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F-7061/2024

F-7061/2024

Bundesverwaltungsgericht · 2025-12-15 · Deutsch CH

Schengen-Visum

Sachverhalt

A. Am 5. August 2024 beantragte B._______ (philippinischer Staatsangehöri- ger, geb. 1994, nachfolgend Gesuchsteller) bei der Schweizer Auslandver- tretung in Manila ein Schengen-Visum für einen Besuch seines in der Schweiz wohnhaften Verlobten, eines Schweizer Staatsbürgers (geb. 1959, nachfolgend Beschwerdeführer), im Zeitraum vom (…) bis zum (…). B. Am 6. August 2024 wies die Auslandvertretung das Gesuch ab. C. Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer am 10. August 2024 Einsprache bei der Vorinstanz. Diese wurde mit Verfügung vom 23. Okto- ber 2024 abgewiesen. D. Am 8. November 2024 erhob der Gastgeber Beschwerde beim Bundesver- waltungsgericht. Er beantragte sinngemäss die Aufhebung der vorinstanz- lichen Verfügung und die Erteilung des nachgesuchten Besuchervisums (Schengenvisum, Typ C). E. Die Vorinstanz beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 17. Dezem- ber 2024 die Abweisung der Beschwerde. F. In seiner Replik vom 16. Januar 2025 reichte der Beschwerdeführer zu- sätzliche Beweismittel ein, die der Vorinstanz durch das Gericht zur Kennt- nis gebracht wurden, und hielt sinngemäss an seinen Anträgen fest. G. Am 30. August 2025 erkundigte sich der Beschwerdeführer nach dem Stand des Verfahrens.

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Erwägungen (23 Absätze)

E. 1.1 Einspracheentscheide des SEM über die Verweigerung von Visa sind mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbar (Art. 31 ff. VGG i.V.m. Art. 5 VwVG).

E. 1.2 Das Rechtsmittelverfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG).

E. 1.3 Obwohl der ursprünglich angestrebte Besuchszeitraum inzwischen ab- gelaufen ist, kann – nicht zuletzt angesichts der Einreichung des Rechts- mittels – auf ein fortbestehendes Rechtsschutzinteresse geschlossen wer- den. Der Beschwerdeführer ist zur Beschwerde legitimiert (vgl. Art. 48 Abs. 1 VwVG). Die bezüglich Beschwerdelegitimation mit dem Grundsatz- urteil BVGE 2025 VII/2 erfolgte Verschärfung der Rechtsprechung kommt in casu infolge des davorliegenden Beschwerdeeingangs nicht zur Anwen- dung. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutre- ten (vgl. Art. 50 Abs. 1 und 52 Abs. 1 VwVG).

E. 2.1 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können die Verlet- zung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechts- erheblichen Sachverhalts und – sofern wie vorliegend nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit ge- rügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist ge- mäss Art. 62 Abs. 4 VwVG nicht an die Begründung der Begehren gebun- den und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemach- ten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage im Zeitpunkt seines Entscheids (vgl. BVGE 2020 VII/4 E. 2.2 m.H.).

E. 3.1 Dem angefochtenen Entscheid liegt das Gesuch eines philippinischen Staatsangehörigen um Erteilung eines Visums zu Besuchszwecken in der Schweiz zugrunde. Da er sich als sogenannter Drittstaatsangehöriger nicht aus eigenem und vorliegend auch nicht aus abgeleitetem Recht auf die EU/EFTA-Personenfreizügigkeitsabkommen berufen kann und die beab- sichtigte Aufenthaltsdauer 90 Tage innerhalb eines Zeitraums von 180 Ta- gen nicht überschreitet, fällt die vorliegende Streitsache in den

F-7061/2024 Seite 4 persönlichen und sachlichen Anwendungsbereich der Schengen-Assoziie- rungsabkommen (aufgeführt im Anhang I Ziff. 1 des AIG [SR 142.20]), mit denen die Schweiz den Schengen-Besitzstand sowie die dazugehörigen gemeinschaftsrechtlichen Rechtsakte (nachfolgend: Schengen-Recht) übernommen hat. Das AIG und seine Ausführungsbestimmungen, in casu namentlich die Verordnung vom 15. August 2018 über die Einreise und die Visumerteilung (VEV, SR 142.204), gelangen nur soweit zur Anwendung, als die Schengen-Assoziierungsabkommen keine abweichenden Bestim- mungen enthalten (Art. 2 Abs. 2-5 AIG; Art. 1 Abs. 2 VEV).

E. 3.2 Zum einschlägigen Schengen-Recht gehören die Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft (Visakodex, VK, ABl. L 243/1 vom 15. September 2009), die Verordnung (EG) Nr. 2016/399 des Europä- ischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über einen Gemein- schaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen (kodifi- zierter Text) (Schengener Grenzkodex, SGK, Abl. L 77/1 vom 23. März

2016) und die Verordnung (EU) 2018/1806 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. November 2018 zur Aufstellung der Liste der Dritt- länder, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Aussengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie die Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind (kodifizierter Text) (nachfolgend: Verordnung [EU] 2018/1806, ABl. L 303/39 vom 28. Novem- ber 2018). In ihrem Anwendungsbereich regeln sie umfassend die Visum- pflicht, die Visumvergabe und die Einreise in das Hoheitsgebiet der durch das Schengen-Recht gebundenen Staaten (nachfolgend: Mitgliedstaaten).

E. 4.1 Die Voraussetzungen für die Erteilung eines Visums präsentieren sich im Anwendungsbereich der genannten Rechtsgrundlagen wie folgt:

E. 4.2 Das schweizerische Recht kennt für drittstaatsangehörige Personen Visa für kurzfristige Aufenthalte und solche für längerfristige Aufenthalte. Die Visa für kurzfristige Aufenthalte fallen in den Regelungsbereich des Schengen-Rechts. Sie werden für einen Aufenthalt von höchstens 90 Ta- gen innerhalb eines Zeitraums von 180 Tagen ausgestellt und können für das Hoheitsgebiet aller Schengen-Staaten gültig sein (einheitliches [Schengen-]Visum; nachfolgend: Visum) (Art. 2 Bst. d Ziff. 1 VEV) oder sich auf das Hoheitsgebiet eines oder mehrerer Schengen-Staaten be- schränken ([Schengen-]Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit; nach- folgend: VrG-Visum) (Art. 2 Bst. d Ziff. 2 VEV). Die Visa für längerfristige

F-7061/2024 Seite 5 Aufenthalte sind nationale Visa (Art. 2 Bst. f VEV). Sie unterstehen aus- schliesslich dem Landesrecht. Ob eine drittstaatsangehörige Person für ei- nen kurzfristigen Aufenthalt der Visumpflicht untersteht, bestimmt sich grundsätzlich nach der Verordnung (EU) 2018/1806 (Art. 8 Abs. 1 und 3 VEV), wobei das Verfahren und die Voraussetzungen der Visumerteilung vom Visakodex geregelt werden (Art. 12 Abs. 1 VEV). Gemäss Art. 21 Abs. 1 VK ist ein (formell zulässiges) Visumgesuch daraufhin zu überprü- fen, ob die allgemeinen Einreisevoraussetzungen des Art. 6 Abs. 1 Bst. a, c, d und e SGK erfüllt sind (zur Bezugnahme des Art. 21 Abs. 1 VK auf Art. 5 Abs. 1 Bst. a, c, d und e SGK vgl. Art. 44 SGK i.V.m. der Entspre- chungstabelle im Anhang X). Der restliche Inhalt des Art. 21 VK differen- ziert und konkretisiert diese Prüfung, wobei besonders wichtige Aspekte eine eingehende Regelung erfahren.

E. 4.3 Die Ablehnungsgründe des Art. 32 Abs. 1 VK spiegeln die Prüfung ei- nes Visumgesuchs auf Erfüllung der allgemeinen Einreisevoraussetzun- gen wider. Ist einer der dort aufgelisteten Tatbestände gegeben – weitere Ablehnungsgründe ergeben sich implizit aus Art. 25 VK –, darf ein Visum nicht erteilt werden. Ansonsten ist es auszustellen. Ein Rechtsfolgeermes- sen besteht nicht (so das Urteil des Europäischen Gerichtshofs [EuGH] vom 19. Dezember 2013 C-84/12 Koushkaki, EU:C:2013:862, Rn. 26–55, 63; zur Auslegung des innerstaatlichen Rechts im Lichte dieses Urteils vgl. BVGE 2014/1 E. 4.1 m.H.). Allerdings verfügen die Behörden des Ziel- staats bei der Prüfung der Ablehnungsgründe über einen weiten Ermes- sensspielraum.

E. 4.4 Ist das Visum zu verweigern, weil ein oder mehrere Ablehnungsgründe gegeben sind, kann ausnahmsweise ein VrG-Visum nach Art. 25 VK erteilt werden. Ein Ausnahmefall, der die Ausstellung eines VrG-Visums gestattet, liegt namentlich vor, wenn es ein Mitgliedstaat aus humanitären Gründen, aus Gründen des nationalen Interesses oder aufgrund internationaler Ver- pflichtungen für erforderlich hält, vom Grundsatz abzuweichen, dass die in Art. 6 Abs. 1 Bst. a, c, d und e SGK festgelegten Einreisevoraussetzungen erfüllt sein müssen (Art. 25 Abs. 1 Bst. a Ziff. i VK).

E. 5.1 Philippinische Staatsangehörige in der Situation des Gesuchstellers unterstehen der Visumpflicht (Art. 3 Abs. 1 der Verordnung [EU] 2018/1806 i.V.m. deren Anhang I Ziff. 1). Die Erteilung eines Visums wurde ihm von der Vorinstanz auf Einsprache hin verweigert, weil keine hinreichenden Gründe für eine fristgerechte und anstandslose Wiederausreise

F-7061/2024 Seite 6 bestünden. Damit wurde auf den Verweigerungsgrund des Art. 32 Abs. 1 Bst. b VK Bezug genommen, demgemäss das Visum der gesuchstellenden Person zu verweigern ist, «wenn begründete Zweifel (…) an der Glaubwür- digkeit (ihrer) Aussagen oder der von (ihr) bekundeten Absicht bestehen, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vor Ablauf der Gültigkeit des bean- tragten Visums zu verlassen.»

E. 5.2 Bei der Beurteilung des Kriteriums der gesicherten Wiederausreise muss ein zukünftiges Verhalten beurteilt werden, wozu nur Prognosen ge- troffen werden können. Dabei sind sämtliche Umstände des konkreten Ein- zelfalles zu würdigen, insbesondere auch die allgemeinen Verhältnisse im Herkunftsland der gesuchstellenden Person. Bei Einreisegesuchen von Personen aus Staaten beziehungsweise Regionen mit politisch, sozial oder wirtschaftlich ungünstigen Verhältnissen rechtfertigt sich eine strenge Praxis, da die persönliche Interessenlage in solchen Fällen erfahrungsge- mäss nicht mit dem Ziel und Zweck einer zeitlich befristeten Einreisebewil- ligung im Einklang steht. Der zuständigen Behörde kommt dabei ein erheb- licher Beurteilungsspielraum zu (vgl. BVGE 2014/1 E. 6.1 m.H.; ferner Ur- teile des BVGer F-4403/2023 vom 21. März 2024 E. 5.2; F-5322/2022 vom

E. 5.3 In die Risikoanalyse sind neben den allgemeinen Verhältnissen im Her- kunftsland der gesuchstellenden Person alle relevanten Gesichtspunkte des konkreten Einzelfalls einzubeziehen. Besteht bereits aufgrund der all- gemeinen Situation im Herkunftsland ein rechtlich relevantes Risiko nicht regelkonformen Verhaltens, so sind die konkreten Lebensumstände der gesuchstellenden Person daraufhin zu prüfen, ob sie geeignet sind, die Bedenken zu zerstreuen. Dabei ist ein umso strengerer Massstab anzule- gen, je ungünstiger sich die allgemeine Situation im Herkunftsland der ge- suchstellenden Person darstellt. Zu den relevanten konkreten Lebensum- ständen gehören insbesondere die persönlichen, familiären, beruflichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der gesuchstellenden Person (BVGE 2014/1 E. 6.3.1). So kann eine besondere berufliche, gesellschaftliche oder familiäre Verantwortung im Herkunftsland beziehungsweise eine stabile, die Existenz sichernde wirtschaftliche Situation die Prognose einer an- standslosen Wiederausreise vor Ablauf der Visumdauer begünstigen. Um- gekehrt muss bei Personen, die in ihrer Heimat keine besonderen Ver- pflichtungen haben oder die sich in wirtschaftlich ungünstigen Verhältnis- sen befinden, das Risiko eines ausländerrechtlich nicht regelkonformen

F-7061/2024 Seite 7 Verhaltens nach einer bewilligten Einreise als vergleichsweise hoch einge- schätzt werden (BVGE 2014/1 E. 6.3.1; 2009/27 E. 8). Namentlich bei jun- gen, ungebundenen Personen entsteht überdurchschnittlich häufig der Wunsch nach einer Auswanderung. Entsprechend ist bei dieser Kategorie von Personen grundsätzlich von einem erhöhten Risiko auszugehen, dass nach einer allfälligen Einreise – unter Umgehung ausländerrechtlicher Bestimmungen – versucht wird, den Aufenthalt auf eine andere rechtliche oder faktische Basis zu stellen und sich so der Pflicht zur Wiederausreise zu entziehen (vgl. Urteile des BVGer F-6975/2018 vom 11. März 2019 E. 5.3; F-1365/2018 vom 14. September 2018 E. 5.3). Zudem kann ein im Zielland Schweiz bestehendes familiäres oder soziales Beziehungsnetz den Entscheid, dorthin auszuwandern, erleichtern – insbesondere, wenn es gleichzeitig im Aufenthaltsstaat an einem entsprechenden Netz fehlt (Urteil des BVGer F-2974/2023 vom 29. Februar 2024 E. 8.1). 6. 6.1 Der Gesuchsteller lebt in der Gemeinde (Nennung Gemeinde) in der Provinz (Nennung Provinz) auf der Insel (Nennung Insel). Er ist 30 Jahre alt, ledig und kinderlos (vgl. Auskunftsbogen des Migrationsamts des Kan- tons (Nennung Kanton) vom 4. Oktober 2024 [SEM-act. 6/220] sowie An- tragsformular vom 5. August 2024 [SEM-act. 3/170]). Den übereinstimmen- den Angaben des Beschwerdeführers und des Gesuchstellers zufolge sind die beiden verlobt. Sie hätten sich über eine Internetplattform kennenge- lernt und sich im Juni 2024 erstmals auf den Philippinen getroffen. Seither stünden sie in täglichem Kontakt und planten eine zukünftige Heirat. Zur Dokumentation ihrer gelebten Beziehung legte der Beschwerdeführer Screenshots von Chatverläufen zwischen den beiden vor. Erklärtes Ziel des Gesuchstellers sei es, die Heimat seines Verlobten ken- nenzulernen und an dessen Geburtstag am (Nennung Geburtstag Be- schwerdeführer) anwesend zu sein. 6.2 Auch wenn die Philippinen ein überdurchschnittliches Wirtschafts- wachstum aufweisen, handelt es sich um ein Schwellenland. Das monatli- che Durchschnittsgehalt von umgerechnet rund Fr. 190.– (vgl. Gehälter in Philippinen, durchschnittliche Gehälter 2025 und 2024, BDEX, < https://bdeex.com/de/philippines/ >, abgerufen am 2.12. 2025) ist auch unter Berücksichtigung der Kaufkraft im Vergleich mit den Schengen-Län- dern tief (vgl. etwa auch Urteil des BVGer F-2361/2024 vom 14. Juni 2024 E. 7.2 und 7.3).

F-7061/2024 Seite 8 Vor diesem Hintergrund ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz das allgemeine Risiko einer nicht fristgerechten Wiederausreise von Besu- chern aus den Philippinen grundsätzlich als hoch einschätzt. In Bezug auf die konkreten Lebensumstände des Gesuchstellers rechtfertigt sich daher ein strenger Massstab (vgl. E. 5.3). 6.3 Der Gesuchsteller und der Beschwerdeführer bringen jeweils vor, ers- terer sei in den Philippinen tief verwurzelt. Er lebe mit seinen Eltern zusam- men, um die er sich täglich kümmere; während seiner Abwesenheit würde sein Bruder vertretungsweise deren Betreuung übernehmen. Zudem ver- füge er über ein breites familiäres Netzwerk in (Nennung Ort), darunter Ge- schwister, Tanten, Onkel sowie Cousinen und Cousins, was seine enge Bindung an die Heimat zusätzlich unterstreiche. Eine dauerhafte Übersied- lung in die Schweiz sei nicht beabsichtigt; vielmehr sei seine Rückkehrab- sicht dadurch belegt, dass er nach sämtlichen bisherigen Auslandsaufent- halten stets in die Philippinen zurückgekehrt sei (vgl. Begleitschreiben zum Visumantrag vom 5. August 2024 [SEM-act. 3/158] sowie Begleitschreiben des Beschwerdeführers vom 24. Juli 2024 [SEM-act. 3/140]). Anhaltspunkte für eine derart enge soziale Verwurzelung im Herkunftsland, dass diese geeignet wäre, die fristgerechte Wiederausreise des Gesuch- stellers nach einem Aufenthalt im Schengen-Raum abzusichern, sind damit nicht dargetan. Der Gesuchsteller verfügt – soweit ersichtlich – über keine familiären Verpflichtungen in seinem Heimatstaat, die hierzu geeignet wä- ren. Der Umstand, dass viele seiner Familienmitglieder dort leben, genügt in dieser Hinsicht ebenso wenig wie derjenige, dass er mit seinen Eltern im gleichen Haushalt lebt. Eine besondere Abhängigkeit der Eltern des Ge- suchstellers von diesem ist nicht ersichtlich, wird nicht substanziiert vorge- bracht und wäre angesichts der weiteren vor Ort lebenden Kinder (Ge- schwister des Gesuchstellers) denn auch wenig plausibel. 6.4 Zum Zeitpunkt der Antragstellung gab der Gesuchsteller an, arbeitslos zu sein und über keine eigenen finanziellen Mittel zu verfügen. Er werde jedoch regelmässig vom Beschwerdeführer unterstützt, der ihm durch- schnittlich rund Fr. 400.– pro Monat zukommen lasse. Mit dieser finanziel- len Hilfe würden unter anderem die Teilnahme an einem Deutschkurs so- wie die Kosten für die Gründung seines Unternehmens – einer Verpa- ckungsfirma – gedeckt (vgl. hierzu Antragsformular und Auskunftsbogen, SEM-act. 3/170 ff.). Im Rahmen der Replik führte der Beschwerdeführer aus, das Unternehmen des Gesuchstellers, «(Nennung Firma)», sei inzwi- schen gewachsen, weshalb ein grösseres Lokal benötigt werde und

F-7061/2024 Seite 9 mittlerweile zwei weitere Familienmitglieder dort beschäftigt seien (vgl. Replik, BVGer-act. 7/1 ff.). Langfristig plane das Paar, gemeinsam auf den Philippinen zu leben. Aufgrund des Fachkräftemangels müsse der Be- schwerdeführer zwar über seine Pensionierung hinaus in der Schweiz be- rufstätig bleiben, beabsichtige jedoch, Ende 2026 auf die Philippinen aus- zuwandern. Das gemeinsame Unternehmen sei daher als Investition in ihre gemeinsame Zukunft zu verstehen und trage aus diesem Grund die Initia- len beider Partner («…») (vgl. Replik, BVGer-act. 7/1 ff.). Hinsichtlich der wirtschaftlichen Verhältnisse des Gesuchstellers ist dem- nach festzuhalten, dass auch diese nicht in entscheidrelevantem Mass für eine fristgerechte Wiederausreise aus dem Schengenraum sprechen. Zwar existiert ein Firmeneintrag und es wurden Investitionen in die Firma getätigt, jedoch wurden darüber hinaus keine weiteren Vermögensnach- weise vorgelegt. Es bleibt unklar, ob und in welchem Umfang der Gesuch- steller über finanzielle Rücklagen oder substanzielle wirtschaftliche Res- sourcen verfügt. Daran ändern auch die unbelegten Angaben des Be- schwerdeführers in seiner Replik nichts, wonach die Familie des Gesuch- stellers über grosse und komfortabel eingerichtete Häuser, mehrere Fahr- zeuge sowie Ländereien, Plantagen, Lebensmittelgeschäfte und eine Metzgerei verfüge. Ohnehin ist festzuhalten, dass weder allfälliges Vermö- gen noch allfällige Liegenschaften durch eine Migration verloren gingen, sodass darin kein zwingendes Indiz für eine fristgerechte Wiederausreise läge (vgl. Urteil des BVGer F-4838/2024 vom 6. Dezember 2024 E. 4.5 m.H.). 6.5 Da das Schengen-Visum nicht für die Vorbereitung einer Eheschlies- sung bestimmt ist, fallen sodann auch die vorgebrachten Heiratspläne nicht zugunsten des Beschwerdeführers und des Gesuchstellers ins Gewicht. Gleiches gilt für die vorgebrachte gemeinsame Lebensplanung auf den Philippinen, an deren Verlässlichkeit angesichts der vergleichsweise kur- zen Beziehungsdauer von fünf Monaten bei Visumantrag bei objektiver Be- trachtung Zweifel bestehen (vgl. e contrario etwa Urteil des BVGer F- 3710/2024 vom 24. Januar 2025 E. 5.2 und 5.3). 6.6 In einer Gesamtbetrachtung lassen sich weder besondere familiäre noch soziale Verpflichtungen erkennen, die mit hinreichender Sicherheit für eine fristgerechte Rückkehr des Gesuchstellers in sein Heimatland spre- chen würden. Vor diesem Hintergrund ist die Einschätzung der Vorinstanz, wonach die Wiederausreise des Gesuchstellers angesichts seiner indivi- duellen Situation sowie der allgemeinen Lage philippinischer

F-7061/2024 Seite 10 Staatsangehöriger nicht als gesichert betrachtet werden kann, nicht zu be- anstanden. Daran ändert schliesslich auch die replikweise eingereichte ei- desstattliche Erklärung des Gesuchstellers nichts. Mangels rechtlicher Durchsetzbarkeit vermag diese das zugesicherte Verhalten des Gesuch- stellers nicht zu garantieren. 7. Mit der fehlenden Gewähr für eine anstandslose Wiederausreise ist eine zwingende Voraussetzung für die Erteilung des beantragten Visums nicht erfüllt und die Vorinstanz hat diese zurecht verweigert. Gründe für die Aus- stellung eines VrG-Visums nach Art. 25 VK wurden zu Recht nicht geltend gemacht und sind auch nicht ersichtlich. 8. Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass die angefochtene Verfü- gung im Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Die Be- schwerde ist abzuweisen.

E. 6.1 Der Gesuchsteller lebt in der Gemeinde (Nennung Gemeinde) in der Provinz (Nennung Provinz) auf der Insel (Nennung Insel). Er ist 30 Jahre alt, ledig und kinderlos (vgl. Auskunftsbogen des Migrationsamts des Kantons (Nennung Kanton) vom 4. Oktober 2024 [SEM-act. 6/220] sowie Antragsformular vom 5. August 2024 [SEM-act. 3/170]). Den übereinstimmenden Angaben des Beschwerdeführers und des Gesuchstellers zufolge sind die beiden verlobt. Sie hätten sich über eine Internetplattform kennengelernt und sich im Juni 2024 erstmals auf den Philippinen getroffen. Seither stünden sie in täglichem Kontakt und planten eine zukünftige Heirat. Zur Dokumentation ihrer gelebten Beziehung legte der Beschwerdeführer Screenshots von Chatverläufen zwischen den beiden vor. Erklärtes Ziel des Gesuchstellers sei es, die Heimat seines Verlobten kennenzulernen und an dessen Geburtstag am (Nennung Geburtstag Beschwerdeführer) anwesend zu sein.

E. 6.2 Auch wenn die Philippinen ein überdurchschnittliches Wirtschaftswachstum aufweisen, handelt es sich um ein Schwellenland. Das monatliche Durchschnittsgehalt von umgerechnet rund Fr. 190.- (vgl. Gehälter in Philippinen, durchschnittliche Gehälter 2025 und 2024, BDEX, https://bdeex.com/de/philippines/ >, abgerufen am 2.12. 2025) ist auch unter Berücksichtigung der Kaufkraft im Vergleich mit den Schengen-Ländern tief (vgl. etwa auch Urteil des BVGer F-2361/2024 vom 14. Juni 2024 E. 7.2 und 7.3). Vor diesem Hintergrund ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz das allgemeine Risiko einer nicht fristgerechten Wiederausreise von Besuchern aus den Philippinen grundsätzlich als hoch einschätzt. In Bezug auf die konkreten Lebensumstände des Gesuchstellers rechtfertigt sich daher ein strenger Massstab (vgl. E. 5.3).

E. 6.3 Der Gesuchsteller und der Beschwerdeführer bringen jeweils vor, ersterer sei in den Philippinen tief verwurzelt. Er lebe mit seinen Eltern zusammen, um die er sich täglich kümmere; während seiner Abwesenheit würde sein Bruder vertretungsweise deren Betreuung übernehmen. Zudem verfüge er über ein breites familiäres Netzwerk in (Nennung Ort), darunter Geschwister, Tanten, Onkel sowie Cousinen und Cousins, was seine enge Bindung an die Heimat zusätzlich unterstreiche. Eine dauerhafte Übersiedlung in die Schweiz sei nicht beabsichtigt; vielmehr sei seine Rückkehrabsicht dadurch belegt, dass er nach sämtlichen bisherigen Auslandsaufenthalten stets in die Philippinen zurückgekehrt sei (vgl. Begleitschreiben zum Visumantrag vom 5. August 2024 [SEM-act. 3/158] sowie Begleitschreiben des Beschwerdeführers vom 24. Juli 2024 [SEM-act. 3/140]). Anhaltspunkte für eine derart enge soziale Verwurzelung im Herkunftsland, dass diese geeignet wäre, die fristgerechte Wiederausreise des Gesuchstellers nach einem Aufenthalt im Schengen-Raum abzusichern, sind damit nicht dargetan. Der Gesuchsteller verfügt - soweit ersichtlich - über keine familiären Verpflichtungen in seinem Heimatstaat, die hierzu geeignet wären. Der Umstand, dass viele seiner Familienmitglieder dort leben, genügt in dieser Hinsicht ebenso wenig wie derjenige, dass er mit seinen Eltern im gleichen Haushalt lebt. Eine besondere Abhängigkeit der Eltern des Gesuchstellers von diesem ist nicht ersichtlich, wird nicht substanziiert vorgebracht und wäre angesichts der weiteren vor Ort lebenden Kinder (Geschwister des Gesuchstellers) denn auch wenig plausibel.

E. 6.4 Zum Zeitpunkt der Antragstellung gab der Gesuchsteller an, arbeitslos zu sein und über keine eigenen finanziellen Mittel zu verfügen. Er werde jedoch regelmässig vom Beschwerdeführer unterstützt, der ihm durchschnittlich rund Fr. 400.- pro Monat zukommen lasse. Mit dieser finanziellen Hilfe würden unter anderem die Teilnahme an einem Deutschkurs sowie die Kosten für die Gründung seines Unternehmens - einer Verpackungsfirma - gedeckt (vgl. hierzu Antragsformular und Auskunftsbogen, SEM-act. 3/170 ff.). Im Rahmen der Replik führte der Beschwerdeführer aus, das Unternehmen des Gesuchstellers, «(Nennung Firma)», sei inzwischen gewachsen, weshalb ein grösseres Lokal benötigt werde und mittlerweile zwei weitere Familienmitglieder dort beschäftigt seien (vgl. Replik, BVGer-act. 7/1 ff.). Langfristig plane das Paar, gemeinsam auf den Philippinen zu leben. Aufgrund des Fachkräftemangels müsse der Beschwerdeführer zwar über seine Pensionierung hinaus in der Schweiz berufstätig bleiben, beabsichtige jedoch, Ende 2026 auf die Philippinen auszuwandern. Das gemeinsame Unternehmen sei daher als Investition in ihre gemeinsame Zukunft zu verstehen und trage aus diesem Grund die Initialen beider Partner («...») (vgl. Replik, BVGer-act. 7/1 ff.). Hinsichtlich der wirtschaftlichen Verhältnisse des Gesuchstellers ist demnach festzuhalten, dass auch diese nicht in entscheidrelevantem Mass für eine fristgerechte Wiederausreise aus dem Schengenraum sprechen. Zwar existiert ein Firmeneintrag und es wurden Investitionen in die Firma getätigt, jedoch wurden darüber hinaus keine weiteren Vermögensnachweise vorgelegt. Es bleibt unklar, ob und in welchem Umfang der Gesuchsteller über finanzielle Rücklagen oder substanzielle wirtschaftliche Ressourcen verfügt. Daran ändern auch die unbelegten Angaben des Beschwerdeführers in seiner Replik nichts, wonach die Familie des Gesuchstellers über grosse und komfortabel eingerichtete Häuser, mehrere Fahrzeuge sowie Ländereien, Plantagen, Lebensmittelgeschäfte und eine Metzgerei verfüge. Ohnehin ist festzuhalten, dass weder allfälliges Vermögen noch allfällige Liegenschaften durch eine Migration verloren gingen, sodass darin kein zwingendes Indiz für eine fristgerechte Wiederausreise läge (vgl. Urteil des BVGer F-4838/2024 vom 6. Dezember 2024 E. 4.5 m.H.).

E. 6.5 Da das Schengen-Visum nicht für die Vorbereitung einer Eheschliessung bestimmt ist, fallen sodann auch die vorgebrachten Heiratspläne nicht zugunsten des Beschwerdeführers und des Gesuchstellers ins Gewicht. Gleiches gilt für die vorgebrachte gemeinsame Lebensplanung auf den Philippinen, an deren Verlässlichkeit angesichts der vergleichsweise kurzen Beziehungsdauer von fünf Monaten bei Visumantrag bei objektiver Betrachtung Zweifel bestehen (vgl. e contrario etwa Urteil des BVGer F-3710/2024 vom 24. Januar 2025 E. 5.2 und 5.3).

E. 6.6 In einer Gesamtbetrachtung lassen sich weder besondere familiäre noch soziale Verpflichtungen erkennen, die mit hinreichender Sicherheit für eine fristgerechte Rückkehr des Gesuchstellers in sein Heimatland sprechen würden. Vor diesem Hintergrund ist die Einschätzung der Vorinstanz, wonach die Wiederausreise des Gesuchstellers angesichts seiner individuellen Situation sowie der allgemeinen Lage philippinischer Staatsangehöriger nicht als gesichert betrachtet werden kann, nicht zu beanstanden. Daran ändert schliesslich auch die replikweise eingereichte eidesstattliche Erklärung des Gesuchstellers nichts. Mangels rechtlicher Durchsetzbarkeit vermag diese das zugesicherte Verhalten des Gesuchstellers nicht zu garantieren.

E. 7 Mit der fehlenden Gewähr für eine anstandslose Wiederausreise ist eine zwingende Voraussetzung für die Erteilung des beantragten Visums nicht erfüllt und die Vorinstanz hat diese zurecht verweigert. Gründe für die Ausstellung eines VrG-Visums nach Art. 25 VK wurden zu Recht nicht geltend gemacht und sind auch nicht ersichtlich.

E. 8 Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass die angefochtene Verfügung im Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 9 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdefüh- rer aufzuerlegen und auf Fr. 900.– festzusetzen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Sie sind durch den in gleicher Höhe geleisteten Kostenvor- schuss gedeckt.

E. 10 Dieses Urteil ist endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG). (Dispositiv nächste Seite)

F-7061/2024 Seite 11

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 900.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie sind durch den in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer und die Vorinstanz. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Sebastian Kempe Joana Maria Mösch Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-7061/2024 Urteil vom 15. Dezember 2025 Besetzung Richter Sebastian Kempe (Vorsitz), Richterin Susanne Genner, Richterin Aileen Truttmann, Gerichtsschreiberin Joana Maria Mösch. Parteien A.______, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Schengen-Visum zu Gunsten von B.______; Verfügung des SEM vom 23. Oktober 2024. Sachverhalt: A. Am 5. August 2024 beantragte B._______ (philippinischer Staatsangehöriger, geb. 1994, nachfolgend Gesuchsteller) bei der Schweizer Auslandvertretung in Manila ein Schengen-Visum für einen Besuch seines in der Schweiz wohnhaften Verlobten, eines Schweizer Staatsbürgers (geb. 1959, nachfolgend Beschwerdeführer), im Zeitraum vom (...) bis zum (...). B. Am 6. August 2024 wies die Auslandvertretung das Gesuch ab. C. Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer am 10. August 2024 Einsprache bei der Vorinstanz. Diese wurde mit Verfügung vom 23. Oktober 2024 abgewiesen. D. Am 8. November 2024 erhob der Gastgeber Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragte sinngemäss die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die Erteilung des nachgesuchten Besuchervisums (Schengenvisum, Typ C). E. Die Vorinstanz beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 17. Dezember 2024 die Abweisung der Beschwerde. F. In seiner Replik vom 16. Januar 2025 reichte der Beschwerdeführer zusätzliche Beweismittel ein, die der Vorinstanz durch das Gericht zur Kenntnis gebracht wurden, und hielt sinngemäss an seinen Anträgen fest. G. Am 30. August 2025 erkundigte sich der Beschwerdeführer nach dem Stand des Verfahrens. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Einspracheentscheide des SEM über die Verweigerung von Visa sind mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbar (Art. 31 ff. VGG i.V.m. Art. 5 VwVG). 1.2 Das Rechtsmittelverfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). 1.3 Obwohl der ursprünglich angestrebte Besuchszeitraum inzwischen abgelaufen ist, kann - nicht zuletzt angesichts der Einreichung des Rechtsmittels - auf ein fortbestehendes Rechtsschutzinteresse geschlossen werden. Der Beschwerdeführer ist zur Beschwerde legitimiert (vgl. Art. 48 Abs. 1 VwVG). Die bezüglich Beschwerdelegitimation mit dem Grundsatzurteil BVGE 2025 VII/2 erfolgte Verschärfung der Rechtsprechung kommt in casu infolge des davorliegenden Beschwerdeeingangs nicht zur Anwendung. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (vgl. Art. 50 Abs. 1 und 52 Abs. 1 VwVG). 2. 2.1 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und - sofern wie vorliegend nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG nicht an die Begründung der Begehren gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage im Zeitpunkt seines Entscheids (vgl. BVGE 2020 VII/4 E. 2.2 m.H.). 3. 3.1 Dem angefochtenen Entscheid liegt das Gesuch eines philippinischen Staatsangehörigen um Erteilung eines Visums zu Besuchszwecken in der Schweiz zugrunde. Da er sich als sogenannter Drittstaatsangehöriger nicht aus eigenem und vorliegend auch nicht aus abgeleitetem Recht auf die EU/EFTA-Personenfreizügigkeitsabkommen berufen kann und die beabsichtigte Aufenthaltsdauer 90 Tage innerhalb eines Zeitraums von 180 Tagen nicht überschreitet, fällt die vorliegende Streitsache in den persönlichen und sachlichen Anwendungsbereich der Schengen-Assoziierungsabkommen (aufgeführt im Anhang I Ziff. 1 des AIG [SR 142.20]), mit denen die Schweiz den Schengen-Besitzstand sowie die dazugehörigen gemeinschaftsrechtlichen Rechtsakte (nachfolgend: Schengen-Recht) übernommen hat. Das AIG und seine Ausführungsbestimmungen, in casu namentlich die Verordnung vom 15. August 2018 über die Einreise und die Visumerteilung (VEV, SR 142.204), gelangen nur soweit zur Anwendung, als die Schengen-Assoziierungsabkommen keine abweichenden Bestimmungen enthalten (Art. 2 Abs. 2-5 AIG; Art. 1 Abs. 2 VEV). 3.2 Zum einschlägigen Schengen-Recht gehören die Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft (Visakodex, VK, ABl. L 243/1 vom 15. September 2009), die Verordnung (EG) Nr. 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen (kodifizierter Text) (Schengener Grenzkodex, SGK, Abl. L 77/1 vom 23. März 2016) und die Verordnung (EU) 2018/1806 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. November 2018 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Aussengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie die Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind (kodifizierter Text) (nachfolgend: Verordnung [EU] 2018/1806, ABl. L 303/39 vom 28. November 2018). In ihrem Anwendungsbereich regeln sie umfassend die Visumpflicht, die Visumvergabe und die Einreise in das Hoheitsgebiet der durch das Schengen-Recht gebundenen Staaten (nachfolgend: Mitgliedstaaten). 4. 4.1 Die Voraussetzungen für die Erteilung eines Visums präsentieren sich im Anwendungsbereich der genannten Rechtsgrundlagen wie folgt: 4.2 Das schweizerische Recht kennt für drittstaatsangehörige Personen Visa für kurzfristige Aufenthalte und solche für längerfristige Aufenthalte. Die Visa für kurzfristige Aufenthalte fallen in den Regelungsbereich des Schengen-Rechts. Sie werden für einen Aufenthalt von höchstens 90 Tagen innerhalb eines Zeitraums von 180 Tagen ausgestellt und können für das Hoheitsgebiet aller Schengen-Staaten gültig sein (einheitliches [Schengen-]Visum; nachfolgend: Visum) (Art. 2 Bst. d Ziff. 1 VEV) oder sich auf das Hoheitsgebiet eines oder mehrerer Schengen-Staaten beschränken ([Schengen-]Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit; nachfolgend: VrG-Visum) (Art. 2 Bst. d Ziff. 2 VEV). Die Visa für längerfristige Aufenthalte sind nationale Visa (Art. 2 Bst. f VEV). Sie unterstehen ausschliesslich dem Landesrecht. Ob eine drittstaatsangehörige Person für einen kurzfristigen Aufenthalt der Visumpflicht untersteht, bestimmt sich grundsätzlich nach der Verordnung (EU) 2018/1806 (Art. 8 Abs. 1 und 3 VEV), wobei das Verfahren und die Voraussetzungen der Visumerteilung vom Visakodex geregelt werden (Art. 12 Abs. 1 VEV). Gemäss Art. 21 Abs. 1 VK ist ein (formell zulässiges) Visumgesuch daraufhin zu überprüfen, ob die allgemeinen Einreisevoraussetzungen des Art. 6 Abs. 1 Bst. a, c, d und e SGK erfüllt sind (zur Bezugnahme des Art. 21 Abs. 1 VK auf Art. 5 Abs. 1 Bst. a, c, d und e SGK vgl. Art. 44 SGK i.V.m. der Entsprechungstabelle im Anhang X). Der restliche Inhalt des Art. 21 VK differenziert und konkretisiert diese Prüfung, wobei besonders wichtige Aspekte eine eingehende Regelung erfahren. 4.3 Die Ablehnungsgründe des Art. 32 Abs. 1 VK spiegeln die Prüfung eines Visumgesuchs auf Erfüllung der allgemeinen Einreisevoraussetzungen wider. Ist einer der dort aufgelisteten Tatbestände gegeben - weitere Ablehnungsgründe ergeben sich implizit aus Art. 25 VK -, darf ein Visum nicht erteilt werden. Ansonsten ist es auszustellen. Ein Rechtsfolgeermessen besteht nicht (so das Urteil des Europäischen Gerichtshofs [EuGH] vom 19. Dezember 2013 C-84/12 Koushkaki, EU:C:2013:862, Rn. 26-55, 63; zur Auslegung des innerstaatlichen Rechts im Lichte dieses Urteils vgl. BVGE 2014/1 E. 4.1 m.H.). Allerdings verfügen die Behörden des Zielstaats bei der Prüfung der Ablehnungsgründe über einen weiten Ermessensspielraum. 4.4 Ist das Visum zu verweigern, weil ein oder mehrere Ablehnungsgründe gegeben sind, kann ausnahmsweise ein VrG-Visum nach Art. 25 VK erteilt werden. Ein Ausnahmefall, der die Ausstellung eines VrG-Visums gestattet, liegt namentlich vor, wenn es ein Mitgliedstaat aus humanitären Gründen, aus Gründen des nationalen Interesses oder aufgrund internationaler Verpflichtungen für erforderlich hält, vom Grundsatz abzuweichen, dass die in Art. 6 Abs. 1 Bst. a, c, d und e SGK festgelegten Einreisevoraussetzungen erfüllt sein müssen (Art. 25 Abs. 1 Bst. a Ziff. i VK). 5. 5.1 Philippinische Staatsangehörige in der Situation des Gesuchstellers unterstehen der Visumpflicht (Art. 3 Abs. 1 der Verordnung [EU] 2018/1806 i.V.m. deren Anhang I Ziff. 1). Die Erteilung eines Visums wurde ihm von der Vorinstanz auf Einsprache hin verweigert, weil keine hinreichenden Gründe für eine fristgerechte und anstandslose Wiederausreise bestünden. Damit wurde auf den Verweigerungsgrund des Art. 32 Abs. 1 Bst. b VK Bezug genommen, demgemäss das Visum der gesuchstellenden Person zu verweigern ist, «wenn begründete Zweifel (...) an der Glaubwürdigkeit (ihrer) Aussagen oder der von (ihr) bekundeten Absicht bestehen, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vor Ablauf der Gültigkeit des beantragten Visums zu verlassen.» 5.2 Bei der Beurteilung des Kriteriums der gesicherten Wiederausreise muss ein zukünftiges Verhalten beurteilt werden, wozu nur Prognosen getroffen werden können. Dabei sind sämtliche Umstände des konkreten Einzelfalles zu würdigen, insbesondere auch die allgemeinen Verhältnisse im Herkunftsland der gesuchstellenden Person. Bei Einreisegesuchen von Personen aus Staaten beziehungsweise Regionen mit politisch, sozial oder wirtschaftlich ungünstigen Verhältnissen rechtfertigt sich eine strenge Praxis, da die persönliche Interessenlage in solchen Fällen erfahrungsgemäss nicht mit dem Ziel und Zweck einer zeitlich befristeten Einreisebewilligung im Einklang steht. Der zuständigen Behörde kommt dabei ein erheblicher Beurteilungsspielraum zu (vgl. BVGE 2014/1 E. 6.1 m.H.; ferner Urteile des BVGer F-4403/2023 vom 21. März 2024 E. 5.2; F-5322/2022 vom 9. Juni 2023; F-1826/2022 vom 24. Mai 2023 E. 6.1; F-1086/2020 vom 23. Februar 2021 E. 4.1; F-2881/2018 vom 24. Januar 2019 E. 6; vgl. auch Urteil Koushkaki Rn. 56-63). 5.3 In die Risikoanalyse sind neben den allgemeinen Verhältnissen im Herkunftsland der gesuchstellenden Person alle relevanten Gesichtspunkte des konkreten Einzelfalls einzubeziehen. Besteht bereits aufgrund der allgemeinen Situation im Herkunftsland ein rechtlich relevantes Risiko nicht regelkonformen Verhaltens, so sind die konkreten Lebensumstände der gesuchstellenden Person daraufhin zu prüfen, ob sie geeignet sind, die Bedenken zu zerstreuen. Dabei ist ein umso strengerer Massstab anzulegen, je ungünstiger sich die allgemeine Situation im Herkunftsland der gesuchstellenden Person darstellt. Zu den relevanten konkreten Lebensumständen gehören insbesondere die persönlichen, familiären, beruflichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der gesuchstellenden Person (BVGE 2014/1 E. 6.3.1). So kann eine besondere berufliche, gesellschaftliche oder familiäre Verantwortung im Herkunftsland beziehungsweise eine stabile, die Existenz sichernde wirtschaftliche Situation die Prognose einer anstandslosen Wiederausreise vor Ablauf der Visumdauer begünstigen. Umgekehrt muss bei Personen, die in ihrer Heimat keine besonderen Verpflichtungen haben oder die sich in wirtschaftlich ungünstigen Verhältnissen befinden, das Risiko eines ausländerrechtlich nicht regelkonformen Verhaltens nach einer bewilligten Einreise als vergleichsweise hoch eingeschätzt werden (BVGE 2014/1 E. 6.3.1; 2009/27 E. 8). Namentlich bei jungen, ungebundenen Personen entsteht überdurchschnittlich häufig der Wunsch nach einer Auswanderung. Entsprechend ist bei dieser Kategorie von Personen grundsätzlich von einem erhöhten Risiko auszugehen, dass nach einer allfälligen Einreise - unter Umgehung ausländerrechtlicher Bestimmungen - versucht wird, den Aufenthalt auf eine andere rechtliche oder faktische Basis zu stellen und sich so der Pflicht zur Wiederausreise zu entziehen (vgl. Urteile des BVGer F-6975/2018 vom 11. März 2019 E. 5.3; F-1365/2018 vom 14. September 2018 E. 5.3). Zudem kann ein im Zielland Schweiz bestehendes familiäres oder soziales Beziehungsnetz den Entscheid, dorthin auszuwandern, erleichtern - insbesondere, wenn es gleichzeitig im Aufenthaltsstaat an einem entsprechenden Netz fehlt (Urteil des BVGer F-2974/2023 vom 29. Februar 2024 E. 8.1). 6. 6.1 Der Gesuchsteller lebt in der Gemeinde (Nennung Gemeinde) in der Provinz (Nennung Provinz) auf der Insel (Nennung Insel). Er ist 30 Jahre alt, ledig und kinderlos (vgl. Auskunftsbogen des Migrationsamts des Kantons (Nennung Kanton) vom 4. Oktober 2024 [SEM-act. 6/220] sowie Antragsformular vom 5. August 2024 [SEM-act. 3/170]). Den übereinstimmenden Angaben des Beschwerdeführers und des Gesuchstellers zufolge sind die beiden verlobt. Sie hätten sich über eine Internetplattform kennengelernt und sich im Juni 2024 erstmals auf den Philippinen getroffen. Seither stünden sie in täglichem Kontakt und planten eine zukünftige Heirat. Zur Dokumentation ihrer gelebten Beziehung legte der Beschwerdeführer Screenshots von Chatverläufen zwischen den beiden vor. Erklärtes Ziel des Gesuchstellers sei es, die Heimat seines Verlobten kennenzulernen und an dessen Geburtstag am (Nennung Geburtstag Beschwerdeführer) anwesend zu sein. 6.2 Auch wenn die Philippinen ein überdurchschnittliches Wirtschaftswachstum aufweisen, handelt es sich um ein Schwellenland. Das monatliche Durchschnittsgehalt von umgerechnet rund Fr. 190.- (vgl. Gehälter in Philippinen, durchschnittliche Gehälter 2025 und 2024, BDEX, https://bdeex.com/de/philippines/ >, abgerufen am 2.12. 2025) ist auch unter Berücksichtigung der Kaufkraft im Vergleich mit den Schengen-Ländern tief (vgl. etwa auch Urteil des BVGer F-2361/2024 vom 14. Juni 2024 E. 7.2 und 7.3). Vor diesem Hintergrund ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz das allgemeine Risiko einer nicht fristgerechten Wiederausreise von Besuchern aus den Philippinen grundsätzlich als hoch einschätzt. In Bezug auf die konkreten Lebensumstände des Gesuchstellers rechtfertigt sich daher ein strenger Massstab (vgl. E. 5.3). 6.3 Der Gesuchsteller und der Beschwerdeführer bringen jeweils vor, ersterer sei in den Philippinen tief verwurzelt. Er lebe mit seinen Eltern zusammen, um die er sich täglich kümmere; während seiner Abwesenheit würde sein Bruder vertretungsweise deren Betreuung übernehmen. Zudem verfüge er über ein breites familiäres Netzwerk in (Nennung Ort), darunter Geschwister, Tanten, Onkel sowie Cousinen und Cousins, was seine enge Bindung an die Heimat zusätzlich unterstreiche. Eine dauerhafte Übersiedlung in die Schweiz sei nicht beabsichtigt; vielmehr sei seine Rückkehrabsicht dadurch belegt, dass er nach sämtlichen bisherigen Auslandsaufenthalten stets in die Philippinen zurückgekehrt sei (vgl. Begleitschreiben zum Visumantrag vom 5. August 2024 [SEM-act. 3/158] sowie Begleitschreiben des Beschwerdeführers vom 24. Juli 2024 [SEM-act. 3/140]). Anhaltspunkte für eine derart enge soziale Verwurzelung im Herkunftsland, dass diese geeignet wäre, die fristgerechte Wiederausreise des Gesuchstellers nach einem Aufenthalt im Schengen-Raum abzusichern, sind damit nicht dargetan. Der Gesuchsteller verfügt - soweit ersichtlich - über keine familiären Verpflichtungen in seinem Heimatstaat, die hierzu geeignet wären. Der Umstand, dass viele seiner Familienmitglieder dort leben, genügt in dieser Hinsicht ebenso wenig wie derjenige, dass er mit seinen Eltern im gleichen Haushalt lebt. Eine besondere Abhängigkeit der Eltern des Gesuchstellers von diesem ist nicht ersichtlich, wird nicht substanziiert vorgebracht und wäre angesichts der weiteren vor Ort lebenden Kinder (Geschwister des Gesuchstellers) denn auch wenig plausibel. 6.4 Zum Zeitpunkt der Antragstellung gab der Gesuchsteller an, arbeitslos zu sein und über keine eigenen finanziellen Mittel zu verfügen. Er werde jedoch regelmässig vom Beschwerdeführer unterstützt, der ihm durchschnittlich rund Fr. 400.- pro Monat zukommen lasse. Mit dieser finanziellen Hilfe würden unter anderem die Teilnahme an einem Deutschkurs sowie die Kosten für die Gründung seines Unternehmens - einer Verpackungsfirma - gedeckt (vgl. hierzu Antragsformular und Auskunftsbogen, SEM-act. 3/170 ff.). Im Rahmen der Replik führte der Beschwerdeführer aus, das Unternehmen des Gesuchstellers, «(Nennung Firma)», sei inzwischen gewachsen, weshalb ein grösseres Lokal benötigt werde und mittlerweile zwei weitere Familienmitglieder dort beschäftigt seien (vgl. Replik, BVGer-act. 7/1 ff.). Langfristig plane das Paar, gemeinsam auf den Philippinen zu leben. Aufgrund des Fachkräftemangels müsse der Beschwerdeführer zwar über seine Pensionierung hinaus in der Schweiz berufstätig bleiben, beabsichtige jedoch, Ende 2026 auf die Philippinen auszuwandern. Das gemeinsame Unternehmen sei daher als Investition in ihre gemeinsame Zukunft zu verstehen und trage aus diesem Grund die Initialen beider Partner («...») (vgl. Replik, BVGer-act. 7/1 ff.). Hinsichtlich der wirtschaftlichen Verhältnisse des Gesuchstellers ist demnach festzuhalten, dass auch diese nicht in entscheidrelevantem Mass für eine fristgerechte Wiederausreise aus dem Schengenraum sprechen. Zwar existiert ein Firmeneintrag und es wurden Investitionen in die Firma getätigt, jedoch wurden darüber hinaus keine weiteren Vermögensnachweise vorgelegt. Es bleibt unklar, ob und in welchem Umfang der Gesuchsteller über finanzielle Rücklagen oder substanzielle wirtschaftliche Ressourcen verfügt. Daran ändern auch die unbelegten Angaben des Beschwerdeführers in seiner Replik nichts, wonach die Familie des Gesuchstellers über grosse und komfortabel eingerichtete Häuser, mehrere Fahrzeuge sowie Ländereien, Plantagen, Lebensmittelgeschäfte und eine Metzgerei verfüge. Ohnehin ist festzuhalten, dass weder allfälliges Vermögen noch allfällige Liegenschaften durch eine Migration verloren gingen, sodass darin kein zwingendes Indiz für eine fristgerechte Wiederausreise läge (vgl. Urteil des BVGer F-4838/2024 vom 6. Dezember 2024 E. 4.5 m.H.). 6.5 Da das Schengen-Visum nicht für die Vorbereitung einer Eheschliessung bestimmt ist, fallen sodann auch die vorgebrachten Heiratspläne nicht zugunsten des Beschwerdeführers und des Gesuchstellers ins Gewicht. Gleiches gilt für die vorgebrachte gemeinsame Lebensplanung auf den Philippinen, an deren Verlässlichkeit angesichts der vergleichsweise kurzen Beziehungsdauer von fünf Monaten bei Visumantrag bei objektiver Betrachtung Zweifel bestehen (vgl. e contrario etwa Urteil des BVGer F-3710/2024 vom 24. Januar 2025 E. 5.2 und 5.3). 6.6 In einer Gesamtbetrachtung lassen sich weder besondere familiäre noch soziale Verpflichtungen erkennen, die mit hinreichender Sicherheit für eine fristgerechte Rückkehr des Gesuchstellers in sein Heimatland sprechen würden. Vor diesem Hintergrund ist die Einschätzung der Vorinstanz, wonach die Wiederausreise des Gesuchstellers angesichts seiner individuellen Situation sowie der allgemeinen Lage philippinischer Staatsangehöriger nicht als gesichert betrachtet werden kann, nicht zu beanstanden. Daran ändert schliesslich auch die replikweise eingereichte eidesstattliche Erklärung des Gesuchstellers nichts. Mangels rechtlicher Durchsetzbarkeit vermag diese das zugesicherte Verhalten des Gesuchstellers nicht zu garantieren.

7. Mit der fehlenden Gewähr für eine anstandslose Wiederausreise ist eine zwingende Voraussetzung für die Erteilung des beantragten Visums nicht erfüllt und die Vorinstanz hat diese zurecht verweigert. Gründe für die Ausstellung eines VrG-Visums nach Art. 25 VK wurden zu Recht nicht geltend gemacht und sind auch nicht ersichtlich.

8. Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass die angefochtene Verfügung im Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen und auf Fr. 900.- festzusetzen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Sie sind durch den in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt.

10. Dieses Urteil ist endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 900.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie sind durch den in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer und die Vorinstanz. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Sebastian Kempe Joana Maria Mösch Versand: