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F-3710/2024

F-3710/2024

Bundesverwaltungsgericht · 2025-01-24 · Deutsch CH

Schengen-Visum

Sachverhalt

A. B._______, eine 1995 geborene philippinische Staatsangehörige (nachfol- gend: Gesuchstellerin), ersuchte am 8. März 2024 auf der schweizerischen Botschaft in Manila um ein Schengen-Visum für einen dreimonatigen Be- suchsaufenthalt in der Schweiz. Als Zweck ihrer Reise vermerkte sie, ihren Freund, den in C._______ AG wohnhaften Schweizer Staatsangehörigen A._______ (geboren 1980, nachfolgend: Beschwerdeführer), besuchen zu wollen. B. Mit Formularverfügung vom 11. März 2024 verweigerte die schweizerische Botschaft das Visum mit der Begründung, die fristgerechte Wiederausreise der Gesuchstellerin aus dem Schengen-Raum erscheine nicht als hinrei- chend gesichert und die zum Aufenthaltszweck sowie zu den Aufenthalts- umständen gemachten Angaben seien nicht zuverlässig. C. Gegen die Visumsverweigerung vom 11. März 2024 erhob der Beschwer- deführer am 19. März 2024 Einsprache beim SEM. D. Nachdem es beim zuständigen kantonalen Migrationsamt um die Durch- führung von zusätzlichen Abklärungen und um die Abgabe einer Stellung- nahme ersucht hatte, wies das SEM die Einsprache mit Verfügung vom

10. Mai 2024 ab. E. Am 12. Juni 2024 gelangte der Beschwerdeführer an das Bundesverwal- tungsgericht und beantragte die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die Erteilung eines Schengen-Visums von 90 Tagen für die Gesuch- stellerin; eventualiter sei das Schengen-Visum vom 26. Juli 2024 bis zum

1. September 2024 zu erteilen; subeventualiter sei die Sache zur Neube- urteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. F. Mit Vernehmlassung vom 15. August 2024 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. Mit Schreiben vom 6. September 2024 ver- zichtete der Beschwerdeführer auf die Erstattung einer Replik.

F-3710/2024 Seite 3

Erwägungen (27 Absätze)

E. 1.1 Einspracheentscheide des SEM betreffend Schengen-Visa sind mit Be- schwerde beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbar (Art. 112 Abs. 1 AIG [SR 142.20] i.V.m. 31 ff. VGG). Das Rechtsmittelverfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG).

E. 1.2 Der Beschwerdeführer hat am vorangegangenen Einspracheverfahren teilgenommen und ist als Gastgeber der Gesuchstellerin durch den ange- fochtenen Entscheid besonders berührt. Obwohl der ursprünglich ange- strebte Besuchszeitraum inzwischen abgelaufen ist, kann auf ein fortbe- stehendes Rechtsschutzinteresse geschlossen werden. Der Beschwerde- führer ist daher zur Erhebung des Rechtsmittels legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 50 Abs. 1 und 52 Abs. 1 VwVG).

E. 1.3 In der vorliegenden Beschwerdeangelegenheit entscheidet das Bun- desverwaltungsgericht endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG).

E. 2.1 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Er- messens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheb- lichen Sachverhalts und – sofern nicht eine kantonale Behörde als Be- schwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt werden (vgl. Art. 49 VwVG).

E. 2.2 Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG nicht an die Begründung der Begehren gebunden und kann die Be- schwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheis- sen oder abweisen. Massgeblich ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeit- punkt seines Entscheids (vgl. BVGE 2020 VII/4 E. 2.2; 2014/1 E. 2).

E. 3.1 Die Schweiz ist – wie andere Staaten auch – grundsätzlich nicht ver- pflichtet, ausländischen Personen die Einreise zu gestatten und entschei- det darüber, vorbehältlich völkerrechtlicher Verpflichtungen, autonom (vgl. BVGE 2009/27 E. 3). Das Schengen-Recht schränkt die nationalstaatli- chen Befugnisse insoweit ein, als es einheitliche Voraussetzungen für Ein- reise und Visum aufstellt und die Mitgliedstaaten verpflichtet, die Einreise

F-3710/2024 Seite 4 zu verweigern, wenn die Voraussetzungen nicht erfüllt sind. Liegen keine Ablehnungsgründe vor, ist das Visum auszustellen; ein Rechtsfolgeermes- sen besteht nicht (so das Urteil des Europäischen Gerichtshofs [EuGH] vom 19. Dezember 2013 C-84/12 Koushkaki, EU:C:2013:862, Rn. 26-55, 63; zur Auslegung des innerstaatlichen Rechts im Lichte dieses Urteils vgl. BVGE 2014/1 E. 4.1 m.H.). Hingegen verfügen die Behörden des Zielstaats bei der Prüfung der Ablehnungsgründe über einen weiten Ermessensspiel- raum.

E. 3.2 Drittstaatsangehörige müssen für einen geplanten Aufenthalt im Hoheits- gebiet der Schengen-Mitgliedstaaten von bis zu 90 Tagen je Zeitraum von 180 Tagen folgende Voraussetzungen erfüllen:

E. 3.2.1 Sie müssen den Zweck und die Umstände ihres beabsichtigten Auf- enthalts belegen und hierfür über ausreichende finanzielle Mittel für den Aufenthalt und die Rückreise verfügen (vgl. Art. 6 Abs. 1 Bst. c der Verord- nung [EG] Nr. 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates vom

9. März 2016 [kodifizierter Text] über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen [nachfolgend: Schengener Grenzkodex, SGK, ABl. L 77/1 vom 23.03.2016]; Art. 21 Abs. 5 der Verord- nung [EG] Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom

13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft [nachfolgend: Vi- sakodex, VK, Abl. L 243 vom 15.9.2009]). Die Feststellung ausreichender Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts kann anhand von Bargeld, Rei- sechecks und Kreditkarten erfolgen, die sich im Besitz des Drittstaatsan- gehörigen befinden. Sofern in den nationalen Rechtsvorschriften vorgese- hen, können auch Verpflichtungserklärungen und – im Falle des Aufent- halts eines Drittstaatsangehörigen bei einem Gastgeber – Bürgschaften von Gastgebern im Sinne des nationalen Rechts Nachweise für das Vor- handensein ausreichender Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts darstellen (vgl. Art. 6 Abs. 4 SGK). Somit können Gastgeber die erforderli- chen finanziellen Mittel zur Verfügung stellen, sofern dies das nationale Recht vorsieht. Gemäss Art. 3 Abs. 2 der Verordnung vom 15. August 2018 über die Einreise und die Visumerteilung (VEV, SR 142.204) gelten finan- zielle Mittel im Sinne von Art. 6 Abs. 1 Bst. c SGK insbesondere als ausrei- chend, wenn sichergestellt ist, dass während des Aufenthalts hierzulande keine Sozialhilfeleistungen bezogen werden. Gemäss Art. 3 Abs. 3 VEV kann der Nachweis ausreichender finanzieller Mittel erbracht werden mit Bargeld (Bst. a), Bankguthaben (Bst. b), einer Verpflichtungserklärung (Bst. c) oder einer anderen Sicherheit (Bst. d). Die Modalitäten der

F-3710/2024 Seite 5 Verpflichtungserklärung sind in Art. 14 ff. VEV geregelt. Eine solche Erklä- rung umfasst gemäss Art. 15 Abs. 1 VEV ungedeckte Kosten für den Le- bensunterhalt, einschliesslich Unfall und Krankheit, sowie für die Rück- reise, die dem Gemeinwesen oder einem privaten Erbringer von medizini- schen Dienstleistungen durch den Aufenthalt der Ausländerin oder des Ausländers im Schengen-Raum entstehen. Die Verpflichtungserklärung ist unwiderruflich (Art. 15 Abs. 2 VEV). In der Schweiz beträgt die Garantie- summe für Einzelpersonen sowie für gemeinsam reisende Gruppen und Familien bis höchstens zehn Personen Fr. 30'000.– (Art. 15 Abs. 5 VEV). Die zuständige kantonale oder kommunale Behörde kontrolliert die Ver- pflichtungserklärung (Art. 16 Abs. 1 VEV). Mit Zustimmung der zuständigen Bewilligungsbehörden können Auslände- rinnen und Ausländer den Nachweis ausreichender Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts (Art. 3 Abs. 2) mit einer Bankgarantie einer schwei- zerischen Bank oder mit anderen vergleichbaren Sicherheiten erbringen (Art. 18 VEV).

E. 3.2.2 Sie dürfen nicht im Schengener Informationssystem (SIS) zur Einrei- severweigerung ausgeschrieben sein und keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die inter- nationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellen (Art. 6 Abs. 1 Bst. d und e SGK; Art. 5 Abs. 1 Bst. c AIG; Art. 3 Abs. 1 VEV).

E. 3.2.3 Sie müssen im Besitz gültiger Reisedokumente, die zum Grenzüber- tritt berechtigen, sein (Art. 6 Abs. 1 Bst. a SGK; Art. 12 VK; Art. 5 Abs. 1 Bst. a AIG; Art. 6 VEV).

E. 3.2.4 Sie müssen über eine Reisekrankenversicherung verfügen, die die Kosten für den etwaigen Rücktransport im Krankheitsfall oder im Falle des Todes sowie die Kosten für ärztliche Notfallversorgung während des Auf- enthalts abdeckt (Art. 15 VK; Art. 17 VEV).

E. 3.2.5 Ferner benötigen sie ein Visum, sofern dieses gemäss der Verord- nung (EU) 2018/1806 des Europäischen Parlaments und des Rates vom

14. November 2018 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staats- angehörige beim Überschreiten der Aussengrenzen im Besitz eines Vi- sums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind (ABl. L 303/39 vom 28.11.2018) erfor- derlich ist.

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E. 3.3 Die genannten Einreisevoraussetzungen werden auch bei der Vi- sumserteilung geprüft (vgl. Art. 21 VK). Insbesondere ist dabei gemäss Art. 21 Abs. 1 VK auch zu beurteilen, ob beim Antragssteller das Risiko der rechtswidrigen Einwanderung besteht und ob er beabsichtigt, vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des beantragten Visums den Schengen-Raum zu ver- lassen. Die Behörden haben unter Mitwirkung der drittstaatsangehörigen Person zu prüfen, ob diese für die gesicherte Wiederausreise Gewähr bie- tet (vgl. Art. 14 Abs. 1 Bst. d VK; Art. 21 Abs. 1 VK; Art. 5 Abs. 2 AIG). Das Visum wird verweigert, wenn begründete Zweifel an der Echtheit der vom Antragsteller vorgelegten Belege oder am Wahrheitsgehalt ihres Inhalts, an der Glaubwürdigkeit seiner Aussagen oder der von ihm bekundeten Ab- sicht bestehen, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vor Ablauf der Gül- tigkeit des beantragten Visums zu verlassen (Art. 32 Abs. 1 Bst. b VK).

E. 3.4 Bei der Beurteilung des Kriteriums der gesicherten Wiederausreise muss ein zukünftiges Verhalten beurteilt werden. Anhaltspunkte dazu kön- nen sich zunächst aus der allgemeinen Situation im Herkunftsland der dritt- staatsangehörigen Personen ergeben. Namentlich bei Einreisegesuchen von Personen aus Staaten bzw. Regionen mit politisch, wirtschaftlich und sozial ungünstigen Verhältnissen rechtfertigt sich eine strenge Praxis, da die persönliche Interessenlage in solchen Fällen erfahrungsgemäss häufig nicht mit dem Ziel und Zweck einer zeitlich befristeten Einreisebewilligung im Einklang steht (BVGE 2014/1 E. 6.1). Durch besondere berufliche, ge- sellschaftliche oder familiäre Verpflichtungen kann die Prognose für eine anstandslose Wiederausreise begünstigt werden. Umgekehrt muss bei Personen, die in ihrer Heimat keine derartigen Verpflichtungen haben, das Risiko eines ausländerrechtlich nicht regelkonformen Verhaltens nach ei- ner bewilligten Einreise als hoch eingeschätzt werden (BVGE 2014/1 E. 6.3.1).

E. 4.1 Aufgrund ihrer philippinischen Staatsangehörigkeit unterliegt die Ge- suchstellerin der Visumspflicht.

E. 4.2 Die Vorinstanz begründet ihren ablehnenden Einspracheentscheid da- mit, dass die fristgerechte Wiederausreise aus dem Schengen-Raum nicht gewährleistet sei. Obschon die mittleren Einkommen in den letzten Jahren in den Philippinen angestiegen seien, bleibe die wirtschaftliche Situation für ärmere Schichten prekär und die Armutsquote sei nach wie vor hoch. Es bestehe damit für philippinische Staatsangehörige ein grosser Migrati- onsdruck. In Bezug auf die Gesuchstellerin ergäben sich sodann aus den

F-3710/2024 Seite 7 Akten keine gesellschaftlichen Verpflichtungen. Es handle sich bei ihr um eine 28-jährige, ledige Frau mit zwei minderjährigen Kindern. Die Kinder lebten bei den Grosseltern, welche sich auch während ihrer Abwesenheit weiterhin um diese kümmern würden. Es gäbe keine Fürsorgeverpflichtun- gen, welche sie nachhaltig von der Emigration abhalten würden. Weiter fehlten gefestigte berufliche und finanzielle Verhältnisse im Heimatland. Sie verfüge nur über eine Kontoguthaben von umgerechnet rund Fr. 2'850.–.

E. 4.3 Der Beschwerdeführer führt dagegen an, die Vorinstanz verkenne die positive wirtschaftliche Einwicklung in den Philippinen, die zu den am schnellsten wachsenden Volkswirtschaften der Welt gehörten. Weiter lebe er seit über sechs Jahren in einer gefestigten Beziehung mit der Gesuch- stellerin. Sie hätten als Paar bereits mehrere Reisen in den Philippinen, in Vietnam und in Thailand unternommen. Es komme für ihn hingegen nicht in Frage, am selben Ort wie die Gesuchstellerin zu wohnen. Einerseits seien sie beide beruflich in ihrer Heimat eingebunden, andererseits hätten sie familiäre Verpflichtungen, da sie beide minderjährige Kinder aus Vorbe- ziehungen hätten. Entgegen der Vorinstanz verfüge die Gesuchstellerin durchaus über Fürsorgepflichten gegenüber ihren beiden Kindern. Ob- schon diese bei den Grosseltern wohnten, sei sie weiterhin Inhaberin der elterlichen Sorge und bleibe die wichtigste Bezugsperson.

E. 5.1 Zunächst ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz das Risiko ei- ner nicht fristgerechten Wiederausreise von Besucherinnen und Besu- chern aus den Philippinen allgemein als hoch einschätzt. Auch wenn die Philippinen ein überdurchschnittliches Wirtschaftswachstum aufweisen, handelt es sich dabei um ein Schwellenland. Das monatliche Durch- schnittsgehalt von umgerechnet rund Fr. 190.– (vgl. Gehälter in Philippi- nen, durchschnittliche Gehälter 2025 und 2024, BDEX, < https://bdeex.com/de/philippines/ >, abgerufen am 15.01.2025) ist auch unter Berücksichtigung der Kaufkraft im Vergleich mit den Schengen-Län- dern tief. Bei der Risikoanalyse sind allerdings nicht nur die allgemeinen Umstände, sondern auch sämtliche Gesichtspunkte des konkreten Einzel- falls zu berücksichtigen.

E. 5.2 Die mittlerweile 29-jährige Gesuchstellerin ist ledig und lebt in Cebu City. Sie hat zwei Söhne (8-jährig und 11-jährig), welche bei den Grossel- tern im rund 70 Kilometer von Cebu City entfernten Argao leben. Die Ge- suchstellerin ist selbständig erwerbstätig und betreibt ein kleines Laden-

F-3710/2024 Seite 8 geschäft (sog. «Sari-Sari-Laden»), welches sie mittels eines vom Be- schwerdeführer gewährten Startkapitals im September 2023 eröffnen konnte. Sie hat im April 2023 die Liegenschaft erworben, in der sich das Geschäft befindet. Sie und der Beschwerdeführer haben sich im November 2017 auf den Philippinen kennengelernt, wo letzterer aus beruflichen Grün- den von Oktober 2016 bis Juli 2020 gelebt hat, und sind seit Juni 2018 ein Paar. Auf den Philippinen haben sie auch einen gemeinsamen Haushalt geführt. Im Juli 2020 kehrte der Beschwerdeführer berufsbedingt in die Schweiz zurück. Nach Ende der Corona-Pandemie traf sich das Paar im Frühling 2022, im Herbst 2023 und im Frühling 2024 für mehrwöchige Rei- sen in den Philippinen, in Vietnam und in Thailand.

E. 5.3 Das Beziehungsmodell, das in mehrwöchigen Besuchsaufenthalten besteht, erscheint relativ gefestigt und macht grundsätzlich auch die bean- tragte maximale Aufenthaltsdauer von 90 Tagen nachvollziehbar (wobei eventualiter nur eine Aufenthaltsdauer von etwas über einem Monat bean- tragt worden ist). Sodann legt der Umstand, dass die Gesuchstellerin erst kürzlich erhebliche Investitionen in den Kauf einer Liegenschaft und die Eröffnung eines eigenen Ladengeschäfts getätigt hat, nahe, dass sie ihre berufliche Zukunft in den Philippinen sieht. Schliesslich ist der familiären Verantwortung der Gesuchstellerin als Mutter zweier minderjähriger Kin- der, welche beim Besuchsaufenthalt in den Philippinen zurückbleiben, Be- achtung zu schenken. Dies allein stellt aber noch keine Garantie für eine anstandslose und fristgerechte Wiederausreise dar. Die Erfahrung zeigt vielmehr, dass es in der Regel die individuell herrschenden wirtschaftlichen und sozialen Verhältnisse sind, die letztlich über Rückkehr oder Verbleib im Ausland entscheiden. Dass eine Familie vorübergehend getrennt wer- den könnte, wird dabei oft in Kauf genommen. Dies ist umso eher der Fall, wenn die Betreuung der Kinder durch nahe Angehörige, wie vorliegend die Grosseltern, sichergestellt werden kann und die Möglichkeit besteht, die Kinder später nachzuziehen (vgl. statt vieler Urteil des BVGer F-3851/2024 vom 17. Dezember 2024 E. 4.4). Dennoch erscheint das Risiko einer ille- galen Immigration herabgesetzt mit Blick auf den Umstand, dass die Mög- lichkeit einer Heirat besteht.

E. 5.4 Die Gesuchstellerin ist bisher nur im Raum Südostasien gereist. Insbe- sondere war sie noch nie im Schengen-Raum und hatte somit nicht die Gelegenheit, ein ausländerrechtlich konformes Verhalten unter Beweis zu stellen. Dies unterscheidet die vorliegende Sachlage mit jener, der dem Urteil des BVGer F-4590/2021 vom 2. Dezember 2022 zugrunde lag (vgl. dortige E. 5.7). Auch kann die finanzielle Situation der Beschwerdeführerin

F-3710/2024 Seite 9 als alleinstehende Mutter zweier minderjähriger Kinder und als Betreiberin eines Kleinwarenladens, dessen Eröffnung ihr nur aufgrund der finanziel- len Hilfe des Beschwerdeführers ermöglicht wurde, nicht als vorteilhaft be- zeichnet werden.

E. 5.5 Nach dem Gesagten ist die Angelegenheit als Grenzfall zu werten. Auf- grund der besonderen Umstände ist jedoch entgegen der Vorinstanz ge- rade genügend Gewähr für die Wiederausreise der Gesuchstellerin aus dem Schengen-Raum vor Ablauf des Visums vorhanden. Das Kriterium der gesicherten Wiederausreise ist damit als erfüllt zu betrachten.

E. 6.1 Weiter gilt es zu prüfen, ob für einen Aufenthalt der Gesuchstellerin in der Schweiz ausreichende Mittel zur Verfügung stehen (vgl. E. 3.2.1). Sel- ber dürfte sie kaum in der Lage sein, die Reise- und Aufenthaltskosten zu bezahlen. So gibt sie denn auch in ihrem Visumsantrag vom 8. März 2024 an, dass sämtliche Reise- und Lebenshaltungskosten während ihres Auf- enthalts vom Beschwerdeführer übernommen würden (SEM-act. 3, pag. 119). Letzterer hat im Rahmen der zusätzlichen Abklärung durch das Migrationsamt des Kantons Aargau am 21. April 2024 eine Verpflichtungs- erklärung unterzeichnet. Er verpflichtete sich dabei, bis zu einem Betrag von Fr. 30'000.– sämtliche ungedeckten Kosten für den Lebensunterhalt (einschliesslich Unfall, Krankheit und Rückreise) zu übernehmen, die dem Gemeinwesen sowie privaten Erbringern von medizinischen Dienstleistun- gen durch den Aufenthalt der Gesuchstellerin entstünden (SEM-act. 6, pag. 183). Der als Garant auftretende Beschwerdeführer, der als Finanz- manager arbeitet, hat einen einwandfreien finanziellen Leumund und ist aufgrund seines Vermögens (vgl. SEM-act. 3, pag. 107) in der Lage, der eingegangenen Verpflichtung nachzukommen. Der Nachweis ausreichen- der finanzieller Mittel für den Besuchsaufenthalt ist somit erbracht, ohne dass es anderer Sicherheiten im Sinne von Art. 18 VEV (vgl. E. 3.2.1 am Ende) bedürfte.

E. 6.2 Es bleibt somit als Einreisevoraussetzung noch der Abschluss einer während des Besuchszeitraums gültigen Reisekrankenversicherung (vgl. E. 3.2.4). Die in den Akten liegende Schengen-Versicherung wurde dabei nur für den Zeitraum vom 29. Mai 2024 bis 19. August 2024 abge- schlossen und ist damit inzwischen abgelaufen (vgl. SEM-act. 3, pag. 115). Die Vorinstanz wird vor Erteilung des Visums somit noch eine gültige Rei- sekrankenversicherung von der Gesuchstellerin einzuholen haben.

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E. 7 Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass bis auf eine gültige Reisekrankenversicherung sämtliche für die Visumserteilung zu prüfenden Einreisevoraussetzungen, insbesondere die Gewähr für die gesicherte Wiederausreise, gegeben sind. Die angefochtene Verfügung beruht auf ei- ner unrichtigen Prognose, indem die Wiederausreise der Gesuchstellerin als nicht gesichert erachtet wurde. Die Gewähr für eine gesicherte Wieder- ausreise gemäss Art. 5 Abs. 2 AIG wurde dadurch zu Unrecht verneint. Die Beschwerde ist daher gutzuheissen, die angefochtene Verfügung aufzuhe- ben und die Vorinstanz anzuweisen, ein Schengen-Visum mit einer Aufent- haltsdauer von 90 Tagen (vgl. Beschwerdehauptantrag) zu erteilen, sobald seitens der Gesuchstellerin eine gültige Reisekrankenversicherung vorge- legt worden ist.

E. 8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 900.– ist zurückzuerstatten.

E. 8.2 Dem anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines Obsiegens gestützt auf Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art 7 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun- desverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) zu Lasten der Vorinstanz eine angemessene Parteientschädigung zuzusprechen. Das Gericht setzt die Entschädigung unter Berücksichtigung der Kostennote fest. Wird – wie vorliegend – keine solche eingereicht, so setzt das Gericht die Entschädi- gung aufgrund der Akten fest (Art. 14 Abs. 2 VGKE). In Berücksichtigung der Notwendigkeit der Eingaben, der Schwierigkeit der Streitsache in recht- licher und tatsächlicher Hinsicht sowie der Bandbreite ausgerichteter Ent- schädigungen in vergleichbaren Fällen ist das Honorar nach Massgabe der einschlägigen Bestimmungen auf Fr. 1'800.– (inkl. Auslagen und MwSt) festzusetzen. (Dispositiv nächste Seite)

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Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und die angefochtene Verfügung vom
  2. Mai 2024 wird aufgehoben.
  3. Die Vorinstanz wird angewiesen, nach Vorliegen einer gültigen Reisekran- kenversicherung der Gesuchstellerin ein Schengen-Visum für die Aufent- haltsdauer von 90 Tagen zu erteilen.
  4. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der geleistete Kostenvor- schuss von Fr. 900.– wird dem Beschwerdeführer zurückerstattet.
  5. Die Vorinstanz hat den Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bun- desverwaltungsgericht mit Fr. 1'800.– zu entschädigen.
  6. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz und die kan- tonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Susanne Genner Jan Hoefliger Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-3710/2024 Urteil vom 24. Januar 2025 Besetzung Richterin Susanne Genner (Vorsitz), Richterin Regula Schenker Senn, Richterin Aileen Truttmann, Gerichtsschreiber Jan Hoefliger. Parteien A._______, vertreten durch Simone Wetzstein, Rechtsanwältin, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Schengen-Visum zu Besuchszwecken zugunsten von B._______; Verfügung des SEM vom 10. Mai 2024. Sachverhalt: A. B._______, eine 1995 geborene philippinische Staatsangehörige (nachfolgend: Gesuchstellerin), ersuchte am 8. März 2024 auf der schweizerischen Botschaft in Manila um ein Schengen-Visum für einen dreimonatigen Besuchsaufenthalt in der Schweiz. Als Zweck ihrer Reise vermerkte sie, ihren Freund, den in C._______ AG wohnhaften Schweizer Staatsangehörigen A._______ (geboren 1980, nachfolgend: Beschwerdeführer), besuchen zu wollen. B. Mit Formularverfügung vom 11. März 2024 verweigerte die schweizerische Botschaft das Visum mit der Begründung, die fristgerechte Wiederausreise der Gesuchstellerin aus dem Schengen-Raum erscheine nicht als hinreichend gesichert und die zum Aufenthaltszweck sowie zu den Aufenthaltsumständen gemachten Angaben seien nicht zuverlässig. C. Gegen die Visumsverweigerung vom 11. März 2024 erhob der Beschwerdeführer am 19. März 2024 Einsprache beim SEM. D. Nachdem es beim zuständigen kantonalen Migrationsamt um die Durchführung von zusätzlichen Abklärungen und um die Abgabe einer Stellungnahme ersucht hatte, wies das SEM die Einsprache mit Verfügung vom 10. Mai 2024 ab. E. Am 12. Juni 2024 gelangte der Beschwerdeführer an das Bundesverwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die Erteilung eines Schengen-Visums von 90 Tagen für die Gesuchstellerin; eventualiter sei das Schengen-Visum vom 26. Juli 2024 bis zum 1. September 2024 zu erteilen; subeventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. F. Mit Vernehmlassung vom 15. August 2024 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. Mit Schreiben vom 6. September 2024 verzichtete der Beschwerdeführer auf die Erstattung einer Replik. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Einspracheentscheide des SEM betreffend Schengen-Visa sind mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbar (Art. 112 Abs. 1 AIG [SR 142.20] i.V.m. 31 ff. VGG). Das Rechtsmittelverfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). 1.2 Der Beschwerdeführer hat am vorangegangenen Einspracheverfahren teilgenommen und ist als Gastgeber der Gesuchstellerin durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt. Obwohl der ursprünglich angestrebte Besuchszeitraum inzwischen abgelaufen ist, kann auf ein fortbestehendes Rechtsschutzinteresse geschlossen werden. Der Beschwerdeführer ist daher zur Erhebung des Rechtsmittels legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 50 Abs. 1 und 52 Abs. 1 VwVG). 1.3 In der vorliegenden Beschwerdeangelegenheit entscheidet das Bundesverwaltungsgericht endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG). 2. 2.1 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und - sofern nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit gerügt werden (vgl. Art. 49 VwVG). 2.2 Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG nicht an die Begründung der Begehren gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgeblich ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheids (vgl. BVGE 2020 VII/4 E. 2.2; 2014/1 E. 2). 3. 3.1 Die Schweiz ist - wie andere Staaten auch - grundsätzlich nicht verpflichtet, ausländischen Personen die Einreise zu gestatten und entscheidet darüber, vorbehältlich völkerrechtlicher Verpflichtungen, autonom (vgl. BVGE 2009/27 E. 3). Das Schengen-Recht schränkt die nationalstaatlichen Befugnisse insoweit ein, als es einheitliche Voraussetzungen für Einreise und Visum aufstellt und die Mitgliedstaaten verpflichtet, die Einreise zu verweigern, wenn die Voraussetzungen nicht erfüllt sind. Liegen keine Ablehnungsgründe vor, ist das Visum auszustellen; ein Rechtsfolgeermessen besteht nicht (so das Urteil des Europäischen Gerichtshofs [EuGH] vom 19. Dezember 2013 C-84/12 Koushkaki, EU:C:2013:862, Rn. 26-55, 63; zur Auslegung des innerstaatlichen Rechts im Lichte dieses Urteils vgl. BVGE 2014/1 E. 4.1 m.H.). Hingegen verfügen die Behörden des Zielstaats bei der Prüfung der Ablehnungsgründe über einen weiten Ermessensspielraum. 3.2 Drittstaatsangehörige müssen für einen geplanten Aufenthalt im Hoheitsgebiet der Schengen-Mitgliedstaaten von bis zu 90 Tagen je Zeitraum von 180 Tagen folgende Voraussetzungen erfüllen: 3.2.1 Sie müssen den Zweck und die Umstände ihres beabsichtigten Aufenthalts belegen und hierfür über ausreichende finanzielle Mittel für den Aufenthalt und die Rückreise verfügen (vgl. Art. 6 Abs. 1 Bst. c der Verordnung [EG] Nr. 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 [kodifizierter Text] über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen [nachfolgend: Schengener Grenzkodex, SGK, ABl. L 77/1 vom 23.03.2016]; Art. 21 Abs. 5 der Verordnung [EG] Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft [nachfolgend: Visakodex, VK, Abl. L 243 vom 15.9.2009]). Die Feststellung ausreichender Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts kann anhand von Bargeld, Reisechecks und Kreditkarten erfolgen, die sich im Besitz des Drittstaatsangehörigen befinden. Sofern in den nationalen Rechtsvorschriften vorgesehen, können auch Verpflichtungserklärungen und - im Falle des Aufenthalts eines Drittstaatsangehörigen bei einem Gastgeber - Bürgschaften von Gastgebern im Sinne des nationalen Rechts Nachweise für das Vorhandensein ausreichender Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts darstellen (vgl. Art. 6 Abs. 4 SGK). Somit können Gastgeber die erforderlichen finanziellen Mittel zur Verfügung stellen, sofern dies das nationale Recht vorsieht. Gemäss Art. 3 Abs. 2 der Verordnung vom 15. August 2018 über die Einreise und die Visumerteilung (VEV, SR 142.204) gelten finanzielle Mittel im Sinne von Art. 6 Abs. 1 Bst. c SGK insbesondere als ausreichend, wenn sichergestellt ist, dass während des Aufenthalts hierzulande keine Sozialhilfeleistungen bezogen werden. Gemäss Art. 3 Abs. 3 VEV kann der Nachweis ausreichender finanzieller Mittel erbracht werden mit Bargeld (Bst. a), Bankguthaben (Bst. b), einer Verpflichtungserklärung (Bst. c) oder einer anderen Sicherheit (Bst. d). Die Modalitäten der Verpflichtungserklärung sind in Art. 14 ff. VEV geregelt. Eine solche Erklärung umfasst gemäss Art. 15 Abs. 1 VEV ungedeckte Kosten für den Lebensunterhalt, einschliesslich Unfall und Krankheit, sowie für die Rückreise, die dem Gemeinwesen oder einem privaten Erbringer von medizinischen Dienstleistungen durch den Aufenthalt der Ausländerin oder des Ausländers im Schengen-Raum entstehen. Die Verpflichtungserklärung ist unwiderruflich (Art. 15 Abs. 2 VEV). In der Schweiz beträgt die Garantiesumme für Einzelpersonen sowie für gemeinsam reisende Gruppen und Familien bis höchstens zehn Personen Fr. 30'000.- (Art. 15 Abs. 5 VEV). Die zuständige kantonale oder kommunale Behörde kontrolliert die Verpflichtungserklärung (Art. 16 Abs. 1 VEV). Mit Zustimmung der zuständigen Bewilligungsbehörden können Ausländerinnen und Ausländer den Nachweis ausreichender Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts (Art. 3 Abs. 2) mit einer Bankgarantie einer schweizerischen Bank oder mit anderen vergleichbaren Sicherheiten erbringen (Art. 18 VEV). 3.2.2 Sie dürfen nicht im Schengener Informationssystem (SIS) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellen (Art. 6 Abs. 1 Bst. d und e SGK; Art. 5 Abs. 1 Bst. c AIG; Art. 3 Abs. 1 VEV). 3.2.3 Sie müssen im Besitz gültiger Reisedokumente, die zum Grenzübertritt berechtigen, sein (Art. 6 Abs. 1 Bst. a SGK; Art. 12 VK; Art. 5 Abs. 1 Bst. a AIG; Art. 6 VEV). 3.2.4 Sie müssen über eine Reisekrankenversicherung verfügen, die die Kosten für den etwaigen Rücktransport im Krankheitsfall oder im Falle des Todes sowie die Kosten für ärztliche Notfallversorgung während des Aufenthalts abdeckt (Art. 15 VK; Art. 17 VEV). 3.2.5 Ferner benötigen sie ein Visum, sofern dieses gemäss der Verordnung (EU) 2018/1806 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. November 2018 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Aussengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind (ABl. L 303/39 vom 28.11.2018) erforderlich ist. 3.3 Die genannten Einreisevoraussetzungen werden auch bei der Visumserteilung geprüft (vgl. Art. 21 VK). Insbesondere ist dabei gemäss Art. 21 Abs. 1 VK auch zu beurteilen, ob beim Antragssteller das Risiko der rechtswidrigen Einwanderung besteht und ob er beabsichtigt, vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des beantragten Visums den Schengen-Raum zu verlassen. Die Behörden haben unter Mitwirkung der drittstaatsangehörigen Person zu prüfen, ob diese für die gesicherte Wiederausreise Gewähr bietet (vgl. Art. 14 Abs. 1 Bst. d VK; Art. 21 Abs. 1 VK; Art. 5 Abs. 2 AIG). Das Visum wird verweigert, wenn begründete Zweifel an der Echtheit der vom Antragsteller vorgelegten Belege oder am Wahrheitsgehalt ihres Inhalts, an der Glaubwürdigkeit seiner Aussagen oder der von ihm bekundeten Absicht bestehen, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vor Ablauf der Gültigkeit des beantragten Visums zu verlassen (Art. 32 Abs. 1 Bst. b VK). 3.4 Bei der Beurteilung des Kriteriums der gesicherten Wiederausreise muss ein zukünftiges Verhalten beurteilt werden. Anhaltspunkte dazu können sich zunächst aus der allgemeinen Situation im Herkunftsland der drittstaatsangehörigen Personen ergeben. Namentlich bei Einreisegesuchen von Personen aus Staaten bzw. Regionen mit politisch, wirtschaftlich und sozial ungünstigen Verhältnissen rechtfertigt sich eine strenge Praxis, da die persönliche Interessenlage in solchen Fällen erfahrungsgemäss häufig nicht mit dem Ziel und Zweck einer zeitlich befristeten Einreisebewilligung im Einklang steht (BVGE 2014/1 E. 6.1). Durch besondere berufliche, gesellschaftliche oder familiäre Verpflichtungen kann die Prognose für eine anstandslose Wiederausreise begünstigt werden. Umgekehrt muss bei Personen, die in ihrer Heimat keine derartigen Verpflichtungen haben, das Risiko eines ausländerrechtlich nicht regelkonformen Verhaltens nach einer bewilligten Einreise als hoch eingeschätzt werden (BVGE 2014/1 E. 6.3.1). 4. 4.1 Aufgrund ihrer philippinischen Staatsangehörigkeit unterliegt die Gesuchstellerin der Visumspflicht. 4.2 Die Vorinstanz begründet ihren ablehnenden Einspracheentscheid damit, dass die fristgerechte Wiederausreise aus dem Schengen-Raum nicht gewährleistet sei. Obschon die mittleren Einkommen in den letzten Jahren in den Philippinen angestiegen seien, bleibe die wirtschaftliche Situation für ärmere Schichten prekär und die Armutsquote sei nach wie vor hoch. Es bestehe damit für philippinische Staatsangehörige ein grosser Migrationsdruck. In Bezug auf die Gesuchstellerin ergäben sich sodann aus den Akten keine gesellschaftlichen Verpflichtungen. Es handle sich bei ihr um eine 28-jährige, ledige Frau mit zwei minderjährigen Kindern. Die Kinder lebten bei den Grosseltern, welche sich auch während ihrer Abwesenheit weiterhin um diese kümmern würden. Es gäbe keine Fürsorgeverpflichtungen, welche sie nachhaltig von der Emigration abhalten würden. Weiter fehlten gefestigte berufliche und finanzielle Verhältnisse im Heimatland. Sie verfüge nur über eine Kontoguthaben von umgerechnet rund Fr. 2'850.-. 4.3 Der Beschwerdeführer führt dagegen an, die Vorinstanz verkenne die positive wirtschaftliche Einwicklung in den Philippinen, die zu den am schnellsten wachsenden Volkswirtschaften der Welt gehörten. Weiter lebe er seit über sechs Jahren in einer gefestigten Beziehung mit der Gesuchstellerin. Sie hätten als Paar bereits mehrere Reisen in den Philippinen, in Vietnam und in Thailand unternommen. Es komme für ihn hingegen nicht in Frage, am selben Ort wie die Gesuchstellerin zu wohnen. Einerseits seien sie beide beruflich in ihrer Heimat eingebunden, andererseits hätten sie familiäre Verpflichtungen, da sie beide minderjährige Kinder aus Vorbeziehungen hätten. Entgegen der Vorinstanz verfüge die Gesuchstellerin durchaus über Fürsorgepflichten gegenüber ihren beiden Kindern. Obschon diese bei den Grosseltern wohnten, sei sie weiterhin Inhaberin der elterlichen Sorge und bleibe die wichtigste Bezugsperson. 5. 5.1 Zunächst ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz das Risiko einer nicht fristgerechten Wiederausreise von Besucherinnen und Besuchern aus den Philippinen allgemein als hoch einschätzt. Auch wenn die Philippinen ein überdurchschnittliches Wirtschaftswachstum aufweisen, handelt es sich dabei um ein Schwellenland. Das monatliche Durchschnittsgehalt von umgerechnet rund Fr. 190.- (vgl. Gehälter in Philippinen, durchschnittliche Gehälter 2025 und 2024, BDEX, https://bdeex.com/de/philippines/ >, abgerufen am 15.01.2025) ist auch unter Berücksichtigung der Kaufkraft im Vergleich mit den Schengen-Ländern tief. Bei der Risikoanalyse sind allerdings nicht nur die allgemeinen Umstände, sondern auch sämtliche Gesichtspunkte des konkreten Einzelfalls zu berücksichtigen. 5.2 Die mittlerweile 29-jährige Gesuchstellerin ist ledig und lebt in Cebu City. Sie hat zwei Söhne (8-jährig und 11-jährig), welche bei den Grosseltern im rund 70 Kilometer von Cebu City entfernten Argao leben. Die Gesuchstellerin ist selbständig erwerbstätig und betreibt ein kleines Ladengeschäft (sog. «Sari-Sari-Laden»), welches sie mittels eines vom Beschwerdeführer gewährten Startkapitals im September 2023 eröffnen konnte. Sie hat im April 2023 die Liegenschaft erworben, in der sich das Geschäft befindet. Sie und der Beschwerdeführer haben sich im November 2017 auf den Philippinen kennengelernt, wo letzterer aus beruflichen Gründen von Oktober 2016 bis Juli 2020 gelebt hat, und sind seit Juni 2018 ein Paar. Auf den Philippinen haben sie auch einen gemeinsamen Haushalt geführt. Im Juli 2020 kehrte der Beschwerdeführer berufsbedingt in die Schweiz zurück. Nach Ende der Corona-Pandemie traf sich das Paar im Frühling 2022, im Herbst 2023 und im Frühling 2024 für mehrwöchige Reisen in den Philippinen, in Vietnam und in Thailand. 5.3 Das Beziehungsmodell, das in mehrwöchigen Besuchsaufenthalten besteht, erscheint relativ gefestigt und macht grundsätzlich auch die beantragte maximale Aufenthaltsdauer von 90 Tagen nachvollziehbar (wobei eventualiter nur eine Aufenthaltsdauer von etwas über einem Monat beantragt worden ist). Sodann legt der Umstand, dass die Gesuchstellerin erst kürzlich erhebliche Investitionen in den Kauf einer Liegenschaft und die Eröffnung eines eigenen Ladengeschäfts getätigt hat, nahe, dass sie ihre berufliche Zukunft in den Philippinen sieht. Schliesslich ist der familiären Verantwortung der Gesuchstellerin als Mutter zweier minderjähriger Kinder, welche beim Besuchsaufenthalt in den Philippinen zurückbleiben, Beachtung zu schenken. Dies allein stellt aber noch keine Garantie für eine anstandslose und fristgerechte Wiederausreise dar. Die Erfahrung zeigt vielmehr, dass es in der Regel die individuell herrschenden wirtschaftlichen und sozialen Verhältnisse sind, die letztlich über Rückkehr oder Verbleib im Ausland entscheiden. Dass eine Familie vorübergehend getrennt werden könnte, wird dabei oft in Kauf genommen. Dies ist umso eher der Fall, wenn die Betreuung der Kinder durch nahe Angehörige, wie vorliegend die Grosseltern, sichergestellt werden kann und die Möglichkeit besteht, die Kinder später nachzuziehen (vgl. statt vieler Urteil des BVGer F-3851/2024 vom 17. Dezember 2024 E. 4.4). Dennoch erscheint das Risiko einer illegalen Immigration herabgesetzt mit Blick auf den Umstand, dass die Möglichkeit einer Heirat besteht. 5.4 Die Gesuchstellerin ist bisher nur im Raum Südostasien gereist. Insbesondere war sie noch nie im Schengen-Raum und hatte somit nicht die Gelegenheit, ein ausländerrechtlich konformes Verhalten unter Beweis zu stellen. Dies unterscheidet die vorliegende Sachlage mit jener, der dem Urteil des BVGer F-4590/2021 vom 2. Dezember 2022 zugrunde lag (vgl. dortige E. 5.7). Auch kann die finanzielle Situation der Beschwerdeführerin als alleinstehende Mutter zweier minderjähriger Kinder und als Betreiberin eines Kleinwarenladens, dessen Eröffnung ihr nur aufgrund der finanziellen Hilfe des Beschwerdeführers ermöglicht wurde, nicht als vorteilhaft bezeichnet werden. 5.5 Nach dem Gesagten ist die Angelegenheit als Grenzfall zu werten. Aufgrund der besonderen Umstände ist jedoch entgegen der Vorinstanz gerade genügend Gewähr für die Wiederausreise der Gesuchstellerin aus dem Schengen-Raum vor Ablauf des Visums vorhanden. Das Kriterium der gesicherten Wiederausreise ist damit als erfüllt zu betrachten. 6. 6.1 Weiter gilt es zu prüfen, ob für einen Aufenthalt der Gesuchstellerin in der Schweiz ausreichende Mittel zur Verfügung stehen (vgl. E. 3.2.1). Selber dürfte sie kaum in der Lage sein, die Reise- und Aufenthaltskosten zu bezahlen. So gibt sie denn auch in ihrem Visumsantrag vom 8. März 2024 an, dass sämtliche Reise- und Lebenshaltungskosten während ihres Aufenthalts vom Beschwerdeführer übernommen würden (SEM-act. 3, pag. 119). Letzterer hat im Rahmen der zusätzlichen Abklärung durch das Migrationsamt des Kantons Aargau am 21. April 2024 eine Verpflichtungserklärung unterzeichnet. Er verpflichtete sich dabei, bis zu einem Betrag von Fr. 30'000.- sämtliche ungedeckten Kosten für den Lebensunterhalt (einschliesslich Unfall, Krankheit und Rückreise) zu übernehmen, die dem Gemeinwesen sowie privaten Erbringern von medizinischen Dienstleistungen durch den Aufenthalt der Gesuchstellerin entstünden (SEM-act. 6, pag. 183). Der als Garant auftretende Beschwerdeführer, der als Finanzmanager arbeitet, hat einen einwandfreien finanziellen Leumund und ist aufgrund seines Vermögens (vgl. SEM-act. 3, pag. 107) in der Lage, der eingegangenen Verpflichtung nachzukommen. Der Nachweis ausreichender finanzieller Mittel für den Besuchsaufenthalt ist somit erbracht, ohne dass es anderer Sicherheiten im Sinne von Art. 18 VEV (vgl. E. 3.2.1 am Ende) bedürfte. 6.2 Es bleibt somit als Einreisevoraussetzung noch der Abschluss einer während des Besuchszeitraums gültigen Reisekrankenversicherung (vgl. E. 3.2.4). Die in den Akten liegende Schengen-Versicherung wurde dabei nur für den Zeitraum vom 29. Mai 2024 bis 19. August 2024 abgeschlossen und ist damit inzwischen abgelaufen (vgl. SEM-act. 3, pag. 115). Die Vorinstanz wird vor Erteilung des Visums somit noch eine gültige Reisekrankenversicherung von der Gesuchstellerin einzuholen haben. 7. Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass bis auf eine gültige Reisekrankenversicherung sämtliche für die Visumserteilung zu prüfenden Einreisevoraussetzungen, insbesondere die Gewähr für die gesicherte Wiederausreise, gegeben sind. Die angefochtene Verfügung beruht auf einer unrichtigen Prognose, indem die Wiederausreise der Gesuchstellerin als nicht gesichert erachtet wurde. Die Gewähr für eine gesicherte Wiederausreise gemäss Art. 5 Abs. 2 AIG wurde dadurch zu Unrecht verneint. Die Beschwerde ist daher gutzuheissen, die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, ein Schengen-Visum mit einer Aufenthaltsdauer von 90 Tagen (vgl. Beschwerdehauptantrag) zu erteilen, sobald seitens der Gesuchstellerin eine gültige Reisekrankenversicherung vorgelegt worden ist. 8. 8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 900.- ist zurückzuerstatten. 8.2 Dem anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines Obsiegens gestützt auf Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art 7 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) zu Lasten der Vorinstanz eine angemessene Parteientschädigung zuzusprechen. Das Gericht setzt die Entschädigung unter Berücksichtigung der Kostennote fest. Wird - wie vorliegend - keine solche eingereicht, so setzt das Gericht die Entschädigung aufgrund der Akten fest (Art. 14 Abs. 2 VGKE). In Berücksichtigung der Notwendigkeit der Eingaben, der Schwierigkeit der Streitsache in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht sowie der Bandbreite ausgerichteter Entschädigungen in vergleichbaren Fällen ist das Honorar nach Massgabe der einschlägigen Bestimmungen auf Fr. 1'800.- (inkl. Auslagen und MwSt) festzusetzen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und die angefochtene Verfügung vom 10. Mai 2024 wird aufgehoben.

2. Die Vorinstanz wird angewiesen, nach Vorliegen einer gültigen Reisekrankenversicherung der Gesuchstellerin ein Schengen-Visum für die Aufenthaltsdauer von 90 Tagen zu erteilen.

3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 900.- wird dem Beschwerdeführer zurückerstattet.

4. Die Vorinstanz hat den Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht mit Fr. 1'800.- zu entschädigen.

5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Susanne Genner Jan Hoefliger Versand: