Schengen-Visum
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer, ein 1993 geborener russischer Staatsangehöriger, beantragte am 11. August 2022 bei der Schweizer Botschaft in Moskau die Ausstellung eines Schengen-Visums für einen Besuchsaufenthalt von 50 Tagen (Zeitraum: 10. September 2022 bis 29. Oktober 2022) bei seiner in der Schweiz lebenden Schwester und deren Familie. Mit Formular-Verfügung vom 15. August 2022 lehnte die Botschaft den Visumsantrag ab. B. Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 7. September 2022 Einsprache. Im Rahmen der ergänzenden Abklärung durch das Migrationsamt des Kan- tons B._______ teilte der Vertreter des Beschwerdeführers und der Gast- geber mit, dass neu ein Besuchsaufenthalt von 22 Tagen (8. Juli 2023 bis
29. Juli 2023) geplant sei und der Beschwerdeführer seit dem 13. Oktober 2022 in Albanien lebe. Mit Verfügung vom 12. April 2023 (eröffnet: 17. April
2023) wies die Vorinstanz die Einsprache ab. C. Mit Rechtsmitteleingabe vom 17. Mai 2023 erhob der Beschwerdeführer gegen die obgenannte Verfügung Beschwerde und beantragte die Aufhe- bung der angefochtenen Verfügung sowie die Ausstellung eines Schen- gen-Visums, eventualiter die Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz. In ihrer Vernehmlassung vom 20. Juni 2023 schloss die Vorinstanz auf Ab- weisung der Beschwerde. Der Beschwerdeführer replizierte hierzu am
30. August 2023. D. Aus organisatorischen Gründen wurde das Beschwerdeverfahren zur Be- handlung auf den nunmehr vorsitzenden Richter übertragen.
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Erwägungen (22 Absätze)
E. 1.1 Einspracheentscheide der Vorinstanz bezüglich Schengen-Visa sind mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbar (vgl. Art. 112 Abs. 1 AIG [SR 142.20] i.V.m. Art. 31 ff. VGG). Das Rechtsmittelverfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG).
E. 1.2 Obwohl der ursprünglich angestrebte Besuchszeitraum inzwischen ab- gelaufen ist, kann ‒ nicht zuletzt aufgrund des eingereichten Rechtsmit- tels ‒ auf ein fortbestehendes Rechtsschutzinteresse geschlossen werden. Der Beschwerdeführer ist daher zur Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Be- schwerde ist einzutreten (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
E. 2 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können vorliegend die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Miss- brauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet das Bundesrecht von Amtes wegen an. Massgebend sind grundsätzlich die tatsächlichen Verhältnisse zum Zeitpunkt seines Entscheids (vgl. BVGE 2020 VII/4 E. 2.2).
E. 3.1 Dem angefochtenen Entscheid liegt das Gesuch eines russischen Staatsangehörigen um Erteilung eines Visums für Besuchszwecke in der Schweiz zugrunde. Da er sich nicht auf die EU/EFTA-Personenfreizügig- keitsabkommen berufen kann und ein kurzfristiger Aufenthalt in Frage steht, fällt die vorliegende Streitsache in den persönlichen und sachlichen Anwendungsbereich der Schengen-Assoziierungsabkommen (aufgeführt im Anhang I Ziff. 1 des AIG), mit denen die Schweiz den Schengen-Besitz- stand sowie die dazugehörigen gemeinschaftsrechtlichen Rechtsakte (nachfolgend: Schengen-Recht) übernommen hat. Das AIG und seine Aus- führungsbestimmungen, namentlich die Verordnung vom 15. August 2018 über die Einreise und die Visumerteilung (VEV, SR 142.204), gelangen nur soweit zur Anwendung, als die Schengen-Assoziierungsabkommen keine abweichenden Bestimmungen enthalten (Art. 2 Abs. 2–5 AIG; Art. 1 Abs. 2 VEV).
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E. 3.2 Zum einschlägigen Schengen-Recht gehören: • der Visakodex (vollständige Referenz: Verordnung [EG] Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft [VK; ABl. L 243/1 vom 15. September 2009]); • der Schengener Grenzkodex (vollständige Referenz: Verordnung [EU] Nr. 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über einen Gemeinschaftskodex für das Über- schreiten der Grenzen durch Personen [SGK; Abl. L 77/1 vom
23. März 2016]); und • die Verordnung (EU) 2018/1806 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. November 2018 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Aus- sengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie die Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht be- freit sind (nachfolgend: Verordnung [EU] 2018/1806 [ABl. L 303/39 vom 28. November 2018]). In ihrem Anwendungsbereich regeln sie umfassend die Visumpflicht, die Visumvergabe und die Einreise in das Hoheitsgebiet der durch das Schen- gen-Recht gebundenen Staaten (nachfolgend: Mitgliedstaaten). Das Schengen-Recht verpflichtet demnach die Mitgliedstaaten, die Einreise be- ziehungsweise das Visum zu verweigern, wenn die Voraussetzungen nicht erfüllt sind. Sind die Voraussetzungen hingegen erfüllt, ist der antragstel- lenden Person grundsätzlich ein Visum zu erteilen, wobei die entschei- dende Behörde bei dieser Prüfung über einen grossen Ermessensspiel- raum verfügt (vgl. Urteil des Europäischen Gerichtshofs Koushkaki vom
19. Dezember 2013 C-84/12, §§26–55 und 63; BVGE 2014/1 E. 4.1.5).
E. 3.3 Visa für kurzfristige Aufenthalte werden für einen Aufenthalt von höchs- tens 90 Tagen innerhalb eines Zeitraums von 180 Tagen ausgestellt und können für das Hoheitsgebiet aller Schengen-Staaten gültig sein (einheitli- ches [Schengen-]Visum); Art. 2 Bst. d Ziff. 1 VEV) oder sich auf das Ho- heitsgebiet eines oder mehrerer Schengen-Staaten beschränken ([Schen- gen-]Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit; Art. 2 Bst. d Ziff. 2 VEV). Ob eine drittstaatsangehörige Person für einen kurzfristigen Aufenthalt der Visumpflicht untersteht, bestimmt sich grundsätzlich nach der Verordnung (EU) 2018/1806 (Art. 8 Abs. 1 und 3 VEV), wobei das Verfahren und die Voraussetzungen der Visumerteilung vom VK geregelt werden (Art. 12 Abs. 1 VEV). Gemäss Art. 21 Abs. 1 VK ist ein (formell zulässiges) Visum- gesuch daraufhin zu überprüfen, ob die allgemeinen Einreise-
F-2863/2023 Seite 5 voraussetzungen des Art. 6 Abs. 1 Bst. a, c, d und e SGK erfüllt sind (zur Bezugnahme des Art. 21 Abs. 1 VK auf Art. 5 Abs. 1 Bst. a, c, d und e SGK vgl. Art. 44 SGK i.V.m. der Entsprechungstabelle im Anhang X). Für den vorliegenden Fall ist vor allem auf die Einreisevoraussetzung gemäss Art. 6 Abs. 1 Bst. e SGK hinzuweisen. Laut dieser Vorschrift darf die drittstaats- angehörige Person keine Gefahr für die öffentliche Ordnung darstellen (vgl. auch Art. 32 Abs. 1 Bst. a vi VK). Gemäss Rechtsprechung liegt eine sol- che Gefahr vor, wenn die betroffene Person nicht bereit ist, das Hoheitsge- biet des Schengen-Raums fristgerecht wieder zu verlassen (BVGE 2014/1 E. 4.4). Dementsprechend präzisiert Art. 21 Abs. 1 VK ausdrücklich, dass die entscheidende Behörde die Absicht der betroffenen Person, das Ho- heitsgebiet der Mitgliedstaaten vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des bean- tragten Visums zu verlassen, zu beurteilen hat (vgl. auch Art. 14 Abs. 1 Bst. d VK).
E. 3.4 Sind die Voraussetzungen gemäss Art. 21 VK nicht erfüllt, kann in Aus- nahmefällen ein Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit erteilt werden, welches nur für das Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats gilt. Von dieser Möglichkeit kann der betreffende Mitgliedstaat unter anderem Ge- brauch machen, wenn er es aus humanitären Gründen, aus solchen des nationalen Interesses oder aufgrund internationaler Verpflichtungen für er- forderlich hält (vgl. Art. 3 Abs. 4 und 5 VEV; Art. 25 Abs. 1 Bst. a VK; Art. 6 Abs. 5 Bst. c SGK).
E. 4.1 Vorliegend steht die gegebene Visumspflicht ausser Frage. Strittig und zu prüfen ist jedoch, inwieweit der Beschwerdeführer Gewähr für eine fristgerechte Wiederausreise aus dem Schengen-Raum bietet.
E. 4.2 Bei der Beurteilung des Kriteriums der gesicherten Wiederausreise muss ein zukünftiges Verhalten beurteilt werden. Hierzu sind lediglich Prognosen möglich, wobei sämtliche Umstände des konkreten Einzelfalles zu würdigen sind. In die Beurteilung miteinzubeziehen sind die allgemeine Lage im Herkunftsland und die individuelle Situation der gesuchstellenden Person. Bei Einreisegesuchen von Personen aus Regionen mit politisch oder wirtschaftlich ungünstigen Verhältnissen rechtfertigt sich eine strenge Praxis, da die persönliche Interessenlage in solchen Fällen häufig nicht mit dem Ziel und Zweck einer zeitlich befristeten Einreisebewilligung im Einklang steht (BVGE 2014/1 E. 6.1 m.H.). In die Risikoanalyse sind nebst den allgemeinen Verhältnissen im Herkunftsland auch die Umstände des konkreten Einzelfalls, insbesondere die berufliche, gesellschaftliche und
F-2863/2023 Seite 6 familiäre Verantwortung der gesuchstellenden Personen im Herkunftsland einzubeziehen. Bei Personen, die in ihrer Heimat keine besonderen Verpflichtungen wahrnehmen oder die sich in wirtschaftlich ungünstigen Verhältnissen befinden, muss das Risiko eines ausländerrechtlich nicht regelkonformen Verhaltens nach einer bewilligten Einreise als vergleichsweise hoch eingeschätzt werden (vgl. BVGE 2019 VII/1 E. 7.2; 2014/1 E. 6.3.1; 2009/27 E. 8). Zudem kann ein in der Schweiz bestehendes familiäres oder soziales Beziehungsnetz den Entscheid, dorthin auszuwandern, erleichtern, insbesondere, wenn es gleichzeitig im Aufenthaltsstaat an einem entsprechenden Netz fehlt (vgl. BVGE 2014/1 E. 6.2.2, statt vieler Urteil des BVGer F-2576/2024 vom 19. August 2024 E. 6.3, je m.w.H.).
E. 4.3 Da der Beschwerdeführer angibt, seit fast zwei Jahren in Albanien zu leben, stellt sich zuerst die Frage, ob in Bezug auf das Kriterium der Wie- derausreise die Verhältnisse in Albanien oder in Russland massgebend sind. Die entsprechende Prüfung findet unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände des konkreten Einzelfalles statt, wobei vorübergehende Aufent- halte in einem anderen Land nicht entscheidend sind. Der Beschwerdeführer ist in Russland geboren, aufgewachsen und lebte dort circa 30 Jahre lang (Vorakten [SEM-act.] 2 pag. 71-76). Gemäss eige- nen Angaben sei er seit dem 13. Oktober 2022 nicht mehr in Moskau, son- dern in Durrës (Albanien) wohnhaft. Dort habe er Wohneigentum erworben, verfüge über eine dauerhafte Aufenthaltsbewilligung und arbeite als selb- ständiger IT-Berater. Folglich sei Albanien sein Lebensmittelpunkt (SEM- act. 8 pag. 119, Akten im Beschwerdeverfahren [BVGer-act.] 1 Rz. 17, BVGer-act. 9). Aktenkundig besitzt der Beschwerdeführer seit dem 13. Oktober 2022 eine Wohnung in Durrës (SEM-act. 8 pag. 117). Gestützt auf diesen Immobilien- besitz erhielt er eine albanische Aufenthaltsbewilligung vom 12. Februar 2023 bis 11. April 2023 (SEM-act. 8 pag. 116). Dieser befristete Aufent- haltstitel ist jedoch nicht geeignet, einen dauerhaften rechtmässigen Auf- enthalt des Beschwerdeführers in Albanien zu belegen. Im Gegenteil zeigt dies, dass sein Aufenthaltsstatus (noch) nicht gesichert ist. Darauf deutet auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer in der von ihm unterzeich- neten Unterhaltsgarantie vom 28. Februar 2023 mit seiner Wohnadresse in Moskau geführt wird (SEM-act. 8 pag. 100 f.). Gemäss eigenen Anga- ben kann er als selbständiger IT-Berater ortsunabhängig für russische Kun- den arbeiten (SEM-act. 8 pag. 119), was gegen eine berufliche Einbindung
F-2863/2023 Seite 7 in Albanien spricht. Zu seinen konkreten Lebensumständen in Albanien machte der Beschwerdeführer keine substantiierten Ausführungen und reichte auch keine Belege ein. Dies erstaunt, da er im Falle eines dauer- haften Aufenthalts in Albanien Belege wie z.B. eine russische Wegzugsbe- stätigung, einen albanische Aufenthaltstitel (für die Zeit nach dem 11. April 2023), Energiekostenabrechnung, Kontoeröffnung oder Gewerbesteueran- meldung einreichen können sollte. Zu den Hintergründen seines Wegzu- ges nach Albanien bringt er pauschal vor, dass er nicht militärpflichtig sei und Russland bis Kriegsende nicht mehr besuchen wolle (vgl. SEM-act. 8 pag. 119; BVGer-act. 1 Rz. 17, BVGer-act. 9). In einer Gesamtbetrachtung kann der Beschwerdeführer nicht beweisen, dass er in Albanien derart stark verwurzelt ist, dass davon auszugehen wäre, er habe seinen Lebensmittelpunkt dauerhaft dorthin verlegt (vgl. auch E. 4.5 f. infra). Daher prüfte die Vorinstanz sein Visumsgesuch zu Recht primär vor dem Hintergrund der allgemeinen und persönlichen Ver- hältnisse in Russland.
E. 4.4 Russland befindet sich seit dem Angriffskrieg auf die Ukraine in einer zunehmend unberechenbaren politischen und wirtschaftlichen Lage. Ins- besondere in den Grenzregionen zur Ukraine und in Moskau kommt es zu Drohnenangriffen, die neben erheblichen Sachschäden auch vereinzelt Tote und Verletzte fordern (vgl. Neue Zürcher Zeitung [NZZ] Online vom
10. September 2024, Eine Tote und mehrere Verletzte nach einem grossen ukrainischen Drohnenangriff auf die Region Moskau, <https://www.nzz. ch/international/ukraine-krieg-todesopfer-und-verletzte-nach-drohnenan- griffen-auf-moskau-ld.1847756>, abgerufen am 6. Dezember 2024). Am
22. März 2024 starben bei einem Terroranschlag auf eine Konzerthalle bei Moskau mindestens 137 Personen und rund 180 Personen wurden ver- letzt. Trotz verschärfter Sicherheitsmassnahmen besteht ein Risiko weite- rer Terrorakte, insbesondere im Nordkaukasus und in den Grossstädten. Überdies prägen Repressionen gegen die Zivilgesellschaft sowie Unterdrü- ckung der Opposition und freien Medien das Land (vgl. Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten [EDA], Reisehinweise für Russland, <https://www.eda.admin.ch/eda/de/home/vertretungen-und-rei- sehinweise/russland/reisehinweise-fuerrussland.html> und Bundeszent- rale für politische Bildung [bpb], Russland-Analysen, <https://www.bpb. de/themen/europa/russland-analysen/?field_date_content=all&field_tags_ keywords[0]=-1&d=1>, je abgerufen am 6. Dezember 2024).
F-2863/2023 Seite 8 Russlands Wirtschaft erweist sich trotz der Sanktionen westlicher Staaten als widerstandsfähig. Im ersten Quartal 2024 betrug das Bruttoinlandpro- dukt 5.4 % mehr als im Vorjahr, die Arbeitslosenquote fiel auf 2.6 %. Ex- perten führen diese wirtschaftliche Entwicklung auf die hochgefahrene Kriegswirtschaft, die umfangreichen staatlichen Investitionen und die pri- vate Kaufkraft zurück. Sie gehen jedoch davon aus, dass auf diese Über- hitzung der Wirtschaft mittelfristig ein Abschwung mit hoher Inflation folgen werde (vgl. NZZ Online vom 2. September 2024, Trotz Krieg und westli- chen Sanktionen boomt Russlands Wirtschaft. Was steckt dahinter?, <https://www.nzz.ch/pro/russlands-wirtschaft-boomt-trotz-sanktionen- kriegswirtschaft-als-motor-ld.1846433>; Schweizer Radio und Fernsehen [SRF] 4News vom 11. Juli 2024, Russlands Wirtschaft boomt im Krieg: Wie nachhaltig ist das?, <https://www.srf.ch/news/wirtschaft/trotz-oder-wegen- sanktionen-russlands-wirtschaft-boomt-im-krieg-wie-nachhaltig-ist-das>, je abgerufen am 6. Dezember 2024). Seit Kriegsbeginn sind hunderttausende Personen aus Russland wegge- zogen (Spiegel Online vom 17. Juli 2024, Mindestens 650.000 Menschen haben Russland laut Medienbericht seit Kriegsbeginn verlassen, <https://www.spiegel.de/ausland/russland-mindestens-650-000-men- schen-haben-land-laut-bericht-seit-kriegsbeginn-verlassen-a-ccef8245- 41ad-4fc7-ac77-c2beaa4e841a>; bpb, Dokumentation: Schätzungen zur Anzahl russischer Emigrant:innen nach dem Beginn des russischen An- griffskrieges gegen die Ukraine, <https://www.bpb.de/themen/europa/russ- land-analysen/nr-436/521223/dokumentation-schaetzungen-zur-anzahl- russischer-emigrant-innen-nach-dem-beginn-des-russischen-angriffskrie- ges-gegen-die-ukraine/>, je abgerufen am 6. Dezember 2024). Die fragile Sicherheits- und Wirtschaftslage sowie die zunehmende politische Repres- sion haben zu einem regelrechten demographischen Exodus ‒ mehrheit- lich junger, hoch qualifizierter Männer ‒ geführt. Vor diesem Hintergrund ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz das allgemeine Risiko einer nicht fristgerechten und anstandslosen Wiederaus- reise von Besuchspersonen aus Russland als hoch einschätzt. In Bezug auf die konkreten Lebensumstände des Beschwerdeführers rechtfertigt sich daher ein strenger Massstab.
E. 4.5 Der Beschwerdeführer ist 31 Jahre alt, ledig und kinderlos. Seine Mut- ter lebt in Russland, seine Schwester, Schwager und Nichte leben in der Schweiz (SEM-act. 2 pag. 67 f. und 75 f.). Besondere Verpflichtungen oder Verantwortlichkeiten gegenüber Familienangehörigen oder Drittpersonen
F-2863/2023 Seite 9 werden nicht geltend gemacht. Mit seiner Schwester und deren Familie, die gut situierte Schweizer Staatsangehörige sind (SEM-act. 8 pag. 110 und 120), verfügt er zudem über Bezugspersonen, die ihm bei einem all- fälligen Verbleib in der Schweiz Obdach und finanzielle Unterstützung bie- ten dürften.
E. 4.6 In beruflicher Hinsicht bringt der Beschwerdeführer vor, als selbständi- ger IT-Berater für Kunden in Russland tätig zu sein (SEM-act. 8 pag. 119, BVGer-act. 1 Rz. 17). Gemäss eigenen Angaben könne er ortsunabhängig über das Internet arbeiten (SEM-act. 2 pag. 36-39), was auf eine eher lose berufliche Einbindung in Russland oder Albanien hindeutet. Aus den rus- sischsprachigen Belegen geht ‒ soweit diese sprachlich verständlich sind ‒ hervor, dass er am 4. März 2022 ein Gewerbe in Russland anmel- dete, womit er von März bis Juli 2022 ein gewerbesteuerpflichtiges Ein- kommen von total RUB 490'330.‒ erwirtschaftete (SEM-act. 2 pag. 34 und 49). Dies ergibt ein durchschnittliches Monatseinkommen von RUB 98'066.‒, was heute rund Fr. 858.‒ entspricht (berechnet anhand des Wechselkurses vom 6. Dezember 2024, RUB 1 = Fr. 0.008748, <https://www.exchange-rates.org/de/umrechner/rub-chf>). Ein regelmässi- ges, betragsmässig erhebliches Einkommen ist auch auf dem eingereich- ten Dienstleistungsvertrag vom 5. Mai 2022 (act. 8 pag. 107-109) und den Kontoauszügen per 11. August 2022 respektive 24. Februar 2023 (SEM- act. 2 pag. 19-34, SEM-act. 8 pag. 115) nicht ersichtlich. In finanzieller Hinsicht ist zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer Eigentümer je einer Wohnung unbekannten Wertes in Moskau und in Durrës ist (SEM-act. 8 pag. 103-106 und 117) und über mehrere Bankkon- ten verfügt (SEM-act. 2 pag. 19-34, SEM-act. 8 pag. 115). Da die einge- reichten Bankbelege unterschiedliche Zeiträume abdecken und nicht aus- zuschliessen ist, dass er einzelne Konten zwischenzeitlich saldiert hat, ist auf den aktuellsten Bankbeleg abzustellen. Dies ist ein Kontoauszug der VakifBank vom 24. Februar 2023 (SEM-act. 8 pag. 115), wonach er zu die- sem Zeitpunkt über ein Guthaben von USD 100'500.09 verfügte (SEM- act. 8 pag. 115), was heute Fr. 88'345.‒ entspricht (Wechselkurs vom
E. 4.7 Aktenkundig wurden dem Beschwerdeführer im Juni 2016, Ja- nuar 2017 und Juni 2017 Schengen-Visa erteilt, wobei er die Schweiz stets fristgerecht verlassen hat (Reisepass [BVGer-act. 9 – Beilagen]). Dieses vergangene Verhalten begünstigt die Prognose einer gesicherten Wieder- ausreise. Einschränkend ist jedoch zu berücksichtigen, dass jedes Einrei- segesuch nach Massgabe seiner spezifischen Gegebenheiten einzelfall- weise zu beurteilen ist. Vorliegend fällt insbesondere ins Gewicht, dass sich die allgemeine Situation in Russland im Vergleich zu den Jahren 2016/17 stark verschlechtert hat (E. 4.4). Überdies zeigte der Beschwerdeführer mit seinem behaupteten Umzug nach Albanien, dass ihn allfällige persönliche, berufliche und wirtschaftliche Beziehungen in Russland nicht von einer Auswanderung in ein anderes Land abhalten.
E. 4.8 Weiter kann dem guten Leumund und den Verpflichtungserklärungen der Gastgeber (SEM-act. 8 pag. 100 ff., pag. 118 f. und pag. 123) vorlie- gend kein entscheidendes Gewicht beigemessen werden. Denn die Gast- geber können zwar mit rechtlich verbindlicher Wirkung für gewisse finanzi- elle Risiken im Zusammenhang mit dem Besuchsaufenthalt, nicht aber für ein bestimmtes Verhalten der eingeladenen Person einstehen (vgl. BVGE 2014/1 E. 6.3.7, 2009/27 E. 9).
E. 4.9 Bei gesamthafter Betrachtung der allgemeinen Lage in Russland und der individuellen Situation des Beschwerdeführers besteht keine ausrei- chende Gewähr für eine fristgerechte und anstandslose Wiederausreise. Damit fehlt es an einer zwingenden Voraussetzung für die Erteilung eines einheitlichen Schengen-Visums, weshalb es sich erübrigt, auf den Zweck und die Bedingungen des Aufenthaltes näher einzugehen. Entgegen dem Beschwerdeführer (BVGer-act. 1 Rz. 17 ff., BVGer-act. 9) lässt die ab- schlägige Beurteilung durch die Vorinstanz somit nicht auf eine treuwidrige oder willkürliche Bewilligungspraxis schliessen. 5. Soweit sich der Beschwerdeführer auf das Recht auf Achtung des
F-2863/2023 Seite 11 Familienlebens gemäss Art. 8 EMRK beruft (BVGer-act. 1 Rz. 18), ist zu prüfen, ob sich hieraus internationale Verpflichtungen der Schweiz oder humanitäre Gründe zur Erteilung eines Visums mit räumlich beschränkter Gültigkeit ergeben (vgl. E. 3.4 supra). 5.1 Die obgenannte Bestimmung schützt in erster Linie die Kernfamilie, d.h. die Gemeinschaft der Ehegatten mit ihren minderjährigen Kindern. Die Rechtsprechung anerkennt auch Ansprüche unter Erwachsenen, wenn zwischen nahen Familienangehörigen ‒ beispielsweise aufgrund von Krankheit oder Invalidität ‒ ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis be- steht (vgl. BGE 144 II 1 E. 6.1, 137 I 154 E. 3.4.2, je m.w.H.). Vorliegend stützt sich der Beschwerdeführer auf die familiären und emotionalen Ver- bindungen, welche er zu seiner Schwester, seinem Schwager und seiner Nichte in der Schweiz pflegen möchte. Diese Personen zählen jedoch nicht zu seiner Kernfamilie. Ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis zwischen den Beteiligten wird nicht geltend gemacht und ist auch nicht ersichtlich. Folglich kann der Beschwerdeführer aus Art. 8 EMRK keine internationale Verpflichtung der Schweiz ableiten, ihm ein Visum mit räumlich beschränk- ter Gültigkeit zu erteilen. 5.2 Hinsichtlich humanitärer Gründe ist der Wunsch der Beteiligten nach einem Wiedersehen durchaus nachvollziehbar. Dies stellt jedoch keinen hinreichenden Grund zur Erteilung eines Visums mit räumlich beschränkter Gültigkeit dar (vgl. Urteil des BVGer F-3858/2018 vom 12. Dezember 2019 E. 7.4). Überdies kann der persönliche Kontakt zwischen den Beteiligten auch anderweitig aufrechterhalten werden kann, namentlich ist es ihnen aufgrund ihrer Staatsangehörigkeiten möglich, nach Albanien oder einen anderen Drittstaat zu reisen und sich dort zu treffen.
E. 5 Soweit sich der Beschwerdeführer auf das Recht auf Achtung des Familienlebens gemäss Art. 8 EMRK beruft (BVGer-act. 1 Rz. 18), ist zu prüfen, ob sich hieraus internationale Verpflichtungen der Schweiz oder humanitäre Gründe zur Erteilung eines Visums mit räumlich beschränkter Gültigkeit ergeben (vgl. E. 3.4 supra).
E. 5.1 Die obgenannte Bestimmung schützt in erster Linie die Kernfamilie, d.h. die Gemeinschaft der Ehegatten mit ihren minderjährigen Kindern. Die Rechtsprechung anerkennt auch Ansprüche unter Erwachsenen, wenn zwischen nahen Familienangehörigen beispielsweise aufgrund von Krankheit oder Invalidität ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis besteht (vgl. BGE 144 II 1 E. 6.1, 137 I 154 E. 3.4.2, je m.w.H.). Vorliegend stützt sich der Beschwerdeführer auf die familiären und emotionalen Verbindungen, welche er zu seiner Schwester, seinem Schwager und seiner Nichte in der Schweiz pflegen möchte. Diese Personen zählen jedoch nicht zu seiner Kernfamilie. Ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis zwischen den Beteiligten wird nicht geltend gemacht und ist auch nicht ersichtlich. Folglich kann der Beschwerdeführer aus Art. 8 EMRK keine internationale Verpflichtung der Schweiz ableiten, ihm ein Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit zu erteilen.
E. 5.2 Hinsichtlich humanitärer Gründe ist der Wunsch der Beteiligten nach einem Wiedersehen durchaus nachvollziehbar. Dies stellt jedoch keinen hinreichenden Grund zur Erteilung eines Visums mit räumlich beschränkter Gültigkeit dar (vgl. Urteil des BVGer F-3858/2018 vom 12. Dezember 2019 E. 7.4). Überdies kann der persönliche Kontakt zwischen den Beteiligten auch anderweitig aufrechterhalten werden kann, namentlich ist es ihnen aufgrund ihrer Staatsangehörigkeiten möglich, nach Albanien oder einen anderen Drittstaat zu reisen und sich dort zu treffen.
E. 6 Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass dem Beschwerdeführer we- der ein einheitliches Visum noch ein Visum mit beschränkter räumlicher Gültigkeit erteilt werden kann. Die angefochtene Verfügung erweist sich als rechtmässig (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 7 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der unterliegende Beschwerde- führer kostenpflichtig. Die Verfahrenskosten von Fr. 900.‒ sind ihm aufzu- erlegen und durch den in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss ge- deckt (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Feb- ruar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
F-2863/2023 Seite 12 Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Ausgangsgemäss ist keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contra- rio).
E. 8 In der vorliegenden Beschwerdeangelegenheit entscheidet das Bundes- verwaltungsgericht endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 900.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezah- lung der Verfahrenskosten verwendet.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer und die Vorinstanz. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Yannick Antoniazza-Hafner Meike Pauletzki
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-2863/2023 Urteil vom 23. Dezember 2024 Besetzung Richter Yannick Antoniazza-Hafner (Vorsitz), Richterin Claudia Cotting-Schalch,Richterin Regula Schenker Senn, Gerichtsschreiberin Meike Pauletzki. Parteien A._______, vertreten durch lic. iur. Mischa Hostettler,HR & Law Consulting Hostettler, Kramgasse 37, 3011 Bern, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration SEM,Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Schengen-Visum zu Besuchszwecken;Verfügung des SEM vom 12. April 2023. Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, ein 1993 geborener russischer Staatsangehöriger, beantragte am 11. August 2022 bei der Schweizer Botschaft in Moskau die Ausstellung eines Schengen-Visums für einen Besuchsaufenthalt von 50 Tagen (Zeitraum: 10. September 2022 bis 29. Oktober 2022) bei seiner in der Schweiz lebenden Schwester und deren Familie. Mit Formular-Verfügung vom 15. August 2022 lehnte die Botschaft den Visumsantrag ab. B. Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 7. September 2022 Einsprache. Im Rahmen der ergänzenden Abklärung durch das Migrationsamt des Kantons B._______ teilte der Vertreter des Beschwerdeführers und der Gastgeber mit, dass neu ein Besuchsaufenthalt von 22 Tagen (8. Juli 2023 bis 29. Juli 2023) geplant sei und der Beschwerdeführer seit dem 13. Oktober 2022 in Albanien lebe. Mit Verfügung vom 12. April 2023 (eröffnet: 17. April 2023) wies die Vorinstanz die Einsprache ab. C. Mit Rechtsmitteleingabe vom 17. Mai 2023 erhob der Beschwerdeführer gegen die obgenannte Verfügung Beschwerde und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie die Ausstellung eines Schengen-Visums, eventualiter die Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz. In ihrer Vernehmlassung vom 20. Juni 2023 schloss die Vorinstanz auf Abweisung der Beschwerde. Der Beschwerdeführer replizierte hierzu am 30. August 2023. D. Aus organisatorischen Gründen wurde das Beschwerdeverfahren zur Behandlung auf den nunmehr vorsitzenden Richter übertragen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Einspracheentscheide der Vorinstanz bezüglich Schengen-Visa sind mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbar (vgl. Art. 112 Abs. 1 AIG [SR 142.20] i.V.m. Art. 31 ff. VGG). Das Rechtsmittelverfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). 1.2 Obwohl der ursprünglich angestrebte Besuchszeitraum inzwischen abgelaufen ist, kann nicht zuletzt aufgrund des eingereichten Rechtsmittels auf ein fortbestehendes Rechtsschutzinteresse geschlossen werden. Der Beschwerdeführer ist daher zur Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können vorliegend die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet das Bundesrecht von Amtes wegen an. Massgebend sind grundsätzlich die tatsächlichen Verhältnisse zum Zeitpunkt seines Entscheids (vgl. BVGE 2020 VII/4 E. 2.2). 3. 3.1 Dem angefochtenen Entscheid liegt das Gesuch eines russischen Staatsangehörigen um Erteilung eines Visums für Besuchszwecke in der Schweiz zugrunde. Da er sich nicht auf die EU/EFTA-Personenfreizügigkeitsabkommen berufen kann und ein kurzfristiger Aufenthalt in Frage steht, fällt die vorliegende Streitsache in den persönlichen und sachlichen Anwendungsbereich der Schengen-Assoziierungsabkommen (aufgeführt im Anhang I Ziff. 1 des AIG), mit denen die Schweiz den Schengen-Besitzstand sowie die dazugehörigen gemeinschaftsrechtlichen Rechtsakte (nachfolgend: Schengen-Recht) übernommen hat. Das AIG und seine Ausführungsbestimmungen, namentlich die Verordnung vom 15. August 2018 über die Einreise und die Visumerteilung (VEV, SR 142.204), gelangen nur soweit zur Anwendung, als die Schengen-Assoziierungsabkommen keine abweichenden Bestimmungen enthalten (Art. 2 Abs. 2-5 AIG; Art. 1 Abs. 2 VEV). 3.2 Zum einschlägigen Schengen-Recht gehören: der Visakodex (vollständige Referenz: Verordnung [EG] Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft [VK; ABl. L 243/1 vom 15. September 2009]); der Schengener Grenzkodex (vollständige Referenz: Verordnung [EU] Nr. 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen [SGK; Abl. L 77/1 vom 23. März 2016]); und die Verordnung (EU) 2018/1806 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. November 2018 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Aussengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie die Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind (nachfolgend: Verordnung [EU] 2018/1806 [ABl. L 303/39 vom 28. November 2018]). In ihrem Anwendungsbereich regeln sie umfassend die Visumpflicht, die Visumvergabe und die Einreise in das Hoheitsgebiet der durch das Schengen-Recht gebundenen Staaten (nachfolgend: Mitgliedstaaten). Das Schengen-Recht verpflichtet demnach die Mitgliedstaaten, die Einreise beziehungsweise das Visum zu verweigern, wenn die Voraussetzungen nicht erfüllt sind. Sind die Voraussetzungen hingegen erfüllt, ist der antragstellenden Person grundsätzlich ein Visum zu erteilen, wobei die entscheidende Behörde bei dieser Prüfung über einen grossen Ermessensspielraum verfügt (vgl. Urteil des Europäischen Gerichtshofs Koushkaki vom 19. Dezember 2013 C-84/12, §§26-55 und 63; BVGE 2014/1 E. 4.1.5). 3.3 Visa für kurzfristige Aufenthalte werden für einen Aufenthalt von höchstens 90 Tagen innerhalb eines Zeitraums von 180 Tagen ausgestellt und können für das Hoheitsgebiet aller Schengen-Staaten gültig sein (einheitliches [Schengen-]Visum); Art. 2 Bst. d Ziff. 1 VEV) oder sich auf das Hoheitsgebiet eines oder mehrerer Schengen-Staaten beschränken ([Schengen-]Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit; Art. 2 Bst. d Ziff. 2 VEV). Ob eine drittstaatsangehörige Person für einen kurzfristigen Aufenthalt der Visumpflicht untersteht, bestimmt sich grundsätzlich nach der Verordnung (EU) 2018/1806 (Art. 8 Abs. 1 und 3 VEV), wobei das Verfahren und die Voraussetzungen der Visumerteilung vom VK geregelt werden (Art. 12 Abs. 1 VEV). Gemäss Art. 21 Abs. 1 VK ist ein (formell zulässiges) Visumgesuch daraufhin zu überprüfen, ob die allgemeinen Einreise-voraussetzungen des Art. 6 Abs. 1 Bst. a, c, d und e SGK erfüllt sind (zur Bezugnahme des Art. 21 Abs. 1 VK auf Art. 5 Abs. 1 Bst. a, c, d und e SGK vgl. Art. 44 SGK i.V.m. der Entsprechungstabelle im Anhang X). Für den vorliegenden Fall ist vor allem auf die Einreisevoraussetzung gemäss Art. 6 Abs. 1 Bst. e SGK hinzuweisen. Laut dieser Vorschrift darf die drittstaatsangehörige Person keine Gefahr für die öffentliche Ordnung darstellen (vgl. auch Art. 32 Abs. 1 Bst. a vi VK). Gemäss Rechtsprechung liegt eine solche Gefahr vor, wenn die betroffene Person nicht bereit ist, das Hoheitsgebiet des Schengen-Raums fristgerecht wieder zu verlassen (BVGE 2014/1 E. 4.4). Dementsprechend präzisiert Art. 21 Abs. 1 VK ausdrücklich, dass die entscheidende Behörde die Absicht der betroffenen Person, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des beantragten Visums zu verlassen, zu beurteilen hat (vgl. auch Art. 14 Abs. 1 Bst. d VK). 3.4 Sind die Voraussetzungen gemäss Art. 21 VK nicht erfüllt, kann in Ausnahmefällen ein Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit erteilt werden, welches nur für das Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats gilt. Von dieser Möglichkeit kann der betreffende Mitgliedstaat unter anderem Gebrauch machen, wenn er es aus humanitären Gründen, aus solchen des nationalen Interesses oder aufgrund internationaler Verpflichtungen für erforderlich hält (vgl. Art. 3 Abs. 4 und 5 VEV; Art. 25 Abs. 1 Bst. a VK; Art. 6 Abs. 5 Bst. c SGK). 4. 4.1 Vorliegend steht die gegebene Visumspflicht ausser Frage. Strittig und zu prüfen ist jedoch, inwieweit der Beschwerdeführer Gewähr für eine fristgerechte Wiederausreise aus dem Schengen-Raum bietet. 4.2 Bei der Beurteilung des Kriteriums der gesicherten Wiederausreise muss ein zukünftiges Verhalten beurteilt werden. Hierzu sind lediglich Prognosen möglich, wobei sämtliche Umstände des konkreten Einzelfalles zu würdigen sind. In die Beurteilung miteinzubeziehen sind die allgemeine Lage im Herkunftsland und die individuelle Situation der gesuchstellenden Person. Bei Einreisegesuchen von Personen aus Regionen mit politisch oder wirtschaftlich ungünstigen Verhältnissen rechtfertigt sich eine strenge Praxis, da die persönliche Interessenlage in solchen Fällen häufig nicht mit dem Ziel und Zweck einer zeitlich befristeten Einreisebewilligung im Einklang steht (BVGE 2014/1 E. 6.1 m.H.). In die Risikoanalyse sind nebst den allgemeinen Verhältnissen im Herkunftsland auch die Umstände des konkreten Einzelfalls, insbesondere die berufliche, gesellschaftliche und familiäre Verantwortung der gesuchstellenden Personen im Herkunftsland einzubeziehen. Bei Personen, die in ihrer Heimat keine besonderen Verpflichtungen wahrnehmen oder die sich in wirtschaftlich ungünstigen Verhältnissen befinden, muss das Risiko eines ausländerrechtlich nicht regelkonformen Verhaltens nach einer bewilligten Einreise als vergleichsweise hoch eingeschätzt werden (vgl. BVGE 2019 VII/1 E. 7.2; 2014/1 E. 6.3.1; 2009/27 E. 8). Zudem kann ein in der Schweiz bestehendes familiäres oder soziales Beziehungsnetz den Entscheid, dorthin auszuwandern, erleichtern, insbesondere, wenn es gleichzeitig im Aufenthaltsstaat an einem entsprechenden Netz fehlt (vgl. BVGE 2014/1 E. 6.2.2, statt vieler Urteil des BVGer F-2576/2024 vom 19. August 2024 E. 6.3, je m.w.H.). 4.3 Da der Beschwerdeführer angibt, seit fast zwei Jahren in Albanien zu leben, stellt sich zuerst die Frage, ob in Bezug auf das Kriterium der Wiederausreise die Verhältnisse in Albanien oder in Russland massgebend sind. Die entsprechende Prüfung findet unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände des konkreten Einzelfalles statt, wobei vorübergehende Aufenthalte in einem anderen Land nicht entscheidend sind. Der Beschwerdeführer ist in Russland geboren, aufgewachsen und lebte dort circa 30 Jahre lang (Vorakten [SEM-act.] 2 pag. 71-76). Gemäss eigenen Angaben sei er seit dem 13. Oktober 2022 nicht mehr in Moskau, sondern in Durrës (Albanien) wohnhaft. Dort habe er Wohneigentum erworben, verfüge über eine dauerhafte Aufenthaltsbewilligung und arbeite als selbständiger IT-Berater. Folglich sei Albanien sein Lebensmittelpunkt (SEM-act. 8 pag. 119, Akten im Beschwerdeverfahren [BVGer-act.] 1 Rz. 17, BVGer-act. 9). Aktenkundig besitzt der Beschwerdeführer seit dem 13. Oktober 2022 eine Wohnung in Durrës (SEM-act. 8 pag. 117). Gestützt auf diesen Immobilienbesitz erhielt er eine albanische Aufenthaltsbewilligung vom 12. Februar 2023 bis 11. April 2023 (SEM-act. 8 pag. 116). Dieser befristete Aufenthaltstitel ist jedoch nicht geeignet, einen dauerhaften rechtmässigen Aufenthalt des Beschwerdeführers in Albanien zu belegen. Im Gegenteil zeigt dies, dass sein Aufenthaltsstatus (noch) nicht gesichert ist. Darauf deutet auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer in der von ihm unterzeichneten Unterhaltsgarantie vom 28. Februar 2023 mit seiner Wohnadresse in Moskau geführt wird (SEM-act. 8 pag. 100 f.). Gemäss eigenen Angaben kann er als selbständiger IT-Berater ortsunabhängig für russische Kunden arbeiten (SEM-act. 8 pag. 119), was gegen eine berufliche Einbindung in Albanien spricht. Zu seinen konkreten Lebensumständen in Albanien machte der Beschwerdeführer keine substantiierten Ausführungen und reichte auch keine Belege ein. Dies erstaunt, da er im Falle eines dauerhaften Aufenthalts in Albanien Belege wie z.B. eine russische Wegzugsbestätigung, einen albanische Aufenthaltstitel (für die Zeit nach dem 11. April 2023), Energiekostenabrechnung, Kontoeröffnung oder Gewerbesteueranmeldung einreichen können sollte. Zu den Hintergründen seines Wegzuges nach Albanien bringt er pauschal vor, dass er nicht militärpflichtig sei und Russland bis Kriegsende nicht mehr besuchen wolle (vgl. SEM-act. 8 pag. 119; BVGer-act. 1 Rz. 17, BVGer-act. 9). In einer Gesamtbetrachtung kann der Beschwerdeführer nicht beweisen, dass er in Albanien derart stark verwurzelt ist, dass davon auszugehen wäre, er habe seinen Lebensmittelpunkt dauerhaft dorthin verlegt (vgl. auch E. 4.5 f. infra). Daher prüfte die Vorinstanz sein Visumsgesuch zu Recht primär vor dem Hintergrund der allgemeinen und persönlichen Verhältnisse in Russland. 4.4 Russland befindet sich seit dem Angriffskrieg auf die Ukraine in einer zunehmend unberechenbaren politischen und wirtschaftlichen Lage. Insbesondere in den Grenzregionen zur Ukraine und in Moskau kommt es zu Drohnenangriffen, die neben erheblichen Sachschäden auch vereinzelt Tote und Verletzte fordern (vgl. Neue Zürcher Zeitung [NZZ] Online vom 10. September 2024, Eine Tote und mehrere Verletzte nach einem grossen ukrainischen Drohnenangriff auf die Region Moskau, , abgerufen am 6. Dezember 2024). Am 22. März 2024 starben bei einem Terroranschlag auf eine Konzerthalle bei Moskau mindestens 137 Personen und rund 180 Personen wurden verletzt. Trotz verschärfter Sicherheitsmassnahmen besteht ein Risiko weiterer Terrorakte, insbesondere im Nordkaukasus und in den Grossstädten. Überdies prägen Repressionen gegen die Zivilgesellschaft sowie Unterdrückung der Opposition und freien Medien das Land (vgl. Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten [EDA], Reisehinweise für Russland, und Bundeszentrale für politische Bildung [bpb], Russland-Analysen, , je abgerufen am 6. Dezember 2024). Russlands Wirtschaft erweist sich trotz der Sanktionen westlicher Staaten als widerstandsfähig. Im ersten Quartal 2024 betrug das Bruttoinlandprodukt 5.4 % mehr als im Vorjahr, die Arbeitslosenquote fiel auf 2.6 %. Experten führen diese wirtschaftliche Entwicklung auf die hochgefahrene Kriegswirtschaft, die umfangreichen staatlichen Investitionen und die private Kaufkraft zurück. Sie gehen jedoch davon aus, dass auf diese Überhitzung der Wirtschaft mittelfristig ein Abschwung mit hoher Inflation folgen werde (vgl. NZZ Online vom 2. September 2024, Trotz Krieg und westlichen Sanktionen boomt Russlands Wirtschaft. Was steckt dahinter?, ; Schweizer Radio und Fernsehen [SRF] 4News vom 11. Juli 2024, Russlands Wirtschaft boomt im Krieg: Wie nachhaltig ist das?, , je abgerufen am 6. Dezember 2024). Seit Kriegsbeginn sind hunderttausende Personen aus Russland weggezogen (Spiegel Online vom 17. Juli 2024, Mindestens 650.000 Menschen haben Russland laut Medienbericht seit Kriegsbeginn verlassen, ; bpb, Dokumentation: Schätzungen zur Anzahl russischer Emigrant:innen nach dem Beginn des russischen Angriffskrieges gegen die Ukraine, , je abgerufen am 6. Dezember 2024). Die fragile Sicherheits- und Wirtschaftslage sowie die zunehmende politische Repression haben zu einem regelrechten demographischen Exodus mehrheitlich junger, hoch qualifizierter Männer geführt. Vor diesem Hintergrund ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz das allgemeine Risiko einer nicht fristgerechten und anstandslosen Wiederausreise von Besuchspersonen aus Russland als hoch einschätzt. In Bezug auf die konkreten Lebensumstände des Beschwerdeführers rechtfertigt sich daher ein strenger Massstab. 4.5 Der Beschwerdeführer ist 31 Jahre alt, ledig und kinderlos. Seine Mutter lebt in Russland, seine Schwester, Schwager und Nichte leben in der Schweiz (SEM-act. 2 pag. 67 f. und 75 f.). Besondere Verpflichtungen oder Verantwortlichkeiten gegenüber Familienangehörigen oder Drittpersonen werden nicht geltend gemacht. Mit seiner Schwester und deren Familie, die gut situierte Schweizer Staatsangehörige sind (SEM-act. 8 pag. 110 und 120), verfügt er zudem über Bezugspersonen, die ihm bei einem allfälligen Verbleib in der Schweiz Obdach und finanzielle Unterstützung bieten dürften. 4.6 In beruflicher Hinsicht bringt der Beschwerdeführer vor, als selbständiger IT-Berater für Kunden in Russland tätig zu sein (SEM-act. 8 pag. 119, BVGer-act. 1 Rz. 17). Gemäss eigenen Angaben könne er ortsunabhängig über das Internet arbeiten (SEM-act. 2 pag. 36-39), was auf eine eher lose berufliche Einbindung in Russland oder Albanien hindeutet. Aus den russischsprachigen Belegen geht soweit diese sprachlich verständlich sind hervor, dass er am 4. März 2022 ein Gewerbe in Russland anmeldete, womit er von März bis Juli 2022 ein gewerbesteuerpflichtiges Einkommen von total RUB 490'330. erwirtschaftete (SEM-act. 2 pag. 34 und 49). Dies ergibt ein durchschnittliches Monatseinkommen von RUB 98'066. , was heute rund Fr. 858. entspricht (berechnet anhand des Wechselkurses vom 6. Dezember 2024, RUB 1 = Fr. 0.008748, ). Ein regelmässiges, betragsmässig erhebliches Einkommen ist auch auf dem eingereichten Dienstleistungsvertrag vom 5. Mai 2022 (act. 8 pag. 107-109) und den Kontoauszügen per 11. August 2022 respektive 24. Februar 2023 (SEM-act. 2 pag. 19-34, SEM-act. 8 pag. 115) nicht ersichtlich. In finanzieller Hinsicht ist zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer Eigentümer je einer Wohnung unbekannten Wertes in Moskau und in Durrës ist (SEM-act. 8 pag. 103-106 und 117) und über mehrere Bankkonten verfügt (SEM-act. 2 pag. 19-34, SEM-act. 8 pag. 115). Da die eingereichten Bankbelege unterschiedliche Zeiträume abdecken und nicht auszuschliessen ist, dass er einzelne Konten zwischenzeitlich saldiert hat, ist auf den aktuellsten Bankbeleg abzustellen. Dies ist ein Kontoauszug der VakifBank vom 24. Februar 2023 (SEM-act. 8 pag. 115), wonach er zu diesem Zeitpunkt über ein Guthaben von USD 100'500.09 verfügte (SEM-act. 8 pag. 115), was heute Fr. 88'345. entspricht (Wechselkurs vom 6. Dezember 2024, USD 1 = Fr. 0.8790, ). Zusammenfassend machte der Beschwerdeführer keine substantiierten Angaben und reichte auch keine Belege zur Entwicklung seiner beruflichen und finanziellen Verhältnisse ein, insbesondere nach seinem behaupteten Umzug nach Albanien, weshalb sich das Gericht darüber kein zuverlässiges Bild machen kann. Entgegen seinen Behauptungen (BVGer-act. 1 Rz. 19) bestehen jedenfalls Zweifel, ob er in sehr guten finanziellen Verhältnissen lebt. Ohnehin kann selbst Grundbesitz oder grösseres liquides Vermögen keine hinreichende Gewähr für eine fristgerechte und anstandslose Wiederausreise bieten, da solche Vermögenswerte auch im Falle einer Migration nicht verloren gehen (vgl. BVGE 2014/1 E. 6.3.6, zuletzt etwa Urteil des BVGer F-643/2024 vom 1. Juli 2024 E. 4.5, je m.w.H.). 4.7 Aktenkundig wurden dem Beschwerdeführer im Juni 2016, Januar 2017 und Juni 2017 Schengen-Visa erteilt, wobei er die Schweiz stets fristgerecht verlassen hat (Reisepass [BVGer-act. 9 - Beilagen]). Dieses vergangene Verhalten begünstigt die Prognose einer gesicherten Wiederausreise. Einschränkend ist jedoch zu berücksichtigen, dass jedes Einreisegesuch nach Massgabe seiner spezifischen Gegebenheiten einzelfallweise zu beurteilen ist. Vorliegend fällt insbesondere ins Gewicht, dass sich die allgemeine Situation in Russland im Vergleich zu den Jahren 2016/17 stark verschlechtert hat (E. 4.4). Überdies zeigte der Beschwerdeführer mit seinem behaupteten Umzug nach Albanien, dass ihn allfällige persönliche, berufliche und wirtschaftliche Beziehungen in Russland nicht von einer Auswanderung in ein anderes Land abhalten. 4.8 Weiter kann dem guten Leumund und den Verpflichtungserklärungen der Gastgeber (SEM-act. 8 pag. 100 ff., pag. 118 f. und pag. 123) vorliegend kein entscheidendes Gewicht beigemessen werden. Denn die Gastgeber können zwar mit rechtlich verbindlicher Wirkung für gewisse finanzielle Risiken im Zusammenhang mit dem Besuchsaufenthalt, nicht aber für ein bestimmtes Verhalten der eingeladenen Person einstehen (vgl. BVGE 2014/1 E. 6.3.7, 2009/27 E. 9). 4.9 Bei gesamthafter Betrachtung der allgemeinen Lage in Russland und der individuellen Situation des Beschwerdeführers besteht keine ausreichende Gewähr für eine fristgerechte und anstandslose Wiederausreise. Damit fehlt es an einer zwingenden Voraussetzung für die Erteilung eines einheitlichen Schengen-Visums, weshalb es sich erübrigt, auf den Zweck und die Bedingungen des Aufenthaltes näher einzugehen. Entgegen dem Beschwerdeführer (BVGer-act. 1 Rz. 17 ff., BVGer-act. 9) lässt die abschlägige Beurteilung durch die Vorinstanz somit nicht auf eine treuwidrige oder willkürliche Bewilligungspraxis schliessen.
5. Soweit sich der Beschwerdeführer auf das Recht auf Achtung des Familienlebens gemäss Art. 8 EMRK beruft (BVGer-act. 1 Rz. 18), ist zu prüfen, ob sich hieraus internationale Verpflichtungen der Schweiz oder humanitäre Gründe zur Erteilung eines Visums mit räumlich beschränkter Gültigkeit ergeben (vgl. E. 3.4 supra). 5.1 Die obgenannte Bestimmung schützt in erster Linie die Kernfamilie, d.h. die Gemeinschaft der Ehegatten mit ihren minderjährigen Kindern. Die Rechtsprechung anerkennt auch Ansprüche unter Erwachsenen, wenn zwischen nahen Familienangehörigen beispielsweise aufgrund von Krankheit oder Invalidität ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis besteht (vgl. BGE 144 II 1 E. 6.1, 137 I 154 E. 3.4.2, je m.w.H.). Vorliegend stützt sich der Beschwerdeführer auf die familiären und emotionalen Verbindungen, welche er zu seiner Schwester, seinem Schwager und seiner Nichte in der Schweiz pflegen möchte. Diese Personen zählen jedoch nicht zu seiner Kernfamilie. Ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis zwischen den Beteiligten wird nicht geltend gemacht und ist auch nicht ersichtlich. Folglich kann der Beschwerdeführer aus Art. 8 EMRK keine internationale Verpflichtung der Schweiz ableiten, ihm ein Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit zu erteilen. 5.2 Hinsichtlich humanitärer Gründe ist der Wunsch der Beteiligten nach einem Wiedersehen durchaus nachvollziehbar. Dies stellt jedoch keinen hinreichenden Grund zur Erteilung eines Visums mit räumlich beschränkter Gültigkeit dar (vgl. Urteil des BVGer F-3858/2018 vom 12. Dezember 2019 E. 7.4). Überdies kann der persönliche Kontakt zwischen den Beteiligten auch anderweitig aufrechterhalten werden kann, namentlich ist es ihnen aufgrund ihrer Staatsangehörigkeiten möglich, nach Albanien oder einen anderen Drittstaat zu reisen und sich dort zu treffen.
6. Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass dem Beschwerdeführer weder ein einheitliches Visum noch ein Visum mit beschränkter räumlicher Gültigkeit erteilt werden kann. Die angefochtene Verfügung erweist sich als rechtmässig (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig. Die Verfahrenskosten von Fr. 900. sind ihm aufzuerlegen und durch den in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Ausgangsgemäss ist keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario).
8. In der vorliegenden Beschwerdeangelegenheit entscheidet das Bundesverwaltungsgericht endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 900.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer und die Vorinstanz. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Yannick Antoniazza-Hafner Meike Pauletzki