Schengen-Visum
Sachverhalt
A. B._______, eine 1944 geborene pakistanische Staatsangehörige (nachfol- gend: Gesuchstellerin), ersuchte die Vorinstanz über die Schweizer Vertre- tung in Islamabad (nachfolgend: Schweizer Vertretung) mit Formularge- such vom 19. Februar 2024 um Ausstellung eines Schengen-Visums für einen viermonatigen Besuchsaufenthalt in der Schweiz (Vorakten [SEM-act.] 2 pag. 22-26). Als Gastgeber der Gesuchstellerin in der Schweiz trat der Beschwerdefüh- rer auf, bei welchem es sich seinen Angaben zufolge um ihren Sohn han- delt. B. Mit Formularverfügung vom 21. Februar 2024 verweigerte die Schweizer Vertretung das Schengen-Visum (SEM-act. 2 pag. 7-8). C. Eine gegen die Formularverfügung erhobene Einsprache des Beschwer- deführers vom 27. Februar 2024 (SEM-act. 1) wies die Vorinstanz nach Durchführung einer Inlandsabklärung durch die kantonale Migrationsbe- hörde (SEM-act. 4-5) mit Entscheid vom 16. April 2024 ab (SEM-act. 7). D. Mit Rechtsmitteleingabe vom 25. April 2024 gelangte der Beschwerdefüh- rer an das Bundesverwaltungsgericht und ersuchte sinngemäss um Aufhe- bung des Einspracheentscheids und um Erteilung des beantragten Schen- gen-Visums (Akten im Beschwerdeverfahren [BVGer-act.] 1).
Erwägungen (24 Absätze)
E. 1.1 Einspracheentscheide des SEM betreffend Schengen-Visa unterliegen der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (Art. 31 ff. VGG i.V.m. Art. 5 VwVG).
E. 1.2 Das Rechtsmittelverfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG).
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E. 1.3 Obwohl der auf Beschwerdeebene geltend gemachte Besuchszeit- raum (80 Tage vom 25. Mai bis 6. August 2024) inzwischen grösstenteils verstrichen ist, kann – nicht zuletzt angesichts der Einreichung des Rechts- mittels – auf ein fortbestehendes Rechtsschutzinteresse geschlossen wer- den. Der Beschwerdeführer ist zur Beschwerde legitimiert (vgl. Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (vgl. Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
E. 2 Die Beschwerde erweist sich, wie nachfolgend zu zeigen sein wird, als of- fensichtlich unbegründet, weshalb auf die Durchführung eines Schriften- wechsels verzichtet wurde (Art. 57 Abs. 1 VwVG e contrario).
E. 3 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Er- messens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheb- lichen Sachverhalts und – sofern wie vorliegend nicht eine kantonale Be- hörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Be- schwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG nicht an die Begründung der Begehren gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Grün- den gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sach- lage im Zeitpunkt seines Entscheids (vgl. BVGE 2020 VII/4 E. 2.2 m.H.).
E. 4.1 Dem angefochtenen Entscheid liegt das Gesuch einer pakistanischen Staatsangehörigen um Erteilung eines Visums zu Besuchszwecken für die Schweiz zugrunde. Da sie sich als sogenannte Drittstaatsangehörige nicht aus eigenem und vorliegend auch nicht aus abgeleitetem Recht auf die EU/EFTA-Personenfreizügigkeitsabkommen berufen kann und die beab- sichtigte Aufenthaltsdauer 90 Tage innerhalb eines Zeitraums von 180 Ta- gen nicht überschreitet (80 Tage, vom 25. Mai 2024 bis 6. August 2024), fällt die vorliegende Streitsache in den persönlichen und sachlichen An- wendungsbereich der Schengen-Assoziierungsabkommen (aufgeführt im Anhang I Ziff. 1 des AIG [SR 142.20]), mit denen die Schweiz den Schen- gen-Besitzstand sowie die dazugehörigen gemeinschaftsrechtlichen Rechtsakte (nachfolgend: Schengen-Recht) übernommen hat. Das AIG und seine Ausführungsbestimmungen, in casu namentlich die VEV, gelan- gen nur soweit zur Anwendung, als die Schengen-
F-2576/2024 Seite 4 Assoziierungsabkommen keine abweichenden Bestimmungen enthalten (Art. 2 Abs. 2–5 AIG; Art. 1 Abs. 2 VEV).
E. 4.2 Zum einschlägigen Schengen-Recht gehören die Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft (Visakodex, VK, ABl. L 243/1 vom 15. September 2009), die Verordnung (EG) Nr. 2016/399 des Europä- ischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über einen Gemein- schaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen (kodifi- zierter Text) (Schengener Grenzkodex, SGK, Abl. L 77/1 vom 23. März
2016) und die Verordnung (EU) 2018/1806 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. November 2018 zur Aufstellung der Liste der Dritt- länder, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Aussengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie die Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind (kodifizierter Text) (nachfolgend: Verordnung [EU] 2018/1806, ABl. L 303/39 vom 28. Novem- ber 2018). In ihrem Anwendungsbereich regeln sie umfassend die Visum- pflicht, die Visumvergabe und die Einreise in das Hoheitsgebiet der durch das Schengen-Recht gebundenen Staaten (nachfolgend: Mitgliedstaaten).
E. 5.1 Die Voraussetzungen für die Erteilung eines Visums präsentieren sich im Anwendungsbereich der genannten Rechtsgrundlagen wie folgt:
E. 5.2 Das schweizerische Recht kennt für drittstaatsangehörige Personen Visa für kurzfristige Aufenthalte und solche für längerfristige Aufenthalte. Die Visa für kurzfristige Aufenthalte fallen in den Regelungsbereich des Schengen-Rechts. Sie werden für einen Aufenthalt von höchstens 90 Ta- gen innerhalb eines Zeitraums von 180 Tagen ausgestellt und können für das Hoheitsgebiet aller Schengen-Staaten gültig sein (einheitliches [Schengen-]Visum; nachfolgend: Visum) (Art. 2 Bst. d Ziff. 1 VEV) oder sich auf das Hoheitsgebiet eines oder mehrerer Schengen-Staaten be- schränken ([Schengen-]Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit; nach- folgend: VrG-Visum) (Art. 2 Bst. d Ziff. 2 VEV). Die Visa für längerfristige Aufenthalte sind nationale Visa (Art. 2 Bst. f VEV). Sie unterstehen aus- schliesslich dem Landesrecht. Ob eine drittstaatsangehörige Person für ei- nen kurzfristigen Aufenthalt der Visumpflicht untersteht, bestimmt sich grundsätzlich nach der Verordnung (EU) 2018/1806 (Art. 8 Abs. 1 und 3 VEV), wobei das Verfahren und die Voraussetzungen der Visumerteilung vom Visakodex geregelt werden (Art. 12 Abs. 1 VEV). Gemäss Art. 21 Abs. 1 VK ist ein (formell zulässiges) Visumgesuch daraufhin zu
F-2576/2024 Seite 5 überprüfen, ob die allgemeinen Einreisevoraussetzungen des Art. 6 Abs. 1 Bst. a, c, d und e SGK erfüllt sind (zur Bezugnahme des Art. 21 Abs. 1 VK auf Art. 5 Abs. 1 Bst. a, c, d und e SGK vgl. Art. 44 SGK i.V.m. der Entspre- chungstabelle im Anhang X). Der restliche Inhalt des Art. 21 VK differen- ziert und konkretisiert diese Prüfung, wobei besonders wichtige Aspekte eine eingehende Regelung erfahren.
E. 5.3 Die Ablehnungsgründe des Art. 32 Abs. 1 VK spiegeln die Prüfung ei- nes Visumgesuchs auf Erfüllung der allgemeinen Einreisevoraussetzun- gen wider. Ist einer der dort aufgelisteten Tatbestände gegeben – weitere Ablehnungsgründe ergeben sich implizit aus Art. 25 VK –, darf ein Visum nicht erteilt werden. Ansonsten ist es auszustellen. Ein Rechtsfolgeermes- sen besteht nicht (so das Urteil des Europäischen Gerichtshofs [EuGH] vom 19. Dezember 2013 C-84/12 Koushkaki, EU:C:2013:862, Rn. 26–55, 63; zur Auslegung des innerstaatlichen Rechts im Lichte dieses Urteils vgl. BVGE 2014/1 E. 4.1 m.H.). Allerdings verfügen die Behörden des Ziel- staats bei der Prüfung der Ablehnungsgründe über einen weiten Ermes- sensspielraum.
E. 5.4 Ist das Visum zu verweigern, weil ein oder mehrere Ablehnungsgründe gegeben sind, kann ausnahmsweise ein VrG-Visum nach Art. 25 VK erteilt werden. Ein Ausnahmefall, der die Ausstellung eines VrG-Visums gestattet, liegt namentlich vor, wenn es ein Mitgliedstaat aus humanitären Gründen, aus Gründen des nationalen Interesses oder aufgrund internationaler Ver- pflichtungen für erforderlich hält, vom Grundsatz abzuweichen, dass die in Art. 6 Abs. 1 Bst. a, c, d und e SGK festgelegten Einreisevoraussetzungen erfüllt sein müssen (Art. 25 Abs. 1 Bst. a Ziff. i VK).
E. 6.1 Pakistanische Staatsangehörige in der Situation der Gesuchstellerin unterstehen der Visumspflicht (Art. 3 Abs. 1 der Verordnung [EU] 2018/1806 i.V.m. deren Anhang I Ziff. 1). Die Erteilung eines Visums wurde ihr von der Vorinstanz auf Einsprache hin verweigert, weil keine hinreichen- den Gründe für eine fristgerechte und anstandslose Wiederausreise be- stünden. Damit wurde auf den Verweigerungsgrund des Art. 32 Abs. 1 Bst. b VK Bezug genommen, demgemäss das Visum der gesuchstellenden Person zu verweigern ist, «wenn begründete Zweifel (…) an der Glaubwür- digkeit (ihrer) Aussagen oder der von (ihr) bekundeten Absicht bestehen, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vor Ablauf der Gültigkeit des bean- tragten Visums zu verlassen.»
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E. 6.2 Bei der Beurteilung des Kriteriums der gesicherten Wiederausreise muss ein zukünftiges Verhalten beurteilt werden, wozu nur Prognosen ge- troffen werden können. Dabei sind sämtliche Umstände des konkreten Ein- zelfalles zu würdigen, insbesondere auch die allgemeinen Verhältnisse im Herkunftsland der gesuchstellenden Person. Bei Einreisegesuchen von Personen aus Staaten bzw. Regionen mit politisch, sozial oder wirtschaft- lich ungünstigen Verhältnissen rechtfertigt sich eine strenge Praxis, da die persönliche Interessenlage in solchen Fällen erfahrungsgemäss häufig nicht mit dem Ziel und Zweck einer zeitlich befristeten Einreisebewilligung im Einklang steht. Der zuständigen Behörde kommt dabei ein erheblicher Beurteilungsspielraum zu (vgl. BVGE 2014/1 E. 6.1 m.H.; ferner statt vieler Urteile des BVGer F-4403/2023 vom 21. März 2024 E. 5.2; F-5322/2022 vom 9. Juni 2023; F-1826/2022 vom 24. Mai 2023 E. 6.1; F-1086/2020 vom 23. Februar 2021 E. 4.1; F-2881/2018 vom 24. Januar 2019 E. 6; vgl. auch Urteil Koushkaki Rn. 56–63).
E. 6.3 In die Risikoanalyse sind neben den allgemeinen Verhältnissen im Her- kunftsland der gesuchstellenden Person alle relevanten Gesichtspunkte des konkreten Einzelfalls einzubeziehen. Besteht bereits aufgrund der all- gemeinen Situation im Herkunftsland ein rechtlich relevantes Risiko nicht regelkonformen Verhaltens, so sind die konkreten Lebensumstände der gesuchstellenden Person daraufhin zu prüfen, ob sie geeignet sind, die Bedenken zu zerstreuen. Dabei ist ein umso strengerer Massstab anzule- gen, je ungünstiger sich die allgemeine Situation im Herkunftsland der ge- suchstellenden Person darstellt. Zu den relevanten konkreten Lebensum- ständen gehören insbesondere die persönlichen, familiären, beruflichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der gesuchstellenden Person (BVGE 2014/1 E. 6.3.1). So kann eine besondere berufliche, gesellschaft- liche oder familiäre Verantwortung im Herkunftsland bzw. eine stabile, die Existenz sichernde wirtschaftliche Situation die Prognose einer anstands- losen Wiederausreise vor Ablauf der Visumdauer begünstigen. Umgekehrt muss bei Personen, die in ihrer Heimat keine besonderen Verpflichtungen haben oder die sich in wirtschaftlich ungünstigen Verhältnissen befinden, das Risiko eines ausländerrechtlich nicht regelkonformen Verhaltens nach einer bewilligten Einreise als vergleichsweise hoch eingeschätzt werden (BVGE 2014/1 E. 6.3.1; 2009/27 E. 8). Zudem kann ein im Zielland Schweiz bestehendes familiäres oder soziales Beziehungsnetz den Ent- scheid, dorthin auszuwandern, erleichtern – insbesondere, wenn es gleich- zeitig im Aufenthaltsstaat an einem entsprechenden Netz fehlt (Urteil des BVGer F-2974/2023 vom 29. Februar 2024 E. 8.1).
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E. 7.1 Die Gesuchstellerin wohnt in Sialkot, einer südostpakistanischen Stadt in der Provinz Punjab unweit der Grenze zu Indien.
E. 7.2 Betreffend die allgemeinen Verhältnisse in Pakistan ist in wirtschaftli- cher Hinsicht festzuhalten, dass Pakistan auf dem durch das Entwicklungs- programm der Vereinten Nationen im Sinne eines Wohlstandsindikators er- stellten Index der menschlichen Entwicklung (HDI) 2023/2024 Platz 164 von 191 gelisteten Staaten belegt. 21,5 % der Bevölkerung lebt in schwerer mehrdimensionaler Armut (vgl. https://hdr.undp.org/, Human Development Report 2023-24, S. 276 und 298; abgerufen am 8. Juli 2024). Das starke Bevölkerungswachstum, eine schwache öffentliche Verwaltung, die derzei- tige Wirtschafts- und Finanzkrise, Defizite im Menschenrechtsschutz sowie eine hohe Anfälligkeit für die Folgen des Klimawandels stellen das Land vor grosse strukturelle Herausforderungen (vgl. < https://www.bmz.de > Länder > Pakistan, abgerufen am 8. Juli 2024). Es bestehen hohe politi- sche und soziale Spannungen sowie Spannungen zwischen verschiede- nen muslimischen Glaubensrichtungen und zwischen extremistischen reli- giösen Gruppierungen und dem Staat. Politisch-religiös motivierte Gewalt- taten und Unruhen können jederzeit unvermittelt ausbrechen und trotz er- höhter Sicherheitsmassnahmen besteht jederzeit das Risiko von terroristi- schen Attacken im ganzen Land. Von Reisen in die gesamte Grenzregion zu Indien wird abgeraten (vgl. dazu www.eda.admin.ch, Reisehinweise und Vertretungen > Pakistan > Reisehinweise für Pakistan, abgerufen am
E. 7.3 Vor diesem Hintergrund ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz das allgemeine Risiko einer nicht fristgerechten Wiederausreise von Besu- chern aus Pakistan grundsätzlich als hoch einschätzt. In Bezug auf die konkreten Lebensumstände der gesuchstellenden Person rechtfertigt sich daher ein strenger Massstab (vgl. E. 6.3).
E. 7.4 Bezüglich der persönlichen Situation der Gesuchstellerin ist den Akten zu entnehmen, dass es sich bei ihr um die 80-jährige, verwitwete und pen- sionierte Mutter des Beschwerdeführers handelt, wobei dieses Verwandt- schaftsverhältnis nicht belegt worden ist. Zudem hat der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang widersprüchliche Angaben gemacht, indem er in seiner Stellungnahme vom 15. März 2023 (SEM-act. 5) ausführte, der Ehegatte der Mutter bzw. sein Vater lebe auch in Pakistan, dann aber in seiner Beschwerde vom 25. April 2024 (BVGer-act. 1) übereinstimmend mit den Angaben der Gesuchstellerin im Gesuchsformular (SEM-act. 2
F-2576/2024 Seite 8 pag. 26) und nach Konfrontation mit diesem Widerspruch im Einsprache- entscheid des SEM angab, seine Mutter sei verwitwet. Es sei ihm ein Feh- ler unterlaufen, den er nicht bemerkt habe.
E. 7.5 In familiärer und sozialer Hinsicht wird vorgebracht, die Gesuchstellerin habe ein grosses soziales Netzwerk und helfe Hilfsbedürftigen vor Ort. Weitere Kinder und Geschwister der Gesuchstellerin würden in Pakistan leben, sie lebe mit einem ihrer Söhne und erhalte ein Einkommen aus des- sen Immobiliengeschäft (BVGer-act. 1). Der Beschwerdeführer lebe mit seiner Familie in der Schweiz, gleiches treffe auf seinen Bruder zu und auch die Familie eines weiteren, verstorbenen Bruders wohne hier (SEM-act. 5). Weitere substantiierte Angaben zum familiären und/oder so- zialen Hintergrund der Gesuchstellerin in Pakistan wurden nicht gemacht. Damit sind keine besonderen gesellschaftlichen oder familiären Verpflich- tungen erkennbar, welche die Gesuchstellerin von einer Emigration abhal- ten könnten. Mit ihren Söhnen und deren Familien in der Schweiz verfügt die Gesuchstellerin darüber hinaus bereits über ein gewisses familiäres Beziehungsnetz in der Schweiz, welches demjenigen in Pakistan zumin- dest gleichkommt, womit sich das Emigrationsrisiko entsprechend erhöht.
E. 7.6 Auch aus ihrer beruflichen und wirtschaftlichen Situation in Pakistan kann sie nichts zu ihren Gunsten ableiten. Gemäss eigenen Angaben und Angaben des Beschwerdeführers ist sie pensioniert. Dass die Gesuchstel- lerin über Vermögen verfügt, ist nicht aktenkundig und wird auch nicht vor- gebracht. Sie habe gemäss Beschwerdeschrift kein eigenes Bankkonto, weil in Pakistan die Kinder die Eltern bis zum letzten Tag versorgen würden (BVGer-act. 1). Für das auf Beschwerdeebene vorgebrachte regelmässige Einkommen, welches die Mutter aus dem Immobiliengeschäft des Bruders in Pakistan erhalte, wurden keinerlei Nachweise eingereicht. Insgesamt ist nicht von einer beruflich-wirtschaftlichen Einbettung im Heimatland auszu- gehen, welche für eine anstandslose Wiederausreise sprechen würde.
E. 7.7 Nach dem Gesagten besteht aufgrund der allgemeinen Lage in Pakis- tan und der individuellen Situation der Gesuchstellerin keine zureichende Gewähr für eine fristgerechte Wiederausreise. Daran ändert schliesslich auch die Verpflichtungserklärung des Gastgebers bzw. Beschwerdeführers (SEM-act. 5 pag. 38) nichts. Auch wenn sein Wunsch, die Gesuchstellerin in die Schweiz einzuladen, verständlich ist, gilt es zu berücksichtigen, dass er als Gastgeber nur für gewisse finanzielle Risiken Garantie leisten kann, mangels rechtlicher und faktischer Durchsetzbarkeit jedoch nicht für ein bestimmtes Verhalten seines Gasts (vgl. BVGE 2009/27 E. 9). Dass die
F-2576/2024 Seite 9 vorgebrachten Einladungen und Besuche von weiteren Familienangehöri- gen und Bekannten beim Beschwerdeführer weder substantiiert noch be- legt worden sind, ist daher bloss der Vollständigkeit halber anzumerken. Mit der fehlenden Gewähr für eine anstandslose Wiederausreise ist eine zwingende Voraussetzung für die Erteilung eines Visums nicht erfüllt. Diese Beurteilung wird in der Gesamtbetrachtung auch dadurch nicht ent- scheidend relativiert, dass die Gesuchstellerin angeblich bereits in der Ver- gangenheit in der Schweiz zu Besuch gewesen und wieder pünktlich in die Heimat zurückgereist sei. Ob dieses unbelegte Vorbringen zutrifft, kann mithin offenbleiben. Gründe für die Ausstellung eines VrG-Visums nach Art. 25 VK wurden zu Recht nicht geltend gemacht und sind auch nicht ersichtlich.
E. 8 Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass die angefochtene Verfü- gung im Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Die Be- schwerde ist abzuweisen.
E. 9 Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens wird der unterliegende Be- schwerdeführer kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die Verfah- renskosten von Fr. 800.– sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen und durch den am 8. Mai 2024 bezahlten Kostenvorschuss gedeckt.
E. 10 Dieses Urteil ist endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG).
(Dispositiv nächste Seite)
F-2576/2024 Seite 10
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 800.– werden dem Beschwerdeführer aufer- legt. Sie sind durch den in gleicher Höhe entrichteten Kostenvorschuss ge- deckt.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer und die Vorinstanz. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Sebastian Kempe Aisha Luisoni Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-2576/2024 Urteil vom 19. August 2024 Besetzung Richter Sebastian Kempe (Vorsitz), Richterin Susanne Genner, Richterin Regula Schenker Senn, Gerichtsschreiberin Aisha Luisoni. Parteien A._______, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Vorinstanz. Gegenstand Schengen-Visum zu Besuchszwecken zugunsten von B._______; Verfügung des SEM vom 16. April 2024. Sachverhalt: A. B._______, eine 1944 geborene pakistanische Staatsangehörige (nachfolgend: Gesuchstellerin), ersuchte die Vorinstanz über die Schweizer Vertretung in Islamabad (nachfolgend: Schweizer Vertretung) mit Formulargesuch vom 19. Februar 2024 um Ausstellung eines Schengen-Visums für einen viermonatigen Besuchsaufenthalt in der Schweiz (Vorakten [SEM-act.] 2 pag. 22-26). Als Gastgeber der Gesuchstellerin in der Schweiz trat der Beschwerdeführer auf, bei welchem es sich seinen Angaben zufolge um ihren Sohn handelt. B. Mit Formularverfügung vom 21. Februar 2024 verweigerte die Schweizer Vertretung das Schengen-Visum (SEM-act. 2 pag. 7-8). C. Eine gegen die Formularverfügung erhobene Einsprache des Beschwerdeführers vom 27. Februar 2024 (SEM-act. 1) wies die Vorinstanz nach Durchführung einer Inlandsabklärung durch die kantonale Migrationsbehörde (SEM-act. 4-5) mit Entscheid vom 16. April 2024 ab (SEM-act. 7). D. Mit Rechtsmitteleingabe vom 25. April 2024 gelangte der Beschwerdeführer an das Bundesverwaltungsgericht und ersuchte sinngemäss um Aufhebung des Einspracheentscheids und um Erteilung des beantragten Schengen-Visums (Akten im Beschwerdeverfahren [BVGer-act.] 1). Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Einspracheentscheide des SEM betreffend Schengen-Visa unterliegen der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (Art. 31 ff. VGG i.V.m. Art. 5 VwVG). 1.2 Das Rechtsmittelverfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). 1.3 Obwohl der auf Beschwerdeebene geltend gemachte Besuchszeitraum (80 Tage vom 25. Mai bis 6. August 2024) inzwischen grösstenteils verstrichen ist, kann - nicht zuletzt angesichts der Einreichung des Rechtsmittels - auf ein fortbestehendes Rechtsschutzinteresse geschlossen werden. Der Beschwerdeführer ist zur Beschwerde legitimiert (vgl. Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (vgl. Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
2. Die Beschwerde erweist sich, wie nachfolgend zu zeigen sein wird, als offensichtlich unbegründet, weshalb auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet wurde (Art. 57 Abs. 1 VwVG e contrario).
3. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und - sofern wie vorliegend nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG nicht an die Begründung der Begehren gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage im Zeitpunkt seines Entscheids (vgl. BVGE 2020 VII/4 E. 2.2 m.H.). 4. 4.1 Dem angefochtenen Entscheid liegt das Gesuch einer pakistanischen Staatsangehörigen um Erteilung eines Visums zu Besuchszwecken für die Schweiz zugrunde. Da sie sich als sogenannte Drittstaatsangehörige nicht aus eigenem und vorliegend auch nicht aus abgeleitetem Recht auf die EU/EFTA-Personenfreizügigkeitsabkommen berufen kann und die beabsichtigte Aufenthaltsdauer 90 Tage innerhalb eines Zeitraums von 180 Tagen nicht überschreitet (80 Tage, vom 25. Mai 2024 bis 6. August 2024), fällt die vorliegende Streitsache in den persönlichen und sachlichen Anwendungsbereich der Schengen-Assoziierungsabkommen (aufgeführt im Anhang I Ziff. 1 des AIG [SR 142.20]), mit denen die Schweiz den Schengen-Besitzstand sowie die dazugehörigen gemeinschaftsrechtlichen Rechtsakte (nachfolgend: Schengen-Recht) übernommen hat. Das AIG und seine Ausführungsbestimmungen, in casu namentlich die VEV, gelangen nur soweit zur Anwendung, als die Schengen-Assoziierungsabkommen keine abweichenden Bestimmungen enthalten (Art. 2 Abs. 2-5 AIG; Art. 1 Abs. 2 VEV). 4.2 Zum einschlägigen Schengen-Recht gehören die Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft (Visakodex, VK, ABl. L 243/1 vom 15. September 2009), die Verordnung (EG) Nr. 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen (kodifizierter Text) (Schengener Grenzkodex, SGK, Abl. L 77/1 vom 23. März 2016) und die Verordnung (EU) 2018/1806 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. November 2018 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Aussengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie die Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind (kodifizierter Text) (nachfolgend: Verordnung [EU] 2018/1806, ABl. L 303/39 vom 28. November 2018). In ihrem Anwendungsbereich regeln sie umfassend die Visumpflicht, die Visumvergabe und die Einreise in das Hoheitsgebiet der durch das Schengen-Recht gebundenen Staaten (nachfolgend: Mitgliedstaaten). 5. 5.1 Die Voraussetzungen für die Erteilung eines Visums präsentieren sich im Anwendungsbereich der genannten Rechtsgrundlagen wie folgt: 5.2 Das schweizerische Recht kennt für drittstaatsangehörige Personen Visa für kurzfristige Aufenthalte und solche für längerfristige Aufenthalte. Die Visa für kurzfristige Aufenthalte fallen in den Regelungsbereich des Schengen-Rechts. Sie werden für einen Aufenthalt von höchstens 90 Tagen innerhalb eines Zeitraums von 180 Tagen ausgestellt und können für das Hoheitsgebiet aller Schengen-Staaten gültig sein (einheitliches [Schengen-]Visum; nachfolgend: Visum) (Art. 2 Bst. d Ziff. 1 VEV) oder sich auf das Hoheitsgebiet eines oder mehrerer Schengen-Staaten beschränken ([Schengen-]Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit; nachfolgend: VrG-Visum) (Art. 2 Bst. d Ziff. 2 VEV). Die Visa für längerfristige Aufenthalte sind nationale Visa (Art. 2 Bst. f VEV). Sie unterstehen ausschliesslich dem Landesrecht. Ob eine drittstaatsangehörige Person für einen kurzfristigen Aufenthalt der Visumpflicht untersteht, bestimmt sich grundsätzlich nach der Verordnung (EU) 2018/1806 (Art. 8 Abs. 1 und 3 VEV), wobei das Verfahren und die Voraussetzungen der Visumerteilung vom Visakodex geregelt werden (Art. 12 Abs. 1 VEV). Gemäss Art. 21 Abs. 1 VK ist ein (formell zulässiges) Visumgesuch daraufhin zu überprüfen, ob die allgemeinen Einreisevoraussetzungen des Art. 6 Abs. 1 Bst. a, c, d und e SGK erfüllt sind (zur Bezugnahme des Art. 21 Abs. 1 VK auf Art. 5 Abs. 1 Bst. a, c, d und e SGK vgl. Art. 44 SGK i.V.m. der Entsprechungstabelle im Anhang X). Der restliche Inhalt des Art. 21 VK differenziert und konkretisiert diese Prüfung, wobei besonders wichtige Aspekte eine eingehende Regelung erfahren. 5.3 Die Ablehnungsgründe des Art. 32 Abs. 1 VK spiegeln die Prüfung eines Visumgesuchs auf Erfüllung der allgemeinen Einreisevoraussetzungen wider. Ist einer der dort aufgelisteten Tatbestände gegeben - weitere Ablehnungsgründe ergeben sich implizit aus Art. 25 VK -, darf ein Visum nicht erteilt werden. Ansonsten ist es auszustellen. Ein Rechtsfolgeermessen besteht nicht (so das Urteil des Europäischen Gerichtshofs [EuGH] vom 19. Dezember 2013 C-84/12 Koushkaki, EU:C:2013:862, Rn. 26-55, 63; zur Auslegung des innerstaatlichen Rechts im Lichte dieses Urteils vgl. BVGE 2014/1 E. 4.1 m.H.). Allerdings verfügen die Behörden des Zielstaats bei der Prüfung der Ablehnungsgründe über einen weiten Ermessensspielraum. 5.4 Ist das Visum zu verweigern, weil ein oder mehrere Ablehnungsgründe gegeben sind, kann ausnahmsweise ein VrG-Visum nach Art. 25 VK erteilt werden. Ein Ausnahmefall, der die Ausstellung eines VrG-Visums gestattet, liegt namentlich vor, wenn es ein Mitgliedstaat aus humanitären Gründen, aus Gründen des nationalen Interesses oder aufgrund internationaler Verpflichtungen für erforderlich hält, vom Grundsatz abzuweichen, dass die in Art. 6 Abs. 1 Bst. a, c, d und e SGK festgelegten Einreisevoraussetzungen erfüllt sein müssen (Art. 25 Abs. 1 Bst. a Ziff. i VK). 6. 6.1 Pakistanische Staatsangehörige in der Situation der Gesuchstellerin unterstehen der Visumspflicht (Art. 3 Abs. 1 der Verordnung [EU] 2018/1806 i.V.m. deren Anhang I Ziff. 1). Die Erteilung eines Visums wurde ihr von der Vorinstanz auf Einsprache hin verweigert, weil keine hinreichenden Gründe für eine fristgerechte und anstandslose Wiederausreise bestünden. Damit wurde auf den Verweigerungsgrund des Art. 32 Abs. 1 Bst. b VK Bezug genommen, demgemäss das Visum der gesuchstellenden Person zu verweigern ist, «wenn begründete Zweifel (...) an der Glaubwürdigkeit (ihrer) Aussagen oder der von (ihr) bekundeten Absicht bestehen, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vor Ablauf der Gültigkeit des beantragten Visums zu verlassen.» 6.2 Bei der Beurteilung des Kriteriums der gesicherten Wiederausreise muss ein zukünftiges Verhalten beurteilt werden, wozu nur Prognosen getroffen werden können. Dabei sind sämtliche Umstände des konkreten Einzelfalles zu würdigen, insbesondere auch die allgemeinen Verhältnisse im Herkunftsland der gesuchstellenden Person. Bei Einreisegesuchen von Personen aus Staaten bzw. Regionen mit politisch, sozial oder wirtschaftlich ungünstigen Verhältnissen rechtfertigt sich eine strenge Praxis, da die persönliche Interessenlage in solchen Fällen erfahrungsgemäss häufig nicht mit dem Ziel und Zweck einer zeitlich befristeten Einreisebewilligung im Einklang steht. Der zuständigen Behörde kommt dabei ein erheblicher Beurteilungsspielraum zu (vgl. BVGE 2014/1 E. 6.1 m.H.; ferner statt vieler Urteile des BVGer F-4403/2023 vom 21. März 2024 E. 5.2; F-5322/2022 vom 9. Juni 2023; F-1826/2022 vom 24. Mai 2023 E. 6.1; F-1086/2020 vom 23. Februar 2021 E. 4.1; F-2881/2018 vom 24. Januar 2019 E. 6; vgl. auch Urteil Koushkaki Rn. 56-63). 6.3 In die Risikoanalyse sind neben den allgemeinen Verhältnissen im Herkunftsland der gesuchstellenden Person alle relevanten Gesichtspunkte des konkreten Einzelfalls einzubeziehen. Besteht bereits aufgrund der allgemeinen Situation im Herkunftsland ein rechtlich relevantes Risiko nicht regelkonformen Verhaltens, so sind die konkreten Lebensumstände der gesuchstellenden Person daraufhin zu prüfen, ob sie geeignet sind, die Bedenken zu zerstreuen. Dabei ist ein umso strengerer Massstab anzulegen, je ungünstiger sich die allgemeine Situation im Herkunftsland der gesuchstellenden Person darstellt. Zu den relevanten konkreten Lebensumständen gehören insbesondere die persönlichen, familiären, beruflichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der gesuchstellenden Person (BVGE 2014/1 E. 6.3.1). So kann eine besondere berufliche, gesellschaftliche oder familiäre Verantwortung im Herkunftsland bzw. eine stabile, die Existenz sichernde wirtschaftliche Situation die Prognose einer anstandslosen Wiederausreise vor Ablauf der Visumdauer begünstigen. Umgekehrt muss bei Personen, die in ihrer Heimat keine besonderen Verpflichtungen haben oder die sich in wirtschaftlich ungünstigen Verhältnissen befinden, das Risiko eines ausländerrechtlich nicht regelkonformen Verhaltens nach einer bewilligten Einreise als vergleichsweise hoch eingeschätzt werden (BVGE 2014/1 E. 6.3.1; 2009/27 E. 8). Zudem kann ein im Zielland Schweiz bestehendes familiäres oder soziales Beziehungsnetz den Entscheid, dorthin auszuwandern, erleichtern - insbesondere, wenn es gleichzeitig im Aufenthaltsstaat an einem entsprechenden Netz fehlt (Urteil des BVGer F-2974/2023 vom 29. Februar 2024 E. 8.1). 7. 7.1 Die Gesuchstellerin wohnt in Sialkot, einer südostpakistanischen Stadt in der Provinz Punjab unweit der Grenze zu Indien. 7.2 Betreffend die allgemeinen Verhältnisse in Pakistan ist in wirtschaftlicher Hinsicht festzuhalten, dass Pakistan auf dem durch das Entwicklungsprogramm der Vereinten Nationen im Sinne eines Wohlstandsindikators erstellten Index der menschlichen Entwicklung (HDI) 2023/2024 Platz 164 von 191 gelisteten Staaten belegt. 21,5 % der Bevölkerung lebt in schwerer mehrdimensionaler Armut (vgl. https://hdr.undp.org/, Human Development Report 2023-24, S. 276 und 298; abgerufen am 8. Juli 2024). Das starke Bevölkerungswachstum, eine schwache öffentliche Verwaltung, die derzeitige Wirtschafts- und Finanzkrise, Defizite im Menschenrechtsschutz sowie eine hohe Anfälligkeit für die Folgen des Klimawandels stellen das Land vor grosse strukturelle Herausforderungen (vgl. Länder > Pakistan, abgerufen am 8. Juli 2024). Es bestehen hohe politische und soziale Spannungen sowie Spannungen zwischen verschiedenen muslimischen Glaubensrichtungen und zwischen extremistischen religiösen Gruppierungen und dem Staat. Politisch-religiös motivierte Gewalttaten und Unruhen können jederzeit unvermittelt ausbrechen und trotz erhöhter Sicherheitsmassnahmen besteht jederzeit das Risiko von terroristischen Attacken im ganzen Land. Von Reisen in die gesamte Grenzregion zu Indien wird abgeraten (vgl. dazu www.eda.admin.ch, Reisehinweise und Vertretungen > Pakistan > Reisehinweise für Pakistan, abgerufen am 8. Juli 2024). 7.3 Vor diesem Hintergrund ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz das allgemeine Risiko einer nicht fristgerechten Wiederausreise von Besuchern aus Pakistan grundsätzlich als hoch einschätzt. In Bezug auf die konkreten Lebensumstände der gesuchstellenden Person rechtfertigt sich daher ein strenger Massstab (vgl. E. 6.3). 7.4 Bezüglich der persönlichen Situation der Gesuchstellerin ist den Akten zu entnehmen, dass es sich bei ihr um die 80-jährige, verwitwete und pensionierte Mutter des Beschwerdeführers handelt, wobei dieses Verwandtschaftsverhältnis nicht belegt worden ist. Zudem hat der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang widersprüchliche Angaben gemacht, indem er in seiner Stellungnahme vom 15. März 2023 (SEM-act. 5) ausführte, der Ehegatte der Mutter bzw. sein Vater lebe auch in Pakistan, dann aber in seiner Beschwerde vom 25. April 2024 (BVGer-act. 1) übereinstimmend mit den Angaben der Gesuchstellerin im Gesuchsformular (SEM-act. 2 pag. 26) und nach Konfrontation mit diesem Widerspruch im Einspracheentscheid des SEM angab, seine Mutter sei verwitwet. Es sei ihm ein Fehler unterlaufen, den er nicht bemerkt habe. 7.5 In familiärer und sozialer Hinsicht wird vorgebracht, die Gesuchstellerin habe ein grosses soziales Netzwerk und helfe Hilfsbedürftigen vor Ort. Weitere Kinder und Geschwister der Gesuchstellerin würden in Pakistan leben, sie lebe mit einem ihrer Söhne und erhalte ein Einkommen aus dessen Immobiliengeschäft (BVGer-act. 1). Der Beschwerdeführer lebe mit seiner Familie in der Schweiz, gleiches treffe auf seinen Bruder zu und auch die Familie eines weiteren, verstorbenen Bruders wohne hier (SEM-act. 5). Weitere substantiierte Angaben zum familiären und/oder sozialen Hintergrund der Gesuchstellerin in Pakistan wurden nicht gemacht. Damit sind keine besonderen gesellschaftlichen oder familiären Verpflichtungen erkennbar, welche die Gesuchstellerin von einer Emigration abhalten könnten. Mit ihren Söhnen und deren Familien in der Schweiz verfügt die Gesuchstellerin darüber hinaus bereits über ein gewisses familiäres Beziehungsnetz in der Schweiz, welches demjenigen in Pakistan zumindest gleichkommt, womit sich das Emigrationsrisiko entsprechend erhöht. 7.6 Auch aus ihrer beruflichen und wirtschaftlichen Situation in Pakistan kann sie nichts zu ihren Gunsten ableiten. Gemäss eigenen Angaben und Angaben des Beschwerdeführers ist sie pensioniert. Dass die Gesuchstellerin über Vermögen verfügt, ist nicht aktenkundig und wird auch nicht vorgebracht. Sie habe gemäss Beschwerdeschrift kein eigenes Bankkonto, weil in Pakistan die Kinder die Eltern bis zum letzten Tag versorgen würden (BVGer-act. 1). Für das auf Beschwerdeebene vorgebrachte regelmässige Einkommen, welches die Mutter aus dem Immobiliengeschäft des Bruders in Pakistan erhalte, wurden keinerlei Nachweise eingereicht. Insgesamt ist nicht von einer beruflich-wirtschaftlichen Einbettung im Heimatland auszugehen, welche für eine anstandslose Wiederausreise sprechen würde. 7.7 Nach dem Gesagten besteht aufgrund der allgemeinen Lage in Pakistan und der individuellen Situation der Gesuchstellerin keine zureichende Gewähr für eine fristgerechte Wiederausreise. Daran ändert schliesslich auch die Verpflichtungserklärung des Gastgebers bzw. Beschwerdeführers (SEM-act. 5 pag. 38) nichts. Auch wenn sein Wunsch, die Gesuchstellerin in die Schweiz einzuladen, verständlich ist, gilt es zu berücksichtigen, dass er als Gastgeber nur für gewisse finanzielle Risiken Garantie leisten kann, mangels rechtlicher und faktischer Durchsetzbarkeit jedoch nicht für ein bestimmtes Verhalten seines Gasts (vgl. BVGE 2009/27 E. 9). Dass die vorgebrachten Einladungen und Besuche von weiteren Familienangehörigen und Bekannten beim Beschwerdeführer weder substantiiert noch belegt worden sind, ist daher bloss der Vollständigkeit halber anzumerken. Mit der fehlenden Gewähr für eine anstandslose Wiederausreise ist eine zwingende Voraussetzung für die Erteilung eines Visums nicht erfüllt. Diese Beurteilung wird in der Gesamtbetrachtung auch dadurch nicht entscheidend relativiert, dass die Gesuchstellerin angeblich bereits in der Vergangenheit in der Schweiz zu Besuch gewesen und wieder pünktlich in die Heimat zurückgereist sei. Ob dieses unbelegte Vorbringen zutrifft, kann mithin offenbleiben. Gründe für die Ausstellung eines VrG-Visums nach Art. 25 VK wurden zu Recht nicht geltend gemacht und sind auch nicht ersichtlich.
8. Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass die angefochtene Verfügung im Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
9. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens wird der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die Verfahrenskosten von Fr. 800.- sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen und durch den am 8. Mai 2024 bezahlten Kostenvorschuss gedeckt.
10. Dieses Urteil ist endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie sind durch den in gleicher Höhe entrichteten Kostenvorschuss gedeckt.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer und die Vorinstanz. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Sebastian Kempe Aisha Luisoni Versand: