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F-1365/2018

F-1365/2018

Bundesverwaltungsgericht · 2018-09-14 · Deutsch CH

Schengen-Visum

Sachverhalt

A. Der aus Gambia stammende C._______ (geb. 1989, im Folgenden: Gesuchsteller bzw. Eingeladener) beantragte am 12. Oktober 2017 bei der Schweizerischen Botschaft in Dakar/Senegal ein Schengen-Visum für die Dauer von 83 Tagen. Als Zweck der beabsichtigten Reise gab er an, seinen im Kanton Aargau wohnhaften Bruder A._______ und dessen Schweizer Ehefrau B._______ (im Folgenden: Beschwerdeführer bzw. Gastgeber) besuchen zu wollen (vgl. Akten der Vorinstanz [SEM act.] 2 S. 67-70). Bereits am 1. Oktober 2017 hatten sich die Gastgeber mit einem entsprechenden Einladungsschreiben an die Schweizer Botschaft gewandt (SEM act. 1 S. 32). B. Mit Formularentscheid vom 13. Oktober 2017 lehnte es die Schweizer Vertretung in Dakar ab, das gewünschte Visum auszustellen. Sie begründete ihre Haltung mit der ihrer Auffassung nach fehlenden Gewähr für die fristgerechte Wiederausreise des Eingeladenen aus dem Schengen-Raum nach Ablauf des Visums (SEM act. 1 S. 10-12). Gegen diesen Entscheid erhoben die Gastgeber mit Eingabe vom 8. November 2017 Einsprache (SEM act. 1 S. 33-36). C. Nachdem das Amt für Migration und Integration des Kantons Aargau bei den Gastgebern ergänzende Auskünfte eingeholt und an das SEM weitergeleitet hatte, wies dieses die Einsprache mit Verfügung vom 1. Februar 2018 ab. Dabei teilte es die Einschätzung der schweizerischen Auslandvertretung, wonach die anstandslose und fristgerechte Wiederausreise des Gesuchstellers nach einem Besuchsaufenthalt nicht als hinreichend gesichert betrachtet werden könne. Gambia zähle zu den ärmsten Ländern der Welt, wobei knapp die Hälfte der Bevölkerung unterhalb der Armutsgrenze lebe. Obwohl es das kleinste Land Afrikas sei und nur 2 Mio. Einwohner zähle, gehörten Gambier zu den fünf "wichtigsten Nationalitäten", die im letzten Jahr auf irreguläre Weise übers Mittelmeer nach Italien gelangt seien. Beim Gesuchsteller handle es sich um einen jungen und ledigen Mann, welcher keinerlei Verpflichtungen gegenüber einer eigenen Familie habe. Ebenso wenig könne von besonderen beruflichen Verpflichtungen im Heimatland ausgegangen werden, die besondere Gewähr für die Wiederausreise nach einem Besuchsaufenthalt bieten könnten, nachdem der Gesuchsteller im Antragsformular angegeben habe, als Krankenpfleger sei er noch in der Probezeit. Zudem sei nicht nachvollziehbar, wie er eine 83-tägige Abwesenheit von seiner Arbeitsstelle planen könne. D. Mit Rechtsmitteleingabe vom 5. März 2018 beantragen die Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht sinngemäss die Aufhebung der vor-instanzlichen Verfügung und die Erteilung des gewünschten Besuchervisums an den Gesuchsteller; eventualiter sei eine Ablehnung des Gesuchs rechtsgenüglich zu begründen. Zur Begründung bringen sie im Wesentlichen vor, ihr Gast sei für seine von November 2016 bis Dezember 2017 geleistete Arbeit nicht entschädigt worden, weil er für die Regierung gearbeitet habe und nach der Abwahl des ehemaligen Präsidenten von Gambia der Staat finanziell nicht mehr in der Lage gewesen sei, die eigenen Angestellten zu entlöhnen. Am 2. Januar 2018 habe der Eingeladene deshalb einen neuen Arbeitsplatz im "XY._______ Medical Centre" angetreten. Aus diesem Grunde sei nur noch ein 23-tägiger Aufenthalt in der Schweiz vorgesehen. Im Weitern treffe die Feststellung der Vorinstanz, dass der Gesuchsteller keine Verpflichtungen gegenüber seiner Familie habe, nicht zu, sei er doch zurzeit der einzige arbeitstätige Mann und Versorger der Familie. Schliesslich betonen die Beschwerdeführer, dass sie als Gastgeber dafür besorgt sein würden, dass ihr Gast die Schweiz nach seinem Besuchsaufenthalt fristgerecht wieder verlassen werde. Der Rechtsmitteleingabe wurden diverse Beweismittel beigelegt. E. In ihrer Vernehmlassung vom 9. Mai 2018 beantragt die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde, wobei sie ihre Auffassung bekräftigt, wonach der Eingeladene im Heimatland nicht beruflich etabliert sei, zumal er an seinem neuen Arbeitsplatz umgerechnet lediglich CHF 114.- pro Monat verdiene. Sollten - wie dies in der Beschwerdeschrift dargetan worden sei - die Eltern und die in Gambia verbliebenen Geschwister auf das Einkommen des Gesuchstellers angewiesen sein, könnte dies erfahrungsgemäss für diesen ein Anreiz dazu sein, ausserhalb Gambias zu versuchen, ein höheres Einkommen zu erzielen, um (mehr) Geld an die Angehörigen überweisen zu können. F. Trotz ausdrücklich gewährtem Replikrecht liessen sich die Beschwerdeführer in der Folge nicht mehr vernehmen. G. Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägungen eingegangen.

Erwägungen (21 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, welche von einer in Art. 33 VGG aufgeführten Behörde erlassen wurden. Darunter fallen u.a. Verfügungen des SEM, mit denen die Erteilung eines Schengen-Visums zu Besuchszwecken verweigert wird. In dieser Materie entscheidet das Bundesverwaltungsgericht endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Sofern das VGG nichts anderes bestimmt, richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem VwVG (Art. 37 VGG).

E. 1.3 Die Beschwerdeführer sind als Gastgeber und Einsprecher zur Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG).

E. 2 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und - sofern nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG nicht an die Begründung der Begehren gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend sind grundsätzlich die tatsächlichen Verhältnisse zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2014/1 E. 2 m.H.).

E. 3 Der angefochtenen Verfügung liegt das Gesuch eines Staatsangehörigen von Gambia um Erteilung eines Visums für einen (mittlerweile noch) 23-tägigen Besuchsaufenthalt in der Schweiz zugrunde. Da sich der Gesuchsteller nicht auf die EU/EFTA-Personenfreizügigkeitsabkommen berufen kann und die beabsichtigte Aufenthaltsdauer 90 Tage nicht überschreitet, fällt die vorliegende Streitsache in den persönlichen und sachlichen Anwendungsbereich der Schengen-Assoziierungsabkommen, mit denen die Schweiz den Schengen-Besitzstand und die dazugehörigen gemeinschaftsrechtlichen Rechtsakte übernommen hat. Das Ausländergesetz (AuG, SR 142.20) und seine Ausführungsbestimmungen gelangen nur soweit zur Anwendung, als die Schengen-Assoziierungsabkommen keine abweichenden Bestimmungen enthalten (vgl. Art. 2 Abs. 2 - 5 AuG).

E. 4 Die Voraussetzungen für die Erteilung eines Visums präsentieren sich im Anwendungsbereich der vorerwähnten Rechtsgrundlagen wie folgt:

E. 4.1 Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines Recht auf Einreise noch gewährt es einen besonderen Anspruch auf Er-teilung eines Visums. Die Schweiz ist daher - wie andere Staaten auch - grundsätzlich nicht gehalten, Ausländerinnen und Ausländern die Einreise zu gestatten. Vorbehältlich völkerrechtlicher Verpflichtungen handelt es sich dabei um einen autonomen Entscheid (vgl. Botschaft zum Bundes-gesetz über Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3774; BGE 135 II 1 E. 1.1 m.H.). Das Schengen-Recht schränkt die nationalstaatlichen Befugnisse insoweit ein, als es einheitliche Voraussetzungen für Einreise und Visum aufstellt und die Mitgliedstaaten verpflichtet, die Einreise bzw. das Visum zu verweigern, wenn die Voraussetzungen nicht erfüllt sind. Einen Anspruch auf Einreise bzw. Visum vermittelt auch das Schengen-Recht nicht (vgl. BVGE 2014/1 E. 4.1.5).

E. 4.2 Drittstaatsangehörige dürfen über die Aussengrenzen des Schengen-Raums für einen Aufenthalt von höchstens 90 Tagen innerhalb eines Zeitraums von 180 Tagen einreisen, wenn sie im Besitz gültiger Reisedokumente sind, die zum Grenzübertritt berechtigen. Ferner benötigen sie ein Visum, falls ein solches nach Massgabe der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März 2001 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Aussengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind, erforderlich ist. Kein Visum benötigen Drittstaatsangehörige, die Inhaber eines gültigen Aufenthaltstitels sind oder über ein gültiges Visum für den längerfristigen Aufenthalt verfügen (vgl. Art. 5 Abs. 1 Bst. a AuG, Art. 2 Abs. 1 der Verordnung vom 22. Oktober 2008 über die Einreise und die Visumerteilung [VEV, SR 142.204, Fassung gemäss Änderung vom 5. April 2017, AS 2017 2549] i.V.m. Art. 6 Abs. 1 und 2 der Verordnung [EU] Nr. 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen [nachfolgend: Schengener Grenzkodex, SGK, ABl. L 77 vom 23.03.2016, geändert durch Verordnung (EU) 2017/458, ABl. L 74 vom 18.03.2017; kodifizierter Text], Art. 4 Abs. 1 VEV).

E. 4.3 Im Weiteren müssen Drittstaatsangehörige den Zweck und die Umstände ihres beabsichtigten Aufenthalts belegen und hierfür über ausreichende finanzielle Mittel verfügen (Art. 5 Abs. 1 Bst. b AuG, Art. 2 Abs. 1 VEV, Art. 6 Abs. 1 Bst. c und Abs. 4 SGK sowie Art. 14 Abs. 1 Bst. a-c der Verordnung [EG] Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft [nachfolgend: Visakodex]). Namentlich haben sie in diesem Zusammenhang zu belegen, dass sie den Schengen-Raum vor Ablauf des bewilligungsfreien Aufenthaltes verlassen, beziehungsweise ausreichende Gewähr für eine fristgerechte Wiederausreise zu bieten (Art. 14 Abs. 1 Bst. d und Art. 21 Abs. 1 Visakodex sowie Art. 5 Abs. 2 AuG; vgl. dazu Egli/Meyer, in: Caroni/Gächter/Thurnherr [Hrsg.], Stämpflis Handkommentar zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer, 2010, Art. 5 N. 33). Des Weiteren dürfen Drittstaatsangehörige nicht im Schengener Informationssystem (SIS) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellen (Art. 5 Abs. 1 Bst. c AuG, Art. 6 Abs. 1 Bst. d und e SGK).

E. 4.4 Eine Gefahr für die öffentliche Ordnung im Sinne von Art. 6 Abs. 1 Bst. e SGK ist auch dann anzunehmen, wenn die drittstaatsangehörige Person nicht bereit ist, das Hoheitsgebiet des Schengen-Raums fristgerecht wieder zu verlassen (vgl. etwa Urteil des BVGer F-1261/2018 vom 30. August 2018 E. 4.4 m.H.). Die Behörden haben daher zu prüfen und drittstaatsangehörige Personen zu belegen, dass die Gefahr einer rechtswidrigen Einwanderung oder einer nicht fristgerechten Ausreise nicht besteht (Art. 14 Abs. 1 Bst. d und Art. 21 Abs. 1 Visakodex). Die Gewähr für eine gesicherte Wiederausreise, wie sie Art. 5 Abs. 2 AuG verlangt, wenn nur ein vorübergehender Aufenthalt vorgesehen ist, steht mit dieser Regelung im Einklang (vgl. BVGE 2009/27 E. 5 mit Hervorhebung des Zusammenhangs zum Einreiseerfordernis des belegten Aufenthaltszwecks nach Art. 6 Abs. 1 Bst. c SGK).

E. 4.5 Sind die vorerwähnten Einreisevoraussetzungen (Visum ausgenommen) nicht erfüllt, darf ein für den gesamten Schengen-Raum geltendes "einheitliches Visum" (Art. 2 Ziff. 3 Visakodex) nicht erteilt werden (Art. 12 VEV, Art. 36 SGK). Hält es jedoch ein Mitgliedstaat aus humanitären Gründen, aus Gründen des nationalen Interesses oder aufgrund internationaler Verpflichtungen für erforderlich, so ist er berechtigt, der drittstaatsangehörigen Person, welche die ordentlichen Einreisevoraussetzungen nicht erfüllt, ausnahmsweise ein "Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit" zu erteilen (Art. 2 Ziff. 4 Visakodex). Dieses Visum ist grundsätzlich nur für das Hoheitsgebiet des ausstellenden Staates gültig (Art. 32 i.V.m. Art. 25 Abs. 1 Bst. a Visakodex; unter denselben Voraussetzungen kann einer drittstaatsangehörigen Person die Einreise an den Aussengrenzen gestattet werden, vgl. Art. 6 Abs. 5 Bst. c SGK).

E. 5.1 Die Vorinstanz verweigerte die Erteilung des beantragten Schengen-Visums mit der Begründung, die anstandslose und fristgerechte Wiederausreise erscheine nicht als hinreichend gesichert.

E. 5.2 Wie oben erwähnt, unterliegt der Gesuchsteller aufgrund seiner Staatszugehörigkeit der Visumspflicht (vgl. Anhang I zur Verordnung [EG] Nr. 539/2001 [ABl. L 81 vom 21.03.2001; zum vollständigen Quellennachweis vgl. Fussnote zu Art. 4 Abs. 1 VEV]). Bei der Prüfung der Einreisevor-aussetzungen nach Art. 5 Abs. 1 SGK ist die Frage der gesicherten Wiederausreise zentral. Zur Einschätzung entsprechender Risiken sind sämtliche Umstände des konkreten Einzelfalles zu würdigen. Anhaltspunkte zur Beurteilung einer Gewähr für die fristgerechte und anstandslose Wiederausreise können sich aus der allgemeinen Situation im Herkunftsland der Besucherin oder des Besuchers ergeben. Einreisegesuche von Bürgerinnen und Bürgern aus Staaten beziehungsweise Regionen mit politischoder wirtschaftlich vergleichsweise ungünstigen Verhältnissen können ein Indiz dafür sein, dass die persönliche Interessenlage nicht mit dem Ziel und Zweck einer zeitlich befristeten Einreisebewilligung in Einklang steht.

E. 5.3 In Gambia, dem flächenmässig kleinsten Staat des afrikanischen Festlandes, leben rund zwei Millionen Menschen. Nachdem bei den Präsidentschaftswahlen am 1. Dezember 2016 der über 20 Jahre autokratisch regierende Staatspräsident Yahya Jammeh überraschend abgewählt worden war, kehrte das Land unter dem neu gewählten Staatspräsidenten Adama Barrow zur Demokratie zurück. Dennoch wandern überproportional viele Gambier aus ihrer Heimat ab, hat sich doch die Lage nur vordergründig weitgehend normalisiert. Meist sind es junge Männer, welche zunächst aus ländlichen Regionen in die Stadt und von dort weiter nach Europa ziehen. Gründe dafür sind einerseits weit verbreitete Armut, hohe Arbeits- beziehungsweise Perspektivlosigkeit, andererseits falsche Erwartungen. Gambia, welches mit einem nominalen Pro-Kopf-Einkommen von 470 US-Dollar (Schätzung 2016) zu den ärmsten Ländern der Welt gehört und unter 188 Staaten den 173. Platz im "Human Development Index 2016" des UNDP (Entwicklungsprogramm der Vereinten Nationen) einnimmt, steht vor gewaltigen Herausforderungen bei der Armutsbekämpfung und in der Bildungs- und Infrastrukturentwicklung (vgl. im Internet: www.eda.admin.ch > Vertretungen und Reisehinweise > Gambia > Reisehinweise für Gambia, Stand: 3. Mai 2018; www.auswaertiges-amt.de > Aussen- und Europapolitik > Länderinformationen > Gambia > Beziehungen zu Deutschland > Innenpolitik bzw. Wirtschaft, Stand: November 2017; Webseiten besucht im August 2018). Vor diesem Hintergrund besteht - wie oben erwähnt - vielfach der Wunsch zur Auswanderung, welcher sich besonders stark bei jüngeren und ungebundenen Personen manifestiert. Ein im Ausland bereits bestehendes, minimales soziales Beziehungsnetz aus Verwandten oder Freunden ist zudem ein wichtiges Element, das den Entscheid auszuwandern erleichtern kann. Angesichts der restriktiven Zulassungsregelung werden dabei nicht selten ausländerrechtliche Bestimmungen umgangen, indem - einmal eingereist - versucht wird, den Aufenthalt auf eine ganz andere rechtlicheoder faktische Basis zu stellen und sich so der Pflicht zur Wiederausreise zu entziehen. Solche Umstände und Erfahrungen sind beim Entscheid über die Erteilung eines Visums mit zu berücksichtigen.

E. 5.4 Bei der Risikoanalyse sind jedoch nicht nur die allgemeinen Umstände und Erfahrungen, sondern auch sämtliche Gesichtspunkte des konkreten Einzelfalles zu würdigen. Obliegt einer gesuchstellenden Person im Heimat- oder Herkunftsland beispielsweise eine besondere berufliche, gesellschaftliche oder familiäre Verantwortung, kann dieser Umstand durchaus die Prognose für eine anstandslose Wiederausreise begünstigen. Andererseits muss bei Personen, die in ihrer Heimat beziehungsweise in ihrem Herkunftsland keine besonderen Verpflichtungen haben, das Risiko eines ausländerrechtlich nicht regelkonformen Verhaltens nach einer bewilligten Einreise als hoch eingeschätzt werden.

E. 6.1 Beim Gesuchsteller handelt es sich um einen 29-jährigen, unverheirateten und kinderlosen Mann. Hinsichtlich seiner persönlichen Lebensumstände im Heimatland ist lediglich bekannt, dass er in Hausgemeinschaft mit seinen Eltern und zwei jüngeren Geschwistern lebt. Irgendwelche Indizien für das Bestehen eines besonderen Betreuungsbedarfs, der nur durch den Eingeladenen selbst abgedeckt werden könnte, sind aus den Akten nicht ersichtlich. Der von den Beschwerdeführern in diesem Zusammenhang vorgebrachte Einwand, die unter Bluthochdruck leidenden Eltern seien für die Messungen und die kontrollierte Medikamenteneinnahme oft auf den im Gesundheitswesen tätigen Gesuchsteller angewiesen, ist schon deshalb unbehelflich, weil ursprünglich eine rund dreimonatige Auslandabwesenheit ihres Sohnes offenbar ohne weiteres als möglich erachtet wurde. Abgesehen davon leben im gleichen Haushalt - wie oben erwähnt - noch zwei weitere (volljährige) Familienmitglieder, die ihre Eltern, falls erforderlich, betreuen könnten. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführer kann demnach nicht davon ausgegangen werden, im persönlichen oder familiären Umfeld des Eingeladenen seien Verpflichtungen oder gar Abhängigkeiten vorhanden, die besondere Gewähr für eine Rückkehr ins Heimatland bieten könnten. Tritt hinzu, dass in Situationen angespannter wirtschaftlicher und/oder politischer Verhältnisse selbst zurückbleibende nahe Angehörige regelmässig nicht verlässlich davon abhalten können, den Entscheid für eine Emigration zu fällen; dies etwa in der Hoffnung, die Zurückgebliebenen aus dem Ausland wirtschaftlich effizienter unterstützen zu können (vgl. dazu Bst. D. und E. des Sachverhalts). Die Beschwerdeführer betonen denn auch, dass in Gambia jedes Einkommen extrem wichtig sei, um weiter auszuführen, keines der im Ausland wohnhaften (grösstenteils noch in Ausbildung stehenden) Kinder könne dauernd Geld nach Gambia schicken.

E. 6.2 Entsprechend grosse Bedeutung kommt deshalb den wirtschaftlichen Verhältnissen zu, in denen sich der Gesuchsteller befindet. Nachdem dieser anlässlich seiner Gesuchseinreichung vom 12. Oktober 2017 angegeben hatte, er befinde sich als Krankenpfleger noch in der Probezeit ("registered perioperative nurse currently on probation"; vgl. Ziff. 19 des Einreisegesuches; SEM act. 2 S. 69), führten die Beschwerdeführer ergänzend aus, ihr Gast habe seit dem 2. Januar 2018 eine neue Arbeitsstelle im "XY._______ Medical Centre" in Serre Kunda (grösste Stadt Gambias) angetreten, welche ab 2. April 2018 in eine Festanstellung umgewandelt werde. Angesichts dieses erst kürzlich erfolgten Stellenantritts, der dem Eingeladenen einen monatlichen Verdienst von umgerechnet lediglich knapp CHF 115.- garantiert und einem Bankkonto-Stand von umgerechnet bloss CHF 240.- (vgl. Kontoauszug vom 5. März 2018), kann fraglos nicht auf günstige berufliche und wirtschaftliche Verhältnisse geschlossen werden, die den Beschwerdeführer nachhaltig von einer Emigration abzuhalten vermöchten und die Gefahr eines Verbleibens in der Schweiz beziehungsweise im Schengen-Raum über den deklarierten Zeitraum hinaus als unwahrscheinlich erscheinen liesse. Die Beteuerungen auf Beschwerdeebene, wonach genügend Garantien für eine fristgerechte Wiederausreise vorhanden seien, müssen daher als nicht ausschlaggebend bezeichnet werden, zumal der Gesuchsteller mit seinem bereits im Kanton Aargau wohnhaften Bruder bereits über eine enge und wichtige Bezugsperson in der Schweiz verfügt.

E. 6.3 Vor dem dargelegten allgemeinen und persönlichen Hintergrund durfte die Vorinstanz demnach willkürfrei davon ausgehen, die Wiederausreise des Eingeladenen sei im Sinne der massgeblichen Bestimmungen nicht gesichert. An der Richtigkeit dieser Einschätzung ändert auch die Tatsache nichts, dass die Beschwerdeführer, die gemäss den eingereichten Unterlagen fraglos über einen guten Leumund verfügen, die in Art. 7 Abs. 1 VEV geregelte Verpflichtungserklärung abgegeben und damit ihr Vertrauen in ein rechtskonformes Verhalten ihres Gastes zum Ausdruck gebracht haben. Bei der Risikobeurteilung ist denn auch in erster Linie das mögliche Verhalten des Gastes selbst von Bedeutung. Gastgeber können mit rechtlich verbindlicher Wirkung zwar für gewisse finanzielle Risiken im Zusammenhang mit dem Besuchsaufenthalt, nicht aber für ein bestimmtes Tun oder Unterlassen ihres Gastes einstehen (vgl. in diesem Zusammenhang auch BVGE 2009/27 E. 9).

E. 6.4 Mit der fehlenden Gewähr für eine anstandslose Wiederausreise ist eine zwingende Voraussetzung zur Erteilung eines Schengen-Visums nicht erfüllt. Gründe für die Ausstellung eines Visums mit räumlich beschränkter Gültigkeit wurden von den Beteiligten zu Recht nicht geltend gemacht und solche sind auch nicht ersichtlich.

E. 7 Aus vorstehenden Erwägungen folgt, dass die angefochtene Verfügung im Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.

E. 8 Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens werden die unterliegenden Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 900.- werden den Beschwerdeführern auferlegt. Sie sind durch den am 3. April 2018 geleisteten Kostenvorschuss gleicher Höhe gedeckt.
  3. Dieses Urteil geht an: - die Beschwerdeführer (Einschreiben) - die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. [...] zurück) - das Amt für Migration und Integration des Kantons Aargau Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Fulvio Haefeli Daniel Brand Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-1365/2018 Urteil vom 14. September 2018 Besetzung Richter Fulvio Haefeli (Vorsitz), Richter Gregor Chatton, Richter Blaise Vuille, Gerichtsschreiber Daniel Brand. Parteien

1. A._______,

2. B._______, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Schengen-Visum zu Besuchszwecken in Bezug auf C._______. Sachverhalt: A. Der aus Gambia stammende C._______ (geb. 1989, im Folgenden: Gesuchsteller bzw. Eingeladener) beantragte am 12. Oktober 2017 bei der Schweizerischen Botschaft in Dakar/Senegal ein Schengen-Visum für die Dauer von 83 Tagen. Als Zweck der beabsichtigten Reise gab er an, seinen im Kanton Aargau wohnhaften Bruder A._______ und dessen Schweizer Ehefrau B._______ (im Folgenden: Beschwerdeführer bzw. Gastgeber) besuchen zu wollen (vgl. Akten der Vorinstanz [SEM act.] 2 S. 67-70). Bereits am 1. Oktober 2017 hatten sich die Gastgeber mit einem entsprechenden Einladungsschreiben an die Schweizer Botschaft gewandt (SEM act. 1 S. 32). B. Mit Formularentscheid vom 13. Oktober 2017 lehnte es die Schweizer Vertretung in Dakar ab, das gewünschte Visum auszustellen. Sie begründete ihre Haltung mit der ihrer Auffassung nach fehlenden Gewähr für die fristgerechte Wiederausreise des Eingeladenen aus dem Schengen-Raum nach Ablauf des Visums (SEM act. 1 S. 10-12). Gegen diesen Entscheid erhoben die Gastgeber mit Eingabe vom 8. November 2017 Einsprache (SEM act. 1 S. 33-36). C. Nachdem das Amt für Migration und Integration des Kantons Aargau bei den Gastgebern ergänzende Auskünfte eingeholt und an das SEM weitergeleitet hatte, wies dieses die Einsprache mit Verfügung vom 1. Februar 2018 ab. Dabei teilte es die Einschätzung der schweizerischen Auslandvertretung, wonach die anstandslose und fristgerechte Wiederausreise des Gesuchstellers nach einem Besuchsaufenthalt nicht als hinreichend gesichert betrachtet werden könne. Gambia zähle zu den ärmsten Ländern der Welt, wobei knapp die Hälfte der Bevölkerung unterhalb der Armutsgrenze lebe. Obwohl es das kleinste Land Afrikas sei und nur 2 Mio. Einwohner zähle, gehörten Gambier zu den fünf "wichtigsten Nationalitäten", die im letzten Jahr auf irreguläre Weise übers Mittelmeer nach Italien gelangt seien. Beim Gesuchsteller handle es sich um einen jungen und ledigen Mann, welcher keinerlei Verpflichtungen gegenüber einer eigenen Familie habe. Ebenso wenig könne von besonderen beruflichen Verpflichtungen im Heimatland ausgegangen werden, die besondere Gewähr für die Wiederausreise nach einem Besuchsaufenthalt bieten könnten, nachdem der Gesuchsteller im Antragsformular angegeben habe, als Krankenpfleger sei er noch in der Probezeit. Zudem sei nicht nachvollziehbar, wie er eine 83-tägige Abwesenheit von seiner Arbeitsstelle planen könne. D. Mit Rechtsmitteleingabe vom 5. März 2018 beantragen die Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht sinngemäss die Aufhebung der vor-instanzlichen Verfügung und die Erteilung des gewünschten Besuchervisums an den Gesuchsteller; eventualiter sei eine Ablehnung des Gesuchs rechtsgenüglich zu begründen. Zur Begründung bringen sie im Wesentlichen vor, ihr Gast sei für seine von November 2016 bis Dezember 2017 geleistete Arbeit nicht entschädigt worden, weil er für die Regierung gearbeitet habe und nach der Abwahl des ehemaligen Präsidenten von Gambia der Staat finanziell nicht mehr in der Lage gewesen sei, die eigenen Angestellten zu entlöhnen. Am 2. Januar 2018 habe der Eingeladene deshalb einen neuen Arbeitsplatz im "XY._______ Medical Centre" angetreten. Aus diesem Grunde sei nur noch ein 23-tägiger Aufenthalt in der Schweiz vorgesehen. Im Weitern treffe die Feststellung der Vorinstanz, dass der Gesuchsteller keine Verpflichtungen gegenüber seiner Familie habe, nicht zu, sei er doch zurzeit der einzige arbeitstätige Mann und Versorger der Familie. Schliesslich betonen die Beschwerdeführer, dass sie als Gastgeber dafür besorgt sein würden, dass ihr Gast die Schweiz nach seinem Besuchsaufenthalt fristgerecht wieder verlassen werde. Der Rechtsmitteleingabe wurden diverse Beweismittel beigelegt. E. In ihrer Vernehmlassung vom 9. Mai 2018 beantragt die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde, wobei sie ihre Auffassung bekräftigt, wonach der Eingeladene im Heimatland nicht beruflich etabliert sei, zumal er an seinem neuen Arbeitsplatz umgerechnet lediglich CHF 114.- pro Monat verdiene. Sollten - wie dies in der Beschwerdeschrift dargetan worden sei - die Eltern und die in Gambia verbliebenen Geschwister auf das Einkommen des Gesuchstellers angewiesen sein, könnte dies erfahrungsgemäss für diesen ein Anreiz dazu sein, ausserhalb Gambias zu versuchen, ein höheres Einkommen zu erzielen, um (mehr) Geld an die Angehörigen überweisen zu können. F. Trotz ausdrücklich gewährtem Replikrecht liessen sich die Beschwerdeführer in der Folge nicht mehr vernehmen. G. Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, welche von einer in Art. 33 VGG aufgeführten Behörde erlassen wurden. Darunter fallen u.a. Verfügungen des SEM, mit denen die Erteilung eines Schengen-Visums zu Besuchszwecken verweigert wird. In dieser Materie entscheidet das Bundesverwaltungsgericht endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG). 1.2 Sofern das VGG nichts anderes bestimmt, richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem VwVG (Art. 37 VGG). 1.3 Die Beschwerdeführer sind als Gastgeber und Einsprecher zur Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG).

2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und - sofern nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG nicht an die Begründung der Begehren gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend sind grundsätzlich die tatsächlichen Verhältnisse zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2014/1 E. 2 m.H.).

3. Der angefochtenen Verfügung liegt das Gesuch eines Staatsangehörigen von Gambia um Erteilung eines Visums für einen (mittlerweile noch) 23-tägigen Besuchsaufenthalt in der Schweiz zugrunde. Da sich der Gesuchsteller nicht auf die EU/EFTA-Personenfreizügigkeitsabkommen berufen kann und die beabsichtigte Aufenthaltsdauer 90 Tage nicht überschreitet, fällt die vorliegende Streitsache in den persönlichen und sachlichen Anwendungsbereich der Schengen-Assoziierungsabkommen, mit denen die Schweiz den Schengen-Besitzstand und die dazugehörigen gemeinschaftsrechtlichen Rechtsakte übernommen hat. Das Ausländergesetz (AuG, SR 142.20) und seine Ausführungsbestimmungen gelangen nur soweit zur Anwendung, als die Schengen-Assoziierungsabkommen keine abweichenden Bestimmungen enthalten (vgl. Art. 2 Abs. 2 - 5 AuG).

4. Die Voraussetzungen für die Erteilung eines Visums präsentieren sich im Anwendungsbereich der vorerwähnten Rechtsgrundlagen wie folgt: 4.1 Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines Recht auf Einreise noch gewährt es einen besonderen Anspruch auf Er-teilung eines Visums. Die Schweiz ist daher - wie andere Staaten auch - grundsätzlich nicht gehalten, Ausländerinnen und Ausländern die Einreise zu gestatten. Vorbehältlich völkerrechtlicher Verpflichtungen handelt es sich dabei um einen autonomen Entscheid (vgl. Botschaft zum Bundes-gesetz über Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3774; BGE 135 II 1 E. 1.1 m.H.). Das Schengen-Recht schränkt die nationalstaatlichen Befugnisse insoweit ein, als es einheitliche Voraussetzungen für Einreise und Visum aufstellt und die Mitgliedstaaten verpflichtet, die Einreise bzw. das Visum zu verweigern, wenn die Voraussetzungen nicht erfüllt sind. Einen Anspruch auf Einreise bzw. Visum vermittelt auch das Schengen-Recht nicht (vgl. BVGE 2014/1 E. 4.1.5). 4.2 Drittstaatsangehörige dürfen über die Aussengrenzen des Schengen-Raums für einen Aufenthalt von höchstens 90 Tagen innerhalb eines Zeitraums von 180 Tagen einreisen, wenn sie im Besitz gültiger Reisedokumente sind, die zum Grenzübertritt berechtigen. Ferner benötigen sie ein Visum, falls ein solches nach Massgabe der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März 2001 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Aussengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind, erforderlich ist. Kein Visum benötigen Drittstaatsangehörige, die Inhaber eines gültigen Aufenthaltstitels sind oder über ein gültiges Visum für den längerfristigen Aufenthalt verfügen (vgl. Art. 5 Abs. 1 Bst. a AuG, Art. 2 Abs. 1 der Verordnung vom 22. Oktober 2008 über die Einreise und die Visumerteilung [VEV, SR 142.204, Fassung gemäss Änderung vom 5. April 2017, AS 2017 2549] i.V.m. Art. 6 Abs. 1 und 2 der Verordnung [EU] Nr. 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen [nachfolgend: Schengener Grenzkodex, SGK, ABl. L 77 vom 23.03.2016, geändert durch Verordnung (EU) 2017/458, ABl. L 74 vom 18.03.2017; kodifizierter Text], Art. 4 Abs. 1 VEV). 4.3 Im Weiteren müssen Drittstaatsangehörige den Zweck und die Umstände ihres beabsichtigten Aufenthalts belegen und hierfür über ausreichende finanzielle Mittel verfügen (Art. 5 Abs. 1 Bst. b AuG, Art. 2 Abs. 1 VEV, Art. 6 Abs. 1 Bst. c und Abs. 4 SGK sowie Art. 14 Abs. 1 Bst. a-c der Verordnung [EG] Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft [nachfolgend: Visakodex]). Namentlich haben sie in diesem Zusammenhang zu belegen, dass sie den Schengen-Raum vor Ablauf des bewilligungsfreien Aufenthaltes verlassen, beziehungsweise ausreichende Gewähr für eine fristgerechte Wiederausreise zu bieten (Art. 14 Abs. 1 Bst. d und Art. 21 Abs. 1 Visakodex sowie Art. 5 Abs. 2 AuG; vgl. dazu Egli/Meyer, in: Caroni/Gächter/Thurnherr [Hrsg.], Stämpflis Handkommentar zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer, 2010, Art. 5 N. 33). Des Weiteren dürfen Drittstaatsangehörige nicht im Schengener Informationssystem (SIS) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellen (Art. 5 Abs. 1 Bst. c AuG, Art. 6 Abs. 1 Bst. d und e SGK). 4.4 Eine Gefahr für die öffentliche Ordnung im Sinne von Art. 6 Abs. 1 Bst. e SGK ist auch dann anzunehmen, wenn die drittstaatsangehörige Person nicht bereit ist, das Hoheitsgebiet des Schengen-Raums fristgerecht wieder zu verlassen (vgl. etwa Urteil des BVGer F-1261/2018 vom 30. August 2018 E. 4.4 m.H.). Die Behörden haben daher zu prüfen und drittstaatsangehörige Personen zu belegen, dass die Gefahr einer rechtswidrigen Einwanderung oder einer nicht fristgerechten Ausreise nicht besteht (Art. 14 Abs. 1 Bst. d und Art. 21 Abs. 1 Visakodex). Die Gewähr für eine gesicherte Wiederausreise, wie sie Art. 5 Abs. 2 AuG verlangt, wenn nur ein vorübergehender Aufenthalt vorgesehen ist, steht mit dieser Regelung im Einklang (vgl. BVGE 2009/27 E. 5 mit Hervorhebung des Zusammenhangs zum Einreiseerfordernis des belegten Aufenthaltszwecks nach Art. 6 Abs. 1 Bst. c SGK). 4.5 Sind die vorerwähnten Einreisevoraussetzungen (Visum ausgenommen) nicht erfüllt, darf ein für den gesamten Schengen-Raum geltendes "einheitliches Visum" (Art. 2 Ziff. 3 Visakodex) nicht erteilt werden (Art. 12 VEV, Art. 36 SGK). Hält es jedoch ein Mitgliedstaat aus humanitären Gründen, aus Gründen des nationalen Interesses oder aufgrund internationaler Verpflichtungen für erforderlich, so ist er berechtigt, der drittstaatsangehörigen Person, welche die ordentlichen Einreisevoraussetzungen nicht erfüllt, ausnahmsweise ein "Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit" zu erteilen (Art. 2 Ziff. 4 Visakodex). Dieses Visum ist grundsätzlich nur für das Hoheitsgebiet des ausstellenden Staates gültig (Art. 32 i.V.m. Art. 25 Abs. 1 Bst. a Visakodex; unter denselben Voraussetzungen kann einer drittstaatsangehörigen Person die Einreise an den Aussengrenzen gestattet werden, vgl. Art. 6 Abs. 5 Bst. c SGK). 5. 5.1 Die Vorinstanz verweigerte die Erteilung des beantragten Schengen-Visums mit der Begründung, die anstandslose und fristgerechte Wiederausreise erscheine nicht als hinreichend gesichert. 5.2 Wie oben erwähnt, unterliegt der Gesuchsteller aufgrund seiner Staatszugehörigkeit der Visumspflicht (vgl. Anhang I zur Verordnung [EG] Nr. 539/2001 [ABl. L 81 vom 21.03.2001; zum vollständigen Quellennachweis vgl. Fussnote zu Art. 4 Abs. 1 VEV]). Bei der Prüfung der Einreisevor-aussetzungen nach Art. 5 Abs. 1 SGK ist die Frage der gesicherten Wiederausreise zentral. Zur Einschätzung entsprechender Risiken sind sämtliche Umstände des konkreten Einzelfalles zu würdigen. Anhaltspunkte zur Beurteilung einer Gewähr für die fristgerechte und anstandslose Wiederausreise können sich aus der allgemeinen Situation im Herkunftsland der Besucherin oder des Besuchers ergeben. Einreisegesuche von Bürgerinnen und Bürgern aus Staaten beziehungsweise Regionen mit politischoder wirtschaftlich vergleichsweise ungünstigen Verhältnissen können ein Indiz dafür sein, dass die persönliche Interessenlage nicht mit dem Ziel und Zweck einer zeitlich befristeten Einreisebewilligung in Einklang steht. 5.3 In Gambia, dem flächenmässig kleinsten Staat des afrikanischen Festlandes, leben rund zwei Millionen Menschen. Nachdem bei den Präsidentschaftswahlen am 1. Dezember 2016 der über 20 Jahre autokratisch regierende Staatspräsident Yahya Jammeh überraschend abgewählt worden war, kehrte das Land unter dem neu gewählten Staatspräsidenten Adama Barrow zur Demokratie zurück. Dennoch wandern überproportional viele Gambier aus ihrer Heimat ab, hat sich doch die Lage nur vordergründig weitgehend normalisiert. Meist sind es junge Männer, welche zunächst aus ländlichen Regionen in die Stadt und von dort weiter nach Europa ziehen. Gründe dafür sind einerseits weit verbreitete Armut, hohe Arbeits- beziehungsweise Perspektivlosigkeit, andererseits falsche Erwartungen. Gambia, welches mit einem nominalen Pro-Kopf-Einkommen von 470 US-Dollar (Schätzung 2016) zu den ärmsten Ländern der Welt gehört und unter 188 Staaten den 173. Platz im "Human Development Index 2016" des UNDP (Entwicklungsprogramm der Vereinten Nationen) einnimmt, steht vor gewaltigen Herausforderungen bei der Armutsbekämpfung und in der Bildungs- und Infrastrukturentwicklung (vgl. im Internet: www.eda.admin.ch > Vertretungen und Reisehinweise > Gambia > Reisehinweise für Gambia, Stand: 3. Mai 2018; www.auswaertiges-amt.de > Aussen- und Europapolitik > Länderinformationen > Gambia > Beziehungen zu Deutschland > Innenpolitik bzw. Wirtschaft, Stand: November 2017; Webseiten besucht im August 2018). Vor diesem Hintergrund besteht - wie oben erwähnt - vielfach der Wunsch zur Auswanderung, welcher sich besonders stark bei jüngeren und ungebundenen Personen manifestiert. Ein im Ausland bereits bestehendes, minimales soziales Beziehungsnetz aus Verwandten oder Freunden ist zudem ein wichtiges Element, das den Entscheid auszuwandern erleichtern kann. Angesichts der restriktiven Zulassungsregelung werden dabei nicht selten ausländerrechtliche Bestimmungen umgangen, indem - einmal eingereist - versucht wird, den Aufenthalt auf eine ganz andere rechtlicheoder faktische Basis zu stellen und sich so der Pflicht zur Wiederausreise zu entziehen. Solche Umstände und Erfahrungen sind beim Entscheid über die Erteilung eines Visums mit zu berücksichtigen. 5.4 Bei der Risikoanalyse sind jedoch nicht nur die allgemeinen Umstände und Erfahrungen, sondern auch sämtliche Gesichtspunkte des konkreten Einzelfalles zu würdigen. Obliegt einer gesuchstellenden Person im Heimat- oder Herkunftsland beispielsweise eine besondere berufliche, gesellschaftliche oder familiäre Verantwortung, kann dieser Umstand durchaus die Prognose für eine anstandslose Wiederausreise begünstigen. Andererseits muss bei Personen, die in ihrer Heimat beziehungsweise in ihrem Herkunftsland keine besonderen Verpflichtungen haben, das Risiko eines ausländerrechtlich nicht regelkonformen Verhaltens nach einer bewilligten Einreise als hoch eingeschätzt werden. 6. 6.1 Beim Gesuchsteller handelt es sich um einen 29-jährigen, unverheirateten und kinderlosen Mann. Hinsichtlich seiner persönlichen Lebensumstände im Heimatland ist lediglich bekannt, dass er in Hausgemeinschaft mit seinen Eltern und zwei jüngeren Geschwistern lebt. Irgendwelche Indizien für das Bestehen eines besonderen Betreuungsbedarfs, der nur durch den Eingeladenen selbst abgedeckt werden könnte, sind aus den Akten nicht ersichtlich. Der von den Beschwerdeführern in diesem Zusammenhang vorgebrachte Einwand, die unter Bluthochdruck leidenden Eltern seien für die Messungen und die kontrollierte Medikamenteneinnahme oft auf den im Gesundheitswesen tätigen Gesuchsteller angewiesen, ist schon deshalb unbehelflich, weil ursprünglich eine rund dreimonatige Auslandabwesenheit ihres Sohnes offenbar ohne weiteres als möglich erachtet wurde. Abgesehen davon leben im gleichen Haushalt - wie oben erwähnt - noch zwei weitere (volljährige) Familienmitglieder, die ihre Eltern, falls erforderlich, betreuen könnten. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführer kann demnach nicht davon ausgegangen werden, im persönlichen oder familiären Umfeld des Eingeladenen seien Verpflichtungen oder gar Abhängigkeiten vorhanden, die besondere Gewähr für eine Rückkehr ins Heimatland bieten könnten. Tritt hinzu, dass in Situationen angespannter wirtschaftlicher und/oder politischer Verhältnisse selbst zurückbleibende nahe Angehörige regelmässig nicht verlässlich davon abhalten können, den Entscheid für eine Emigration zu fällen; dies etwa in der Hoffnung, die Zurückgebliebenen aus dem Ausland wirtschaftlich effizienter unterstützen zu können (vgl. dazu Bst. D. und E. des Sachverhalts). Die Beschwerdeführer betonen denn auch, dass in Gambia jedes Einkommen extrem wichtig sei, um weiter auszuführen, keines der im Ausland wohnhaften (grösstenteils noch in Ausbildung stehenden) Kinder könne dauernd Geld nach Gambia schicken. 6.2 Entsprechend grosse Bedeutung kommt deshalb den wirtschaftlichen Verhältnissen zu, in denen sich der Gesuchsteller befindet. Nachdem dieser anlässlich seiner Gesuchseinreichung vom 12. Oktober 2017 angegeben hatte, er befinde sich als Krankenpfleger noch in der Probezeit ("registered perioperative nurse currently on probation"; vgl. Ziff. 19 des Einreisegesuches; SEM act. 2 S. 69), führten die Beschwerdeführer ergänzend aus, ihr Gast habe seit dem 2. Januar 2018 eine neue Arbeitsstelle im "XY._______ Medical Centre" in Serre Kunda (grösste Stadt Gambias) angetreten, welche ab 2. April 2018 in eine Festanstellung umgewandelt werde. Angesichts dieses erst kürzlich erfolgten Stellenantritts, der dem Eingeladenen einen monatlichen Verdienst von umgerechnet lediglich knapp CHF 115.- garantiert und einem Bankkonto-Stand von umgerechnet bloss CHF 240.- (vgl. Kontoauszug vom 5. März 2018), kann fraglos nicht auf günstige berufliche und wirtschaftliche Verhältnisse geschlossen werden, die den Beschwerdeführer nachhaltig von einer Emigration abzuhalten vermöchten und die Gefahr eines Verbleibens in der Schweiz beziehungsweise im Schengen-Raum über den deklarierten Zeitraum hinaus als unwahrscheinlich erscheinen liesse. Die Beteuerungen auf Beschwerdeebene, wonach genügend Garantien für eine fristgerechte Wiederausreise vorhanden seien, müssen daher als nicht ausschlaggebend bezeichnet werden, zumal der Gesuchsteller mit seinem bereits im Kanton Aargau wohnhaften Bruder bereits über eine enge und wichtige Bezugsperson in der Schweiz verfügt. 6.3 Vor dem dargelegten allgemeinen und persönlichen Hintergrund durfte die Vorinstanz demnach willkürfrei davon ausgehen, die Wiederausreise des Eingeladenen sei im Sinne der massgeblichen Bestimmungen nicht gesichert. An der Richtigkeit dieser Einschätzung ändert auch die Tatsache nichts, dass die Beschwerdeführer, die gemäss den eingereichten Unterlagen fraglos über einen guten Leumund verfügen, die in Art. 7 Abs. 1 VEV geregelte Verpflichtungserklärung abgegeben und damit ihr Vertrauen in ein rechtskonformes Verhalten ihres Gastes zum Ausdruck gebracht haben. Bei der Risikobeurteilung ist denn auch in erster Linie das mögliche Verhalten des Gastes selbst von Bedeutung. Gastgeber können mit rechtlich verbindlicher Wirkung zwar für gewisse finanzielle Risiken im Zusammenhang mit dem Besuchsaufenthalt, nicht aber für ein bestimmtes Tun oder Unterlassen ihres Gastes einstehen (vgl. in diesem Zusammenhang auch BVGE 2009/27 E. 9). 6.4 Mit der fehlenden Gewähr für eine anstandslose Wiederausreise ist eine zwingende Voraussetzung zur Erteilung eines Schengen-Visums nicht erfüllt. Gründe für die Ausstellung eines Visums mit räumlich beschränkter Gültigkeit wurden von den Beteiligten zu Recht nicht geltend gemacht und solche sind auch nicht ersichtlich.

7. Aus vorstehenden Erwägungen folgt, dass die angefochtene Verfügung im Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.

8. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens werden die unterliegenden Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 900.- werden den Beschwerdeführern auferlegt. Sie sind durch den am 3. April 2018 geleisteten Kostenvorschuss gleicher Höhe gedeckt.

3. Dieses Urteil geht an:

- die Beschwerdeführer (Einschreiben)

- die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. [...] zurück)

- das Amt für Migration und Integration des Kantons Aargau Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Fulvio Haefeli Daniel Brand Versand: