Schengen-Visum
Sachverhalt
A. Der iranische Staatsangehörige X._______, geboren (…) (nachfolgend: Beschwerdeführer), ersuchte am 26. Juni 2022 bei der Schweizerischen Auslandsvertretung in Teheran um Ausstellung eines Schengen-Visums für einen 10-tägigen Besuchsaufenthalt bei seiner Schwester und deren Ehe- mann im Kanton Y._______ (Akten der Vorinstanz [SEM act.] 2/53 ff.). B. Mit Formularverfügung vom 29. Juni 2022 verweigerte die Vertretung in Teheran das Visum mit der Begründung, die fristgerechte und anstands- lose Wiederausreise des Beschwerdeführers aus dem Schengen-Raum erscheine nicht als hinreichend gesichert (SEM act. 2/51 f.). C. Gegen diesen Entscheid liess der Beschwerdeführer am 19. August 2022 Einsprache erheben (SEM act. 1). D. Mit Verfügung vom 17. Februar 2023 wies die Vorinstanz die Einsprache ab (SEM act. 6). E. Mit Rechtsmitteleingabe vom 22. März 2023 gelangte der Beschwerdefüh- rer an das Bundesverwaltungsgericht und ersuchte um vollumfängliche Aufhebung der Verfügung vom 17. Februar 2023 und die Erteilung des be- antragten Visums für 14 Tage. Ferner ersuchte er um Verzicht auf die Er- hebung eines Kostenvorschusses, da er durch die wirtschaftlichen Sankti- onen gegen Iran keine Möglichkeit habe, eine Banküberweisung in die Schweiz zu tätigen. Es sei ihm zudem Einsicht in die vorinstanzlichen Ak- ten zu gewähren und eine Nachfrist zur allfälligen Beschwerdeergänzung anzusetzen (Akten des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer act.] 1). F. Mit Zwischenverfügung vom 29. März 2023 wies das Bundesverwaltungs- gericht das SEM an, dem Beschwerdeführer Einsicht in die für das vorlie- gende Verfahren relevanten Akten zu gewähren. Gleichzeitig wurde das Gesuch um Ansetzung einer Nachfrist zur Beschwerdeergänzung gutge- heissen. Dem Beschwerdeführer wurde ferner mitgeteilt, dass über das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu einem späteren Zeitpunkt befunden werde (BVGer act. 2).
F-1600/2023 Seite 3 G. Mit E-Mail vom 3. Juni 2023 stellte der Beschwerdeführer dem Gericht zwei aktuelle medizinische Berichte bezüglich seiner Schwester zu (BVGer act. 7). H. Die Vorinstanz beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 8. Juni 2023 die Abweisung der Beschwerde (BVGer act. 9). I. Mit Schreiben vom 31. Juli 2023 replizierte der Beschwerdeführer (BVGer act. 12).
Erwägungen (18 Absätze)
E. 1.1 Einspracheentscheide der Vorinstanz bezüglich Schengen-Visa sind mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbar (vgl. Art. 112 Abs. 1 AIG [SR 142.20] i.V.m. Art. 31 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 17. Juni 2005 [Verwaltungsge- richtsgesetz, VGG; SR 173.32]). Das Rechtsmittelverfahren richtet sich nach dem Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezem- ber 1968 (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021), soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG).
E. 1.2 Der Beschwerdeführer ist zur Beschwerde legitimiert (vgl. Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (vgl. Art. 50 Abs. 1 und 52 Abs. 1 VwVG).
E. 2 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Er- messens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheb- lichen Sachverhalts und – sofern nicht eine kantonale Behörde als Be- schwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG nicht an die Be- gründung der Begehren gebunden und kann die Beschwerde auch aus an- deren als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen.
F-1600/2023 Seite 4
E. 3.1 Der angefochtenen Verfügung liegt das Gesuch eines iranischen Staatsangehörigen um Erteilung eines Visums zu Besuchszwecken für die Schweiz zugrunde. Da sich der Beschwerdeführer nicht auf die EU/EFTA- Personenfreizügigkeitsabkommen berufen kann und die beabsichtigte Auf- enthaltsdauer 90 Tage nicht überschreitet, fällt die vorliegende Streitsache in den persönlichen und sachlichen Anwendungsbereich der Schengen- Assoziierungsabkommen, mit denen die Schweiz den Schengen-Besitz- stand und die dazugehörigen gemeinschaftsrechtlichen Rechtsakte über- nommen hat (BVGE 2014/1 E. 3; 2011/48 E. 3). Das AIG und seine Aus- führungsbestimmungen gelangen nur soweit zur Anwendung, als die Schengen-Assoziierungsabkommen keine abweichenden Bestimmungen enthalten (Art. 2 Abs. 4 AIG).
E. 3.2 Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines Recht auf Einreise noch gewährt es einen Anspruch auf Erteilung eines Visums. Die Schweiz ist daher grundsätzlich nicht gehalten, drittstaatsan- gehörigen Personen die Einreise zu gestatten. Das Schengen-Recht schränkt die nationalstaatlichen Befugnisse insoweit ein, als es einheitliche Voraussetzungen für Einreise und Visum aufstellt und die Mitgliedstaaten verpflichtet, diese zu verweigern, wenn die Voraussetzungen nicht erfüllt sind. Einen Anspruch auf Einreise beziehungsweise Visum vermittelt auch das Schengen-Recht nicht (BVGE 2014/1 E. 4.1.1 und 4.1.5; 2011/48 E. 4).
E. 3.3 Drittstaatsangehörige dürfen über die Aussengrenzen des Schengen- Raums für einen Aufenthalt von höchstens 90 Tagen innerhalb eines Zeit- raums von 180 Tagen einreisen, wenn sie im Besitz gültiger Reisedoku- mente sind, die zum Grenzübertritt berechtigen. Ferner benötigen sie ein Visum, sofern dieses gemäss der Verordnung (EU) 2018/1806 des Euro- päischen Parlaments und des Rates vom 14. November 2018 zur Aufstel- lung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Aussengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind (ABl. L 303/39 vom 28.11.2018), erforderlich ist. Im Weiteren müssen Dritt- staatsangehörige den Zweck und die Umstände ihres beabsichtigten Auf- enthalts belegen und hierfür über ausreichende finanzielle Mittel verfügen. Sie dürfen nicht im Schengener Informationssystem (SIS II) zur Einreise- verweigerung ausgeschrieben sein und keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die
F-1600/2023 Seite 5 internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellen (vgl. zum Gan- zen: Art. 5 Abs. 1 und 2 AIG; Art. 3 Abs. 1 der Verordnung vom 15. August 2018 über die Einreise und die Visumerteilung [VEV, SR 142.204] i.V.m. Art. 6 Abs. 1 und 2 der Verordnung [EG] Nr. 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 [kodifizierter Text] über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen [nachfolgend: Schengener Grenzkodex, SGK, ABl. L 77/1 vom 23.03.2016]; Art. 14 Abs. 1 und Art. 21 Abs. 1 der Verordnung [EG] Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft [nachfolgend: Visakodex, VK, Abl. L 243 vom 15.9.2009]).
E. 3.4 Eine drittstaatsangehörige Person muss für die fristgerechte Wieder- ausreise Gewähr bieten (Art. 5 Abs. 2 AIG). Wenn sie nicht bereit ist, das Hoheitsgebiet des Schengen-Raums fristgerecht wieder zu verlassen, ist eine Gefahr für die öffentliche Ordnung im Sinne von Art. 6 Abs. 1 Bst. e SGK anzunehmen (BVGE 2014/1 E. 4.3 in fine; 2011/48 E. 4.5). Die Be- hörden haben daher unter Mitwirkung der drittstaatsangehörigen Person zu prüfen, ob diese für die gesicherte Wiederausreise Gewähr bietet (vgl. Art. 14 Abs. 1 Bst. d VK; Art. 21 Abs. 1 VK; BVGE 2014/1 E. 4.4). Das Vi- sum wird sodann verweigert, wenn begründete Zweifel an der Echtheit der vom Antragsteller vorgelegten Belege oder am Wahrheitsgehalt ihres In- halts, an der Glaubwürdigkeit seiner Aussagen oder der von ihm bekunde- ten Absicht bestehen, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vor Ablauf der Gültigkeit des beantragten Visums zu verlassen (Art. 32 Abs. 1 Bst. b VK).
E. 4 Streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer die Voraussetzungen für die Erteilung eines Besuchervisums erfüllt, insbesondere ob er für eine fristgerechte Wiederausreise Gewähr bietet.
E. 5.1 Zur allgemeinen Situation in Iran kann festgehalten werden, dass die dortige Wirtschaft tief in der Rezession steckt; Inflation und Arbeitslosigkeit sind hoch. Ursächlich dafür sind Klientelpolitik, internationale Sanktionen und die grosse Abhängigkeit vom Erdölexport. Die Corona-Krise hat dabei die Situation zusätzlich verschärft. Teile der Mittelschicht sind verarmt. Zum Missmanagement des Staates kommt das fehlende Vertrauen der Bürger und Bürgerinnen in ihre Regierung. Seit Mitte September 2022 kommt es
F-1600/2023 Seite 6 zudem in zahlreichen Städten des Landes zu Protesten gegen die Regie- rung. Bei Ausschreitungen und gewaltsamen Zusammenstössen zwischen Sicherheitskräften und Demonstrierenden sind zahlreiche Personen getö- tet oder verletzt worden. Teilweise wird dabei scharfe Munition eingesetzt. Auch die schwierige Wirtschaftslage und die latenten Spannungen führen periodisch zu Kundgebungen, zum Beispiel im Zusammenhang mit Preis- erhöhungen oder mit (religiösen) Lokalfeiertagen und Gedenktagen. Das Risiko von Anschlägen besteht im ganzen Land. So wurden im August 2023 sowie Oktober 2022 mehrere Personen bei Attentaten auf den Shah Cheragh-Schrein in Shiraz getötet oder verletzt (vgl. https://www.bpb.de /themen/naher-mittlerer-osten/iran/501914/wirtschaft/ und https://www. eda.admin.ch/eda/de/home/ vertretungen-und-reisehinweise/iran/reise- hinweise-fuer deniran.html#eda df2646; jeweils abgerufen im Oktober 2023). Vor diesem Hintergrund besteht bei der iranischen Bevölkerung ein vielfacher Wunsch nach Auswanderung, der erfahrungsgemäss dort be- günstigt wird, wo bereits Verwandte oder Bekannte im Ausland leben. Dass die Vorinstanz das Risiko einer nicht fristgerechten Wiederausreise von Besucherinnen und Besuchern aus dem Iran daher allgemein als hoch ein- schätzt, ist nicht zu beanstanden. Dies darf jedoch nicht dazu führen, dass Personen aus diesem Staat generell ein fehlender Rückkehrwille unterstellt wird.
E. 5.2 Bei der Prognose über die Absicht einer gesuchstellenden Person, den Schengen-Raum fristgerecht zu verlassen, muss deshalb zwingend deren persönliche, familiäre und berufliche beziehungsweise wirtschaftliche Situ- ation sowie deren Interessenlage mitberücksichtigt werden (BVGE 2014/1 E. 6.3.1). Obliegt einer gesuchstellenden Person im Heimatland beispiels- weise eine besondere berufliche, gesellschaftliche oder familiäre Verant- wortung, kann dies die Prognose für eine anstandslose Wiederausreise begünstigen. Umgekehrt muss bei Personen, denen in ihrer Heimat keine besonderen Verpflichtungen obliegen, das Risiko eines ausländerrechtlich nicht regelkonformen Verhaltens nach einer bewilligten Einreise als hoch eingeschätzt werden (BVGE 2014/1 E. 6.3.1; 2009/27 E. 8).
E. 5.3 Der Beschwerdeführer ist verheiratet und Vater von zwei Kindern (geb. (…) und (…) [SEM act. 2/38]). Gemäss seinen eigenen Aussagen sollen mit Ausnahme seiner Schwester und deren Ehemann seine ganze Familie und sämtliche Verwandten in Iran leben (vgl. BVGer act. 1, E. 3.2 und E. 3.3). Er arbeitet gemäss den vorinstanzlichen Akten seit dem 12. Dezember 2018 bei der Z._______ als “(…)” und erhält dort einen Lohn von mindestens (…) IRR (ca. Fr. (…) vgl.
F-1600/2023 Seite 7 Arbeitsbestätigung und Lohnabrechnungen [SEM act. 2/33 ff.]). Davor war er mehrere Jahre bei einem anderen Arbeitgeber tätig (SEM act. 2/36). Seit dem Jahr 2008 ist denn auch die Einzahlung der Sozialversicherung belegt (SEM act. 2/36). Ferner ist er Wohneigentümer (SEM act. 2/32) und verfügt über liquides Vermögen. Sein Konto wies gemäss Auszug vom 22. Juni 2022 einen Saldo von (…) IRR (ca. Fr. (…) [SEM act. 2/40 f]) aus. Aus den Akten geht somit hervor, dass der Beschwerdeführer in seinem Heimatland in stabilen wirtschaftlichen Verhältnissen lebt und dort sowohl beruflich als auch familiär verwurzelt ist.
E. 5.3.1 In Anbetracht dieser Umstände machte denn auch die Vorinstanz gel- tend, eigentlich müsste davon ausgegangen werden, dass viele Elemente für eine fristgerechte Wiederausreise des Beschwerdeführers in sein Hei- matland sprechen würden. Das SEM gewichtete jedoch die schwierige all- gemeine Lage in Iran und den Umstand, dass die Schwester des Be- schwerdeführers in der Schweiz bereits ein Asylgesuch gestellt hatte, die- ses abgewiesen worden war, sie aber später in die Flüchtlingseigenschaft ihres Ehemannes einbezogen wurde, höher und erachtete die Gefahr einer nicht anstandslosen Wiederausreise als plausibel. Es könne nicht ausge- schlossen werden, so das SEM, dass der Beschwerdeführer mit dem Vi- sum versuchen wolle, in den Westen zu gelangen um dort ebenfalls ein Asylgesuch zu stellen (SEM act. 6).
E. 5.3.2 Wie den obgenannten Erwägungen zu entnehmen ist, gibt es einer- seits gute Gründe, die eine anstandslose Rückkehr des Beschwerdefüh- rers vermuten lassen, was auch das SEM grundsätzlich anzuerkennen scheint (persönliche Lebenssituation des Beschwerdeführers im Iran, stabile wirtschaftliche Verhältnisse), andererseits bestehen auch Gründe, welche gegen seine fristgerechte Wiederausreise sprechen (allgemeine Lage im Iran, Schwester des Beschwerdeführers ersuchte hierzulande um Asyl, lebt mittlerweile mit ihrem Ehemann in der Schweiz). Im Rahmen ei- ner Gesamtwürdigung kann jedoch nicht darüber hinweggesehen werden, dass der Beschwerdeführer von Anfang an stets gleichlautende Angaben zu seinen persönlichen Verhältnissen in Iran gemacht und diese bereits bei der Schweizer Vertretung in Teheran mit zahlreichen Dokumenten belegt hat. Seine Aussagen sind zudem in sich schlüssig und frei von Widersprü- chen. Identische Angaben zur beruflichen Tätigkeit des Beschwerdefüh- rers, zu seinem Arbeitgeber und seiner familiären Situation wurden über- dies bereits mit Einladungsschreiben vom 31. Mai 2022 von der Gastgebe- rin formuliert (SEM act. 2/50). Darüber hinaus beantragte der Beschwerde- führer in seinem Visumgesuch ein Schengen-Visum für die Dauer von
F-1600/2023 Seite 8 lediglich 10 Tagen. Diese Abwesenheit steht im Einklang mit seinen beruf- lichen Verpflichtungen. Der im Visumantrag angegebene Zeitraum vom
20. Juli 2022 bis 30. Juli 2022 für den Besuchsaufenthalt in der Schweiz ergibt sich im Übrigen auch aus der eingereichten Arbeitsbestätigung vom
12. Juni 2022 (SEM act. 2/55, 2/31). Zu bedenken gilt es schliesslich, dass ausser der Schwester und deren Familie keine weiteren nahen Verwandten des Beschwerdeführers ins Ausland emigriert sind. Seine diesbezügliche Aussage wird denn auch gestützt durch identische Vorbringen der Schwes- ter anlässlich ihres Asylverfahrens (vgl. dazu die sich im Asyldossier (…) der Schwester befindenden Protokolle der Personalienaufnahme vom
E. 5.3.3 Die vom Beschwerdeführer als glaubhaft einzustufenden Vorbringen über seine Lebenssituation im Iran, die im Übrigen auch vom SEM nicht in Frage gestellt werden, sind somit geeignet, das Risiko einer nicht fristge- rechten Wiederausreise nach dem geplanten Besuchsaufenthalt herabzu- setzen. Die Prognose für eine anstandslose Wiederausreise erscheint da- mit vertretbar. Entgegen den Ausführungen des SEM in seiner Vernehm- lassung erscheint im Übrigen auch der Zweck des Aufenthaltes in der Schweiz, der 10-tägige Besuch der an gesundheitlichen Problemen leiden- den Schwester (Beilagen zu BVGer act. 7), nachvollziehbar.
E. 5.4 Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass dem Beschwerdeführer die Erteilung eines Visums weder wegen erheblicher Zweifel am Aufent- haltszweck noch mit der Begründung verweigert werden darf, die Wieder- ausreise erscheine nicht als hinreichend gesichert. Daran ändert nichts, dass das Risiko für eine Missachtung ausländerrechtlicher Normen natur- gemäss nie gänzlich ausgeschlossen werden kann. Die Beschwerde ist daher gutzuheissen, die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sa- che zu neuer Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Dabei bleibt der Vorinstanz zu prüfen, ob die übrigen Voraussetzungen für die Erteilung des beantragten Visums erfüllt sind. 6. 6.1 Für dieses Verfahren sind keine Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Es erübrigt sich demzufolge, über den Antrag des Beschwer- deführers um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu be- finden (vgl. Sachverhalt Bst. E).
F-1600/2023 Seite 9 6.2 Dem vertretenen Beschwerdeführer ist gestützt auf 64 VwVG i.Vm. Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent- schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) zu Lasten der Vorinstanz eine angemessene Parteientschädigung zuzu- sprechen. Dem Gericht liegt keine Kostennote vor, weshalb die Parteient- schädigung aufgrund der Akten festzulegen ist (Art. 14 Abs. 2 VGKE). Un- ter Berücksichtigung der Akten und vergleichbarer Fälle wird die Parteient- schädigung auf gesamthaft Fr. 1'500.00 (inkl. Auslagen) festgelegt.
(Dispositiv nächste Seite)
F-1600/2023 Seite 10
E. 6.1 Für dieses Verfahren sind keine Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Es erübrigt sich demzufolge, über den Antrag des Beschwerdeführers um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu befinden (vgl. Sachverhalt Bst. E).
E. 6.2 Dem vertretenen Beschwerdeführer ist gestützt auf 64 VwVG i.Vm. Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) zu Lasten der Vorinstanz eine angemessene Parteientschädigung zuzusprechen. Dem Gericht liegt keine Kostennote vor, weshalb die Parteientschädigung aufgrund der Akten festzulegen ist (Art. 14 Abs. 2 VGKE). Unter Berücksichtigung der Akten und vergleichbarer Fälle wird die Parteientschädigung auf gesamthaft Fr. 1'500.00 (inkl. Auslagen) festgelegt. (Dispositiv nächste Seite)
E. 9 Mai 2019, Pkt. 3 sowie der Anhörung nach Art. 29 AsylG vom 12. Juni 2019, Antworten auf die Fragen F31 - F35).
Dispositiv
- Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die angefochtene Verfügung vom
- Oktober 2023 wird aufgehoben und die Sache zur neuerlichen Abklä- rung und Beurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurück- gewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Die Vorinstanz wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.- auszurichten.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer und die Vorinstanz. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Regula Schenker Senn Susanne Stockmeyer Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-1600/2023 Urteil vom 7. November 2023 Besetzung Richterin Regula Schenker Senn (Vorsitz), Richter Gregor Chatton, Richterin Claudia Cotting-Schalch, Gerichtsschreiberin Susanne Stockmeyer. Parteien X._______, vertreten durch lic. iur. Urs Ebnöther, Rechtsanwalt, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Schengen-Visum zu Besuchszwecken; Verfügung des SEM vom 17. Februar 2023. Sachverhalt: A. Der iranische Staatsangehörige X._______, geboren (...) (nachfolgend: Beschwerdeführer), ersuchte am 26. Juni 2022 bei der Schweizerischen Auslandsvertretung in Teheran um Ausstellung eines Schengen-Visums für einen 10-tägigen Besuchsaufenthalt bei seiner Schwester und deren Ehemann im Kanton Y._______ (Akten der Vorinstanz [SEM act.] 2/53 ff.). B. Mit Formularverfügung vom 29. Juni 2022 verweigerte die Vertretung in Teheran das Visum mit der Begründung, die fristgerechte und anstandslose Wiederausreise des Beschwerdeführers aus dem Schengen-Raum erscheine nicht als hinreichend gesichert (SEM act. 2/51 f.). C. Gegen diesen Entscheid liess der Beschwerdeführer am 19. August 2022 Einsprache erheben (SEM act. 1). D. Mit Verfügung vom 17. Februar 2023 wies die Vorinstanz die Einsprache ab (SEM act. 6). E. Mit Rechtsmitteleingabe vom 22. März 2023 gelangte der Beschwerdeführer an das Bundesverwaltungsgericht und ersuchte um vollumfängliche Aufhebung der Verfügung vom 17. Februar 2023 und die Erteilung des beantragten Visums für 14 Tage. Ferner ersuchte er um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, da er durch die wirtschaftlichen Sanktionen gegen Iran keine Möglichkeit habe, eine Banküberweisung in die Schweiz zu tätigen. Es sei ihm zudem Einsicht in die vorinstanzlichen Akten zu gewähren und eine Nachfrist zur allfälligen Beschwerdeergänzung anzusetzen (Akten des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer act.] 1). F. Mit Zwischenverfügung vom 29. März 2023 wies das Bundesverwaltungsgericht das SEM an, dem Beschwerdeführer Einsicht in die für das vorliegende Verfahren relevanten Akten zu gewähren. Gleichzeitig wurde das Gesuch um Ansetzung einer Nachfrist zur Beschwerdeergänzung gutgeheissen. Dem Beschwerdeführer wurde ferner mitgeteilt, dass über das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu einem späteren Zeitpunkt befunden werde (BVGer act. 2). G. Mit E-Mail vom 3. Juni 2023 stellte der Beschwerdeführer dem Gericht zwei aktuelle medizinische Berichte bezüglich seiner Schwester zu (BVGer act. 7). H. Die Vorinstanz beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 8. Juni 2023 die Abweisung der Beschwerde (BVGer act. 9). I. Mit Schreiben vom 31. Juli 2023 replizierte der Beschwerdeführer (BVGer act. 12). Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Einspracheentscheide der Vorinstanz bezüglich Schengen-Visa sind mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbar (vgl. Art. 112 Abs. 1 AIG [SR 142.20] i.V.m. Art. 31 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 17. Juni 2005 [Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG; SR 173.32]). Das Rechtsmittelverfahren richtet sich nach dem Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021), soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). 1.2 Der Beschwerdeführer ist zur Beschwerde legitimiert (vgl. Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (vgl. Art. 50 Abs. 1 und 52 Abs. 1 VwVG).
2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und - sofern nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG nicht an die Begründung der Begehren gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. 3. 3.1 Der angefochtenen Verfügung liegt das Gesuch eines iranischen Staatsangehörigen um Erteilung eines Visums zu Besuchszwecken für die Schweiz zugrunde. Da sich der Beschwerdeführer nicht auf die EU/EFTA-Personenfreizügigkeitsabkommen berufen kann und die beabsichtigte Aufenthaltsdauer 90 Tage nicht überschreitet, fällt die vorliegende Streitsache in den persönlichen und sachlichen Anwendungsbereich der Schengen-Assoziierungsabkommen, mit denen die Schweiz den Schengen-Besitzstand und die dazugehörigen gemeinschaftsrechtlichen Rechtsakte übernommen hat (BVGE 2014/1 E. 3; 2011/48 E. 3). Das AIG und seine Ausführungsbestimmungen gelangen nur soweit zur Anwendung, als die Schengen-Assoziierungsabkommen keine abweichenden Bestimmungen enthalten (Art. 2 Abs. 4 AIG). 3.2 Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines Recht auf Einreise noch gewährt es einen Anspruch auf Erteilung eines Visums. Die Schweiz ist daher grundsätzlich nicht gehalten, drittstaatsangehörigen Personen die Einreise zu gestatten. Das Schengen-Recht schränkt die nationalstaatlichen Befugnisse insoweit ein, als es einheitliche Voraussetzungen für Einreise und Visum aufstellt und die Mitgliedstaaten verpflichtet, diese zu verweigern, wenn die Voraussetzungen nicht erfüllt sind. Einen Anspruch auf Einreise beziehungsweise Visum vermittelt auch das Schengen-Recht nicht (BVGE 2014/1 E. 4.1.1 und 4.1.5; 2011/48 E. 4). 3.3 Drittstaatsangehörige dürfen über die Aussengrenzen des Schengen-Raums für einen Aufenthalt von höchstens 90 Tagen innerhalb eines Zeitraums von 180 Tagen einreisen, wenn sie im Besitz gültiger Reisedokumente sind, die zum Grenzübertritt berechtigen. Ferner benötigen sie ein Visum, sofern dieses gemäss der Verordnung (EU) 2018/1806 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. November 2018 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Aussengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind (ABl. L 303/39 vom 28.11.2018), erforderlich ist. Im Weiteren müssen Drittstaatsangehörige den Zweck und die Umstände ihres beabsichtigten Aufenthalts belegen und hierfür über ausreichende finanzielle Mittel verfügen. Sie dürfen nicht im Schengener Informationssystem (SIS II) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellen (vgl. zum Ganzen: Art. 5 Abs. 1 und 2 AIG; Art. 3 Abs. 1 der Verordnung vom 15. August 2018 über die Einreise und die Visumerteilung [VEV, SR 142.204] i.V.m. Art. 6 Abs. 1 und 2 der Verordnung [EG] Nr. 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 [kodifizierter Text] über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen [nachfolgend: Schengener Grenzkodex, SGK, ABl. L 77/1 vom 23.03.2016]; Art. 14 Abs. 1 und Art. 21 Abs. 1 der Verordnung [EG] Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft [nachfolgend: Visakodex, VK, Abl. L 243 vom 15.9.2009]). 3.4 Eine drittstaatsangehörige Person muss für die fristgerechte Wiederausreise Gewähr bieten (Art. 5 Abs. 2 AIG). Wenn sie nicht bereit ist, das Hoheitsgebiet des Schengen-Raums fristgerecht wieder zu verlassen, ist eine Gefahr für die öffentliche Ordnung im Sinne von Art. 6 Abs. 1 Bst. e SGK anzunehmen (BVGE 2014/1 E. 4.3 in fine; 2011/48 E. 4.5). Die Behörden haben daher unter Mitwirkung der drittstaatsangehörigen Person zu prüfen, ob diese für die gesicherte Wiederausreise Gewähr bietet (vgl. Art. 14 Abs. 1 Bst. d VK; Art. 21 Abs. 1 VK; BVGE 2014/1 E. 4.4). Das Visum wird sodann verweigert, wenn begründete Zweifel an der Echtheit der vom Antragsteller vorgelegten Belege oder am Wahrheitsgehalt ihres Inhalts, an der Glaubwürdigkeit seiner Aussagen oder der von ihm bekundeten Absicht bestehen, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vor Ablauf der Gültigkeit des beantragten Visums zu verlassen (Art. 32 Abs. 1 Bst. b VK).
4. Streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer die Voraussetzungen für die Erteilung eines Besuchervisums erfüllt, insbesondere ob er für eine fristgerechte Wiederausreise Gewähr bietet. 5. 5.1 Zur allgemeinen Situation in Iran kann festgehalten werden, dass die dortige Wirtschaft tief in der Rezession steckt; Inflation und Arbeitslosigkeit sind hoch. Ursächlich dafür sind Klientelpolitik, internationale Sanktionen und die grosse Abhängigkeit vom Erdölexport. Die Corona-Krise hat dabei die Situation zusätzlich verschärft. Teile der Mittelschicht sind verarmt. Zum Missmanagement des Staates kommt das fehlende Vertrauen der Bürger und Bürgerinnen in ihre Regierung. Seit Mitte September 2022 kommt es zudem in zahlreichen Städten des Landes zu Protesten gegen die Regierung. Bei Ausschreitungen und gewaltsamen Zusammenstössen zwischen Sicherheitskräften und Demonstrierenden sind zahlreiche Personen getötet oder verletzt worden. Teilweise wird dabei scharfe Munition eingesetzt. Auch die schwierige Wirtschaftslage und die latenten Spannungen führen periodisch zu Kundgebungen, zum Beispiel im Zusammenhang mit Preiserhöhungen oder mit (religiösen) Lokalfeiertagen und Gedenktagen. Das Risiko von Anschlägen besteht im ganzen Land. So wurden im August 2023 sowie Oktober 2022 mehrere Personen bei Attentaten auf den Shah Cheragh-Schrein in Shiraz getötet oder verletzt (vgl. https://www.bpb.de /themen/naher-mittlerer-osten/iran/501914/wirtschaft/ und https://www. eda.admin.ch/eda/de/home/ vertretungen-und-reisehinweise/iran/reise-hinweise-fuer deniran.html#eda df2646; jeweils abgerufen im Oktober 2023). Vor diesem Hintergrund besteht bei der iranischen Bevölkerung ein vielfacher Wunsch nach Auswanderung, der erfahrungsgemäss dort begünstigt wird, wo bereits Verwandte oder Bekannte im Ausland leben. Dass die Vorinstanz das Risiko einer nicht fristgerechten Wiederausreise von Besucherinnen und Besuchern aus dem Iran daher allgemein als hoch einschätzt, ist nicht zu beanstanden. Dies darf jedoch nicht dazu führen, dass Personen aus diesem Staat generell ein fehlender Rückkehrwille unterstellt wird. 5.2 Bei der Prognose über die Absicht einer gesuchstellenden Person, den Schengen-Raum fristgerecht zu verlassen, muss deshalb zwingend deren persönliche, familiäre und berufliche beziehungsweise wirtschaftliche Situation sowie deren Interessenlage mitberücksichtigt werden (BVGE 2014/1 E. 6.3.1). Obliegt einer gesuchstellenden Person im Heimatland beispielsweise eine besondere berufliche, gesellschaftliche oder familiäre Verantwortung, kann dies die Prognose für eine anstandslose Wiederausreise begünstigen. Umgekehrt muss bei Personen, denen in ihrer Heimat keine besonderen Verpflichtungen obliegen, das Risiko eines ausländerrechtlich nicht regelkonformen Verhaltens nach einer bewilligten Einreise als hoch eingeschätzt werden (BVGE 2014/1 E. 6.3.1; 2009/27 E. 8). 5.3 Der Beschwerdeführer ist verheiratet und Vater von zwei Kindern (geb. (...) und (...) [SEM act. 2/38]). Gemäss seinen eigenen Aussagen sollen mit Ausnahme seiner Schwester und deren Ehemann seine ganze Familie und sämtliche Verwandten in Iran leben (vgl. BVGer act. 1, E. 3.2 und E. 3.3). Er arbeitet gemäss den vorinstanzlichen Akten seit dem 12. Dezember 2018 bei der Z._______ als "(...)" und erhält dort einen Lohn von mindestens (...) IRR (ca. Fr. (...) vgl. Arbeitsbestätigung und Lohnabrechnungen [SEM act. 2/33 ff.]). Davor war er mehrere Jahre bei einem anderen Arbeitgeber tätig (SEM act. 2/36). Seit dem Jahr 2008 ist denn auch die Einzahlung der Sozialversicherung belegt (SEM act. 2/36). Ferner ist er Wohneigentümer (SEM act. 2/32) und verfügt über liquides Vermögen. Sein Konto wies gemäss Auszug vom 22. Juni 2022 einen Saldo von (...) IRR (ca. Fr. (...) [SEM act. 2/40 f]) aus. Aus den Akten geht somit hervor, dass der Beschwerdeführer in seinem Heimatland in stabilen wirtschaftlichen Verhältnissen lebt und dort sowohl beruflich als auch familiär verwurzelt ist. 5.3.1 In Anbetracht dieser Umstände machte denn auch die Vorinstanz geltend, eigentlich müsste davon ausgegangen werden, dass viele Elemente für eine fristgerechte Wiederausreise des Beschwerdeführers in sein Heimatland sprechen würden. Das SEM gewichtete jedoch die schwierige allgemeine Lage in Iran und den Umstand, dass die Schwester des Beschwerdeführers in der Schweiz bereits ein Asylgesuch gestellt hatte, dieses abgewiesen worden war, sie aber später in die Flüchtlingseigenschaft ihres Ehemannes einbezogen wurde, höher und erachtete die Gefahr einer nicht anstandslosen Wiederausreise als plausibel. Es könne nicht ausgeschlossen werden, so das SEM, dass der Beschwerdeführer mit dem Visum versuchen wolle, in den Westen zu gelangen um dort ebenfalls ein Asylgesuch zu stellen (SEM act. 6). 5.3.2 Wie den obgenannten Erwägungen zu entnehmen ist, gibt es einerseits gute Gründe, die eine anstandslose Rückkehr des Beschwerdeführers vermuten lassen, was auch das SEM grundsätzlich anzuerkennen scheint (persönliche Lebenssituation des Beschwerdeführers im Iran, stabile wirtschaftliche Verhältnisse), andererseits bestehen auch Gründe, welche gegen seine fristgerechte Wiederausreise sprechen (allgemeine Lage im Iran, Schwester des Beschwerdeführers ersuchte hierzulande um Asyl, lebt mittlerweile mit ihrem Ehemann in der Schweiz). Im Rahmen einer Gesamtwürdigung kann jedoch nicht darüber hinweggesehen werden, dass der Beschwerdeführer von Anfang an stets gleichlautende Angaben zu seinen persönlichen Verhältnissen in Iran gemacht und diese bereits bei der Schweizer Vertretung in Teheran mit zahlreichen Dokumenten belegt hat. Seine Aussagen sind zudem in sich schlüssig und frei von Widersprüchen. Identische Angaben zur beruflichen Tätigkeit des Beschwerdeführers, zu seinem Arbeitgeber und seiner familiären Situation wurden überdies bereits mit Einladungsschreiben vom 31. Mai 2022 von der Gastgeberin formuliert (SEM act. 2/50). Darüber hinaus beantragte der Beschwerdeführer in seinem Visumgesuch ein Schengen-Visum für die Dauer von lediglich 10 Tagen. Diese Abwesenheit steht im Einklang mit seinen beruflichen Verpflichtungen. Der im Visumantrag angegebene Zeitraum vom 20. Juli 2022 bis 30. Juli 2022 für den Besuchsaufenthalt in der Schweiz ergibt sich im Übrigen auch aus der eingereichten Arbeitsbestätigung vom 12. Juni 2022 (SEM act. 2/55, 2/31). Zu bedenken gilt es schliesslich, dass ausser der Schwester und deren Familie keine weiteren nahen Verwandten des Beschwerdeführers ins Ausland emigriert sind. Seine diesbezügliche Aussage wird denn auch gestützt durch identische Vorbringen der Schwester anlässlich ihres Asylverfahrens (vgl. dazu die sich im Asyldossier (...) der Schwester befindenden Protokolle der Personalienaufnahme vom 9. Mai 2019, Pkt. 3 sowie der Anhörung nach Art. 29 AsylG vom 12. Juni 2019, Antworten auf die Fragen F31 - F35). 5.3.3 Die vom Beschwerdeführer als glaubhaft einzustufenden Vorbringen über seine Lebenssituation im Iran, die im Übrigen auch vom SEM nicht in Frage gestellt werden, sind somit geeignet, das Risiko einer nicht fristgerechten Wiederausreise nach dem geplanten Besuchsaufenthalt herabzusetzen. Die Prognose für eine anstandslose Wiederausreise erscheint damit vertretbar. Entgegen den Ausführungen des SEM in seiner Vernehmlassung erscheint im Übrigen auch der Zweck des Aufenthaltes in der Schweiz, der 10-tägige Besuch der an gesundheitlichen Problemen leidenden Schwester (Beilagen zu BVGer act. 7), nachvollziehbar. 5.4 Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass dem Beschwerdeführer die Erteilung eines Visums weder wegen erheblicher Zweifel am Aufenthaltszweck noch mit der Begründung verweigert werden darf, die Wiederausreise erscheine nicht als hinreichend gesichert. Daran ändert nichts, dass das Risiko für eine Missachtung ausländerrechtlicher Normen naturgemäss nie gänzlich ausgeschlossen werden kann. Die Beschwerde ist daher gutzuheissen, die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zu neuer Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Dabei bleibt der Vorinstanz zu prüfen, ob die übrigen Voraussetzungen für die Erteilung des beantragten Visums erfüllt sind. 6. 6.1 Für dieses Verfahren sind keine Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Es erübrigt sich demzufolge, über den Antrag des Beschwerdeführers um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu befinden (vgl. Sachverhalt Bst. E). 6.2 Dem vertretenen Beschwerdeführer ist gestützt auf 64 VwVG i.Vm. Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) zu Lasten der Vorinstanz eine angemessene Parteientschädigung zuzusprechen. Dem Gericht liegt keine Kostennote vor, weshalb die Parteientschädigung aufgrund der Akten festzulegen ist (Art. 14 Abs. 2 VGKE). Unter Berücksichtigung der Akten und vergleichbarer Fälle wird die Parteientschädigung auf gesamthaft Fr. 1'500.00 (inkl. Auslagen) festgelegt. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die angefochtene Verfügung vom 17. Oktober 2023 wird aufgehoben und die Sache zur neuerlichen Abklärung und Beurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Die Vorinstanz wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.- auszurichten.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer und die Vorinstanz. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Regula Schenker Senn Susanne Stockmeyer Versand: