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F-1261/2018

F-1261/2018

Bundesverwaltungsgericht · 2018-08-30 · Deutsch CH

Schengen-Visum

Sachverhalt

A. Die sri-lankische Staatsangehörige Z._______ (geb. 1940; nachfolgend Gesuchstellerin bzw. Gast) beantragte am 8. November 2017 bei der schweizerischen Botschaft in Colombo ein Schengen-Visum für die Zeit vom 5. Dezember 2017 bis 3. März 2018 bei ihrem im Kanton Aargau lebenden Sohn (nachfolgend: Gastgeber bzw. Beschwerdeführer; vgl. Akten der Vorinstanz [SEM act.] 4/22-25). Bereits davor richtete sich dieser mit einem Einladungsschreiben vom 12. Oktober 2017 an die schweizerische Vertretung (SEM act. 4/35). B. Mit Formularentscheid vom 10. November 2017 lehnte es die schweizerische Vertretung in Colombo ab, das gewünschte Visum auszustellen. Sie begründete ihre Haltung mit dem nicht erbrachten Nachweis, dass die Gesuchstellerin über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhaltes für die Dauer des beabsichtigten Aufenthalts oder für die Rückkehr in ihren Herkunfts- oder Wohnsitzstaat oder für die Durchreise in einen Drittstaat verfüge, in dem ihre Zulassung gewährleistet sei oder sie sei nicht in der Lage, diese rechtmässig zu erlangen. Ausserdem bestehe keine Gewähr, dass sie den Schengen-Raum nach einem Besuchsaufenthalt fristgerecht wieder verlasse (SEM act. 4/20-21). C. Gegen diesen Entscheid erhob der Gastgeber am 24. November 2017 Einsprache bei der Vorinstanz (SEM act. 1/1-7). In der Folge übermittelte das SEM die Gesuchsunterlagen zwecks Durchführung ergänzender Abklärungen und Stellungnahme an das Amt für Migration und Integration des Kantons Aargau (SEM act. 5 und 6). D. Mit Verfügung vom 16. Februar 2018 wies die Vorinstanz die Einsprache ab. Dabei teilte sie die Einschätzung der schweizerischen Auslandvertretung, wonach die fristgerechte Wiederausreise der Gesuchstellerin nach einem Aufenthalt im Schengen-Raum nicht als gesichert betrachtet werden könne. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, die Eingeladene stamme aus einer Region, aus welcher als Folge der dort insbesondere in wirtschaftlicher und politischer Hinsicht herrschenden Verhältnisse eine anhaltend hohe Emigration vorhanden sei. Sie verfüge überdies in Sri Lanka über keine Verpflichtungen und Verantwortlichkeiten gegenüber der eigenen Familie. Es seien auch keine beruflichen und gesellschaftlichen Verpflichtungen vorhanden. Auch die Einkommens- und Vermögensverhältnisse seien nicht eindeutig geklärt (SEM act. 7/68-71). E. Gegen den Einspracheentscheid gelangte der Gastgeber am 22. Februar 2018 mit einer schriftlichen Eingabe an das SEM, welches das Schreiben an das Bundesverwaltungsgericht übermittelte und von diesem als Beschwerde entgegengenommen wurde (Akten des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer act.] 1 und 2). Darin beantragt er die Ausstellung des gewünschten Visums. Er macht geltend, seine Ehefrau und er hätten zwei Kinder. Da seine Ehepartnerin einen Integrationskurs besuchen wolle, der sehr wichtig für sie sei, bräuchten sie Hilfe. Die Mutter solle daher für drei Monate in die Schweiz kommen, um sich um die Kinder zu kümmern. Der Gastgeber und seine Ehefrau würden für alle Kosten, die anlässlich des Besuchsaufenthalts entstünden, aufkommen. F. Die Vorinstanz beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 2. Mai 2018 die Abweisung der Beschwerde (BVGer act. 5). Der Beschwerdeführer verzichtete in der Folge auf das Einreichen einer abschliessenden Stellungnahme. G. Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägungen eingegangen.

Erwägungen (13 Absätze)

E. 1.1 Verfügungen des SEM betreffend Schengen-Visa sind beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbar (Art. 31 ff. VGG i.V.m. Art. 5 VwVG). Das Rechtsmittelverfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG).

E. 1.2 Der Beschwerdeführer ist zur Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Obwohl der fest anberaumte Besuchszeitraum inzwischen abgelaufen ist, muss auf ein fortbestehendes Rechtschutzinteresse geschlossen werden. Dies belegt allein schon die Einreichung des Rechtsmittels. Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG).

E. 1.3 In der vorliegenden Angelegenheit entscheidet das Bundesverwaltungsgericht endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG). 2.Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und - sofern nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit gerügt werden (vgl. Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG nicht an die Begründung der Begehren gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend sind grundsätzlich die tatsächlichen Verhältnisse zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2014/1 E. 2). 3.Der angefochtenen Verfügung liegt das Gesuch einer sri-lankischen Staatsangehörigen um Erteilung eines Visums für einen dreimonatigen Aufenthalt in der Schweiz zugrunde. Da sich die Gesuchstellerin nicht auf die EU/EFTA-Personenfreizügigkeitsabkommen berufen kann und die beabsichtigte Aufenthaltsdauer 90 Tage nicht überschreitet, fällt die vorliegende Streitsache in den persönlichen und sachlichen Anwendungsbereich der Schengen-Assoziierungsabkommen, mit denen die Schweiz den Schengen-Besitzstand und die dazugehörigen gemeinschaftsrechtlichen Rechtakte übernommen hat. Das Ausländergesetz (AuG, SR 142.20) und seine Ausführungsbestimmungen gelangen nur soweit zur Anwendung, als die Schengen-Assoziierungsabkommen keine abweichenden Bestimmungen enthalten (vgl. Art. 2 Abs. 2 - 5 AuG). 4.Die Voraussetzungen für die Erteilung eines Visums präsentieren sich im Anwendungsbereich der vorerwähnten Rechtsgrundlagen wie folgt: 4.1 Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines Recht auf Einreise noch gewährt es einen besonderen Anspruch auf Erteilung eines Visums. Die Schweiz ist daher - wie andere Staaten auch - grundsätzlich nicht gehalten, Ausländerinnen und Ausländern die Einreise zu gestatten. Vorbehältlich völkerrechtlicher Verpflichtungen handelt es sich dabei um einen autonomen Entscheid (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3774; BGE 135 II 1 E. 1.1 m.H.). Das Schengen-Recht schränkt die nationalstaatlichen Befugnisse insoweit ein, als es einheitliche Voraussetzungen für Einreise und Visum aufstellt und die Mitgliedstaaten verpflichtet, die Einreise bzw. das Visum zu verweigern, wenn die Voraussetzungen nicht erfüllt sind. Einen Anspruch auf Einreise bzw. Visum vermittelt auch das Schengen-Recht nicht (vgl. BVGE 2014/1 E. 4.1.5; a.M. Philipp Egli / Tobias D. Meyer, in: Caroni / Gächter / Thurnherr [Hrsg.], Stämpflis Handkommentar zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer, Bern 2010, Art. 5 N. 3 f.). 4.2 Drittstaatsangehörige dürfen über die Aussengrenzen des Schengen-Raums für einen Aufenthalt von höchstens 90 Tagen innerhalb eines Zeitraums von 180 Tagen einreisen, wenn sie im Besitz gültiger Reisedokumente sind, die zum Grenzübertritt berechtigen. Ferner benötigen sie ein Visum, falls ein solches nach Massgabe der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März 2001 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Aussengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind, erforderlich ist. Kein Visum benötigen Drittstaatsangehörige, die Inhaber eines gültigen Aufenthaltstitels sind oder über ein gültiges Visum für den längerfristigen Aufenthalt verfügen (vgl. Art. 5 Abs. 1 Bst. a AuG, Art. 2 Abs. 1 der Verordnung vom 22. Oktober 2008 über die Einreise und die Visumerteilung [VEV, SR 142.204, Fassung gemäss Änderung vom 5. April 2017, AS 2017 2549] i.V.m. Art. 6 Abs. 1 und 2 der Verordnung [EU] Nr. 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen [nachfolgend: Schengener Grenzkodex, SGK, ABl. L 77 vom 23.03.2016; kodifizierter Text], Art. 4 Abs. 1 VEV). 4.3 Im Weiteren müssen Drittstaatsangehörige den Zweck und die Umstände ihres beabsichtigten Aufenthalts belegen und hierfür über ausreichende finanzielle Mittel verfügen (Art. 5 Abs. 1 Bst. b AuG, Art. 2 Abs. 1 VEV, Art. 6 Abs. 1 Bst. c und Abs. 4 SGK sowie Art. 14 Abs. 1 Bst. a-c der Verordnung [EG] Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft [nachfolgend: Visakodex]). Namentlich haben sie in diesem Zusammenhang zu belegen, dass sie den Schengen-Raum vor Ablauf des bewilligungsfreien Aufenthaltes verlassen, bzw. ausreichende Gewähr für eine fristgerechte Wiederausreise zu bieten (Art. 14 Abs. 1 Bst. d und Art. 21 Abs. 1 Visakodex sowie Art. 5 Abs. 2 AuG; vgl. dazu Egli / Meyer, a.a.O. Art. 5 N. 33). Des Weiteren dürfen Drittstaatsangehörige nicht im Schengener Informationssystem (SIS) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellen (Art. 5 Abs. 1 Bst. c AuG, Art. 6 Abs. 1 Bst. d und e SGK). 4.4 Eine Gefahr für die öffentliche Ordnung im Sinne von Art. 6 Abs. 1 Bst. e SGK ist auch dann anzunehmen, wenn die drittstaatsangehörige Person nicht bereit ist, das Hoheitsgebiet des Schengen-Raums fristgerecht wieder zu verlassen (vgl. dazu Egli / Meyer, a.a.O., Art. 5 N. 33; ferner Urteil des deutschen Bundesverwaltungsgerichts 1 C. 1.10 vom 11. Januar 2011 Rz. 29). Die Behörden haben daher zu prüfen und drittstaatsangehörige Personen zu belegen, dass die Gefahr einer rechtswidrigen Einwanderung oder einer nicht fristgerechten Ausreise nicht besteht (Art. 14 Abs. 1 Bst. d und Art. 21 Abs. 1 Visakodex). Die Gewähr für eine gesicherte Wiederausreise, wie sie Art. 5 Abs. 2 AuG verlangt, wenn nur ein vorübergehender Aufenthalt vorgesehen ist, steht mit dieser Regelung im Einklang (vgl. BVGE 2009/27 E. 5 mit Hervorhebung des Zusammenhangs zum Einreiseerfordernis des belegten Aufenthaltszwecks nach Art. 6 Abs. 1 Bst. c SGK). 4.5 Sind die vorerwähnten Einreisevoraussetzungen (Visum ausgenommen) nicht erfüllt, darf ein für den gesamten Schengen-Raum geltendes "einheitliches Visum" (Art. 2 Ziff. 3 Visakodex) nicht erteilt werden (Art. 12 VEV, Art. 36 SGK). Hält es jedoch ein Mitgliedstaat aus humanitären Gründen, aus Gründen des nationalen Interesses oder aufgrund internationaler Verpflichtungen für erforderlich, so ist er berechtigt, der drittstaatsangehörigen Person, welche die ordentlichen Einreisevoraussetzungen nicht erfüllt, ausnahmsweise ein "Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit" zu erteilen (Art. 2 Ziff. 4 Visakodex). Dieses Visum ist grundsätzlich nur für das Hoheitsgebiet des ausstellenden Staates gültig (Art. 32 i.V.m. Art. 25 Abs. 1 Bst. a Visakodex; unter denselben Voraussetzungen kann einer drittstaatsangehörigen Person die Einreise an den Aussengrenzen gestattet werden, vgl. Art. 6 Abs. 5 Bst. c SGK).

E. 5.1 Aufgrund ihrer Staatszugehörigkeit unterliegt die Gesuchstellerin der Visumspflicht. Bei der Prüfung der Einreisevoraussetzungen nach Art. 6 Abs. 1 SGK ist die Frage der gesicherten Wiederausreise zentral. Eine solche erachtet die Vorinstanz aufgrund der allgemeinen Situation im Heimatland und der persönlichen Verhältnisse der Gesuchstellerin als nicht genügend gewährleistet.

E. 5.2 Anhaltspunkte zur Beurteilung einer Gewähr für die fristgerechte und anstandslose Wiederausreise können sich aus der allgemeinen Situation im Herkunftsland der Besucherin oder des Besuchers ergeben. Einreisegesuche von Bürgerinnen und Bürgern aus Staaten bzw. Regionen mit politisch oder wirtschaftlich vergleichsweise ungünstigen Verhältnissen können ein Indiz dafür sein, dass die persönliche Interessenlage nicht mit dem Ziel und Zweck einer zeitlich befristeten Einreisebewilligung in Einklang steht.

E. 5.3 Die wirtschaftliche Entwicklung Sri Lankas weist grosse regionale Un-terschiede auf. Der ökonomische Aufschwung in den letzten Jahren ist eng mit dem Ende des Bürgerkriegs im Jahr 2009 verbunden und auch darauf zurückzuführen, dass in den ehemaligen Bürgerkriegsregionen im Norden und Osten des Landes wieder vermehrt Landwirtschaft betrieben werden kann. Dennoch leben in diesen Regionen viele Menschen am Existenzmi-nimum. Ihre Lage wird zudem überschattet durch den ethnischen Konflikt zwischen den Singhalesen und der sich diskriminiert fühlenden tamilischen Minderheit, für den bisher keine nennenswerte politische Lösung gefunden wurde. Erst die im August 2015 gewählte neue Regierung hat sich - auf Druck des UN-Menschenrechtsrats - explizit bereit erklärt, zahlreiche Maßnahmen zur Versöhnung der ehemaligen Bürgerkriegsparteien umzu-setzen. Der sehr spät ins Auge gefasste Versöhnungsprozess macht deut-lich, dass der Weg zu dauerhaftem Frieden und Stabilität noch weit ist (vgl. zum Ganzen: Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung, http://www.bmz.de laender_regionen asien sri_lanka; Deutsches Auswärtiges Amt, http://www.auswaertiges-amt.de Aussen- und Europapolitik Länderinformationen Sri Lanka Innenpolitik [Stand: März 2018], beide Webseiten abgerufen im Juli 2018).

E. 5.4 Vor diesem Hintergrund besteht bei der sri-lankischen Bevölkerung ein vielfacher Wunsch nach Auswanderung, der sich vor allem bei denjenigen manifestiert, die bereits über ein Beziehungsnetz im Ausland verfügen. Die schwierige Lage dieser Personengruppe spiegelt sich im Übrigen auch in der Schweizerischen Asylstatistik - wonach Sri Lanka mit 840 Gesuchen im Jahr 2017 zu den wichtigsten Herkunftsländern gehört - wider (Quelle: Staatssekretariat für Migration, SEM< https://www.sem.admin.ch/dam/data/sem/publiservice/statistik/asylstatistik/2017/stat-jahr-2017-kommentar-d.pdf > Kommentierte Asylstatistik 2017 S. 4). Bei der Risikoanalyse sind allerdings neben allgemeinen Umständen und Erfahrungen auch sämtliche Gesichtspunkte des konkreten Einzelfalls zu berücksichtigen. In beweisrechtlicher Hinsicht ist überdies festzuhalten, dass ein Visum nur erteilt werden darf, wenn keine begründeten Zweifel an der Absicht der gesuchstellenden Person bestehen, den Schengen-Raum vor Ablauf des Visums wieder zu verlassen (vgl. BVGE 2014/1 E. 4.4 und E. 6.3.1 je m.H.).

E. 6.1 Bei der Gesuchstellerin handelt es sich um eine 78-jährige, verwitwete Frau, die in Sri Lanka mit ihrer Tochter zusammenlebt. Auch eine weitere Tochter lebt in ihrem Heimatland. Drei ihrer Kinder sind ins Ausland emigriert (SEM act. 4/18, 6/64). Wie sich das Zusammenleben der Gesuchstellerin und ihrer in Sri Lanka lebenden Töchter ausgestaltet, geht aus den Akten nicht hervor. Es ist mithin nicht ersichtlich und wird vom Beschwerdeführer auch nicht geltend gemacht, dass ihr in ihrem Heimatland irgendwelche familiären oder gesellschaftlichen Verpflichtungen obliegen, die ihre dortige Präsenz erfordern würde.

E. 6.2 Gemäss den Ausführungen des Beschwerdeführers, besitze seine Mutter eine Liegenschaft in Sri Lanka im Wert von 70 Lakhs Rupien (Anmerkung des Gerichts: 7 Millionen Rupien, ca. Fr. 43'790.-). Dies macht auch die Gesuchstellerin selbst mit Schreiben vom 20. November 2017 geltend (SEM act. 6/64 und act. 1/2). Des Weiteren wurde ein Bankauszug der "A._______ Bank" zu den Akten gereicht, welcher aufzeigt, dass die Gesuchstellerin dort über ein Guthaben von 1'000 LKR (ca. Fr. 6.50) verfügt (SEM act. 4/56). Zu Recht verweist die Vorinstanz auf den Umstand, dass das Bankkonto am 7. November 2017, d.h. kurz bevor der Visumantrag eingereicht wurde, eröffnet worden ist. Der Beschwerdeführer versäumt es denn auch, im vorliegenden Verfahren dazu Stellung zu nehmen. Bezüglich der Liegenschaft wurden weder nähere Ausführungen getätigt noch entsprechende Nachweise eingereicht. Es bleibt unklar, mit welchen finanziellen Mitteln die Gesuchstellerin ihren Lebensunterhalt in Sri Lanka bestreitet. Vor diesem Hintergrund kann nicht davon ausgegangen werden, die Mutter des Beschwerdeführers lebe in soliden wirtschaftlichen Verhältnissen, die sie von einer Emigration abzuhalten vermögen.

E. 6.3 Der Beschwerdeschrift ist zu entnehmen, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers einen Integrationskurs besuchen wolle. Aus diesem Grund wünsche sich das Paar, dass die Gesuchstellerin für drei Monate in die Schweiz komme, damit diese sich um die zwei Kinder kümmern könne. Der Beschwerde beigelegt war auch ein an die Ehefrau gerichtetes Schreiben des Amts für Wirtschaft und Integration des Kantons Aargau vom 31. Januar 2018 betreffend Verpflichtung zum Spracherwerb. Diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer bereits in seinem Einladungsschreiben an die Schweizer Botschaft vom 12. Oktober 2017 und in seiner Einsprache vom 24. November 2017 - unabhängig vom Besuch eines Integrationskurs seiner Ehefrau - geltend machte, der Aufenthalt der Mutter diene der Unterstützung der Familie (SEM act. 4/35 und 2/7). Auch dem Auskunftsbogen vom 19. Januar 2018 ist zu entnehmen, dass die Mutter als Haushaltshilfe eingesetzt werden soll, da die Ehefrau schwanger und das erste Kind erst 14 Monate alt sei (SEM act 6/65). Der Besuch der Mutter soll somit primär der Entlastung der Familie dienen (vgl. dazu auch ärztliches Attest vom 10. Oktober 2017 [SEM act. 4/29]). Selbst wenn dieser Wunsch absolut nachvollziehbar und verständlich ist, so lässt er - im Kontext der obgenannten Erwägungen (siehe E. 6.1 - 6.2) - zusätzliche Zweifel aufkommen, ob die Gesuchstellerin nach einem Besuchsaufenthalt in der Schweiz fristgemäss wieder in ihr Heimatland zurückkehren würde. Dagegen spricht auch, dass der Beschwerdeführer im erwähnten Auskunftsbogen die Dauer des vorgesehenen Aufenthalts seines Gastes in der Schweiz mit 6 Monate bezifferte. Vor diesem Hintergrund ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen glaubhaft zu machen, dass seine Mutter nach ihrem Besuchsaufenthalt die Schweiz fristgemäss wieder verlassen würde.

E. 6.4 Abschliessend gilt es darauf hinzuweisen, dass an den guten Absichten und der Integrität des Beschwerdeführers nicht gezweifelt werden soll. Er kann jedoch in seiner Eigenschaft als Gastgeber lediglich für gewisse finanzielle Risiken (Lebenshaltungskosten während des Besuchsaufenthalts, allfällige von einer Versicherung nicht gedeckte Kosten für Unfall und Krankheit sowie Repatriierung) Garantie leisten, nicht aber - mangels rechtlicher und faktischer Durchsetzbarkeit - für ein bestimmtes Verhalten seines Gastes (vgl. BVGE 2009/27 E. 9).

E. 6.5 Insgesamt ist die Schlussfolgerung der Vorinstanz, wonach die Wiederausreise der Gesuchstellerin angesichts der allgemeinen Lage im Heimatland und ihrer individuellen Situation zu wenig gesichert sei, nicht zu beanstanden.

E. 6.6 Mit der fehlenden Gewähr für eine anstandslose Wiederausreise ist eine unabdingbare Voraussetzung zur Erteilung eines Schengen-Visums nicht erfüllt. Gründe für die Ausstellung eines Visums mit räumlich beschränkter Gültigkeit wurden vom Beschwerdeführer zu Recht nicht geltend gemacht und sind auch nicht ersichtlich. Insbesondere kann sich der Beschwerdeführer nicht auf Art. 8 EMRK berufen, tangiert die Verweigerung der Einreisebewilligung doch vorliegend nicht die Kernfamilie, d.h. die Gemeinschaft der Ehegatten mit ihren minderjährigen Kindern. Der Beschwerdeführer und seine Ehefrau verfügen überdies über eine Aufenthaltsbewilligung (SEM act. 4/33-34), weshalb es ihnen möglich sein sollte, die Mutter bzw. Schwiegermutter in Sri Lanka zu besuchen (vgl. dazu Urteil des BVGer F-1508/2017 vom 23. Juni 2017 E. 7.3 und 7.4). 7.Aus vorstehenden Erwägungen folgt, dass die angefochtene Verfügung im Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist daher abzuweisen. 8.Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 900.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Diese werden dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss entnommen.
  3. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Einschreiben) - die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. [...] retour) - das Amt für Migration und Integration des Kantons Aargau Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Antonio Imoberdorf Susanne Stockmeyer Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-1261/2018 Urteil vom 30. August 2018 Besetzung Richter Antonio Imoberdorf (Vorsitz), Richter Blaise Vuille, Richter Andreas Trommer, Gerichtsschreiberin Susanne Stockmeyer. Parteien X._______, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Schengen-Visum. Sachverhalt: A. Die sri-lankische Staatsangehörige Z._______ (geb. 1940; nachfolgend Gesuchstellerin bzw. Gast) beantragte am 8. November 2017 bei der schweizerischen Botschaft in Colombo ein Schengen-Visum für die Zeit vom 5. Dezember 2017 bis 3. März 2018 bei ihrem im Kanton Aargau lebenden Sohn (nachfolgend: Gastgeber bzw. Beschwerdeführer; vgl. Akten der Vorinstanz [SEM act.] 4/22-25). Bereits davor richtete sich dieser mit einem Einladungsschreiben vom 12. Oktober 2017 an die schweizerische Vertretung (SEM act. 4/35). B. Mit Formularentscheid vom 10. November 2017 lehnte es die schweizerische Vertretung in Colombo ab, das gewünschte Visum auszustellen. Sie begründete ihre Haltung mit dem nicht erbrachten Nachweis, dass die Gesuchstellerin über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhaltes für die Dauer des beabsichtigten Aufenthalts oder für die Rückkehr in ihren Herkunfts- oder Wohnsitzstaat oder für die Durchreise in einen Drittstaat verfüge, in dem ihre Zulassung gewährleistet sei oder sie sei nicht in der Lage, diese rechtmässig zu erlangen. Ausserdem bestehe keine Gewähr, dass sie den Schengen-Raum nach einem Besuchsaufenthalt fristgerecht wieder verlasse (SEM act. 4/20-21). C. Gegen diesen Entscheid erhob der Gastgeber am 24. November 2017 Einsprache bei der Vorinstanz (SEM act. 1/1-7). In der Folge übermittelte das SEM die Gesuchsunterlagen zwecks Durchführung ergänzender Abklärungen und Stellungnahme an das Amt für Migration und Integration des Kantons Aargau (SEM act. 5 und 6). D. Mit Verfügung vom 16. Februar 2018 wies die Vorinstanz die Einsprache ab. Dabei teilte sie die Einschätzung der schweizerischen Auslandvertretung, wonach die fristgerechte Wiederausreise der Gesuchstellerin nach einem Aufenthalt im Schengen-Raum nicht als gesichert betrachtet werden könne. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, die Eingeladene stamme aus einer Region, aus welcher als Folge der dort insbesondere in wirtschaftlicher und politischer Hinsicht herrschenden Verhältnisse eine anhaltend hohe Emigration vorhanden sei. Sie verfüge überdies in Sri Lanka über keine Verpflichtungen und Verantwortlichkeiten gegenüber der eigenen Familie. Es seien auch keine beruflichen und gesellschaftlichen Verpflichtungen vorhanden. Auch die Einkommens- und Vermögensverhältnisse seien nicht eindeutig geklärt (SEM act. 7/68-71). E. Gegen den Einspracheentscheid gelangte der Gastgeber am 22. Februar 2018 mit einer schriftlichen Eingabe an das SEM, welches das Schreiben an das Bundesverwaltungsgericht übermittelte und von diesem als Beschwerde entgegengenommen wurde (Akten des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer act.] 1 und 2). Darin beantragt er die Ausstellung des gewünschten Visums. Er macht geltend, seine Ehefrau und er hätten zwei Kinder. Da seine Ehepartnerin einen Integrationskurs besuchen wolle, der sehr wichtig für sie sei, bräuchten sie Hilfe. Die Mutter solle daher für drei Monate in die Schweiz kommen, um sich um die Kinder zu kümmern. Der Gastgeber und seine Ehefrau würden für alle Kosten, die anlässlich des Besuchsaufenthalts entstünden, aufkommen. F. Die Vorinstanz beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 2. Mai 2018 die Abweisung der Beschwerde (BVGer act. 5). Der Beschwerdeführer verzichtete in der Folge auf das Einreichen einer abschliessenden Stellungnahme. G. Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Verfügungen des SEM betreffend Schengen-Visa sind beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbar (Art. 31 ff. VGG i.V.m. Art. 5 VwVG). Das Rechtsmittelverfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). 1.2 Der Beschwerdeführer ist zur Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Obwohl der fest anberaumte Besuchszeitraum inzwischen abgelaufen ist, muss auf ein fortbestehendes Rechtschutzinteresse geschlossen werden. Dies belegt allein schon die Einreichung des Rechtsmittels. Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG). 1.3 In der vorliegenden Angelegenheit entscheidet das Bundesverwaltungsgericht endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG). 2.Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und - sofern nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit gerügt werden (vgl. Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG nicht an die Begründung der Begehren gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend sind grundsätzlich die tatsächlichen Verhältnisse zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2014/1 E. 2). 3.Der angefochtenen Verfügung liegt das Gesuch einer sri-lankischen Staatsangehörigen um Erteilung eines Visums für einen dreimonatigen Aufenthalt in der Schweiz zugrunde. Da sich die Gesuchstellerin nicht auf die EU/EFTA-Personenfreizügigkeitsabkommen berufen kann und die beabsichtigte Aufenthaltsdauer 90 Tage nicht überschreitet, fällt die vorliegende Streitsache in den persönlichen und sachlichen Anwendungsbereich der Schengen-Assoziierungsabkommen, mit denen die Schweiz den Schengen-Besitzstand und die dazugehörigen gemeinschaftsrechtlichen Rechtakte übernommen hat. Das Ausländergesetz (AuG, SR 142.20) und seine Ausführungsbestimmungen gelangen nur soweit zur Anwendung, als die Schengen-Assoziierungsabkommen keine abweichenden Bestimmungen enthalten (vgl. Art. 2 Abs. 2 - 5 AuG). 4.Die Voraussetzungen für die Erteilung eines Visums präsentieren sich im Anwendungsbereich der vorerwähnten Rechtsgrundlagen wie folgt: 4.1 Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines Recht auf Einreise noch gewährt es einen besonderen Anspruch auf Erteilung eines Visums. Die Schweiz ist daher - wie andere Staaten auch - grundsätzlich nicht gehalten, Ausländerinnen und Ausländern die Einreise zu gestatten. Vorbehältlich völkerrechtlicher Verpflichtungen handelt es sich dabei um einen autonomen Entscheid (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3774; BGE 135 II 1 E. 1.1 m.H.). Das Schengen-Recht schränkt die nationalstaatlichen Befugnisse insoweit ein, als es einheitliche Voraussetzungen für Einreise und Visum aufstellt und die Mitgliedstaaten verpflichtet, die Einreise bzw. das Visum zu verweigern, wenn die Voraussetzungen nicht erfüllt sind. Einen Anspruch auf Einreise bzw. Visum vermittelt auch das Schengen-Recht nicht (vgl. BVGE 2014/1 E. 4.1.5; a.M. Philipp Egli / Tobias D. Meyer, in: Caroni / Gächter / Thurnherr [Hrsg.], Stämpflis Handkommentar zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer, Bern 2010, Art. 5 N. 3 f.). 4.2 Drittstaatsangehörige dürfen über die Aussengrenzen des Schengen-Raums für einen Aufenthalt von höchstens 90 Tagen innerhalb eines Zeitraums von 180 Tagen einreisen, wenn sie im Besitz gültiger Reisedokumente sind, die zum Grenzübertritt berechtigen. Ferner benötigen sie ein Visum, falls ein solches nach Massgabe der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März 2001 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Aussengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind, erforderlich ist. Kein Visum benötigen Drittstaatsangehörige, die Inhaber eines gültigen Aufenthaltstitels sind oder über ein gültiges Visum für den längerfristigen Aufenthalt verfügen (vgl. Art. 5 Abs. 1 Bst. a AuG, Art. 2 Abs. 1 der Verordnung vom 22. Oktober 2008 über die Einreise und die Visumerteilung [VEV, SR 142.204, Fassung gemäss Änderung vom 5. April 2017, AS 2017 2549] i.V.m. Art. 6 Abs. 1 und 2 der Verordnung [EU] Nr. 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen [nachfolgend: Schengener Grenzkodex, SGK, ABl. L 77 vom 23.03.2016; kodifizierter Text], Art. 4 Abs. 1 VEV). 4.3 Im Weiteren müssen Drittstaatsangehörige den Zweck und die Umstände ihres beabsichtigten Aufenthalts belegen und hierfür über ausreichende finanzielle Mittel verfügen (Art. 5 Abs. 1 Bst. b AuG, Art. 2 Abs. 1 VEV, Art. 6 Abs. 1 Bst. c und Abs. 4 SGK sowie Art. 14 Abs. 1 Bst. a-c der Verordnung [EG] Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft [nachfolgend: Visakodex]). Namentlich haben sie in diesem Zusammenhang zu belegen, dass sie den Schengen-Raum vor Ablauf des bewilligungsfreien Aufenthaltes verlassen, bzw. ausreichende Gewähr für eine fristgerechte Wiederausreise zu bieten (Art. 14 Abs. 1 Bst. d und Art. 21 Abs. 1 Visakodex sowie Art. 5 Abs. 2 AuG; vgl. dazu Egli / Meyer, a.a.O. Art. 5 N. 33). Des Weiteren dürfen Drittstaatsangehörige nicht im Schengener Informationssystem (SIS) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellen (Art. 5 Abs. 1 Bst. c AuG, Art. 6 Abs. 1 Bst. d und e SGK). 4.4 Eine Gefahr für die öffentliche Ordnung im Sinne von Art. 6 Abs. 1 Bst. e SGK ist auch dann anzunehmen, wenn die drittstaatsangehörige Person nicht bereit ist, das Hoheitsgebiet des Schengen-Raums fristgerecht wieder zu verlassen (vgl. dazu Egli / Meyer, a.a.O., Art. 5 N. 33; ferner Urteil des deutschen Bundesverwaltungsgerichts 1 C. 1.10 vom 11. Januar 2011 Rz. 29). Die Behörden haben daher zu prüfen und drittstaatsangehörige Personen zu belegen, dass die Gefahr einer rechtswidrigen Einwanderung oder einer nicht fristgerechten Ausreise nicht besteht (Art. 14 Abs. 1 Bst. d und Art. 21 Abs. 1 Visakodex). Die Gewähr für eine gesicherte Wiederausreise, wie sie Art. 5 Abs. 2 AuG verlangt, wenn nur ein vorübergehender Aufenthalt vorgesehen ist, steht mit dieser Regelung im Einklang (vgl. BVGE 2009/27 E. 5 mit Hervorhebung des Zusammenhangs zum Einreiseerfordernis des belegten Aufenthaltszwecks nach Art. 6 Abs. 1 Bst. c SGK). 4.5 Sind die vorerwähnten Einreisevoraussetzungen (Visum ausgenommen) nicht erfüllt, darf ein für den gesamten Schengen-Raum geltendes "einheitliches Visum" (Art. 2 Ziff. 3 Visakodex) nicht erteilt werden (Art. 12 VEV, Art. 36 SGK). Hält es jedoch ein Mitgliedstaat aus humanitären Gründen, aus Gründen des nationalen Interesses oder aufgrund internationaler Verpflichtungen für erforderlich, so ist er berechtigt, der drittstaatsangehörigen Person, welche die ordentlichen Einreisevoraussetzungen nicht erfüllt, ausnahmsweise ein "Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit" zu erteilen (Art. 2 Ziff. 4 Visakodex). Dieses Visum ist grundsätzlich nur für das Hoheitsgebiet des ausstellenden Staates gültig (Art. 32 i.V.m. Art. 25 Abs. 1 Bst. a Visakodex; unter denselben Voraussetzungen kann einer drittstaatsangehörigen Person die Einreise an den Aussengrenzen gestattet werden, vgl. Art. 6 Abs. 5 Bst. c SGK). 5. 5.1 Aufgrund ihrer Staatszugehörigkeit unterliegt die Gesuchstellerin der Visumspflicht. Bei der Prüfung der Einreisevoraussetzungen nach Art. 6 Abs. 1 SGK ist die Frage der gesicherten Wiederausreise zentral. Eine solche erachtet die Vorinstanz aufgrund der allgemeinen Situation im Heimatland und der persönlichen Verhältnisse der Gesuchstellerin als nicht genügend gewährleistet. 5.2 Anhaltspunkte zur Beurteilung einer Gewähr für die fristgerechte und anstandslose Wiederausreise können sich aus der allgemeinen Situation im Herkunftsland der Besucherin oder des Besuchers ergeben. Einreisegesuche von Bürgerinnen und Bürgern aus Staaten bzw. Regionen mit politisch oder wirtschaftlich vergleichsweise ungünstigen Verhältnissen können ein Indiz dafür sein, dass die persönliche Interessenlage nicht mit dem Ziel und Zweck einer zeitlich befristeten Einreisebewilligung in Einklang steht. 5.3 Die wirtschaftliche Entwicklung Sri Lankas weist grosse regionale Un-terschiede auf. Der ökonomische Aufschwung in den letzten Jahren ist eng mit dem Ende des Bürgerkriegs im Jahr 2009 verbunden und auch darauf zurückzuführen, dass in den ehemaligen Bürgerkriegsregionen im Norden und Osten des Landes wieder vermehrt Landwirtschaft betrieben werden kann. Dennoch leben in diesen Regionen viele Menschen am Existenzmi-nimum. Ihre Lage wird zudem überschattet durch den ethnischen Konflikt zwischen den Singhalesen und der sich diskriminiert fühlenden tamilischen Minderheit, für den bisher keine nennenswerte politische Lösung gefunden wurde. Erst die im August 2015 gewählte neue Regierung hat sich - auf Druck des UN-Menschenrechtsrats - explizit bereit erklärt, zahlreiche Maßnahmen zur Versöhnung der ehemaligen Bürgerkriegsparteien umzu-setzen. Der sehr spät ins Auge gefasste Versöhnungsprozess macht deut-lich, dass der Weg zu dauerhaftem Frieden und Stabilität noch weit ist (vgl. zum Ganzen: Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung, http://www.bmz.de laender_regionen asien sri_lanka; Deutsches Auswärtiges Amt, http://www.auswaertiges-amt.de Aussen- und Europapolitik Länderinformationen Sri Lanka Innenpolitik [Stand: März 2018], beide Webseiten abgerufen im Juli 2018). 5.4 Vor diesem Hintergrund besteht bei der sri-lankischen Bevölkerung ein vielfacher Wunsch nach Auswanderung, der sich vor allem bei denjenigen manifestiert, die bereits über ein Beziehungsnetz im Ausland verfügen. Die schwierige Lage dieser Personengruppe spiegelt sich im Übrigen auch in der Schweizerischen Asylstatistik - wonach Sri Lanka mit 840 Gesuchen im Jahr 2017 zu den wichtigsten Herkunftsländern gehört - wider (Quelle: Staatssekretariat für Migration, SEM Kommentierte Asylstatistik 2017 S. 4). Bei der Risikoanalyse sind allerdings neben allgemeinen Umständen und Erfahrungen auch sämtliche Gesichtspunkte des konkreten Einzelfalls zu berücksichtigen. In beweisrechtlicher Hinsicht ist überdies festzuhalten, dass ein Visum nur erteilt werden darf, wenn keine begründeten Zweifel an der Absicht der gesuchstellenden Person bestehen, den Schengen-Raum vor Ablauf des Visums wieder zu verlassen (vgl. BVGE 2014/1 E. 4.4 und E. 6.3.1 je m.H.). 6. 6.1 Bei der Gesuchstellerin handelt es sich um eine 78-jährige, verwitwete Frau, die in Sri Lanka mit ihrer Tochter zusammenlebt. Auch eine weitere Tochter lebt in ihrem Heimatland. Drei ihrer Kinder sind ins Ausland emigriert (SEM act. 4/18, 6/64). Wie sich das Zusammenleben der Gesuchstellerin und ihrer in Sri Lanka lebenden Töchter ausgestaltet, geht aus den Akten nicht hervor. Es ist mithin nicht ersichtlich und wird vom Beschwerdeführer auch nicht geltend gemacht, dass ihr in ihrem Heimatland irgendwelche familiären oder gesellschaftlichen Verpflichtungen obliegen, die ihre dortige Präsenz erfordern würde. 6.2 Gemäss den Ausführungen des Beschwerdeführers, besitze seine Mutter eine Liegenschaft in Sri Lanka im Wert von 70 Lakhs Rupien (Anmerkung des Gerichts: 7 Millionen Rupien, ca. Fr. 43'790.-). Dies macht auch die Gesuchstellerin selbst mit Schreiben vom 20. November 2017 geltend (SEM act. 6/64 und act. 1/2). Des Weiteren wurde ein Bankauszug der "A._______ Bank" zu den Akten gereicht, welcher aufzeigt, dass die Gesuchstellerin dort über ein Guthaben von 1'000 LKR (ca. Fr. 6.50) verfügt (SEM act. 4/56). Zu Recht verweist die Vorinstanz auf den Umstand, dass das Bankkonto am 7. November 2017, d.h. kurz bevor der Visumantrag eingereicht wurde, eröffnet worden ist. Der Beschwerdeführer versäumt es denn auch, im vorliegenden Verfahren dazu Stellung zu nehmen. Bezüglich der Liegenschaft wurden weder nähere Ausführungen getätigt noch entsprechende Nachweise eingereicht. Es bleibt unklar, mit welchen finanziellen Mitteln die Gesuchstellerin ihren Lebensunterhalt in Sri Lanka bestreitet. Vor diesem Hintergrund kann nicht davon ausgegangen werden, die Mutter des Beschwerdeführers lebe in soliden wirtschaftlichen Verhältnissen, die sie von einer Emigration abzuhalten vermögen. 6.3 Der Beschwerdeschrift ist zu entnehmen, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers einen Integrationskurs besuchen wolle. Aus diesem Grund wünsche sich das Paar, dass die Gesuchstellerin für drei Monate in die Schweiz komme, damit diese sich um die zwei Kinder kümmern könne. Der Beschwerde beigelegt war auch ein an die Ehefrau gerichtetes Schreiben des Amts für Wirtschaft und Integration des Kantons Aargau vom 31. Januar 2018 betreffend Verpflichtung zum Spracherwerb. Diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer bereits in seinem Einladungsschreiben an die Schweizer Botschaft vom 12. Oktober 2017 und in seiner Einsprache vom 24. November 2017 - unabhängig vom Besuch eines Integrationskurs seiner Ehefrau - geltend machte, der Aufenthalt der Mutter diene der Unterstützung der Familie (SEM act. 4/35 und 2/7). Auch dem Auskunftsbogen vom 19. Januar 2018 ist zu entnehmen, dass die Mutter als Haushaltshilfe eingesetzt werden soll, da die Ehefrau schwanger und das erste Kind erst 14 Monate alt sei (SEM act 6/65). Der Besuch der Mutter soll somit primär der Entlastung der Familie dienen (vgl. dazu auch ärztliches Attest vom 10. Oktober 2017 [SEM act. 4/29]). Selbst wenn dieser Wunsch absolut nachvollziehbar und verständlich ist, so lässt er - im Kontext der obgenannten Erwägungen (siehe E. 6.1 - 6.2) - zusätzliche Zweifel aufkommen, ob die Gesuchstellerin nach einem Besuchsaufenthalt in der Schweiz fristgemäss wieder in ihr Heimatland zurückkehren würde. Dagegen spricht auch, dass der Beschwerdeführer im erwähnten Auskunftsbogen die Dauer des vorgesehenen Aufenthalts seines Gastes in der Schweiz mit 6 Monate bezifferte. Vor diesem Hintergrund ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen glaubhaft zu machen, dass seine Mutter nach ihrem Besuchsaufenthalt die Schweiz fristgemäss wieder verlassen würde. 6.4 Abschliessend gilt es darauf hinzuweisen, dass an den guten Absichten und der Integrität des Beschwerdeführers nicht gezweifelt werden soll. Er kann jedoch in seiner Eigenschaft als Gastgeber lediglich für gewisse finanzielle Risiken (Lebenshaltungskosten während des Besuchsaufenthalts, allfällige von einer Versicherung nicht gedeckte Kosten für Unfall und Krankheit sowie Repatriierung) Garantie leisten, nicht aber - mangels rechtlicher und faktischer Durchsetzbarkeit - für ein bestimmtes Verhalten seines Gastes (vgl. BVGE 2009/27 E. 9). 6.5 Insgesamt ist die Schlussfolgerung der Vorinstanz, wonach die Wiederausreise der Gesuchstellerin angesichts der allgemeinen Lage im Heimatland und ihrer individuellen Situation zu wenig gesichert sei, nicht zu beanstanden. 6.6 Mit der fehlenden Gewähr für eine anstandslose Wiederausreise ist eine unabdingbare Voraussetzung zur Erteilung eines Schengen-Visums nicht erfüllt. Gründe für die Ausstellung eines Visums mit räumlich beschränkter Gültigkeit wurden vom Beschwerdeführer zu Recht nicht geltend gemacht und sind auch nicht ersichtlich. Insbesondere kann sich der Beschwerdeführer nicht auf Art. 8 EMRK berufen, tangiert die Verweigerung der Einreisebewilligung doch vorliegend nicht die Kernfamilie, d.h. die Gemeinschaft der Ehegatten mit ihren minderjährigen Kindern. Der Beschwerdeführer und seine Ehefrau verfügen überdies über eine Aufenthaltsbewilligung (SEM act. 4/33-34), weshalb es ihnen möglich sein sollte, die Mutter bzw. Schwiegermutter in Sri Lanka zu besuchen (vgl. dazu Urteil des BVGer F-1508/2017 vom 23. Juni 2017 E. 7.3 und 7.4). 7.Aus vorstehenden Erwägungen folgt, dass die angefochtene Verfügung im Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist daher abzuweisen. 8.Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 900.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Diese werden dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss entnommen.

3. Dieses Urteil geht an:

- den Beschwerdeführer (Einschreiben)

- die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. [...] retour)

- das Amt für Migration und Integration des Kantons Aargau Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Antonio Imoberdorf Susanne Stockmeyer Versand: