Schengen-Visum
Sachverhalt
A. A.a B._______ (geboren [...], nachfolgend: Gesuchsteller bzw. Eingelade- ner), sri-lankischer Staatsangehöriger, beantragte am 20. Juli 2023 bei der Schweizer Botschaft in Colombo die Ausstellung eines Schengen-Visums für einen Besuchsaufenthalt vom (...) bis (...) bei seinen im Kanton C._______ wohnhaften Familienangehörigen (Ehefrau: A._______, ur- sprünglich vorläufige Aufnahme, nun Aufenthaltsbewilligung B [nachfol- gend: Beschwerdeführerin]; Söhne D._______ und E._______, beide Schweizer Staatsbürger; Tochter F._______, Niederlassungsbewilligung C; Tochter G._______, anerkannter Flüchtling mit Asyl und Aufenthaltsbewil- ligung B; vgl. SEM act. 4/pag. 46-49; Replik vom 20. Dezember 2023). Die Erstgenannte hatte zuvor ein entsprechendes Einladungsschreiben einge- reicht (SEM act. 4/pag. 143). Grund für den Aufenthalt sei, die Familie in der Schweiz zu besuchen. A.b Mit Formular-Verfügung vom 20. Juli 2023 lehnte die Botschaft den Vi- sumsantrag ab, da begründete Zweifel an der fristgerechten Wiederaus- reise des Gesuchstellers aus dem Schengen-Raum bestünden (SEM act. 4/pag. 42-43). A.c Gegen den abschlägigen Visumsentscheid erhob die Beschwerdefüh- rerin am 28. Juli 2023 Einsprache (SEM act. 2/pag. 3-37). In der Folge liess das SEM durch die kantonale Migrationsbehörde weitere Abklärungen zum Sachverhalt vornehmen (SEM act. 4 und act. 5). B. Die Vorinstanz wies mit Entscheid vom 29. September 2023 die Einspra- che ab. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, weder die wirt- schaftliche Lage in Sri Lanka noch die allgemeine und persönliche Situa- tion des Gesuchstellers böten Gewähr für eine fristgerechte und anstands- lose Wiederausreise in sein Heimatland (SEM act. 7/169-172). C. Mit an das Bundesverwaltungsgericht gerichteter Beschwerde vom 27. Ok- tober 2023 stellte die Beschwerdeführerin die Begehren, es sei die vor- instanzliche Verfügung aufzuheben und dem Gesuchsteller das beantragte Schengen-Visum auszustellen.
F-5889/2023 Seite 3 F. Mit Vernehmlassung vom 5. Dezember 2023 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. D. Die Beschwerdeführerin replizierte mit Eingabe vom 20. Dezember 2023.
Erwägungen (20 Absätze)
E. 1.1 Von der Vorinstanz erlassene Einspracheentscheide bezüglich Schen- gen-Visa sind mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbar (vgl. Art. 31 ff. VGG i.V.m. Art. 5 VwVG). Das Rechtsmittelverfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG).
E. 1.2 Die Beschwerdeführerin hat am vorangegangenen Einspracheverfah- ren teilgenommen und ist als Gastgeberin des Gesuchstellers durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt. Obwohl der ursprünglich an- gestrebte Besuchszeitraum inzwischen abgelaufen ist, muss auf ein fort- bestehendes Rechtsschutzinteresse geschlossen werden. Dies belegt al- lein schon die Einreichung der Beschwerde. Die Beschwerdeführerin ist daher zur Erhebung des Rechtsmittels legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (vgl. Art. 50 Abs. 1 und 52 Abs. 1 VwVG).
E. 1.3 In der vorliegenden Beschwerdeangelegenheit entscheidet das Bun- desverwaltungsgericht endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG).
E. 2 Mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht können die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Er- messens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheb- lichen Sachverhaltes und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet das Bundesrecht von Am- tes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG nicht an die Begründung der Begehren gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheids (vgl. BVGE 2014/1 E. 2).
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E. 3 Der angefochtenen Verfügung liegt das Gesuch eines Staatsangehörigen Sri Lankas um Erteilung eines Visums zu Besuchszwecken für die Schweiz zugrunde. Da sich der Gesuchsteller nicht auf die EU/EFTA-Personenfrei- zügigkeitsabkommen berufen kann und die beabsichtigte Aufenthaltsdauer 90 Tage nicht überschreitet, fällt die vorliegende Streitsache in den persön- lichen und sachlichen Anwendungsbereich der Schengen-Assoziierungs- abkommen, mit denen die Schweiz den Schengen-Besitzstand und die da- zugehörigen gemeinschaftsrechtlichen Rechtsakte übernommen hat (BVGE 2014/1 E. 3; 2011/48 E. 3). Das Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG, SR 142.20) und dessen Ausführungsbestimmungen gelangen nur soweit zur Anwendung, als die Schengen-Assoziierungsabkommen keine abweichenden Bestimmungen enthalten (Art. 2 Abs. 4 AIG).
E. 4.1 Die Schweiz ist – wie andere Staaten auch – grundsätzlich nicht ver- pflichtet, ausländischen Personen die Einreise zu gestatten und entschei- det darüber, vorbehältlich völkerrechtlicher Verpflichtungen, autonom (vgl. BVGE 2009/27 E. 3). Das Schengen-Recht schränkt die nationalstaatli- chen Befugnisse insoweit ein, als es einheitliche Voraussetzungen für Ein- reise und Visa aufstellt und die Mitgliedstaaten verpflichtet, die Einreise bzw. das Visum zu verweigern, wenn die Voraussetzungen nicht erfüllt sind. Einen Anspruch auf Einreise vermittelt auch das Schengen-Recht nicht (vgl. BVGE 2014/1 E. 4.1.5).
E. 4.2 Drittstaatsangehörige dürfen über die Aussengrenzen des Schengen- Raums für einen Aufenthalt von höchstens 90 Tagen innerhalb eines Zeit- raums von 180 Tagen einreisen, wenn sie im Besitz gültiger Reisedoku- mente sind, die zum Grenzübertritt berechtigen. Ferner benötigen sie ein Visum, sofern dieses gemäss der Verordnung (EU) 2018/1806 des Euro- päischen Parlaments und des Rates vom 14. November 2018 zur Aufstel- lung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Aussengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind (ABl. L 303/39 vom 28.11.2018) erforderlich ist. Im Weiteren müssen Dritt- staatsangehörige den Zweck und die Umstände ihres beabsichtigten Auf- enthalts belegen und hierfür über ausreichende finanzielle Mittel verfügen. Sie dürfen nicht im Schengener Informationssystem (SIS II) zur Einreise- verweigerung ausgeschrieben sein und keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die inter- nationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellen (vgl. zum Ganzen:
F-5889/2023 Seite 5 Art. 5 Abs. 1 und 2 AIG; Art. 3 Abs. 1 der Verordnung vom 15. August 2018 über die Einreise und die Visumerteilung [VEV, SR 142.204] i.V.m. Art. 6 Abs. 1 und 2 der Verordnung [EG] Nr. 2016/399 des Europäischen Parla- ments und des Rates vom 9. März 2016 [kodifizierter Text] über einen Ge- meinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen [nachfolgend: Schengener Grenzkodex, SGK, ABl. L 77/1 vom 23.03.2016]; Art. 14 Abs. 1 und Art. 21 Abs. 1 der Verordnung [EG] Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft [nachfolgend: Visakodex, VK, Abl. L 243 vom 15.9.2009]).
E. 4.3 Eine drittstaatsangehörige Person muss für die fristgerechte Wieder- ausreise Gewähr bieten (Art. 5 Abs. 2 AIG). Wenn sie nicht bereit ist, das Hoheitsgebiet des Schengen-Raums fristgerecht wieder zu verlassen, ist eine Gefahr für die öffentliche Ordnung im Sinne von Art. 6 Abs. 1 Bst. e SGK anzunehmen (BVGE 2014/1 E. 4.3 in fine; 2011/48 E. 4.5). Die Be- hörden haben daher unter Mitwirkung der drittstaatsangehörigen Person zu prüfen, ob diese für die gesicherte Wiederausreise Gewähr bietet (vgl. Art. 14 Abs. 1 Bst. d VK; Art. 21 Abs. 1 VK; BVGE 2014/1 E. 4.4). Das Vi- sum wird verweigert, wenn begründete Zweifel an der Echtheit der vom Antragsteller vorgelegten Belege oder am Wahrheitsgehalt ihres Inhalts, an der Glaubhaftigkeit seiner Aussagen oder der von ihm bekundeten Ab- sicht bestehen, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vor Ablauf der Gül- tigkeit des beantragten Visums zu verlassen (Art. 32 Abs. 1 Bst. b VK).
E. 4.4 Sind die erwähnten Voraussetzungen nicht erfüllt, kann in Ausnahme- fällen ein Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit erteilt werden, das nur für das Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats gilt. Von dieser Möglichkeit kann der betreffende Mitgliedstaat unter anderem Gebrauch machen, wenn er es aus humanitären Gründen, aus solchen des nationa- len Interesses oder aufgrund internationaler Verpflichtungen für erforder- lich hält (vgl. Art. 3 Abs. 4 und 5 VEV; Art. 25 Abs. 1 Bst. a Visakodex; Art. 6 Abs. 5 Bst. c SGK).
E. 5.1 Aufgrund seiner Staatszugehörigkeit unterliegt der Gesuchsteller der Visumspflicht (vgl. E. 4.1 hiervor). Bei der Prüfung der Einreisevorausset- zungen nach Art. 6 Abs. 1 SGK ist die Frage der gesicherten Wiederaus- reise zentral. Eine solche erachtete das SEM aufgrund der allgemeinen Situation im Heimatland und der persönlichen Verhältnisse der eingelade- nen Person als nicht genügend gewährleistet.
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E. 5.2 In der Regel lassen sich keine gesicherten Feststellungen darüber tref- fen, ob eine drittstaatsangehörige Person tatsächlich beabsichtigt, vor Ab- lauf des Visums den Schengen-Raum zu verlassen, weshalb darüber eine Prognose zu erstellen ist. Hierzu sind alle Umstände des Einzelfalles zu würdigen. Die Beweisführungslast obliegt dabei der drittstaatsangehörigen Person (Art. 14 Abs. 1 Bst. d VK; Art. 14 Abs. 3 i.V.m. Anhang II VK; Art. 6 Abs. 1 Bst. c SGK; Art. 5 Abs. 2 AIG; BVGE 2014/1 E. 4.4 und E. 6.1). An- haltspunkte zur Beurteilung der Gewähr für eine fristgerechte Wiederaus- reise können sich zunächst aus der allgemeinen Situation im Herkunftsland der drittstaatsangehörigen Person ergeben. Namentlich bei Einreisegesu- chen von Personen aus Staaten beziehungsweise Regionen mit politisch, wirtschaftlich und sozial ungünstigen Verhältnissen rechtfertigt sich eine strenge Praxis, da die persönliche Interessenlage in solchen Fällen erfah- rungsgemäss häufig nicht mit dem Ziel und Zweck einer zeitlich befristeten Einreisebewilligung im Einklang steht (BVGE 2014/1 E. 6.1 m.H.).
E. 5.3 Sri Lanka leidet unter einer schweren Wirtschafts- und Finanzkrise. Es kommt regelmässig zu Streiks und Demonstrationen im ganzen Land. Da- bei kann es zu gewaltsamen Ausschreitungen kommen. Trotz vordergrün- diger Beruhigung der Lage bestehen weiterhin hohe politische und soziale Spannungen, wie auch Spannungen zwischen religiösen beziehungsweise ethnischen Gemeinschaften. Es kommt überdies zu Engpässen bei der Versorgung mit Medikamenten, Strom, Treibstoff und Gütern des täglichen Bedarfs (vgl. Reisehinweise für Sri Lanka, < https://www.eda.admin.ch > Reisehinweise und Vertretungen > Reisehinweise für Sri Lanka; abgerufen am 16.01.2024). Gemäss diverser Quellen erweist sich die Wirtschafts- krise im Norden, woher der Gesuchsteller stammt, als besonders ausge- prägt. Gemäss dem ausführlichen Bericht der UN-Organisationen World Food Program (WFP) und Food and Agriculture Organization (FAO) sind der Norden und der Osten stärker von der Nahrungsunsicherheit sowie von einer Einkommensverminderung betroffen als andere Landesteile (vgl. World Food Program [WFP] / Food and Agriculture Organization [FAO], Special Report: FAO/WFP Crop and Food Security Assessment Mission [CFSAM] to the Democratic Socialist Republic of Sri Lanka, 29.05.2023, https://reliefweb.int/attachments/2f8749ae-5a3a-46ed-b1da- e549dc7128ea/cc6202en.pdf, S. 6 ff., abgerufen am 16.01.2024).
E. 5.4 Vor diesem Hintergrund ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz das Risiko einer nicht fristgerechten Wiederausreise von Besuchern aus Sri Lanka grundsätzlich als hoch einstuft, insbesondere wenn im westli- chen Ausland bereits ein gewisses familiäres Beziehungsnetz besteht.
F-5889/2023 Seite 7
E. 6.1 Bei der Risikoanalyse sind allerdings nicht nur solch allgemeine Um- stände und Erfahrungen, sondern auch sämtliche Gesichtspunkte des kon- kreten Einzelfalls zu berücksichtigen. Dabei sind in die Prognose über die Absicht einer gesuchstellenden Person, den Schengen-Raum fristgerecht zu verlassen, deren persönliche, familiäre und berufliche beziehungsweise wirtschaftliche Situation sowie deren Interessenlage miteinzubeziehen (BVGE 2014/1 E. 6.3.1). Obliegt einer gesuchstellenden Person im Hei- matland beispielsweise eine besondere berufliche, gesellschaftliche oder familiäre Verantwortung, kann dies die Prognose für eine anstandslose Wiederausreise begünstigen. Umgekehrt muss bei Personen, die in ihrer Heimat keine besonderen Verpflichtungen haben, das Risiko eines auslän- derrechtlich nicht regelkonformen Verhaltens nach einer bewilligten Ein- reise als hoch eingeschätzt werden (BVGE 2014/1 E. 6.3.1; 2009/27 E. 8).
E. 6.1.1 Beim Gesuchsteller handelt es sich um den (...)-jährigen Ehemann der Beschwerdeführerin respektive Vater von vier in der Schweiz lebenden gemeinsamen Kindern. Den Akten zufolge lebt er alleine in H._______ und geht keiner Beschäftigung nach (vgl. SEM act. 4/pag. 48). Er stammt ferner aus einer Region mit besonders hohem Migrationsdruck. Dass ihm in der Heimat besondere gesellschaftliche oder familiäre Verpflichtungen obliegen würden, ist nicht ersichtlich. Vielmehr ist aufgrund der beantragten Visumsdauer von knapp drei Monaten von einer weitgehenden Ungebundenheit auszugehen. Zudem verfügt er in der Schweiz durch die hier lebende Ehefrau und vier gemeinsame Kinder über ein vorbestehendes familiäres Beziehungsnetz, was das Emigrationsrisiko erhöht. Dies lässt sich auch daraus folgern, dass er am (...) bei der Schweizer Vertretung ein Gesuch um Familiennachzug einreichte (vgl. SEM act. 1/pag. 1-3), welches im Jahr (...) abgelehnt worden sei (vgl. Beschwerdeschrift S. 1).
E. 6.1.2 Zu den wirtschaftlichen Verhältnissen des Gesuchstellers ist festzu- halten, dass er in Sri Lanka ein Grundstück besitzt. Ferner arbeite er – gemäss den Ausführungen der Beschwerdeführerin – in einem kleinen Pensum als Buchhalter für seinen Bruder, verwalte sein Vermögen und sei in der Agrarwirtschaft tätig, wo er Gemüse anbaue. Ferner verfüge er über mehrere Sparkonten, aus denen er ebenfalls ein Einkommen aus Zinsen erziele (vgl. SEM act. 6/pag. 163 f.). Den Akten sind Bestätigungen über vier verschiedene Bankkonten zu entnehmen (vgl. SEM act. 2/pag. 30-32), welche am (...), (...), (...) und (...) eröffnet wurden. Diese weisen zusammen insgesamt einen Saldo von LKR 2'759'626 (umgerechnet ca. Fr. 7’360.–
F-5889/2023 Seite 8 per Juni/Juli 2023) aus. Auf die drei am (...), (...), und (...) eröffneten Konten wurde an diesem Tag jeweils einmalig eine Geldsumme eingezahlt. Es wurde nicht erläutert, woher dieses Geld stammte. Der Umstand, dass die Einzahlungen wenige Monate vor der Visumsantragstellung am 20. Juli 2023 geschahen – bei welcher der Gesuchsteller angab, keine Anstellung zu haben – spricht nicht für eine sichere wirtschaftlichen Existenz in der Heimat, welche ihn von einer Emigration abhalten könnte. Zudem lässt kei- nes dieser Konten Rückschlüsse über die geltend gemachte regelmässige Tätigkeit als Buchhalter oder die behaupteten Vermögensgewinne zu, da in den Auszügen lediglich ein Saldo vermerkt ist. Sodann widerspricht die angeführte Tätigkeit als Buchhalter seinen Angaben im Visumsantrag, wo- rin er die Frage nach einer Erwerbstätigkeit mit "No occupation" beantwor- tete (vgl. SEM act. 4/pag. 48). Dementsprechend bleiben die mit der Be- schwerde eingereichten Lohnabrechnungen für die Monate Juli, August und September des Jahres 2023, wonach er in seiner Funktion als Mana- ger der Unternehmung I._______ in H._______ ein regelmässiges Ein- kommen erziele und gemäss Bestätigung dieser Unternehmung vom 26. Oktober 2023 seit dem 1. Mai 2018 dort angestellt sei, ohne jeglichen Be- weiswert. Eine solche Erwerbstätigkeit brachte er denn auch weder im Vi- sumsantrag noch in seiner Einsprache vom 28. Juli 2023 oder in seiner Stellungnahme an das kantonale Migrationsamt vom 18. September 2023 jemals vor. Auch die weiteren, mit der Replik eingereichten drei Bestätigun- gen, die belegen sollen, dass er tatsächlich als Manager der Unterneh- mung I._______ in H._______ arbeite, bleiben ohne Beweiswert. Zunächst einmal wird nicht ersichtlich, wer die am 27. Dezember 2023 datierte Be- stätigung dieser Unternehmung ausgestellt hat und in welcher Beziehung diese Person zum erwähnten Betrieb steht; gleiches gilt im Übrigen auch für die Bestätigung vom 26. Oktober 2023. Jedenfalls erscheint es wenig überzeugend, dass der Gesuchsteller darin als "one of the key individuals within our organization" bezeichnet wird, er demgegenüber aber offenbar problemlos drei Monate dem Betrieb fernbleiben könnte, will er doch ge- mäss Visumsantrag während dieser Zeit seine Angehörigen in der Schweiz besuchen. Sodann deuten die Formulierungen in diesen Bestätigungen auf ein bereits länger andauerndes Engagement bei dieser Unternehmung hin (so bestätigt in der Bescheinigung vom 26. Oktober 2023), was jedoch wie- derum mit seiner Angabe im Visumsantrag vom 20. Juli 2023, er sei ohne Beschäftigung, in diametralem Widerspruch steht. Die dritte, durch die Ge- meinde J._______ vom 25. Dezember 2023 ausgestellte Bestätigung hält lediglich in allgemeiner Weise fest, dass der Gesuchsteller finanziell unab- hängig sei und sein Einkommen aus einer Beschäftigung beziehe, was ihm erlaube, seinen finanziellen Verpflichtungen nachzukommen. Vor diesem
F-5889/2023 Seite 9 Hintergrund und in Anbetracht der aufgeführten Unstimmigkeiten kann auch in Berücksichtigung der eingereichten Unterlagen fraglos nicht von einer massgeblichen beruflichen und wirtschaftlichen Verankerung des Eingeladenen ausgegangen werden, welche die Gefahr eines Verbleibens in der Schweiz beziehungsweise im Schengen-Raum über den deklarier- ten Zeitpunkt hinaus als unwahrscheinlich erscheinen liesse.
E. 6.2 Vor dem allgemeinen und persönlichen Hintergrund konnte das SEM demnach davon ausgehen, dass keine hinreichende Gewähr für eine frist- gerechte und anstandslose Wiederausreise des Gesuchstellers nach ei- nem Besuchsaufenthalt besteht. Mithin fehlt es an einer unabdingbaren Voraussetzung für die Erteilung eines einheitlichen Visums für den gesam- ten Schengen-Raum. An dieser Einschätzung vermögen angesichts der vorstehenden Erörterungen auch die in der Rechtsmitteleingabe und der Replik geäusserten gegenteiligen Zusicherungen der Beschwerdeführerin nichts zu ändern. Weiter gilt es darauf hinzuweisen, dass bei der Risikoab- wägung Gastgeber zwar für gewisse finanzielle Risiken garantieren kön- nen –, nicht aber für ein bestimmtes Verhalten ihrer Gäste (vgl. BVGE 2014/1 E. 6.3.7 m.H.).
E. 6.3 Soweit sich die Beschwerdeführerin sinngemäss auf das durch Art. 8 EMRK geschützte Recht auf Achtung des Familienlebens beruft, ist vorlie- gend zu prüfen, ob sich aus der Beziehung des Gesuchstellers zu der in der Schweiz lebenden Beschwerdeführerin respektive zu den hierzulande lebenden (erwachsenen) Kindern eine auf Art. 8 EMRK basierende völker- rechtliche Pflicht zur Ermöglichung eines Besuchs in der Schweiz ergibt. In diesem Zusammenhang ist zunächst daran zu erinnern, dass sich der Ge- genstand des vorliegenden Verfahrens nicht auf die Frage der Familienzu- sammenführung, sondern ausschliesslich auf ein Visum zu Besuchszwe- cken bezieht, was die Anwendbarkeit von Art. 8 EMRK stark relativiert. So- dann können sich auf die Teilgarantie des Familienlebens namentlich aus- ländische Personen berufen, die nahe Familienangehörige mit hinreichend gefestigtem Anwesenheitsrecht in der Schweiz haben, sofern das Fami- lienleben intakt ist und gelebt wird (vgl. BVGE 2014/1 E. 9.3 mit Hinwei- sen). Die Beziehung zwischen der Beschwerdeführerin, den Kindern und dem Gesuchsteller wird seit der Flucht der Ersteren aus Sri Lanka im Jahr (...) nur über Kommunikationskanäle gepflegt, und die Beschwerdeführerin wolle nun den Rest ihres Lebens mit ihrem Mann (dem Gesuchsteller) zu- sammen sein respektive sie wollten Zeit miteinander verbringen (vgl. SEM act. 4/pag. 154; Beschwerdeschrift S. 1). Es ist demnach davon auszuge- hen, dass das Familienleben intakt ist und – soweit es die grosse Distanz
F-5889/2023 Seite 10 zulässt – auch gelebt wird, so dass die Beziehung grundsätzlich den Schutz von Art. 8 EMRK geniesst. Allerdings ergibt sich daraus kein An- spruch, das Familienleben in einem bestimmten Land zu leben (BGE 138 I 246 E. 3.2.1 S. 250 m.H.). Die Konventionsgarantie schützt das Familien- leben als solches und nicht die freie Wahl des für den Aufbau und die Füh- rung des Familienlebens günstigsten Ortes. Ein Eingriff in den Schutzbe- reich des Familienlebens liegt daher in aller Regel nicht vor, wenn von den Beteiligten ohne Weiteres erwartet werden kann, das Familienleben aus- serhalb der Schweiz zu pflegen. Eine Interessenabwägung nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK erübrigt sich unter diesen Umständen. Anders verhält es sich, wenn den Beteiligten nicht oder nicht ohne Weiteres die Kontaktpflege im Ausland zuzumuten ist (BVGE 2011/48 E. 6.3.1 m.H.). Es ist aber nicht ersichtlich, dass Kontakte nur in der Schweiz gepflegt werden könnten, zu- mal der sri-lankische Reisepass Reisen in über vierzig Länder ohne Visum erlaubt (Visumfreie Länder für Inhaber eines Reisepasses von Sri Lanka 2024, https://visaindex.com/de/visa-anforderungen/visumfreie-laender- fuer-inhaber-eines-reisepasses-von-sri-lanka/, abgerufen am 17.01.2024). Es bestehen demzufolge keine Gründe, die es erlauben würden, dem Ge- suchsteller ein humanitäres Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit auszustellen (vgl. E. 4.4 hiervor).
E. 7 Aus diesen Darlegungen folgt, dass die angefochtene Verfügung im Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist daher ab- zuweisen.
E. 8 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdefüh- rerin aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 800.– festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kos- ten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der am 14. November 2023 in der gleichen Höhe geleis- tete Kostenvorschuss ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwen- den. (Dispositiv nächste Seite)
F-5889/2023 Seite 11
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 800.– werden der Beschwerdeführerin aufer- legt. Der in gleicher Höhe bezahlte Kostenvorschuss wird zu deren Bezah- lung verwendet.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin und die Vorinstanz. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Regula Schenker Senn Stefan Weber Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-5889/2023 Urteil vom 22. Februar 2024 Besetzung Richterin Regula Schenker Senn (Vorsitz), Richterin Susanne Genner, Richter Daniele Cattaneo, Gerichtsschreiber Stefan Weber. Parteien A._______, (...), Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Schengen-Visum; Verfügung des SEM vom 29. September 2023. Sachverhalt: A. A.a B._______ (geboren [...], nachfolgend: Gesuchsteller bzw. Eingeladener), sri-lankischer Staatsangehöriger, beantragte am 20. Juli 2023 bei der Schweizer Botschaft in Colombo die Ausstellung eines Schengen-Visums für einen Besuchsaufenthalt vom (...) bis (...) bei seinen im Kanton C._______ wohnhaften Familienangehörigen (Ehefrau: A._______, ursprünglich vorläufige Aufnahme, nun Aufenthaltsbewilligung B [nachfolgend: Beschwerdeführerin]; Söhne D._______ und E._______, beide Schweizer Staatsbürger; Tochter F._______, Niederlassungsbewilligung C; Tochter G._______, anerkannter Flüchtling mit Asyl und Aufenthaltsbewilligung B; vgl. SEM act. 4/pag. 46-49; Replik vom 20. Dezember 2023). Die Erstgenannte hatte zuvor ein entsprechendes Einladungsschreiben eingereicht (SEM act. 4/pag. 143). Grund für den Aufenthalt sei, die Familie in der Schweiz zu besuchen. A.b Mit Formular-Verfügung vom 20. Juli 2023 lehnte die Botschaft den Visumsantrag ab, da begründete Zweifel an der fristgerechten Wiederausreise des Gesuchstellers aus dem Schengen-Raum bestünden (SEM act. 4/pag. 42-43). A.c Gegen den abschlägigen Visumsentscheid erhob die Beschwerdeführerin am 28. Juli 2023 Einsprache (SEM act. 2/pag. 3-37). In der Folge liess das SEM durch die kantonale Migrationsbehörde weitere Abklärungen zum Sachverhalt vornehmen (SEM act. 4 und act. 5). B. Die Vorinstanz wies mit Entscheid vom 29. September 2023 die Einsprache ab. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, weder die wirtschaftliche Lage in Sri Lanka noch die allgemeine und persönliche Situation des Gesuchstellers böten Gewähr für eine fristgerechte und anstandslose Wiederausreise in sein Heimatland (SEM act. 7/169-172). C. Mit an das Bundesverwaltungsgericht gerichteter Beschwerde vom 27. Oktober 2023 stellte die Beschwerdeführerin die Begehren, es sei die vor-instanzliche Verfügung aufzuheben und dem Gesuchsteller das beantragte Schengen-Visum auszustellen. F.Mit Vernehmlassung vom 5. Dezember 2023 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. D. Die Beschwerdeführerin replizierte mit Eingabe vom 20. Dezember 2023. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Von der Vorinstanz erlassene Einspracheentscheide bezüglich Schengen-Visa sind mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbar (vgl. Art. 31 ff. VGG i.V.m. Art. 5 VwVG). Das Rechtsmittelverfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). 1.2 Die Beschwerdeführerin hat am vorangegangenen Einspracheverfahren teilgenommen und ist als Gastgeberin des Gesuchstellers durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt. Obwohl der ursprünglich angestrebte Besuchszeitraum inzwischen abgelaufen ist, muss auf ein fortbestehendes Rechtsschutzinteresse geschlossen werden. Dies belegt allein schon die Einreichung der Beschwerde. Die Beschwerdeführerin ist daher zur Erhebung des Rechtsmittels legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (vgl. Art. 50 Abs. 1 und 52 Abs. 1 VwVG). 1.3 In der vorliegenden Beschwerdeangelegenheit entscheidet das Bundesverwaltungsgericht endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG).
2. Mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht können die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG nicht an die Begründung der Begehren gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheids (vgl. BVGE 2014/1 E. 2).
3. Der angefochtenen Verfügung liegt das Gesuch eines Staatsangehörigen Sri Lankas um Erteilung eines Visums zu Besuchszwecken für die Schweiz zugrunde. Da sich der Gesuchsteller nicht auf die EU/EFTA-Personenfreizügigkeitsabkommen berufen kann und die beabsichtigte Aufenthaltsdauer 90 Tage nicht überschreitet, fällt die vorliegende Streitsache in den persönlichen und sachlichen Anwendungsbereich der Schengen-Assoziierungsabkommen, mit denen die Schweiz den Schengen-Besitzstand und die dazugehörigen gemeinschaftsrechtlichen Rechtsakte übernommen hat (BVGE 2014/1 E. 3; 2011/48 E. 3). Das Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG, SR 142.20) und dessen Ausführungsbestimmungen gelangen nur soweit zur Anwendung, als die Schengen-Assoziierungsabkommen keine abweichenden Bestimmungen enthalten (Art. 2 Abs. 4 AIG). 4. 4.1 Die Schweiz ist - wie andere Staaten auch - grundsätzlich nicht verpflichtet, ausländischen Personen die Einreise zu gestatten und entscheidet darüber, vorbehältlich völkerrechtlicher Verpflichtungen, autonom (vgl. BVGE 2009/27 E. 3). Das Schengen-Recht schränkt die nationalstaatlichen Befugnisse insoweit ein, als es einheitliche Voraussetzungen für Einreise und Visa aufstellt und die Mitgliedstaaten verpflichtet, die Einreise bzw. das Visum zu verweigern, wenn die Voraussetzungen nicht erfüllt sind. Einen Anspruch auf Einreise vermittelt auch das Schengen-Recht nicht (vgl. BVGE 2014/1 E. 4.1.5). 4.2 Drittstaatsangehörige dürfen über die Aussengrenzen des Schengen-Raums für einen Aufenthalt von höchstens 90 Tagen innerhalb eines Zeitraums von 180 Tagen einreisen, wenn sie im Besitz gültiger Reisedokumente sind, die zum Grenzübertritt berechtigen. Ferner benötigen sie ein Visum, sofern dieses gemäss der Verordnung (EU) 2018/1806 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. November 2018 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Aussengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind (ABl. L 303/39 vom 28.11.2018) erforderlich ist. Im Weiteren müssen Drittstaatsangehörige den Zweck und die Umstände ihres beabsichtigten Aufenthalts belegen und hierfür über ausreichende finanzielle Mittel verfügen. Sie dürfen nicht im Schengener Informationssystem (SIS II) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellen (vgl. zum Ganzen: Art. 5 Abs. 1 und 2 AIG; Art. 3 Abs. 1 der Verordnung vom 15. August 2018 über die Einreise und die Visumerteilung [VEV, SR 142.204] i.V.m. Art. 6 Abs. 1 und 2 der Verordnung [EG] Nr. 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 [kodifizierter Text] über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen [nachfolgend: Schengener Grenzkodex, SGK, ABl. L 77/1 vom 23.03.2016]; Art. 14 Abs. 1 und Art. 21 Abs. 1 der Verordnung [EG] Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft [nachfolgend: Visakodex, VK, Abl. L 243 vom 15.9.2009]). 4.3 Eine drittstaatsangehörige Person muss für die fristgerechte Wiederausreise Gewähr bieten (Art. 5 Abs. 2 AIG). Wenn sie nicht bereit ist, das Hoheitsgebiet des Schengen-Raums fristgerecht wieder zu verlassen, ist eine Gefahr für die öffentliche Ordnung im Sinne von Art. 6 Abs. 1 Bst. e SGK anzunehmen (BVGE 2014/1 E. 4.3 in fine; 2011/48 E. 4.5). Die Behörden haben daher unter Mitwirkung der drittstaatsangehörigen Person zu prüfen, ob diese für die gesicherte Wiederausreise Gewähr bietet (vgl. Art. 14 Abs. 1 Bst. d VK; Art. 21 Abs. 1 VK; BVGE 2014/1 E. 4.4). Das Visum wird verweigert, wenn begründete Zweifel an der Echtheit der vom Antragsteller vorgelegten Belege oder am Wahrheitsgehalt ihres Inhalts, an der Glaubhaftigkeit seiner Aussagen oder der von ihm bekundeten Absicht bestehen, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vor Ablauf der Gültigkeit des beantragten Visums zu verlassen (Art. 32 Abs. 1 Bst. b VK). 4.4 Sind die erwähnten Voraussetzungen nicht erfüllt, kann in Ausnahmefällen ein Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit erteilt werden, das nur für das Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats gilt. Von dieser Möglichkeit kann der betreffende Mitgliedstaat unter anderem Gebrauch machen, wenn er es aus humanitären Gründen, aus solchen des nationalen Interesses oder aufgrund internationaler Verpflichtungen für erforderlich hält (vgl. Art. 3 Abs. 4 und 5 VEV; Art. 25 Abs. 1 Bst. a Visakodex; Art. 6 Abs. 5 Bst. c SGK). 5. 5.1 Aufgrund seiner Staatszugehörigkeit unterliegt der Gesuchsteller der Visumspflicht (vgl. E. 4.1 hiervor). Bei der Prüfung der Einreisevoraussetzungen nach Art. 6 Abs. 1 SGK ist die Frage der gesicherten Wiederausreise zentral. Eine solche erachtete das SEM aufgrund der allgemeinen Situation im Heimatland und der persönlichen Verhältnisse der eingeladenen Person als nicht genügend gewährleistet. 5.2 In der Regel lassen sich keine gesicherten Feststellungen darüber treffen, ob eine drittstaatsangehörige Person tatsächlich beabsichtigt, vor Ablauf des Visums den Schengen-Raum zu verlassen, weshalb darüber eine Prognose zu erstellen ist. Hierzu sind alle Umstände des Einzelfalles zu würdigen. Die Beweisführungslast obliegt dabei der drittstaatsangehörigen Person (Art. 14 Abs. 1 Bst. d VK; Art. 14 Abs. 3 i.V.m. Anhang II VK; Art. 6 Abs. 1 Bst. c SGK; Art. 5 Abs. 2 AIG; BVGE 2014/1 E. 4.4 und E. 6.1). Anhaltspunkte zur Beurteilung der Gewähr für eine fristgerechte Wiederausreise können sich zunächst aus der allgemeinen Situation im Herkunftsland der drittstaatsangehörigen Person ergeben. Namentlich bei Einreisegesuchen von Personen aus Staaten beziehungsweise Regionen mit politisch, wirtschaftlich und sozial ungünstigen Verhältnissen rechtfertigt sich eine strenge Praxis, da die persönliche Interessenlage in solchen Fällen erfahrungsgemäss häufig nicht mit dem Ziel und Zweck einer zeitlich befristeten Einreisebewilligung im Einklang steht (BVGE 2014/1 E. 6.1 m.H.). 5.3 Sri Lanka leidet unter einer schweren Wirtschafts- und Finanzkrise. Es kommt regelmässig zu Streiks und Demonstrationen im ganzen Land. Dabei kann es zu gewaltsamen Ausschreitungen kommen. Trotz vordergründiger Beruhigung der Lage bestehen weiterhin hohe politische und soziale Spannungen, wie auch Spannungen zwischen religiösen beziehungsweise ethnischen Gemeinschaften. Es kommt überdies zu Engpässen bei der Versorgung mit Medikamenten, Strom, Treibstoff und Gütern des täglichen Bedarfs (vgl. Reisehinweise für Sri Lanka, Reisehinweise und Vertretungen > Reisehinweise für Sri Lanka; abgerufen am 16.01.2024). Gemäss diverser Quellen erweist sich die Wirtschaftskrise im Norden, woher der Gesuchsteller stammt, als besonders ausgeprägt. Gemäss dem ausführlichen Bericht der UN-Organisationen World Food Program (WFP) und Food and Agriculture Organization (FAO) sind der Norden und der Osten stärker von der Nahrungsunsicherheit sowie von einer Einkommensverminderung betroffen als andere Landesteile (vgl. World Food Program [WFP] / Food and Agriculture Organization [FAO], Special Report: FAO/WFP Crop and Food Security Assessment Mission [CFSAM] to the Democratic Socialist Republic of Sri Lanka, 29.05.2023, https://reliefweb.int/attachments/2f8749ae-5a3a-46ed-b1da-e549dc7128ea/cc6202en.pdf, S. 6 ff., abgerufen am 16.01.2024). 5.4 Vor diesem Hintergrund ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz das Risiko einer nicht fristgerechten Wiederausreise von Besuchern aus Sri Lanka grundsätzlich als hoch einstuft, insbesondere wenn im westlichen Ausland bereits ein gewisses familiäres Beziehungsnetz besteht. 6. 6.1 Bei der Risikoanalyse sind allerdings nicht nur solch allgemeine Umstände und Erfahrungen, sondern auch sämtliche Gesichtspunkte des konkreten Einzelfalls zu berücksichtigen. Dabei sind in die Prognose über die Absicht einer gesuchstellenden Person, den Schengen-Raum fristgerecht zu verlassen, deren persönliche, familiäre und berufliche beziehungsweise wirtschaftliche Situation sowie deren Interessenlage miteinzubeziehen (BVGE 2014/1 E. 6.3.1). Obliegt einer gesuchstellenden Person im Heimatland beispielsweise eine besondere berufliche, gesellschaftliche oder familiäre Verantwortung, kann dies die Prognose für eine anstandslose Wiederausreise begünstigen. Umgekehrt muss bei Personen, die in ihrer Heimat keine besonderen Verpflichtungen haben, das Risiko eines ausländerrechtlich nicht regelkonformen Verhaltens nach einer bewilligten Einreise als hoch eingeschätzt werden (BVGE 2014/1 E. 6.3.1; 2009/27 E. 8). 6.1.1 Beim Gesuchsteller handelt es sich um den (...)-jährigen Ehemann der Beschwerdeführerin respektive Vater von vier in der Schweiz lebenden gemeinsamen Kindern. Den Akten zufolge lebt er alleine in H._______ und geht keiner Beschäftigung nach (vgl. SEM act. 4/pag. 48). Er stammt ferner aus einer Region mit besonders hohem Migrationsdruck. Dass ihm in der Heimat besondere gesellschaftliche oder familiäre Verpflichtungen obliegen würden, ist nicht ersichtlich. Vielmehr ist aufgrund der beantragten Visumsdauer von knapp drei Monaten von einer weitgehenden Ungebundenheit auszugehen. Zudem verfügt er in der Schweiz durch die hier lebende Ehefrau und vier gemeinsame Kinder über ein vorbestehendes familiäres Beziehungsnetz, was das Emigrationsrisiko erhöht. Dies lässt sich auch daraus folgern, dass er am (...) bei der Schweizer Vertretung ein Gesuch um Familiennachzug einreichte (vgl. SEM act. 1/pag. 1-3), welches im Jahr (...) abgelehnt worden sei (vgl. Beschwerdeschrift S. 1). 6.1.2 Zu den wirtschaftlichen Verhältnissen des Gesuchstellers ist festzuhalten, dass er in Sri Lanka ein Grundstück besitzt. Ferner arbeite er - gemäss den Ausführungen der Beschwerdeführerin - in einem kleinen Pensum als Buchhalter für seinen Bruder, verwalte sein Vermögen und sei in der Agrarwirtschaft tätig, wo er Gemüse anbaue. Ferner verfüge er über mehrere Sparkonten, aus denen er ebenfalls ein Einkommen aus Zinsen erziele (vgl. SEM act. 6/pag. 163 f.). Den Akten sind Bestätigungen über vier verschiedene Bankkonten zu entnehmen (vgl. SEM act. 2/pag. 30-32), welche am (...), (...), (...) und (...) eröffnet wurden. Diese weisen zusammen insgesamt einen Saldo von LKR 2'759'626 (umgerechnet ca. Fr. 7'360.- per Juni/Juli 2023) aus. Auf die drei am (...), (...), und (...) eröffneten Konten wurde an diesem Tag jeweils einmalig eine Geldsumme eingezahlt. Es wurde nicht erläutert, woher dieses Geld stammte. Der Umstand, dass die Einzahlungen wenige Monate vor der Visumsantragstellung am 20. Juli 2023 geschahen - bei welcher der Gesuchsteller angab, keine Anstellung zu haben - spricht nicht für eine sichere wirtschaftlichen Existenz in der Heimat, welche ihn von einer Emigration abhalten könnte. Zudem lässt keines dieser Konten Rückschlüsse über die geltend gemachte regelmässige Tätigkeit als Buchhalter oder die behaupteten Vermögensgewinne zu, da in den Auszügen lediglich ein Saldo vermerkt ist. Sodann widerspricht die angeführte Tätigkeit als Buchhalter seinen Angaben im Visumsantrag, worin er die Frage nach einer Erwerbstätigkeit mit "No occupation" beantwortete (vgl. SEM act. 4/pag. 48). Dementsprechend bleiben die mit der Beschwerde eingereichten Lohnabrechnungen für die Monate Juli, August und September des Jahres 2023, wonach er in seiner Funktion als Manager der Unternehmung I._______ in H._______ ein regelmässiges Einkommen erziele und gemäss Bestätigung dieser Unternehmung vom 26. Oktober 2023 seit dem 1. Mai 2018 dort angestellt sei, ohne jeglichen Beweiswert. Eine solche Erwerbstätigkeit brachte er denn auch weder im Visumsantrag noch in seiner Einsprache vom 28. Juli 2023 oder in seiner Stellungnahme an das kantonale Migrationsamt vom 18. September 2023 jemals vor. Auch die weiteren, mit der Replik eingereichten drei Bestätigungen, die belegen sollen, dass er tatsächlich als Manager der Unternehmung I._______ in H._______ arbeite, bleiben ohne Beweiswert. Zunächst einmal wird nicht ersichtlich, wer die am 27. Dezember 2023 datierte Bestätigung dieser Unternehmung ausgestellt hat und in welcher Beziehung diese Person zum erwähnten Betrieb steht; gleiches gilt im Übrigen auch für die Bestätigung vom 26. Oktober 2023. Jedenfalls erscheint es wenig überzeugend, dass der Gesuchsteller darin als "one of the key individuals within our organization" bezeichnet wird, er demgegenüber aber offenbar problemlos drei Monate dem Betrieb fernbleiben könnte, will er doch gemäss Visumsantrag während dieser Zeit seine Angehörigen in der Schweiz besuchen. Sodann deuten die Formulierungen in diesen Bestätigungen auf ein bereits länger andauerndes Engagement bei dieser Unternehmung hin (so bestätigt in der Bescheinigung vom 26. Oktober 2023), was jedoch wiederum mit seiner Angabe im Visumsantrag vom 20. Juli 2023, er sei ohne Beschäftigung, in diametralem Widerspruch steht. Die dritte, durch die Gemeinde J._______ vom 25. Dezember 2023 ausgestellte Bestätigung hält lediglich in allgemeiner Weise fest, dass der Gesuchsteller finanziell unabhängig sei und sein Einkommen aus einer Beschäftigung beziehe, was ihm erlaube, seinen finanziellen Verpflichtungen nachzukommen. Vor diesem Hintergrund und in Anbetracht der aufgeführten Unstimmigkeiten kann auch in Berücksichtigung der eingereichten Unterlagen fraglos nicht von einer massgeblichen beruflichen und wirtschaftlichen Verankerung des Eingeladenen ausgegangen werden, welche die Gefahr eines Verbleibens in der Schweiz beziehungsweise im Schengen-Raum über den deklarierten Zeitpunkt hinaus als unwahrscheinlich erscheinen liesse. 6.2 Vor dem allgemeinen und persönlichen Hintergrund konnte das SEM demnach davon ausgehen, dass keine hinreichende Gewähr für eine fristgerechte und anstandslose Wiederausreise des Gesuchstellers nach einem Besuchsaufenthalt besteht. Mithin fehlt es an einer unabdingbaren Voraussetzung für die Erteilung eines einheitlichen Visums für den gesamten Schengen-Raum. An dieser Einschätzung vermögen angesichts der vorstehenden Erörterungen auch die in der Rechtsmitteleingabe und der Replik geäusserten gegenteiligen Zusicherungen der Beschwerdeführerin nichts zu ändern. Weiter gilt es darauf hinzuweisen, dass bei der Risikoabwägung Gastgeber zwar für gewisse finanzielle Risiken garantieren können -, nicht aber für ein bestimmtes Verhalten ihrer Gäste (vgl. BVGE 2014/1 E. 6.3.7 m.H.). 6.3 Soweit sich die Beschwerdeführerin sinngemäss auf das durch Art. 8 EMRK geschützte Recht auf Achtung des Familienlebens beruft, ist vorliegend zu prüfen, ob sich aus der Beziehung des Gesuchstellers zu der in der Schweiz lebenden Beschwerdeführerin respektive zu den hierzulande lebenden (erwachsenen) Kindern eine auf Art. 8 EMRK basierende völkerrechtliche Pflicht zur Ermöglichung eines Besuchs in der Schweiz ergibt. In diesem Zusammenhang ist zunächst daran zu erinnern, dass sich der Gegenstand des vorliegenden Verfahrens nicht auf die Frage der Familienzusammenführung, sondern ausschliesslich auf ein Visum zu Besuchszwecken bezieht, was die Anwendbarkeit von Art. 8 EMRK stark relativiert. Sodann können sich auf die Teilgarantie des Familienlebens namentlich ausländische Personen berufen, die nahe Familienangehörige mit hinreichend gefestigtem Anwesenheitsrecht in der Schweiz haben, sofern das Familienleben intakt ist und gelebt wird (vgl. BVGE 2014/1 E. 9.3 mit Hinweisen). Die Beziehung zwischen der Beschwerdeführerin, den Kindern und dem Gesuchsteller wird seit der Flucht der Ersteren aus Sri Lanka im Jahr (...) nur über Kommunikationskanäle gepflegt, und die Beschwerdeführerin wolle nun den Rest ihres Lebens mit ihrem Mann (dem Gesuchsteller) zusammen sein respektive sie wollten Zeit miteinander verbringen (vgl. SEM act. 4/pag. 154; Beschwerdeschrift S. 1). Es ist demnach davon auszugehen, dass das Familienleben intakt ist und - soweit es die grosse Distanz zulässt - auch gelebt wird, so dass die Beziehung grundsätzlich den Schutz von Art. 8 EMRK geniesst. Allerdings ergibt sich daraus kein Anspruch, das Familienleben in einem bestimmten Land zu leben (BGE 138 I 246 E. 3.2.1 S. 250 m.H.). Die Konventionsgarantie schützt das Familienleben als solches und nicht die freie Wahl des für den Aufbau und die Führung des Familienlebens günstigsten Ortes. Ein Eingriff in den Schutzbereich des Familienlebens liegt daher in aller Regel nicht vor, wenn von den Beteiligten ohne Weiteres erwartet werden kann, das Familienleben ausserhalb der Schweiz zu pflegen. Eine Interessenabwägung nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK erübrigt sich unter diesen Umständen. Anders verhält es sich, wenn den Beteiligten nicht oder nicht ohne Weiteres die Kontaktpflege im Ausland zuzumuten ist (BVGE 2011/48 E. 6.3.1 m.H.). Es ist aber nicht ersichtlich, dass Kontakte nur in der Schweiz gepflegt werden könnten, zumal der sri-lankische Reisepass Reisen in über vierzig Länder ohne Visum erlaubt (Visumfreie Länder für Inhaber eines Reisepasses von Sri Lanka 2024, https://visaindex.com/de/visa-anforderungen/visumfreie-laender-fuer-inhaber-eines-reisepasses-von-sri-lanka/, abgerufen am 17.01.2024). Es bestehen demzufolge keine Gründe, die es erlauben würden, dem Gesuchsteller ein humanitäres Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit auszustellen (vgl. E. 4.4 hiervor).
7. Aus diesen Darlegungen folgt, dass die angefochtene Verfügung im Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 800.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der am 14. November 2023 in der gleichen Höhe geleistete Kostenvorschuss ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Der in gleicher Höhe bezahlte Kostenvorschuss wird zu deren Bezahlung verwendet.
3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin und die Vorinstanz. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Regula Schenker Senn Stefan Weber Versand: