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C-4761/2013

C-4761/2013

Bundesverwaltungsgericht · 2013-12-11 · Deutsch CH

Schengen-Visum

Sachverhalt

A. Die thailändische Staatsangehörige T._______ (geb. 1990, nachfolgend: Gesuchstellerin bzw. Gast) beantragte am 27. Mai 2013 bei der Schweizerischen Botschaft in Bangkok ein Schengen-Visum für einen dreimonatigen Besuchsaufenthalt (vom 14. Juni bis 11. September 2013) bei M._______ in Z._______ (nachfolgend: Gastgeber bzw. Beschwerdeführer). Dieser hatte vorgängig mit Einladungsschreiben vom 26. April 2013 um Ausstellung eines Besuchervisums für seinen Gast ersucht. B. Mit Formularentscheid vom 30. Mai 2013 lehnte es die Botschaft ab, das gewünschte Visum auszustellen. Sie begründete dies damit, der Zweck der Reise sei nicht plausibel; zudem erscheine eine fristgerechte Wiederausreise der Beschwerdeführerin aus dem Schengen-Raum nicht gesichert. C. Gegen diesen Entscheid erhob der Gastgeber am 18. Juni 2013 Einsprache bei der Vorinstanz. Letztere liess bei der Auslandvertretung nebst den Akten eine ergänzende Stellungnahme einholen und wies die Einsprache mit Verfügung vom 25. Juli 2013 ab. Dabei teilte sie die Beurteilung durch die schweizerische Auslandvertretung. Die Gesuchstellerin lebe in einer Region, aus der als Folge der dort insbesondere in wirtschaftlicher Hinsicht herrschenden Verhältnisse ein anhaltend starker Zuwanderungs­druck festzustellen sei. Besondere Gewähr für die fristgerechte Wieder­ausreise nach einem Besuchsaufenthalt ergebe sich auch aus den persönlichen Verhältnissen der Gesuchstellerin nicht. Diese sei jung, ledig und verfüge über kein regelmässiges Einkommen. Der Umstand, dass sie ein Kind habe, vermöchte das Risiko ebenfalls nicht zu beseitigen. Komme hinzu, dass es sich bei der Gesuchstellerin offenbar lediglich um eine lose Ferienbekanntschaft des Gastgebers handle. D. Mit Beschwerde vom 22. August 2013 beantragt der Beschwerdeführer sinngemäss die Aufhebung der vor­instanzlichen Verfügung und die Ausstellung eines Schengen-Visums für seinen Gast. Zur Begründung wurde im Wesentlichen vorgebracht, die Vorinstanz habe ihn nach Einreichen seiner Einsprache - trotz vorgängiger Ankündigung - nicht mehr kontaktiert, sondern sein Rechtsmittel sofort abgelehnt. Er sei Schweizer, sei weder straffällig geworden noch beziehe er Sozialhilfe. Er habe das Recht, jemanden in die Schweiz einzuladen. Sein Gast sei seine Freundin und er kenne sie nun seit 4 Jahren. Die Gesuchstellerin habe eine 7-jährige Tochter und ihre Eltern in Thailand. Sie betreue und finanziere diese, indem sie Getränke, Dessert und Essen in ihrem eigenen Laden verkaufe. Im Durchschnitt verdiene sie 10'000 Baht im Monat. Während dem dreimonatigen Aufenthalt der Gesuchstellerin in der Schweiz werde er die Familie finanzieren. Eine Heirat sei zudem nicht geplant. Es sei überdies zu erwähnen, dass die Gesuchstellerin letztes Jahr eigentlich nach England zu ihrem Freund hätte gehen wollen. Sie habe sich jedoch entschieden, nicht nach England zu reisen und bei ihrer Familie in Thailand zu bleiben. E. Die Vorinstanz beantragt mit Vernehmlassung vom 20. September 2013 die Abweisung der Beschwerde. Ergänzend führt sie aus, es gäbe keinerlei Anlass, an der Integrität des Gastgebers zu zweifeln; allerdings könnten Gründe, welche allein auf der Seite des Beschwerdeführers liegen würden, das in der Verfügung umschriebene Risiko einer nicht fristgerechten Wiederausreise der Gesuchstellerin nicht schmälern. F. Der Beschwerdeführ hält mit Replik vom 24. Oktober 2013 an seinen beschwerdeweise gestellten Anträgen fest. G. Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit erheblich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Erwägungen (16 Absätze)

E. 2 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Er­messens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechts­erheblichen Sachverhaltes und - sofern nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerde­ver­fahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gut­heissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2012/21 E. 5.1).

E. 3.1 Der Beschwerdeführer rügt in formeller Hinsicht eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (vgl. Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101] sowie Art. 29 ff. VwVG). Nach Einreichen seiner Einsprache vom 18. Juni 2013 habe ihn das BFM vor Erlass der Verfügung vom 25. Juli 2013 - entgegen anderslautender Informationen - nicht mehr kontaktiert. Er habe sich damit nicht mehr äussern oder weitere Unterlagen einbringen können.

E. 3.2 Der Anspruch auf rechtliches Gehör, wie ihn Lehre und Rechtsprechung aus Artikel 29 Abs. 2 BV ableiten und wie er sich für das Bundesverwaltungsverfahren aus den Art. 29 ff. VwVG ergibt, umfasst eine Anzahl verschiedener verfassungsrechtlicher Verfahrensgarantien (vgl. aus der Literatur etwa MICHELE ALBERTINI, Der verfassungsmässige Anspruch auf rechtliches Gehör im Verwaltungsverfahren des modernen Staates, Bern 2000, S. 202 ff.; BENOIT BOVAY, Procédure administrative, Bern 2000, S. 207 ff.; Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. vollständig überarbeitete Aufl., Zürich/St. Gallen 2010, Rz. 1672 ff.; Alfred Kölz/Isabelle Häner/Martin Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., Zürich 2013, Rz. 214 ff.; JÖRG PAUL MÜLLER/MARKUS SCHEFER, Grundrechte in der Schweiz, Bern 2008, S. 846 ff.). Zunächst - und für die Prozessparteien regelmässig im Vordergrund stehend - gehört dazu das Recht auf vorgängige Äusserung und Anhörung (vgl. Art. 30 Abs. 1 VwVG), welches den Betroffenen einen Einfluss auf die Ermittlung des wesentlichen Sachverhaltes sichert. Dabei kommt der von einem Verfahren betroffenen Person der Anspruch zu, sich vorgängig einer behördlichen Anordnung zu allen wesentlichen Punkten, welche die Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes betreffen, zu äussern und von der betreffenden Behörde alle dazu notwendigen Informationen zu erhalten (vgl. BVGE 2010/35 E. 4.1.2 mit Hinweisen).

E. 3.3 Wird das Verfahren auf Antrag der Partei eingeleitet, so muss das Äusserungsrecht durch diese Partei grundsätzlich gleichzeitig mit der Verfahrenseinleitung ausgeübt werden. Sie hat die Beweise, mit denen sie ihre Vorbringen zu untermauern gedenkt, gleichzeitig mit der Antragsstellung anzubieten und darf nicht erwarten, dass ihr die Behörde später noch ausdrücklich die Gelegenheit zur Bezeichnung von Beweismitteln gewährt (vgl. Patrick Sutter, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], VwVG, Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Zürich/St. Gallen 2008, N. 7 zu Art. 30 VwVG).

E. 3.4 Das BFM kündigte dem Beschwerdeführer nach Einreichen seiner Einsprache vom 18. Juni 2013 an, dass es bei der Auslandvertretung die Gesuchsakten einfordern sowie eine Inlandabklärung durch die kantonale Migrationsbehörde veranlassen werde. In der Folge wurden die Akten der Auslandvertretung angefordert und diese wurde um eine allfällige ergänzende Stellungnahme gebeten. Ungünstig gestaltet sich hingegen der Umstand, dass eine Abklärung durch die zuständigen kantonalen Behörden, entgegen anderslautender Ankündigung, nicht veranlasst wurde. Nichtsdestotrotz kann aus diesem Versäumnis keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör abgeleitet werden. Dem Beschwerdeführer war es durchaus möglich, sich in seiner Einsprache vom 18. Juni 2013 zur Angelegenheit zu äussern. Die Vorinstanz durfte denn auch aufgrund der vorliegenden Unterlagen - den Akten der Auslandvertretung sowie der Einsprache - die Visumsvoraussetzung der "gesicherten Wiederausreise" als nicht erfüllt erachten. Nicht verpflichtet war sie hingegen, dem Beschwerdeführer das Ergebnis ihrer Beweiswürdigung und rechtlichen Beurteilung vorgängig mitzuteilen, damit sich dieser dazu äussern und ergänzende Belege einreichen konnte. Von einer Verletzung des Anhörungsrechts des Beschwerdeführers ist somit in casu nicht auszugehen (vgl. dazu auch Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-711/2007 vom 3. Juli 2007, E. 1.4.3 und 1.4.4).

E. 4 Der angefochtenen Verfügung liegt das Gesuch einer thailändischen Staatsangehörigen um Erteilung eines Visums für einen dreimonatigen Aufenthalt in der Schweiz zugrunde. Da sich die Gesuchstellerin nicht auf die EU/EFTA-Personenfreizügigkeitsabkommen berufen kann und die beabsichtigte Auf­enthaltsdauer drei Monate nicht überschreitet, fällt die vorliegende Streitsache in den persönlichen und sachlichen Anwendungsbereich der Schengen-Assoziierungsabkommen, mit denen die Schweiz den Schengen-Besitzstand und die dazugehörigen gemeinschaftsrechtlichen Rechtsakte übernommen hat. Das Ausländergesetz vom 16. Dezember 2005 (AuG, SR 142.20) und seine Ausführungsverordnung gelangen nur soweit zur Anwendung, als die Schengen-Assoziierungsabkommen keine abweichenden Bestimmungen enthalten (Art. 2 Abs. 2 bis Abs. 5 AuG).

E. 5 Die Voraussetzungen für die Erteilung eines Visums präsentieren sich im Anwendungsbereich der vorerwähnten Rechtsgrundlagen wie folgt:

E. 5.1 Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines Recht auf Einreise noch gewährt es einen besonderen Anspruch auf Ertei­lung eines Visums. Die Schweiz ist daher - wie andere Staaten auch - grundsätzlich nicht gehalten, Ausländerinnen und Ausländern die Einreise zu gestatten. Vorbehältlich völkerrechtlicher Verpflichtungen handelt es sich dabei um einen autonomen Entscheid (vgl. Botschaft zum Bundes­gesetz über Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3774; BGE 135 II 1 E. 1.1 mit Hinweisen). Das Schengen-Recht schränkt die nationalstaatlichen Befugnisse insoweit ein, als es einheitli­che Voraussetzungen für Einreise und Visum aufstellt und die Mitgliedstaa­ten verpflichtet, die Einreise bzw. das Visum zu verweigern, wenn die Voraus­setzungen nicht erfüllt sind. Einen Anspruch auf Einreise bzw. Visum vermittelt auch das Schengen-Recht nicht (a.M. Philipp Egli / Tobias D. Meyer, in: Martina Caroni / Thomas Gächter / Daniela Thurn­herr [Hrsg.], Stämpflis Handkommentar zum Bundesgesetz über die Auslän­derinnen und Ausländer, Bern 2010, Art. 5 N. 3 f.).

E. 5.2 Bürger von Drittstaaten dürfen über die Aussengrenzen des Schen­gen-Raums für einen Aufenthalt von höchstens 90 Tagen je Sechsmonatszeitraum einreisen, wenn sie im Besitz gültiger Reisedokumente sind, die zum Grenzübertritt berechtigen. Ferner benötigen sie ein Visum, falls ein solches nach Massgabe der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März 2001 zur Aufstellung der Liste der Dritt­länder, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Aussengren­zen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, de­ren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind, erforderlich ist. Kein Visum benötigen Drittstaatsangehörige, die Inhaber eines gülti­gen Aufenthaltstitels sind oder über ein gültiges Visum für den längerfristi­gen Aufenthalt verfügen (vgl. Art. 5 Abs. 1 Bst. a AuG, Art. 2 Abs. 1 der Ver­ordnung vom 22. Oktober 2008 über die Einreise und die Visumertei­lung [VEV, SR 142.204] i.V.m. Art. 5 Abs. 1 Bst. a und b der Verordnung (EG) Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen [nachfolgend: Schengener Grenzkodex, SGK, ABl. L 105 vom 13.04.2006, S. 1-32], Art. 4 VEV).

E. 5.3 Im Weiteren müssen Drittstaatsangehörige den Zweck und die Um­stände ihres beabsichtigten Aufenthalts belegen und hierfür über ausrei­chende finanzielle Mittel verfügen (Art. 5 Abs. 1 Bst. b AuG, Art. 2 Abs. 1 VEV, Art. 5 Abs. 1 Bst. c und Abs. 3 SGK sowie Art. 14 Abs. 1 Bst. a-c der Verordnung [EG] Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft [nachfolgend: Visakodex]). Namentlich haben sie in diesem Zusammenhang zu belegen, dass sie den Schengen-Raum vor Ablauf des bewilligungsfreien Aufenthaltes verlassen, bzw. ausreichende Gewähr für eine fristgerechte Wiederausreise zu bieten (Art. 14 Abs. 1 Bst. d und Art. 21 Abs. 1 Visakodex sowie Art. 5 Abs. 2 AuG; vgl. dazu Egli / Meyer, a.a.O. Art. 5 N. 33). Des weiteren dürfen Drittstaatsangehörige nicht im Schengener Informationssystem (SIS) zur Einreiseverweigerung ausge­schrieben sein und keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Bezie­hungen eines Mitgliedstaats darstellen (Art. 5 Abs. 1 Bst. c AuG, Art. 5 Abs. 1 Bst. d und e SGK).

E. 5.4 Eine Gefahr für die öffentliche Ordnung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Bst. e SGK ist auch dann anzunehmen, wenn die drittstaatsangehörige Person nicht bereit ist, das Hoheitsgebiet des Schengen-Raums fristge­recht wieder zu verlassen (vgl. dazu Egli / Meyer, a.a.O., Art. 5 N. 33; ferner Urteil des deutschen Bundesverwaltungsge­richts 1 C. 1.10 vom 11. Januar 2011 Rz. 29). Die Behörden haben daher zu prüfen und drittstaatsangehörige Personen zu belegen, dass die Gefahr einer rechtswidrigen Einwanderung oder einer nicht fristgerechten Ausreise nicht besteht (Art. 14 Abs. 1 Bst. d und Art. 21 Abs. 1 Visakodex). Die Gewähr der gesicherten Wiederausreise, wie sie Art. 5 Abs. 2 AuG verlangt, wenn nur ein vorübergehender Aufenthalt vorgesehen ist, steht mit dieser Regelung im Einklang (vgl. BVGE 2009/27 E. 5 mit Hervorhebung des Zusammenhangs zum Einreiseerfordernis des belegten Aufenthaltszwecks nach Art. 5 Abs. 1 Bst. c SGK).

E. 5.5 Sind die vorerwähnten Einreisevoraussetzungen (Visum ausgenom­men) nicht erfüllt, darf ein für den gesamten Schengen-Raum geltendes "einheitliches Visum" (Art. 2 Ziff. 3 Visakodex) nicht erteilt werden (Art. 12 VEV, Art. 32 SGK). Hält es jedoch ein Mitgliedstaat aus humanitären Gründen, aus Gründen des nationalen Interesses oder aufgrund internationaler Verpflichtungen für erforderlich, so ist er berechtigt, der dritt­staatsangehörigen Person, welche die ordentlichen Einreisevorausset­zun­gen nicht erfüllt, ausnahmsweise ein "Visum mit räumlich beschränk­ter Gültigkeit" zu erteilen (Art. 2 Ziff. 4 Visakodex). Die­ses Visum ist grundsätzlich nur für das Hoheitsgebiet des ausstellen­den Staates gültig (Art. 32 i.V.m. Art. 25 Abs. 1 Bst. a Visakodex; unter den­selben Voraussetzungen kann einer drittstaatsangehörigen Person die Einreise an den Aussengrenzen gestattet werden, vgl. Art. 5 Abs. 4 Bst. c SGK). 6.1 Aufgrund ihrer thailändischen Staatsangehörigkeit unterliegt die Gesuchstellerin der Visumspflicht (vgl. Anhang I zur Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März 2001). Bei der Prüfung der Einreisevoraussetzungen nach Art. 5 Abs. 1 SGK steht die Frage der gesicherten Wiederausreise im Vordergrund. Eine solche erachtet die Vorinstanz aufgrund der allgemeinen Situation im Heimatland und der persönlichen Verhältnisse der Gesuchstellerin als nicht genügend gesichert. Zur Einschätzung entsprechender Risiken sind sämtliche Umstände des konkreten Einzelfalles zu würdigen. 6.2 Anhaltspunkte zur Beurteilung einer Gewähr für die fristgerechte und anstandslose Wiederausreise können sich aus der allgemeinen Situation im Herkunftsland der Besucherin oder des Besuchers ergeben. Einreisegesuche von Bürgerinnen und Bürgern aus Staaten bzw. Regionen mit politisch oder wirtschaftlich vergleichsweise ungünstigen Verhältnissen können ein Indiz dafür sein, dass die persönliche Interessenlage nicht mit dem Ziel und Zweck einer zeitlich befristeten Einreisebewilligung in Ein­klang steht. 7.1 Trotz der grundsätzlich positiven wirtschaftlichen Entwicklung in Thailand sind dort nach wie vor breite Bevölkerungsschichten von kargen ökonomischen und sozialen Lebensbedingungen betroffen. Die Gesuchstellerin stammt aus der Provinz Chaiyaphum im Nordosten Thailands und damit aus einem Gebiet, das im landesweiten Vergleich als ärmstes von insgesamt sechs Regionen gilt (vgl. http://www.thaiwebsites.com/thailand-GDP.asp, besucht im November 2013). 7.2 Vom Druck zur wirtschaftlichen Existenzsicherung sind in Thailand Frauen ganz besonders betroffen, die mit ihrem Einkommen oft für die Überlebenschancen ihrer eigenen Haushalte oder gar grösserer sozialer Einheiten sorgen müssen und deren Arbeitsplätze in Zeiten angespannter wirtschaftlicher Verhältnisse - je nach Sektor - besonders gefährdet sind. Entsprechend hat die wirtschaftlich motivierte Emigration von Thailänderinnen nach 1997 zugenommen (Quelle: Schlussbericht vom 13. Mai 2002 der Kommission des Deutschen Bundestags zum Thema Globalisierung der Weltwirtschaft - Heraus­forderungen und Antworten, Ziff. 6.2.2.2 S. 317 f., online abrufbar als Bundesdrucksache 14/9200 unter www.bundestag.de > Dokumente > Drucksachen; zu den wirtschaftlichen Eckdaten allgemein vgl. Staatssekretariat für Wirtschaft > Themen > Aus­senwirtschaft > Länderinformationen > Asien/Ozeanien > Thailand, http://www.seco.admin.ch>, Stand: November 2013, besucht im November 2013). 7.3 Im Falle der Schweiz wird die Tendenz zur Immigration erfahrungs­ge­mäss dort noch begünstigt, wo durch die Anwesenheit von Verwandten oder Freunden bereits ein minimales soziales Beziehungsnetz besteht. An­gesichts der restriktiven Zulassungsregelung werden dabei nicht selten ausländerrechtliche Bestimmungen umgangen, indem versucht wird, den Aufenthalt - einmal eingereist - auf eine ganz andere rechtliche oder fakti­sche Basis zu stellen und sich so der Pflicht zur Wiederausreise zu ent­ziehen. Solche Umstände und Erfahrungen sind beim Entscheid über die Erteilung eines Visums zu berücksichtigen. 7.4 Bei der Risikoanalyse sind allerdings nicht nur die erwähnten allgemei­nen Umstände und Erfahrungen, sondern auch sämtliche Gesichts­punkte des konkreten Einzelfalles zu berücksichtigen. Obliegt ei­ner gesuchstellenden Person im Heimatland beispielsweise eine beson­dere berufliche, gesellschaftliche oder familiäre Verantwortung, kann die­ser Umstand durchaus die Prognose für eine anstandslose Wiederaus­reise begünstigen. Umgekehrt muss bei Personen, die in ihrer Heimat keine besonderen Verpflichtungen haben, das Risiko für ein ausländerrecht­lich nicht regelkonformes Verhalten (nach bewilligter Ein­reise zu einem Besuchsaufenthalt) hoch eingeschätzt werden. 8.1 Bei der Gesuchstellerin handelt es sich um eine 23-jährige Frau und Mutter einer 7-jährigen Tochter. Sie lebe überdies zusammen mit ihren Eltern, zwei älteren Brüdern, zwei Nichten und ihrer Grossmutter (vgl. Replik vom 24. Oktober 2013). Auf den ersten Blick könnte der Umstand, dass die Gesuchstellerin Mutter ist, für eine gewisse Verwurzelung sprechen. Andererseits ist die Betreuung der Tochter auch während des geplanten dreimonatigen Auslandaufenthalts der Gesuchstellerin in der Schweiz ohne Weiteres gewährleistet. Replikweise geht denn auch hervor, dass die Eltern der Gesuchstellerin durch den Tag auch die beiden im gleichen Haushalt lebenden Nichten betreuen würden. Während der Abwesenheit der Gesuchstellerin würden die Eltern auch auf deren Tochter schauen (vgl. Beschwerde vom 22. August 2013). Die Erfahrung zeigt zudem, dass zurückbleibende nahe Angehörige gerade in Situationen angespannter politischer bzw. wirtschaftlicher Verhältnisse regelmässig nicht verlässlich davon abhalten können, den Entschluss für eine Emigration zu fällen, sei dies etwa in der Hoffnung, die Zurückgebliebenen aus dem Ausland effizienter zu unterstützen oder später allenfalls gar nachziehen zu können. Es sind somit in casu keine familiären und gesellschaftlichen Verpflichtungen ersichtlich, welche die Gesuchstellerin von einer Emigration abzuhalten vermögen. 8.2 Der Beschwerdeführer macht in wirtschaftlicher Hinsicht geltend, die Gesuchstellerin sei selbständig erwerbend und führe einen kleinen Laden, wo sie Essen und Getränke verkaufe. Durchschnittlich verdiene sie im Monat 10'000 Baht. Damit finanziere sie ihr Kind und ihre Eltern. Ein Kontoauszug könne hingegen nicht eingereicht werden, da sie ihre Einnahmen sogleich wieder ausgebe (vgl. Beschwerde vom 22. August 2013). Aufgrund dieser Angaben können jedoch keine zuverlässigen Rückschlüsse auf die wirtschaftlichen Verhältnisse der Gesuchstellerin gezogen werden. Dazu reicht auch die Fotodokumentation des Ladens der Gesuchstellerin nicht aus. Hinzuweisen ist auch auf den Umstand, dass die Gesuchstellerin noch in ihrem Visumantrag vom 28. Mai 2013 angab, sie sei Verkäuferin (vgl. Visumantrag vom 28. Mai 2013, Frage 19 "derzeitige berufliche Tätigkeit"), also noch nicht die Rede von einer selbständigen Tätigkeit als Inhaberin eines Ladens war. Es gilt somit festzuhalten, dass auf dieser Grundlage die Wiederausreise der Gesuchstellerin noch nicht als gesichert eingestuft werden kann, da nicht von einer zwingenden beruflichen Verpflichtung ausgegangen werden kann. 8.3 Nicht ausschlaggebend bleibt damit, ob es sich, wie die Vorinstanz in ihrer Verfügung vom 25. Juli 2013 geltend macht, um eine lose Ferienbekanntschaft des Beschwerdeführers handelt. Es sei jedoch an dieser Stelle darauf hingewiesen, dass gewisse Ungereimtheiten bestehen, die den Schluss des BFM nicht ganz abwegig erscheinen lassen. So macht der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe vom 22. August 2013 geltend, er kenne die Gesuchstellerin seit 4 Jahren, sie sei seine Freundin. Im Einladungsschreiben vom 26. April 2013 führt er hingegen aus, er habe seinen Gast im Januar 2013 anlässlich einer Rundreise kennengelernt. Auch habe sich die Gesuchstellerin erst noch letztes Jahr entschieden, ihren englischen Freund nicht zu heiraten (vgl. Beschwerde vom 22. August 2013). 8.4 Vor dem allgemeinen und persönlichen Hintergrund durfte die Vorinstanz demnach davon ausgehen, dass keine hinreichende Gewähr für eine fristgerechte und anstandslose Wiederausreise der Gesuchstellerin nach ihrem Besuchsaufenthalt besteht. Zwar lässt sich diese Prognose nicht zu einer gesicherten Feststellung verdichten; sie genügt jedoch, um die Erteilung einer Einreisebewilligung, auf welche ohnehin kein Rechtsanspruch besteht, abzulehnen.

E. 9 An der Richtigkeit dieser Einschätzung ändert auch die Tatsache nichts, dass der Beschwerdeführer über einen ausgezeichneten Leumund verfügt. Wie bereits die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung vom 20. September 2013 ausführt, wird denn auch nicht die Integrität des Beschwerdeführers in seiner Eigenschaft als Gastgeber in Zweifel gezogen. Indessen sind bei der Abwägung des Risikos einer nicht fristgerechten Wiederausreise nicht so sehr die Einstellung und die Ab­sichten des Gastgebers, sondern in erster Linie das mögliche Verhalten des Gastes selbst von Bedeutung. Nur Letzterer ist in der Lage, hinrei­chend Ge­währ für eine fristgerechte und anstandslo­se Wiederausreise zu bie­ten. Der Gastgeber kann denn auch nicht - mangels rechtlicher und fak­tischer Durchsetzbar­keit - für ein be­stimmtes Verhalten des Gastes Garantie leisten (vgl. BVGE 2009/27 E. 9).

E. 10 Vor dem aufgezeigten Hintergrund durfte die Vorinstanz demnach davon ausgehen, dass keine hinreichende Gewähr für eine fristgerechte und anstandslose Wiederausreise der Gesuchstellerin nach einem Besuchsaufenthalt besteht. Mit der fehlenden Gewähr für eine anstandslose Wiederausreise ist eine zwingende Voraussetzung zur Erteilung eines Schengen-Visums nicht erfüllt. Gründe für die Ausstellung eines Visums mit räumlich beschränkter Gültigkeit (vgl. dazu Ziffer 5.5 hiervor) werden nicht vorgebracht und liegen auch nicht vor.

E. 11 Aus vorstehenden Erwägungen folgt, dass die angefochtene Verfügung im Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.

E. 12 Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens wird der unter­liegende Be­schwerdeführer kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Ver­fahrenskos­ten sind auf Fr. 800.- festzusetzen (Art. 1 ff. des Regle­ments über die Kos­ten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungs­gericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem bereits geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet.
  3. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Einschreiben) - die Vorinstanz (Beilage: Akten [...] retour) - die Dienste für Bevölkerung und Migration des Kantons Wallis Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Antonio Imoberdorf Susanne Stockmeyer Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung III C-4761/2013 Urteil vom 11. Dezember 2013 Besetzung Richter Antonio Imoberdorf (Vorsitz), Richter Jean-Daniel Dubey, Richterin Jenny de Coulon Scuntaro, Gerichtsschreiberin Susanne Stockmeyer. Parteien M._______, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz Gegenstand Schengen-Visum zu Besuchszwecken. Sachverhalt: A. Die thailändische Staatsangehörige T._______ (geb. 1990, nachfolgend: Gesuchstellerin bzw. Gast) beantragte am 27. Mai 2013 bei der Schweizerischen Botschaft in Bangkok ein Schengen-Visum für einen dreimonatigen Besuchsaufenthalt (vom 14. Juni bis 11. September 2013) bei M._______ in Z._______ (nachfolgend: Gastgeber bzw. Beschwerdeführer). Dieser hatte vorgängig mit Einladungsschreiben vom 26. April 2013 um Ausstellung eines Besuchervisums für seinen Gast ersucht. B. Mit Formularentscheid vom 30. Mai 2013 lehnte es die Botschaft ab, das gewünschte Visum auszustellen. Sie begründete dies damit, der Zweck der Reise sei nicht plausibel; zudem erscheine eine fristgerechte Wiederausreise der Beschwerdeführerin aus dem Schengen-Raum nicht gesichert. C. Gegen diesen Entscheid erhob der Gastgeber am 18. Juni 2013 Einsprache bei der Vorinstanz. Letztere liess bei der Auslandvertretung nebst den Akten eine ergänzende Stellungnahme einholen und wies die Einsprache mit Verfügung vom 25. Juli 2013 ab. Dabei teilte sie die Beurteilung durch die schweizerische Auslandvertretung. Die Gesuchstellerin lebe in einer Region, aus der als Folge der dort insbesondere in wirtschaftlicher Hinsicht herrschenden Verhältnisse ein anhaltend starker Zuwanderungs­druck festzustellen sei. Besondere Gewähr für die fristgerechte Wieder­ausreise nach einem Besuchsaufenthalt ergebe sich auch aus den persönlichen Verhältnissen der Gesuchstellerin nicht. Diese sei jung, ledig und verfüge über kein regelmässiges Einkommen. Der Umstand, dass sie ein Kind habe, vermöchte das Risiko ebenfalls nicht zu beseitigen. Komme hinzu, dass es sich bei der Gesuchstellerin offenbar lediglich um eine lose Ferienbekanntschaft des Gastgebers handle. D. Mit Beschwerde vom 22. August 2013 beantragt der Beschwerdeführer sinngemäss die Aufhebung der vor­instanzlichen Verfügung und die Ausstellung eines Schengen-Visums für seinen Gast. Zur Begründung wurde im Wesentlichen vorgebracht, die Vorinstanz habe ihn nach Einreichen seiner Einsprache - trotz vorgängiger Ankündigung - nicht mehr kontaktiert, sondern sein Rechtsmittel sofort abgelehnt. Er sei Schweizer, sei weder straffällig geworden noch beziehe er Sozialhilfe. Er habe das Recht, jemanden in die Schweiz einzuladen. Sein Gast sei seine Freundin und er kenne sie nun seit 4 Jahren. Die Gesuchstellerin habe eine 7-jährige Tochter und ihre Eltern in Thailand. Sie betreue und finanziere diese, indem sie Getränke, Dessert und Essen in ihrem eigenen Laden verkaufe. Im Durchschnitt verdiene sie 10'000 Baht im Monat. Während dem dreimonatigen Aufenthalt der Gesuchstellerin in der Schweiz werde er die Familie finanzieren. Eine Heirat sei zudem nicht geplant. Es sei überdies zu erwähnen, dass die Gesuchstellerin letztes Jahr eigentlich nach England zu ihrem Freund hätte gehen wollen. Sie habe sich jedoch entschieden, nicht nach England zu reisen und bei ihrer Familie in Thailand zu bleiben. E. Die Vorinstanz beantragt mit Vernehmlassung vom 20. September 2013 die Abweisung der Beschwerde. Ergänzend führt sie aus, es gäbe keinerlei Anlass, an der Integrität des Gastgebers zu zweifeln; allerdings könnten Gründe, welche allein auf der Seite des Beschwerdeführers liegen würden, das in der Verfügung umschriebene Risiko einer nicht fristgerechten Wiederausreise der Gesuchstellerin nicht schmälern. F. Der Beschwerdeführ hält mit Replik vom 24. Oktober 2013 an seinen beschwerdeweise gestellten Anträgen fest. G. Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit erheblich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter Vorbe­halt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden gegen Verfü­gungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. De­zember 1968 (VwVG, SR 172.021), welche von einer in Art. 33 VGG aufgeführten Behörde erlassen wurden. Darunter fallen u.a. Verfügun­gen des BFM, mit denen die Erteilung eines Schengen-Visums zu Besuchs­zwecken verweigert wird. In dieser Materie entscheidet das Bundesver­waltungsgericht endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 des Bundesgerichts­gesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Sofern das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt, rich­tet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem VwVG (Art. 37 VGG). 1.3 Der Beschwerdeführer ist gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG zur Be­schwerde berechtigt. Auf die im Übrigen frist- und formgerecht einge­reichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG).

2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Er­messens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechts­erheblichen Sachverhaltes und - sofern nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerde­ver­fahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gut­heissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2012/21 E. 5.1). 3. 3.1 Der Beschwerdeführer rügt in formeller Hinsicht eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (vgl. Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101] sowie Art. 29 ff. VwVG). Nach Einreichen seiner Einsprache vom 18. Juni 2013 habe ihn das BFM vor Erlass der Verfügung vom 25. Juli 2013 - entgegen anderslautender Informationen - nicht mehr kontaktiert. Er habe sich damit nicht mehr äussern oder weitere Unterlagen einbringen können. 3.2 Der Anspruch auf rechtliches Gehör, wie ihn Lehre und Rechtsprechung aus Artikel 29 Abs. 2 BV ableiten und wie er sich für das Bundesverwaltungsverfahren aus den Art. 29 ff. VwVG ergibt, umfasst eine Anzahl verschiedener verfassungsrechtlicher Verfahrensgarantien (vgl. aus der Literatur etwa MICHELE ALBERTINI, Der verfassungsmässige Anspruch auf rechtliches Gehör im Verwaltungsverfahren des modernen Staates, Bern 2000, S. 202 ff.; BENOIT BOVAY, Procédure administrative, Bern 2000, S. 207 ff.; Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. vollständig überarbeitete Aufl., Zürich/St. Gallen 2010, Rz. 1672 ff.; Alfred Kölz/Isabelle Häner/Martin Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., Zürich 2013, Rz. 214 ff.; JÖRG PAUL MÜLLER/MARKUS SCHEFER, Grundrechte in der Schweiz, Bern 2008, S. 846 ff.). Zunächst - und für die Prozessparteien regelmässig im Vordergrund stehend - gehört dazu das Recht auf vorgängige Äusserung und Anhörung (vgl. Art. 30 Abs. 1 VwVG), welches den Betroffenen einen Einfluss auf die Ermittlung des wesentlichen Sachverhaltes sichert. Dabei kommt der von einem Verfahren betroffenen Person der Anspruch zu, sich vorgängig einer behördlichen Anordnung zu allen wesentlichen Punkten, welche die Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes betreffen, zu äussern und von der betreffenden Behörde alle dazu notwendigen Informationen zu erhalten (vgl. BVGE 2010/35 E. 4.1.2 mit Hinweisen). 3.3 Wird das Verfahren auf Antrag der Partei eingeleitet, so muss das Äusserungsrecht durch diese Partei grundsätzlich gleichzeitig mit der Verfahrenseinleitung ausgeübt werden. Sie hat die Beweise, mit denen sie ihre Vorbringen zu untermauern gedenkt, gleichzeitig mit der Antragsstellung anzubieten und darf nicht erwarten, dass ihr die Behörde später noch ausdrücklich die Gelegenheit zur Bezeichnung von Beweismitteln gewährt (vgl. Patrick Sutter, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], VwVG, Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Zürich/St. Gallen 2008, N. 7 zu Art. 30 VwVG). 3.4 Das BFM kündigte dem Beschwerdeführer nach Einreichen seiner Einsprache vom 18. Juni 2013 an, dass es bei der Auslandvertretung die Gesuchsakten einfordern sowie eine Inlandabklärung durch die kantonale Migrationsbehörde veranlassen werde. In der Folge wurden die Akten der Auslandvertretung angefordert und diese wurde um eine allfällige ergänzende Stellungnahme gebeten. Ungünstig gestaltet sich hingegen der Umstand, dass eine Abklärung durch die zuständigen kantonalen Behörden, entgegen anderslautender Ankündigung, nicht veranlasst wurde. Nichtsdestotrotz kann aus diesem Versäumnis keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör abgeleitet werden. Dem Beschwerdeführer war es durchaus möglich, sich in seiner Einsprache vom 18. Juni 2013 zur Angelegenheit zu äussern. Die Vorinstanz durfte denn auch aufgrund der vorliegenden Unterlagen - den Akten der Auslandvertretung sowie der Einsprache - die Visumsvoraussetzung der "gesicherten Wiederausreise" als nicht erfüllt erachten. Nicht verpflichtet war sie hingegen, dem Beschwerdeführer das Ergebnis ihrer Beweiswürdigung und rechtlichen Beurteilung vorgängig mitzuteilen, damit sich dieser dazu äussern und ergänzende Belege einreichen konnte. Von einer Verletzung des Anhörungsrechts des Beschwerdeführers ist somit in casu nicht auszugehen (vgl. dazu auch Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-711/2007 vom 3. Juli 2007, E. 1.4.3 und 1.4.4).

4. Der angefochtenen Verfügung liegt das Gesuch einer thailändischen Staatsangehörigen um Erteilung eines Visums für einen dreimonatigen Aufenthalt in der Schweiz zugrunde. Da sich die Gesuchstellerin nicht auf die EU/EFTA-Personenfreizügigkeitsabkommen berufen kann und die beabsichtigte Auf­enthaltsdauer drei Monate nicht überschreitet, fällt die vorliegende Streitsache in den persönlichen und sachlichen Anwendungsbereich der Schengen-Assoziierungsabkommen, mit denen die Schweiz den Schengen-Besitzstand und die dazugehörigen gemeinschaftsrechtlichen Rechtsakte übernommen hat. Das Ausländergesetz vom 16. Dezember 2005 (AuG, SR 142.20) und seine Ausführungsverordnung gelangen nur soweit zur Anwendung, als die Schengen-Assoziierungsabkommen keine abweichenden Bestimmungen enthalten (Art. 2 Abs. 2 bis Abs. 5 AuG).

5. Die Voraussetzungen für die Erteilung eines Visums präsentieren sich im Anwendungsbereich der vorerwähnten Rechtsgrundlagen wie folgt: 5.1 Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines Recht auf Einreise noch gewährt es einen besonderen Anspruch auf Ertei­lung eines Visums. Die Schweiz ist daher - wie andere Staaten auch - grundsätzlich nicht gehalten, Ausländerinnen und Ausländern die Einreise zu gestatten. Vorbehältlich völkerrechtlicher Verpflichtungen handelt es sich dabei um einen autonomen Entscheid (vgl. Botschaft zum Bundes­gesetz über Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3774; BGE 135 II 1 E. 1.1 mit Hinweisen). Das Schengen-Recht schränkt die nationalstaatlichen Befugnisse insoweit ein, als es einheitli­che Voraussetzungen für Einreise und Visum aufstellt und die Mitgliedstaa­ten verpflichtet, die Einreise bzw. das Visum zu verweigern, wenn die Voraus­setzungen nicht erfüllt sind. Einen Anspruch auf Einreise bzw. Visum vermittelt auch das Schengen-Recht nicht (a.M. Philipp Egli / Tobias D. Meyer, in: Martina Caroni / Thomas Gächter / Daniela Thurn­herr [Hrsg.], Stämpflis Handkommentar zum Bundesgesetz über die Auslän­derinnen und Ausländer, Bern 2010, Art. 5 N. 3 f.). 5.2 Bürger von Drittstaaten dürfen über die Aussengrenzen des Schen­gen-Raums für einen Aufenthalt von höchstens 90 Tagen je Sechsmonatszeitraum einreisen, wenn sie im Besitz gültiger Reisedokumente sind, die zum Grenzübertritt berechtigen. Ferner benötigen sie ein Visum, falls ein solches nach Massgabe der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März 2001 zur Aufstellung der Liste der Dritt­länder, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Aussengren­zen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, de­ren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind, erforderlich ist. Kein Visum benötigen Drittstaatsangehörige, die Inhaber eines gülti­gen Aufenthaltstitels sind oder über ein gültiges Visum für den längerfristi­gen Aufenthalt verfügen (vgl. Art. 5 Abs. 1 Bst. a AuG, Art. 2 Abs. 1 der Ver­ordnung vom 22. Oktober 2008 über die Einreise und die Visumertei­lung [VEV, SR 142.204] i.V.m. Art. 5 Abs. 1 Bst. a und b der Verordnung (EG) Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen [nachfolgend: Schengener Grenzkodex, SGK, ABl. L 105 vom 13.04.2006, S. 1-32], Art. 4 VEV). 5.3 Im Weiteren müssen Drittstaatsangehörige den Zweck und die Um­stände ihres beabsichtigten Aufenthalts belegen und hierfür über ausrei­chende finanzielle Mittel verfügen (Art. 5 Abs. 1 Bst. b AuG, Art. 2 Abs. 1 VEV, Art. 5 Abs. 1 Bst. c und Abs. 3 SGK sowie Art. 14 Abs. 1 Bst. a-c der Verordnung [EG] Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft [nachfolgend: Visakodex]). Namentlich haben sie in diesem Zusammenhang zu belegen, dass sie den Schengen-Raum vor Ablauf des bewilligungsfreien Aufenthaltes verlassen, bzw. ausreichende Gewähr für eine fristgerechte Wiederausreise zu bieten (Art. 14 Abs. 1 Bst. d und Art. 21 Abs. 1 Visakodex sowie Art. 5 Abs. 2 AuG; vgl. dazu Egli / Meyer, a.a.O. Art. 5 N. 33). Des weiteren dürfen Drittstaatsangehörige nicht im Schengener Informationssystem (SIS) zur Einreiseverweigerung ausge­schrieben sein und keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Bezie­hungen eines Mitgliedstaats darstellen (Art. 5 Abs. 1 Bst. c AuG, Art. 5 Abs. 1 Bst. d und e SGK). 5.4 Eine Gefahr für die öffentliche Ordnung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Bst. e SGK ist auch dann anzunehmen, wenn die drittstaatsangehörige Person nicht bereit ist, das Hoheitsgebiet des Schengen-Raums fristge­recht wieder zu verlassen (vgl. dazu Egli / Meyer, a.a.O., Art. 5 N. 33; ferner Urteil des deutschen Bundesverwaltungsge­richts 1 C. 1.10 vom 11. Januar 2011 Rz. 29). Die Behörden haben daher zu prüfen und drittstaatsangehörige Personen zu belegen, dass die Gefahr einer rechtswidrigen Einwanderung oder einer nicht fristgerechten Ausreise nicht besteht (Art. 14 Abs. 1 Bst. d und Art. 21 Abs. 1 Visakodex). Die Gewähr der gesicherten Wiederausreise, wie sie Art. 5 Abs. 2 AuG verlangt, wenn nur ein vorübergehender Aufenthalt vorgesehen ist, steht mit dieser Regelung im Einklang (vgl. BVGE 2009/27 E. 5 mit Hervorhebung des Zusammenhangs zum Einreiseerfordernis des belegten Aufenthaltszwecks nach Art. 5 Abs. 1 Bst. c SGK). 5.5 Sind die vorerwähnten Einreisevoraussetzungen (Visum ausgenom­men) nicht erfüllt, darf ein für den gesamten Schengen-Raum geltendes "einheitliches Visum" (Art. 2 Ziff. 3 Visakodex) nicht erteilt werden (Art. 12 VEV, Art. 32 SGK). Hält es jedoch ein Mitgliedstaat aus humanitären Gründen, aus Gründen des nationalen Interesses oder aufgrund internationaler Verpflichtungen für erforderlich, so ist er berechtigt, der dritt­staatsangehörigen Person, welche die ordentlichen Einreisevorausset­zun­gen nicht erfüllt, ausnahmsweise ein "Visum mit räumlich beschränk­ter Gültigkeit" zu erteilen (Art. 2 Ziff. 4 Visakodex). Die­ses Visum ist grundsätzlich nur für das Hoheitsgebiet des ausstellen­den Staates gültig (Art. 32 i.V.m. Art. 25 Abs. 1 Bst. a Visakodex; unter den­selben Voraussetzungen kann einer drittstaatsangehörigen Person die Einreise an den Aussengrenzen gestattet werden, vgl. Art. 5 Abs. 4 Bst. c SGK). 6.1 Aufgrund ihrer thailändischen Staatsangehörigkeit unterliegt die Gesuchstellerin der Visumspflicht (vgl. Anhang I zur Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März 2001). Bei der Prüfung der Einreisevoraussetzungen nach Art. 5 Abs. 1 SGK steht die Frage der gesicherten Wiederausreise im Vordergrund. Eine solche erachtet die Vorinstanz aufgrund der allgemeinen Situation im Heimatland und der persönlichen Verhältnisse der Gesuchstellerin als nicht genügend gesichert. Zur Einschätzung entsprechender Risiken sind sämtliche Umstände des konkreten Einzelfalles zu würdigen. 6.2 Anhaltspunkte zur Beurteilung einer Gewähr für die fristgerechte und anstandslose Wiederausreise können sich aus der allgemeinen Situation im Herkunftsland der Besucherin oder des Besuchers ergeben. Einreisegesuche von Bürgerinnen und Bürgern aus Staaten bzw. Regionen mit politisch oder wirtschaftlich vergleichsweise ungünstigen Verhältnissen können ein Indiz dafür sein, dass die persönliche Interessenlage nicht mit dem Ziel und Zweck einer zeitlich befristeten Einreisebewilligung in Ein­klang steht. 7.1 Trotz der grundsätzlich positiven wirtschaftlichen Entwicklung in Thailand sind dort nach wie vor breite Bevölkerungsschichten von kargen ökonomischen und sozialen Lebensbedingungen betroffen. Die Gesuchstellerin stammt aus der Provinz Chaiyaphum im Nordosten Thailands und damit aus einem Gebiet, das im landesweiten Vergleich als ärmstes von insgesamt sechs Regionen gilt (vgl. http://www.thaiwebsites.com/thailand-GDP.asp, besucht im November 2013). 7.2 Vom Druck zur wirtschaftlichen Existenzsicherung sind in Thailand Frauen ganz besonders betroffen, die mit ihrem Einkommen oft für die Überlebenschancen ihrer eigenen Haushalte oder gar grösserer sozialer Einheiten sorgen müssen und deren Arbeitsplätze in Zeiten angespannter wirtschaftlicher Verhältnisse - je nach Sektor - besonders gefährdet sind. Entsprechend hat die wirtschaftlich motivierte Emigration von Thailänderinnen nach 1997 zugenommen (Quelle: Schlussbericht vom 13. Mai 2002 der Kommission des Deutschen Bundestags zum Thema Globalisierung der Weltwirtschaft - Heraus­forderungen und Antworten, Ziff. 6.2.2.2 S. 317 f., online abrufbar als Bundesdrucksache 14/9200 unter www.bundestag.de > Dokumente > Drucksachen; zu den wirtschaftlichen Eckdaten allgemein vgl. Staatssekretariat für Wirtschaft > Themen > Aus­senwirtschaft > Länderinformationen > Asien/Ozeanien > Thailand, http://www.seco.admin.ch>, Stand: November 2013, besucht im November 2013). 7.3 Im Falle der Schweiz wird die Tendenz zur Immigration erfahrungs­ge­mäss dort noch begünstigt, wo durch die Anwesenheit von Verwandten oder Freunden bereits ein minimales soziales Beziehungsnetz besteht. An­gesichts der restriktiven Zulassungsregelung werden dabei nicht selten ausländerrechtliche Bestimmungen umgangen, indem versucht wird, den Aufenthalt - einmal eingereist - auf eine ganz andere rechtliche oder fakti­sche Basis zu stellen und sich so der Pflicht zur Wiederausreise zu ent­ziehen. Solche Umstände und Erfahrungen sind beim Entscheid über die Erteilung eines Visums zu berücksichtigen. 7.4 Bei der Risikoanalyse sind allerdings nicht nur die erwähnten allgemei­nen Umstände und Erfahrungen, sondern auch sämtliche Gesichts­punkte des konkreten Einzelfalles zu berücksichtigen. Obliegt ei­ner gesuchstellenden Person im Heimatland beispielsweise eine beson­dere berufliche, gesellschaftliche oder familiäre Verantwortung, kann die­ser Umstand durchaus die Prognose für eine anstandslose Wiederaus­reise begünstigen. Umgekehrt muss bei Personen, die in ihrer Heimat keine besonderen Verpflichtungen haben, das Risiko für ein ausländerrecht­lich nicht regelkonformes Verhalten (nach bewilligter Ein­reise zu einem Besuchsaufenthalt) hoch eingeschätzt werden. 8.1 Bei der Gesuchstellerin handelt es sich um eine 23-jährige Frau und Mutter einer 7-jährigen Tochter. Sie lebe überdies zusammen mit ihren Eltern, zwei älteren Brüdern, zwei Nichten und ihrer Grossmutter (vgl. Replik vom 24. Oktober 2013). Auf den ersten Blick könnte der Umstand, dass die Gesuchstellerin Mutter ist, für eine gewisse Verwurzelung sprechen. Andererseits ist die Betreuung der Tochter auch während des geplanten dreimonatigen Auslandaufenthalts der Gesuchstellerin in der Schweiz ohne Weiteres gewährleistet. Replikweise geht denn auch hervor, dass die Eltern der Gesuchstellerin durch den Tag auch die beiden im gleichen Haushalt lebenden Nichten betreuen würden. Während der Abwesenheit der Gesuchstellerin würden die Eltern auch auf deren Tochter schauen (vgl. Beschwerde vom 22. August 2013). Die Erfahrung zeigt zudem, dass zurückbleibende nahe Angehörige gerade in Situationen angespannter politischer bzw. wirtschaftlicher Verhältnisse regelmässig nicht verlässlich davon abhalten können, den Entschluss für eine Emigration zu fällen, sei dies etwa in der Hoffnung, die Zurückgebliebenen aus dem Ausland effizienter zu unterstützen oder später allenfalls gar nachziehen zu können. Es sind somit in casu keine familiären und gesellschaftlichen Verpflichtungen ersichtlich, welche die Gesuchstellerin von einer Emigration abzuhalten vermögen. 8.2 Der Beschwerdeführer macht in wirtschaftlicher Hinsicht geltend, die Gesuchstellerin sei selbständig erwerbend und führe einen kleinen Laden, wo sie Essen und Getränke verkaufe. Durchschnittlich verdiene sie im Monat 10'000 Baht. Damit finanziere sie ihr Kind und ihre Eltern. Ein Kontoauszug könne hingegen nicht eingereicht werden, da sie ihre Einnahmen sogleich wieder ausgebe (vgl. Beschwerde vom 22. August 2013). Aufgrund dieser Angaben können jedoch keine zuverlässigen Rückschlüsse auf die wirtschaftlichen Verhältnisse der Gesuchstellerin gezogen werden. Dazu reicht auch die Fotodokumentation des Ladens der Gesuchstellerin nicht aus. Hinzuweisen ist auch auf den Umstand, dass die Gesuchstellerin noch in ihrem Visumantrag vom 28. Mai 2013 angab, sie sei Verkäuferin (vgl. Visumantrag vom 28. Mai 2013, Frage 19 "derzeitige berufliche Tätigkeit"), also noch nicht die Rede von einer selbständigen Tätigkeit als Inhaberin eines Ladens war. Es gilt somit festzuhalten, dass auf dieser Grundlage die Wiederausreise der Gesuchstellerin noch nicht als gesichert eingestuft werden kann, da nicht von einer zwingenden beruflichen Verpflichtung ausgegangen werden kann. 8.3 Nicht ausschlaggebend bleibt damit, ob es sich, wie die Vorinstanz in ihrer Verfügung vom 25. Juli 2013 geltend macht, um eine lose Ferienbekanntschaft des Beschwerdeführers handelt. Es sei jedoch an dieser Stelle darauf hingewiesen, dass gewisse Ungereimtheiten bestehen, die den Schluss des BFM nicht ganz abwegig erscheinen lassen. So macht der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe vom 22. August 2013 geltend, er kenne die Gesuchstellerin seit 4 Jahren, sie sei seine Freundin. Im Einladungsschreiben vom 26. April 2013 führt er hingegen aus, er habe seinen Gast im Januar 2013 anlässlich einer Rundreise kennengelernt. Auch habe sich die Gesuchstellerin erst noch letztes Jahr entschieden, ihren englischen Freund nicht zu heiraten (vgl. Beschwerde vom 22. August 2013). 8.4 Vor dem allgemeinen und persönlichen Hintergrund durfte die Vorinstanz demnach davon ausgehen, dass keine hinreichende Gewähr für eine fristgerechte und anstandslose Wiederausreise der Gesuchstellerin nach ihrem Besuchsaufenthalt besteht. Zwar lässt sich diese Prognose nicht zu einer gesicherten Feststellung verdichten; sie genügt jedoch, um die Erteilung einer Einreisebewilligung, auf welche ohnehin kein Rechtsanspruch besteht, abzulehnen.

9. An der Richtigkeit dieser Einschätzung ändert auch die Tatsache nichts, dass der Beschwerdeführer über einen ausgezeichneten Leumund verfügt. Wie bereits die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung vom 20. September 2013 ausführt, wird denn auch nicht die Integrität des Beschwerdeführers in seiner Eigenschaft als Gastgeber in Zweifel gezogen. Indessen sind bei der Abwägung des Risikos einer nicht fristgerechten Wiederausreise nicht so sehr die Einstellung und die Ab­sichten des Gastgebers, sondern in erster Linie das mögliche Verhalten des Gastes selbst von Bedeutung. Nur Letzterer ist in der Lage, hinrei­chend Ge­währ für eine fristgerechte und anstandslo­se Wiederausreise zu bie­ten. Der Gastgeber kann denn auch nicht - mangels rechtlicher und fak­tischer Durchsetzbar­keit - für ein be­stimmtes Verhalten des Gastes Garantie leisten (vgl. BVGE 2009/27 E. 9).

10. Vor dem aufgezeigten Hintergrund durfte die Vorinstanz demnach davon ausgehen, dass keine hinreichende Gewähr für eine fristgerechte und anstandslose Wiederausreise der Gesuchstellerin nach einem Besuchsaufenthalt besteht. Mit der fehlenden Gewähr für eine anstandslose Wiederausreise ist eine zwingende Voraussetzung zur Erteilung eines Schengen-Visums nicht erfüllt. Gründe für die Ausstellung eines Visums mit räumlich beschränkter Gültigkeit (vgl. dazu Ziffer 5.5 hiervor) werden nicht vorgebracht und liegen auch nicht vor.

11. Aus vorstehenden Erwägungen folgt, dass die angefochtene Verfügung im Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist daher abzuweisen. 12. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens wird der unter­liegende Be­schwerdeführer kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Ver­fahrenskos­ten sind auf Fr. 800.- festzusetzen (Art. 1 ff. des Regle­ments über die Kos­ten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungs­gericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem bereits geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet.

3. Dieses Urteil geht an:

- den Beschwerdeführer (Einschreiben)

- die Vorinstanz (Beilage: Akten [...] retour)

- die Dienste für Bevölkerung und Migration des Kantons Wallis Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Antonio Imoberdorf Susanne Stockmeyer Versand: