Schengen-Visum
Sachverhalt
A. Am 31. Mai 2017 beantragte die philippinische Staatsangehörige X._______ (geb. 1994; nachfolgend: Gesuchstellerin) bei der Schweizerischen Botschaft in Manila ein Schengen-Visum für die Dauer von drei Monaten. Als Reisezweck gab sie an, ihre im Kanton Wallis wohnende Schwester, B._______, und deren Ehemann, A._______ (nachfolgend: Gastgeber oder Beschwerdeführer), besuchen zu wollen. Die Gastgeber hatten zuvor - am 10. Mai 2017 - ein Einladungsschreiben eingereicht. Darin erklärten sie, sie würden die Gesuchstellerin gerne in die Schweiz einladen, um hier den Sommer mit ihr verbringen zu können (SEM Akt. 4, S. 23). B. Die Schweizerische Botschaft lehnte den Visumsantrag gleichentags mittels Formular-Verfügung ab. Sie begründete ihre Haltung einerseits mit der ihrer Auffassung nach fehlenden Gewähr für die fristgerechte Wiederausreise der Gesuchstellerin aus dem Schengen-Raum nach einem Besuchsaufenthalt; andererseits hielt die Auslandvertretung fest, die Angaben über den Zweck und die Bedingungen des beabsichtigten Aufenthalts seien nicht glaubhaft (SEM Akt. 4, S. 28-29). C. Gegen diesen Entscheid erhoben die Gastgeber am 3. Juni 2017 bei der Vorinstanz Einsprache (SEM Akt. 1, S. 6). Im Rahmen des Einspracheverfahrens nahm die Vorinstanz Einsicht in die von der Gesuchstellerin bei der Schweizerischen Botschaft eingereichten Unterlagen (SEM Akt. 4), woraufhin sie die Einsprache mit Entscheid vom 20. Juli 2017 abwies. Sie begründete ihn damit, dass sie die Einschätzung der schweizerischen Auslandvertretung in Manila teile, wonach die fristgerechte Wiederausreise der Gesuchstellerin nicht gesichert erscheine (SEM. Akt. 6). D. Mit Beschwerde vom 25. Juli 2017 beantragte der Beschwerdeführer sinngemäss die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung. E. In ihrer Vernehmlassung vom 24. August 2017 hielt die Vorinstanz an ihren Standpunkten fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. F. Am 28. September 2017 reichte der Beschwerdeführer - nun anwaltlich vertreten - eine umfangreiche Replik ein und präzisierte seine Rechtsbegehren dahingehend, dass die vorinstanzliche Verfügung vom 20. Juli 2017 aufzuheben und der Gesuchstellerin ein Visum für einen Aufenthalt in der Schweiz zu erteilen sei, namentlich für die Zeitspanne von Juni bis August 2018 oder Juli bis September 2018, jeweils für volle drei Monate. G. Die Vorinstanz hob in ihrer Duplik vom 20. Oktober 2017 hervor, dass das Migrationsrisiko der Gesuchstellerin beim ablehnenden Entscheid vom 20. Juli 2017 im Vordergrund gestanden habe, die Einschätzung der schweizerischen Auslandvertretung in Manila zur Beurteilung dieses Punktes ausreichend gewesen sei und sie - die Vorinstanz - des Weiteren am Antrag auf Abweisung der Beschwerde festhalte. H. In seiner Stellungnahme zur Duplik beteuerte der Beschwerdeführer am 27. November 2017 erneut, es bestünde - im Gegensatz zur Annahme der Vorinstanz - sehr wohl eine hinreichende Gewähr für die fristgerechte Wiederausreise der Gesuchstellerin. Diese gedenke, ihr Leben in ihrem Heimatstaat fortzuführen, sei sie doch eine gebildete und voll im Erwerbsleben integrierte junge Frau, und deren 4-jährige Tochter sei ein grosser Garant dafür, dass sie in die Philippinen zurückkehren werde. I. Die Vorinstanz liess sich daraufhin nicht mehr vernehmen.
Erwägungen (24 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, welche von einer in Art. 33 VGG aufgeführten Behörde erlassen wurden. Darunter fallen unter anderem Verfügungen des SEM, die im Einspracheverfahren gegen die Verweigerung eines Schengen-Visums ergehen. Eine Ausnahme nach Art. 32 VGG liegt nicht vor.
E. 1.2 Das Rechtsmittelverfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG).
E. 1.3 Der Beschwerdeführer ist als verfahrensteilnehmender Gastgeber zur Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG).
E. 1.4 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in der vorliegenden Angelegenheit endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG).
E. 2 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie - falls nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2014/1 E. 2 m.H.).
E. 3.1 Der angefochtenen Verfügung liegt das Gesuch einer philippinischen Staatsangehörigen um Erteilung eines Visums für einen dreimonatigen Besuchsaufenthalt in der Schweiz zugrunde. Da sich die Gesuchstellerin nicht auf die EU/EFTA-Personenfreizügigkeitsabkommen berufen kann und die beabsichtigte Aufenthaltsdauer 90 Tage nicht überschreitet, fällt die vorliegende Streitsache in den persönlichen und sachlichen Anwendungsbereich der Schengen-Assoziierungsabkommen, mit denen die Schweiz den Schengen-Besitzstand und die dazugehörigen gemeinschaftsrechtlichen Rechtsakte übernommen hat. Das Ausländergesetz (AuG, SR 142.20) und seine Ausführungsbestimmungen gelangen nur soweit zur Anwendung, als die Schengen-Assoziierungsabkommen keine abweichenden Bestimmungen enthalten (vgl. Art. 2 Abs. 2-5 AuG).
E. 3.2 Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines Recht auf Einreise, noch gewährt es einen besonderen Anspruch auf Erteilung eines Visums. Die Schweiz ist daher - wie andere Staaten auch - grundsätzlich nicht gehalten, Ausländerinnen und Ausländern die Einreise zu gestatten. Vorbehältlich völkerrechtlicher Verpflichtungen handelt es sich dabei um einen autonomen Entscheid (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3709, S. 3774; BGE 135 II 1 E. 1.1 m.H.). Das Schengen-Recht schränkt die nationalstaatlichen Befugnisse insoweit ein, als es einheitliche Voraussetzungen für Einreise und Visum aufstellt und die Mitgliedstaaten verpflichtet, die Einreise bzw. das Visum zu verweigern, wenn die Voraussetzungen nicht erfüllt sind. Einen Anspruch auf Einreise bzw. Visum vermittelt auch das Schengen-Recht nicht (vgl. BVGE 2014/1 E. 4.1.5; a.M. Philip Egli/Tobias D. Meyer, in: Stämpflis Handkommentar zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer, Bern 2010, Art. 5 N 3 f.).
E. 3.3 Drittstaatsangehörige dürfen über die Aussengrenzen des Schengen-Raums für einen Aufenthalt von höchstens 90 Tagen innerhalb eines Zeitraums von 180 Tagen einreisen, wenn sie im Besitz gültiger Reisedokumente sind, die zum Grenzübertritt berechtigen. Ferner benötigen sie ein Visum, falls ein solches nach Massgabe der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März 2001 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Aussengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumspflicht befreit sind, erforderlich ist. Kein Visum benötigen Drittstaatsangehörige, die Inhaber eines gültigen Aufenthaltstitels sind oder über ein gültiges Visum für den längerfristigen Aufenthalt verfügen (vgl. Art. 5 Abs. 1 Bst. a AuG, Art. 2 Abs. 1 der Verordnung vom 22. Oktober 2008 über die Einreise und die Visumerteilung [VEV, SR 142.204, Fassung gem. Änderung vom 5. April 2017, AS 2017 2549] i.V.m. Art. 6 Abs. 1 und 2 der Verordnung [EU] Nr. 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen [nachfolgend: Schengener Grenzkodex, SGK, Abl. L 77/1 vom 23. März 2016, kodifizierter Text], Art. 4 Abs. 1 VEV).
E. 3.4 Im Weiteren müssen Drittstaatsangehörige den Zweck und die Umstände des beabsichtigten Aufenthalts belegen und hierfür über ausreichende finanzielle Mittel verfügen (Art. 5 Abs. 1 Bst. b AuG, Art. 2 Abs. 1 VEV, Art. 6 Abs. 1 Bst. c und Abs. 4 SGK sowie Art. 14 Abs. 1 Bst. a-c der Verordnung [EG] Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft [nachfolgend: Visakodex]). Namentlich haben sie in diesem Zusammenhang zu belegen, dass sie den Schengen-Raum vor Ablauf des bewilligungsfreien Aufenthalts verlassen, bzw. ausreichende Gewähr für eine fristgerechte Wiederausreise zu bieten (Art. 14 Abs. 1 Bst. d und Art. 21 Abs. 1 Visakodex sowie Art. 5 Abs. 2 AuG; vgl. dazu Egli/Meyer, a.a.O., Art. 5 N 33). Ausserdem dürfen Drittstaatsangehörige nicht im Schengener Informationssystem (SIS II) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellen (Art. 5 Abs. 1 Bst. c AuG, Art. 6 Abs. 1 Bst. d und e SGK).
E. 3.5 Eine Gefahr für die öffentliche Ordnung im Sinne von Art. 6 Abs. 1 Bst. e SGK ist auch dann anzunehmen, wenn die drittstaatsangehörige Person nicht bereit ist, das Hoheitsgebiet des Schengen-Raums fristgerecht wieder zu verlassen (vgl. Egli/Meyer, a.a.O., Art. 5 N 33; ferner Urteil des deutschen Bundesverwaltungsgerichts 1 C. 1.10 vom 11. Januar 2011 Rz. 29). Die Behörden haben daher zu prüfen und Drittstaatsangehörige zu belegen, dass die Gefahr einer rechtswidrigen Einwanderung oder einer nicht fristgerechten Ausreise nicht besteht (Art. 14 Abs. 1 Bst. d und Art. 21 Abs. 1 Visakodex). Die Gewähr für eine gesicherte Wiederausreise, wie sie Art. 5 Abs. 2 AuG verlangt, wenn nur ein vorübergehender Aufenthalt vorgesehen ist, steht mit dieser Regelung im Einklang (vgl. BVGE 2009/27 E. 5 mit Hervorhebung des Zusammenhangs zum Einreiseerfordernis des belegten Aufenthaltszwecks nach Art. 6 Abs. 1 Bst. c SGK).
E. 3.6 Sind - abgesehen vom Visum selbst - die vorerwähnten Einreisevoraussetzungen nicht erfüllt, kann in Ausnahmefällen ein Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit erteilt werden, das nur für das Hoheitsgebiet des ausstellenden Staates gültig ist. Von dieser Möglichkeit kann der betreffende Mitgliedstaat unter anderem Gebrauch machen, wenn er es aus humanitären Gründen, aus solchen des nationalen Interesses oder aufgrund internationaler Verpflichtungen für erforderlich hält (vgl. Art. 2 Abs. 4 und Art. 12 Abs. 4 VEV, Art. 25 Abs. 1 Bst. a Visakodex; ebenso Art. 6 Abs. 5 Bst. c SGK).
E. 4.1 Die Vorinstanz verweigerte die Erteilung des beantragten Schengen-Visums mit der Begründung, die anstandslose und fristgerechte Wiederausreise der Gesuchstellerin erscheine nicht hinreichend gesichert.
E. 4.2 Aufgrund ihrer Staatsangehörigkeit unterliegt die Gesuchstellerin der Visumspflicht (vgl. Anhang I zu der in E. 3.3 erwähnten Verordnung [EG] Nr. 539/2001 [zum vollständigen Quellennachweis vgl. Fussnote zu Art. 4 Abs. 1 VEV]). Bei der Prüfung der Einreisevoraussetzungen nach Art. 5 Abs. 1 SGK stehen die Fragen nach dem Zweck des geplanten Aufenthaltes und nach der gesicherten Wiederausreise im Vordergrund. Hierzu sind lediglich Prognosen möglich, wobei sämtliche Umstände des konkreten Einzelfalls zu würdigen sind.
E. 4.3 Vorliegend ist zu prüfen, ob die Vorinstanz unter Berücksichtigung der allgemeinen Lage im Herkunftsland und der individuellen Situation der Gesuchstellerin einen ermessensgerechten Entscheid getroffen hat. Dabei rechtfertigt es sich, Einreisegesuchen von Bürgerinnen und Bürgern aus Staaten bzw. Regionen mit politisch oder wirtschaftlich vergleichsweise ungünstigen Verhältnissen mit einer gewissen Zurückhaltung zu begegnen, da die persönliche Interessenlage in solchen Fällen häufig nicht mit dem Ziel und Zweck einer zeitlich befristeten Einreisebewilligung in Einklang steht.
E. 5.1 In den Philippinen sind breite Bevölkerungsschichten von vergleichsweise kargen wirtschaftlichen und sozialen Lebensbedingungen betroffen. Obwohl das Land in den letzten Jahren stabile wirtschaftliche Wachstumsraten von durchschnittlich 6-7% verzeichnete, bleibt die Ungleichheit bei der Einkommensverteilung hoch. Trotz des starken Wirtschaftswachstums ist es der philippinischen Regierung nicht gelungen, die Armut im Lande deutlich zu reduzieren. Nach Angaben der Weltbank ist die Armutsquote 2017 immerhin auf 21.5% zurückgegangen, nachdem sie 2012 noch bei 25.2% lag. Nach wie vor ist das Bevölkerungswachstum von ca. 2% relativ hoch. Die markante Bevölkerungszunahme dürfte auch Grund dafür sein, dass Arbeitslosigkeit und Unterbeschäftigung trotz Wirtschaftswachstums drängende Probleme darstellen. Die Arbeitslosenrate lag zwar nach offiziellen Angaben zuletzt recht stabil bei ca. 6%. Erfreulich ist, dass der Anteil der Unterbeschäftigten spürbar zurückgegangen ist (2017: 16.1% im Gegensatz zu den Vorjahren bei ca. 23%). Trotzdem verlassen jedes Jahr zahlreiche Menschen das Land, um im Ausland Arbeit zu suchen, wobei die Tendenz zunehmend ist. Die Entsendung von Gastarbeitern ins Ausland hilft, den heimischen Arbeitsmarkt zu entlasten, und sie dient darüber hinaus auch der Erwirtschaftung von Devisen. Sie führt indessen zu einer immer ausgeprägteren Konzentration unterqualifizierter Arbeitnehmer im Inland, die sich in einem Mangel an Facharbeitern im Lande niederschlägt (Quelle: Deutsches Auswärtiges Amt: www.auswaertiges-amt.de > Aussen- und Europapolitik > Länderinformationen > Philippinen > Wirtschaft, Stand: März 2018, besucht im Mai 2018).
E. 5.2 Vor allem bei der jüngeren Bevölkerung ist ein starker Trend zur Emigration festzustellen. Dabei gelten auch Europa und hier nicht zuletzt die Schweiz als Zieldestination vieler Auswanderer im erwerbsfähigen Alter, welche sich auf diese Weise ihre eigene Existenz und oft auch diejenige zurückgebliebener naher Angehöriger sichern möchten. Die Tendenz zur Auswanderung wird erfahrungsgemäss dort noch begünstigt, wo bereits ein soziales Beziehungsnetz (Verwandte, Freunde) im Ausland besteht. Im Falle der Schweiz führt dies angesichts der restriktiven Zulassungsregelung nicht selten zur Umgehung ausländerrechtlicher Bestimmungen, indem - einmal eingereist - versucht wird, neue Fakten zu schaffen und die Anwesenheit auf eine ganz andere, dauerhafte Grundlage zu überführen.
E. 5.3 Bei der Risikoanalyse sind allerdings nicht nur die allgemeinen Umstände und Erfahrungen, sondern auch sämtliche Gesichtspunkte des konkreten Einzelfalls zu berücksichtigen. Obliegt einer gesuchstellenden Person im Heimatland beispielsweise eine besondere berufliche, gesellschaftliche oder familiäre Verantwortung, kann dieser Umstand durchaus die Prognose für eine anstandslose Wiederausreise begünstigen. Andererseits muss bei Personen, die in ihrer Heimat keine besonderen Verpflichtungen haben, das Risiko eines ausländerrechtlich nicht regelkonformen Verhaltens nach einer bewilligten Einreise als hoch eingeschätzt werden.
E. 6.1 Die Vorinstanz verweist in der angefochtenen Verfügung pauschal darauf, dass die eingeladene Person zwar in einem Arbeitsverhältnis stehe, was Gesuchstellende im Hinblick auf das wirtschaftliche Umfeld und die schlechten sozialen Absicherungen im Heimatland jedoch nicht davon abhalten könne, ins Ausland zu emigrieren. Mangels anderer Belege und Umstände sei im konkreten Fall davon auszugehen, dass der Gesuchstellerin keine besonderen beruflichen, familiären oder gesellschaftlichen Verpflichtungen oblägen. Zur Beurteilung dieses Punktes habe die Einschätzung der schweizerischen Auslandvertretung in Manila genügt (Verwandtschaftsverhältnis zu Gastgeber [Schwester/Schwägerin des Gastgebers]; Arbeitsaufnahme in der Schweiz könne aus folgenden Gründen nicht ausgeschlossen werden: (a) keine geregelte Arbeit/Anstellung oder nur mit bescheidenem Einkommen, (b) die Möglichkeit, dass die Gesuchstellerin als Haushaltshilfe beim Gastgeber arbeiten werde bzw. mit Hilfe der Gastgeber eine Arbeit in der Schweiz suchen werde, könne nicht ausgeschlossen werden; längerer Aufenthalt in der Schweiz entspreche keiner Notwendigkeit; Motiv des Aufenthalts sei zweifelhaft; Wiederausreise sei nicht hinreichend gesichert; Gesuchstellerin sei noch nie im Ausland gewesen). Zum vornherein habe festgestellt werden müssen, dass es sich bei der gesuchstellenden Person um eine junge, ledige Frau handle, die zwar arbeitstätig sei, selber aber nicht über genügend finanzielle Mittel für eine Europareise verfüge und demnach keine hinreichende Gewähr für eine firstgerechte Wiederausreise aus dem Schengen-Raum biete.
E. 6.2 Die Gesuchstellerin ist eine heute 24-jährige Frau. Sie ist ledig und hat eine mittlerweile 5-jährige Tochter. Weiter gibt sie an, in einer Beziehung mit dem Kindsvater zu leben und im Resort Y._______ als leitende Angestellte ("Housekeeper"; Hauswirtschafterin; SEM Akt. 1, S. 5) zu arbeiten. Im Fragebogen zu ihrem Visumsantrag vom 29. Mai 2017 gab sie an, das Hotel gehöre ihrer Schwester und deren Ehemann aus der Schweiz, und sie hätten ihr als Dank für die geleisteten Dienste die Reise ermöglicht und geschenkt. Der Gastgeber führt weiter aus, wie in den Philippinen üblich, würden leitende Positionen von Familienangehörigen besetzt. Dokumentiert wird dies mit einer Arbeitsbestätigung ("Certification") vom 16. Mai 2017 aus welcher ersichtlich ist, dass die Gesuchstellerin seit dem 4. März 2016 bei einem Jahressalär von Php 84'708.00 exklusive Bedienungszuschlag im Ferienressort angestellt ist. Solche Gegebenheiten sprechen grundsätzlich für eine intakte soziale Struktur und einen engen familiären Bezug zum Heimatland. Daran ändert der Umstand nichts, dass die Gesuchstellerin ihre 5-jährige Tochter für die Dauer des beabsichtigten Aufenthalts im Heimatland zurücklassen würde, da ihre persönlichen bzw. gesellschaftlichen Verpflichtungen und ihre Verwurzelung ein starkes Motiv für eine Rückkehr in die Philippinen darstellen dürften. Nicht gefolgt werden kann demnach der Auffassung des SEM, wonach die lange Abwesenheit der Gesuchstellerin von ihrem im Heimatland lebenden Kind ein Indiz für die nicht fristgerechte Wiederausreise darstelle. Wie aus dem Sachverhalt weiter hervorgeht, würde das Kind während der Abwesenheit der Mutter durch den Vater betreut, der ebenfalls im Ferienressort angestellt ist. Des Weiteren beabsichtigt die Eingeladene, ihre Schwester und deren Ehemann zu besuchen, um sich im Tourismusbereich weiterzubilden (mittels Besuchen in Zermatt, Bellevue Palace in Bern, Unspunnenschwingfest, Stars in Town 2017 - Brian Adams Konzert, Hotel Stefani in St. Moritz, Thunerseespiele; vgl. BVGer act. 9, S. 4); dies ist in Anbetracht ihrer Stellung im Hotel (als Hauswirtschafterin) durchaus nachvollziehbar, womit auch die Zweifel der Vorinstanz am Besuchszweck der Gesuchstellerin widerlegt sind.
E. 6.3 Auch wenn die Vorinstanz zu Recht auf die allgemein schwierigen wirtschaftlichen Verhältnisse und in diesem Zusammenhang auf den starken Zuwanderungsdruck verweist, hat sie dem Einzelfall nicht genügend Beachtung geschenkt. Die Gesuchstellerin hat als Angestellte im Ferienressort (Leiterin der "Gouvernantenabteilung"), welches den Gastgebern gehört, eine Funktion inne, bei der sie einen Jahreslohn von Php 84'708.00 verdient. Sie verfügt zudem über ein angespartes Guthaben über Php 66'020.70 auf der Z._______ Bank. Dieses Guthaben entspricht Dreiviertel ihres Jahresgehalts. Die Gesuchstellerin verdient zwar mit ihrem umgerechneten Jahresgehalt von EUR 1'374.86 weniger als ein durchschnittliches Jahresgehalt in den Philippinen beträgt (EUR 3'234; Quelle: www.laenderdaten.info/durchschnittseinkommen.php, abgerufen im Mai 2018); gemäss Weltbank beträgt die Armutsgrenze bei der mittleren Einkommensgruppe jedoch $ 3.20 pro Tag (im Vergleich dazu verdient die Gesuchstellerin $ 4.41 pro Tag), d.h. gut ein Drittel mehr (Quelle: www.worldbank.org/en/country/philippines Philippines Economic Update, abgerufen im Mai 2018). Demzufolge dürfte die Gesuchstellerin somit - entgegen der Auffassung der Vorinstanz - in stabilen (wenn auch bescheidenen) wirtschaftlichen Verhältnissen leben. Aufgrund der Aktenlage ist demnach davon auszugehen, dass die Eingeladene über eine relativ gesicherte Existenz im Heimatland verfügt, die geeignet ist, das Risiko einer nicht fristgerechten Wiederausreise nach einem Besuchsaufenthalt in der Schweiz zusätzlich herabzusetzen.
E. 6.4 Insgesamt betrachtet verfügt die Gesuchstellerin somit durchaus über eine massgebliche familiäre wie auch wirtschaftliche Verankerung im Heimatland. Hinzu kommt, dass sich die beantragte 90-tägige Auslandabwesenheit mit dem Umstand, dass die Insel Boracay seit dem 26. April 2018 für den Tourismus für 6 Monate geschlossen bleibt, verträgt (Quelle: www.auswaertiges-amt.de > Reise- und Sicherheitshinweise > Länderinformationen > Philippinen > Aktuelle Hinweise, Stand: März 2018, besucht im Mai 2018).
E. 6.5 Nach dem Gesagten dürfte die Gesuchstellerin somit kaum Anlass zum (definitiven) Verlassen ihres Heimatlandes haben. Im Weiteren darf davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer, welcher seiner Mitwirkungspflicht bei der Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts jederzeit nachgekommen ist und dessen "Gastgeberqualitäten" nie in Frage gestellt wurden, als Gastgeber zweifellos dazu beitragen wird, dass seine Schwägerin die Schweiz termingerecht verlassen wird.
E. 7 Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass der Gesuchstellerin die Erteilung eines Visums nicht mit der Begründung verweigert werden kann, die Wiederausreise sei nicht gesichert. Analoges gilt mit Blick auf die in der angefochtenen Verfügung aufgeführten Bedenken hinsichtlich des Aufenthaltszwecks. Daran ändert die Tatsache nichts, dass das Risiko für eine Missachtung ausländerrechtlicher Normen naturgemäss nie gänzlich ausgeschlossen werden kann. Indem die Vorinstanz den rechtserheblichen Sachverhalt wesentlich anders beurteilte, hat sie Bundesrecht verletzt (vgl. Art. 49 Bst. a VwVG). Die Beschwerde ist daher gutzuheissen, die angefochtene Verfügung aufzuheben und der Gesuchstellerin ist - unter Vorbehalt aller übrigen Voraussetzungen - ein Visum für die Dauer von 90 Tagen für die Monate Juli 2018 bis September 2018 auszustellen.
E. 8 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dem Beschwerdeführer keine Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG), und es ist ihm gestützt auf Art. 64 VwVG i.V.m. Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) zulasten der Vorinstanz eine angemessene Parteientschädigung zuzusprechen. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die angefochtene Verfügung vom 20. Juli 2017 wird aufgehoben und die Sache zu neuem Entscheid im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben und der am 9. August 2017 geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 800.- wird dem Beschwerdeführer zurückerstattet.
- Die Vorinstanz hat dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 1'200.- auszurichten.
- Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Formular Zahladresse) - die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. [...] zurück) Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Philippe Weissenberger Jacqueline Moore Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-4174/2017 Urteil vom 31. Mai 2018 Besetzung Richter Philippe Weissenberger (Vorsitz), Richter Daniele Cattaneo, Richter Andreas Trommer, Gerichtsschreiberin Jacqueline Moore. Parteien A._______, vertreten durch lic. iur. Patrick Ruppen, Rechtsanwalt und Notar, Advokatur und Notariat, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Schengen-Visum zu Besuchszwecken zugunsten von X._______. Sachverhalt: A. Am 31. Mai 2017 beantragte die philippinische Staatsangehörige X._______ (geb. 1994; nachfolgend: Gesuchstellerin) bei der Schweizerischen Botschaft in Manila ein Schengen-Visum für die Dauer von drei Monaten. Als Reisezweck gab sie an, ihre im Kanton Wallis wohnende Schwester, B._______, und deren Ehemann, A._______ (nachfolgend: Gastgeber oder Beschwerdeführer), besuchen zu wollen. Die Gastgeber hatten zuvor - am 10. Mai 2017 - ein Einladungsschreiben eingereicht. Darin erklärten sie, sie würden die Gesuchstellerin gerne in die Schweiz einladen, um hier den Sommer mit ihr verbringen zu können (SEM Akt. 4, S. 23). B. Die Schweizerische Botschaft lehnte den Visumsantrag gleichentags mittels Formular-Verfügung ab. Sie begründete ihre Haltung einerseits mit der ihrer Auffassung nach fehlenden Gewähr für die fristgerechte Wiederausreise der Gesuchstellerin aus dem Schengen-Raum nach einem Besuchsaufenthalt; andererseits hielt die Auslandvertretung fest, die Angaben über den Zweck und die Bedingungen des beabsichtigten Aufenthalts seien nicht glaubhaft (SEM Akt. 4, S. 28-29). C. Gegen diesen Entscheid erhoben die Gastgeber am 3. Juni 2017 bei der Vorinstanz Einsprache (SEM Akt. 1, S. 6). Im Rahmen des Einspracheverfahrens nahm die Vorinstanz Einsicht in die von der Gesuchstellerin bei der Schweizerischen Botschaft eingereichten Unterlagen (SEM Akt. 4), woraufhin sie die Einsprache mit Entscheid vom 20. Juli 2017 abwies. Sie begründete ihn damit, dass sie die Einschätzung der schweizerischen Auslandvertretung in Manila teile, wonach die fristgerechte Wiederausreise der Gesuchstellerin nicht gesichert erscheine (SEM. Akt. 6). D. Mit Beschwerde vom 25. Juli 2017 beantragte der Beschwerdeführer sinngemäss die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung. E. In ihrer Vernehmlassung vom 24. August 2017 hielt die Vorinstanz an ihren Standpunkten fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. F. Am 28. September 2017 reichte der Beschwerdeführer - nun anwaltlich vertreten - eine umfangreiche Replik ein und präzisierte seine Rechtsbegehren dahingehend, dass die vorinstanzliche Verfügung vom 20. Juli 2017 aufzuheben und der Gesuchstellerin ein Visum für einen Aufenthalt in der Schweiz zu erteilen sei, namentlich für die Zeitspanne von Juni bis August 2018 oder Juli bis September 2018, jeweils für volle drei Monate. G. Die Vorinstanz hob in ihrer Duplik vom 20. Oktober 2017 hervor, dass das Migrationsrisiko der Gesuchstellerin beim ablehnenden Entscheid vom 20. Juli 2017 im Vordergrund gestanden habe, die Einschätzung der schweizerischen Auslandvertretung in Manila zur Beurteilung dieses Punktes ausreichend gewesen sei und sie - die Vorinstanz - des Weiteren am Antrag auf Abweisung der Beschwerde festhalte. H. In seiner Stellungnahme zur Duplik beteuerte der Beschwerdeführer am 27. November 2017 erneut, es bestünde - im Gegensatz zur Annahme der Vorinstanz - sehr wohl eine hinreichende Gewähr für die fristgerechte Wiederausreise der Gesuchstellerin. Diese gedenke, ihr Leben in ihrem Heimatstaat fortzuführen, sei sie doch eine gebildete und voll im Erwerbsleben integrierte junge Frau, und deren 4-jährige Tochter sei ein grosser Garant dafür, dass sie in die Philippinen zurückkehren werde. I. Die Vorinstanz liess sich daraufhin nicht mehr vernehmen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, welche von einer in Art. 33 VGG aufgeführten Behörde erlassen wurden. Darunter fallen unter anderem Verfügungen des SEM, die im Einspracheverfahren gegen die Verweigerung eines Schengen-Visums ergehen. Eine Ausnahme nach Art. 32 VGG liegt nicht vor. 1.2 Das Rechtsmittelverfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). 1.3 Der Beschwerdeführer ist als verfahrensteilnehmender Gastgeber zur Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG). 1.4 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in der vorliegenden Angelegenheit endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG).
2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie - falls nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2014/1 E. 2 m.H.). 3. 3.1 Der angefochtenen Verfügung liegt das Gesuch einer philippinischen Staatsangehörigen um Erteilung eines Visums für einen dreimonatigen Besuchsaufenthalt in der Schweiz zugrunde. Da sich die Gesuchstellerin nicht auf die EU/EFTA-Personenfreizügigkeitsabkommen berufen kann und die beabsichtigte Aufenthaltsdauer 90 Tage nicht überschreitet, fällt die vorliegende Streitsache in den persönlichen und sachlichen Anwendungsbereich der Schengen-Assoziierungsabkommen, mit denen die Schweiz den Schengen-Besitzstand und die dazugehörigen gemeinschaftsrechtlichen Rechtsakte übernommen hat. Das Ausländergesetz (AuG, SR 142.20) und seine Ausführungsbestimmungen gelangen nur soweit zur Anwendung, als die Schengen-Assoziierungsabkommen keine abweichenden Bestimmungen enthalten (vgl. Art. 2 Abs. 2-5 AuG). 3.2 Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines Recht auf Einreise, noch gewährt es einen besonderen Anspruch auf Erteilung eines Visums. Die Schweiz ist daher - wie andere Staaten auch - grundsätzlich nicht gehalten, Ausländerinnen und Ausländern die Einreise zu gestatten. Vorbehältlich völkerrechtlicher Verpflichtungen handelt es sich dabei um einen autonomen Entscheid (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3709, S. 3774; BGE 135 II 1 E. 1.1 m.H.). Das Schengen-Recht schränkt die nationalstaatlichen Befugnisse insoweit ein, als es einheitliche Voraussetzungen für Einreise und Visum aufstellt und die Mitgliedstaaten verpflichtet, die Einreise bzw. das Visum zu verweigern, wenn die Voraussetzungen nicht erfüllt sind. Einen Anspruch auf Einreise bzw. Visum vermittelt auch das Schengen-Recht nicht (vgl. BVGE 2014/1 E. 4.1.5; a.M. Philip Egli/Tobias D. Meyer, in: Stämpflis Handkommentar zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer, Bern 2010, Art. 5 N 3 f.). 3.3 Drittstaatsangehörige dürfen über die Aussengrenzen des Schengen-Raums für einen Aufenthalt von höchstens 90 Tagen innerhalb eines Zeitraums von 180 Tagen einreisen, wenn sie im Besitz gültiger Reisedokumente sind, die zum Grenzübertritt berechtigen. Ferner benötigen sie ein Visum, falls ein solches nach Massgabe der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März 2001 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Aussengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumspflicht befreit sind, erforderlich ist. Kein Visum benötigen Drittstaatsangehörige, die Inhaber eines gültigen Aufenthaltstitels sind oder über ein gültiges Visum für den längerfristigen Aufenthalt verfügen (vgl. Art. 5 Abs. 1 Bst. a AuG, Art. 2 Abs. 1 der Verordnung vom 22. Oktober 2008 über die Einreise und die Visumerteilung [VEV, SR 142.204, Fassung gem. Änderung vom 5. April 2017, AS 2017 2549] i.V.m. Art. 6 Abs. 1 und 2 der Verordnung [EU] Nr. 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen [nachfolgend: Schengener Grenzkodex, SGK, Abl. L 77/1 vom 23. März 2016, kodifizierter Text], Art. 4 Abs. 1 VEV). 3.4 Im Weiteren müssen Drittstaatsangehörige den Zweck und die Umstände des beabsichtigten Aufenthalts belegen und hierfür über ausreichende finanzielle Mittel verfügen (Art. 5 Abs. 1 Bst. b AuG, Art. 2 Abs. 1 VEV, Art. 6 Abs. 1 Bst. c und Abs. 4 SGK sowie Art. 14 Abs. 1 Bst. a-c der Verordnung [EG] Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft [nachfolgend: Visakodex]). Namentlich haben sie in diesem Zusammenhang zu belegen, dass sie den Schengen-Raum vor Ablauf des bewilligungsfreien Aufenthalts verlassen, bzw. ausreichende Gewähr für eine fristgerechte Wiederausreise zu bieten (Art. 14 Abs. 1 Bst. d und Art. 21 Abs. 1 Visakodex sowie Art. 5 Abs. 2 AuG; vgl. dazu Egli/Meyer, a.a.O., Art. 5 N 33). Ausserdem dürfen Drittstaatsangehörige nicht im Schengener Informationssystem (SIS II) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellen (Art. 5 Abs. 1 Bst. c AuG, Art. 6 Abs. 1 Bst. d und e SGK). 3.5 Eine Gefahr für die öffentliche Ordnung im Sinne von Art. 6 Abs. 1 Bst. e SGK ist auch dann anzunehmen, wenn die drittstaatsangehörige Person nicht bereit ist, das Hoheitsgebiet des Schengen-Raums fristgerecht wieder zu verlassen (vgl. Egli/Meyer, a.a.O., Art. 5 N 33; ferner Urteil des deutschen Bundesverwaltungsgerichts 1 C. 1.10 vom 11. Januar 2011 Rz. 29). Die Behörden haben daher zu prüfen und Drittstaatsangehörige zu belegen, dass die Gefahr einer rechtswidrigen Einwanderung oder einer nicht fristgerechten Ausreise nicht besteht (Art. 14 Abs. 1 Bst. d und Art. 21 Abs. 1 Visakodex). Die Gewähr für eine gesicherte Wiederausreise, wie sie Art. 5 Abs. 2 AuG verlangt, wenn nur ein vorübergehender Aufenthalt vorgesehen ist, steht mit dieser Regelung im Einklang (vgl. BVGE 2009/27 E. 5 mit Hervorhebung des Zusammenhangs zum Einreiseerfordernis des belegten Aufenthaltszwecks nach Art. 6 Abs. 1 Bst. c SGK). 3.6 Sind - abgesehen vom Visum selbst - die vorerwähnten Einreisevoraussetzungen nicht erfüllt, kann in Ausnahmefällen ein Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit erteilt werden, das nur für das Hoheitsgebiet des ausstellenden Staates gültig ist. Von dieser Möglichkeit kann der betreffende Mitgliedstaat unter anderem Gebrauch machen, wenn er es aus humanitären Gründen, aus solchen des nationalen Interesses oder aufgrund internationaler Verpflichtungen für erforderlich hält (vgl. Art. 2 Abs. 4 und Art. 12 Abs. 4 VEV, Art. 25 Abs. 1 Bst. a Visakodex; ebenso Art. 6 Abs. 5 Bst. c SGK). 4. 4.1 Die Vorinstanz verweigerte die Erteilung des beantragten Schengen-Visums mit der Begründung, die anstandslose und fristgerechte Wiederausreise der Gesuchstellerin erscheine nicht hinreichend gesichert. 4.2 Aufgrund ihrer Staatsangehörigkeit unterliegt die Gesuchstellerin der Visumspflicht (vgl. Anhang I zu der in E. 3.3 erwähnten Verordnung [EG] Nr. 539/2001 [zum vollständigen Quellennachweis vgl. Fussnote zu Art. 4 Abs. 1 VEV]). Bei der Prüfung der Einreisevoraussetzungen nach Art. 5 Abs. 1 SGK stehen die Fragen nach dem Zweck des geplanten Aufenthaltes und nach der gesicherten Wiederausreise im Vordergrund. Hierzu sind lediglich Prognosen möglich, wobei sämtliche Umstände des konkreten Einzelfalls zu würdigen sind. 4.3 Vorliegend ist zu prüfen, ob die Vorinstanz unter Berücksichtigung der allgemeinen Lage im Herkunftsland und der individuellen Situation der Gesuchstellerin einen ermessensgerechten Entscheid getroffen hat. Dabei rechtfertigt es sich, Einreisegesuchen von Bürgerinnen und Bürgern aus Staaten bzw. Regionen mit politisch oder wirtschaftlich vergleichsweise ungünstigen Verhältnissen mit einer gewissen Zurückhaltung zu begegnen, da die persönliche Interessenlage in solchen Fällen häufig nicht mit dem Ziel und Zweck einer zeitlich befristeten Einreisebewilligung in Einklang steht. 5. 5.1 In den Philippinen sind breite Bevölkerungsschichten von vergleichsweise kargen wirtschaftlichen und sozialen Lebensbedingungen betroffen. Obwohl das Land in den letzten Jahren stabile wirtschaftliche Wachstumsraten von durchschnittlich 6-7% verzeichnete, bleibt die Ungleichheit bei der Einkommensverteilung hoch. Trotz des starken Wirtschaftswachstums ist es der philippinischen Regierung nicht gelungen, die Armut im Lande deutlich zu reduzieren. Nach Angaben der Weltbank ist die Armutsquote 2017 immerhin auf 21.5% zurückgegangen, nachdem sie 2012 noch bei 25.2% lag. Nach wie vor ist das Bevölkerungswachstum von ca. 2% relativ hoch. Die markante Bevölkerungszunahme dürfte auch Grund dafür sein, dass Arbeitslosigkeit und Unterbeschäftigung trotz Wirtschaftswachstums drängende Probleme darstellen. Die Arbeitslosenrate lag zwar nach offiziellen Angaben zuletzt recht stabil bei ca. 6%. Erfreulich ist, dass der Anteil der Unterbeschäftigten spürbar zurückgegangen ist (2017: 16.1% im Gegensatz zu den Vorjahren bei ca. 23%). Trotzdem verlassen jedes Jahr zahlreiche Menschen das Land, um im Ausland Arbeit zu suchen, wobei die Tendenz zunehmend ist. Die Entsendung von Gastarbeitern ins Ausland hilft, den heimischen Arbeitsmarkt zu entlasten, und sie dient darüber hinaus auch der Erwirtschaftung von Devisen. Sie führt indessen zu einer immer ausgeprägteren Konzentration unterqualifizierter Arbeitnehmer im Inland, die sich in einem Mangel an Facharbeitern im Lande niederschlägt (Quelle: Deutsches Auswärtiges Amt: www.auswaertiges-amt.de > Aussen- und Europapolitik > Länderinformationen > Philippinen > Wirtschaft, Stand: März 2018, besucht im Mai 2018). 5.2 Vor allem bei der jüngeren Bevölkerung ist ein starker Trend zur Emigration festzustellen. Dabei gelten auch Europa und hier nicht zuletzt die Schweiz als Zieldestination vieler Auswanderer im erwerbsfähigen Alter, welche sich auf diese Weise ihre eigene Existenz und oft auch diejenige zurückgebliebener naher Angehöriger sichern möchten. Die Tendenz zur Auswanderung wird erfahrungsgemäss dort noch begünstigt, wo bereits ein soziales Beziehungsnetz (Verwandte, Freunde) im Ausland besteht. Im Falle der Schweiz führt dies angesichts der restriktiven Zulassungsregelung nicht selten zur Umgehung ausländerrechtlicher Bestimmungen, indem - einmal eingereist - versucht wird, neue Fakten zu schaffen und die Anwesenheit auf eine ganz andere, dauerhafte Grundlage zu überführen. 5.3 Bei der Risikoanalyse sind allerdings nicht nur die allgemeinen Umstände und Erfahrungen, sondern auch sämtliche Gesichtspunkte des konkreten Einzelfalls zu berücksichtigen. Obliegt einer gesuchstellenden Person im Heimatland beispielsweise eine besondere berufliche, gesellschaftliche oder familiäre Verantwortung, kann dieser Umstand durchaus die Prognose für eine anstandslose Wiederausreise begünstigen. Andererseits muss bei Personen, die in ihrer Heimat keine besonderen Verpflichtungen haben, das Risiko eines ausländerrechtlich nicht regelkonformen Verhaltens nach einer bewilligten Einreise als hoch eingeschätzt werden. 6. 6.1 Die Vorinstanz verweist in der angefochtenen Verfügung pauschal darauf, dass die eingeladene Person zwar in einem Arbeitsverhältnis stehe, was Gesuchstellende im Hinblick auf das wirtschaftliche Umfeld und die schlechten sozialen Absicherungen im Heimatland jedoch nicht davon abhalten könne, ins Ausland zu emigrieren. Mangels anderer Belege und Umstände sei im konkreten Fall davon auszugehen, dass der Gesuchstellerin keine besonderen beruflichen, familiären oder gesellschaftlichen Verpflichtungen oblägen. Zur Beurteilung dieses Punktes habe die Einschätzung der schweizerischen Auslandvertretung in Manila genügt (Verwandtschaftsverhältnis zu Gastgeber [Schwester/Schwägerin des Gastgebers]; Arbeitsaufnahme in der Schweiz könne aus folgenden Gründen nicht ausgeschlossen werden: (a) keine geregelte Arbeit/Anstellung oder nur mit bescheidenem Einkommen, (b) die Möglichkeit, dass die Gesuchstellerin als Haushaltshilfe beim Gastgeber arbeiten werde bzw. mit Hilfe der Gastgeber eine Arbeit in der Schweiz suchen werde, könne nicht ausgeschlossen werden; längerer Aufenthalt in der Schweiz entspreche keiner Notwendigkeit; Motiv des Aufenthalts sei zweifelhaft; Wiederausreise sei nicht hinreichend gesichert; Gesuchstellerin sei noch nie im Ausland gewesen). Zum vornherein habe festgestellt werden müssen, dass es sich bei der gesuchstellenden Person um eine junge, ledige Frau handle, die zwar arbeitstätig sei, selber aber nicht über genügend finanzielle Mittel für eine Europareise verfüge und demnach keine hinreichende Gewähr für eine firstgerechte Wiederausreise aus dem Schengen-Raum biete. 6.2 Die Gesuchstellerin ist eine heute 24-jährige Frau. Sie ist ledig und hat eine mittlerweile 5-jährige Tochter. Weiter gibt sie an, in einer Beziehung mit dem Kindsvater zu leben und im Resort Y._______ als leitende Angestellte ("Housekeeper"; Hauswirtschafterin; SEM Akt. 1, S. 5) zu arbeiten. Im Fragebogen zu ihrem Visumsantrag vom 29. Mai 2017 gab sie an, das Hotel gehöre ihrer Schwester und deren Ehemann aus der Schweiz, und sie hätten ihr als Dank für die geleisteten Dienste die Reise ermöglicht und geschenkt. Der Gastgeber führt weiter aus, wie in den Philippinen üblich, würden leitende Positionen von Familienangehörigen besetzt. Dokumentiert wird dies mit einer Arbeitsbestätigung ("Certification") vom 16. Mai 2017 aus welcher ersichtlich ist, dass die Gesuchstellerin seit dem 4. März 2016 bei einem Jahressalär von Php 84'708.00 exklusive Bedienungszuschlag im Ferienressort angestellt ist. Solche Gegebenheiten sprechen grundsätzlich für eine intakte soziale Struktur und einen engen familiären Bezug zum Heimatland. Daran ändert der Umstand nichts, dass die Gesuchstellerin ihre 5-jährige Tochter für die Dauer des beabsichtigten Aufenthalts im Heimatland zurücklassen würde, da ihre persönlichen bzw. gesellschaftlichen Verpflichtungen und ihre Verwurzelung ein starkes Motiv für eine Rückkehr in die Philippinen darstellen dürften. Nicht gefolgt werden kann demnach der Auffassung des SEM, wonach die lange Abwesenheit der Gesuchstellerin von ihrem im Heimatland lebenden Kind ein Indiz für die nicht fristgerechte Wiederausreise darstelle. Wie aus dem Sachverhalt weiter hervorgeht, würde das Kind während der Abwesenheit der Mutter durch den Vater betreut, der ebenfalls im Ferienressort angestellt ist. Des Weiteren beabsichtigt die Eingeladene, ihre Schwester und deren Ehemann zu besuchen, um sich im Tourismusbereich weiterzubilden (mittels Besuchen in Zermatt, Bellevue Palace in Bern, Unspunnenschwingfest, Stars in Town 2017 - Brian Adams Konzert, Hotel Stefani in St. Moritz, Thunerseespiele; vgl. BVGer act. 9, S. 4); dies ist in Anbetracht ihrer Stellung im Hotel (als Hauswirtschafterin) durchaus nachvollziehbar, womit auch die Zweifel der Vorinstanz am Besuchszweck der Gesuchstellerin widerlegt sind. 6.3 Auch wenn die Vorinstanz zu Recht auf die allgemein schwierigen wirtschaftlichen Verhältnisse und in diesem Zusammenhang auf den starken Zuwanderungsdruck verweist, hat sie dem Einzelfall nicht genügend Beachtung geschenkt. Die Gesuchstellerin hat als Angestellte im Ferienressort (Leiterin der "Gouvernantenabteilung"), welches den Gastgebern gehört, eine Funktion inne, bei der sie einen Jahreslohn von Php 84'708.00 verdient. Sie verfügt zudem über ein angespartes Guthaben über Php 66'020.70 auf der Z._______ Bank. Dieses Guthaben entspricht Dreiviertel ihres Jahresgehalts. Die Gesuchstellerin verdient zwar mit ihrem umgerechneten Jahresgehalt von EUR 1'374.86 weniger als ein durchschnittliches Jahresgehalt in den Philippinen beträgt (EUR 3'234; Quelle: www.laenderdaten.info/durchschnittseinkommen.php, abgerufen im Mai 2018); gemäss Weltbank beträgt die Armutsgrenze bei der mittleren Einkommensgruppe jedoch $ 3.20 pro Tag (im Vergleich dazu verdient die Gesuchstellerin $ 4.41 pro Tag), d.h. gut ein Drittel mehr (Quelle: www.worldbank.org/en/country/philippines Philippines Economic Update, abgerufen im Mai 2018). Demzufolge dürfte die Gesuchstellerin somit - entgegen der Auffassung der Vorinstanz - in stabilen (wenn auch bescheidenen) wirtschaftlichen Verhältnissen leben. Aufgrund der Aktenlage ist demnach davon auszugehen, dass die Eingeladene über eine relativ gesicherte Existenz im Heimatland verfügt, die geeignet ist, das Risiko einer nicht fristgerechten Wiederausreise nach einem Besuchsaufenthalt in der Schweiz zusätzlich herabzusetzen. 6.4 Insgesamt betrachtet verfügt die Gesuchstellerin somit durchaus über eine massgebliche familiäre wie auch wirtschaftliche Verankerung im Heimatland. Hinzu kommt, dass sich die beantragte 90-tägige Auslandabwesenheit mit dem Umstand, dass die Insel Boracay seit dem 26. April 2018 für den Tourismus für 6 Monate geschlossen bleibt, verträgt (Quelle: www.auswaertiges-amt.de > Reise- und Sicherheitshinweise > Länderinformationen > Philippinen > Aktuelle Hinweise, Stand: März 2018, besucht im Mai 2018). 6.5 Nach dem Gesagten dürfte die Gesuchstellerin somit kaum Anlass zum (definitiven) Verlassen ihres Heimatlandes haben. Im Weiteren darf davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer, welcher seiner Mitwirkungspflicht bei der Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts jederzeit nachgekommen ist und dessen "Gastgeberqualitäten" nie in Frage gestellt wurden, als Gastgeber zweifellos dazu beitragen wird, dass seine Schwägerin die Schweiz termingerecht verlassen wird.
7. Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass der Gesuchstellerin die Erteilung eines Visums nicht mit der Begründung verweigert werden kann, die Wiederausreise sei nicht gesichert. Analoges gilt mit Blick auf die in der angefochtenen Verfügung aufgeführten Bedenken hinsichtlich des Aufenthaltszwecks. Daran ändert die Tatsache nichts, dass das Risiko für eine Missachtung ausländerrechtlicher Normen naturgemäss nie gänzlich ausgeschlossen werden kann. Indem die Vorinstanz den rechtserheblichen Sachverhalt wesentlich anders beurteilte, hat sie Bundesrecht verletzt (vgl. Art. 49 Bst. a VwVG). Die Beschwerde ist daher gutzuheissen, die angefochtene Verfügung aufzuheben und der Gesuchstellerin ist - unter Vorbehalt aller übrigen Voraussetzungen - ein Visum für die Dauer von 90 Tagen für die Monate Juli 2018 bis September 2018 auszustellen.
8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dem Beschwerdeführer keine Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG), und es ist ihm gestützt auf Art. 64 VwVG i.V.m. Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) zulasten der Vorinstanz eine angemessene Parteientschädigung zuzusprechen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die angefochtene Verfügung vom 20. Juli 2017 wird aufgehoben und die Sache zu neuem Entscheid im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben und der am 9. August 2017 geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 800.- wird dem Beschwerdeführer zurückerstattet.
3. Die Vorinstanz hat dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 1'200.- auszurichten.
4. Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Formular Zahladresse)
- die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. [...] zurück) Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Philippe Weissenberger Jacqueline Moore Versand: