Schengen-Visum
Sachverhalt
A. C._______, ein 1999 geborener, philippinischer Staatsangehöriger (nach- folgend: Gesuchsteller) ersuchte die Vorinstanz über die Schweizer Vertre- tung in Manila (nachfolgend: Schweizer Vertretung), Philippinen, mit For- mulargesuch vom 4. Januar 2024 um Ausstellung eines Schengen-Visums für einen einmonatigen Besuchsaufenthalt in der Schweiz (Vorakten [SEM-act.] 3 pag. 35-40). Als Gastgeber des Gesuchstellers in der Schweiz traten die Beschwerde- führenden auf, bei welchen es sich um seine Grossmutter (gemäss Angabe des Gesuchstellers) oder seine Grosstante (gemäss Angabe der Be- schwerdeführenden) und ihren Lebenspartner handelt. B. Mit Formularverfügung vom 5. Januar 2024 verweigerte die Schweizer Ver- tretung das Schengen-Visum (SEM-act. 4 pag. 34). C. Eine gegen die Formularverfügung erhobene Einsprache der Beschwerde- führenden vom 24. Januar 2024 (SEM-act. 1) wies die Vorinstanz nach Durchführung einer Inlandsabklärung durch die kantonale Migrationsbe- hörde (SEM-act. 4) mit Entscheid vom 18. März 2024 ab (SEM-act. 6). D. Mit Rechtsmitteleingabe vom 16. April 2024 gelangten die Beschwerdefüh- renden an das Bundesverwaltungsgericht und ersuchten sinngemäss um Aufhebung des Einspracheentscheids und um Erteilung des beantragten Schengen-Visums (Akten im Beschwerdeverfahren [BVGer-act.] 1).
Erwägungen (26 Absätze)
E. 1.1 Einspracheentscheide des SEM betreffend Schengen-Visa unterliegen der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (Art. 31 ff. VGG i.V.m. Art. 5 VwVG).
E. 1.2 Das Rechtsmittelverfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG).
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E. 1.3 Obwohl der ursprünglich angestrebte Besuchszeitraum (31 Tage; vom 1.-31. Mai 2024) inzwischen abgelaufen ist, kann – nicht zuletzt angesichts der Einreichung des Rechtsmittels – auf ein fortbestehendes Rechts- schutzinteresse geschlossen werden. Die Beschwerdeführenden sind zur Beschwerde legitimiert (vgl. Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und form- gerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (vgl. Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
E. 2 Die Beschwerde erweist sich, wie nachfolgend zu zeigen sein wird, als of- fensichtlich unbegründet, weshalb auf die Durchführung eines Schriften- wechsels verzichtet wurde (Art. 57 Abs. 1 VwVG e contrario).
E. 3 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Er- messens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheb- lichen Sachverhalts und – sofern nicht eine kantonale Behörde als Be- schwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerde- verfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG nicht an die Begründung der Begehren gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage im Zeitpunkt seines Entscheids (vgl. BVGE 2020 VII/4 E. 2.2 m.H.).
E. 4.1 Dem angefochtenen Entscheid liegt das Gesuch eines philippinischen Staatsangehörigen um Erteilung eines Visums zu Besuchszwecken für die Schweiz zugrunde. Da er sich als sogenannter Drittstaatsangehöriger nicht aus eigenem und vorliegend auch nicht aus abgeleitetem Recht auf die EU/EFTA-Personenfreizügigkeitsabkommen berufen kann und die beab- sichtigte Aufenthaltsdauer 90 Tage innerhalb eines Zeitraums von 180 Ta- gen nicht überschreitet, fällt die vorliegende Streitsache in den persönli- chen und sachlichen Anwendungsbereich der Schengen-Assoziierungsab- kommen (aufgeführt im Anhang I Ziff. 1 des AIG [SR 142.20]), mit denen die Schweiz den Schengen-Besitzstand sowie die dazugehörigen gemein- schaftsrechtlichen Rechtsakte (nachfolgend: Schengen-Recht) übernom- men hat. Das AIG und seine Ausführungsbestimmungen, in casu nament- lich die Verordnung vom 15. August 2018 über die Einreise und die Visu- merteilung (VEV, SR 142.204), gelangen nur soweit zur Anwendung, als
F-2361/2024 Seite 4 die Schengen-Assoziierungsabkommen keine abweichenden Bestimmun- gen enthalten (Art. 2 Abs. 2–5 AIG; Art. 1 Abs. 2 VEV).
E. 4.2 %, jedoch ohne die gleichzeitig ansteigende Anzahl von unbezahlt ar- beitenden Familienmitgliedern zu berücksichtigen und bei einer gleichzei- tigen Unterbeschäftigung von 12.9 %. Ein Drittel der erwerbstätigen Ge- sellschaft ist im Landwirtschaftssektor tätig, dieser macht jedoch nur 10 % des Bruttosozialproduktes aus (Philippinen aktuell: Innenpolitik und wirt- schaftliche Entwicklungen, 11. Juli 2023; ps://www.asienhaus.de/aktuel- les/philippinen-aktuell-innenpolitik-und-wirtschaftliche-entwicklungen; Phi- lippinen – IHK Stuttgart, https://www.ihk.de/stuttgart/fuer-unternehmen/in- ternational/laender-und-maerkte/laenderinformationen-philippinen- 684072; beide abgerufen am 8. Mai 2024). Für das Jahr 2024 wird die Ar- beitslosenrate vom International Monetary Fund (IMF) auf steigende 5.1 % geschätzt (Staatssekretariat für Wirtschaft [SECO] > Aussenwirtschaft und Wirtschaftliche Zusammenarbeit > Länderinformationen und bilaterale Wirtschaftsbeziehungen > Südostasien > Länderfiche Philippinen – Januar 2024, abgerufen am 8. Mai 2024).
F-2361/2024 Seite 8 7.3 Die Sicherheitslage auf den Philippinen ist angespannt. Seit 2016 be- kämpft der Staat in stark erhöhtem Mass die Drogenkriminalität und zwi- schen 2016 und 2022 sind bei Polizeieinsätzen 8'500 Personen ums Leben gekommen. Gewalttätige Auseinandersetzungen bei Protesten und De- monstrationen können nicht ausgeschlossen werden und die Kriminalitäts- rate ist hoch. Des Weiteren sind in mehreren Regionen des Landes unter- schiedliche Gruppen von Rebellen aktiv und kommt es zu Anschlägen so- wie Kampfhandlungen mit der philippinischen Armee und Sicherheitskräf- ten. Es muss im ganzen Land mit Anschlägen durch kriminelle und terro- ristische Gruppierungen gerechnet werden und auch in Manila sind in den vergangenen Jahren sporadisch Anschläge verübt worden. Am 3. Dezem- ber 2023 kam es zu einem erneuten Terrorangriff in der Stadt Marawi mit mehreren Todesopfern, zu dem sich der Islamische Staat (IS) bekannt hat (vgl. dazu www.eda.admin.ch, Reisehinweise und Vertretungen > Philippi- nen > Reisehinweise für die Philippinen; www.auswaertiges-amt.de, Sicher Reisen > Philippinen > Reise- und Sicherheitshinweise [Teilreisewarnung], beide abgerufen am 8. Mai 2024). 7.4 Vor diesem Hintergrund ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz das allgemeine Risiko einer nicht fristgerechten Wiederausreise von Besu- chern aus den Philippinen grundsätzlich als hoch einschätzt. In Bezug auf die konkreten Lebensumstände der gesuchstellenden Person rechtfertigt sich daher ein strenger Massstab (vgl. E. 6.3). 7.5 Bezüglich der wirtschaftlichen, beruflichen und familiären Situation des Gesuchstellers ist den Akten zu entnehmen, dass es sich bei ihm um einen 24-jährigen, ledigen, kinderlosen Mann handelt, welcher kürzlich seine Ausbildung (Bachelor-Diplom) auf den Philippinen abgeschlossen hat, ent- sprechend über keine ins Gewicht fallende Arbeitserfahrung verfügt und noch nie im Ausland war. 7.6 Seine Eltern und Geschwister wohnen auf den Philippinen. Mit seinem Besuchsaufenthalt in der Schweiz beabsichtige er, seine Grossmutter (ge- mäss seiner Angabe) bzw. seine Grosstante (gemäss Angabe der Be- schwerdeführenden) und ihren Lebenspartner in der Schweiz zu besu- chen, welche ihn bei seiner Ausbildung unterstützt hätten. Die Einladung zum Ferienaufenthalt diene zudem als Anerkennung für den Erhalt seines Diploms. Weitere substantiierte Angaben zum familiären und/oder sozialen Hintergrund des Gesuchstellers in seinem Heimatland wurden nicht ge- macht. Damit sind keine besonderen sozialen oder familiären Verpflichtun- gen erkennbar, welche den Gesuchsteller von einer Emigration abhalten
F-2361/2024 Seite 9 könnten. Mit seiner Grossmutter/-tante und deren Lebenspartner verfügt der Gesuchsteller darüber hinaus bereits über ein gewisses familiäres Be- ziehungsnetz in der Schweiz, welches ihm bei einem allfälligen Verbleib in der Schweiz Obdach und (weiterhin) finanzielle Unterstützung bieten dürfte. 7.7 Auch in beruflicher und wirtschaftlicher Hinsicht kann er nichts zu sei- nen Gunsten ableiten. Dass der Gesuchsteller über Vermögen verfügt, ist nicht aktenkundig und wird auch nicht vorgebracht. Zum Zeitpunkt der Ge- suchstellung (SEM-act. 3 pag. 60) sowie zum Zeitpunkt der Inlandabklä- rungen (schriftliche Befragung der Beschwerdeführenden vom 17. Februar 2024; SEM-act. 6 pag. 88) war er arbeitslos. Zwischenzeitlich habe er ge- mäss Beschwerdeschrift vom 16. April 2024 (BVGer-act. 1) innerhalb kur- zer Zeit nach Studienabschluss eine Stelle als Bürokaufmann auf den Phi- lippinen angenommen und arbeite nun dort. Von einer beruflich-wirtschaft- lichen Einbettung im Heimatland, welche in entscheidendem Mass für eine anstandslose Wiederausreise sprechen würde, ist nach dem Gesagten gleichwohl nicht auszugehen. Daran vermögen auch die Arbeitsbestäti- gung bzw. der Arbeitsvertrag, deren nachträgliche Einreichung die Be- schwerdeführenden in Aussicht gestellt haben, nichts zu ändern. 7.8 Nach dem Gesagten besteht aufgrund der allgemeinen Lage auf den Philippinen und der individuellen Situation des Gesuchstellers keine zu- reichende Gewähr für eine fristgerechte Wiederausreise. Daran ändern schliesslich auch die Verpflichtungserklärungen der Gastgeber bzw. Be- schwerdeführenden (SEM-act. 6 pag. 90, 87 und 56) nichts. Auch wenn ihr Wunsch, den Gesuchsteller in die Schweiz einzuladen, verständlich ist, gilt es zu berücksichtigen, dass sie als Gastgeber nur für gewisse finanzielle Risiken Garantie leisten können, mangels rechtlicher und faktischer Durch- setzbarkeit jedoch nicht für ein bestimmtes Verhalten ihres Gasts (vgl. BVGE 2009/27 E. 9). Mit der fehlenden Gewähr für eine anstandslose Wiederausreise ist eine zwingende Voraussetzung für die Erteilung eines Visums nicht erfüllt. Gründe für die Ausstellung eines VrG-Visums nach Art. 25 VK wurden zu Recht nicht geltend gemacht und sind auch nicht ersichtlich. 8. Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass die angefochtene Verfü- gung im Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Die Be- schwerde ist abzuweisen.
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E. 5.1 Die Voraussetzungen für die Erteilung eines Visums präsentieren sich im Anwendungsbereich der genannten Rechtsgrundlagen wie folgt:
E. 5.2 Das schweizerische Recht kennt für drittstaatsangehörige Personen Visa für kurzfristige Aufenthalte und solche für längerfristige Aufenthalte. Die Visa für kurzfristige Aufenthalte fallen in den Regelungsbereich des Schengen-Rechts. Sie werden für einen Aufenthalt von höchstens 90 Ta- gen innerhalb eines Zeitraums von 180 Tagen ausgestellt und können für das Hoheitsgebiet aller Schengen-Staaten gültig sein (einheitliches [Schengen-]Visum; nachfolgend: Visum) (Art. 2 Bst. d Ziff. 1 VEV) oder sich auf das Hoheitsgebiet eines oder mehrerer Schengen-Staaten be- schränken ([Schengen-]Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit; nach- folgend: VrG-Visum) (Art. 2 Bst. d Ziff. 2 VEV). Die Visa für längerfristige Aufenthalte sind nationale Visa (Art. 2 Bst. f VEV). Sie unterstehen aus- schliesslich dem Landesrecht. Ob eine drittstaatsangehörige Person für ei- nen kurzfristigen Aufenthalt der Visumpflicht untersteht, bestimmt sich grundsätzlich nach der Verordnung (EU) 2018/1806 (Art. 8 Abs. 1 und 3 VEV), wobei das Verfahren und die Voraussetzungen der Visumerteilung vom Visakodex geregelt werden (Art. 12 Abs. 1 VEV). Gemäss Art. 21 Abs. 1 VK ist ein (formell zulässiges) Visumgesuch daraufhin zu
F-2361/2024 Seite 5 überprüfen, ob die allgemeinen Einreisevoraussetzungen des Art. 6 Abs. 1 Bst. a, c, d und e SGK erfüllt sind (zur Bezugnahme des Art. 21 Abs. 1 VK auf Art. 5 Abs. 1 Bst. a, c, d und e SGK vgl. Art. 44 SGK i.V.m. der Entspre- chungstabelle im Anhang X). Der restliche Inhalt des Art. 21 VK differen- ziert und konkretisiert diese Prüfung, wobei besonders wichtige Aspekte eine eingehende Regelung erfahren.
E. 5.3 Die Ablehnungsgründe des Art. 32 Abs. 1 VK spiegeln die Prüfung ei- nes Visumgesuchs auf Erfüllung der allgemeinen Einreisevoraussetzun- gen wider. Ist einer der dort aufgelisteten Tatbestände gegeben – weitere Ablehnungsgründe ergeben sich implizit aus Art. 25 VK –, darf ein Visum nicht erteilt werden. Ansonsten ist es auszustellen. Ein Rechtsfolgeermes- sen besteht nicht (so das Urteil des Europäischen Gerichtshofs [EuGH] vom 19. Dezember 2013 C-84/12 Koushkaki, EU:C:2013:862, Rn. 26–55, 63; zur Auslegung des innerstaatlichen Rechts im Lichte dieses Urteils vgl. BVGE 2014/1 E. 4.1 m.H.). Allerdings verfügen die Behörden des Ziel- staats bei der Prüfung der Ablehnungsgründe über einen weiten Ermes- sensspielraum.
E. 5.4 Ist das Visum zu verweigern, weil ein oder mehrere Ablehnungsgründe gegeben sind, kann ausnahmsweise ein VrG-Visum nach Art. 25 VK erteilt werden. Ein Ausnahmefall, der die Ausstellung eines VrG-Visums gestattet, liegt namentlich vor, wenn es ein Mitgliedstaat aus humanitären Gründen, aus Gründen des nationalen Interesses oder aufgrund internationaler Ver- pflichtungen für erforderlich hält, vom Grundsatz abzuweichen, dass die in Art. 6 Abs. 1 Bst. a, c, d und e SGK festgelegten Einreisevoraussetzungen erfüllt sein müssen (Art. 25 Abs. 1 Bst. a Ziff. i VK).
E. 6.1 Philippinische Staatsangehörige in der Situation des Gesuchstellers unterstehen der Visumspflicht (Art. 3 Abs. 1 der Verordnung [EU] 2018/1806 i.V.m. deren Anhang I Ziff. 1). Die Erteilung eines Visums wurde ihm von der Vorinstanz auf Einsprache hin verweigert, weil keine hinrei- chenden Gründe für eine fristgerechte und anstandslose Wiederausreise bestünden. Damit wurde auf den Verweigerungsgrund des Art. 32 Abs. 1 Bst. b VK Bezug genommen, demgemäss das Visum der gesuchstellenden Person zu verweigern ist, «wenn begründete Zweifel (…) an der Glaubwür- digkeit (ihrer) Aussagen oder der von (ihr) bekundeten Absicht bestehen, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vor Ablauf der Gültigkeit des bean- tragten Visums zu verlassen.»
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E. 6.2 Bei der Beurteilung des Kriteriums der gesicherten Wiederausreise muss ein zukünftiges Verhalten beurteilt werden, wozu nur Prognosen ge- troffen werden können. Dabei sind sämtliche Umstände des konkreten Ein- zelfalles zu würdigen, insbesondere auch die allgemeinen Verhältnisse im Herkunftsland der gesuchstellenden Person. Bei Einreisegesuchen von Personen aus Staaten bzw. Regionen mit politisch, sozial oder wirtschaft- lich ungünstigen Verhältnissen rechtfertigt sich eine strenge Praxis, da die persönliche Interessenlage in solchen Fällen erfahrungsgemäss nicht mit dem Ziel und Zweck einer zeitlich befristeten Einreisebewilligung im Ein- klang steht. Der zuständigen Behörde kommt dabei ein erheblicher Beur- teilungsspielraum zu (vgl. BVGE 2014/1 E. 6.1 m.H.; ferner statt vieler Ur- teile des BVGer F-4403/2023 vom 21. März 2024 E. 5.2; F-5322/2022 vom
E. 6.3 In die Risikoanalyse sind neben den allgemeinen Verhältnissen im Her- kunftsland der gesuchstellenden Person alle relevanten Gesichtspunkte des konkreten Einzelfalls einzubeziehen. Besteht bereits aufgrund der all- gemeinen Situation im Herkunftsland ein rechtlich relevantes Risiko nicht regelkonformen Verhaltens, so sind die konkreten Lebensumstände der gesuchstellenden Person daraufhin zu prüfen, ob sie geeignet sind, die Bedenken zu zerstreuen. Dabei ist ein umso strengerer Massstab anzule- gen, je ungünstiger sich die allgemeine Situation im Herkunftsland der ge- suchstellenden Person darstellt. Zu den relevanten konkreten Lebensum- ständen gehören insbesondere die persönlichen, familiären, beruflichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der gesuchstellenden Person (BVGE 2014/1 E. 6.3.1). So kann eine besondere berufliche, gesellschaft- liche oder familiäre Verantwortung im Herkunftsland bzw. eine stabile, die Existenz sichernde wirtschaftliche Situation die Prognose einer anstands- losen Wiederausreise vor Ablauf der Visumdauer begünstigen. Umgekehrt muss bei Personen, die in ihrer Heimat keine besonderen Verpflichtungen haben oder die sich in wirtschaftlich ungünstigen Verhältnissen befinden, das Risiko eines ausländerrechtlich nicht regelkonformen Verhaltens nach einer bewilligten Einreise als vergleichsweise hoch eingeschätzt werden (BVGE 2014/1 E. 6.3.1; 2009/27 E. 8).
E. 6.4 Bei jungen, ungebundenen Personen entsteht überdurchschnittlich häufig der Wunsch nach einer Auswanderung. Entsprechend ist bei dieser Kategorie von Personen von einem erhöhten Risiko auszugehen, dass nach einer allfälligen Einreise – unter Umgehung ausländerrechtlicher
F-2361/2024 Seite 7 Bestimmungen – versucht wird, den Aufenthalt auf eine ganz andere recht- liche oder faktische Basis zu stellen und sich so der Pflicht zur Wiederaus- reise zu entziehen (vgl. Urteile des BVGer F-6975/2018 vom 11. März 2019 E. 5.3; F-1365/2018 vom 14. September 2018 E. 5.3). Zudem kann ein im Zielland Schweiz bestehendes familiäres oder soziales Beziehungsnetz den Entscheid, dorthin auszuwandern, erleichtern – insbesondere, wenn es gleichzeitig im Aufenthaltsstaat an einem entsprechenden Netz fehlt (Urteil des BVGer F-2974/2023 vom 29. Februar 2024 E. 8.1). 7. 7.1 Der Beschwerdeführer wohnt in Parañaque City, eine Stadt im Gross- raum von Manila auf den Philippinen. 7.2 Betreffend die allgemeinen Verhältnisse auf den Philippinen ist in wirt- schaftlicher Hinsicht festzuhalten, dass die Philippinen auf dem durch das Entwicklungsprogramm der Vereinten Nationen im Sinne eines Wohl- standsindikators erstellten Index der menschlichen Entwicklung (HDI) 2023/2024 Platz 113 von 191 gelisteten Staaten belegen (vgl. https://hdr.undp.org/, Human Development Report 2023-24, S. 275; abgerufen am 8. Mai 2024). Die ökonomische Situation ist schwierig und konkrete, nachhaltige Massnahmen zur Besserung fehlen bisher. Die phi- lippinische Bevölkerung kämpfte im vergangenen Jahr zeitweise mit den höchsten Inflationsraten seit 2008, mit hohen Lebensmittel- und Stromkos- ten. Die Arbeitslosenrate sank Ende 2022 zwar auf einen Tiefststand von
E. 7.1 Der Beschwerdeführer wohnt in Parañaque City, eine Stadt im Grossraum von Manila auf den Philippinen.
E. 7.2 Betreffend die allgemeinen Verhältnisse auf den Philippinen ist in wirtschaftlicher Hinsicht festzuhalten, dass die Philippinen auf dem durch das Entwicklungsprogramm der Vereinten Nationen im Sinne eines Wohlstandsindikators erstellten Index der menschlichen Entwicklung (HDI) 2023/2024 Platz 113 von 191 gelisteten Staaten belegen (vgl. https://hdr.undp.org/, Human Development Report 2023-24, S. 275; abgerufen am 8. Mai 2024). Die ökonomische Situation ist schwierig und konkrete, nachhaltige Massnahmen zur Besserung fehlen bisher. Die philippinische Bevölkerung kämpfte im vergangenen Jahr zeitweise mit den höchsten Inflationsraten seit 2008, mit hohen Lebensmittel- und Stromkosten. Die Arbeitslosenrate sank Ende 2022 zwar auf einen Tiefststand von 4.2 %, jedoch ohne die gleichzeitig ansteigende Anzahl von unbezahlt arbeitenden Familienmitgliedern zu berücksichtigen und bei einer gleichzeitigen Unterbeschäftigung von 12.9 %. Ein Drittel der erwerbstätigen Gesellschaft ist im Landwirtschaftssektor tätig, dieser macht jedoch nur 10 % des Bruttosozialproduktes aus (Philippinen aktuell: Innenpolitik und wirtschaftliche Entwicklungen, 11. Juli 2023; ps://www.asienhaus.de/aktuelles/philippinen-aktuell-innenpolitik-und-wirtschaftliche-entwicklungen; Philippinen - IHK Stuttgart, https://www.ihk.de/stuttgart/fuer-unternehmen/international/laender-und-maerkte/laenderinformationen-philippinen-684072; beide abgerufen am 8. Mai 2024). Für das Jahr 2024 wird die Arbeitslosenrate vom International Monetary Fund (IMF) auf steigende 5.1 % geschätzt (Staatssekretariat für Wirtschaft [SECO] Aussenwirtschaft und Wirtschaftliche Zusammenarbeit Länderinformationen und bilaterale Wirtschaftsbeziehungen Südostasien Länderfiche Philippinen - Januar 2024, abgerufen am 8. Mai 2024).
E. 7.3 Die Sicherheitslage auf den Philippinen ist angespannt. Seit 2016 bekämpft der Staat in stark erhöhtem Mass die Drogenkriminalität und zwischen 2016 und 2022 sind bei Polizeieinsätzen 8'500 Personen ums Leben gekommen. Gewalttätige Auseinandersetzungen bei Protesten und Demonstrationen können nicht ausgeschlossen werden und die Kriminalitätsrate ist hoch. Des Weiteren sind in mehreren Regionen des Landes unterschiedliche Gruppen von Rebellen aktiv und kommt es zu Anschlägen sowie Kampfhandlungen mit der philippinischen Armee und Sicherheitskräften. Es muss im ganzen Land mit Anschlägen durch kriminelle und terroristische Gruppierungen gerechnet werden und auch in Manila sind in den vergangenen Jahren sporadisch Anschläge verübt worden. Am 3. Dezember 2023 kam es zu einem erneuten Terrorangriff in der Stadt Marawi mit mehreren Todesopfern, zu dem sich der Islamische Staat (IS) bekannt hat (vgl. dazu www.eda.admin.ch, Reisehinweise und Vertretungen > Philippinen > Reisehinweise für die Philippinen; www.auswaertiges-amt.de, Sicher Reisen > Philippinen > Reise- und Sicherheitshinweise [Teilreisewarnung], beide abgerufen am 8. Mai 2024).
E. 7.4 Vor diesem Hintergrund ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz das allgemeine Risiko einer nicht fristgerechten Wiederausreise von Besuchern aus den Philippinen grundsätzlich als hoch einschätzt. In Bezug auf die konkreten Lebensumstände der gesuchstellenden Person rechtfertigt sich daher ein strenger Massstab (vgl. E. 6.3).
E. 7.5 Bezüglich der wirtschaftlichen, beruflichen und familiären Situation des Gesuchstellers ist den Akten zu entnehmen, dass es sich bei ihm um einen 24-jährigen, ledigen, kinderlosen Mann handelt, welcher kürzlich seine Ausbildung (Bachelor-Diplom) auf den Philippinen abgeschlossen hat, entsprechend über keine ins Gewicht fallende Arbeitserfahrung verfügt und noch nie im Ausland war.
E. 7.6 Seine Eltern und Geschwister wohnen auf den Philippinen. Mit seinem Besuchsaufenthalt in der Schweiz beabsichtige er, seine Grossmutter (gemäss seiner Angabe) bzw. seine Grosstante (gemäss Angabe der Beschwerdeführenden) und ihren Lebenspartner in der Schweiz zu besuchen, welche ihn bei seiner Ausbildung unterstützt hätten. Die Einladung zum Ferienaufenthalt diene zudem als Anerkennung für den Erhalt seines Diploms. Weitere substantiierte Angaben zum familiären und/oder sozialen Hintergrund des Gesuchstellers in seinem Heimatland wurden nicht gemacht. Damit sind keine besonderen sozialen oder familiären Verpflichtungen erkennbar, welche den Gesuchsteller von einer Emigration abhalten könnten. Mit seiner Grossmutter/-tante und deren Lebenspartner verfügt der Gesuchsteller darüber hinaus bereits über ein gewisses familiäres Beziehungsnetz in der Schweiz, welches ihm bei einem allfälligen Verbleib in der Schweiz Obdach und (weiterhin) finanzielle Unterstützung bieten dürfte.
E. 7.7 Auch in beruflicher und wirtschaftlicher Hinsicht kann er nichts zu seinen Gunsten ableiten. Dass der Gesuchsteller über Vermögen verfügt, ist nicht aktenkundig und wird auch nicht vorgebracht. Zum Zeitpunkt der Gesuchstellung (SEM-act. 3 pag. 60) sowie zum Zeitpunkt der Inlandabklärungen (schriftliche Befragung der Beschwerdeführenden vom 17. Februar 2024; SEM-act. 6 pag. 88) war er arbeitslos. Zwischenzeitlich habe er gemäss Beschwerdeschrift vom 16. April 2024 (BVGer-act. 1) innerhalb kurzer Zeit nach Studienabschluss eine Stelle als Bürokaufmann auf den Philippinen angenommen und arbeite nun dort. Von einer beruflich-wirtschaftlichen Einbettung im Heimatland, welche in entscheidendem Mass für eine anstandslose Wiederausreise sprechen würde, ist nach dem Gesagten gleichwohl nicht auszugehen. Daran vermögen auch die Arbeitsbestätigung bzw. der Arbeitsvertrag, deren nachträgliche Einreichung die Beschwerdeführenden in Aussicht gestellt haben, nichts zu ändern.
E. 7.8 Nach dem Gesagten besteht aufgrund der allgemeinen Lage auf den Philippinen und der individuellen Situation des Gesuchstellers keine zureichende Gewähr für eine fristgerechte Wiederausreise. Daran ändern schliesslich auch die Verpflichtungserklärungen der Gastgeber bzw. Beschwerdeführenden (SEM-act. 6 pag. 90, 87 und 56) nichts. Auch wenn ihr Wunsch, den Gesuchsteller in die Schweiz einzuladen, verständlich ist, gilt es zu berücksichtigen, dass sie als Gastgeber nur für gewisse finanzielle Risiken Garantie leisten können, mangels rechtlicher und faktischer Durchsetzbarkeit jedoch nicht für ein bestimmtes Verhalten ihres Gasts (vgl. BVGE 2009/27 E. 9). Mit der fehlenden Gewähr für eine anstandslose Wiederausreise ist eine zwingende Voraussetzung für die Erteilung eines Visums nicht erfüllt. Gründe für die Ausstellung eines VrG-Visums nach Art. 25 VK wurden zu Recht nicht geltend gemacht und sind auch nicht ersichtlich.
E. 8 Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass die angefochtene Verfügung im Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 9 Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens werden die unterliegenden Beschwerdeführenden kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigun- gen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die Ver- fahrenskosten von Fr. 700.– sind den Beschwerdeführenden aufzuerlegen und durch den am 2. Mai 2024 bezahlten Kostenvorschuss gedeckt.
E. 10 Dieses Urteil ist endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG).
(Dispositiv nächste Seite)
F-2361/2024 Seite 11
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 700.– werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Sie sind durch den in gleicher Höhe entrichteten Kostenvor- schuss gedeckt.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden und die Vorinstanz. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Sebastian Kempe Aisha Luisoni Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-2361/2024 Urteil vom 14. Juni 2024 Besetzung Richter Sebastian Kempe, Richterin Susanne Genner, Richter Basil Cupa, Gerichtsschreiberin Aisha Luisoni. Parteien
1. A._______,
2. B._______, Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Vorinstanz. Gegenstand Schengen-Visum zu Besuchszwecken zugunsten von C._______; Verfügung des SEM vom 18. März 2024. Sachverhalt: A. C._______, ein 1999 geborener, philippinischer Staatsangehöriger (nachfolgend: Gesuchsteller) ersuchte die Vorinstanz über die Schweizer Vertretung in Manila (nachfolgend: Schweizer Vertretung), Philippinen, mit Formulargesuch vom 4. Januar 2024 um Ausstellung eines Schengen-Visums für einen einmonatigen Besuchsaufenthalt in der Schweiz (Vorakten [SEM-act.] 3 pag. 35-40). Als Gastgeber des Gesuchstellers in der Schweiz traten die Beschwerdeführenden auf, bei welchen es sich um seine Grossmutter (gemäss Angabe des Gesuchstellers) oder seine Grosstante (gemäss Angabe der Beschwerdeführenden) und ihren Lebenspartner handelt. B. Mit Formularverfügung vom 5. Januar 2024 verweigerte die Schweizer Vertretung das Schengen-Visum (SEM-act. 4 pag. 34). C. Eine gegen die Formularverfügung erhobene Einsprache der Beschwerdeführenden vom 24. Januar 2024 (SEM-act. 1) wies die Vorinstanz nach Durchführung einer Inlandsabklärung durch die kantonale Migrationsbehörde (SEM-act. 4) mit Entscheid vom 18. März 2024 ab (SEM-act. 6). D. Mit Rechtsmitteleingabe vom 16. April 2024 gelangten die Beschwerdeführenden an das Bundesverwaltungsgericht und ersuchten sinngemäss um Aufhebung des Einspracheentscheids und um Erteilung des beantragten Schengen-Visums (Akten im Beschwerdeverfahren [BVGer-act.] 1). Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Einspracheentscheide des SEM betreffend Schengen-Visa unterliegen der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (Art. 31 ff. VGG i.V.m. Art. 5 VwVG). 1.2 Das Rechtsmittelverfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). 1.3 Obwohl der ursprünglich angestrebte Besuchszeitraum (31 Tage; vom 1.-31. Mai 2024) inzwischen abgelaufen ist, kann - nicht zuletzt angesichts der Einreichung des Rechtsmittels - auf ein fortbestehendes Rechtsschutzinteresse geschlossen werden. Die Beschwerdeführenden sind zur Beschwerde legitimiert (vgl. Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (vgl. Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
2. Die Beschwerde erweist sich, wie nachfolgend zu zeigen sein wird, als offensichtlich unbegründet, weshalb auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet wurde (Art. 57 Abs. 1 VwVG e contrario).
3. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und - sofern nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG nicht an die Begründung der Begehren gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage im Zeitpunkt seines Entscheids (vgl. BVGE 2020 VII/4 E. 2.2 m.H.). 4. 4.1 Dem angefochtenen Entscheid liegt das Gesuch eines philippinischen Staatsangehörigen um Erteilung eines Visums zu Besuchszwecken für die Schweiz zugrunde. Da er sich als sogenannter Drittstaatsangehöriger nicht aus eigenem und vorliegend auch nicht aus abgeleitetem Recht auf die EU/EFTA-Personenfreizügigkeitsabkommen berufen kann und die beabsichtigte Aufenthaltsdauer 90 Tage innerhalb eines Zeitraums von 180 Tagen nicht überschreitet, fällt die vorliegende Streitsache in den persönlichen und sachlichen Anwendungsbereich der Schengen-Assoziierungsabkommen (aufgeführt im Anhang I Ziff. 1 des AIG [SR 142.20]), mit denen die Schweiz den Schengen-Besitzstand sowie die dazugehörigen gemeinschaftsrechtlichen Rechtsakte (nachfolgend: Schengen-Recht) übernommen hat. Das AIG und seine Ausführungsbestimmungen, in casu namentlich die Verordnung vom 15. August 2018 über die Einreise und die Visumerteilung (VEV, SR 142.204), gelangen nur soweit zur Anwendung, als die Schengen-Assoziierungsabkommen keine abweichenden Bestimmungen enthalten (Art. 2 Abs. 2-5 AIG; Art. 1 Abs. 2 VEV). 4.2 Zum einschlägigen Schengen-Recht gehören die Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft (Visakodex, VK, ABl. L 243/1 vom 15. September 2009), die Verordnung (EG) Nr. 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen (kodifizierter Text) (Schengener Grenzkodex, SGK, Abl. L 77/1 vom 23. März 2016) und die Verordnung (EU) 2018/1806 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. November 2018 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Aussengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie die Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind (kodifizierter Text) (nachfolgend: Verordnung [EU] 2018/1806, ABl. L 303/39 vom 28. November 2018). In ihrem Anwendungsbereich regeln sie umfassend die Visumpflicht, die Visumvergabe und die Einreise in das Hoheitsgebiet der durch das Schengen-Recht gebundenen Staaten (nachfolgend: Mitgliedstaaten). 5. 5.1 Die Voraussetzungen für die Erteilung eines Visums präsentieren sich im Anwendungsbereich der genannten Rechtsgrundlagen wie folgt: 5.2 Das schweizerische Recht kennt für drittstaatsangehörige Personen Visa für kurzfristige Aufenthalte und solche für längerfristige Aufenthalte. Die Visa für kurzfristige Aufenthalte fallen in den Regelungsbereich des Schengen-Rechts. Sie werden für einen Aufenthalt von höchstens 90 Tagen innerhalb eines Zeitraums von 180 Tagen ausgestellt und können für das Hoheitsgebiet aller Schengen-Staaten gültig sein (einheitliches [Schengen-]Visum; nachfolgend: Visum) (Art. 2 Bst. d Ziff. 1 VEV) oder sich auf das Hoheitsgebiet eines oder mehrerer Schengen-Staaten beschränken ([Schengen-]Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit; nachfolgend: VrG-Visum) (Art. 2 Bst. d Ziff. 2 VEV). Die Visa für längerfristige Aufenthalte sind nationale Visa (Art. 2 Bst. f VEV). Sie unterstehen ausschliesslich dem Landesrecht. Ob eine drittstaatsangehörige Person für einen kurzfristigen Aufenthalt der Visumpflicht untersteht, bestimmt sich grundsätzlich nach der Verordnung (EU) 2018/1806 (Art. 8 Abs. 1 und 3 VEV), wobei das Verfahren und die Voraussetzungen der Visumerteilung vom Visakodex geregelt werden (Art. 12 Abs. 1 VEV). Gemäss Art. 21 Abs. 1 VK ist ein (formell zulässiges) Visumgesuch daraufhin zu überprüfen, ob die allgemeinen Einreisevoraussetzungen des Art. 6 Abs. 1 Bst. a, c, d und e SGK erfüllt sind (zur Bezugnahme des Art. 21 Abs. 1 VK auf Art. 5 Abs. 1 Bst. a, c, d und e SGK vgl. Art. 44 SGK i.V.m. der Entsprechungstabelle im Anhang X). Der restliche Inhalt des Art. 21 VK differenziert und konkretisiert diese Prüfung, wobei besonders wichtige Aspekte eine eingehende Regelung erfahren. 5.3 Die Ablehnungsgründe des Art. 32 Abs. 1 VK spiegeln die Prüfung eines Visumgesuchs auf Erfüllung der allgemeinen Einreisevoraussetzungen wider. Ist einer der dort aufgelisteten Tatbestände gegeben - weitere Ablehnungsgründe ergeben sich implizit aus Art. 25 VK -, darf ein Visum nicht erteilt werden. Ansonsten ist es auszustellen. Ein Rechtsfolgeermessen besteht nicht (so das Urteil des Europäischen Gerichtshofs [EuGH] vom 19. Dezember 2013 C-84/12 Koushkaki, EU:C:2013:862, Rn. 26-55, 63; zur Auslegung des innerstaatlichen Rechts im Lichte dieses Urteils vgl. BVGE 2014/1 E. 4.1 m.H.). Allerdings verfügen die Behörden des Zielstaats bei der Prüfung der Ablehnungsgründe über einen weiten Ermessensspielraum. 5.4 Ist das Visum zu verweigern, weil ein oder mehrere Ablehnungsgründe gegeben sind, kann ausnahmsweise ein VrG-Visum nach Art. 25 VK erteilt werden. Ein Ausnahmefall, der die Ausstellung eines VrG-Visums gestattet, liegt namentlich vor, wenn es ein Mitgliedstaat aus humanitären Gründen, aus Gründen des nationalen Interesses oder aufgrund internationaler Verpflichtungen für erforderlich hält, vom Grundsatz abzuweichen, dass die in Art. 6 Abs. 1 Bst. a, c, d und e SGK festgelegten Einreisevoraussetzungen erfüllt sein müssen (Art. 25 Abs. 1 Bst. a Ziff. i VK). 6. 6.1 Philippinische Staatsangehörige in der Situation des Gesuchstellers unterstehen der Visumspflicht (Art. 3 Abs. 1 der Verordnung [EU] 2018/1806 i.V.m. deren Anhang I Ziff. 1). Die Erteilung eines Visums wurde ihm von der Vorinstanz auf Einsprache hin verweigert, weil keine hinreichenden Gründe für eine fristgerechte und anstandslose Wiederausreise bestünden. Damit wurde auf den Verweigerungsgrund des Art. 32 Abs. 1 Bst. b VK Bezug genommen, demgemäss das Visum der gesuchstellenden Person zu verweigern ist, «wenn begründete Zweifel (...) an der Glaubwürdigkeit (ihrer) Aussagen oder der von (ihr) bekundeten Absicht bestehen, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vor Ablauf der Gültigkeit des beantragten Visums zu verlassen.» 6.2 Bei der Beurteilung des Kriteriums der gesicherten Wiederausreise muss ein zukünftiges Verhalten beurteilt werden, wozu nur Prognosen getroffen werden können. Dabei sind sämtliche Umstände des konkreten Einzelfalles zu würdigen, insbesondere auch die allgemeinen Verhältnisse im Herkunftsland der gesuchstellenden Person. Bei Einreisegesuchen von Personen aus Staaten bzw. Regionen mit politisch, sozial oder wirtschaftlich ungünstigen Verhältnissen rechtfertigt sich eine strenge Praxis, da die persönliche Interessenlage in solchen Fällen erfahrungsgemäss nicht mit dem Ziel und Zweck einer zeitlich befristeten Einreisebewilligung im Einklang steht. Der zuständigen Behörde kommt dabei ein erheblicher Beurteilungsspielraum zu (vgl. BVGE 2014/1 E. 6.1 m.H.; ferner statt vieler Urteile des BVGer F-4403/2023 vom 21. März 2024 E. 5.2; F-5322/2022 vom 9. Juni 2023; F-1826/2022 vom 24. Mai 2023 E. 6.1; F-1086/2020 vom 23. Februar 2021 E. 4.1; F-2881/2018 vom 24. Januar 2019 E. 6; vgl. auch Urteil Koushkaki Rn. 56-63). 6.3 In die Risikoanalyse sind neben den allgemeinen Verhältnissen im Herkunftsland der gesuchstellenden Person alle relevanten Gesichtspunkte des konkreten Einzelfalls einzubeziehen. Besteht bereits aufgrund der allgemeinen Situation im Herkunftsland ein rechtlich relevantes Risiko nicht regelkonformen Verhaltens, so sind die konkreten Lebensumstände der gesuchstellenden Person daraufhin zu prüfen, ob sie geeignet sind, die Bedenken zu zerstreuen. Dabei ist ein umso strengerer Massstab anzulegen, je ungünstiger sich die allgemeine Situation im Herkunftsland der gesuchstellenden Person darstellt. Zu den relevanten konkreten Lebensumständen gehören insbesondere die persönlichen, familiären, beruflichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der gesuchstellenden Person (BVGE 2014/1 E. 6.3.1). So kann eine besondere berufliche, gesellschaftliche oder familiäre Verantwortung im Herkunftsland bzw. eine stabile, die Existenz sichernde wirtschaftliche Situation die Prognose einer anstandslosen Wiederausreise vor Ablauf der Visumdauer begünstigen. Umgekehrt muss bei Personen, die in ihrer Heimat keine besonderen Verpflichtungen haben oder die sich in wirtschaftlich ungünstigen Verhältnissen befinden, das Risiko eines ausländerrechtlich nicht regelkonformen Verhaltens nach einer bewilligten Einreise als vergleichsweise hoch eingeschätzt werden (BVGE 2014/1 E. 6.3.1; 2009/27 E. 8). 6.4 Bei jungen, ungebundenen Personen entsteht überdurchschnittlich häufig der Wunsch nach einer Auswanderung. Entsprechend ist bei dieser Kategorie von Personen von einem erhöhten Risiko auszugehen, dass nach einer allfälligen Einreise - unter Umgehung ausländerrechtlicher Bestimmungen - versucht wird, den Aufenthalt auf eine ganz andere rechtliche oder faktische Basis zu stellen und sich so der Pflicht zur Wiederausreise zu entziehen (vgl. Urteile des BVGer F-6975/2018 vom 11. März 2019 E. 5.3; F-1365/2018 vom 14. September 2018 E. 5.3). Zudem kann ein im Zielland Schweiz bestehendes familiäres oder soziales Beziehungsnetz den Entscheid, dorthin auszuwandern, erleichtern - insbesondere, wenn es gleichzeitig im Aufenthaltsstaat an einem entsprechenden Netz fehlt (Urteil des BVGer F-2974/2023 vom 29. Februar 2024 E. 8.1). 7. 7.1 Der Beschwerdeführer wohnt in Parañaque City, eine Stadt im Grossraum von Manila auf den Philippinen. 7.2 Betreffend die allgemeinen Verhältnisse auf den Philippinen ist in wirtschaftlicher Hinsicht festzuhalten, dass die Philippinen auf dem durch das Entwicklungsprogramm der Vereinten Nationen im Sinne eines Wohlstandsindikators erstellten Index der menschlichen Entwicklung (HDI) 2023/2024 Platz 113 von 191 gelisteten Staaten belegen (vgl. https://hdr.undp.org/, Human Development Report 2023-24, S. 275; abgerufen am 8. Mai 2024). Die ökonomische Situation ist schwierig und konkrete, nachhaltige Massnahmen zur Besserung fehlen bisher. Die philippinische Bevölkerung kämpfte im vergangenen Jahr zeitweise mit den höchsten Inflationsraten seit 2008, mit hohen Lebensmittel- und Stromkosten. Die Arbeitslosenrate sank Ende 2022 zwar auf einen Tiefststand von 4.2 %, jedoch ohne die gleichzeitig ansteigende Anzahl von unbezahlt arbeitenden Familienmitgliedern zu berücksichtigen und bei einer gleichzeitigen Unterbeschäftigung von 12.9 %. Ein Drittel der erwerbstätigen Gesellschaft ist im Landwirtschaftssektor tätig, dieser macht jedoch nur 10 % des Bruttosozialproduktes aus (Philippinen aktuell: Innenpolitik und wirtschaftliche Entwicklungen, 11. Juli 2023; ps://www.asienhaus.de/aktuelles/philippinen-aktuell-innenpolitik-und-wirtschaftliche-entwicklungen; Philippinen - IHK Stuttgart, https://www.ihk.de/stuttgart/fuer-unternehmen/international/laender-und-maerkte/laenderinformationen-philippinen-684072; beide abgerufen am 8. Mai 2024). Für das Jahr 2024 wird die Arbeitslosenrate vom International Monetary Fund (IMF) auf steigende 5.1 % geschätzt (Staatssekretariat für Wirtschaft [SECO] Aussenwirtschaft und Wirtschaftliche Zusammenarbeit Länderinformationen und bilaterale Wirtschaftsbeziehungen Südostasien Länderfiche Philippinen - Januar 2024, abgerufen am 8. Mai 2024). 7.3 Die Sicherheitslage auf den Philippinen ist angespannt. Seit 2016 bekämpft der Staat in stark erhöhtem Mass die Drogenkriminalität und zwischen 2016 und 2022 sind bei Polizeieinsätzen 8'500 Personen ums Leben gekommen. Gewalttätige Auseinandersetzungen bei Protesten und Demonstrationen können nicht ausgeschlossen werden und die Kriminalitätsrate ist hoch. Des Weiteren sind in mehreren Regionen des Landes unterschiedliche Gruppen von Rebellen aktiv und kommt es zu Anschlägen sowie Kampfhandlungen mit der philippinischen Armee und Sicherheitskräften. Es muss im ganzen Land mit Anschlägen durch kriminelle und terroristische Gruppierungen gerechnet werden und auch in Manila sind in den vergangenen Jahren sporadisch Anschläge verübt worden. Am 3. Dezember 2023 kam es zu einem erneuten Terrorangriff in der Stadt Marawi mit mehreren Todesopfern, zu dem sich der Islamische Staat (IS) bekannt hat (vgl. dazu www.eda.admin.ch, Reisehinweise und Vertretungen > Philippinen > Reisehinweise für die Philippinen; www.auswaertiges-amt.de, Sicher Reisen > Philippinen > Reise- und Sicherheitshinweise [Teilreisewarnung], beide abgerufen am 8. Mai 2024). 7.4 Vor diesem Hintergrund ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz das allgemeine Risiko einer nicht fristgerechten Wiederausreise von Besuchern aus den Philippinen grundsätzlich als hoch einschätzt. In Bezug auf die konkreten Lebensumstände der gesuchstellenden Person rechtfertigt sich daher ein strenger Massstab (vgl. E. 6.3). 7.5 Bezüglich der wirtschaftlichen, beruflichen und familiären Situation des Gesuchstellers ist den Akten zu entnehmen, dass es sich bei ihm um einen 24-jährigen, ledigen, kinderlosen Mann handelt, welcher kürzlich seine Ausbildung (Bachelor-Diplom) auf den Philippinen abgeschlossen hat, entsprechend über keine ins Gewicht fallende Arbeitserfahrung verfügt und noch nie im Ausland war. 7.6 Seine Eltern und Geschwister wohnen auf den Philippinen. Mit seinem Besuchsaufenthalt in der Schweiz beabsichtige er, seine Grossmutter (gemäss seiner Angabe) bzw. seine Grosstante (gemäss Angabe der Beschwerdeführenden) und ihren Lebenspartner in der Schweiz zu besuchen, welche ihn bei seiner Ausbildung unterstützt hätten. Die Einladung zum Ferienaufenthalt diene zudem als Anerkennung für den Erhalt seines Diploms. Weitere substantiierte Angaben zum familiären und/oder sozialen Hintergrund des Gesuchstellers in seinem Heimatland wurden nicht gemacht. Damit sind keine besonderen sozialen oder familiären Verpflichtungen erkennbar, welche den Gesuchsteller von einer Emigration abhalten könnten. Mit seiner Grossmutter/-tante und deren Lebenspartner verfügt der Gesuchsteller darüber hinaus bereits über ein gewisses familiäres Beziehungsnetz in der Schweiz, welches ihm bei einem allfälligen Verbleib in der Schweiz Obdach und (weiterhin) finanzielle Unterstützung bieten dürfte. 7.7 Auch in beruflicher und wirtschaftlicher Hinsicht kann er nichts zu seinen Gunsten ableiten. Dass der Gesuchsteller über Vermögen verfügt, ist nicht aktenkundig und wird auch nicht vorgebracht. Zum Zeitpunkt der Gesuchstellung (SEM-act. 3 pag. 60) sowie zum Zeitpunkt der Inlandabklärungen (schriftliche Befragung der Beschwerdeführenden vom 17. Februar 2024; SEM-act. 6 pag. 88) war er arbeitslos. Zwischenzeitlich habe er gemäss Beschwerdeschrift vom 16. April 2024 (BVGer-act. 1) innerhalb kurzer Zeit nach Studienabschluss eine Stelle als Bürokaufmann auf den Philippinen angenommen und arbeite nun dort. Von einer beruflich-wirtschaftlichen Einbettung im Heimatland, welche in entscheidendem Mass für eine anstandslose Wiederausreise sprechen würde, ist nach dem Gesagten gleichwohl nicht auszugehen. Daran vermögen auch die Arbeitsbestätigung bzw. der Arbeitsvertrag, deren nachträgliche Einreichung die Beschwerdeführenden in Aussicht gestellt haben, nichts zu ändern. 7.8 Nach dem Gesagten besteht aufgrund der allgemeinen Lage auf den Philippinen und der individuellen Situation des Gesuchstellers keine zureichende Gewähr für eine fristgerechte Wiederausreise. Daran ändern schliesslich auch die Verpflichtungserklärungen der Gastgeber bzw. Beschwerdeführenden (SEM-act. 6 pag. 90, 87 und 56) nichts. Auch wenn ihr Wunsch, den Gesuchsteller in die Schweiz einzuladen, verständlich ist, gilt es zu berücksichtigen, dass sie als Gastgeber nur für gewisse finanzielle Risiken Garantie leisten können, mangels rechtlicher und faktischer Durchsetzbarkeit jedoch nicht für ein bestimmtes Verhalten ihres Gasts (vgl. BVGE 2009/27 E. 9). Mit der fehlenden Gewähr für eine anstandslose Wiederausreise ist eine zwingende Voraussetzung für die Erteilung eines Visums nicht erfüllt. Gründe für die Ausstellung eines VrG-Visums nach Art. 25 VK wurden zu Recht nicht geltend gemacht und sind auch nicht ersichtlich.
8. Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass die angefochtene Verfügung im Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
9. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens werden die unterliegenden Beschwerdeführenden kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die Verfahrenskosten von Fr. 700.- sind den Beschwerdeführenden aufzuerlegen und durch den am 2. Mai 2024 bezahlten Kostenvorschuss gedeckt.
10. Dieses Urteil ist endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 700.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Sie sind durch den in gleicher Höhe entrichteten Kostenvorschuss gedeckt.
3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden und die Vorinstanz. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Sebastian Kempe Aisha Luisoni Versand: