstellt und die Mitgliedstaaten verpflichtet, die Einreise beziehungsweise das Visum zu verweigern, wenn die Voraussetzungen nicht erfüllt sind. Einen Anspruch auf Einreise bezie- hungsweise Visumserteilung vermittelt auch das Schengen-Recht nicht (vgl. BVGE 2014/1 E. 4.1.5).
E. 3.3 Drittstaatsangehörige dürfen über die Aussengrenzen des Schengen- Raums für einen Aufenthalt von höchstens 90 Tagen innerhalb eines Zeit- raums von 180 Tagen einreisen, wenn sie im Besitz gültiger Reisedoku- mente sind, die zum Grenzübertritt berechtigen. Ferner benötigen sie ein Visum, sofern dieses gemäss der Verordnung (EU) 2018/1806 des Euro- päischen Parlaments und des Rates vom 14. November 2018 zur Aufstel- lung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Aussengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind (ABl. L 303/39 vom 28.11.2018) erforderlich ist. Im Weiteren müssen Dritt- staatsangehörige den Zweck und die Umstände ihres beabsichtigten Auf- enthalts belegen und hierfür über ausreichende finanzielle Mittel verfügen. Namentlich haben sie in diesem Zusammenhang zu belegen, dass sie den Schengen-Raum vor Ablauf des bewilligungsfreien Aufenthaltes verlassen, beziehungsweise ausreichende Gewähr für eine fristgerechte Wiederaus- reise zu bieten. Des Weiteren dürfen Drittstaatsangehörige nicht im Schen- gener Informationssystem (SIS) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mit- gliedstaats darstellen (vgl. zum Ganzen Art. 5 Abs. 1 und 2 AIG; Art. 3 Abs. 1 der Verordnung vom 15. August 2018 über die Einreise und die Vi- sumerteilung [VEV, SR 142.204] i.V.m. Art. 6 Abs. 1 und 2 der Verordnung [EG] Nr. 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
9. März 2016 [kodifizierter Text] über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen [Schengener Grenzkodex, SGK, ABl. L 77/1 vom 23.03.2016]; Art. 14 Abs. 1 und Art. 21 Abs. 1 der Verordnung [EG] Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Ra- tes vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft [Visakodex, VK, Abl. L 243/1 vom 15.09.2009]).
E. 3.4 Eine Gefahr für die öffentliche Ordnung im Sinne von Art. 6 Abs. 1 Bst. e SGK ist auch dann anzunehmen, wenn die drittstaatsangehörige Person nicht bereit ist, das Hoheitsgebiet des Schengen-Raums fristge- recht wieder zu verlassen (vgl. BVGE 2014/1 E. 4.3 m.H.). Die Behörden haben daher zu prüfen und die drittstaatsangehörige Person hat zu
F-4023/2024 Seite 5 belegen, dass keine Gefahr einer rechtswidrigen Einwanderung oder einer nicht fristgerechten Ausreise besteht (Art. 14 Abs. 1 Bst. d und Art. 21 Abs. 1 VK). Bestehen Zweifel daran, dass die gesuchstellende Person das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten fristgerecht wieder verlässt, so ist das Visum zu verweigern (Art. 32 Abs. 1 Bst. b VK). Den Behörden kommt bei der Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die Visumserteilung erfüllt sind, ein weiter Beurteilungsspielraum zu (vgl. BVGE 2014/1 E. 4.1.5).
E. 3.5 Sind die vorerwähnten Einreisevoraussetzungen nicht erfüllt, kann in Ausnahmefällen ein Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit erteilt wer- den, das nur für das Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats gilt. Von dieser Möglichkeit kann der in Frage stehende Mitgliedstaat unter anderem Gebrauch machen, wenn er es aus humanitären Gründen, aus solchen des nationalen Interesses oder aufgrund internationaler Verpflichtungen für er- forderlich hält (vgl. Art. 5 Abs. 3 AIG; Art. 3 Abs. 4 VEV; Art. 25 Abs. 1 Bst. a VK; Art. 6 Abs. 5 Bst. c SGK).
E. 3.6 Aufgrund ihrer afghanischen Staatsangehörigkeit unterliegen die Ge- suchstellenden der Visumspflicht (Art. 8 Abs. 1 VEV i.V.m. Anhang I Ver- ordnung [EU] 2018/1806; Art. 6 Abs. 1 Bst. b SGK).
E. 4.1 Die Vorinstanz begründet die Abweisung der Einsprache im Wesentli- chen damit, dass die Wiederausreise der Gesuchstellenden nicht gewähr- leistet sei.
E. 4.2 Bei der Beurteilung des Kriteriums der gesicherten Wiederausreise muss ein zukünftiges Verhalten beurteilt werden. Anhaltspunkte dazu kön- nen sich zunächst aus der allgemeinen Situation im Herkunftsland der dritt- staatsangehörigen Personen ergeben. Namentlich bei Einreisegesuchen von Personen aus Staaten beziehungsweise Regionen mit politisch, wirt- schaftlich und sozial ungünstigen Verhältnissen rechtfertigt sich eine stren- gere Praxis, da die persönliche Interessenlage in solchen Fällen erfah- rungsgemäss häufig nicht mit dem Ziel und Zweck einer zeitlich befristeten Einreisebewilligung im Einklang steht (vgl. BVGE 2014/1 E. 6.1 m.H.).
E. 4.3 Politisch, sozioökonomisch und ökologisch befindet sich der Iran in ei- ner akuten Krise (vgl. etwa Urteil des BVGer F-4838/2024 vom 6. Dezem- ber 2024 E. 4.3). Die Proteste von 2022, ausgelöst durch den Tod von Mahsa Amini, haben die brutale Repression der Regierung gezeigt (vgl. UN OHCHR, Independent international fact-finding mission on the Islamic
F-4023/2024 Seite 6 Republic of Iran: Update on the situation of women and girls in the context of the September 2022 protests and the “Woman, Life, Freedom” move- ment in the Islamic Republic of Iran, 13 September 2024, https://re- liefweb.int/report/iran-islamic-republic/they-have-dehumanized-us-minor- ity-rights-violations-during-woman-life-freedom-movement-islamic-repub- lic-iran-enfa>, abgerufen am 11.12.2024, S. 2). Zudem ist der Iran seit der Machtübernahme der Taliban in Afghanistan mit einem starken Anstieg von Fluchtsuchenden konfrontiert (vgl. SHAMIN ASGHARI, Governance of Migra- tion by Decree: Legal Life of Afghan Migrants in Iran, 03.2024, <https://sas- space.sas.ac.uk/9859/1/WPS%20No.%2070.pdf>; abgerufen am 11.12.2024).
E. 4.4 Es ist daher evident, dass die Vorinstanz das Risiko einer nicht fristge- rechten Wiederausreise von Personen aus dem Iran allgemein als sehr hoch einschätzt. Dieses Risiko wird erfahrungsgemäss noch erhöht, wenn im Ausland bereits ein soziales oder familiäres Beziehungsnetz besteht, wie es vorliegend der Fall ist. Angesichts der restriktiven Zulassungsrege- lung führt dies nicht selten zur Umgehung von ausländerrechtlichen Best- immungen, indem die Gesuchstellenden – einmal eingereist – versuchen, den Aufenthalt auf eine andere rechtliche Basis abzustützen (vgl. BVGE 2014/1 E. 6.2.2). Das Risiko einer nicht fristgerechten Wiederaus- reise der Gesuchstellenden ist aufgrund der vorstehenden Ausführungen als allgemein sehr hoch einzuschätzen.
E. 5 5.1 Bei der Risikoanalyse sind jedoch nicht nur allgemeine Umstände und Erfahrungen zu berücksichtigen, sondern auch alle Gesichtspunkte des konkreten Einzelfalls. Trägt ein Antragsteller in seinem Heimatland besondere berufliche, gesellschaftliche oder familiäre Verantwortung, kann dieser Umstand die Prognose einer gesicherten Wiederausreise durchaus begünstigen. Demgegenüber ist bei Personen, die in ihrem Heimatland keine besonderen Verpflichtungen haben, das Risiko eines ausländerrechtswidrigen Verhaltens nach einer bewilligten Einreise als hoch einzustufen (vgl. BVGE 2014/1 E. 6.3.1).
E. 5.1 Bei der Risikoanalyse sind jedoch nicht nur allgemeine Umstände und Erfahrungen zu berücksichtigen, sondern auch alle Gesichtspunkte des konkreten Einzelfalls. Trägt ein Antragsteller in seinem Heimatland beson- dere berufliche, gesellschaftliche oder familiäre Verantwortung, kann die- ser Umstand die Prognose einer gesicherten Wiederausreise durchaus be- günstigen. Demgegenüber ist bei Personen, die in ihrem Heimatland keine besonderen Verpflichtungen haben, das Risiko eines ausländerrechtswid- rigen Verhaltens nach einer bewilligten Einreise als hoch einzustufen (vgl. BVGE 2014/1 E. 6.3.1).
E. 5.2 Bei den Gesuchstellenden handelt es sich um den Grossonkel des Be- schwerdeführers väterlicherseits und dessen Ehefrau, ein Ehepaar im Alter von 64 und 68 Jahren, das in Mashhad lebt. Sie sind afghanische Staats- angehörige und im Besitz von Visa beziehungsweise befristeten Aufent- haltsbewilligungen für den Iran («residence permit» [SEM-act. 3/71]). Nach ihren Angaben hätten sie ihr gesamtes Leben im Iran verbracht und
F-4023/2024 Seite 7 besässen dort ein Haus; ihre erwachsenen Kinder und Enkelkinder würden ebenfalls in Mashhad leben (vgl. SEM-act. 1/9 f. sowie 6/103 f.). Die Ge- suchstellerin sei Hausfrau, während der Gesuchsteller als selbständiger Schuhverkäufer mit Angestellten tätig sei (vgl. SEM-act. 3/96 ff.). Seine Ar- beitsbewilligung ist aktenkundig seit dem 21. Juni 2021 erloschen (vgl. SEM-act. 3/59). Er gibt an, das Rentenalter von 60 Jahren erreicht zu ha- ben und deshalb keine Verlängerung der Arbeitsbewilligung mehr zu benö- tigen (vgl. BVGer-act. 1/2). Das Bankkonto der Gesuchstellenden wies ge- mäss Auszug vom 12. März 2024 einen Saldo von IRR 4'496'067'650.– (entspricht ca. Fr. 94'763. – [SEM act. 3/68 f.] aus). Der Gesuchsteller leite in Mashhad eine Sportgruppe, die sich regelmässig am Vormittag treffe. Er sei ein begeisterter Wanderer und Mitglied einer aktiven Wandergruppe. Zur Illustration dieser Aktivitäten wurden Fotos des Gesuchstellers einge- reicht (vgl. BVGer-act. 1/8 ff.). Ursprünglicher Zweck des Besuchs in der Schweiz sei die Hochzeit des Beschwerdeführers gewesen, die den Akten zufolge am (…) stattgefunden hätte. Mittlerweile würden die Gesuchstel- lenden die in der Schweiz lebende Familie des Beschwerdeführers, insbe- sondere seine Eltern und Geschwister, besuchen wollen. Der Beschwer- deführer habe zuvor neben einem weiteren Verwandten auch seine Gross- mutter in die Schweiz eingeladen. Beide seien vereinbarungsgemäss in den Iran zurückgekehrt (vgl. BVGer-act. 1/3).
E. 5.3 Für die Beurteilung des Kriteriums der gesicherten Wiederausreise sind die persönlichen, familiären und wirtschaftlichen Verhältnisse der Ge- suchstellenden massgebend. Neben dem Kontoauszug über das Barver- mögen des Gesuchstellers zum Zeitpunkt der Gesuchseinreichung legt der Beschwerdeführer keine weiteren Vermögensnachweise vor. Im Ergebnis erscheinen die wirtschaftlichen Verhältnisse der Gesuchstellenden grund- sätzlich gefestigt. Dennoch bleibt festzuhalten, dass das Vermögen und die Liegenschaft bei einer allfälligen Migration nicht verloren gingen (vgl. Urteil des BVGer F-4838/2024 vom 6. Dezember 2024 E. 4.5 m.H.). Hinzu kommt, dass die Kinder der Gesuchstellenden bereits erwachsen sind, die Erwerbstätigkeit des Gesuchstellers aufgrund seines fortgeschrittenen Al- ters nicht mehr lange andauern wird und die Gesuchstellenden über Fami- lienangehörige in der Schweiz verfügen. Zudem wurden die Schengen- Visa für eine Gesamtdauer von drei Monaten beantragt. Diese lange Ab- wesenheit ist nicht mit einer gefestigten beruflichen Bindung im Iran ver- einbar (vgl. e contrario Urteil des BVGer F-1600/2023 vom 7. November 2023 E. 5.3.2).
F-4023/2024 Seite 8 In einer Gesamtwürdigung kann aufgrund der Angaben des Beschwerde- führers nicht auf besondere familiäre oder soziale Verpflichtungen der Ge- suchstellenden geschlossen werden, die eine fristgerechte Wiederausreise gewährleisten zu gewährleisten vermöchten.
E. 5.4 An der Richtigkeit der Einschätzung der Vorinstanz ändern auch die Zusicherungen des Gastgebers in der Schweiz nichts. Bei der Risikobeur- teilung ist in erster Linie das mögliche Verhalten der Gäste selbst von Be- deutung. Gastgeber und Garanten können mit rechtlich verbindlicher Wir- kung zwar für gewisse finanzielle Risiken im Zusammenhang mit dem Be- suchsaufenthalt, nicht aber für ein bestimmtes Tun oder Unterlassen ihrer Gäste einstehen (vgl. in diesem Zusammenhang auch BVGE 2009/27 E. 9).
E. 5.5 Nach dem Gesagten ist die Schlussfolgerung der Vorinstanz, wonach die Wiederausreise der Gesuchstellenden angesichts ihrer individuellen Si- tuation sowie der allgemeinen Situation afghanischer Staatsangehöriger im Iran nicht als gesichert angesehen werden könne, nicht zu beanstanden. Mithin fehlt es an einer unabdingbaren Voraussetzung für die Erteilung ei- nes einheitlichen Visums für den gesamten Schengen-Raum. Gründe für die Ausstellung von Visa mit räumlich beschränkter Gültigkeit wurden keine geltend gemacht, weshalb sich Weiterungen dazu erübrigen.
E. 6 Die angefochtene Verfügung erweist sich im Lichte von Art. 49 VwVG als rechtmässig. Die Beschwerde ist demzufolge abzuweisen.
E. 7 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdefüh- rer aufzuerlegen und auf Fr. 800.– festzusetzen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Sie sind durch den in gleicher Höhe geleisteten Kostenvor- schuss gedeckt.
E. 8 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in der vorliegenden Angele- genheit endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG; vgl. dazu Urteil des BGer 2C_316/2024 vom 21. Juni 2024 E. 2). (Dispositiv nächste Seite)
F-4023/2024 Seite 9
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 800. – werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie sind durch den in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer und die Vorinstanz. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Regula Schenker Senn Joana Maria Mösch Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-4023/2024 Urteil vom 13. Dezember 2024 Besetzung Richterin Regula Schenker Senn (Vorsitz), Richter Basil Cupa, Richterin Aileen Truttmann, Gerichtsschreiberin Joana Maria Mösch. Parteien A._________, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Schengen-Visum zugunsten von B. _______ und C. _______ ; Verfügung des SEM vom 27. Mai 2024. Sachverhalt: A. Die im Iran mit einer «residence permit» lebenden Gesuchstellenden (afghanische Staatsangehörige, geb. 1960 und 1956) beantragten am 14. März 2024 bei der schweizerischen Botschaft in Teheran die Erteilung von Schengen-Visa für einen Besuchsaufenthalt vom 18. April bis 16. Juli 2024 bei ihrem in der Schweiz wohnhaften Grossneffen (Beschwerdeführer und Gastgeber). B. Mit Formularverfügung vom 18. März 2024 lehnte die Auslandsvertretung die Visagesuche ab. C. Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 28. März 2024 Einsprache bei der Vorinstanz. D. Die Vorinstanz wies die Einsprache mit Verfügung vom 27. Mai 2024 ab. E. Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 26. Juni 2024 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie die Gutheissung der Visagesuche. F. Die Vorinstanz liess sich am 21. Oktober 2024 vernehmen und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Der Beschwerdeführer replizierte mit Eingabe vom 29. November 2024 und hielt an seinen Anträgen fest. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Von der Vorinstanz erlassene Verfügungen bezüglich Schengen-Visa sind mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbar (vgl. Art. 112 Abs. 1 AIG [SR 142.20] i.V.m. Art. 31 ff. VGG). Das Rechtsmittelverfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (vgl. Art. 37 VGG). 1.2 Der Beschwerdeführer hat am vorangegangenen Einspracheverfahren teilgenommen und ist als Gastgeber der Gesuchstellenden durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt. Obwohl der ursprünglich angestrebte Besuchszeitraum inzwischen abgelaufen ist, kann angesichts der Beschwerde auf ein fortbestehendes Rechtsschutzinteresse geschlossen werden. Der Beschwerdeführer ist daher zur Erhebung des Rechtsmittels legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (vgl. Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und, im Falle von Bundesbehörden, die Unangemessenheit gerügt werden (vgl. Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an und ist nicht an die Begründung der Begehren gebunden (vgl. Art. 62 Abs. 4 VwVG). Massgeblich ist grundsätzlich die Sachlage im Entscheidzeitpunkt (vgl. BVGE 2014/1 E. 2). 3. 3.1 Dem angefochtenen Entscheid liegen Gesuche von afghanischen Staatsangehörigen um Erteilung von Visa zu Besuchszwecken in der Schweiz zugrunde. Da sich die Gesuchstellenden nicht auf die EU/EFTA-Personenfreizügigkeitsabkommen berufen können und die beabsichtigte Aufenthaltsdauer 90 Tage nicht überschreitet, fällt die vorliegende Streitsache in den Anwendungsbereich der Schengen-Assoziierungsabkommen, mit denen die Schweiz den Schengen-Besitzstand und die dazugehörigen gemeinschaftsrechtlichen Rechtsakte übernahm (vgl. BVGE 014/1 E. 3; 2011/48 E. 3). Das AIG und dessen Ausführungsbestimmungen gelangen nur soweit zur Anwendung, als die Schengen-Assoziierungsabkommen keine abweichenden Bestimmungen enthalten (vgl. Art. 2 Abs. 4 AIG). 3.2 Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines Recht auf Einreise noch gewährt es einen besonderen Anspruch auf Erteilung eines Visums. Die Schweiz ist daher grundsätzlich nicht verpflichtet, ausländischen Personen die Einreise zu gestatten und entscheidet darüber, vorbehältlich völkerrechtlicher Verpflichtungen, autonom (vgl. BGE 135 II 1 E. 1.1; BVGE 2009/27 E. 3). Das Schengen-Recht schränkt die nationalstaatlichen Befugnisse insoweit ein, als es einheitliche Voraussetzungen für Einreise und Visum aufstellt und die Mitgliedstaaten verpflichtet, die Einreise beziehungsweise das Visum zu verweigern, wenn die Voraussetzungen nicht erfüllt sind. Einen Anspruch auf Einreise beziehungsweise Visumserteilung vermittelt auch das Schengen-Recht nicht (vgl. BVGE 2014/1 E. 4.1.5). 3.3 Drittstaatsangehörige dürfen über die Aussengrenzen des Schengen-Raums für einen Aufenthalt von höchstens 90 Tagen innerhalb eines Zeitraums von 180 Tagen einreisen, wenn sie im Besitz gültiger Reisedokumente sind, die zum Grenzübertritt berechtigen. Ferner benötigen sie ein Visum, sofern dieses gemäss der Verordnung (EU) 2018/1806 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. November 2018 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Aussengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind (ABl. L 303/39 vom 28.11.2018) erforderlich ist. Im Weiteren müssen Drittstaatsangehörige den Zweck und die Umstände ihres beabsichtigten Aufenthalts belegen und hierfür über ausreichende finanzielle Mittel verfügen. Namentlich haben sie in diesem Zusammenhang zu belegen, dass sie den Schengen-Raum vor Ablauf des bewilligungsfreien Aufenthaltes verlassen, beziehungsweise ausreichende Gewähr für eine fristgerechte Wiederausreise zu bieten. Des Weiteren dürfen Drittstaatsangehörige nicht im Schengener Informationssystem (SIS) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellen (vgl. zum Ganzen Art. 5 Abs. 1 und 2 AIG; Art. 3 Abs. 1 der Verordnung vom 15. August 2018 über die Einreise und die Visumerteilung [VEV, SR 142.204] i.V.m. Art. 6 Abs. 1 und 2 der Verordnung [EG] Nr. 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 [kodifizierter Text] über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen [Schengener Grenzkodex, SGK, ABl. L 77/1 vom 23.03.2016]; Art. 14 Abs. 1 und Art. 21 Abs. 1 der Verordnung [EG] Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft [Visakodex, VK, Abl. L 243/1 vom 15.09.2009]). 3.4 Eine Gefahr für die öffentliche Ordnung im Sinne von Art. 6 Abs. 1 Bst. e SGK ist auch dann anzunehmen, wenn die drittstaatsangehörige Person nicht bereit ist, das Hoheitsgebiet des Schengen-Raums fristgerecht wieder zu verlassen (vgl. BVGE 2014/1 E. 4.3 m.H.). Die Behörden haben daher zu prüfen und die drittstaatsangehörige Person hat zu belegen, dass keine Gefahr einer rechtswidrigen Einwanderung oder einer nicht fristgerechten Ausreise besteht (Art. 14 Abs. 1 Bst. d und Art. 21 Abs. 1 VK). Bestehen Zweifel daran, dass die gesuchstellende Person das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten fristgerecht wieder verlässt, so ist das Visum zu verweigern (Art. 32 Abs. 1 Bst. b VK). Den Behörden kommt bei der Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die Visumserteilung erfüllt sind, ein weiter Beurteilungsspielraum zu (vgl. BVGE 2014/1 E. 4.1.5). 3.5 Sind die vorerwähnten Einreisevoraussetzungen nicht erfüllt, kann in Ausnahmefällen ein Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit erteilt werden, das nur für das Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats gilt. Von dieser Möglichkeit kann der in Frage stehende Mitgliedstaat unter anderem Gebrauch machen, wenn er es aus humanitären Gründen, aus solchen des nationalen Interesses oder aufgrund internationaler Verpflichtungen für erforderlich hält (vgl. Art. 5 Abs. 3 AIG; Art. 3 Abs. 4 VEV; Art. 25 Abs. 1 Bst. a VK; Art. 6 Abs. 5 Bst. c SGK). 3.6 Aufgrund ihrer afghanischen Staatsangehörigkeit unterliegen die Gesuchstellenden der Visumspflicht (Art. 8 Abs. 1 VEV i.V.m. Anhang I Verordnung [EU] 2018/1806; Art. 6 Abs. 1 Bst. b SGK). 4. 4.1 Die Vorinstanz begründet die Abweisung der Einsprache im Wesentlichen damit, dass die Wiederausreise der Gesuchstellenden nicht gewährleistet sei. 4.2 Bei der Beurteilung des Kriteriums der gesicherten Wiederausreise muss ein zukünftiges Verhalten beurteilt werden. Anhaltspunkte dazu können sich zunächst aus der allgemeinen Situation im Herkunftsland der drittstaatsangehörigen Personen ergeben. Namentlich bei Einreisegesuchen von Personen aus Staaten beziehungsweise Regionen mit politisch, wirtschaftlich und sozial ungünstigen Verhältnissen rechtfertigt sich eine strengere Praxis, da die persönliche Interessenlage in solchen Fällen erfahrungsgemäss häufig nicht mit dem Ziel und Zweck einer zeitlich befristeten Einreisebewilligung im Einklang steht (vgl. BVGE 2014/1 E. 6.1 m.H.). 4.3 Politisch, sozioökonomisch und ökologisch befindet sich der Iran in einer akuten Krise (vgl. etwa Urteil des BVGer F-4838/2024 vom 6. Dezember 2024 E. 4.3). Die Proteste von 2022, ausgelöst durch den Tod von Mahsa Amini, haben die brutale Repression der Regierung gezeigt (vgl. UN OHCHR, Independent international fact-finding mission on the Islamic Republic of Iran: Update on the situation of women and girls in the context of the September 2022 protests and the "Woman, Life, Freedom" movement in the Islamic Republic of Iran, 13 September 2024, https://reliefweb.int/report/iran-islamic-republic/they-have-dehumanized-us-minority-rights-violations-during-woman-life-freedom-movement-islamic-republic-iran-enfa>, abgerufen am 11.12.2024, S. 2). Zudem ist der Iran seit der Machtübernahme der Taliban in Afghanistan mit einem starken Anstieg von Fluchtsuchenden konfrontiert (vgl. Shamin Asghari, Governance of Migration by Decree: Legal Life of Afghan Migrants in Iran, 03.2024, ; abgerufen am 11.12.2024). 4.4 Es ist daher evident, dass die Vorinstanz das Risiko einer nicht fristgerechten Wiederausreise von Personen aus dem Iran allgemein als sehr hoch einschätzt. Dieses Risiko wird erfahrungsgemäss noch erhöht, wenn im Ausland bereits ein soziales oder familiäres Beziehungsnetz besteht, wie es vorliegend der Fall ist. Angesichts der restriktiven Zulassungsregelung führt dies nicht selten zur Umgehung von ausländerrechtlichen Bestimmungen, indem die Gesuchstellenden - einmal eingereist - versuchen, den Aufenthalt auf eine andere rechtliche Basis abzustützen (vgl. BVGE 2014/1 E. 6.2.2). Das Risiko einer nicht fristgerechten Wiederausreise der Gesuchstellenden ist aufgrund der vorstehenden Ausführungen als allgemein sehr hoch einzuschätzen.
5. 5.1 Bei der Risikoanalyse sind jedoch nicht nur allgemeine Umstände und Erfahrungen zu berücksichtigen, sondern auch alle Gesichtspunkte des konkreten Einzelfalls. Trägt ein Antragsteller in seinem Heimatland besondere berufliche, gesellschaftliche oder familiäre Verantwortung, kann dieser Umstand die Prognose einer gesicherten Wiederausreise durchaus begünstigen. Demgegenüber ist bei Personen, die in ihrem Heimatland keine besonderen Verpflichtungen haben, das Risiko eines ausländerrechtswidrigen Verhaltens nach einer bewilligten Einreise als hoch einzustufen (vgl. BVGE 2014/1 E. 6.3.1). 5.2 Bei den Gesuchstellenden handelt es sich um den Grossonkel des Beschwerdeführers väterlicherseits und dessen Ehefrau, ein Ehepaar im Alter von 64 und 68 Jahren, das in Mashhad lebt. Sie sind afghanische Staatsangehörige und im Besitz von Visa beziehungsweise befristeten Aufenthaltsbewilligungen für den Iran («residence permit» [SEM-act. 3/71]). Nach ihren Angaben hätten sie ihr gesamtes Leben im Iran verbracht und besässen dort ein Haus; ihre erwachsenen Kinder und Enkelkinder würden ebenfalls in Mashhad leben (vgl. SEM-act. 1/9 f. sowie 6/103 f.). Die Gesuchstellerin sei Hausfrau, während der Gesuchsteller als selbständiger Schuhverkäufer mit Angestellten tätig sei (vgl. SEM-act. 3/96 ff.). Seine Arbeitsbewilligung ist aktenkundig seit dem 21. Juni 2021 erloschen (vgl. SEM-act. 3/59). Er gibt an, das Rentenalter von 60 Jahren erreicht zu haben und deshalb keine Verlängerung der Arbeitsbewilligung mehr zu benötigen (vgl. BVGer-act. 1/2). Das Bankkonto der Gesuchstellenden wies gemäss Auszug vom 12. März 2024 einen Saldo von IRR 4'496'067'650.- (entspricht ca. Fr. 94'763. - [SEM act. 3/68 f.] aus). Der Gesuchsteller leite in Mashhad eine Sportgruppe, die sich regelmässig am Vormittag treffe. Er sei ein begeisterter Wanderer und Mitglied einer aktiven Wandergruppe. Zur Illustration dieser Aktivitäten wurden Fotos des Gesuchstellers eingereicht (vgl. BVGer-act. 1/8 ff.). Ursprünglicher Zweck des Besuchs in der Schweiz sei die Hochzeit des Beschwerdeführers gewesen, die den Akten zufolge am (...) stattgefunden hätte. Mittlerweile würden die Gesuchstellenden die in der Schweiz lebende Familie des Beschwerdeführers, insbesondere seine Eltern und Geschwister, besuchen wollen. Der Beschwerdeführer habe zuvor neben einem weiteren Verwandten auch seine Grossmutter in die Schweiz eingeladen. Beide seien vereinbarungsgemäss in den Iran zurückgekehrt (vgl. BVGer-act. 1/3). 5.3 Für die Beurteilung des Kriteriums der gesicherten Wiederausreise sind die persönlichen, familiären und wirtschaftlichen Verhältnisse der Gesuchstellenden massgebend. Neben dem Kontoauszug über das Barvermögen des Gesuchstellers zum Zeitpunkt der Gesuchseinreichung legt der Beschwerdeführer keine weiteren Vermögensnachweise vor. Im Ergebnis erscheinen die wirtschaftlichen Verhältnisse der Gesuchstellenden grundsätzlich gefestigt. Dennoch bleibt festzuhalten, dass das Vermögen und die Liegenschaft bei einer allfälligen Migration nicht verloren gingen (vgl. Urteil des BVGer F-4838/2024 vom 6. Dezember 2024 E. 4.5 m.H.). Hinzu kommt, dass die Kinder der Gesuchstellenden bereits erwachsen sind, die Erwerbstätigkeit des Gesuchstellers aufgrund seines fortgeschrittenen Alters nicht mehr lange andauern wird und die Gesuchstellenden über Familienangehörige in der Schweiz verfügen. Zudem wurden die Schengen-Visa für eine Gesamtdauer von drei Monaten beantragt. Diese lange Abwesenheit ist nicht mit einer gefestigten beruflichen Bindung im Iran vereinbar (vgl. e contrario Urteil des BVGer F-1600/2023 vom 7. November 2023 E. 5.3.2). In einer Gesamtwürdigung kann aufgrund der Angaben des Beschwerdeführers nicht auf besondere familiäre oder soziale Verpflichtungen der Gesuchstellenden geschlossen werden, die eine fristgerechte Wiederausreise gewährleisten zu gewährleisten vermöchten. 5.4 An der Richtigkeit der Einschätzung der Vorinstanz ändern auch die Zusicherungen des Gastgebers in der Schweiz nichts. Bei der Risikobeurteilung ist in erster Linie das mögliche Verhalten der Gäste selbst von Bedeutung. Gastgeber und Garanten können mit rechtlich verbindlicher Wirkung zwar für gewisse finanzielle Risiken im Zusammenhang mit dem Besuchsaufenthalt, nicht aber für ein bestimmtes Tun oder Unterlassen ihrer Gäste einstehen (vgl. in diesem Zusammenhang auch BVGE 2009/27 E. 9). 5.5 Nach dem Gesagten ist die Schlussfolgerung der Vorinstanz, wonach die Wiederausreise der Gesuchstellenden angesichts ihrer individuellen Situation sowie der allgemeinen Situation afghanischer Staatsangehöriger im Iran nicht als gesichert angesehen werden könne, nicht zu beanstanden. Mithin fehlt es an einer unabdingbaren Voraussetzung für die Erteilung eines einheitlichen Visums für den gesamten Schengen-Raum. Gründe für die Ausstellung von Visa mit räumlich beschränkter Gültigkeit wurden keine geltend gemacht, weshalb sich Weiterungen dazu erübrigen.
6. Die angefochtene Verfügung erweist sich im Lichte von Art. 49 VwVG als rechtmässig. Die Beschwerde ist demzufolge abzuweisen.
7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen und auf Fr. 800.- festzusetzen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Sie sind durch den in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt. 8.Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in der vorliegenden Angelegenheit endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG; vgl. dazu Urteil des BGer 2C_316/2024 vom 21. Juni 2024 E. 2). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800. - werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie sind durch den in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer und die Vorinstanz. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Regula Schenker Senn Joana Maria Mösch Versand: