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F-3508/2019

F-3508/2019

Bundesverwaltungsgericht · 2020-02-05 · Deutsch CH

Schengen-Visum

Sachverhalt

A. Der 1988 geborene türkische Staatsangehörige Y._______ (nachfolgend: Gesuchsteller bzw. Gast) beantragte am 7. Februar 2019 beim schweizerischen Generalkonsulat in Istanbul die Ausstellung eines Schengen-Visums für einen Besuchsaufenthalt vom 18. bis 28. Februar 2019 bei der im Kanton Bern lebenden X._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin bzw. Gastgeberin; vgl. Akten der Vorinstanz [SEM act.] 2/58-61). B. Mit Formular-Verfügung vom 13. Februar 2019 lehnte das schweizerische Generalkonsulat den Visumsantrag ab, da die Absicht einer fristgerechten Wiederausreise des Gesuchstellers aus dem Schengen-Raum nicht festgestellt werden könne (SEM act. 2/63-65). C. Gegen diesen Entscheid erhob die Beschwerdeführerin am 25. Februar 2019 Einsprache (SEM act. 1/3-4). In der Folge liess die Vorinstanz durch den Migrationsdienst des Kantons Bern bzw. die Fremdenkontrolle der Einwohnergemeinde Heimberg weitere Abklärungen zum Sachverhalt vornehmen (SEM act. 3/67-101). D. Die Vorinstanz wies die Einsprache mit Entscheid vom 11. Juni 2019 ab. Zur Begründung wurde angeführt, die Absicht des Gesuchstellers, vor Ablauf des Visums aus dem Hoheitsgebiet der Schengen-Mitgliedstaaten auszureisen, habe nicht festgestellt werden können. Weder die allgemeine Lage in der Türkei noch die persönliche Situation des jungen, ledigen und kinderlosen Gesuchstellers würden Gewähr für eine fristgemässe Rückkehr in sein Heimatland bieten. Zudem sei der Zweck des beabsichtigten Aufenthalts nicht umfassend dargelegt (SEM act. 4/102-107). E. Mit Rechtsmitteleingabe vom 10. Juli 2019 reichte die Gastgeberin eine Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht ein. Sie beantragte sinngemäss die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung sowie die Ausstellung des beantragten Schengen-Visums an den Gesuchsteller. Sie führte im Wesentlichen aus, der Zweck seines Aufenthaltes sei ausschliesslich ein Ferienbesuch in der Schweiz. Ihr Gast werde danach die Schweiz wieder verlassen. Sie begründet dies im Wesentlichen mit dem Umstand, dass sie eine Verpflichtungserklärung und ihr Gast eine Ausreisebestätigung unterzeichnet habe (Akten des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer act.] 1). F. In ihrer Vernehmlassung vom 28. August 2019 hielt die Vorinstanz an ihrer Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde (BVGer act. 7). G. Die Beschwerdeführerin machte von dem ihr am 30. August 2019 eingeräumten Replikrecht keinen Gebrauch (BVGer act. 8-9). H. Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägungen eingegangen.

Erwägungen (20 Absätze)

E. 1.1 Von der Vorinstanz erlassene Einspracheentscheide bezüglich Schengen-Visa sind mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbar (vgl. Art. 31 ff. VGG i.V.m. Art. 5 VwVG). Das Rechtsmittelverfahren richtete sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG).

E. 1.2 Die Beschwerdeführerin hat am vorangegangenen Einspracheverfahren teilgenommen und ist als Gastgeberin des Gesuchstellers durch die angefochtene Verfügung besonders berührt. Obwohl der anberaumte Besuchszeitraum inzwischen abgelaufen ist, muss auf ein fortbestehendes Rechtsschutzinteresse geschlossen werden. Dies belegt allein schon die Einreichung des Rechtsmittels. Die Beschwerdeführerin ist daher zur Erhebung des Rechtsmittels legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist daher einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG).

E. 1.3 In der vorliegenden Beschwerdeangelegenheit entscheidet das Bundesverwaltungsgericht endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG).

E. 2 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und - soweit nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2014/1 E. 2 m.H.; 2011/43 E. 6.1).

E. 3.1 Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines Recht auf Einreise noch gewährt es einen besonderen Anspruch auf Ertei-lung eines Visums. Die Schweiz ist daher - wie andere Staaten auch - grundsätzlich nicht verpflichtet, ausländischen Personen die Einreise zu gestatten. Vorbehältlich völkerrechtlicher Verpflichtungen handelt es sich dabei um einen autonomen Entscheid (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3774, welche weiterhin massgeblich ist; BGE 135 II 1 E. 1.1). Das Schengen-Recht schränkt die nationalstaatlichen Befugnisse insoweit ein, als es ein-heitliche Voraussetzungen für Einreise und Visum aufstellt und die Mitglied-staaten verpflichtet, die Einreise beziehungsweise das Visum zu verwei-gern, wenn die Voraussetzungen nicht erfüllt sind. Einen Anspruch auf Ein-reise beziehungsweise Visum vermittelt auch das Schengen-Recht nicht (vgl. BVGE 2014/1 E. 4.1.5).

E. 3.2 Der angefochtene Entscheid betrifft das Visumsgesuch eines türkischen Staatsangehörigen. Da dieser sich nicht auf die EU/EFTA-Personen-freizügigkeits-Abkommen berufen kann und die beabsichtigte Aufenthalts-dauer 90 Tage nicht überschreitet, fällt sein Gesuch in den Anwendungs-bereich der Schengen-Assoziierungsabkommen, mit denen die Schweiz den Schengen-Besitzstand und die dazugehörigen gemeinschaftsrechtli-chen Rechtsakte übernommen hat. Das AIG und seine Ausführungsbe-stimmungen gelangen nur insoweit zur Anwendung, als die Schengen-As-soziierungsabkommen keine abweichenden Bestimmungen enthalten (vgl. Art. 2 Abs. 2 - 5 AIG).

E. 4.1 Drittstaatsangehörige benötigen zur Einreise in den Schengen-Raum für einen Aufenthalt von höchstens 90 Tagen innerhalb eines Zeitraums von 180 Tagen gültige Reisedokumente, die zum Grenzübertritt berechtigen, und ein Visum, sofern dieses - wie im Fall des aus der Türkei stammen-den Gesuchstellers - erforderlich ist (vgl. Anhang I der Verordnung [EU] Nr. 2018/1806, ABl. L 303/39 vom 28.11.2018; zum vollständigen Quellen-nachweis vgl. Fussnote zu Art. 8 Abs. 1 der Verordnung vom 15. August 2018 über die Einreise und die Visumerteilung [VEV, SR 142.204]). Weiter müssen sie den Zweck und die Umstände ihres beabsichtigten Aufenthalts belegen und hierfür über ausreichende finanzielle Mittel verfügen. Nament-lich haben sie zu belegen, dass sie den Schengen-Raum vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des beantragten Visums wieder verlassen, beziehungs-weise Gewähr für ihre fristgerechte Wiederausreise zu bieten. Sie dürfen nicht im Schengener Informationssystem (SIS II) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die in-nere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Bezie-hungen eines Mitgliedstaats darstellen (vgl. zu den Einreisevoraussetzun-gen: Art. 5 Abs. 1 und 2 AIG; Art. 3 Abs. 1 VEV i.V.m. Art. 6 Abs. 1 der Ver-ordnung [EU] Nr. 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen [Schengener Grenzkodex] [kodifizierte Fas-sung] ABl. L 77 vom 23.3.2016 [nachfolgend: SGK]; vgl. auch Art. 21 und Art. 32 der Verordnung [EG] Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft [Visakodex] ABl. L 243 vom 15.9.2009).

E. 4.2 Sind die Voraussetzungen für die Ausstellung eines für den gesamten Schengen-Raum geltenden Visums nicht erfüllt, kann in Ausnahmefällen ein Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit erteilt werden. Von dieser Möglichkeit kann der betreffende Mitgliedstaat unter anderem Gebrauch machen, wenn er es aus humanitären Gründen, aus solchen des nationa-len Interesses oder aufgrund internationaler Verpflichtungen für erforder-lich hält (vgl. Art. 3 Abs. 4 VEV, Art. 25 Abs. 1 Bst. a Visakodex; ebenso Art. 6 Abs. 5 Bst. c SGK).

E. 5 Im vorliegenden Fall hält die Vorinstanz die gesicherte und fristgerechte Wiederausreise des Gesuchstellers für nicht gewährleistet. Ausserdem hegt sie Zweifel am Aufenthaltszweck.

E. 5.1 In der Regel lassen sich keine gesicherten Feststellungen darüber treffen, ob eine drittstaatsangehörige Person tatsächlich beabsichtigt, vor Ablauf des Visums den Schengen-Raum zu verlassen, weshalb darüber eine Prognose zu erstellen ist. Hierzu sind alle Umstände des Einzelfalles zu würdigen. Die Beweisführungslast obliegt dabei der drittstaatsangehörigen Person (Art. 14 Abs. 1 Bst. d VK; Art. 14 Abs. 3 i.V.m. Anhang II VK; Art. 5 Abs. 1 Bst. c SGK; Art. 5 Abs. 2 AIG; BVGE 2014/1 E. 4.4 und E. 6.1). Anhaltspunkte zur Beurteilung der Gewähr für eine fristgerechte Wiederausreise können sich zunächst aus der allgemeinen Situation im Herkunftsland der drittstaatsangehörigen Person ergeben. Namentlich bei Einreisegesuchen von Personen aus Staaten bzw. Regionen mit politisch, wirtschaftlich und sozial ungünstigen Verhältnissen rechtfertigt sich eine strenge Praxis, da die persönliche Interessenlage in solchen Fällen erfahrungsgemäss häufig nicht mit dem Ziel und Zweck einer zeitlich befristeten Einreisebewilligung im Einklang steht (BVGE 2014/1 E. 6.1 m.H.).

E. 5.2 Die Türkei stürzte im Sommer 2018, ausgelöst durch den Kurszerfall der türkischen Lira (TRY), in eine schwere Wirtschaftskrise. Rund ein Jahr später verzeichnet die Wirtschaft zwar wieder ein leichtes Wachstum, trotzdem ist die Krise noch nicht überwunden. Die Wirtschaft leidet unter anderem unter der zunehmenden Auslandsverschuldung sowie den - verglichen mit den inländischen Ersparnissen - zu hohen Gesamtinvestitionen. Überdies unterliegt der wirtschaftlich wichtige Tourismus starken Schwankungen. Politische Ereignisse führten in den letzten Jahren immer wieder zu empfindlichen Einbussen in der Tourismusbranche. Die Arbeitslosigkeit bleibt trotz eines leichten Anstiegs der Beschäftigungsquote und der Anzahl Arbeitsplätze ein gravierendes Problem. Die durchschnittliche Arbeitslosenrate lag im Jahr 2018 bei knapp über 10% (vgl. zum Ganzen Organisation for Economic Co-Operation and Development (OECD), Economic Surveys Turkey, Juli 2018; NZZ Online, Türkei: Das Ende der Rezession ist nicht das Ende der Krise, 3. Dezember 2019; jeweils abgerufen im Januar 2020).

E. 5.3 Weiter bleibt die innenpolitische Lage in der Türkei angespannt. Zwar wurde der nach dem Putschversuch von 2016 ausgerufene Notstand am 18. Juli 2018 aufgehoben, wobei einige der damit verbundenen Einschränkungen und Sonderregelungen in permanentes Recht überführt wurden. Es ist weiterhin von einem erhöhten Risiko der Festnahme oder der Verhängung einer Ausreisesperre auszugehen. Seit Mitte 2015 ist es wiederholt zu terroristischen Anschlägen gekommen. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass terroristische Gruppierungen vor dem Hintergrund türkischer Militäraktionen in Syrien erneut versuchen werden, Anschläge auszuüben (Vgl. zum Ganzen «www.auswaertiges-amt.de» > Aussen- und Europapolitik > Länder > Türkei > Reise- und Sicherheitshinweise, Stand: 7. Januar 2020; «www.eda.admin.ch» > Reisehinweise & Vertretungen > Länderauswahl > Türkei > Reisehinweise für die Türkei, publiziert am 15. Oktober 2019, besucht im Januar 2020).

E. 5.4 Vor diesem Hintergrund kann insbesondere bei jungen, ungebundenen Personen der Wunsch nach Auswanderung entstehen. Nach einer Einreise in einen anderen Staat wird denn auch nicht selten - unter Umgehung ausländerrechtlicher Bestimmungen - versucht, den Aufenthalt auf eine ganz andere rechtliche oder faktische Basis zu stellen und sich so der Pflicht zur Wiederausreise zu entziehen (vgl. Urteil des BVGer F-1365/2018 vom 14. September 2018 E. 5.3). In Anbetracht dieser Umstände ist nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz das Risiko einer nicht fristgerechten Wiederausreise von Besuchern aus der Türkei grundsätzlich als relativ hoch einstuft.

E. 6.1 Bei der Risikoanalyse sind nicht nur die allgemeinen Umstände, sondern auch sämtliche Gesichtspunkte des konkreten Einzelfalls zu berücksichtigen. Durch besondere berufliche, gesellschaftliche oder familiäre Verpflichtungen kann die Prognose für eine anstandslose Wiederausreise begünstigt werden. Umgekehrt muss bei Personen, die in ihrer Heimat keine derartigen Verpflichtungen haben, das Risiko eines ausländerrechtlich nicht regelkonformen Verhaltens nach einer bewilligten Einreise als hoch eingeschätzt werden (BVGE 2014/1 E. 6.3.1).

E. 6.2 Beim Gesuchsteller handelt es sich um einen 31-jährigen, ledigen und kinderlosen Mann. Bezüglich seiner privaten Situation in der Türkei lässt sich den Akten entnehmen, dass er in A._______ wohnt. Einmal im Jahr besucht er für eine Woche seine Eltern im türkischen B._______ (SEM act. 3/90-91). Er hat zwei ältere Schwestern sowie einen jüngeren Bruder (BVGer act. 1). Weitere Angaben zum privaten Hintergrund des Gesuchstellers in seinem Heimatland wurden nicht gemacht. Besondere soziale oder familiäre Verpflichtungen, welche ihn von einer Emigration abhalten könnten, sind damit nicht erkennbar.

E. 6.3.1 Damit ist der wirtschaftlichen Situation des Gesuchstellers ein besonderes Augenmerk zu widmen. Einer von ihm unterzeichneten handschriftlichen Notiz vom 7. Februar 2019 sowie diversen eingereichten Unterlagen betreffend den Arbeitgeber ist zu entnehmen, dass er saisonal als Fotograf bei «Z._______» arbeitet und sich bei der Einreichung des Visumsantrags bis zum 10. März 2019 im Urlaub befand (SEM act. 2/53 und 2/13 ff.). Ein vom Arbeitgeber eingereichtes Dokument bestätigt seinen erneuten Arbeitsbeginn im März 2019 (SEM act. 2/32). Bezüglich der Dauer seiner Erwerbstätigkeit vor Einreichung des Visumsantrags zeigt eine Auflistung seiner Sozialversicherungsbeiträge auf, dass er vom 20. Mai bis 30. September 2017 und vom 29. März bis 30. September 2018 als Fotograf bei «Z.________» gearbeitet hat (SEM act. 2/13-16). Eine allfällig in den Wintermonaten nachgegangene Erwerbstätigkeit ist aus den Akten nicht ersichtlich. Die Beschwerdeführerin führte aus, dass ihr Gast eine Festanstellung als Fotograf habe und täglich arbeite (SEM act. 3/90 und BVGer act. 1). Dieses Vorbringen lässt sich aufgrund der Aktenlage nicht bestätigen.

E. 6.3.2 Gemäss den eingereichten Lohnauszügen von März bis September 2018 erzielt der Gesuchsteller als Fotograf ein monatliches Einkommen von rund TRY 170 bis 1'600 (ca. Fr. 30.- bis 274.-; SEM act. 2/34-40). Die ausgewiesenen Einkünfte betragen damit weniger als einen Drittel des monatlichen Durchschnittseinkommens in der Türkei, welches umgerechnet bei rund Fr. 885.- liegt (vgl. «www.durchschnittseinkommen.net» > Länder > Türkei, Stand: 2017, besucht im Januar 2020). Aus einem dem schweizerischen Generalkonsulat in Istanbul eingereichten Kontoauszug der «K._______» lässt sich weiter entnehmen, dass der Gesuchsteller per 31. Januar 2019 über ein Schlussguthaben von TRY 59'442.05 (ca. Fr. 10'100.-) verfügte. Dieses Guthaben resultierte jedoch aus einer gleichentags erfolgten Überweisung in der Höhe von TRY 59'990 (ca. Fr. 10'200.-). Zwei Tage zuvor betrug der Vermögensstand nämlich noch TRY 0.00. Die Bankauszüge weisen sprunghafte Vermögensverhältnisse aus, deren Herkunft zum Teil ungeklärt ist (SEM act. 2/45-51). Weitere Angaben zu seiner finanziellen Situation finden sich in den Akten nicht. Vor dem Hintergrund der relativ unklar gebliebenen Vermögenssituation kann jedenfalls nicht als erstellt gelten, der Gesuchsteller lebe in wirtschaftlich günstigen oder privilegierten Verhältnissen, welche ihn verlässlich von einer Emigration abzuhalten vermöchten, zumal sämtliche mit dem Besuchsaufenthalt verbundene Kosten von der Gastgeberin übernommen würden (SEM act. 1/4).

E. 7 Vor dem dargelegten allgemeinen und persönlichen Hintergrund des Gastes durfte die Vorinstanz zusammenfassend davon ausgehen, seine Wiederausreise sei im Sinne der massgeblichen Bestimmungen nicht gesichert. An der Richtigkeit dieser Einschätzung ändert auch die Tatsache nichts, dass der Gesuchsteller eine Ausreisebestätigung unterzeichnet und die Beschwerdeführerin eine Verpflichtungserklärung abgegeben und damit ihr Vertrauen in ein rechtskonformes Verhalten ihres Gastes zum Ausdruck gebracht hat. Der von ihr nachträglich erbrachte Nachweis, dass sie über ausreichend finanzielle Mittel verfügt, erweist sich angesichts der nicht gesicherten Wiederausreise als unbehelflich (BVGer act. 3). Auch wenn der Wunsch der Beschwerdeführerin, den Gesuchsteller in die Schweiz einzuladen, verständlich ist, gilt es zu bedenken, dass bei der Risikobeurteilung in erster Linie das mögliche Verhalten des Gastes selbst von Bedeutung ist. Gastgeber können mit rechtlich verbindlicher Wirkung für gewisse finanzielle Risiken im Zusammenhang mit einem Besuchsaufenthalt, nicht aber für ein bestimmtes Tun oder Unterlassen ihres Gastes einstehen (vgl. in diesem Zusammenhang auch BVGE 2009/27 E. 9). Aufgrund dieser Ausführungen fehlt es an einer unabdingbaren Voraussetzung für die Erteilung eines einheitlichen Visums für den Schengen-Raum. Vor diesem Hintergrund erübrigt sich eine Prüfung des von der Vorinstanz angezweifelten Aufenthaltzwecks.

E. 8 Gestützt auf die obigen Erwägungen ist die angefochtene Verfügung im Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.

E. 9 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Sie sind durch den bereits geleisteten Kostenvorschuss gedeckt.
  3. Dieses Urteil geht an: - die Beschwerdeführerin (Einschreiben) - die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. [...] retour) - den Migrationsdienst des Kantons Bern Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Regula Schenker Senn Susanne Stockmeyer Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-3508/2019 Urteil vom 5. Februar 2020 Besetzung Richterin Regula Schenker Senn (Vorsitz), Richter Gregor Chatton, Richter Daniele Cattaneo, Gerichtsschreiberin Susanne Stockmeyer. Parteien X._______, Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Schengen-Visum zu Besuchszwecken. Sachverhalt: A. Der 1988 geborene türkische Staatsangehörige Y._______ (nachfolgend: Gesuchsteller bzw. Gast) beantragte am 7. Februar 2019 beim schweizerischen Generalkonsulat in Istanbul die Ausstellung eines Schengen-Visums für einen Besuchsaufenthalt vom 18. bis 28. Februar 2019 bei der im Kanton Bern lebenden X._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin bzw. Gastgeberin; vgl. Akten der Vorinstanz [SEM act.] 2/58-61). B. Mit Formular-Verfügung vom 13. Februar 2019 lehnte das schweizerische Generalkonsulat den Visumsantrag ab, da die Absicht einer fristgerechten Wiederausreise des Gesuchstellers aus dem Schengen-Raum nicht festgestellt werden könne (SEM act. 2/63-65). C. Gegen diesen Entscheid erhob die Beschwerdeführerin am 25. Februar 2019 Einsprache (SEM act. 1/3-4). In der Folge liess die Vorinstanz durch den Migrationsdienst des Kantons Bern bzw. die Fremdenkontrolle der Einwohnergemeinde Heimberg weitere Abklärungen zum Sachverhalt vornehmen (SEM act. 3/67-101). D. Die Vorinstanz wies die Einsprache mit Entscheid vom 11. Juni 2019 ab. Zur Begründung wurde angeführt, die Absicht des Gesuchstellers, vor Ablauf des Visums aus dem Hoheitsgebiet der Schengen-Mitgliedstaaten auszureisen, habe nicht festgestellt werden können. Weder die allgemeine Lage in der Türkei noch die persönliche Situation des jungen, ledigen und kinderlosen Gesuchstellers würden Gewähr für eine fristgemässe Rückkehr in sein Heimatland bieten. Zudem sei der Zweck des beabsichtigten Aufenthalts nicht umfassend dargelegt (SEM act. 4/102-107). E. Mit Rechtsmitteleingabe vom 10. Juli 2019 reichte die Gastgeberin eine Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht ein. Sie beantragte sinngemäss die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung sowie die Ausstellung des beantragten Schengen-Visums an den Gesuchsteller. Sie führte im Wesentlichen aus, der Zweck seines Aufenthaltes sei ausschliesslich ein Ferienbesuch in der Schweiz. Ihr Gast werde danach die Schweiz wieder verlassen. Sie begründet dies im Wesentlichen mit dem Umstand, dass sie eine Verpflichtungserklärung und ihr Gast eine Ausreisebestätigung unterzeichnet habe (Akten des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer act.] 1). F. In ihrer Vernehmlassung vom 28. August 2019 hielt die Vorinstanz an ihrer Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde (BVGer act. 7). G. Die Beschwerdeführerin machte von dem ihr am 30. August 2019 eingeräumten Replikrecht keinen Gebrauch (BVGer act. 8-9). H. Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Von der Vorinstanz erlassene Einspracheentscheide bezüglich Schengen-Visa sind mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbar (vgl. Art. 31 ff. VGG i.V.m. Art. 5 VwVG). Das Rechtsmittelverfahren richtete sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). 1.2 Die Beschwerdeführerin hat am vorangegangenen Einspracheverfahren teilgenommen und ist als Gastgeberin des Gesuchstellers durch die angefochtene Verfügung besonders berührt. Obwohl der anberaumte Besuchszeitraum inzwischen abgelaufen ist, muss auf ein fortbestehendes Rechtsschutzinteresse geschlossen werden. Dies belegt allein schon die Einreichung des Rechtsmittels. Die Beschwerdeführerin ist daher zur Erhebung des Rechtsmittels legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist daher einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG). 1.3 In der vorliegenden Beschwerdeangelegenheit entscheidet das Bundesverwaltungsgericht endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG).

2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und - soweit nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2014/1 E. 2 m.H.; 2011/43 E. 6.1). 3. 3.1 Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines Recht auf Einreise noch gewährt es einen besonderen Anspruch auf Ertei-lung eines Visums. Die Schweiz ist daher - wie andere Staaten auch - grundsätzlich nicht verpflichtet, ausländischen Personen die Einreise zu gestatten. Vorbehältlich völkerrechtlicher Verpflichtungen handelt es sich dabei um einen autonomen Entscheid (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3774, welche weiterhin massgeblich ist; BGE 135 II 1 E. 1.1). Das Schengen-Recht schränkt die nationalstaatlichen Befugnisse insoweit ein, als es ein-heitliche Voraussetzungen für Einreise und Visum aufstellt und die Mitglied-staaten verpflichtet, die Einreise beziehungsweise das Visum zu verwei-gern, wenn die Voraussetzungen nicht erfüllt sind. Einen Anspruch auf Ein-reise beziehungsweise Visum vermittelt auch das Schengen-Recht nicht (vgl. BVGE 2014/1 E. 4.1.5). 3.2 Der angefochtene Entscheid betrifft das Visumsgesuch eines türkischen Staatsangehörigen. Da dieser sich nicht auf die EU/EFTA-Personen-freizügigkeits-Abkommen berufen kann und die beabsichtigte Aufenthalts-dauer 90 Tage nicht überschreitet, fällt sein Gesuch in den Anwendungs-bereich der Schengen-Assoziierungsabkommen, mit denen die Schweiz den Schengen-Besitzstand und die dazugehörigen gemeinschaftsrechtli-chen Rechtsakte übernommen hat. Das AIG und seine Ausführungsbe-stimmungen gelangen nur insoweit zur Anwendung, als die Schengen-As-soziierungsabkommen keine abweichenden Bestimmungen enthalten (vgl. Art. 2 Abs. 2 - 5 AIG). 4. 4.1 Drittstaatsangehörige benötigen zur Einreise in den Schengen-Raum für einen Aufenthalt von höchstens 90 Tagen innerhalb eines Zeitraums von 180 Tagen gültige Reisedokumente, die zum Grenzübertritt berechtigen, und ein Visum, sofern dieses - wie im Fall des aus der Türkei stammen-den Gesuchstellers - erforderlich ist (vgl. Anhang I der Verordnung [EU] Nr. 2018/1806, ABl. L 303/39 vom 28.11.2018; zum vollständigen Quellen-nachweis vgl. Fussnote zu Art. 8 Abs. 1 der Verordnung vom 15. August 2018 über die Einreise und die Visumerteilung [VEV, SR 142.204]). Weiter müssen sie den Zweck und die Umstände ihres beabsichtigten Aufenthalts belegen und hierfür über ausreichende finanzielle Mittel verfügen. Nament-lich haben sie zu belegen, dass sie den Schengen-Raum vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des beantragten Visums wieder verlassen, beziehungs-weise Gewähr für ihre fristgerechte Wiederausreise zu bieten. Sie dürfen nicht im Schengener Informationssystem (SIS II) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die in-nere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Bezie-hungen eines Mitgliedstaats darstellen (vgl. zu den Einreisevoraussetzun-gen: Art. 5 Abs. 1 und 2 AIG; Art. 3 Abs. 1 VEV i.V.m. Art. 6 Abs. 1 der Ver-ordnung [EU] Nr. 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen [Schengener Grenzkodex] [kodifizierte Fas-sung] ABl. L 77 vom 23.3.2016 [nachfolgend: SGK]; vgl. auch Art. 21 und Art. 32 der Verordnung [EG] Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft [Visakodex] ABl. L 243 vom 15.9.2009). 4.2 Sind die Voraussetzungen für die Ausstellung eines für den gesamten Schengen-Raum geltenden Visums nicht erfüllt, kann in Ausnahmefällen ein Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit erteilt werden. Von dieser Möglichkeit kann der betreffende Mitgliedstaat unter anderem Gebrauch machen, wenn er es aus humanitären Gründen, aus solchen des nationa-len Interesses oder aufgrund internationaler Verpflichtungen für erforder-lich hält (vgl. Art. 3 Abs. 4 VEV, Art. 25 Abs. 1 Bst. a Visakodex; ebenso Art. 6 Abs. 5 Bst. c SGK).

5. Im vorliegenden Fall hält die Vorinstanz die gesicherte und fristgerechte Wiederausreise des Gesuchstellers für nicht gewährleistet. Ausserdem hegt sie Zweifel am Aufenthaltszweck. 5.1 In der Regel lassen sich keine gesicherten Feststellungen darüber treffen, ob eine drittstaatsangehörige Person tatsächlich beabsichtigt, vor Ablauf des Visums den Schengen-Raum zu verlassen, weshalb darüber eine Prognose zu erstellen ist. Hierzu sind alle Umstände des Einzelfalles zu würdigen. Die Beweisführungslast obliegt dabei der drittstaatsangehörigen Person (Art. 14 Abs. 1 Bst. d VK; Art. 14 Abs. 3 i.V.m. Anhang II VK; Art. 5 Abs. 1 Bst. c SGK; Art. 5 Abs. 2 AIG; BVGE 2014/1 E. 4.4 und E. 6.1). Anhaltspunkte zur Beurteilung der Gewähr für eine fristgerechte Wiederausreise können sich zunächst aus der allgemeinen Situation im Herkunftsland der drittstaatsangehörigen Person ergeben. Namentlich bei Einreisegesuchen von Personen aus Staaten bzw. Regionen mit politisch, wirtschaftlich und sozial ungünstigen Verhältnissen rechtfertigt sich eine strenge Praxis, da die persönliche Interessenlage in solchen Fällen erfahrungsgemäss häufig nicht mit dem Ziel und Zweck einer zeitlich befristeten Einreisebewilligung im Einklang steht (BVGE 2014/1 E. 6.1 m.H.). 5.2 Die Türkei stürzte im Sommer 2018, ausgelöst durch den Kurszerfall der türkischen Lira (TRY), in eine schwere Wirtschaftskrise. Rund ein Jahr später verzeichnet die Wirtschaft zwar wieder ein leichtes Wachstum, trotzdem ist die Krise noch nicht überwunden. Die Wirtschaft leidet unter anderem unter der zunehmenden Auslandsverschuldung sowie den - verglichen mit den inländischen Ersparnissen - zu hohen Gesamtinvestitionen. Überdies unterliegt der wirtschaftlich wichtige Tourismus starken Schwankungen. Politische Ereignisse führten in den letzten Jahren immer wieder zu empfindlichen Einbussen in der Tourismusbranche. Die Arbeitslosigkeit bleibt trotz eines leichten Anstiegs der Beschäftigungsquote und der Anzahl Arbeitsplätze ein gravierendes Problem. Die durchschnittliche Arbeitslosenrate lag im Jahr 2018 bei knapp über 10% (vgl. zum Ganzen Organisation for Economic Co-Operation and Development (OECD), Economic Surveys Turkey, Juli 2018; NZZ Online, Türkei: Das Ende der Rezession ist nicht das Ende der Krise, 3. Dezember 2019; jeweils abgerufen im Januar 2020). 5.3 Weiter bleibt die innenpolitische Lage in der Türkei angespannt. Zwar wurde der nach dem Putschversuch von 2016 ausgerufene Notstand am 18. Juli 2018 aufgehoben, wobei einige der damit verbundenen Einschränkungen und Sonderregelungen in permanentes Recht überführt wurden. Es ist weiterhin von einem erhöhten Risiko der Festnahme oder der Verhängung einer Ausreisesperre auszugehen. Seit Mitte 2015 ist es wiederholt zu terroristischen Anschlägen gekommen. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass terroristische Gruppierungen vor dem Hintergrund türkischer Militäraktionen in Syrien erneut versuchen werden, Anschläge auszuüben (Vgl. zum Ganzen «www.auswaertiges-amt.de» > Aussen- und Europapolitik > Länder > Türkei > Reise- und Sicherheitshinweise, Stand: 7. Januar 2020; «www.eda.admin.ch» > Reisehinweise & Vertretungen > Länderauswahl > Türkei > Reisehinweise für die Türkei, publiziert am 15. Oktober 2019, besucht im Januar 2020). 5.4 Vor diesem Hintergrund kann insbesondere bei jungen, ungebundenen Personen der Wunsch nach Auswanderung entstehen. Nach einer Einreise in einen anderen Staat wird denn auch nicht selten - unter Umgehung ausländerrechtlicher Bestimmungen - versucht, den Aufenthalt auf eine ganz andere rechtliche oder faktische Basis zu stellen und sich so der Pflicht zur Wiederausreise zu entziehen (vgl. Urteil des BVGer F-1365/2018 vom 14. September 2018 E. 5.3). In Anbetracht dieser Umstände ist nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz das Risiko einer nicht fristgerechten Wiederausreise von Besuchern aus der Türkei grundsätzlich als relativ hoch einstuft. 6. 6.1 Bei der Risikoanalyse sind nicht nur die allgemeinen Umstände, sondern auch sämtliche Gesichtspunkte des konkreten Einzelfalls zu berücksichtigen. Durch besondere berufliche, gesellschaftliche oder familiäre Verpflichtungen kann die Prognose für eine anstandslose Wiederausreise begünstigt werden. Umgekehrt muss bei Personen, die in ihrer Heimat keine derartigen Verpflichtungen haben, das Risiko eines ausländerrechtlich nicht regelkonformen Verhaltens nach einer bewilligten Einreise als hoch eingeschätzt werden (BVGE 2014/1 E. 6.3.1). 6.2 Beim Gesuchsteller handelt es sich um einen 31-jährigen, ledigen und kinderlosen Mann. Bezüglich seiner privaten Situation in der Türkei lässt sich den Akten entnehmen, dass er in A._______ wohnt. Einmal im Jahr besucht er für eine Woche seine Eltern im türkischen B._______ (SEM act. 3/90-91). Er hat zwei ältere Schwestern sowie einen jüngeren Bruder (BVGer act. 1). Weitere Angaben zum privaten Hintergrund des Gesuchstellers in seinem Heimatland wurden nicht gemacht. Besondere soziale oder familiäre Verpflichtungen, welche ihn von einer Emigration abhalten könnten, sind damit nicht erkennbar. 6.3 6.3.1 Damit ist der wirtschaftlichen Situation des Gesuchstellers ein besonderes Augenmerk zu widmen. Einer von ihm unterzeichneten handschriftlichen Notiz vom 7. Februar 2019 sowie diversen eingereichten Unterlagen betreffend den Arbeitgeber ist zu entnehmen, dass er saisonal als Fotograf bei «Z._______» arbeitet und sich bei der Einreichung des Visumsantrags bis zum 10. März 2019 im Urlaub befand (SEM act. 2/53 und 2/13 ff.). Ein vom Arbeitgeber eingereichtes Dokument bestätigt seinen erneuten Arbeitsbeginn im März 2019 (SEM act. 2/32). Bezüglich der Dauer seiner Erwerbstätigkeit vor Einreichung des Visumsantrags zeigt eine Auflistung seiner Sozialversicherungsbeiträge auf, dass er vom 20. Mai bis 30. September 2017 und vom 29. März bis 30. September 2018 als Fotograf bei «Z.________» gearbeitet hat (SEM act. 2/13-16). Eine allfällig in den Wintermonaten nachgegangene Erwerbstätigkeit ist aus den Akten nicht ersichtlich. Die Beschwerdeführerin führte aus, dass ihr Gast eine Festanstellung als Fotograf habe und täglich arbeite (SEM act. 3/90 und BVGer act. 1). Dieses Vorbringen lässt sich aufgrund der Aktenlage nicht bestätigen. 6.3.2 Gemäss den eingereichten Lohnauszügen von März bis September 2018 erzielt der Gesuchsteller als Fotograf ein monatliches Einkommen von rund TRY 170 bis 1'600 (ca. Fr. 30.- bis 274.-; SEM act. 2/34-40). Die ausgewiesenen Einkünfte betragen damit weniger als einen Drittel des monatlichen Durchschnittseinkommens in der Türkei, welches umgerechnet bei rund Fr. 885.- liegt (vgl. «www.durchschnittseinkommen.net» > Länder > Türkei, Stand: 2017, besucht im Januar 2020). Aus einem dem schweizerischen Generalkonsulat in Istanbul eingereichten Kontoauszug der «K._______» lässt sich weiter entnehmen, dass der Gesuchsteller per 31. Januar 2019 über ein Schlussguthaben von TRY 59'442.05 (ca. Fr. 10'100.-) verfügte. Dieses Guthaben resultierte jedoch aus einer gleichentags erfolgten Überweisung in der Höhe von TRY 59'990 (ca. Fr. 10'200.-). Zwei Tage zuvor betrug der Vermögensstand nämlich noch TRY 0.00. Die Bankauszüge weisen sprunghafte Vermögensverhältnisse aus, deren Herkunft zum Teil ungeklärt ist (SEM act. 2/45-51). Weitere Angaben zu seiner finanziellen Situation finden sich in den Akten nicht. Vor dem Hintergrund der relativ unklar gebliebenen Vermögenssituation kann jedenfalls nicht als erstellt gelten, der Gesuchsteller lebe in wirtschaftlich günstigen oder privilegierten Verhältnissen, welche ihn verlässlich von einer Emigration abzuhalten vermöchten, zumal sämtliche mit dem Besuchsaufenthalt verbundene Kosten von der Gastgeberin übernommen würden (SEM act. 1/4).

7. Vor dem dargelegten allgemeinen und persönlichen Hintergrund des Gastes durfte die Vorinstanz zusammenfassend davon ausgehen, seine Wiederausreise sei im Sinne der massgeblichen Bestimmungen nicht gesichert. An der Richtigkeit dieser Einschätzung ändert auch die Tatsache nichts, dass der Gesuchsteller eine Ausreisebestätigung unterzeichnet und die Beschwerdeführerin eine Verpflichtungserklärung abgegeben und damit ihr Vertrauen in ein rechtskonformes Verhalten ihres Gastes zum Ausdruck gebracht hat. Der von ihr nachträglich erbrachte Nachweis, dass sie über ausreichend finanzielle Mittel verfügt, erweist sich angesichts der nicht gesicherten Wiederausreise als unbehelflich (BVGer act. 3). Auch wenn der Wunsch der Beschwerdeführerin, den Gesuchsteller in die Schweiz einzuladen, verständlich ist, gilt es zu bedenken, dass bei der Risikobeurteilung in erster Linie das mögliche Verhalten des Gastes selbst von Bedeutung ist. Gastgeber können mit rechtlich verbindlicher Wirkung für gewisse finanzielle Risiken im Zusammenhang mit einem Besuchsaufenthalt, nicht aber für ein bestimmtes Tun oder Unterlassen ihres Gastes einstehen (vgl. in diesem Zusammenhang auch BVGE 2009/27 E. 9). Aufgrund dieser Ausführungen fehlt es an einer unabdingbaren Voraussetzung für die Erteilung eines einheitlichen Visums für den Schengen-Raum. Vor diesem Hintergrund erübrigt sich eine Prüfung des von der Vorinstanz angezweifelten Aufenthaltzwecks.

8. Gestützt auf die obigen Erwägungen ist die angefochtene Verfügung im Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.

9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Sie sind durch den bereits geleisteten Kostenvorschuss gedeckt.

3. Dieses Urteil geht an:

- die Beschwerdeführerin (Einschreiben)

- die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. [...] retour)

- den Migrationsdienst des Kantons Bern Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Regula Schenker Senn Susanne Stockmeyer Versand: