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F-5485/2018

F-5485/2018

Bundesverwaltungsgericht · 2019-01-31 · Deutsch CH

Schengen-Visum

Sachverhalt

A. Die philippinische Staatsangehörige B._______ (geb. 1984, nachfolgend: Gesuchstellerin) beantragte am 11. bzw. 21. Mai 2018 bei der Schweizerischen Botschaft in Manila die Ausstellung eines Schengen-Visums (Mehrfachvisum) für einen Besuchsaufenthalt von 27 Tagen bei A._______ (geb. 1969, nachfolgend: Beschwerdeführer bzw. Gastgeber) im Kanton Bern (Akten der Vorinstanz [SEM-act.] 2/S. 35-38). B. Mit Formular-Verfügung vom 22. Mai 2018 lehnte die Schweizerische Botschaft den Visumsantrag ab, da die fristgerechte Wiederausreise der Gesuchstellerin aus dem Schengen-Raum nicht als hinreichend gesichert erscheine (SEM-act. 2/S. 27-29). C. Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer am 12. Juni 2018 Einsprache (SEM-act. 1/S. 9-11). Daraufhin liess die Vorinstanz durch die kantonale Migrationsbehörde weitere Abklärungen zum Sachverhalt vornehmen (SEM-act. 3/S. 41-87). Aus den Antworten des Gastgebers ergab sich, dass regelmässige Besuchsaufenthalte der Antragstellerin von 4-5 Wochen in der Schweiz sowie Reisen nach Frankreich geplant waren (SEM-act. 3/S. 81). D. Mit Entscheid vom 28. August 2018 wies die Vorinstanz die Einsprache ab. Zur Begründung führte sie an, dass die fristgerechte Wiederausreise angesichts der sicherheitspolitischen und wirtschaftlichen Verhältnisse auf den Philippinen und der persönlichen, v.a. finanziellen Lage der Gesuchstellerin nicht als hinreichend gesichert erachtet werden könne (SEM-act. 4/S. 88-91). E. Mit Rechtsmitteleingabe vom 25. September 2018 beantragte der Beschwerdeführer sinngemäss die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung sowie die Ausstellung des beantragten Schengen-Visums an die Gesuchstellerin. Er führte im Wesentlichen aus, die Ablehnung der Einsprache sei unrichtig begründet worden, da weder in Bezug auf die Philippinen allgemein noch betreffend die Gesuchstellerin ein Migrationsrisiko bestehe. Er betonte, dass die Gesuchstellerin beabsichtige, mit seiner finanziellen Unterstützung ein eigenes Geschäft zu eröffnen, weshalb längere Auslandaufenthalte ausgeschlossen seien (Akten des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer-act.] 1). In der Folge reichte der Beschwerdeführer verschiedene Bilder des erwähnten Geschäfts zu den Akten (BVGer-act. 3). F. In ihrer Vernehmlassung vom 14. November 2018 hielt die Vorinstanz an ihren Standpunkten fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde (BVGer-act. 6). G. Mit Replik vom 4. Dezember 2018 hielt der Beschwerdeführer an seinen bisherigen Vorbringen fest (BVGer-act. 8). In der Folge reichte er verschiedene Unterlagen ein, um die Eröffnung eines neuen Geschäfts der Gesuchstellerin zu belegen (BVGer-act. 10). H. Die Vorinstanz liess sich in der Folge nicht mehr vernehmen. I. Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägungen eingegangen.

Erwägungen (23 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, welche von einer in Art. 33 VGG aufgeführten Behörde erlassen wurden. Darunter fallen u.a. Verfügungen des SEM, die im Einspracheverfahren gegen die Verweigerung eines Schengen-Visums ergehen. Eine Ausnahme nach Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Rechtsmittelverfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG).

E. 1.2 Der Beschwerdeführer war am Einspracheverfahren beteiligt, ist als Gastgeber durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung. Die Voraussetzungen der Beschwerdelegitimation gemäss Art. 48 Abs. 1 Bst. a-c VwVG sind damit erfüllt. Auf die frist- und formgerechte Beschwerde ist daher einzutreten (vgl. Art. 50 und 52 VwVG).

E. 1.3 In der vorliegenden Angelegenheit entscheidet das Bundesverwaltungsgericht endgültig (vgl. Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG).

E. 2 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie - falls nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Gericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG nicht an die Begründung der Begehren gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgeblich ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt des Entscheids (vgl. BVGE 2014/1 E. 2 m.H.).

E. 3.1 Die angefochtene Verfügung erging nach der Verordnung vom 22. Oktober 2008 über die Einreise und die Visumerteilung (aVEV, AS 2008 5441). Besagte Verordnung wurde per 15. September 2018 aufgehoben und durch die Verordnung über die Einreise und Visumerteilung vom 15. August 2018 (VEV, SR 142.204) ersetzt. Gemäss den Übergangsbestimmungen kommt im vorliegenden Verfahren neues Recht zur Anwendung (vgl. Art. 69-71 VEV).

E. 3.2 Am 1. Januar 2019 hat das Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 16. Dezember 2005 (AuG) eine Teilrevision und Namensänderung erfahren (Änderung des AuG vom 16. Dezember 2016, AS 2018 3171). Das AuG heisst neu Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration vom 16. Dezember 2005 (AIG). Im Folgenden wird die neue Bezeichnung verwendet. Da sich an den einschlägigen Gesetzesbestimmungen nichts geändert hat, erübrigen sich weitere Bemerkungen zur erwähnten Teilrevision (vgl. stattdessen Urteil des BVGer F-1186/2018 vom 10. Januar 2019 E. 2).

E. 4.1 Der angefochtenen Verfügung liegt das Gesuch einer philippinischen Staatsangehörigen um Erteilung eines Visums zu Besuchszwecken für die Schweiz zugrunde. Da sich die Gesuchstellerin nicht auf die EU/EFTA-Personenfreizügigkeitsabkommen berufen kann und die beabsichtigte Aufenthaltsdauer 90 Tage nicht überschreitet, fällt die vorliegende Streitsache in den persönlichen und sachlichen Anwendungsbereich der Schengen-Assoziierungsabkommen, mit denen die Schweiz den Schengen-Besitzstand und die dazugehörigen gemeinschaftsrechtlichen Rechtsakte übernommen hat. Das Ausländer- und Integrationsgesetz und seine Ausführungsbestimmungen gelangen nur insoweit zur Anwendung, als die Schengen-Assoziierungsabkommen keine abweichenden Bestimmungen enthalten (vgl. Art. 2 Abs. 2-5 AIG).

E. 4.2 Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines Recht auf Einreise noch gewährt es einen besonderen Anspruch auf Erteilung eines Visums. Die Schweiz ist daher - wie andere Staaten auch - grundsätzlich nicht gehalten, Ausländerinnen und Ausländern die Einreise zu gestatten. Vorbehältlich völkerrechtlicher Verpflichtungen handelt es sich dabei um einen autonomen Entscheid (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3774; BGE 135 II 1 E. 1.1 m.H.). Das Schengen-Recht schränkt die nationalstaatlichen Befugnisse insoweit ein, als es einheitliche Voraussetzungen für Einreise und Visum aufstellt und die Mitgliedstaaten verpflichtet, die Einreise bzw. das Visum zu verweigern, wenn die Voraussetzungen nicht erfüllt sind. Einen Anspruch auf Einreise bzw. Visumserteilung vermittelt auch das Schengen-Recht nicht (vgl. BVGE 2014/1 E. 4.1.5).

E. 4.3 Drittstaatsangehörige benötigen zur Einreise in den Schengen-Raum für einen Aufenthalt von höchstens 90 Tagen innerhalb eines Zeitraums von 180 Tagen gültige Reisedokumente, die zum Grenzübertritt berechtigen, und ein Visum, sofern dieses - wie im Falle der aus den Philippinen stammenden Gesuchstellerin - erforderlich ist (vgl. Anhang I zur Verordnung [EG] Nr. 539/2001, ABl. L 81/1 vom 21.03.2001; zum vollständigen Quellennachweis vgl. Fussnote zu Art. 8 Abs. 1 VEV). Im Weiteren müssen Drittstaatsangehörige den Zweck und die Umstände ihres beabsichtigten Aufenthalts belegen und hierfür über ausreichende finanzielle Mittel verfügen. Namentlich haben sie in diesem Zusammenhang zu belegen, dass sie den Schengen-Raum vor Ablauf des bewilligungsfreien Aufenthalts verlassen, bzw. ausreichende Gewähr für eine fristgerechte Wiederausreise bieten. Des Weiteren dürfen Drittstaatsangehörige nicht im Schengener Informationssystem (SIS) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellen (vgl. zu den Einreisevoraussetzungen: Art. 5 Abs. 1 und 2 AIG; Art. 3 und 8 VEV i.V.m. Art. 6 Abs. 1 und 2 der Verordnung [EG] Nr. 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 [kodifizierter Text] über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen [nachfolgend: Schengener Grenzkodex, SGK, ABl. L 77/1 vom 23. März 2016]; Art. 14 Abs. 1 und Art. 21 Abs. 1 der Verordnung [EG] Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft [nachfolgend: Visakodex]; Caroni et al., Migrationsrecht, 4. Aufl. 2018, S. 141 ff.).

E. 4.4 Eine Gefahr für die öffentliche Ordnung im Sinne von Art. 6 Abs. 1 Bst. e SGK ist auch dann anzunehmen, wenn die drittstaatsangehörige Person nicht bereit ist, das Hoheitsgebiet des Schengen-Raums fristgerecht wieder zu verlassen (vgl. Egli/Meyer, in: Caroni/Gächter/Thurnherr [Hrsg.], Stämpflis Handkommentar zum AuG; 2010, Art. 5 N 33). Die Behörden haben daher zu prüfen und Drittstaatsangehörige zu belegen, dass die Gefahr einer rechtswidrigen Einwanderung oder einer nicht fristgerechten Ausreise nicht besteht (Art. 14 Abs. 1 Bst. d und Art. 21 Abs. 1 Visakodex). Die Gewähr für eine gesicherte Wiederausreise, wie sie Art. 5 Abs. 2 AIG verlangt, wenn nur ein vorübergehender Aufenthalt vorgesehen ist, steht mit dieser Regelung im Einklang (vgl. BVGE 2009/27 E. 5.2).

E. 4.5 Sind - abgesehen vom Visum selbst - die vorerwähnten Einreisevoraussetzungen nicht erfüllt, kann in Ausnahmefällen ein Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit erteilt werden, das nur für das Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats gilt. Von dieser Möglichkeit kann der in Frage stehende Mitgliedstaat u.a. Gebrauch machen, wenn er es aus humanitären Gründen, aus solchen des nationalen Interesses oder aufgrund internationaler Verpflichtungen für erforderlich hält (vgl. Art. 3 Abs. 4 und Art. 7 VEV, Art. 25 Abs. 1 Bst. a Visakodex; ebenso Art. 6 Abs. 5 Bst. c SGK).

E. 5 Die Vorinstanz begründet ihre Abweisung der Einsprache im Wesentlichen mit der nicht gesicherten Wiederausreise der Gesuchstellerin.

E. 5.1 Bei der Beurteilung der Gewähr für eine fristgerechte Wiederausreise wird ein zukünftiges Verhalten beurteilt, weshalb lediglich Prognosen gemacht werden können. Dabei sind einerseits die allgemeine Lage im Herkunftsland und andererseits die individuelle Situation der gesuchstellenden Person in die Beurteilung mit einzubeziehen. Es rechtfertigt sich, Einreisegesuchen von Personen aus Regionen mit politisch oder wirtschaftlich eher ungünstigen Verhältnissen mit einer gewissen Zurückhaltung zu begegnen, da die persönliche Interessenlage in solchen Fällen häufig nicht mit Ziel und Zweck einer zeitlich befristeten Einreisebewilligung in Einklang steht (vgl. BVGE 2014/1 E. 6.1 m.H.).

E. 5.2 Im Zusammenhang mit der allgemeinen Lage auf den Philippinen wies die Vorinstanz auf die schwierigen wirtschaftlichen und sicherheitspolitischen Verhältnisse und den damit einhergehenden Migrationsdruck hin (SEM-act. 4/S. 90). Diese Einschätzung ist im Ergebnis nicht zu beanstanden: Trotz Wirtschaftswachstum bleiben Armut, Arbeitslosigkeit und Unterbeschäftigung auf den Philippinen drängende Probleme, weshalb jedes Jahr - Tendenz zunehmend - zahlreiche Menschen das Land verlassen (Quelle: Deutsches Auswärtiges Amt: www.auswaertiges-amt.de Aussen- und Europapolitik Länderinformationen Philippinen Wirtschaft, Stand: Oktober 2018, besucht im Januar 2019; vgl. dazu auch Urteil des BVGer F-4174/2017 vom 31. Mai 2018 E. 5.1). Auch die Sicherheitslage hat sich seit der Beurteilung durch die Vorinstanz nicht wesentlich verbessert: Im August und September 2018 kam es im Westen von Mindanao erneut zu Bombenanschlägen, die Tote und Verletzte forderten. Die am 26. April 2018 für sechs Monate verhängte Sperre der Ferieninsel Boracay für Touristen (ehemaliger Arbeitsort der Gesuchstellerin) wurde inzwischen allerdings mit Einschränkungen wieder aufgehoben (Quelle: Deutsches Auswärtiges Amt: www.auswaertigesamt.de > Aussen- und Europapolitik > Länderinformationen > Philippinen > Landesspezifische Sicherheitshinweise, Stand: Januar 2019, besucht im Januar 2019).

E. 5.3 Vor diesem Hintergrund kann insbesondere bei jungen, ungebundenen Personen der Wunsch nach Auswanderung entstehen. So wird nach einer allfälligen Einreise nicht selten - unter Umgehung ausländerrechtlicher Bestimmungen - versucht, den Aufenthalt auf eine ganz andere rechtliche oder faktische Basis zu stellen und sich so der Pflicht zur Wiederausreise zu entziehen (vgl. Urteil des BVGer F-1365/2018 vom 14. September 2018 E. 5.3). In Anbetracht dieser Umstände ist nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz das Risiko einer nicht fristgerechten Wiederausreise von Besuchern aus den Philippinen grundsätzlich als erheblich einstuft.

E. 6.1 Bei der Risikoanalyse sind nicht nur die allgemeinen Umstände, sondern auch sämtliche Gesichtspunkte des konkreten Einzelfalls zu berücksichtigen. Durch besondere berufliche, gesellschaftliche oder familiäre Verpflichtungen kann die Prognose für eine anstandslose Wiederausreise begünstigt werden. Umgekehrt muss bei Personen, die in ihrer Heimat keine derartigen Verpflichtungen haben, das Risiko eines ausländerrechtlich nicht regelkonformen Verhaltens nach einer bewilligten Einreise als hoch eingeschätzt werden (BVGE 2014/1 E. 6.3.1).

E. 6.2 Bei der Gesuchstellerin handelt es sich um eine 34-jährige, unverheiratete Frau. Aus den Angaben des Beschwerdeführers geht hervor, dass sie auf den Philippinen über eine Familie verfügt, auf deren Bauernhof sie gearbeitet hat (BVGer-act. 1 und Beilagen). Weitere Angaben zum privaten Hintergrund der Gesuchstellerin in ihrem Heimatland wurden nicht gemacht. Den Beschwerdeführer hat die Gesuchstellerin im März 2017 auf den Philippinen kennen gelernt und seither führen sie eine Paarbeziehung mit Kontakt übers Internet und Besuchen des Beschwerdeführers auf den Philippinen (SEM-act. 2/S. 23 und SEM-act. 3/S. 58-81). Besondere soziale oder familiäre Verpflichtungen, welche die Gesuchstellerin von einer Emigration abhalten könnten, sind vor diesem Hintergrund nicht erkennbar.

E. 6.3 Aufgrund der vorübergehenden Schliessung der Insel Boracay hat die Gesuchstellerin ihre Stelle verloren, war dann auf dem Bauernhof ihrer Schwester tätig und hat vor kurzem ihr eigenes Geschäft eröffnet (vgl. Beilagen zu BVGer-act. 10 sowie vorne E. 5.2). Ein regelmässiges Einkommen wird nicht nachgewiesen. Der Beschwerdeführer führt vielmehr aus und belegt, dass die Gesuchstellerin auf dessen finanzielle Unterstützung angewiesen ist. Auch die Eröffnung des Geschäfts wurde wesentlich durch Zuwendungen des Beschwerdeführers ermöglicht (vgl. BVGer-act. 1 und die Überweisungs-Bestätigungen in den Beilagen). Vor diesem Hintergrund kann nicht von wirtschaftlich vorteilhaften Verhältnissen ausgegangen werden, welche die Gesuchstellerin von einer Emigration abzuhalten vermöchten. Auch die vom Beschwerdeführer behaupteten besonderen beruflichen Verpflichtungen durch die Geschäftseröffnung erscheinen nicht weiter entscheidwesentlich, da der Betrieb offenbar bereits in der Anfangsphase mehrwöchige Abwesenheiten der Gesuchstellerin zulässt.

E. 6.4 Insgesamt lassen sich aus den eingereichten Unterlagen keine besonderen familiären, beruflichen oder sozialen Verpflichtungen der Gesuchstellerin in ihrem Heimatland erkennen, welche die aufgrund der allgemeinen Lage auf den Philippinen ungünstige Prognose zu Gunsten der Gesuchstellerin beeinflussen könnten. Auch die wirtschaftliche Situation der Gesuchstellerin ist nicht so beschaffen, dass sie diese von einer Emigration abhalten würde.

E. 6.5 Der Wunsch des Beschwerdeführers, seine Freundin angesichts der kostspieligen Reisen in die Philippinen zu sich einladen zu wollen, ist verständlich und an seinem Willen, die rechtlichen Rahmenbedingungen einzuhalten, bestehen keine Zweifel. Jedoch kann er als Gastgeber nur für gewisse finanzielle Risiken Garantie leisten, nicht aber - mangels rechtlicher und faktischer Durchsetzbarkeit - für ein bestimmtes Verhalten seines Gastes (vgl. BVGE 2009/27 E. 9).

E. 7 Nach dem Gesagten besteht sowohl aufgrund der allgemeinen Lage auf den Philippinen als auch der individuellen Situation der Gesuchstellerin keine zureichende Gewähr für eine fristgerechte Wiederausreise. Es fehlt damit an einer unabdingbaren Voraussetzung für die Erteilung eines einheitlichen Visums für den gesamten Schengen-Raum. Die Frage des Aufenthaltszwecks braucht daher nicht vertieft zu werden. Gründe für die Ausstellung eines Visums mit räumlich beschränkter Gültigkeit sind keine gegeben (vgl. vorne E. 4.5).

E. 8 Gestützt auf die obigen Erwägungen ist die angefochtene Verfügung im Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.

E. 9 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie sind durch den in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt.
  3. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Einschreiben) - die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. [...] zurück) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Martin Kayser Julian Beriger Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-5485/2018 Urteil vom 31. Januar 2019 Besetzung Richter Martin Kayser (Vorsitz), Richter Fulvio Haefeli, Richterin Jenny de Coulon Scuntaro, Gerichtsschreiber Julian Beriger. Parteien A._______, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Schengen-Visum zu Besuchszwecken für B._______ Sachverhalt: A. Die philippinische Staatsangehörige B._______ (geb. 1984, nachfolgend: Gesuchstellerin) beantragte am 11. bzw. 21. Mai 2018 bei der Schweizerischen Botschaft in Manila die Ausstellung eines Schengen-Visums (Mehrfachvisum) für einen Besuchsaufenthalt von 27 Tagen bei A._______ (geb. 1969, nachfolgend: Beschwerdeführer bzw. Gastgeber) im Kanton Bern (Akten der Vorinstanz [SEM-act.] 2/S. 35-38). B. Mit Formular-Verfügung vom 22. Mai 2018 lehnte die Schweizerische Botschaft den Visumsantrag ab, da die fristgerechte Wiederausreise der Gesuchstellerin aus dem Schengen-Raum nicht als hinreichend gesichert erscheine (SEM-act. 2/S. 27-29). C. Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer am 12. Juni 2018 Einsprache (SEM-act. 1/S. 9-11). Daraufhin liess die Vorinstanz durch die kantonale Migrationsbehörde weitere Abklärungen zum Sachverhalt vornehmen (SEM-act. 3/S. 41-87). Aus den Antworten des Gastgebers ergab sich, dass regelmässige Besuchsaufenthalte der Antragstellerin von 4-5 Wochen in der Schweiz sowie Reisen nach Frankreich geplant waren (SEM-act. 3/S. 81). D. Mit Entscheid vom 28. August 2018 wies die Vorinstanz die Einsprache ab. Zur Begründung führte sie an, dass die fristgerechte Wiederausreise angesichts der sicherheitspolitischen und wirtschaftlichen Verhältnisse auf den Philippinen und der persönlichen, v.a. finanziellen Lage der Gesuchstellerin nicht als hinreichend gesichert erachtet werden könne (SEM-act. 4/S. 88-91). E. Mit Rechtsmitteleingabe vom 25. September 2018 beantragte der Beschwerdeführer sinngemäss die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung sowie die Ausstellung des beantragten Schengen-Visums an die Gesuchstellerin. Er führte im Wesentlichen aus, die Ablehnung der Einsprache sei unrichtig begründet worden, da weder in Bezug auf die Philippinen allgemein noch betreffend die Gesuchstellerin ein Migrationsrisiko bestehe. Er betonte, dass die Gesuchstellerin beabsichtige, mit seiner finanziellen Unterstützung ein eigenes Geschäft zu eröffnen, weshalb längere Auslandaufenthalte ausgeschlossen seien (Akten des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer-act.] 1). In der Folge reichte der Beschwerdeführer verschiedene Bilder des erwähnten Geschäfts zu den Akten (BVGer-act. 3). F. In ihrer Vernehmlassung vom 14. November 2018 hielt die Vorinstanz an ihren Standpunkten fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde (BVGer-act. 6). G. Mit Replik vom 4. Dezember 2018 hielt der Beschwerdeführer an seinen bisherigen Vorbringen fest (BVGer-act. 8). In der Folge reichte er verschiedene Unterlagen ein, um die Eröffnung eines neuen Geschäfts der Gesuchstellerin zu belegen (BVGer-act. 10). H. Die Vorinstanz liess sich in der Folge nicht mehr vernehmen. I. Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, welche von einer in Art. 33 VGG aufgeführten Behörde erlassen wurden. Darunter fallen u.a. Verfügungen des SEM, die im Einspracheverfahren gegen die Verweigerung eines Schengen-Visums ergehen. Eine Ausnahme nach Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Rechtsmittelverfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). 1.2 Der Beschwerdeführer war am Einspracheverfahren beteiligt, ist als Gastgeber durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung. Die Voraussetzungen der Beschwerdelegitimation gemäss Art. 48 Abs. 1 Bst. a-c VwVG sind damit erfüllt. Auf die frist- und formgerechte Beschwerde ist daher einzutreten (vgl. Art. 50 und 52 VwVG). 1.3 In der vorliegenden Angelegenheit entscheidet das Bundesverwaltungsgericht endgültig (vgl. Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG).

2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie - falls nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Gericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG nicht an die Begründung der Begehren gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgeblich ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt des Entscheids (vgl. BVGE 2014/1 E. 2 m.H.). 3. 3.1 Die angefochtene Verfügung erging nach der Verordnung vom 22. Oktober 2008 über die Einreise und die Visumerteilung (aVEV, AS 2008 5441). Besagte Verordnung wurde per 15. September 2018 aufgehoben und durch die Verordnung über die Einreise und Visumerteilung vom 15. August 2018 (VEV, SR 142.204) ersetzt. Gemäss den Übergangsbestimmungen kommt im vorliegenden Verfahren neues Recht zur Anwendung (vgl. Art. 69-71 VEV). 3.2 Am 1. Januar 2019 hat das Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 16. Dezember 2005 (AuG) eine Teilrevision und Namensänderung erfahren (Änderung des AuG vom 16. Dezember 2016, AS 2018 3171). Das AuG heisst neu Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration vom 16. Dezember 2005 (AIG). Im Folgenden wird die neue Bezeichnung verwendet. Da sich an den einschlägigen Gesetzesbestimmungen nichts geändert hat, erübrigen sich weitere Bemerkungen zur erwähnten Teilrevision (vgl. stattdessen Urteil des BVGer F-1186/2018 vom 10. Januar 2019 E. 2). 4. 4.1 Der angefochtenen Verfügung liegt das Gesuch einer philippinischen Staatsangehörigen um Erteilung eines Visums zu Besuchszwecken für die Schweiz zugrunde. Da sich die Gesuchstellerin nicht auf die EU/EFTA-Personenfreizügigkeitsabkommen berufen kann und die beabsichtigte Aufenthaltsdauer 90 Tage nicht überschreitet, fällt die vorliegende Streitsache in den persönlichen und sachlichen Anwendungsbereich der Schengen-Assoziierungsabkommen, mit denen die Schweiz den Schengen-Besitzstand und die dazugehörigen gemeinschaftsrechtlichen Rechtsakte übernommen hat. Das Ausländer- und Integrationsgesetz und seine Ausführungsbestimmungen gelangen nur insoweit zur Anwendung, als die Schengen-Assoziierungsabkommen keine abweichenden Bestimmungen enthalten (vgl. Art. 2 Abs. 2-5 AIG). 4.2 Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines Recht auf Einreise noch gewährt es einen besonderen Anspruch auf Erteilung eines Visums. Die Schweiz ist daher - wie andere Staaten auch - grundsätzlich nicht gehalten, Ausländerinnen und Ausländern die Einreise zu gestatten. Vorbehältlich völkerrechtlicher Verpflichtungen handelt es sich dabei um einen autonomen Entscheid (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3774; BGE 135 II 1 E. 1.1 m.H.). Das Schengen-Recht schränkt die nationalstaatlichen Befugnisse insoweit ein, als es einheitliche Voraussetzungen für Einreise und Visum aufstellt und die Mitgliedstaaten verpflichtet, die Einreise bzw. das Visum zu verweigern, wenn die Voraussetzungen nicht erfüllt sind. Einen Anspruch auf Einreise bzw. Visumserteilung vermittelt auch das Schengen-Recht nicht (vgl. BVGE 2014/1 E. 4.1.5). 4.3 Drittstaatsangehörige benötigen zur Einreise in den Schengen-Raum für einen Aufenthalt von höchstens 90 Tagen innerhalb eines Zeitraums von 180 Tagen gültige Reisedokumente, die zum Grenzübertritt berechtigen, und ein Visum, sofern dieses - wie im Falle der aus den Philippinen stammenden Gesuchstellerin - erforderlich ist (vgl. Anhang I zur Verordnung [EG] Nr. 539/2001, ABl. L 81/1 vom 21.03.2001; zum vollständigen Quellennachweis vgl. Fussnote zu Art. 8 Abs. 1 VEV). Im Weiteren müssen Drittstaatsangehörige den Zweck und die Umstände ihres beabsichtigten Aufenthalts belegen und hierfür über ausreichende finanzielle Mittel verfügen. Namentlich haben sie in diesem Zusammenhang zu belegen, dass sie den Schengen-Raum vor Ablauf des bewilligungsfreien Aufenthalts verlassen, bzw. ausreichende Gewähr für eine fristgerechte Wiederausreise bieten. Des Weiteren dürfen Drittstaatsangehörige nicht im Schengener Informationssystem (SIS) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellen (vgl. zu den Einreisevoraussetzungen: Art. 5 Abs. 1 und 2 AIG; Art. 3 und 8 VEV i.V.m. Art. 6 Abs. 1 und 2 der Verordnung [EG] Nr. 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 [kodifizierter Text] über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen [nachfolgend: Schengener Grenzkodex, SGK, ABl. L 77/1 vom 23. März 2016]; Art. 14 Abs. 1 und Art. 21 Abs. 1 der Verordnung [EG] Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft [nachfolgend: Visakodex]; Caroni et al., Migrationsrecht, 4. Aufl. 2018, S. 141 ff.). 4.4 Eine Gefahr für die öffentliche Ordnung im Sinne von Art. 6 Abs. 1 Bst. e SGK ist auch dann anzunehmen, wenn die drittstaatsangehörige Person nicht bereit ist, das Hoheitsgebiet des Schengen-Raums fristgerecht wieder zu verlassen (vgl. Egli/Meyer, in: Caroni/Gächter/Thurnherr [Hrsg.], Stämpflis Handkommentar zum AuG; 2010, Art. 5 N 33). Die Behörden haben daher zu prüfen und Drittstaatsangehörige zu belegen, dass die Gefahr einer rechtswidrigen Einwanderung oder einer nicht fristgerechten Ausreise nicht besteht (Art. 14 Abs. 1 Bst. d und Art. 21 Abs. 1 Visakodex). Die Gewähr für eine gesicherte Wiederausreise, wie sie Art. 5 Abs. 2 AIG verlangt, wenn nur ein vorübergehender Aufenthalt vorgesehen ist, steht mit dieser Regelung im Einklang (vgl. BVGE 2009/27 E. 5.2). 4.5 Sind - abgesehen vom Visum selbst - die vorerwähnten Einreisevoraussetzungen nicht erfüllt, kann in Ausnahmefällen ein Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit erteilt werden, das nur für das Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats gilt. Von dieser Möglichkeit kann der in Frage stehende Mitgliedstaat u.a. Gebrauch machen, wenn er es aus humanitären Gründen, aus solchen des nationalen Interesses oder aufgrund internationaler Verpflichtungen für erforderlich hält (vgl. Art. 3 Abs. 4 und Art. 7 VEV, Art. 25 Abs. 1 Bst. a Visakodex; ebenso Art. 6 Abs. 5 Bst. c SGK). 5. Die Vorinstanz begründet ihre Abweisung der Einsprache im Wesentlichen mit der nicht gesicherten Wiederausreise der Gesuchstellerin. 5.1 Bei der Beurteilung der Gewähr für eine fristgerechte Wiederausreise wird ein zukünftiges Verhalten beurteilt, weshalb lediglich Prognosen gemacht werden können. Dabei sind einerseits die allgemeine Lage im Herkunftsland und andererseits die individuelle Situation der gesuchstellenden Person in die Beurteilung mit einzubeziehen. Es rechtfertigt sich, Einreisegesuchen von Personen aus Regionen mit politisch oder wirtschaftlich eher ungünstigen Verhältnissen mit einer gewissen Zurückhaltung zu begegnen, da die persönliche Interessenlage in solchen Fällen häufig nicht mit Ziel und Zweck einer zeitlich befristeten Einreisebewilligung in Einklang steht (vgl. BVGE 2014/1 E. 6.1 m.H.). 5.2 Im Zusammenhang mit der allgemeinen Lage auf den Philippinen wies die Vorinstanz auf die schwierigen wirtschaftlichen und sicherheitspolitischen Verhältnisse und den damit einhergehenden Migrationsdruck hin (SEM-act. 4/S. 90). Diese Einschätzung ist im Ergebnis nicht zu beanstanden: Trotz Wirtschaftswachstum bleiben Armut, Arbeitslosigkeit und Unterbeschäftigung auf den Philippinen drängende Probleme, weshalb jedes Jahr - Tendenz zunehmend - zahlreiche Menschen das Land verlassen (Quelle: Deutsches Auswärtiges Amt: www.auswaertiges-amt.de Aussen- und Europapolitik Länderinformationen Philippinen Wirtschaft, Stand: Oktober 2018, besucht im Januar 2019; vgl. dazu auch Urteil des BVGer F-4174/2017 vom 31. Mai 2018 E. 5.1). Auch die Sicherheitslage hat sich seit der Beurteilung durch die Vorinstanz nicht wesentlich verbessert: Im August und September 2018 kam es im Westen von Mindanao erneut zu Bombenanschlägen, die Tote und Verletzte forderten. Die am 26. April 2018 für sechs Monate verhängte Sperre der Ferieninsel Boracay für Touristen (ehemaliger Arbeitsort der Gesuchstellerin) wurde inzwischen allerdings mit Einschränkungen wieder aufgehoben (Quelle: Deutsches Auswärtiges Amt: www.auswaertigesamt.de > Aussen- und Europapolitik > Länderinformationen > Philippinen > Landesspezifische Sicherheitshinweise, Stand: Januar 2019, besucht im Januar 2019). 5.3 Vor diesem Hintergrund kann insbesondere bei jungen, ungebundenen Personen der Wunsch nach Auswanderung entstehen. So wird nach einer allfälligen Einreise nicht selten - unter Umgehung ausländerrechtlicher Bestimmungen - versucht, den Aufenthalt auf eine ganz andere rechtliche oder faktische Basis zu stellen und sich so der Pflicht zur Wiederausreise zu entziehen (vgl. Urteil des BVGer F-1365/2018 vom 14. September 2018 E. 5.3). In Anbetracht dieser Umstände ist nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz das Risiko einer nicht fristgerechten Wiederausreise von Besuchern aus den Philippinen grundsätzlich als erheblich einstuft. 6. 6.1 Bei der Risikoanalyse sind nicht nur die allgemeinen Umstände, sondern auch sämtliche Gesichtspunkte des konkreten Einzelfalls zu berücksichtigen. Durch besondere berufliche, gesellschaftliche oder familiäre Verpflichtungen kann die Prognose für eine anstandslose Wiederausreise begünstigt werden. Umgekehrt muss bei Personen, die in ihrer Heimat keine derartigen Verpflichtungen haben, das Risiko eines ausländerrechtlich nicht regelkonformen Verhaltens nach einer bewilligten Einreise als hoch eingeschätzt werden (BVGE 2014/1 E. 6.3.1). 6.2 Bei der Gesuchstellerin handelt es sich um eine 34-jährige, unverheiratete Frau. Aus den Angaben des Beschwerdeführers geht hervor, dass sie auf den Philippinen über eine Familie verfügt, auf deren Bauernhof sie gearbeitet hat (BVGer-act. 1 und Beilagen). Weitere Angaben zum privaten Hintergrund der Gesuchstellerin in ihrem Heimatland wurden nicht gemacht. Den Beschwerdeführer hat die Gesuchstellerin im März 2017 auf den Philippinen kennen gelernt und seither führen sie eine Paarbeziehung mit Kontakt übers Internet und Besuchen des Beschwerdeführers auf den Philippinen (SEM-act. 2/S. 23 und SEM-act. 3/S. 58-81). Besondere soziale oder familiäre Verpflichtungen, welche die Gesuchstellerin von einer Emigration abhalten könnten, sind vor diesem Hintergrund nicht erkennbar. 6.3 Aufgrund der vorübergehenden Schliessung der Insel Boracay hat die Gesuchstellerin ihre Stelle verloren, war dann auf dem Bauernhof ihrer Schwester tätig und hat vor kurzem ihr eigenes Geschäft eröffnet (vgl. Beilagen zu BVGer-act. 10 sowie vorne E. 5.2). Ein regelmässiges Einkommen wird nicht nachgewiesen. Der Beschwerdeführer führt vielmehr aus und belegt, dass die Gesuchstellerin auf dessen finanzielle Unterstützung angewiesen ist. Auch die Eröffnung des Geschäfts wurde wesentlich durch Zuwendungen des Beschwerdeführers ermöglicht (vgl. BVGer-act. 1 und die Überweisungs-Bestätigungen in den Beilagen). Vor diesem Hintergrund kann nicht von wirtschaftlich vorteilhaften Verhältnissen ausgegangen werden, welche die Gesuchstellerin von einer Emigration abzuhalten vermöchten. Auch die vom Beschwerdeführer behaupteten besonderen beruflichen Verpflichtungen durch die Geschäftseröffnung erscheinen nicht weiter entscheidwesentlich, da der Betrieb offenbar bereits in der Anfangsphase mehrwöchige Abwesenheiten der Gesuchstellerin zulässt. 6.4 Insgesamt lassen sich aus den eingereichten Unterlagen keine besonderen familiären, beruflichen oder sozialen Verpflichtungen der Gesuchstellerin in ihrem Heimatland erkennen, welche die aufgrund der allgemeinen Lage auf den Philippinen ungünstige Prognose zu Gunsten der Gesuchstellerin beeinflussen könnten. Auch die wirtschaftliche Situation der Gesuchstellerin ist nicht so beschaffen, dass sie diese von einer Emigration abhalten würde. 6.5 Der Wunsch des Beschwerdeführers, seine Freundin angesichts der kostspieligen Reisen in die Philippinen zu sich einladen zu wollen, ist verständlich und an seinem Willen, die rechtlichen Rahmenbedingungen einzuhalten, bestehen keine Zweifel. Jedoch kann er als Gastgeber nur für gewisse finanzielle Risiken Garantie leisten, nicht aber - mangels rechtlicher und faktischer Durchsetzbarkeit - für ein bestimmtes Verhalten seines Gastes (vgl. BVGE 2009/27 E. 9).

7. Nach dem Gesagten besteht sowohl aufgrund der allgemeinen Lage auf den Philippinen als auch der individuellen Situation der Gesuchstellerin keine zureichende Gewähr für eine fristgerechte Wiederausreise. Es fehlt damit an einer unabdingbaren Voraussetzung für die Erteilung eines einheitlichen Visums für den gesamten Schengen-Raum. Die Frage des Aufenthaltszwecks braucht daher nicht vertieft zu werden. Gründe für die Ausstellung eines Visums mit räumlich beschränkter Gültigkeit sind keine gegeben (vgl. vorne E. 4.5).

8. Gestützt auf die obigen Erwägungen ist die angefochtene Verfügung im Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.

9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie sind durch den in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt.

3. Dieses Urteil geht an:

- den Beschwerdeführer (Einschreiben)

- die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. [...] zurück) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Martin Kayser Julian Beriger Versand: