Schengen-Visum
Sachverhalt
A. Die Beschwerdeführerin, eine 1948 geborene afghanische Staatsangehörige, hat ihren Wohnsitz in Kabul. Ihre Tochter, B._______, deren Ehemann und fünf Kinder sind anerkannte Flüchtlinge mit Asyl und leben mit Aufenthaltsbewilligungen in der Schweiz. Gleiches gilt für die fünf Enkelkinder der Beschwerdeführerin, darunter ihr volljähriger Enkel C._______. B. Mit Formulargesuch vom 16. Januar 2022 ersuchte die Beschwerdeführerin die Schweizer Vertretung in Teheran um Ausstellung eines Schengen-Visums für einen dreimonatigen Besuchsaufenthalt bei ihrer Tochter B._______ und deren Familie. Als Gastgeber bezeichnete sie ihren im Kanton Schwyz wohnhaften Enkel C._______ (Akten der Vorinstanz [SEM-act.] 3/78). C. Mit Formularverfügung vom 19. Januar 2022 verweigerte die Schweizer Vertretung in Teheran das Schengen-Visum mit der Begründung, es bestünden begründete Zweifel an der Absicht der Beschwerdeführerin, das Hoheitsgebiet der Schengen-Mitgliedstaaten vor Ablauf des Visums zu verlassen (SEM-act. 3/72). D. Gegen diese Verfügung erhob C._______, der Enkel und Gastgeber der Beschwerdeführerin, Einsprache bei der Vorinstanz (SEM-act. 1/2). E. Die Vorinstanz übermittelte die Gesuchsunterlagen am 27. April 2022 zwecks Inlandabklärung und Stellungnahme an die Migrationsbehörde des Kantons Schwyz, des Wohnkantons des Gastgebers (SEM-act. 5/82). Die Migrationsbehörde stellte dem Gastgeber einen Fragenkatalog zu, den dieser zusammen mit weiteren Dokumenten ausgefüllt und unterzeichnet am 11. Mai 2022 zurücksandte (SEM-act. 6/91). Sämtliche Unterlagen gingen am 4. Juli und 24. August 2022 zusammen mit einer positiven Stellungnahme der kantonalen Migrationsbehörde an die Vorinstanz (SEM-act. 6/95 ff.). F. Mit Entscheid vom 30. August 2022 wies die Vorinstanz die Einsprache ab (SEM-act. 7/100). Zur Begründung führte sie zusammenfassend aus, vor dem Hintergrund der allgemeinen Situation in Afghanistan müsse das Risiko einer nicht anstandslosen Rückkehr nach Ablauf des Besuchsaufenthalts als grundsätzlich hoch eingestuft werden. Persönliche Umstände der Beschwerdeführerin, die dieses Risiko entscheidend relativieren könnten, würden nicht ausgewiesen. G. Am 28. September 2022 erhob die Beschwerdeführerin, vertreten durch ihren Enkel und Gastgeber C._______, Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragt, die Verfügung sei aufzuheben und die Sache zwecks vollständiger Sachverhaltsabklärung sowie zum neuen Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei ihr das beantragte Schengen-Visum zu erteilen (Akten des BVGer [Rek-act.] 1). H. Die Vorinstanz schloss in ihrer Vernehmlassung vom 5. Januar 2023 auf Abweisung der Beschwerde (Rek-act. 9). I. Die Beschwerdeführerin replizierte mit Eingabe vom 2. Februar 2023 (Rek-act. 11). J. Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit erheblich, in den Erwägungen eingegangen.
Erwägungen (27 Absätze)
E. 1.1 Einspracheentscheide des SEM über die Verweigerung von Visa sind mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbar (Art. 31 ff. VGG i.V.m. Art. 5 VwVG).
E. 1.2 Das Rechtsmittelverfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG).
E. 1.3 Die Beschwerdeführerin ist zur Beschwerde legitimiert (vgl. Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (vgl. Art. 50 und 52 VwVG).
E. 2 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und - sofern nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG nicht an die Begründung der Begehren gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend sind grundsätzlich die tatsächlichen Verhältnisse zum Zeitpunkt seines Entscheids (vgl. BVGE 2014/1 E. 2 m.H.).
E. 3 Die Beschwerdeführerin macht geltend, dass ihr Anspruch auf rechtliches Gehör in verschiedener Hinsicht verletzt worden sei. Darauf ist im Folgenden einzugehen.
E. 3.1 Die Beschwerdeführerin rügt, dass die Schweizerische Vertretung in Teheran die Visumverweigerung nicht einzelfallbezogen begründet, sondern sich darauf beschränkt habe, den unter Ziffer 13 der Formularverfügung vorformulierten Begründungstext anzukreuzen. Damit sei ihr sinngemäss vorgehalten worden, dass sie ihre Absicht, das Staatsgebiet des Gastgeberlandes vor Ablauf der Visumfrist wieder zu verlassen, nicht überzeugend dargelegt habe. Mit dieser «Abfertigung» anhand einer standardisierten, vorformulierten Antwort hätten die Behörden ihre Pflicht zur Begründung ihrer ablehnenden Haltung verletzt. Dementsprechend habe auch eine Einsprache/Beschwerde dagegen nicht vertieft begründet werden können.
E. 3.2 Der gerügte Rechtsfehler betrifft die Verfügung der Schweizerischen Vertretung in Teheran betr. Visumverweigerung und nicht den Einspracheentscheid. Der Mangel hätte schon im Rahmen der Einsprache an die Vor-instanz gerügt werden können und müssen, was die Beschwerdeführerin bzw. ihr Gastgeber unterlassen hat. Inhaltlich ist der Einwand ohnehin unbegründet. Die Vorgehensweise der Vertretung in Teheran - die Verwendung eines Standardformulars mit vorformulierten Begründungstexten - entspricht dem geltenden Recht (vgl. Art. 32 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft [Visakodex, VK, ABl. L 243/1 vom 15.9.2009]). Allfällige damit einhergehende Defizite der Begründungsdichte werden durch die Möglichkeit kompensiert, eine den Anforderungen der Begründungspflicht genügenden Einspracheentscheid zu erwirken (vgl. dazu auch BVGE 2015/5 E. 6.2).
E. 3.3 Die Beschwerdeführerin sieht ihren Anspruch auf rechtliches Gehör durch Pauschalisierungen verletzt, die ihrer konkreten Situation nicht gerecht würden. Sie kritisiert in diesem Zusammenhang die Bezugnahme des Einspracheentscheids auf die allgemeine Situation in Afghanistan und den daraus gezogenen Schluss auf ein grundsätzlich hohes Migrationsrisiko. Damit werde ihr im Prinzip jede Chance auf ein gesetzmässiges Verhalten genommen. Zudem werde durch die Buchung des Rückflugs und Bürgschaft ihres Gastgebers und Enkels der Wille zur Wiederausreise sichergestellt. Die Beschwerdeführerin beanstandet sodann, dass die Vorinstanz, ohne sich im Einspracheverfahren danach erkundigt oder die Schwierigkeiten berücksichtigt zu haben, bei den afghanischen Behörden Beweise zu beschaffen, auf das Fehlen zwingender familiärer und gesellschaftlicher Verpflichtungen schliesse und keine gefestigten beruflichen und wirtschaftlichen Verhältnisse erkennen könne. Zudem werde sie, die Beschwerdeführerin, aufgrund ihres Alters diskriminiert. Schliesslich habe die Vorinstanz nicht berücksichtigt, dass die kantonale Migrationsbehörde nach Durchführung der Inlandabklärung in ihrer Stellungnahme vom 4. Juli 2022 von einer gesicherten Wiederausreise ausgegangen sei.
E. 3.4 Soweit die Beschwerdeführerin rügt, es hätte ihr im Einspracheverfahren Gelegenheit gegeben werden müssen, ergänzende Ausführungen zu machen und Belege beizubringen, wo die Vorinstanz ihre Angaben für zu wenig substantiiert bzw. belegt erachtete, ist ihr entgegenzuhalten, dass das Äusserungsrecht in einem Verfahren, das auf Gesuch der Partei eingeleitet wird, grundsätzlich mit der Verfahrenseinleitung auszuüben ist. Etwas anderes gilt, wenn die tatsächlichen Grundlagen des Verfahrens ohne Wissen der Partei ergänzt werden oder in Fällen einer überraschenden Rechtsanwendung. Eine solche Konstellation ist jedoch in der vorliegenden Streitsache nicht gegeben. Die Beschwerdeführerin hätte daher grundsätzlich alle erkennbar wesentlichen Sachverhaltsaspekte zusammen mit den dazugehörenden Beweisanerbieten mit der Einsprache in das Verfahren einbringen müssen. Sie durfte mit Blick auf ihren Gehörsanspruch nicht erwarten, dass ihr die Behörde je nach Ergebnis der Beweiswürdigung Gelegenheit zur erneuten Stellungnahme und zur Bezeichnung zusätzlicher Beweismittel gewährt (vgl. dazu Urteil des BVGer C-4761/2013 vom 11. Dezember 2013 E. 3 m.H.; vgl. zum Ganzen ferner Waldmann/Bickel, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, 2. Aufl. 2016, N. 20 f. und 33 ff. zu Art. 30; vgl. im Übrigen hinten E. 7.4). Die weiteren unter dem Titel «Verletzung rechtliches Gehör» vorgebrachten Rügen der Beschwerdeführerin betreffen nicht den Anspruch auf rechtliches Gehör, sondern die materiellrechtliche Frage der Sachverhaltswürdigung. Darauf ist weiter unten einzugehen.
E. 3.5 Zusammenfassend erweisen sich die Rügen einer Verletzung des rechtlichen Gehörs als unbegründet.
E. 4.1 Dem angefochtenen Entscheid liegt das Gesuch einer afghanischen Staatsangehörigen um Erteilung eines Visums zu Besuchszwecken in der Schweiz zugrunde. Da sie sich als sogenannte Drittstaatsangehörige weder aus eigenem noch aus abgeleitetem Recht auf die EU/EFTA-Personenfreizügigkeitsabkommen berufen kann und die beabsichtigte Aufenthaltsdauer 90 Tage innerhalb eines Zeitraums von 180 Tagen nicht überschreitet, fällt die vorliegende Streitsache in den persönlichen und sachlichen Anwendungsbereich der Schengen-Assoziierungsabkommen (aufgeführt im Anhang I Ziff. 1 des AIG [SR 142.20]), mit denen die Schweiz den Schengen-Besitzstand sowie die dazugehörigen gemeinschaftsrechtlichen Rechtsakte (nachfolgend: Schengen-Recht) übernommen hat. Das AIG und seine Ausführungsbestimmungen, in casu namentlich die Verordnung vom 15. August 2018 über die Einreise und die Visumerteilung (VEV, SR 142.204), gelangen nur soweit zur Anwendung, als die Schengen-Assoziierungsabkommen keine abweichenden Bestimmungen enthalten (Art. 2 Abs. 2-5 AIG; Art. 1 Abs. 2 VEV).
E. 4.2 Zum einschlägigen Schengen-Recht gehören die Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft (Visakodex, VK, ABl. L 243/1 vom 15.09.2009), die Verordnung (EG) Nr. 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen (kodifizierter Text) (Schengener Grenzkodex, SGK, Abl. L 77/1 vom 23.03.2016) und die Verordnung (EU) 2018/1806 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. November 2018 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Aussengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie die Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind (kodifizierter Text) (nachfolgend: Verordnung [EU] 2018/1806, ABl. L 303/39 vom 28.11.2018). In ihrem Anwendungsbereich regeln sie umfassend die Visumpflicht, die Visumvergabe und die Einreise in das Hoheitsgebiet der durch das Schengen-Recht gebundenen Staaten (nachfolgend: Mitgliedstaaten).
E. 5 Die Voraussetzungen für die Erteilung eines Visums präsentieren sich im Anwendungsbereich der genannten Rechtsgrundlagen wie folgt:
E. 5.1 Das schweizerische Recht kennt für drittstaatsangehörige Personen Visa für kurzfristige Aufenthalte und solche für längerfristige Aufenthalte. Die Visa für kurzfristige Aufenthalte fallen in den Regelungsbereich des Schengen-Rechts. Sie werden für einen Aufenthalt von höchstens 90 Tagen innerhalb eines Zeitraums von 180 Tagen ausgestellt und können für das Hoheitsgebiet aller Schengen-Staaten gültig sein (einheitliches [Schengen-]Visum; nachfolgend: Visum) (Art. 2 Bst. d Ziff. 1 VEV) oder sich auf das Hoheitsgebiet eines oder mehrerer Schengen-Staaten beschränken ([Schengen-]Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit; nachfolgend: VrG-Visum) (Art. 2 Bst. d Ziff. 2 VEV). Die Visa für längerfristige Aufenthalte sind nationale Visa (Art. 2 Bst. f VEV). Sie unterstehen ausschliesslich dem Landesrecht. Ob eine drittstaatsangehörige Person für einen kurzfristigen Aufenthalt der Visumpflicht untersteht, bestimmt sich grundsätzlich nach der Verordnung (EU) 2018/1806 (Art. 8 Abs. 1 und 3 VEV), wobei das Verfahren und die Voraussetzungen der Visumerteilung vom Visakodex geregelt werden (Art. 12 Abs. 1 VEV). Gemäss Art. 21 Abs. 1 VK ist ein (formell zulässiges) Visumgesuch daraufhin zu überprüfen, ob die allgemeinen Einreisevoraussetzungen des Art. 6 Abs. 1 Bst. a, c, d und e SGK erfüllt sind (zur Bezugnahme des Art. 21 Abs. 1 VK auf Art. 5 Abs. 1 Bst. a, c, d und e SGK vgl. Art. 44 SGK i.V.m. der Entsprechungstabelle im Anhang X). Der restliche Inhalt des Art. 21 VK differenziert und konkretisiert diese Prüfung, wobei besonders wichtige Aspekte eine eingehende Regelung erfahren.
E. 5.2 Die Ablehnungsgründe des Art. 32 Abs. 1 VK spiegeln die Prüfung eines Visumsgesuchs auf Erfüllung der allgemeinen Einreisevoraussetzungen wider. Ist einer der dort aufgelisteten Tatbestände gegeben - weitere Ablehnungsgründe ergeben sich implizit aus Art. 25 VK -, darf ein Visum nicht erteilt werden. Ansonsten ist es auszustellen. Ein Rechtsfolgeermessen besteht nicht (so das Urteil des Europäischen Gerichtshofs [EuGH] vom 19. Dezember 2013 C-84/12 Koushkaki, EU:C:2013:862, Rn. 26-55, 63; zur Auslegung des innerstaatlichen Rechts im Lichte dieses Urteils vgl. BVGE 2014/1 E. 4.1 m.H.). Ein Rechtsanspruch auf Erteilung eines Visums wird der gesuchstellenden Person gleichwohl nicht vermittelt (BVGE 2014/1 E. 4.1.5 m.H.). Ist das Visum zu verweigern, weil einer oder mehrere Ablehnungsgründe gegeben sind, kann ausnahmsweise ein VrG-Visum nach Art. 25 VK erteilt werden. Ein Ausnahmefall, der die Ausstellung eines VrG-Visums gestattet, liegt namentlich vor, wenn es ein Mitgliedstaat aus humanitären Gründen, aus Gründen des nationalen Interesses oder aufgrund internationaler Verpflichtungen für erforderlich hält, vom Grundsatz abzuweichen, dass die in Art. 6 Abs. 1 Bst. a, c, d und e SGK festgelegten Einreisevoraussetzungen erfüllt sein müssen (Art. 25 Abs. 1 Bst. a Ziff. i VK).
E. 6.1 Afghanische Staatsangehörige in der Situation der Beschwerdeführerin unterstehen der Visumpflicht (Art. 3 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2018/1806 in Verbindung mit deren Anhang I Ziff. 1). Die Erteilung eines Visums wurde ihr auf Einsprache hin verweigert, weil die Vorinstanz das Risiko einer nicht anstandslosen Wiederausreise nach Ablauf des Visums als nicht mehr gering einstufte. Damit wurde auf den Verweigerungsgrund des Art. 32 Abs. 1 Bst. b VK Bezug genommen, demgemäss das Visum der gesuchstellenden Person zu verweigern ist, «wenn begründete Zweifel (...) an der Glaubwürdigkeit (ihrer) Aussagen oder der von (ihr) bekundeten Absicht bestehen, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vor Ablauf der Gültigkeit des beantragten Visums zu verlassen.»
E. 6.2 Bei der Beurteilung des Kriteriums der gesicherten Wiederausreise muss ein zukünftiges Verhalten beurteilt werden, wozu nur Prognosen getroffen werden können. Dabei sind sämtliche Umstände des konkreten Einzelfalles zu würdigen insbesondere auch die allgemeinen Verhältnisse im Herkunftsland der gesuchstellenden Person. Bei Einreisegesuchen von Personen aus Staaten bzw. Regionen mit politisch, sozial oder wirtschaftlich ungünstigen Verhältnissen rechtfertigt sich eine strenge Praxis, da die persönliche Interessenlage in solchen Fällen erfahrungsgemäss nicht mit dem Ziel und Zweck einer zeitlich befristeten Einreisebewilligung im Einklang steht. Der zuständigen Behörde kommt dabei ein erheblicher Beurteilungsspielraum zu (vgl. BVGE 2014/1 E. 6.1 m.H.; ferner statt vieler Urteile des BVGer F-5322/2022 vom 9. Juni 2023; F-1826/2022 vom 24. Mai 2023 E. 6.1; F-1086/2020 vom 23. Februar 2021 E. 4.1; F-2881/2018 vom 24. Januar 2019 E. 6; vgl. auch Urteil Koushkaki Rn. 56-63).
E. 7.1 In der vorliegenden Streitsache verweist die Vorinstanz zu Recht auf die desolaten sozialen, wirtschaftlichen und politischen Verhältnisse in Afghanistan, die zu einer hohen Migrationsbereitschaft der dort ansässigen Bevölkerung führen und die sich nach der Machtübernahme durch die Taliban im August 2021 noch verschärft haben. Afghanistan gehört denn auch in der Schweiz seit Jahren zu den wichtigsten Herkunftsländern von Asylsuchenden. Seit dem Jahr 2021 ist es gar das Wichtigste (vgl. dazu Asylstatistiken des SEM, online unter < www.sem.admin.ch Publikationen & Service Statistiken Asylstatistik, abgerufen am 15.06.2023). Was die Migrationsbereitschaft der afghanischen Bevölkerung betrifft, kann ferner auch auf die Familiengeschichte der Beschwerdeführerin verwiesen werden. Eine Tochter und zwei Söhne leben mit ihren jeweiligen Familien in europäischen Ländern (Schweiz, Niederlande, Grossbritannien). Es ist daher nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz das Risiko einer nicht fristgerechten Wiederausreise von Personen aus Afghanistan allgemein als hoch einschätzt. Dieses Risiko wird erfahrungsgemäss noch erhöht, wenn im Ausland bereits ein soziales oder familiäres Beziehungsnetz besteht, wie es vorliegend der Fall ist. Angesichts der restriktiven Zulassungsregelung führt dies nicht selten zur Umgehung von ausländerrechtlichen Bestimmungen, indem die Gesuchstellenden - einmal eingereist - versuchen, den Aufenthalt auf eine andere rechtliche Basis abzustützen (BVGE 2014/1 E. 6.2.2). Gerade im Fall von Afghanistan gilt es schliesslich zu berücksichtigen, dass sich die Ausreiseverpflichtung einer Person, die sich zum weiteren Verbleib entschliesst, zur Zeit kaum mit polizeilichen Zwangsmitteln durchsetzen lässt.
E. 7.2 In die Risikoanalyse sind neben den allgemeinen Verhältnissen im Herkunftsland der gesuchstellenden Person alle relevanten Gesichtspunkte des konkreten Einzelfalles einzubeziehen. Besteht bereits aufgrund der allgemeinen Situation im Herkunftsland ein rechtlich relevantes Risiko nicht regelkonformen Verhaltens, so sind die konkreten Lebensumstände der gesuchstellenden Person daraufhin zu prüfen, ob sie geeignet sind, die Bedenken zu zerstreuen. Dabei ist ein umso strengerer Massstab anzulegen, je ungünstiger sich die allgemeine Situation im Herkunftsland der gesuchstellenden Person darstellt. Zu den konkreten Lebensumständen gehören insbesondere die persönlichen, familiären, beruflichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der gesuchstellenden Person (BVGE 2014/1 E. 6.3.1). So kann eine besondere berufliche, gesellschaftliche oder familiäre Verantwortung im Herkunftsland bzw. eine stabile, die Existenz sichernde wirtschaftliche Situation die Prognose einer anstandslosen Wiederausreise vor Ablauf der Visumdauer begünstigen. Umgekehrt muss bei Personen, die in ihrer Heimat keine besonderen Verpflichtungen haben oder die sich in wirtschaftlich ungünstigen Verhältnissen befinden, das Risiko eines ausländerrechtlich nicht regelkonformen Verhaltens nach einer bewilligten Einreise als vergleichsweise hoch eingeschätzt werden (BVGE 2014/1 E. 6.3.1; 2009/27 E. 8).
E. 7.3 Bei der Beschwerdeführerin handelt es sich um eine 75-jährige verwitwete Frau, die gemäss den Angaben ihres Enkels und Gastgebers im Schreiben an die kantonale Migrationsbehörde vom 11. Mai 2022 mit einem Sohn und dessen Familie in Kabul zusammenlebt. Die Beschwerdeführerin sei pensioniert und bestreite ihren Lebensunterhalt mithilfe einer Rente, ihren Ersparnissen und Unterstützung seiner in Kabul lebenden Onkel (gemeint sind wohl die Onkel ihres Enkels und Gastgebers). In Kabul lebten, so ihr Enkel und Gastgeber, viele Verwandte der Beschwerdeführerin, unter anderem ihre Söhne und Töchter mit den eigenen Familien sowie ihre Geschwister. Auch ihre Kolleginnen seien in Kabul. Die Beschwerdeführerin sei das Familienoberhaupt und sei entsprechend verpflichtet, gewisse Entscheidungen zu treffen und bei Familienanlässen anwesend zu sein. Ausserdem kümmere sie sich auch um ihre Enkel und Urenkel, wenn die Eltern arbeiteten und Unterstützung brauchten. Schliesslich kümmere sie sich auch um ein Landstück, das sie von ihrem verstorbenen Ehemann geerbt habe. Die Beschwerdeführerin selbst bezeichnet sich im Formulargesuch um Erteilung eines Schengen-Visums als Hausfrau.
E. 7.4 Ihr Alter und die Tatsache, dass sie ihr gesamtes Leben in Afghanistan verbrachte, sprechen gegen die Annahme, die Beschwerdeführerin könnte versucht sein, nach Ablauf des Visums im Schengen-Raum zu bleiben. Auf der anderen Seite lebt mit der Tochter und zwei Söhnen ein Teil ihrer nächsten Familienangehörigen in Europa, wobei die Beschwerdeführerin weder besondere familiäre oder gesellschaftliche Verpflichtungen noch gefestigte wirtschaftliche Verhältnisse in Afghanistan dartun konnte, die sie wirksam vor einem Auswanderungsentscheid abhalten könnten. Zu ihren Lebensverhältnissen in Afghanistan reichte sie nicht nur keine Belege ein. Ihre Vorbringen blieben darüber hinaus im Wesentlichen unsubstantiiert. Konkrete, zumindest potentiell dem Beweis zugängliche Angaben lassen sie vermissen. Zwar muss sich die Vorinstanz vorwerfen lassen, im Einspracheverfahren den Sachverhalt unvollständig abklärt zu haben, indem sie es unterliess, die Beschwerdeführerin unter Hinweis auf ihre Mitwirkungspflicht zur Ergänzung und beweismässigen Unterlegung ihrer Angaben bezüglich ihrer familiären Verpflichtungen in Afghanistan aufzufordern. Allerdings erscheint dieser Mangel im vorliegenden Beschwerdeverfahren als geheilt. So hatte die Beschwerdeführerin mittlerweile Gelegenheit, ergänzende Angaben und Beweismittel ins Verfahren einzubringen, und mussten ihr die entsprechenden Defizite spätestens aufgrund des Einspracheentscheids bekannt sein. Gleichwohl unternimmt sie auf Beschwerdeebene keinen Versuch, ihre Tatsachenbehauptungen zu belegen oder sie zumindest in potentiell überprüfbarer Weise zu konkretisieren. Stattdessen verweist sie pauschal auf Beweisschwierigkeiten. Dass sie als Familienoberhaupt besondere Verpflichtungen wahrzunehmen hätte, wie sie behauptet, erscheint im Übrigen angesichts der traditionellen Stellung der Frauen in der afghanischen Gesellschaft ohne substantiierende Angaben als wenig glaubhaft (vgl. Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [BAMF], Länderreport 57 Afghanistan, Die Situation von Frauen, 1996-2023 [Stand: 02/2023], online unter https://www.ecoi.net/de/dokument/2088732.html>, abgerufen am 19.07.2023).
E. 7.5 Vor dem Hintergrund der desolaten Lage in Afghanistan und des daraus resultierenden strengen Beurteilungsmassstabs durfte die Vorinstanz rechtsfehlerfrei davon ausgehen, dass die persönlichen Lebensumstände der Beschwerdeführerin keine ausreichende Gewähr für eine fristgerechte und anstandslose Wiederausreise nach einem Besuchsaufenthalt in der Schweiz bieten. Die Reservierung eines Rückflugs, die bei Nichtantritt schlimmstenfalls den Verfall des dafür entrichteten Preises zur Folge hätte, vermag an dieser Beurteilung genauso wenig etwas zu ändern, wie der Umstand, dass der Enkel und Gastgeber der Beschwerdeführerin für deren anstandslose Wiederausreise «bürgte». Denn der Gastgeber kann zwar mit rechtlich verbindlicher Wirkung für gewisse finanzielle Risiken im Zusammenhang mit dem Besuchsaufenthalt, nicht aber für ein bestimmtes Tun oder Unterlassen seines Gastes einstehen (vgl. BVGE 2014/1 E. 6.3.7 und BVGE 2009/27 E. 9).
E. 7.6 Schliesslich ist festzuhalten, dass die Vorinstanz in ihrem Entscheid durch die anderslautende Stellungnahme der kantonalen Migrationsbehörde rechtlich nicht gebunden war. Die Vorinstanz war auch nicht gehalten, bei der eigenen, abweichenden Beurteilung des Migrationsrisikos Zurückhaltung walten zu lassen. Zumal sie im Wesentlichen hinsichtlich der familiären Verpflichtungen der Beschwerdeführerin in Afghanistan von der Einschätzung der kantonalen Behörde abwich, bezüglich derer der kantonalen Behörde keine erhöhte Sachnähe zukommt. Sodann befasst sich der Einspracheentscheid zumindest kurz mit allen wesentlichen Aspekten, auf welche das Migrationsamt Schwyz seine Einschätzung gestützt hat. Entgegen der offenbaren Auffassung der Beschwerdeführerin kann der Vorinstanz daher auch nicht vorgeworfen werden, sie habe im Rahmen der Beweiswürdigung die positive Rückmeldung der kantonalen Behörde unberücksichtigt gelassen.
E. 7.7 Mit der fehlenden Gewähr für eine anstandslose Wiederausreise ist eine zwingende Voraussetzung für die Erteilung eines Visums nicht erfüllt. Gründe für die Ausstellung eines VrG-Visums nach Art. 25 VK wurden von den Beteiligten zu Recht nicht geltend gemacht und solche sind auch nicht ersichtlich.
E. 8 Aus vorstehenden Erwägungen folgt, dass die angefochtene Verfügung im Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
E. 9 Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens wird die unterliegende Beschwerdeführerin kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
E. 10 Dieses Urteil ist endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG). (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 900.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Sie sind durch den in gleicher Höhe entrichteten Kostenvorschuss gedeckt.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin und die Vorinstanz. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Sebastian Kempe Julius Longauer Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-4409/2022 Urteil vom 11. Juli 2023 Besetzung Richter Sebastian Kempe (Vorsitz), Richterin Regula Schenker Senn, Richter Daniele Cattaneo, Gerichtsschreiber Julius Longauer. Parteien B._______, (...) vertreten durch C._______, (...), Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Schengen-Visum; Verfügung des SEM vom 30. August 2022. Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin, eine 1948 geborene afghanische Staatsangehörige, hat ihren Wohnsitz in Kabul. Ihre Tochter, B._______, deren Ehemann und fünf Kinder sind anerkannte Flüchtlinge mit Asyl und leben mit Aufenthaltsbewilligungen in der Schweiz. Gleiches gilt für die fünf Enkelkinder der Beschwerdeführerin, darunter ihr volljähriger Enkel C._______. B. Mit Formulargesuch vom 16. Januar 2022 ersuchte die Beschwerdeführerin die Schweizer Vertretung in Teheran um Ausstellung eines Schengen-Visums für einen dreimonatigen Besuchsaufenthalt bei ihrer Tochter B._______ und deren Familie. Als Gastgeber bezeichnete sie ihren im Kanton Schwyz wohnhaften Enkel C._______ (Akten der Vorinstanz [SEM-act.] 3/78). C. Mit Formularverfügung vom 19. Januar 2022 verweigerte die Schweizer Vertretung in Teheran das Schengen-Visum mit der Begründung, es bestünden begründete Zweifel an der Absicht der Beschwerdeführerin, das Hoheitsgebiet der Schengen-Mitgliedstaaten vor Ablauf des Visums zu verlassen (SEM-act. 3/72). D. Gegen diese Verfügung erhob C._______, der Enkel und Gastgeber der Beschwerdeführerin, Einsprache bei der Vorinstanz (SEM-act. 1/2). E. Die Vorinstanz übermittelte die Gesuchsunterlagen am 27. April 2022 zwecks Inlandabklärung und Stellungnahme an die Migrationsbehörde des Kantons Schwyz, des Wohnkantons des Gastgebers (SEM-act. 5/82). Die Migrationsbehörde stellte dem Gastgeber einen Fragenkatalog zu, den dieser zusammen mit weiteren Dokumenten ausgefüllt und unterzeichnet am 11. Mai 2022 zurücksandte (SEM-act. 6/91). Sämtliche Unterlagen gingen am 4. Juli und 24. August 2022 zusammen mit einer positiven Stellungnahme der kantonalen Migrationsbehörde an die Vorinstanz (SEM-act. 6/95 ff.). F. Mit Entscheid vom 30. August 2022 wies die Vorinstanz die Einsprache ab (SEM-act. 7/100). Zur Begründung führte sie zusammenfassend aus, vor dem Hintergrund der allgemeinen Situation in Afghanistan müsse das Risiko einer nicht anstandslosen Rückkehr nach Ablauf des Besuchsaufenthalts als grundsätzlich hoch eingestuft werden. Persönliche Umstände der Beschwerdeführerin, die dieses Risiko entscheidend relativieren könnten, würden nicht ausgewiesen. G. Am 28. September 2022 erhob die Beschwerdeführerin, vertreten durch ihren Enkel und Gastgeber C._______, Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragt, die Verfügung sei aufzuheben und die Sache zwecks vollständiger Sachverhaltsabklärung sowie zum neuen Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei ihr das beantragte Schengen-Visum zu erteilen (Akten des BVGer [Rek-act.] 1). H. Die Vorinstanz schloss in ihrer Vernehmlassung vom 5. Januar 2023 auf Abweisung der Beschwerde (Rek-act. 9). I. Die Beschwerdeführerin replizierte mit Eingabe vom 2. Februar 2023 (Rek-act. 11). J. Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit erheblich, in den Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Einspracheentscheide des SEM über die Verweigerung von Visa sind mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbar (Art. 31 ff. VGG i.V.m. Art. 5 VwVG). 1.2 Das Rechtsmittelverfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). 1.3 Die Beschwerdeführerin ist zur Beschwerde legitimiert (vgl. Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (vgl. Art. 50 und 52 VwVG).
2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und - sofern nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG nicht an die Begründung der Begehren gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend sind grundsätzlich die tatsächlichen Verhältnisse zum Zeitpunkt seines Entscheids (vgl. BVGE 2014/1 E. 2 m.H.).
3. Die Beschwerdeführerin macht geltend, dass ihr Anspruch auf rechtliches Gehör in verschiedener Hinsicht verletzt worden sei. Darauf ist im Folgenden einzugehen. 3.1 Die Beschwerdeführerin rügt, dass die Schweizerische Vertretung in Teheran die Visumverweigerung nicht einzelfallbezogen begründet, sondern sich darauf beschränkt habe, den unter Ziffer 13 der Formularverfügung vorformulierten Begründungstext anzukreuzen. Damit sei ihr sinngemäss vorgehalten worden, dass sie ihre Absicht, das Staatsgebiet des Gastgeberlandes vor Ablauf der Visumfrist wieder zu verlassen, nicht überzeugend dargelegt habe. Mit dieser «Abfertigung» anhand einer standardisierten, vorformulierten Antwort hätten die Behörden ihre Pflicht zur Begründung ihrer ablehnenden Haltung verletzt. Dementsprechend habe auch eine Einsprache/Beschwerde dagegen nicht vertieft begründet werden können. 3.2 Der gerügte Rechtsfehler betrifft die Verfügung der Schweizerischen Vertretung in Teheran betr. Visumverweigerung und nicht den Einspracheentscheid. Der Mangel hätte schon im Rahmen der Einsprache an die Vor-instanz gerügt werden können und müssen, was die Beschwerdeführerin bzw. ihr Gastgeber unterlassen hat. Inhaltlich ist der Einwand ohnehin unbegründet. Die Vorgehensweise der Vertretung in Teheran - die Verwendung eines Standardformulars mit vorformulierten Begründungstexten - entspricht dem geltenden Recht (vgl. Art. 32 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft [Visakodex, VK, ABl. L 243/1 vom 15.9.2009]). Allfällige damit einhergehende Defizite der Begründungsdichte werden durch die Möglichkeit kompensiert, eine den Anforderungen der Begründungspflicht genügenden Einspracheentscheid zu erwirken (vgl. dazu auch BVGE 2015/5 E. 6.2). 3.3 Die Beschwerdeführerin sieht ihren Anspruch auf rechtliches Gehör durch Pauschalisierungen verletzt, die ihrer konkreten Situation nicht gerecht würden. Sie kritisiert in diesem Zusammenhang die Bezugnahme des Einspracheentscheids auf die allgemeine Situation in Afghanistan und den daraus gezogenen Schluss auf ein grundsätzlich hohes Migrationsrisiko. Damit werde ihr im Prinzip jede Chance auf ein gesetzmässiges Verhalten genommen. Zudem werde durch die Buchung des Rückflugs und Bürgschaft ihres Gastgebers und Enkels der Wille zur Wiederausreise sichergestellt. Die Beschwerdeführerin beanstandet sodann, dass die Vorinstanz, ohne sich im Einspracheverfahren danach erkundigt oder die Schwierigkeiten berücksichtigt zu haben, bei den afghanischen Behörden Beweise zu beschaffen, auf das Fehlen zwingender familiärer und gesellschaftlicher Verpflichtungen schliesse und keine gefestigten beruflichen und wirtschaftlichen Verhältnisse erkennen könne. Zudem werde sie, die Beschwerdeführerin, aufgrund ihres Alters diskriminiert. Schliesslich habe die Vorinstanz nicht berücksichtigt, dass die kantonale Migrationsbehörde nach Durchführung der Inlandabklärung in ihrer Stellungnahme vom 4. Juli 2022 von einer gesicherten Wiederausreise ausgegangen sei. 3.4 Soweit die Beschwerdeführerin rügt, es hätte ihr im Einspracheverfahren Gelegenheit gegeben werden müssen, ergänzende Ausführungen zu machen und Belege beizubringen, wo die Vorinstanz ihre Angaben für zu wenig substantiiert bzw. belegt erachtete, ist ihr entgegenzuhalten, dass das Äusserungsrecht in einem Verfahren, das auf Gesuch der Partei eingeleitet wird, grundsätzlich mit der Verfahrenseinleitung auszuüben ist. Etwas anderes gilt, wenn die tatsächlichen Grundlagen des Verfahrens ohne Wissen der Partei ergänzt werden oder in Fällen einer überraschenden Rechtsanwendung. Eine solche Konstellation ist jedoch in der vorliegenden Streitsache nicht gegeben. Die Beschwerdeführerin hätte daher grundsätzlich alle erkennbar wesentlichen Sachverhaltsaspekte zusammen mit den dazugehörenden Beweisanerbieten mit der Einsprache in das Verfahren einbringen müssen. Sie durfte mit Blick auf ihren Gehörsanspruch nicht erwarten, dass ihr die Behörde je nach Ergebnis der Beweiswürdigung Gelegenheit zur erneuten Stellungnahme und zur Bezeichnung zusätzlicher Beweismittel gewährt (vgl. dazu Urteil des BVGer C-4761/2013 vom 11. Dezember 2013 E. 3 m.H.; vgl. zum Ganzen ferner Waldmann/Bickel, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, 2. Aufl. 2016, N. 20 f. und 33 ff. zu Art. 30; vgl. im Übrigen hinten E. 7.4). Die weiteren unter dem Titel «Verletzung rechtliches Gehör» vorgebrachten Rügen der Beschwerdeführerin betreffen nicht den Anspruch auf rechtliches Gehör, sondern die materiellrechtliche Frage der Sachverhaltswürdigung. Darauf ist weiter unten einzugehen. 3.5 Zusammenfassend erweisen sich die Rügen einer Verletzung des rechtlichen Gehörs als unbegründet. 4. 4.1 Dem angefochtenen Entscheid liegt das Gesuch einer afghanischen Staatsangehörigen um Erteilung eines Visums zu Besuchszwecken in der Schweiz zugrunde. Da sie sich als sogenannte Drittstaatsangehörige weder aus eigenem noch aus abgeleitetem Recht auf die EU/EFTA-Personenfreizügigkeitsabkommen berufen kann und die beabsichtigte Aufenthaltsdauer 90 Tage innerhalb eines Zeitraums von 180 Tagen nicht überschreitet, fällt die vorliegende Streitsache in den persönlichen und sachlichen Anwendungsbereich der Schengen-Assoziierungsabkommen (aufgeführt im Anhang I Ziff. 1 des AIG [SR 142.20]), mit denen die Schweiz den Schengen-Besitzstand sowie die dazugehörigen gemeinschaftsrechtlichen Rechtsakte (nachfolgend: Schengen-Recht) übernommen hat. Das AIG und seine Ausführungsbestimmungen, in casu namentlich die Verordnung vom 15. August 2018 über die Einreise und die Visumerteilung (VEV, SR 142.204), gelangen nur soweit zur Anwendung, als die Schengen-Assoziierungsabkommen keine abweichenden Bestimmungen enthalten (Art. 2 Abs. 2-5 AIG; Art. 1 Abs. 2 VEV). 4.2 Zum einschlägigen Schengen-Recht gehören die Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft (Visakodex, VK, ABl. L 243/1 vom 15.09.2009), die Verordnung (EG) Nr. 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen (kodifizierter Text) (Schengener Grenzkodex, SGK, Abl. L 77/1 vom 23.03.2016) und die Verordnung (EU) 2018/1806 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. November 2018 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Aussengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie die Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind (kodifizierter Text) (nachfolgend: Verordnung [EU] 2018/1806, ABl. L 303/39 vom 28.11.2018). In ihrem Anwendungsbereich regeln sie umfassend die Visumpflicht, die Visumvergabe und die Einreise in das Hoheitsgebiet der durch das Schengen-Recht gebundenen Staaten (nachfolgend: Mitgliedstaaten).
5. Die Voraussetzungen für die Erteilung eines Visums präsentieren sich im Anwendungsbereich der genannten Rechtsgrundlagen wie folgt: 5.1 Das schweizerische Recht kennt für drittstaatsangehörige Personen Visa für kurzfristige Aufenthalte und solche für längerfristige Aufenthalte. Die Visa für kurzfristige Aufenthalte fallen in den Regelungsbereich des Schengen-Rechts. Sie werden für einen Aufenthalt von höchstens 90 Tagen innerhalb eines Zeitraums von 180 Tagen ausgestellt und können für das Hoheitsgebiet aller Schengen-Staaten gültig sein (einheitliches [Schengen-]Visum; nachfolgend: Visum) (Art. 2 Bst. d Ziff. 1 VEV) oder sich auf das Hoheitsgebiet eines oder mehrerer Schengen-Staaten beschränken ([Schengen-]Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit; nachfolgend: VrG-Visum) (Art. 2 Bst. d Ziff. 2 VEV). Die Visa für längerfristige Aufenthalte sind nationale Visa (Art. 2 Bst. f VEV). Sie unterstehen ausschliesslich dem Landesrecht. Ob eine drittstaatsangehörige Person für einen kurzfristigen Aufenthalt der Visumpflicht untersteht, bestimmt sich grundsätzlich nach der Verordnung (EU) 2018/1806 (Art. 8 Abs. 1 und 3 VEV), wobei das Verfahren und die Voraussetzungen der Visumerteilung vom Visakodex geregelt werden (Art. 12 Abs. 1 VEV). Gemäss Art. 21 Abs. 1 VK ist ein (formell zulässiges) Visumgesuch daraufhin zu überprüfen, ob die allgemeinen Einreisevoraussetzungen des Art. 6 Abs. 1 Bst. a, c, d und e SGK erfüllt sind (zur Bezugnahme des Art. 21 Abs. 1 VK auf Art. 5 Abs. 1 Bst. a, c, d und e SGK vgl. Art. 44 SGK i.V.m. der Entsprechungstabelle im Anhang X). Der restliche Inhalt des Art. 21 VK differenziert und konkretisiert diese Prüfung, wobei besonders wichtige Aspekte eine eingehende Regelung erfahren. 5.2 Die Ablehnungsgründe des Art. 32 Abs. 1 VK spiegeln die Prüfung eines Visumsgesuchs auf Erfüllung der allgemeinen Einreisevoraussetzungen wider. Ist einer der dort aufgelisteten Tatbestände gegeben - weitere Ablehnungsgründe ergeben sich implizit aus Art. 25 VK -, darf ein Visum nicht erteilt werden. Ansonsten ist es auszustellen. Ein Rechtsfolgeermessen besteht nicht (so das Urteil des Europäischen Gerichtshofs [EuGH] vom 19. Dezember 2013 C-84/12 Koushkaki, EU:C:2013:862, Rn. 26-55, 63; zur Auslegung des innerstaatlichen Rechts im Lichte dieses Urteils vgl. BVGE 2014/1 E. 4.1 m.H.). Ein Rechtsanspruch auf Erteilung eines Visums wird der gesuchstellenden Person gleichwohl nicht vermittelt (BVGE 2014/1 E. 4.1.5 m.H.). Ist das Visum zu verweigern, weil einer oder mehrere Ablehnungsgründe gegeben sind, kann ausnahmsweise ein VrG-Visum nach Art. 25 VK erteilt werden. Ein Ausnahmefall, der die Ausstellung eines VrG-Visums gestattet, liegt namentlich vor, wenn es ein Mitgliedstaat aus humanitären Gründen, aus Gründen des nationalen Interesses oder aufgrund internationaler Verpflichtungen für erforderlich hält, vom Grundsatz abzuweichen, dass die in Art. 6 Abs. 1 Bst. a, c, d und e SGK festgelegten Einreisevoraussetzungen erfüllt sein müssen (Art. 25 Abs. 1 Bst. a Ziff. i VK). 6. 6.1 Afghanische Staatsangehörige in der Situation der Beschwerdeführerin unterstehen der Visumpflicht (Art. 3 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2018/1806 in Verbindung mit deren Anhang I Ziff. 1). Die Erteilung eines Visums wurde ihr auf Einsprache hin verweigert, weil die Vorinstanz das Risiko einer nicht anstandslosen Wiederausreise nach Ablauf des Visums als nicht mehr gering einstufte. Damit wurde auf den Verweigerungsgrund des Art. 32 Abs. 1 Bst. b VK Bezug genommen, demgemäss das Visum der gesuchstellenden Person zu verweigern ist, «wenn begründete Zweifel (...) an der Glaubwürdigkeit (ihrer) Aussagen oder der von (ihr) bekundeten Absicht bestehen, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vor Ablauf der Gültigkeit des beantragten Visums zu verlassen.» 6.2 Bei der Beurteilung des Kriteriums der gesicherten Wiederausreise muss ein zukünftiges Verhalten beurteilt werden, wozu nur Prognosen getroffen werden können. Dabei sind sämtliche Umstände des konkreten Einzelfalles zu würdigen insbesondere auch die allgemeinen Verhältnisse im Herkunftsland der gesuchstellenden Person. Bei Einreisegesuchen von Personen aus Staaten bzw. Regionen mit politisch, sozial oder wirtschaftlich ungünstigen Verhältnissen rechtfertigt sich eine strenge Praxis, da die persönliche Interessenlage in solchen Fällen erfahrungsgemäss nicht mit dem Ziel und Zweck einer zeitlich befristeten Einreisebewilligung im Einklang steht. Der zuständigen Behörde kommt dabei ein erheblicher Beurteilungsspielraum zu (vgl. BVGE 2014/1 E. 6.1 m.H.; ferner statt vieler Urteile des BVGer F-5322/2022 vom 9. Juni 2023; F-1826/2022 vom 24. Mai 2023 E. 6.1; F-1086/2020 vom 23. Februar 2021 E. 4.1; F-2881/2018 vom 24. Januar 2019 E. 6; vgl. auch Urteil Koushkaki Rn. 56-63). 7. 7.1 In der vorliegenden Streitsache verweist die Vorinstanz zu Recht auf die desolaten sozialen, wirtschaftlichen und politischen Verhältnisse in Afghanistan, die zu einer hohen Migrationsbereitschaft der dort ansässigen Bevölkerung führen und die sich nach der Machtübernahme durch die Taliban im August 2021 noch verschärft haben. Afghanistan gehört denn auch in der Schweiz seit Jahren zu den wichtigsten Herkunftsländern von Asylsuchenden. Seit dem Jahr 2021 ist es gar das Wichtigste (vgl. dazu Asylstatistiken des SEM, online unter , abgerufen am 19.07.2023). 7.5 Vor dem Hintergrund der desolaten Lage in Afghanistan und des daraus resultierenden strengen Beurteilungsmassstabs durfte die Vorinstanz rechtsfehlerfrei davon ausgehen, dass die persönlichen Lebensumstände der Beschwerdeführerin keine ausreichende Gewähr für eine fristgerechte und anstandslose Wiederausreise nach einem Besuchsaufenthalt in der Schweiz bieten. Die Reservierung eines Rückflugs, die bei Nichtantritt schlimmstenfalls den Verfall des dafür entrichteten Preises zur Folge hätte, vermag an dieser Beurteilung genauso wenig etwas zu ändern, wie der Umstand, dass der Enkel und Gastgeber der Beschwerdeführerin für deren anstandslose Wiederausreise «bürgte». Denn der Gastgeber kann zwar mit rechtlich verbindlicher Wirkung für gewisse finanzielle Risiken im Zusammenhang mit dem Besuchsaufenthalt, nicht aber für ein bestimmtes Tun oder Unterlassen seines Gastes einstehen (vgl. BVGE 2014/1 E. 6.3.7 und BVGE 2009/27 E. 9). 7.6 Schliesslich ist festzuhalten, dass die Vorinstanz in ihrem Entscheid durch die anderslautende Stellungnahme der kantonalen Migrationsbehörde rechtlich nicht gebunden war. Die Vorinstanz war auch nicht gehalten, bei der eigenen, abweichenden Beurteilung des Migrationsrisikos Zurückhaltung walten zu lassen. Zumal sie im Wesentlichen hinsichtlich der familiären Verpflichtungen der Beschwerdeführerin in Afghanistan von der Einschätzung der kantonalen Behörde abwich, bezüglich derer der kantonalen Behörde keine erhöhte Sachnähe zukommt. Sodann befasst sich der Einspracheentscheid zumindest kurz mit allen wesentlichen Aspekten, auf welche das Migrationsamt Schwyz seine Einschätzung gestützt hat. Entgegen der offenbaren Auffassung der Beschwerdeführerin kann der Vorinstanz daher auch nicht vorgeworfen werden, sie habe im Rahmen der Beweiswürdigung die positive Rückmeldung der kantonalen Behörde unberücksichtigt gelassen. 7.7 Mit der fehlenden Gewähr für eine anstandslose Wiederausreise ist eine zwingende Voraussetzung für die Erteilung eines Visums nicht erfüllt. Gründe für die Ausstellung eines VrG-Visums nach Art. 25 VK wurden von den Beteiligten zu Recht nicht geltend gemacht und solche sind auch nicht ersichtlich.
8. Aus vorstehenden Erwägungen folgt, dass die angefochtene Verfügung im Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
9. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens wird die unterliegende Beschwerdeführerin kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
10. Dieses Urteil ist endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 900.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Sie sind durch den in gleicher Höhe entrichteten Kostenvorschuss gedeckt.
3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin und die Vorinstanz. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Sebastian Kempe Julius Longauer Versand: